ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu den Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel (2008/2133(INI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des OECD-Berichts von 2007 mit dem Titel „Wirtschaftliche Folgen von Fälschung und Piraterie“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. November 2005 mit dem Titel „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft – Eine zeitgemäße KMU-Politik für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2005)0551),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2006 mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt - Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. April 2007 mit dem Titel „Das globale Europa - Eine starke Partnerschaft zur Öffnung der Märkte für europäische Exporteure“ (KOM(2007)0183),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2008 zu der Strategie der EU zur Öffnung der Märkte für europäische Unternehmen(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu „Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit“(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juni 2008 über effiziente Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Oktober 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem Mercosur im Hinblick auf den Abschluss eines Interregionalen Assoziationsabkommens(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2007 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit Korea(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN)(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China(8),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2006 mit dem Titel „Die Beziehungen EU-China: Mit der engeren Partnerschaft wächst die Verantwortung“ (KOM(2006)0631) und der dazugehörigen Arbeitsunterlage mit dem Titel „Mit der engeren Partnerschaft wächst die Verantwortung - Strategiepapier für eine Handels- und Investitionspolitik der EU gegenüber China - Wettbewerb und Partnerschaft“ (KOM(2006)0632),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (Verordnung über Handelshemmnisse),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte“ (KOM(2008)0465),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2001 mit dem Titel „Aktionsprogramm: Beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen der Armutslinderung“ (KOM(2001)0096),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2006 mit dem Titel „Aktualisierung des EG-Aktionsprogramms – Beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen der Armutslinderung – Offene politische Fragen und künftige Herausforderungen“ (KOM(2003)0093),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Oktober 2004 mit dem Titel „Ein europäisches Gesamtkonzept für Außenmaßnahmen zur Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose“ (KOM(2004)0726),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 19. Mai 2008 über Zollmaßnahmen der Gemeinschaft in Bezug auf Fälschungen und Piraterie,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)(9),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 1. April 2008 mit dem Titel „Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion“ (KOM(2008)0169),
– unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (KOM(2006)0168),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zum 40. Jahrestag der Zollunion(10),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums(11),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen(12),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A6-0447/2008),
A. in der Erwägung, dass eine wirksame Bekämpfung des Phänomens der Fälschung notwendig für die Erreichung der Zielsetzungen der überarbeiteten Lissabon-Agenda ist, sowohl was deren interne als auch deren externe Aspekte betrifft, wie sie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. April 2007 mit dem Titel „Das globale Europa - Eine starke Partnerschaft zur Öffnung der Märkte für europäische Exporteure“ (KOM(2007)0183) aufgeführt wurden,
B. in der Erwägung, dass die Europäische Union der zweitgrößte Importeur von Gütern und Dienstleistungen weltweit ist und die maximale Öffnung und Transparenz ihres Binnenmarktes unermessliche Möglichkeiten bietet, aber auch die ernsthafte Gefahr eines massiven Eindringens von gefälschten Waren birgt,
C. in der Erwägung, dass die Wirtschaft der Europäischen Union sich auf Erzeugnisse von hoher Qualität und erheblichem Mehrwert spezialisiert hat, die in vielen Fällen durch Marken, Patente oder geografische Angaben geschützt sind und somit naturgemäß am ehesten gefälscht werden;
D. in der Erwägung, dass schwerwiegende Verstöße gegen die Rechte des geistigen Eigentums nichttarifäre Handelshemmnisse darstellen, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die mit begrenzten Mitteln und Ressourcen ausgestattet sind, den Marktzugang zu Drittländern erschweren und verteuern,
E. in der Erwägung, dass die europäische Wettbewerbsfähigkeit traditionell an die Qualität der Arbeitskräfte und in zunehmendem Maße, vor allem bei den KMU, an Forschung, Entwicklung, Innovation und die jeweiligen Rechte an geistigem Eigentum gebunden ist,
F. in der Erwägung, dass die Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, nicht immer wirksam von den Handelspartnern der Europäischen Union geschützt werden,
G. in der Erwägung, dass es sich bei Produktfälschung und –piraterie um viele verschiedene Arten von Produkten handelt und sie sich nicht mehr auf Luxusgüter und Produkte von hoher Qualität beschränken, sondern auch normale Gebrauchsgüter wie Spielsachen, Medikamente, Kosmetika und Nahrungsmittel davon betroffen sind,
H. in der Erwägung, dass gemäß einer kürzlich veröffentlichten Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) der gegen die Rechte des geistigen Eigentums verstoßende internationale Handel im Jahr 2005 schätzungsweise ein Volumen von 150 Milliarden Euro erreichte, wobei die nationalen Geschäfte und der Internet-Handel mit gefälschten Produkten und Raubkopien noch hinzukommen,
I. in der Erwägung, dass die Anzahl der Güter, die die Rechte an geistigem Eigentum verletzen und von den Zollbehörden in der EU beschlagnahmt wurden, 2007 im Vergleich zum Vorjahr um 17 % zugenommen hatte, wobei es sich bei den Kosmetika und Körperpflegeartikeln um eine Zunahme um 264 %, bei Spielzeug um 98 % und bei Arzneimitteln um 51 % handelte,
J. in der Erwägung, dass das Phänomen der Produktfälschung und -piraterie alarmierende Konsequenzen für die Wirtschaft der Europäischen Union und das gesamte sozioökonomische System der Gemeinschaft hat, da es die Anreize für Innovation verringert, ausländische Direktinvestitionen bremst, der Industrie hochwertige Arbeitsplätze verlorengehen und somit die Voraussetzungen für die Entstehung einer parallel zur legalen Wirtschaft existierenden und von der organisierten Kriminalität kontrollierten Schattenwirtschaft geschaffen werden,
K. in der Erwägung, dass in dem Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 2007 mit dem Titel „Wirtschaftliche Folgen von Fälschung und Piraterie“ und im kommenden OECD-Bericht über die Phase II zum Thema „Piraterie bei digitalen Inhalten“ das weltweite Ausmaß, das schnelle Wachstum und die schädlichen wirtschaftlichen Folgen der digitalen Piraterie für die Rechteinhaber hervorgehoben werden,
L. in der Erwägung, dass Fälschungen sowohl wegen der unzureichenden Qualitätsstandards der gefälschten Waren als auch wegen der hohen Kosten für deren Entsorgung und Beseitigung schwerwiegende Umweltschäden hervorrufen,
M. in der Erwägung, dass der Zugang zu Verfahren zur Bekämpfung gefälschter Waren kompliziert, kostspielig und zeitaufwändig ist, insbesondere für KMU,
N. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt dem europäischen Verbraucher die Möglichkeit bietet, seine Waren frei, transparent und sicher auswählen zu können, und dass Fälschungen, sofern ihnen nicht in geeigneter Weise entgegengewirkt wird, nicht nur dem Vertrauensgrundsatz schaden können, auf den sich das gesamte System stützt, sondern darüber hinaus die Sicherheit, Gesundheit und im äußersten Fall das Leben der Verbraucher ernsthaft bedrohen können, und dass es daher notwendig ist, deren Rechten mehr Geltung zu verschaffen,
O. in der Erwägung, dass Initiativen zur Sensibilisierung der Verbraucher für die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken bei gefälschten Waren und generell für die Folgen des Erwerbs gefälschter Waren ein effizientes Instrument zur Bekämpfung von Produktfälschung sind,
P. in der Erwägung, dass Produktfälschung bei direkten Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit strenger bestraft werden muss,
Q. in der Erwägung, dass die zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor bestehenden Unterschiede bei den Rechtsvorschriften über die Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere was die strafrechtlichen Maßnahmen betrifft, die deren Einhaltung sicherstellen sollen, die Verhandlungsposition der Europäischen Union schwächen und die bisher unternommenen Anstrengungen für eine wirksamere Unterbindung dieses Phänomens auf internationaler Ebene untergraben können,
R. in der Erwägung, dass das vereinfachte Verfahren, das in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 21. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen(13), vorgesehen ist und gemäß dem große Mengen gefälschter Waren in kurzer Zeit und zu relativ niedrigen Kosten vernichtet werden können, in Mitgliedstaaten wie Portugal, Griechenland, Ungarn, den Niederlanden und Litauen sehr erfolgreich zur Anwendung kommt,
S. in der Erwägung, dass auf dem Gipfeltreffen der G8 im Jahr 2006 in St. Petersburg das Problem der Produktfälschung und –piraterie als weltweites Problem anerkannt wurde und betont wurde, dass die Zusammenarbeit zwischen den Ländern der G8, den Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen intensiviert werden muss,
T. in der Erwägung, dass auf dem folgenden G8-Gipfeltreffen in Heiligendamm im Rahmen des sogenannten Heiligendamm-Prozesses(14) eine IPR-Task-Force für die Bekämpfung von Produktfälschung und –piraterie ins Leben gerufen wurde,
U. in der Erwägung, dass die Europäische Union, Japan und die Vereinigten Staaten im Jahre 2007 die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen multilateralen Abkommens zur stärkeren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung des Phänomens der Produktfälschung und -piraterie (Anti-Counterfeiting Trade Agreement - ACTA) angekündigt haben,
V. in der Erwägung, dass ein erfolgreicher Abschluss des ACTA-Abkommens die Festlegung von gemeinsamen Standards für den zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Schutz, die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und mit dem Privatsektor sowie die Einbeziehung von Projekten technischer Unterstützung ermöglichen wird, damit die Einhaltung der Rechte des geistigen Eigentums einfacher, sicherer und weniger kostspielig wird,
W. in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Unterscheidung zwischen Generika, deren Verbreitung und Vertrieb sowohl in der Europäischen Union als auch in den Entwicklungsländern gefördert werden muss, und gefälschten Arzneimitteln hervorzuheben, die einerseits die öffentliche Gesundheit gefährden und andererseits den Unternehmen dieses Sektors erhebliche wirtschaftliche Verluste bescheren und die die Entwicklung neuer Arzneimittel verzögen können, ohne den Menschen in den am wenigsten entwickelten Entwicklungsländern zugute zu kommen, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die gefälschten Arzneimittel nur einen Teil der illegalen Arzneimittel ausmachen,
X. in der Erwägung, dass bei Produkten mit direkten Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit das Internet und die Vertriebsnetze des Parallelhandels stark zur Verbreitung von gefälschten Produkten beitragen, die die öffentliche Gesundheit gefährden,
Y. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union weiterhin bemüht, die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu harmonisieren, insbesondere mit einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (KOM(2005)0276), und dass dieses Vorgehen nicht durch Handelsverhandlungen unterlaufen werden sollte, die außerhalb des normalen Entscheidungsprozesses der EU geführt werden,
Z. in der Erwägung, dass es außerdem von wesentlicher Bedeutung ist, bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, dass Innovation und Wettbewerb nicht behindert werden, die Einschränkungen der Rechte des geistigen Eigentums und die diesbezüglichen Ausnahmen nicht unterlaufen werden oder die Integrität personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt wird, der freie Informationsfluss nicht gehemmt und der rechtmäßige Handel nicht in unzulässiger Weise erschwert werden,
AA. in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Engagement für die effiziente und ausgewogene Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bewiesen hat, indem sie im Laufe vieler Jahre nach eingehender Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat mehrere einschlägige Richtlinien erlassen hat,
AB. in der Erwägung, dass es bei der Prüfung legislativer Maßnahmen von grundlegender Bedeutung ist, dem wesentlichen Unterschied zwischen Rechten des geistigen Eigentums und Rechten des materiellen Eigentums und folglich zwischen der Verletzung von Rechten und Diebstahl Rechnung zu tragen,
AC. in der Erwägung, dass durch die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums dem Handel und der Wirtschaft in jedem Fall Schaden zugefügt wird, dass aber Verletzungen in gewerbsmäßigem Umfang zudem noch weitere und erhebliche Auswirkungen haben,
AD. in der Erwägung, dass bei Verstößen gegen Patente auf pharmazeutische Produkte diese Verstöße jeweils im Einzelfall geprüft werden müssen, und zwar anhand stichhaltiger Argumente, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wegen Patentverletzung vorgetragen werden, während Urheberrechts- und Markenverletzungen vorsätzliche Delikte sind,
Der multilaterale Rahmen
1. ist der Auffassung, dass das System der Welthandelsorganisation (WTO) eine umfassendere Anerkennung der Rechte des geistigen Eigentums auf internationaler Ebene ermöglichen soll, indem es durch das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und mit anderen Institutionen wie der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) und der Weltzollorganisation (WZO) sowie durch ein Verfahren zur Vermeidung und Beilegung von Streitfällen ein vereinbartes Maß an Schutzstandards vorsieht;
2. fordert die Kommission auf, sich auch weiterhin beim TRIPS-Rat dafür einzusetzen, dass die in die nationalen Rechtsordnungen eingeführten Mindestnormen von wirksamen Maßnahmen für ihre Durchsetzung und die Ahndung von Verstößen begleitet werden;
3. vertritt die Auffassung, dass die im TRIPS-Übereinkommen vorgesehenen und in der Erklärung von Doha zur öffentlichen Gesundheit bestätigten Möglichkeiten erhalten bleiben müssen, soweit sie auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten der Inhaber der Schutzrechte und den Interessen der Endnutzer abzielen;
4. fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament Vorschläge vorzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass im TRIPS-Übereinkommen in angemessener Weise auf die Ausfuhr, Durchfuhr und den Umschlag eingegangen wird und dass die Zweckmäßigkeit weiterer Änderungen des Übereinkommens geprüft wird, um einen fairen Interessenausgleich zwischen den Inhabern und den potenziellen Nutzern der Rechte des geistigen Eigentums zu schaffen, wobei weiterhin insbesondere der Entwicklungsstand des Verhandlungspartners berücksichtigt und bei Produktfälschung und -piraterie zwischen Erzeuger-, Transit- und Verbraucherländern unterschieden werden muss;
5. begrüßt die von der Europäischen Union erzielten Fortschritte bei den Programmen für technische Hilfe, die zur Stärkung der Rechte des geistigen Eigentums in den Schwellen- und Entwicklungsländern beigetragen haben, und betont, dass diese Programme weitergeführt werden müssen angesichts des objektiven Nutzens, den sie im Sinne einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung sowie in ihrer wichtigen Rolle bei der Bekämpfung des Phänomens der Fälschung bewirken können;
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezifische Maßnahmen, die durch eine angemessene Finanzierung gedeckt sind, zugunsten einer umfassenderen Aufklärung der Verbraucher in Europa und auch in den Entwicklungsländern zu ergreifen, um durch potenziell gefährliche Produktfälschungen bedingte Risiken zu vermeiden;
7. unterstützt die auf der 12. Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen im Rahmen der „Creative Africa“-Initiative vorgeschlagenen Lösungen, in denen die Kreativindustrie als grundlegender Faktor für das Wachstum in den unterentwickelten Ländern und den Entwicklungsländern angesehen wird und die entscheidende Rolle des geistigen Eigentums für die nachhaltige Entwicklung dieser Regionen bekräftigt wird;
8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Protokoll über Produktfälschung als Ergänzung zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität (Palermo-Konvention) vorzuschlagen und die Abfassung dieses Protokolls voranzutreiben;
9. weist darauf hin, dass die Herstellung von gefälschten Waren und Raubkopien in einigen aufstrebenden Volkswirtschaften alarmierende Ausmaße angenommen hat; begrüßt zwar die bisher entfalteten Initiativen für Kooperation, ist jedoch der Ansicht, dass besondere Maßnahmen erforderlich sind, um die Koordinierung zwischen den Zoll-, Justiz- und Polizeibehörden gemeinsam mit den betroffenen Ländern zu verbessern und die Anpassung der Rechtsvorschriften dieser Länder an die der Europäischen Union zu fördern;
10. fordert die Kommission auf, im Sinne von Artikel 3 Absatz 2(15) der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums(16) auf internationaler Ebene für eine Gewähr zu sorgen, dass zusätzliche Maßnahmen zur Durchsetzung des Patentrechts nicht missbräuchlich angewendet werden, um den rechtmäßigen Handel zu behindern;
11. legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, ihre Zusammenarbeit mit den Staaten der Partnerschaft Europa-Mittelmeer im Rahmen des Programms „EuroMed Marché“ (Markt Europa-Mittelmeer) zu vertiefen und im Europa-Mittelmeer-Raum einen gemeinsamen Ansatz für die Rechtsvorschriften, die Verfahren und Durchführung, was die Zusammenarbeit im Zollwesen und die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie betrifft, zu fördern, um den Handel zwischen den Staaten der Partnerschaft Europa-Mittelmeer zu erleichtern;
12. ist überzeugt, dass die Bekämpfung von Produktfälschung auch durch eine häufigere und gezielte Anrufung des Streitbeilegungsgremiums der WTO verbessert werden sollte, das in Zusammenarbeit mit den gemeinschaftlichen und nationalen Gerichten durch eine Rechtsauslegung, die den Inhalt und die Tragweite des TRIPS-Übereinkommens bekräftigt, die Industrie und die Verbraucher in Europa besser schützen kann;
13. bekräftigt erneut, dass in diesem Bereich bei einer Angleichung des materiellen Rechts die Souveränität der Mitgliedstaaten gewahrt und internationale Verträge eingehalten werden müssen;
Das Handelsabkommen gegen Produktfälschung und Markenpiraterie (ACTA) und andere bilaterale und regionale Initiativen der Europäischen Union
14. fordert die Kommission auf, parallel zu den multilateralen Verhandlungen die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie auch durch bilaterale, regionale und multilaterale Abkommen zur Annäherung der Rechtsvorschriften und ihrer wirksamen Anwendung anzugehen, wobei auch die Einführung von wirksamen Streitbeilegungsverfahren und Sanktionen bei Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen vorgesehen werden sollte;
15. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verhandlungen über das ACTA-Abkommen mit größtmöglicher Transparenz gegenüber den EU-Bürgern zu führen, insbesondere bei der Definition der Begriffe „Produktfälschung“ und „Produktpiraterie“ und den vorgesehenen strafrechtlichen Maßnahmen; ist der Auffassung, dass die Auswirkungen des Abkommens im sozialen Bereich und auf die bürgerlichen Freiheiten bewertet werden müssen; unterstützt die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche die Umsetzung des Abkommens prüfen und diese im Dialog zwischen der Europäischen Union und Drittländern und im Rahmen der Kooperationsmaßnahmen mit diesen Ländern fördern soll;
16. ist der Auffassung, dass es bislang nicht sicher ist, ob der EG-Vertrag eine Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Gemeinschaft bietet, mit denen die Art und der Umfang von strafrechtlichen Sanktionen festgelegt werden, und dass die Kommission daher womöglich keine Befugnis hat, im Namen der Gemeinschaft über ein internationales Übereinkommen zu verhandeln, in dem die Art und der Umfang der strafrechtlichen Maßnahmen bei Verletzungen des Marken- und Urheberrechts festgelegt werden;
17. betont, dass bei allen beabsichtigten Abkommen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zwischen dem persönlichen, nichtkommerziellen Gebrauch von gefälschten Waren bzw. Raubkopien und deren Vermarktung in betrügerischer Absicht unterschieden werden muss;
18. fordert die Kommission auf, mit Drittländern über die Bildung von Einsatzteams zur Bekämpfung der Produktfälschung zu verhandeln;
19. ersucht die Kommission, dafür zu sorgen, dass den Behörden durch das ACTA-Abkommen kein Zugang zu privat genutzten Computern und anderen elektronischen Geräten gewährt wird;
20. begrüßt das zunehmende Interesse zahlreicher WTO-Mitgliedstaaten am ACTA-Abkommen; ist der Ansicht, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, die Volkswirtschaften aufstrebender Länder wie China, Indien und Brasilien sowie regionale Handelsblöcke wie Mercosur, CARICOM und den ASEAN in die Verhandlungen über das Abkommen einzubeziehen und sie schon jetzt aufzufordern, sich zur Gewährleistung der Achtung der Rechte des geistigen Eigentums auf ihrem Gebiet zu verpflichten;
21. fordert die Kommission auf, darauf hinzuwirken, dass keine Widersprüche und Überlappungen zwischen dem ACTA-Abkommen und dem TRIPS-Übereinkommen und den übrigen internationalen vertraglichen Vereinbarungen über die Rechte des geistigen Eigentums entstehen;
22. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das ACTA-Abkommen lediglich Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umfasst, nicht aber auf materiellrechtliche Fragen in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums eingegangen wird, wie z. B. Schutzumfang, Einschränkungen und Ausnahmen;
23. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das ACTA-Abkommen nicht als Instrument zur Änderung des bestehenden europäischen Rahmens zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums eingesetzt wird, sondern in vollem Umfang dem Gleichgewicht Rechnung trägt, das durch die verschiedenen vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassenen diesbezüglichen Richtlinien geschaffen wurde und insbesondere durch die Bestimmung von Erwägung 2 der Richtlinie 2004/24/EG;
24. fordert die Kommission und den Ratsvorsitz auf, die Rolle und Zuständigkeit des Ausschusses „Artikel 133“ und der anderen an den Verhandlungen über das ACTA-Abkommen beteiligten Ausschüsse klarzustellen;
25. ist der Ansicht, dass die Kommission die teilweise vorgebrachte heftige Kritik am ACTA-Abkommen in den laufenden Verhandlungen berücksichtigen sollte, und zwar, dass es den Inhabern von Marken- und Urheberrechten das Eindringen in die Privatsphäre mutmaßlicher Rechtsverletzer ohne ordentliches Gerichtsverfahren ermöglichen könnte, dass es nicht kommerzielle Verstöße gegen das Urheber- und Markenrecht weiter kriminalisieren könnte, dass es die Technologien zum digitalen Urheberrechtsschutz zu Ungunsten der Rechte der „lauteren Nutzung“ fördern könnte, dass es ein Streitbeilegungsverfahren außerhalb der bestehenden WTO-Strukturen vorsehen könnte und dass es schließlich alle Unterzeichner zu einer Übernahme der Kosten für die Durchsetzung der Rechte bei Verstößen gegen das Urheber- und Markenrecht zwingen könnte;
26. fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein kontinuierliches und transparentes Verfahren zur Konsultation der Öffentlichkeit zu gewährleisten, gegenüber allen Verhandlungsparteien auf die Vorteile dieses Verfahrens hinzuweisen und dafür zu sorgen, dass das Parlament regelmäßig und ausführlich vom Stand der Verhandlungen in Kenntnis gesetzt wird;
27. erinnert daran, dass der EG-Vertrag Ausnahmen vorsieht, wenn es bei den Verhandlungen und beim Abschluss von Abkommen im Bereich der handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums um den Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen geht; weist darauf hin, dass in solchen Fällen die Verhandlungen über Abkommen und deren Abschluss in die gemeinsame Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten fallen; weist ferner darauf hin, dass für die Verhandlungen über solche Abkommen nicht nur die Gemeinschaft im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags einen Beschluss fassen muss, sondern auch die gemeinsame Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich ist, und dass Abkommen, die auf diese Art und Weise ausgehandelt werden, gemeinsam von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geschlossen werden müssen;
28. erinnert die Kommission im Rahmen der ACTA-Verhandlungen an Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem es um den Schutz personenbezogener Daten geht, und an die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(17);
29. ist der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von ACTA-Vorentwürfen, einschließlich Fortschrittsberichten, und des Verhandlungsmandats der Kommission nicht hinter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(18) zurücktreten sollte, und fordert den Rat nachdrücklich auf, Artikel 255 des EG-Vertrags so anzuwenden, dass ein möglichst breiter Zugang zu den Dokumenten sichergestellt ist, sofern die datenschutzrechtlich notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind;
30. stellt mit Bedauern fest, dass der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Türkei noch nicht den Standards der Europäischen Union entspricht und daher überprüft werden muss; weist darauf hin, dass die Türkei nur ein glaubwürdiger Anwärter auf die Mitgliedschaft sein kann, wenn sie im Stande ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu übernehmen und die uneingeschränkte Achtung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten;
Beziehungen EU-China
31. fordert die die chinesischen Behörden auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren und verstärkt jene Personen gerichtlich zu verfolgen, die gegen die Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, und würdigt in diesem Zusammenhang die veränderte Haltung von Gerichtsinstanzen, die kürzlich den Anspruch von Bürgern der EU auf Rechte des geistigen Eigentums auf chinesischem Hoheitsgebiet anerkannt und die heimischen Unternehmen, die gegen diese Rechte verstoßen hatten, verurteilt haben;
32. bekräftigt die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit mit den chinesischen Zollbehörden zu verstärken und ihnen durch die entsprechenden europäischen Behörden angemessenen Beistand und Unterstützung zu leisten;
33. weist darauf hin, dass 60 % der von den Zollbehörden der EU beschlagnahmten gefälschten Waren in China hergestellt wurden; ersucht die Kommission und die chinesischen Behörden, so bald wie möglich einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Produktfälschung vorzulegen;
Maßnahmen zur externen Unterstützung des Kampfes gegen Produktfälschung
34. empfiehlt die Einführung eines wirksamen Systems zur Überwachung möglicher Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, die durch die verschiedenen Abkommen geschützt werden, wobei dieses System mit Instrumenten für Handelsanreize im Falle eines konkreten Engagements für die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie zu verknüpfen ist;
35. weist darauf hin, dass das System der Allgemeinen Zollpräferenzen unter anderem die Möglichkeit einer vorübergehenden Aufhebung der Präferenzen für die Handelspartner vorsieht, die unlautere Handelspraktiken anwenden; ist der Ansicht, dass die Kommission in besonders schweren Fällen der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums, z. B. in Fällen, die eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit darstellen, den Einsatz dieses Abschreckungsinstruments ernsthaft in Erwägung ziehen sollte;
36. ist der Ansicht, dass die Verordnung über Handelshemmnisse ein wichtiges Hilfsmittel für jene europäischen Unternehmen ist, die infolge von Missbrauch geistigen Eigentums Zugangsprobleme zu den Märkten in Drittländern haben, und fordert die Kommission auf, ihre Anwendung insbesondere für die KMU zu fördern und zu vereinfachen;
37. ist der Auffassung, dass eine bessere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten in den Drittstaaten einen effizienteren Informationsaustausch, eine bessere Nutzung der verfügbaren Ressourcen und eine größere Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der Fälschung sowohl auf politisch-diplomatischer als auch auf rein technischer Ebene gewährleisten kann;
38. fordert die Kommission auf, für die gemeinschaftlichen Unternehmen (insbesondere die KMU), die sich über Missbrauch von geistigem Eigentum beschweren, die Teams für Marktzugang in den EU-Delegationen als Anlaufstelle zur Verfügung zu stellen;
Rechtliche und organisatorische Fragen
39. nimmt die Bemühungen der Kommission zur Stärkung des geistigen Eigentums in der Europäischen Union zur Kenntnis und fordert mehr Engagement gegen das Phänomen der Produktfälschung und für eine Angleichung der geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten;
40. stellt fest, dass in der Europäischen Union eine einheitliche Begriffsbestimmung für „Fälschung“ und „Piraterie“ fehlt und dass die Definitionen in den Mitgliedstaaten voneinander abweichen;
41. stellt fest, dass das Phänomen der Produktfälschung und -piraterie, insbesondere in der globalisierten Wirtschaft, eine beunruhigende Entwicklung genommen hat und dass es sich gravierend auf die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und für ihre Unternehmen, Urheber und Verbraucher auswirkt; fordert die Mitgliedstaaten infolgedessen auf, die Verbraucher in ausreichendem Maße über die Gefahren der Produktfälschung und -piraterie aufzuklären, insbesondere über die beträchtlichen Risiken für die Gesundheit und die Sicherheit, denen die Verbraucher durch gefälschte Produkte, unter anderem Medikamente, ausgesetzt sind;
42. ersucht die Kommission, insbesondere die mit der Produktfälschung verbundenen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu prüfen, um zu bewerten, ob weitergehende Maßnahmen erforderlich sind;
43. fordert die Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um für schwerwiegende Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums strafrechtliche Mindestsanktionen im europäischen Recht zu vereinbaren;
44. ist der Ansicht, dass eine Angleichung der bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Bekämpfung der Produktfälschung erforderlich ist, um eine effiziente und kohärente Anwendung des künftigen ACTA-Abkommens sicherzustellen;
45. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Dienststellen innerhalb der Kommission, die mit der Bekämpfung von Fälschungen befasst sind, besser koordiniert und die von ihr diesbezüglich entfalteten gemeinschaftlichen Initiativen besser bekannt gemacht werden müssen, zumal die Unterschiede bei den strafrechtlichen Sanktionen dem Binnenmarkt schaden und die Europäische Union bei Handelsverhandlungen schwächen; weist ebenfalls mit Nachdruck darauf hin, dass der private und der öffentliche Sektor ihre Zusammenarbeit ausdehnen müssen, um die Bekämpfung von Produktfälschung aktiver, dynamischer und effizienter zu gestalten;
46. weist nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, spezielle und fortlaufende Schulungen für die Bediensteten der Zollbehörden, Justizbeamte und andere betroffene Berufsgruppen zu entwickeln und die Mitgliedstaaten zu veranlassen, spezielle Teams für die Bekämpfung der Produktfälschung einzurichten;
47. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrem Weißbuch Sport vom Juli 2007 anerkannt hat, dass die Wirtschaftlichkeit der Nutzung von Sportrechten von der Verfügbarkeit effizienter Mittel zum Schutz gegen die Tätigkeit von Verletzern von Rechten des geistigen Eigentums auf nationaler und internationaler Ebene abhängt, und fordert dazu auf, den Inhabern von Sportrechten bei allen Maßnahmen Rechnung zu tragen, mit denen Produktfälschung und digitale Piraterie bekämpft werden sollen;
48. empfiehlt eine weitere Vervollkommnung und bessere Koordinierung der Zollverfahren der Europäischen Union, um das Eindringen von gefälschten Waren und Raubkopien in den Binnenmarkt erheblich zu erschweren; ist der Auffassung, dass die überragende Rolle, die das Internet beim Vertrieb von Produktfälschungen und Raubkopien und bei der Werbung für sie spielt, in gebührendem Maße berücksichtigt werden muss, um wirksamer gegen Produktfälschungen vorgehen zu können; fordert die Europäische Kommission ferner auf, dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag vorzulegen, welcher der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten unionsweit die Erfassung qualitativer und statistischer Daten zur Produktfälschung ermöglichen soll, insbesondere über das Internet;
49. fordert die Kommission auf, den Besonderheiten bei der Nutzung des Internets zur Verbreitung von gefälschten Produkten Rechnung zu tragen und die entsprechenden Auswirkungen auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten zu prüfen und hierzu statistische Instrumente für eine koordinierte Vorgehensweise zu entwickeln;
50. ersucht die Kommission, eine Anlaufstelle für KMU einzurichten oder ihre Schaffung zu fördern, die vorzugsweise in andere Einrichtungen mit Anlaufstellen integriert ist, um KMU technische Unterstützung in Fragen des Umgangs mit gefälschten Waren zu bieten;
51. hält es für ganz entscheidend, dass die europäische Industrie die künftigen Maßnahmen der europäischen Organe unterstützt und sich an ihnen beteiligt; hält es für besonders wichtig, dass die KMU in die Lage versetzt werden, ihren Rechten insbesondere bei Verstößen gegen die Rechte des geistigen Eigentums in Drittländern wirksam Geltung zu verschaffen;
52. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, Initiativen zur Sensibilisierung der Verbraucher für die Folgen des Erwerbs gefälschter Waren zu fördern; betont die wichtige Rolle, die den Unternehmen bei derartigen Initiativen zukommt;
53. weist darauf hin, dass zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit die Anstrengungen der Industrie, moderne Technologien zur besseren Unterscheidung zwischen Original- und gefälschten Produkten einzusetzen, unterstützt werden müssen, und fordert die Kommission auf, alle notwendigen Schritte zur dauerhaften Förderung solch konstruktiver Anstrengungen zu unternehmen;
54. fordert die Mitgliedstaaten, welche die Richtlinie 2004/48/EG noch nicht umgesetzt haben, mit Nachdruck auf, dies unverzüglich zu tun; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, keine Ausnahmen an den EU-Grenzen für Reisende oder Unternehmen zuzulassen, da die meisten Einfuhren von gefälschten Waren schädlich sind;
55. betont die Notwendigkeit, die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes zu achten und sein Funktionieren zu verbessern;
56. fordert die Kommission auf, Daten von den Mitgliedstaaten über gesundheitliche Schäden bei den Verbrauchern als Folge gefälschter Waren und über Verbraucherbeschwerden, die gefälschte Waren betreffen, zu erfassen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Daten den Behörden aller Mitgliedstaaten zugänglich sind;
57. weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, alle betroffenen Akteure zu mobilisieren, um die Wirksamkeit der Instrumente zur Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie im Binnenmarkt zu verstärken;
58. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zolldienststellen auf ihrem Staatsgebiet personell zu verstärken und einen Dienst einzurichten, der für Dritte (u. a. die Mitgliedstaaten, Drittländer, Institutionen der Gemeinschaft, Unternehmen und Privatpersonen) als solcher klar erkennbar ist und der für die Bekämpfung von Produktfälschung und für die Information über dieses Problem zuständig ist;
59. weist die Mitgliedstaaten darauf hin, wie wichtig die Existenz eines Gemeinschaftspatents und einer Patentgerichtsbarkeit als Handhabe dafür ist, die Achtung der Rechte des geistigen Eigentums der Nutzer in der gesamten Union durchzusetzen und es damit innovativen Unternehmen zu ermöglichen, ihre Erfindungen optimal zu schützen und in stärkerem Maße Nutzen aus ihnen zu ziehen;
60. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sensibilisierung und Aufklärung bei der Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie in den Fremdenverkehrsgebieten und auf Messen und Ausstellungen zu verstärken;
61. weist auf die Bedeutung einer Harmonisierung der Rechte des geistigen Eigentums und der bestehenden nationalen und gemeinschaftlichen gewerblichen Schutzrechte im Rahmen der Bekämpfung von Produktfälschung hin und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Unternehmen nahezulegen, ihre Dienstleistungen und Produkte durch die Eintragung von Marken, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten usw. zu schützen, um ihre Rechte des geistigen Eigentums besser durchsetzen zu können;
62. fordert die Kommission auf, einen Fortschrittsanzeiger auszuarbeiten, um die Leistung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Verstärkung des Kampfes gegen Fälschungen zu messen, und ein Netz für den raschen Austausch von Informationen über gefälschte Produkte einzurichten, das sich auf nationale Kontaktstellen und moderne Instrumente des Informationsaustausches stützt;
63. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung zwischen ihren Zolldienststellen zu verstärken und die Zollregelungen der Gemeinschaft in der Union auf einheitliche Weise anzuwenden;
64. fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit der Kommission einen gemeinsamen Ansatz für die Vernichtung gefälschter Waren auszuarbeiten;
65. ersucht die Kommission, auf die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 21. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen(19), in allen Mitgliedstaaten hinzuwirken;
66. weist im Übrigen darauf hin, dass Fälschungen (Produktnachahmung/Verletzung einer Marke in gewerbsmäßigem Umfang) sich in wesentlichen Aspekten von der Piraterie (Verletzung eines Urheberrechts in gewerbsmäßigem Umfang) unterscheiden und dass zu prüfen wäre, diese gesondert und unabhängig voneinander zu behandeln, zumal es dringend geboten ist, auf die bei Fälschungen im Vordergrund stehenden Aspekte öffentliche Gesundheit und Sicherheit einzugehen;
67. unterstützt in Bezug auf den Bereich der öffentlichen Gesundheit die Definition der WHO von gefälschten Arzneimitteln: „Arzneimittel, die vorsätzlich und in betrügerischer Absicht hinsichtlich ihrer Identität und/oder Herkunft falsch gekennzeichnet sind. Fälschungen können sowohl Markenprodukte als auch Generika betreffen. Sie können aus Produkten mit den richtigen Inhaltsstoffen, mit falschen Inhaltsstoffen, mit keinen oder zu wenig Wirkstoffen oder mit gefälschter Verpackung bestehen“;
68. betont mit Nachdruck die Bedeutung, die der Achtung von Grundrechten wie dem Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz bei der Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie zukommt;
Abschließende Überlegungen
69. fordert die Kommission auf, sich in Zusammenarbeit mit dem Rat und den Mitgliedstaaten auf eine klare, strukturierte und ehrgeizige politische Linie festzulegen, die neben den internen Initiativen im zoll- und strafrechtlichen Bereich die „externen“ Maßnahmen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie koordiniert und lenkt;
70. fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften ergänzende Maßnahmen zu fördern und insbesondere auf eine stärkere Sensibilisierung in Europa für die Gefahren der Produktfälschung hinzuwirken, um auf diese Weise eine Änderung der öffentlichen Wahrnehmung des Phänomens der Produktfälschung und -piraterie zu fördern;
71. ist der Auffassung, dass die Kommission die Einrichtung eines internationalen Fortschrittsanzeigers für die Bekämpfung der Produktfälschung in Erwägung ziehen sollte, der nach dem Muster des Binnenmarktanzeigers konzipiert werden könnte und der Aufschluss darüber geben würde, welche Länder beim Vorgehen gegen Produktfälschung unterdurchschnittliche Leistungen aufweisen;
72. fordert den Rat und die Kommission mit Nachdruck auf, dem Parlament eine wichtigere Rolle bei der Bekämpfung von Produktfälschungen zuzugestehen; hält es insbesondere für angebracht, dass die EU ihre politische Präsenz bei internationalen Fachkonferenzen wie dem Weltkongress zur Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie (Global Anti-Counterfeiting and Piracy Congress) sowie innerhalb der internationalen Organisationen, die sich für den Schutz des geistigen Eigentums einsetzen, verstärkt;
73. fordert die Kommission und den Rat auf, es laufend und umfassend über alle Initiativen in diesem Bereich zu unterrichten und es daran zu beteiligen; ist der Ansicht, dass im Geiste des Vertrags von Lissabon das ACTA-Abkommen vom Europäischen Parlament gemäß dem Verfahren der Zustimmung gebilligt werden sollte;
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74. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer zu übermitteln.
Artikel 3 Absatz 2 lautet: „Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
In ihrer 2006 veröffentlichten Mitteilung „Globales Europa“ hat die Kommission anerkannt, dass im Rahmen der Initiativen multilateraler und bilateraler Art die externen Aspekte der europäischen Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und neue Impulse für den Kampf gegen die Produktfälschung in Drittländern geliefert werden müssen.
Es steht dabei sehr viel auf dem Spiel. Der Markt für Produktfälschungen ist annähernd 500 Milliarden Euro wert, die etwa 7-10 % des Welthandels entsprechen. Die europäische Wirtschaft hat sich auf Produkte der oberen Preisklasse mit erheblichem Mehrwert spezialisiert, die oft durch Rechte an geistigem Eigentum geschützt sind. Demzufolge stellt die Verteidigung geistigen Eigentums ein unverzichtbares Mittel zur Förderung der externen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und einen ebenso wesentlichen Beitrag für den Erfolg der „Lissabon-Strategie“ dar.
Es wäre jedoch irreführend, zu glauben, dass nur im ausschließlichen Interesse der Industrie der Gemeinschaft neue Maßnahmen im Kampf gegen Produktfälschung eingeleitet werden. Neben den schwerwiegenden wirtschaftlichen Schäden, die den Unternehmen durch Produktfälschung und -piraterie zugefügt werden, führen diese illegalen Praktiken jedes Jahr in Europa wie auch anderswo in der Welt zum Verlust Hunderttausender hochwertiger und lukrativer Arbeitsplätze (Schätzungen gehen allein in Europa von 200.000 eingebüßten Arbeitsplätzen aus) und können häufig die Gesundheit der Verbraucher gefährden, die Finanzierung krimineller und terroristischer Vereinigungen begünstigen und schwerwiegende Umweltschäden verursachen.
Fälschung ist ein vielgestaltiges und diversifiziertes Phänomen, das fast alle Branchen mit unterschiedlicher Heftigkeit trifft. Die Zeiten, in denen einfache und leicht als solche erkennbare Fälschungen von Luxusprodukten hergestellt wurden, sind vorbei. Die Industrie der Produktfälschung und -piraterie hat in den letzten Jahren eine spektakuläre Entwicklung durchlaufen und wendet sich jetzt verstärkt der Herstellung von Spielzeugen, Kleidung, Software, Arzneimitteln, Kosmetika, Lebensmitteln, Zigaretten sowie Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge und Flugzeuge.
Nicht allen Verbrauchern ist klar, dass sie beim Erwerb von Produkten von mehr als dubioser Herkunft eine Straftat begehen und damit zur Förderung von parallelen, von der organisierten Kriminalität dominierten Wirtschaftskreisläufen beitragen. Dieses Parlament hat sich bereits diesbezüglich geäußert und darauf bestanden, dass zwischen persönlichem, nichtkommerziellem Gebrauch von gefälschten Produkten bzw. Raubkopien und deren Vermarktung in betrügerischer Absicht unterschieden werden muss. Gewiss sollte diese Unterscheidung beachtet werden, aber es müssen auch Aufklärungskampagnen initiiert werden, die den Verbrauchern ein besseres Verständnis der Risiken ermöglicht, die sie beim unbedachten Erwerb solcher Produkte eingehen.
Fälschungen können oft in heimtückischen und gefährlichen Formen auftreten. Man geht beispielsweise davon aus, dass 10 % der Arzneimittel gefälscht sind. Diese Erzeugnisse, wie übrigens auch Kosmetika, können Mittel enthalten, die die Gesundheit des unwissenden Verbrauchers potenziell schwerwiegend schädigen können. Das war auch der Fall bei dem Hustensirup, der Frostschutzmittel enthielt und 2006 insgesamt 130 Menschen in Panama das Leben kostete. Ebenso fügt der florierende Handel mit Fälschungen von hochwertigen Lebensmitteln (unter anderem Weine und Liköre) nicht nur der europäischen Spitzenproduktion erheblichen Schaden zu, sondern birgt auch vor allem auf anderen Märkten als dem Herkunftsmarkt des gefälschten Produkts potenziell besorgniserregende Risiken für die Verbraucher. Der Kampf gegen Produktfälschung gewährleistet daher gleichzeitig, dass die Verbraucher ihre Waren frei und sicher auswählen können.
Die Entwicklungsländer fallen der Produktfälschung zuerst zum Opfer und verfügen nur selten über geeignete Mittel zur erfolgreichen Bekämpfung dieser Plage. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass spezifische Maßnahmen eingeleitet werden müssen, um sie bei der wirksamen Bekämpfung dieses Phänomens zu unterstützen und um zu verhindern, dass rechtsfreie Räume entstehen, die von der organisierten Kriminalität kontrolliert werden. Bei den externen Maßnahmen der EU hat vor allem die Bekämpfung von Lebensmittel- und Arzneimittelfälschungen in Entwicklungsländern auch weiterhin Vorrang beim Kampf gegen Produktfälschungen.
Mit diesem Bericht soll ein konkreter und kohärenter Vorschlag für eine koordinierte und konsequente europäische Politik unterbreitet werden, die sich der externen Aspekte des Kampfes gegen Fälschungen annimmt. Die Bekämpfung von Fälschungen muss zu einer Priorität der EU werden und deren Implikationen müssen bei der Festlegung einer EU-Handelspolitik für das nächste Jahrzehnt gebührend berücksichtigt werden.
Modernisierung des TRIPS-Übereinkommens
Mit seinem Inkrafttreten stellte das TRIPS-Übereinkommen einen entscheidenden Schritt in Richtung einer weltweiten Regelung der Frage des geistigen Eigentums dar, seine Ergebnisse aber wurden oft nicht den Erwartungen gerecht, da viele WTO-Mitglieder seine vollständige Anwendung nicht gewährleisten konnten bzw. wollten. Die Kommission sollte daher geeignete diplomatische Maßnahmen unterstützen, die gewährleisten sollen, dass die im TRIPS-Übereinkommen festgelegten Mindestnormen von allen WTO-Mitgliedern ordnungsgemäß eingehalten werden.
Andererseits ist das besagte Übereinkommen nicht vollkommen, weshalb einige Teile davon überprüft werden müssten. Insbesondere muss der Anwendungsbereich auf Export-, Transit- und Umladetätigkeiten sowie auf den sonstigen Missbrauch von geistigem Eigentum ausgedehnt werden.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das TRIPS-Übereinkommen sollte die EU nicht zögern, das Streitbeilegungsgremium der WTO anzurufen, sowohl um die Verteidigung der betroffenen europäischen Parteien sicherzustellen als auch um eine Rechtsprechung zu schaffen, die den Inhalt des Übereinkommens verdeutlichen kann und somit dessen Anwendung vereinfacht und wirksamer macht.
Der Berichterstatter ist außerdem überzeugt, dass die Anwendung der Verordnung über Handelshemmnisse für die europäischen Unternehmen gefördert und vereinfacht werden muss, die sich über Zugangsprobleme zu Drittmärkten infolge von unrechtmäßigem und ordnungswidrigem Gebrauch ihrer Rechte an geistigem Eigentum durch lokale Akteure beklagen.
ACTA und andere bilaterale und regionale Initiativen der Europäischen Union
Auch wenn der multilaterale Rahmen der WTO auch weiterhin oberste Priorität für die EU genießt, so ist doch offensichtlich, dass das Phänomen der Fälschung auf internationaler Ebene ohne weitere bilaterale oder multilaterale Initiativen wie das ACTA-Abkommen nicht wirksam bekämpft werden kann. Das Parlament geht diesbezüglich davon aus, dass es in angemessener Form auf dem Laufenden gehalten wird und seinen eigenen Beitrag zum besagten Abkommen leisten kann, bevor es ihm formell unterbreitet wird.
Der Vorschlag für ein ACTA-Abkommen ergibt sich aus dem Bedürfnis, über das TRIPS-Übereinkommen hinaus wirksamer und konsequenter gegen Produktfälschungen vorzugehen. So gesehen ist es sicherlich als positiv zu bewerten, dass die am stärksten von den negativen Folgen der Produktfälschung betroffenen Industrieländer, darunter die EU, die USA und Japan, beschlossen haben, ihre Bemühungen aufeinander abzustimmen. Dieser Prozess befindet sich noch in seinem Anfangsstadium, aber es muss sichergestellt sein, dass es zu keinen Überschneidungen mit dem TRIPS-Übereinkommen kommt und dass die im Abkommen angestrebten Ziele hinreichend klar und realistisch formuliert sind.
Der Berichterstatter hält es für angezeigt, dass die Kommission nicht nur in das ACTA-Abkommen, sondern in alle neuen Freihandelsabkommen, die in den nächsten Jahren abgeschlossen werden, eine Klausel zur Verteidigung der Rechte an geistigem Eigentum (mit einem wirksamen Streitbeilegungsverfahren) aufnimmt.
Die umfassende Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen im TRIPS-Übereinkommen und in den anderen bi- und multilateralen Abkommen wird den Drittstaaten, insbesondere den Entwicklungsländern, erhebliche wirtschaftliche und organisatorische Anstrengungen abverlangen. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die EU sich zumindest teilweise dieses Problems annehmen muss, indem sie den Staaten, die gegen Fälschungen vorgehen, auf Antrag geeignete wirtschaftliche und technische Unterstützung bietet, wobei die Weiterbildung von Personal und, wo möglich, die Übernahme der gemeinschaftlichen Zollverfahren besonders gefördert werden sollte.
Besonderes Augenmerk sollte auf den Kampf gegen Fälschungen in Transitländern für gefälschte Waren und auf jene gelegt werden, die „schwimmende Fabriken“ in extraterritorialen Gewässern einsetzen.
„Made in“ und Rückverfolgbarkeit von eingeführten Erzeugnissen
Falls der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern(1) angenommen würde, so würde dies nicht nur mehr Transparenz bezüglich des Ursprungs bestimmter häufig gefälschter Produktkategorien wie etwa Textilien sicherstellen, sondern auch einen entscheidenden Beitrag im Kampf gegen Produktfälschungen liefern. Der Berichterstatter hofft demzufolge, dass die unverständlichen Meinungsverschiedenheiten, die bisher die Annahme dieses Vorschlags verzögert haben, überwunden werden können und es zu einer raschen Annahme dieses Textes kommt.
Gleichzeitig wäre es angebracht, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Industriezweigen einige Verfahren zu prüfen, die die Überprüfung der Unverfälschtheit der Waren aus Drittländern durch die Zollbehörden, aber auch durch die Endverbraucher, vereinfachen.
Rechtliche und organisatorische Fragen
Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass eine bessere Koordinierung auf Gemeinschaftsebene notwendig ist, um Erfolge bei der externen Bekämpfung von Produktfälschungen zu erzielen.
Die Errichtung einer zentralen europäischen Behörde zur Bekämpfung von Produktfälschungen, die auch in der Lage ist, die Anstrengungen sowohl der Mitgliedstaaten als auch der verschiedenen Dienststellen der Kommission zu koordinieren, darf nicht mehr aufgeschoben werden. Dieser neuen Behörde müssen ausreichende Mittel und Befugnisse zugestanden werden, damit sie ihr Mandat unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten erfüllen kann. Es muss außerdem sichergestellt werden, dass die verschiedenen für diesen Bereich zuständigen Dienste innerhalb der Kommission harmonisch zusammenarbeiten.
Der Schutz der KMU in Europa und Drittländern gehört zu den Aspekten der Bekämpfung von Produktfälschungen, auf die die Mitgliedstaaten und die Kommission bestehen sollten. Die Unternehmen spielen eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Strategie zur Bekämpfung von Produktfälschungen und wie die Kommission vor kurzem betonte, muss die Industrie ihren Teil dazu beitragen. Es geht jedoch nicht, dass die multinationalen Luxusgüterhersteller auf der gleichen Ebene mit den kleinen Unternehmen gemessen werden, die in ihrer Produktkategorie hervorragende Ergebnisse erzielt haben. Den KMU muss daher geholfen werden, damit sie sich besser vor diesem Übel schützen können, das ihnen erhebliche Verluste beschert, und im Allgemeinen sollten wirksamere Verfahren der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor eingeführt werden, die den Unternehmen weniger Kosten verursachen.
Die Sättigung der traditionellen und die Eröffnung neuer Märkte, wie z. B. in den aufstrebenden Ländern, erfordert außerdem eine neue operative Strategie, die sich nicht nur auf die Bekämpfung des Phänomens der Produktfälschung in Europa beschränkt, sondern das Problem auch in jenen Gebieten angeht, wo Produktfälschung stärker verankert ist, und auch in den Drittstaaten ansetzt, die häufig Adressaten von anderswo gefälschten europäischen Waren sind.
Der Berichterstatter hofft zudem, dass es einerseits zu einer Verbesserung und einer stärkeren Harmonisierung der Zollverfahren innerhalb der EU kommt und andererseits ein gemeinsames System von strafrechtlichen Regelungen für alle Mitgliedstaaten eingeführt werden kann. Die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie außerhalb Europas muss sich notwendigerweise auf ein System strikter gemeinsamer Regeln stützen, die innerhalb der EU unumstritten sind.
Die Rolle des Europäischen Parlaments
Das Parlament spielt eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Produktfälschungen, vor allem angesichts der neuen Kompetenzen, die ihm zugewiesen werden, wenn der Vertrag von Lissabon in Kraft treten wird. Es wäre außerdem angebracht, in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Ausschüssen ein jährliches „Forum“ zu diesem Thema einzurichten, in den bilateralen (in erster Linie beim Kongress der Vereinigten Staaten) und multilateralen Beziehungen (WTO-Versammlung) mehr Nachdruck auf dieses Thema zu legen und eine parlamentarische Delegation zum Weltkongress gegen Produktfälschung zu entsenden.
Verfasserin der Stellungnahme: Karin Riis-Jørgensen
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 19. Mai 2008 über Zollmaßnahmen der Gemeinschaft in Bezug auf Fälschungen und Piraterie,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)(1),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. April 2008 mit dem Titel „Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion“ (KOM(2008)0169),
– unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (KOM(2006)0168),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zum 40. Jahrestag der Zollunion(2),
-unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums(3),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte“ (KOM(2008)0465),
-unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen(4),
1. fordert die Mitgliedstaaten, welche die Richtlinie 2004/48/EG noch nicht umgesetzt haben, mit Nachdruck auf, dies unverzüglich zu tun; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, keine Ausnahmen an den EU-Grenzen für Reisende oder Unternehmen zuzulassen, da die meisten Einfuhren von gefälschten Waren schädlich sind;
2. betont die Notwendigkeit, die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes zu achten und sein Funktionieren zu verbessern;
3. ist sich des bedrohlichen Ausmaßes und der besorgniserregenden Entwicklung des Phänomens der Produktfälschung und -piraterie, insbesondere in einer globalisierten Wirtschaft, für die Wettbewerbsfähigkeit der Union und für deren Unternehmen, Produktentwickler und Verbraucher bewusst und fordert daher die Mitgliedstaaten auf, für eine ausreichende Aufklärung der Verbraucher in Bezug auf die erheblichen Risiken für die Gesundheit und die Sicherheit beim Kauf bestimmter gefälschter Produkte, wie Kosmetik, pharmazeutische Erzeugnisse, Spielzeug, Haushaltsprodukte und Elektronikgeräte, zu sorgen;
4. fordert die Kommission auf, Daten von den Mitgliedstaaten über gesundheitliche Schäden bei den Verbrauchern als Folge gefälschter Waren und über Verbraucherbeschwerden, die gefälschte Waren betreffen, zu erfassen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Daten den Behörden aller Mitgliedstaaten zugänglich sind;
5. ersucht die Mitgliedstaaten, ein wirksames Netz der grenzübergreifenden Zusammenarbeit einzurichten, um den raschen Austausch von Informationen zu erleichtern;
6. betont die Bedeutung, die dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, der ein wesentliches Element für die Förderung der Kultur und die kulturelle Vielfalt sowie für die Nutzung der Forschungs- und Innovationsergebnisse und die Gründung von europäischen Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, darstellt, im Hinblick auf das Ziel beigemessen wird, Wachstum und Beschäftigung in der Union zu fördern;
7. weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, alle betroffenen Akteure zu mobilisieren, um die Wirksamkeit der Instrumente zur Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie im Binnenmarkt zu verstärken;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zolldienststellen auf ihrem Staatsgebiet personell zu verstärken und einen Dienst einzurichten, der für Dritte (u.a. die Mitgliedstaaten, Drittländer, Institutionen der Gemeinschaft, Unternehmen und Privatpersonen) als solcher klar erkennbar ist und der für die Bekämpfung von Produktfälschung und für die Information über dieses Problem zuständig ist;
9. fordert die Kommission eindringlich auf, den Kampf gegen Fälschungen und Piraterie mit Hilfe internationaler Abkommen mit Drittländern zu verstärken; begrüßt diesbezüglich die Initiativen zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit China;
10. weist die Mitgliedstaaten darauf hin, wie wichtig die Existenz eines Gemeinschaftspatents und einer Patentgerichtsbarkeit als Handhabe dafür ist, die Achtung der Rechte des geistigen Eigentums der Nutzer in der gesamten Union durchzusetzen und es damit innovativen Unternehmen zu ermöglichen, ihre Erfindungen optimal zu schützen und in stärkerem Maße Nutzen aus ihnen zu ziehen;
11. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sensibilisierung und Aufklärung bei der Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie in den Fremdenverkehrsgebieten und auf Messen und Ausstellungen zu verstärken;
12. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Verbraucher in größerem Umfang von den geltenden Vorschriften über gefälschte Waren und den Folgen von deren Verwendung zu unterrichten, und fordert die Kommission auf, Maßnahmen in Ergänzung zu den Rechtsetzungsnormen zu fördern und insbesondere einen Europäischen Tag zur Aufklärung über die Gefahren der Produktfälschung einzuführen, um auf eine Änderung der Einstellung der Öffentlichkeit gegenüber dem Phänomen der Produktfälschung und -piraterie hinzuwirken;
13. ersucht die Kommission, die gemeinsamen Maßnahmen der Zolldienststellen und der Behörden der Herstellerländer gefälschter Produkte gegen Produktfälschung und -piraterie zu verstärken;
14. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den Verhandlungen für goldene Standards zur Verhinderung von Fälschungen und Piraterie im Rahmen der Handelsvereinbarungen zur Bekämpfung von Fälschungen (ACTA) auch weiterhin hohe Priorität einzuräumen;
15. weist darauf hin, dass die Uneinheitlichkeit der Sanktionssysteme dem Binnenmarkt schadet und die Union auf internationaler Ebene schwächt, und erinnert an die Bedeutung des oben erwähnten geänderten Vorschlags für eine Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums;
16. weist auf die Bedeutung einer Harmonisierung der Rechte des geistigen Eigentums und der bestehenden nationalen und gemeinschaftlichen gewerblichen Schutzrechte im Rahmen der Bekämpfung von Produktfälschung hin und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Unternehmen nahezulegen, ihre Dienstleistungen und Produkte durch die Eintragung von Marken, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten usw. zu schützen, um ihre Rechte des geistigen Eigentums besser durchsetzen zu können;
17. fordert die Kommission auf, eine europäische Beobachtungsstelle für Produktfälschung einzurichten, die von den Dienststellen der Kommission unterstützt wird und die für die Koordinierung der Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie zuständig ist, um eine regelmäßige Bewertung des Umfangs der Produktfälschung und -piraterie und eine genauere Analyse dieser Phänomene zu gewährleisten; hält die Einrichtung einer solchen Beobachtungsstelle für notwendig, um der Union größeres Gewicht auf internationaler Ebene zu verleihen;
18. fordert die Kommission auf, die Koordinierung bei der Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie zu verbessern, und begrüßt die Einrichtung des neuen Referats, das speziell für die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie zuständig ist;
19. fordert die Kommission auf, einen Fortschrittsanzeiger auszuarbeiten, um die Leistung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Verstärkung des Kampfes gegen Fälschungen zu messen, und ein Netz für den raschen Austausch von Informationen über gefälschte Produkte einzurichten, das sich auf nationale Kontaktstellen und moderne Instrumente des Informationsaustausches stützt;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung zwischen ihren Zolldienststellen zu verstärken und die Zollregelungen der Gemeinschaft in der Union auf einheitliche Weise anzuwenden;
21. weist nachdrücklich darauf hin, dass wirksame Maßnahmen gegen gefälschte und nachgeahmte Waren durch Branchenvereinbarungen auf europäischer Ebene geschaffen werden müssen, wobei jedoch die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie der Schutz personenbezogener Daten und der Schutz des Eigentumsrechts, zu achten sind; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen insbesondere gegen Lieferanten gerichtet sein müssen, die sich in zunehmendem Maße und häufig in aggressiver Weise des Internets bedienen, um gefälschte Produkte durch „Spamming“, Internet-Shops oder Internet-Auktionshäuser anzubieten, wobei jedoch keine Kompromisse bezüglich der Rechte der Bürger auf Zugang zum Internet eingegangen werden dürfen;
22. hebt mit Nachdruck die Notwendigkeit hervor, angemessene und kontinuierliche Ausbildungsmaßnahmen für Zollbeamte, Richter und die betroffenen Fachleute vorzusehen und bei den Mitgliedstaaten auf die Bildung spezieller Teams für die Bekämpfung von Produktfälschung hinzuwirken;
23. fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit der Kommission einen gemeinsamen Ansatz für die Vernichtung gefälschter Waren auszuarbeiten.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme
7.10.2008
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
34
0
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Cristian Silviu Buşoi, Charlotte Cederschiöld, Gabriela Creţu, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Hélène Goudin, Małgorzata Handzlik, Christopher Heaton-Harris, Anna Hedh, Iliana Malinova Iotova, Kurt Lechner, Toine Manders, Catiuscia Marini, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Catherine Neris, Zita Pleštinská, Karin Riis-Jørgensen, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Barbara Weiler, Marian Zlotea
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Emmanouil Angelakas, Wolfgang Bulfon, Colm Burke, Giovanna Corda, Othmar Karas, José Ribeiro e Castro, Olle Schmidt
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass es bei der Prüfung legislativer Maßnahmen von grundlegender Bedeutung ist, dem wesentlichen Unterschied zwischen Rechten des geistigen Eigentums und Rechten des materiellen Eigentums und folglich zwischen der Verletzung von Rechten und Diebstahl Rechnung zu tragen,
B. in der Erwägung, dass durch die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums dem Handel und der Wirtschaft in jedem Fall Schaden zugefügt wird, dass aber Verletzungen in gewerbsmäßigem Umfang zudem noch weitere und erhebliche Auswirkungen haben,
C. in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen eine Schlüsselrolle in der Wirtschaft der EU spielen und dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die berechtigten Anliegen dieser Unternehmen hinsichtlich des Schutzes der Ergebnisse von Bemühungen in den Bereichen Forschung und Innovation anzuerkennen,
D. in der Erwägung, dass bei Verstößen gegen Patente auf pharmazeutische Produkte diese Verstöße jeweils im Einzelfall geprüft werden müssen, und zwar anhand stichhaltiger Argumente, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wegen Patentverletzung vorgetragen werden, während Urheberrechts- und Markenverletzungen vorsätzliche Delikte sind,
1. fordert die Kommission und den Ratsvorsitz auf, die Rolle und Zuständigkeit des Ausschusses „Artikel 133“ und der anderen an den Verhandlungen über das Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) beteiligten Ausschüsse klarzustellen;
2. nimmt zur Kenntnis, dass Befürchtungen über die mangelnde Transparenz in den Verhandlungen über das ACTA-Abkommen geäußert wurden, insbesondere was seinen Geltungsbereich, den Umfang der erörterten Maßnahmen und seine Beziehung zu bestehenden internationalen Abkommen über den Schutz geistigen Eigentums, vor allem zum Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) und zu den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) geschlossenen Übereinkommen, betrifft, und dringt darauf, dass die laufenden Arbeiten frühzeitig förmlich offen gelegt werden;
3. hält es für wichtig, dass internationale Initiativen zur Bekämpfung von Fälschungen und Piraterie wie ACTA nicht dazu führen, dass striktere Maßnahmen zum Schutz von Patenten getroffen werden, die über das TRIPS-Übereinkommen hinausgehen;
4. ist der Auffassung, dass es bislang nicht sicher ist, ob der EG-Vertrag eine Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Gemeinschaft bietet, mit denen die Art und der Umfang von strafrechtlichen Sanktionen festgelegt werden, und dass die Kommission daher womöglich keine Befugnis hat, im Namen der Gemeinschaft über ein internationales Übereinkommen zu verhandeln, in dem die Art und der Umfang der strafrechtlichen Maßnahmen bei Verletzungen des Marken- und Urheberrechts festgelegt werden;
5. erinnert daran, dass der EG-Vertrag Ausnahmen vorsieht, wenn es bei den Verhandlungen und beim Abschluss von Abkommen im Bereich der handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums um den Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen geht; weist darauf hin, dass in solchen Fällen die Verhandlungen über Abkommen und deren Abschluss in die gemeinsame Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten fallen; weist ferner darauf hin, dass für die Verhandlungen über solche Abkommen nicht nur die Gemeinschaft im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags einen Beschluss fassen muss, sondern auch die gemeinsame Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich ist, und dass Abkommen, die auf diese Art und Weise ausgehandelt werden, gemeinsam von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geschlossen werden müssen;
6. ersucht die Kommission, den unterschiedlichen Auffassungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf strafrechtliche Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf deren Art und Umfang, gebührend Rechnung zu tragen und die Verhandlungen entsprechend zu überdenken;
7. ist der Auffassung, dass für die Begriffe „Produktfälschung“ und „Produktpiraterie“ keine einheitlich festgelegte Definition besteht und diese Begriffe in unterschiedlicher Weise gebraucht werden, und fordert die Kommission deshalb auf, eine Klärung dieser Begriffe vorzunehmen;
8. stellt fest, dass es zwar Überschneidungen bei der Verwendung dieser beiden Begriffe gibt, dass aber unter Produktfälschung üblicherweise die vorsätzliche Verletzung einer Marke verstanden wird und unter Produktpiraterie die vorsätzliche Verletzung eines Urheberrechts, und dass es sinnvoll wäre, die Verwendung dieser beiden Begriffe ganz konkret auf Verletzungen in gewerbsmäßigem Umfang zu beschränken; fordert die Kommission auf, den Besonderheiten von Fälschungen im Internet Rechnung zu tragen und zu erfassen, wie sich diese auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten auswirken, indem sie statistische und qualitative Instrumente entwickelt, mit denen in konzertierter Form auf dieses Phänomen reagiert werden kann;
9. weist im Übrigen darauf hin, dass Fälschungen (Produktnachahmung/Verletzung einer Marke in gewerbsmäßigem Umfang) sich in wesentlichen Aspekten von der Piraterie (Verletzung eines Urheberrechts in gewerbsmäßigem Umfang) unterscheiden und dass zu prüfen wäre, diese gesondert und unabhängig voneinander zu behandeln, zumal es dringend geboten ist, auf die bei Fälschungen im Vordergrund stehenden Aspekte öffentliche Gesundheit und Sicherheit einzugehen;
10. betont mit Nachdruck die Bedeutung, die der Achtung von Grundrechten wie dem Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz bei der Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie zukommt;
11. fordert die Kommission auf, entsprechend dem Standpunkt des Europäischen Parlaments und Artikel 61 des TRIPS-Übereinkommens(1) zu gewährleisten, dass ACTA sich darauf beschränkt, die Anwendung strafrechtlicher Maßnahmen bei Verletzungen der Urheber- und Markenrechte zu fördern, und ebenfalls zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen nicht auf den Bereich der Patente ausgeweitet werden;
12. erinnert die Kommission im Rahmen der ACTA-Verhandlungen an Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem es um den Schutz personenbezogener Daten geht, und an die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(2);
13. fordert die Kommission auf, durch eine ähnliche Garantie wie in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums(3) sicherzustellen, dass die auf internationaler Ebene propagierten Maßnahmen zur Bekämpfung von Fälschungen und Piraterie so angewendet werden, dass für den rechtmäßigen Handel keine Hindernisse entstehen; ist der Auffassung, dass außerdem eine Gewähr gegen jede missbräuchliche Anwendung dieser Maßnahmen geschaffen werden muss;
14. weist erneut darauf hin, dass gemäß der Rahmenvereinbarung vom 26. Mai 2005 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(4) die Kommission bei internationalen Abkommen „das Parlament frühzeitig und eindeutig sowohl während der Phase der Vorbereitung der Abkommen als auch während des Verlaufs und des Abschlusses internationaler Verhandlungen“ unterrichtet; fordert die Kommission auf, darzulegen, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um dieser Verpflichtung gegenüber dem Parlament nachzukommen;
15. ist der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von ACTA-Vorentwürfen, einschließlich Fortschrittsberichten, und des Verhandlungsmandats der Kommission nicht hinter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(5) zurücktreten sollte, und fordert den Rat nachdrücklich auf, Artikel 255 des EG-Vertrags so anzuwenden, dass ein möglichst breiter Zugang zu den Dokumenten sichergestellt ist, sofern die datenschutzrechtlich notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind;
16. unterstützt in Bezug auf den Bereich der öffentlichen Gesundheit die Definition der WHO von gefälschten Arzneimitteln: „Arzneimittel, die vorsätzlich und in betrügerischer Absicht hinsichtlich ihrer Identität und/oder Herkunft falsch gekennzeichnet sind. Fälschungen können sowohl Markenprodukte als auch Generika betreffen. Sie können aus Produkten mit den richtigen Inhaltsstoffen, mit falschen Inhaltsstoffen, mit keinen oder zu wenig Wirkstoffen oder mit gefälschter Verpackung bestehen.“
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme
4.11.2008
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
25
0
0
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Carlo Casini, Titus Corlăţean, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Othmar Karas, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Sharon Bowles, Eva Lichtenberger, Rareş-Lucian Niculescu, Georgios Papastamkos, József Szájer, Jacques Toubon, Renate Weber
Artikel 61 des TRIPS-Übereinkommens: „Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren oder vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren in gewerbsmäßigem Umfang Anwendung finden.“ http://www.wto.org/english/tratop_s/trips_s/t_agm4_s.htm
ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. In Artikel 3 Absatz 2 heißt es: „Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme
5.11.2008
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
28
2
0
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Kader Arif, Daniel Caspary, Christofer Fjellner, Béla Glattfelder, Ignasi Guardans Cambó, Jacky Hénin, Caroline Lucas, Erika Mann, Helmuth Markov, David Martin, Vural Öger, Georgios Papastamkos, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Tokia Saïfi, Peter Šťastný, Gianluca Susta, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Iuliu Winkler, Corien Wortmann-Kool
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Jean-Pierre Audy, Bastiaan Belder, Ole Christensen, Albert Deß, Eugenijus Maldeikis, Javier Moreno Sánchez, Sirpa Pietikäinen, Zbigniew Zaleski
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)
Sepp Kusstatscher, Roselyne Lefrançois, Michel Teychenné