– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(1),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(2),
– unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)(3),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen(4),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6. Dezember 2007 mit dem Titel „Mobilität, ein Instrument für mehr und bessere Arbeitsplätze: der Europäische Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010)“ (KOM(2007)0773),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Dezember 2007 mit dem Titel „Vorschlag für ein Lissabon-Programm der Gemeinschaft 2008-2010“ (KOM(2007)0804),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu den Auswirkungen und Folgen des Ausschlusses von Gesundheitsdienstleistungen aus der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2007 zu den Verpflichtungen grenzüberschreitender Dienstleistungserbringer(6),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0029/2009),
A. in der Erwägung, dass das Recht der Bürger der EU, innerhalb der Union sowohl selbst als Dienstleister in Erscheinung zu treten als auch Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, zu den Grundfreiheiten des Binnenmarktes gehört, die das Recht beinhalten, eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat auszuüben, der nicht mit dem Mitgliedstaat identisch ist, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben wurde,
B. in der Erwägung, dass nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags die Tätigkeit der Gemeinschaft darauf abzielt, die Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen,
C. in der Erwägung, dass eine größere Mobilität von Personen und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen ein wesentliches Element zur Umsetzung der Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung darstellt und zur Produktivitätssteigerung beitragen kann, indem neue Perspektiven, Ideen und Fertigkeiten entwickelt werden,
D. in der Erwägung, dass sich die Mobilität innerhalb der EU nach wie vor auf einem niedrigen Niveau bewegt und dass nur 4 % der Arbeitnehmer schon einmal in einem anderen Mitgliedstaat gelebt und gearbeitet haben und gegenwärtig lediglich rund 2 % in einem anderen Mitgliedstaat leben und arbeiten(7),
E. in der Erwägung, dass Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten wollen, noch immer große Hindernisse überwinden müssen, und dass 20 % der Beschwerden, die 2007 bei SOLVIT eingingen, die Anerkennung von Berufsqualifikationen betrafen, welche für die Ausübung eines regulierten Berufs erforderlich sind,
F. in der Erwägung, dass die Kommission gegen mehrere Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags eingeleitet hat, weil sie die Kommission nicht über ihre im Zuge der Umsetzung von Richtlinie 2005/36/EG ergriffenen Maßnahmen unterrichtet haben,
G. in der Erwägung, dass es in Erwägung 32 der Richtlinie 2005/36/EG heißt: „Mit der Einführung von Berufsausweisen auf europäischer Ebene durch Berufsverbände und -organisationen kann sich die Mobilität von Berufsangehörigen erhöhen, insbesondere durch Beschleunigung des Austauschs von Informationen zwischen dem Aufnahmemitgliedstaat und dem Herkunftsmitgliedstaat. Diese Berufsausweise sollen es ermöglichen, den beruflichen Werdegang von Berufsangehörigen zu verfolgen, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten niederlassen. Die Ausweise könnten unter voller Einhaltung der Datenschutzvorschriften Informationen über die beruflichen Qualifikationen des Berufsangehörigen (Universität bzw. Bildungseinrichtungen, Qualifikationen, Berufserfahrungen), seine Niederlassung und die gegen ihn verhängten berufsbezogenen Sanktionen sowie Einzelangaben der zuständigen Behörde umfassen.“,
H. in der Erwägung, dass es in seiner genannten Entschließung zu den Auswirkungen und Folgen des Ausschlusses von Gesundheitsdienstleistungen aus der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt "die Einführung einer europäischen Karte, die Zugang zu Informationen über die Fähigkeiten von Fachkräften im Gesundheitswesen bietet, und die Bereitstellung dieser Informationen für die Patienten" gefordert hat,
Grenzüberschreitende Mobilität
1. unterstützt alle Initiativen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Mobilität als Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Markes für Dienstleistungen und des Arbeitsmarktes und als Instrument zur Förderung des Wirtschaftswachstums innerhalb der EU;
2. betont die Verantwortung der EU für die weitere Erleichterung der geografischen und beruflichen Mobilität durch Verbesserung der Transparenz bei der Anerkennung und Vergleichbarkeit von Berufsabschlüssen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit von Patienten und Verbrauchern;
3. betont allerdings, dass die Kommission im Rahmen der Initiativen zur Erleichterung und Förderung der Mobilität von Angehörigen der einzelnen Berufe zwischen den Mitgliedstaaten, wie EUROPASS (Europäischer Lebenslauf), EURES (Portal zur beruflichen Mobilität) oder EQF (Europäischer Qualifikationsrahmen), einen effizienteren und in sich schlüssigeren Ansatz verfolgen muss, was ebenso für die verschiedenen damit assoziierten, von der Gemeinschaft finanzierten bzw. kofinanzierten einschlägigen Netze gilt, z.B. SOLVIT, IMI, EUROGUIDANCE und ENIC/NARIC;
4. betont die Mitverantwortung der Zivilgesellschaft, einschließlich der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Berufsverbände und der zuständigen Behörden, für die Vereinfachung und Verbesserung der Mobilität innerhalb des Binnenmarktes;
Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
5. fordert die Mitgliedstaaten, die mit der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in Verzug sind und diese nicht fristgerecht bis zum 20. Oktober 2007 umgesetzt haben, auf, die hierzu erforderlichen Gesetze, Regelungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen;
6. fordert die Kommission auf, Maßnahmen gegen jene Mitgliedstaaten zu ergreifen, die die Richtlinie 2005/36/EG bislang nicht umgesetzt haben;
7. fordert die Kommission auf, die Auswirkung der Anwendung von Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG auf die Mobilität in dem Bericht abzuschätzen, den sie gemäß Artikel 60 Absatz 2 der genannten Richtlinie ausarbeiten wird;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen verstärkt einen harmonisierten Ansatz zu verfolgen, die entsprechenden Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und die den Angehörigen einzelner Berufe entstehenden Kosten zu senken;
Notwendigkeit eines europäischen Berufsausweises
9. vertritt die Auffassung, dass die meisten Berufsgruppen neben den bestehenden Maßnahmen zur Erleichterung und Förderung der Mobilität auch in den Genuss des zusätzlichen Nutzens eines europäischen Berufsausweises kommen müssen;
10. stellt fest, dass in einigen regulierten und harmonisierten Berufsfeldern, z. B. bei Anwälten oder bei Berufen im Gesundheitswesen, europäische Berufsausweise vorhanden sind bzw. entwickelt werden, dass die Einführung von Berufsausweisen aber in anderen, nicht oder weniger harmonisierten Berufsfeldern schwierig erscheint, da die bestehenden Vorschriften je nach Mitgliedstaat voneinander abweichen und die Angaben zu den Qualifikationen zunächst geprüft und gegenseitig anerkannt werden müssen;
11. weist darauf hin, dass ein europäischer Berufsausweis sogar für nicht regulierte und nicht harmonisierte Berufe von Nutzen sein könnte, da er insbesondere Arbeitgebern und Verbrauchern Informationen vermitteln würde, was bei den meisten freien Berufen der Fall sein würde;
12. fordert die Kommission auf, die verschiedenen Initiativen zur Entwicklung von Berufsausweisen zu inventarisieren und dem Parlament in einer repräsentativen Bestandsaufnahme Bericht zu erstatten;
13. fordert die Kommission auf, die Initiativen zu prüfen, um zu ermitteln, ob ein europäischer Berufsausweis in Ergänzung zu anderen Maßnahmen
a) zur Sicherheit der Bürger im Falle eines Kontaktes mit einem Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen beitragen könnte, da der Bürger anhand der Berufsausweise Identität und Qualifikation des Dienstleistungserbringers überprüfen kann,
b) zum Abbau von Bürokratie und Kostensenkungen führen, auf lange Sicht Akten und Unterlagen in Papierform ersetzen und zu mehr Transparenz führen könnte,
c) ein Anreiz für die Erbringung zeitlich befristeter Leistungen sein könnte,
d) ein Anreiz für die Erbringung entsprechender qualitativ hochwertiger Dienstleistungen in der Europäischen Union und in Drittländern sein könnte,
e) als Mittel zur Bekanntgabe sachdienlicher Informationen für Personen, die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, dienen könnte, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu erhöhen;
f) als Mittel zur Bekantgabe sachdienlicher Informationen für Arbeitgeber (im öffentlichen und privaten Sektor) dienen könnte, um die grenzüberschreitende Einstellung zu erleichtern;
ist der Ansicht, dass alle weiteren staatlichen Maßnahmen eine klare Beschreibung der Berufstypen und spezifischen Bedürfnisse, die von dem Ausweis abgedeckt werden sollen, einschließen sollten;
Merkmale eines europäischen Berufsausweises
14. vertritt die Auffassung, dass alle Berufsausweise, sofern eine ausreichende Nachfrage nach ihrer Entwicklung besteht, möglichst einfach, unkompliziert und liberal – unter Vermeidung jedweder neuen bürokratischen Belastung – sein sollten und in den Ausweisen bei den Qualifikationen ein „gemeinsamer Sprachgebrauch“ festgelegt werden könnte;
15. spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass ein europäischer Berufsausweis keine negativen Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Mobilität haben und nur dazu dienen sollte, das Recht auf Freizügigkeit nachzuweisen, ohne eine Bedingung hierfür zu sein; betont, dass bestimmte Gruppen nicht daran gehindert werden sollten, ihre Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, und dass der Ausweis insbesondere für Personen mit geringeren oder weniger spezifischen Qualifikationen nicht zu neuen Hindernissen führen sollte;
16. betont, dass die Verwendung eines oder mehrerer europäischer Berufsausweise im Sinne der Vielfalt möglich sein sollte, damit z. B. Unterschiede zwischen den einzelnen Berufen oder Mitgliedstaaten entsprechend berücksichtigt werden; ist der Meinung, dass die Berufsverbände selbst die Entwicklung und Umsetzung eines europäischen Berufsausweises finanzieren sollten, wenn dieser als zweckdienlich empfunden wird;
17. unterstreicht, dass für den Fall, dass es für die betroffene Berufsgruppe bereits einen nationalen Berufsausweis gibt, es sich aus praktischen Erwägungen anbietet, die Funktionen des nationalen Ausweises in den europäischen Berufsausweis zu integrieren;
18. betont, dass Informationen über den europäischen Berufsausweis verlässlich sein und von den zuständigen nationalen Behörden überprüft und aktualisiert werden sollten; ist der Auffassung, dass in den EUROPASS-Lebensläufen enthaltene Informationen auch im europäischen Berufsausweis enthalten sein könnten, wo dies zweckmäßig ist;
19. unterstreicht, dass die im Ausweis enthaltenen Angaben höchsten Datenschutzbestimmungen genügen sollten;
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20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.