BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
20.3.2009 - (KOM(2008)0426 – C6‑0291/2008 – 2008/0140(CNS)) - *
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Kathalijne Maria Buitenweg
Verfasserin der Stellungnahme(*):
Elizabeth Lynne, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 47 der Geschäftsordnung
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung
- STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
- VERFAHREN
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
(KOM(2008)0426 – C6‑0291/2008 – 2008/0140(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0426),
– gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0291/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter (A6‑0149/2009),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und der Schutz vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht und wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte, im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in der Europäischen Sozialcharta anerkannt, die von den [allen] Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden. Insbesondere ist im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Verweigerung angemessener Vorkehrungen in der Definition von Diskriminierung enthalten. |
(2) Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und der Schutz vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht und wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte, im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in Artikel 14 zu der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im dazugehörigen Fakultativprotokoll Nr. 12 und in der Europäischen Sozialcharta anerkannt, die von den [allen] Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden. Insbesondere ist im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Verweigerung angemessener Vorkehrungen in der Definition von Diskriminierung enthalten. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Der Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot sind allgemeine Prinzipien des internationalen, europäischen und nationalen Rechts, die für die EU und ihre Mitgliedstaaten in allen Bereichen ihrer Zuständigkeit verbindlich sind. Diese Richtlinie trägt zur Erreichung dieses Ziels und zur Überwindung von Diskriminierungen bei, die nicht mit ihnen vereinbar sind. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die vorliegende Richtlinie ist ein Weg, auf dem die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommt, und sollte unter diesem Aspekt ausgelegt werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2c) Gemäß Artikel 5 der zum Abschluss der Weltkonferenz der Vereinten Nationen zum Altern 2002 in Madrid verabschiedeten Politischen Erklärung wurde beschlossen, die Entschlossenheit zu bekräftigen, keine Mühe zu scheuen, um alle Formen der Diskriminierung, namentlich die Altersdiskriminierung, zu beseitigen, um anzuerkennen, dass Menschen auch im Alter ein erfülltes, gesundes und sicheres Leben genießen und aktiv am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben der Gesellschaft teilhaben sollten, um der Würde älterer Menschen mehr Anerkennung zu verschaffen und um alle Formen von Vernachlässigung, Misshandlung und Gewalt zu beseitigen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2d) Die körperliche und geistige Gesundheit und das Wohlergehen sind die zentralen Aspekte der Lebensqualität des Menschen und der Gesellschaft und stellen grundlegende Faktoren für die Verwirklichung der Zielsetzungen der EU-Strategie von Lissabon dar. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. In Artikel 10 der Charta wird die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit anerkannt, in Artikel 21 werden Diskriminierungen unter anderem aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten und in Artikel 26 wird der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit anerkannt. |
(3) Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die insbesondere in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats, einschließlich des Artikels 9 zur Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und des Artikels 10 zur Freiheit der Meinungsäußerung, und auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. In Artikel 10 der Charta wird die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit anerkannt, nach Artikel 20 sind alle Personen vor dem Gesetz gleich, in Artikel 21 werden Diskriminierungen unter anderem aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten, durch Artikel 24 werden Kindern besondere Rechte eingeräumt und in Artikel 26 wird der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit anerkannt. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003, das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle 2007 und das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs 2008 haben das Weiterbestehen von Diskriminierung, aber auch die Vorzüge der Vielfalt deutlich gemacht. |
(4) Das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003, das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle 2007 und das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs 2008 haben das Weiterbestehen von unmittelbarer und mittelbarer, mehrfacher Diskriminierung und von Diskriminierung durch Assoziation, aber auch die Notwendigkeit der Förderung der Vorzüge der Vielfalt deutlich gemacht. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Vielfalt der europäischen Gesellschaft stellt ein zentrales Element der kulturellen, politischen und sozialen Integration der Union dar und muss respektiert werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Diskriminierungen aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung können die Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie die Solidarität. Ferner kann das Ziel der Weiterentwicklung der Europäischen Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beeinträchtigt werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Diese Richtlinie gilt auch für Mehrfachdiskriminierungen, das heißt für Fälle, in denen eine Diskriminierung aus zwei oder mehr Gründen, die in den Artikeln 12 und 13 des EG-Vertrags aufgeführt sind, vorkommt. Wirksame rechtliche Verfahren müssen zur Verfügung stehen, um solche Situationen zu regeln, und es sollte durch nationale rechtliche Verfahren sichergestellt werden, dass ein Beschwerdeführer alle Aspekte des Vorwurfs einer Mehrfachdiskriminierung in einem einzigen Verfahren vorbringen kann. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 1 EG-Vertrag drei Rechtsinstrumente erlassen, um Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verhindern und zu bekämpfen. Diese Instrumente haben den Nutzen von Rechtsvorschriften im Kampf gegen Diskriminierung deutlich gemacht1. Insbesondere wird mit der Richtlinie 2000/78/EG ein allgemeiner Rahmen gegen Ungleichbehandlung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf festgelegt. Doch bestehen nach wie vor Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was Umfang und Art des Schutzes vor derartiger Diskriminierung außerhalb des Beschäftigungsbereichs betrifft. |
(8) Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 1 EG-Vertrag ein Richtlinienpaket erlassen, um Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verhindern und zu bekämpfen. Diese Richtlinien haben den Nutzen von Rechtsvorschriften im Kampf gegen Diskriminierung deutlich gemacht. Mit der Richtlinie 2000/43/EG wird ein Rahmen gegen Ungleichbehandlung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft innerhalb und außerhalb des Arbeitsmarkts festgelegt. Richtlinie 2004/113/EG schafft einen Rahmen für die Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Mit der Richtlinie 2000/78/EG wird ein allgemeiner Rahmen für Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf festgelegt. Weitere Bereiche werden von der Richtlinie nicht abgedeckt. |
____________ 1 Dieser Satz fehlt in der deutschen Fassung des Kommissionsvorschlags. |
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Daher sollte Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in einer Reihe von Bereichen außerhalb des Arbeitsmarktes gesetzlich verboten werden, unter anderem in den Bereichen Sozialschutz, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum. Gesetzlich vorgeschrieben werden sollten Maßnahmen zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs von Personen mit Behinderungen zu den erfassten Bereichen. |
(9) Daher sollte unmittelbare und mittelbare, mehrfache Diskriminierung und Diskriminierung durch Assoziation aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts in einer Reihe von Bereichen außerhalb des Arbeitsmarktes gesetzlich verboten werden, unter anderem in den Bereichen Sozialschutz, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, wie z.B. Wohnraum, Transport, Vereinigungen sowie Gesundheit. Gesetzlich vorgeschrieben werden sollten Maßnahmen zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs von Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung oder mit einer Kombination dieser besonderen Merkmale und für Personen, die mit diesen Personen in Beziehung stehen, zu den erfassten Bereichen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) In dieser Richtlinie sollten unter Gütern Güter im Sinne der den freien Warenverkehr betreffenden Bestimmungen des EG-Vertrags verstanden werden. Unter Dienstleistungen sollten Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrags verstanden werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9b) Menschen mit Behinderungen sind häufig Diskriminierung in Form von unzugänglichen öffentlichen Verkehrsmitteln und aufgrund der baulichen Umwelt sowie aufgrund unzugänglicher Kommunikation und Information ausgesetzt. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um in diesen Bereichen die Zugänglichkeit zu gewährleisten und somit den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verwirklichen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Diese Richtlinie sollte die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Bildung, soziale Sicherheit und Gesundheitswesen unberührt lassen. Ebenso sollten die grundlegende Rolle und der breite Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei Bereitstellung, Inauftraggabe und Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unberührt bleiben. |
(11) Diese Richtlinie berührt nicht die Ausübung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Bildung und Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens. Sie berührt auch nicht die grundlegende Rolle und den breiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei Bereitstellung, Inauftraggabe und Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Unter Diskriminierung sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Belästigung, Anweisung zur Diskriminierung und Verweigerung angemessener Vorkehrungen zu verstehen. |
(12) Unter Diskriminierung sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Mehrfachdiskriminierung, Belästigung, Anweisung zur Diskriminierung und Verweigerung angemessener Vorkehrungen zu verstehen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Zu Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, geistige, intellektuelle oder sensorische Beeinträchtigungen aufweisen, welche in Wechselwirkung mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren diese Menschen daran hindern können, voll, wirksam und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzuhaben. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12b) Aufgrund der Überforderungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten diese, wie nach Vorbild des „Civil Rights Act“ in den USA besonders geschützt werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12c) Unter Diskriminierung ist auch die Verweigerung der medizinischen Behandlung allein aus Altersgründen zu verstehen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12d) Diskriminierung aufgrund einer Behinderung umfasst auch eine Diskriminierung aufgrund dessen, dass eine Person von einem anerkannten Blindenführ- oder Assistenzhund begleitet oder unterstützt wird, der gemäß den Standards des Internationalen Verbands für Blindenführhunde (International Guide Dog Federation) oder des Internationalen Verbands für Assistenzhunde (Assistance Dogs International) ausgebildet ist. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12e) Ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang kann auf verschiedenen Wegen gewährleistet werden, darunter auch mit Hilfe des Konzepts des „Design für Alle“ und indem Menschen mit Behinderungen die Verwendung von Hilfsmitteln erleichtert wird, einschließlich von Hilfen für Mobilität und Zugang, wie etwa anerkannte Blindenführ- oder Assistenzhunde. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12f) Eine Änderung ist im Sinne von Artikel 4 grundlegender Natur, wenn sie die Güter oder Dienstleistungen oder den Charakter des Gewerbes, Berufs oder Betriebs soweit verändert, dass der Anbieter der betreffenden Güter oder Dienstleistungen effektiv eine völlig andere Art von Gütern oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Bei der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sollte die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, insbesondere auch, weil Frauen häufig Opfer von Mehrfachdiskriminierung sind. |
(13) Durch diese Richtlinie wird auch Mehrfachdiskriminierung berücksichtigt. Da eine Diskriminierung auf einer Kombination von zwei oder mehreren Gründen gemäß den Artikeln 12 und 13 EG-Vertrag beruhen kann, sollte die Gemeinschaft bei der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 13 des EG-Vertrags darauf hinwirken, Ungleichheiten im Zusammenhang mit dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder Weltanschauung oder dem Alter oder einer Kombination aus diesen Gründen zu beseitigen und die Gleichstellung zu fördern, ungeachtet dessen, welche Kombination von Merkmalen im Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten Faktoren bei einer Person vorliegt. Wirksame rechtliche Verfahren sollten zur Verfügung stehen, um Situationen von Mehrfachdiskriminierung zu regeln. Insbesondere sollte durch nationale rechtliche Verfahren sichergestellt werden, dass ein Beschwerdeführer alle Aspekte des Vorwurfs einer Mehrfachdiskriminierung in einem einzigen Verfahren vorbringen kann. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Ungleichbehandlungen aus Gründen des Alters oder einer Behinderung können unter bestimmten Umständen zulässig sein, sofern sie durch ein legitimes Ziel objektiv und ausreichend gerechtfertigt sind und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Bei solchen Ungleichbehandlungen kann es sich beispielsweise um besondere Altersbedingungen für den Zugang zu bestimmten Gütern oder Dienstleistungen wie alkoholischen Getränken, Waffen oder zu einem Führerschein handeln. Die Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Integration junger oder älterer Menschen oder von Menschen mit Behinderungen kann auch als legitimes Ziel angesehen werden. Daher gelten Maßnahmen im Zusammenhang mit Alter und Behinderung, die günstigere Bedingungen schaffen, wie beispielsweise Ermäßigungen für Verkehrsmittel, Museen oder Sportstätten, als mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Bei Versicherungs-, Bank- und anderen Finanzdienstleistungen werden behinderungs- und altersbezogene versicherungsmathematische Faktoren und Risikofaktoren angewandt. Sie sollten nicht als diskriminierend angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um für die Risikobewertung zentrale Faktoren handelt. |
(15) Bei Versicherungs-, Bank- und anderen Finanzdienstleistungen werden behinderungs- und altersbezogene versicherungsmathematische Faktoren und Risikofaktoren angewandt. Sie sollten nicht als diskriminierend angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um für die Risikobewertung maßgebliche Faktoren handelt, und wenn der Dienstleistungserbringer anhand versicherungsmathematischer Grundsätze oder statistischer oder medizinischer Daten bedeutend höhere Risiken belegen kann. Diese Daten sollten exakt, aktuell und relevant sein und auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Die versicherungsmathematischen Faktoren und Risikofaktoren sollten die positiven Veränderungen bei der Lebenserwartung und in Bezug auf ein aktives Altern sowie die verbesserte Mobilität und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen widerspiegeln. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften und anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist an die Einhaltung der im Vertrag niedergelegten Grundsätze gebunden, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze wie z.B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Transparenz. Die rechtlichen Anforderungen an die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und Dienstleistungsaufträge1 so festgelegt, dass die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften und anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts an die Einhaltung der im EG-Vertrag niedergelegten Grundsätze gebunden ist, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, sexueller Ausrichtung, Religion oder Weltanschauung oder Alter, und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung. Allerdings wurden für öffentliche Aufträge, die einen bestimmten Wert überschreiten, Bestimmungen zur gemeinschaftlichen Koordinierung der nationalen Verfahren für die Vergabe solcher Aufträge ausgearbeitet, um die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Koordinierungsbestimmungen nach Maßgabe des Grundsatzes der Gleichbehandlung, unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, sexueller Ausrichtung, Religion oder Weltanschauung oder Alter, sowie gemäß den anderen Bestimmungen des EG-Vertrags auslegen. _____________ 1 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Für alle Personen gelten die Freiheit der Vertragsschließung und die freie Wahl des Vertragspartners für eine Transaktion. Die Richtlinie sollte nicht für Wirtschaftstransaktionen von Personen gelten, für die diese Transaktionen nicht ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darstellen. |
(16) Für alle Personen gilt die Freiheit der Vertragsschließung, einschließlich der freien Wahl des Vertragspartners für eine Transaktion. Es ist wichtig, dass im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen der Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens sowie der in diesem Kontext getätigten Geschäfte gewahrt bleibt. Transaktionen zwischen Privatpersonen, die als solche handeln, fallen daher nicht unter diese Richtlinie, wenn diese Transaktionen nicht eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Vertragspartner darstellen. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte und Grundfreiheiten nicht beeinträchtigt werden, einschließlich des Schutzes des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen, der Religionsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit. Einzelstaatliche Gesetze über den Ehe- oder Familienstand einschließlich der reproduktiven Rechte bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Unberührt bleibt auch der säkulare Charakter des Staates und seiner Einrichtungen oder Gremien sowie der Bildung. |
(17) Beim Diskriminierungsverbot bedarf es der Achtung anderer Grundrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Religionsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Pressefreiheit. Unberührt von dieser Richtlinie bleibt der säkulare Charakter des Staates und seiner Einrichtungen oder Gremien sowie der Bildung. Durch diese Richtlinie wird die Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten, einschließlich des Bereichs des Ehe- und Familienrechts sowie des Gesundheitsrechts, nicht verändert. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die Mitgliedstaaten sind für die Gestaltung und die Inhalte der Bildung zuständig. In der Mitteilung der Kommission zum Thema „Bessere Kompetenzen für das 21. Jahrhundert: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen“ wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, den benachteiligten Kindern und den Kindern mit besonderen Bedürfnissen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere kann das einzelstaatliche Recht unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung bei der Zulassung zu Bildungseinrichtungen vorsehen. Auch können die Mitgliedstaaten das Tragen oder Zurschaustellen religiöser Symbole in Schulen zulassen oder verbieten. |
(18) Die Mitgliedstaaten sind für die Gestaltung und die Inhalte der Bildung zuständig. In der Mitteilung der Kommission zum Thema „Bessere Kompetenzen für das 21. Jahrhundert: Eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen“ wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, den benachteiligten Kindern und den Kindern mit besonderen Bedürfnissen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere kann das einzelstaatliche Recht unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung bei der Zulassung zu Bildungseinrichtungen vorsehen, unter der Voraussetzung, dass diese notwendig und verhältnismäßig ist und keine Verletzung des Rechts auf Bildung darstellt. Auch können die Mitgliedstaaten das Tragen oder Zurschaustellen religiöser Symbole in Schulen zulassen oder verbieten. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Europäische Union hat in ihrer der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam angefügten Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdrücklich anerkannt, dass sie den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass sie den Status von weltanschaulichen oder nicht religiösen Gemeinschaften in gleicher Weise achtet. Maßnahmen, durch die Menschen mit Behinderungen ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang zu den von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereichen ermöglicht werden soll, spielen für die Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis eine wichtige Rolle. Außerdem können in Einzelfällen individuelle angemessene Vorkehrungen erforderlich sein, um diesen Zugang zu gewährleisten. In keinem Fall sind Maßnahmen erforderlich, die eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. Bei der Bewertung der Frage, ob die Belastung unverhältnismäßig ist, sollte eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden, etwa die Größe, die Ressourcen und die Art der Organisation. Das Prinzip der angemessenen Vorkehrungen ist in der Richtlinie 2000/78/EG und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegt. |
(19) Die Europäische Union hat in ihrer der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam angefügten Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdrücklich anerkannt, dass sie den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass sie den Status von weltanschaulichen oder nicht religiösen Gemeinschaften in gleicher Weise achtet. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Maßnahmen, durch die Menschen mit Behinderungen ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang zu den von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereichen ermöglicht werden soll, spielen für die Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis eine wichtige Rolle. Außerdem können in Einzelfällen individuelle angemessene Vorkehrungen erforderlich sein, um diesen Zugang zu gewährleisten. In keinem Fall sind Maßnahmen erforderlich, die eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. Bei der Bewertung der Frage, ob die Belastung unverhältnismäßig ist, sollte berücksichtigt werden, ob die betreffende Maßnahme undurchführbar ist oder die Sicherheit gefährdet und nicht durch eine angemessene Änderung der Vorschriften, Politikstrategien oder Praktiken, durch den Abbau baulicher, kommunikationsbedingter oder beförderungsbedingter Barrieren oder durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln oder Hilfsdiensten durchführbar und sicher gemacht werden kann. Angemessene Vorkehrungen erfordern nicht unbedingt umfassende bautechnische Änderungen an Gebäuden, deren Struktur aufgrund ihres historischen, kulturellen oder architektonischen Werts nach nationalem Recht besonders geschützt ist. Das Prinzip der angemessenen Vorkehrungen ist in der Richtlinie 2000/78/EG und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegt. |
(Gründet sich auf den Text am Ende der Erwägung 19 von KOM (2008)0426.) | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Das Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung oder Einführung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten entgegenstehen, die Nachteile für eine Gruppe von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung verhindern oder ausgleichen sollen. Durch solche Maßnahmen können Organisationen von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung zugelassen werden, wenn ihr Hauptzweck die Förderung der besonderen Bedürfnisse dieser Personen ist. |
(21) Das Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung oder Einführung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten entgegenstehen, die Nachteile für Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung oder mit einer Kombination von Merkmalen im Zusammenhang mit diesen Faktoren und für zu diesen Personen in Beziehung stehenden Personen verhindern oder ausgleichen sollen. Dieses Verbot kann flankiert werden durch Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung und Chancengleichheit, die dem Gleichstellungsaspekt und positiven Maßnahmen mit dem Ziel Rechnung tragen, den spezifischen Bedürfnissen von Personen oder Personengruppen gerecht zu werden, die aufgrund ihrer Merkmale Strukturen, Dienstleistungen und Hilfe benötigen, die für andere Personen nicht notwendig sind. Solche Maßnahmen werden begleitet von der Schaffung unabhängiger Organisationen von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung, wenn ihr Hauptzweck die Förderung der besonderen Bedürfnisse dieser Personen ist. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Opfer von Diskriminierung aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollten sich Verbände, Organisationen und andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht auch im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren beteiligen können. |
(23) Opfer von unmittelbarer und mittelbarer, mehrfacher Diskriminierung und von Diskriminierung durch Assoziation aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters, ihrer sexuellen Ausrichtung oder ihres Geschlechts sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollten sich Verbände, Organisationen und andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht auch im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren beteiligen können. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Voraussetzung für eine effektive Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist ein angemessener rechtlicher Schutz vor Viktimisierung. |
(25) Voraussetzung für eine effektive Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist ein angemessener rechtlicher Schutz vor Viktimisierung. Ein wirkungsvoller rechtlicher Schutz der Rechte des Einzelnen muss mit einer aktiven Förderung von Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit einhergehen. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Der Rat hat in seiner Entschließung zu den Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) dazu aufgerufen, die Zivilgesellschaft, einschließlich Organisationen, die diskriminierungsgefährdete Personen vertreten, die Sozialpartner und andere interessierte Kreise in vollem Umfang in die Entwicklung von Strategien und Programmen zur Verhütung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene einzubinden. |
(26) Der Rat hat in seiner Entschließung zu den Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) dazu aufgerufen, die Zivilgesellschaft, einschließlich Organisationen, die diskriminierungsgefährdete Personen vertreten, die Sozialpartner und andere interessierte Kreise in vollem Umfang in die Entwicklung von Strategien und Programmen zur Verhütung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene einzubinden. Zu diesem Zweck sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen und die bereits in diesem Bereich geltenden Bestimmungen der Öffentlichkeit und den betroffenen Personen – mit Informations- und Pressekampagnen auch zur Beseitigung der Stereotypen – in geeigneter, angemessener und zugänglicher Form (wie z.B. Zeichensprache oder spezifische Webseiten für Sehbehinderte) zur Kenntnis gebracht werden. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(31a) Bei der Interpretation der Bedeutung der Diskriminierungsgründe sollten die Gerichte internationale und europäische Menschenrechtsübereinkommen zugrundelegen, einschließlich der Empfehlungen und der Rechtsprechung ihrer Überwachungsorgane, wie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Article 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten außerhalb von Beschäftigung und Beruf festgelegt. |
1. Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung, einschließlich von Mehrfachdiskriminierung, aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten außerhalb von Beschäftigung und Beruf festgelegt. |
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2. Eine Mehrfachdiskriminierung liegt vor, wenn sich die Diskriminierung stützt |
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a) auf eine Kombination von Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, oder |
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b) auf einen oder mehrere Gründe gemäß Absatz 1 oder auch auf einen oder mehrere der folgenden Gründe: |
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(i) Geschlecht (insofern, als der Vorfall, der Gegenstand der Beschwerde ist, in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/113/EG und dieser Richtlinie fällt), |
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(ii) Rasse oder ethnische Herkunft (insofern, als der Vorfall, der Gegenstand der Beschwerde ist, in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG und dieser Richtlinie fällt) oder |
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(iii) Staatsangehörigkeit (insofern, als der Vorfall, der Gegenstand der Beschwerde ist, in den Anwendungsbereich von Artikel 12 des EG-Vertrags fällt). |
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3. Dementsprechend sind in dieser Richtlinie die Begriffe „Mehrfachdiskriminierung“ und „mehrfache Gründe“ zu verstehen. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Article 2 – paragraph 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Sinne des Absatzes 1 |
2. Im Sinne des Absatzes 1 |
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; |
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person oder Personen, die mit einer derartigen Person in Verbindung stehen oder gebracht werden wegen eines oder mehrerer der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt bzw. erfahren, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; |
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten Alter oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. |
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten Alter oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung oder Personen, die mit derartigen Personen in Verbindung stehen oder gebracht werden, gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Article 2 – paragraph 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 gelten. |
3. Unbeschadet des Rechts auf freie Meinungsäußerung sind unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 gelten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten den Begriff „Belästigung“ im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Article 2 – paragraph 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
4. Die Anweisung oder Aufforderung im Rahmen eines Untergebenenverhältnisses zur Diskriminierung einer Person wegen eines der Gründe nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
Begründung | |
[Der erste Teil des Änderungsantrags betrifft nicht die englische Fassung.] | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Diskriminierungen, die sich auf Annahmen über die Religion oder den Glauben, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder ihre Assoziierung mit Personen einer bestimmten Religion oder eines bestimmten Glaubens, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Orientierung stützen, gelten als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Werden im konkreten Fall angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie verweigert, gilt dies als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
5. Werden im konkreten Fall angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen oder für Personen, die mit einer Person mit Behinderungen in Verbindung stehen, wenn die Vorkehrungen erforderlich sind, damit solche Personen einer Person mit Behinderungen persönliche Unterstützung leisten können, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie verweigert, so gilt dies als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Ungleichbehandlung aufgrund des Alters keine Diskriminierung darstellt, sofern sie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Insbesondere wird durch diese Richtlinie die Festsetzung bestimmter Altersgrenzen für den Zugang zu sozialen Vergünstigungen, zur Bildung und zu bestimmten Gütern und Dienstleistungen nicht ausgeschlossen. |
6. Diese Richtlinie schließt Ungleichbehandlung aufgrund des Alters nicht aus, sofern sie durch ein legitimes Ziel objektiv und ausreichend gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen, verhältnismäßig, erforderlich und wirksam sind. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 - Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen verhältnismäßige Ungleichbehandlungen zulassen, wenn für das fragliche Produkt die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung ein zentraler Faktor bei der auf relevanten und exakten versicherungsmathematischen oder statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ist. |
7. Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Versicherungs-, Bank- und anderen Finanzdienstleistungen Ungleichbehandlungen zulassen, sofern für das fragliche Produkt die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung ein maßgeblicher Faktor bei der Risikobewertung anhand versicherungsmathematischer Grundsätze oder statistischer oder medizinischer Daten ist. Diese Daten sollten exakt, aktuell und relevant sein und auf Antrag auf leicht zugängliche Weise zur Verfügung gestellt werden. Die versicherungsmathematischen Faktoren und Risikofaktoren sollten die positiven Veränderungen bei der Lebenserwartung und in Bezug auf ein aktives Altern sowie die verbesserte Mobilität und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen widerspiegeln. Der Dienstleistungserbringer muss bedeutend höhere Risiken objektiv belegen können und gewährleisten, dass die Ungleichbehandlung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels verhältnismäßig, erforderlich und wirksam sind. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und überprüfen ihre Entscheidung fünf Jahre nach der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie unter Berücksichtigung des in Artikel 16 erwähnten Berichts der Kommission. Die Ergebnisse dieser Überprüfung übermitteln sie der Kommission. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. |
8. Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und verhältnismäßig sind. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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8a. In der vorliegenden Richtlinie wird anerkannt, dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre ein Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierungen gemäß diesem Artikel darstellt. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 - Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. |
d) den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum und Transport. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in Organisationen, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 - Unterabatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Buchstabe d gilt für Einzelne nur insoweit, als sie ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. |
Buchstabe d betrifft nicht Transaktionen zwischen Privatpersonen, für die die Transaktionen keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darstellen. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Abatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Einzelstaatliche Gesetze über den Ehe- oder Familienstand einschließlich der reproduktiven Rechte bleiben von dieser Richtlinie unberührt. |
2. Durch diese Richtlinie wird die Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten nicht verändert. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte, die Aktivitäten und die Gestaltung ihres Bildungssystems einschließlich der Sonderpädagogik bleibt von dieser Richtlinie unberührt. Die Mitgliedstaaten können eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung beim Zugang zu Bildungseinrichtungen vorsehen. |
3. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte, die Aktivitäten und die Gestaltung ihrer einzelstaatlichen Bildungssysteme bleibt von dieser Richtlinie unberührt, wenn auch das Recht von Personen mit Behinderungen auf Bildung ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit gewährleistet werden muss. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Entscheidung darüber, welche Art der Bildung oder Ausbildung angemessen ist, die Ansicht der Person mit einer Behinderung respektiert wird. Die Mitgliedstaaten können – nur auf der Grundlage objektiver Gründe – unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung bei der Zulassung zu Bildungseinrichtungen erlauben, wenn dies im Hinblick darauf geschieht, dass von einzelnen Personen verlangt wird, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos der Einrichtung verhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass dadurch nicht eine Diskriminierung aus anderen Gründen gerechtfertigt wird und dass andere Bildungseinrichtungen geographisch zugänglich sind und eine sinnvolle Alternative darstellen, um indirekte Diskriminierung zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dies nicht zur Verweigerung des Rechts auf Bildung führt. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des säkularen Charakters des Staates, der staatlichen Einrichtungen und Gremien sowie der Bildung oder zum Status und zu den Aktivitäten der Kirchen und anderer religiös oder weltanschaulich begründeter Organisationen bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Das Gleiche gilt für einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen. |
4. Diese Richtlinie berührt nicht das einzelstaatliche Recht zur Gewährleistung des säkularen Charakters des Staates, der staatlichen Einrichtungen und Gremien sowie der Bildung oder zum Status und zu den Aktivitäten und dem Rechtsrahmen der Kirchen und anderer religiös oder weltanschaulich begründeter Organisationen, wenn dies nicht in die Zuständigkeit der EU fällt. Wenn die Aktivitäten der Kirchen und anderer religiös oder weltanschaulich begründeter Organisationen in die Zuständigkeit der EU fallen, gelten für sie die Bestimmungen der Europäischen Union über die Nichtdiskriminierung. Davon unberührt bleiben auch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Diese Richtlinie betrifft nicht die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder ihren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen ergibt. |
5. Diese Richtlinie betrifft nicht die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder ihren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen ergibt. Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, des Alters, der Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung, die als unterschiedliche Behandlung infolge der Staatsangehörigkeit zum Ausdruck kommt, wird als Diskriminierung im Sinne von Artikel 1 betrachtet. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Diese Richtlinie berührt nicht das Recht des Herausgebers, Anzeigen von Einzelpersonen, Parteien und Organisationen abzulehnen, die nicht seinen demokratischen Werte entsprechen, sowie von Einzelpersonen, Parteien oder Organisationen, die nicht die politische Ausrichtung des betreffenden Presseerzeugnisses teilen. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 - Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, |
1. Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, wobei „Behinderung“ im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit chronischen Erkrankungen zu verstehen ist, |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) werden die Maßnahmen, die für Menschen mit Behinderungen einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum und Transport, gewährleisten, im Voraus vorgesehen, einschließlich angemessener Veränderungen oder Anpassungen. Diese Maßnahmen sollten keine unverhältnismäßige Belastung bedeuten und keine grundlegende Veränderung des Sozialschutzes, der sozialen Vergünstigungen, der Gesundheitsdienste, der Bildung oder der betreffenden Güter und Dienstleistungen zur Pflicht machen oder die Bereitstellung von entsprechenden Alternativen erfordern. |
a) werden die Maßnahmen, die für Menschen mit Behinderungen einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gewährleisten, einschließlich Wohnraum, Telekommunikation und elektronische Kommunikation, Information, auch in zugänglichen Formaten, Finanzdienstleistungen, Kultur und Freizeit, für die Öffentlichkeit geöffnete Gebäude, Verkehrsmittel sowie sonstige öffentliche Räume und Einrichtungen, im Voraus vorgesehen, einschließlich angemessener Veränderungen oder Anpassungen. Wenn die Diskriminierung von einer Praxis, einer Politik oder einem Verfahren herrührt, werden Maßnahmen ergriffen, um dieser Wirkung ein Ende zu setzen. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 ‑ Absatz 1 ‑ Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Unbeschadet der Pflicht, den effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu gewährleisten, und wenn im konkreten Fall erforderlich, ist für angemessene Vorkehrungen zu sorgen, es sei denn, dies würde eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten. |
b) Für die Zwecke von Absatz 1 umfasst ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang die Feststellung und Beseitigung von Hindernissen und Barrieren sowie die Verhinderung neuer Hindernisse und Barrieren, die den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Gütern, Dienstleistungen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, beeinträchtigen, ungeachtet dessen, wie das Hindernis, die Barriere oder die Behinderung beschaffen ist. Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und ungeachtet der Maßnahmen, die zur Beseitigung der Hindernisse bzw. Barrieren gewählt wurden, wird ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang für Menschen mit Behinderungen, soweit möglich, unter denselben Bedingungen wie für Menschen ohne Behinderungen gewährleistet und wird Menschen mit Behinderungen gegebenenfalls die Verwendung von Hilfsmitteln erleichtert, einschließlich von Hilfen für Mobilität und Zugang, wie etwa anerkannte Blindenführ- oder Assistenzhunde. Wenn angemessene Vorkehrungen nicht getroffen werden können und deshalb ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang trotz aller Bemühungen nicht unter denselben Bedingungen gemäß der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gewährleistet werden kann, wird eine sinnvolle Alternative zum Zugang zur Verfügung gestellt. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff „angemessene Vorkehrungen“ die im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen, die einer Person mit Behinderung gestatten, gleichberechtigt mit anderen Personen Zugang zu Rechten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen und in Artikel 3 Absatz 1 festgelegt sind, zu erhalten und diese zu nutzen bzw. auszuüben. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei der Bewertung der Frage, ob die zur Einhaltung der Bestimmungen in Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten, werden insbesondere Größe und Ressourcen der Organisation, die Art der Organisation, die voraussichtlichen Kosten, der Lebenszyklus der Güter und Dienstleistungen und die möglichen Vorteile eines verbesserten Zugangs für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. Die Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Maßnahmen im Rahmen der Gleichbehandlungspolitik des betreffenden Mitgliedstaates in ausreichendem Maße ausgeglichen wird. |
2. Maßnahmen zur Erreichung eines effektiven diskriminierungsfreien Zugangs sollten keine unverhältnismäßige Belastung verursachen und keine grundlegende Veränderung erfordern. Bei der Bewertung der Frage, ob die Einhaltung der Bestimmungen in Absatz 1 eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würde, sollte berücksichtigt werden, ob die betreffende Maßnahme undurchführbar ist oder die Sicherheit gefährdet und nicht durch eine angemessene Änderung der Vorschriften, Politikstrategien oder Praktiken, durch den Abbau baulicher, kommunikationsbedingter oder beförderungsbedingter Barrieren oder durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln oder Hilfsdiensten durchführbar und sicher gemacht werden kann. Eine Veränderung ist grundlegend, wenn durch sie die Güter und Dienstleistungen oder das Wesen der Branche, der Berufsgruppe oder des Unternehmens so sehr verändert werden, dass der Erbringer der Güter oder Dienstleistungen tatsächlich eine völlig andere Art von Gütern oder Dienstleistungen bereitstellt. Angemessene Vorkehrungen erfordern nicht unbedingt umfassende bautechnische Änderungen an Gebäuden, deren Struktur aufgrund ihres historischen, kulturellen oder architektonischen Werts nach nationalem Recht besonders geschützt ist. Die Belastung gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn sie durch Maßnahmen, die es in dem betreffenden Mitgliedstaat gibt, in ausreichendem Maße ausgeglichen wird. Das Prinzip der angemessenen Vorkehrungen und der unverhältnismäßigen Belastung sollte anhand der Richtlinie 2000/78/EG und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ausgelegt zu werden. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Um der Pflicht nachzukommen, effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu bestehenden Infrastrukturen, Politiken und Verfahren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a zu gewährleisten, kann den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine Zusatzfrist von 10 Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung zugestanden werden, um dieser Pflicht zu entsprechen. Die Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Frist in Anspruch nehmen wollen, legen der Kommission einen Plan für die schrittweise Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Anforderungen vor, einschließlich Zielvorgaben, Mittel und Zeitrahmen. Die Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, diese zusätzliche Frist in Anspruch zu nehmen, erstatten der Kommission zweimal jährlich Bericht über die Schritte, die sie unternommen haben, um einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu gewährleisten, und über die Fortschritte bei der Umsetzung von Absatz 1 Buchstabe a. Die Kommission erstattet dem Rat zweimal im Jahr Bericht. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen oder nationale Vorschriften über den Zugang zu besonderen Gütern oder Dienstleistungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt. |
3. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen oder nationale Vorschriften über den Zugang zu besonderen Gütern oder Dienstleistungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Wo immer dies möglich ist, ergreifen die EU-Organe und die Mitgliedstaaten jedoch Maßnahmen, um die Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, insbesondere von gewerblichen Erzeugnissen, zu ermutigen, Lösungen zu entwickeln, die einen barrierefreien Zugang ermöglichen, etwa im Wege öffentlicher Ausschreibungsverfahren. Barrierefreie Produkte und Dienstleistungen sind so konzipiert, dass sie von allen Benutzern benutzt bzw. in Anspruch genommen werden können. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verhindert oder ausgeglichen werden. |
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen oder staatlichen, privaten oder gemeinnützigen Sektoren die Einführung solcher Maßnahmen zu erlauben, mit denen Benachteiligungen wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verhindert oder ausgeglichen werden. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren tatsächlich geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die ein legitimes Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen des Beschwerdeführers oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können. |
entfällt |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Verlust oder Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt. |
2. Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Regelung vorzusehen, unberührt. |
Begründung | |
Es sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten günstigere Bestimmungen für die klagenden Parteien im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vorsehen können. | |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
9a. Die Mitgliedstaaten fördern aktiv die Gleichstellung von Menschen, ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, wenn sie Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Politiken und Aktivitäten in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen formulieren und umsetzen. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form bekannt gemacht werden. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form einschließlich des Internets bekannt gemacht werden. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begünstigen die Mitgliedstaaten den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, insbesondere nichtstaatlichen Organisationen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein legitimes Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aus den Gründen und in den Bereichen, die unter diese Richtlinie fallen, zu beteiligen. |
Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begünstigen die Mitgliedstaaten den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, insbesondere nichtstaatlichen Organisationen, entsprechenden Organisationen der Zivilgesellschaft, Kirchen, religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein legitimes Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aus den Gründen und in den Bereichen, die unter diese Richtlinie fallen, zu beteiligen. Eine derartige Konsultation schließt auch eine Überwachung der Umsetzung der Richtlinie ein. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu fördern. Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen zuständig ist, einschließlich der Rechte aus anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, etwa den Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG. |
1. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere unabhängige, funktionierende Stellen, die mit angemessenen Mitteln ausgestattet sind und deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu fördern. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Stelle(n) über Zuständigkeiten in den Bereichen, die diese Richtlinie betrifft, und in den Bereichen Beschäftigung und Beruf nach der Richtlinie 2000/78/EG verfügt bzw. verfügen. Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Rechte aus anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, etwa den Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG zuständig ist. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Spiegelstrich -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– in Fällen, in denen das Opfer seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als der Beklagte, die Durchführung des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens zu unterstützen, indem sie Kontakt zu der Organisation oder ähnlichen Organisationen des Mitgliedstaats des Beklagten aufnehmen, |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Spiegelstrich -1a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass der Kläger Zugang zu Prozesskostenhilfe erhält, wie sie im Rahmen der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen1 gewährt wird;
_____________ 1ABl. C 26 vom 31.1.2003, S. 41. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen; |
– unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung, einschließlich zur Anwendung der Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung, durchzuführen und zu überwachen; |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Spiegelstrich 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– mit der Agentur für Grundrechte und anderen entsprechenden EU- Einrichtungen zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitgliedstaaten statten diese Stellen mit ausreichenden Mitteln aus, damit sie ihre Aufgaben effizient und problemlos wahrnehmen können. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden; |
a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, umgehend aufgehoben werden; |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen können auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen, die nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze limitiert werden dürfen, und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten Die Sanktionen können auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen, die nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze limitiert werden dürfen, und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zur Beendigung des diskriminierenden Verhaltens und zur Beseitigung der Auswirkungen führen. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zur Berücksichtigung besonderer Umstände können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls festlegen, dass der in Artikel 4 vorgesehenen Pflicht, effektiven Zugang zu gewährleisten, bis … [spätestens vier Jahre nach der Annahme] nachzukommen ist. |
2. Um der Pflicht, effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu bestehenden Infrastrukturen, Politiken und Verfahren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu gewährleisten, nachzukommen, kann den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine zusätzliche Frist von 10 Jahren [nach Ablauf der Frist für die Umsetzung] zugestanden werden, um diese Pflicht zu erfüllen. |
Die Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Frist in Anspruch nehmen wollen, setzen die Kommission bis spätestens zu dem in Absatz 1 genannten Datum unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis. |
Die Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Frist in Anspruch nehmen wollen, legen der Kommission einen Plan für die schrittweise Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Anforderungen vor, einschließlich Zielvorgaben, Mittel und Zeitrahmen. Die Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, diese zusätzliche Frist in Anspruch zu nehmen, erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Schritte, die sie unternommen haben, um effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu gewährleisten, und über die Fortschritte bei der Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a. Die Kommission erstattet dem Rat jährlich Bericht. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bis spätestens …. und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten und die nationalen Gleichbehandlungsstellen der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt. |
1. Bis spätestens …. und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Spätestens ** Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie muss ein umfassender gemeinschaftlicher Rechtsrahmen über Nichtdiskriminierung in Kraft gesetzt werden in Form einer einzigen Richtlinie, in der alle geltenden Richtlinien, deren Rechtsgrundlage Artikel 13 des EG-Vertrags ist, einschließlich dieser Richtlinie, konsolidiert und auf diese Weise ersetzt werden. Die neue Richtlinie sieht für jeden Diskriminierungsgrund ein gleiches Schutzniveau vor. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen sowie der Europäischen Agentur für Grundrechte. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen wird ferner in dem Bericht die Auswirkung der Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung dieser Richtlinie. |
2. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen sowie der Europäischen Agentur für Grundrechte. Der Bericht enthält eine Prüfung der aktuellen Praxis der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 7 in Bezug auf die Berücksichtigung der Faktoren Alter oder Behinderung bei der Berechnung von Prämien und Leistungen. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen wird ferner in dem Bericht die Auswirkung der Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Der Bericht umfasst auch Informationen über Mehrfachdiskriminierung, wobei nicht nur die Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, der sexuellen Ausrichtung, des Alters und der Behinderung einzubeziehen ist, sondern ebenfalls die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse und der ethnischen Herkunft. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung dieser Richtlinie. |
BEGRÜNDUNG
Im Juli 2008 legte die Kommission den Vorschlag für diese Richtlinie über Gleichbehandlung vor. Ein lang erwarteter Vorschlag, weil die Kommission bereits 2004 zugesagt hatte, eine so genannte „umfassende Richtlinie” auszuarbeiten. Der Vorschlag der Kommission, der darauf abzielt, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung außerhalb des Arbeitsmarktes anzuwenden, ist zu begrüßen.
1997 wurde Artikel 13 in den Vertrag von Amsterdam aufgenommen. Laut diesem Artikel sind Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Artikel 13 bildet derzeit die Rechtsgrundlage für zwei Richtlinien. Bei der ersten Richtlinie handelt es sich um die die so genannte Richtlinie über Gleichbehandlung ihne Unterschied er Rasse (Richtlinie 2000/43/EG), die Diskriminierung aus Gründen der Rasse und der ethnischen Herkunft untersagt, sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch außerhalb des Arbeitsmarktes. Die andere Richtlinie, die Richtlinie 2000/78, untersagt Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung auf dem Arbeitsmarkt.
Aufgrund des unterschiedlichen Anwendungsbereichs der beiden Richtlinien hat sich eine Hierarchie von Diskriminierungsgründen gebildet. Der vorliegende Vorschlag stellt einen Ansatz dar, den Schutz vor Diskriminierung aus allen Gründen gleichzustellen. Die Berichterstatterin geht davon aus, dass die Kommission 2010 vorschlagen wird, den Schutz vor Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts gleichzustellen, so dass die Hierarchie völlig aufgehoben wird.
Die Kommission hat sich bei Ausarbeitung des Vorschlags für diese Richtlinie an der bereits bestehenden Richtlinie über Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse orientiert. Viele Begriffe sind identisch, zum Beispiel direkte und indirekte Diskriminierung und die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sind vergleichbar. Die Berichterstatterin hält es daher nicht für nötig, sich lange damit zu befassen.
Zwischen dem Kommissionsvorschlag und der Richtlinie über Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse gibt es auch Unterschiede. Diese Unterschiede können berechtigt sein, da die Diskriminierungsgründe auch unterschiedlich sind und nicht jede unterschiedliche Behandlung eine Diskriminierung darstellt. Dieser Unterschied muss jedoch klar begründet werden.
Bei dem Vorschlag handelt es sich um einen Rahmen von Mindestnormen, der Schutz vor Diskriminierung bietet. Die Mitgliedstaaten können stets ein höheres Maß an Schutz bieten, dürfen ihr derzeitiges Schutzniveau jedoch nicht infolge dieser Richtlinie verringern. Diese Richtlinie bietet den Opfern das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs und macht deutlich, dass die Mitgliedstaaten den Willen und die Aufgabe haben, Diskriminierung zu bekämpfen.
Die Berichterstatterin möchte darauf hinweisen, wie wichtig die Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung ist. Diskriminierung gehört leider auch in Europa heute noch zum Alltag. 15 % der Europäer haben in der Sonderausgabe des Eurobarometers von 2008 angegeben, dass sie im vergangenen Jahr diskriminiert wurden. Hier muss Abhilfe geschaffen werden. Zwei Männer müssen ein Hotelzimmer bekommen können, Behinderte müssen einkaufen können und ältere Menschen müssen sich versichern können.
Mehrere Mitgliedstaaten verfügen bereits über Rechtsvorschriften, die mehr oder weniger vor Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung außerhalb des Arbeitsmarktes Schutz bieten[1].Es ist wichtig, in diesem Bereich kohärente europäische Rechtsvorschriften auszuarbeiten, um deutlich zu machen, dass in ganz Europa Diskriminierung nicht zulässig ist. Nicht diskriminiert zu werden ist ein Grundrecht und sollte für jeden gelten, der sich in der Union aufhält.
Diskriminierungsgründe
Die Richtlinie 2000/78/EG enthält keine Definitionen der Begriffe Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung. Der Europäische Gerichtshof hat sich jedoch bereits einmal zu dem Begriff „Diskriminierung“ geäußert. Der Gerichtshof führte aus, dass der Begriff „Behinderung“ wie folgt auszulegen ist: „Der Begriff „Behinderung” im Sinne der Richtlinie 2000/78 ist so zu verstehen, dass er eine Einschränkung erfasst, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des betreffenden am Berufsleben bildet.“[2]. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte behinderter Menschen definiert Behinderung wie folgt: „Zu den Menschen mit Behinderung zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“. Die Berichterstatterin hat sich in einer neuen Erwägung an dieser Definition orientiert.
Annahme und Zusammenhang
Im Fall Coleman (C-303/06) hat der Gerichtshof mitgeteilt, dass nicht nur Personen mit einer Behinderung, sondern auch Personen, die mit Menschen mit einer Behinderung verwandt sind, unter das Verbot der Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG fallen. Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass es für die Rechtssicherheit gut ist, dies in dieser Richtlinie ausdrücklich festzulegen.
Manchmal fällt es nicht direkt auf, ob jemand eine bestimmte Religion oder Weltanschauung, ein bestimmtes Alter, eine Behinderung oder eine bestimmte sexuelle Ausrichtung hat. Dennoch gehen die Menschen auf der Grundlage des Äußeren oder des Namens von allen möglichen Annahmen aus, die genauso zu Diskriminierung führen können. So werden manche Jungen in der Schule gehänselt, weil die anderen glauben, sie seien homosexuell, obwohl dies vielleicht gar nicht zutrifft. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass dies nicht weniger schlimm ist, und schlägt darum vor, in die Richtlinie ausdrücklich einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass auch Diskriminierung infolge einer Annahme in den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fällt.
Ausnahme aufgrund des Alters
Der Kommissionsvorschlag sieht eine allgemeine Ausnahme für Diskriminierung aufgrund des Alters vor. Die Tatsache, dass diese Richtlinie der Bestimmung einer Altersgrenze für den Zugang zu Leistungen, zu Bildung und zu bestimmten Waren und Dienstleistungen nicht im Wege steht, bedeutet nicht, dass dieser Unterschied nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein muss; auch müssen die Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels angemessen und notwendig sein. Die Berichterstatterin möchte, dass dies in der Richtlinie deutlich zum Ausdruck gebracht wird.
Finanzdienstleistungen
Laut Vorschlag dürfen die Mitgliedstaaten eine Unterscheidung aufgrund des Alters und einer Behinderung machen, wenn es sich um Finanzdienstleistungen handelt, bei denen das Alter oder die Behinderung ein wichtiger Faktor bei der Risikoabschätzung aufgrund relevanter und genauer versicherungsmathematischer oder statistischer Daten ist. Die Richtlinie 2004/113/EG enthält eine vergleichbare Bestimmung sowie die Verpflichtung, diese Daten zu veröffentlichen. Die Berichterstatterin schlägt daher vor, diese Verpflichtung dem Vorschlag hinzuzufügen.
Eheschließung
Es fällt nicht in die Zuständigkeit der EU, Vorschriften für das Eherecht zu erstellen. Jeder Mitgliedstaat darf selbst regeln, welche Voraussetzungen die Menschen erfüllen müssen, um heiraten zu dürfen. Nach dem Vorschlag der Kommission wären jedoch auch Diskriminierungen bei dem Recht auf Fortpflanzung zulässig, zum Beispiel Sterilisation. Die Berichterstatterin hält dies nicht für wünschenswert, und hat den Text deshalb angepasst und die Ausnahmen eingeschränkt.
Bildung
Schulen, die besonderen Wertet verpflichtet sind, dürfen Schüler ablehnen, wenn diese sich nicht der ethischen Auffassung der Schule anschließen wollen. Dies darf nicht zu Diskriminierung aus anderen Gründen als Religion oder Weltanschauung führen. Ein Artikel, der sich mit einer vergleichbaren Problematik befasst, ist in der Richtlinie über Gleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt (2000/78/EG) enthalten.
Behinderung
Zur Gleichbehandlung von Personen mit einer Behinderung reicht es nicht aus, Diskriminierung zu verbieten. Auch positive Maßnahmen sind erforderlich, indem im Voraus Maßnahmen getroffen und vernünftige Anpassungen angeboten werden. So müssen zum Beispiel öffentliche Gebäude für Rollstuhlfahrer zugänglich sein.
Die Berichterstatterin schlägt vor, lediglich zwei Ausnahmen zum Grundsatz des effektiven nicht diskriminierenden Zugangs zuzulassen. Die erste Ausnahme betrifft eine unverhältnismäßige Belastung. Der Richter wird feststellen, wann dies in einem Einzelfall zutrifft. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, alle Umstände zu berücksichtigen, darunter die Größe der Organisation, die Kosten und die möglichen Vorteile eines besseren Zugangs für Personen mit einer Behinderung. In den Ländern, in dem dies bereits in die Praxis umgesetzt wurde, hat sich herausgestellt, dass Kosten hier selten eine Rolle spielen. Die zweite Ausnahme ist gegeben, wenn eine Maßnahme eine grundsätzliche Änderung des Dienstes erforderlich macht. Dies ist der Fall, wenn der Dienst de facto ein ganz anderer Dienst werden würde.
Schadenersatz
Laut Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2004/113/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird. Die Berichterstatterin schlägt vor, diese Bestimmung auch in diese Richtlinie aufzunehmen, damit Bürger mit Beschwerden auch wirklich Rechtsschutz in Anspruch nehmen können.
Eine unabhängige Stelle
Die Kommission schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene über eine Stelle bzw. Stellen zur Gleichbehandlung der Bürger verfügen muss. In Erwägungsgrund 28 wird auf die Pariser Grundsätze der Vereinten Nationen betreffend die Stellung und Tätigkeit nationaler Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte Bezug genommen. Die Berichterstatterin schlägt vor, den dazu gehörigen Grundsatz der Unabhängigkeit und den Grundsatz der ausreichenden Mittelausstattung ausdrücklich in die Richtlinie aufzunehmen.
- [1] McColgan, Niessen und Palmer: Comparative analyses on national measures to combat discrimination outside employment and occupation, Mapping study on existing national legislative measures - and their impact in - tackling discrimination outside the field of employment and occupation on the grounds of sex, religion or believe, disability, age and sexual orientation, Dezember 2006.
- [2] EuGH, Rechtssache C13-05, Entscheidungsgrund 43. (Chacon Navas)
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (22.1.2009)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
(KOM(2008)0426 – C6‑0291/2008 – 2008/0140(CNS))
Berichterstatterin für die Stellungnahme(*): Liz Lynne
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 47 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Im Mai 2008 hat das Europäische Parlament meinen Bericht über die Fortschritte in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU (Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG) angenommen. Darin erinnert das Parlament die Kommission an ihre Verpflichtung, eine umfassende Antidiskriminierungsrichtlinie vorzulegen, um Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung, des Alters, der Religion oder der Weltanschauung oder der sexuellen Ausrichtung außerhalb des Bereichs der Beschäftigung für unrechtmäßig zu erklären, damit das Paket an Antidiskriminierungsrechtsvorschriften gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags vervollständigt wird, wie es im Arbeitsprogramm 2008 der Kommission vorgesehen ist. Die Aspekte der Rasse und des Geschlechts sind bereits durch die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft bzw. die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen abgedeckt, und wir sind bestrebt, die vorliegende Richtlinie mit diesen beiden in Einklang zu bringen.
Viele der im Vorschlag der Kommission angesprochenen Fragen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, und einige fallen in den Zuständigkeitsbereich sowohl des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres als auch des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.
Die spezifischen Bereiche, die ausschließlich vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten abgedeckt werden, sind sozialer Schutz einschließlich der sozialen Sicherheit, Gesundheitswesen sowie soziale Vergünstigungen.
Gemeinsame Zuständigkeit besteht in Bezug auf die Verweigerung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen, den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, Diskriminierung bei der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen aus Gründen des Alters oder einer Behinderung, eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters sowie die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen und den Dialog mit einschlägigen Interessengruppen.
Der Vorschlag für eine Richtlinie fußt auf den Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EC, was bedeutet, dass die Richtlinie mit den horizontalen Zielsetzungen der Europäischen Union, insbesondere mit der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung und den Zielen des EU-Prozesses im Bereich sozialer Schutz und soziale Eingliederung im Einklang steht. Der Vorschlag nimmt auf Konzepte Bezug, die in bestehenden Richtlinien angewandt werden und somit bereits vertraut sind.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die vorliegende Richtlinie ist ein Weg, auf dem die Europäische Gemeinschaft ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommt, und sollte unter diesem Aspekt ausgelegt werden. |
Begründung | |
Durch diese Erwägung wird die Verknüpfung zwischen den Verpflichtungen, die die Union mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingegangen ist, und dem vorliegenden Vorschlag für eine Richtlinie klargestellt. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2b) Gemäß Artikel 5 der zum Abschluss der Weltkonferenz der Vereinten Nationen zum Altern 2002 in Madrid verabschiedeten Politischen Erklärung wurde beschlossen, die Entschlossenheit zu bekräftigen, keine Mühe zu scheuen, um alle Formen der Diskriminierung, namentlich die Altersdiskriminierung, zu beseitigen, um anzuerkennen, dass Menschen auch im Alter ein erfülltes, gesundes und sicheres Leben genießen und aktiv am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben der Gesellschaft teilhaben sollten, um der Würde älterer Menschen mehr Anerkennung zu verschaffen und um alle Formen von Vernachlässigung, Misshandlung und Gewalt zu beseitigen. |
Begründung | |
Durch diese Erwägung wird die Erklärung der UNO zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen des Alters, bekräftigt. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen (2003), das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) und das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) haben das Weiterbestehen von Diskriminierung, aber auch die Vorzüge der Vielfalt deutlich gemacht. |
(4) Das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003, das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle 2007 und das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs 2008 haben das Weiterbestehen von Diskriminierung, einschließlich von Mehrfachdiskriminierung, aber auch die Vorzüge der Vielfalt deutlich gemacht. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Daher sollte Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in einer Reihe von Bereichen außerhalb des Arbeitsmarktes gesetzlich verboten werden, unter anderem in den Bereichen Sozialschutz, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum. Gesetzlich vorgeschrieben werden sollten Maßnahmen zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs von Personen mit Behinderungen zu den erfassten Bereichen. |
(9) Daher sollte Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder aufgrund einer Kombination von Gründen in einer Reihe von Bereichen außerhalb des Arbeitsmarktes gesetzlich verboten werden, unter anderem in den Bereichen Sozialschutz, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum. Gesetzlich vorgeschrieben werden sollten Maßnahmen zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs von Personen mit Behinderungen zu den erfassten Bereichen. |
Begründung | |
Die Erwägung ist analog zu dem an späterer Stelle vorgeschlagenen Änderungsantrag zu Mehrfachdiskriminierung. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9a) Zu Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, geistige, intellektuelle oder sensorische Beeinträchtigungen aufweisen, welche in Wechselwirkung mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren diese Menschen daran hindern können, voll, wirksam und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzuhaben. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9b) Ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang kann auf verschiedenen Wegen gewährleistet werden, darunter auch mit Hilfe des Konzepts des „Design für Alle“ und indem Menschen mit Behinderungen die Verwendung von Hilfsmitteln erleichtert wird, einschließlich von Hilfen für Mobilität und Zugang, wie etwa anerkannte Blindenführ- oder Assistenzhunde. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9c) Menschen mit Behinderungen sind häufig Diskriminierung in Form von unzugänglichen öffentlichen Verkehrsmitteln und aufgrund der baulichen Umwelt sowie aufgrund unzugänglicher Kommunikation und Information ausgesetzt. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um in diesen Bereichen die Zugänglichkeit zu gewährleisten und somit den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verwirklichen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9d) Ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang umfasst die Feststellung und Beseitigung von einstellungs- und umweltbedingten Hindernissen und Barrieren sowie die Verhinderung neuer Hindernisse und Barrieren, die den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Gütern, Dienstleistungen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, beeinträchtigen, ungeachtet dessen, wie das Hindernis, die Barriere oder die Behinderung beschaffen ist. Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und ungeachtet der Maßnahmen, die zur Beseitigung der Hindernisse bzw. Barrieren gewählt wurden, muss der Zugang für Menschen mit Behinderungen, soweit möglich, unter denselben Bedingungen wie für Menschen ohne Behinderungen gewährleistet werden. Wenn der Zugang nicht unter denselben Bedingungen gewährleistet werden kann, muss vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie eine sinnvolle Alternative zur Verfügung gestellt werden, um den Zugang zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Unter Diskriminierung sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Belästigung, Anweisung zur Diskriminierung und Verweigerung angemessener Vorkehrungen zu verstehen. |
(12) Unter Diskriminierung sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Mehrfachdiskriminierung, Belästigung, Anweisung zur Diskriminierung und Verweigerung angemessener Vorkehrungen zu verstehen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Eine Diskriminierung kann aufgrund dessen vorliegen, dass eine Person eine bestimmte Religion oder Weltanschauung, eine bestimmte Behinderung, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte sexuelle Ausrichtung oder eine Kombination hiervon hat, sowie aufgrund dessen, dass angenommen wird, dass eine Person eine bestimmte Religion oder Weltanschauung, eine bestimmte Behinderung, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte sexuelle Ausrichtung hat, oder dass eine Person Umgang mit einer Person pflegt oder dass angenommen wird, dass eine Person Umgang mit einer Person pflegt, die eine bestimmte Religion oder Weltanschauung, eine bestimmte Behinderung, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte sexuelle Ausrichtung hat. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Bei der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sollte die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, insbesondere auch, weil Frauen häufig Opfer von Mehrfachdiskriminierung sind. |
(13) Da aus mehrfachen Gründen eine Diskriminierung vorliegen kann, sollte die Gemeinschaft bei der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 13 EG-Vertrag darauf hinwirken, Ungleichheiten im Zusammenhang mit dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder Weltanschauung oder dem Alter oder einer Kombination aus diesen Gründen zu beseitigen und die Gleichstellung zu fördern, ungeachtet dessen, welche Kombination aus Merkmalen in Zusammenhang mit dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder Weltanschauung oder dem Alter eine Person aufweist. Bei der Umsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten dem Problem der Mehrfachdiskriminierung Rechnung tragen. |
Begründung | |
Erweiterung der derzeitigen Erwägung 13, die auf Mehrfachdiskriminierung von Frauen Bezug nimmt, um alle in Artikel 13 enthaltenen Gründe. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Bei Versicherungs-, Bank- und anderen Finanzdienstleistungen werden behinderungs- und altersbezogene versicherungsmathematische Faktoren und Risikofaktoren angewandt. Sie sollten nicht als diskriminierend angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um für die Risikobewertung zentrale Faktoren handelt. |
(15) Bei Versicherungs-, Bank- und anderen Finanzdienstleistungen kommen behinderungs- und altersbezogene versicherungsmathematische Faktoren und Risikofaktoren zur Anwendung. Sie sollten die positiven Veränderungen bei der Lebenserwartung und in Bezug auf ein aktives Altern sowie die verbesserte Mobilität und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen widerspiegeln und nicht generell zur Diskriminierung aus diesen Gründen herangezogen werden. Die Risikobewertung durch den Dienstleister muss unter Heranziehung von aktuellen, exakten, regelmäßig aktualisierten und veröffentlichten statistischen und versicherungsmathematischen Daten ein Ergebnis, das auf beträchtlich erhöhte Risiken schließen lässt, überzeugend rechtfertigen. |
Begründung | |
Durch diesen Änderungsantrag soll beim Zugang zu Finanzdienstleistungen die Möglichkeit der Diskriminierung beschränkt werden, indem sichergestellt wird, dass alle Daten, die für eine solche Entscheidung herangezogen werden, transparent, maßgebend und auf dem neuesten Stand sind, und indem von den Dienstleistern bei diesem Nachweis Objektivität gefordert wird. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Europäische Union hat in ihrer der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam angefügten Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdrücklich anerkannt, dass sie den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass sie den Status von weltanschaulichen oder nicht religiösen Gemeinschaften in gleicher Weise achtet. Maßnahmen, durch die Menschen mit Behinderungen ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang zu den von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereichen ermöglicht werden soll, spielen für die Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis eine wichtige Rolle. Außerdem können in Einzelfällen individuelle angemessene Vorkehrungen erforderlich sein, um diesen Zugang zu gewährleisten. In keinem Fall sind Maßnahmen erforderlich, die eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. Bei der Bewertung der Frage, ob die Belastung unverhältnismäßig ist, sollte eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden, etwa die Größe, die Ressourcen und die Art der Organisation. Das Prinzip der angemessenen Vorkehrungen ist in der Richtlinie 2000/78/EG und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegt. |
(19) Die Europäische Union hat in ihrer der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam angefügten Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdrücklich anerkannt, dass sie den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass sie den Status von weltanschaulichen oder nicht religiösen Gemeinschaften in gleicher Weise achtet. Maßnahmen, durch die Menschen mit Behinderungen ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang zu den von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereichen ermöglicht werden soll, spielen für die Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis eine wichtige Rolle. Außerdem können in Einzelfällen individuelle angemessene Vorkehrungen erforderlich sein, um einen Zugang zu gewährleisten. In keinem Fall sind Maßnahmen erforderlich, die eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. Bei der Bewertung der Frage, ob die Belastung unverhältnismäßig ist, sollte berücksichtigt werden, ob die betreffende Maßnahme undurchführbar ist oder die Sicherheit gefährdet und nicht durch eine angemessene Änderung der Vorschriften, Politikstrategien oder Praktiken, durch den Abbau baulicher, kommunikationsbedingter oder beförderungsbedingter Barrieren oder durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln oder Hilfsdiensten durchführbar und sicher gemacht werden kann. Angemessene Vorkehrungen erfordern nicht unbedingt umfassende bautechnische Änderungen an Gebäuden, deren Struktur aufgrund ihres historischen, kulturellen oder architektonischen Werts nach nationalem Recht besonders geschützt ist. Das Prinzip der angemessenen Vorkehrungen ist in der Richtlinie 2000/78/EG und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegt. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Werden im konkreten Fall angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie verweigert, gilt dies als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
5. Werden im konkreten Fall angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen und kleine Kinder oder für Personen, die mit einer Person mit Behinderungen Umgang pflegen, wenn die Vorkehrungen erforderlich sind, damit solche Personen einer Person mit Behinderungen persönliche Unterstützung leisten können, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie verweigert, gilt dies als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
Begründung | |
Ausdehnung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen zu treffen, auf Kinder. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Für den Zugang zu sozialen Sach- bzw. Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit ein bestimmtes Alter festzulegen, stellt eine Diskriminierung dar. |
Begründung | |
Soziale Vergünstigungen wie Krankenhausaufenthalte und Renten aufgrund von Invalidität zu gewähren, wenn diese Unglücke einen Bürger in einem bestimmten Alter ereilen, und sie bei einem anderen Alter zu verweigern, ist reine Diskriminierung. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Ungleichbehandlung aufgrund des Alters keine Diskriminierung darstellt, sofern sie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Insbesondere wird durch diese Richtlinie die Festsetzung bestimmter Altersgrenzen für den Zugang zu sozialen Vergünstigungen, zur Bildung und zu bestimmten Gütern und Dienstleistungen nicht ausgeschlossen. |
6. Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Ungleichbehandlung aufgrund des Alters keine Diskriminierung darstellt, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels proportional und erforderlich sind. Solche Ungleichbehandlungen dürfen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Rechte von Kindern zu schützen oder die Festsetzung bestimmter Altersgrenzen für den Zugang zu Ansprüchen, sozialen Vergünstigungen, Finanzdienstleistungen und Bildung ausgenommen Sach- oder Geldleistungen wegen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit nicht ausschließen.
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen verhältnismäßige Ungleichbehandlungen zulassen, wenn für das fragliche Produkt die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung ein zentraler Faktor bei der auf relevanten und exakten versicherungsmathematischen oder statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ist. |
7. Ungeachtet des Absatzes 2 müssen bei der Bereitstellung von Versicherungs-, Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die gestiegene Lebenserwartung und das aktive Altern sowie die verbesserte Mobilität und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen gebührend berücksichtigt werden und können die Mitgliedstaaten verhältnismäßige Ungleichbehandlungen zulassen, wenn für das fragliche Produkt die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung ein bestimmender Faktor bei der auf relevanten und exakten versicherungsmathematischen oder statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Der Diensteanbieter muss beträchtlich erhöhte Risiken objektiv belegen können und gewährleisten, das die Ungleichbehandlung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Daten, auf die sich die Risikobewertung stützt, kurzfristig zusammengefasst und zutreffend sind sowie regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission und stellen sicher, dass genaue Daten in Bezug auf die Berücksichtigung des Alters und der Behinderung als bestimmender versicherungsmathematischer Faktor erhoben, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Diese Mitgliedstaaten unterziehen ihre Entscheidung fünf Jahre nach der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie einer Überprüfung.
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. Buchstabe d gilt für Einzelne nur insoweit, als sie ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. |
(d) den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum und Transport. |
Begründung
Klarstellung, dass auch Transport unter die Richtlinie fällt.
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, |
1. Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, wobei ´Behinderung´ so zu verstehen ist, wie sie im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen definiert ist und Menschen mit chronischen Erkrankungen eingeschlossen sind, |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 - Absatz 1 - Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) werden die Maßnahmen, die für Menschen mit Behinderungen einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum und Transport, gewährleisten, im Voraus vorgesehen, einschließlich angemessener Veränderungen oder Anpassungen. Diese Maßnahmen sollten keine unverhältnismäßige Belastung bedeuten und keine grundlegende Veränderung des Sozialschutzes, der sozialen Vergünstigungen, der Gesundheitsdienste, der Bildung oder der betreffenden Güter und Dienstleistungen zur Pflicht machen oder die Bereitstellung von entsprechenden Alternativen erfordern. |
(a) werden die Maßnahmen, die für Menschen mit Behinderungen einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gewährleisten, einschließlich Wohnraum, Telekommunikation und elektronische Kommunikation, Information, auch in zugänglichen Formaten, Finanzdienstleistungen, Kultur und Freizeit, für die Öffentlichkeit geöffnete Gebäude, Verkehrsmittel sowie sonstige öffentliche Räume und Einrichtungen, im Voraus vorgesehen, einschließlich angemessener Veränderungen oder Anpassungen. Wenn die Diskriminierung von einer Praxis, einer Politik oder einem Verfahren herrührt, sind Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Wirkung ein Ende zu setzen. Diese Maßnahmen sollten keine unverhältnismäßige Belastung bedeuten und keine grundlegenden Veränderungen der Art der betreffenden Güter oder Dienstleistungen oder des Wesens der betreffenden Branche, der betreffenden Berufsgruppe oder des betreffenden Unternehmens erfordern. Eine Veränderung ist grundlegend, wenn durch sie die Güter oder Dienstleistungen oder das Wesen einer Branche, einer Berufsgruppe oder eines Unternehmens so sehr verändert werden, dass der Erbringer der Güter oder Dienstleistungen tatsächlich eine völlig andere Art von Gütern oder Dienstleistungen bereitstellt. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unbeschadet der Pflicht, den effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu gewährleisten, und wenn im konkreten Fall erforderlich, ist für angemessene Vorkehrungen zu sorgen, es sei denn, dies würde eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten. |
entfällt |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) Im Sinne von Absatz 1 umfasst ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang die Feststellung und Beseitigung von einstellungs- und umweltbedingten Hindernissen und Barrieren sowie die Verhinderung neuer Hindernisse und Barrieren, die den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Gütern, Dienstleistungen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, beeinträchtigen, ungeachtet dessen, wie das Hindernis, die Barriere oder die Behinderung beschaffen ist. Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und ungeachtet der Maßnahmen, die zur Beseitigung der Hindernisse bzw. Barrieren gewählt wurden, muss ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang für Menschen mit Behinderungen, soweit möglich, unter denselben Bedingungen wie für Menschen ohne Behinderungen gewährleistet werden und muss Menschen mit Behinderungen gegebenenfalls die Verwendung von Hilfsmitteln erleichtert werden, einschließlich von Hilfen für Mobilität und Zugang, wie etwa anerkannte Blindenführ- oder Assistenzhunde. Wenn ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang nicht unter denselben Bedingungen gewährleistet werden kann, muss vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie eine sinnvolle Alternative zur Verfügung gestellt werden, um den Zugang zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei der Bewertung der Frage, ob die zur Einhaltung der Bestimmungen in Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten, werden insbesondere Größe und Ressourcen der Organisation, die Art der Organisation, die voraussichtlichen Kosten, der Lebenszyklus der Güter und Dienstleistungen und die möglichen Vorteile eines verbesserten Zugangs für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. Die Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Maßnahmen im Rahmen der Gleichbehandlungspolitik des betreffenden Mitgliedstaates in ausreichendem Maße ausgeglichen wird. |
2. Im Sinne des Absatzes 1 gilt die Belastung als nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Maßnahmen im Rahmen der Gleichbehandlungspolitik des betreffenden Mitgliedstaates in ausreichendem Maße ausgeglichen wird. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen oder nationale Vorschriften über den Zugang zu besonderen Gütern oder Dienstleistungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt. |
3. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen oder nationale Vorschriften über den Zugang zu besonderen Gütern oder Dienstleistungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Soweit möglich ergreifen die Mitgliedstaaten jedoch Maßnahmen, um die Anbieter von Dienstleistungen und Gütern, insbesondere von Industriegütern, dazu anzuhalten, zugängliche Lösungen zu entwerfen, etwa durch Verfahren für die öffentliche Auftragsvergabe. Zugängliche Produkte und Dienstleistungen sind jene, die so konzipiert sind, dass sie von allen Nutzern verwendet werden können. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10a Mehrfachdiskriminierung |
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1. Eine Mehrfachdiskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund einer Kombination aus zwei oder mehreren der in der vorliegenden Richtlinie dargelegten Gründe diskriminiert wird. |
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2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die der Meinung sind, Opfer einer Mehrfachdiskriminierung zu sein, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie geltend machen können. |
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3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in dem Fall, dass mehrfache Gründe festgestellt werden, ein Vorwurf nur dadurch entkräftet werden kann, dass Rechtfertigungsgründe vorgebracht oder andere Einreden geltend gemacht werden, die für alle diese Gründe gelten, auf die sich der Vorwurf bezieht. Wird jedoch nur ein Grund festgestellt, kann der Vorwurf durch alle Rechtfertigungsgründe oder Einreden entkräftet werden, die für diesen Grund relevant sind. |
Begründung | |
Einführung eines Artikels über Mehrfachdiskriminierung, auf die im Text der Kommission nur in Erwägung 13 eingegangen wird. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begünstigen die Mitgliedstaaten den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, insbesondere nichtstaatlichen Organisationen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein legitimes Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aus den Gründen und in den Bereichen, die unter diese Richtlinie fallen, zu beteiligen. |
Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begünstigen die Mitgliedstaaten den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, insbesondere nichtstaatlichen Organisationen, entsprechenden Organisationen der Zivilgesellschaft, Kirchen, religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein legitimes Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aus den Gründen und in den Bereichen, die unter diese Richtlinie fallen, zu beteiligen. Eine derartige Konsultation sollte auch eine Überwachung der Umsetzung der Richtlinie einschließen. |
Begründung | |
Da die nichtstaatlichen Organisationen ausdrücklich an der Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beteiligt werden, gilt es auch die Einbeziehung der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Kirchen sowie der religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften zu erwähnen, um Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union bzw. Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung Rechnung zu tragen. |
VERFAHREN
Titel |
Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0426 – C6-0291/2008 – 2008/0140(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
LIBE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 2.9.2008 |
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Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum |
23.10.2008 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Elizabeth Lynne 6.10.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
5.11.2008 |
2.12.2008 |
20.1.2009 |
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Datum der Annahme |
21.1.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 11 7 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Andersson, Edit Bauer, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Luigi Cocilovo, Jean Louis Cottigny, Jan Cremers, Harald Ettl, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Joel Hasse Ferreira, Roger Helmer, Stephen Hughes, Ona Juknevičienė, Jean Lambert, Raymond Langendries, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Elisabeth Morin, Juan Andrés Naranjo Escobar, Csaba Őry, Siiri Oviir, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Pier Antonio Panzeri, Rovana Plumb, Bilyana Ilieva Raeva, Elisabeth Schroedter, José Albino Silva Peneda, Kathy Sinnott, Jean Spautz, Anne Van Lancker, Gabriele Zimmer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Françoise Castex, Richard Howitt, Rumiana Jeleva, Magda Kósáné Kovács, Sepp Kusstatscher, Viktória Mohácsi, Csaba Sógor, Evangelia Tzampazi, Anja Weisgerber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Adrian Manole |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (27.1.2009)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
(KOM(2008)0426 – C6‑0291/2008 – 2008/0140(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Amalia Sartori
KURZE BEGRÜNDUNG
Das Fundament der Europäischen Union bilden die gemeinsamen Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Allen europäischen Gesellschaften, die „Einheit in Vielfalt“ zur Grundlage ihrer Union gemacht haben, ist die grundsätzliche Annahme gemein, dass alle Menschen gleichwertig sind und faire Zugangsmöglichkeiten zu den Chancen im Leben haben sollten!
Die Vielfalt der europäischen Gesellschaft stellt ein zentrales Element der kulturellen, politischen und sozialen Integration der Europäischen Union dar und muss respektiert werden, ebenso wie die Diskriminierung, die eine Bedrohung ihrer grundlegenden Werte darstellt, bekämpft werden muss.
EU-Maßnahmen zur Sicherstellung von Gleichbehandlung haben eine lange Tradition. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurden die einschlägigen Kompetenzen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erweitert. Für Diskriminierungen im Beschäftigungssektor gibt es bereits eine Rechtsvorschrift und einen Schutz auf europäischer Ebene. Mit dem Erlass dieser Richtlinie wird der Prozess zur Durchführung von Artikel des EG-Vertrags abgeschlossen und der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots auf jegliche Form der Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts ausgedehnt und jedweder Eindruck einer Rangordnung hinsichtlich des Schutzes ausgeräumt.
Was den spezifischen Interessensbereich unseres Ausschusses betrifft, so erfordert die Verwirklichung dieses ehrgeizigen Ziels in unseren Zuständigkeitsbereichen ein Konzept, das auf einen umfassenden Geltungsbereich abstellt, da die diesbezüglichen nationalen Traditionen und Ansätze etwa in Bereichen wie Gesundheitsversorgung oder Sozialschutz gewöhnlich weiter auseinandergehen als in beschäftigungsbezogenen Bereichen.
Trotz dieser Errungenschaften bleibt der europäische Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung immer noch unvollständig. Einige Mitgliedstaaten haben Maßnahmen beschlossen, die über die bereits im Beschäftigungsbereich geltenden Bestimmungen hinaus jegliche Diskriminierung aus Gründen des Alters, der sexuellen Ausrichtung, einer Behinderung, der Religion oder der Weltanschauung verbieten, aber zurzeit gibt es noch kein einheitliches Mindestniveau für eine Regelung dieses Tatbestandes und für den Schutz. Trotz einiger Defizite verfügt die Europäische Union immerhin über einen der weltweit fortschrittlichsten Rechtsrahmen im Bereich der Bekämpfung der Diskriminierung.
Die ersten, die ein entschlosseneres Vorgehen gegen die Diskriminierung fordern, sind die Bürger, die eine immer gemeinsamere Aktion in diesem Bereich über das hinaus erwarten, was bereits diesbezüglich vorgesehen ist, und in verschiedenen Sektoren, wie der Gesundheitsversorgung, wo es noch große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt und die Diskriminierung häufig die schwächsten Personengruppen auch innerhalb eines Staates betrifft.
Und in einer in so vielen Sektoren so fortschrittlichen Europäischen Union ist es immer noch befremdlich, dass es keine gemeinsame Regelung im Bereich der Behinderung, Gewalt und sexuellen Belästigung und keine angemessene Anerkennung der Grundrechte gibt, die in einer modernen Gesellschaft unbedingt einen entsprechenden Rechtsschutz genießen müssen.
Die Bekämpfung der Diskriminierung bedeutet eine Investition in das Bewusstsein einer Gesellschaft, die durch die Integration stärker wird, die aber, um sie zu verwirklichen, in Bildung, Information, Verbreitung der bewährtesten Praktiken investieren muss, und die zum Wohle und im Interesse all ihrer Bürger einen gerechten Ausgleich, einen gemeinsamen Bezugspunkt und einen ausgewogenen Pluralismus anstrebt.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union beruht diese auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit, Grundsätzen, denen sich sämtliche Mitgliedstaaten verschrieben haben, und sie achtet die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. |
(1) Nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union beruht diese auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit, Grundsätzen, denen sich sämtliche Mitgliedstaaten verschrieben haben, und sie achtet die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Gemäß Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der dem Rat die Befugnis verleiht, die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen zu bekämpfen, ist es in Verbindung mit Artikel 152 dieses Vertrages erforderlich, die systematische Einbeziehung der Themen Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in sämtliche Politikbereich zu fördern, insbesondere im Rahmen bestehender Koordinierungsmechanismen für Beschäftigung, soziale Integration, Bildung, Ausbildung und öffentliche Gesundheit. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Der geistigen Gesundheit und der körperlichen Gesundheit ist die gleiche Bedeutung beizumessen, da erstere mit Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs und Diabetes infolge von Drogenmissbrauch und –abhängigkeit einhergeht. |
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Personen mit ernsten psychischen Gesundheitsproblemen sind zumeist bedroht von sozialer Stigmatisierung, Armut, beschränkten Wohnmöglichkeiten und Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung im Zusammenhang mit der körperlichen Gesundheit, während psychische Erkrankungen, wie z. B. Depression oder Angstzustände, zu den höheren Kosten aufgrund der entgangenen Arbeitsproduktivität beitragen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die körperliche und geistige Gesundheit und das Wohlergehen sind die zentralen Aspekte der Lebensqualität des Menschen und der Gesellschaft und stellen grundlegende Faktoren für die Verwirklichung der Zielsetzungen der EU-Strategie von Lissabon dar. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Bürger erwarten verstärkt gemeinsam durchgeführte Maßnahmen im Gesundheitsbereich, es gibt allerdings bei der Gesundheitsversorgung große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der einzelnen Staaten sowie Bereiche, in denen die einzelnen Mitgliedstaaten alleine nicht wirksam handeln können. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein stärkeres Engagement der Europäischen Union auch im Hinblick auf eine gemeinsame Gesundheitspolitik erforderlich, die den Interessen der Bürger gerecht wird. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist ein Grundrecht nach Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union1 und die Ermöglichung eines gleichberechtigten Zugangs zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung für alle stellt eine zentrale Aufgabe der öffentlichen Behörden der Mitgliedstaaten dar. |
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__________ 1 ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4b) Die Vielfalt der europäischen Gesellschaft stellt ein zentrales Element der kulturellen, politischen und sozialen Integration der Europäischen Union dar und muss respektiert werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4c) Eine gute Gesundheit ist von zentraler Bedeutung für physisches und seelisches Wohlbefinden. Neben den natürlichen biologischen Unterschieden wird die öffentliche Gesundheit vor allem durch sozioökonomische Unterschiede, Umwelt und Zugang zu Bildung, Wissen und Information beeinflusst. Die Rechte der Bürger und ihre Verantwortung für ihre eigene Gesundheit sind die Richtschnur, deshalb müssen Programme für mehr Gesundheitskompetenz gefördert und alle Teile der Gesellschaft für eine gesunde Lebensweise sensibilisiert werden. Die Maßnahmen zur Verringerung der Ungleichheiten zwischen den Gesundheitssystemen sollten auch eine gezielte Gesundheitsförderung und die Aufklärung der Bürger umfassen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4d) Gewalt gegen Frauen, sexuelle Sklaverei und Prostitution sind einige der größten Gesundheitsprobleme, von denen Frauen betroffen sind. Trotz der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen ein weit verbreitetes Gesundheitsproblem darstellt, wird dieses Phänomen in der medizinischen Aus- und Fortbildung und in der medizinischen Praxis regelrecht ausgeklammert. |
|
Die Weltgesundheitsorganisation schätzt, dass wenigstens ein Fünftel der Frauen weltweit während ihres Lebens mindestens einmal physische oder psychische Gewalt erleiden musste. Die Bekämpfung von sexueller Belästigung und Gewalt gegen Frauen muss eine Priorität der Tätigkeit der Gemeinschaft auch bei den spezifischen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit darstellen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Daher sollte Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in einer Reihe von Bereichen außerhalb des Arbeitsmarktes gesetzlich verboten werden, unter anderem in den Bereichen Sozialschutz, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum. Gesetzlich vorgeschrieben werden sollten Maßnahmen zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs von Personen mit Behinderungen zu den erfassten Bereichen. |
(9) Daher sollte Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in einer Reihe von Bereichen außerhalb des Arbeitsmarktes gesetzlich verboten werden, unter anderem in den Bereichen Sozialschutz, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum und Gesundheit. Gesetzlich vorgeschrieben werden sollten Maßnahmen zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs von Personen mit Behinderungen zu den erfassten Bereichen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Unter Diskriminierung ist auch die Verweigerung der medizinischen Behandlung allein aus Altersgründen zu verstehen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Bei der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sollte die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, insbesondere auch, weil Frauen häufig Opfer von Mehrfachdiskriminierung sind. |
(13) Bei der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sollte die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, insbesondere auch, weil Frauen häufig Opfer von Mehrfachdiskriminierung sind. Zu diesem Zweck ist es notwendig, den Schutzbereich auch auf das Phänomen der Mehrfachdiskriminierung auszudehnen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Die Mitgliedstaaten sollten Partnerschaften für Personen mit Lernbehinderungen und/oder psychischen Gesundheitsproblemen unterstützen, um ihre Rechte bekannter zu machen, Vorschläge für verbesserte Dienste vorzulegen und den Zugang zu Informationen über neue Arzneimittel und innovative Behandlungen zu erleichtern. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Das Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung oder Einführung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten entgegenstehen, die Nachteile für eine Gruppe von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung verhindern oder ausgleichen sollen. Durch solche Maßnahmen können Organisationen von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung zugelassen werden, wenn ihr Hauptzweck die Förderung der besonderen Bedürfnisse dieser Personen ist. |
(21) Das Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung oder Einführung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten entgegenstehen, die Nachteile für eine Gruppe von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung verhindern oder ausgleichen sollen. Die EU-Rechtsvorschriften im Bereich Nichtdiskriminierung hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, spezifische Maßnahmen fortzuführen bzw. zu ergreifen, mit denen Nachteile vermieden oder ausgeglichen werden sollen, die mit Diskriminierungsgründen in Zusammenhang stehen, falls ein Schutz vorgesehen ist. Durch solche Maßnahmen können Organisationen von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung zugelassen werden, wenn ihr Hauptzweck die Förderung der besonderen Bedürfnisse dieser Personen ist. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Voraussetzung für eine effektive Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist ein angemessener rechtlicher Schutz vor Viktimisierung. |
(25) Voraussetzung für eine effektive Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist ein angemessener rechtlicher Schutz vor Viktimisierung. Ein wirkungsvoller rechtlicher Schutz der Rechte des Einzelnen muss mit einer aktiven Förderung von Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit einhergehen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30a) Die Gewährleistung einer guten Gesundheit für alle Bürger liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten; für die Verwirklichung dieses Zieles ist jedoch eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Organen der Europäischen Union, den lokalen Gebietskörperschaften, den internationalen Organisationen und den Bürgern erforderlich. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30b) Die Gesundheitsfürsorge muss in allen Bereichen und auf allen Ebenen in den Mitgliedstaaten und in der Europäischen Union sowie auf der ganzen Welt durch wirksame Maßnahmen unterstützt werden. Im Übrigen sollte angesichts der neuen Gefahren für die Gesundheit, die nicht vor Grenzen halt machen, wie z. B. Pandemien, neue Infektionskrankheiten, Bioterrorismus, sowie der Auswirkungen des Klimawandels und der Globalisierung, insbesondere in Zusammenhang mit der Ernährung und der Migration, das Thema Gesundheit im Sinne des Vertrags von Lissabon und der Strategie von Lissabon als zentrale politische Fragen behandelt und in alle maßgeblichen Politikbereiche der Europäischen Union integriert werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(31a) Die angemessene Information über die geltenden Rechtsvorschriften ist Vorbedingung dafür, dass potenzielle Opfer diese Rechtsvorschriften tatsächlich in Anspruch nehmen können und Arbeitgeber, Dienstleister und Verwaltungen über ihre jeweiligen Pflichten Bescheid wissen. Die Kenntnis der Rechtsvorschriften im Bereich Nichtdiskriminierung ist jedoch nach wie vor gering. Die Kommission muss Maßnahmen zur Ausbildung und Information bezüglich der geltenden Rechtsvorschriften vorantreiben und unterstützen und sich dabei besonders an die wichtigsten Interessensgruppen richten, darunter Gleichbehandlungsstellen, Richter, Juristen, nichtstaatliche Organisationen und Sozialpartner. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 a – Absatz 1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2a |
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Begriffsbestimmungen |
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1. Zu Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, geistige, intellektuelle oder sensorische Beeinträchtigungen aufweisen, die in Verbindung mit verschiedenen Barrieren diese Menschen daran hindern können, voll, wirksam und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzuhaben. |
Begründung | |
Die Definition von ‚Menschen mit Behinderungen’ sollte in allen Mitgliedstaaten identisch sein, um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. Deshalb muss in der Richtlinie die Definition von Menschen mit Behinderungen so formuliert werden, wie sie im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgeschrieben ist. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 a – Absatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. „Universelles Design“ ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. Das „universelle Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus. |
Begründung | |
Um Menschen mit Behinderungen einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlich verfügbaren Gütern zu gewährleisten, müssen Güter gefördert werden, die von allen genutzt werden können. Deshalb muss in die Richtlinie eine Definition des universellen Designs so eingefügt werden, wie sie im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgeschrieben ist. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) werden die Maßnahmen, die für Menschen mit Behinderungen einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum und Transport, gewährleisten, im Voraus vorgesehen, einschließlich angemessener Veränderungen oder Anpassungen. Diese Maßnahmen sollten keine unverhältnismäßige Belastung bedeuten und keine grundlegende Veränderung des Sozialschutzes, der sozialen Vergünstigungen, der Gesundheitsdienste, der Bildung oder der betreffenden Güter und Dienstleistungen zur Pflicht machen oder die Bereitstellung von entsprechenden Alternativen erfordern. |
a) werden die Maßnahmen, die für Menschen mit Behinderungen eine Konsultation bezüglich ihrer Pflegebedürftigkeit und einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum und Transport, gewährleisten, im Voraus vorgesehen, einschließlich angemessener Veränderungen oder Anpassungen. Diese Maßnahmen sollten keine unverhältnismäßige Belastung bedeuten und keine grundlegende Veränderung des Sozialschutzes, der sozialen Vergünstigungen, der Gesundheitsdienste, der Bildung oder der betreffenden Güter und Dienstleistungen zur Pflicht machen oder die Bereitstellung von entsprechenden Alternativen erfordern. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitgliedstaaten lassen den Möglichkeiten des Zugangs für Menschen mit Behinderungen zu elektronischen Diensten besondere Beachtung zukommen. |
Begründung | |
Die öffentlichen Dienstleistungen der Gesellschaft verlagern sich immer mehr auf das elektronische Netz, ohne das uns für spezielle Gruppen gesicherte Informationen über deren Zugangsmöglichkeiten zu diesen Diensten vorliegen. Wir müssen mit aller Kraft verhindern, dass Menschen mit Behinderungen aus der Informationsgesellschaft ausgeschlossen werden. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Gleichbehandlung im Gesundheitsbereich |
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1. Unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität und der diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes |
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a) ist es notwendig, den Strategien zur Verhütung von Krankheiten Priorität einzuräumen; Präventivmaßnahmen auf der Grundlage wissenschaftlich belegter Daten sollten unter anderem geschlechtsspezifischen Aspekten sowie weiteren Faktoren, die Ursache für Ungleichheiten sind, Rechnung tragen. |
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b) sollten die Mitgliedstaaten im Bereich des Gesundheitswesens nach Geschlecht aufgeschlüsselte Statistiken und Daten verwenden; |
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c) sollte in der medizinischen Forschung und bei der Entwicklung neuer Medikamente die Berücksichtigung der unterschiedlichen körperlichen Gegebenheiten von Männern und Frauen und die Kenntnis der unterschiedlichen Wirkungen von Medikamenten verbessert werden; |
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d) ist es bei den politischen Strategien im Gesundheitsbereich erforderlich, Umweltfaktoren zu berücksichtigen, die sich in besonderer Art und Weise auf die Gesundheit gefährdeter Personengruppen, wie schwangere und stillende Frauen Kinder, Mädchen und Behinderte auswirken, deren Gesundheit besonders durch gefährliche Umweltfaktoren beeinträchtigt wird. |
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2. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Rechte der Bürger und die Verantwortung der Bürger für ihre Gesundheit gefördert und geschützt werden, und zwar auch durch die Förderung von Programmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz und durch die Unterstützung einer gesunden Lebensweise für alle Teile der Gesellschaft. |
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3. Die Kommission muss spezifische Ausbildungsprogramme für im Gesundheitsbereich tätiges Personal und Hilfspersonal fördern. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Unterabsatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission fördert Maßnahmen zur Ausbildung, Weiterbildung und Information im Hinblick auf die geltenden Rechtsvorschriften, die sich insbesondere an die wichtigsten Interessensgruppen richten. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begünstigen die Mitgliedstaaten den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, insbesondere nichtstaatlichen Organisationen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein legitimes Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aus den Gründen und in den Bereichen, die unter diese Richtlinie fallen, zu beteiligen. |
Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begünstigen die Mitgliedstaaten den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, insbesondere mit den Berufsverbänden, die das Personal und Hilfspersonal im medizinischen Bereich vertreten, sowie mit nichtstaatlichen Organisationen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein legitimes Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aus den Gründen und in den Bereichen, die unter diese Richtlinie fallen, zu beteiligen. |
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Die Kommission erhebt, analysiert und verbreitet objektive, vergleichbare, zuverlässige und sachdienliche Informationen, einschließlich aller verfügbaren Forschungsergebnisse und vorbildlichen Verfahren. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bis spätestens …. und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten und die nationalen Gleichbehandlungsstellen der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt. |
1. Bis spätestens …. und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten und die nationalen Gleichbehandlungsstellen in Abstimmung mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt. |
2. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen sowie der Europäischen Agentur für Grundrechte. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen wird ferner in dem Bericht die Auswirkung der Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung dieser Richtlinie. |
2. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen sowie des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen und der Europäischen Agentur für Grundrechte. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen wird ferner in dem Bericht die Auswirkung der Maßnahmen auf Frauen und Männer insbesondere bezüglich der in Artikel 3 genannten Sektoren bewertet. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung dieser Richtlinie. |
VERFAHREN
Titel |
Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0426 – C6-0291/2008 – 2008/0140(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
LIBE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 2.9.2008 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Amalia Sartori 7.10.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
1.12.2008 |
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Datum der Annahme |
22.1.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 3 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Liam Aylward, John Bowis, Frieda Brepoels, Martin Callanan, Dorette Corbey, Magor Imre Csibi, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Jill Evans, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jens Holm, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Urszula Krupa, Marie-Noëlle Lienemann, Peter Liese, Jules Maaten, Linda McAvan, Riitta Myller, Miroslav Ouzký, Dimitrios Papadimoulis, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Guido Sacconi, Daciana Octavia Sârbu, Amalia Sartori, Richard Seeber, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Glenis Willmott |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Inés Ayala Sender, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (20.1.2009)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
(KOM(2008)0426 – C6‑0291/2008 – 2008/0140(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Lissy Gröner
KURZE BEGRÜNDUNG
Mit dem Entwurf der Richtlinie "zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung" möchte die Kommission die europäische Rechtsetzung im Bereich der Gleichstellung weiter vervollständigen.
Durch die Vertragsreform von Amsterdam 1997, insbesondere die Schaffung von Artikel 13 des EG-Vertrages, wurden der EU neue Möglichkeiten zur Ausgestaltung einer Politik der Chancengleichheit gegeben. Als Folge sind in den letzten Jahren bereits 4 Richtlinien in Kraft getreten, die sich beziehen auf
- die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[1]
- die Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen[2]
- die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[3]
- die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen[4]
Eine große Anzahl wichtiger Begriffe und Prinzipien zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind dort bereits definiert. Die gilt etwa für die Begriffe "unmittelbare und mittelbare Diskriminierung", "Belästigung", "unerwünschte Verhaltensweisen" oder "Anweisung zur Diskriminierung" und das Prinzip der Umkehrung der Beweislast vom Kläger zum Beklagten bei einem Rechtsstreit, abschreckender, aber verhältnismäßiger Sanktionen oder des Schutzes vor Viktimisierung (der Benachteiligung von Diskriminierungsopfern, die Beschwerde oder rechtliche Schritte eingeleitet haben).
Diese grundsätzlichen Regelungen nimmt auch dieser Richtlinienentwurf auf.
Im vorliegenden Entwurf geht es nun darum, den Grundsatz der Gleichbehandlung auf folgende weitere Bereiche des gesellschaftlichen Lebens auszuweiten:
- den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
- die sozialen Vergünstigungen
- und den Zugang zu öffentlich zugänglichen Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum.
Dazu regt die Verfasserin der Stellungnahme folgende Änderungen an:
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Der Entwurf umfasst bislang nicht ein wesentliches Element, das in der Gleichstellungspolitik im Beschäftigungsbereich und beim Zugang zu Gütern und Dienst-leistungen von zentraler Bedeutung ist: das Verbot von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die Verfasserin schlägt eine entsprechende Ausdehnung des Geltungsbereiches der Richtlinie vor.
Zugang zu Medien
Insbesondere für Behinderte ist der Zugang zu Medien nach wie vor problematisch. Die Verfasserin ist der Auffassung, dass audiovisuelle Dienstleister stärker die Situation vor allem Hörgeschädigter berücksichtigen sollte. Digitale audiovisuelle Dienste ermöglichen in technischer Hinsicht derartige Optionen, wie etwa die Untertitelung von Fernsehprogrammen. Diese Vorstellung wurde auch vom Parlament in der Erklärung des Europäischen Parlaments zur Untertitelung aller öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme in der EU[5] zum Ausdruck gebracht und sollte als expliziter Bestandteil in die Richtlinie aufgenommen werden.
Zugang zu Bildung
Der Entwurf der Richtlinie unterstreicht das Subsidiaritätsprinzip und damit die weitgehende Autonomie der Mitgliedstaaten im Bildungsbereich. Es sollte allerdings dennoch betont werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihrer jeweiligen Bildungspolitik das übergeordnete Prinzip der Gleichbehandlung beim Zugang zu Bildung berücksichtigen müssen, auch wenn Ungleichbehandlung aufgrund von Religion oder Weltanschauung insbesondere bei konfessionellen Schulen zulässig ist.
Mehrfachdiskriminierung
Mehrfachdiskriminierung beschreibt eine Situation, in der Diskriminierung aus
mehreren, separat zum Tragen kommenden Gründen stattfindet. Dieser Begriff sollte in die Richtlinie aufgenommen werden.
Vor allem in der Rechtspraxis zeigt sich, dass beim Umgang mit Beschwerden im Zusammenhang mit Mehrfachdiskriminierung in den meisten europäischen Mitgliedstaaten die von den Betroffenen erlebten Realität der Diskriminierung nicht angemessen zur Kenntnis genommen wird.
Untersuchungen lassen darauf schließen, dass Frauen aus Minderheitengruppen für Mehrfachdiskriminierung am anfälligsten zu sein scheinen. Die gesellschaftliche Realität erfordert, dass Vorkehrungen getroffen werden, die es ermöglichen, vor Gericht gegen Diskriminierung aufgrund von Geschlecht und Behinderung vorzugehen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägungsgrund 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. In Artikel 10 der Charta wird die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit anerkannt, in Artikel 21 werden Diskriminierungen unter anderem aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten und in Artikel 26 wird der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit anerkannt. |
(3) Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. In Artikel 10 der Charta wird die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit anerkannt, in Artikel 21 werden Diskriminierungen unter anderem aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts verboten und in Artikel 26 wird der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit anerkannt. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägungsgrund 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Daher sollte Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in einer Reihe von Bereichen außerhalb des Arbeitsmarktes gesetzlich verboten werden, unter anderem in den Bereichen Sozialschutz, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum. Gesetzlich vorgeschrieben werden sollten Maßnahmen zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs von Personen mit Behinderungen zu den erfassten Bereichen. |
(9) Daher sollte Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts in einer Reihe von Bereichen außerhalb des Arbeitsmarktes gesetzlich verboten werden, unter anderem in den Bereichen Sozialschutz, Bildung, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, sowie Zugang zu Medien. Gesetzlich vorgeschrieben werden sollten Maßnahmen zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs von Personen mit Behinderungen zu den erfassten Bereichen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägungsgrund 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Das Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung oder Einführung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten entgegenstehen, die Nachteile für eine Gruppe von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung verhindern oder ausgleichen sollen. Durch solche Maßnahmen können Organisationen von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung zugelassen werden, wenn ihr Hauptzweck die Förderung der besonderen Bedürfnisse dieser Personen ist. |
(21) Das Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung oder Einführung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten entgegenstehen, die Nachteile für eine Gruppe von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe, einer bestimmten sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts verhindern oder ausgleichen sollen. Durch solche Maßnahmen können Organisationen von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe, einer bestimmten sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts zugelassen werden, wenn ihr Hauptzweck die Förderung der besonderen Bedürfnisse dieser Personen ist. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägungsgrund 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Opfer von Diskriminierung aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollten sich Verbände, Organisationen und andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht auch im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren beteiligen können. |
(23) Opfer von Diskriminierung aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters, ihrer sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollten sich Verbände, Organisationen und andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht auch im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren beteiligen können. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägungsgrund 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Regeln für die Beweislastverteilung sind anzupassen, wenn ein glaubhafter Anschein einer Diskriminierung besteht; zur wirksamen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes muss eine Verlagerung der Beweislast auf die beklagte Partei erfolgen, wenn Nachweise für eine solche Diskriminierung erbracht werden. Es ist aber nicht Sache der beklagten Partei, nachzuweisen, dass die klagende Partei einer bestimmten Religion oder Weltanschauung angehört oder eine bestimmte Behinderung, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte sexuelle Ausrichtung hat. |
(24) Die Regeln für die Beweislastverteilung sind anzupassen, wenn ein glaubhafter Anschein einer Diskriminierung besteht; zur wirksamen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes muss eine Verlagerung der Beweislast auf die beklagte Partei erfolgen, wenn Nachweise für eine solche Diskriminierung erbracht werden. Es ist aber nicht Sache der beklagten Partei, nachzuweisen, dass die klagende Partei einer bestimmten Religion oder Weltanschauung angehört oder eine bestimmte Behinderung, ein bestimmtes Alter, eine bestimmte sexuelle Ausrichtung oder Geschlecht hat. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten außerhalb von Beschäftigung und Beruf festgelegt. |
Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten außerhalb von Beschäftigung und Beruf festgelegt. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 - Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten Alter oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. |
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten Alter, einer bestimmten sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, wenn eine Person aus zwei oder mehreren in Artikel 1 genannten Gründen gleichzeitig diskriminiert wird und diese Gründe kumulieren. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bb) Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in Artikel 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, deretwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bc) Die Gemeinschaft ist bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Artikel 13 des Vertrags verpflichtet, Mehrfachdiskriminierung zu bekämpfen, die aus mehreren der in Artikel 13 des Vertrags genannten Gründe erfolgt. |
Begründung | |
Der Begriff Mehrfachdiskriminierung, auch multiple Diskriminierung genannt, wurde im Rahmen der UN-Weltkonferenz gegen Rassismus im Jahr 2001 in Südafrika geprägt und bezieht sich auf Ungleichbehandlung aufgrund mehrer Diskriminierungsmerkmale (z.b. Diskriminierung jüdischer Frauen auf Grund ihres Geschlechts - weiblich - oder auf Grund ihrer Religion - jüdisch - oder beides; oder Diskriminierung eines homosexuellen kurdischen Mannes auf Grund seiner ethnischen Herkunft - kurdisch - oder seiner Sexualität -homosexuell - oder beides.) | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 - Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) den Zugang zu Medien. |
Begründung | |
Die Europäische Union muss sicherstellen, dass alle BürgerInnen den gleichen Zugang zu Informationen, Medien, Bildung und Kulturgütern haben. (Siehe auch: Schriftliche Erklärung 0099/2007 zur Untertitelung aller öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme). | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte, die Aktivitäten und die Gestaltung ihres Bildungssystems einschließlich der Sonderpädagogik bleibt von dieser Richtlinie unberührt. Die Mitgliedstaaten können eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung beim Zugang zu Bildungseinrichtungen vorsehen. |
3. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte, die Aktivitäten und die Gestaltung ihres Bildungssystems einschließlich der Sonderpädagogik bleibt von dieser Richtlinie unberührt; bei dem Zugang zur Bildung darf gleichwohl nicht diskriminiert werden. Die Mitgliedstaaten können eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung beim Zugang zu Bildungseinrichtungen vorsehen. |
Begründung | |
Die Europäische Union muss sicherstellen, dass alle BürgerInnen den gleichen Zugang zu Informationen, Medien, Bildung und Kulturgütern haben. (Siehe auch: Schriftliche Erklärung 0099/2007 zur Untertitelung aller öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme). | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verhindert oder ausgeglichen werden. |
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts verhindert oder ausgeglichen werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine getrennte Behandlung der einzelnen Diskriminierungsgründe erfolgt. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu fördern. Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen zuständig ist, einschließlich der Rechte aus anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, etwa den Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG. |
1. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts zu fördern. Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen zuständig ist, einschließlich der Rechte aus anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, etwa den Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG. |
VERFAHREN
Titel |
Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0426 – C6-0291/2008 – 2008/0140(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
LIBE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 2.9.2008 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Lissy Gröner 15.9.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
1.12.2008 |
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Datum der Annahme |
20.1.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Maria Badia i Cutchet, Ivo Belet, Guy Bono, Marie-Hélène Descamps, Věra Flasarová, Milan Gaľa, Vasco Graça Moura, Lissy Gröner, Luis Herrero-Tejedor, Ruth Hieronymi, Mikel Irujo Amezaga, Ramona Nicole Mănescu, Manolis Mavrommatis, Ljudmila Novak, Doris Pack, Zdzisław Zbigniew Podkański, Pál Schmitt, Hannu Takkula, Thomas Wise, Tomáš Zatloukal |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Gyula Hegyi, Nina Škottová, László Tőkés, Ewa Tomaszewska, Cornelis Visser |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Maria Berger |
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STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (13.2.2009)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
(KOM(2008)0426 – C6‑0291/2008 – 2008/0140(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Monica Frassoni
KURZE BEGRÜNDUNG
Mit diesem Vorschlag für eine Richtlinie wird ein allgemeiner Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten außerhalb von Beschäftigung und Beruf festgelegt. Er basiert auf den Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG und legt innerhalb der Europäischen Union ein einheitliches Mindestschutzniveau für Personen, die Opfer von Diskriminierung sind, fest.
In dieser Stellungnahme werden lediglich einige Punkte präzisiert, ohne dass substanzielle Veränderungen an dem Vorschlag für eine Richtlinie vorgenommen werden. Allerdings vertritt die Verfasserin der Stellungnahme die Auffassung, dass Artikel 3 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags, der folgenden Wortlaut hat: „Einzelstaatliche Gesetze über den Ehe- oder Familienstand einschließlich der reproduktiven Rechte bleiben von dieser Richtlinie unberührt”, insofern problematisch ist, als er die Grenzen des Anwendungsbereichs der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und der nationalen Rechtsvorschriften nicht klar festlegt. Ferner ist der Begriff „reproduktive Rechte“ unangemessen. Der federführende Ausschuss hat den Juristischen Dienst des Parlaments um eine Stellungnahme zu den beiden genannten Punkten gebeten. Die Stellungnahme ist noch in Arbeit. Die Verfasserin der Stellungnahme wird die Erörterung dieser Fragen im federführenden Ausschuss aufmerksam verfolgen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) werden die Maßnahmen, die für Menschen mit Behinderungen einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum und Transport, gewährleisten, im Voraus vorgesehen, einschließlich angemessener Veränderungen oder Anpassungen. Diese Maßnahmen sollten keine unverhältnismäßige Belastung bedeuten und keine grundlegende Veränderung des Sozialschutzes, der sozialen Vergünstigungen, der Gesundheitsdienste, der Bildung oder der betreffenden Güter und Dienstleistungen zur Pflicht machen oder die Bereitstellung von entsprechenden Alternativen erfordern. |
a) werden die Maßnahmen, die für Menschen mit Behinderungen einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Gesundheitsdiensten und Bildung gewährleisten, im Voraus vorgesehen, einschließlich angemessener Veränderungen oder Anpassungen. Diese Maßnahmen sollten keine unverhältnismäßige Belastung bedeuten und keine grundlegende Veränderung des Sozialschutzes, der sozialen Vergünstigungen, der Gesundheitsdienste, der Bildung oder der betreffenden Güter und Dienstleistungen zur Pflicht machen oder die Bereitstellung von entsprechenden Alternativen erfordern. |
Begründung | |
Es ist unzumutbar, im Voraus alle erforderlichen Baumaßnahmen vorzusehen. Insbesondere kann nicht abgewogen werden, welche Maßnahmen eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten. Artikel 4 Absatz 1 schafft insoweit keine Rechtssicherheit. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren tatsächlich geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form bekannt gemacht werden. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form einschließlich des Internets bekannt gemacht werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 12 |
entfällt |
Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen |
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1. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu fördern. Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen zuständig ist, einschließlich der Rechte aus anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, etwa den Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG. |
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2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zu den Zuständigkeiten dieser Stellen gehört, |
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– unbeschadet der Rechte der Opfer und der Verbände, der Organisationen oder anderer juristischer Personen nach Artikel 7 Absatz 2 die Opfer von Diskriminierung auf unabhängige Weise dabei zu unterstützen, ihrer Beschwerde wegen Diskriminierung nachzugehen; |
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– unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen; |
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– unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit dieser Diskriminierung in Zusammenhang stehen. |
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Begründung | |
Der Vorschlag der Kommission widerspricht dem Grundsatz der Subsidiarität. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zu ergreifen, welche die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung fördern. Daher müssen die Mitgliedstaaten darüber entscheiden, ob und inwieweit sie eine mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stelle bezeichnen. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bis spätestens …. und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten und die nationalen Gleichbehandlungsstellen der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt. |
1. Bis spätestens …. und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt. |
Begründung | |
Der Vorschlag der Kommission widerspricht dem Grundsatz der Subsidiarität. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zu ergreifen, welche die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung fördern. Einen Bericht haben daher nur die Mitgliedstaaten an die Kommission zu übersenden. |
VERFAHREN
Titel |
Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2008)0426 – C6-0291/2008 – 2008/0140(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
LIBE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 23.9.2008 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Monica Frassoni 22.9.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
20.1.2009 |
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Datum der Annahme |
12.2.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
15 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alin Lucian Antochi, Monica Frassoni, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Alain Lipietz, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Sharon Bowles, Brian Crowley, Jean-Paul Gauzès, Kurt Lechner, Georgios Papastamkos |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (11.2.2009)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
(KOM(2008)0426 – C6‑0291/2008 – 2008/0140(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Donata Gottardi
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. In Artikel 10 der Charta wird die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit anerkannt, in Artikel 21 werden Diskriminierungen unter anderem aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten und in Artikel 26 wird der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit anerkannt. |
(3) Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die insbesondere in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates, insbesondere in den Artikeln 9 und 10, und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 10, 12 Absatz 2, 21 und 26, verankert sind. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003, das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle 2007 und das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs 2008 haben das Weiterbestehen von Diskriminierung, aber auch die Vorzüge der Vielfalt deutlich gemacht. |
(4) Das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003, das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle 2007 und das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs 2008 haben das Weiterbestehen von unmittelbarer und mittelbarer, mehrfacher Diskriminierung und von Diskriminierung durch Assoziation, aber auch die Vorzüge der Vielfalt deutlich gemacht. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 1 EG-Vertrag drei Rechtsinstrumente erlassen, um Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verhindern und zu bekämpfen. Diese Instrumente haben den Nutzen von Rechtsvorschriften im Kampf gegen Diskriminierung deutlich gemacht. Insbesondere wird mit der Richtlinie 2000/78/EG ein allgemeiner Rahmen gegen Ungleichbehandlung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf festgelegt. Doch bestehen nach wie vor Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was Umfang und Art des Schutzes vor derartiger Diskriminierung außerhalb des Beschäftigungsbereichs betrifft. |
(8) Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 1 EG-Vertrag ein Richtlinienpaket erlassen, um Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verhindern und zu bekämpfen. Diese Richtlinien haben den Nutzen von Rechtsvorschriften im Kampf gegen Diskriminierung deutlich gemacht. Insbesondere wird mit der Richtlinie 2000/78/EG ein allgemeiner Rahmen gegen Ungleichbehandlung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf festgelegt. Doch bestehen nach wie vor Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was Umfang und Art des Schutzes vor derartiger Diskriminierung außerhalb des Beschäftigungsbereichs betrifft. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 1 EG-Vertrag drei Rechtsinstrumente erlassen, um Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verhindern und zu bekämpfen. Insbesondere wird mit der Richtlinie 2000/78/EG ein allgemeiner Rahmen gegen Ungleichbehandlung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf festgelegt. Doch bestehen nach wie vor Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was Umfang und Art des Schutzes vor derartiger Diskriminierung außerhalb des Beschäftigungsbereichs betrifft. |
(8) Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 1 EG-Vertrag drei Rechtsinstrumente erlassen, um Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung zu verhindern und zu bekämpfen. Insbesondere wird mit der Richtlinie 2000/78/EG ein allgemeiner Rahmen gegen Ungleichbehandlung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf festgelegt. Doch bestehen nach wie vor Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was Umfang und Art des Schutzes vor derartiger Diskriminierung außerhalb des Beschäftigungsbereichs betrifft. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Daher sollte Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in einer Reihe von Bereichen außerhalb des Arbeitsmarktes gesetzlich verboten werden, unter anderem in den Bereichen Sozialschutz, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum. Gesetzlich vorgeschrieben werden sollten Maßnahmen zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs von Personen mit Behinderungen zu den erfassten Bereichen. |
(9) Daher sollte unmittelbare und mittelbare, mehrfache Diskriminierung und Diskriminierung durch Assoziation aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts in einer Reihe von Bereichen außerhalb des Arbeitsmarktes gesetzlich verboten werden, unter anderem in den Bereichen Sozialschutz, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, wie z.B. Wohnraum und Transport sowie Vereinigungen. Gesetzlich vorgeschrieben werden sollten Maßnahmen zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs von Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung oder mit einer Kombination dieser besonderen Merkmale und für Personen, die mit diesen Personen in Beziehung stehen, zu den erfassten Bereichen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Diese Richtlinie sollte die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Bildung, soziale Sicherheit und Gesundheitswesen unberührt lassen. Ebenso sollten die grundlegende Rolle und der breite Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei Bereitstellung, Inauftraggabe und Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unberührt bleiben. |
(11) Ziel dieser Richtlinie ist es, Diskriminierungen zu bekämpfen und Prozesse der Eingliederung und Integration zu fördern. Diese Richtlinie sollte die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Bildung, soziale Sicherheit und Gesundheitswesen unberührt lassen. Ebenso sollten die grundlegende Rolle und der breite Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei Bereitstellung, Inauftraggabe und Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unberührt bleiben. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Unter Diskriminierung sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Belästigung, Anweisung zur Diskriminierung und Verweigerung angemessener Vorkehrungen zu verstehen. |
(12) Unter Diskriminierung sind unmittelbare und mittelbare, mehrfache Diskriminierung oder Diskriminierung durch Assoziation, Belästigung, sexuelle Belästigung, Anweisung zur Diskriminierung und Verweigerung angemessener Vorkehrungen zu verstehen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Eine Diskriminierung kann aufgrund dessen vorliegen, dass eine Person eine bestimmte Religion oder Weltanschauung, eine bestimmte Behinderung, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte sexuelle Ausrichtung oder eine Kombination hiervon hat, sowie aufgrund dessen, dass angenommen wird, dass eine Person oder ein Person, mit der letztere in Beziehung steht oder mutmaßlich in Beziehung steht, eine bestimmte Religion oder Weltanschauung, eine bestimmte Behinderung, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte sexuelle Ausrichtung hat. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Bei der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sollte die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, insbesondere auch, weil Frauen häufig Opfer von Mehrfachdiskriminierung sind. |
(13) Bei der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung sollte die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, insbesondere auch, weil Frauen häufig Opfer von Mehrfachdiskriminierung und Diskriminierung durch Assoziation sind. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Beurteilung von Tatbeständen, die auf eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung schließen lassen, sollte den einzelstaatlichen gerichtlichen Instanzen oder anderen zuständigen Stellen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten obliegen. In diesen einzelstaatlichen Vorschriften kann insbesondere vorgesehen sein, dass mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln, einschließlich statistischer Beweise, festzustellen ist. |
(14) Die Beurteilung von Tatbeständen, die auf eine unmittelbare oder mittelbare, mehrfache Diskriminierung und eine Diskriminierung durch Assoziation schließen lassen, sollte den einzelstaatlichen gerichtlichen Instanzen, dem Europäischen Gerichtshofs oder anderen zuständigen Stellen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten obliegen. In diesen einzelstaatlichen Vorschriften kann insbesondere vorgesehen sein, dass mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln, einschließlich statistischer Beweise, festzustellen ist. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Bei Versicherungs-, Bank- und anderen Finanzdienstleistungen werden behinderungs- und altersbezogene versicherungsmathematische Faktoren und Risikofaktoren angewandt. Sie sollten nicht als diskriminierend angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um für die Risikobewertung zentrale Faktoren handelt. |
(15) Bei Versicherungs-, Bank- und anderen Finanzdienstleistungen werden behinderungs- und altersbezogene versicherungsmathematische Faktoren und Risikofaktoren angewandt. Sie sollten nur in den Fällen nicht als diskriminierend angesehen werden, in denen nachgewiesen wird, dass es sich um für die Risikobewertung zentrale Faktoren handelt und dass sie nicht zu unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Unterschieden in der Behandlung führen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Für alle Personen gelten die Freiheit der Vertragsschließung und die freie Wahl des Vertragspartners für eine Transaktion. Die Richtlinie sollte nicht für Wirtschaftstransaktionen von Personen gelten, für die diese Transaktionen nicht ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darstellen. |
entfällt |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte und Grundfreiheiten nicht beeinträchtigt werden, einschließlich des Schutzes des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen, der Religionsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit. Einzelstaatliche Gesetze über den Ehe- oder Familienstand einschließlich der reproduktiven Rechte bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Unberührt bleibt auch der säkulare Charakter des Staates und seiner Einrichtungen oder Gremien sowie der Bildung. |
(17) Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte und Grundfreiheiten nicht beeinträchtigt werden, einschließlich des Schutzes des Privat- und Familienlebens, der Religionsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit. Unberührt von dieser Richtlinie bleibt der säkulare Charakter des Staates und seiner Einrichtungen oder Gremien sowie der Bildung. Diese Richtlinie findet auch Anwendung auf die faktischen Partnerschaften und die zivilrechtlichen Partnerschaften, falls sie in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten anerkannt sind, und auf die sich daraus ergebenden Sozialleistungen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die Mitgliedstaaten sind für die Gestaltung und die Inhalte der Bildung zuständig. In der Mitteilung der Kommission zum Thema „Bessere Kompetenzen für das 21. Jahrhundert: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen“ wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, den benachteiligten Kindern und den Kindern mit besonderen Bedürfnissen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere kann das einzelstaatliche Recht unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung bei der Zulassung zu Bildungseinrichtungen vorsehen. Auch können die Mitgliedstaaten das Tragen oder Zurschaustellen religiöser Symbole in Schulen zulassen oder verbieten. |
(18) Die Mitgliedstaaten sind für die Gestaltung und die Inhalte der Bildung zuständig. In der Mitteilung der Kommission zum Thema „Bessere Kompetenzen für das 21. Jahrhundert: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen“ wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, den benachteiligten Kindern und den Kindern mit besonderen Bedürfnissen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere kann das einzelstaatliche Recht unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung bei der Zulassung zu Bildungseinrichtungen vorsehen, unter der Voraussetzung, dass diese notwendig und verhältnismäßig ist und keine Verletzung des Rechts auf Bildung darstellt. Auch können die Mitgliedstaaten das Tragen oder Zurschaustellen religiöser Symbole in Schulen zulassen oder verbieten. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Europäische Union hat in ihrer der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam angefügten Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdrücklich anerkannt, dass sie den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass sie den Status von weltanschaulichen oder nicht religiösen Gemeinschaften in gleicher Weise achtet. Maßnahmen, durch die Menschen mit Behinderungen ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang zu den von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereichen ermöglicht werden soll, spielen für die Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis eine wichtige Rolle. Außerdem können in Einzelfällen individuelle angemessene Vorkehrungen erforderlich sein, um diesen Zugang zu gewährleisten. In keinem Fall sind Maßnahmen erforderlich, die eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. Bei der Bewertung der Frage, ob die Belastung unverhältnismäßig ist, sollte eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden, etwa die Größe, die Ressourcen und die Art der Organisation. Das Prinzip der angemessenen Vorkehrungen ist in der Richtlinie 2000/78/EG und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegt. |
(19) Die Europäische Union hat in ihrer der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam angefügten Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdrücklich anerkannt, dass sie den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass sie den Status von weltanschaulichen oder nicht religiösen Gemeinschaften in gleicher Weise achtet. Maßnahmen, durch die Menschen mit Behinderungen, Personen, die sie betreuen oder in Beziehung zu ihnen stehen ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang zu den von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereichen ermöglicht werden soll, spielen für die Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis eine wichtige Rolle. Außerdem können in Einzelfällen individuelle angemessene Vorkehrungen erforderlich sein, um diesen Zugang zu gewährleisten. Auf die gleiche Art und Weise ist es im Zusammenhang mit dem Alter notwendig, einen effektiven und diskriminierungsfreien Zugang mittels geeigneter Maßnahmen zu gewährleisten, einschließlich der Beseitigung physischer Hindernisse, insbesondere in öffentlichen Gebäuden und in den öffentlichen Verkehrsmitteln, und zwar auch für Minderjährige und ältere Menschen und ihre Betreuungspersonen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Das Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung oder Einführung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten entgegenstehen, die Nachteile für eine Gruppe von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung verhindern oder ausgleichen sollen. Durch solche Maßnahmen können Organisationen von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung zugelassen werden, wenn ihr Hauptzweck die Förderung der besonderen Bedürfnisse dieser Personen ist. |
(21) Das Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung oder Einführung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten entgegenstehen, die Nachteile für Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung oder mit einer Kombination dieser besonderen Merkmale und für zu diesen Personen in Beziehung stehenden Personen verhindern oder ausgleichen sollen. Diese Maßnahmen können flankiert werden durch Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung und Chancengleichheit, die dem Gleichstellungsaspekt und positiven Maßnahmen mit dem Ziel Rechnung tragen, den spezifischen Bedürfnissen von Personen oder Personengruppen gerecht zu werden, die aufgrund ihrer Merkmale Strukturen, Dienstleistungen und Hilfe benötigen, die für andere Personen nicht notwendig sind. Solche Maßnahmen begleiten die Schaffung von unabhängigen Organisationen von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe, einer bestimmten sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts, wenn ihr Hauptzweck die Förderung der besonderen Bedürfnisse dieser Personen ist. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Opfer von Diskriminierung aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollten sich Verbände, Organisationen und andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht auch im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren beteiligen können. |
(23) Opfer von unmittelbarer und mittelbarer, mehrfacher Diskriminierung und von Diskriminierung durch Assoziation aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters, ihrer sexuellen Ausrichtung oder ihres Geschlechts sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollten sich Verbände, Organisationen und andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht auch im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren beteiligen können. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Regeln für die Beweislastverteilung sind anzupassen, wenn ein glaubhafter Anschein einer Diskriminierung besteht; zur wirksamen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes muss eine Verlagerung der Beweislast auf die beklagte Partei erfolgen, wenn Nachweise für eine solche Diskriminierung erbracht werden. Es ist aber nicht Sache der beklagten Partei, nachzuweisen, dass die klagende Partei einer bestimmten Religion oder Weltanschauung angehört oder eine bestimmte Behinderung, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte sexuelle Ausrichtung hat. |
(24) Die Regeln für die Beweislastverteilung sind anzupassen, wenn ein glaubhafter Anschein einer Diskriminierung besteht; zur wirksamen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes muss eine Verlagerung der Beibringung ausreichender Beweise auf die beklagte Partei erfolgen. Die Mitgliedstaaten können günstigere Vorschriften für die klagenden Parteien festlegen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Der Rat hat in seiner Entschließung zu den Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) dazu aufgerufen, die Zivilgesellschaft, einschließlich Organisationen, die diskriminierungsgefährdete Personen vertreten, die Sozialpartner und andere interessierte Kreise in vollem Umfang in die Entwicklung von Strategien und Programmen zur Verhütung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene einzubinden. |
(26) Der Rat hat in seiner Entschließung zu den Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) dazu aufgerufen, die Zivilgesellschaft, einschließlich Organisationen, die diskriminierungsgefährdete Personen vertreten, die Sozialpartner und andere interessierte Kreise in vollem Umfang in die Entwicklung von Strategien und Programmen zur Verhütung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene einzubinden. Zu diesem Zweck sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen und die bereits in diesem Bereich geltenden Bestimmungen der Öffentlichkeit und den betroffenen Personen – mit Informations- und Pressekampagnen auch zur Beseitigung der Stereotypen – in geeigneter, angemessener und zugänglicher Form (wie z.B. Zeichensprache oder spezifische Webseiten für Sehbehinderte) zur Kenntnis gebracht werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Die Erfahrung mit der Anwendung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG zeigt, dass der Schutz vor Diskriminierung aus den in der vorliegenden Richtlinie erfassten Gründen verstärkt würde, wenn es in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere unabhängige Stellen gäbe, die für die Analyse der mit Diskriminierung verbundenen Probleme, die Prüfung möglicher Lösungen und die Bereitstellung konkreter Hilfsangebote für die Opfer zuständig wäre. |
(27) Die Erfahrung mit der Anwendung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG zeigt, dass der Schutz vor Diskriminierung aus den in der vorliegenden Richtlinie erfassten Gründen verstärkt würde, wenn es in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere unabhängige, je nach Diskriminierungsfaktoren unterschiedliche, Stellen gäbe, die für die Analyse der mit Diskriminierung verbundenen Probleme, die Prüfung möglicher Lösungen, die Gewährleistung von Informationen und Schulung und die Bereitstellung konkreter Hilfsangebote für die Opfer zuständig wäre bzw. wären, und zwar auch in den Fällen von Mehrfachdiskriminierung, so dass die Person, die sich als Opfer einer Mehrfachdiskriminierung ansieht, wählen kann, an welche Stelle sie sich wendet – auch um sie mit der Verteidigung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu beauftragen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten vorsehen. |
(29) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten vorsehen, die auch zur Beendigung des diskriminierenden Verhaltens und zur Beseitigung der Auswirkungen führen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten außerhalb von Beschäftigung und Beruf festgelegt. |
Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung, einschließlich der Mehrfachdiskriminierung und der Diskriminierung durch Assoziation, aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten außerhalb von Beschäftigung und Beruf festgelegt. |
Begründung | |
In Anbetracht der Tatsache, dass der geschlechtsspezifische Aspekt auf alle Diskriminierungsgründe zutrifft, ist es notwendig, den Tatbestand der Mehrfachdiskriminierung und den Tatbestand der Diskriminierung durch Assoziation, der vor allem Frauen betrifft, einzuführen. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf. |
1. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare, mittelbare, mehrfache Diskriminierung und Diskriminierung durch Assoziation wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf. |
Begründung | |
Es ist notwendig, den Begriff der Mehrfachdiskriminierung und der Diskriminierung durch Assoziation einzuführen, um wirksam gegen die Fälle vorgehen zu können, in denen zwei oder mehrere Formen der Diskriminierung zusammenkommen und das Opfer in eine äußerst verletzliche und schwierige Lage bei der Beschreitung des Rechtswegs gebracht wird. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; |
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines oder mehrerer der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; |
Begründung | |
Der im Folgenden definierte Begriff der Mehrfachdiskriminierung sollte bereits ab der unmittelbaren Diskriminierung eingeführt werden. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten Alter oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. |
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten Alter, einer bestimmten sexuellen Ausrichtung oder einem bestimmten Geschlecht oder mit einer Kombination dieser besonderen Merkmale – oder zu diesen in Beziehung stehende Personen – gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich; liegt Diskriminierung durch Assoziation vor, wenn eine Person negative Auswirkungen zu spüren bekommt, weil sie in direkter Beziehung zu Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung steht. Es handelt sich z.B. um Diskriminierung durch Assoziation, wenn Personen betroffen sind, die gefühlsmäßige Bindungen zu Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung haben, oder von denen angenommen wird, dass sie sie haben – die aber nicht notwendigerweise mit diesen Personen zusammenleben und unabhängig von der rechtlichen Formalisierung im Rahmen einer ehelichen Verbindung oder der Elternschaft. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass unter den Begriff der mittelbaren Diskriminierung sowohl das Konzept der Mehrfachdiskriminierung als auch das der Diskriminierung durch Assoziation fällt, das Personen betrifft, die zu Diskriminierungsopfern in Beziehung stehen. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) liegt Mehrfachdiskriminierung vor, wenn die Diskriminierung auf einer Kombination von zwei oder mehreren Gründen gemäß Artikel 12 und 13 des EG-Vertrags beruht. |
Begründung | |
Die Definitionen in diesem Richtlinienvorschlag müssen durch die Definition der Mehrfachdiskriminierung ergänzt werden. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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bb) liegt Diskriminierung durch Assoziation vor, wenn eine Person negative Auswirkungen zu spüren bekommt, weil sie in direkter Beziehung zu Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung steht. Die Diskriminierung durch Assoziation betrifft auch Personen, die gefühlsmäßige Bindungen zu Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung haben, oder von denen angenommen wird, dass sie sie haben – die aber nicht notwendigerweise mit diesen Personen zusammenleben und unabhängig von der rechtlichen Formalisierung im Rahmen einer ehelichen Verbindung oder der Elternschaft. |
Begründung | |
Die Diskriminierung durch Assoziation sollte definiert werden. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 gelten. |
3. Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem oder mehreren der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 gelten. |
Begründung | |
Aus Gründen der Einheitlichkeit sollte die Berücksichtigung von „mehreren Gründen“ auch im Zusammenhang mit Belästigungen eingeführt werden. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Sexuelle Belästigung ist gemäß Absatz 1 als eine Diskriminierung im Falle eines unerwünschten Verhaltens sexueller Natur anzusehen, das sich in physischer, verbaler oder nichtverbaler Form äußert und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde einer Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. |
Begründung | |
Es ist wichtig, auch in dieser Richtlinie die sexuelle Belästigung insbesondere mit Bezug auf Diskriminierungen aus Gründen der sexuellen Ausrichtung aufzunehmen. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
4. Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines oder mehrerer der in Artikel 1 genannten Gründe gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
Begründung | |
Aus Gründen der Einheitlichkeit sollte die Berücksichtigung von „mehreren Gründen“ auch im Zusammenhang mit der Anweisung zur Diskriminierung eingeführt werden. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Werden im konkreten Fall angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie verweigert, gilt dies als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
5. Werden angemessene Vorkehrungen, wie im konkreten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie vorgesehenen Fall für Menschen mit Behinderungen oder zu diesen in Beziehung stehende Personen, verweigert, gilt dies als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
Begründung | |
Es muss Einheitlichkeit gewährleistet werden und auch in diesem Zusammenhang die Diskriminierung durch Assoziation vorgesehen werden. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Ungleichbehandlung aufgrund des Alters keine Diskriminierung darstellt, sofern sie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Insbesondere wird durch diese Richtlinie die Festsetzung bestimmter Altersgrenzen für den Zugang zu sozialen Vergünstigungen, zur Bildung und zu bestimmten Gütern und Dienstleistungen nicht ausgeschlossen. |
6. Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Ungleichbehandlung aufgrund des Alters keine Diskriminierung darstellt, sofern sie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel objektiv und vernünftig gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Insbesondere wird durch diese Richtlinie die Festsetzung bestimmter Altersgrenzen für den Zugang zu sozialen Vergünstigungen, zur Bildung und zu bestimmten Gütern und Dienstleistungen nicht ausgeschlossen. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen verhältnismäßige Ungleichbehandlungen zulassen, wenn für das fragliche Produkt die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung ein zentraler Faktor bei der auf relevanten und exakten versicherungsmathematischen oder statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ist. |
7. Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Finanz-, Bank- und Versicherungsdienstleistungen verhältnismäßige Ungleichbehandlungen nur in den Fällen zulassen, in denen für die fraglichen Produkte nachgewiesen ist, dass die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung ein zentraler Faktor bei der auf relevanten und exakten versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ist. |
|
Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission und stellen sicher, dass genaue und relevante Daten für die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung als bestimmende Faktoren für die Risikobewertung erhoben, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. |
|
Die Mitgliedstaaten sind gehalten, fünf Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie eine Überprüfung unter Berücksichtigung des Berichts der Kommission vorzunehmen und die Ergebnisse der Überprüfung der Kommission zu übermitteln. |
Begründung | |
Es muss verhindert werden, dass – im Zusammenhang mit dem Zugang und dem Bezug von Finanz-, Versicherungs- und Bankdienstleistungen – Faktoren, wie z.B. Alter und Behinderung – genutzt werden, um eine ungerechtfertigte (ungünstigere) und diskriminierende Behandlung einzuführen. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. |
8. Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und verhältnismäßig sind. Gleichermaßen lässt sie einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen unberührt. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8a. In der vorliegenden Richtlinie wird anerkannt, dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre ein Instrument zur Bekämpfung von Diskriminierungen gemäß diesem Artikel darstellt. |
Begründung | |
Es wird als sinnvoll erachtet, die Bedeutung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre an sich und als Instrument der Bekämpfung von Diskriminierungen hervorzuheben, solange die Gesellschaft Stereotypen nicht ablehnt und die Angst vor Unterschieden nicht überwindet. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. |
d) den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, wie z.B. Wohnraum und Transport, insoweit die betreffende Frage in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |
Begründung | |
Es sollte beispielhaft und nicht erschöpfend Bezug genommen werden auf spezifische Sektoren, wie z.B. Wohnraum und Transport. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Buchstabe d gilt für Einzelne nur insoweit, als sie ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. |
Bei Anwendung von Buchstabe d wird der Schutz der Privatsphäre des Einzelnen sichergestellt. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in Organisationen, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen. |
Begründung | |
Die Organisationen sollten in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Einzelstaatliche Gesetze über den Ehe- oder Familienstand einschließlich der reproduktiven Rechte bleiben von dieser Richtlinie unberührt. |
2. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich Ehe- oder Familienstand einschließlich der reproduktiven Rechte findet diese Richtlinie Anwendung auf faktische Partnerschaften und zivilrechtliche Partnerschaften, falls sie in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten anerkannt sind, und auf die sich daraus ergebenden Sozialleistungen. |
Begründung | |
Es ist wichtig, diese Bezugnahme aufzunehmen, um der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu folgen. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte, die Aktivitäten und die Gestaltung ihres Bildungssystems einschließlich der Sonderpädagogik bleibt von dieser Richtlinie unberührt. Die Mitgliedstaaten können eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung beim Zugang zu Bildungseinrichtungen vorsehen. |
3. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich Erziehung, Aus- und Weiterbildung und ihrer Verantwortung für die Lehrinhalte, die Aktivitäten und die Gestaltung ihres Bildungssystems, zielt diese Richtlinie darauf ab, Prozesse der Eingliederung und Integration und die Sonderpädagogik für Personen mit Behinderungen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung beim Zugang zu Bildungseinrichtungen unter der Voraussetzung vorsehen, dass sie keine Diskriminierung darstellt, die sich auf einen anderen Grund oder andere Gründe stützt, dass diese notwendig und verhältnismäßig ist und keine Verletzung des Rechts auf Bildung darstellt. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass im Anwendungsbereich der Richtlinie, Erziehung, Aus- und Weiterbildung angemessen berücksichtigt wird, um Diskriminierungen zu verhindern. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Diese Richtlinie betrifft nicht die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder ihren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen ergibt. |
entfällt |
Begründung | |
Es gibt bereits einen Bestand an spezifischen Rechtsvorschriften in diesem Bereich. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen |
Gleichbehandlung und Behinderung |
1. Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, |
1. Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen und auf Menschen, die in Beziehung zu ihnen stehen oder sie betreuen, zu gewährleisten, |
Begründung | |
Es ist notwendig, die Gleichbehandlung sowohl von Menschen mit Behinderungen als auch von den Personen, die sie betreuen, zu berücksichtigen. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – einleitender Teil | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, |
1. Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, wobei ‚Behinderung’ so zu verstehen ist, wie sie im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen mit Behinderungen definiert ist, und Menschen mit chronischen Erkrankungen eingeschlossen sind, |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Interessen und Bedürfnisse der verschiedenen Personengruppen mit Behinderungen entsprechend sowohl der unterschiedlichen Behinderungen als auch ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Rasse oder ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer sexuellen Ausrichtung und weiterer Diskriminierungsfaktoren. |
Begründung | |
Bei der Berücksichtigung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen ist es notwendig, allen Faktoren – horizontalen und anderen – Rechnung zu tragen, die zur Behinderung hinzukommen können. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Alter und Zugang zu Gebäuden und Dienstleistungen |
|
Die Mitgliedstaaten sorgen für einen effektiven und diskriminierungsfreien Zugang mittels geeigneter Maßnahmen, einschließlich der Beseitigung physischer Hindernisse, insbesondere in öffentlichen Gebäuden und in den öffentlichen Verkehrsmitteln für Minderjährige und ältere Menschen sowie ihre Betreuungspersonen. |
Begründung | |
In diesem Änderungsantrag wird auf die Verpflichtung hingewiesen, angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung der altersbedingten Diskriminierungen zu Lasten von Minderjährigen und älteren Menschen zu ergreifen. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verhindert oder ausgeglichen werden. |
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts verhindert oder ausgeglichen werden. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Mitgliedstaaten verabschieden Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung und Chancengleichheit – unter Berücksichtigung des Aspekts der Gleichstellung der Geschlechter – für Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung. |
Begründung | |
Die Effizienz der positiven Maßnahmen sollte durch eine aktive Förderung der Gleichbehandlung gewährleistet werden. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Unberührt von dieser Richtlinie bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Vorzugsbehandlungen vorzusehen oder positive Maßnahmen zu verabschieden, um spezifischen Bedürfnissen von Personen oder Personengruppen nachzukommen, die wegen ihrer Merkmale Strukturen, Dienstleistungen und Hilfe benötigen, die für andere Personen nicht notwendig sind. |
Begründung | |
Es ist sinnvoll, die Effizienz der positiven Maßnahmen durch eine aktive Förderung der Gleichbehandlung und von auf die spezifischen Bedürfnisse der Personen abgestellten Maßnahmen zu gewährleisten. | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in dem Fall, dass mehrere Gründe festgestellt werden, ein Vorwurf nur dadurch entkräftet werden kann, dass Rechtfertigungsgründe vorgebracht oder andere Einreden geltend gemacht werden, die für alle diese Gründe gelten, auf die sich der Vorwurf bezieht. Wird jedoch nur ein Grund festgestellt, kann der Vorwurf durch Rechtfertigungsgründe oder Einreden entkräftet werden, die nur für diesen Grund relevant sind. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten müssen den Opfern von Mehrfachdiskriminierung angemessene Rechtsbehelfe garantieren. | |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es der beklagten Partei obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. |
1. Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es der beklagten Partei obliegt zu beweisen, dass eine Verletzung des Verbots der unmittelbaren oder mittelbaren, mehrfachen Diskriminierung und der Diskriminierung durch Assoziation vorgelegen hat. |
Begründung | |
Diese Änderung betrifft einerseits den italienischen Text von Artikel 8 Absatz 1 und andererseits zielt sie ferner darauf ab, in das Diskriminierungsverbot auch die Mehrfachdiskriminierung und die Diskriminierung durch Assoziation einzubeziehen. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt. |
2. Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Regelung vorzusehen, unberührt. |
Begründung | |
Es sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten günstigere Bestimmungen für die klagenden Parteien im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vorsehen können. | |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form bekannt gemacht werden. |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im europäischen Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften der Öffentlichkeit und allen Betroffenen – mit Informations- und Pressekampagnen zur Beseitigung der Stereotypen – in geeigneter, angemessener und zugänglicher Form bekannt gemacht werden. |
Begründung | |
Damit das Prinzip der Gleichbehandlung bekannt, respektiert und wirkungsvoll angewandt wird, ist es notwendig, flächendeckende Informationskampagnen durchzuführen, bei denen angemessene Mittel, wie z.B. die Zeichensprache oder spezifische Webseiten für Sehbehinderte, verwendet werden. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begünstigen die Mitgliedstaaten den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, insbesondere nichtstaatlichen Organisationen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein legitimes Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aus den Gründen und in den Bereichen, die unter diese Richtlinie fallen, zu beteiligen. |
Die Mitgliedstaaten begünstigen den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, insbesondere nichtstaatlichen Organisationen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aus den Gründen und in den Bereichen, die unter diese Richtlinie fallen, zu beteiligen, um den Grundsatz der Gleichbehandlung zu fördern. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten müssen den Dialog mit den Interessengruppen fördern, der sich auf alle Betroffenen erstrecken und sich für die Förderung der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit engagieren muss. | |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu fördern. Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen zuständig ist, einschließlich der Rechte aus anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, etwa den Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG. |
1. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere unabhängige Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts zu fördern. Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen zuständig ist, einschließlich der Rechte aus anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, etwa den Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG. |
|
Falls mehrere unabhängige je nach Diskriminierungsfaktoren unterschiedliche Gleichstellungsstellen eingerichtet werden, kann die Person, die sich als Opfer einer Mehrfachdiskriminierung ansieht, entscheiden, an welche Stelle sie sich wendet – auch um sie mit der Verteidigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu beauftragen – und dieser Stelle obliegt es, die beanstandete diskriminierende Lage in ihrer Gesamtheit zu prüfen. |
Begründung | |
Das System und die Organisation der Gleichstellungsstellen müssen angepasst werden, um die Fälle von Mehrfachdiskriminierung angemessen behandeln zu können. | |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Informationskampagnen und Schulungsmaßnahmen durchzuführen. |
Begründung | |
Die Zuständigkeiten der Gleichstellungsorgane sollten auch um Schulungs- und Informationsaufgaben erweitert werden. | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) vertragliche Bestimmungen, Betriebsordnungen, Statuten von Vereinigungen mit oder ohne Erwerbszweck, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, für nichtig erklärt werden bzw. erklärt werden können oder geändert werden. |
b) vertragliche Bestimmungen, Satzungen von öffentlichen Einrichtungen, Betriebsordnungen, Statuten von Vereinigungen mit oder ohne Erwerbszweck, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, für nichtig erklärt werden bzw. erklärt werden können oder geändert werden. |
Begründung | |
Es ist sinnvoll, dass die Bestimmungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sich auch auf öffentliche Einrichtungen erstrecken. | |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen können auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen, die nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze limitiert werden dürfen, und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen können auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen, die nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze limitiert werden dürfen, und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zur Beendigung des diskriminierenden Verhaltens und zur Beseitigung der Auswirkungen führen. |
Begründung | |
Für eine wirksame Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es notwendig, eine angemessene Definition der Anwendung der Sanktionen vorzusehen. | |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission arbeitet bis zum ........ das Verfahren zur Genehmigung eines Vorschlags aus und leitet es ein, der auf eine Koordinierung der vorliegenden Richtlinie mit den auf dem Gebiet der Chancengleichheit und des Diskriminierungsverbots bestehenden Richtlinien abzielt. |
VERFAHREN
Titel |
Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0426 – C6-0291/2008 – 2008/0140(CNS) |
|||||||
Federführender Ausschuss |
LIBE |
|||||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
FEMM 2.9.2008 |
|
|
|
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Donata Gottardi 9.10.2008 |
|
|
|||||
Datum der Annahme |
10.2.2009 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
15 11 1 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Edit Bauer, Hiltrud Breyer, Edite Estrela, Ilda Figueiredo, Věra Flasarová, Lissy Gröner, Urszula Krupa, Roselyne Lefrançois, Pia Elda Locatelli, Astrid Lulling, Siiri Oviir, Doris Pack, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Zita Pleštinská, Anni Podimata, Christa Prets, Teresa Riera Madurell, Eva-Riitta Siitonen, Eva-Britt Svensson, Britta Thomsen, Corien Wortmann-Kool, Anna Záborská |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Gabriela Creţu, Ana Maria Gomes, Donata Gottardi, Elisabeth Jeggle, Maria Petre |
|||||||
VERFAHREN
Titel |
Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0426 – C6-0291/2008 – 2008/0140(CNS) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
23.7.2008 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 2.9.2008 |
|||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 2.9.2008 |
ENVI 2.9.2008 |
IMCO 2.9.2008 |
CULT 2.9.2008 |
||||
|
JURI 23.9.2008 |
FEMM 2.9.2008 |
|
|
||||
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
IMCO 10.9.2008 |
|
|
|
||||
Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 23.10.2008 |
|
|
|
||||
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Kathalijne Maria Buitenweg 15.9.2008 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
13.11.2008 |
21.1.2009 |
17.2.2009 |
16.3.2009 |
||||
Datum der Annahme |
16.3.2009 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 7 4 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Roberta Angelilli, Alfredo Antoniozzi, Mario Borghezio, Catherine Boursier, Emine Bozkurt, Kathalijne Maria Buitenweg, Maddalena Calia, Michael Cashman, Carlos Coelho, Esther De Lange, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Bárbara Dührkop Dührkop, Urszula Gacek, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Jeanine Hennis-Plasschaert, Ewa Klamt, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Baroness Sarah Ludford, Claude Moraes, Rareş-Lucian Niculescu, Martine Roure, Sebastiano Sanzarello, Inger Segelström, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Alin Lucian Antochi, Edit Bauer, Simon Busuttil, Marco Cappato, Carlo Casini, Iratxe García Pérez, Elisabetta Gardini, Sophia in ‘t Veld, Metin Kazak, Jean Lambert, Marian-Jean Marinescu, Bill Newton Dunn, Nicolae Vlad Popa |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Iles Braghetto, Jan Cremers, Raül Romeva i Rueda |
|||||||
Datum der Einreichung |
20.3.2009 |
|||||||