über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
(KOM(2008)0147 – C6-0155/2008 – 2008/0059(CNS))
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: José Manuel García-Margallo y Marfil
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0147),
– gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0155/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0449/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(-1)Erwägung 17 erhält folgende Fassung:
„Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden*.Das Europäische Parlament sollte umfassend über die geplanten Maßnahmen gemäß Nummer 5 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates unterrichtet werden**.
_________________
*ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
** ABl. C 143 vom 10.6.2008, S. 1.“
Begründung
Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 vorgesehen, so ist eine rechtzeitige Unterrichtung des Europäischen Parlaments empfehlenswert.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Artikel 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(-1a) In Artikel 6 werden die Worte „das nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird“ durch die Worte „das nach dem in Artikel 44 Absatz 2genannten Regelungsverfahren festgelegt wird“ ersetzt.
Begründung
Durch die vorgeschlagene Änderung wird deutlich, dass die fraglichen Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren festgelegt werden.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Article 18 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(-1b) In Artikel 18 Unterabsatz 1 werden die Worte „nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren“ durch die Worte „nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.
Begründung
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird das auf die Durchführungsmaßnahmen anwendbare Verfahren präzisiert; gleichzeitig wird die Rolle der Mitgliedstaaten aktualisiert, und außerdem wird ihr Ermessensspielraum hinsichtlich ihrer Beteiligung am Informationsaustausch eingeschränkt.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Artikel 25 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3a) In Artikel 25 Absatz 3werden die Worte „nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren“ durch die Worte „nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung verschafft Klarheit über das auf die Durchführungs–maßnahmen anwendbare Verfahren.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3b) In Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 2 werden die Worte „nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren“ durch die Worte „nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung verschafft Klarheit über das auf die Durchführungs–maßnahmen anwendbare Verfahren.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Artikel 29 – Absätze 1 und 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3c) In Artikel 29 Absätze 1 und 2 werden die Worte „nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren“ durch die Worte „nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung verschafft Klarheit über das auf die Durchführungs–maßnahmen anwendbare Verfahren.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Artikel 30 – Absätze 1 und 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3d) In Artikel 30 Unterabsätze 1 und 2 werden die Worte „nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren“ durch die Worte „nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung verschafft Klarheit über das auf die Durchführungs–maßnahmen anwendbare Verfahren.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Artikel 35
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
3e) Artikel 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Die Mitgliedstaaten und die Kommissionbewerten regelmäßig die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Die Kommission fasst die Informationen über die von den Mitgliedstaaten zur Verfolgung von Betrug ergriffenen Maßnahmen zusammen, sorgt für die Verbreitung der Informationen über die Maßnahmen, mit denen die besten Ergebnisse erzielt wurden, und schlägt Maßnahmen vor, die sie für am geeignetsten hält, um betrügerische Verhaltensweisen abzustellen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„1a. Die Kommission arbeitet einen Katalog von Indikatoren zur Ermittlung der Bereiche aus, in denen das Risiko der Umgehung der Steuervorschriften größer ist als in anderen. Die Maßnahmen der nationalen Steuerbehörden orientieren sich an der Notwendigkeit, Abhilfe gegen Betrug zu schaffen und ehrlichen Steuerzahlern die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. Eine Liste statistischer Angaben, die zurBewertung der FunktionsweisedieserVerordnungbenötigt werden, wird nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahrenfestgelegt. Auf der Grundlage der so erstellten Daten arbeitet die Kommission einen Katalog von Indikatoren aus, die Erkenntnisse darüber zulassen, in welchem Maße jeder Mitgliedstaat mit der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten wird, indem er ihnen die verfügbaren Informationen bereitstellt und ihnen die zur Abhilfe von Betrug notwendige Unterstützung leistet. Diese Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.“
Begründung
In Anbetracht der gerechtfertigten Kritik des Rechnungshofes am Fehlen einer wirksamen Bekämpfung von Steuerbetrug im Zusammenhang mit der MwSt schlägt der Berichterstatter eine Änderung vor, die darauf abzielt, die Rolle der Kommission bei der Durchführung der Analyse und dem Austausch bewährter Praktiken zu stärken.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 f (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Artikel 37
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3f) In Artikel 37 werden die Worte „nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren“ durch die Worte „nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung verschafft Klarheit über das auf die Durchführungs–maßnahmen anwendbare Verfahren.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 g (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Artikel 44 – Absatz 3a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3g)In Artikel 44 wird folgender Absatz eingefügt:
„3a.Das Europäische Parlament wird umfassend über die geplanten Maßnahmen gemäß Nummer 5 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates unterrichtet.“
Begründung
Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 vorgesehen, so ist eine rechtzeitige Unterrichtung des Europäischen Parlaments empfehlenswert.
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Die Kommission nahm am 17. März 2008 im Rahmen der Strategie zur Bekämpfung von Steuerbetrug zwei Legislativvorschläge an: einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwSt.-Richtlinie) und einen weiteren Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen.
Wie die Mitglieder des Ausschusses wissen, ist der Steuerbetrug – auch wenn er weitgehend in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt – kein Problem, das ausschließlich auf nationaler Ebene gelöst werden kann. Der Kampf gegen Steuerbetrug müsste eine Priorität für die EU darstellen und eine engere Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bedingen. In diesem Sinn ist die Kommission dem vom Rat seit 2007 abgesteckten Weg gefolgt und hat eine Doppelstrategie erarbeitet:
§Zum einen sollen Überlegungen über eine tiefgreifende Reform des MwSt.-Systems angestellt werden, die mit der Einführung eines Reverse-Charge-Systems oder der Besteuerung der innergemeinschaftlichen Umsätze einschließlich eines Clearing House einhergehen würde;
§zum anderen ist von einer Reihe von herkömmlichen Maßnahmen die Rede, d.h. Änderungen der MwSt.-Regelung, die keine grundlegenden Änderungen des geltenden Systems bedingen und darauf abzielen, technische Verbesserungen bei der Steuerverwaltung herbeizuführen.
Der Rhythmus der Arbeiten innerhalb des ECOFIN-Rates lässt kaum auf eine tiefgreifende Reform des MwSt.-Systems – zumindest auf kurze Sicht – hoffen. Kommissionsmitglied Kovács hat am 24. Juni 2008 vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung diese Analyse bestätigt. Genauso wenig stellt eine tiefgreifende Reform des MwSt.-Systems für die französische Präsidentschaft eine prioritäre Aufgabe dar. Es verbleiben schließlich die herkömmlichen Maßnahmen.
In seinen Schlussfolgerungen vom 5. Juni 2007 hat der ECOFIN-Rat die nachstehenden herkömmlichen Maßnahmen als Prioritäten ermittelt:
§Einführung von Änderungen bei den Meldungen über innergemeinschaftliche Umsätze, um die Fristen zu verküren;
§Gewähr, dass die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten die in den Erklärungen enthaltenen Informationen zügiger weitergeben;
§Prüfung der Einführung der solidarischen Haftung, wenn der Wirtschaftsbeteiligte nicht die angeforderte Information vorgelegt hat oder wenn er inkorrekte Informationen vorgelegt hat und dies in einer späteren Phase des Verfahrens der Steuereinziehung zu einer MwSt.-Einbuße geführt hat;
§Verbesserung der verfügbaren Informationen über die Wirtschaftsbeteiligten, die die MwSt. zu entrichten haben, ohne dass sich dies negativ auf die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Risikoanalysen auswirkt.
Der Vorschlag für eine Richtlinie und der Vorschlag für eine Verordnung decken nur teilweise einige der vom ECOFIN als vorrangig aufgezeigten Aspekte ab. Kommissionsmitglied Kovács hat bei seinem Erscheinen vor dem Ausschuss am 25. Juni bestätigt, dass die Kommission in den nächsten Monaten Vorschläge vorlegen wird, um die Forderungen des ECOFIN-Rates vom Juni 2007 in die Praxis umzusetzen, d.h.:
§einen Vorschlag für eine legislative Änderung zur Einführung der solidarischen Haftung, wenn der Wirtschaftsbeteiligte nicht die angeforderte Information vorlegt oder wenn er unrichtige Informationen vorlegt (der Vorschlag ist für Oktober 2008 vorgesehen);
§einen weiteren Legislativvorschlag, um den automatischen Zugang der Mitgliedstaaten zu ihren einschlägigen Datenbanken hinsichtlich der Identität und der Tätigkeiten der Steuerpflichtigen zu gewährleisten (der Vorschlag ist für November 2008 vorgesehen);
§eine Reform des MIAS (MwSt.-Informationsaustauschsystem), bei der Mindeststandards für das Register und die Streichung von Registern der Steuerpflichtigen festgelegt werden (der Vorschlag ist für November 2008 vorgesehen).
Es sollte ebenfalls auf den Sonderbericht Nr. 8 des Rechnungshofes eingegangen werden, der sehr kritische Äußerungen an die Adresse der Mitgliedstaaten enthält und in dem ihnen vorgeworfen wird, bei der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der MwSt. nicht genügend Anstrengungen unternommen zu haben. In seinem Bericht formuliert der Rechnungshof unter anderem die folgenden Empfehlungen:
– drastische Verkürzung der Zeitspanne für die Datensammlung und -erfassung;
– Gewähr, dass unrichtige Daten umgehend korrigiert werden;
– Verbesserung der Funktionsweise der Validierung der MwSt.-Identifikationsnummern;
– Erweiterung der Möglichkeiten für Gegenkontrollen, beispielsweise durch Einbeziehung von Daten über innergemeinschaftliche Käufe;
– Schaffung eines breiter angelegten Datenzugriffs zur Ermöglichung multilateraler Abfragen.
Reichweite der Maßnahmen
Die Maßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Berichts sind, fügen sich in den genannten Rahmen ein. Die Kommission schlägt vor, die Sammlung und den Austausch von Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze zu beschleunigen. Im Rahmen der derzeitigen Vorschriften, die die Kommission ändern will, ist die Sammlung der Daten der Unternehmen zu nennen (zusammenfassende Meldungen, die Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze von Gütern enthalten), die alle drei Monate durchgeführt wird. Mit dieser neuen Maßnahme wird nach dem Vorschlag der Kommission darauf abgezielt,
§den Zeitraum für die Meldung der innergemeinschaftlichen Umsätze in den zusammenfassenden Meldungen gemäß der MwSt.-Richtlinie zu harmonisieren und auf einen Monat zu verkürzen;
§den Zeitraum für die Übermittlung dieser Informationen zwischen den Mitgliedstaaten von drei Monaten auf einen Monat zu verkürzen.
Damit die zur Betrugsbekämpfung erforderlichen Informationen vorliegen, wird ebenfalls vorgeschlagen, die Informationen über den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungserbringer, für die der Käufer die Steuer schuldet, monatlich einzuholen. Zu diesem Zweck werden die Empfänger von Lieferungen oder Dienstleistungen, die pro Kalenderjahr solche Umsätze in Höhe von über 200.000 EURbewirken, verpflichtet, ihre MwSt.-Erklärungen monatlich abzugeben. Die Kommission erklärt, dass diese Schwelle gewählt wurde, um Unternehmen, die nur gelegentlich oder für geringe Beträge innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, keine zusätzlichen Pflichten aufzuerlegen und für den Betrug erhebliche Beträge zu erfassen. Zum anderen ist im Vorschlag vorgesehen, dass die Beträge für die betreffenden Dienstleistungen in der Steuererklärung separat auszuweisen sind, um eine Gegenkontrolle zu ermöglichen. Der Vorschlag enthält Bestimmungen, die zur Harmonisierung der Vorschriften für den Steueranspruch bei Dienstleistungen bestimmt sind, damit die entsprechenden Umsätze vom Erbringer und vom Auftraggeber der Dienstleistung im gleichen Zeitraum gemeldet werden. Diese Bestimmung ermöglicht einen wirksamen Abgleich der eingereichten Informationen.
Der Vorschlag enthält ebenfalls eine bedeutende Vereinfachungsmaßnahme zugunsten der Unternehmen, da die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vorlage der zusammenfassenden Meldungen und der MwSt.-Erklärungen im Wege der elektronischen Dateiübertragung zu akzeptieren.
In der Begründung ihres Vorschlags gibt die Kommission an, dass die Mehrzahl der befragten Unternehmen zugibt, dass die Umstellung auf monatliche Meldungen für sie keine große Zusatzbelastung bedeutet. Die Vertreter der KMU haben bekräftigt, dass sich die Maßnahme auf den größten Teil der betroffenen Unternehmen nicht auswirken würde.
Nach Darstellung der Kommission betrifft die Maßnahme eine begrenzte Zahl von Unternehmen, d.h. diejenigen, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen (4% der Unternehmen mit MwSt.-Identifikationsnummer in der Gemeinschaft). Allerdings kann man sich berechtigterweise die Frage stellen, inwieweit bei der Bewertung dieser Auswirkungen berücksichtigt wurde, dass die Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, den einschlägigen Formalitäten nicht unterlagen. Für diese Unternehmen wird die legislative Reform zusätzliche neue Formalitäten bedeuten.
Standpunkt des Berichterstatters
Der Berichterstatter hat durchaus einen Standpunkt zum Vorschlag der Kommission, er bekräftigt jedoch, dass die vorgeschlagenen legislativen Maßnahmen nur ein Teil der Arbeit sind, die zu leisten bleibt. Es wäre wünschenswert, dass die Kommission in Zukunft ihre Vorschläge in Form eines umfassenden legislativen Pakets unterbreitet, was sicherlich der Qualität der Rechtsvorschriften zugute kommen würde. Da die Auswirkungen der neuen formalen Verpflichtungen auf die Erbringung von Dienstleistungen von der Kommission nicht im Einzelnen bewertet worden sind, schlägt der Berichterstatter einen Änderungsantrag vor, in dem die Ausarbeitung eines Bewertungsberichts über die Auswirkungen der neuen formalen Verpflichtungen vorgesehen ist, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungskosten für die Steuerpflichtigen und die Verwaltungen sowie die Wirksamkeit der Bekämpfung von Steuerbetrug. Außerdem schlägt der Berichterstatter in Anbetracht der berechtigten kritischen Ausführungen des Rechnungshofs zum Fehlen einer wirksamen Verwaltungszusammenarbeit bei der Bekämpfung von Steuerbetrug auf dem Gebiet der MwSt. einen Änderungsantrag vor, der darauf abzielt, die Rolle der Kommission bei der Ausarbeitung der Analyse und beim Austausch bewährter Praktiken zu stärken.
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (5.11.2008)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
Verfasserin der Stellungnahme: Lidia Joanna Geringer de Oedenberg
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(-1)Erwägung 17 erhält folgende Fassung:
„Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden1.Das Europäische Parlament sollte umfassend über die geplanten Maßnahmen gemäß Nummer 5 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates unterrichtet werden.
_________________
1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“
Begründung
Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 vorgesehen, so ist eine rechtzeitige Unterrichtung des Europäischen Parlaments empfehlenswert.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Buchstabe -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Artikel 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(-1a) Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Ein Ersuchen um Auskunft und um behördliche Ermittlungen nach Artikel 5 wird soweit möglich unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt, das nach dem in Artikel 44 Absatz 3genannten Verfahren festgelegt wird.“
Begründung
Durch die vorgeschlagene Änderung wird deutlich, dass die fraglichen Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren festgelegt werden.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Article 18
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(-1a) Artikel 18 erhält folgende Fassung:
„Folgende Elemente werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt:
1. die Art der auszutauschenden Informationen,
2. die Häufigkeit des Austauschs,
3. die praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch.
Jeder Mitgliedstaat entscheidet, ob er an dem Informationsaustausch auf automatische oder strukturierte automatische Weise teilnehmen wird.“
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung präzisiert das auf die Durchführungsmaßnahmen anwendbare Verfahren, aktualisiert gleichzeitig die Rolle der Mitgliedstaaten und schränkt ihren Ermessensspielraum hinsichtlich ihrer Beteiligung am Informationsaustausch ein.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
„2. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aktualisierung, Ergänzung und genaue Führung der Datenbank.
Nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren sind die Kriterien festzulegen, nach denen bestimmt wird, welche Ergänzungen nicht relevant, wesentlich oder zweckmäßig sind und somit nicht vorgenommen zu werden brauchen.“
Begründung
Der Änderungsvorschlag verdeutlicht das auf die Durchführungsmaßnahmen anwendbare Verfahren.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Artikel 25 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3a) Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. Die Bedingungen, unter denen die berichtigten Informationen zugänglich gemacht werden können, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“
Begründung
Der Änderungsvorschlag verdeutlicht das auf die Durchführungsmaßnahmen anwendbare Verfahren.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
„Während des in Artikel 4 der Richtlinie 2002/38/EG vorgesehenen Zeitraums erbringen die Mitgliedstaaten insbesondere solche Bestätigungen auf elektronischem Wege nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.“
Begründung
Der Änderungsvorschlag verschafft Klarheit über das auf die Durchführungsmaßnahmen anwendbare Verfahren.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Artikel 29
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3c) Artikel 29 erhält folgende Fassung:
„1. Die Angaben nach Artikel 26c Teil B Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG, die der nichtansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, bei Aufnahme seiner Tätigkeit zu übermitteln hat, sind elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
2. Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, übermittelt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des nichtansässigen Steuerpflichtigen eingegangen sind, diese auf elektronischem Wege an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden auf die gleiche Weise über die zugeteilte Identifikationsnummer informiert. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
3. Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, wenn ein nichtansässiger Steuerpflichtiger aus dem Identifikationsregister gestrichen wird.“
Begründung
Der Änderungsvorschlag verschafft Klarheit über das auf die Durchführungsmaßnahmen anwendbare Verfahren.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Artikel 30
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3d) Artikel 30 erhält folgende Fassung:
„1. Die Steuererklärung mit den in Artikel 26c Teil B Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Angaben ist elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, übermittelt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, diese Angaben auf elektronischem Wege an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Steuererklärung in einer anderen Landeswährung als Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die technischen Einzelheiten für die Übermittlung dieser Angaben werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung verbraucht wird, auf elektronischem Wege die erforderlichen Angaben, um der Steuererklärung für das betreffende Quartal jede Zahlung zuordnen zu können.“
Begründung
Der Änderungsvorschlag verschafft Klarheit über das auf die Durchführungsmaßnahmen anwendbare Verfahren.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Artikel 35 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3e) Artikel 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Eine Liste statistischer Angaben, die zur Bewertung dieser Verordnung benötigt werden, wird nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Angaben mit, soweit sie vorhanden sind und ihre Mitteilung keinen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand verursacht.“
Begründung
Der Änderungsvorschlag verschafft Klarheit über das auf die Durchführungsmaßnahmen anwendbare Verfahren.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 f (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Artikel 37
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3f) Artikel 37 erhält folgende Fassung:
„Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege nach Modalitäten, die nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festzulegen sind.“
Begründung
Der Änderungsvorschlag verschafft Klarheit über das auf die Durchführungsmaßnahmen anwendbare Verfahren.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 g (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
Artikel 44 – Absatz 3a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3g)In Artikel 44 wird folgender Absatz eingefügt:
„3a.Das Europäische Parlament wird umfassend über die geplanten Maßnahmen gemäß Nummer 5 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates unterrichtet.“
Begründung
Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 vorgesehen, so ist eine rechtzeitige Unterrichtung des Europäischen Parlaments empfehlenswert.
VERFAHREN
Titel
Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Carlo Casini, Titus Corlăţean, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Othmar Karas, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Sharon Bowles, Eva Lichtenberger, Rareş-Lucian Niculescu, Georgios Papastamkos, Gabriele Stauner, József Szájer, Jacques Toubon, Renate Weber
VERFAHREN
Titel
Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Paolo Bartolozzi, Zsolt László Becsey, Slavi Binev, Sebastian Valentin Bodu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Christian Ehler, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Wolf Klinz, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Sirpa Pietikäinen, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Antolín Sánchez Presedo, Salvador Domingo Sanz Palacio, Olle Schmidt, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Ieke van den Burg, Cornelis Visser, Sahra Wagenknecht
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Mia De Vits, Harald Ettl, Ján Hudacký, Werner Langen, Klaus-Heiner Lehne, Vladimír Maňka, Gianni Pittella
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)