Verfahren : 2008/0079(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0472/2008

Eingereichte Texte :

A6-0472/2008

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 19/02/2009 - 7.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2009)0070

BERICHT     ***I
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4. Dezember 2008
PE 409.527v02-00 A6-0472/2008

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung

(KOM(2008)0210 – C6-0179/2008 – 2008/0079(COD))

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Berichterstatterin: Elisabeth Jeggle

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 BEGRÜNDUNG
 VERFAHREN

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung

(KOM(2008)0210 – C6-0179/2008 – 2008/0079(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0210),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0179/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0472/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung und die Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide wurden bereits mehrfach geändert. Da nun weitere Änderungen und Vereinfachungen notwendig sind, sollten diese Rechtsakte aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung und die Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide wurden bereits mehrfach geändert. Da nun weitere Änderungen und Vereinfachungen notwendig sind, sollten diese Rechtsakte aus Gründen der Klarheit im Einklang mit dem neuen politischen Konzept der Kommission zur Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und zur besseren Rechtsetzung ersetzt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken bildet einen Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung. Insbesondere werden die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung gefordert.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere was die Wahrung der Standards der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung betrifft. Für die Übermittlung und den Schutz der aufgrund der vorliegenden Verordnung vorgelegten vertraulichen statistischen Daten gibt die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften einen Bezugsrahmen vor, um sicherzustellen, dass es bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nicht zu einer rechtswidrigen Offenlegung von Daten oder ihrer Verwendung für nichtstatistische Zwecke kommt.

Begründung

Wichtig ist, dass die Vertraulichkeit des Datenaustausches und der Weitergabe von Informationen gewährleistet ist, damit die Informationen über eine bestimmte identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (Datensubjekt) geschützt sind. Deshalb sollte ein Verweis auf die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften über den Datenschutz in den Text aufgenommen werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Insbesondere sollten der Kommission die Befugnisse zur Anpassung der Übermittlungstabellen übertragen werden. Da derartige Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und der Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung oder ihrer Ergänzung durch Hinzufügen neuer nicht wesentlicher Elemente dienen, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(12) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Übermittlungstabellen zu ändern. Da derartige Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und damit nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung geändert werden sollen, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Elemente, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12a) In der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion wurde die Notwendigkeit betont, im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft statistische Informationen zu erheben. Da eine systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die ökologische/biologische Erzeugung und Landwirtschaft für notwendig erachtet wird, kann die Kommission gestützt auf Artikel 285 des Vertrags und im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft sowie der Verordnung (EG) Nr. 322/1997 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken Rechtsvorschriften für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken vorschlagen.

Begründung

Die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken sollte sich auf Artikel 285 des EG-Vertrags stützen und im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft sowie der Verordnung (EG) Nr. 322/1997 vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken erfolgen. Zur Zeit gibt es kein (gemäß Artikel 285 des Vertrags festgelegtes) Rechtsinstrument für die Erfassung von Gemeinschaftsstatistiken über die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung (übrigens auch nicht für Fleisch- oder Viehbestandsstatistiken). In Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologisch/biologische Produktion heißt es: „Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die statistischen Angaben, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Folgemaßnahmen erforderlich sind.“

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung geschaffen.

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die pflanzliche Erzeugung geschaffen.

Begründung

Der Verweis auf die Bodennutzung ist zu streichen, da diese Informationen der Kommission in den Jahren 2010, 2013 und 2016 bereits zur Verfügung stehen werden, entsprechend der Verordnung des EP und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Definitionen in Anhang I dieser Verordnung gelten nur für Anhang II dieser Verordnung.

2. Für Anhang II dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

 

A) Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang II

Begründung

Definitionen sollten nicht in den Anhängen stehen, sondern im Verfügungsteil der Verordnung, genauer gesagt, in dem Artikel, der die Definitionen enthält.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a) „Anbaufläche“: die Fläche, die bis zur Ernte kultiviert wird und der Aussaatfläche ohne die durch die Witterungsbedingungen (beispielsweise Naturkatastrophen) oder sonstige Bedingungen zerstörte Fläche entspricht; nach der Ernte entspricht die Anbaufläche der Erntefläche;

Begründung

Definitionen sollten nicht in den Anhängen stehen, sondern im Verfügungsteil der Verordnung, genauer gesagt, in dem Artikel, der die Definitionen enthält.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) „Erntefläche“: der Teil der tatsächlichen Anbaufläche, der abgeerntet wird. Die Erntefläche kann daher gleich der tatsächlichen Anbaufläche oder kleiner sein;

Begründung

Definitionen sollten nicht in den Anhängen stehen, sondern im Verfügungsteil der Verordnung, genauer gesagt, in dem Artikel, der die Definitionen enthält.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c) „Produktionsfläche“: für Dauerkulturen die Fläche, die im Bezugserntejahr potenziell abgeerntet werden kann. Nicht dazu zählen alle nicht in die Erzeugung einbezogenen Flächen, wie Neuanpflanzungen, die noch keine Frucht bringen;

Begründung

Definitionen sollten nicht in den Anhängen stehen, sondern im Verfügungsteil der Verordnung, genauer gesagt, in dem Artikel, der die Definitionen enthält.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

d) „geerntete Erzeugung “ umfasst die Verluste und den Schwund im landwirtschaftlichen Betrieb, die im Betrieb direkt verbrauchten Mengen und die vermarkteten Mengen, angegeben in Gewichtseinheiten des Grunderzeugnisses. Die geerntete Erzeugung für Getreide, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen sowie Ölpflanzen (Raps, Sonnenblumen, Leinsamen, Soja, Baumwolle zur Körnergewinnung und andere Ölfrüchte zur Körnergewinnung) wird im Hinblick auf das Trockenäquivalent angegeben;

Begründung

Definitionen sollten nicht in den Anhängen stehen, sondern im Verfügungsteil der Verordnung, genauer gesagt, in dem Artikel, der die Definitionen enthält.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

e) „Ertrag“: die geerntete Erzeugung je Anbaufläche;

Begründung

Definitionen sollten nicht in den Anhängen stehen, sondern im Verfügungsteil der Verordnung, genauer gesagt, in dem Artikel, der die Definitionen enthält.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

f) „Fruchtwechselwirtschaft“: eine Ackerlandparzelle, die innerhalb eines gegebenen Anbaujahres mehr als einmal, jedes Mal jedoch nur für eine Kultur genutzt wird. Diese Flächen gelten für jede Kultur als Anbaufläche (die Begriffe Haupt- und Nebenanbaufläche treffen in diesem Zusammenhang nicht zu);

Begründung

Definitionen sollten nicht in den Anhängen stehen, sondern im Verfügungsteil der Verordnung, genauer gesagt, in dem Artikel, der die Definitionen enthält.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

g) „vergesellschaftete Kulturen“: eine Vergesellschaftung zwischen Kulturen, die gleichzeitig auf einer landwirtschaftlichen Parzelle angebaut werden. Die Anbaufläche wird dabei anteilmäßig zwischen den Kulturen nach der von ihnen beanspruchten Bodenfläche aufgeteilt (die Begriffe Haupt- und Nebenanbaufläche treffen in diesem Zusammenhang nicht zu);

Begründung

Definitionen sollten nicht in den Anhängen stehen, sondern im Verfügungsteil der Verordnung, genauer gesagt, in dem Artikel, der die Definitionen enthält.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

h) „Mehrzweckkulturen“: Kulturen, die mehr als einer Verwendung zugeführt werden und die vereinbarungsgemäß bezüglich ihrer primären Verwendung als Hauptkultur und bezüglich ihrer zusätzlichen Verwendung als Nebenkultur gelten;

Begründung

Definitionen sollten nicht in den Anhängen stehen, sondern im Verfügungsteil der Verordnung, genauer gesagt, in dem Artikel, der die Definitionen enthält.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

i) „Anbau unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen“: Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester Kunststoff, flexibler Kunststoff) angebaut werden. Flexible Flachfolien aus Plastik, Flächen unter Glocken und Tunneln (nicht betretbar) sowie tragbare Anzuchtkästen fallen nicht hierunter. Kulturen, die zeitweise unter Schutzeinrichtungen und zeitweise im Freiland stehen, werden den Flächen unter Schutzeinrichtungen zugeordnet, wenn sie nicht oder nur sehr selten unter Schutzeinrichtungen stehen.

Begründung

Definitionen sollten nicht in den Anhängen stehen, sondern im Verfügungsteil der Verordnung, genauer gesagt, in dem Artikel, der die Definitionen enthält.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) landwirtschaftlich genutzte Fläche (Tabelle 4).

entfällt

Begründung

Der Verweis auf die Bodennutzung ist zu streichen, da diese Informationen der Kommission in den Jahren 2010, 2013 und 2016 bereits zur Verfügung stehen werden, entsprechend der Verordnung des EP und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 - Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Definition des Begriffs „geringe Prävalenz“.

Begründung

Variablen mit geringer Prävalenz sollten definiert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten darüber Bescheid wissen, wann genau ein Ausschluss aus der Statistik möglich und anwendbar ist.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Daten in Tabelle 1 den Genauigkeitsanforderungen nach Anhang II dieser Verordnung entsprechen.

Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen für statistische Zwecke durchführen, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Daten in Tabelle 1 den folgenden Genauigkeitsanforderungen entsprechen: Der Variationskoeffizient der Daten, die bis zum 30. September des Jahres n+1 übermittelt werden, darf den Wert von 4 % (auf nationaler Ebene) für die Anbaufläche jeder der folgenden Hauptkulturgruppen nicht überschreiten: Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut), Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Mischkulturen mit Getreide), Hackfrüchte, Handelsgewächse und Pflanzen zur Grünernte.

Begründung

Genauigkeitsanforderungen sollten nicht in einer Fußnote von Anhang II Tabelle 1 stehen, sondern im Verfügungsteil der Verordnung, genauer gesagt, in dem Artikel, der die Genauigkeitsanforderungen enthält. Außerdem wird vorgeschlagen, den Variationskoeffizienten von 3 auf 4 % heraufzusetzen, um die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten innerhalb vernünftiger Grenzen zu halten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Werden andere Quellen als Erhebungen verwendet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Daten von mindestens gleicher Qualität wie die durch statistische Erhebungen gewonnenen Daten sind.

Werden andere Quellen als statistische Erhebungen verwendet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Daten mindestens von gleicher Qualität wie die durch statistische Erhebungen gewonnenen Daten sind.

 

Werden Verwaltungsdatenquellen genutzt, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission vorab über die angewandten Methoden und die Qualität der Daten aus diesen Quellen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Übermittlungstabellen nach Anhang II können von der Kommission angepasst werden (mit Ausnahme der Genauigkeitsanforderungen). Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 9 Absatz 3 zu erlassen.

Die Übermittlungstabellen nach Anhang II können von der Kommission angepasst werden (mit Ausnahme der Genauigkeitsanforderungen). Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung, u. a. durch deren Ergänzung, sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 9 Absatz 3 zu erlassen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 - Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Definition des Begriffs „geringe Prävalenz“.

Begründung

Variablen mit geringer Prävalenz sollten definiert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten darüber Bescheid wissen, wann genau ein Ausschluss aus der Statistik möglich und anwendbar ist.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Alle drei Jahre und erstmals 18 Monate nach dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt, legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor.

2. Alle drei Jahre und erstmals 21 Monate nach dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt, legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor und nehmen dabei Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Qualitätsbewertungsmaßstäbe.

Begründung

Die Übergangsfrist sollte der neuesten Vorschrift entsprechen, wonach die Endergebnisse und die ersten Daten auf regionaler Ebene bis spätestens 30. September 2011 vorliegen müssen. Dies entspricht 21 Monaten.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätsmaßstäbe auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten und die Struktur der Berichte über die Qualität nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Begründung

Das Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte bei allen Komitologiebestimmungen Anwendung finden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Änderung der Methodik und jede sonstige Änderung, die erheblichen Einfluss auf die Qualität der Statistik hätte, spätestens drei Monate nach der erfolgten Änderung.

3. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Änderung der Methodik und jede sonstige Änderung, die Einfluss auf die Qualität der Statistik hätte, spätestens drei Monate nach der erfolgten Änderung.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Es gilt der Grundsatz, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen zu halten sind.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 72/279/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

Begründung

Die Angabe wird genauer und entspricht den vereinbarten Bezugsgrößen für die Betriebsstrukturerhebungen und die Fleisch- und Viehbestandsstatistiken.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung seines Artikels 8.

entfällt

Begründung

Der Verweis auf das Verwaltungsverfahren sollte entfallen, da durch den Änderungsantrag der Berichterstatterin zu Artikel 10 Absatz 1„Übergangszeitraum” der einzige Verweis auf dieses Verfahren gestrichen und durch das Regelungsverfahren mit Kontrolle ersetzt wird. Das Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte bei allen Komitologiebestimmungen Anwendung finden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mitgliedstaaten, in denen die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen notwendig macht und wahrscheinlich zu erheblichen praktischen Problemen führt, kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 ein ein volles Kalenderjahr umfassender Übergangszeitraum zur Durchführung dieser Verordnung gewährt werden, der spätestens ein Jahr nach dem Datum endet, ab dem diese Verordnung gilt.

1. Mitgliedstaaten, in denen die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen notwendig macht und wahrscheinlich zu erheblichen praktischen Problemen führt, kann gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 9 Absatz 3 ein ein volles Kalenderjahr umfassender Übergangszeitraum zur Durchführung dieser Verordnung gewährt werden, der spätestens ein Jahr nach dem Datum endet, ab dem diese Verordnung gilt.

Begründung

Das Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte bei allen Komitologiebestimmungen Anwendung finden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I - Teil A

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Anhang II dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

entfällt

.A) Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang II

 

– „Anbaufläche“: Bis zur Ernte entspricht die Anbaufläche der Aussaatfläche ohne die zerstörte Fläche; nach der Ernte entspricht die Anbaufläche der Erntefläche;

 

– „Erntefläche“ entspricht dem Teil der Anbaufläche, die abgeerntet wird. Die Erntefläche kann daher gleich der Anbaufläche oder kleiner sein;

 

– „Produktionsfläche“ entspricht für Dauerkulturen der Fläche, die im Bezugserntejahr potenziell abgeerntet werden kann. Nicht dazu zählen alle nicht in die Erzeugung einbezogenen Flächen, wie Neuanplanzungen, die noch keine Frucht bringen;

 

– „Erntemenge“ umfasst die Verluste und den Schwund im landwirtschaftlichen Betrieb, die im Betrieb direkt verbrauchten Mengen und die vermarkteten Mengen angegeben in Gewichtseinheiten des Grunderzeugnisses. Die Erntemengen für Getreide, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen (Raps, Sonnenblumen, Leinsamen, Soja, Baumwolle zur Körnergewinnung und andere Ölfrüchte zur Körnergewinnung) werden im Hinblick auf das Trockengewicht angegeben;

 

– „Ertrag“ entspricht der Erntemenge je Anbaufläche;

 

– „Fruchtwechselwirtschaft“ bezieht sich auf eine Ackerlandparzelle, die innerhalb eines gegebenen Anbaujahres mehr als einmal und jedes Mal nur für eine Kultur genutzt wird. Beide Flächen gelten für jede Kultur als Anbaufläche (die Begriffe Haupt- und Nebenanbaufläche treffen in diesem Zusammenhang nicht zu);

 

– „vergesellschaftete Kulturen“ liegen vor bei einer Vergesellschaftung zwischen Kulturen, die gleichzeitig auf einer landwirtschaftlichen Parzelle angebaut werden. Die Anbaufläche wird dabei anteilmäßig zwischen den Kulturen nach der von ihnen beanspruchten Bodenfläche aufgeteilt (die Begriffe Haupt- und Nebenanbaufläche treffen in diesem Zusammenhang nicht zu);

 

– „Kulturen, die mehr als einer Verwendung zugeführt werden (Mehrzweckkulturen)“ gelten vereinbarungsgemäß bezüglich ihrer primären Verwendung als Hauptkultur und bezüglich ihrer zusätzlichen Verwendung als Nebenkultur;

 

– „Anbau unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen“ bezieht sich auf Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester Kunststoff, beweglicher Kunststoff) angebaut werden. Flexible Flachfolien aus Plastik, Flächen unter Glocken und Tunneln (nicht betretbar) sowie tragbare Anzuchtkästen fallen nicht hierunter. Kulturen, die zeitweise unter Schutzeinrichtungen und zeitweise im Freiland stehen, werden den Flächen unter Schutzeinrichtungen zugeordnet, wenn sie nicht oder nur sehr selten unter Schutzeinrichtungen stehen.

 

Begründung

Definitionen sollten nicht in den Anhängen stehen, sondern im Verfügungsteil der Verordnung, genauer gesagt, in dem Artikel, der die Definitionen enthält.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I - Teil B

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

B) Tabelle 4 von Anhang II

entfällt

– Die Positionen werden in der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates definiert.

 

– „Haupt- und Nebenanbauflächen“ werden wie folgt klassifiziert:

 

1. Regelfall: Die Hauptanbaufläche einer gegebenen Parzelle ist im Regelfall, in dem sie im Laufe eines Anbaujahres nur für eine Kultur genutzt wird, durch diese Nutzung eindeutig definiert. (In diesem Fall ist die Nebenanbaufläche dieser Parzelle gleich Null.)

 

2. Sonderfälle

 

2.1. Fruchtwechselwirtschaft

 

„Hauptanbaufläche“: Wird die Ackerlandparzelle innerhalb eines gegebenen Anbaujahres mehr als einmal und jedes Mal nur für eine Kultur genutzt (Fruchtwechselwirtschaft), so gilt als Hauptanbaufläche die Kultur mit dem höchsten Wert. Wenn aus dem Produktionswert nicht hervorgeht, welches die Hauptkultur ist, wird diejenige Kultur als Hauptkultur gerechnet, für die die Fläche am längsten genutzt wird.

 

„Nebenanbaufläche“: Alle übrigen Nutzungen gelten dann als Nebenanbauflächen.

 

2.2. Vergesellschaftete Kulturen

 

„Hauptanbaufläche“: Wird die Ackerlandparzelle während der gesamten Vegetationszeit eines gegebenen Anbaujahres für die gleiche festgelegte Vergesellschaftung zwischen Kulturen genutzt (vergesellschaftete Kulturen), so wird die Hauptanbaufläche anteilmäßig nach den betreffenden Kulturen unterteilt.

 

„Nebenanbaufläche“: In diesem Fall liegt keine Nebenanbaufläche vor.

 

2.3. Kombinierte Nutzung für Fruchtwechselwirtschaft und vergesellschaftete Kulturen

 

„Hauptanbaufläche“: Wird die Ackerlandparzelle innerhalb eines gegebenen Anbaujahres mehr als einmal und in einer Kombination von Fruchtwechselwirtschaft und vergesellschafteten Kulturen genutzt, so werden die einzelnen Abfolgen von Kulturen, durch die das Land jeweils innerhalb derselben Zeit in Anspruch genommen wird, getrennt bewertet und die vergesellschafteten Kulturen bzw. die Einzelkultur mit dem höchsten Wert als Hauptanbaufläche angesehen. Falls diese Hauptanbaufläche für vergesellschaftete Kulturen genutzt wird, wird sie anteilmäßig unter den einzelnen Kulturen aufgeteilt.

 

„Nebenanbaufläche“: Alle übrigen Nutzungen gelten dann als Nebenanbauflächen.

 

Begründung

Der Verweis auf die Bodennutzung und Tabelle 4 ist zu streichen, da diese Informationen der Kommission in den Jahren 2010, 2013 und 2016 bereits zur Verfügung stehen werden, entsprechend der Verordnung des EP und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II - Tabelle 1 - Spalten

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Spalten 2 und 12 entfallen.

Begründung

Eine fakultative Anforderung von Daten widerspricht der Absicht, die Kosten und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II - Tabelle 1 - Fußnote

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Trockengewicht

 

* die Erntemengen dieser Kulturen sind bezogen auf das Trockengewicht anzugeben.

* die Erntemengen dieser Kulturen sind bezogen auf den durchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt anzugeben, den jeder Mitgliedstaaten der Kommission mitzuteilen hat.

Die Angaben für die Spalten 1, 3, 4 und 13 sind dann fakultativ, wenn die durchschnittliche nationale Erzeugung (bezogen auf das Trockenäquivalent) in den letzten 3 Jahren geringer war als 2,58 Mio. Tonnen Weichweizen, 860 000 Tonnen Hartweizen, 770 000 Tonnen Gerste, 80 000 Tonnen Roggen und Wintermenggetreide, 1,29 Mio. Tonnen Körnermais, 170 000 Tonnen Triticale, 130 000 Tonnen Hafer, Sorghum und Reis, 60 000 Tonnen Ackererbsen, 40 000 Tonnen Ackerbohnen, 270 000 Tonnen Raps, 180 000 Tonnen Sonnenblumen und 50 000 Tonnen Sojabohnen pro Jahr.

Die Angaben für die Spalten 1, 3, 4 und 13 sind dann fakultativ, wenn die durchschnittliche nationale Erzeugung in den letzten 3 Jahren geringer war als 2,58 Mio. Tonnen Weichweizen, 860 000 Tonnen Hartweizen, 770 000 Tonnen Gerste, 80 000 Tonnen Roggen und Wintermenggetreide, 1,29 Mio. Tonnen Körnermais, 170 000 Tonnen Triticale, 130 000 Tonnen Hafer, Sorghum und Reis, 60 000 Tonnen Ackererbsen, 40 000 Tonnen Ackerbohnen, 270 000 Tonnen Raps, 180 000 Tonnen Sonnenblumen und 50 000 Tonnen Sojabohnen pro Jahr.

Darüber hinaus sind die Angaben für die Spalten 1, 3, 4 und 13 dann fakultativ, wenn die durchschnittliche nationale Erzeugung der letzten 3 Jahren geringer war als 700 000 Tonnen Kartoffeln, 2,5 Mio. Tonnen Zuckerrüben und 4,5 Tonnen Grünmais pro Jahr.

Darüber hinaus sind die Angaben für die Spalten 1, 3, 4 und 13 dann fakultativ, wenn die durchschnittliche nationale Erzeugung der letzten 3 Jahren geringer war als 700 000 Tonnen Kartoffeln, 2,5 Mio. Tonnen Zuckerrüben und 4,5 Tonnen Grünmais pro Jahr.

Die Angaben für die Spalten 2 und 12 sind fakultativ.

 

Genauigkeitsanforderungen

 

Der Variationskoeffizient der Daten, die zum 30. September des Jahres n + 1 übermittelt werden, darf den Wert von 3 % (auf nationaler Ebene) für die Gesamtanbaufläche jeder der folgenden Hauptkulturgruppen nicht überschreiten: Getreide zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut), Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut und Mischkulturen mit Getreide), Hackfrüchte, Handelsgewächse und Pflanzen zur Grünernte.

 

Begründung

Der Feuchtigkeitsgehalt ist praktischer und weniger theoretisch als das Trockengewicht.

Eine fakultative Anforderung von Daten widerspricht der Absicht, die Kosten und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.

Genauigkeitsanforderungen sollten nicht in einer Fußnote von Anhang II Tabelle 1 stehen, sondern im Verfügungsteil der Verordnung, genauer gesagt, in Artikel 5, der die Genauigkeitsanforderungen enthält.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II - Tabelle 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Tabelle 4 von Anhang II – Bodennutzung

entfällt

Begründung

Der Verweis auf die Bodennutzung und Tabelle 4 ist zu streichen, da diese Informationen der Kommission in den Jahren 2010, 2013 und 2016 bereits zur Verfügung stehen werden, entsprechend der Verordnung des EP und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates.


BEGRÜNDUNG

Vorschlag der Kommission

Der Vorschlag der Kommission dient der Vereinfachung der geltenden Rechtsvorschriften, d. h. der Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung und der Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide und ihre Anpassung an die neuen Bedürfnisse der Europäischen Union.

Die vorgeschlagene Verordnung entspricht dem neuen politischen Konzept der Kommission zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur besseren Rechtsetzung im Sinne der Mitteilung vom 14. November 2006 über „Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“(1) und der Mitteilung vom 24. Januar 2007 über ein „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union“(2).

Ziel dieser Verordnung ist die Übermittlung von Statistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung durch die Mitgliedstaaten. Statistiken über pflanzliche Erzeugnisse sind für die Verwaltung der EU-Märkte unabdingbar. Außerdem wird es für wesentlich erachtet, zusätzlich zu den Statistiken über Getreide und andere Kulturen auf dem Ackerland, die derzeit durch Rechtsvorschriften geregelt werden, auch die Gemüse- und Dauerkulturstatistik abzudecken. Darüber hinaus sind die Statistiken, auf die sich dieser Vorschlag bezieht, unabdingbar für die Verwaltung und Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik.

Standpunkt des Europäischen Parlaments

Die Berichterstatterin teilt die Auffassung der Kommission, dass Statistiken über die pflanzliche Erzeugung wesentlich für die Verwaltung der EU-Märkte und die Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik sind. Die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen sind größtenteils nachvollziehbar und stellen eine solide Basis für die Vereinfachung der geltenden Rechtsvorschriften dar. Zu begrüßen ist die Tatsache, dass die Kommission in sehr vielen Fällen Formulierungen übernommen hat, die identisch sind mit denen, auf die man sich bereits bei früheren statistischen Angaben geeinigt hat.

Jedoch sind am Vorschlag der Kommission einige Anpassungen vorzunehmen. Zunächst sind Zusätze zu Formulierungen und deren Anpassung vonnöten, um den eigentlichen Grund der Verordnung klarzustellen und zu ergänzen. Zudem wäre es sinnvoll, einige der zuvor in den Anhängen geregelten Bestimmungen in den Artikeln zu klären.

Außerdem sollte nach dem Grundsatz vorgegangen werden, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen zu halten sind; demnach kann der Verweis auf die Bodennutzung und die diesbezügliche Anforderung von Daten (Tabelle 4) entfallen, da diese Informationen der Kommission in den Jahren 2010, 2013 und 2016 bereits zur Verfügung stehen werden, entsprechend der Verordnung des EP und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates.

Was im Übrigen die Komitologiebestimmungen betrifft, gibt es offenbar keinen Grund, das Regelungsverfahren mit Kontrolle nicht auf alle Durchführungsbestimmungen anzuwenden. Deshalb der Vorschlag, auch die Bestimmungen über die Berichte über die Qualität nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle festzulegen.

Die interinstitutionelle Vereinbarung und der Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 ermöglichen die Anwendung des neuen Regelungsverfahrens mit Kontrolle in allen Fällen, in denen der Basisrechtsakt im Mitentscheidungsverfahren angenommen wurde und sofern der Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite vorgesehen ist, mit denen nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung geändert werden sollen, u. a. durch Streichen einiger Teile oder durch Hinzufügen neuer nicht wesentlicher Elemente(3). In diesem Fall treffen beide Kriterien zu. Deshalb ist die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle gerechtfertigt.

Als Anregung wird zur Schaffung von Synergieeffekten vorgeschlagen, die Erhebungen über die biologische/ökologische Erzeugung in diesen oder künftige Vorschläge einzubeziehen.

Schließlich sollten auch noch zwei Bestimmungen aufgenommen werden, die der besseren Rechtsetzung, der Vereinfachung und der Verringerung der Belastung für die Befragten dienlich sind. Die erste Bestimmung sorgt dafür, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie Verwaltungsdaten als Quellen heranziehen, die Kommission vorab über die angewandten Methoden und die Datenqualität informieren. Die zweite stellt sicher, dass die zusätzlichen Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben.

(1)

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen KOM(2006) 689 endg.: „Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“.

(2)

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen KOM(2007) 23 endg.: „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union“.

(3)

Artikel 2 Absatz 2 (neu) des Beschlusses des Rates 2006/512/EG vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.


VERFAHREN

Titel

Statistik der pflanzlichen Erzeugung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0210 – C6-0179/2008 – 2008/0079(COD)

Datum der Konsultation des EP

21.4.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

24.4.2008

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Elisabeth Jeggle

6.5.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.9.2008

4.11.2008

2.12.2008

 

Datum der Annahme

2.12.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Vincenzo Aita, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Albert Deß, Gintaras Didžiokas, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Mairead McGuinness, Neil Parish, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Petya Stavreva

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Maria Petre

Datum der Einreichung

4.12.2008

Letzte Aktualisierung: 22. Januar 2009Rechtlicher Hinweis