betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
(11119/8/2008 – C6-0326/2008 – 2006/0136(COD))
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11119/8/2008 – C6-0326/2008),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0388),
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0093),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0444/2008),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Bezugsvermerk 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37Absatz 2 und Artikel 95,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b und 175Absatz 1,
Begründung
Wie in Erwägung 8 des Kommissionsvorschlags erwähnt, soll durch diese Verordnung ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleistet werden.Die Wahl der Rechtsgrundlage sollte das Ziel und den Zweck der Verordnung widerspiegeln.Eine zweifache Rechtsgrundlage sollte nur dann bestehen, wenn mehrere Ziele verfolgt werden, die fest miteinander verbunden sind, was bei diesem Vorschlag der Fall ist.
Artikel 37 fand 1991 Anwendung, als im Vertrag noch keine spezifische Rechtsgrundlage für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vorgesehen war.Es ist daher nicht mehr angemessen, diesen Artikel hier anzuwenden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 1 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 10 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(10a) Um das Verursacherprinzip anzuwenden, sollte die Kommission prüfen, wie Hersteller von Pflanzenschutzmitteln und/oder den darin enthaltenen Wirkstoffen angemessen an der Behandlung bzw. Behebung von Schäden beteiligt werden sollen, die durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln an der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen können.
Begründung
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 8 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 3
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 10 b (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(10b) Um Tierversuche zu vermeiden, dürfen Wirbeltierversuche für die Zwecke dieser Verordnung nur als letzte Möglichkeit durchgeführt werden.Mit dieser Verordnung und den Rechtsvorschriften über Datenanforderungen in Bezug auf Wirkstoffe, Pflanzenschutzmittel, Safener und Synergisten soll die Beschränkung von Wirbeltierversuchen auf ein Minimum und die Vermeidung von Doppeltests sichergestellt und die Anwendung von Testmethoden ohne Tierversuche und von intelligenten Teststrategien gefördert werden.Vorhandene Ergebnisse aus Wirbeltierversuchen sollten bei der Entwicklung neuer Pflanzenschutzmittel gemeinsam genutzt werden.Gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere1 sind die Wirbeltierversuche auch zu ersetzen, einzuschränken oder zu verbessern.Die Anwendung dieser Verordnung sollte so weit wie möglich auf dem Einsatz geeigneter alternativer Testverfahren beruhen.Spätestens ...* sollte die Kommission die Vorschriften für den Datenschutz in Bezug auf die Ergebnisse von Wirbeltierversuchen überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen.
1 ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.
* Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Begründung
Entsprechend der im Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere festgelegten Verpflichtung, wonach die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung tragen, sollte erwähnt werden, dass Tierversuche auf ein absolutes Minimum beschränkt und nur als letzte Möglichkeit durchgeführt werden und der Einsatz alternativer Verfahren gefördert wird. Dies steht auch in Einklang mit den Vorschriften der REACH-Verordnung.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 6 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 4
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 10 c (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(10c) Die Entwicklung von In-vitro-(Reagenzglas-)Testmethoden ohne Tierversuche sollte gefördert werden, damit Sicherheitsdaten gewonnen werden, die für den Menschen relevanter sind als die, die sich aus den derzeit üblichen Tierstudien ergeben.
Begründung
Die allermeisten Tierversuchsmethoden wurden nie an moderne Standards angepasst, sodass in vielen Fällen ihre Bedeutung und Verlässlichkeit fragwürdig sind. Die Förderung von Testmethoden ohne Tierversuche ist wichtig, damit die menschliche Gesundheit geschützt wird und den Tieren Leid erspart bleibt.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 9 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 5
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 14
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(14) Im Interesse der Sicherheit sollte die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Wirkstoffe begrenzt sein. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung sollte dem möglichen Risiko bei der Verwendung solcher Stoffe entsprechen. Erfahrungen aus der praktischen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die betreffenden Stoffe enthalten, sowie Entwicklungen in Wissenschaft und Technik sollten bei einer Entscheidung über die Erneuerung einer Genehmigung berücksichtigt werden.
(14) Im Interesse der Sicherheit sollte die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Wirkstoffe begrenzt sein. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung sollte dem möglichen Risiko bei der Verwendung solcher Stoffe entsprechen. Erfahrungen aus der praktischen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die betreffenden Stoffe enthalten, sowie Entwicklungen in Wissenschaft und Technik sollten bei einer Entscheidung über die Erneuerung einer Genehmigung berücksichtigt werden. Nach der ersten Erneuerung sollten die Stoffe regelmäßig überprüft werden.
Begründung
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 10 aus der ersten Lesung, wobei der erste Teil der ursprüngliche Kommissionstext ist.
Änderungsantrag 6
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 15
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(15) Für den Fall, dass die Kriterien für die Genehmigung nicht länger erfüllt sind, sollte die Möglichkeit der Änderung oder die Aufhebung einer Genehmigung für einen Wirkstoff vorgesehen sein.
(15)Für den Fall, dass die Kriterien für die Genehmigung nicht länger erfüllt sind oder die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik1 und ihre Tochterrichtlinien möglicherweise nicht eingehalten werden können, sollte die Möglichkeit der Änderung oder die Aufhebung einer Genehmigung für einen Wirkstoff vorgesehen sein.
1 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
Begründung
In der Richtlinie 2000/60/EG sind Qualitätsnormen für chemische Stoffe im Grundwasser und in Oberflächengewässern festgelegt, so auch für Pflanzenschutzmittel. Wenn diese Qualitätsnormen nicht eingehalten werden, muss es einen Mechanismus für ein direktes Feedback geben, damit die Genehmigung eines Wirkstoffs geändert oder aufgehoben werden kann, und zwar entsprechend dem bestehenden Feedback-Mechanismus im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG, der die Genehmigung chemischer Stoffe betrifft.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 11 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 7
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 18
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(18) Einige Wirkstoffe sind möglicherweise nur akzeptabel, wenn gleichzeitig umfassende Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden.Solche Stoffe sollten aufGemeinschaftsebene als zu ersetzende Stoffe identifiziert werden. Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßigprüfen, ob Pflanzenschutzmittel, die solche Wirkstoffe enthalten, durch andere Pflanzenschutzmittel ersetzt werden können, die Wirkstoffe enthalten, die weniger Risikominderung erfordern.
(18) Einige Wirkstoffe mit bestimmten Eigenschaften sollten auf Gemeinschaftsebene als zu ersetzende Stoffe identifiziert werden. Die Mitgliedstaaten sollten Pflanzenschutzmittel, die solche Stoffe enthalten, mit dem Ziel prüfen, sie durch andere Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe enthalten, die erheblich weniger oder keine Risikominderung erfordern, oder durch alternative nichtchemische landwirtschaftliche Verfahren und Methoden des Pflanzenschutzes zu ersetzen. Nach positiver Prüfung ist ein derartiger Wirkstoff umgehend zu ersetzen.
Begründung
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 14 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 8
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 19 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(19a) Zur Förderung der Entwicklung von Pflanzenschutzmitteln sollten Anreize für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit einem niedrigen Risikoprofil oder einem niedrigerem Risikoprofil als dem der marktgängigen Erzeugnisse geschaffen werden. Es werden klare und objektive Kriterien dafür festgelegt, bei welchen Erzeugnissen ein solches Profil geltend gemacht werden kann.
Begründung
Der Kommissionsvorschlag enthält Anreize für die Entwicklung von Erzeugnissen mit niedrigem Risikoprofil. Er enthält aber keine exakte Definition der betreffenden Erzeugnisse. Artikel 22 enthält eine sehr weit gefasste Definition, die wohl auf unterschiedlichste Weise ausgelegt werden dürfte. Die Industrie braucht aber Klarheit und Rechtssicherheit, vor allem angesichts der hohen Kosten von Investitionen in die Forschung zur Entwicklung neuer Stoffe.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 12 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 9
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 20
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(20) Neben Wirkstoffen können Pflanzenschutzmittel Safener oder Synergisten enthalten, für die ähnliche Vorschriften gelten sollten.Es sollten technische Vorschriften für die Überprüfung solcher Stoffe festgelegt werden. Derzeit auf dem Markt befindliche Stoffe sollten erst bewertet werden, wenn dieseVorschriften festgelegt wurden.
(20)Neben Wirkstoffen können Pflanzenschutzmittel Safener oder Synergisten enthalten, für die ähnliche Rechtsvorschriften gelten sollten.Die notwendigen Bestimmungen für die Überprüfung solcher Stoffe sollten auf der Grundlage eines Legislativvorschlags der Kommission festgelegt werden.Derzeit auf dem Markt befindliche Stoffe sollten erst bewertet werden, wenn dieseBestimmungen festgelegt wurden.
Begründung
Entspricht der von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Änderung von Artikel 26, wonach die Bestimmungen für die Überprüfung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens erlassen werden sollen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 16 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 10
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 26 b (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(26b) Die verwaltungstechnische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sollte in allen Phasen des Zulassungsverfahrens verbessert und durch einen europäischen Helpdesk unterstützt werden.
Begründung
Anstelle des Zwangs zur gegenseitigen Anerkennung durch Einführung von Zonen sollte der Nachdruck auf den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, die Vermeidung von Doppelprüfungen und eine grundsätzlich bessere Zusammenarbeit der zuständigen Stellen gelegt werden. Die Kommission könnte diese Zusammenarbeit mit der Schaffung eines Helpdesks erleichtern.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 295 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 11
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 27
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(27) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung stellt eines der Mittel dar, mit denen der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet werden soll. Zur Vermeidung von Doppelarbeit, Verringerung des Verwaltungsaufwands für Industrie und Mitgliedstaaten und Sicherstellung einer einheitlicheren Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sollte die von einem Mitgliedstaat erteilte Zulassung von anderen Mitgliedstaaten akzeptiert werden, soferndie landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen (einschließlich der klimatischen Bedingungen) vergleichbar sind.Daher sollte die Gemeinschaft in Zonen mit diesbezüglich jeweils vergleichbaren Bedingungen unterteilt werden, um diese gegenseitige Anerkennung zu erleichtern.Besondere ökologische oder landwirtschaftliche Bedingungen im Gebiet eines Mitgliedsstaats können es jedoch erforderlich machen, dass die Mitgliedstaaten auf Antrag die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Zulassung anerkennen, diese ändern oder davon absehen, das Pflanzenschutzmittel in ihrem Gebiet zuzulassen, wenn dies aufgrund besonderer landwirtschaftlicher Gegebenheiten gerechtfertigt ist oder wenn das in dieser Verordnung vorgeschriebene hohe Niveau des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt nicht erreicht werden kann.
(27) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung stellt eines der Mittel dar, mit denen der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet werden soll. Zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit, zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Industrie und Mitgliedstaaten und zur Erleichterung einer einheitlicheren Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln solltendie anderen Mitgliedstaaten über die von einem Mitgliedstaat erteilte Zulassung unterrichtet werden, wenn der Antragsteller dieses Produkt dort auf den Markt bringen will. Diese Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Zulassung anzuerkennen, diese zu ändern oder davon abzusehen, das Pflanzenschutzmittel in ihrem Gebiet zuzulassen, wenn dies aufgrund besonderer landwirtschaftlicher oder ökologischer Gegebenheiten gerechtfertigt ist, die sich auf diesen Mitgliedsstaat beschränken können, aber nicht müssen, oder wenn das in dieser Verordnung vorgeschriebene hohe Niveau des Schutzes der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt nicht erreicht werden kann,oder um in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit ihrem nationalen Aktionsplan zur Verringerung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und der Abhängigkeit davon gemäß der Richtlinie 2008/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden]1 ein höheres Schutzniveau beizubehalten.
1ABl.
Begründung
Die Einteilung in Zulassungszonen ist nicht sinnvoll, da die Bedingungen in den vorgeschlagenen Zonen häufig nicht miteinander vergleichbar sind. Eine Harmonisierung der Verfahren ist zwar wünschenswert, darf aber nicht zu Lasten der politischen Souveränität der Mitgliedstaaten gehen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, innerhalb einer klar abgesteckten Frist zu entscheiden, ob sie eine Genehmigung bestätigen, ändern oder ablehnen, je nach Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat. Der den Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt zur Verfügung stehende Spielraum ist so eng, dass er praktisch überhaupt nicht vorhanden ist und folglich ausgeweitet werden muss.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 19 aus der ersten Lesung. Dieser Änderungsantrag ersetzt den Änderungsantrag 16 der Berichterstatterin.
Änderungsantrag 12
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 30
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(30) In Ausnahmefällen sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, Pflanzenschutzmittel zuzulassen, die nicht die Bedingungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefahr oder Bedrohung für die Pflanzenerzeugung abzuwenden, die anders nicht bekämpft werden kann. Solche Zulassungen sollten auf Gemeinschaftsebene überprüft werden.
(30)In Ausnahmefällen sollte es erlaubt sein, Pflanzenschutzmittel zuzulassen, die nicht die Bedingungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefahr oder Bedrohung für die Pflanzenerzeugung und Ökosysteme abzuwenden, der anders nicht begegnet werden kann.Solche befristeten Zulassungen sollten auf Gemeinschaftsebene überprüft werden.
Begründung
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 20 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 13
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 33
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(33) Zur Sicherung des hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sollten Pflanzenschutzmittel sachgemäß unter Beachtung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes verwendet werden. Der Rat sollte die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, einschließlich der guten Pflanzenschutzpraxis, in die Überprüfung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe aufnehmen.
(33) Zur Sicherung des hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sollten Pflanzenschutzmittel sachgemäß entsprechend ihrer Zulassung unter Beachtung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes verwendet werden, wobei nach Möglichkeit nichtchemischen und natürlichen Alternativen Vorrang zu geben ist.Der Rat sollte die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, einschließlich der guten Pflanzenschutzpraxis und nichtchemischer Verfahren des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenanbaus, in die Überprüfung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe aufnehmen. Deshalb sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, die es den Mitgliedstaaten gestattet, die notwendigen Strukturen zu schaffen, die es den Verwendern von Pflanzenschutzmitteln ermöglichen, die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der nichtchemischen Verfahren des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenanbaus anzuwenden.
Begründung
Den nichtchemischen Verfahren des Pflanzenschutzes sollte stets Vorrang eingeräumt werden, da dies der einzige tatsächlich vorsorgende und nachhaltige Ansatz ist, der mit den Zielen des nachhaltigen Pflanzenschutzes besser vereinbar ist als der Einsatz komplexer Chemikalien zur Vernichtung von Pflanzen, Insekten oder anderen Lebewesen, der nicht als nachhaltig eingestuft werden kann. Die Mitgliedstaaten müssen die umfassende Übernahme nichtchemischer Alternativen für den Pflanzenschutz sowie für die Schädlingsbekämpfung und den Pflanzenanbau fördern und anregen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 21 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 14
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 37
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(37) Studien erfordern eine erhebliche Investition. Diese Investition sollte geschützt werden, um die Forschung zu fördern. Daher sollten Studien, die ein Antragsteller einem Mitgliedstaat vorlegt, gegen die Verwendung durch einen anderen Antragsteller geschützt werden. Dieser Schutz sollte jedoch zeitlich begrenzt sein, um Wettbewerb zu ermöglichen. Auch sollte er auf solche Studien beschränkt sein, die für die Zwecke des Entscheidungsverfahrens unbedingt erforderlich sind, damit nicht Antragsteller die Schutzdauer durch Vorlage neuer, unnötiger Studien künstlich verlängern.
(37) Studien erfordern eine erhebliche Investition. Diese Investition sollte geschützt werden, um die Forschung zu fördern. Daher sollten Studien, die ein Antragsteller einem Mitgliedstaat vorlegt, gegen die Verwendung durch einen anderen Antragsteller geschützt werden, es sei denn, sie umfassen Wirbeltierversuche oder sie können möglicherweise Tierversuche verhindern. Dieser Schutz sollte jedoch zeitlich begrenzt sein, um Wettbewerb zu ermöglichen. Auch sollte er auf solche Studien beschränkt sein, die für die Zwecke des Entscheidungsverfahrens unbedingt erforderlich sind, damit nicht Antragsteller die Schutzdauer durch Vorlage neuer, unnötiger Studien künstlich verlängern.
Begründung
Es sollte klargestellt werden, dass der Datenschutz eingeschränkt werden sollte, damit u. a. Tierversuche verhindert werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 23 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 15
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 38
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(38) Es sollten Regeln zur Vermeidung von Wiederholungen bei Versuchen und Studien festgelegt werden. Insbesondere sollte die Wiederholung von Studien mit Versuchen an Wirbeltieren untersagt werden. In diesem Zusammenhang sollte eine Verpflichtung aufgenommen werden, den Zugang zu Studien über Wirbeltierversuche unter annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen. Damit die Akteure wissen, welche Studien bereits durchgeführt wurden, sollten die Mitgliedstaaten eine Liste solcher Studien führen, selbst wenn diese dem vorstehend beschriebenen System des obligatorischen Zugangs nicht unterliegen.
(38) Es sollten Regeln zur Vermeidung von Wiederholungen bei Versuchen und Studien festgelegt werden. Insbesondere sollte die Wiederholung von Studien mit Versuchen an Wirbeltieren untersagt werden. In diesem Zusammenhang sollte eine Verpflichtung aufgenommen werden, den Zugang zu Studien über Wirbeltierversuche und anderen Studien, mit denen möglicherweise Tierversuche verhindert werden, zu ermöglichen. Damit die Akteure wissen, welche Studien bereits durchgeführt wurden, sollten die Mitgliedstaaten der Behörde alle derartigen Studien übermitteln, selbst wenn diese dem vorstehend beschriebenen System des obligatorischen Zugangs nicht unterliegen.Die Behörde sollte eine zentrale Datenbank für solche Studien einrichten.
Begründung
Da mit anderen Studien als solchen, die Versuche an Wirbeltieren umfassen, Tierversuche verhindert werden können, sollten sie hier ebenfalls erwähnt werden.
Damit die gemeinsame Nutzung von Daten erleichtert wird, muss eine zentrale Datenbank eingerichtet werden, in der alle Informationen über Versuche und Studien, die für die Zwecke dieser Verordnung bereits durchgeführt wurden, enthalten sind und die von der Behörde für Lebensmittelsicherheit verwaltet wird. Antragsteller müssten dann nur eine einzige Datenbank konsultieren, bevor sie Versuche oder Studien durchführen.
Damit würde auch das Zulassungsverfahren transparenter werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 24 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 16
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 41
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(41) Um sicherzustellen, dass die Verwender von Pflanzenschutzmitteln nicht durch Werbung irregeführt werden, ist es angebracht, die Werbung für diese Produkte zu regeln.
(41) Um sicherzustellen, dass die Verwender von Pflanzenschutzmitteln oder die Öffentlichkeit nicht durch Werbung irregeführt werden, ist es angebracht, die Werbung für diese Produkte zu regeln.
Begründung
Weder die Verwender noch die Öffentlichkeit dürfen durch die Werbung für Pestizide und Pestizidprodukte irregeführt werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 26 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 17
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 43 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(43a) Alle Akteure müssen über gleiche Marktzugangschancen verfügen, damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen tätig werden können und den Landwirten unbedenkliche und wirksame Pflanzenschutzmittel in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
Begründung
Es sollten gleiche Bedingungen für den Marktzugang der einzelnen Akteure gegeben sein. Dies würde Innovation und die Entwicklung neuer Produkte fördern und auch Verbesserungen an bestehenden Produkten bewirken. Es wäre auch gut für den Wettbewerb auf dem Markt und würde dazu führen, dass den Landwirten mehr Produkte zur Verfügung stehen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 29 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 18
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 44 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(44a) Der Verwaltungsaufwand für Landwirte sollte so gering wie möglich sein.
Begründung
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 31 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 19
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 45
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(45)Es sollte eine enge Abstimmung mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sichergestellt sein, insbesondere mit der Verordnung(EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischenUrsprungs2 sowie mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Arbeitnehmern und anderen Personen, die mit der Verwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen und ihrer absichtlichen Freisetzung in Berührung kommen.
(45)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft angewandt werden, insbesondere der Richtlinie .../2008/EG [über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden], der Richtlinie 2000/60/EG, der Verordnung(EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischenUrsprungs2 sowie mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Arbeitnehmern und anderen Personen, die mit der Verwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen und ihrer absichtlichen Freisetzung in Berührung kommen.
+ABl.:Bitte Nummer einfügen.
2 ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
2 ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
Begründung
Sicherstellung der Kohärenz mit allen damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 32 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 20
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 53
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(53)Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Verordnungen über Kennzeichnungsvorschriften, Überwachung und Regelungen für Hilfsstoffe und ein Arbeitsprogramm für Safener und Synergisten, einschließlich ihrer Datenanforderungen, Verschiebung des Ablaufs der Geltungsdauer der Zulassung, zur Verlängerung der Geltungsdauer der vorläufigen Zulassung und zur Festlegung der Informationsanforderungen für den Parallelhandel, über die Einbeziehung von Beistoffen sowie zur Änderung der Verordnungen über Datenanforderungen undeinheitliche Grundsätze für die Bewertung und Zulassung sowie der Anhänge zu erlassen.Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(53)Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Wirkstoffe zuzulassen, deren Zulassung zu erneuern oder zu überprüfen, harmonisierte Methoden für die Feststellung der Art und Menge der Wirkstoffe, Safener und Synergisten und gegebenenfalls von signifikanten Verunreinigungen und Beistoffen anzunehmen, detaillierte Bestimmungen über Ausnahmen von den Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln im Interesse von Forschung und Entwicklung sowie die Liste der zugelassenen Wirkstoffe anzunehmen, Verordnungen über Kennzeichnungsvorschriften, mit Regelungen für Hilfsstoffe, zur Verschiebung des Ablaufs der Geltungsdauer der Zulassung, zur Verlängerung der Geltungsdauer der vorläufigen Zulassung und zur Festlegung der Informationsanforderungen für den Parallelhandel, über die Einbeziehung von Beistoffen sowie zur Änderung der Verordnungen über Datenanforderungen undeinheitliche Grundsätze für die Bewertung und Zulassung sowie der Anhänge zu erlassen.Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durchHinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a desBeschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Begründung
Diese Änderung ist notwendig, um den Text mit den Bestimmungen des geänderten Beschlusses über die Ausschussverfahren in Einklang zu bringen. Sie steht in Zusammenhang mit den Änderungsanträgen, in denen die Anwendung des neuen Verfahrens gefordert wird.
Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 33 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 21
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Erwägung 56
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
(56)Außerdem ist es angebracht, einige rein technische Maßnahmen, insbesondere technische Leitlinien, aufgrund ihres unverbindlichen Charakters nach dem Beratungsverfahren zu erlassen.
(56)Außerdem ist es angebracht, einige rein technische Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren zu erlassen.
Begründung
Leitlinien sind wichtig und sollten daher im Regelungsverfahren erlassen werden.
Abänderung einer neuen Erwägung, die vom Rat aufgenommen wurde.
Änderungsantrag 22
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Gegenstand
Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kommerzieller Form sowie über ihr Inverkehrbringen, ihre Verwendung und ihre Kontrolle innerhalb der Gemeinschaft.
1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kommerzieller Form sowie über ihr Inverkehrbringen, ihre Verwendung und ihre Kontrolle innerhalb der Gemeinschaft.
Diese Verordnung enthält Bestimmungen sowohl über die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind oder aus denen diese bestehen, als auch über Hilfsstoffe und Beistoffe.
2. Diese Verordnung enthält Bestimmungen sowohl über die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind oder aus denen diese bestehen, als auch über Hilfsstoffe und Beistoffe.
3. Mit der Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleistet werden.
4. Diese Verordnung gründet sich auf das Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Stoffe oder Produkte die Gesundheit von Menschen oder von Tieren oder die Umwelt nicht beeinträchtigen.
5. Mit dieser Verordnung sollen zudem die Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln harmonisiert werden, um die Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln für die Landwirte in den einzelnen Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen.
6. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht daran gehindert werden, das Vorsorgeprinzip anzuwenden, wenn es darum geht, den Einsatz von Pestiziden einzuschränken oder zu verbieten.
7. Die Mitgliedstaaten können Zonen einrichten, in denen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen, wenn sie dies zur Sicherung der Trinkwasservorkommen als notwendig ansehen.Diese Zonen können sich auf den gesamten Mitgliedstaat erstrecken.
Begründung
Der Zweck, die Ziele und die Grundsätze dieser Verordnung sollten in Artikel 1 festgelegt werden und nicht nur in den Erwägungen erwähnt werden.
Gemäß Absatz 6 handelt es sich bei den Bestimmungen dieser Verordnung um Mindestvorschriften, d. h., die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen über den Einsatz von Pestiziden weiterentwickeln.
Der Absatz 7 ist wichtig, damit die Errungenschaften, die bei der Grundwasserrichtlinie erzielt wurden, auch bei dieser Verordnung zum Tragen kommen und das Trinkwasser geschützt wird.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 34 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 23
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 2 – Absatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2. Diese Verordnung gilt für Stoffe, einschließlich Mikroorganismen, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen, nachstehend „Wirkstoffe“ genannt.
2. Diese Verordnung gilt für Stoffe, einschließlich Mikroorganismen und Viren, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen, nachstehend „Wirkstoffe“ genannt. Sobald eine spezifische Verordnung über Produkte zur biologischen Schädlingsbekämpfung erlassen wird, gilt sie allerdings nicht mehr für Mikroorganismen, Viren, Pheromone und biologische Produkte.
Begründung
Immerhin dienen die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen der Eindämmung schädlicher Folgen des Einsatzes synthetischer Pflanzenschutzmittel und eignen sich nicht in allen Fällen für die Bewertung der von biologischen Schädlingsbekämpfungsmitteln ausgehenden Gefahren und der damit verbundenen potenziellen negativen Auswirkungen. Damit den speziellen Eigenschaften dieser Produkte Rechnung getragen wird, sollte eine Verordnung über biologische Schädlingsbekämpfungsprodukte vorgesehen werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 35 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 24
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 2 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2a)„Wirkstoffe“
Stoffe – und deren bei der Verwendung entstehende Metaboliten sowie Mikroorganismen und Viren mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Zielorganismen und auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse.
Begründung
Diese Definition ist erforderlich, damit gewährleistet wird, dass bei der Bewertung eines Wirkstoffs alle damit verbundenen Metaboliten berücksichtigt werden. Diese Begriffsbestimmung ähnelt der Definition von Wirkstoffen in der Richtlinie 91/414/EWG.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 37 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 25
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 3
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3) „Zubereitungen“
3) „Zubereitungen“
Gemische aus zwei oder mehreren Stoffen, die zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel oder Hilfsstoff bestimmt sind;
Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen, wobei es sich bei mindestens einem der Stoffe um einen Wirkstoff handelt, die zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel oder Hilfsstoff bestimmt sind;
Begründung
Die Begriffsbestimmung „Zubereitungen“ sollte nicht nur Gemische (inhomogene Zusammensetzung, verschiedene Bestandteile lassen sich leicht mit physischen Verfahren wie Filterung, mechanische Trennung oder durch Zentrifugieren trennen), sondern auch Lösungen (homogene Zusammensetzung) umfassen, da beide unterschiedliche Eigenschaften aufweisen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 38 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 26
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 4
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
4)„bedenklicher Stoff“
4)„bedenklicher Stoff“
jeder Stoff, der aufgrund seiner Beschaffenheit nachteilige Wirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt haben kann und in einem Pflanzenschutzmittel in einer Konzentration enthalten ist oder entsteht, die hinreicht, um die Gefahr einer solchen Wirkung hervorzurufen.
jeder Stoff, der aufgrund seiner Beschaffenheit nachteilige Wirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt haben kann.
Dazu gehören, jedoch nicht ausschließlich, Stoffe, die die Kriterien zur Einstufung als gefährliche Stoffe gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe erfüllen und in dem Pflanzenschutzmittel in einer Konzentration vorhanden sind, aufgrund deren das Mittel als gefährlich im Sinne desArtikels 3 der Richtlinie 1999/45/EG anzusehen ist;
Dazu gehören, jedoch nicht ausschließlich, Stoffe, die gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe als gefährlich eingestuft werden undals gefährlich im Sinne desArtikels 3 der Richtlinie 1999/45/EG anzusehen sind.
Stoffe, die karzinogene, mutagene, endokrin wirksame, neurotoxische, immuntoxische, fortpflanzungsgefährdende oder gentoxische Eigenschaften haben oder haben können, sollten als bedenkliche Stoffe gelten;
Begründung
Zu den bedenklichen Stoffen sind alle Stoffe zu zählen, die potenziell schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Dazu gehören sämtliche Stoffe mit karzinogenen, mutagenen, endokrin wirksamen, neurotoxischen, immuntoxischen, fortpflanzungsgefährdenden oder gentoxischen Eigenschaften.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 39 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 27
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 4 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
4a)„Artikel“
Gegenstand, der bei der Herstellung eine besondere Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die seine Funktion in höherem Maße als die chemische Zusammensetzung bestimmt.
Begründung
Diese Verordnung sollte nicht nur Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel als solche betreffen, sondern auch Bestimmungen über Erzeugnisse vorsehen, die solche Stoffe enthalten könnten (z. B. Textilien). Die hier vorgeschlagene Definition ist gleichlautend mit der im Rahmen von REACH angenommenen Definition.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 40 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 28
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 5
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
5)„Pflanzen“
5)„Pflanzen“
lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschließlich Frischobst, Gemüse und Samen;
lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, zusammen mit zur Aussaat bestimmten Samen, insbesondere Frischobst, Gemüse, Blumen, Blätter, Triebe, lebende Pollen, Setzlinge, Knollen und Wurzeln.
Begründung
Dient der Klarstellung.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 42 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 29
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 8
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
8) „Inverkehrbringen“
8) „Inverkehrbringen“
das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Die Überführung in den freien Verkehr des Gebietes der Gemeinschaft ist ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung;
das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Die Überführung in den freien Verkehr des Gebietes der Gemeinschaft sowie Einfuhren sind ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung;
Begründung
Eingeführte Pflanzenschutzmittel müssen alle in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.
Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 44 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 30
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 8 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
8a)„Parallelhandel“
die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels aus einem Mitgliedstaat, in dem es aufgrund der Richtlinie 91/414/EG oder dieser Verordnung zugelassen wurde, um es in dem einführenden Mitgliedstaat in Verkehr zu bringen, in dem dieses Pflanzenschutzmittel oder ein identisches Referenzerzeugnis aufgrund der Richtlinie 91/414/EG oder dieser Verordnung zugelassen wurde;
Begründung
Notwendig sind eine verständliche Definition und eine Mindestanzahl harmonisierter gemeinschaftlicher Prinzipien zur Regelung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln im Parallelhandel.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 45 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 31
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 8 b (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
8b)„Importeur“
eine Person, die gewerbsmäßig Pflanzenschutzmittel einführt;
Begründung
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 47 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 32
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 10 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
10a)„geringes Risiko“
von einer Beschaffenheit, die an sich keine nachteiligen Wirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt erwarten lässt;
Begründung
Es ist eine Definition erforderlich, um Klarheit bei den Bestimmungen über Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zu schaffen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 43 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 33
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 12 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
12a)„Gesundheit“
ein Zustand vollkommenen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht die bloße Abwesenheit von Krankheit oder Gebrechen;
Begründung
Die von der Weltgesundheitsorganisation festgelegte Definition des Begriffs „Gesundheit“ sollte aufgenommen werden, da sie mit dem Ziel und anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung im Zusammenhang steht.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 48 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 34
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 12 b (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
12b)„Besonders gefährdete Personengruppen“
Personen, die bei der Bewertung akuter und chronischer Gesundheitsauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln besonders berücksichtigt werden müssen.Dazu gehören schwangere und stillende Frauen, Embryonen, Föten, Säuglinge, Kinder, ältere Menschen, Kranke, Arzneimittel einnehmende Personen, Arbeitnehmer und Anwohner, die über einen längeren Zeitraum einer hohen Pestizidbelastung ausgesetzt sind;
Begründung
Gefährdete Personengruppen müssen im Rahmen des Zulassungsverfahrens besonders berücksichtigt werden. Daher sollten sie in Artikel 3 dieser Verordnung definiert werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 49 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 35
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 15
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
15)„Zone“
entfällt
eine Gruppe von Mitgliedstaaten gemäß der Definition in Anhang I.
Zur Verwendung in Gewächshäusern, der Behandlung nach der Ernte, der Behandlung leerer Lagerhäuser und der Behandlung von Saatgut bezeichnet der Ausdruck "Zone" sämtliche in Anhang I festgelegten Zonen;
Begründung
Die vorgeschlagene Definition ist irreführend, da sie auf Zonen in Anhang I Bezug nimmt, in denen keineswegs relativ ähnliche Bedingungen im Hinblick auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit und Umwelt bestehen. Das vorgeschlagene Zonensystem schwächt die Zulassungsverfahren der einzelnen Staaten und steht nicht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität, weil es über das hinausgeht, was zur Beschleunigung des Entscheidungsprozesses nötig ist. Diese Ziele lassen sich ohne Zoneneinteilung durch Änderung des Systems der gegenseitigen Anerkennung erreichen.
Außerdem können in den drei vorgeschlagenen Zonen unterschiedliche Bedingungen für die Wasserwirtschaft bestehen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 52 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 36
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 15 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
15a)„Integrierter Pflanzenschutz“
die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Verfahren zur Schädlingsbekämpfung und die nachfolgende Integration angemessener Maßnahmen, die das Aufkommen von Schädlingspopulationen unterdrücken und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und andere Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und die Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert.Der integrierte Pflanzenschutz betont das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme, indem vorbeugenden Maßnahmen des Pflanzenanbaus sowie der Verwendung besser angepasster Sorten und der Anwendung nichtchemischer Methoden des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenanbaus Vorrang gegeben wird;
Begründung
In der Definition des Begriffs „integrierter Pflanzenschutz“ sollten nicht nur Aspekte des Pflanzenschutzes, sondern auch Aspekte des Pflanzenanbaus enthalten sein, die mit der Auswahl besser angepasster Sorten, der Fruchtfolge und der Nährstoffversorgung verbunden sind, mit denen sich die Notwendigkeit des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln erheblich verringern lässt.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 50 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 37
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 15 b (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
15b)„Nichtchemische Methoden des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenanbaus“
die Anwendung von Verfahren zur Schädlingsbekämpfung, die keine chemischen Eigenschaften aufweisen.Zu den nichtchemischen Verfahren des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenanbaus gehörden Fruchtfolge, physikalische und mechanische Maßnahmen und Schutz durch natürliche Feinde;
Begründung
Den nichtchemischen Verfahren des Pflanzenschutzes sollte stets Vorrang eingeräumt werden, da dies der einzige tatsächlich vorsorgende und nachhaltige Ansatz ist, der mit den Zielen des nachhaltigen Pflanzenschutzes besser vereinbar ist als der Einsatz komplexer Chemikalien zur Vernichtung von Pflanzen, Insekten oder anderen Lebewesen, der nicht als nachhaltig eingestuft werden kann. Die Mitgliedstaaten müssen den umfassenden Einsatz nichtchemischer Alternativen für den Pflanzenschutz sowie für die Schädlingsbekämpfung und den Pflanzenanbau fördern und anregen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 51 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 38
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 18
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
18) „gute experimentelle Praxis“
18) „gute experimentelle Praxis“
eine Praxis gemäß den Leitlinien 181 und 152 der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO);
eine Praxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG;
Begründung
Wiedereinsetzung des in erster Lesung angenommenen Änderungsantrags.
Änderungsantrag 39
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 19
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
19)„Datenschutz“
19)„Datenschutz“
das zeitlich begrenzte Recht des Eigentümers eines Versuchs- oder Untersuchungsberichts zu verhindern, dass dieser Bericht zugunsten eines anderen Antragstellers verwendet wird;
Versuchs- oder Untersuchungsberichte – außer solchen, die keine Wirbeltierversuche umfassen, und andere, mit denen möglicherweise Tierversuche verhindert werden – unterliegen dem Datenschutz, wenn ihre Eigentümer das Recht haben zu verhindern, dass diese Berichte zugunsten einer anderen Person verwendet werden;
Begründung
An dieser Stelle sollte festgelegt werden, dass der Eigentümer eines Versuchs- oder Untersuchungsberichts dessen Verwendung durch eine andere Person nicht verhindern darf, wenn dadurch Tierversuche vermieden werden könnten.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 55 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 40
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 19 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
19a)„Berichterstattender Mitgliedstaat“
den Mitgliedstaat, der die Aufgabe übernimmt, die Wirkstoffe, Safener bzw. Synergisten zu bewerten.Er ist verpflichtet, diese Aufgabe professionell wahrzunehmen und innerhalb einer bestimmten Frist einen Bericht über die Folgenabschätzung vorzulegen;
Begründung
Der Begriff „berichterstattender Mitgliedstaat“ sollte definiert werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 56 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 41
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 3 – Nummer 19 b (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
19b)„Versuche und Studien“
Untersuchungen oder Versuche, die dazu dienen, die Eigenschaften und das Verhalten eines Wirkstoffs oder von Pflanzenschutzmitteln zu ermitteln, Voraussagen über die Exposition gegenüber Wirkstoffen und/oder deren relevanten Metaboliten zu treffen, unbedenkliche Expositionsgrenzwerte zu ermitteln und die Bedingungen für die unbedenkliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen;
Begründung
In der Verordnung wird an mehreren Stellen der Begriff „Versuchs- und Studienberichte“ verwendet. Es muss eine Definition eingefügt werden, die sich nicht nur auf Studienberichte erstreckt, sondern auch auf andere Informationen, die bei einer Risikobewertung wichtig sind.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 57 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 42
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
a)Sie dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich besonders gefährdeter Personengruppen, oder vonTieren – unter Berücksichtigung von Kumulations- und Synergieeffekten, wenn Methoden zur Messung solcher Effekte vereinbart sind – noch auf das Grundwasser haben.
a)Sie dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, insbesondere auf die Gesundheit von Verwendern, die in direkten Kontakt mit den Mitteln geraten, von Anwohnern, umstehenden Personen und besonders gefährdeten Personengruppen, oder vonTieren – unter Berücksichtigung von Kumulations- und Synergieeffekten, wenn Methoden zur Messung solcher Effekte verfügbar sind – noch auf das Grundwasser haben.
Begründung
Es sind alle besonders gefährdeten Gruppen zu berücksichtigen.Wenn es Methoden zur Messung von Kumulations- und Synergieeffekten gibt, sollten sie angewandt werden, ohne darauf zu warten, dass eine Einigung über diese Methoden zustande kommt, was zu endlosen Verzögerungen führen könnte.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 296 aus der ersten Lesung und des Texts des Kommissionsvorschlags.
Änderungsantrag 43
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
b) Sie dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben.
b) Sie dürfen – unter Berücksichtigung von Kumulations- und Synergieeffekten sowie aller für Organismen in der Umwelt relevanten Expositionswege – keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben;Methoden zur Messung solcher Effekte werden von der Behörde vorgelegt.
Begründung
Die Bewertung muss die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegeln, einschließlich der Kumulations- und Synergieeffekte.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 255 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 44
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
b)Sie dürfen keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben, weder direkt noch über das Trinkwasser(unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstandenen Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit Methoden zur Bewertung solcher Effekte vereinbart sind, oder auf das Grundwasser.
b)Sie dürfen keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, insbesondere die Gesundheit von Anwohnern, umstehenden Personen und besonders gefährdeten Personengruppen, und die Gesundheit von Tieren haben, weder direkt noch über das Trinkwasser(unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstandenen Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft, auch an Orten in großer Entfernung vom Verwendungsort nach einer weiträumigen Verbreitung in der Umwelt, oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit Methoden zur Bewertung solcher Effekte verfügbar sind, oder auf das Oberflächen- und Grundwasser.
Begründung
Alle Bevölkerungsgruppen, für die ein Risiko der Exposition gegenüber Pflanzenschutzmitteln besteht, müssen geschützt werden, einschließlich der Anwohner, die möglicherweise regelmäßig Pestizidbelastungen aus verschiedenen Quellen ausgesetzt sind.
Es dauert oft sehr lange, bis eine Einigung auf eine Methode zustande kommt. Wenn es Methoden zur Messung von Kumulations- und Synergieeffekten gibt, sollten sie angewandt werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 297 aus der ersten Lesung und des Texts des Kommissionsvorschlags.
Änderungsantrag 45
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe e
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
e)Sie dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte:
e)Sie dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte:
i)Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination vonOberflächengewässern einschließlich Mündungs- undKüstengewässern, Grundwasser, Luft und Boden;
i)Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination vonOberflächengewässern einschließlich Mündungs- undKüstengewässern, Trinkwasser, Grundwasser, Luft und Boden, unter Berücksichtigung von Orten in großer Entfernung vom Verwendungsort nach einer weiträumigen Verbreitung in der Umwelt;
ii)Auswirkung auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen;
ii)Auswirkung auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, auch auf deren Verhalten;
iii) Auswirkung auf die biologische Vielfalt.
iii) Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem;
iiia) negative Auswirkungen auf den Bestand vom Aussterben bedrohter Arten.
Begründung
Zahlreiche Pestizide haben indirekte Auswirkungen auf das Ökosystem, z. B. über die Nahrungskette (Rückgang des Vogelbestands in landwirtschaftlichen Ökosystemen aufgrund massiven Rückgangs von Beuteinsekten). Diesen Auswirkungen sollte möglichst weitgehend Rechnung getragen werden.
Es sollten auch die Umweltauswirkungen besonders berücksichtigt werden, die auf die weiträumige Verbreitung von Pflanzenschutzmitteln in der Umwelt zurückzuführen sind, z. B. im arktischen Raum.
Häufig wird lediglich die Mortalität untersucht und nicht die Auswirkung auf das Verhalten. Daher ist eine Präzisierung erforderlich.
In vielen Gegenden Europas sind vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere, die auf der Roten Liste stehen, beheimatet.
Vögel sind in besonderem Maße durch Pestizide und andere Pflanzenschutzmittel bedroht, da sie zur Nahrungssuche in viele verschiedene Gebiete ziehen, in denen möglicherweise Chemikalien wie Pestizide gesprüht oder anderweitig ausgebracht wurden. Wenn seltene Tierarten ihre Nahrung in so verseuchten Gebieten aufnehmen, kann das zum Aussterben der gesamten Art führen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 64 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 46
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 4 – Absatz 7
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
7. Abweichend von Absatz 1 kann ein Wirkstoff für den Fall, dass er aufgrund von dokumentierten Nachweisen zur Bekämpfung einer ernsten, nicht durch andere verfügbare Mittel abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit notwendig ist, für einenbegrenzten Zeitraum von höchstens fünf Jahren genehmigt werden, auch wenn er die in Anhang II Nummern 3.6.3, 3.6.4, 3.6.5 oder 3.8.2 genannten Kriterien nicht erfüllt; dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Verwendung des Wirkstoffs Risikominderungsmaßnahmen unterliegt, um sicherzustellen, dass die Exposition von Menschen und der Umwelt gegenüber diesem Wirkstoff so gering wie möglich gehalten wird. Für diese Stoffe werden Rückstandhöchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt.
7. Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
a)Beweist der Antragsteller aufgrund von dokumentierten Nachweisen, dass ein Wirkstoff zur Bekämpfung einer ernsten, nicht durch andere verfügbare Mittel einschließlich nichtchemischer Methoden abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit in einem Mitgliedstaat notwendig ist; und
b) besteht ein öffentliches Interesse daran, diese Gefahr zu bekämpfen,
so kann dieser Wirkstoff in dem betroffenen Mitgliedstaat für denZeitraum, der für die Bekämpfung dieser ernsten Gefahr erforderlich ist, der jedoch auf höchstens vier Jahrebegrenzt ist, genehmigt werden, auch wenn er die in Anhang II Nummern 3.6.3, 3.6.4, 3.6.5 oder 3.8.2 genannten Kriterien nicht erfüllt; dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Verwendung des Wirkstoffs Risikominderungsmaßnahmen unterliegt, um sicherzustellen, dass die Exposition von Menschen und der Umwelt gegenüber diesem Wirkstoff so gering wie möglich gehalten wird,und dass der Antragsteller einen Substitutionsplan vorlegt, in dem er darlegt, wie die ernste Gefahr nach zwei Jahren mit anderen Mitteln einschließlich nichtchemischer Methoden bekämpft werden soll.
Für diese Stoffe werden Rückstandhöchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt.
Diese Abweichung gilt nicht für Wirkstoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend der Kategorie 1 oder als reproduktionstoxisch der Kategorie 1 eingestuft oder einzustufen sind.
Diese Abweichung gilt nicht für Wirkstoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend der Kategorie 1, krebserzeugend der Kategorie 2 ohne Schwellenwert oder als reproduktionstoxisch der Kategorie 1 eingestuft oder einzustufen sind.
Beantragt der Antragsteller eine Ausnahmeregelung gemäß diesem Absatz, so werden die in Artikel 12 und 13 genannten Fristen um die Hälfte verkürzt.
Änderungsantrag 47
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 4 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Artikel 4a
Tierversuche
Damit unnötige Tierversuche unterbunden werden, dürfen Wirbeltierversuche für die Zwecke dieser Verordnung nur als letzte Möglichkeit durchgeführt werden.Die Anwendung von Versuchen ohne Tierversuche und von intelligenten Teststrategien wird gefördert, und die Wiederholung von Wirbeltierversuchen ist verboten.
Begründung
Mit der Förderung von intelligenten Teststrategien und der obligatorischen gemeinsamen Nutzung aller Versuchsdaten kann die Anzahl der verwendeten Tiere erheblich gesenkt werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 66 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 48
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 6 – Buchstabe i a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
ia)Einschränkung oder Verbot von Anwendungsverfahren, die nicht mit den Konzepten des integrierten Pflanzenschutzes vereinbar sind oder diesen Konzepten gänzlich zuwider laufen, wie die chemische Behandlung von Böden;
Begründung
Bestimmte Anwendungsverfahren, die mit bewährten Verfahren wie dem integrierten Pflanzenschutz nicht vereinbar sind, sollten eingeschränkt werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 68 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 49
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 7 – Absatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1. Die Behörde ist für die Koordinierung des Zulassungsverfahrens verantwortlich.
Dabei stützt sie sich auf die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
1. Der Hersteller eines Wirkstoffs legt einem Mitgliedstaat (nachstehend „berichterstattender Mitgliedstaat“ genannt) einen Antrag auf Genehmigung dieses Wirkstoffs oder auf Änderung der Bedingungen für eine Genehmigung vor, zusammen miteinem vollständigen Dossier und einer Kurzfassung davon gemäßArtikel 8 Absätze 1 und 2 oder mit einer wissenschaftlich fundierten Begründung für die Nichtvorlage bestimmter Teile dieser Dossiers; dabei ist nachzuweisen, dass der Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäßArtikel 4 erfüllt.
Der Hersteller eines Wirkstoffs legt der Behörde einen Antrag auf Genehmigung dieses Wirkstoffs oder auf Änderung der Bedingungen für eine Genehmigung vor, zusammen mit einem vollständigen Dossier und einer Kurzfassung davon gemäßArtikel 8 Absätze 1 und 2 oder mit einer Zugangsberechtigung für derartige Dossiers oder einer wissenschaftlich fundierten Begründung für die Nichtvorlage bestimmter Teile dieser Dossiers; dabei ist nachzuweisen, dass der Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäßArtikel 4 erfüllt.Die Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über den ihr unterbreiteten Antrag.
Ein von Herstellern für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung benannter Herstellerverband kann einen gemeinsamen Antrag einreichen.
Ein Mitgliedstaat kann sich für einen Wirkstoff entscheiden, für den ein Genehmigungsantrag bei der Behörde eingegangen ist, um als berichterstattender Mitgliedstaat zu fungieren.
Der Antragwird von dem Mitgliedstaat geprüft, den der Antragsteller vorgeschlagen hat, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat erklärt sich bereit, die Prüfung zu übernehmen.
Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten Interesse an der Funktion des berichterstattenden Mitgliedstaats bekundet und können keine Einigung darüber erzielen, wer als zuständige Behörde fungieren soll,wird der berichterstattende Mitgliedstaat nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 3 bestimmt.
Diese Entscheidung beruht auf objektiven Kriterien wie den geografischen, landwirtschaftlichen und klimatischen Bedingungen, besonders mit Bezug auf die bekämpften Organismen, dem Verhalten und der Neutralität der zuständigen Behörde und des Referenzlabors sowie der Unabhängigkeit von Interessen im Zusammenhang mit den Herstellern.
Begründung
Die Unternehmen sollten sich nicht einen berichterstattenden Mitgliedstaat aussuchen dürfen. Die Anträge sollten der Behörde übermittelt werden, und die Mitgliedstaaten sollten sich untereinander darauf verständigen, wer als berichterstattender Mitgliedstaat fungiert. Streitigkeiten sollten im Rahmen des Ausschussverfahrens anhand objektiver Kriterien beigelegt werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 69 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 50
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1a.Eine natürliche oder juristische Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die einen Antrag einreicht, benennt eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die als ihr alleiniger Vertreter die Verpflichtungen für die Hersteller nach dieser Verordnung erfüllt.
Begründung
Nach Artikel 70 dieser Verordnung dürfen die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten keine Auswirkung auf die allgemeine zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung des Herstellers haben. Durch diesen Änderungsantrag sollen gleiche Voraussetzungen für alle Hersteller geschaffen werden, einschließlich der Hersteller mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 70 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 51
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1b.Die Bewertung des Antrags kann von mehreren Staaten gemeinsam vorgenommen werden, die im Rahmen der gemeinsamen Berichterstattung zusammenarbeiten.
Begründung
Diese Regelung findet auch bei der Bewertung von Anträgen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG Anwendung und hat großen Einfluss auf die rasche Fertigstellung und die Qualität des Bewertungsberichts zu den Wirkstoffen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 71 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 52
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
ca)für jeden Versuch oder jede Studie, die Wirbeltiere betreffen, ein Nachweis der Maßnahmen zur Vermeidung von Tierversuchen und Doppeltests an Wirbeltieren;
Begründung
Um dafür zu sorgen, dass Tierversuche für die Zwecke dieser Verordnung leichter auf ein absolutes Minimum beschränkt werden, sollte auch die Verpflichtung bestehen, dass die Anträge einen Nachweis der Maßnahmen zur allgemeinen Vermeidung von Tierversuchen enthalten.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 75 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 53
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
4a.Der Antragsteller fügt dem Dossier ein Verzeichnis mit der gesamten wissenschaftlichen und von Fachleuten überprüften frei verfügbaren Literatur über den Wirkstoff und seine Metaboliten bei, in der die nachteiligen Nebenwirkungen auf die Gesundheit, die Umwelt und Arten, die nicht bekämpft werden sollen, behandelt werden.
Begründung
Der Antragsteller muss dazu verpflichtet werden, die gesamte wissenschaftliche Literatur über einen bestimmten Wirkstoff zusammenzutragen und zusammenzufassen. So werden auch die unerwarteten Auswirkungen auf Bienen deutlich, die bei der Risikobewertung nicht berücksichtigt werden, in der wissenschaftlichen Literatur jedoch umfassend dokumentiert sind.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 78 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 54
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 11 – Absatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1. Innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 erstellt der berichterstattende Mitgliedstaat einen Bericht (nachstehend „Entwurf des Bewertungsberichts“ genannt), in dem er bewertet, ob der Wirkstoff Genehmigungskriterien des Artikels 4 voraussichtlich erfüllt, und übermittelt diesen Bericht an die Kommission, mit Kopie an die Behörde.
1. Der berichterstattende Mitgliedstaat kann mit der Bewertung der Versuchs- und Studienberichte sofort nach deren Übermittlung durch den Antragsteller beginnen, auch vor dem in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt der Mitteilung.Innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 erstellt der berichterstattende Mitgliedstaat einen Bericht (nachstehend „Entwurf des Bewertungsberichts“ genannt), in dem er bewertet, ob der Wirkstoff Genehmigungskriterien des Artikels 4 voraussichtlich erfüllt, und übermittelt diesen Bericht an die Kommission, mit Kopie an die Behörde.
Begründung
Wenn mit der Bewertung der verfügbaren Informationen begonnen werden kann, bevor das Dossier vollständig ist, wird die Markteinführung neuer und innovativer Produkte beschleunigt.
Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 80 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 55
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2. Gegebenenfalls wird in den Entwurf des Bewertungsberichts auch ein Vorschlag für die Festlegung von Rückstandshöchstwerten aufgenommen. In diesem Fall leitet der berichterstattende Mitgliedstaat den Antrag, den Bewertungsbericht und die beigefügten Unterlagen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 spätestens sechs Monate nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung an die Kommission weiter.
2. Gegebenenfalls wird in den Entwurf des Bewertungsberichts auch ein Vorschlag für die Festlegung von Rückstandshöchstwerten aufgenommen.
Begründung
Diese Klarstellung ist für die Festlegung der Rückstandshöchstwerte notwendig, wenn die Schlussfolgerungen der Behörde nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums angenommen werden.
Änderungsantrag 56
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Die Behörde nimmt innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf der für die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen vorgesehenen Frist unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Leitlinien eine Schlussfolgerung dazu an, ob der Wirkstoff voraussichtlich die Genehmigungskriterien des Artikels 4 erfüllt, übermittelt diese Schlussfolgerung dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission und macht sie öffentlich zugänglich.
Die Behörde nimmt innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf der für die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen vorgesehenen Frist unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Leitlinien eine Schlussfolgerung dazu an, ob der Wirkstoff voraussichtlich die Genehmigungskriterien des Artikels 4 erfüllt, übermittelt diese Schlussfolgerung dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission und macht sie öffentlich zugänglich. Findet eine Konsultation statt, wie sie in Unterabsatz 1 vorgesehen ist, verlängert sich die 120-Tage-Frist um 60 Tage.
Begründung
Die Behörde muss genug Zeit haben, um ihre Schlussfolgerungen auszuarbeiten. Nach den derzeitigen Anforderungen hat die EFSA dafür sechs Monate Zeit. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass unbedingt ein Zeitraum von sechs Monaten anzusetzen ist, wenn eine wirksame und wissenschaftlich solide Überprüfung durch Fachleute durchgeführt werden soll. Bei einem Zeitraum von 120 Tagen könnten keine Expertentreffen organisiert werden. Wenn also eine Konsultation von Experten gefordert ist, sollte der Zeitraum um 60 Tage verlängert werden.
Kompromissvorschlag auf der Grundlage von Änderungsantrag 83 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 57
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 12 – Absatz 6 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
6a.Wird die Schlussfolgerung der Behörde innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist, verlängert um den in Absatz 3 genannten zusätzlichen Zeitraum, angenommen, finden die Bestimmungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine Anwendung;stattdessen kommen unverzüglich die Bestimmungen von Artikel 14 derselben Verordnung zur Anwendung.
Begründung
Diese Klarstellung ist notwendig, da die Rückstandshöchstgrenzen erst festgelegt werden können, wenn die Schlussfolgerung der Behörde vorliegt.
Änderungsantrag 58
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 12 – Absatz 6 b (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
6b.Wird die Schlussfolgerung der Behörde innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist, verlängert um den in Absatz 3 genannten zusätzlichen Zeitraum, nicht angenommen, finden die Bestimmungen von Artikel 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 unverzüglich Anwendung.
Begründung
Diese Klarstellung ist für die Festlegung der Rückstandshöchstwerte notwendig, wenn die Schlussfolgerungen der Behörde nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums angenommen werden.
Änderungsantrag 59
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Schlussfolgerung der Behörde legt die Kommission dem in Artikel 79 Absatz 1 genannten Ausschuss einen Bericht (nachstehend „Überprüfungsbericht“ genannt) und einen Verordnungsentwurf vor, wobei sie den Entwurf des Bewertungsberichts des berichterstattenden Mitgliedstaats und die Schlussfolgerung der Behörde berücksichtigt.
1. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Schlussfolgerung der Behörde legt die Kommission dem in Artikel 79 Absatz 1 genannten Ausschuss einen Bericht (nachstehend „Überprüfungsbericht“ genannt) und einen Verordnungsentwurf vor, wobei sie den Entwurf des Bewertungsberichts des berichterstattenden Mitgliedstaats und die Schlussfolgerung der Behörde berücksichtigt.
Begründung
Es geht nicht an, dass die Kommission ein halbes Jahr benötigt, um einen Bericht über ein bereits umfassend geprüftes Dossier vorzulegen.Das Verfahren muss verkürzt werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 86 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 60
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 13 – Absatz 2 – Einleitung und Buchstabe a
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2.Auf der Grundlage des Überprüfungsberichts, anderer in Bezug auf den zu prüfenden Sachverhalt zu berücksichtigender Faktoren und des Vorsorgeprinzips, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung(EG) Nr. 178/2002 relevant sind, wird nach dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren eine dahingehend erlassen, dass
2.Auf der Grundlage des Überprüfungsberichts, anderer in Bezug auf den zu prüfenden Sachverhalt zu berücksichtigender Faktoren und des Vorsorgeprinzips, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung(EG) Nr. 178/2002 relevant sind, wird nach dem in Artikel 79 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eine angemessen begründete Verordnung dahingehend erlassen, dass
a)ein Wirkstoff gegebenenfalls vorbehaltlich der inArtikel 6 genannten Bedingungen und Einschränkungen genehmigt wird;
a)ein Wirkstoff gegebenenfalls vorbehaltlich der inArtikel 6 genannten Bedingungen und Einschränkungen genehmigt und in Anhang IIa aufgenommen wird;
Begründung
Diese Abänderung ist notwendig, um den Text mit den Bestimmungen des geänderten Beschlusses über die Ausschussverfahren in Einklang zu bringen. Das Verfahren sollte transparenter gestaltet werden. Deshalb sollte die Aufnahme von zugelassenen Stoffen in einen Anhang dieser Verordnung beibehalten werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 88 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 61
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 13 – Absatz 4
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
4.Genehmigte Wirkstoffe werden in die Verordnung gemäß Artikel 78 Absatz 3 aufgenommen, welche die Liste der bereits genehmigten Wirkstoffe enthält.Die Kommission führt eine Liste dergenehmigten Wirkstoffe und stellt sie der Öffentlichkeit in elektronischer Form zur Verfügung.
4.Die Kommission aktualisiertdie Liste dergenehmigten Wirkstoffe in Anhang IIa und veröffentlicht sie im Internet.
Begründung
Das Verfahren sollte transparenter gestaltet werden. Deshalb sollten genehmigte Stoffe nach wie vor in einem Anhang dieser Verordnung enthalten sein.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 89 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 62
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 14 – Absatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2.Die Erneuerung der Genehmigung gilt für einen Zeitraum von höchstens fünfzehnJahren.Die Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 gilt für die Dauer von höchstens fünf Jahren.
2.Die Genehmigung kann einmal oder mehrmals für einen Zeitraum von höchstens 10Jahren erneuert werden. Die Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 gilt für die Dauer von höchstens vier Jahren.
Begründung
Gemäß dem vorgeschlagenen Text wird die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels von den Mitgliedstaaten nach der Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung (Artikel 43 Absatz 5) verlängert. Dies bedeutet, dass die Genehmigung auch nach der ersten Erneuerung im Grunde genommen für einen unbegrenzten Zeitraum gilt. Das verstößt gegen das Vorsorgeprinzip, den in Artikel 4 Absatz 1 des Vorschlags festgelegten Grundsatz, dass Entscheidungen im Licht des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands getroffen werden, und den Grundsatz, dass ein hohes Schutzniveau gewährleistet sein muss (Erwägung 9).
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 90 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 63
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 15 – Absatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1.Der Hersteller des Wirkstoffs übermittelt einem Mitgliedstaat, mit Kopie an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde, den in Artikel 14 vorgesehenen Antrag spätestens drei Jahre vor Ablauf der Erstgenehmigung.
1.Der Hersteller des Wirkstoffs übermittelt dem betroffenen Mitgliedstaat, mit Kopie an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde, den in Artikel 14 vorgesehenen Antrag spätestens drei Jahre vor Ablauf der Erstgenehmigung.
Begründung
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 91 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 64
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 18 – Buchstabe b
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
b) die erforderlichen vorzulegenden Daten;
b) die erforderlichen vorzulegenden Daten, einschließlich der Maßnahmen zur Beschränkung von Tierversuchen auf ein Minimum, insbesondere die Anwendung von Testmethoden ohne Tierversuche und von intelligenten Teststrategien;
Begründung
Damit sichergestellt ist, dass Tierversuche für die Zwecke dieser Verordnung auf ein absolutes Minimum beschränkt werden, sollten Maßnahmen, die dies fördern, in die Verordnung aufgenommen werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 92 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 65
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1.Es wird eine Verordnunggemäß dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren dahingehend erlassen, dass
1.Es wird eine hinreichend begründete Verordnunggemäß dem in Artikel 79 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle dahingehend erlassen, dass
Begründung
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 94 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 66
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 20 – Absatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2.Lassen die Gründe für die Verweigerung der Erneuerung der Genehmigung dies zu, so sieht die in Absatz 1 genannte Verordnung einen Übergangszeitraum von höchstens einem Jahr für das Inverkehrbringen und zusätzlich höchstens einem Jahr für die Beseitigung, die Lagerung bereits vorhandener und den Verbrauch der Lagerbestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels vor.
2.Soweit die Gründe für die Verweigerung der Erneuerung der Genehmigung nicht den Schutz der Gesundheit oder der Umwelt betreffen, sieht die in Absatz 1 genannte Verordnung einen Übergangszeitraum von höchstens einem Jahr für das Inverkehrbringen und zusätzlich höchstens einem Jahr vor, in dem Lagerbestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels aufgebraucht werden können.Nach Ablauf dieses Zeitraums gewährleisten die Hersteller die Beseitigung und unbedenkliche Entsorgung der verbleibenden Lagerbestände.
Bei Aufhebung oder Nichterneuerung der Genehmigung aus dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt werden die betreffenden Pflanzenschutzmittel unverzüglich vom Markt genommen.
Bei Aufhebung oder Nichterneuerung der Genehmigung aus Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt werden die betreffenden Pflanzenschutzmittel unverzüglich vom Markt genommen.
Begründung
Eine Gnadenfrist von einem Jahr sollte nur dann gewährt werden, wenn die Gründe für die Verweigerung der Erneuerung der Genehmigung nicht den Schutz der Gesundheit oder der Umwelt betreffen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten die Hersteller die unbedenkliche Beseitigung und Entsorgung ihrer Erzeugnisse gewährleisten. Das Pflanzenschutzmittel wird unverzüglich vom Markt genommen, wenn die Genehmigung aus Sorge um die Gesundheit von Mensch und Tier oder um die Umwelt nicht erneuert wurde.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 95 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 67
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1.Die Kommission kann die Genehmigung eines Wirkstoffs jederzeit überprüfen.Sie kann den Antrag eines Mitgliedstaats auf Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs berücksichtigen.
1.Die Kommission kann die Genehmigung eines Wirkstoffs jederzeit überprüfen und berücksichtigt gebührend die von einem Mitgliedstaat, vom Europäischen Parlament und von anderen Akteuren eingereichten Anträge auf Überprüfung, die sich auf aktuelle wissenschaftliche und technologische Erkenntnisse sowie auf Überwachungsdaten stützen.
Begründung
Dient der Transparenz des Prozesses und der Anpassung des Vorschlags an das Vorsorgeprinzip. Diese Änderung soll auch gewährleisten, dass bei den Entscheidungen der wissenschaftliche und technische Kenntnisstand berücksichtigt wird, wie in Artikel 4 Absatz 1 des vorgeschlagenen Texts festgelegt ist, wie auch der Grundsatz, dass ein hohes Schutzniveau gewährleistet sein muss, wie in Erwägung 9 erwähnt wird.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 97 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 68
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Die Kommission überprüft die Genehmigung eines Wirkstoffs, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass das Erreichen der Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG infrage gestellt sein könnte.
Begründung
Zwar kann die Kommission jederzeit eine Überprüfung eines bestimmten Stoffes in die Wege leiten, doch sollte klargestellt werden, dass auch andere Organe oder Akteure eine Überprüfung beantragen können.
Es ist wichtig, dass bei Nichterreichung der Zielvorgaben der Richtlinie 2000/60/EG die Möglichkeit besteht, die Genehmigung des Stoffes zu überprüfen. Außerdem wird der Mechanismus eines direkten Feedbacks, der auf diese Weise durch die Richtlinie 2000/60/EG und diese Verordnung ermöglicht wird, den Herstellern einen zusätzlichen Anreiz bieten, die Übernahme von Verantwortung im Sinne einer Produktverantwortung ernsthaft zu prüfen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 98 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 69
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Genehmigungskriterien des Artikels 4 nicht mehr erfüllt sind, oder wurden weitere, gemäß Artikel 6 Buchstabe f angeforderte Informationen nicht vorgelegt, so wird nach dem in Artikel 79Absatz 3 genannten Regelungsverfahren eine Verordnung dahingehend erlassen, dass die Genehmigung entzogen oder geändert wird.
3. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Genehmigungskriterien des Artikels 4 nicht mehr erfüllt sind, oder wurden weitere, gemäß Artikel 6 Buchstabe f angeforderte Informationen nicht vorgelegt, so wird nach dem in Artikel 79Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Verordnung dahingehend erlassen, dass die Genehmigung entzogen oder geändert wird.
Begründung
Die Änderung ist notwendig, um den Text mit den Bestimmungen des geänderten Beschlusses über die Ausschussverfahren in Einklang zu bringen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 99 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 70
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3a.Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ziele in Bezug auf die Verringerung der Umweltbelastung durch prioritäre Stoffe nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2000/60/EG nicht erreicht werden können, wird nach dem in Artikel 79 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Verordnung erlassen, die vorsieht, dass die Genehmigung widerrufen oder geändert wird.
Begründung
Es ist wichtig, dass bei Nichterreichung der für einen Stoff geltenden Zielvorgaben der Richtlinie 2000/60/EG die Möglichkeit besteht, die Genehmigung des Stoffs zu überprüfen. Das Verfahren sollte den Bestimmungen des geänderten Beschlusses über die Ausschussverfahren entsprechen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 100 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 71
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Wirkstoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft sind als
– krebserzeugend,
– erbgutverändernd,
– fortpflanzungsgefährdend,
– sensibilisierende Chemikalien,
oder für Stoffe, die eingeordnet werden als
– persistent mit einer Halbwertszeit von über 60 Tagen,
– endokrin wirksam gemäß der EU-Liste der Stoffe, die im Verdacht stehen, endokrin wirksam zu sein,
– giftig,
– bioakkumulativ und nicht ohne Weiteres biologisch abbaubar.
Bis zum ….* überprüft die Kommission die Kriterien für die Behandlung von Wirkstoffen als Stoffe mit geringem Risiko, spezifiziert diese, falls notwendig, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge.
___________________
* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Begründung
Es bedarf klarer und objektiver Kriterien zur Definition der Stoffe mit geringem Risiko. Der Vorschlag enthält diesbezüglich keine Begriffsbestimmung. Um die Erforschung weniger schädlicher Stoffe und Produkte zu fördern, muss für die Unternehmen Klarheit und Rechtssicherheit darüber geschaffen werden, was unter Wirkstoffen mit geringem Risiko genau zu verstehen ist. Die hier aufgeführten Kriterien sind teilweise der Biozid-Richtlinie (98/8/EG) entnommen. Nach diesen Kriterien sind 25 % bis 30 % der Wirkstoffe als Wirkstoffe mit geringem Risiko zu betrachten.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 102 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 72
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 22 – Absatz 1 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1a. Unbeschadet des Artikels 5 werden Wirkstoffe, die auf Wirkstoffen zur biologischen Schädlingsbekämpfung basieren und den in Artikel 4 festgelegten Kriterien entsprechen, für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren genehmigt, wenn davon auszugehen ist, dass Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe zur biologischen Schädlingsbekämpfung enthalten, nur ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt gemäß Artikel 47 Absatz 1 mit sich bringen.
Begründung
Die positiven Erwartungen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt, die von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen zur biologischen Bekämpfung zu erwarten sind, müssen hinreichend unterstützt werden. Dank des geringen Risikos bieten derartige Wirkstoffe potenziell große Vorteile. Da der Verwendungsbereich von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen zur biologischen Bekämpfung häufig relativ klein ist, ist eine Genehmigung für die Dauer von 15 Jahren erforderlich, um die Erforschung und Entwicklung derartiger Pflanzenschutzmittel ausreichend zu fördern.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 103 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 73
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 22 – Absatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2.Artikel 4 und die Artikel 6 bis 21 sowie Anhang II Abschnitt 5 finden Anwendung.Wirkstoffe mit geringem Risiko werden in der Verordnung gemäß Artikel 13 Absatz 4 gesondert aufgeführt.
2.Artikel 4 und die Artikel 6 bis 21 sowie Anhang II Abschnitt 5 finden Anwendung.Wirkstoffe mit geringem Risiko werden in Anhang IIa gesondert aufgeführt.
Begründung
Diese Abänderung steht in Einklang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 13 Absatz 2, wonach das Regelungsverfahren mit Kontrolle für die Genehmigung von Wirkstoffen anzuwenden ist.
Abänderung eines neuen Satzes, der vom Rat aufgenommen wurde.
Änderungsantrag 74
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Wirkstoff, der die Kriterien eines Lebensmittels im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllt, als Grundstoff.
Begründung
Stoffe, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Lebensmittel eingestuft sind, sind als solche per definitionem nicht toxisch. Solche Stoffe, z. B. Sonnenblumenöl, werden derzeit im Ökolandbau verwendet.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 274 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 75
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 23 – Absatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2.Abweichend von Artikel 4 wird ein Grundstoff genehmigt, wenn einschlägige, gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften, die die Verwendung dieses Stoffes für andere Zwecke als den Pflanzenschutz regeln, durchgeführte Bewertungen zeigen, dass der Stoff weder eine unmittelbare oder verzögerte schädigende Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier noch eine unannehmbare Wirkung auf die Umwelt hat.
2.Gemäß Artikel 4 wird ein Grundstoff genehmigt, wenn einschlägige, gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften, die die Verwendung dieses Stoffes für andere Zwecke als den Pflanzenschutz regeln, durchgeführte Bewertungen zeigen, dass der Stoff weder eine unmittelbare oder verzögerte schädigende Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier noch eine unannehmbare Wirkung auf die Umwelt hat, sofern die Datenanforderungen für Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, in jedem Punkt erfüllt sind und dasselbe Entscheidungsverfahren zur Anwendung kommt.
Begründung
Das Risikobewertungsverfahren ist auch für Grundstoffe verbindlich.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 105 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 76
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 23 – Absatz 5
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
5.Die Artikel 6 und 13 finden Anwendung.Grundstoffe werden in der Verordnung gemäß Artikel 13 Absatz 4 gesondert aufgeführt.
5.Die Artikel 6 und 13 finden Anwendung.Grundstoffe werden in Anhang IIa gesondert aufgeführt.
Begründung
Diese Abänderung steht in Einklang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 13 Absatz 2, wonach das Regelungsverfahren mit Kontrolle für die Genehmigung von Wirkstoffen anzuwenden ist.
Abänderung eines neuen Satzes, der vom Rat aufgenommen wurde.
Änderungsantrag 77
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 24 – Absatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1. Ein Wirkstoff, der die Kriterien des Artikels 4 erfüllt, wird als zu ersetzender Stoff zugelassen, wenn er eines oder mehrere der zusätzlichen Kriterien in Anhang II Nummer 4 erfüllt. Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die Genehmigung einmal oder mehrmals für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erneuert werden.
1. Ein Wirkstoff, der die Kriterien des Artikels 4 erfüllt, wird als zu ersetzender Stoff zugelassen, wenn er eines oder mehrere der zusätzlichen Kriterien in Anhang II Nummer 4 erfüllt. Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die Genehmigung einmal oder mehrmals für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erneuert werden.
Begründung
Die Zulassungsfrist für zu ersetzende Stoffe sollte nicht mit dem für Zulassungen allgemein geltenden Zeitraum übereinstimmen. Um eine regelmäßige vergleichende Bewertung von Produkten, die solche Stoffe enthalten, zu gewährleisten, sollte die Genehmigungsfrist auf fünf Jahre begrenzt sein und verlängert werden können.
Dieser Änderungsantrag soll auch klarstellen, dass das Parlament niemals einen Standpunkt angenommen hätte, der ein automatisches Auslaufen bei zu ersetzenden Stoffen ermöglicht hätte. Ein solches Auslaufen ist nur erforderlich, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind (siehe Artikel 50).
Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 106 aus der ersten Lesung. Dieser Änderungsantrag ersetzt den Änderungsantrag 92 der Berichterstatterin.
Änderungsantrag 78
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 24 – Absatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2.Unbeschadet des Absatzes 1 finden die Artikel 4 bis 21 Anwendung.Zu ersetzende Stoffe werden in der Verordnung gemäß Artikel 13 Absatz 4 gesondert aufgeführt.
2.Unbeschadet des Absatzes 1 finden die Artikel 4 bis 21 Anwendung.Zu ersetzende Stoffe werden in Anhang IIa gesondert aufgeführt.
Begründung
Diese Abänderung steht in Einklang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 13 Absatz 2, wonach das Regelungsverfahren mit Kontrolle für die Genehmigung von Wirkstoffen anzuwenden ist.
Abänderung eines neuen Satzes, der vom Rat aufgenommen wurde.
Änderungsantrag 79
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1a.Für die Zulassung eines Safeners oder Synergisten gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 als erfüllt, wenn bei allen Wirkstoffen, aus denen der Safener oder Synergist zusammengesetzt ist, Übereinstimmung mit Artikel 4 nachgewiesen wurde, und zwar in Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Verwendungen mindestens eines Pflanzenschutzmittels.
Begründung
Safener und Synergisten sollten in Bezug auf verschiedene Wirkstoffe, mit denen sie zusammenwirken, bewertet werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 107 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 80
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 26
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Bis zum …* wird nach dem in Artikel 79 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Verordnung erlassen, mit der ein Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung der Synergisten und Safener festgelegt wird, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung auf dem Markt befinden.In der Verordnung werden Notifizierungs-, Evaluierungs-, Bewertungs- und Entscheidungsverfahren festgelegt.Die interessierten Parteien werden in ihr verpflichtet, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde innerhalb einer festgelegten Frist alle notwendigen Daten zu übermitteln.
Bis zum …* wird nach dem in Artikel 251 des Vertrags genannten Verfahren eine Verordnung erlassen, mit der ein Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung der Synergisten und Safener festgelegt wird, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung auf dem Markt befinden.In der Verordnung werden Datenanforderungen, einschließlich Maßnahmen zur Beschränkung von Tierversuchen auf ein Minimum, sowie Notifizierungs-, Evaluierungs-, Bewertungs- und Entscheidungsverfahren festgelegt.Die interessierten Parteien werden in ihr verpflichtet, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde innerhalb einer festgelegten Frist alle notwendigen Daten zu übermitteln.
* ABl.:60 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
* ABl.:24 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Begründung
Die Bestimmungen für die Überprüfung bestehender Synergisten und Safener sollen nicht im Rahmen eines Beschlusses nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden, sondern im Rahmen eines Legislativverfahrens, das sich auf den Vertrag stützt.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 108 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 81
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 27 - Überschrift und Absätze 1 und 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Beistoffe
Zulassung von Beistoffen
1.Ein Beistoff wird zur Verwendung in einem Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen, wenn festgestellt wird, dass
1.Ein Beistoff wird zugelassen, wenn festgestellt wird, dass
a)seine bei Verwendung gemäßder guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen entstandenen Rückstände schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben oder
a)der Beistoff oder seine bei Verwendung gemäßder guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen entstandenen Rückstände keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben und
b)seine Verwendung gemäß der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt hat.
b)seine Verwendung gemäß der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt hat.
2.Beistoffe, die gemäßAbsatz 1 zur Verwendung in einem Pflanzenschutzmittel nicht zugelassenwerden, werden nach dem inArtikel 79 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle inAnhang III aufgenommen.
2.Beistoffe, die gemäßAbsatz 1 zugelassenwerden, werden nach dem inArtikel 79 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle inAnhang III aufgenommen.
Begründung
Beistoffe können sich auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirken.Sie sollten deshalb wie Safener und Synergisten (siehe Artikel 25) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des geänderten Beschlusses über die Ausschussverfahren zugelassen und in eine Positivliste aufgenommen werden.
Von der Anwendung bewährter Verfahren sollte zwar ausgegangen werden, doch kann sie nicht als selbstverständlich angenommen werden. Stattdessen sollten realistische Verwendungsbedingungen vorgesehen werden, entsprechend den geltenden Bestimmungen in den Testleitlinien der Richtlinie 91/414, wonach den „praktischen Verwendungsbedingungen“ und den „realistischen Verwendungsbedingungen“ Rechnung zu tragen ist.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 109 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 82
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2a.Wenn ein Beistoff in einem Pflanzenschutzmittel verwendet wird, das gemäß dieser Verordnung genehmigt wird, gilt seine spezifische Verwendung in Pflanzenschutzmitteln als registriert in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)1.
____________
1 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.Berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.
Begründung
In Pflanzenschutzmitteln verwendete Beistoffe sollten im Rahmen von REACH nicht doppelt geregelt werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 110 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 83
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe b
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
b) Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Artikel 54;
b) Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Artikel 54;
Begründung
Durch diese Verordnung sollen hohe Standards für die Genehmigung gesetzt werden. Pflanzenschutzmittel, die gezielt für Forschungs- und Entwicklungszwecke genehmigt wurden, sollten nicht in Verkehr gebracht werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 111 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 84
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe c
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
c) seine Beistoffe sind nicht in Anhang III enthalten;
c) seine Beistoffe sind gemäß Artikel 27 zugelassen;
Begründung
Siehe Begründung zur Änderung von Artikel 27.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 113 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 85
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
ca)infolge seiner (technischen) Formulierung sind die Exposition der Verwender oder andere Risiken so weit minimiert, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Produkts möglich ist;
Begründung
Verschiedene Formulierungen sind mit äußerst unterschiedlichen Risiken verbunden – z. B. Pulver im Vergleich zu Granulat-Formulierungen und Formulierungen, die organische Lösungsmittel enthalten, im Vergleich zu wasserlöslichen Emulsionen. Die Formulierung selbst sollte das Risiko im Zusammenhang mit der Verwendung eines bestimmten Pflanzenschutzmittels nicht erhöhen, wenn dies vermeidbar ist. Der vorgeschlagene Text könnte dazu beitragen, dass die Formulierung mit dem kleinstmöglichen Risiko verwendet wird, wenn ein Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 114 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 86
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
ea) alle beim Einsatz entstehenden Metaboliten eines Wirkstoffs/von Wirkstoffen wurden ermittelt und genügen den Kriterien der in Absatz 6 genannten einheitlichen Grundsätze;
Begründung
Die einheitlichen Grundsätze sind ein Schlüsselelement im Genehmigungsverfahren.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 115 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 87
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe f
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
f)seine/ihre bei zugelassenen Verwendungen entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände können nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden bestimmt werden;
f)seine/ihre bei zugelassenen Verwendungen entstehenden Rückstände können nach standardisierten, in allen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Methoden bestimmt werden, die in Bezug auf alle technisch nachweisbaren Konzentrationen, die in Umweltmedien und biologischen Medien vorkommen könnten, ausreichend empfindlich sind.Die Rückstände müssen sich mit den gängigen zur Bestimmung einer Vielzahl von Stoffen geeigneten Methoden ermitteln lassen, die von den gemeinschaftlichen Referenzlabors angewandt werden;
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 4 Absatz 2 und seiner Begründung.
Die Methoden zur Ermittlung sämtlicher Rückstände von Wirkstoffen sollten in Bezug auf bedenkliche Konzentrationen in verschiedenen Umweltmedien und biologischen Medien ausreichende Empfindlichkeit aufweisen, damit nicht Auswirkungen übersehen werden, die mit den gängigen Methoden nur schwer erfasst werden können.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 116 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 88
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
ha)seine/ihre Genehmigung steht nicht in Widerspruch zu den nationalen Plänen gemäß der Richtlinie 2008/.../EG [über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden]*.
* ABl.:Bitte Nummer einfügen.
Begründung
Die Mitgliedstaaten sollten nicht gezwungen werden, in Widerspruch zu den Grundsätzen ihrer nationalen Umwelt- und Gesundheitspolitik den Einsatz von Pestiziden zu akzeptieren, die das Grundwasser verschmutzen oder unnötige Risiken und Gefahren für Mensch und Tier oder die Umwelt mit sich bringen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen dürfen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 117 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 89
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 29 – Absatz 4
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
4. In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe e können nach dem in Artikel 79Absatz 3 genannten Regelungsverfahren harmonisierte Verfahren festgelegt werden.
4. In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe e können nach dem in Artikel 79Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle harmonisierte Verfahren festgelegt werden.
Begründung
Die Änderung ist notwendig, um den Text mit den Bestimmungen des geänderten Beschlusses über die Ausschussverfahren in Einklang zu bringen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 119 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 90
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 29 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Die einheitlichen Grundsätze tragen den Wechselwirkungen zwischen dem Wirkstoff, den Safenern, den Synergisten und den Beistoffen gebührend Rechnung.
Begründung
Es soll deutlich gemacht werden, dass beim Genehmigungsverfahren die Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Stoffen zu berücksichtigen sind.Es reicht nicht aus, die betreffenden Stoffe gesondert zu behandeln.
Dieser Änderungsantrag dient in erster Linie der Präzisierung.Sein Inhalt findet sich mittelbar in Artikel 25 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sowie in Artikel 29 Absatz 4 und den einheitlichen Grundsätzen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 121 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 91
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 30 –Absatz 1 – Buchstabe a
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
a) der Zulassungsbeschluss konnte nicht innerhalb eines Zeitraums von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Zulässigkeit des Antrags gefasst werden, wobei dieser Zeitraum um eine zusätzliche Frist gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 3 verlängert werden kann; und
a) der Zulassungsbeschluss konnte nicht innerhalb eines Zeitraums von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Zulässigkeit des Antrags gefasst werden, wobei dieser Zeitraum um eine zusätzliche Frist gemäß Artikel 92 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 2 oder Absatz 3 verlängert werden kann; und
Änderungsantrag 92
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 30 – Absatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2.In diesem Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich von dem Ergebnis seiner Überprüfung der Unterlagen und den Bedingungen für die Zulassung; er macht dabei mindestens die inArtikel 57 Absatz 1 vorgesehenen Angaben.
2.In diesem Fall darf der Mitgliedstaat seine Bewertung im Hinblick auf eine Vorabzulassung einleiten, sobald Anhaltspunkte dafür vorliegen, dassdie Fristen für die Wirkstoffzulassung nicht eingehalten werden können, und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich von dem Ergebnis seiner Überprüfung der Unterlagen und den Bedingungen für die Zulassung; er macht dabei mindestens die inArtikel 57 Absatz 1 vorgesehenen Angaben.
Begründung
Der Rat hat den vom Parlament in erster Lesung angenommenen Text abgeändert und einen neuen Artikel über die befristete Zulassung von Stoffen eingefügt. Dieser neue Artikel muss geändert werden, damit er die durch das Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Änderungen widerspiegelt.
Änderungsantrag 93
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 31 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Aus diesen Anforderungen muss zudem Folgendes hervorgehen:
a)die Höchstdosis pro Hektar bei jeder Anwendung;
b)der Zeitraum zwischen der letzten Anwendung und der Ernte;
c)die Anzahl der Anwendungen pro Jahr.
Begründung
Es sollte verbindlich vorgeschrieben sein, die oben beschriebene Information in jeder Zulassung anzugeben.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 124 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 94
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 31 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Die Zulassung schließt eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG ein. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Inhaber einer Zulassung nach einer Änderung der Einstufung und Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels gemäß der Richtlinie 1999/45/EG das Etikett unverzüglich einstufen oder aktualisieren müssen. In diesem Fall unterrichten sie hiervon umgehend die zuständige Behörde.
Die Zulassung schließt eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG ein. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Inhaber einer Zulassung nach einer Änderung der Einstufung und Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels gemäß der Richtlinie 1999/45/EG das Etikett unverzüglich einstufen oder aktualisieren müssen. In diesem Fall unterrichten sie hiervon umgehend die zuständige Behörde.
Begründung
Es sollte für die Mitgliedstaaten verpflichtend sein, dafür zu sorgen, dass die Inhaber einer Zulassung die Kennzeichnung aktualisieren.
Abänderung einer neuen Passage, die vom Rat aufgenommen wurde.
Änderungsantrag 95
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 31 - Absatz 2 - Unterabsatz 2 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Die Genehmigung umfasst Angaben über die ordnungsgemäße Verwendung gemäß den in Artikel 3 festgelegten Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes, die ab 2012 anzuwenden sind;
Begründung
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 305 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 96
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 31 – Absatz 3 – Buchstabe a
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
a)Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels unter Berücksichtigung der Anforderungen aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften, die dem Schutz der Gesundheit der Vertreiber, Verwender, umstehenden Personen und betroffenen Arbeitnehmer sowie der Umwelt dienen sollen;eine entsprechende Einschränkung ist auf dem Etikett anzugeben;
a)Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Gesundheit der Vertreiber, Verwender, umstehenden Personen, Anwohner, betroffenen Arbeitnehmer und Verbraucher sowie dem Schutz der Gesundheit von Tieren und der Umwelt dienen sollen, unter Berücksichtigung der Anforderungen aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften;eine entsprechende Einschränkung ist auf dem Etikett anzugeben;
Begründung
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 303 aus der ersten Lesung und Umformulierung des neuen Ratstexts bezüglich der Berücksichtigung der Anforderungen aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 126 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 97
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 31 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
ba)Einschränkungen und Verbote des Pestizideinsatzes in und in der Umgebung von Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen genutzt werden, wie z. B. Wohngebiete, Parks, öffentliche Grünanlagen, Sportplätze, Schulgelände, Spielplätze.
Begründung
Die in allen Pestizidzulassungen vorgeschriebenen Auflagen für die Verwendung sollten genaue Anforderungen im Hinblick auf das Verbot des Pestizideinsatzes in und in der Umgebung von Gebieten enthalten, die von der Allgemeinheit oder von besonders gefährdeten Personengruppen genutzt werden, wie z. B. Wohngebiete, Parks, öffentliche Grünanlagen, Sportplätze, Schulgelände, Spielplätze usw.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 127 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 98
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 31 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
bb)andere Einschränkungen oder Bedingungen, die für die Erteilung einer Genehmigung und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblich sind, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Vertreiber, Verwender, Arbeitnehmer, Anwohner, umstehenden Personen und Verbraucher sowie zum Schutz der Gesundheit von Tieren oder der Umwelt;
Begründung
Mit dieser neuen Bestimmung hätten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, weitere Einschränkungen oder Bedingungen festzulegen, insbesondere zum Schutz der Vertreiber, Verwender, Arbeitsnehmer, Anwohner, umstehenden Personen und Verbraucher sowie der Gesundheit von Tieren oder zum Schutz der Umwelt.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 303 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 99
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 31 – Absatz 3 – Buchstabe e
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
e)die Höchstdosis pro Hektar bei jeder Anwendung;
entfällt
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit dem von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Änderungsantrag zu Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1a. Er wird somit hinfällig, wenn Letzterer nicht angenommen wird.
Im Einklang mit der Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 124 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 100
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 31 – Absatz 3 – Buchstabe f
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
f)die Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr und die Intervalle zwischen den Anwendungen;
entfällt
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit dem von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Änderungsantrag zu Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1a. Er wird somit hinfällig, wenn Letzterer nicht angenommen wird.
Im Einklang mit der Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 124 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 101
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 31 – Absatz 3 – Buchstabe h
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
h)gegebenenfalls die Wartefrist vor der Ernte;
entfällt
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit dem von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Änderungsantrag zu Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1a. Er wird somit hinfällig, wenn Letzterer nicht angenommen wird.
Im Einklang mit der Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 124 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 102
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstaben a und b
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
a) eine Liste der beabsichtigten Verwendungszwecke in den Zonen gemäß Anhang I und den Mitgliedstaaten, in denen der Antragsteller einen Antrag gestellt hat oder zu stellen beabsichtigt;
a) eine Liste der beabsichtigten Verwendungszwecke und der Mitgliedstaaten, in denen der Antragsteller einen Antrag gestellt hat oder zu stellen beabsichtigt;
b) einen Vorschlag hinsichtlich des Mitgliedstaates, der nach Ansicht des Antragstellers den Antrag in der betreffenden Zone bewerten sollte. Im Fall eines Antrags auf Verwendung in Gewächshäusern oder die Behandlung nach der Ernte, die Behandlung leerer Lagerräume und die Behandlung von Saatgut wird nur ein Mitgliedstaat vorgeschlagen, der den Antrag unter Berücksichtigung aller Zonen bewertet. In diesem Fall übermittelt der Antragsteller die Kurzfassung des Dossiers oder das vollständige Dossier gemäß Artikel 8 auf Anfrage anderen Mitgliedstaaten.
Änderungsantrag 103
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 33 – Absatz 3 – Buchstabe b
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
b)für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten im Pflanzenschutzmittel ein vollständiges Dossier sowie eine Kurzfassung davon, die jeden Punkt der Datenanforderungen für den Wirkstoff, Safener und Synergistenabdecken;
b)für jeden Wirkstoff, Safener, Synergisten, Beistoffund Hilfsstoff im Pflanzenschutzmittel ein vollständiges Dossier sowie eine Kurzfassung davon, die jeden Punkt der Datenanforderungen für den Wirkstoff, Safener, Synergisten, Beistoffund Hilfsstoff abdecken, und ein vollständiges Dossier sowie eine Kurzfassung davon über die gemeinsame Wirkung des Wirkstoffs/der Wirkstoffe, des Safeners/der Safener, des/derSynergisten, des Beistoffs/der Beistoffe und des Hilfsstoffs/der Hilfsstoffe, die im Pflanzenschutzmittel enthalten sind;
Begründung
Es steht außer Frage, dass Safener, Synergisten, Beistoffe und Hilfsstoffe zugesetzt werden, um die Wirkung eines Wirkstoffes zu verbessern oder zu ändern, wodurch aber die gemeinsame Wirkung anders ausfällt als die isolierte Wirkung des einzelnen Stoffs. Daher sollte auch die gemeinsame Wirkung bewertet werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 129 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 104
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 33 – Absatz 3 – Buchstabe c
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
c) für jeden Versuch oder jede Studie, die Wirbeltiere betreffen, ein Nachweis der Maßnahmen zur Vermeidung von unnötigen Versuchen;
c) für jeden Versuch oder jede Studie, die Wirbeltiere betreffen, ein Nachweis der Maßnahmen zur Vermeidung von Tierversuchen und Doppeltests an Wirbeltieren;
Begründung
Um dafür zu sorgen, dass Tierversuche für die Zwecke dieser Verordnung leichter auf ein absolutes Minimum beschränkt werden, sollte auch die Verpflichtung bestehen, dass die Anträge einen Nachweis der Maßnahmen zur allgemeinen Vermeidung von Tierversuchen enthalten.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 130 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 105
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 33 – Absatz 6 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
6a. Auf Anfrage übermittelt der Antragsteller jedem anderen Mitgliedstaat das in Absatz 3 Buchstabe a genannte vollständige Dossier.
Änderungsantrag 106
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 33 – Absatz 6 b (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
6b.In allen Mitgliedstaaten werden einheitliche Antragsformulare verwendet.
Begründung
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 133 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 107
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 35
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Der Antrag wird von dem Mitgliedstaat geprüft, den der Antragsteller vorgeschlagen hat, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat in derselben Zone erklärt sich bereit, die Prüfungvorzunehmen.Der Mitgliedstaat, der die Prüfung des Antrags vornimmt, unterrichtet den Antragsteller.
Der Antrag wird von dem Mitgliedstaat geprüft, den der Antragsteller vorgeschlagen hat, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat erklärt sich bereit, die Prüfungvorzunehmen.Der Mitgliedstaat, der die Prüfung des Antrags vornimmt, unterrichtet den Antragsteller.
Auf Ersuchen des den Antrag prüfenden Mitgliedstaats beteiligen sich die anderen Mitgliedstaaten derselben Zone, denen ein Antrag vorgelegt wurde, an den Arbeiten, um eine gerechte Verteilung der Arbeitslast zu gewährleisten.
Auf Ersuchen des den Antragprüfenden Mitgliedstaats beteiligen sich die anderen Mitgliedstaaten an den Arbeiten, um eine gerechte Verteilung der Arbeitslast zu gewährleisten.
Die anderen Mitgliedstaaten in der Zone, denen ein Antrag vorgelegt wurde, setzen die Bearbeitung des Antrags aus, bis die Bewertung durch den prüfenden Mitgliedstaat vorliegt.
Wurde ein Antrag für mehr als eine Zone gestellt, so verständigen sichdie den Antrag bewertenden Mitgliedstaaten auf die Bewertung der Daten, die keinen Bezug zu den ökologischen und landwirtschaftlichen Bedingungen haben.
Die den Antrag bewertenden Mitgliedstaaten verständigen sich auf die Bewertung der Daten, die keinen Bezug zu den ökologischen und landwirtschaftlichen Bedingungen haben.
Änderungsantrag 108
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 35 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Artikel 35a
Datenbank der Behörde
Nachdem der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt wurde, welcher Mitgliedstaat den Antrag prüfen wird, übermittelt er der Behörde unverzüglich das vollständige Dossier und die Kurzfassung davon im Sinn von Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben a und b und die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c genannten Angaben.
Die Behörde macht die Zusammenfassungen der Dossiers, unter Ausschluss aller Informationen, die gemäß Artikel 63 vertraulich sind, und die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c genannten Angaben unverzüglich der Öffentlichkeit verfügbar.
Begründung
Dies entspricht Artikel 9 Absatz 3 letzter Unterabsatz und Artikel 10 und steht in Zusammenhang mit den Änderungen zur Erwägung 32 sowie zu Artikel 54 Absatz 1, Artikel 57 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 58 Absatz -1. Um die gemeinsame Nutzung von Daten zu ermöglichen, muss eine zentrale Datenbank eingerichtet werden, in der alle Informationen über Versuche und Studien, die für die Zwecke dieser Verordnung bereits durchgeführt wurden, enthalten sind und die von der Behörde verwaltet wird. Die Antragsteller müssten dann nur eine einzige Datenbank konsultieren, bevor sie Versuche oder Studien durchführen. Die in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c genannten Informationen sollten ebenfalls öffentlich zugänglich sein, damit die von den Antragstellern zur Vermeidung von Tierversuchen unternommenen Schritte transparent sind.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 135 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 109
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 36 – Absatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1. Der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, nimmt eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Leitlinien vor. Er gibt allen Mitgliedstaaten in der gleichen Zone die Gelegenheit zu einer Stellungnahme, die in der Bewertung berücksichtigt wird.
1. Der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, nimmt eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Leitlinien vor. Er gibt allen Mitgliedstaaten die Gelegenheit zu einer Stellungnahme, die in der Bewertung berücksichtigt wird.
Er wendet die in Artikel 29 Absatz 6 genannten einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an, um so weit wie möglich festzustellen, ob das Pflanzenschutzmittel bei Verwendung gemäß Artikel 55 in der selben Zone und unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 29 erfüllt.
Er wendet die in Artikel 29 Absatz 6 genannten einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an, um so weit wie möglich festzustellen, ob das Pflanzenschutzmittel bei Verwendung gemäß Artikel 55 unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 29 erfüllt.
Der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, stellt seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten derselben Zone zur Verfügung. Das Format des Bewertungsberichts wird nach dem in Artikel 79Absatz 2 genannten Beratungsverfahren festgelegt.
Der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, stellt seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Das Format des Bewertungsberichts wird nach dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
Änderungsantrag 110
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 36 – Absatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2. Die betreffenden Mitgliedstaaten gewährenoder verweigern die Zulassung auf der Grundlage der Schlussfolgerungen aus der Bewertung durch den Mitgliedstaat, der den Antrag gemäß den Artikeln 31 und 32 prüft.
2. Binnen 180 Tagen gewähren oder verweigerndie betreffenden Mitgliedstaaten die Zulassung auf der Grundlage der Schlussfolgerungen aus der Bewertung durch den Mitgliedstaat, der den Antrag gemäß den Artikeln 31 und 32 prüft, sowie auf der Grundlage eventueller zusätzlicher Bewertungen, Tests und Studien im Zusammenhang mit den besonderen Bedingungen in den Mitgliedstaaten. Die Frist von 180 Tagen kann nicht verlängert werden.
Änderungsantrag 111
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 36 – Absatz 2 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2a. Ein Mitgliedstaat darf die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in seinem Hoheitsgebiet nur dann verweigern, wenn er aufgrund besonderer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen berechtigten Grund zur Annahme hat, dass das betreffende Produkt eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt.
Änderungsantrag 112
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 36 – Absatz 3
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3.Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich des Gemeinschaftsrechts können geeignete Bedingungen in Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben a und b und andere Maßnahmen zur Risikominderung, die sich aus den spezifischen Verwendungsbedingungen ergeben, festgelegt werden.
3.Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich des Gemeinschaftsrechts können die Mitgliedstaaten geeignete Bedingungen in Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 31 Absatz 3 und andere Maßnahmen zur Risikominderung, die sich aus den spezifischen Verwendungsbedingungen ergeben, festlegen.
Können die Bedenken eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt nicht durch die Festlegung nationaler Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Unterabsatz 1 ausgeräumt werden, so kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in seinem Gebiet verweigern, wenn er angesichts sehr spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das betreffende Produkt ein schwerwiegendes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt.
Er unterrichtet den Antragsteller und die Kommission umgehend über seine Entscheidung und legt eine technische oder wissenschaftliche Begründung vor.
Er unterrichtet den Antragsteller und die Kommission umgehend über seine Entscheidung und legt eine technische oder wissenschaftliche Begründung vor.
Die Mitgliedstaaten sehen eine Möglichkeit für die Anfechtung der Entscheidung über die Verweigerung der Zulassung des entsprechenden Produkts vor den nationalen Gerichten oder anderen Berufungsinstanzen vor.
Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, dass jeder Akteur die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung des entsprechenden Produkts vor den nationalen Gerichten oder anderen Berufungsinstanzen anfechten kann.
Änderungsantrag 113
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 37 – Absatz 4
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
4. Die anderen betroffenen Mitgliedstaaten beschließen innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Erhalt des Bewertungsberichts und der Kopie der Zulassung durch den den Antrag prüfenden Mitgliedstaat über die Anwendung gemäß Artikel 36 Absätze 2 und 3.
entfällt
Begründung
Streichung einer neuen Passage, die vom Rat aufgenommen wurde, im Einklang mit der Haltung des Parlaments, wonach die geplanten Zonen generell gestrichen werden sollen.
Änderungsantrag 114
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 39 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Spätestens ...* legt die Kommission einen Vorschlag zur Einführung eines standardisierten Formats für die unter den Buchstaben a, b und c vorgesehene Dokumentation vor.
_____
* Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Begründung
Ein System der Arbeitsteilung sollte eingeführt werden, damit der Entscheidungsfindungsprozess der Mitgliedstaaten, die dasselbe Produkt in der EU zulassen, erleichtert wird.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 143 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 115
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 39 – Absatz 1 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1a.Die Mitgliedstaaten stellen der Behörde unverzüglich eine Akte zur Verfügung, die die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehene Dokumentation enthält.Die Behörde führt ein Verzeichnis, in dem alle Zulassungen der einzelnen Mitgliedstaaten registriert sind.
Begründung
Die Behörde sollte als zentrale Stelle den Überblick über die einzelnen Zulassungen, die für Stoffe in den Mitgliedstaaten erteilt wurden, haben.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 144 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 116
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 39 – Absatz 2 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2a.Innerhalb von zwölf Wochen nach einer Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels machen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aufzeichnungen über die verwaltungstechnischen Entscheidungen auf einer Website öffentlich zugänglich.
Begründung
Ein System der Arbeitsteilung sollte eingeführt werden, damit der Entscheidungsfindungsprozess der Mitgliedstaaten, die dasselbe Produkt in der EU zulassen, erleichtert wird.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 146 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 117
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 40 – Absatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1. Der Inhaber einer nach Artikel 29 gewährten Zulassung kann in den nachstehenden Fällen eine Zulassung für dasselbe Pflanzenschutzmittel, für dieselben Verwendungen und unter vergleichbaren landwirtschaftlichen Bedingungen in einem anderen Mitgliedstaat nach dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Verfahren der gegenseitigen Anerkennung beantragen:
1. Der Inhaber einer nach Artikel 29 gewährten Zulassung kann eine Zulassung für dasselbe Pflanzenschutzmittel, für dieselben Verwendungen und unter vergleichbaren landwirtschaftlichen Bedingungen in einem anderen Mitgliedstaat nach dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Verfahren der gegenseitigen Anerkennung beantragen.
a) Die Zulassung wurde von einem Mitgliedstaat (Referenzmitgliedstaat) erteilt, der zur selben Zone gehört;
b) die Zulassung wurde von einem Mitgliedstaat (Referenzmitgliedstaat) erteilt, der zu einer anderen Zone gehört, sofern die Zulassung, für die der Antrag gestellt wurde, nicht zum Zwecke der gegenseitigen Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der gleichen Zone verwendet wird;
c) die Zulassung wurde von einem Mitgliedstaat für die Verwendung in Gewächshäusern oder für die Behandlung nach der Ernte oder die Behandlung leerer Lagerräume oder Behälter, die zur Aufbewahrung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, oder für die Behandlung von Saatgut gewährt; hierbei spielt es keine Rolle, zu welcher Zone der Referenzmitgliedstaat gehört.
Änderungsantrag 118
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 41 – Absatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1.Der Mitgliedstaat, dem ein Antrag gemäßArtikel 40 vorgelegt wird,erteilt für das betreffende Pflanzenschutzmittel eine Zulassung unter den gleichen Bedingungen wie der den Antrag prüfende Mitgliedstaat;hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen Artikel 36 Absatz 3 Anwendung findet.
1. Der Mitgliedstaat, dem ein Antrag gemäß Artikel 40 vorgelegt wird, überprüft vor dem Hintergrund der Gegebenheiten in seinem Hoheitsgebiet die von dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erteilt wurde (Referenzmitgliedstaat), vorgenommene Bewertung und erteilt binnen 180 Tagen für das betreffende Pflanzenschutzmittel eine Zulassung unter den gleichen Bedingungen wie der den Antrag prüfende Mitgliedstaat oder wendet Artikel 36 Absatz 2a oder 3 an.
Änderungsantrag 119
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 41 – Absätze 1 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1a. Verweigert ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 36 Absatz 2a die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, so unterrichtet er die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und den Antragsteller binnen 15 Tagen über seine Entscheidung und begründet diese.
Änderungsantrag 120
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 41 – Absatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2. Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat das Pflanzenschutzmittel zulassen, wenn
2. Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat das Pflanzenschutzmittel zulassen, wenn
a)eine Zulassung nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b beantragt worden ist;
b)es einen Substitutionskandidaten enthält;
a) es einen Substitutionskandidaten enthält;
c)Artikel 30 angewendet wurde; oder
b) Artikel 30 angewendet wurde; oder
d)es einen gemäß Artikel 4 Absatz 7 genehmigten Stoff enthält.
c) es einen gemäß Artikel 4 Absatz 7 genehmigten Stoff enthält.
Änderungsantrag 121
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 41 – Absatz 2 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2a. Ein Mitgliedstaat kann die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in seinem Hoheitsgebiet auch verweigern, wenn er berechtigten Grund zur Annahme hat, dass die Zulassung dieses Produkts der Erfüllung der Zielvorgaben seines nationalen Aktionsplans zuwider laufen würde.
Änderungsantrag 122
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe a
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
a)eine Kopie der vom Referenzmitgliedstaat erteilten Zulassung sowie eine Übersetzung der Zulassung in eine Amtssprache des Mitgliedstaats, für den die Zulassung bestimmt ist;
a)eine Kopie der vom Referenzmitgliedstaat erteilten Zulassung sowie, falls angefordert, eine Übersetzung der Zulassung in eine Amtssprache oder Landessprache des Mitgliedstaats, für den die Zulassung bestimmt ist;
Begründung
Klarstellung mit dem Ziel, Kohärenz mit den in Artikel 33 Absatz 5 niedergelegten Vorschriften für die Übersetzung herzustellen. Eine Vorschrift, die generell, auch ohne entsprechende Anforderung, eine Übersetzung vorsieht, steht der Effizienz des Verfahrens im Wege.
Änderungsantrag 123
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 42 – Absatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2. Der Mitgliedstaat, dem ein Antrag gemäß Artikel 40 vorgelegt wird, entscheidet innerhalb von 90 Tagen über diesen Antrag.
2. Der Mitgliedstaat, dem ein Antrag gemäß Artikel 40 vorgelegt wird, entscheidet innerhalb von 180 Tagen über diesen Antrag.
Begründung
Es muss für ein möglichst kurzes Zulassungsverfahren gesorgt werden, das mit einem hohen Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vereinbar ist. Allerdings bedeutet dies, dass ein Zeitraum von 90 Tagen nicht ausreicht, wenn die Mitgliedstaaten den relevanten besonderen Umständen in ihrem Hoheitsgebiet uneingeschränkt Rechnung tragen müssen, bevor sie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Produkt ebenfalls zulassen (anstatt die Zulassung eines anderen Mitgliedstaats automatisch zu übernehmen).
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 154 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 124
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 43 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Der Mitgliedstaat gemäß Artikel 35 innerhalb jeder Zone koordiniert die Überprüfung der Übereinstimmung und die Bewertung der vorgelegten Informationen für alle Mitgliedstaaten in dieser Zone.
Der Mitgliedstaat gemäß Artikel 35 koordiniert die Überprüfung der Übereinstimmung und die Bewertung der Informationen, die allen Mitgliedstaaten, die einen Antrag erhalten haben, vorgelegt wurden.
Änderungsantrag 125
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 43 – Absatz 4
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
4. Nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 79Absatz 2 können Leitlinien für die Genehmigung der Prüfung der Übereinstimmung erstellt werden.
4. Nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 79Absatz 3 können Leitlinien für die Genehmigung der Prüfung der Übereinstimmung erstellt werden.
Begründung
Kompromissvorschlag auf der Grundlage von Änderungsantrag 158 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 126
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 44 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
ca)nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können.
Begründung
Im Vorschlag fehlt die wichtige Vorschrift des Artikels 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG. Gemäß diesem Artikel wird die Zulassung geändert, falls sich herausstellt, dass nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können. Mit dieser Verpflichtung entsprechen die Zulassungsbedingungen den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Außerdem ist sie ein gutes Beispiel für die praktische Anwendung des Vorsorgeprinzips.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 160 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 127
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 44 – Absatz 4
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
4. Hebt ein Mitgliedstaat eine Zulassung gemäß Absatz 3 oder ändert er sie, so unterrichtet er unverzüglich den Zulassungsinhaber, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde. Die anderen Mitgliedstaaten, die derselben Zone angehören, entziehen oder ändern die Zulassung unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen und der Risikominderungsmaßnahmen entsprechend; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen Artikel 36 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 4 angewendet wurden. Gegebenenfalls findet Artikel 46 Anwendung.
4.Hebt ein Mitgliedstaat eine Zulassung gemäß Absatz 3 oder ändert er sie, so unterrichtet er unverzüglich den Zulassungsinhaber, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde.Die anderen Mitgliedstaaten entziehen oder ändern die Zulassung unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen und der Risikominderungsmaßnahmen entsprechend; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen Artikel 36 Absatz 2a angewendet wurde.Gegebenenfalls findet Artikel 46 Anwendung.
Änderungsantrag 128
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 46 – Absatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Lassen die Gründe für die Aufhebung, die Änderung oder die Nichtgewährung der Erneuerung der Zulassung es zu, so wird die Aufbrauchfrist begrenzt und beträgt höchstens sechs Monate für das Inverkehrbringen und zusätzlich höchstens ein Jahr für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels.
Soweit die Gründe für die Aufhebung, die Änderung oder die Nichtgewährung der Erneuerung der Zulassung nicht den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt betreffen, wird eine Schonfrist für das Aufbrauchen der Lagerbestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels für einen Zeitraum von höchstens einer Saison gewährt.Wenn die Gründe für die Aufhebung, die Änderung oder die Nichtgewährung der Erneuerung der Zulassung den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt betreffen, so wird keine Frist für das Aufbrauchen der Lagerbestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels gewährt und der Verkauf und die Verwendung dieses Mittels mit sofortiger Wirkung vollständig eingestellt, sobald die Entscheidung über die Aufhebung oder die Nichtgewährung der Erneuerung getroffen wurde.
Begründung
Wenn die Gründe für die Aufhebung, die Änderung oder die Nichtgewährung der Erneuerung der Zulassung den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt betreffen, sollte der Verkauf und die Verwendung von Pestiziden mit sofortiger Wirkung eingestellt werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 162 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 129
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 46 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Artikel 46a
Beseitigung und Vernichtung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 46 werden die Lagerbestände der nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel unter der Verantwortung des ehemaligen Zulassungsinhabers in unbedenklicher Weise beseitigt und vernichtet.
Begründung
Die Bestände an veralteten Pestiziden stellen in zahlreichen Mitgliedstaaten und Drittstaaten eine schwerwiegende Bedrohung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar. Von den Herstellern ist zu verlangen, dass sie für eine unbedenkliche Beseitigung und Vernichtung dieser gefährlichen Stoffe sorgen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 163 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 130
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 46 b (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Artikel 46b
Einfuhren
Eingeführte Materialien oder Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, dürfen keine Rückstände von Wirkstoffen aufweisen, die nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen wurden.
Begründung
Um sowohl die menschliche Gesundheit als auch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu schützen, sollten eingeführte Materialien oder Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, keine Wirkstoffe enthalten, die in der EU nicht zugelassen wurden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 164 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 131
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 47 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Artikel 47a
Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit verringertem Risiko
1. Unbeschadet des Artikels 29 wird ein Pflanzenschutzmittel als Erzeugnis mit verringertem Risiko eingestuft, wenn es die folgenden Anforderungen erfüllt:
a)Mindestens einer der darin enthaltenen Wirkstoffe entspricht der Definition in Artikel 22;
b)alle darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten mit geringem Risiko wurden gemäß Kapitel II zugelassen;
c)aus den wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen geht hervor, dass das betreffende Pflanzenschutzmittel ein bedeutend niedrigeres Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt mit sich bringt als ein bereits zugelassenes vergleichbares Pflanzenschutzmittel;
d)es ist hinreichend wirksam;
e)es entspricht Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b, c und e bis h.
2. Mit dem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit verringertem Risiko muss der Antragsteller nachweisen, dass die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind;außerdem müssen dem Antrag ein vollständiges Dossier und eine Kurzfassung davon beigefügt sein, die die vorgeschriebenen Datenanforderungen für den Wirkstoff und das Pflanzenschutzmittel Punkt für Punkt erfüllen.
3. Der Mitgliedstaat entscheidet innerhalb von 120 Tagen, ob er dem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit verringertem Risiko stattgibt.
Dieser Zeitraum verkürzt sich auf 90 Tage, wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits eine Zulassung für dasselbe Pflanzenschutzmittel mit verringertem Risiko gewährt hat.
Benötigt der Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, so setzt er eine Frist fest, innerhalb derer der Antragsteller diese Informationen vorzulegen hat.In diesem Fall wird der Zeitraum von 120 Tagen um die vom Mitgliedstaat eingeräumte zusätzliche Frist verlängert.
4. Soweit nicht anders angegeben, finden alle in der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen in Bezug auf Zulassungen Anwendung.
Begründung
Zur Förderung der Entwicklung weniger schädlicher Pflanzenschutzmittel wird eine neue Kategorie für Erzeugnisse mit geringem Risiko eingeführt, welche mit einem geringeren Risiko als die marktgängigen Erzeugnisse verbunden sind und mindestens einen Wirkstoff mit geringem Risiko enthalten. Den Pflanzenschutzmitteln dieser Kategorie werden bestimmte Vorteile wie eine längere Dauer des Datenschutzes und der Steuerbefreiung gewährt.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 168 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 132
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 50 –Absatz 1 – Einleitung und Buchstaben a und b
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1. Eine vergleichende Bewertung ist von den Mitgliedstaaten durchzuführen, wenn sie einen Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels prüfen, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat zugelassen ist. Die Mitgliedstaaten erteilen keine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel oder beschränken die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Substitutionskandidaten enthält, wenn die vergleichende Bewertung der Risiken und des Nutzens gemäß Anhang IV ergibt, dass
1.Eine vergleichende Bewertung ist von den Mitgliedstaaten durchzuführen, wenn sie einen Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels prüfen, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat zugelassen ist.Die Mitgliedstaaten erteilen keine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel oder beschränken die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Substitutionskandidaten enthält, auf eine bestimmte Nutzpflanze, wenn die vergleichende Bewertung der Risiken und des Nutzens gemäß Anhang IV ergibt, dass
a) für die im Antrag genanntenVerwendungen bereits ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode besteht, das/die für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt deutlich sicherer ist, und
a)für die im Antrag genanntenVerwendungen bereits ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode besteht, das/die für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt deutlich sicherer ist,und
b)das Pflanzenschutzmittel bzw. die nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode gemäß Buchstabe a keine wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteileaufweist, und
b) die Substitution durch die unter Buchstabe a genannten Pflanzenschutzmittel bzw. die nichtchemischen Bekämpfungs- oder Präventionsmethoden keine wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteileaufweist; und
c)die chemische Vielfalt der Wirkstoffe ausreichend ist, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus zu minimieren, und
c) gegebenenfalls die chemische Vielfalt der Wirkstoffe oder die Methoden und Verfahren des Pflanzenschutzes und der Schädlingsprävention ausreichend sind, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus zu minimieren; und
Änderungsantrag 133
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 50 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Solche Zulassungen gelten für die Dauer von höchstens fünf Jahren.
Solche Zulassungen gelten für die Dauer von höchstens drei Jahren.
Begründung
Jede Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Substitutionskandidaten enthält, sollte ohne vergleichende Bewertung auf höchstens drei Jahre beschränkt sein.
Wiedereinsetzung der von der Kommission vorgeschlagenen Frist.
Änderungsantrag 134
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 50 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
4.Bei Pflanzenschutzmitteln, die einen Substitutionskandidaten enthalten, führen die Mitgliedstaaten die vergleichende Bewertung gemäß Absatz 1 regelmäßig und spätestens bei der Erneuerung oder Änderung der Zulassung durch.
4.Bei Pflanzenschutzmitteln, die einen Substitutionskandidaten enthalten, führen die Mitgliedstaaten die vergleichende Bewertung gemäß Absatz 1 regelmäßig und spätestens vier Jahre nach der Zulassung oder nach der Erneuerung der Zulassung durch.
Begründung
Die vergleichende Bewertung sollte vor dem Ende des Genehmigungszeitraums durchgeführt werden.
Wiedereinsetzung der von der Kommission vorgeschlagenen Frist.
Änderungsantrag 135
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 50 – Absatz 5
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
5. Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Genehmigung gemäß Absatz 4 zu entziehen oder zu ändern, so wird dieser Entzug oder diese Änderung fünf Jahre nach diesem Beschluss des Mitgliedstaates oder, sofern dieser Zeitraum früher endet, am Ende des Genehmigungszeitraums des Substitutionskandidaten wirksam.
5. Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Genehmigung gemäß Absatz 4 zu entziehen oder zu ändern, so wird dieser Entzug oder diese Änderung zwei Jahre nach diesem Beschluss des Mitgliedstaates oder, sofern dieser Zeitraum früher endet, am Ende des Genehmigungszeitraums des Substitutionskandidaten wirksam.
Begründung
Mit der vorgeschlagenen Frist von zwei Jahren wird der Substitutionsvorgang verkürzt und ein Anreiz für Innovationen geboten.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 173 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 136
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 51 – Absatz 2 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2α.Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung der Kommission konkrete Maßnahmen ergreifen, um die Vorlage von Anträgen auf Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen und von Anträgen im Zusammenhang mit geringfügigen Verwendungen zu erleichtern.
Begründung
Indem die bürokratischen Verfahren vereinfacht und Anreize für die Ausweitung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf Anwendungen von geringfügiger Bedeutung geschaffen werden, werden zahlreiche Probleme bei bestimmten Kulturpflanzen gelöst werden können. Es wurde festgestellt, dass die Inhaber von Zulassungen wegen des geringen wirtschaftlichen Nutzens, den dies für die Industrie darstellt, kaum für eine Ausweitung auf Anwendungen von geringfügiger Bedeutung offen waren. In bestimmten Drittländern werden Maßnahmen wie beispielsweise Verlängerung des Datenschutzes angewandt, wenn die Zulassung auf Kulturen von geringerer Bedeutung ausgeweitet wurde. Entsprechende Anreize sollten auch in der EU geschaffen werden, damit auch für diese Kulturpflanzen Pflanzenschutzmittel zur Verfügung stehen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 175 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 137
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 51 – Absatz 4 - Unterabsatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
4.Gewährt ein Mitgliedstaat eine Ausweitungdes Geltungsbereichs einer Zulassung für eine geringfügige Verwendung, so informiert er bei Bedarf den Zulassungsinhaber und fordert ihn auf, die Kennzeichnung entsprechend anzupassen.
4.Gewährt ein Mitgliedstaat eine Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für eine geringfügige Verwendung, so informiert er den Zulassungsinhaber, der die Kennzeichnung entsprechend anpasst.
Begründung
Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung ist für die unbedenkliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln äußerst wichtig.Die Verwender können am besten dadurch aufgeklärt werden, dass die Anwendungen von geringfügiger Bedeutung auf dem Etikett angegeben werden und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Hersteller für die angegebenen Anwendungsformen keine Haftung übernimmt.
Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 179 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 138
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 51 – Absatz 4 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Ausweitungen des Geltungsbereichs auf der Grundlage dieses Artikels sind gesondert zu kennzeichnen, und auf die Haftungseinschränkungen ist gesondert hinzuweisen.
Begründung
Unabhängig davon, wie eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulassung auf Anwendungen von geringfügiger Bedeutung in einem Mitgliedstaat erteilt wird, muss klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Ausweitung nach Artikel 49 handelt, um den unterschiedlichen Rechtsstatus im Vergleich zu einer Zulassung nach Artikel 4 sichtbar zu machen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 177 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 139
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 51 – Absatz 6
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
6. Die Mitgliedstaaten erstellen Listen geringfügiger Verwendungen, die sie regelmäßig aktualisieren.
6. Die Mitgliedstaaten erstellen Listen geringfügiger Verwendungen, die sie regelmäßig aktualisieren. Diese Listen werden auf den offiziellen Websites der Mitgliedstaaten und der Kommission veröffentlicht.
Begründung
Um den Austausch von Informationen zu erleichtern und die Aufklärung der interessierten Öffentlichkeit zu verbessern, müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Liste auf einer offiziellen Website veröffentlicht.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 180 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 140
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 51 – Absatz 6 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
6a. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ...* einen Vorschlag für die Errichtung eines europäischen Förderfonds für geringfügige Verwendungen vor. Aus dem Fonds können auch zusätzliche Verfahren zum Nachweis von Rückständen für geringfügige Verwendungen finanziert werden.
________
* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Begründung
Dieser Vorschlag entspricht der Linie des ITRE, wobei jedoch der Hinweis auf europäische Steuern gestrichen wird.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 276 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 141
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 52 – Absatz 3 – Buchstaben b und c
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
b)sie in Spezifikation und Gehalt an Wirkstoffen, Safenern und Synergisten sowie in Art der Formulierung identisch sind;und
b)sie entweder dieselbe Spezifikation oder dieselben Spezifikationen haben, die nach dem Verfahren gemäß dem Artikel 38 als gleichwertig anerkannt wurden.
c)sie hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe und der Größe, des Materials oder der Form der Verpackung mit Blick auf die potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt identisch oder gleichwertig sind.
Begründung
Die Anforderungen, wonach die Gleichwertigkeit mit dem Referenzmittel festzustellen ist, sind unnötig restriktiv.
Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 286 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 142
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 52 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Pflanzenschutzmittel, die nicht die Voraussetzung des Buchstaben a, aber alle übrigen Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, gelten als identisch mit dem Referenzmittel, wenn eine vom Antragsteller der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaates vorgelegte Vergleichsuntersuchung einer nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis amtlich anerkannten Laboreinrichtung oder eine von der zuständigen Behörde erstellte Vergleichsuntersuchung die stoffliche Identität des zur Einfuhr beantragten Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzmittel sowie das Vorliegen folgender Anforderungen bestätigt:
a)die Anforderungen des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c,
b)das zur Einfuhr beantragte Pflanzenschutzmittel enthält keinen nicht bewerteten Beistoff,
c)es fehlen keine Beistoffe mit wesentlicher Funktion,
d)es liegen keine unterschiedlichen Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion vor, die toxischer oder ökotoxischer sind als das Referenzmittel oder die für die Wirksamkeit oder die Stabilität ungünstiger sind als die des Referenzmittels,
e)es fehlen keine Beistoffe, die dem Anwenderschutz oder dem Schutz Dritter dienen.
Begründung
Im EuGH Urteil vom 25.2.2008, Az. C-201/06, rügt der EuGH das Fehlen eines vereinfachten Zulassungsverfahrens für Generika, in welchem die wesentliche Übereinstimmung eines Generikums mit einem Referenzerzeugnis überprüft wird. Aufgrund der ausdrücklichen Forderung des Gerichtshofes nach Einführung eines solchen Verfahrens ist dessen Einführung in die vorliegende Verordnung dringend geboten, zumal der jetzt vorliegende Kompromissvorschlag eine solche Regelung vollständig vermissen lässt. Damit würde für die Paralleleinfuhr von Generika eine gesetzliche Lücke entstehen, die die Garantie des freien Warenverkehrs aus Artikel 28 EG auch für solche Produkte verletzt.
Änderungsantrag 143
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 52 – Absatz 10 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
10a.Unbeschadet von Artikel 63 können die Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über Genehmigungen zum Parallelhandel veröffentlichen.
Begründung
Der Rat hat neue Regelungen zur Identität von parallel gehandelten Pestiziden eingeführt. Im Interesse der Transparenz sollten die Informationen über Genehmigungen zum Parallelhandel zugänglich gemacht werden.
Änderungsantrag 144
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 54 – Absatz 5
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
5. Nach dem in Artikel 79Absatz 3 genannten Regelungsverfahren werden Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festgelegt, insbesondere die Höchstmengen der Pflanzenschutzmittel, die bei Versuchen freigesetzt werden dürfen, sowie die Mindestdaten, die nach Absatz 2 vorzulegen sind.
5. Nach dem in Artikel 79Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle werden Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festgelegt, insbesondere die Höchstmengen der Pflanzenschutzmittel, die bei Versuchen freigesetzt werden dürfen, sowie die Mindestdaten, die nach Absatz 2 vorzulegen sind.
Begründung
Die Änderung ist notwendig, um den Text mit den Bestimmungen des geänderten Beschlusses über die Ausschussverfahren in Einklang zu bringen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 184 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 145
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 56 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Hierzu zeichnet der Zulassungsinhaber alle möglicherweise nachteiligen Reaktionen bei Menschen im Zusammenhang mit der Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf und meldet diese.
Hierzu zeichnet der Zulassungsinhaber alle möglicherweise nachteiligen Reaktionen bei Menschen oder Tieren und in Bezug auf die Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf und meldet diese.
Begründung
Die Meldung muss mögliche nachteilige Reaktionen sowohl bei Menschen als auch bei Tieren und in Bezug auf die Umwelt umfassen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 188 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 146
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 56 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3.Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, vorläufige Schutzmaßnahmen zuergreifen, bewertet der Mitgliedstaat, der innerhalb einer Zone als erster eine Zulassung erteilt hat, die eingegangenen Informationen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten derselben Zone, wenn er beschließt, die Zulassung gemäßArtikel 44 aufzuheben oder zu ändern.
3.Der Mitgliedstaat, der diese Meldung erhält, leitet sie unverzüglich an die anderen Mitgliedstaaten weiter.Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, vorläufige Schutzmaßnahmen zuergreifen, bewertet der Mitgliedstaat, der eine Zulassung erteilt hat, die eingegangenen Informationen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, wenn er beschließt, die Zulassung gemäßArtikel 44 aufzuheben oder zu ändern.
Begründung
Damit wird ein Mechanismus eingeführt, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Informationen über potenzielle schädliche Auswirkungen gemeinsam zu nutzen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 189 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 147
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 57 – Absatz 1 – Einleitung
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1. Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen über die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Pflanzenschutzmittel und aufgehobenen Zulassungen in elektronischer Form zur Verfügung; diese enthalten mindestens folgende Angaben:
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Behörde Informationen über die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Pflanzenschutzmittel und aufgehobenen Zulassungen, die von dieser in elektronischer Form zu veröffentlichen sind; diese enthalten mindestens folgende Angaben:
Begründung
Um die gemeinsame Nutzung von Daten zu ermöglichen, muss eine zentrale Datenbank eingerichtet werden, in der alle Informationen über Versuche und Studien, die für die Zwecke dieser Verordnung bereits durchgeführt wurden, enthalten sind und die von der Behörde verwaltet wird. Die Antragsteller müssten dann nur eine einzige Datenbank konsultieren, bevor sie Versuche oder Studien durchführen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 191 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 148
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 7
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Eine Studie ist auch dann geschützt, wenn sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurde.Der Datenschutzzeitraum beträgt 30 Monate.Die Unterabsätze 1 bis 4 gelten mit entsprechenden Änderungen.
Eine Studie ist nicht geschützt, wenn sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurde.
Begründung
Wiedereinsetzung von Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 5 (KOM(2008)0093), der vom Europäischen Parlament in erster Lesung nicht geändert wurde.
Änderungsantrag 149
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 60 – Absätze 1 und 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1. Für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten sowie Hilfsstoff erstellt der berichterstattende Mitgliedstaat eine Liste der für die Erstzulassung, Änderung der Zulassungsbedingungen oder Erneuerung der Zulassung erforderlichen Versuchs- und Studienberichte und stellt sie den Mitgliedstaaten und der Kommissionzur Verfügung.
1. Für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten sowie Hilfsstoff übermittelt der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde eine Liste der für die Erstzulassung, Änderung der Zulassungsbedingungen oder Erneuerung der Zulassung erforderlichen Versuchs- und Studienberichte und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Versuchs- und Studienberichte zur Ermittlung der Wirksamkeit des Stoffes und seiner Unbedenklichkeit für Menschen, Tiere, Pflanzen und die Umwelt;diese Dokumente werden von der Behörde gleichzeitig mit dem in Artikel 12 vorgesehenen Entwurf des Bewertungsberichts veröffentlicht.
2. Für jedes Pflanzenschutzmittel, das sie zulassen, führen die Mitgliedstaaten folgende Listen, die sie interessierten Parteien auf Anfrage zur Verfügung stellen:
2. Für jedes Pflanzenschutzmittel, das sie zulassen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Behörde folgende Listen, die diese gleichzeitig mit dem in Artikel 12 vorgesehenen Entwurf des Bewertungsberichts veröffentlicht:
a) eine Liste der für die Erstzulassung, Änderung der Zulassungsbedingungen oder Erneuerung einer Zulassung erforderlichen Versuchs- und Studienberichte über den Wirkstoff, Safener oder Synergisten und Hilfsstoff sowie das Pflanzenschutzmittel und
a) eine Liste der für die Erstzulassung, Änderung der Zulassungsbedingungen oder Erneuerung einer Zulassung erforderlichen Versuchs- und Studienberichte über den Wirkstoff, Safener oder Synergisten und Hilfsstoff sowie das Pflanzenschutzmittel und
b) eine Liste der Versuchs- und Studienberichte, für die der Antragsteller gemäß Artikel 59 Datenschutz in Anspruch genommen hat, einschließlich Begründungen gemäß dem genannten Artikel.
b) eine Liste der Versuchs- und Studienberichte, für die der Antragsteller gemäß Artikel 59 Datenschutz in Anspruch genommen hat, einschließlich Begründungen gemäß dem genannten Artikel und
ba)eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Versuchs- und Studienberichte zur Ermittlung der Wirksamkeit des Produkts und seiner Unbedenklichkeit für Menschen, Tiere, Pflanzen und die Umwelt.
Begründung
Um die gemeinsame Nutzung von Daten zu ermöglichen, muss eine zentrale Datenbank eingerichtet werden, in der alle Informationen über Versuche und Studien, die für die Zwecke dieser Verordnung bereits durchgeführt wurden, enthalten sind und die von der Behörde verwaltet wird. Die Antragsteller müssten dann nur eine einzige Datenbank konsultieren, bevor sie Versuche oder Studien durchführen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 299 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 150
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 61 – Absatz -1 (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
-1. Eine Person, die eine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel beantragen möchte, konsultiert vor der Durchführung von Versuchen oder Studien die in den Artikeln 35a und 57 genannte Datenbank.
Begründung
Damit eine optimale gemeinsame Nutzung von Daten sichergestellt wird, sollten die Antragsteller die Datenbank der Behörde konsultieren, um alle erforderlichen Informationen über Versuche und Studien, die für die Zwecke dieser Verordnung bereits durchgeführt wurden, zu erhalten.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 201 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 151
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 61 – Absatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2. Erlangt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Gewissheit, dass der potenzielle Antragsteller einen solchen Antrag beabsichtigt, so teilt sie ihm Namen und Anschrift des Inhabers bzw. der Inhaber bestehender einschlägiger Zulassungen und gleichzeitig den Inhabern der Zulassungen Namen und Adresse des potenziellen Antragstellers mit.
2. Erlangt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Gewissheit, dass der potenzielle Antragsteller einen solchen Antrag auf Zulassung oder auf Erneuerung bzw. Überprüfung einer Zulassung beabsichtigt, so teilt sie ihm Namen und Anschrift des Inhabers bzw. der Inhaber bestehender einschlägiger Zulassungen und gleichzeitig den Inhabern der Zulassungen Namen und Adresse des potenziellen Antragstellers mit.
Begründung
Der Datenschutz muss auch bei der Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung gelten, damit mittelständische Unternehmen und die Forschungsbereiche der Pflanzenschutzmittelindustrie geschützt werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 203 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 152
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 61 – Absatz 3
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3. Der potenzielle Antragsteller für eine Zulassung und der bzw. die Inhaber einschlägiger Zulassungen treffen alle angemessenen Maßnahmen, um eine Einigung über die Weitergabe etwaiger gemäß Artikel 59 geschützter Versuchs- und Studienberichte zu erzielen, die der Antragsteller für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels benötigt.
3. Der potenzielle Antragsteller für eine Zulassung oder die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung und der bzw. die Inhaber einschlägiger Zulassungen treffen alle angemessenen Maßnahmen, um eine Einigung über die Weitergabe etwaiger gemäß Artikel 59 geschützter Versuchs- und Studienberichte zu erzielen, die der Antragsteller für die Zulassung oder die Erneuerung bzw. Überprüfung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels benötigt. Statt einer solchen Einigung kann die Frage einem Schiedsgericht unterbreitet werden, dessen Entscheidung bindend ist. Im Interesse einer gerechten, transparenten und diskriminierungsfreien Berechnung der Kosten des Informationsaustausches kann die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren entsprechende Leitlinien für die Kostenteilung erlassen.
Begründung
Der Datenschutz muss auch bei der Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung gelten, damit mittelständische Unternehmen und die Forschungsbereiche der Pflanzenschutzmittelindustrie geschützt werden.
Zur Vermeidung von Redundanzen bei Versuchen sind Mechanismen für schiedsgerichtliche Entscheidungen und die Kostenteilung wichtig, damit eine Einigung zwischen den Antragstellern und Inhabern einschlägiger Zulassungen hergestellt werden kann. Solche Bestimmungen sind auch in der REACH-Verordnung enthalten.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 204 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 153
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 61 – Absatz 3 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3a.Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Monopolsituation entstehen kann, und können sich der potenzielle Antragsteller und der bzw. die Inhaber der einschlägigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die denselben Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten, nicht über die gemeinsame Nutzung von Versuchen und Studien mit Wirbeltieren einigen, unterrichtet der potenzielle Antragsteller die zuständige Behörde des Mitgliedstaats.Die beiden Parteien müssen sich jedoch darüber einigen, welcher Gerichtsstand im Sinn von Artikel 62 Absatz 4 gelten soll.
Begründung
Die neue Verordnung sollte besondere Bestimmungen vorsehen, um Monopolsituationen auf dem Markt für Pflanzenschutzmittel zu vermeiden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 205 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 154
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 62 – Absatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2.Der potenzielle Antragsteller und der bzw. die Inhaber einschlägiger Zulassungen unternehmen alle Anstrengungen um sicherzustellen, dass die Ergebnisse von Versuchen und Studien mit Wirbeltieren gemeinsam genutzt werden.Die Kosten für die Weitergabe von Versuchs- und Studienberichten werden in gerechter, transparenter und nicht diskriminierender Weise festgelegt.Der potenzielle Antragsteller muss sich lediglich an den Kosten derjenigen Informationen beteiligen, die er im Hinblick auf die Erfordernisse der Zulassung vorlegen muss.
2.Der potenzielle Antragsteller und der bzw. die Inhaber einschlägiger Zulassungen unternehmen alle Anstrengungen um sicherzustellen, dass die Ergebnisse von Versuchen und Studien mit Wirbeltieren gemeinsam genutzt werden.Die Kosten für die Weitergabe von Versuchs- und Studienberichten werden in gerechter, transparenter und nicht diskriminierender Weise festgelegt.Der potenzielle Antragsteller muss sich an den Kosten beteiligen, die während des gesamten Prozesses der Beschaffung derjenigen Informationen anfallen, die er im Hinblick auf die Erfordernisse der Zulassung vorlegen muss.
Begründung
Die Kosten für die Beschaffung der Daten fallen höher aus als die Nettokosten für die Studie. Der potenzielle Antragsteller sollte verpflichtet werden, sich an den Gesamtkosten für die Erhebung der Daten zu beteiligen, die er anschließend für seine eigenen Registrierungszwecke verwenden darf.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 207 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 155
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 62 – Absatz 3 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3a.Spätestens ...* überprüft die Kommission die Bestimmungen dieser Verordnung über den Datenschutz bei Versuchen und Studien mit Wirbeltieren.Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat diese Bewertung sowie etwaige Änderungsvorschläge zur Einschränkung des einschlägigen Datenschutzes vor.
______________________
* Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Begründung
Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die Ergebnisse von Wirbeltierversuchen zwar dem Datenschutz unterliegen, aber ausgetauscht werden müssen. Dieser Kompromiss ist zurzeit aus praktischen Gründen notwendig (weil andernfalls viele neue Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden können), sollte aber zu gegebener Zeit überprüft werden. Mit einem weniger strengen Datenschutz dürfte die Anzahl der Wirbeltierversuche weiter gesenkt werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 208 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 156
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 63 – Absatz 2 – Einleitung
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2. Bei folgenden Informationen ist in der Regel davon auszugehen, dass ihre Offenlegung den Schutz der wirtschaftlichen Interessen oder der Privatsphäre und die Integrität der betroffenen Personen beeinträchtigt:
2. Bei folgenden Informationen ist davon auszugehen, dass ihre Offenlegung den Schutz der wirtschaftlichen Interessen oder der Privatsphäre und die Integrität der betroffenen Personen beeinträchtigt:
Begründung
Aus juristischer Sicht ist „in der Regel“ ein unbestimmter Begriff, mit dem einer willkürlichen Auslegung Tür und Tor geöffnet werden.
Änderungsantrag 157
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 63 – Absatz 2 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2a.Versuchsdaten, einschließlich Daten aus Studienberichten, die von einem Antragsteller im Hinblick auf eine Entscheidung über die Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt wurden, können von den Beteiligten an bestimmten Orten eingesehen werden, die von der Kommission, der Behörde oder den Mitgliedstaaten festgelegt werden.Diese Daten dürfen nicht durch Bereitstellung von Kopien oder andere Mittel der Veröffentlichung (einschließlich der elektronischen Veröffentlichung) zugänglich gemacht werden.
Begründung
Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Informationen, der im Rahmen dieser Verordnung gemäß dem Übereinkommen von Aarhus gewährleistet sein sollte. Mit der Unterrichtung der Öffentlichkeit sollen Missbrauch und unlauterer Wettbewerb verhindert werden. Die vorgeschlagene Einrichtung von Räumlichkeiten zur Einsichtnahme stellt eine ausgewogene Lösung dar, da einerseits die Beteiligten Zugang zu vertraulichen Angaben haben, andererseits aber potenzielle Konkurrenten dieses System nicht missbrauchen können, um an sensible Unternehmensdaten zu gelangen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 211 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 158
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 65 – Absatz 3 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3a.Lebensmittel, die nicht den Bestimmungen der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder1 entsprechen, sind mit dem Hinweis „für Säuglinge und Kleinkinder nicht geeignet“ zu kennzeichnen.
1 ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16.
Begründung
Lebensmittel, die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln über den in der Richtlinie 2006/125/EG vorgesehenen Grenzwerten enthalten, sollten mit einem entsprechenden Warnhinweis eindeutig gekennzeichnet sein, durch den die Endverbraucher unterrichtet werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 214 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 159
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 66 – Absatz 2 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
2a.Die Mitgliedstaaten können die Werbung für Pflanzenschutzmittel in bestimmten Medien verbieten oder einschränken.
Begründung
Eventuell bestehende nationale Beschränkungen, die in diesem Bereich existieren, sollten beibehalten werden können.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 215 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 160
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 67 – Absatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1.Hersteller, Lieferanten, Händler, Einführer, Ausführer und berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln führen über mindestens dreiJahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern, verwenden oder in Verkehr bringen.
1.Hersteller, Lieferanten, Händler, Einführer, Ausführer und berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln führen über mindestens zehnJahre nach Beendigung der Produktion oder Verwendung Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern, verwenden oder in Verkehr bringen.
Sie stellen die einschlägigen Informationen in diesen Aufzeichnungen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung. Dritte wie beispielsweise die Trinkwasserwirtschaft können bei der zuständigen Behörde um Zugang zu diesen Information ersuchen.
Sie stellen die Informationen in diesen Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zur Verfügung. Außerdem halten sie diese Informationen bereit für den Fall, dass Nachbarn und Anwohner, Einzelhändler oder die Trinkwasserwirtschaft direkten Zugang dazu fordern. Die Informationen über sämtliche Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis sind den Einzelhändlern und Großhändlern in einem standardisierten Format zur Verfügungzu stellen.
Das standardisierte Format für die Bereitstellung der im obenstehenden Absatz genannten Informationen wird nach dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren festgelegt.
Änderungsantrag 161
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 67 – Absatz 1 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
1a.Die Hersteller von Pflanzenschutzmitteln führen nach der Registrierung Überwachungstätigkeiten durch.Sie legen den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen vor und stellen die Informationen einschlägigen Interessengruppen auf Anfrage zur Verfügung.
Begründung
Die Verantwortung der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sollte nicht mit der Zulassung ihres Stoffes enden. Für den Schutz der Umwelt und besonders der Wasserressourcen ist es entscheidend, dass nach der Registrierung eine Überwachung stattfindet und dass diese Informationen den zuständigen Behörden und den einschlägigen Interessengruppen (z. B. der Trinkwasserwirtschaft) auf Anfrage zur Verfügung stehen. Es sollte nicht Aufgabe der nachgeschalteten Sektoren sein, sich mit den potenziell nachteiligen Auswirkungen eines Stoffes auf die Gewässer zu befassen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 217 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 162
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 77
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Die Kommission kann nach dem in Artikel 79Absatz 2 genannten Beratungsverfahren technische oder andere Leitlinien für die Durchführung dieser Verordnung verabschieden oder abändern. Die Kommission kann die Behörde auffordern, solche Leitlinien auszuarbeiten oder dazu beizutragen.
Die Kommission kann nach dem in Artikel 79Absatz 3 genannten Regelungsverfahren technische oder andere Leitlinien für die Durchführung dieser Verordnung verabschieden oder abändern. Die Kommission kann die Behörde auffordern, solche Leitlinien auszuarbeiten oder dazu beizutragen. Die Behörde kann die Ausarbeitung oder Überarbeitung von Leitlinien für die Risikobewertung von Wirkstoffen veranlassen.
Begründung
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit sollte die Möglichkeit haben, die Ausarbeitung oder Überarbeitung von Leitlinien für die Risikobewertung selbst zu veranlassen.
Kompromissänderungsantrag auf der Grundlage von Änderungsantrag 224 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 163
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 78 – Absatz 1 – Buchstabe f
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
f)eine Verordnung zur Festlegung eines Arbeitsprogramms für Safener oder Synergisten gemäß Artikel 26;
entfällt
Begründung
Das Arbeitsprogramm sollte im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden.
Abänderung eines neuen vom Rat aufgenommenen Absatzes im Einklang mit Änderungsantrag 108 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 164
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 78 – Absatz 3
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3. Nach dem in Artikel 79Absatz 2 genannten Beratungsverfahren wird eine Verordnung erlassen, mit der die Liste der Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übernommen wird. Die dort aufgeführten Stoffe gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt.
3. Nach dem in Artikel 79Absatz 4 genannten Regelungsverfahrenmit Kontrolle wird eine Verordnung erlassen, mit der die Liste der Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in Anhang IIa dieser Verordnung übernommen wird. Die dort aufgeführten Stoffe gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt.
Begründung
Die Änderung ist notwendig, um den Text mit den Bestimmungen des geänderten Beschlusses über die Ausschussverfahren in Einklang zu bringen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 226 aus der ersten Lesung mit einer zusätzlichen Abänderung, die die Kohärenz mit dem Änderungsantrag zu Artikel 13 Absatz 2 sicherstellen soll, wonach ein Anhang für die Liste der Wirkstoffe festgelegt wird.
Änderungsantrag 165
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 80 – Absatz 7
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
7. Die Kommission erstellt bis zum …* eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoffe, die die Kriterien von Anhang II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen und für die Artikel 50 der vorliegenden Verordnung gilt.
7. Die Kommission erstellt bis zum …* eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoffe, die die Kriterien von Anhang II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen und für die Artikel 50 der vorliegenden Verordnung gilt.
*ABl.: 78 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
* ABl.: 36 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Begründung
Es gibt keinen guten Grund dafür, mit der Annahme der Liste der Wirkstoffe, die für die Substitution in Frage kommen, sechseinhalb Jahre zu warten. Dies sollte spätestens nach drei Jahren geschehen.
Abänderung eines neuen Absatzes, der vom Rat aufgenommen wurde.
Änderungsantrag 166
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Artikel 82
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum …* einen Bericht über das Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und insbesondere über die Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 2 durch die Mitgliedstaaten, die Untergliederung der Gemeinschaft in drei Zonen und die Anwendung der Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten gemäß Anhang II und deren Auswirkungen auf die Diversifizierung und die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft sowie auf die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt vor. Sofern erforderlich, können dem Bericht geeignete Legislativvorschläge zur Änderung dieser Bestimmungen beiliegen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum …* einen Bericht über das Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und insbesondere über die Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 36 Absatz 2a und 3undArtikel 50 Absatz 2 durch die Mitgliedstaaten und die Anwendung der Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten gemäß Anhang II und deren Auswirkungen auf die Diversifizierung und die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft einschließlich der Auswirkungen auf die Lebensmittelpreise sowie auf die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt vor. Sofern erforderlich, können dem Bericht geeignete Legislativvorschläge zur Änderung dieser Bestimmungen beiliegen.
Änderungsantrag 167
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Anhang I
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Anhang I
entfällt
Zone A – Norden
Zu dieser Zone gehören folgende Mitgliedstaaten:
Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen und Schweden.
Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Portugal, Spanien, Zypern.
Begründung
Das vorgeschlagene Zonensystem ist irreführend, weil die Zonen keineswegs relativ ähnliche Verhältnisse in Sachen Landwirtschaft, Pflanzengesundheit und Umwelt aufweisen. Das vorgeschlagene Zonensystem schwächt die Zulassungsverfahren der einzelnen Staaten und steht nicht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität, weil es über das hinausgeht, was zur Beschleunigung des Entscheidungsprozesses nötig ist. Diese Ziele lassen sich ohne Zoneneinteilung durch Änderung des Systems der gegenseitigen Anerkennung erreichen.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 230 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 168
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Anhang II – Nummer 3.6.1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3.6.1.Gegebenenfalls sind ADI, AOEL und ARfD festzustellen.Bei derFeststellung dieser Werte ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Wirkung und der Anfälligkeit spezifischer Bevölkerungsgruppen eine angemessene Sicherheitsmarge von mindestens 100 zu gewährleisten.
3.6.1. Gegebenenfalls sind ADI, AOEL und ARfD festzustellen. Bei der Feststellung dieser Werte ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Wirkung, der möglichen kombinierten Auswirkungen und der Anfälligkeit besonders gefährdeter Personengruppen eine angemessene Sicherheitsmarge von mindestens 100 zu gewährleisten.
Änderungsantrag 169
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Anhang II – Nummer 3.6.5
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3.6.5. Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann zugelassen, wenn auf der Grundlage der von der Behörde überprüften Auswertung von Versuchen nach Gemeinschaftsleitlinien oder international vereinbarten Leitlinien sowie von anderen verfügbaren Daten und Informationen, einschließlich einer Überprüfung der wissenschaftlichen Literatur, festgestellt wird, dass er keine endokrinschädlichen Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff, Safener oder Synergisten in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar, d. h. das Mittel wird in geschlossenen Systemen verwendet oder unter anderen Bedingungen, bei denen der Kontakt mit Menschen ausgeschlossen ist und Rückstände des betreffenden Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Standardwert nicht übersteigen.
3.6.5. Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann zugelassen, wenn auf der Grundlage der von der Behörde überprüften Auswertung von Versuchen nach Gemeinschaftsleitlinien oder international vereinbarten Leitlinien sowie von anderen verfügbaren Daten und Informationen, einschließlich einer Überprüfung der wissenschaftlichen Literatur, festgestellt wird, dass er unter gebührender Berücksichtigung voraussichtlicher kombinierter Auswirkungen keine endokrin wirksamen Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, so dass er beispielsweise nicht gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als reproduktionstoxische Substanz der Kategorie 3 eingestuft wird oder einzustufen ist, es sei denn die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff, Safener oder Synergisten in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar, d. h. das Mittel wird in geschlossenen Systemen verwendet oder unter anderen Bedingungen, bei denen der Kontakt mit Menschen ausgeschlossen ist und Rückstände des betreffenden Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Standardwert nicht übersteigen.
Weitere konkrete wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung der endokrin wirksamen Eigenschaften werden bis zum ...* nach dem in Artikel 79 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen.
*ABl.: 18 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Änderungsantrag 170
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Anhang II – Nummer 3.6.5a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3.6.5a. Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann zugelassen, wenn auf der Grundlage einer Bewertung oder anderer verfügbarer Daten und Informationen einschließlich einer Konsultation der wissenschaftlichen Literatur festgestellt wird, dass er unter Berücksichtigung der Fälle, in denen es im embryonalen bzw. fötalen Stadium und/oder in der Kindheit zu einer Exposition kommt, sowie unter Berücksichtigung voraussichtlicher kombinierter Auswirkungen kein erhebliches Risiko neurotoxisch oder immuntoxisch bedingter Entwicklungsstörungen beim Menschen birgt (das mindestens einen von einer Million Menschen betrifft), es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff, Safener oder Synergisten in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar, d. h., das Mittel wird in geschlossenen Systemen verwendet oder unter anderen Bedingungen, bei denen der Kontakt mit Menschen ausgeschlossen ist und Rückstände des betreffenden Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Standardwert nicht übersteigen.
Änderungsantrag 171
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Anhang II – Nummer 3.7.2. – Einleitung – Unterabsatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3.7.2.Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann zugelassen, wenn er nicht als persistent, bioakkumulierbar und toxisch(PBT) eingestuft wird.
3.7.2.Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann zugelassen, wenn er und seine Umwandlungsprodukte oder Rückstände nicht als persistent, bioakkumulierbar und toxisch(PBT) eingestuft werden.
Begründung
Es ist wichtig, auch Umwandlungsprodukte und Rückstände zu berücksichtigen.
Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 235 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 172
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Anhang II – Nummer 3.7.3. – Einleitung – Unterabsatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3.7.3.Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann zugelassen, wenn er nicht als sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff (vPvB) eingestuft wird.
3.7.3.Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann zugelassen, wenn er und seine Umwandlungsprodukte oder Rückstände nicht als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft werden.
Begründung
Es ist wichtig, auch Umwandlungsprodukte und Rückstände zu berücksichtigen.
Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 239 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 173
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Anhang II – Nummer 3.7.3.2. – Unterabsatz 1 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Das Kriterium der hohen Bioakkumulierbarkeit ist auch erfüllt, wenn nachweislich eine sehr hohe Bioakkumulierbarkeit in anderen Arten gegeben ist oder wenn Daten aus der Überwachung in Biota zeigen, dass die potenzielle Bioakkumulation des Stoffes ausreicht, ihn als bedenklichen Stoff einzustufen.
Begründung
Die Kriterien im Vorschlag der Kommission wurden aus der REACH-Verordnung übernommen, obwohl bereits eingeräumt wurde, dass sie dieser Verordnung nicht gerecht werden; sie müssen nämlich binnen eines Jahres überprüft werden. Die REACH-Kriterien für PBT- und vPvB-Stoffe sind so starr, dass sogar durchaus bekannte PBT-Stoffe, wie z. B. im Stockholmer Übereinkommen über POP aufgeführte Stoffe, nicht ausdrücklich genannt werden. In Anbetracht der Bestimmungen des genannten Übereinkommens ist es wichtig, die Verwendung gleichwertiger Nachweise zuzulassen und nicht nur Testergebnisse abzuhaken, die häufig nicht verfügbar oder nicht einmal relevant sind.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 241 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 174
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Anhang II – Nummer 3.8.2 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3.8.2a.Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann zugelassen, wenn festgestellt wird, dass unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen
– die direkte oder indirekte Exposition von Honigbienen gegenüber diesem Stoff in einem Pflanzenschutzmittel vernachlässigbar ist, oder
– durch eine geeignete Risikobewertung eindeutig nachgewiesen wird, dass keine unannehmbaren akuten oder chronischen, letalen oder subletalen Auswirkungen auf Honigbienenlarven, das Verhalten von Honigbienen oder die Überlebens- und Entwicklungsfähigkeit des Bienenvolks auftreten.
Änderungsantrag 175
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Anhang II – Nummer 3.9 b (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
3.9b. Ausschluss der wichtigsten Schadstoffe
Stoffe, die im Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe im Bereich der Wasserpolitik enthalten sind, das der Richtlinie 2000/60/EG als Anhang beigefügt ist, werden nicht zugelassen.
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag wird die Verordnung mit den geltenden Rechtsvorschriften und der Wasserrahmenrichtlinie in Einklang gebracht.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 247 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 176
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Anhang II a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Anhang IIa
Liste der Wirkstoffe, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zulässig ist
Begründung
Es sollte daran festgehalten werden, dass zugelassene Stoffe in einen eigenen Anhang der Verordnung aufgenommen werden.
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 249 aus der ersten Lesung.
Änderungsantrag 177
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Anhang IV – Nummer 3 – Unterabsatz 2 a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Geänderter Text
Bei der vergleichenden Bewertung werden die zugelassenen geringfügigen Verwendungen berücksichtigt.
Begründung
Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 253 aus der ersten Lesung.
Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum
25.9.2008
Federführender Ausschuss
Datum der Bekanntgabe im Plenum
ENVI
25.9.2008
Berichterstatter(-in/-innen)
Datum der Benennung
Hiltrud Breyer
29.11.2005
Prüfung im Ausschuss
6.10.2008
Datum der Annahme
5.11.2008
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
39
20
6
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Margrete Auken, Liam Aylward, Pilar Ayuso, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, Martin Callanan, Dorette Corbey, Magor Imre Csibi, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Alessandro Foglietta, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Jens Holm, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Urszula Krupa, Marios Matsakis, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Daciana Octavia Sârbu, Amalia Sartori, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Kathy Sinnott, Bogusław Sonik, Salvatore Tatarella, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Anders Wijkman, Glenis Willmott
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Nicodim Bulzesc, Bairbre de Brún, Genowefa Grabowska, Miloš Koterec, Anne Laperrouze, Johannes Lebech, Caroline Lucas, Robert Sturdy, Andres Tarand, Lambert van Nistelrooij