Verfahren : 2008/2273(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0164/2009

Eingereichte Texte :

A6-0164/2009

Aussprachen :

PV 21/04/2009 - 19
CRE 21/04/2009 - 19

Abstimmungen :

PV 23/04/2009 - 8.22

Angenommene Texte :

P6_TA(2009)0296

BERICHT     
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20. März 2009
PE 416.330v02-00 A6-0164/2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007

(C6-0446/2008 – 2008/2273(DEC))

Haushaltskontrollausschuss

Berichterstatter: Christofer Fjellner

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007

(C6-0446/2008 – 2008/2273(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen GNSS(1)-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007(2),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde zusammen mit den Antworten der Behörde(3),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 – C6-0446/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme(5), insbesondere auf Artikel 12,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(6), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0164/2009),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2007;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

2. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Rechnungsabschluss der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007

(C6-0446/2008 – 2008/2273(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen GNSS(7)-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007(8),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde zusammen mit den Antworten der Behörde(9),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 – C6-0446/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme(11), insbesondere auf Artikel 12,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(12), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0164/2009),

1.  stellt fest, dass sich die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde wie in der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs wiedergegeben darstellen;

2.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

3. ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007 sind

(C6-0446/2008 – 2008/2273(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen GNSS(13)-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007(14),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde zusammen mit den Antworten der Behörde(15),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 – C6-0446/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(16), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme(17), insbesondere auf Artikel 12,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(18), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0164/2009),

A. in der Erwägung, dass der Rechnungshof (ERH) erklärt hat, es sei ihm nicht möglich gewesen, zu einem Prüfungsurteil in Bezug auf die Rechnungsführung der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007 zu gelangen, und darauf hingewiesen hat, dass die gesamte Architektur des Projekts Galileo 2007 geändert wurde und der Jahresabschluss der Behörde vor dem Hintergrund einer unklaren Rechtslage ausgearbeitet wurde,

B.  in der Erwägung, dass der ERH gleichzeitig erklärt hat, dass die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

C. in der Erwägung, dass die Behörde 2006 Finanzautonomie erlangt hat,

D. in der Erwägung, dass der ERH in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Behörde für 2006 eine positive Zuverlässigkeitserklärung abgegeben hat,

E.  in der Erwägung, dass das Parlament dem Exekutivdirektor der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat(19),

1.  entnimmt dem Bericht des ERH, dass sich der endgültige Haushalt der Behörde für das Haushaltsjahr 2007 auf 436 500 000 EUR belief im Vergleich zu 7 000 000 EUR für das Haushaltsjahr 2006; stellt fest, dass der Haushalt 2007 vorwiegend aus Zuschüssen der Kommission (Betriebszuschüsse in Höhe von 7 600 000 EUR und Betriebsmittel in Höhe von 194 500 000 EUR), Übertragungen aus dem gemeinsamen Unternehmen Galileo und Beiträgen von Drittländern finanziert wurde;

2.  nimmt die Bemerkung des ERH zur Kenntnis, dass die der Behörde tatsächlich bereitgestellten Mittel (210 000 000 EUR) deutlich geringer waren, was auf Verzögerungen beim Programm Galileo zurückzuführen war;

Unvollständige Zuverlässigkeitserklärung in Bezug auf die Rechnungsführung

3.  bedauert, dass es dem ERH nicht möglich war, zu einem Prüfungsurteil in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Behörde für 2007 zu gelangen; nimmt die Erklärung des ERH zur Kenntnis, wonach der Jahresabschluss 2007 zu einem Zeitpunkt erstellt und vom ERH geprüft wurde, als das Projekt Galileo und die Rolle der Behörde gerade überprüft wurden und der neue Rechtsrahmen noch unvollständig war, insbesondere was die Bewirtschaftung der Projektmittel und das Eigentum an den Vermögenswerten betraf;

4.  stellt fest, dass inzwischen die Verordnung (EG) Nr. 683/2008(20) in Kraft getreten ist; stellt fest, dass laut dieser Verordnung die Kommission die Programme Galileo und EGNOS(21) verwaltet und die Gemeinschaft Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte ist, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden;

5.  stellt fest, dass die Behörde ihren Jahresabschluss 2008 auf der Grundlage dieses neuen Rechtsrahmens erstellen wird;

6.  ersucht den ERH, in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Behörde für 2008 zu bewerten, inwieweit die Ungewissheiten in Bezug auf die Rechnungsführung beseitigt wurden;

Haushaltsvollzug

7.  ist besorgt darüber, dass der ERH folgende Schwachstellen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung festgestellt hat: geringe Ausschöpfung der Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für operative Tätigkeiten (Verpflichtungen zu 63 % und Zahlungen zu 51 %); keine klare Verknüpfung des Arbeitsprogramms der Behörde mit dem Haushalt; weder angemessen begründete noch dokumentierte Übertragungen; wiederholte zu späte Erfassung von Einziehungsanordnungen in der Haushaltsbuchführung und nicht kohärente Darstellung des Haushaltsvollzugs;

8.  erkennt an, dass die Behörde aufgrund einer außerordentlichen Haushaltssituation (50 % Rückstellungen für den Betriebshaushalt) zahlreiche Übertragungen vornehmen musste;

9.  fordert die Behörde auf, in ihrem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement 2008 über die Maßnahmen, die im Anschluss an die Bemerkungen des ERH zum Haushaltsvollzug ergriffen wurden, und die erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten;

Ungewissheiten in Bezug auf die Vermögenswerte der Projekte Galileo und EGNOS

10. nimmt die Beanstandung des ERH in Bezug auf die Vermögenswerte des Projekts Galileo zur Kenntnis, der zufolge es der Behörde nicht möglich war, in ihrem Jahresabschluss ausreichende Angaben auszuweisen, da Ende 2007 noch keine Auflistung der von der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) gehaltenen Vermögenswerte erstellt worden war;

11. nimmt die dem ERH erteilte Antwort der Behörde zur Kenntnis, dass diese Vermögenswerte zum 31. Dezember 2007 der Kontrolle der ESA und nicht der Behörde unterstanden;

12. nimmt die Beanstandung des ERH in Bezug auf die Vermögenswerte des Projekts EGNOS zur Kenntnis, der zufolge es kein genaues Bestandsverzeichnis dieser Vermögenswerte gibt und auch im Jahresabschluss der Behörde Angaben über ihren Wert fehlen;

13. nimmt die Antwort der Behörde zur Kenntnis, dass die Vermögenswerte des Projekts EGNOS zum 31. Dezember 2007 noch der Kontrolle der ESA unterstanden; entnimmt den Antworten, die der Exekutivdirektor der Behörde dem Parlament erteilt hat, ferner, dass 2008 erhebliche Fortschritte erzielt wurden, da die EGNOS-Investoren eine Einigung über die Bedingungen für die Übertragung dieser Vermögenswerte erzielt haben;

14. stellt fest, dass laut der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 die Gemeinschaft Eigentümerin der Vermögenswerte der Projekte Galileo und EGNOS ist; stellt fest, dass im Dezember 2008 mit der Übertragung dieser Vermögenswerte von der Behörde auf die Kommission begonnen wurde, die im Namen der Gemeinschaft das Eigentum ausübt;

15. fordert die Behörde auf, alles daran zu setzen, um in ihrem Jahresabschluss 2008 die Situation in Bezug auf die Vermögenswerte der Projekte Galileo und EGNOS zu klären;

16. fordert die Kommission, an die die Vermögenswerte der Projekte Galileo und EGNOS derzeit übertragen werden, auf, die Bemerkungen des ERH zu berücksichtigen und zu gewährleisten, dass diese Vermögenswerte in der Rechnungsführung ordnungsgemäß ausgewiesen werden;

17. nimmt die Bemerkung des ERH zur Kenntnis, dass die beim Projekt Galileo im Zusammenhang mit der Phase der Überprüfung in der Erdumlaufbahn anfallenden Kosten zu gleichen Teilen von der ESA und der EU getragen werden sollten, dass der Beitrag der EU jedoch um etwa 114 000 000 EUR über dem Beitrag der ESA lag; stellt fest, dass diese Vorfinanzierung nach Ansicht des ERH im Jahresabschluss der Behörde hätte ausgewiesen werden müssen;

18. stellt fest, dass die Behörde in diesem Punkt nicht mit dem ERH übereinstimmt und nur eine Vorauszahlung in Höhe von 53 200 000 EUR anerkennt;

Rolle der Behörde bei der Auflösung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (GUG)

19. weist darauf hin, dass die Behörde mit Wirkung vom 1. Januar 2007 alle Tätigkeiten und Vermögenswerte des gemeinsamen Unternehmens Galileo (GUG) übernommen hat;

20. ist besorgt über die kritischen Bemerkungen des ERH zu der Art und Weise, in der bestimmte Vermögenswerte vom GUG auf die Behörde übertragen und im Jahresabschluss der Behörde ausgewiesen wurden;

21. stellt fest, dass die Behörde dem ERH sehr ausführliche Antworten erteilt hat und mit vielen Bemerkungen des ERH nicht einverstanden war;

22. vertritt die Auffassung, dass die Auflösung des GUG, einschließlich der Rolle, die die Behörde hierbei gespielt hat, von der Entlastungsbehörde auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse des ERH eingehend untersucht werden muss;

23. stellt fest, dass der ERH derzeit die Verwaltung der Galileo-Entwicklung und der Phase der Überprüfung von Galileo in der Erdumlaufbahn einer Prüfung unterzieht; ersucht den ERH, der Übernahme der Tätigkeiten und Vermögenswerte des GUG durch die Behörde besondere Aufmerksamkeit zu schenken, und begrüßt die Absicht des ERH, seine Prüfungsergebnisse noch vor der Sommerpause 2009 in einem Sonderbericht zu veröffentlichen;

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24. verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom ... April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen(22).

BEGRÜNDUNG

Der Tätigkeitsbereich der GNSS(23)-Aufsichtsbehörde (GAB) ist hoch politisch und mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt verbunden. Die Behörde wurde 2004 errichtet. Ursprünglich hatte sie zwei Aufgaben: (1) Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit den europäischen Satelliten-Navigationsprogrammen Galileo and EGNOS(24) und (2) Wahrnehmung der Aufgaben einer Regulierungsbehörde für die Programme in der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms Galileo. Ihre Hauptaufgabe bestand darin, eine öffentlich-private Partnerschaft für die Durchführung der Errichtungs- und Betriebsphase von Galileo zu gründen. Im November 2007 wurde beschlossen, dass die Errichtungsphase vollständig aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden soll. Dies hatte eine grundlegende Änderung der Lenkungsstruktur für die Programme Galileo und EGNOS und der Rolle der Behörde zur Folge. Die politischen Beschlüsse wurden Ende 2007 gefasst, doch trat der Rechtsrahmen für die Umsetzung der Änderungen, d.h. die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) erst am 25. Juli 2008 in Kraft.

1. Unvollständige Zuverlässigkeitserklärung

Das Entlastungsverfahren 2007 erstreckt sich erstmals auf ein volles Tätigkeitsjahr der Behörde. In seinem Bericht für 2007 hat der ERH eine positive Zuverlässigkeitserklärung in Bezug auf die zugrunde liegenden Vorgänge abgegeben.

Der ERH hat jedoch erklärt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, ein Prüfungsurteil in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Behörde abzugeben. Der ERH hat dies damit begründet, dass der neue Rechtsrahmen zu dem Zeitpunkt, da der Jahresabschluss 2007 erstellt wurde und der ERH seine Prüfung durchgeführt hat, noch unvollständig war. Es gab noch eine Reihe offener Fragen, die das Eigentum an den Vermögenswerten der Programme Galileo und EGNOS und deren Darstellung im Jahresabschluss der Behörde betrafen.

Der Umstand, dass die Zuverlässigkeitserklärung unvollständig ist, hat keine bindende Wirkung für den Entlastungsbeschluss des Parlaments. Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Parlament die Rechnungen, die Jahresabschlüsse und die Vermögensübersicht der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung, den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs, die relevanten Sonderberichte des ERH und die Zuverlässigkeitserklärung(25). Die Zuverlässigkeitserklärung ist nur eines der Elemente, die die Grundlage für den Entlastungsbeschluss bilden.

2. Rechtliches und organisatorisches Umfeld während der Übergangsphase

Kennzeichnend für das Haushaltsjahr 2007 sind zwei Faktoren: erstens die Übernahme der Tätigkeiten und Vermögenswerte des gemeinsamen Unternehmens Galileo (GUG) durch die Behörde mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und zweitens die Ungewissheit über den Status der Behörde, nachdem das Konzept einer öffentlich-privaten Partnerschaft für die Errichtungsphase aufgegeben worden war.

a) GAB und die Auflösung des GUG

In der 2006 geänderten Gründungsverordnung der Behörde heißt es, dass die Behörde alle Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens Galileo (GUG) übernimmt. Nach der Auflösung des GUG wird die GAB ferner Eigentümerin aller Vermögenswerte, die in der Entwicklungsphase geschaffen werden, einschließlich derjenigen, die sich im Eigentum des GUG befinden und derjenigen, die von der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) geschaffen werden. Das GUG war 2002 für einen Zeitraum von vier Jahren zur Durchführung der Entwicklungsphase des Programms Galileo, zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltung und finanziellen Kontrolle und zur Bereitstellung der dem Programm zugewiesenen Mittel gegründet worden(26). Da das GUG zum 31. Dezember 2006 aufgelöst wurde, erfolgte die Übernahme der Tätigkeiten und Vermögenswerte des GUG durch die Behörde mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

b) Veränderte Rolle der GAB aufgrund der Verordnung Nr. 683/2008

Die neue Rechtsgrundlage, die Verordnung Nr. 683/2008(27), sieht vor, dass die Kommission die Rolle des Programmverwalters übernimmt. Die Rolle der Behörde besteht jetzt lediglich darin, nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien besondere Aufgaben im Rahmen der Programme wahrzunehmen. Die neue Verordnung sieht ferner vor, dass die Gemeinschaft Eigentümerin aller Vermögenswerte ist, die im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS geschaffen werden. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission vertreten. Zuvor galt seit der Auflösung des GUG zum 31. Dezember 2006 die Behörde als Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Entwicklungsphase des Programms Galileo geschaffen wurden, einschließlich derjenigen, die sich im Eigentum des GUG befanden. Zudem galt die Behörde vorbehaltlich einer mit den EGNOS-Investoren zu erzielenden Vereinbarung über die Bedingungen der Übertragung des Eigentums an der Gesamtheit oder an Teilen der EGNOS-Einrichtungen und -Ausrüstung von der ESA auf die Behörde als Eigentümerin aller materiellen und immateriellen EGNOS-Vermögenswerte.

3. Bemerkungen des ERH und Antworten der Behörde

Die Bemerkungen des ERH betreffen den Haushaltsvollzug der Behörde, die im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss bestehenden Ungewissheiten, die insbesondere die Vermögenswerte der Projekte Galileo und EGNOS betrafen, und Fragen im Zusammenhang mit der Übernahme der Tätigkeiten und Vermögenswerte des GUG durch die Behörde.

a) Haushaltsvollzug der Behörde

Der ERH hat unterstrichen, dass der endgültige Haushalt der Behörde zwar 436,5 Millionen EUR betrug, dass er jedoch aufgrund von Verzögerungen beim Programm Galileo faktisch um 50 % gekürzt wurde. Die der Behörde tatsächlich bereitgestellten Mittel beliefen sich auf 210 Millionen EUR. Der ERH hat die geringe Ausschöpfung der Mittel für operative Tätigkeiten beanstandet, da die Verpflichtungsermächtigungen nur zu 63 % und die Zahlungsermächtigungen nur zu 51 % in Anspruch genommen wurden. Darüber hinaus hat der ERH folgende Schwachstellen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung ausgemacht: keine klare Verknüpfung des Arbeitsprogramms der Behörde mit dem Haushalt; weder angemessen begründete noch dokumentierte Übertragungen; wiederholte zu späte Erfassung von Einziehungsanordnungen in der Haushaltsbuchführung und nicht kohärente Darstellung des Haushaltsvollzugs. In ihrer Antwort führt die Behörde aus, dass sie aufgrund einer außerordentlichen Haushaltssituation, d.h. der faktischen Haushaltskürzung um 50 %, zahlreiche Übertragungen vornehmen musste, was es äußerst schwierig machte, eine klare Verknüpfung zwischen dem Arbeitsprogramm und dem Haushalt herzustellen. In seinen ergänzenden Antworten auf Fragen des Berichterstatters hat der Exekutivdirektor der Behörde erklärt, dass er die Bemerkungen des ERH berücksichtigen werde, um die Haushaltsberichterstattung, die Dokumentierung der Mittelübertragungen und die rechtzeitige Verbuchung von Einziehungsanordnungen zu verbessern.

b) Im Jahresabschluss ausgewiesene Vermögenswerte der Projekte Galileo und EGNOS

Im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des Projekts Galileo hat der ERH beanstandet, dass die Behörde nicht in der Lage war, in ihrem Jahresabschluss hierzu ausreichende Angaben zu machen, da ungeachtet der zwischen den beteiligten Parteien (GUG, ESA und Behörde) geschlossenen Übertragungsvereinbarungen Ende 2007 noch keine Auflistung mit den von der ESA gehaltenen Vermögenswerten erstellt worden war. In ihren dem ERH erteilten Antworten erklärt die Behörde, dass diese Vermögenswerte zum 31. Dezember 2007 der Kontrolle der ESA und nicht der Behörde unterstanden. Die Behörde war ebenfalls der Ansicht, dass ein Bestandsverzeichnis der von der ESA gehaltenen Vermögenswerte des Projekts Galileo wünschenswert sei. In seinen Antworten auf zusätzliche Fragen des Berichterstatters verwies der Exekutivdirektor der Behörde auf die Vereinbarung zwischen der ESA und der Behörde vom 16. Mai 2007 über die Phase der Überprüfung von Galileo in der Erdumlaufbahn und über EGNOS. Diese Vereinbarung sieht vor, dass das Eigentum an den in der Phase der Überprüfung von Galileo in der Erdumlaufbahn geschaffenen Vermögenswerten an die Behörde übertragen werden soll. Er erklärte, dass die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gemäß der Verordnung Nr. 683/2008, der zufolge die Gemeinschaft die neue Eigentümerin der Vermögenswerte des Projekts Galileo ist, auf die Gemeinschaft übergehen werden.

Im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des Projekts EGNOS hat der ERH beanstandet, dass es kein genaues Bestandsverzeichnis dieser Vermögenswerte gibt und auch im Jahresabschluss der Behörde Angaben über ihren Wert fehlen. In ihren dem ERH erteilten Antworten erklärt die Behörde, dass die Vermögenswerte des Projekts EGNOS bis zum 31. Dezember 2007 noch der Kontrolle der ESA und nicht der Behörde unterstanden. In seinen Antworten auf zusätzliche Fragen des Berichterstatters verwies der Exekutivdirektor der Behörde ebenfalls auf die vorgenannte Vereinbarung zwischen der ESA und der Behörde vom 16. Mai 2007. Laut dieser Vereinbarung sollen an die ESA übertragene Vermögenswerte, die im Rahmen des Programms EGNOS geschaffen wurden, vorbehaltlich einer mit den EGNOS-Investoren zu schließenden Vereinbarung an die Behörde übertragen werden. Er teilte mit, dass 2008 erhebliche Fortschritte erzielt wurden, da die EGNOS-Investoren eine Einigung über die Bedingungen für die Übertragung der Vermögenswerte erzielt haben. Gemäß der Verordnung Nr. 683/2008 ist die Gemeinschaft Eigentümerin der im Rahmen des Programms EGNOS geschaffenen Vermögenswerte.

Die derzeitige Situation stellt sich wie folgt dar: Den Antworten des Exekutivdirektors zufolge wurde bereits mit der Übertragung der Vermögenswerte der Projekte Galileo und EGNOS auf die Gemeinschaft begonnen: Am 10. Dezember 2008 hat die Kommission der Behörde ihren Beschluss mitgeteilt, die Eigentumsrechte an den Programmen Galileo and EGNOS im Namen der Gemeinschaft auszuüben. Dies bedeutet, dass die Behörde 2007/2008 nur während einer Übergangszeit Eigentümerin dieser Vermögenswerte war, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem sie diese Vermögenswerte von der GUG übernommen hat, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie diese Vermögenswerte an die Kommission übertragen hat. Die vom ERH angesprochenen Fragen betreffen somit nun auch die Kommission.

Eine weitere Bemerkung des ERH betraf die von der Behörde an die ESA geleisteten Vorauszahlungen: Obwohl die Kosten der Phase für die Überprüfung in der Erdumlaufbahn im Rahmen des Projekts Galileo zu gleichen Teilen von der ESA und der Europäischen Union getragen werden sollten, lag der Beitrag der Union um etwa 114 Millionen EUR über dem Beitrag der ESA; diese Vorfinanzierung hätte im Jahresabschluss der Behörde ausgewiesen werden müssen. Die Behörde entgegnete hierauf, dass sie nur Vorauszahlungen in Höhe von 53,2 Millionen anerkenne.

c) Übernahme der Tätigkeiten und Vermögenswerte des GUG durch die Behörde

Der ERH hat eine Reihe von Beanstandungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Tätigkeiten und Vermögenswerte des GUG auf die Behörde geäußert. Die Übertragung erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und betrifft somit unmittelbar das Entlastungsverfahren 2007. Die Behörde hat sich zu jeder einzelnen Beanstandung geäußert und in vielen Fällen den Bemerkungen des ERH widersprochen.

Der ERH hat unterstrichen, dass zu den Vermögenswerten des GUG auch an die ESA gezahlte Vorfinanzierungen zählten. Er beanstandete, dass die Behörde, obwohl die ESA einen Betrag von rund 558 Millionen EUR erhalten hat, nur 53,7 Millionen verbucht hat, die sie 2007 an die ESA gezahlt hat. Der ERH gelangte zu dem Schluss, dass ein hohes Maß an Unsicherheit in Bezug auf den tatsächlichen Betrag der noch abzurechnenden Vorfinanzierungen besteht, die Teil der Vermögenswerte der Behörde zum Ende des Jahres 2007 waren. Die Behörde entgegnete hierauf, dass sämtliche vom GUG geleisteten Zahlungen im Jahresabschluss des GUG als Ausgaben ausgewiesen waren und daher nicht im Jahresabschluss der Behörde verbucht wurden.

Der ERH bemängelte ferner die Art und Weise, in der die Behörde einen Betrag von 150,5 Millionen EUR verbucht hat, der in den Jahren 2006 und 2007 vom GUG auf die Behörde übertragen wurden.

Schließlich hat der ERH festgestellt, dass das GUG 15 Millionen EUR von Dritten erhalten hat, d.h. Beträge in Höhe von jeweils 5 Millionen EUR vom israelischen Industriezentrum für Forschung und Entwicklung (MATIMOP), vom nationalen Fernerkundungszentrum Chinas (NRSCC - Volksrepublik China) und von Belgien. Der ERH bemängelte, dass der Status dieser Beträge nicht klar sei und sie im Jahresabschluss der Behörde nicht ausgewiesen seien. Die Behörde entgegnete hierauf, dass im Abwicklungsplan des GUG entschieden worden sei, dass keine Neuverteilung nicht verwendeter Beträge an die Teilhaber des GUG erfolgen solle und dass der Abwicklungsbeauftragte des GUG die Behörde davon in Kenntnis gesetzt habe, dass alle nicht verwendeten Mittel (außer einem Betrag von 200 000 EUR) an die Behörde übertragen wurden.

4. Entlastungsverfahren 2007

Der Berichterstatter empfiehlt aus folgenden Gründen, dass das Parlament dem Exekutivdirektor der Behörde Entlastung erteilt: Der Exekutivdirektor der Behörde kann nicht für die im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2007 bestehenden rechtlichen Unsicherheiten verantwortlich gemacht werden, deren Ursache hoch politische Entscheidungen über das Projekt Galileo waren. Der Jahresabschluss der Behörde für 2008 muss unter Zugrundelegung des neuen Rechtsrahmens erstellt und vom ERH geprüft werden. Das Parlament kann somit im Rahmen des nächsten Entlastungsverfahrens 2008 bewerten, ob der neue Rechtsrahmen eine ordnungsgemäße Erstellung des Jahresabschlusses erlaubt.

Der Berichterstatter ist besorgt über die kritischen Äußerungen des ERH zu der Art und Weise, in der die Behörde die Übernahme der Tätigkeiten und Vermögenswerte des GUG abgewickelt hat. Er vertritt die Auffassung, dass dieser Punkt von der Entlastungsbehörde genauer untersucht werden sollte. Da der ERH derzeit diese Frage einer besonderen Prüfung unterzieht, empfiehlt der Berichterstatter, dass das Parlament die speziellen Prüfungsfeststellungen des ERH abwartet, bevor es sich seine endgültige Meinung bildet. Der ERH sollte ersucht werden, einen Sonderbericht vorzulegen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.3.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Herbert Bösch, Costas Botopoulos, Mogens Camre, Paulo Casaca, Antonio De Blasio, Christofer Fjellner, Ingeborg Gräßle, Aurelio Juri, Dan Jørgensen, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Nils Lundgren, Marusya Ivanova Lyubcheva, Hans-Peter Martin, Ashley Mote, Jan Mulder, Bart Staes, Søren Bo Søndergaard

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Vasilica Viorica Dăncilă, Christopher Heaton-Harris, Edit Herczog

(1)

GNSS: Global Navigation Satellite System – Globales Satelliten-Navigationssystem.

(2)

ABl. C 278 vom 30.10.2008, S. 38.

(3)

ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 107.

(4)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)

ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

(6)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(7)

GNSS: Global Navigation Satellite System – Globales Satelliten-Navigationssystem.

(8)

ABl. C 278 vom 30.10.2008, S. 38.

(9)

ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 107.

(10)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(11)

ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

(12)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(13)

GNSS: Global Navigation Satellite System – Globales Satelliten-Navigationssystem.

(14)

ABl. C 278 vom 30.10.2008, S. 38.

(15)

ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 107.

(16)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(17)

ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

(18)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(19)

Angenommene Texte, P6_TA(2008)0162.

(20)

Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 196).

(21)

European Geostationary Navigation Overlay System.

(22)

Angenommene Texte, P6_TA-PROV(2009)...

(23)

GNSS: Global Navigation Satellite Systems – Globales Satelliten-Navigationssystem.

(24)

European Geostationary Navigation Overlay System.

(25)

Artikel 95 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission, ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(26)

Gründungsverordnung VO (EG) Nr. 876/2002, geändert durch die Verordnung Nr. 1943/2006.

(27)

Verordnung Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo), ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 196.

Letzte Aktualisierung: 7. April 2009Rechtlicher Hinweis