Verfahren : 2008/0188(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0076/2009

Eingereichte Texte :

A6-0076/2009

Aussprachen :

PV 23/03/2009 - 16
CRE 23/03/2009 - 16

Abstimmungen :

PV 24/03/2009 - 4.14
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2009)0159

BERICHT     ***I
PDF 183kDOC 200k
4. März 2009
PE 416.578v02-00 A6-0076/2009

über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen

(KOM(2008)0618 – C6-0346/2008 – 2008/0188(COD))

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

Berichterstatterin: Daciana Octavia Sârbu

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 BEGRÜNDUNG
 VERFAHREN

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen

(KOM(2008)0618 – C6-0346/2008 – 2008/0188(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0618),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0346/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0076/2009),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die vorgeschlagene Verlängerung des Prüfprogramms wird bei einer Reihe von Wirkstoffen möglicherweise nicht ausreichen, um die Bewertung abschließen zu können. Andererseits könnte sich ein deutlich längerer Verlängerungszeitraum ungünstig auf die Intensivierung der Bemühungen um den rechtzeitigen Abschluss des Prüfprogramms auswirken. Um das Prüfprogramm und den entsprechenden Übergangszeitraum für nach dem 14.5.2013 noch verbleibende Wirkstoffe zu verlängern, sollte ein flexibleres Verfahren vorgesehen werden.

(8) Die vorgeschlagene Verlängerung des Prüfprogramms wird bei einer Reihe von Wirkstoffen möglicherweise nicht ausreichen, um die Bewertung abschließen zu können. Andererseits könnte sich ein deutlich längerer Verlängerungszeitraum ungünstig auf die Intensivierung der Bemühungen um den rechtzeitigen Abschluss des Prüfprogramms auswirken. Jede Verlängerung des Prüfprogramms und des entsprechenden Übergangszeitraums für etwaige nach dem 14. Mai 2014 noch verbleibende Wirkstoffe sollte auf höchstens zwei Jahre begrenzt sein und nur erfolgen, wenn es klare Anzeichen dafür gibt, dass der Rechtsakt, der diese Richtlinie ersetzen soll, nicht vor dem 14. Mai 2014 in Kraft tritt.

Begründung

Im Berichtsentwurf ist unbeabsichtigt von „Zeitraum“ anstelle von „Übergangszeitraum“ die Rede. Die restlichen Änderungen sind Bestandteil einer Vereinbarung zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8a) Die zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse getroffen werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8b) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, den Prüfzeitraum und den entsprechenden Übergangszeitraum für die verbleibenden Wirkstoffe um bis zu zwei Jahre zu verlängern. Da es sich um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8c) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

Begründung

Dieser Vorschlag ist Bestandteil einer Vereinbarung zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 98/8/EG

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„i) bis zum 14. Mai 2013 im Fall von Informationen, die für diese Richtlinie vorgelegt worden sind, außer wenn diese bereits durch einzelstaatliche Regelungen für Biozid-Produkte geschützt sind. In solchen Fällen sind die Informationen weiterhin in dem Mitgliedstaat geschützt, bis zum Ablauf einer restlichen Datenschutzfrist nach einzelstaatlichen Regelungen, und zwar höchstens bis zum 14. Mai 2013;“

„i) bis zum 14. Mai 2014 im Fall von Informationen, die für diese Richtlinie vorgelegt worden sind, außer wenn diese bereits durch einzelstaatliche Regelungen für Biozid-Produkte geschützt sind. In solchen Fällen sind die Informationen weiterhin in dem Mitgliedstaat geschützt, bis zum Ablauf einer restlichen Datenschutzfrist nach einzelstaatlichen Regelungen, und zwar höchstens bis zum 14. Mai 2014, oder gegebenenfalls nicht länger als bis zu dem Datum, bis zu dem der in Artikel 16 Absatz 1 genannte Übergangszeitraum gemäß Artikel 16 Absatz 2 verlängert wird;“

Begründung

Anpassung an den ursprünglichen Änderungsantrag als Bestandteil einer Vereinbarung zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 98/8/EG

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„i) bis zum 14. Mai 2013 im Fall von Informationen, die für diese Richtlinie vorgelegt worden sind, außer wenn diese bereits durch einzelstaatliche Regeln für Biozid-Produkte geschützt sind. In solchen Fällen sind die Informationen bis zum Ablauf einer restlichen Datenschutzfrist nach einzelstaatlichen Regelungen weiterhin in dem Mitgliedstaat geschützt, und zwar höchstens bis zum 14. Mai 2013;“

„i) bis zum 14. Mai 2014 im Fall von Informationen, die für diese Richtlinie vorgelegt worden sind, außer wenn diese bereits durch einzelstaatliche Regeln für Biozid-Produkte geschützt sind. In solchen Fällen sind die Informationen weiterhin in dem Mitgliedstaat geschützt, bis zum Ablauf einer restlichen Datenschutzfrist nach einzelstaatlichen Regelungen, und zwar höchstens bis zum 14. Mai 2014, oder gegebenenfalls nicht länger als bis zu dem Datum, bis zu dem der in Artikel 16 Absatz 1 genannte Übergangszeitraum gemäß Artikel 16 Absatz 2 verlängert wird;“

Begründung

Anpassung an den ursprünglichen Änderungsantrag als Bestandteil einer Vereinbarung zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 98/8/EG

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Abweichend von Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 4 kann ein Mitgliedstaat unbeschadet der Absätze 2 und 3 bis zum 14. Mai 2013 weiterhin seine derzeit für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten geltende Regelung oder Praxis anwenden.“

„Abweichend von Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 4 kann ein Mitgliedstaat unbeschadet der Absätze 2 und 3 bis zum 14. Mai 2014 weiterhin seine derzeit für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten geltende Regelung oder Praxis anwenden. Wenn in einem Beschluss zur Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I oder IA ein späteres Datum für die Einhaltung von Artikel 16 Absatz 3 festgesetzt wird als der 14. Mai 2014, so gilt diese Ausnahmeregelung bis zu dem in dem Beschluss genannten Datum weiterhin für Erzeugnisse, die diesen Wirkstoff enthalten.

Begründung

Anpassung an den ursprünglichen Änderungsantrag als Bestandteil einer Vereinbarung zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer i

Richtlinie 98/8/EG

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Nach der Annahme dieser Richtlinie beginnt die Kommission mit einem Dreizehn-Jahres-Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller Wirkstoffe, die zu dem in Artikel 34 Absatz 1 genannten Zeitpunkt als Wirkstoffe eines Biozid-Produkts, das zu anderen als den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Zwecken verwendet wird, bereits in Verkehr sind.“

„Nach der Annahme dieser Richtlinie beginnt die Kommission mit einem Vierzehn-Jahres-Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller Wirkstoffe, die zu dem in Artikel 34 Absatz 1 genannten Zeitpunkt als Wirkstoffe eines Biozid-Produkts, das zu anderen als den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Zwecken verwendet wird, bereits in Verkehr sind.“

Begründung

Teil einer Vereinbarung zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer ii

Richtlinie 98/8/EG

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Je nach den Schlussfolgerungen des Berichts kann nach dem in Artikel 28 Absatz 3 festgelegten Verfahren entschieden werden, ob der in Absatz 1 erwähnte Übergangszeitraum und der Dreizehnjahreszeitraum des Arbeitsprogramms um einen festzulegenden Zeitraum verlängert werden sollen.“

„Je nach den Schlussfolgerungen des Berichts kann entschieden werden, den in Absatz 1 erwähnten Übergangszeitraum und den Vierzehnjahreszeitraum des Arbeitsprogramms um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu verlängern. Diese Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Anpassung an den ursprünglichen Änderungsantrag als Bestandteil einer Vereinbarung zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer iii

Richtlinie 98/8/EG

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) Im zweiten Unterabsatz wird die Angabe „Innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums“ durch die Angabe „Innerhalb dieses Dreizehnjahreszeitraums“ ersetzt.

iii) Im zweiten Unterabsatz wird die Angabe „Innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums“ durch die Angabe „Innerhalb dieses Vierzehnjahreszeitraums“ ersetzt.

Begründung

Anpassung an den ursprünglichen Änderungsantrag als Bestandteil einer Vereinbarung zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 14. Mai 2010 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut der Vorschriften und eine Entsprechungstabelle zwischen den Vorschriften und dieser Richtlinie.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 14. Mai 2010 nachzukommen.

Begründung

Diese Bestimmung sollte in einen Erwägungsgrund aufgenommen werden. Dieser Vorschlag ist Bestandteil einer Vereinbarung zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission.


BEGRÜNDUNG

Der vorliegende Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten wurde notwendig, nachdem eine Bewertung ihrer Umsetzung zeigte, dass der Zehnjahreszeitraum bis zum 14. Mai 2010, der für die Bewertung der Wirkstoffe in Biozid-Produkten im Hinblick auf deren Aufnahme in die Positivliste der Gemeinschaft vorgesehen war, nicht ausreichen wird. Infolgedessen wäre der Übergangszeitraum, während dem der Biozid-Markt weiterhin durch die einzelstaatlichen Vorschriften geregelt wird, ausgelaufen, ohne dass eine Positivliste der Gemeinschaft erstellt worden wäre. In der Praxis würde dies bedeuten, dass wichtige Erzeugnisse wie beispielsweise Desinfektionsmittel in Krankenhäusern ab dem 15. Mai 2010 vom Markt genommen werden hätten müssen.

Um diese unerwünschte Auswirkung zu vermeiden, schlägt die Kommission eine Verlängerung des Übergangszeitraums um drei Jahre bis zum 14. Mai 2013 vor. Sollten auch diese drei Jahre nicht ausreichen, sieht die Kommission die Möglichkeit vor, ihn durch einen Komitologiebeschluss noch weiter zu verlängern.

Der Kommissionsvorschlag, wonach der derzeit vorgesehene Übergangszeitraum verlängert werden soll, damit die Bewertung der Wirkstoffe in Biozid-Produkten abgeschlossen werden kann und sowohl die Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Umsetzung der Bestimmungen und die Genehmigung und Registrierung dieser Erzeugnisse als auch die Industrie für die Vorbereitung und Vorlage vollständiger Dossiers haben, ist zu begrüßen.

Im Hinblick auf eine Einigung mit dem Rat und der Kommission in erster Lesung – um die dringend notwendige Annahme der Verlängerung des Übergangszeitraums nicht zu gefährden – werden jedoch folgende Änderungen am Kommissionsvorschlag vorgeschlagen:

· die Verlängerung des Übergangszeitraums um vier statt um drei Jahre (bis zum 14. Mai 2014 statt bis zum 14. Mai 2013), um zu gewährleisten, dass alle Biozid-Produkte mit Wirkstoffen rechtzeitig bewertet werden, um einen durch harmonisierte Vorschriften geregelten Markt zu schaffen;

· andererseits die Begrenzung einer möglichen weiteren Fristverlängerung für die verbleibenden Dossiers im Ausschussverfahren auf höchstens zwei Jahre, um eine endlose Verzögerung des gesamten Prozesses zu vermeiden;

· gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung die Streichung der Bestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut ihrer Umsetzungsvorschriften und eine Entsprechungstabelle zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie übermitteln müssen, aus dem verfügenden Teil und anstatt dessen die Aufnahme einer Aufforderung an die Mitgliedstaaten, solche Tabellen zu erstellen, in einen Erwägungsgrund.

Schließlich sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine gemeinsame Erklärung abgeben, wonach Trittbrettfahrer und Datenschutz wichtige Themen sind, die im Rahmen der umfassenden Überprüfung der Richtlinie 98/8/EG vorrangig zu behandeln sind.


VERFAHREN

Titel

Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0618 – C6-0346/2008 – 2008/0188(COD)

Datum der Konsultation des EP

7.10.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

21.10.2008

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Daciana Octavia Sârbu

21.11.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.1.2009

 

 

 

Datum der Annahme

17.2.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

51

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adamos Adamou, Margrete Auken, Liam Aylward, Irena Belohorská, Maria Berger, Johannes Blokland, John Bowis, Hiltrud Breyer, Martin Callanan, Dorette Corbey, Magor Imre Csibi, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Christa Klaß, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Aldis Kušķis, Marie-Noëlle Lienemann, Peter Liese, Marios Matsakis, Linda McAvan, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Vittorio Prodi, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Richard Seeber, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Evangelia Tzampazi, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Glenis Willmott

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Philip Bushill-Matthews, Bairbre de Brún, Jutta Haug, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Johannes Lebech, Caroline Lucas, Hartmut Nassauer, Justas Vincas Paleckis, Alojz Peterle

Datum der Einreichung

19.2.2009

Letzte Aktualisierung: 12. März 2009Rechtlicher Hinweis