über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
(KOM(2008)0147 – C6-0154/2008 – 2008/0058(CNS))
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: José Manuel García-Margallo y Marfil
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0147),
– gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0154/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0448/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1) Der Mehrwertsteuerbetrug beeinträchtigt in erheblichem Maße die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten und stört das Wirtschaftsgeschehen im Binnenmarkt, da ungerechtfertigte Warenströme entstehen und Waren zu einem anormal niedrigen Preis auf den Markt gelangen.
(1) Der Mehrwertsteuerbetrug beeinträchtigt in erheblichem Maße die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten und stört das Wirtschaftsgeschehen im Binnenmarkt, da ungerechtfertigte Warenströme entstehen und Waren zu einem anormal niedrigen Preis auf den Markt gelangen. Darüber hinaus beeinträchtigt der Mehrwertsteuerbetrug nicht nur die Finanzierung der Haushalte der Mitgliedstaaten, sondern auch die Gesamtbilanz derEigenmittel der Europäischen Union, da Rückgänge bei den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln durch eine Anhebung der Bruttonationaleinkommen-Eigenmittel kompensiert werden müssen.
Begründung
Mit dem vorgeschlagenen Zusatz soll verdeutlicht werden, dass der Mehrwertsteuerbetrug nicht nur die Finanzierung der Haushalte der Mitgliedstaaten beeinträchtigt, sondern auch das Eigenmittelsystem der EU. Dies ist ein weiterer Grund für eine Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auf EU-Ebene.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4a) Um die Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG zu verbessern und ihre Effizienz zu steigern, sollte die Kommission die Steuerverwaltungen in den Mitgliedstaaten dazu anhalten, ihre administrativen Kapazitäten zu entwickeln, um zur Entgegennahme von Erklärungen auf elektronischem Wege für so viele Gruppen von Steuerpflichtigen wie möglich in der Lage zu sein.
Begründung
Die Verwaltungslast für Steuerpflichtige soll – auch mit Blick auf die zunehmende Häufigkeit, mit der Erklärungen abzugeben sind – verringert werden (gleichzeitig sollen die Kosten gesenkt werden).
Änderungssntrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6) Angesichts der Entwicklung des Arbeitsumfelds und der Arbeitsinstrumente der Wirtschaftsbeteiligten muss dafür gesorgt werden, dass diese ihren Meldepflichten im Wege einfacher elektronischer Verfahren nachkommen können, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.
(6) Mit dieser Richtlinie sollen in keiner Weise Maßnahmen beeinträchtigt werden, die auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, um bis 2012 eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen um 25 % zu erreichen. Vor allem angesichts der daraus resultierenden Entwicklung des Arbeitsumfelds und der Arbeitsinstrumente der Wirtschaftsbeteiligten erscheint es wünschenswert, sicherzustellen, dass diese ihren Meldepflichten im Wege einfacher elektronischer Verfahren nachkommen können, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.
Begründung
Mit dem vorgeschlagenen Änderungsantrag wird deutlich, dass die Auswirkungen des neuen Ansatzes auf die Unternehmen das bei verschiedenen Gelegenheiten auf EU-Ebene bereits zum Ausdruck gebrachte generelle Ziel einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen bis 2012 um 25 % nicht beeinträchtigen können.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6a) Um die Auswirkungen der neuen formalen Verpflichtungen – insbesondere was die Ausweitung der Informationspflicht auf die Erbringung von Dienstleistungen betrifft – besser bewerten zu können, sollte die Kommission einen Bericht zur Bewertung der Auswirkungen dieser Verpflichtungen – insbesondere auf die Verwaltungskosten für die betroffenen Steuerpflichtigen und die Verwaltungen– sowie der Wirksamkeit dieser formalen Verpflichtungen bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs – erstellen. Die Kommission sollte gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung des Inhalts der formalen Verpflichtungen vorlegen.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(7a) Die Kommission sollte die Möglichkeit der Errichtung einer Datenbank auf der Ebene der Europäischen Union prüfen, wobei diese Datenbank die Daten zur Identifizierung von natürlichen Personen enthalten würde, die Unternehmen, welche an betrügerischen innergemeinschaftlichen Umsätzen im Zusammenhang mit der MwSt beteiligt sind, gegründet, verwaltet oder geleitet haben. Vor der Registrierung eines neuen Unternehmens sollte die zuständige nationale Stelle von der nationalen Steuerverwaltung eine EU-Steuerbescheinigung verlangen, die von ihr nach Abfrage der einschlägigen Datenbank, mit welcher sie verknüpft sein sollte, ausgestellt wird.
Begründung
Da betrügerische innergemeinschaftliche Umsätze unter Vermittlung von Scheinfirmen getätigt werden, die ihre Tätigkeit nach einer einzigen Transaktion einstellen, sollten natürliche Personen, die eine solche Scheinfirma gegründet, verwaltet oder geleitet haben, daran gehindert werden, neue Unternehmen auf europäischer Ebene zu gründen.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 7
Richtlinie 2006/112/EC
Artikel 263 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen gestatten, die zusammenfassenden Meldungen auf andere Weise abzugeben.
Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen gestatten, die zusammenfassenden Meldungen auf andere Weise bis ...* abzugeben.
* ABl. Bitte Datum einfügen: 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG (Änderungsrichtlinie).
Begründung
Der Einsatz alternativer Instrumente für den Informationstransfer würde die Verarbeitung und den Austausch von Informationen erheblich verlangsamen. Da sämtliche MwSt.-pflichtigen Unternehmen Zugang zu einem Computer und zum Netz haben, würde der elektronische Informationstransfer für sie nicht zu einer Erhöhung der Verwaltungsbelastung führen. Die Informationen werden ohnehin gesammelt, so dass lediglich die Übermittlung öfter stattfinden würde, was nicht zu einer Zunahme der Verwaltungsbelastung führen würde, sondern den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten beschleunigen und somit eine verbesserte Betrugsbekämpfung gestatten würde.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 2a
Bericht der Kommission
Bis zum ...*arbeitet die Kommission einen Bericht aus, in dem die Wirkung dieser Richtlinie bewertet wird. In diesem Bericht wird der Schwerpunkt insbesondere auf die Verwaltungskosten gelegt, die die neuen formalen Verpflichtungen den betroffenen Einzelpersonen auferlegen, und den Grad der Wirksamkeit dieser formalen Verpflichtungen bei der Bekämpfung von Steuerbetrug. Die Kommission wird erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung des Inhalts der formalen Verpflichtungen vorlegen.
* ABl. Bitte Datum einfügen: Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Begründung
1) Um Steuerbetrug im Zusammenhang mit Umsätzen innerhalb der Gemeinschaft zu bekämpfen, muss man unbedingt sehr flexibel und wirksam sein.
2) Während der nächsten Amtszeit der Kommission wird eine umfassende Reform des MwSt.-Systems erwartet.
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Die Kommission nahm am 17. März 2008 im Rahmen der Strategie zur Bekämpfung von Steuerbetrug zwei Legislativvorschläge an: einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwSt.-Richtlinie) und einen weiteren Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen.
Wie die Mitglieder des Ausschusses wissen, ist der Steuerbetrug – auch wenn er weitgehend in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt – kein Problem, das ausschließlich auf nationaler Ebene gelöst werden kann. Der Kampf gegen Steuerbetrug müsste eine Priorität für die EU darstellen und eine engere Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bedingen. In diesem Sinn ist die Kommission dem vom Rat seit 2007 abgesteckten Weg gefolgt und hat eine Doppelstrategie erarbeitet:
§Zum einen sollen Überlegungen über eine tiefgreifende Reform des MwSt.-Systems angestellt werden, die mit der Einführung eines Reverse-Charge-Systems oder der Besteuerung der innergemeinschaftlichen Umsätze einschließlich eines Clearing House einhergehen würde;
§zum anderen ist von einer Reihe von herkömmlichen Maßnahmen die Rede, d.h. Änderungen der MwSt.-Regelung, die keine grundlegenden Änderungen des geltenden Systems bedingen und darauf abzielen, technische Verbesserungen bei der Steuerverwaltung herbeizuführen.
Der Rhythmus der Arbeiten innerhalb des ECOFIN-Rates lässt kaum auf eine tiefgreifende Reform des MwSt.-Systems – zumindest auf kurze Sicht – hoffen. Kommissionsmitglied Kovács hat am 24. Juni 2008 vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung diese Analyse bestätigt. Genauso wenig stellt eine tiefgreifende Reform des MwSt.-Systems für die französische Präsidentschaft eine prioritäre Aufgabe dar. Es verbleiben schließlich die herkömmlichen Maßnahmen.
In seinen Schlussfolgerungen vom 5. Juni 2007 hat der ECOFIN-Rat die nachstehenden herkömmlichen Maßnahmen als Prioritäten ermittelt:
§Einführung von Änderungen bei den Meldungen über innergemeinschaftliche Umsätze, um die Fristen zu verkürzen;
§Gewähr, dass die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten die in den Erklärungen enthaltenen Informationen zügiger weitergeben;
§Prüfung der Einführung der solidarischen Haftung, wenn der Wirtschaftsbeteiligte nicht die angeforderte Information vorgelegt hat oder wenn er inkorrekte Informationen vorgelegt hat und dies in einer späteren Phase des Verfahrens der Steuereinziehung zu einer MwSt.-Einbuße geführt hat;
§Verbesserung der verfügbaren Informationen über die Wirtschaftsbeteiligten, die die MwSt. zu entrichten haben, ohne dass sich dies negativ auf die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Risikoanalysen auswirkt.
Der Vorschlag für eine Richtlinie und der Vorschlag für eine Verordnung decken nur teilweise einige der vom ECOFIN als vorrangig aufgezeigten Aspekte ab. Kommissionsmitglied Kovács hat bei seinem Erscheinen vor dem Ausschuss am 25. Juni bestätigt, dass die Kommission in den nächsten Monaten Vorschläge vorlegen wird, um die Forderungen des ECOFIN-Rates vom Juni 2007 in die Praxis umzusetzen, d.h.:
§einen Vorschlag für eine legislative Änderung zur Einführung der solidarischen Haftung, wenn der Wirtschaftsbeteiligte nicht die angeforderte Information vorlegt oder wenn er unrichtige Informationen vorlegt (der Vorschlag ist für Oktober 2008 vorgesehen);
§einen weiteren Legislativvorschlag, um den automatischen Zugang der Mitgliedstaaten zu ihren einschlägigen Datenbanken hinsichtlich der Identität und der Tätigkeiten der Steuerpflichtigen zu gewährleisten (der Vorschlag ist für November 2008 vorgesehen);
§eine Reform des MIAS (MwSt.-Informationsaustauschsystem), bei der Mindeststandards für das Register und die Streichung von Registern der Steuerpflichtigen festgelegt werden (der Vorschlag ist für November 2008 vorgesehen).
Es sollte ebenfalls auf den Sonderbericht Nr. 8 des Rechnungshofes eingegangen werden, der sehr kritische Äußerungen an die Adresse der Mitgliedstaaten enthält und in dem ihnen vorgeworfen wird, bei der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der MwSt. nicht genügend Anstrengungen unternommen zu haben. In seinem Bericht formuliert der Rechnungshof unter anderem die folgenden Empfehlungen:
– drastische Verkürzung der Zeitspanne für die Datensammlung und -erfassung;
– Gewähr, dass unrichtige Daten umgehend korrigiert werden;
– Verbesserung der Funktionsweise der Validierung der MwSt.-Identifikationsnummern;
– Erweiterung der Möglichkeiten für Gegenkontrollen, beispielsweise durch Einbeziehung von Daten über innergemeinschaftliche Käufe;
– Schaffung eines breiter angelegten Datenzugriffs zur Ermöglichung multilateraler Abfragen.
Reichweite der Maßnahmen
Die Maßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Berichts sind, fügen sich in den genannten Rahmen ein. Die Kommission schlägt vor, die Sammlung und den Austausch von Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze zu beschleunigen. Im Rahmen der derzeitigen Vorschriften, die die Kommission ändern will, ist die Sammlung der Daten der Unternehmen zu nennen (zusammenfassende Meldungen, die Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze von Gütern enthalten), die alle drei Monate durchgeführt wird. Mit dieser neuen Maßnahme wird nach dem Vorschlag der Kommission darauf abgezielt,
§den Zeitraum für die Meldung der innergemeinschaftlichen Umsätze in den zusammenfassenden Meldungen gemäß der MwSt.-Richtlinie zu harmonisieren und auf einen Monat zu verkürzen;
§den Zeitraum für die Übermittlung dieser Informationen zwischen den Mitgliedstaaten von drei Monaten auf einen Monat zu verkürzen.
Damit die zur Betrugsbekämpfung erforderlichen Informationen vorliegen, wird ebenfalls vorgeschlagen, die Informationen über den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungserbringer, für die der Käufer die Steuer schuldet, monatlich einzuholen. Zu diesem Zweck werden die Empfänger von Lieferungen oder Dienstleistungen, die pro Kalenderjahr solche Umsätze in Höhe von über 200.000 EURbewirken, verpflichtet, ihre MwSt.-Erklärungen monatlich abzugeben. Die Kommission erklärt, dass diese Schwelle gewählt wurde, um Unternehmen, die nur gelegentlich oder für geringe Beträge innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, keine zusätzlichen Pflichten aufzuerlegen und für den Betrug erhebliche Beträge zu erfassen. Zum anderen ist im Vorschlag vorgesehen, dass die Beträge für die betreffenden Dienstleistungen in der Steuererklärung separat auszuweisen sind, um eine Gegenkontrolle zu ermöglichen. Der Vorschlag enthält Bestimmungen, die zur Harmonisierung der Vorschriften für den Steueranspruch bei Dienstleistungen bestimmt sind, damit die entsprechenden Umsätze vom Erbringer und vom Auftraggeber der Dienstleistung im gleichen Zeitraum gemeldet werden. Diese Bestimmung ermöglicht einen wirksamen Abgleich der eingereichten Informationen.
Der Vorschlag enthält ebenfalls eine bedeutende Vereinfachungsmaßnahme zugunsten der Unternehmen, da die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vorlage der zusammenfassenden Meldungen und der MwSt.-Erklärungen im Wege der elektronischen Dateiübertragung zu akzeptieren.
In der Begründung ihres Vorschlags gibt die Kommission an, dass die Mehrzahl der befragten Unternehmen zugibt, dass die Umstellung auf monatliche Meldungen für sie keine große Zusatzbelastung bedeutet. Die Vertreter der KMU haben bekräftigt, dass sich die Maßnahme auf den größten Teil der betroffenen Unternehmen nicht auswirken würde.
Nach Darstellung der Kommission betrifft die Maßnahme eine begrenzte Zahl von Unternehmen, d.h. diejenigen, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen (4% der Unternehmen mit MwSt.-Identifikationsnummer in der Gemeinschaft). Allerdings kann man sich berechtigterweise die Frage stellen, inwieweit bei der Bewertung dieser Auswirkungen berücksichtigt wurde, dass die Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, den einschlägigen Formalitäten nicht unterlagen. Für diese Unternehmen wird die legislative Reform zusätzliche neue Formalitäten bedeuten.
Standpunkt des Berichterstatters
Der Berichterstatter hat durchaus einen Standpunkt zum Vorschlag der Kommission, er bekräftigt jedoch, dass die vorgeschlagenen legislativen Maßnahmen nur ein Teil der Arbeit sind, die zu leisten bleibt. Es wäre wünschenswert, dass die Kommission in Zukunft ihre Vorschläge in Form eines umfassenden legislativen Pakets unterbreitet, was sicherlich der Qualität der Rechtsvorschriften zugute kommen würde. Da die Auswirkungen der neuen formalen Verpflichtungen auf die Erbringung von Dienstleistungen von der Kommission nicht im Einzelnen bewertet worden sind, schlägt der Berichterstatter einen Änderungsantrag vor, in dem die Ausarbeitung eines Bewertungsberichts über die Auswirkungen der neuen formalen Verpflichtungen vorgesehen ist, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungskosten für die Steuerpflichtigen und die Verwaltungen sowie die Wirksamkeit der Bekämpfung von Steuerbetrug. Außerdem schlägt der Berichterstatter in Anbetracht der berechtigten kritischen Ausführungen des Rechnungshofs zum Fehlen einer wirksamen Verwaltungszusammenarbeit bei der Bekämpfung von Steuerbetrug auf dem Gebiet der MwSt. einen Änderungsantrag vor, der darauf abzielt, die Rolle der Kommission bei der Ausarbeitung der Analyse und beim Austausch bewährter Praktiken zu stärken.
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (5.11.2008)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
Verfasserin der Stellungnahme: Lidia Joanna Geringer de Oedenberg
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1) Der Mehrwertsteuerbetrug beeinträchtigt in erheblichem Maße die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten und stört das Wirtschaftsgeschehen im Binnenmarkt, da ungerechtfertigte Warenströme entstehen und Waren zu einem anormal niedrigen Preis auf den Markt gelangen.
(1) Der Mehrwertsteuerbetrug beeinträchtigt in erheblichem Maße die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten und stört das Wirtschaftsgeschehen im Binnenmarkt, da ungerechtfertigte Warenströme entstehen und Waren zu einem anormal niedrigen Preis auf den Markt gelangen. Darüber hinaus beeinträchtigt der Mehrwertsteuerbetrug nicht nur die Finanzierung der Haushalte der Mitgliedstaaten, sondern auch das Eigenmittelsystem der EU, da Rückgänge bei den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln durch eine Anhebung der Bruttonationaleinkommen-Eigenmittel kompensiert werden müssen, so dass Verzerrungen aufgrund von Mehrwertsteuerbetrug die Gesamtbilanz des Eigenmittelsystems beeinträchtigen.
Begründung
Mit dem vorgeschlagenen Zusatz soll verdeutlicht werden, dass der Mehrwertsteuerbetrug nicht nur die Finanzierung der Haushalte der Mitgliedstaaten beeinträchtigt, sondern auch das Eigenmittelsystem der Europäischen Union. Dies ist ein weiterer Grund für eine Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auf EU-Ebene.
Änderungssntrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6) Angesichts der Entwicklung des Arbeitsumfelds und der Arbeitsinstrumente der Wirtschaftsbeteiligten muss dafür gesorgt werden, dass diese ihren Meldepflichten im Wege einfacher elektronischer Verfahren nachkommen können, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.
(6) Mit dieser Richtlinie sollen in keiner Weise Maßnahmen beeinträchtigt werden, die auf EU-Ebene durchgeführt werden, um bis 2012 eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen um 25 % zu erreichen. Vor allem angesichts der daraus resultierenden Entwicklung des Arbeitsumfelds und der Arbeitsinstrumente der Wirtschaftsbeteiligten erscheint es wünschenswert, sicherzustellen, dass diese ihren Meldepflichten im Wege einfacher elektronischer Verfahren nachkommen können, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.
Begründung
Mit dem vorgeschlagenen Änderungsantrag wird deutlich, dass die Auswirkungen des neuen Ansatzes auf die Unternehmen das bei verschiedenen Gelegenheiten auf EU-Ebene bereits zum Ausdruck gebrachte Ziel einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen bis 2012 um 25 % nicht beeinträchtigen können.
VERFAHREN
Titel
Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (gemeinsames MwSt.-System)
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Carlo Casini, Titus Corlăţean, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Othmar Karas, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Sharon Bowles, Eva Lichtenberger, Rareş-Lucian Niculescu, Georgios Papastamkos, Gabriele Stauner, József Szájer, Jacques Toubon, Renate Weber
VERFAHREN
Titel
Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (gemeinsames MwSt.-System)
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Paolo Bartolozzi, Zsolt László Becsey, Slavi Binev, Sebastian Valentin Bodu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Christian Ehler, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Wolf Klinz, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Sirpa Pietikäinen, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Antolín Sánchez Presedo, Salvador Domingo Sanz Palacio, Olle Schmidt, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Ieke van den Burg, Cornelis Visser, Sahra Wagenknecht
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Mia De Vits, Harald Ettl, Ján Hudacký, Werner Langen, Klaus-Heiner Lehne, Vladimír Maňka, Gianni Pittella
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)