Verfahren : 2009/0007(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0002/2010

Eingereichte Texte :

A7-0002/2010

Aussprachen :

PV 08/02/2010 - 14
CRE 08/02/2010 - 14

Abstimmungen :

PV 10/02/2010 - 9.4
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0014

BERICHT     *
PDF 209kDOC 213k
1. Februar 2010
PE 430.646v02-00 A7-0002/2010

über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen

(KOM(2009)0028 – C6-0061/2009 – 2009/0007(CNS))

Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatter: Theodor Dumitru Stolojan

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 BEGRÜNDUNG
 VERFAHREN

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen

(KOM(2009)0028 – C6-0061/2009 – 2009/0007(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0028),

–   gestützt auf die Artikel 93 und 94 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0061/2009),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 113 und Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0002/2010),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Jeder Mitgliedstaat entwickelt geeignete Kontrollsysteme für sein zentrales Verbindungsbüro oder die von ihm als Verbindungsstellen vorgesehenen Verbindungsbüros, um Transparenz und Kosteneffizienz zu erreichen, und verfasst im Rahmen eines jährlichen Monitorings einen entsprechenden, öffentlich zugänglichen Bericht.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Auf Ersuchen eines zentralen Verbindungsbüros, eines Verbindungsbüros oder einer Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates (nachstehend: „die ersuchende Behörde”) erteilen das zentrale Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle des Mitgliedstaates, an den das Ersuchen gerichtet wurde (nachstehend: „die ersuchte Behörde”) dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung gemäß Artikel 2 von Nutzen sein könnten.

1. Die zentralen Verbindungsbüros tauschen alle Auskünfte mit den zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaten aus, die letzteren bei der Beitreibung der Forderung gemäß Artikel 2 von Nutzen sein könnten.

Begründung

Bei der Beitreibung von Forderungen sind die Fristen von entscheidender Bedeutung. Angesichts der Tatsache, dass der automatische Informationsaustausch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zur Regel wird, erscheint es unangebracht, bei der Bearbeitung eines Ersuchens wertvolle Zeit zu verlieren; vielmehr erscheint es zweckmäßiger, ein Verfahren des automatischen Informationsaustauschs einzuführen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zentralen Verbindungsbüros erteilen einander Auskunft über die Erstattung anderer Steuern als der Mehrwertsteuer durch die nationalen Steuerbehörden, sofern diese Erstattungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige erfolgen und Beträge von über 10 000 EUR betreffen.

Die zentralen Verbindungsbüros erteilen einander Auskunft über die Erstattung anderer Steuern als der Mehrwertsteuer durch die nationalen Steuerbehörden, sofern diese Erstattungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige erfolgen.

Begründung

Da alle betreffenden Daten automatisch erstellt werden, erscheint es nicht zweckmäßig, beim Austausch dieser Art von Informationen einen Mindestbetrag festzulegen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen von der ersuchenden Behörde hierzu befugte Beamte im Hinblick auf den Erhalt von Auskünften nach Artikel 4 Absatz 1 während behördlicher Ermittlungen zugegen sein, die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden.

2. Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen von der ersuchenden Behörde hierzu befugte Beamte im Hinblick auf den Erhalt von Auskünften nach dieser Richtlinie während behördlicher Ermittlungen zugegen sein, die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden.

Sind Beamte des ersuchenden Mitgliedstaates bei behördlichen Ermittlungen gemäß Unterabsatz 1 zugegen, können sie die Prüfungsbefugnisse der Beamten des ersuchten Mitgliedstaates ausüben, sofern dies im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates erfolgt.

Sind Beamte der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen gemäß Unterabsatz 1 zugegen, können sie, sofern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, die Prüfungsbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde ausüben, sofern dies im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde erfolgt.

Jede Weigerung der Person, gegen die ermittelt wird, den Prüfmaßnahmen der Beamten des ersuchenden Mitgliedstaates zu entsprechen, wird von dem ersuchten Mitgliedstaat wie eine Weigerung gegenüber seinen eigenen Beamten behandelt.

Falls zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde eine Vereinbarung zu den den Beamten der ersuchten Behörde übertragenen Prüfungsbefugnissen getroffen wurde, wird jede Weigerung der Person, gegen die ermittelt wird, den Prüfmaßnahmen der Beamten der ersuchenden Behörde zu entsprechen, von der ersuchten Behörde wie eine Weigerung gegenüber seinen eigenen Beamten behandelt.

Begründung

Zusammenarbeit ist wichtig, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten ist allerdings noch wichtiger. Es erscheint deshalb wünschenswert, dass die beiden Mitgliedstaaten die Einzelheiten der Anwesenheit eines abgeordneten Beamten und die ihm übertragenen Prüfbefugnisse vereinbaren.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) durch Übersendung eines Standardformblatts per Einschreiben oder auf elektronischem Wege, dem die Verfügung oder die Entscheidung des ersuchenden Mitgliedstaates beigefügt ist; dazu wird das Formblattmuster in Anhang I verwendet.

b) durch Übersendung eines Standardformblatts per Einschreiben oder auf elektronischem Wege, dem die Verfügung oder die Entscheidung des ersuchenden Mitgliedstaates oder eine beglaubigte Kopie derselben beigefügt ist; dazu wird das Formblattmuster in Anhang I verwendet.

Begründung

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass das von den Justiz- oder Steuerbehörden ausgestellte Originaldokument in Bezug auf Steuerforderungen vom ersuchenden Mitgliedstaat einbehalten werden kann.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die ersuchte Behörde überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der jeweiligen Forderung an die ersuchende Behörde.

3. Die ersuchte Behörde überweist innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Ersuchen den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der jeweiligen Forderung an die ersuchende Behörde.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 23a

Weiterverfolgung der im Rahmen der Richtlinie eingeleiteten Tätigkeiten.

 

Die zentralen Büros erstellen einen jährlichen Bericht über die im Laufe des zurückliegenden Steuerjahres im Rahmen der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Tätigkeiten der Zusammenarbeit. Dieser Bericht enthält als Mindestanforderung die Zahl der ein- und ausgegangenen Ersuchen, die ergriffenen Maßnahmen, die angegebenen Gründe im Falle der Ablehnung eines Ersuchens, die jeweilige Bearbeitungszeit, den Betrag der Forderung und die Summe der tatsächlich beigetriebenen Forderungen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und der Kommission zur Stellungnahme übermittelt.

Begründung

Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Richtlinie sollte ein Instrument vorgesehen werden, mit dem die Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung dieser Richtlinie von Anfang an ermittelt werden können.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission unterstützt die gute Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und beobachtet fortlaufend mögliche Beschwerden über mangelhaften Informationsaustausch und mangelhafte Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Beitreibungen im Sinne dieser Richtlinie.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27a

Analyse der Kommission

 

Die Kommission führt eine Vergleichsanalyse einer breiten Palette von im Steuerrecht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Instrumenten zur Beitreibung von Steuern durch, wie z.B. Einziehungsanordnungen, in Grundbucheintragungen enthaltene Rückforderungen, Grundpfandrechte sowie gesetzlich vorgeschriebene und in der Praxis angewandte Fristen in Beitreibungsverfahren, um dadurch die Umsetzung einer optimalen Vorgehensweise bei der Beitreibung von Steuern in den Mitgliedstaaten zu fördern.

Begründung

Nach wie vor fehlt eine solche Vergleichsanalyse, mit der die unterschiedlichen Verfahrensweisen der Durchsetzung nationaler Gesetze zur Beitreibung von Steuern untersucht werden könnten. Diese Analyse sollte als Katalysator für die Angleichung der Verfahrensweisen der Steuerbeitreibung (Verfahren, Instrumente und Fristen) in den einzelnen Mitgliedstaaten dienen.


BEGRÜNDUNG

1.  Hintergrund des Vorschlags

Mit dem Vorschlag sollen die Amtshilfeverfahren bei der Beitreibung von Steuern verbessert werden, mit dem Ziel, die Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und auszubauen. Bislang hat sich die Zahl der Ersuchen um gegenseitige Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten bei der Beitreibung von Forderungen auf bestimmte Steuern auf der Grundlage der Richtlinie 1976/308/EWG des Rates von 3 000 im Jahr 2003 auf über 8 000 im Jahr 2008 erhöht. Die Summen, für die um Amtshilfe ersucht wurde, haben sich um den Faktor 6 erhöht, und es wird erwartet, dass dieser Trend im Zuge der wachsenden Mobilität von Kapital und Personen zunehmen wird.

2.  Die Notwendigkeit einer neuen Richtlinie des Rates:

Eine neue Richtlinie des Rates ist notwendig, da die Wirksamkeit der Beitreibungsmaßnahmen sehr gering ist und der Anteil der tatsächlichen beigetriebenen Beträge insgesamt nur etwa 5 % ausmacht. Um diese Situation zu verbessern, sollte die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten bei der Beitreibung verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten beklagen insbesondere die Mängel (Langsamkeit, Ungleichheit, mangelnde Koordination und Transparenz) der rechtlichen Maßnahmen, die ihnen mit der Richtlinie 1976/308/EWG zur Verfügung stehen.

3.  Inhalt des Vorschlags

Mit dem Vorschlag will die Kommission das System der Amtshilfe bei der Beitreibung im Binnenmarkt verbessern, indem Änderungen in vier Bereichen vorgenommen werden:

-     Die Erweiterung des Bereichs der gegenseitigen Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen auf andere Steuern und Zölle einschließlich der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.

-     Die Einführung von: a) einheitlichen Titeln für die Vollstreckung oder das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen, um Probleme im Zusammenhang mit der Anerkennung und Übersetzung von Titeln aus anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden; b) einem Standardformblatt, mit dem Schriftstücke im Zusammenhang mit diesen Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden können.

-     Außerdem sollen Steuerbeamten eines Mitgliedstaats Zugang zu den Amtsräumen von Behörden erhalten und aktiv an den behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmen können.

-     Auch sollen Amtshilfeersuchen und Schriftstücke in elektronischer Form über ein elektronisches Netzwerk übermittelt werden.

4. Die zur Diskussion stehenden Themen:

Laut den dem Berichterstatter zur Verfügung stehenden Informationen sind einige Themen des Vorschlags kontrovers:

§ Die Einbeziehung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung in den Bereich der gegenseitigen Amtshilfe (Art. 2. b).

Der Berichterstatter unterstützt diesen Aspekt des Vorschlags, da eine derartige Ausweitung im Einklang mit der Entwicklung anderer internationaler Instrumente zur Amtshilfe bei der Beitreibung steht.

§ Zugang von Steuerbeamten eines Mitgliedstaats zu den Amtsräumen von Behörden in einem anderen Mitgliedstaat und ihre Teilnahme an behördlichen Ermittlungen (Art. 6).

Einige Mitgliedstaaten können anscheinend den Vorschlag akzeptieren, dass ausländische Beamte Zugang zu ihren Amtsräumen erhalten, sind aber dagegen, dass man ausländischen Beamten Prüfungsbefugnisse und das Recht auf die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen einräumt. Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission in Bezug auf den Zugang von Beamten eines Mitgliedstaates zu den Amtsräumen eines anderen Mitgliedstaates. Diese Beamten sollten auch in der Lage sein, an behördlichen Ermittlungen und Kontrollen auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den beiden Behörden teilzunehmen.

§ Der ursprüngliche Vollstreckungstitel, der zur Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt (Art. 11.2).

Der Vorschlag sieht die Einführung eines einheitlichen Standardformblatts für die Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Forderung vor, womit Probleme der Anerkennung und Übersetzung von Rechtstiteln eines anderen Mitgliedstaates ausgeräumt werden sollen. Dieser einheitliche Titel soll allen Beitreibungsforderungen beigefügt werden. Laut Artikel 11 Absatz 2a ist der ursprüngliche Vollstreckungstitel, der für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat in Bezug auf die Forderung ausgestellt wurde, für die die Beitreibungsamtshilfe beantragt wird, dem einheitlichen Vollstreckungstitel, der zur Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt, beizufügen.

Der Berichterstatter vertritt die Ansicht, dass mit dieser Änderung klargestellt werden soll, dass das von den Justiz- oder Steuerbehörden ausgestellte Originaldokument in Bezug auf Steuerforderungen vom ersuchenden Mitgliedstaat einbehalten werden kann. Der ursprüngliche Vollstreckungstitel, der zur Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat ermächtigt, ist im Regelfall das von den Justiz- oder Steuerbehörden ausgestellte Originaldokument, und Mitgliedstaaten sollte man die Option einräumen, das Original einzubehalten.

5.  Schlussfolgerung

Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Kommission, dessen Ziel es ist, die Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten bei der Beitreibung zu stärken und zu verbessern. Mit seiner Änderung möchte der Berichterstatter zusätzliche Klarheit in Bezug auf den Status des von den Justiz- oder Steuerbehörden ausgestellten Originaldokuments in Bezug auf Steuerforderungen schaffen.


VERFAHREN

Titel

Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0028 – C6-0061/2009 – 2009/0007(CNS)

Datum der Konsultation des EP

16.2.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

19.10.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

19.10.2009

JURI

19.10.2009

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

CONT

1.10.2009

JURI

5.10.2009

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Theodor Dumitru Stolojan

21.7.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.11.2009

1.12.2009

21.1.2010

 

Datum der Annahme

27.1.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Vicky Ford, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sylvie Goulard, Enikő Győri, Liem Hoang Ngoc, Eva Joly, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Werner Langen, Astrid Lulling, Arlene McCarthy, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Marta Andreasen, Sophie Briard Auconie, David Casa, Danuta Jazłowiecka, Arturs Krišjānis Kariņš, Philippe Lamberts, Andreas Schwab

Datum der Einreichung

1.2.2010

Letzte Aktualisierung: 2. Februar 2010Rechtlicher Hinweis