über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16160/4/2007 – C6–0176/2008),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0396)(2),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6–0264/2008),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt;
2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Die Verordnung ist eine Neufassung der Rechtsvorschriften betreffend die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft. Zweck der Verordnung ist es, das dritte Paket für den Luftverkehrsbinnenmarkt zu prüfen und zu aktualisieren, das die letzte Stufe der Liberalisierung des Luftverkehrs in der Gemeinschaft darstellt und bis 1992 zurückreicht.
Das Paket umfasste drei Teile: Verordnung Nr. 2407/92, die die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen und das Leasing von Luftfahrzeugen regelte; Verordnung Nr. 2408/92, die das Prinzip des freien Zugangs von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs regelte und mögliche Ausnahmeregelungen von diesem Grundsatz festlegte, insbesondere in Bezug auf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen; und Verordnung 2409/92 zur Liberalisierung der Flugpreise.
Zweck der vorliegenden Verordnung ist es, die Bestimmungen dieses Pakets auf der Grundlage gesammelter Erfahrungen und den aktuellen Bedingungen des Luftfahrtsektors zu aktualisieren und zu ändern sowie in einigen Fällen strenger zu regeln.
Inhalt des Entwurfs für eine Verordnung
Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Gewährung und Widerrufung von Betriebsgenehmigungen zu schaffen. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Aufsicht über Betriebsgenehmigungen zu verstärken. Er soll die Regelungen betreffend das Leasing von Luftfahrzeugen besser vereinheitlichen und stärken; sowohl für das „Dry“-Leasing (ohne Besatzung) als auch für das „Wet“-Leasing (mit Besatzung), um Sicherheit und die ordnungsgemäße Anwendung der sozialen Reglungen besser zu gewährleisten. Die Regelungen zur Verkehrsaufteilung zwischen Flughäfen wird klarer, indem das Konzept eines „Flughafensystems“ aufgegeben wird und die Realität von Städten und Ballungsgebieten, die von dem/n gleichen Flughafen/-häfen bedient werden berücksichtigt wird und die Diskriminierung zwischen Luftverkehrsunternehmen abgelehnt wird. Der Vorschlag fördert schließlich die Preistransparenz für Fluggäste und ein faires Preisverhalten.
Erste Lesung des Parlaments
Am 9. Mai 2007 beendete das Parlament seine Erste Lesung zu diesem Vorschlag. Es wurden insgesamt 53 Änderungsanträge angenommen, die sich alle auf im Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr aufgeworfene Fragen bezogen. Zusammengefasst betrafen die Änderungsanträge des Parlaments folgendes:
- Verstärkung der Finanzaufsicht;
- die ordnungsgemäße Anwendung der Sozialvorschriften;
- Preistransparenz und ausschließlich auf „Opt-in“-Basis fakultative Zusatzkosten, Klarheit bei der Definition von „Wet“ und „Dry“ Leasingverträgen;
- Verstärkung der Anforderungen an die finanzielle Eignung;
- eindeutige administrative Verantwortung für die Widerrufung oder Einziehung von Betriebsgenehmigungen;
- Regelungen zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen;
- zu erfüllende Bedingungen bevor ein Luftfahrzeug von einem Drittland „wet“ geleast werden kann;
- das Recht von Luftfahrtunternehmen auf Anhörung vor einer Entscheidung zur Aussetzung oder zum Widerruf einer Betriebsgenehmigung;
- die Einbeziehung von Kriterien für die soziale Entwicklung in Bezug auf gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen;
- Konsultation von Flughäfen zur Verkehrsaufteilung und
- Strafen im Falle der Verletzung der Verordnung.
Nach der Ersten Lesung des Parlaments
Die Ratspräsidentschaft hat ihre Bereitschaft erkennen lassen, die Änderungsanträge des Parlaments in diesen Bereichen gänzlich, teilweise oder prinzipiell anzunehmen.
Mit Schreiben vom 29. November bestätigte der Vorsitzende des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr mit Zustimmung des Berichterstatters und der Schattenberichterstatter, dass er bereit wäre, den unterbreiteten Gemeinsamen Standpunkt mit diesen Änderungsanträgen zur Annahme zu empfehlen.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Nach gründlicher Prüfung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates, die dem Parlament am 17. April 2008 übermittelt wurde, kann bestätigt werden, dass der Rat diese Vorgehensweise eingehalten hat. Der Rat hat 20 der Änderungsanträge des Parlaments unverändert angenommen. Weitere 12 Änderungsanträge wurden prinzipiell angenommen aber an anderen Stellen in die Verordnung eingefügt beziehungsweise umgeschrieben. Der Rat hat 13 Änderungsanträge wegen fehlender Klarheit, aus technischen Gründen oder da sie durch andere Änderungen hinfällig geworden sind, abgelehnt. Nur acht Änderungsanträge, in denen es um den Geltungsbereich der Verordnung und Aspekte der Erteilung von Genehmigungen ging, wurden aus prinzipiellen Gründen abgelehnt.
Empfehlung
Ihr Berichterstatter empfiehlt die Bestätigung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates ohne weitere Änderungen. Dafür gibt es zwei Gründe. Zum ersten stärkt und verbessert die vorgeschlagene Verordnung die Regelungen der bestehenden Rechtsvorschriften in den sie betreffenden Bereichen, und zwar der Aufsicht über Betriebserlaubnisse; des Leasings von Luftfahrzeugen; der Verkehrsaufteilung und der transparenten Preisgestaltung. Zum zweiten wird durch die Zusammenfassung der Änderungen beider gesetzgebenden Organe der Originalentwurf der Kommission verbessert. Zum dritten wurde der Inhalt der Änderungsanträge des Parlaments angenommen.
VERFAHREN
Titel
Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)
Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum
24.4.2008
Federführender Ausschuss
Datum der Bekanntgabe im Plenum
TRAN
24.4.2008
Berichterstatter(-in/-innen)
Datum der Benennung
Arūnas Degutis
5.5.2008
Prüfung im Ausschuss
28.5.2008
Datum der Annahme
24.6.2008
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
39
0
2
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Gabriele Albertini, Inés Ayala Sender, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Francesco Ferrari, Brigitte Fouré, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Timothy Kirkhope, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Seán Ó Neachtain, Josu Ortuondo Larrea, Paweł Bartłomiej Piskorski, Reinhard Rack, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Silvia-Adriana Ţicău, Yannick Vaugrenard
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Margrete Auken, Philip Bradbourn, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Maria Eleni Koppa, Helmuth Markov, Rosa Miguélez Ramos, Vural Öger, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Corien Wortmann-Kool
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)