Verfahren : 2010/0005(BUD)
Werdegang im Plenum
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A7-0020/2010

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PV 09/03/2010 - 6.2
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Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0042

BERICHT     
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25. Februar 2010
PE 438.417v02-00 A7-0020/2010

über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(KOM(2010)0007 – C7-0011/2010 – 2010/0005(BUD))

Haushaltsausschuss

Berichterstatter: Reimer Böge

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
 BEGRÜNDUNG
 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
 ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(KOM(2010)0007 – C7-0011/2010 – 2010/0005(BUD))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0007 – C7-0011/2010),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 17. Mai 2006)(1), insbesondere deren Nummer 28,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2),

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0020/2010),

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

C. unter Hinweis darauf, dass Deutschland Unterstützung im Zusammenhang mit Entlassungen in der Automobilindustrie beantragt hat und die Entlassungen in einem Unternehmen – der Karmann-Gruppe – erfolgten(3),

D. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung aufgestellten Förderkriterien erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung entlassen wurden;

3.  unterstreicht, dass die Europäische Union auf alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente zurückgreifen sollte, um die Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen; hebt hervor, dass der EGF in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

4.  betont, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass der EGF bei der Wiedereingliederung der einzelnen entlassenen Arbeitnehmer in das Arbeitsleben Hilfestellung leistet; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

5.  fordert die Kommission auf, in ihre Vorschläge zur Inanspruchnahme des EGF sowie in ihre Jahresberichte genaue Informationen über die zusätzlichen Finanzmittel aufzunehmen, die vom Europäischen Sozialfonds (ESF) und anderen Strukturfonds bereitgestellt wurden;

6.  erinnert die Kommission im Kontext der Inanspruchnahme des EGF daran, nicht systematisch Zahlungsermächtigungen aus dem ESF zu übertragen, da der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielvorgaben und Fristen eingerichtet wurde;

7.  erinnert daran, dass die Funktionsweise und der Zusatznutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitrevision des mehrjährigen Haushalts- und Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.  stellt fest, dass sich die neuen Vorschläge der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF auf den Antrag eines einzigen Mitgliedstaats beziehen, was den Forderungen des Europäischen Parlaments entspricht;

9.  billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

10. beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss zusammen mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)

ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)

EGF/2009/013 DE/Karmann.


ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xx. Februar 2010

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)      Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)      Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)      Deutschland reichte am 13. August 2009 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen im Automobilsektor ein und legte bis zum 23. Oktober 2009 Zusatzinformationen zur Vervollständigung vor. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 6 199 341 EUR bereitzustellen.

(5)      Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den von Deutschland eingereichten Antrag bereitgestellt werden kann –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um einen Betrag von 6 199 341 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am […] Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments                Im Namen des Rates

Der Präsident                                                           Der Präsident

(1)

ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde errichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzliche Unterstützung zu leisten.

Gemäß den Bestimmungen von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(2) darf der Fonds einen Höchstbetrag von 500 Mio. EUR nicht überschreiten; dieser Betrag wird der Marge unter der globalen Ausgabenobergrenze vom Vorjahr und/oder den annullierten Verpflichtungen aus den vorangegangenen beiden Jahren – mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Rubrik 1b beziehen – entnommen. Nachdem festgestellt wurde, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind, werden die betreffenden Mittel umgehend als Rückstellung in den Haushaltsplan eingesetzt.

Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Zeitgleich könnte ein Trilog einberufen werden, um eine Einigung über den Einsatz des Fonds und die erforderlichen Beträge zu erzielen. Der Trilog kann in einer vereinfachten Form stattfinden.

II. Sachstand: Vorschlag der Kommission

Am 22. Januar 2010 hat die Kommission drei neue Vorschläge für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF angenommen. Entsprechend der Forderung des Europäischen Parlaments wird jeder Vorschlag für einen Beschluss von jetzt an in getrennten Dokumenten vorgelegt. Die neuen Fälle betreffen Entlassungen in Litauen (Herstellung von Kühlschränken und Hochbau) sowie in der Bundesrepublik Deutschland (Automobilindustrie). Es handelt sich hier um die ersten Anträge, die im Rahmen des Haushaltsplans 2010 zu prüfen sind.

Der vorliegende Vorschlag betrifft die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags von 6 199 341 EUR aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zugunsten der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem genannten Betrag soll die Unterstützung für Arbeitnehmer abgedeckt werden, die ihren Arbeitsplatz in einem Unternehmen der Automobilindustrie, der Karmann-Gruppe, verloren haben.

Der der Kommission am 13. August von Deutschland eingereichte Antrag (Antrag EGF/2009/013 DE/Karmann), der bis zum 23. Oktober 2009 durch zusätzliche Informationen vervollständigt wurde, bezieht sich auf 2 476 Entlassungen in verschiedenen Teilen der Karmann-Gruppe (Wilhelm Karmann GmbH und Karmann-Rheine GmbH & Co KG), von denen 1 793 für eine Unterstützung in Frage kommen.

Der Antrag stützt sich auf die Interventionskriterien von Artikel 2 Buchstabe a, in dem vorgeschrieben wird, dass es innerhalb einer Frist von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat zu mindestens 500 Entlassungen kommen muss, darunter auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern.

Die Bewertung der Kommission stützt sich auf eine Beurteilung der Verbindung zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge bzw. der Finanzkrise, den unvorhergesehenen Charakter der betreffenden Entlassungen, den Nachweis der Zahl der Entlassungen, die Benennung der entlassenden Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren und der Kategorien der gezielt zu unterstützenden Arbeitnehmer, eine Beschreibung des betreffenden Territoriums, seiner Behörden und anderer Beteiligter sowie die Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigung, ein koordiniertes Paket zu finanzierender personalisierter Dienstleistungen, einschließlich seiner Kompatibilität mit von den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen, die Daten, ab denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen wurden oder geplant sind, die Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner sowie die Management- und Kontrollsysteme.

Nach der Bewertung der Kommission erfüllt der Antrag die in der EGF-Verordnung aufgestellten Förderkriterien, und sie empfiehlt der Haushaltsbehörde die Genehmigung des Antrags.

Der EMPL-Ausschuss sollte seine Stellungnahme zur Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die Zuschussfähigkeit in der nächsten Sitzung des Ausschusses am 27. Januar annehmen.

Mit Blick auf die Inanspruchnahme des Fonds hat die Kommission der Haushaltsbehörde einen Antrag auf Mittelübertragung (DEC 03/2010) über einen Gesamtbetrag in Höhe von 6 199 341 EUR an Verpflichtungen aus der EGF-Reserve (40 02 43) und an Zahlungen aus den ESF-Haushaltslinien (04 02 17 – ESF Konvergenz) auf die EGF-Haushaltslinie (04 05 01) für Verpflichtungen und Zahlungen unterbreitet.

Die IIV sieht vor, dass der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann. Es handelt sich um den ersten Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds im Jahr 2010.

III. Verfahren

Die Kommission hat einen Antrag auf Mittelübertragung(3) vorgelegt, um entsprechend der Auflage von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 spezifische Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2010 einzustellen.

Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form (Schriftwechsel) erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, es sei denn, dass es zwischen Parlament und Rat zu keiner Einigung kommt.

Gemäß einer internen Übereinkunft mit dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sollte dieser in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Bereitstellung von Mitteln aus dem Fonds zu leisten.

Nach Bewertung des Antrags hat der EMPL-Ausschuss des Europäischen Parlaments zur Inanspruchnahme des Fonds Stellung genommen. Seine Stellungnahme ist dem vorliegenden Bericht als Anlage beigefügt.

In der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, wird bestätigt, wie wichtig es ist, unter gebührender Beachtung der Interinstitutionellen Vereinbarung ein zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu gewährleisten.

(1)

ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)

DEC 03/2010 vom 22. Januar 2010.


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

ES/sg

D(2010)4487

Herrn

Alain Lamassoure

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 13E158

Betrifft:  Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2009/013 DE/Karmann (KOM(2010) 7 endg.)

Sehr geehrter Herr Lamassoure,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sowie seine Arbeitsgruppe zum EGF haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2009/013 DE/Karmann geprüft und folgende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Falle dieses Antrags. Der EMPL-Ausschuss formuliert einige Bemerkungen, ohne allerdings die Frage der Übertragung der Zahlungen in Frage zu stellen.

Die Beratungen des EMPL-Ausschusses stützen sich auf die folgenden Überlegungen:

–    unter Hinweis auf Erwägung 2 der EGF-Verordnung, in der Folgendes ausgeführt wird: „Die negativen Auswirkungen der Globalisierung sollten in erster Linie durch eine langfristige und nachhaltige Gemeinschaftsstrategie für die Handelspolitik angegangen werden, die auf hohe soziale und ökologische Standards setzt,“

a)   in der Erwägung allerdings, dass ein Mangel an Koordinierung der verschiedenen Politikbereiche besteht, die das produzierende Gewerbe in Europa betreffen, und folglich der Maßnahmen, die darauf abzielen, die betreffenden Branchen im Rahmen der verschiedenen nationalen Konjunkturprogramme zu unterstützen,

b)   in der Erwägung, dass der EGF in dieser Situation nur auf passive Weise die Auswirkungen der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Arbeitnehmer der betreffenden Branchen abmildern kann, während gleichzeitig ein in sich schlüssigerer und proaktiver Ansatz der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Ausbildung am Arbeitsplatz erforderlich ist,

c)   in der Erwägung, dass der EMPL bereits in früheren Stellungnahmen (EGF/2009/007 SE/Volvo und EGF 2009/009 AT/Steiermark) Besorgnisse im Hinblick auf die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf die europäische Automobilindustrie bekundet hat, die nicht nur aufgrund der Finanzkrise und der Anpassungen an die Globalisierung zu leiden hat, sondern auch wegen eines Mangels an Bereitschaft des Managements, sich den gegenwärtigen Herausforderungen anzupassen, die sich aus den Bedürfnissen der Verbraucher sowie aus den Umweltauswirkungen ergeben; fordert alle Akteure auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Übernahme durch die Volkswagengruppe eine positive Wirkung auf die Beschäftigungssituation beim Unternehmen Karmann haben wird,

d)   in der Erwägung, dass es der Finanzrahmen des EGF gestattet, spezifisch zugeschnittene Ausbildungsmaßnahmen von hoher Qualität anzubieten, und den Mitgliedstaaten die Chance gibt, die Fertigkeiten ihrer Arbeitnehmer in Richtung auf die Entwicklung von Qualifikationen zu fördern, die mit einer strukturellen Verlagerung hin zu einer nachhaltigen ökologischen Wirtschaft, einer Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Bewältigung der Herausforderungen der Globalisierung vereinbar sind,

e)   in der Erwägung, dass die Unzufriedenheit mit dem Ansatz zur Einhaltung von Artikel 12 Absatz 4 der EGF-Verordnung nach der Antwort der Kommission auf die Bemerkungen des EMPL-Ausschusses zu den Anträgen EGF/2009/007 SE/Volvo, EGF/2009/009 AT/Steiermark und EGF/2009/011/NI/Heijmans weiter bestehen bleibt, da es in der Antwort heißt, dass „es in der Art der geteilten Verwaltung (Artikel 4 EGF-Verordnung, Artikel 53 Haushaltsordnung und Artikel 42 Durchführungsvorschriften) liegt, dass die Ausführung von dem Mitgliedstaat durchgeführt wird und dass die korrekte Umsetzung von der Kommission mit Hilfe von Kontrollen und Prüfungen vor Ort, Finanzkorrekturen und Beitreibungen überprüft wird (und dass) die Korrektheit der Ausführung auf der Stufe des Antrags noch nicht überprüft werden kann“,

f)    in der Erwägung, dass der EMPL-Ausschuss unabhängig von diesen finanziellen Aspekten umfassend darüber unterrichtet werden muss, wie die Mitgliedstaaten mit Blick auf die künftige Entwicklung des Fonds auf den EGF zurückgreifen, und er deshalb umfassende Informationen über die Komplementarität des EGF und des ESF im Besonderen und anderer Strukturfonds im Allgemeinen braucht,

Deshalb fordert der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss auf, die folgenden Vorschläge in seinen Entschließungsantrag betreffend den Antrag Deutschlands einzubeziehen:

1.   begrüßt, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit von den deutschen Regierungsstellen für eine umfassende Verbesserung der Fertigkeiten genutzt werden wird, nicht nur mit Blick auf die Berufsausbildung und eine höhere Bildung, sondern auch mit dem Ziel, Wanderarbeitnehmern und gering qualifizierten Arbeitnehmern den Erwerb von grundlegenden Fertigkeiten zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit zu ermöglichen;

2.   begrüßt insbesondere die Initiative, mit EURES zusammenzuarbeiten und die grenzüberschreitende Mobilität von Arbeitnehmern zu verbessern; unterstreicht jedoch, dass eine Beschäftigung oder die Gründung eines Unternehmens in einem anderen Land nicht nur eine gute Vorbereitung, sondern auch die Möglichkeit des Coaching während der ersten Phase in der neuen Position und möglicherweise auch eine Rückzugsoption erfordert; fordert die Kommission deshalb auf, dem Ergebnis dieser Vorhaben besondere Aufmerksamkeit zu widmen und im Jahresbericht auf sie einzugehen;

3.   unterstreicht, dass die vom EGF kofinanzierten Maßnahmen einen Zusatznutzen im Hinblick auf die Tätigkeiten schaffen sollten, die bereits in den Mitgliedstaaten und mit Unterstützung anderer Strukturfonds durchgeführt werden, um die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt zu fördern;

4.   fordert die Kommission auf, dem EP mitzuteilen, ob die Ausgaben im Rahmen des EGF besondere Aufmerksamkeit von der Kommission im Hinblick auf das damit einhergehende besondere Verfahren erhalten, und fordert einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen der EGF-Anträge der Jahre 2007 und 2008;

5.   fordert die Kommission auf, in ihren Jahresberichten umfassende Informationen über die Komplementarität des EGF mit den von anderen Strukturfonds unterstützten Maßnahmen einzubeziehen und außerdem Informationen über die administrativen Strukturen zu liefern, die in den Mitgliedstaaten geschaffen worden sind, um die Einhaltung von Artikel 6 der EGF-Verordnung zu bewältigen;

6.   unterstreicht, dass es – abgesehen von einem guten Finanzmanagement – wichtig ist, über fundierte Koordinierungsstrukturen zu verfügen, insbesondere dann, wenn zahlreiche Akteure beteiligt sind.

Mit freundlichen Grüßen

Pervenche Berès


ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.2.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Francesca Balzani, Lajos Bokros, Andrea Cozzolino, Jean-Luc Dehaene, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Carl Haglund, Jiří Havel, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Alain Lamassoure, Vladimír Maňka, Barbara Matera, László Surján, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Angelika Werthmann, Jacek Włosowicz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Frédéric Daerden, Giovanni La Via

Letzte Aktualisierung: 1. März 2010Rechtlicher Hinweis