Verfahren : 2007/0174(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0077/2008

Eingereichte Texte :

A6-0077/2008

Aussprachen :

PV 20/05/2008 - 19
CRE 20/05/2008 - 19

Abstimmungen :

PV 21/05/2008 - 5.8
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0219

BERICHT     ***I
PDF 322kDOC 329k
26. März 2008
PE 398.276v02-00 A6-0077/2008

über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (Satellitenmobilfunkdienste) erbringen

(KOM(2007) 480 – C6-0257/2007 – 2007/0174(COD))

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Berichterstatterin: Fiona Hall

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 BEGRÜNDUNG
 STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung
 VERFAHREN

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (Satellitenmobilfunkdienste) erbringen

(KOM(2007) 480 – C6-0257/2007 – 2007/0174(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007) 480),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm war ja unsern den gute wurde er war die werden Öl und in willen war nur nur in den UNO und die der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0257/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0077/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission  Geänderter Text

Änderungsantrag 1

Erwägung 5

(5) Die Einführung neuer Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (Satellitenmobilfunkdienste) erbringen, könnte die Entwicklung des Binnenmarktes vorantreiben und den Wettbewerb steigern, weil dadurch das Angebot an europaweiten Diensten und die durchgehende Direktanbindung der Endnutzer verbessert werden sowie Anreize für effiziente Investitionen entstehen. Satellitenmobilfunkdienste sind eine innovative, alternative Plattform für verschiedene Arten europaweiter, vom Standort des Endnutzers unabhängiger Telekommunikations-, Rundfunk- und Mehrfachübertragungsdienste, z. B. für den Hochgeschwindigkeits-Internet-/Intranetzugang, für mobile multimediale Dienste, für den Schutz der Öffentlichkeit und den Katastrophenschutz. Diese Dienste könnten insbesondere die Versorgung ländlicher Gebiete in der Gemeinschaft verbessern und dadurch in geografischer Hinsicht zur Überbrückung der digitalen Kluft beitragen sowie gleichzeitig im Einklang mit den Zielen der erneuerten Lissabonner Strategie einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbfähigkeit der Branche der Informations- und Kommunikationstechnologien in Europa leisten.

(5) Die Einführung neuer Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (Satellitenmobilfunkdienste) erbringen, könnte die Entwicklung des Binnenmarktes vorantreiben und den Wettbewerb steigern, weil dadurch das Angebot an europaweiten Diensten und die durchgehende Direktanbindung der Endnutzer verbessert werden sowie Anreize für effiziente Investitionen entstehen. Satellitenmobilfunkdienste sind eine innovative, alternative Plattform für verschiedene Arten europaweiter, vom Standort des Endnutzers unabhängiger Telekommunikations-, Rundfunk- und Mehrfachübertragungsdienste, z. B. für den Hochgeschwindigkeits-Internet-/Intranetzugang, für mobile multimediale Dienste, für den Schutz der Öffentlichkeit und den Katastrophenschutz. Diese Dienste könnten insbesondere die Versorgung ländlicher Gebiete in der Gemeinschaft verbessern und dadurch in geografischer Hinsicht zur Überbrückung der digitalen Kluft beitragen, die kulturelle Vielfalt und den Medienpluralismus als wichtige Ziele der EU stärken und gleichzeitig im Einklang mit den Zielen der erneuerten Lissabon-Strategie einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbfähigkeit der Branche der Informations- und Kommunikationstechnologien in Europa leisten.

Begründung

Mobile Fernsehdienste und die Förderung der kulturellen Vielfalt und des Medienpluralismus können einen wichtigen Teil zur Erreichung der Ziele von Lissabon beitragen. Dafür ist es jedoch wichtig die richtigen Rahmenbedingungen zu schaffen, zu der auch ihre Förderung im Rahmen von MSS gehört.

Satellitenmobilfunkdienste ermöglichen vielfältige Dienste und Geschäftsmodelle, die von einer Region zur anderen in Europa verschieden sein können, etwa in Bezug auf die Inhalte. Sämtliche EU-Ziele, unter anderem im Rahmen der Lissabon-Strategie, sollten durchgängig und nicht nur als Unterteil berücksichtigt werden. Es ist ausdrücklich festzustellen, dass diese Ziele nicht nur für ländliche Gebiete gelten. Die Verbindung von Satellitenmobilfunkdiensten und ergänzenden Bodenkomponenten könnte nämlich durchaus attraktive Dienste in Städten und Ballungsgebieten möglich machen.

Änderungsantrag 2

Artikel 1 Absatz 1

1. Zweck dieser Entscheidung ist die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die gemeinsame Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern sowie die Festlegung von Bestimmungen über die koordinierte Genehmigungserteilung durch die Mitgliedstaaten an die ausgewählten Betreiber für die Nutzung von Funkfrequenzen für den Betrieb von Satellitenmobilfunksystemen, um die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste in der Gemeinschaft zu erleichtern.

1. Zweck dieser Entscheidung ist es, die Entwicklung eines wettbewerbsbestimmten Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste in der Gemeinschaft zu erleichtern und stufenweise die Abdeckung des Gebiets aller Mitgliedstaaten sicherzustellen..

 

Durch diese Entscheidung wird ein Gemeinschaftsverfahren ausschließlich für die gemeinsame Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern geschaffen, die das 2-GHz-Band nutzen, das gemäß der Entscheidung 2007/98/EG die Frequenzen von 1980 bis 2010 MHz für die Kommunikation von der Erde in den Weltraum und von 2170 bis 2200 MHz für die Kommunikation aus dem Weltraum zur Erde umfasst. Außerdem werden Bestimmungen über die koordinierte Erteilung von Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten an die ausgewählten Betreiber zur Nutzung der zugeteilten Funkfrequenzen des genannten Bereichs für den Betrieb von Satellitenmobilfunksystemen festgelegt.

Änderungsantrag 3

Artikel 1 Absatz 5

5. Diese Entscheidung gilt für das 2-GHz-Band, das gemäß der Entscheidung 2007/98/EG die Frequenzen von 1980 bis 2010 MHz für die Kommunikation von der Erde in den Weltraum und von 2170 bis 2200 MHz für die Kommunikation aus dem Weltraum zur Erde umfasst.

entfällt

Änderungsantrag 4

Artikel 2 Absatz 1

1. Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG und der Richtlinie 2002/20/EG gelten für die Zwecke dieser Entscheidung.

1. Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG, der Richtlinie 2002/20/EG, der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)1 und der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)2 gelten für die Zwecke dieser Entscheidung.

 

1 ABl. L 108 vom24.4.2002, S. 51.

2 ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

Begründung

Inhaltedienste werden von der Richtlinie über die Ausübung der Fernsehtätigkeit reguliert und werden einen wichtigen Teil der über MSS übertragenen Dienste ausmachen. Andere Rechtsvorschriften betreffen die Verpflichtungen (zum Beispiel die Universaldienstverpflichtung).

Änderungsantrag 5

Artikel 3 Absatz 2

2. Das Verfahren soll für die unverzügliche Nutzung des 2-GHz-Bands sorgen, gleichzeitig aber den Antragstellern eine faire und diskriminierungsfreie Gelegenheit bieten, sich an dem vergleichenden Auswahlverfahren zu beteiligen.

2. Das Verfahren soll ausschließlich für die unverzügliche Nutzung des 2-GHz-Bands für Satellitenmobilfunkdienste sorgen, gleichzeitig aber Transparenz für betroffene Dritte schaffen und den Antragstellern fair und diskriminierungsfrei die Gelegenheit bieten, sich an dem vergleichenden Auswahlverfahren zu beteiligen.

Änderungsantrag 6

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3

Vergleichendes Auswahlverfahren

Vergleichendes Auswahlverfahren

3. Nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 legt die Kommission Folgendes fest:

3. Nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 legt die Kommission Folgendes fest:

a) die Frequenzbänder;

 

b) die Anzahl der Frequenzen, die den ausgewählten Antragstellern zuzuteilen sind;

b) die Anzahl der Frequenzen, die den ausgewählten Antragstellern zuzuteilen sind;

c) detaillierte Bestimmungen für das vergleichende Auswahlverfahren;

 

d) die Einzelheiten der Antragstellung und die einzureichenden Unterlagen;

d) die Einzelheiten der Antragstellung und die einzureichenden Unterlagen.

e) die Bedingungen, unter denen Informationen über Antragsteller herausgegeben werden dürfen.

 

Die Aufforderung zur Antragstellung und alle entsprechend diesem Absatz festgelegten detaillierten Bestimmungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Aufforderung zur Antragstellung und alle nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 10 Absatz 3a festgelegten detaillierten Bestimmungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Änderungsantrag 7

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

b) die Antragsteller müssen die Anzahl der beantragten Funkfrequenzen angeben, Erklärungen und Nachweise zu den geforderten Meilensteinen und den Auswahlkriterien beibringen sowie sonstige Angaben und Unterlagen vorlegen.

b) die Antragsteller müssen die Anzahl der beantragten Funkfrequenzen angeben, die bei der Kommunikation Erde-Weltraum und Weltraum-Erde jeweils nicht über 15 MHz liegen dürfen, und Erklärungen und Nachweise zu dem beantragten Funkfrequenzbereich, den geforderten Meilensteinen und den Auswahlkriterien beibringen sowie sonstige Angaben und Unterlagen vorlegen.

Änderungantrag 8

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b a (neu)

 

ba) die Anträge müssen eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers umfassen, wonach

 

(i) das vorgeschlagene Satellitenmobilfunksystem ab dem Beginn des Satellitenmobilfunkdienstes einen Dienst in mindestens 60 % der Gesamtfläche der Mitgliedstaaten erbringt;

 

(ii) der Satellitenmobilfunkdienst zu dem vom Antragsteller angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch sieben Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung der von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel Absatz 6 Absatz 3 erlassenen Entscheidung, in allen Mitgliedstaaten sowie für mindestens 50 % der Bevölkerung und auf mindestens 60 % der Gesamtfläche jedes Mitgliedstaats erbracht wird.

Begründung

Um die digitale Kluft zu überwinden, ist es wichtig, dass Satellitenmobilfunkdienste Gebiete außerhalb der wichtigen Großstadtgebiete der Mitgliedstaaten abdecken und eine möglichst hohe Dienstqualität erreichen.

Änderungsantrag 9

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b b (neu)

...

bb) die Anträge müssen eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers umfassen, wonach er zulässt, dass das geplante Satellitenmobilfunksystem, soweit und solange der betreffende Mitgliedstaat dies verlangt, für Dienste des Schutzes der Öffentlichkeit und des Katastrophenschutzes verfügbar gemacht wird, wie in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen.

Änderungsantrag 10

Artikel 5 Absatz 1

1. Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste der zulässigen Antragsteller beurteilt die Kommission, ob die Antragsteller mit ihrem jeweiligen Satellitenmobilfunksystem den erforderlichen technischen und kommerziellen Entwicklungsstand nachgewiesen haben. Diese Beurteilung erfolgt anhand der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Meilensteine. Diese Meilensteine werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 präzisiert. In dieser Auswahlrunde werden die Glaubwürdigkeit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit der vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme berücksichtigt.

1. Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste der zulässigen Antragsteller beurteilt die Kommission, ob die Antragsteller mit ihrem jeweiligen Satellitenmobilfunksystem den erforderlichen technischen und kommerziellen Entwicklungsstand nachgewiesen haben. Diese Beurteilung hängt vom erfolgreichen Abschluss der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Meilensteine 1 bis 5 ab. In dieser Auswahlrunde werden die Glaubwürdigkeit der Antragsteller und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme berücksichtigt.

Begründung

Die Antragsteller, die objektive Kriterien erfüllen, sollen unter fairen Bedingungen und ohne Diskriminierung an der ersten Auswahlphase teilnehmen können.

Die Meilensteine 1 bis 5 sind die ersten Schritte eines Satellitenprojekts und erlauben den zuständigen öffentlichen Stellen, die Glaubwürdigkeit der Antragsteller und die Durchführbarkeit ihrer Projekte einzuschätzen.

Die geografische Abdeckung der geplanten Satellitenmobilfunksysteme muss ab der Bereitstellung der ersten Dienste ausreichend sein; allerdings dürfen in der ersten Phase potenzielle Betreiber nicht von den notwendigen Investitionen abgeschreckt werden..

Änderungsantrag 11

Artikel 6 Absatz 1 Einleitung

1. Falls die Gesamtzahl der Funkfrequenzen, die von den in der ersten Auswahlrunde als zulässig eingestuften Antragstellern beantragt wurden, die Anzahl der gemäß Artikel 3 Absatz 3 festgelegten verfügbaren Funkfrequenzen übersteigt, wählt die Kommission zulässige Antragsteller anhand der folgenden Kriterien aus:

1. Falls die Gesamtzahl der Funkfrequenzen, die von den in der ersten Auswahlrunde als zulässig eingestuften Antragstellern beantragt wurden, die Anzahl der gemäß Artikel 3 Absatz 3 festgelegten verfügbaren Funkfrequenzen übersteigt, wählt die Kommission zulässige Antragsteller anhand der folgenden gewichteten Kriterien aus:

Begründung

Die Kriterien sollten nach ihrer relativen Bedeutung gewichtet werden.

Änderungsantrag 12

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

a) Vorteile für die Verbraucher und den Wettbewerb;

a) Vorteile für die Verbraucher und den Wettbewerb (gewichtet mit 20 %):

 

Dieses Kriterium betrifft die Vorteile des vom Antragsteller vorgeschlagenen Systems für die Verbraucher und den Wettbewerb. Es umfasst zwei Teilkriterien:

 

(i) Anzahl der Endnutzer und Umfang der Dienste;

 

(ii)Zeitpunkt des Beginns der kommerziellen Dienste;

Begründung

Das Kriterium wird genauer festgelegt.

Änderungsantrag 13

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

b) effiziente Frequenznutzung;

b) effiziente Frequenznutzung (gewichtet mit 10 %):

 

Dieses Kriterium betrifft die gesamte Datenflusskapazität.

Änderungsantrag 14

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

c) europaweite geografische Abdeckung;

c) europaweite geografische Abdeckung (gewichtet mit 40 %):

 

Dieses Kriterium betrifft den Umfang des Gebiets, das die Dienste des vom Antragsteller vorgeschlagenen Systems erfassen. Es umfasst zwei Teilkriterien:

 

-(i) Anzahl der Mitgliedstaaten, in denen sich bei Beginn des kontinuierlichen Dienstes mindestens 50 % der Bevölkerung in dem von dem Dienst erfassten Gebiet befinden;

 

(ii) Grad der geografischen Abdeckung der Gesamtfläche der Mitgliedstaaten in Europa bei Beginn der kontinuierlichen Dienste;

 

(iii) der vom Antragsteller angegebene Zeitpunkt, zu dem der Satellitenmobilfunkdienst in allen Mitgliedstaaten sowie für mindestens 50% der Bevölkerung und auf mindestens 60% der Gesamtfläche der einzelnen Mitgliedstaaten verfügbar sein wird.

Änderungsantrag 15

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d

d) politische Ziele.

d) politische Ziele (gewichtet mit 30 %):

 

Dieses Kriterium betrifft den Umfang, in dem das Erreichen politischer Ziele, die nicht von den unter den Buchstaben a bis c genannten Kriterien abgedeckt sind, durch das vom Antragsteller vorgeschlagene System unterstützt wird. Das Kriterium umfasst drei Teilkriterien:

 

(i) Erbringung wesentlicher gemeinwirtschaftlicher Leistungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Unionsbürger (wie Schutz der Öffentlichkeit und Katastrophenhilfe);

 

(ii) Integrität und Sicherheit der vorgeschlagenen Systems.

 

(iii)Beitrag des vorgeschlagenen Systems zur Überbrückung der digitalen Kluft zwischen den Regionen.

Begründung

Änderungsantrag 16

Artikel 6 Absatz 2

2. Die detaillierten Anforderungen zu den einzelnen Auswahlkriterien werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt. In dieser Auswahlrunde werden die Glaubwürdigkeit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit der vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme berücksichtigt.

2. Einzelheiten zu den in Absatz 1 genannten einzelnen Auswahlkriterien werden von der Kommission nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 10 Absatz 3 a festgelegt. In dieser Auswahlrunde werden die Glaubwürdigkeit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit der vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme berücksichtigt.

Begründung

Wie schon im Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird das Ausschussverfahren eingeführt.

Änderungsantrag 17

Artikel 6 Absatz 3 a (neu)

3a. Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung binnen einem Monat im Amtsblatt der Europäischen Union.

Änderungsantrag 18

Artikel 7 Absatz 1

1. Die vom System des ausgewählten Antragstellers abgedeckten Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden dem Antragsteller alle Nutzungsrechte für die jeweiligen Funkfrequenzen, die in der gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 erlassenen Entscheidung der Kommission aufgeführt sind, und alle sonst für den Betrieb eines Satellitenmobilfunksystems erforderlichen Genehmigungen erteilen. In ihrer Entscheidung setzt die Kommission eine Frist für Erteilung der Rechte und Genehmigungen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden den ausgewählten Antragstellern nach Maßgabe des von den Antragstellern angegebenen Zeitraums gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ba Ziffer i und in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht die Nutzungsrechte für die jeweiligen Funkfrequenzen, die in der gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 erlassenen Entscheidung der Kommission aufgeführt sind, und alle sonst für den Betrieb des vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksystems erforderlichen Genehmigungen erteilen.

Begründung

Änderungsantrag 19

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

b) Die Antragsteller erreichen die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Meilensteine zu den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegten Terminen.

b) Die Antragsteller erreichen die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Meilensteine 6 bis 9 binnen 22 Monaten nach der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3.

Begründung

Eine bestimmte Frist für die Erreichung aller neun Meilensteine erhöht die Klarheit und Sicherheit.

Änderungsantrag 20

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

c) Die gemäß Artikel 5 Absatz 2 ausgewählten Antragsteller erfüllen die Mindestanforderungen bezüglich der Vorteile für die Verbraucher und den Wettbewerb, der effizienten Frequenznutzung, der europaweiten geografischen Abdeckung und der politischen Ziele, wie sie von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 präzisiert werden.

entfällt

Änderungsantrag 21

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c a (neu)

 

ca) Die Antragsteller kommen allen Verpflichtungen nach, die sie in ihren Anträgen oder im Zuge des vergleichenden Auswahlverfahrens eingegangen sind, gleichgültig, ob die beantragte Gesamtzahl der Funkfrequenzen die verfügbaren Funkfrequenzen übersteigt oder nicht.

Begründung

Die in der ersten Auswahlphase erfolgreichen Antragsteller müssen an ihre in dieser Phase eingegangenen Verpflichtungen gehalten sein.

Änderungsantrag 22

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e

e) Die Antragsteller kommen allen Verpflichtungen nach, die sie im Zuge des vergleichenden Auswahlverfahrens eingegangen sind.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung ist in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe ca (neu) enthalten.

Änderungsantrag 23

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f

f) Die Nutzungsrechte und Genehmigungen werden für eine Dauer erteilt, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgesetzt wird.

f) Die Nutzungsrechte und Genehmigungen werden für fünfzehn Jahre erteilt.

Begründung

Eine genaue Gültigkeitsdauer der Genehmigungen erhöht die Klarheit und Sicherheit.

Änderungsantrag 24

Artikel 7 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Die Mitgliedstaaten können Nutzungsrechte für bestimmte Teile von Frequenzbereichen in den Zeiträumen, in denen, und in dem Umfang, in dem sie nicht in dem Gebiet liegen, das die Dienste der aufgrund dieser Entscheidung ausgewählten Antragsteller erfassen, gemäß der Entscheidung 2007/98/EG erteilen.

Begründung

Solange bestimmte Frequenzbereiche nicht von den ausgewählten Betreibern in einem bestimmten Mitgliedstaat genutzt werden, sollte dieser die Möglichkeit haben, eine optimale Frequenznutzung durch die Vergabe dieser Frequenzen für andere Dienste sicherzustellen.

Änderungsantrag 25

Artikel 7 Absatz 2 b (neu)

 

2a. Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie 2002/20/EG den für den Schutz der Öffentlichkeit und den Katastrophenschutz zuständigen Stellen zumutbare Verpflichtungen im Zusammenhang mit deren Nutzung von Satellitenmobilfunksystemen im Zuständigkeitsbereich der Behörden dieser Mitgliedstaaten auferlegen. Solche Verpflichtungen werden nur insoweit aufgestellt, als sie zum Erreichung klar festgelegter Ziele für die Wahrnehmung öffentlicher Interessen erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein und einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden.

Änderungsantrag 26

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d

d) Die Nutzungsrechte und Genehmigungen werden für eine Dauer erteilt, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgesetzt wird.

d) Die Nutzungsrechte und Genehmigungen werden für einen spätestens mit Ablauf der Genehmigung für das zugehörige Satellitenmobilfunksystem endenden Zeitraum erteilt.

Begründung

Eine genaue Gültigkeitsdauer der Genehmigungen erhöht die Klarheit und Sicherheit.

Änderungsantrag 27

Artikel 9 Absatz 3

3. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 etwaige zweckdienliche Modalitäten für koordinierte Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren fest, darunter für die koordinierte Aussetzung oder Aufhebung von Genehmigungen insbesondere im Fall der Nichteinhaltung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten gemeinsamen Bedingungen.

3. Die Kommission legt nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 10 Absatz 3 a etwaige zweckdienliche Modalitäten für koordinierte Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren fest, darunter für die koordinierte Aussetzung oder Aufhebung von Genehmigungen insbesondere im Fall der Nichteinhaltung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten gemeinsamen Bedingungen.

Begründung

Wie schon im Änderungsantrag 2 wird das Ausschussverfahren eingeführt.

Änderungsantrag 28

Artikel 9 Absatz 3 b (neu)

 

3b. Die Kommission prüft jede geplante Fusion von Betreibern und jede geplante Übernahme eines Betreibers durch einen anderen auf Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und trifft nötigenfalls geeignete Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen, wenn dadurch dem geplanten Gesamtbetreiber mehr als 15 MHz für die Kommunikation von der Erde in den Weltraum und 15 MHz für die Kommunikation vom Weltraum zur Erde zugeteilt würden.

Begründung

Im Hinblick auf eine Belebung des Wettbewerbs sollten mehrere unabhängige Betreiber ausgewählt und im Geschäft gehalten werden. Die Kommission sollte jede geplante Fusion oder Übernahme nach der Erteilung der Genehmigung prüfen. Würde eine Fusion oder Übernahme zu einer zu starken Einschränkung des Wettbewerbs führen, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Genehmigung zurückzuziehen. So kann verhindert werden, dass Satellitenmobilfunkdienste nur noch von einem einzigen Betreiber erbracht werden. Diese Änderung steht im Einklang mit dem Änderungsantrag 4 des Berichterstatters.

Änderungsantrag 29

Artikel 10 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

 

Die in Artikel 5 a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG genannten Fristen betragen einen Monat.

Begründung

Maßnahmen allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen des Basisrechtsakts durch dessen Ergänzung durch neue nicht wesentliche Bestimmungen sollten nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle beschlossen und die Fristen zwecks Effizienzsteigerung auf einen Monat verkürzt werden.

Änderungsantrag 30

Anhang Ziffer 1

1. Einreichung des Koordinierungsantrags bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU)

1. Einreichung des Koordinierungsantrags bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU)

 

Der Antragsteller weist nach, dass die die für Satellitenmobilfunksysteme zuständige Behörde die einschlägigen Informationen gemäß Anhang 4 der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgelegt hat.

Begründung

Der Meilenstein wird genauer festgelegt.

Änderungsantrag 31

Anhang Ziffer 2

2. Satellitenfertigung

2. Satellitenfertigung

 

Der Antragsteller weist eine bindende Vereinbarung über die Herstellung seiner Satelliten nach. In diesem Dokument sind die Meilensteine für die gesamte Fertigstellung der zur Erbringung kommerzieller Dienste notwendigen Satelliten festgelegt. Der Antragsteller und der Satellitenhersteller unterzeichnen dieses Dokument.

Begründung

Der Meilenstein wird genauer festgelegt.

Änderungsantrag 32

Anhang Ziffer 3

3. Abschluss der kritischen Entwurfsprüfung

5. Abschluss der kritischen Entwurfsprüfung

 

Die kritische Entwurfsprüfung ist die Stufe der Verwirklichung von Raumfahrzeugen, auf der die Entwurfs- und Entwicklungsphase endet und die Herstellungsphase beginnt.

 

Der Antragsteller weist nach, dass spätestens 80 Werktage nach der Antragstellung die kritische Entwurfsprüfung gemäß den in der Vereinbarung über die Herstellung der Satelliten festgelegten Baumeilensteinen abgeschlossen wurde. Der Satellitenhersteller unterzeichnet das betreffende Dokument, in dem das Datum des Abschlusses der kritischen Entwurfsprüfung angegeben ist.

Begründung

Der Meilenstein wird genauer festgelegt.

Änderungsantrag 33

Anhang Ziffer 4

4. Satellitenstartvereinbarung

3. Satellitenstartvereinbarung

 

Der Antragsteller weist eine bindende Vereinbarung über den Start der für kontinuierliche Dienste im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten notwendigen Mindestanzahl an Satelliten nach. In diesem Dokument sind der Zeitpunkt des Starts, die von dem Start betroffenen Dienste und die vertraglichen Bestimmungen über eine Entschädigung festgelegt. Der Antragsteller und das den Start durchführende Unternehmen unterzeichnen dieses Dokument.

Begründung

Der Meilenstein wird genauer festgelegt.

Änderungsantrag 34

Anhang Ziffer 5

5. Gateway-Bodenstationen

4. Gateway-Bodenstationen

 

Der Antragsteller weist eine bindende Vereinbarung über den Bau und die Einrichtung von Gateway-Bodenstationen zur Bereitstellung von kommerziellen Satellitenmobilfunkdiensten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU nach.

Begründung

Der Meilenstein wird genauer festgelegt.

Änderungsantrag 35

Anhang Ziffer 6

6. Zusammenfügung der Satellitenmodule

6. Zusammenfügung der Satellitenmodule

 

Die Zusammenfügung ist das Stadium der Verwirklichung von Raumfahrzeugen, in dem das Kommunikationsmodul in das Servicemodul eingebaut wird.

 

Der Antragsteller weist die Durchführung der ersten Betriebsfähigkeitsprüfung in Bezug auf die Zusammenfügung des Servicemoduls und des Kommunikationsmoduls entsprechend den in der Vereinbarung über die Herstellung der Satelliten festgelegten Baumeilensteinen nach. Der Satellitenhersteller unterzeichnet dieses Dokument, in dem das Datum des Abschlusses der Zusammenfügung der Satellitenmodule angegeben ist..

Begründung

Der Meilenstein wird genauer festgelegt.

Änderungsantrag 36

Anhang Ziffer 7

7. Start der Satelliten

7. Start der Satelliten

 

Der Antragsteller weist den erfolgreichen Start und das erfolgreiche Inumlaufbringen der für die Bereitstellung von Diensten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten notwendigen Anzahl an Satelliten nach.

Begründung

Der Meilenstein wird genauer festgelegt.

Änderungsantrag 37

Anhang Ziffer 8

8. Frequenzkoordinierung

8. Frequenzkoordinierung

 

Der Antragsteller weist anhand geeigneter Unterlagen die erfolgreiche Koordinierung der Frequenzen des Systems mit anderen Satellitenmobilfunkdienstsystemen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst nach. Wenn jedoch das System nachweislich den Meilensteinen 1 bis 7 entspricht, braucht zu diesem Zeitpunkt der erfolgreiche Abschluss der Frequenzkoordinierung mit Satellitenmobilfunkdienstsystemen, die den Meilensteinen 1 bis 7 nicht in ausreichendem und zumutbarem Umfang entsprechen, nicht nachgewiesen zu werden.

Begründung

Der Meilenstein wird genauer festgelegt.

Änderungsantrag 38

Anhang Ziffer 9

9. Erbringung der Satellitendienste in den Gebieten der EU-Mitgliedstaaten

9. Erbringung der Satellitendienste in den Gebieten der EU-Mitgliedstaaten

 

Die Antragsteller weist nach, dass er die kommerziellen Satellitenmobilfunkdienste im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unter Einsatz der von ihm zuvor in Meilenstein 3 angegebenen Zahl von Satelliten erbringt.

Begründung

Der Meilenstein wird genauer festgelegt.


BEGRÜNDUNG

Satellitenmobilfunkdienste ermöglichen die Telekommunikation zwischen Raumstationen (Satelliten) und mobilen Erdfunkstellen, entweder direkt oder über ergänzende Bodenkomponenten an festen Standorten. Es gibt Satellitenmobilfunkdienste seit den 70er Jahren für die Kommunikation im Not- und Katastrophenfall und für Sicherheitsvorkehrungen insbesondere bei Schiffen und Flugzeugen, weil die notwendige gerade Verbindungslinie auf See und in der Luft leicht hergestellt werden kann. In der Anfangsphase beschränkten sich die Satellitenmobilfunkdienste auf Niedriggeschwindigkeits-Sprachtelefon-, Fax- und Datendienste, aber in den letzten zehn Jahren haben das Leistungsvermögen und die Kapazitäten der Systeme so zugenommen, dass nunmehr Zweiweg-Multimediadienste, Satelliten-Nachrichtensammlung und Breitband-Internetzugang angeboten werden. Die neuesten Entwicklungen ermöglichen die Nutzung der Satellitenmobilfunkdienste für Zuführungsleitungen zwischen Luftfahrzeugen und dem Boden zur Unterstützung der mobilen Kommunikation in Luftfahrzeugen.

Auf dem Boden kommt es in vielen Bereichen wegen Bäumen und Gebäuden zu Störungen der Satellitenmobilfunkdienste, insbesondere in hohen Breiten, wo die Satelliten bisweilen ziemlich niedrig am Himmel kreisen und deshalb empfindlicher gegenüber Hindernissen sind. Dieses Problem ließe sich mit einem Netz von Bodenstationen lösen, welche die von den Satelliten abgegebenen Signale weiterleiten. Solch ein Netz ließe sich einfach durch eine Änderung der bestehenden 2G/3G-Infrastrukturen einrichten und würde die Möglichkeiten der Satellitenmobilfunkdienste weiter ausbauen, einschließlich Mobilfernsehen.

Die Kommission nahm im Februar 2007 auf der Basis einer Entscheidung der Internationalen Fernmeldeunion über die Zuteilung von Frequenzbändern im 2-GHz-Bereich (1980-2010 MHz Kommunikation von der Erde in den Weltraum und 2170-2200MHz Kommunikation vom Weltraum zur Erde) zur Nutzung durch Satellitenmobilfunkdienstsysteme eine Entscheidung an, wonach die Mitgliedstaaten diese Frequenzbänder für eine harmonisierte Nutzung der Satellitenmobilfunkdienste zugänglich machen müssen. Die Mitgliedstaaten verzichteten auf ihr Recht auf Zuteilung von Funkfrequenzen, weil die großflächige geografische Abdeckung durch Satellitenmobilfunkdienste die Vermeidung von Überlagerungen zwischen den Grenzen schwer macht. Darüber hinaus verhindert die Harmonisierung der Satellitenmobilfunkdienste eine Zersplitterung des Binnenmarkts und macht die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Technologie im Sinne der Lissabon-Strategie möglich. In ihrer Entscheidung vom Februar 2007 beließ die Kommission den Mitgliedstaaten allerdings das Recht auf Genehmigung des Betriebs von Bodenstationen auf ihrem Hoheitsgebiet.

Die Entscheidung der Kommission vom Februar 2007 sieht einen harmonisierten Ansatz bei den Satellitenmobilfunkdiensten vor, legt aber nicht das Auswahl- und Genehmigungsverfahren für die Satellitenmobilfunkdienstbetreiber in der EU fest. Wegen des Fehlens eines Modells für ein derartiges Auswahl- und Genehmigungsverfahren bedarf es einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags. Die Entscheidung über Satellitenmobilfunkdienste ist gezielt und von besonderer Art. Es ist angemessen, die Auswahl und Genehmigung von Satellitenmobilfunkdienstsystemen völlig getrennt vom Telekommunikationspaket zu behandeln, in dem das Funkfrequenzmanagement einer grundlegenden allgemeinen Reform gemäß dem Prinzip der Technologie- und Dienstneutralität unterzogen wird. Im Gegensatz dazu betrifft die in Frage stehende Entscheidung die konkreten Phasen der Systemauswahl und -genehmigung auf der Basis einer harmonisierten Entscheidung über die Nutzung von Frequenzbändern im 2-GHz-Bereich für Satellitenmobilfunkdienste.

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission und stimmt ihm in großen Zügen zu. Ihre Änderungsanträge entspringen der Besorgnis, dass bestimmte Aspekte des Auswahl- und Genehmigungsverfahrens eher politischer als rein technischer Natur sein könnten und deshalb nicht einfach in einem Ausschussverfahren entschieden werden sollten.

In seiner Entschließung vom 14. Februar 2007 zu dem Weg zu einer europäischen Frequenzpolitik bekräftigte das Parlament sein Engagement für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und gemeinwirtschaftliche Leistungen und betonte die Bedeutung von Breitband- und Mobilfunkdiensten für ländliche und weniger entwickelte Gebiete. Die Berichterstatterin möchte deshalb im Text der Entscheidung die Wichtigkeit der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, von europaweiter Abdeckung usw. herausstellen. Ferner schlägt die Berichterstatterin vor, dass dort, wo ein Komitologieverfahren zur Ergänzung dieser Entscheidung vorgeschlagen wird, ein Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wird und die Fristen zwecks Steigerung der Effizienz auf einen Monat verkürzt werden.

Die vorliegende Entscheidung bietet den Satellitenmobilfunkdienstanbietern in Europa die einzigartige Chance, Weltmarktführer auf dem einem immer härteren Wettbewerb ausgesetzten globalen Markt zu werden. Doch diese Entwicklung lässt sich nur mit einer sofortigen Entscheidung über das Auswahl- und Genehmigungsverfahren für Satellitenmobilfunkdienstsysteme steuern. Im Interesse der Bürger und der Industrie in Europa hofft die Berichterstatterin auf eine enge Zusammenarbeit zwischen Kommission, Rat und Parlament im Hinblick auf eine frühe Einigung in erster Lesung.


STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (7.3.2008)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen

(KOM(2007)0480 – C6-0257/2007 – 2007/0174(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Ruth Hieronymi

KURZE BEGRÜNDUNG

Ziel des Vorschlags der EU-Kommission für eine Entscheidung des Rates und des Parlaments über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen ist es, möglichst schnell einen gemeinsamen EU-weiten Binnenmarkt für diese Dienste zu schaffen. Satellitenmobilfunkdienste sollen einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon leisten, Innovation und Flexibilität fördern und auf diese Weise den EU-weiten Breitbandzugang und die Auswahl der Dienste für die Verbraucher verbessern.

Die Verfasserin der Stellungnahme unterstützt grundsätzlich das Ziel des Vorschlags der Kommission, hält aber den Zeitpunkt des Verfahrens für problematisch, denn mit den Satellitenfunkdiensten wird eine Spezialregelung vorab getroffen, bevor die Revision des Telekompakets und der Frequenzpolitik erfolgt ist.

Die Entscheidung über Satellitenmobilfunkdienste sollte deshalb als strikte Ausnahmeregelung getroffen werden und keinen Präzedenzfall schaffen. Diese Ausnahme kann nur gerechtfertigt werden, wenn sie auf das von der Kommission geleitete Verfahren für Betreiber von Satellitenmobilfunksystemen mit dem Ziel der EU-weiten Breitbandversorgung beschränkt wird. Die Entscheidung über die Frequenzzuweisung für die einzelnen Dienste verbleibt nach einheitlichen Rahmenbedingungen, einschließlich der Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste, nach den bisherigen Regelungen in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Die Verfasserin verweist bei der Frequenzzuweisung zusätzlich auf die Bedeutung unterschiedlicher Lizenzierungsmodelle für die unterschiedlichen Arten von mobilen Diensten und ihre Bedeutung für kulturelle Vielfalt und Medienpluralismus. Sie fordert die Übereinstimmung mit dem nationalen Medienrecht für die Frequenzzuweisung bei den terrestrischen Komponenten und eine Berichterstattung über die weitere Entwicklung von MSS.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission  Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2

(2) Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung vom 14. Februar 2007 zu dem Weg zu einer europäischen Frequenzpolitik (2006/2212(INI)) die Bedeutung der Kommunikation für ländliche und weniger entwickelte Regionen, für die die Verbreitung von Breitbandtechnologie, mobiler Kommunikation in niedrigeren Frequenzbereichen und neuen drahtlosen Technologien effiziente Lösungen bieten könnte, um mit Blick auf eine nachhaltige Raumordnung zu einer generellen Abdeckung der Union der 27 Mitgliedstaaten zu gelangen. Ferner stellte das Europäische Parlament fest, dass erhebliche Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten für die Zuweisung und Nutzung der Frequenzen bestehen und dass diese Unterschiede das Erreichen des Ziels eines problemlos funktionierenden Binnenmarktes ernstlich behindern.

(2) Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung vom 14. Februar 2007 zu dem Weg zu einer europäischen Frequenzpolitik (2006/2212(INI)) die Bedeutung der Kommunikation für ländliche und weniger entwickelte Regionen, für die die Verbreitung von Breitbandtechnologie, mobiler Kommunikation in niedrigeren Frequenzbereichen und neuen drahtlosen Technologien effiziente Lösungen bieten könnte, um mit Blick auf eine nachhaltige Raumordnung zu einer generellen Abdeckung der Union der 27 Mitgliedstaaten zu gelangen. Das Europäische Parlament verwirft allerdings ein einseitiges Marktmodell für die Zuweisung der Frequenzen und fordert ein System, das verschiedene Genehmigungsmodelle zulässt, wobei die Versorgung möglichst vieler Bürger in einem möglichst breiten Umfang das übergeordnete Prinzip ist.

Änderungsantrag 2

Erwägung 3 a (neu)

(3a) Die Verabschiedung von Rechtsvorschriften über Satellitenmobilfunkdienste vor der Änderung des Telekommunikationspakets ist vom rechtlichen Standpunkt aus bedenklich und sollte deshalb eine absolute Ausnahme bleiben. Allerdings bedeutet eine solche Ausnahmemaßnahme keine Herabsetzung der Anforderungen in Bezug auf Auswahl und Genehmigung.

Änderungsantrag 3

Erwägung 5

(5) Die Einführung neuer Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (Satellitenmobilfunkdienste) erbringen, könnte die Entwicklung des Binnenmarktes vorantreiben und den Wettbewerb steigern, weil dadurch das Angebot an europaweiten Diensten und die durchgehende Direktanbindung der Endnutzer verbessert werden sowie Anreize für effiziente Investitionen entstehen. Satellitenmobilfunkdienste sind eine innovative, alternative Plattform für verschiedene Arten europaweiter, vom Standort des Endnutzers unabhängiger Telekommunikations-, Rundfunk- und Mehrfachübertragungsdienste, z. B. für den Hochgeschwindigkeits-Internet-/Intranetzugang, für mobile multimediale Dienste, für den Schutz der Öffentlichkeit und den Katastrophenschutz. Diese Dienste könnten insbesondere die Versorgung ländlicher Gebiete in der Gemeinschaft verbessern und dadurch in geografischer Hinsicht zur Überbrückung der digitalen Kluft beitragen sowie gleichzeitig im Einklang mit den Zielen der erneuerten Lissabonner Strategie einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbfähigkeit der Branche der Informations- und Kommunikationstechnologien in Europa leisten.

(5) Die Einführung neuer Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (Satellitenmobilfunkdienste) erbringen, könnte die Entwicklung des Binnenmarktes vorantreiben und den Wettbewerb steigern, weil dadurch das Angebot an europaweiten Diensten und die durchgehende Direktanbindung der Endnutzer verbessert werden sowie Anreize für effiziente Investitionen entstehen. Satellitenmobilfunkdienste bieten in innovativer Weise eine breite Palette von vom Standort des Endnutzers unabhängigen Telekommunikations-, Rundfunk- und Mehrfachübertragungsdiensten in Europa, z. B. für den Hochgeschwindigkeits-Internet-/Intranetzugang, für mobile multimediale und audiovisuelle Dienste, für den Schutz der Öffentlichkeit und den Katastrophenschutz. Diese Dienste könnten insbesondere die Versorgung ländlicher Gebiete in der Gemeinschaft verbessern und dadurch in geografischer Hinsicht zur Überbrückung der digitalen Kluft beitragen, die kulturelle Vielfalt und den Medienpluralismus als große EU-Ziele voranbringen sowie gleichzeitig im Einklang mit den Zielen der erneuerten Lissabon-Strategie einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbfähigkeit der Branche der Informations- und Kommunikationstechnologien in Europa leisten.

Begründung

Mobile Fernsehdienste und die Förderung der kulturellen Vielfalt und des Medienpluralismus können einen wichtigen Teil zur Erreichung der Ziele von Lissabon beitragen. Dafür ist es jedoch wichtig die richtigen Rahmenbedingungen zu schaffen, zu der auch ihre Förderung im Rahmen von MSS gehört.

Satellitenmobilfunkdienste ermöglichen vielfältige Dienste und Geschäftsmodelle, die von einer Region zur anderen in Europa verschieden sein können, etwa in Bezug auf die Inhalte. Sämtliche EU-Ziele, unter anderem im Rahmen der Lissabon-Strategie, sollten durchgängig und nicht nur als Unterteil berücksichtigt werden. Es ist ausdrücklich festzustellen, dass diese Ziele nicht nur für ländliche Gebiete gelten. Die Verbindung von Satellitenmobilfunkdiensten und zugehörigen Bodenkomponenten könnte nämlich äußerst attraktive Dienste in Städten und Ballungsgebieten erlauben.

Änderungsantrag 4

Erwägung 5 a (neu)

(5a) Der Erfolg von Satellitenmobilfunkdiensten und ihr Beitrag zur Erreichung der Ziele von Lissabon hängt in hohem Maße von der Marktattraktivität und Vielfalt der angebotenen Inhalte und Dienste ab. Kulturell vielfältige Angebote können ein breit gestreutes Publikums- und Marktspektrum in Europa bedienen.

Begründung

Massenmärkte bieten die größten Chancen für Satellitenmobilfunkdienste, und zwar über audiovisuelle Inhalte hinaus. Aber vielfältige Dienste bedienen verschiedene Märkte in Europa, sodass es mehr als nur Massenangebote geben darf.

Änderungsantrag 5

Erwägung 8

(8) Die technische Verwaltung des Funkfrequenzspektrums, wie sie im Allgemeinen durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) und im Besonderen durch die Entscheidung 2007/98/EG der Kommission organisiert wird, umfasst keine Verfahren für die Zuteilung von Frequenzen und die Erteilung von Frequenznutzungsrechten.

(8) Um die Übereinstimmung mit dem EU-Recht zu gewährleisten, ist es insbesondere unverzichtbar, dass die Frequenzzuweisung im Satellitenbereich im Einklang mit den allgemeinen Prinzipen der Frequenzverwaltung gemäß der Richtlinie 2002/21/EG und dem nationalen Recht erfolgt, auch wenn die technische Verwaltung des Funkfrequenzspektrums, wie sie im Allgemeinen durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) und im Besonderen durch die Entscheidung 2007/98/EG der Kommission organisiert wird, keine Verfahren für die Zuteilung von Frequenzen und die Erteilung von Frequenznutzungsrechten umfasst.

Änderungsantrag 6

Erwägung 11

(11) Um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten Entscheidungen treffen, welche eine Fragmentierung des Binnenmarktes nach sich ziehen und die in Artikel 8 der Rahmenrichtlinie genannten Ziele untergraben könnten, sollten die Auswahlkriterien für Satellitenmobilfunksysteme harmonisiert werden, damit der Auswahlprozess dazu führt, dass überall in Europa die gleichen Satellitenmobilfunkdienste zur Verfügung stehen. Die hohen Anfangsinvestitionen, die für die Entwicklung von Satellitenmobilfunksystemen erforderlich sind, und die damit verbundenen hohen technologischen und finanziellen Risiken, machen es notwendig, dass solche Systeme dank europaweiter geografischer Abdeckung Größeneinsparungen realisieren, damit sie wirtschaftlich tragfähig bleiben.

(11) Um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten Entscheidungen treffen, welche eine Fragmentierung des Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste nach sich ziehen und die in Artikel 8 der Rahmenrichtlinie genannten Ziele untergraben könnten, müssen die Auswahlkriterien für Satellitenmobilfunksysteme im Rahmen einer vom Europäischen Parlament und vom Rat genehmigten streng als Ausnahme gehandhabten Regelung harmonisiert werden, damit der Auswahlprozess dazu führt, dass überall in Europa die gleichen Satellitenmobilfunkdienste zur Verfügung stehen. Die hohen Anfangsinvestitionen, die für die Entwicklung von Satellitenmobilfunksystemen erforderlich sind, und die damit verbundenen hohen technologischen und finanziellen Risiken machen europaweite Größeneinsparungen notwendig, damit solche Systeme wirtschaftlich tragfähig bleiben.

Änderungsantrag 7

Erwägung 12

(12) Ferner muss das regulatorische Eingreifen der Mitgliedstaaten koordiniert werden, damit solche Dienste erfolgreich eingeführt werden können. Unterschiede in den nationalen Auswahlverfahren könnten noch immer zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen, wenn Auswahlkriterien unterschiedlich umgesetzt werden, was auch die Gewichtung der Kriterien oder die zeitliche Planung Auswahlverfahren betrifft. Dies würde zu einem Mosaik aus erfolgreichen Antragstellern führen, die im Widerspruch zur gesamteuropäischen Natur dieser Satellitenmobilfunkdienste ausgewählt worden wären. Die Auswahl unterschiedlicher Satellitenmobilfunkbetreiber durch verschiedene Mitgliedstaaten könnte auch komplexe funktechnische Störungssituationen herbeiführen oder sogar bedeuten, dass ein ausgewählter Betreiber daran gehindert wird, europaweit tätig zu werden, weil ihm beispielsweise in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Funkfrequenzen zugeteilt wurden. Deshalb sollte die Harmonisierung der Auswahlkriterien durch die Festlegung eines gemeinsamen Auswahlverfahrens ergänzt werden, um in allen Mitgliedstaaten ein koordiniertes Auswahlergebnis sicherzustellen.

(12) Ferner muss das regulatorische Eingreifen der Mitgliedstaaten koordiniert werden, damit solche Dienste erfolgreich eingeführt werden können. Unterschiede in den nationalen Auswahlverfahren könnten noch immer zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen, wenn Auswahlkriterien unterschiedlich umgesetzt werden, was auch die Gewichtung der Kriterien oder die zeitliche Planung Auswahlverfahren betrifft. Dies würde zu einem Mosaik aus erfolgreichen Antragstellern führen, die im Widerspruch zur gesamteuropäischen Natur dieser Satellitenmobilfunkdienste ausgewählt worden wären. Die Auswahl unterschiedlicher Satellitenmobilfunkbetreiber durch verschiedene Mitgliedstaaten könnte auch komplexe funktechnische Störungssituationen herbeiführen oder sogar bedeuten, dass ein ausgewählter Betreiber daran gehindert wird, europaweit tätig zu werden, weil ihm beispielsweise in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Funkfrequenzen zugeteilt wurden. Deshalb sollte die Harmonisierung der Auswahlkriterien durch die Festlegung eines gemeinsamen Auswahlverfahrens ergänzt werden, um in allen Mitgliedstaaten ein koordiniertes Auswahlergebnis sicherzustellen, wovon jedoch die Zuteilung von Frequenzen und die Gewährung von Funkfrequenznutzungsrechten nicht berührt würde. Aufgrund der Befugnis der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus in Rundfunk und Fernsehen berührt diese koordinierte Auswahl im Übrigen nicht die Anwendung des Medien- und Medienkonzentration­srechts durch die Mitgliedstaaten.

Begründung

Es wird deutlich, dass eine gesetzliche Festlegung vom Speziellen zum Allgemeinen, aus regulatorischer Sicht problematisch ist.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie den Medienpluralismus in Rundfunk und Fernsehen zu gewährleisten. Gleiche Ausgangsbedingungen müssen aber auch für die auf anderen Plattformen angebotenen Übertragungsdienste (DVB-H) gewährleistet sein.

Änderungsantrag 8

Erwägung 16

(16) Wegen der begrenzten Anzahl der verfügbaren Funkfrequenzen ist zwangsläufig auch die Anzahl der Unternehmen, die ausgewählt werden können, beschränkt. Wird im Zuge des Auswahlverfahren jedoch festgestellt, dass keine Knappheit an Funkfrequenzen besteht, sollte ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommen, bei dem den ausgewählten Satellitenmobilfunkbetreiber nur bestimmte Mindestanforderungen auferlegt und an die Genehmigungen geknüpft werden.

(16) Wegen der begrenzten Anzahl der verfügbaren Funkfrequenzen ist möglicherweise auch die Anzahl der Unternehmen, die ausgewählt werden können, beschränkt. Auch die Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren wird aufgrund der hohen Anfangsinvestitionen für die Entwicklung mobiler Satellitensysteme und der damit verbundenen hohen technologischen und finanziellen Risiken begrenzt sein. Deshalb müssen die Auswahl- und Genehmigungsverfahren transparent sein, die Anhörung Dritter erlauben und den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts nicht zuwiderlaufen. Wird im Zuge des Auswahlverfahren jedoch festgestellt, dass keine Knappheit an Funkfrequenzen und keine Wettbewerbsprobleme bestehen, sollte ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommen, bei dem den ausgewählten Satellitenmobilfunkbetreiber nur bestimmte Mindestanforderungen auferlegt und an die Genehmigungen geknüpft werden.

Änderungsantrag 9

Artikel 1 Absatz 1

1. Zweck dieser Entscheidung ist die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die gemeinsame Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern sowie die Festlegung von Bestimmungen über die koordinierte Genehmigungserteilung durch die Mitgliedstaaten an die ausgewählten Betreiber für die Nutzung von Funkfrequenzen für den Betrieb von Satellitenmobilfunksystemen, um die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste in der Gemeinschaft zu erleichtern.

1. Zweck dieser Entscheidung ist die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens ausschließlich für die gemeinsame Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern sowie die Festlegung von Bestimmungen über die koordinierte Genehmigungserteilung durch die Mitgliedstaaten an die ausgewählten Betreiber für die Nutzung von Funkfrequenzen für den Betrieb von Satellitenmobilfunksystemen, um die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste in der Gemeinschaft zu erleichtern.

Begründung

Es ist von hoher Bedeutung zu sagen, dass es sich hier um eine Ausnahmeregulierung handelt, die keinen Präzedenzfall schafft.

Änderungsantrag 10

Artikel 1 Absatz 5

5. Diese Entscheidung gilt für das 2-GHz-Band, das gemäß der Entscheidung 2007/98/EG die Frequenzen von 1980 bis 2010 MHz für die Kommunikation von der Erde in den Weltraum und von 2170 bis 2200 MHz für die Kommunikation aus dem Weltraum zur Erde umfasst.

5. Diese Entscheidung gilt für das 2-GHz-Band, das gemäß der Entscheidung 2007/98/EG die Frequenzen von 1980 bis 2010 MHz für die Kommunikation von der Erde in den Weltraum und von 2170 bis 2200 MHz für die Kommunikation aus dem Weltraum zur Erde umfasst, unter Einhaltung der Bestimmungen zur Zuweisung von Frequenzen gemäß der Richtlinie 2002/21/EG und insbesondere deren Artikel 9.

Begründung

Es ist unverzichtbar, dass die neuen Verfahren zur Frequenzzuweisung im Satellitenbereich erst erfolgen, wenn die politischen Entscheidungen über die grundsätzlichen Regulierungsrahmen für die einzelnen Kategorien der elektronischen Kommunikationsdienste erfolgt sind. Sie müssen auf jeden Fall in Einklang mit den neuen Bestimmungen stehen.

Änderungsantrag 11

Artikel 2 Absatz 1

1. Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG und der Richtlinie 2002/20/EG gelten für die Zwecke dieser Entscheidung.

1. Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG, der Richtlinie 2002/20/EG, der Richtlinie 2002/22/EG und der Richtlinie 2007/65/EG (Ausübung der Fernsehtätigkeit) gelten für die Zwecke dieser Entscheidung.

Begründung

Inhaltedienste werden von der Richtlinie über die Ausübung der Fernsehtätigkeit reguliert und werden einen wichtigen Teil der über MSS übertragenen Dienste ausmachen. Andere Rechtsvorschriften betreffen die Verpflichtungen (zum Beispiel die Universaldienstverpflichtung).

Änderungsantrag 12

Artikel 3 Absatz 2

2. Das Verfahren soll für die unverzügliche Nutzung des 2-GHz-Bands sorgen, gleichzeitig aber den Antragstellern eine faire und diskriminierungsfreie Gelegenheit bieten, sich an dem vergleichenden Auswahlverfahren zu beteiligen.

2. Das Verfahren soll ausschließlich für die unverzügliche Nutzung des 2-GHz-Bands für MSS sorgen, gleichzeitig aber für betroffene Dritte transparent sein und den Antragstellern eine faire und diskriminierungsfreie Gelegenheit bieten, sich an dem vergleichenden Auswahlverfahren zu beteiligen.

Änderungsantrag 13

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

(b) die Antragsteller müssen die Anzahl der beantragten Funkfrequenzen angeben, Erklärungen und Nachweise zu den geforderten Meilensteinen und den Auswahlkriterien beibringen sowie sonstige Angaben und Unterlagen vorlegen.

(b) die Antragsteller müssen die Anzahl der beantragten Funkfrequenzen angeben, Erklärungen und Nachweise zu den geforderten Meilensteinen und den Auswahlkriterien beibringen sowie sonstige Angaben und Unterlagen vorlegen. Der Antrag muss zudem Erklärungen darüber umfassen, dass das vorgesehene Geschäftsmodell keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt, und entsprechende Nachweise.

Änderungsantrag 14

Artikel 5 Absatz 1

1. Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste der zulässigen Antragsteller beurteilt die Kommission, ob die Antragsteller mit ihrem jeweiligen Satellitenmobilfunksystem den erforderlichen technischen und kommerziellen Entwicklungsstand nachgewiesen haben. Diese Beurteilung erfolgt anhand der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Meilensteine. Diese Meilensteine werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 präzisiert. In dieser Auswahlrunde werden die Glaubwürdigkeit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit der vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme berücksichtigt.

1. Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste der zulässigen Antragsteller beurteilt die Kommission, ob die Antragsteller mit ihrem jeweiligen Satellitenmobilfunksystem den erforderlichen technischen und kommerziellen Entwicklungsstand sowie das Fehlen von Wettbewerbsproblemen nachgewiesen haben. Diese Beurteilung erfolgt anhand der Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Akteure und beruht auf der hinreichenden Bewältigung der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Meilensteine 1 bis 5. Die Frist für die Bewältigung der Meilensteine 1 bis 3 endet spätestens am 1. Oktober 2008. Diese Meilensteine werden von der Kommission unter gebührender Berücksichtigung der in der Satellitenbranche üblichen Praxis nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 präzisiert. In dieser Auswahlrunde werden die Glaubwürdigkeit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit der vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme berücksichtigt.

Begründung

In dem Vorschlag für eine Entscheidung sind neun Meilensteine aufgeführt. Es wird darin aber nicht präzisiert, welche Meilensteine zur ersten Auswahlphase gehören. Dem Konsultationspapier zufolge sind die Meilensteine 1 bis 5 hochwichtig für die Bewertung der Antragsteller. Die kritische Entwurfsprüfung ist eine fest etablierte Phase eines jeden Satellitenprogramms im Vorfeld der Bereitstellung von Diensten. Die kritische Entwurfsprüfung muss Teil der Frequenzknappheitsprüfung sein. „Das Verfahren soll für die unverzügliche Nutzung des 2-GHz-Bands sorgen“ ist in Artikel 3 Absatz 2 des Vorschlags für eine Entscheidung zu lesen. Die nationalen Genehmigungen sollen Anfang 2009 erteilt werden. Deshalb muss die kritische Entwurfsprüfung vor dem 1. Oktober 2008 abgeschlossen sein.

Änderungsantrag 15

Artikel 5 Absatz 3

3. Die Kommission teilt den Antragstellern unverzüglich mit, ob ihre Anträge als zulässig eingestuft wurden, und in die zweite Auswahlrunde gehen oder gemäß Absatz 2 ausgewählt worden sind. Die Kommission veröffentlicht die Liste der zulässigen oder ausgewählten Antragsteller.

3. Die Kommission teilt den Antragstellern unverzüglich mit, ob ihre Anträge als zulässig eingestuft wurden, und in die zweite Auswahlrunde gehen oder gemäß Absatz 2 ausgewählt worden sind. Die Kommission veröffentlicht zum selben Zeitpunkt die Liste der zulässigen oder ausgewählten Antragsteller und ihre Bewertung gemäß Absatz 1 bzw. ihre Entscheidung gemäß Absatz 2.

Änderungsantrag 16

Artikel 6 Absatz 1

1. Falls die Gesamtzahl der Funkfrequenzen, die von den in der ersten Auswahlrunde als zulässig eingestuften Antragstellern beantragt wurden, die Anzahl der gemäß Artikel 3 Absatz 3 festgelegten verfügbaren Funkfrequenzen übersteigt, wählt die Kommission zulässige Antragsteller anhand der folgenden Kriterien aus:

1. Falls die Gesamtzahl der Funkfrequenzen, die von den in der ersten Auswahlrunde als zulässig eingestuften Antragstellern beantragt wurden, die Anzahl der gemäß Artikel 3 Absatz 3 festgelegten verfügbaren Funkfrequenzen übersteigt, legt die Kommission die Rangfolge der zulässigen Antragsteller fest, die – nach Maßgabe der nachstehend genannten Prioritäten – aufgrund einer breiten europaweiten Gebietsabdeckung folgende Kriterien erfüllen:

Begründung

Ohne eine breite europaweite geografische Abdeckung nutzt die Frequenzeffizienz nicht den Verbrauchern.

Aus Gründen der Demokratie sollten die Auswahlkriterien genauer definiert werden, um den Ermessensspielraum der Kommission im Auswahl- und Genehmigungsverfahren zu bestimmen.

Im Hinblick auf die erfolgreiche Koordinierung und Inbetriebnahme der Netze und Systeme müssen sich die Antragsteller unbedingt an das von der ITU vorgegebene Registrierungs- und Koordinierungsverfahren halten. Andernfalls kann keine rechtlich einwandfreie Auswahl getroffen werden. In der zweiten Auswahlphase sollte die Kommission die Rangfolge der zulässigen Antragsteller anhand der vier genannten Kriterien festlegen. Nach Festlegung dieser Rangfolge sollte die Kommission unter Berücksichtigung der ITU-Vorschriften und -Verfahren eine Entscheidung treffen.

Änderungsantrag 17

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

(a) Vorteile für die Verbraucher und den Wettbewerb;

(a) Vorteile einer europaweiten Gebietsabdeckung für die Verbraucher und den Wettbewerb, zum Beispiel funktionierender Wettbewerb bezüglich des Zugangs zu den Infrastrukturen sowie gleichberechtigter und offener Zugang zu den Plattformen;

Begründung

Aus Gründen der Demokratie sollten die Auswahlkriterien genauer definiert werden, um den Ermessensspielraum der Kommission im Auswahl- und Genehmigungsverfahren zu bestimmen.

Änderungsantrag 18

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a a (neu)

(aa) politische Ziele einschließlich der Förderung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt und des Medienpluralismus;

Begründung

Aus Gründen der Demokratie sollten die Auswahlkriterien genauer definiert werden, um den Ermessensspielraum der Kommission im Auswahl- und Genehmigungsverfahren zu bestimmen.

Änderungsantrag 19

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a b (neu)

(ab) Frequenzeffizienz.

Begründung

Aus Gründen der Demokratie sollten die Auswahlkriterien genauer definiert werden, um den Ermessensspielraum der Kommission im Auswahl- und Genehmigungsverfahren zu bestimmen.

Änderungsantrag 20

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

(ab) Frequenzeffizienz.

entfällt

Änderungsantrag 21

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

(c) europaweite geografische Abdeckung;

entfällt

Änderungsantrag 22

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d

(d) politische Ziele.

entfällt

Änderungsantrag 23

Artikel 6 Absatz 3 a (neu)

(3a) Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung binnen einem Monat im Amtsblatt der Europäischen Union.

Änderungsantrag 24

Artikel 8 Absatz -1 (neu)

 

-1. Um Übereinstimmung mit dem EU-Recht zu gewährleisten muss die Zuweisung von Frequenzen für die terrestrischen Komponenten in Abstimmung mit den für das Medienrecht zuständigen nationalen Institutionen erfolgen.

Begründung

Die Kompetenz für die Frequenzvergabe liegt grundsätzlich bei den Mitgliedsstaaten.

Änderungsantrag 25

Artikel 8 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden den gemäß Titel II ausgewählten Antragstellern, denen Genehmigungen und Frequenznutzungsrechte gemäß Artikel 7 erteilt wurden, auf Antrag auch alle erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb zugehöriger Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme in ihrem Hoheitsgebiet erteilen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen unbeschadet des nationalen Medien- und Medienkonzentrationsrechts dafür, dass ihre zuständigen Behörden den gemäß Titel II ausgewählten Antragstellern, denen Genehmigungen und Frequenznutzungsrechte gemäß Artikel 7 erteilt wurden, auf Antrag auch alle erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb zugehöriger Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme in ihrem Hoheitsgebiet erteilen.

Begründung

Das wirtschaftliche Potenzial der Satellitenmobilfunkdienste liegt in den Großstädten und Ballungsgebieten, wo terrestrische Frequenzen zur Erreichung der Kunden erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten müssen in die Entscheidung über die Nutzung dieser Funkfrequenzen und die Sicherstellung der Übereinstimmung des Angebots mit dem geltenden Medien- und Medienkonzentrationsrecht eingebunden werden.

Änderungsantrag 26

Artikel 8 Absatz 3

3. Nationale Genehmigungen für den Betrieb zugehöriger Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme im 2-GHz-Frequenzband unterliegen folgenden gemeinsamen Bedingungen:

3. Nationale Genehmigungen für den Betrieb zugehöriger Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme im 2-GHz-Frequenzband unterliegen unbeschadet des Absatzes 1 folgenden gemeinsamen Bedingungen:

Begründung

Das wirtschaftliche Potenzial der Satellitenmobilfunkdienste liegt in den Großstädten und Ballungsgebieten, wo terrestrische Frequenzen zur Erreichung der Kunden erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten müssen in die Entscheidung über die Nutzung dieser Funkfrequenzen und die Sicherstellung der Übereinstimmung des Angebots mit dem geltenden Medien- und Medienkonzentrationsrecht eingebunden werden.

Änderungsantrag 27

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

(b) Die zugehörige Bodenkomponente ist ein fester Bestandteil eines Satellitenmobilfunksystems und wird vom satellitengestützten Ressourcen- und Netzmanagementsystem gesteuert. Sie muss die Übertragung auf den gleichen Frequenzen und in der gleichen Signalrichtung wie das zugehörige Satellitensegment vornehmen und darf den Frequenzbedarf des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems nicht erhöhen.

(b) Die zugehörige Bodenkomponente des Satellitenmobilfunksystems sollte vom satellitengestützten Ressourcen- und Netzmanagementsystem gesteuert werden. Sie sollte die Übertragung auf den gleichen Frequenzen und in der gleichen Signalrichtung wie das zugehörige Satellitensegment vornehmen und sollte den Frequenzbedarf des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems nicht erhöhen.

Änderungsantrag 28

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d

(d) Die Nutzungsrechte und Genehmigungen werden für eine Dauer erteilt, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgesetzt wird.

(d) Die Nutzungsrechte und Genehmigungen werden für eine angemessene Dauer erteilt, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgesetzt wird.

Änderungsantrag 29

Artikel 9 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und anschließend alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die tatsächlichen Angebote für MSS in den Mitgliedstaaten.

VERFAHREN

Titel

Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0480 – C6-0257/2007 – 2007/0174(COD)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

     Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

3.9.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Ruth Hieronymi

22.10.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

18.12.2007

 

 

 

Datum der Annahme

27.2.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Katerina Batzeli, Ivo Belet, Marie-Hélène Descamps, Jolanta Dičkutė, Věra Flasarová, Milan Gaľa, Vasco Graça Moura, Luis Herrero-Tejedor, Ruth Hieronymi, Ramona Nicole Mănescu, Manolis Mavrommatis, Marianne Mikko, Ljudmila Novak, Dumitru Oprea, Zdzisław Zbigniew Podkański, Mihaela Popa, Karin Resetarits, Pál Schmitt, Salvatore Tatarella, Helga Trüpel, Thomas Wise, Tomáš Zatloukal

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Emine Bozkurt, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Christel Schaldemose, Grażyna Staniszewska, Cornelis Visser

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesender Stellvertreter (Art. 178 Abs. 2)

Wolfgang Bulfon


VERFAHREN

Titel

Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0480 – C6-0257/2007 – 2007/0174(COD)

Datum der Konsultation des EP

22.8.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

3.9.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

3.9.2007

CULT

3.9.2007

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

IMCO

3.10.2007

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Fiona Hall

9.10.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

19.12.2007

29.1.2008

28.2.2008

 

Datum der Annahme

6.3.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Dragoş Florin David, Den Dover, Lena Ek, Nicole Fontaine, Norbert Glante, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Rebecca Harms, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Pia Elda Locatelli, Eluned Morgan, Reino Paasilinna, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Paul Rübig, Andres Tarand, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Nikolaos Vakalis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Etelka Barsi-Pataky, Ivo Belet, Danutė Budreikaitė, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Robert Goebbels, Malcolm Harbour, Pierre Pribetich, John Purvis, Bernhard Rapkay, Esko Seppänen, Vladimir Urutchev

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Chris Davies, Ruth Hieronymi, Jacques Toubon

Datum der Einreichung

26.3.2008

Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2008Rechtlicher Hinweis