über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Fünfter Teil
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Fünfter Teil
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0142),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0047/2009),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anpassung von Rechtsakten an den neuen Komitologiebeschluss(1),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0036/2009),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang - Abschnitt 1 - Nummer 1 (neu)
Richtlinie 64/432/EWG
Artikel 4 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
-1. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3.Die Kommission erlässt die Vorschriften für die Zulassung von Reinigungs- und Desinfektionsstätten [...].
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 17a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Begründung
Die Annahme dieser Vorschriften für die Zulassung von Reinigungs- und Desinfektionsstätten würde zu einer Änderung des Basisrechtsaktes führen und sollte deshalb dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
„a) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderbestand und haben - im Fall von über sechs Wochen alten Tieren - auf eine nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs B Nummer 2.2 durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert, die entweder in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands oder an einem Ort und unter Bedingungen, die [...] von der Kommission festzulegen sind, durchgeführt wurde.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 17a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Begründung
Die Festlegung der Bedingungen würde zu einer Änderung des Basisrechtsaktes führen und sollte deshalb dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang - Abschnitt 1 - Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 64/432/EWG
Artikel 16
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1a. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"[...]
Anhang A, B, C, D [...], E und F werden [...] von der Kommission geändert, um sie insbesondere an die neuesten technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen anzupassen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 17a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
Begründung
Die Änderung der Anhänge würde zu einer Änderung des Basisrechtsaktes führen und sollte deshalb dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
„2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7
des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von
dessen Artikel 8.“
Begründung
Die Bezugnahme auf Artikel 8 des Komitologie-Beschlusses ist ein wesentliches Element des Regelungsverfahrens mit Kontrolle und sollte deshalb hier eingefügt werden.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang - Abschnitt 2 - Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Artikel 14 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
4a. Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Auf der Grundlage der hierbei gemachten Erfahrungen können, falls Bedarf hieran bestehen sollte, für zerlegtes Fleisch und für beim Zuschneiden anfallende Abfälle von der Kommission ähnliche Bestimmungen erlassen werden.
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Begründung
Die Annahme eines vereinfachten Verfahrens würde zu einer Änderung des Basisrechtsakts durch Hinzufügung führen und sollte deshalb dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
„Wenn innerhalb eines von der Kommission festzulegenden Zeitraums, der an dem Tag nach der Einreichung des Antrags beginnt, die Genehmigung nicht verweigert oder erteilt wurde oder wenn keine zusätzlichen Angaben angefordert wurden, so gilt die Spezifikation als von der zuständigen Behörde genehmigt.
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Begründung
Die Festlegung eines Zeitraums würde zu einer Änderung des Basisrechtsakts durch Hinzufügung führen und sollte deshalb dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang - Abschnitt 2 - Nummer 4 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Artikel 16 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
4c. Artikel 16 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die Kommission [...] ein beschleunigtes oder vereinfachtes Genehmigungsverfahren in bestimmten Fällen annehmen, insbesondere für Rindfleisch in kleinen Einzelhandelsverpackungen und für größere Teilstücke von Rindfleisch in Einzelverpackungen, die nach einer genehmigten Spezifikation in einem Mitgliedstaat etikettiert und in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingeführt werden, sofern der ursprünglichen Kennzeichnung keine weiteren Angaben hinzugefügt werden.
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Begründung
Die Annahme eines vereinfachten Verfahrens würde zu einer Änderung des Basisrechtsakts durch Hinzufügung führen und sollte deshalb dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang - Abschnitt 2 - Nummer 4 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Artikel 16 – Absatz 7
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
4d. Artikel 16 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Anwendung dieses Artikels und insbesondere über die Angaben auf den Etiketten. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss für Rindfleisch nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) hiervon, und gegebenenfalls kann die Kommission Regeln für diese Angaben aufstellen und insbesondere Beschränkungen auferlegen.
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Begründung
Die Aufstellung der Regeln für die Angaben würde zu einer Änderung des Basisrechtsakts durch Hinzufügung führen und sollte deshalb dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang - Abschnitt 2 - Nummer 4 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Artikel 19 – Einleitung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
4e. Die Einleitung des Artikels 19 erhält folgende Fassung:
„Die zur Durchführung dieses Titels erforderlichen Maßnahmen werden [...]von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere:“
Begründung
Wie in Artikel 10 haben die von der Kommission zu erlassenden Maßnahmen in Artikel 19 einen quasi-legislativen Charakter und sollten dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag10
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang - Abschnitt 2 - Nummer 4 f (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
4f. In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:
„Diese Maßnahmen, zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung, werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(1) ist durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006(2) geändert worden. Mit Artikel 5a des geänderten Beschlusses 1999/468/EG wurde das „neue Regelungsverfahren mit Kontrolle“ für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassenen Basisrechtsakts, u. a. durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, eingeführt.
Nach Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften und laufenden Verfahren(3) legte die Europäische Kommission vier Pakete von Vorschlägen vor, die 225 Rechtsakte umfassen, welche an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle anzupassen sind (26 weitere Rechtsakte waren zuvor in gesonderten Legislativvorschlägen aufgegriffen und in den zuständigen parlamentarischen Ausschüssen behandelt worden).
Mit ihrem Beschluss vom 12. Dezember 2007 benannte die Konferenz der Präsidenten den Rechtsausschuss als federführenden Ausschuss für die „allgemeine Anpassung der Komitologiebestimmungen“ und die Fachausschüsse als mitberatende Ausschüsse. Die Konferenz der Ausschussvorsitzenden einigte sich am 15. Januar 2008 über die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Rechtsausschuss und den anderen beteiligten Ausschüssen.
Nach Abschluss der Arbeiten am vierten Teil der allgemeinen Anpassung erkundigte sich der Rechtsausschuss auch bei den anderen Ausschüssen nach zusätzlichen Rechtsakten, bei denen ebenfalls eine Anpassung an das neue Komitologie-Verfahren erforderlich wäre. Schließlich nahm das Parlament am 23. September 2008 eine Entschließung an, in der die Kommission ersucht wird, einen angemessenen Vorschlag vorzulegen, um die Anpassung im Bezug auf 14 Rechtsakte abzuschließen.
Als Antwort auf die Entschließung des Parlaments legte die Europäische Kommission diesen Vorschlag vor, der lediglich zwei Rechtsakte umfasst, welche an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst werden sollen. Was die restlichen 12 Rechtsakte auf der Liste des Parlaments betrifft, so wurde die Auffassung vertreten, dass sechs Rechtsakte bereits angepasst seien, ein Rechtsakt für eine Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle nicht in Frage komme, da er nicht dem Mitentscheidungsverfahren unterliege, ein Rechtsakt angenommen wurde, nachdem das neue Komitologie-Verfahren bereits angewendet werden konnte, und vier Rechtsakte (nach Ansicht der Kommission) keine Bestimmungen enthielten, die unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle fielen.
Der Berichterstatter schlug dem Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit vor, dass dieses Paket möglichst rasch angenommen werden sollte, damit mit der Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle auf die beiden Rechtsakte noch vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (der wichtige Bestimmungen über delegierte Rechtsakte enthält, die das Regelungsverfahren mit Kontrolle ersetzen werden, deren Annahme im Rahmen der Mitentscheidung jedoch Zeit erfordern wird) begonnen werden kann. Der vorliegende Berichtsentwurf enthält daher nur einen Änderungsantrag; es werden aber höchstwahrscheinlich weitere Änderungsanträge eingereicht werden, die nicht in der formellen Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit enthalten sind. Im Zusammenhang mit den anderen Rechtsakten auf der Liste im Anhang seiner Entschließung sollte sich das Parlament das Recht vorbehalten, die Ergebnisse der Kommission zu überprüfen und in nächster Zukunft entsprechend zu handeln.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (5.10.2009)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle
Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Fünfter Teil
Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang - Abschnitt 1 - Nummer 1 (neu)
Richtlinie 64/432/EWG
Artikel 4 - Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(-1) Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die Kommission erlässt die Vorschriften für die Zulassung von Reinigungs- und Desinfektionsstätten [...].
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 2 Absatz 17a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
Begründung
Die Annahme der Vorschriften für die Zulassung von Reinigungs- und Desinfektionsstätten würde zu einer Änderung des Basisrechtsaktes führen und sollte deshalb dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
"(a) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderbestand und haben - im Fall von über sechs Wochen alten Tieren - auf eine nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs B Nummer 2.2 durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert, die entweder in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands oder an einem Ort und unter Bedingungen, die [...] von der Kommission festzulegen sind, durchgeführt wurde.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 17a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Begründung
Die Festlegung der Bestimmungen würde zu einer Änderung des Basisrechtsaktes führen und sollte deshalb dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang - Abschnitt 1 - Nummer 1 b (neu)
Richtlinie 64/432/EWG
Artikel 16
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1b) Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"[...]
Anhang A, B, C, D [...], E und F werden von der Kommission geändert, um insbesondere den neuesten technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 2 Absatz 17a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
Begründung
Die Änderung der Anhänge würde zu einer Änderung des Basisrechtsaktes führen und sollte deshalb dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang - Abschnitt 2 - Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Artikel 14 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4a) Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
“Auf der Grundlage der hierbei gemachten Erfahrungen können, falls Bedarf hieran bestehen sollte, für zerlegtes Fleisch und für beim Zuschneiden anfallende Abfälle von der Kommission ähnliche Bestimmungen erlassen werden.
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Begründung
Die Annahme eines vereinfachten Verfahrens würde zu einer Änderung des Basisrechtsakts durch Hinzufügung führen und sollte deshalb dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
“Wenn innerhalb eines von der Kommission festzulegenden Zeitraums, der an dem Tag nach der Einreichung des Antrags beginnt, die Genehmigung nicht verweigert oder erteilt wurde oder wenn keine zusätzlichen Angaben angefordert wurden, so gilt die Spezifikation als von der zuständigen Behörde genehmigt.
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Begründung
Die Festlegung eines Zeitraums würde zu einer Änderung des Basisrechtsakts durch Hinzufügung führen und sollte deshalb dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang - Abschnitt 2 - Nummer 4 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Artikel 16 - Absatz 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4c) Artikel 16 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die Kommission [...] ein beschleunigtes oder vereinfachtes Genehmigungsverfahren in bestimmten Fällen annehmen, insbesondere für Rindfleisch in kleinen Einzelhandelsverpackungen und für größere Teilstücke von Rindfleisch in Einzelverpackungen, die nach einer genehmigten Spezifikation in einem Mitgliedstaat etikettiert und in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingeführt werden, sofern der ursprünglichen Kennzeichnung keine weiteren Angaben hinzugefügt werden.
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Begründung
Die Annahme eines vereinfachten Verfahrens würde zu einer Änderung des Basisrechtsakts durch Hinzufügung führen und sollte deshalb dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang - Abschnitt 2 - Nummer 4 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Artikel 16 - Absatz 7
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4d) Artikel 16 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
“Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Anwendung dieses Artikels und insbesondere über die Angaben auf den Etiketten. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss für Rindfleisch nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) hiervon, und gegebenenfalls kann dieKommission Regeln für diese Angaben aufstellen und insbesondere Beschränkungen auferlegen.
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Begründung
Die Festlegung der Bestimmungen betreffend die Angaben würde zu einer Änderung des Basisrechtsakts durch Hinzufügung führen und sollte deshalb dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang - Abschnitt 2 - Nummer 4 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Artikel 19 - Einleitung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4e) Die Einleitung des Artikels 19 erhält folgende Fassung:
“Die Kommission erlässt die zur Durchführung dieses Titels erforderlichen Maßnahmen [...]. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere:“
Begründung
Wie in Artikel 10 haben die in Artikel 19 von der Kommission zu erlassenden Maßnahmen einen quasi-legislativen Charakter und sollten dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen.
Änderungsantrag9
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang - Abschnitt 2 - Nummer 4 f (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4f) In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:
„Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 23 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
VERFAHREN
Titel
Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Fünfter Teil
Kriton Arsenis, Pilar Ayuso, Sandrine Bélier, Chris Davies, Bairbre de Brún, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Gerben-Jan Gerbrandy, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Jo Leinen, Corinne Lepage, Kartika Tamara Liotard, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė, Antonyia Parvanova, Mario Pirillo, Vittorio Prodi, Anna Rosbach, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Glenis Willmott, Sabine Wils
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Marita Ulvskog
VERFAHREN
Titel
Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Fünfter Teil
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Christian Engström, Marielle Gallo, Antonio Masip Hidalgo, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Diana Wallis, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)