Verfahren : 2007/0199(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0253/2008

Eingereichte Texte :

A6-0253/2008

Aussprachen :

PV 08/07/2008 - 12
CRE 08/07/2008 - 12

Abstimmungen :

PV 09/07/2008 - 5.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0346

BERICHT     ***I
PDF 571kDOC 699k
13. Juni 2008
PE 402.501v02-00 A6-0253/2008

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

(KOM(2007)0532 – C6-0319/2007 – 2007/0199(COD))

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Berichterstatter: Atanas Paparizov

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 BEGRÜNDUNG
 ANHANG: ALLGEMEINER KONTEXT FÜR DEN GASSEKTOR IN DER EU
 STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung
 STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
 VERFAHREN

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

(KOM(2007)0532 – C6-0319/2007 – 2007/0199(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0532),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0319/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0253/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Gemeinschaft eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

(1) Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Gemeinschaft eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise, höhere Dienstleistungsstandards und den Zugang für möglichst viele Menschen bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

Begründung

Der Zugang zur Versorgung mit Erdgas zu erschwinglichen Preisen für möglichst viele Menschen ist von großer Bedeutung.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Derzeit kann jedoch nicht jedem Unternehmen in der Gemeinschaft das Recht garantiert werden, in allen Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen – ohne Diskriminierung oder Benachteiligung – Erdgas zu verkaufen. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht.

(3) Derzeit kann jedoch nicht jedem Unternehmen in der Gemeinschaft das Recht garantiert werden, in allen Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen – ohne Diskriminierung oder Benachteiligung – Erdgas zu verkaufen. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht, und nach wie vor bestehen isolierte Märkte.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a) Der erste Schritt zur Marktintegration und zur Vollendung des Energiebinnenmarkts sollte darin bestehen, für ausreichende grenzüberschreitende Gasfernleitungskapazitäten zu sorgen.

Begründung

Diese neue Erwägung würde den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel (8./9. März 2007) entsprechen und gleichzeitig berücksichtigen, dass der Umfang der benötigten Leitungskapazitäten in den einzelnen Regionen der EU variiert.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Erdgasbinnenmarkt zu vollenden und für alle Erdgasunternehmen in der Gemeinschaft gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt“ und die Mitteilung der Kommission „Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht)“ haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht, um das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen.

(4) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Erdgasbinnenmarkt zu vollenden und für alle Erdgasunternehmen in der Gemeinschaft gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt“ und die Mitteilung der Kommission „Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht)“ haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht in allen Mitgliedstaaten hinreichend umgesetzt worden ist und somit das Ziel eines gut funktionierenden Energiebinnenmarktes bisher nicht ausreichend verwirklicht werden konnte.

Begründung

Die Sektorenuntersuchung wurde im Juli 2005 zu einem Zeitpunkt durchgeführt, an dem die meisten Mitgliedsstaaten die Gasrichtlinie nicht vollständig umgesetzt hatten. Noch im Dezember 2006 hat die Kommission attestiert (siehe MEMO/06/481), dass 16 von 25 Mitgliedstaaten die bestehende Gesetzgebung nicht oder nur mangelhaft umgesetzt hatten. Das bestehende Gemeinschaftsrecht muss ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Es ist vor allem eine stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern erforderlich, um schrittweise die Kompatibilität der technischen Kodizes und Handelskodizes für die Bereitstellung und die Handhabung des konkreten Zugangs zu den Fernleitungsnetzen über die Grenzen hinweg zu gewährleisten und eine abgestimmte, ausreichend zukunftsorientierte Planung und solide technische Entwicklung des Fernleitungsnetzes in der Gemeinschaft unter gebührender Berücksichtigung der Umwelt sicherzustellen und Energieeffizienz, Forschung und Innovation vor allem mit dem Ziel zu fördern, dass erneuerbare Energien den Markt durchdringen und Technologien mit niedrigem Kohlenstoffausstoß verbreitet werden. Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten ihre Netze nach diesen kompatiblen technischen Kodizes und Marktkodizes betreiben.

(6) Es bedarf vor allem sowohl der Herstellung der physischen Verbindungen zwischen den Gasnetzen als auch einer stärkeren Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern, um schrittweise die Kompatibilität der technischen Kodizes und Handelskodizes für die Bereitstellung und die Handhabung des konkreten und transparenten Zugangs zu den Fernleitungsnetzen über die Grenzen hinweg zu gewährleisten und eine abgestimmte, ausreichend zukunftsorientierte Planung und solide technische Entwicklung des Fernleitungsnetzes in der Gemeinschaft unter gebührender Berücksichtigung der Umwelt sicherzustellen und Energieeffizienz, Forschung und Innovation vor allem mit dem Ziel zu fördern, dass erneuerbare Energien den Markt durchdringen und Technologien mit niedrigem Kohlenstoffausstoß verbreitet werden. Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten ihre Netze nach diesen kompatiblen technischen Kodizes und Marktkodizes betreiben.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um ein optimales Management des Gasfernleitungsnetzes in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sollte ein Europäisches Netz der Fernleitungsnetzbetreiber geschaffen werden. Seine Aufgaben sollten unter Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt werden, die für die Entscheidungen des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber weiter gelten. Seine Aufgaben sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethode sollte so konzipiert sein, dass sie Effizienz, Repräsentativität und Transparenz gewährleistet. Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden können, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Kodizes und Investitionsplänen vereinbar sind. Die Zusammenarbeit innerhalb solcher regionalen Strukturen setzt die tatsächliche Entflechtung der Netztätigkeiten von den Erzeugungs- und Versorgungstätigkeiten voraus, ohne die die regionale Zusammenarbeit zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern die Gefahr wettbewerbswidrigen Verhaltens entstehen lässt.

(7) Um ein optimales Management des Gasfernleitungsnetzes in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sollte ein Europäisches Netz der Fernleitungsnetzbetreiber geschaffen werden. Seine Aufgaben sollten unter Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt werden, die für die Entscheidungen des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber weiter gelten. Seine Aufgaben sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethode sollte so konzipiert sein, dass sie Effizienz, Repräsentativität und Transparenz gewährleistet. Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden können, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Kodizes und Investitionsplänen vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten auf regionaler Ebene die Zusammenarbeit fördern und die Effektivität des Netzes überwachen.

Begründung

Die Förderung der Zusammenarbeit auf regionaler Ebene durch die Mitgliedstaaten und ihre Verpflichtung zur Überwachung der Effektivität des Netzes ist von großer Bedeutung, um einen Binnenmarkt zu gewährleisten, auf dem tatsächlich grenzübergreifend gehandelt und zusammengearbeitet wird. Zudem ist eine effektive eigentumsrechtliche Entflechtung keine zwingende Voraussetzung für die Sicherstellung der regionalen Zusammenarbeit. Eine Zusammenarbeit kann auch ohne eigentumsrechtliche Entflechtung bestehen und effektiv sein.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Alle Marktteilnehmer haben ein Interesse an der Arbeit, die vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber erwartet wird. Daher sind Konsultationen von entscheidender Bedeutung und vorhandene Einrichtungen, die zur Erleichterung und zur Straffung des Konsultationsprozesses geschaffen wurden, z. B. EASEE Gas (Europäische Gesellschaft zur Vereinfachung/Harmonisierung des Gashandels), sollten eine wichtige Rolle spielen.

entfällt

Begründung

Öffentliche Konsultationen auf EU-Ebene werden momentan durch die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) geführt. Diese Aufgabe sollte von der Agentur übernommen werden, denn sie verfügt bereits über bewährte Regeln und Erfahrung bei der Durchführung öffentlicher Konsultationen. Darüber hinaus handelt die Agentur im Interesse aller Marktteilnehmer, während die Übertragungs-/ Fernleitungsnetzbetreiber potenziell Betroffene sind. Um den Prozess effizient zu gestalten, muss außerdem betont werden, dass die Schaffung zu vieler Konsultationsgremien zu doppelten Konsultationen führen kann.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Marktbeobachtung, die in den jüngsten Jahren durch die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission erfolgte, hat gezeigt, dass die derzeit geltenden Transparenzanforderungen und Regeln für den Infrastrukturzugang nicht ausreichen.

(11) Die Marktbeobachtung, die in den jüngsten Jahren durch die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission erfolgte, hat gezeigt, dass die derzeit geltenden Transparenzanforderungen und Regeln für den Infrastrukturzugang nicht ausreichen, um einen wirklichen, offenen und effizienten Binnenmarkt sicherzustellen.

Begründung

Klarere Formulierung.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Zur Stärkung des Vertrauens in den Markt müssen seine Teilnehmer sicher sein, dass missbräuchliches Verhalten sanktioniert werden kann. Die zuständigen Behörden sollten in die Lage versetzt werden, Fälle von behauptetem Marktmissbrauch wirksam zu untersuchen. Daher benötigen die zuständigen Behörden Zugang zu Daten, die Aufschluss über betriebliche Entscheidungen der Versorgungsunternehmen geben. Auf den Gasmärkten werden alle diese Entscheidungen den Netzbetreibern in Form von Kapazitätsreservierungen, Kapazitätsnominierungen und erfolgten Lastflüssen mitgeteilt. Die Netzbetreiber sollten diese Informationen den zuständigen Behörden eine bestimmte Zeit lang zur Verfügung halten.

(13) Zur Stärkung des Vertrauens in den Markt müssen seine Teilnehmer sicher sein, dass missbräuchliches Verhalten wirksam sanktioniert werden kann. Die zuständigen Behörden sollten wirksam berechtigt werden, Fälle von behauptetem Marktmissbrauch zu untersuchen. Daher benötigen die zuständigen Behörden Zugang zu Daten, die Aufschluss über betriebliche Entscheidungen der Versorgungsunternehmen geben. Auf den Gasmärkten werden alle derartigen Entscheidungen den Netzbetreibern in Form von Kapazitätsreservierungen, Kapazitätsnominierungen und erfolgten Lastflüssen mitgeteilt. Die Netzbetreiber sollten diesbezügliche Informationen den zuständigen Behörden in leicht zugänglicher Weise eine bestimmte Zeit lang zur Verfügung halten. Die zuständigen Behörden sollten ferner die Einhaltung der Regeln durch die Netzbetreiber regelmäßig überwachen.

Begründung

Die zuständigen Behörden sollten einen einfachen Zugang zu wichtigen Informationen von Versorgungsunternehmen haben und die Einhaltung der Regeln durch die Versorgungsunternehmen überwachen, um einen diskriminierungsfreien, transparenten und effektiven Markt sicherstellen zu können.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Der Wettbewerb um Haushaltskunden setzt voraus, dass Versorger nicht blockiert werden, wenn sie in neue Endkundenmärkte eintreten wollen. Die Regeln und Zuständigkeiten, die für die Versorgungskette gelten, müssen daher allen Marktbeteiligten bekannt sein und harmonisiert werden, um die Integration des Gemeinschaftsmarktes zu fördern.

(14) Der Wettbewerb um Haushaltskunden setzt voraus, dass Versorger nicht blockiert werden, wenn sie in neue Endkundenmärkte eintreten wollen. Die Regeln und Zuständigkeiten, die für die Versorgungskette gelten, müssen daher allen Marktbeteiligten bekannt sein und harmonisiert werden, um die Integration des Gemeinschaftsmarktes zu fördern. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der Regeln durch die Marktteilnehmer regelmäßig überwachen.

Begründung

Dieser Zusatz ist erforderlich, um die Verantwortung der zuständigen Behörden zu klären und die Durchsetzung der Regeln sicherzustellen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Der Zugang zu Gasspeicheranlagen und zu LNG-Anlagen ist unzureichend, weshalb die Regelungen verbessert werden müssen. Die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) kam nach ihrer Marktbeobachtung zu dem Schluss, dass die freiwilligen Leitlinien für die gute Praxis in Bezug auf den Netzzugang Dritter für Betreiber von Speicheranlagen, die von allen Interessengruppen im Rahmen des Madrider Forums vereinbart wurden, unzureichend angewandt werden und daher verbindlich gemacht werden müssen.

(15) Der Zugang zu Gasspeicheranlagen und zu LNG-Anlagen ist in einigen Mitgliedstaaten unzureichend, weshalb die Umsetzung der bestehenden Regelungen wesentlich verbessert werden muss. Die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) kam nach ihrer Marktbeobachtung zu dem Schluss, dass die freiwilligen Leitlinien für die gute Praxis in Bezug auf den Netzzugang Dritter für Betreiber von Speicheranlagen, die von allen Interessengruppen im Rahmen des Madrider Forums vereinbart wurden, in einigen Fällen unangemessen angewandt werden und daher verbindlich gemacht werden müssen. Die freiwilligen Leitlinien werden zwar mittlerweile europaweit nahezu vollständig umgesetzt, ihre rechtsverbindliche Gestaltung würde jedoch das Vertrauen der Marktteilnehmer auf einen diskriminierungsfreien Speicherzugang erhöhen.

Begründung

Die freiwilligen Leitlinien für die gute Praxis in Bezug auf den Netzzugang Dritter für Betreiber von Speicheranlagen werden mittlerweile in vielen Mitgliedstaaten umgesetzt. Die Marktteilnehmer haben aber bislang nur geringes Vertrauen in diesen faktisch funktionierenden Speicherzugang entwickelt. Die rechtsverbindliche Gestaltung dieser Regeln wirkt insofern als vertrauensbildende Maßnahme.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Förderung des Entstehens eines gut funktionierenden und transparenten grenzüberschreitenden Endkundenmarktes und eines gut funktionierenden und transparenten Großhandelsmarktes; sie schafft Mechanismen zur Harmonisierung dieser Regeln, um den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Gasversorgung von Endkunden zu ermöglichen.

(c) die Förderung des Entstehens eines gut funktionierenden und transparenten Marktes auf Vorleistungsebene mit einem hohen Grad an Versorgungssicherheit und die Schaffung von Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln für den Netzzugang für den grenzüberschreitenden Handel mit Gas.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe -a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) „Fernleitung“ den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Transitrohrleitungs- oder Rohrleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetzen sowie der zur Verbindung von Speicheranlagen und lokaler Verteilung genutzten Rohrleitungen und Rohrleitungsnetze und grundsätzlich mit Ausnahme des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen;

Begründung

Die geltende Begriffsbestimmung von „Fernleitung“ ist ungenau und irreführend und sollte daher klargestellt werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten im Rahmen des zu gründenden Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber auf Gemeinschaftsebene zusammen, um das optimale Management und die solide technische Entwicklung des europäischen Fernleitungsnetzes zu gewährleisten.

Alle Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten im Rahmen des zu gründenden Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber auf Gemeinschaftsebene zusammen, um das optimale Management, den koordinierten Betrieb und die solide technische Entwicklung des europäischen Fernleitungsnetzes zu gewährleisten und die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts, den grenzüberschreitenden Handel und das Funktionieren der Energiemärkte zu fördern.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2 b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Spätestens bis zum […] legen die Fernleitungsnetzbetreiber der Kommission und der Agentur den Entwurf der Satzung, eine Liste der künftigen Mitglieder und den Entwurf der die Verfahrensregeln für die Konsultation anderer Interessengruppen umfassenden Geschäftsordnung des zu gründenden Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber vor.

(1) Spätestens bis zum […] legen die Fernleitungsnetzbetreiber der Kommission und der Agentur den Entwurf der Satzung, eine Liste der künftigen Mitglieder und den Entwurf der Geschäftsordnung des zu gründenden Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber vor.

Begründung

Die Durchführung von Konsultationen auf EU-Ebene war bisher Aufgabe der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG). Sie sollte zu den Aufgaben der künftigen Agentur gehören, die für den Schutz des öffentlichen Interesses verantwortlich ist.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Binnen sechs Wochen nach Eingang übermittelt die Agentur der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung.

(2) Binnen zwei Monaten nach Eingang übermittelt die Agentur nach formeller Konsultation der Vertretungsorganisationen aller Akteure, insbesondere der Netznutzer und der Kunden, der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2 b – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Binnen drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung ab.

(3) Binnen drei Monaten nach Erhalt dieser Unterlagen gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung ab, wobei sie die Stellungnahme der Agentur gemäß Absatz 2 berücksichtigt.

Begründung

Die Kommission sollte die – in der Stellungnahme der Agentur enthaltenen – Meinungen, die Netznutzer und Kunden gegenüber der Agentur vertreten, berücksichtigen, wenn sie Entscheidungen zu den Satzungen, Mitgliederlisten und zur Geschäftsordnung des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber trifft.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2 c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber verabschiedet

(1) Um die in Artikel 2a genannten Ziele zu erreichen, einigt sich das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber auf folgende Unterlagen und legt sie der Agentur gemäß dem Verfahren des Artikels 2d und des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr... zur Errichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zur Genehmigung vor:

(a) technische Kodizes und Marktkodizes in den in Absatz 3 genannten Bereichen

(a) den in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und Netznutzern ausgearbeiteten Entwurf von Netzkodizes in den in Absatz 3 genannten Bereichen;

(b) gemeinsame netztechnische Instrumente und Forschungspläne

(b) gemeinsame netztechnische Instrumente und Forschungspläne;

(c) alle zwei Jahre einen Zehnjahresinvestitionsplan

(c) alle zwei Jahre einen Zehnjahresinvestitionsplan, einschließlich eines Berichts darüber, ob Angebot und Nachfrage einander entsprechen;

 

(ca) Maßnahmen zur Gewährleistung der Koordinierung des Netzbetriebs in Echtzeit unter normalen Bedingungen und im Notfall;

 

(cb) Leitlinien für die Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen Fernleitungsnetzbetreibern aus der Gemeinschaft und Fernleitungsnetzbetreibern aus Drittstaaten;

(d) ein Jahresarbeitsprogramm

(d) ein Jahresarbeitsprogramm auf der Grundlage der von der Agentur gesetzten Prioritäten;

(e) einen Jahresbericht

(e) einen Jahresbericht

(f) jährliche Sommer- und Winterversorgungsprognosen

(f) jährliche Sommer- und Winterversorgungsprognosen

(2) Das in Absatz 1 Buchstabe d genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Liste und eine Beschreibung der technischen Kodizes und Marktkodizes sowie einen Plan für die Koordinierung des Netzbetriebs und für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in dem jeweiligen Jahr zu erstellen sind, und einen vorläufigen Zeitplan.

(2) Das in Absatz 1 Buchstabe d genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Liste und eine Beschreibung der Netzkodizes sowie einen Plan für den gemeinsamen Netzbetrieb und für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in dem jeweiligen Jahr zu erstellen sind, und einen vorläufigen Zeitplan.

(3) Die detaillierten technischen Kodizes und Marktkodizes erstrecken sich gemäß den im Jahresarbeitsprogramm festgelegten Prioritäten auf folgende Bereiche:

(3) Die detaillierten Netzkodizes erstrecken sich gemäß den im Jahresarbeitsprogramm festgelegten Prioritäten auf folgende Bereiche:

(a) Regeln für Sicherheit und Zuverlässigkeit

(a) Regeln für Sicherheit und Zuverlässigkeit einschließlich Regeln für Interoperabilität und betriebliche Verfahren in Notfällen;

(b) Regeln für Netzanschluss und Netzzugang

(b) Regeln für Netzanschluss und Netzzugang;

(c) Regeln für Datenaustausch und Abrechnung

 

(d) Regeln für die Interoperabilität

 

(e) betriebliche Verfahren bei Notfällen

 

(f) Regeln für Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement

(f) Regeln für grenzüberschreitende Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement;

(g) Regeln für den Handel

 

(h) Transparenzregeln

(h) netzbezogene Transparenzregeln;

(i) Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen, einschließlich Regeln für Nominierungsverfahren, Regeln für Ausgleichsentgelte und Regeln für den netztechnischen Ausgleich von Mengenabweichungen zwischen den Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber;

(i) Regeln für den Ausgleich und die Abrechnung;

(j) Regeln für harmonisierte Transportentgeltstrukturen

 

(k) Energieeffizienz bei Gasnetzen.

(k) Energieeffizienz bei Gasnetzen.

(4) Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber überwacht die Umsetzung der technischen Kodizes und der Marktkodizes und nimmt die Ergebnisse seiner Überwachungstätigkeiten in den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Jahresbericht auf.

(4) Die Agentur überwacht die Umsetzung der Netzkodizes durch das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber.

(5) Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht alle zwei Jahre einen gemeinschaftsweiten Zehnjahresinvestitionsplan. Der Investitionsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, die Entwicklung von Szenarien, einen Bericht über die Angemessenheit von Angebot und Nachfrage und eine Bewertung der Robustheit des Netzes. Der Investitionsplan baut insbesondere auf nationalen Investitionsplänen und auf den Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze gemäß der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf. Im Investitionsplan werden Investitionslücken, vor allem hinsichtlich grenzüberschreitender Kapazitäten, aufgezeigt.

(5) Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht alle zwei Jahre nach der Genehmigung durch die Agentur einen gemeinschaftsweiten Zehnjahresinvestitionsplan. Der Investitionsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes unter Berücksichtigung der Speicher- und LNG-Anlagen, die Entwicklung von Szenarien, einen Bericht über die Angemessenheit von Angebot und Nachfrage und eine Bewertung der Robustheit des Netzes. Der Investitionsplan baut insbesondere auf nationalen Investitionsplänen unter Berücksichtigung der regionalen und gemeinschaftlichen Aspekte der Netzplanung einschließlich der Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze gemäß der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf. Im Investitionsplan werden Investitionslücken, vor allem hinsichtlich grenzüberschreitender Kapazitäten, aufgezeigt und Investitionen vor allem in Verbindungsleitungen und vorrangig in Verbindungen zwischen "Energieinseln" und Gasnetzen in der Europäischen Union sowie Investitionen in andere Infrastrukturen aufgeführt, die die Voraussetzung für effektiven Handel und Wettbewerb und für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit bilden. Dem Investitionsplan wird als Anlage ein Überblick über die Hindernisse für den Ausbau der grenzüberschreitenden Kapazitäten des Netzes aufgrund unterschiedlicher Genehmigungsverfahren oder einer unterschiedlichen Genehmigungspraxis beigefügt. Die Fernleitungsnetzbetreiber setzen den veröffentlichten Investitionsplan um.

(6) Auf Ersuchen der Kommission berät das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber die Kommission hinsichtlich des Erlasses von gemäß Artikel 9 festgelegten Leitlinien.

(6) Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber kann der Agentur auf eigene Initiative den Entwurf von Netzkodizes in jedem anderen Gebiet als den in Absatz 3 genannten vorschlagen, um die in Artikel 2a genannten Ziele zu erreichen. Die Agentur nimmt in der Folge die Netzkodizes nach dem in Artikel 2ea (Ausarbeitung von Netzkodizes) genannten Verfahren an und sorgt dafür, dass diese Kodizes nicht in Widerspruch zu den gemäß Artikel 2e (Ausarbeitung von Leitlinien) angenommenen Leitlinien stehen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2 d - Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt der Agentur den Entwurf der technischen Kodizes und der Marktkodizes, den Entwurf des Zehnjahresinvestitionsplans und den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms, einschließlich der Informationen zum Konsultationsverfahren.

(2) Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt der Agentur den Entwurf der Netzkodizes und die in Artikel 2c Absatz 1 genannten Dokumente zur Genehmigung.

Die Agentur übermittelt der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme, wenn sie der Ansicht ist, dass der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des Zehnjahresinvestitionsplans keine Gewähr für Nichtdiskriminierung, für wirksamen Wettbewerb und für ein effizientes Funktionieren des Marktes bietet.

Die Agentur überwacht die Umsetzung der technischen Kodizes, des Zehnjahresinvestitionsplans und des Jahresarbeitsprogramms und nimmt die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten in ihren Jahresbericht auf. Verstoßen die Fernleitungsnetzbetreiber gegen die Netzkodizes, den Zehnjahresinvestitionsplan oder das Jahresarbeitsprogramm des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber, so teilt die Agentur dies der Kommission mit.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2 e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erstellung und Bewertung von technischen Kodizes und Marktkodizes

Ausarbeitung von Leitlinien

(1) Die Kommission kann nach Konsultation der Agentur das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber auffordern, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne Kodizes in den in Artikel 2c Absatz 3 genannten Bereichen auszuarbeiten, wenn sie der Ansicht ist, dass solche Kodizes für das effiziente Funktionieren des Marktes erforderlich sind.

(1) Die Kommission erstellt nach Konsultation der Agentur eine jährliche Prioritätenliste, in der Fragen von vorrangiger Bedeutung für die Entwicklung des Gasbinnenmarkts benannt werden.

(2) Die Agentur übermittelt der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme, wenn sie der Ansicht ist, dass

(2) Die Kommission beauftragt die Agentur mit Blick auf diese Prioritätenliste, innerhalb von höchstens sechs Monaten einen Entwurf der Leitlinien zu erarbeiten, in denen grundlegende, klare und objektive Prinzipien für die Harmonisierung der Regeln von Artikel 2c enthalten sind.

(a) ein vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber in den in Artikel 2c Absatz 3 aufgeführten Bereichen angenommener technischer Kodex oder Marktkodex keine Gewähr für Nichtdiskriminierung, für wirksamen Wettbewerb und für ein effizientes Funktionieren des Marktes bietet,

 

(b) das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne einen technischen Kodex oder Marktkodex in den in Artikel 2c Absatz 3 aufgeführten Bereichen vereinbart hat,

 

(c) das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne einen technischen Kodex oder Marktkodex in den in Artikel 2c Absatz 3 aufgeführten Bereichen vereinbart hat,

 

(3) Die Kommission kann von sich aus oder auf Empfehlung der Agentur Leitlinien zu den in Artikel 2c Absatz 3 aufgeführten Bereichen erlassen, wenn sie der Ansicht ist, dass

(3) Bei der Erarbeitung des Entwurfs dieser Leitlinien führt die Agentur formelle, offene und transparente Konsultationen mit dem Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber und anderen Interessenvertretern durch.

(a) ein vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber in den in Artikel 2c Absatz 3 aufgeführten Bereichen angenommener technischer Kodex oder Marktkodex keine Gewähr für Nichtdiskriminierung, für wirksamen Wettbewerb und für ein effizientes Funktionieren des Marktes bietet,

 

(b) das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne einen technischen Kodex oder Marktkodex in den in Artikel 2c Absatz 3 aufgeführten Bereichen vereinbart hat,

 

(c) die Fernleitungsnetzbetreiber einen vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber in den in Artikel 2c Absatz 3 aufgeführten Bereichen angenommenen technischen Kodex oder Marktkodex nicht umsetzen.

 

Die Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

 

(4) Absatz 3 berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 9 zu erlassen und zu ändern.

(4) Die Leitlinienentwürfe werden von der Agentur auf der Grundlage der Konsultationen angenommen. Sie teilt mit, welche Anmerkungen im Zuge der Konsultationen übermittelt wurden, und erläutert, wie sie berücksichtigt wurden. Wurden Anmerkungen nicht berücksichtigt, führt die Agentur die Gründe dafür an.

 

(4a) Die Kommission kann die Leitlinien aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Agentur nach demselben Verfahren aktualisieren.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2 e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2ea

Ausarbeitung von Netzkodizes

 

(1) Binnen sechs Monaten nach Annahme der Leitlinien durch die Agentur gemäß Artikel 2e beauftragt die Kommission das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber, einen Entwurf von Netzkodizes zu erarbeiten, die den Grundsätzen der Leitlinien in vollem Umfang entsprechen.

 

(2) Bei der Erarbeitung des Entwurfs dieser Kodizes berücksichtigt das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber das Fachwissen der Marktteilnehmer und Netznutzer und informiert diese regelmäßig über die Fortschritte.

 

(3) Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt der Agentur den Entwurf der Kodizes.

 

(4) Die Agentur führt zu dem Entwurf der Netzkodizes formelle, offene und transparente Konsultationen durch.

 

(5) Die Agentur nimmt den Entwurf der Kodizes auf der Grundlage der Konsultationen an. Sie teilt mit, welche Anmerkungen im Zuge der Konsultationen übermittelt wurden, und erläutert, wie sie berücksichtigt wurden.

 

(6) Auf Initiative der Agentur oder auf Ersuchen des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber können die bestehenden Kodizes nach demselben Verfahren geändert werden.

 

(7) Gelangt die Kommission zum Schluss, dass die Fernleitungsnetzbetreiber einen Netzkodex nicht umgesetzt haben, so kann sie diesen Netzkodex auf Empfehlung der Agentur dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss zur endgültigen Annahme gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren vorlegen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2 f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber alle einschlägigen Marktteilnehmer umfassend, frühzeitig und auf offene und transparente Weise, vor allem während der Erstellung der technischen Kodizes, der Marktkodizes und seines Jahresarbeitsprogramms gemäß Artikel 2c Absätze 1 und 3; die Konsultation umfasst Versorgungsunternehmen, Kunden, Netznutzer, Verteilernetzbetreiber, LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber sowie relevante (Branchen-)Verbände, technische Gremien und Foren der Interessengruppen.

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben konsultiert die Agentur alle einschlägigen Marktteilnehmer förmlich und auf offene und transparente Weise; die Konsultation umfasst Versorgungsunternehmen, Kunden, Netznutzer, Verteilernetzbetreiber, LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber sowie relevante (Branchen-)Verbände, technische Gremien und Foren der Interessengruppen.

(2) Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Punkten werden veröffentlicht.

(2) Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Punkten werden veröffentlicht.

(3) Vor der Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms sowie der technischen Kodizes und Marktkodizes gemäß Artikel 2c Absätze 1 und 3 teilt das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber mit, welche Anmerkungen im Rahmen der Konsultation übermittelt und wie sie berücksichtigt wurden. Wurden Anmerkungen nicht berücksichtigt, gibt das Netz eine Begründung ab.

(3) Vor der Annahme der Leitlinien und Netzkodizes teilt die Agentur mit, welche Anmerkungen im Zuge der Konsultationen übermittelt wurden, und erläutert, wie sie berücksichtigt wurden. Wurden Anmerkungen nicht berücksichtigt, gibt die Agentur eine Begründung ab.

 

(3a) Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber arbeitet mit den Marktteilnehmern und Netznutzern gemäß Artikel 2ea Absatz 2 zusammen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2 h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber etablieren innerhalb des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 2c Absatz 1 genannten Aufgaben beizutragen. Sie veröffentlichen insbesondere alle zwei Jahre einen regionalen Investitionsplan und können ausgehend vom regionalen Investitionsplan Investitionsentscheidungen treffen.

(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber etablieren innerhalb des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 2c Absatz 1 genannten Aufgaben beizutragen. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen insbesondere alle zwei Jahre einen regionalen Investitionsplan und können ausgehend vom regionalen Investitionsplan Investitionsentscheidungen treffen.

Der regionale Investitionsplan darf nicht im Widerspruch zu dem in Artikel 2c Absatz 1 Buchstabe c genannten Zehnjahresinvestitionsplan stehen.

Der regionale Investitionsplan darf nicht im Widerspruch zu dem in Artikel 2c Absatz 1 Buchstabe c genannten Zehnjahresinvestitionsplan stehen.

(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber fördern netztechnische Regelungen, um ein optimales Netzmanagement zu gewährleisten, und fördern die Entwicklung von Energiebörsen, die Vergabe grenzüberschreitender Kapazität durch implizite Auktionen und die Einbeziehung von Mechanismen für den Ausgleich von Mengenabweichungen.

(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber fördern netztechnische Regelungen, um ein optimales Netzmanagement zu gewährleisten, und fördern die Entwicklung von Energiebörsen, die koordinierte Vergabe grenzüberschreitender Kapazität und die Kompatibilität der Mechanismen für den grenzüberschreitenden Ausgleich von Mengenabweichungen.

(3) Das geographische Gebiet, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken, kann von der Kommission festgelegt werden. Die Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

 

Zu diesem Zweck kann die Kommission das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber und die Agentur konsultieren.“

 

 

(3a) Die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und die anderen maßgeblichen nationalen Behörden arbeiten auf allen Ebenen zusammen, um als ersten Schritt bzw. als Zwischenschritt hin zum einem vollständig liberalisierten Binnenmarkt die Marktkonzepte zu harmonisieren und ihre nationalen Märkte zumindest auf einer oder mehreren regionalen Ebenen zu integrieren. Insbesondere fördern sie die Zusammenarbeit zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern auf regionaler Ebene und deren regionale Integration, um einen von Wettbewerb geprägten EU-weiten Markt zu schaffen, die Harmonisierung ihrer ordnungspolitischen und technischen Rahmenbedingungen zu erleichtern und insbesondere die immer noch bestehenden „Gasinseln“ einzubeziehen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/55/EG genehmigten Tarife oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die Fernleitungsnetzbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber anwenden, sowie die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie veröffentlichten Tarife müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen, die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite umfassen. Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen nichtdiskriminierend angewandt werden.“

(Abänderung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1775/2005.)

Begründung

Die Vorschriften zum Tarifvergleich in Artikel 3 haben in Fällen, in denen verschiedene Rohrleitungen direkt miteinander konkurrieren, in zahlreichen europäischen Leitungssystemen zu kostenunabhängigen Tarifen geführt. Wie groß die negativen Auswirkungen sind, die dies in Form von höheren Netzgebühren oder Energiepreisen für die Gasverbraucher hat, ist schwer festzustellen, jedoch können die Auswirkungen als erheblich angesehen werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern, während sie gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten. Dies kann die besondere Regulierung neuer Investitionen umfassen.“

(Ergänzung des Wortlauts von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1775/2005.)

Begründung

Die Vorschriften zum Tarifvergleich in Artikel 3 haben in Fällen, in denen verschiedene Rohrleitungen direkt miteinander konkurrieren, in zahlreichen europäischen Leitungssystemen zu kostenunabhängigen Tarifen geführt. Wie groß die negativen Auswirkungen sind, die dies in Form von höheren Netzgebühren oder Energiepreisen für die Gasverbraucher hat, ist schwer festzustellen, jedoch können die Auswirkungen als erheblich angesehen werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 3 - Absatz 1 - Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Tarife für die Netznutzer werden pro Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz oder pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz getrennt und unabhängig voneinander festgelegt. Die Netzentgelte werden nicht auf der Grundlage von Vertragswegen erhoben.

Die Tarife für die Netznutzer werden pro Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz oder pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz getrennt und unabhängig voneinander festgelegt. Die Netzentgelte werden nicht auf der Grundlage von Vertragswegen erhoben. Neuen Marktteilnehmern wird ein diskriminierungsfreier Netzzugang ermöglicht.

Begründung

Es ist wichtig, Transparenz und einen effektiven Wettbewerb mit gleichen Chancen und ohne Diskriminierung zu gewährleisten.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen diskriminierungsfrei angewandt werden und transparent sein.“

(In Artikel 3 Absatz 1 wird ein fünfter Unterabsatz eingefügt.)

Begründung

Die Transparenz der Tarife und der Methoden zu ihrer Berechnung ist eine grundlegende Voraussetzung für einen gut funktionierenden Binnenmarkt.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 4 a – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Dienstleistungen, die die Marktnachfrage befriedigen, auf nichtdiskriminierender Grundlage anbieten; bietet ein Betreiber von LNG-Anlagen oder von Speicheranlagen verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung an, so legt er dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde;

(a) stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Dienstleistungen, die die Marktnachfrage befriedigen, auf nichtdiskriminierender Grundlage anbieten; bietet ein Betreiber von LNG-Anlagen oder von Speicheranlagen gleichzeitig verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung an, so legt er dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde;

Begründung

Vertragliche Bedingungen verändern sich mit der Zeit, so dass die Bedingungen ähnlicher Dienstleistungen nur zu einem bestimmten Zeitpunkt vergleichbar sind.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 4 a - Absatz 1 - Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) bieten Dienstleistungen an, die mit der Nutzung der verbundenen Gastransportnetze kompatibel sind, und erleichtern den Zugang durch die Zusammenarbeit mit dem Fernleitungsnetzbetreiber;

(b) bieten Dienstleistungen an, die mit der Nutzung der verbundenen Gastransportnetze kompatibel sind, und ermöglichen den einfachen Zugang durch die Zusammenarbeit mit dem Fernleitungsnetzbetreiber;

Begründung

Ein einfacher Zugang ist von großer Bedeutung.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 4a - Absatz 1 - Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) veröffentlichen innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der mit den angemessenen kommerziellen Erfordernissen der Nutzer der Speicheranlagen und der LNG-Anlagen vereinbar ist, relevante Informationen, insbesondere Daten über die Nutzung und die Verfügbarkeit der Dienstleistungen.

(c) veröffentlichen innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der mit den angemessenen kommerziellen Erfordernissen der Nutzer der Speicheranlagen und der LNG-Anlagen vereinbar ist, relevante Informationen, insbesondere Daten über die Nutzung und die Verfügbarkeit der Dienstleistungen, sofern deren Veröffentlichung von der zuständigen Behörde überwacht wird.

Begründung

Es ist erforderlich, dass die zuständige Behörde die Veröffentlichung der notwendigen Informationen überwacht, um die Wirksamkeit und die Durchsetzung der Regeln sicherzustellen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe aa

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

„a) angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der technischen Kapazität liefern, Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern und grenzüberschreitenden Gashandel erleichtern.“

(Ergänzung des Wortlauts von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1775/2005 eingefügt.)

Begründung

Der Zugang zu Transportkapazitäten und somit die Anwendung des angebrachten Kapazitätszuweisungsmechanismus (CAM) und der Verfahren für das Engpassmanagement (CMP), die die effiziente Nutzung der bestehenden Infrastruktur gewährleisten, sind entscheidend für die Entwicklung eines einheitlichen Europäischen Gasmarktes. Artikel 5 sollte durch die Einbeziehung der grenzüberschreitenden Dimension beim Mechanismus der Kapazitätszuteilung und den Verfahren des Engpassmanagements geändert werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für das Engpassmanagement und setzen diese um; die Verfahren beruhen auf folgenden Grundsätzen:

„(3) Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für das Engpassmanagement und setzen diese um; die Verfahren erleichtern den grenzüberschreitenden Gashandel auf nichtdiskriminierender Grundlage und gemäß den Grundsätzen des freien Wettbewerbs.

(a) Im Falle vertraglich bedingter Engpässe bietet der Fernleitungsnetzbetreiber ungenutzte Kapazität auf dem Primärmarkt zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität an;

Zur Vermeidung vertraglich bedingter Engpässe bietet der Fernleitungsnetzbetreiber ungenutzte Kapazität auf dem Primärmarkt zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) an.“

(b) Netznutzer, die ihre ungenutzte, kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen oder verpachten wollen, sind hierzu berechtigt. Die Mitgliedstaaten können eine Benachrichtigung oder Unterrichtung des Fernleitungsnetzbetreibers durch die Netznutzer verlangen.“

 

Begründung

Der Zugang zu Transportkapazitäten und somit die Anwendung des angebrachten Kapazitätszuweisungsmechanismus (CAM) und der Verfahren für das Engpassmanagement (CMP), die die effiziente Nutzung der bestehenden Infrastruktur gewährleisten, sind entscheidend für die Entwicklung eines einheitlichen Europäischen Gasmarktes. Artikel 5 sollte durch die Einbeziehung der grenzüberschreitenden Dimension beim Mechanismus der Kapazitätszuteilung und den Verfahren des Engpassmanagements geändert werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 5 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(6) Fernleitungsnetzbetreiber bewerten regelmäßig die Marktnachfrage nach neuen Investitionen. Bei der Planung neuer Investitionen bewerten die Fernleitungsnetzbetreiber die Marktnachfrage.“

„(6) Fernleitungsnetzbetreiber bewerten regelmäßig die Marktnachfrage nach neuen Investitionen. Bei der Planung neuer Investitionen bewerten die Fernleitungsnetzbetreiber die Marktnachfrage und berücksichtigen die Kriterien für die Sicherheit der Versorgung.“

Begründung

Die Marktnachfrage sollte nicht das einzige Kriterium bei der Planung neuer Investitionen sein. Versorgungssicherheit ist ein Schlüsselthema und kann nicht garantiert werden, wenn Infrastrukturen nur zur Abdeckung der Nachfrage geplant werden, aber beispielsweise der Fall eines Fehlers in der Übertragungsinfrastruktur nicht berücksichtigt wird.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 5 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„(6a) Im Falle langfristiger physikalischer Engpässe lösen Fernleitungsnetzbetreiber Engpässe dadurch, dass sie die bestehenden Kapazitäten auf Grundlage der Marktnachfrage um neue Kapazitäten erweitern. Um die Marktnachfrage bewerten zu können, sind Fernleitungsnetzbetreiber zur Durchführung von Open-Season-Verfahren verpflichtet.“

Begründung

Der neue Absatz 7 in Artikel 5 legt fest, dass die Pflicht der Fernleitungsnetzbetreiber zum Engpassmanagement auch beinhaltet, langfristige Engpässe zu beheben, indem sie gemäß der Marktnachfrage, die in Open-Season-Verfahren (zur Bedarfsabfrage des Marktes und ggf. zur möglichst transparenten und diskriminierungsfreien Kapazitätsvergabe bzw. Zugangsermöglichung an Dritte) festgestellt wurde, in neue Infrastrukturen investieren. Fernleitungsnetzbetreiber werden dadurch verpflichtet, Open-Season-Verfahren durchzuführen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 5 – Absatz 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„(6b) Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen das Engpassmanagement in den nationalen Gasnetzen und Verbindungsleitungen.

 

Die Fernleitungsnetzbetreiber legen den nationalen Regulierungsbehörden ihre Engpassmanagementverfahren einschließlich der Kapazitätszuweisung zur Genehmigung vor. Die nationalen Regulierungsbehörden können vor der Genehmigung verlangen, dass Änderungen an diesen Verfahren vorgenommen werden.“

(Ergänzung des Wortlauts von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1775/2005 eingefügt.)

Begründung

Die formelle Genehmigung von Verfahren zum Engpassmanagement durch Regulierungsbehörden sollte in der Verordnung Nr. 1775/2005 eindeutig festgelegt werden, um eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 5a - Absatz 3 - Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Der Anlagenbetreiber bietet ungenutzte LNG-Anlagenkapazität und ungenutzte Speicherkapazität auf dem Primärmarkt an; im Falle von Speicheranlagen erfolgt dies zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität;

(a) Der Anlagenbetreiber bietet ungenutzte LNG-Anlagenkapazität und ungenutzte Speicherkapazität unverzüglich auf dem Primärmarkt an; im Falle von Speicheranlagen erfolgt dies zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität;

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll das Horten von Gas vermieden werden.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 5 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Maßnahmen tragen der Integrität des betreffenden Systems und der Versorgungssicherheit Rechnung.

Begründung

Nach dem in den Leitlinien zu den Grundsätzen des Engpassmanagements anerkannten Prinzip sollte bei der Ausarbeitung von Vorschriften über das Engpassmanagement den Verpflichtungen der Netzbetreiber gegenüber den Endverbrauchern und den physischen Besonderheiten der Infrastrukturen Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 6 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(7) Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ex-ante und ex-post-Informationen über Angebot und Nachfrage auf der Grundlage von Nominierungen, Prognosen und tatsächlichen Lastflüssen in das und aus dem Netz. Der Detaillierungsgrad der veröffentlichten Informationen spiegelt die dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegenden Informationen wider.

„(7) Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen Ex-ante- und Ex-post-Informationen über Angebot und Nachfrage auf der Grundlage von Nominierungen, Prognosen und tatsächlichen Lastflüssen in das und aus dem Netz. Der Detaillierungsgrad der veröffentlichten Informationen spiegelt die dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegenden Informationen wider. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle notwendigen Informationen veröffentlicht werden.

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen die für den Netzausgleich getroffenen Maßnahmen, die dadurch entstandenen Kosten und erzielten Erlöse.

Die Fernleitungsnetzbetreiber informieren die nationalen Regulierungsbehörde auf Anfrage über die für den Netzausgleich getroffenen Maßnahmen, die dadurch entstandenen Kosten und erzielten Erlöse.

Die betroffenen Marktteilnehmer stellen den Fernleitungsnetzbetreibern die in diesem Artikel genannten Daten zur Verfügung.“

Die betroffenen Marktteilnehmer stellen den Fernleitungsnetzbetreibern die in diesem Artikel genannten Daten zur Verfügung.“

Begründung

Hier handelt es sich um sensible Geschäftsinformationen, sodass die Fernleitungsnetzbetreiber auf dem Markt benachteiligt werden könnten.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 6 a - Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlicht jeder LNG-Anlagenbetreiber und jeder Speicheranlagenbetreiber regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die kontrahierten und verfügbaren LNG-Anlagen- und Speicheranlagenkapazitäten.

(2) Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlicht jeder LNG-Anlagenbetreiber und jeder Speicheranlagenbetreiber regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die kontrahierten und verfügbaren LNG-Anlagen- und Speicheranlagenkapazitäten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle notwendigen Informationen veröffentlicht werden.

Begründung

Es ist erforderlich, dass die zuständige Behörde die Veröffentlichung der notwendigen Informationen sicherstellt, um einen transparenten und offenen Erdgasmarkt zu gewährleisten.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 6 a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Alle LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber veröffentlichen die in den einzelnen LNG Anlagen oder Speicheranlagen befindlichen Gasmengen, die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität der LNG Anlagen und Speicheranlagen, auch für die Anlagen, die vom Netzzugang Dritter ausgenommen sind. Die Informationen werden auch dem Fernleitungsnetzbetreiber mitgeteilt, der sie pro Netz oder Teilnetz, die durch die maßgeblichen Punkte bestimmt werden, in zusammengefasster Form veröffentlicht. Die Informationen werden mindestens einmal täglich aktualisiert.

(4) Alle LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber veröffentlichen die in den einzelnen LNG-Anlagen oder Speicheranlagen oder Gruppen von Speicheranlagen in derselben Ausgleichszone befindlichen Gasmengen, die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität der LNG-Anlagen und Speicheranlagen, auch für die Anlagen, die vom Netzzugang Dritter ausgenommen sind. Die Informationen werden auch dem Fernleitungsnetzbetreiber mitgeteilt, der sie pro Netz oder Teilnetz, die durch die maßgeblichen Punkte bestimmt werden, in zusammengefasster Form veröffentlicht. Die Informationen werden mindestens einmal täglich aktualisiert.

Begründung

Speicheranlagenbetreiber können ihre Speicherkapazitäten nach Standorten oder nach Gruppen von Speicherstandorten verkaufen. Im zweiten Fall ist die Veröffentlichung nach Standorten für die Nutzer nicht relevant. Dieser Grundsatz ist von den Leitlinien für Speicheranlagenbetreiber betreffend eine gute Praxis beim Zugang Dritter aufgegriffen worden: Veröffentlichung nach Standorten bzw. Gruppen von Speicherstandorten. Außerdem könnten im Falle einer Genehmigung der Veröffentlichung ausschließlich nach Standorten kurzfristige Geschäftspraktiken (Arbitragegeschäfte, Spekulation) gefördert werden.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 6 a – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Um für transparente, objektive und diskriminierungsfreie Tarife zu sorgen und zur effizienten Nutzung der Infrastrukturen beizutragen, veröffentlichen die LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber oder die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden angemessen und ausreichend detaillierte Informationen über die Tarifbildung, die Tariffestlegungsverfahren und die Tarifstruktur für Infrastrukturen, für die der geregelte Zugang Dritter vorgesehen ist. Die LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber legen den Regulierungsbehörden ihre Verfahren für das Engpassmanagement einschließlich Kapazitätszuweisung zur Genehmigung vor. Die Regulierungsbehörden können vor der Genehmigung verlangen, dass Änderungen an diesen Verfahren vorgenommen werden.

Begründung

Die Transparenzbestimmung sollte nicht nur für Fernleitungsinfrastrukturen, sondern auch für LNG- und Speicheranlagen gelten, da für diese Infrastrukturen ebenso ein geregelter Zugang vorgesehen ist (mit Ausnahme der Infrastrukturen, für die Ausnahmeregelungen bestehen oder Infrastrukturen, für die gemäß Artikel 19 der Richtlinie 55/2003 der geregelte Netzzugang Dritter vereinbart wurde). Daher müssen die Tarifinformationen den Akteuren hier ebenso transparent vorliegen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 6 a – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Ist ein LNG-Anlagenbetreiber oder ein Speicheranlagenbetreiber der Ansicht, dass er aus Gründen der Vertraulichkeit nicht berechtigt ist, alle erforderlichen Daten zu veröffentlichen, so ersucht er die zuständigen Behörden, die Einschränkung der Veröffentlichung für den betreffenden Punkt oder die betreffenden Punkte zu genehmigen.

 

Die zuständigen Behörden erteilen oder verweigern die Genehmigung auf Einzelfallbasis, wobei sie insbesondere der Notwendigkeit des legitimen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und dem Ziel der Schaffung eines von Wettbewerb geprägten Erdgasbinnenmarkts Rechnung tragen. Wird die Genehmigung erteilt, so wird die verfügbare Speicheranlagen- oder LNG-Anlagenkapazität ohne Angabe der numerischen Daten veröffentlicht, deren Bekanntgabe der Vertraulichkeit zuwiderlaufen würde.

Begründung

Der Vorschlag der Kommission sieht kein Verfahren für die Behandlung von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit LNG- und Speichertätigkeiten vor. Marktinteressen und das Interesse an der Wahrung von Geschäftgeheimnissen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Fernleitungsnetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber ergreift angemessene Maßnahmen, damit Kapazitätsrechte frei gehandelt werden können und dieser Handel erleichtert wird. Jeder dieser Betreiber entwickelt auf dem Primärmarkt harmonisierte Transport-, LNG-Anlagen- und Speicherverträge und Verfahren, um den sekundären Kapazitätshandel zu erleichtern, und anerkennt den Transfer primärer Kapazitätsrechte, sofern dieser durch die Netznutzer mitgeteilt wurde.

Jeder Fernleitungsnetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber ergreift angemessene Maßnahmen, damit Kapazitätsrechte frei gehandelt werden können und dieser Handel erleichtert wird. Der Handel erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung. Jeder dieser Betreiber entwickelt auf dem Primärmarkt harmonisierte Transport-, LNG-Anlagen- und Speicherverträge und Verfahren, um den sekundären Kapazitätshandel zu erleichtern, und anerkennt den Transfer primärer Kapazitätsrechte, sofern dieser durch die Netznutzer mitgeteilt wurde.

Begründung

Die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung gewährleisten gleiche Bedingungen für alle Fernleitungsnetzbetreiber und den Schutz der Interessen der Verbraucher.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 8 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um das Entstehen gut funktionierender und transparenter grenzüberschreitender Endkundenmärkte auf regionaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden und gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtung gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung festgelegt werden.

Um das Entstehen gut funktionierender, effektiver und transparenter Märkte auf regionaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden und gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtung gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung detailliert festgelegt werden.

Diese Regeln werden veröffentlicht, so konzipiert, dass sie den grenzüberschreitenden Zugang zu den Kunden harmonisieren, und von den Regulierungsbehörden überprüft.

Diese Regeln werden veröffentlicht und von den Regulierungsbehörden überprüft.

Begründung

Die Zielsetzung, harmonisierte grenzüberschreitende Einzelhandelsmärkte zu schaffen, ist für die Entstehung gut funktionierender regionaler und gemeinschaftlicher Märkte auf der Vorleistungsebene – auf die diese Verordnung im Wesentlichen abzielen sollte – nicht notwendig. Bei einer solchen Zielsetzung für die Regulierung müssten zunächst umfassend die Folgen abgeschätzt und Kosten und Nutzen sorgfältig analysiert werden, da durchaus erhebliche nicht amortisierbare Kosten anfallen könnten, die den Nutzen zunichte machen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Leitlinien

Leitlinien für die Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter

(1) Gegebenenfalls regeln Leitlinien, die das Mindestmaß an Harmonisierung bewirken, das zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist,

(1) Gegebenenfalls kann die Kommission Leitlinien annehmen, die das Mindestmaß an Harmonisierung bewirken, das zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, und die Einzelheiten zu den Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter, auch zu Charakter, Dauer und sonstigen Erfordernissen dieser Dienstleistungen gemäß den Artikeln 4 und 4a festlegen.

(a) Einzelheiten zu den Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter, auch zu Charakter, Dauer und sonstigen Erfordernissen dieser Dienstleistungen, gemäß den Artikeln 4 und 4a;

 

(b) Einzelheiten zu den Grundsätzen der Kapazitätszuweisungsmechanismen und zur Anwendung der Verfahren für das Engpassmanagement bei vertraglich bedingten Engpässen, gemäß den Artikeln 5 und 5a;

 

(c) Einzelheiten zur Übermittlung von Informationen, zur Festlegung der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, und zur Bestimmung aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen, gemäß den Artikeln 6 und 6a;

 

(d) Einzelheiten zu den Tarifmethoden gemäß Artikel 3;

 

(e) Einzelheiten zu den Ausgleichsregeln gemäß Artikel 7;

 

(f) Einzelheiten zu den Verfahren auf dem Primärmarkt, die den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt und den Transfer primärer Kapazitätsrechte zwischen Netznutzern erleichtern sollen, gemäß Artikel 8;

 

(g) Einzelheiten zu Fragen des Endkundenmarktes, die unter Artikel 8a fallen;

 

(h) Einzelheiten zu den in Artikel 2c Absatz 3 aufgeführten Themen.

 

(2) Leitlinien zu den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Punkten sind, was die Fernleitungsnetzbetreiber betrifft, im Anhang enthalten.

(2) Die Leitlinien zu den in Absatz 1 genannten Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter sind, was die Fernleitungsnetzbetreiber betrifft, im Anhang enthalten.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien ändern und Leitlinien zu den in Absatz 1 aufgeführten Punkten erlassen. Die Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung unter anderem durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.“

 

(3) Die Anwendung und Änderung von Leitlinien, die gemäß dieser Richtlinie angenommen wurden, spiegelt die Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen wider und erfordert daher keine einheitlichen detaillierten Bedingungen für den Netzzugang Dritter auf Gemeinschaftsebene. Es können jedoch Mindestanforderungen festgelegt werden, um nicht diskriminierende und transparente Netzzugangsbedingungen zu erreichen, die für einen Erdgasbinnenmarkt erforderlich sind und die dann unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen entsprechend angewandt werden können.

(3) Die Anwendung und Änderung von Leitlinien über den Netzzugang Dritter, die gemäß diesem Artikel angenommen wurden, spiegeln die Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen wider und erfordern daher keine einheitlichen detaillierten Bedingungen für den Netzzugang Dritter auf Gemeinschaftsebene. Es können jedoch Mindestanforderungen festgelegt werden, um nicht diskriminierende und transparente Netzzugangsbedingungen zu erreichen, die für einen Erdgasbinnenmarkt erforderlich sind und die dann unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen entsprechend angewandt werden können.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/55/EG eingerichteten nationalen Regulierungsbehörden berechtigt sind, die Einhaltung dieser Verordnung wirksam sicherzustellen, indem sie sie ermächtigen, für jeden Verstoß wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Geldstrafen von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des Netzbetreibers auf dem einheimischen Markt zu verhängen oder dem Betreiber die Lizenz zu entziehen. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 1. Januar 2010 darüber und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen.“

(Anpassung von Artikel 13 – Absatz 1 der Verordnung Nr. 1775/2005.)

Begründung

Die bisherige Umsetzung der Verordnung 1775/2005 weist Lücken auf, weil wirksame Sanktionen fehlen, die von den Mitgliedstaaten verhängt werden. Bei Nichteinhaltung darf es keinen Verhandlungsspielraum geben, und die Regulierungsbehörden müssen berechtigt sein, von ihren Vollstreckungsbefugnissen wirksam Gebrauch zu machen.


BEGRÜNDUNG

Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

Allgemeine Bewertung

– Der Vorschlag bezieht sich auf die Einführung von europäischen Instrumenten, die durch die Koordinierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und durch die Harmonisierung der Regeln für Speicheranlagenbetreiber zu einer besseren Zusammenarbeit und eines besseren Funktionieren des Binnenmarktes beitragen sollen. Ferner sollen die Transparenz und die langfristigen Perspektiven verbessert werden, um die Gasversorgung und die Investitionsplanung sicherzustellen und schwere Versorgungsunterbrechungen zu verhindern. Der Berichterstatter kann sich diesen Zielen grundsätzlich anschließen.

– Der Berichterstatter ist bei der Prüfung der gesamten Vorschläge für den Gasmarkt im Rahmen des dritten Energiepakets zu der Überzeugung gelangt, dass transparente und sozial verträgliche Maßnahmen zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes getroffen werden sollten. Die Verordnung sieht zwar technische Maßnahmen vor, die auf die Errichtung eines technischen Regulierungsrahmens für den Zugang zu den Netzen abzielen. Doch als angemessenes legislatives Instrument für die Behandlung von Verbraucherbelangen auf EU-Ebene sollte eine Richtlinie verabschiedet werden (Artikel 3 über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen). Andernfalls kann der Verbraucherschutz durch spezifische nationale Maßnahmen bewerkstelligt werden, die mit dem EU-Wettbewerbsrecht in Einklang stehen müssen.

– Des Weiteren äußert die Kommission zwar Besorgnis hinsichtlich des Konzentrationsgrads auf den Großhandels- und Endkundenmärkten, setzt sich jedoch nicht mit den Merkmalen des Marktes auseinander, nämlich der Integration der Endkundenversorgung in den Großhandel für Gas und Stromerzeugung, die die Position der marktbeherrschenden Unternehmen voraussichtlich weiter festigen werden. Der europäische Markt wird zunehmend von auf dem Strom- und Gasmarkt tätigen integrierten Großhandels- und Endkundenversorgungsunternehmen bestimmt. Der Zugang von KMU zu den Netzen muss erheblich verbessert werden.

– Schließlich gibt es auch Anlass zu großer Sorge, dass die Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Stand der Umsetzung des zweiten Energiepakets nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Bedingungen für die Sicherstellung der Umsetzung des dritten Pakets sind eine umso größere Herausforderung, da die zweite Runde der Liberalisierung noch nicht völlig abgeschlossen ist. Die Verabschiedung zusätzlicher Maßnahmen könnte deshalb Rechtsunsicherheit mit sich bringen. Zusätzlich zu den Vertragsverletzungsverfahren müssten praktische Rechtsmittel gefunden werden, um die Umsetzung zu gewährleisten.

I. Zusammenarbeit zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern: Die Schaffung eines Europäischen Netzes der Gas-Fernleitungs-Netzbetreiber (ENTSOG) als die für obligatorische Aufgaben zuständige Struktur ist ein wichtiger Fortschritt.

(i) Kräftegleichgewicht zwischen ENTSOG, nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur: Die Definition des Bereichs, in dem ENTSOG zusammenarbeiten soll, ist zu umfassend (Annahme von harmonisierten technischen Kodizes und Marktkodizes, die nicht nur Sicherheitsregeln, sondern auch Regeln für den Handel, die Koordinierung des Netzbetriebs, die Annahme eines Zehnjahresinvestitionsplans und die Vorlage von Netzentwicklungsplänen abdecken). Die Arbeit von ENTSOG – als eine parallel zu der Tätigkeit der Kommission ablaufende Form der Ko-Regulierung – sollte auf technische Fragen über den Netzzugang Dritter, Sicherheit und Zuverlässigkeit, Interoperabilität und betriebliche Verfahren begrenzt sein. Der Anwendungsbereich der Kodizes und Vorschriften, die ENTSOG ausarbeiten muss und die sich auf den Betrieb der Fernleitungsnetze beschränken sollten, sollte enger gefasst werden.

Da die Einrichtung der Agentur ein wichtiger Schritt hin zu einem integrierten Markt darstellt, könnten in diesem Zusammenhang ihre Befugnisse dahingehend gestärkt werden, dass sie die von ENTSOG erarbeiteten betrieblichen Standards billigt, die Initiativen der Fernleitungsnetzbetreiber hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit überwacht und prüft und die Ausarbeitung des Zehnjahresinvestitionsplans koordiniert. Die Agentur sollte auch die von ENTSOG erarbeiteten Kodizes billigen.

(ii)Beteiligung von anderen Betreibern und Interessenvertretern am Gasmarkt: Zusätzliche Vorschriften, die die ordnungsgemäße vorherige Konsultation der Interessenvertreter gewährleisten, sollten vorgesehen werden, und zwar unter Einbeziehung des Verbandes EASEE-gas. Alle betroffenen Parteien müssen konsultiert werden, einschließlich Erzeugern, Netzbetreibern, Lieferanten und Verbrauchern.

Ferner sollte die Agentur bei der Vorlage von Vorschlägen und Empfehlungen alle Interessenvertreter konsultieren.

II. Marktintegration durch regionale Initiativen: Der neue Regulierungsrahmen fördert regionale Initiativen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern und Regulierungsbehörden, um ein optimales Netzmanagement sowie eine adäquate Planung und Realisierung von Investitionen zu gewährleisten.

(i) Ein notwendiger Schritt zur Schaffung eines integrierten Binnenmarktes: Obwohl die regionale Zusammenarbeit ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Schaffung eines integrierten Binnenmarktes ist, wird die Dimension der regionalen Zusammenarbeit im Vorschlag nicht klar definiert. „Energieinseln“ wie die baltischen Staaten oder die iberische Halbinsel müssen unbedingt an das Netz angebunden werden.

Daher sollte die Gas-Verordnung den Fernleitungsnetzbetreibern einen genauen Zeitplan sowie konkrete Ziele vorgeben, die auf regionaler Ebene umgesetzt werden müssen, damit zentrale Nutzerschnittstellen eingerichtet werden können. Ferner bestehen noch Zweifel hinsichtlich der Rolle der Agentur im Zusammenhang mit den Initiativen der Fernleitungsnetzbetreiber zur regionalen Zusammenarbeit; daher sollte die Agentur ermächtigt werden, die notwendige Kohärenz der technischen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen zwischen den Regionen sowie die Überwachung des regionalen Investitionsplans sicherzustellen.

(ii) Wie kann mit dieser Verordnung die praktische Umsetzung von „Regionalinitiativen“ sichergestellt werden? Die Vorschläge der Kommission könnten durch Folgendes gestärkt werden: Einrichtung zentraler Benutzerschnittstellen (zentrale Anlaufstelle), um kommerzielle Aufgaben im Namen mehrerer Fernleitungsnetzbetreiber auf regionaler Ebene wahrzunehmen; genauere Definition der Bereiche, in denen die Fernleitungsnetzbetreiber zusammenarbeiten müssen; Einrichtung regionaler Gremien mit genau definierten Verantwortlichkeiten durch die Fernleitungsnetzbetreiber.

III. Versorgungssicherheit: Die Vorschriften der Verordnung sind unbedingt vor dem Hintergrund der Versorgungssicherheit zu prüfen.

– Investitionsplanung: Im Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass der freiwillige Zehnjahres-Netzentwicklungsplan auf EU-Ebene von ENTSOG ausgearbeitet wird.

(i) Notwendige Stärkung des Investitions- und Entwicklungsplans: Die Investitionsplanung muss ausgehend von den Standpunkten und Erfordernissen der Marktnutzer auf nationaler Ebene, sofern die Fernleitungsnetzbetreiber unabhängige Investitionen planen, und auch auf europäischer Ebene erfolgen. Wenn sie wirklich wirksam sein sollen, dann müssten diese Pläne von den nationalen Regulierungsbehörden genehmigt – und nicht lediglich der Agentur zur Stellungnahme unterbreitet – sowie streng überwacht werden; es sollte klargestellt werden, wie die Koordination zwischen den nationalen, regionalen und europäischen Plänen erfolgen soll.

(ii) Die Investitionspläne müssen unabhängig von den in der Richtlinie festgelegten Marktstrukturen (eigentumsrechtliche Entflechtung, ISO oder andere Lösungen) von allen Fernleitungsnetzbetreibern in gleicher Weise ausgearbeitet werden.

Der Investitionsplan sollte von der Agentur und der nationalen Regulierungsbehörde überwacht werden, damit sichergestellt wird, dass die erforderlichen Investitionen zeitgerecht durchgeführt werden. Allerdings muss der Berichterstatter parallel zu den parlamentarischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den maßgeblichen Bestimmungen des Richtlinienvorschlags über Erdgas seinen Bericht noch weiterentwickeln. Es ist noch zu früh, um spezifische Mechanismen zur Realisierung von Investitionen, zur Verbindung zwischen den nationalen und europäischen Plänen und zur Genehmigung der Investitionen durch die nationalen Regulierungsbehörden einzuführen. Vorerst werden zusätzliche Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen zumindest die Agentur an der Vorbereitung der europäischen Zehnjahresinvestitionspläne beteiligt wird.

– Zugang zu Speicheranlagen: Der Regulierungsrahmen für Speicheranlagenbetreiber würde gemäß der von der ERGEG bereits festgelegten bewährten Verfahren und Leitlinien harmonisiert. Die bestehenden Vorschriften der derzeit geltenden Verordnung für Fernleitungsnetzbetreiber würden auf Speicheranlagenbetreiber und auf die Mehrzahl von LNG-Terminals ausgeweitet, um eine gemeinsame Vorgehensweise hinsichtlich des Zugangs Dritter zu gewährleisten.

(i) Die Regeln für den Zugang zu Speicheranlagen dürfen die langfristige Versorgungssicherheit nicht gefährden. Im Einklang mit der Richtlinie 2004/67/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung wurde den Vorschriften in Artikel 5a eine Schutzklausel angefügt.

(ii) Die Vorschriften für das Engpassmanagement für Fernleitungsnetzbetreiber und Speicher- und LNG-Anlagenbetreiber (auf der Grundlage der unterbrechbaren Kapazität und des bedarfsabhängigen Zugangs) sollten genau festgelegt werden und zumindest bestehende langfristige Vereinbarungen und Flexibilitätsmechanismen berücksichtigen.

IV. Transparenzanforderungen: Mit dem Vorschlag für eine Verordnung werden die bereits für Fernleitungsnetzbetreiber geltenden Transparenzanforderungen auch auf Erdgaslagerbestände, die Prognosen zur Nachfrage nach Kapazitäten und deren Verfügbarkeit, die Kosten des Netzausgleichs und die Handelskapazität ausgeweitet. Ferner gelten auch neue Vorschriften für Fernleitungsnetzbetreiber hinsichtlich Ex-ante- und Ex-post-Informationen über Angebot und Nachfrage und hinsichtlich der für den Netzausgleich getroffenen Maßnahmen.

Diese Vorschriften sind zwar ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu größerer Netztransparenz, von der alle Marktteilnehmer profitieren, und das Recht auf Zugang ist auch legitim, doch die Veröffentlichung solcher Daten wird den Markt im Wesentlichen stärken, sofern die angemessene Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bestimmte Transaktionen im Gassektor kommerziell sehr sensibel sind. Es wurden entsprechende Schutzmechanismen eingeführt, die erforderlichenfalls gelten sollen.

V. Institutionelle Aspekte: Die Verordnung ist im Hinblick auf das Ausschussverfahren sowie die Vorrechte von ENTSOG nicht klar genug.

(i) Einerseits kann die Kommission im Fall, dass ENTSOG mit der Ausarbeitung von Kodizes betraut wird, unter bestimmten Bedingungen im Rahmen eines Ausschussverfahrens intervenieren, wenn sie der Ansicht ist, dass die von ENTSOG angenommenen technischen Kodizes und Marktkodizes keine Gewähr für Nichtdiskriminierung, für wirksamen Wettbewerb und für ein effizientes Funktionieren des Marktes bieten.

(ii) Andererseits kann die Kommission gemäß Artikel 9 die Initiative ergreifen und in jedem Fall „Leitlinien“ im selben Bereich annehmen, um Einzelheiten für den Netzzugang Dritter, die Kapazitätszuweisungsmechanismen, Verfahren für das Engpassmanagement usw. festzulegen.

Angesichts der Vielfalt von Fragen, bei denen die Annahme von Leitlinien geplant ist, wird ein klares und solides „Ex-ante“-Verfahren in Zusammenarbeit mit der Agentur und unter Konsultation der Interessenvertreter vorgeschlagen, das den Rahmen und die Vorbereitung für das Ausschussverfahren darstellt. Die Kommission sollte die Themenliste in Zusammenarbeit mit der vorgeschlagenen Agentur (ACER) festlegen und nach Prioritäten ordnen. Zum Entwurf von Leitlinien sollte eine Konsultation der Öffentlichkeit durchgeführt werden oder erforderlichenfalls sollten sie einer regelmäßigen Bewertung durch die Kommission und ACER unterzogen werden.


ANHANG: ALLGEMEINER KONTEXT FÜR DEN GASSEKTOR IN DER EU

(i) The place of gas in the European energy mix is crucial:

- from 23% of the European energy mix today, gas will amount to 28% in 2030;

- gas accounts for one-fifth of all electricity generated,

- no alternative to gas demand growth: gas demand has increased by 35% in 10 years;

(ii) The specific issue for gas is to ensure security of supply:

- domestic production is declining and gas is mainly purchased from a few and powerful leading extra EU producers under long-term contracts: gas is mostly imported from third countries (62% in 2006),

- Europe’s dependency on imports will increase to more than 80% in 2030;

(iii) Energy security should be achieved in the context of a competitive market based on transparent rules taking into account the basic interests of the consumers;

(iv) a significant need of investments:

according to IEA Europe should invest 400 billion $ for the period 2005 – 2030 so as to ensure security of supply, from which around 160 billion $ in the transmission and distribution networks, 20 billion $ in LNG facilities and 220 billion $ in upstream operations.

(iii) Technical problems to overcome in the gas sector:

- lack of harmonisation of technical standards and of national regulator prerogatives;

- lack of prospective vision at the EU level to forecast investment needs: exploration and production of new gas fields, pipeline networks, tankers and LNG terminals as well as underground storage facilities;

- insufficient coordination, especially on cross-border issues.

EU-27 Total Primary Energy Supply (2004): about 1 800 Mtoe

Source: European Commission DG TREN, Eurostat

EU-27 Origin of Natural Gas (2004)

Source: European Commission DG TREN, Eurostat


STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (8.5.2008)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1755/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

(KOM(2007)0532 – C6-0319/2007 – 2007/0199(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Christian Ehler

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission führt in den Begründungen und Erläuterungen zu den vorgelegten legislativen Änderungsvorschlägen im Rahmen des Binnenmarktpaketes an, dass die derzeitigen rechtlichen Reglungen für den Energiebinnenmarkt - trotz zu konstatierender Fortschritte – nicht ausreichend erscheinen, um den Binnenmarkt zu vollenden.

Durch den "Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Verordnung Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen" sollen als weitere Ziele des rechtlichen Rahmens:

· die Festlegung nichtdiskriminierender Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu LNG-Anlagen und Speicheranlagen,

· die Förderung des Entstehens eines gut funktionierenden und transparenten

grenzüberschreitenden Endkundenmarktes sowie

· die Förderung des Entstehens eines gut funktionierenden und transparenten Großhandelsmarktes

festgeschrieben werden.

Mit der vorliegenden Stellungnahme soll ausdrücklich die Forderung, den Binnenmarkt schnellstmöglich zu vollenden, unterstützt werden. Der Binnenmarkt dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit zu bezahlbaren Preisen. Die Instrumente und Regelungen, die die Kommission im Verordnungsentwurf allerdings vorschlägt, können nicht umfassend befürwortet werden.

Kritische Anmerkungen sind insbesondere hinsichtlich

· des vorgelegten Impact Assessment,

· der teilweise fehlenden Beachtung des Subsidiaritätsprinzips,

· der nicht konsequenten Kompetenzabgrenzung zwischen den europäischen Strukturen sowie

· hinsichtlich der Ausweitung der Leitlinienkompetenzen der Kommission und der Komitologieverfahren

vorzubringen.

Ohne durch eigene Änderungsanträge darauf einzugehen, ist anzumerken, dass die offenen Fragen hinsichtlich der Plausibilität des Impact Assessment – die insbesondere vom Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie formuliert wurden – nicht zufrieden stellend beantwortet wurden. Bei zukünftigen Gesetzesvorlagen ist unabdingbar sicherzustellen, dass die Untersuchungen und Analysen einer kritischen Betrachtung standhalten oder dass das Impact Assessment und damit der Vorschlag der Kommission nicht anerkannt werden.

Eine mangelnde Beachtung des Subsidiaritätsprinzips ist insbesondere hinsichtlich der vorgeschlagenen Regelungen im Bereich des Endkundenmarktes festzustellen. Die vorgeschlagene Harmonisierung greift umfassend in Rechtsbereiche ein, die in die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten fallen. Statt eine Harmonisierung auf europäischer Ebene anzustreben, sollte das Anliegen des verbesserten grenzüberschreitenden Zugangs zu transparenten Endkundenmärkten durch nationale Regelungen erreicht werden. Eine legislative Verpflichtung, durch Vorgaben in verschiedenen Rechtsbereichen den grenzüberschreitenden Zugang zu den Kunden zu fördern und sicherzustellen, wird durch die Stellungnahme neu eingeführt.

Ein weiterer Schwerpunkt der vorliegenden Stellungnahme ist, die vorgeschlagenen Regelungen kostentransparenter auszugestalten und bei neuen europäischen Strukturen auf eine klare Kompetenz- und Aufgabenabgrenzung hinzuwirken. Dafür wurde ein Änderungsantrag dahingehend formuliert, dass die Finanzierung nicht über nicht kontrollierbare Tariferhöhungen erfolgt, sondern direkt aus dem Haushalt der EU. Bei der Aufgabenabgrenzung wurden Doppelzuständigkeiten durch klare Zuordnungen auf die Kommission, die nationalen Regulierungsbehörden, die Agentur und auf das zu schaffende Netzwerk der Fernleitungsnetzbetreiber ersetzt.

Ein dritter Schwerpunkt der erarbeiteten Änderungsanträge bildet die Formulierung rechtlicher Schranken für das Agieren der Kommission. Das bisherige Verfahren, das im Rahmen dieser Verordnung praktiziert wurde – dass Leitlinien durch Parlament und Rat verabschiedet werden und diese durch die Kommission in einem festgelegten Verfahren nachjustiert werden können – darf nicht ausgehebelt werden. Mit den erarbeiteten Änderungsanträgen ist sichergestellt, dass im Bereich von technischen Fragen die notwendigen Voraussetzungen für die Kommission geschaffen werden. In Regelungsbereichen von hohem gesellschaftspolitischem Interesse muss jedoch das normale gesetzgeberische Verfahren Anwendung finden. Um die laufende legislative Beratung nicht zu behindern, ist der Kommission die Möglichkeit einzuräumen, Ergänzungen einzubringen oder den Erlass von Leitlinien als Änderung zur neuen Verordnung in einem weiteren Verfahren anzustreben.

Die Stellungnahme will auch neue Ansätze für einen schnelleren Ausbau der Netzkapazitäten aufzeigen. Als ein wesentliches Thema, um Engpässe zügig zu beseitigen, können neben einer verbesserten Investitionstätigkeit der Netzbetreiber vereinfachte und kostengünstigere Genehmigungsverfahren identifiziert werden. Um eine verbesserte Übersicht über die europaweite Dauer von Genehmigungsverfahren sowie die damit zusammenhängenden Kosten zu erlangen, aber auch um Regelungen herauszustellen, die den grenzüberschreitenden Netzausbau behindern, ist dem neu zu schaffenden Netzwerk der Fernleitungsnetzbetreiber eine Monitoringfunktion in diesem Bereich übertragen worden. In Form von Best practice oder legislativen Vorgaben soll auf verbesserte Rahmenbedingungen bei den Genehmigungsverfahren hingewirkt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission  Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2c – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) technische Kodizes und Marktkodizes in den in Absatz 3 genannten Bereichen

a) netzbezogene technische Kodizes und Marktkodizes in den in Absatz 3 genannten Bereichen

Begründung

Stärkere Ausrichtung der Regelung auf das Netz.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2c – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) alle zwei Jahre einen Zehnjahresinvestitionsplan

c) alle drei Jahre einen Zehnjahresinvestitionsplan für Netzentwicklung

Begründung

Stärkere Ausrichtung der Regelung auf das Netz.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2c – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Innerhalb des ersten Jahres und danach alle drei Jahre erstellt das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber im Bereich Gas eine Übersicht zur Dauer von Genehmigungsverfahren im Netzbereich und zu den nationalen Regelungen oder zu der unterschiedlichen nationalen Ausgestaltung von Regelungen, die den grenzüberschreitenden Netzausbau verzögern, verteuern oder behindern.

Begründung

Mit der Ergänzung dieses Unterabsatzes soll dem Problem Rechnung getragen werden, dass der grenzüberschreitende Netzausbau auf Grund unterschiedlicher nationaler Regelungen im Bereich der Genehmigungsverfahren behindert wird. Um die notwendigen Lösungen zu entwickeln oder durch das Herausstellen von Best practice Verbesserungen zu erzielen, ist ein Monitoring der Ist-Situation notwendig.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2c – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Das in Absatz 1 Buchstabe d genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Liste und eine Beschreibung der technischen Kodizes und Marktkodizes sowie einen Plan für die Koordinierung des Netzbetriebs und für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in dem jeweiligen Jahr zu erstellen sind, und einen vorläufigen Zeitplan.

(2) Das in Absatz 1 Buchstabe d genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Liste und eine Beschreibung der netzbezogenen technischen Kodizes und Marktkodizes sowie einen Plan für die Koordinierung des Netzbetriebs und für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in dem jeweiligen Jahr zu erstellen sind, und einen vorläufigen Zeitplan.

Begründung

Verdeutlichung, dass sich die Aufgaben auf netzbezogene Aspekte beziehen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2c – Absatz 3 - einleitender Teil

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die detaillierten technischen Kodizes und Marktkodizes erstrecken sich gemäß den im Jahresarbeitsprogramm festgelegten Prioritäten auf folgende Bereiche:

(3) Die detaillierten netzbezogenen technischen Kodizes und Marktkodizes erstrecken sich gemäß den im Jahresarbeitsprogramm festgelegten Prioritäten auf folgende Bereiche:

Begründung

Verdeutlichung, dass die Aufgaben sich auf netzbezogene Aspekte beziehen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2c – Absatz 3 - Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Regeln für Sicherheit und Zuverlässigkeit

a) Regeln für Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energienetze

Begründung

Verdeutlichung, dass die Aufgaben sich auf netzbezogene Aspekte beziehen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2c – Absatz 3 - Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Regeln für den Handel

g) Regeln für den Handel mit Kapazitäten

Begründung

Verdeutlichung, dass die Aufgaben sich auf netzbezogene Aspekte beziehen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2c – Absatz 3 - Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) Transparenzregeln

h) netzbezogene Transparenzregeln

Begründung

Verdeutlichung, dass die Aufgaben sich auf netzbezogene Aspekte beziehen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2c – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht alle zwei Jahre einen gemeinschaftsweiten Zehnjahresinvestitionsplan. Der Investitionsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, die Entwicklung von Szenarien, einen Bericht über die Angemessenheit von Angebot und Nachfrage und eine Bewertung der Robustheit des Netzes. Der Investitionsplan baut insbesondere auf nationalen Investitionsplänen und auf den Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze gemäß der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf. Im Investitionsplan werden Investitionslücken, vor allem hinsichtlich grenzüberschreitender Kapazitäten, aufgezeigt.

(5) Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht alle drei Jahre einen gemeinschaftsweiten Zehnjahresinvestitionsplan für die Netzentwicklung. Der Investitionsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, die Entwicklung von Szenarien, einen Bericht über die Angemessenheit von Angebot und Nachfrage und eine Bewertung der Robustheit des Netzes. Der Investitionsplan baut insbesondere auf nationalen Investitionsplänen und auf den Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze gemäß der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf. Im Investitionsplan werden Investitionslücken, vor allem hinsichtlich grenzüberschreitender Kapazitäten, aufgezeigt. Dem Investitionsplan ist als Anlage eine Übersicht von Hindernissen des grenzüberschreitenden Netzausbaus aufgrund unterschiedlicher Genehmigungsverfahren oder einer unterschiedlichen Genehmigungspraxis beizufügen.

Begründung

Die geforderte Aktualisierung der Investitionsplanung im Dreijahresrhythmus soll dazu dienen, die erforderlichen Informationen bereitzustellen ohne unnötige Bürokratie zu erzeugen.

Mit dieser Ergänzung soll dem Problem Rechnung getragen werden, dass der grenzüberschreitende Netzausbau auf Grund unterschiedlicher nationaler Regelungen im Bereich der Genehmigungsverfahren behindert wird. Um die notwendigen Lösungen zu entwickeln oder durch das Herausstellen von Best practice Verbesserungen zu erzielen, ist ein Monitoring der Ist-Situation notwendig.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2c – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Auf Ersuchen der Kommission berät das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber die Kommission hinsichtlich des Erlasses von gemäß Artikel 9 festgelegten Leitlinien.

(6) Auf Ersuchen der Kommission berät das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber die Kommission hinsichtlich der Änderung von gemäß Artikel 9 festgelegten Leitlinien.

Begründung

Anpassung der Regelung an die für Artikel 9 vorgeschlagenen Änderungen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2c – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission kann von sich aus oder auf Empfehlung der Agentur Leitlinien zu den in Artikel 2c Absatz 3 aufgeführten Bereichen erlassen, wenn sie der Ansicht ist, dass

3. Die Kommission kann auf Empfehlung der Agentur Leitlinien zu den in Artikel 2c Absatz 3 aufgeführten Bereichen erlassen, wenn sie der Ansicht ist, dass

Begründung

Durch den Änderungsantrag soll eine eindeutige Kompetenzzuordnung sichergestellt werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2e– Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Absatz 3 berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 9 zu erlassen und zu ändern.

(4) Absatz 3 berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 9 zu ändern.

Begründung

Anpassung des Verordnungstextes an die vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 9.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2e – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat mit, wenn sie beabsichtigt, Leitlinien nach Absatz 3 zu erlassen.

Begründung

Ein Tätigwerden der Kommission nach Artikel 2e Absatz 3 der Verordnung lässt darauf schließen, dass das Netz der Fernnetzbetreiber, das mit öffentlichen Mittel finanziert wird, seine Aufgaben nach dieser Verordnung nicht im erforderlichen Maß erfüllt. Das Europäische Parlament und der Rat sollen darüber umfassend informiert werden, um notwendige Änderungen einzuleiten.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 2a bis 2h genannten Tätigkeiten des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber werden von den Fernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Tarifberechnung berücksichtigt.

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 2a bis 2h genannten Tätigkeiten des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber werden vom Gesamthaushalt der Europäischen Union getragen.

Begründung

Durch die neu eingefügten Artikel 2a bis 2h soll eine neue Struktur geschaffen werden, die es zu finanzieren gilt. Da die Anbindung des neuen Netzwerkes an die EU-Ebene erfolgt, ist dieses auch aus dem EU-Haushalt zu finanzieren. Eine Finanzierung über die Tarife würde keine Kostenkontrolle und letztendlich auch keine Evaluierung der neuen Struktur ermöglichen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2h – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Das geographische Gebiet, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken, kann von der Kommission festgelegt werden. Die Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Zu diesem Zweck kann die Kommission das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber und die Agentur konsultieren."

 

Begründung

Die Organisation der regionalen Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des Netzwerkes. Wie die Zusammenarbeit erfolgt und durch welche Organisationsebene sie sicherzustellen ist, ist in der Satzung des Netzwerkes festzulegen. Ein spezieller Erlass durch die Kommission ist nicht erforderlich und nicht zweckmäßig.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 5 – Absatz 3 - Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Im Falle vertraglich bedingter Engpässe bietet der Fernleitungsnetzbetreiber ungenutzte Kapazität auf dem Primärmarkt zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität an;

a) Im Falle vertraglich bedingter Engpässe bietet der Fernleitungsnetzbetreiber ungenutzte Kapazität auf dem Primärmarkt zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität an, insofern dies nicht die Umsetzung eines langfristigen Versorgungsvertrags verhindert;

Begründung

Bei der Ausarbeitung von Vorschriften über das Engpassmanagement sollte den Verpflichtungen der Netzbetreiber gegenüber den Endverbrauchern und in Bezug auf die Versorgungssicherheit Rechnung getragen werden (Vorhandensein von langfristigen Versorgungsverträgen).

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 5 – Absatz 3 - Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Maßnahmen tragen der Integrität des betreffenden Systems und der Versorgungssicherheit Rechnung.

Begründung

Wie bereits in den Leitlinien zu den Grundsätzen des Engpassmanagements für Fernleitungsnetze dargelegt, sollte bei der Ausarbeitung von Vorschriften über das Engpassmanagement den Verpflichtungen der Netzbetreiber gegenüber den Endverbrauchern und den konkreten Eigenschaften der Infrastrukturen Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 6 a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Alle LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber veröffentlichen die in den einzelnen LNG Anlagen oder Speicheranlagen befindlichen Gasmengen, die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität der LNG Anlagen und Speicheranlagen, auch für die Anlagen, die vom Netzzugang Dritter ausgenommen sind. Die Informationen werden auch dem Fernleitungsnetzbetreiber mitgeteilt, der sie pro Netz oder Teilnetz, die durch die maßgeblichen Punkte bestimmt werden, in zusammengefasster Form veröffentlicht. Die Informationen werden mindestens einmal täglich aktualisiert.

4. Alle LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber veröffentlichen die in den einzelnen LNG-Anlagen oder Speicheranlagen oder Gruppen von Speicheranlagen in derselben Ausgleichszone befindlichen Gasmengen, die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität der LNG-Anlagen und Speicheranlagen, auch für die Anlagen, die vom Netzzugang Dritter ausgenommen sind. Die Informationen werden auch dem Fernleitungsnetzbetreiber mitgeteilt, der sie pro Netz oder Teilnetz, die durch die maßgeblichen Punkte bestimmt werden, in zusammengefasster Form veröffentlicht. Die Informationen werden mindestens einmal täglich aktualisiert.

Begründung

Die Netzbetreiber erwarten die Veröffentlichung von Daten, die den kommerziellen Angeboten entsprechen. Speicheranlagenbetreiber können ihre Speicherkapazitäten nach Standorten (konkrete Anlage) oder nach Gruppen von Speicherstandorten verkaufen. Im letzteren Fall ist die Veröffentlichung nach Standorten im Allgemeinen für die Nutzer nicht relevant. Darauf wurde bereits in den Leitlinien für Speicheranlagenbetreiber betreffend eine gute Praxis beim Zugang Dritter (GGPSSO) hingewiesen.

Mit einer Veröffentlichung der Speichermengen nach Standorten wird ein tendenziell kurzfristig ausgerichtetes Handelsverhalten gefördert, indem Informationen über die interne Feinabstimmung des Systems bereitgestellt werden. Dies hat stärkere Preisschwankungen zur Folge.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 6 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Fernleitungsnetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 6 und 6a und in Teil 3 des Anhangs Bezug genommen wird, für die Dauer von fünf Jahren auf und stellen sie der nationalen Regulierungsbehörde, der nationalen Wettbewerbsbehörde und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.

Die Fernleitungsnetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 6 und 6a und in Teil 3 des Anhangs Bezug genommen wird, für die Dauer von drei Jahren auf und stellen sie der nationalen Regulierungsbehörde, der nationalen Wettbewerbsbehörde und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.

Begründung

Eine Frist von 3 Jahren erscheint für die angestrebte bessere Kontrolle ausreichend.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 6 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6cEinschränkung der Veröffentlichung von Informationen

 

Ist der Betreiber eines Fernleitungsnetzwerks, einer Speicheranlagen oder einer LNG-Anlage der Ansicht, dass er aus Gründen der Vertraulichkeit nicht berechtigt ist, alle erforderlichen Daten zu veröffentlichen, so ersucht er die zuständigen Behörden, die Einschränkung der Veröffentlichung der betreffenden Daten zu genehmigen.

 

Die zuständigen Behörden erteilen oder verweigern die Genehmigung auf Einzelfallbasis, wobei sie insbesondere einerseits der Notwendigkeit des legitimen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und andererseits dem Ziel der Schaffung eines wettbewerbsoffenen Erdgasmarktes Rechnung tragen.

 

Eine Genehmigung im Sinne dieses Artikels wird nicht erteilt, wenn drei oder mehr Nutzer Kapazität an demselben Punkt kontrahiert haben.

Begründung

Im Einzelfall können Veröffentlichungen den nationalen Regelungen im Bereich des Datenschutzes zuwiderlaufen oder dazu führen, die Ziele des wettbewerbsoffenen Erdgasmarktes zu konterkarieren. Es scheint daher angebracht, Einzelfallprüfungen im Ausnahmefall zu erlauben.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 8a – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Regeln werden veröffentlicht, so konzipiert, dass sie den grenzüberschreitenden Zugang zu den Kunden harmonisieren, und von den Regulierungsbehörden überprüft.

Diese Regeln werden so konzipiert, dass sie den grenzüberschreitenden Zugang zu den Kunden fördern und sicherstellen. Die Regeln sind nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörden zu veröffentlichen.

Begründung

Für die Endkundenmärkte sowie für Rahmenbedingungen u.a. für die Verteilernetzbetreiber bleiben die Mitgliedstaaten verantwortlich. Ähnlich wie im Dienstleistungsmarkt kann der grenzüberschreitende Zugang zu den Kunden auch ohne europäische Harmonisierung sichergestellt werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Einzelheiten zu Fragen des Endkundenmarktes, die unter Artikel 8a fallen;

entfällt

Begründung

Für notwendige Regelungen bei den Endkundenmärkten sollen die Mitgliedstaaten zuständig bleiben.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) Einzelheiten zu den in Artikel 2c Absatz 3 aufgeführten Themen.

entfällt

Begründung

Die Ermächtigung, Leitlinien für Artikel 2c Absatz 3 zu erlassen, ist in Artikel 2e Absatz 3 festgeschrieben. Da die übrigen in Artikel 9 Absatz 1 genannten Leitlinien nur von der Kommission geändert, aber nicht von ihr erlassen werden dürfen, ist eine Nennung aus systematischen Gründen in Artikel 9 zu streichen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Leitlinien zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Punkten sind, was die Fernleistungsnetzbetreiber betrifft, im Anhang enthalten.

(2) Leitlinien zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Punkten sind, was die Fernleistungsnetzbetreiber betrifft, im Anhang enthalten. Die Leitlinien zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis c in Bezug auf Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber sowie zu den in Absatz 1 Buchstaben d bis f aufgeführten Punkten sind im ordentlichen Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt zu verabschieden und in einem zusätzlichen Anhang zu dieser Verordnung festzulegen.

Begründung

Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass die Leitlinien im ordentlichen Verfahren durch Parlament und Rat zu verabschieden sind. Die Übertragung von Befugnissen auf die Kommission soll auf eventuell notwendige Anpassungen begrenzt bleiben. Die Kommission bezeichnet die Leitlinien als notwendig zur Erreichung der Verordnungsziele, daher sind diese auch im Rahmen der Verordnung festzulegen. Der Kommission steht es frei, im laufenden Verfahren notwendige Ergänzungen vorzulegen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien ändern und Leitlinien zu den in Absatz 1 aufgeführten Punkten erlassen. Die Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung unter anderem durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien ändern. Die Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung unter anderem durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

Begründung

Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass Leitlinien im ordentlichen Verfahren durch Parlament und Rat zu verabschieden sind. Die Übertragung von Befugnissen auf die Kommission soll auf eventuell notwendige Anpassungen begrenzt bleiben. Die Kommission bezeichnet die Leitlinien als notwendig zur Erreichung der Verordnungsziele, daher sind diese auch im Rahmen der Verordnung festzulegen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bevor die Kommission die in Unterabsatz 2 genannten Leitlinien ändert oder bevor Leitlinien zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Punkten erlassen werden, sorgt die Kommission dafür, dass Folgenabschätzungen durchgeführt und alle relevanten Akteure konsultiert wurden, so auch gegebenenfalls Versorgungsunternehmen, Kunden, Netznutzer, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, LNG-Anlagenbetreiber, Speicheranlagenbetreiber, relevante (Branchen-)Verbände, technische Gremien und Foren der Interessengruppen. Die Kommission ersucht auch die Agentur um ihren Standpunkt.

Begründung

Falls die Durchführungsbefugnisse der Kommission auf den gesamten Geltungsbereich der Verordnung ausgeweitet werden, sind bestimmte Transparenz- und Konsultationsmechanismen einzuführen, wie es bei dem Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber der Fall ist, insbesondere wenn es um sehr technische Fragen geht, die z. B. mit dem Zugang zu den Infrastrukturen im Zusammenhang stehen.

VERFAHREN

Titel

Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0532 – C6-0319/2007 – 2007/0199(COD)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

11.10.2007

 

 

 

Verfasser der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Christian Ehler

23.10.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.1.2008

26.2.2008

1.4.2008

 

Datum der Annahme

6.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

1

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Manuel António dos Santos, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Donata Gottardi, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Florencio Luque Aguilar, Gay Mitchell, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Ieke van den Burg, Cornelis Visser

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Valdis Dombrovskis, Harald Ettl, Ján Hudacký, Alain Lipietz, Diamanto Manolakou, Gianni Pittella, Bilyana Ilieva Raeva, Andreas Schwab


STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (9.4.2008)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

(KOM(2007)0532 – C6-0319/2007 – 2007/0199(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Emmanouil Angelakas

KURZE BEGRÜNDUNG

Die vorgeschlagene Verordnung ändert die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (KOM(2007)532). Der Vorschlag ist Bestandteil des im September 2007 von der Kommission vorgelegten „Energiepakets“ („Die Elektrizitäts- und Gasmärkte: Drittes Legislativpaket“). Generell befürwortet der Verfasser der Stellungnahme das Energiepaket, dem sehr große Bedeutung für den Abschluss der Liberalisierungsprozesse im Energie- und Gassektor und damit für die Gewährleistung eines echten, transparenten und offenen Binnenmarkts zukommt.

Obwohl der Verfasser der Stellungnahme das Energiepaket befürwortet, ist es seiner Meinung nach angesichts der unterschiedlichen Lage in den einzelnen Ländern schwierig, die Ziele der eigentumsrechtlichen Entflechtung überall in Europa zu erreichen. In einigen Ländern müssen nämlich die Effekte des zweiten Energiepakets erst noch zum Tragen kommen, da es dort bisher noch nicht umgesetzt bzw. nicht ordnungsgemäß durchgesetzt wurde. Daher erweist sich die Anwendung synchronisierter Kriterien für die eigentumsrechtliche Entflechtung in allen Mitgliedstaaten als problematisch. Zudem bestehen in einigen Mitgliedstaaten Verträge mit langer Laufzeit (teilweise 50 Jahre), was die Verwirklichung der Entflechtungsziele ebenfalls erschwert. Schließlich ist der Verfasser der Stellungnahme nicht davon überzeugt, dass die Entflechtung zu Preissenkungen führen und sich damit zugunsten der Verbraucher auswirken wird.

Ausgehend von dieser Sichtweise schlägt Ihr Verfasser der Stellungnahme folgende Änderungen vor:

· Der effizienten Zusammenarbeit auf regionaler Ebene kommt sehr große Bedeutung für die Gewährleistung eines echten Binnenmarkts zu. Der Verfasser befürwortet daher die Schaffung eines europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber, wobei die Grundlage der Zusammenarbeit darin besteht, die Effizienz, Repräsentativität und Transparenz des europäischen Gasmarkts sicherzustellen. Der Verfasser hält es für sehr wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Netzbetreiber auf regionaler Ebene unterstützen und überwachen. Er vertritt auch die Ansicht, dass die Zusammenarbeit innerhalb des Übertragungsnetzes keine Entflechtung der Netztätigkeiten von den Erzeugungs- und Versorgungstätigkeiten voraussetzt. Das Fernleitungsnetz kann ohne eigentumsrechtliche Entflechtung in allen beteiligten Mitgliedstaaten problemlos effektiv betrieben werden.

· Zudem bestehen strukturelle Unterschiede zwischen dem Gas- und dem Elektrizitätsmarkt, und es müssen unterschiedliche Maßnahmen angewendet werden. Die Durchführung weiterer Entflechtungsmaßnahmen im Gassektor ist nicht unproblematisch, so dass spezifische Lösungen erforderlich sind, um die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes zu ermöglichen.

· Der Zugang zu bezahlbarer Energie für möglichst viele Menschen ist für den Verfasser der Stellungnahme ein Schlüsselaspekt. Er spricht sich zudem dafür aus, dass das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber bei der Vorbereitung seiner Tätigkeit alle Interessengruppen offen und transparent konsultiert. Der Verfasser der Stellungnahme empfiehlt des Weiteren die Konsultation von Verbrauchern und Verbraucherorganisationen, weil sie in ihrer Rolle als Haushaltsendkunden wichtige Akteure sind.

· Der Verfasser der Stellungnahme ist zudem überzeugt davon, dass die Sicherheit der Versorgung für die Vermeidung von Preisschwankungen von sehr großer Bedeutung ist und sich die Preisunsicherheit für die europäischen Verbraucher auf diese Weise beenden ließe. Versorgungssicherheit kann zusammen mit anderen Maßnahmen durch die Verhinderung einer Marktkonzentration und die Gewährleistung eines echten und offenen Energiehandelsmarkts erreicht werden.

· Daher sieht der Verfasser der Stellungnahme in der Gewährleistung offener LNG-Einrichtungen und Speicheranlagen mit Zugangsmöglichkeit für Neueinsteiger einen weiteren Schlüsselaspekt. Transparente Informationen über Speicheranlagen und -kapazitäten sind für die Gewährleistung eines Binnenmarkts für den Energiehandel wichtig. Dies wird faire Preise und einen tatsächlich offenen Markt zugunsten der Verbraucher gewährleisten. Die Veröffentlichung von Informationen ist von den zuständigen Behörden zu überwachen.

· Schließlich wird nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme eine öffentliche, aktualisierte „Karte“ aller europäischen Gasfernleitungen benötigt, für deren Veröffentlichung und Aktualisierung die Kommission verantwortlich wäre. Künftig muss es einfacher sein, sich einen Überblick über alle bestehenden und geplanten regionalen Pipelines zu verschaffen, da das die Transparenz und eine bessere Information über „Energielöcher“ (Fehlen von Pipelines oder Verbindungen) gewährleistet und die Möglichkeit eröffnet, neue grenzüberschreitende Verbindungen vorzuschlagen. Letztlich wird dadurch die Netzplanung in Europa verbessert.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Gemeinschaft eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

(1) Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Gemeinschaft eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise, höhere Dienstleistungsstandards und den Zugang für möglichst viele Menschen bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

Begründung

Der Zugang zur Versorgung mit Erdgas zu erschwinglichen Preisen für möglichst viele Menschen ist von großer Bedeutung.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Erdgasbinnenmarkt zu vollenden und für alle Erdgasunternehmen in der Gemeinschaft gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt“ und die Mitteilung der Kommission „Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht)“ haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht, um das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen.

(4) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Erdgasbinnenmarkt zu vollenden und für alle Erdgasunternehmen in der Gemeinschaft gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt“ und die Mitteilung der Kommission „Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht)“ haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht, um das Ziel eines effizienten, geregelten und gut funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen.

Begründung

Es ist von großer Bedeutung nicht nur einen gut funktionierenden, sondern auch einen effektiven und offenen Binnenmarkt sicherzustellen. Wichtig ist ein Markt, der offen für Markteinsteiger ist und einen effektiven Wettbewerb aller Teilnehmer zulässt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Es ist vor allem eine stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern erforderlich, um schrittweise die Kompatibilität der technischen Kodizes und Handelskodizes für die Bereitstellung und die Handhabung des konkreten Zugangs zu den Fernleitungsnetzen über die Grenzen hinweg zu gewährleisten und eine abgestimmte, ausreichend zukunftsorientierte Planung und solide technische Entwicklung des Fernleitungsnetzes in der Gemeinschaft unter gebührender Berücksichtigung der Umwelt sicherzustellen und Energieeffizienz, Forschung und Innovation vor allem mit dem Ziel zu fördern, dass erneuerbare Energien den Markt durchdringen und Technologien mit niedrigem Kohlenstoffausstoß verbreitet werden. Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten ihre Netze nach diesen kompatiblen technischen Kodizes und Marktkodizes betreiben.

(6) Es ist vor allem eine stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern erforderlich, um schrittweise die Kompatibilität der technischen Kodizes und Handelskodizes für die Bereitstellung und die Handhabung des konkreten und transparenten Zugangs zu den Fernleitungsnetzen über die Grenzen hinweg zu gewährleisten und eine abgestimmte, ausreichend zukunftsorientierte Planung und solide technische Entwicklung des Fernleitungsnetzes in der Gemeinschaft unter gebührender Berücksichtigung der Umwelt sicherzustellen und Energieeffizienz, Forschung und Innovation vor allem mit dem Ziel zu fördern, dass erneuerbare Energien den Markt durchdringen und Technologien mit niedrigem Kohlenstoffausstoß verbreitet werden. Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten ihre Netze nach diesen kompatiblen technischen Kodizes und Marktkodizes betreiben.

Begründung

Ein transparenter Zugang zu den Fernleitungsnetzen in der Gemeinschaft ist entscheidend für die Entwicklung eines effizienten und offenen Marktes. Ein Mangel an Transparenz beim Zugang zu den Fernleitungsnetzen kann zur Entstehung von Hindernissen führen und Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um ein optimales Management des Gasfernleitungsnetzes in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sollte ein Europäisches Netz der Fernleitungsnetzbetreiber geschaffen werden. Seine Aufgaben sollten unter Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt werden, die für die Entscheidungen des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber weiter gelten. Seine Aufgaben sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethode sollte so konzipiert sein, dass sie Effizienz, Repräsentativität und Transparenz gewährleistet. Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden können, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Kodizes und Investitionsplänen vereinbar sind. Die Zusammenarbeit innerhalb solcher regionalen Strukturen setzt die tatsächliche Entflechtung der Netztätigkeiten von den Erzeugungs- und Versorgungstätigkeiten voraus, ohne die die regionale Zusammenarbeit zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern die Gefahr wettbewerbswidrigen Verhaltens entstehen lässt.

(7) Um ein optimales Management des Gasfernleitungsnetzes in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sollte ein Europäisches Netz der Fernleitungsnetzbetreiber geschaffen werden. Seine Aufgaben sollten unter Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt werden, die für die Entscheidungen des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber weiter gelten. Seine Aufgaben sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethode sollte so konzipiert sein, dass sie Effizienz, Repräsentativität und Transparenz gewährleistet. Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden können, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Kodizes und Investitionsplänen vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene und überwachen die Effektivität des Netzes auf dieser Ebene.

Begründung

Die Förderung der Zusammenarbeit auf regionaler Ebene durch die Mitgliedstaaten und ihre Verpflichtung zur Überwachung der Effektivität des Netzes ist von großer Bedeutung, um einen Binnenmarkt zu gewährleisten, auf dem tatsächlich grenzübergreifend gehandelt und zusammengearbeitet wird. Zudem ist eine effektive eigentumsrechtliche Entflechtung keine zwingende Voraussetzung für die Sicherstellung der regionalen Zusammenarbeit. Eine Zusammenarbeit kann auch ohne eigentumsrechtliche Entflechtung bestehen und effektiv sein.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) In Bezug auf das Konsultationsverfahren sollten sich die gewerblichen Endverbraucher, die Verbraucher und die Verbraucherverbände im Rahmen der Durchführung der Aufgaben des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber, vor allem bei der Erstellung der technischen Kodizes, der Marktkodizes und seines Jahresarbeitsprogramms, stärker und aktiver beteiligen.

Begründung

Die Verbraucher und Verbraucherverbände sollten als wichtige Beteiligte auch am Konsultationsverfahren beteiligt sein, da sie die Endverbraucher in den Haushalten repräsentieren.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Zur Sicherstellung einer höheren Transparenz der gesamten Situation bezüglich der Erdgasleitungen in Europa sollte das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber in Zusammenarbeit mit der Kommission eine „Karte“ des Erdgasnetzes in Europa erstellen, veröffentlichen und aktualisieren. Auf dieser Karte sollten alle Leitungen und möglichen regionalen Verbindungen enthalten sein. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sollte bei der Erstellung der Karte, insbesondere bei der Überprüfung ihrer Kohärenz mit den Zehnjahresinvestitionsplänen, gehört werden. Die Karte sollte der Kommission zur Überprüfung vorgelegt werden.

Begründung

Die Kommission sollte eine „Karte“ des Erdgasnetzes in Europa, einschließlich möglicher regionaler Verbindungen, erstellen, veröffentlichen und aktualisieren, um Transparenz und bessere Informationen über „Energielücken“ (Mangel an Leitungen oder Verbindungen) zu gewährleisten und in der Lage zu sein, mögliche neue grenzüberschreitende Verbindungen vorzuschlagen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Marktbeobachtung, die in den jüngsten Jahren durch die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission erfolgte, hat gezeigt, dass die derzeit geltenden Transparenzanforderungen und Regeln für den Infrastrukturzugang nicht ausreichen.

(11) Die Marktbeobachtung, die in den jüngsten Jahren durch die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission erfolgte, hat gezeigt, dass die derzeit geltenden Transparenzanforderungen und Regeln für den Infrastrukturzugang nicht ausreichen, um einen wirklichen, offenen und effektiven Binnenmarkt sicherzustellen.

Begründung

Klarere Formulierung.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Zur Stärkung des Vertrauens in den Markt müssen seine Teilnehmer sicher sein, dass missbräuchliches Verhalten sanktioniert werden kann. Die zuständigen Behörden sollten in die Lage versetzt werden, Fälle von behauptetem Marktmissbrauch wirksam zu untersuchen. Daher benötigen die zuständigen Behörden Zugang zu Daten, die Aufschluss über betriebliche Entscheidungen der Versorgungsunternehmen geben. Auf den Gasmärkten werden alle diese Entscheidungen den Netzbetreibern in Form von Kapazitätsreservierungen, Kapazitätsnominierungen und erfolgten Lastflüssen mitgeteilt. Die Netzbetreiber sollten diese Informationen den zuständigen Behörden eine bestimmte Zeit lang zur Verfügung halten.

(13) Zur Stärkung des Vertrauens in den Markt müssen seine Teilnehmer sicher sein, dass missbräuchliches Verhalten angemessen sanktioniert werden kann. Die zuständigen Behörden sollten in die Lage versetzt werden, Fälle von behauptetem Marktmissbrauch wirksam zu untersuchen. Daher benötigen die zuständigen Behörden Zugang zu Daten, die Aufschluss über betriebliche Entscheidungen der Versorgungsunternehmen geben. Auf den Gasmärkten werden alle diese Entscheidungen den Netzbetreibern in Form von Kapazitätsreservierungen, Kapazitätsnominierungen und erfolgten Lastflüssen mitgeteilt. Die Netzbetreiber sollten diese Informationen den zuständigen Behörden in leicht zugänglicher Weise eine bestimmte Zeit lang zur Verfügung halten. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der Regeln durch die Netzbetreiber regelmäßig überwachen.

Begründung

Die zuständigen Behörden sollten einen einfachen Zugang zu wichtigen Informationen von Versorgungsunternehmen haben und die Einhaltung der Regeln durch die Versorgungsunternehmen überwachen, um einen diskriminierungsfreien, transparenten und effektiven Markt sicherstellen zu können.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Der Wettbewerb um Haushaltskunden setzt voraus, dass Versorger nicht blockiert werden, wenn sie in neue Endkundenmärkte eintreten wollen. Die Regeln und Zuständigkeiten, die für die Versorgungskette gelten, müssen daher allen Marktbeteiligten bekannt sein und harmonisiert werden, um die Integration des Gemeinschaftsmarktes zu fördern.

(14) Der Wettbewerb um Haushaltskunden setzt voraus, dass Versorger nicht blockiert werden, wenn sie in neue Endkundenmärkte eintreten wollen. Die Regeln und Zuständigkeiten, die für die Versorgungskette gelten, müssen daher allen Marktbeteiligten bekannt sein und harmonisiert werden, um die Integration des Gemeinschaftsmarktes zu fördern. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der Regeln durch die Marktteilnehmer regelmäßig überwachen.

Begründung

Dieser Zusatz ist erforderlich, um die Verantwortung der zuständigen Behörden zu klären und die Durchsetzung der Regeln sicherzustellen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Der Zugang zu Gasspeicheranlagen und zu LNG-Anlagen ist unzureichend, weshalb die Regelungen verbessert werden müssen. Die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) kam nach ihrer Marktbeobachtung zu dem Schluss, dass die freiwilligen Leitlinien für die gute Praxis in Bezug auf den Netzzugang Dritter für Betreiber von Speicheranlagen, die von allen Interessengruppen im Rahmen des Madrider Forums vereinbart wurden, unzureichend angewandt werden und daher verbindlich gemacht werden müssen.

(15) Der Zugang zu Gasspeicheranlagen und zu LNG-Anlagen ist unzureichend, weshalb die Regelungen grundlegend verbessert werden müssen. Die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) kam nach ihrer Marktbeobachtung zu dem Schluss, dass die freiwilligen Leitlinien für die gute Praxis in Bezug auf den Netzzugang Dritter für Betreiber von Speicheranlagen, die von allen Interessengruppen im Rahmen des Madrider Forums vereinbart wurden, unzureichend angewandt werden und daher verbindlich gemacht werden müssen.

Begründung

Die Regelungen in Bezug auf den Zugang zu Gasspeicheranlagen und LNG-Anlagen müssen grundlegend verbessert werden, um einen wirklichen Binnenmarkt sicherstellen zu können.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2 f – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber alle einschlägigen Marktteilnehmer umfassend, frühzeitig und auf offene und transparente Weise, vor allem während der Erstellung der technischen Kodizes, der Marktkodizes und seines Jahresarbeitsprogramms gemäß Artikel 2c Absätze 1 und 3; die Konsultation umfasst Versorgungsunternehmen, Kunden, Netznutzer, Verteilernetzbetreiber, LNG Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber sowie relevante (Branchen )Verbände, technische Gremien und Foren der Interessengruppen.

1. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber alle einschlägigen Marktteilnehmer umfassend, frühzeitig und auf offene und transparente Weise, vor allem während der Erstellung der technischen Kodizes, der Marktkodizes und seines Jahresarbeitsprogramms gemäß Artikel 2c Absätze 1 und 3; die Konsultation umfasst Versorgungsunternehmen, Kunden, Verbraucher, Verbraucherverbände, Netznutzer, Verteilernetzbetreiber, LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber sowie relevante (Branchen )Verbände, technische Gremien und Foren der Interessengruppen.

Begründung

Es ist von großer Bedeutung, ein effektives und mannigfaltiges Konsultationsverfahren sicherzustellen. Daher sollten auch die Verbraucher und Verbraucherverbände als wichtige Beteiligte konsultiert werden, da sie die Endverbraucher in den Haushalten repräsentieren.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2 g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 2a bis 2h genannten Tätigkeiten des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber werden von den Fernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Tarifberechnung berücksichtigt.

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 2a bis 2h genannten Tätigkeiten des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber werden von den Fernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Tarifberechnung für die Endverbraucher nicht berücksichtigt.

Begründung

Die Schaffung eines Europäischen Netzes der Gas-Fernleitungs-Netzbetreiber darf keine Erhöhung der Gaspreise für den Endverbraucher zur Folge haben.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 2 h – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Fernleitungsnetzbetreiber fördern netztechnische Regelungen, um ein optimales Netzmanagement zu gewährleisten, und fördern die Entwicklung von Energiebörsen, die Vergabe grenzüberschreitender Kapazität durch implizite Auktionen und die Einbeziehung von Mechanismen für den Ausgleich von Mengenabweichungen.

2. Die Fernleitungsnetzbetreiber fördern netztechnische Regelungen, um ein optimales Netzmanagement zu gewährleisten, und fördern die Entwicklung von Energiebörsen, die Vergabe grenzüberschreitender Kapazität durch implizite Auktionen und die Einbeziehung von Mechanismen für den Ausgleich von Mengenabweichungen. Das Netz wird von den Mitgliedstaaten gefördert und überwacht.

Begründung

Die Förderung des Netzes durch die Mitgliedstaaten und ihre Verpflichtung zur Überwachung der Effektivität des Netzes ist von großer Bedeutung, um einen Binnenmarkt zu gewährleisten, auf dem tatsächlich grenzübergreifend gehandelt und zusammengearbeitet wird.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Tarife für die Netznutzer werden pro Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz oder pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz getrennt und unabhängig voneinander festgelegt. Die Netzentgelte werden nicht auf der Grundlage von Vertragswegen erhoben.“

„Die Tarife für die Netznutzer werden pro Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz oder pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz getrennt und unabhängig voneinander festgelegt. Die Netzentgelte werden nicht auf der Grundlage von Vertragswegen erhoben. Neuen Marktteilnehmern wird ein diskriminierungsfreier Netzzugang ermöglicht.“

Begründung

Es ist wichtig, Transparenz und einen effektiven Wettbewerb mit gleichen Chancen und ohne Diskriminierung zu gewährleisten.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 4 a – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) bieten Dienstleistungen an, die mit der Nutzung der verbundenen Gastransportnetze kompatibel sind, und erleichtern den Zugang durch die Zusammenarbeit mit dem Fernleitungsnetzbetreiber;

(b) bieten Dienstleistungen an, die mit der Nutzung der verbundenen Gastransportnetze kompatibel sind, und ermöglichen den einfachen Zugang durch die Zusammenarbeit mit dem Fernleitungsnetzbetreiber;

Begründung

Ein einfacher Zugang ist von großer Bedeutung.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 4 a – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

veröffentlichen innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der mit den angemessenen kommerziellen Erfordernissen der Nutzer der Speicheranlagen und der LNG-Anlagen vereinbar ist, relevante Informationen, insbesondere Daten über die Nutzung und die Verfügbarkeit der Dienstleistungen.

veröffentlichen innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der mit den angemessenen kommerziellen Erfordernissen der Nutzer der Speicheranlagen und der LNG-Anlagen vereinbar ist, relevante Informationen, insbesondere Daten über die Nutzung und die Verfügbarkeit der Dienstleistungen. Die Veröffentlichung der notwendigen Informationen wird von der zuständigen Behörde überwacht.

Begründung

Es ist erforderlich, dass die zuständige Behörde die Veröffentlichung der notwendigen Informationen überwacht, um die Wirksamkeit und die Durchsetzung der Regeln sicherzustellen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 5 a – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Der Anlagenbetreiber bietet ungenutzte LNG-Anlagenkapazität und ungenutzte Speicherkapazität auf dem Primärmarkt an; im Falle von Speicheranlagen erfolgt dies zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität;

(a) Der Anlagenbetreiber bietet ungenutzte LNG-Anlagenkapazität und ungenutzte Speicherkapazität ohne Verzögerungen auf dem Primärmarkt an; im Falle von Speicheranlagen erfolgt dies zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität;

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll das Horten von Gas vermieden werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9 – Punkt c

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 6 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ex ante und ex post Informationen über Angebot und Nachfrage auf der Grundlage von Nominierungen, Prognosen und tatsächlichen Lastflüssen in das und aus dem Netz. Der Detaillierungsgrad der veröffentlichten Informationen spiegelt die dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegenden Informationen wider.

7. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ex ante und ex post Informationen über Angebot und Nachfrage auf der Grundlage von Nominierungen, Prognosen und tatsächlichen Lastflüssen in das und aus dem Netz. Der Detaillierungsgrad der veröffentlichten Informationen spiegelt die dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegenden Informationen wider. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die notwendigen Informationen veröffentlicht werden.

Begründung

Es ist erforderlich, dass die zuständige Behörde die Veröffentlichung der notwendigen Informationen sicherstellt, um einen transparenten und offenen Erdgasmarkt zu gewährleisten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 6 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlicht jeder LNG-Anlagenbetreiber und jeder Speicheranlagenbetreiber regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die kontrahierten und verfügbaren LNG-Anlagen- und Speicheranlagenkapazitäten.

2. Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlicht jeder LNG-Anlagenbetreiber und jeder Speicheranlagenbetreiber regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die kontrahierten und verfügbaren LNG-Anlagen- und Speicheranlagenkapazitäten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die notwendigen Informationen veröffentlicht werden.

Begründung

Es ist erforderlich, dass die zuständige Behörde die Veröffentlichung der notwendigen Informationen sicherstellt, um einen transparenten und offenen Erdgasmarkt zu gewährleisten.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Artikel 8 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um das Entstehen gut funktionierender und transparenter grenzüberschreitender Endkundenmärkte auf regionaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden und gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtung gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung festgelegt werden.

Um das Entstehen gut funktionierender, effektiver und transparenter grenzüberschreitender Endkundenmärkte auf regionaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden und gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtung gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung festgelegt werden.

Begründung

Durch diese Änderung soll sichergestellt werden, dass die grenzüberschreitenden Endkundenmärkte auch effektiv arbeiten.

VERFAHREN

Titel

Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0532 – C6-0319/2007 – 2007/0199(COD)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

11.10.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Emmanouil Angelakas

21.11.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.1.2008

28.2.2008

2.4.2008

 

Datum der Annahme

8.4.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Cristian Silviu Buşoi, Charlotte Cederschiöld, Gabriela Creţu, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Anna Hedh, Edit Herczog, Iliana Malinova Iotova, Pierre Jonckheer, Alexander Lambsdorff, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Toine Manders, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Catherine Neris, Zita Pleštinská, Giovanni Rivera, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler, Marian Zlotea

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Emmanouil Angelakas, Colm Burke, Giovanna Corda, Bert Doorn, Brigitte Fouré, Joel Hasse Ferreira, Bilyana Ilieva Raeva, Olle Schmidt, Bogusław Sonik, Janusz Wojciechowski


VERFAHREN

Titel

Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0532 – C6-0319/2007 – 2007/0199(COD)

Datum der Konsultation des EP

19.9.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

11.10.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

11.10.2007

ENVI

11.10.2007

IMCO

11.10.2007

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

9.10.2007

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Atanas Paparizov

9.10.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

21.11.2007

19.12.2007

23.1.2008

29.1.2008

 

31.1.2008

27.2.2008

26.3.2008

6.5.2008

Datum der Annahme

28.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

1

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Březina, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Dragoş Florin David, Pilar del Castillo Vera, Den Dover, Adam Gierek, Norbert Glante, Umberto Guidoni, András Gyürk, Fiona Hall, Erna Hennicot-Schoepges, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Eugenijus Maldeikis, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Aldo Patriciello, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Andres Tarand, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Adina-Ioana Vălean, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Gabriele Albertini, Ivo Belet, Danutė Budreikaitė, Manuel António dos Santos, Robert Goebbels, Satu Hassi, Pierre Pribetich, Bernhard Rapkay, Silvia-Adriana Ţicău

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Emmanouil Angelakas, Mihaela Popa

Datum der Einreichung

13.6.2008

Letzte Aktualisierung: 26. Juni 2008Rechtlicher Hinweis