über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0058 – C7-0041/2010),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0047/2010),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,
C. in der Erwägung, dass Litauen Unterstützung im Zusammenhang mit Fällen beantragt hat, die Entlassungen in 49 Unternehmen betreffen, die im Möbelherstellungssektor tätig sind(3),
D. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung aufgestellten Förderkriterien erfüllt,
1. fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;
2. erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung entlassen wurden;
3. betont, dass aufgrund der zunehmenden Anzahl an Anträgen auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF das entsprechende Verfahren weiter verbessert werden muss; fordert daher die Kommission auf, zu bewerten, wie der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags des Mitgliedstaats und der Auszahlung des Finanzbeitrags verkürzt werden könnte, und dem Parlament so bald wie möglich darüber Bericht zu erstatten;
4. unterstreicht, dass die Europäische Union auf alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente zurückgreifen sollte, um die Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen; hebt hervor, dass der EGF in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;
5. betont, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass der EGF bei der Wiedereingliederung der einzelnen entlassenen Arbeitnehmer in das Arbeitsleben behilflich ist; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;
6. fordert die Kommission auf, in ihre Vorschläge zur Inanspruchnahme des EGF sowie in ihre Jahresberichte genaue Informationen über die zusätzlichen Finanzmittel aufzunehmen, die vom Europäischen Sozialfonds (ESF) und anderen Strukturfonds bereitgestellt wurden;
7. erinnert die Kommission im Kontext der Inanspruchnahme des EGF daran, nicht systematisch Zahlungsermächtigungen aus dem Europäischen Sozialfonds zu übertragen, da der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielvorgaben und Fristen eingerichtet wurde;
8. erinnert daran, dass die Funktionsweise und der Zusatznutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitrevision des mehrjährigen Haushalts- und Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;
9. nimmt zur Kenntnis, dass sich die neuen Vorschläge der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF auf den Antrag eines einzigen Mitgliedstaates beziehen, was den Forderungen des Parlaments entspricht;
10. billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom xx. März 2010
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.
(2) Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.
(3) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.
(4) Litauen reichte am 23. September 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im Möbelherstellungssektor ein und legte Zusatzinformationen zur Vervollständigung vor, die am 16. Oktober 2009 eingegangen sind. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 662 088 EUR bereitzustellen.
(5) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Litauens bereitgestellt werden kann.
HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 662 088EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde errichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.
Gemäß den Bestimmungen von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(2) darf der Fonds einen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR nicht überschreiten; dieser Betrag wird der Marge unter der globalen Ausgabenobergrenze vom Vorjahr und/oder den annullierten Verpflichtungen aus den vorangegangenen beiden Jahren – mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Rubrik 1b beziehen – entnommen. Nachdem festgestellt wurde, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind, werden die betreffenden Mittel umgehend als Rückstellung in den Haushaltsplan eingesetzt.
Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Zeitgleich könnte ein Trilog einberufen werden, um eine Einigung über den Einsatz des Fonds und die erforderlichen Beträge zu erzielen. Der Trilog kann in einer vereinfachten Form stattfinden.
II. Aktueller Stand: Vorschlag der Kommission
Am 19. Februar 2010 hat die Kommission zwei neue Vorschläge für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Litauen angenommen. Entsprechend der Forderung des Europäischen Parlaments wird jeder Vorschlag für einen Beschluss nunmehr in einem getrennten Dokument vorgelegt. Die neuen Fälle betreffen Entlassungen im Möbelherstellungssektor und Bekleidungssektor. Es handelt sich hier um den vierten und fünften Antrag, die im Rahmen des Haushaltsplans 2010 zu prüfen sind.
Der Vorschlag betrifft die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags von 662 088 EUR aus dem EGF, um die Unterstützung für 636 Arbeitnehmer abzudecken, die in 49 Unternehmen entlassen wurden, die ausnahmslos im Bereich NACE Rev. 2, Abteilung 31 tätig sind.
Dieser Antrag (Antrag EGF/2009/016 LT/Möbelherstellung) wurde am 23. September 2009 bei der Kommission eingereicht und am 16. Oktober 2009 durch zusätzliche Informationen vervollständigt. Der Antrag stützte sich auf das Interventionskriterium nach Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung, wonach innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten in einer NACE-2-Abteilung in einer einzelnen NUTS-II-Region oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen der Ebene NUTS II mindestens 500 Entlassungen erfolgt sein müssen, und wurde innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen übermittelt (Artikel 5 der genannten Verordnung).
Die Bewertung der Kommission stützt sich auf eine Beurteilung der Verbindung zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge bzw. der Finanzkrise, den unvorhergesehenen Charakter der betreffenden Entlassungen, den Nachweis der Zahl der Entlassungen, die Benennung der entlassenden Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren und der Kategorien der gezielt zu unterstützenden Arbeitnehmer, eine Beschreibung des betreffenden Territoriums, seiner Behörden und anderer Beteiligter sowie die Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigung, ein koordiniertes Paket zu finanzierender personalisierter Dienstleistungen, einschließlich seiner Kompatibilität mit von den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen, die Daten, ab denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen wurden oder geplant sind, die Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner sowie die Management- und Kontrollsysteme.
Nach der Bewertung der Kommission erfüllt der Antrag die in der EGF-Verordnung aufgestellten Förderkriterien, und sie empfiehlt der Haushaltsbehörde die Genehmigung des Antrags.
Der EMPL-Ausschuss sollte seine Stellungnahme zur Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die Zuschussfähigkeit in der nächsten Sitzung des Ausschusses am 4. März annehmen.
Zur Inanspruchnahme des Fonds hat die Kommission der Haushaltsbehörde einen Antrag auf Mittelübertragung (DEC 04/2010) über einen Gesamtbetrag von 662 088 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) als Verpflichtungen und aus den ESF-Haushaltslinien (04 02 17 – ESF Konvergenz) als Zahlungen auf die EGF-Haushaltslinie (04 05 01) unterbreitet.
Nach der IIV kann der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden.
Nach Artikel 12 Absatz 6 der EGF-Verordnung müssen zum 1. September mindestens 25 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleiben, um einen Bedarf abzudecken, der sich bis zum Jahresende ergibt.
Im Jahr 2010 hat die Haushaltsbehörde bereits drei Vorschläge für die Inanspruchnahme des Fonds angenommen, die sich auf insgesamt 7 576 397 EUR belaufen (Fälle: Deutschland/Karmann, Litauen/Snaige und Litauen/Hochbau).
Wenn diese beiden neuen Vorschläge angenommen werden, sollte im Rahmen des Haushaltsplans ein Gesamtbetrag von 8 761 966 EUR in Anspruch genommen werden, so dass ein Betrag von 491 238 034 EUR verfügbar bleiben würde.
III. Verfahren
Die Kommission hat einen Antrag auf Mittelübertragung(3) vorgelegt, um entsprechend der Auflage von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 spezifische Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2010 einzustellen.
Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form (Schriftwechsel) erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, sofern es zwischen Parlament und Rat zu keiner Einigung kommt.
Gemäß einer internen Übereinkunft sollte der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.
Nach der von ihm vorgenommenen Bewertung hat der EMPL-Ausschuss des Europäischen Parlaments zur Inanspruchnahme des Fonds Stellung genommen. Seine Stellungnahme ist diesem Bericht als Anlage beigefügt.
In der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, wird bestätigt, wie wichtig es ist, unter gebührender Beachtung der Interinstitutionellen Vereinbarung ein zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu gewährleisten.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
ES/sg
D(2010)9674
Herrn Alain Lamassoure
Vorsitzender des Haushaltsausschusses
ASP 13E158
Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2009/016 LT/Möbelherstellung (KOM(2010)…)
Sehr geehrter Herr Lamassoure,
der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sowie seine Arbeitsgruppe zum EGF prüften die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2009/016 LT/Möbelherstellung und nahmen die nachstehende Stellungnahme an.
Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Falle dieses Antrags. Der EMPL-Ausschuss formuliert einige Bemerkungen, ohne allerdings die Frage der Übertragung der Zahlungen in Frage zu stellen.
Die Beratungen des EMPL-Ausschusses stützen sich auf die folgenden Überlegungen:
a) Die 1 469 Entlassungen sind auf die gleiche Ursache zurückzuführen, nämlich die Finanz- und Wirtschaftskrise, die in Litauen einen raschen Rückgang der Verbraucherausgaben in Verbindung mit u. a. einer Abschwächung der Bautätigkeit und der Ausfuhren sowie eine drastische Einschränkung des Zugangs der Unternehmen zu Krediten bewirkt hat.
b) Von den Entlassungen sind in erster Linie Frauen in der Altergruppe zwischen 25 und 54 Jahren sowie der Kategorie „Handwerks- und verwandte Berufe“ betroffen.
c) Die Entlassungen erfolgen in einer Zeit, in der die Arbeitslosenrate Litauens zwischen dem dritten Quartal 2008 und dem dritten Quartal 2009 Angaben von Eurostat zufolge von 6,4 % auf 14,6 % angestiegen ist(1).
d) Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat mehrere Sektoren der litauischen Wirtschaft betroffen (vier EGF-Anträge in vier verschiedenen Branchen im Jahre 2009(2)) und die Kommission veranlasst, die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits Litauens auf 2012 zu verschieben.
e) Es sind keine Informationen über mögliche zusätzliche Maßnahmen verfügbar, die vom ESF kofinanziert werden, um die notwendige Erholung des litauischen Arbeitsmarktes zu fördern.
f) Der EMPL-Ausschuss ist noch immer nicht über den Ansatz zufrieden, der zur Einhaltung von Artikel 12 Absatz 4 der EGF-Verordnung praktiziert wird, wie er dies bereits in früheren Stellungnahmen unterstrichen hat.
g) Unabhängig von finanziellen Aspekten muss der EMPL-Ausschuss mit Blick auf die künftige Entwicklung des Fonds umfassend darüber unterrichtet werden, wie die Mitgliedstaaten den EGF nutzen, und ist deshalb auf umfassende Informationen über die Komplementarität von EGF und ESF im Besonderen und anderen Strukturfonds im Allgemeinen angewiesen.
Deshalb ersucht der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Litauens einzubeziehen:
1. stellt fest, dass der Finanzrahmen des EGF für 2009 noch immer 446 960 953 Euro – nach Abzüge der bereits gebilligten Beträge und bereits für eine Mittelbindung vorgeschlagenen Beträge – umfasst;
2. erinnert daran, dass der EGF als Instrument eingerichtet wurde, „mit dessen Hilfe die Gemeinschaft ihre Solidarität mit aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos gewordenen Arbeitnehmern unter Beweis stellen kann“(3), wobei seit dem 1. Mai 2009 auch die Finanz- und Wirtschaftskrise als Kriterium gelten;
3. bekräftigt deshalb die an die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, die Zeit der Arbeitslosigkeit für die Aus- und Fortbildung der aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassenen Arbeitnehmer zu nutzen, für die der EGF jährlich genügend Mittel bereitstellt, um die Herausforderungen der Globalisierung und einer wissensgestützten europäischen Wirtschaft mit verringertem CO2-Ausstoß zu bewältigen;
4. bedauert deshalb, dass die Maßnahmen zugunsten der entlassenen Arbeitnehmer erst ab dem 1. Oktober 2009 verfügbar waren, da einige Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz im Oktober 2008 verloren; befürchtet, dass dies ein Grund sein könnte, warum nur 43,3% der entlassenen Arbeitnehmer in das Paket personenbezogener Dienstleistungen einbezogen werden konnten;
5. bedauert ebenfalls, dass es einige Anhaltspunkte dafür gibt, dass die litauische Regierung nicht das volle Potenzial des EGF ausgeschöpft hat, um die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise zu überwinden;
6. begrüßt die Maßnahmen, die zugunsten einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit und Familienleben getroffen wurden, und ihre systematische Einbeziehung auch in Anträge, wo die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer Männer sind;
7. ermutigt die litauischen Regierungsstellen und Sozialpartner, diese wirtschaftliche Übergangsperiode weiter dazu zu nutzen, um zusätzliche Strategien zu schaffen, die darauf abzielen, Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu beseitigen;
8. bekräftigt seine an die Kommission gerichtete Forderung, in ihren Jahresbericht nicht nur detaillierte Informationen über die Beachtung von Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Durchführung der EGF-Unterstützung durch die Mitgliedstaaten, sondern auch eine Analyse der Frage, mit welchen Maßnahmen speziell die Gleichheit von Männern und Frauen mit Blick auf die Integration in den Arbeitsmarkt gefördert wurde;
9. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, eine Liste der Maßnahmen aufzustellen, die mit Unterstützung des EGF eingeführt sind und die am erfolgreichsten zur Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in Zeiten hoher und steigender Arbeitslosigkeit beigetragen haben;
10. unterstreicht, dass Beschäftigungsanreize und Hilfe bei Outplacement sehr umstrittene Maßnahmen sind; fordert die Kommission deshalb auf, den Erfahrungen, die im Rahmen der EGF-Unterstützung mit diesen Maßnahmen gemacht wurden, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und dem Parlament sobald wie möglich Bericht zu erstatten;
11. fordert die Kommission auf, dem Parlament mitzuteilen, ob die Ausgaben im Rahmen des EGF besondere Aufmerksamkeit von der Kommission im Hinblick auf das damit einhergehende besondere Verfahren erhalten, und fordert einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen der EGF-Anträge der Jahre 2007 und 2008;
12. fordert die Kommission auf, in ihren Jahresberichten umfassende Informationen über die Komplementarität des EGF mit den von anderen Strukturfonds unterstützten Maßnahmen einzubeziehen und außerdem Informationen über die administrativen Strukturen zu liefern, die in den Mitgliedstaaten geschaffen worden sind, um die Einhaltung von Artikel 6 der EGF-Verordnung zu bewältigen.
EGF-Verordnung 1927/2006, Erwägung 1 und Artikel 1 der geänderten EGF-Verordnung 546/2009.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme
17.3.2010
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
30
1
1
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Damien Abad, Alexander Alvaro, Francesca Balzani, Reimer Böge, Andrea Cozzolino, Jean-Luc Dehaene, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Carl Haglund, Jutta Haug, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Alain Lamassoure, Vladimír Maňka, Barbara Matera, Nadezhda Neynsky, Miguel Portas, Vladimír Remek, Dominique Riquet, László Surján, Daniël van der Stoep, Derek Vaughan, Angelika Werthmann, Jacek Włosowicz
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter
Paul Rübig, Georgios Stavrakakis
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)