EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)

6.5.2010 - (11962/2009 – C7‑0034/2010 – 2007/0286(COD)) - ***II

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Holger Krahmer


Verfahren : 2007/0286(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0145/2010

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)

(11962/2009 – C7‑0034/2010 – 2007/0286(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Zweite Lesung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (11962/2009 – C7‑0034/2010),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0844),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0002/2008),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[1],

–   nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

–   nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

–   gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A7-0145/2010),

1.  legt in zweiter Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag      1

Standpunkt des Rates

Erwägung 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(2) Um in Einklang mit dem Verursacher- und Vorsorgeprinzip die Umweltverschmutzung durch Industrietätigkeiten zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen, muss ein allgemeiner Rahmen für die Kontrolle der wichtigsten Industrietätigkeiten aufgestellt werden, der vorzugsweise an der Quelle ansetzt und eine umsichtige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen gewährleistet.

(2) Um in Einklang mit dem Verursacher- und Vorsorgeprinzip die Umweltverschmutzung durch Industrietätigkeiten zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen, muss ein allgemeiner Rahmen für die Kontrolle der wichtigsten Industrietätigkeiten aufgestellt werden, der vorzugsweise an der Quelle ansetzt, eine umsichtige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen gewährleistet und, sofern erforderlich, den sozioökonomischen Umständen und den lokalen Besonderheiten des Ortes, an dem die Tätigkeit erfolgt, Rechnung trägt.

Begründung

Mit dieser Änderung soll bekräftigt werden, was im Standpunkt des Rates bereits enthalten ist, nämlich die Befürwortung der Festlegung begründeter Ausnahmefälle.

Änderungsantrag  2

Standpunkt des Rates

Erwägung 3

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(3) Gesonderte Konzepte, die lediglich der Verminderung der Emissionen jeweils in Luft, Wasser oder Boden dienen, können dazu führen, dass die Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes verlagert wird, anstatt die Umwelt insgesamt zu schützen. Deswegen empfiehlt es sich, ein integriertes Konzept für die Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, für die Abwallwirtschaft, für Energieeffizienz und für die Verhütung von Unfällen aufzustellen.

(3) Gesonderte Konzepte, die lediglich der Verminderung der Emissionen jeweils in Luft, Wasser oder Boden dienen, können dazu führen, dass die Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes verlagert wird, anstatt die Umwelt insgesamt zu schützen. Deswegen empfiehlt es sich, ein integriertes Konzept für die Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, für die Abfallwirtschaft, für Energieeffizienz und für die Verhütung von Unfällen aufzustellen und durch die Angleichung der Umweltbilanzanforderungen an Industrieanlagen gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union zu schaffen.

Begründung

Nur wenn alle Industrieanlagen in der EU die Umweltstandards auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken erfüllen, kann ein höheres Umweltschutzniveau erreicht werden, ohne Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU hervorzurufen.

Änderungsantrag  3

Standpunkt des Rates

Erwägung 9

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(9) Um Doppelregelungen zu vermeiden, sollte die Genehmigung einer unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft fallenden Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang I der genannten Richtlinie enthalten, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird, oder wenn eine Anlage aus diesem System ausgeschlossen wurde.

(9) Um Doppelregelungen zu vermeiden, kann darauf verzichtet werden, dass die Genehmigung einer unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft fallenden Anlage Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang I der genannten Richtlinie enthält, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird, oder wenn eine Anlage aus diesem System ausgeschlossen wurde.

Begründung

Der Änderungsantrag ist gestützt auf Artikel 66 Absatz 2d und soll erstens der rechtlichen Klarheit dienen, da die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 193 AEUV durch das Gemeinschaftsrecht nicht daran gehindert werden, auf nationaler Ebene strengere Vorschriften bei Treibhausgasemissionen anzuwenden, sowie zweitens den Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung solcher Vorschriften entscheiden, die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Genehmigung entsprechende Auflagen vorzuschreiben. Seit der ersten Lesung des Europäischen Parlaments haben das Vereinigte Königreich, die Niederlande und die Kommission auf unterschiedliche Rechtsauslegungen der Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 1 verwiesen.

Änderungsantrag  4

Standpunkt des Rates

Erwägung 9 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(9a) Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise davon abgehalten, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, zum Beispiel Vorschriften für die Treibhausgasemissionen von Anlagen, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, sofern solche Maßnahmen mit den Verträgen vereinbar sind und die Kommission darüber unterrichtet wurde.

Begründung

Seit der ersten Lesung ist die Annahme von Bestimmungen zu CO2-Emissionen aus neuen Wärmekraftwerken in einigen Mitgliedstaaten öffentlich diskutiert worden. Über die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit den EU-Rechtsvorschriften herrschen unterschiedliche Ansichten. Ein Änderungsantrag zur Klärung dieser Angelegenheit ist daher zulässig, wenn er gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments darauf abzielt, „einen neuen Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage zu berücksichtigen, die seit der ersten Lesung eingetreten sind“.

Änderungsantrag  5

Standpunkt des Rates

Erwägung 14

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(14) Es ist wichtig, den zuständigen Behörden ausreichenden Spielraum für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten zu gewähren, die sicherstellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. Hierzu kann die zuständige Behörde Emissionsgrenzwerte festlegen, die hinsichtlich der angewandten Werte, Fristen und Referenzbedingungen von den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten abweichen, sofern durch die Ergebnisse der Emissionsüberwachung nachgewiesen werden kann, dass die Emissionen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(14) Es ist wichtig, den zuständigen Behörden ausreichenden Spielraum für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten zu gewähren, die sicherstellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. Die Einhaltung der in Genehmigungen festgelegten Emissionsgrenzwerte führt dazu, dass die Betriebswerte unter diesen Emissionsgrenzwerten liegen. Hierzu kann die zuständige Behörde Emissionsgrenzwerte festlegen, die hinsichtlich der angewandten Werte, Fristen und Referenzbedingungen von den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten abweichen, sofern durch die Ergebnisse der Emissionsüberwachung nachgewiesen werden kann, dass die Emissionen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

Änderungsantrag  6

Standpunkt des Rates

Erwägung 37

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(37) Um die Umweltverschmutzung durch Industrietätigkeiten auf die kostenwirksamste Weise zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen und gleichzeitig einen hohen Schutz für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten – insbesondere durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) –, könnten die Möglichkeiten in Bezug auf markgestützte Instrumente, wie etwa ein Emissionshandelssystem für Stickstoffoxid- und Schwefeldioxidemissionen, sondiert werden.

entfällt

Begründung

Die Einführung marktgestützter Instrumente würde die Rechtsvorschriften zusätzlich verkomplizieren. Außerdem haben Stickoxid- und Schwefeldioxidemissionen lokale und/oder regionale Auswirkungen und können folglich nicht unter ein auf EU-Ebene angesiedeltes Handelssystem fallen. Streichung des neuen Ratstexts.

Änderungsantrag  7

Standpunkt des Rates

Erwägung 38

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(38) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden.

(38) Nach Artikel 291 AEUV werden die Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung festgelegt. Da diese Richtlinie möglichst bald angenommen und umgesetzt werden muss, sollte die Kontrolle durch die Mitgliedstaaten bis zur Annahme dieser neuen Verordnung gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erfolgen, soweit die darin verankerten Bestimmungen mit den geänderten Verträgen vereinbar sind. Sobald diese Verordnung in Kraft tritt, sollten Bezugnahmen auf diese Bestimmungen jedoch durch Bezugnahmen auf die in der neuen Verordnung festgelegten Regeln und Grundsätze ersetzt werden.

Änderungsantrag  8

Standpunkt des Rates

Erwägung 39

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(39) Damit die Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zur Anpassung bestimmter Teile der Anhänge V, VI und VII an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen. Im Falle von Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen kann dies die Festlegung von Kriterien für die Genehmigung von Ausnahmen von der kontinuierlichen Überwachung der Gesamtstaubemissionen einschließen. Es ist von größter Wichtigkeit, dass die Kommission gemäß ihrer in der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2009 zur Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erklärten Absicht bei ihren vorbereitenden Arbeiten Sachverständige konsultiert.

(39) Damit die Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf die Erstellung der BVT-Schlussfolgerungen und die Ergänzung oder Änderung der Emissionsgrenzwerte und der in der vorliegenden Richtlinie bereits festgelegten Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Im Falle von Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen kann dies unter anderem die Festlegung von Kriterien für die Genehmigung von Ausnahmen von der kontinuierlichen Überwachung der Gesamtstaubemissionen einschließen. Es ist von größter Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

Begründung

Apart from derogations from monitoring requirements of dust for waste incineration plants other derogations should be considered as long as adequate in terms of environmental protection. This may lead to a further reduction of unnecessary administrative burden notably for SMEs, which are strongly affected by the provisions of Chapter IV as that chapter is not subject to a de-minimis-threshold. During the preparatory phase of the adoption of delegated acts it is essential that the Commission ensures the broad involvement of experts from the Member States, industry, NGOs as outlined inter alia in chapter 3.1 of COM (2007) 844 final.

Änderungsantrag  9

Standpunkt des Rates

Erwägung 39 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(39a) Damit zudem die Bestimmungen dieser Richtlinie unter der Maßgabe, dass die besten verfügbaren Techniken (BVT), wie in den BVT-Merkblättern vorgesehen, in der ganzen Union einheitlich angewendet werden sollen, ergänzt oder geändert werden können, sollte der Kommission soweit erforderlich die Befugnis übertragen werden, zur weiteren Spezifizierung der Kriterien, die in einer begrenzten Zahl besonderer Fälle von den zuständigen Behörden in Betracht gezogen werden müssen, um unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bewertungen des geografischen Standorts der Anlage, der dort vorliegenden Umweltbedingungen oder deren technischer Merkmale weniger strenge Emissionsgrenzwerte für Anlagen festzulegen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Die festgelegten Emissionsgrenzwerte sollten sich jedoch im Rahmen der EU-weit geltenden Mindestanforderungen für Emissionsgrenzwerte und der Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften bewegen.

Begründung

Diese Änderung ist Teil des Kompromisspakets.

Änderungsantrag  10

Standpunkt des Rates

Erwägung 39 b (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(39b) Damit zudem die Bestimmungen dieser Richtlinie unter der Maßgabe, dass die besten verfügbaren Techniken (BVT) in der ganzen EU einheitlich angewendet und die mit den betreffenden Anlagen verbundenen Umweltrisiken systematisch beurteilt werden sollen, ergänzt oder geändert werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden – im Zusammenhang mit Vorschriften für die Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens, des Termins, ab dem die kontinuierlichen Messungen der Emissionen von Schwermetallen, Dioxinen und Furanen in die Luft durchgeführt werden müssen, der Art der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen sowie der Form und der Häufigkeit der Übermittlung dieser Informationen sowie weiterer Kriterien für die Beurteilung der Umweltrisiken – delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen.

Änderungsantrag  11

Standpunkt des Rates

Erwägung 39 c (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(39c) Damit Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt oder wichtige Umweltfragen angegangen werden können, sollte die Kommission gestützt auf eine Bewertung der Anwendung der besten verfügbaren Techniken bei bestimmten Tätigkeiten oder der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt insgesamt, Vorschläge für EU-weit geltende Mindestanforderungen für Emissionsgrenzwerte oder Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften vorlegen.

Begründung

Diese Änderung ist Teil des Kompromisspakets.

Änderungsantrag  12

Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 14

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

14. „Betreiber“: jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage, Feuerungsanlage, Abfall­verbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;

14. „Betreiber“: jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage betreibt oder besitzt oder der – sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;

Begründung

Streichung einer vom Rat aufgenommenen neuen Bedingung.

Änderungsantrag  13

Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 18

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

18. „Bericht über den Ausgangszustand“: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die einschlägigen gefährlichen Stoffe;

18. „Bericht über den Ausgangszustand“: quantifizierte Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die einschlägigen gefährlichen Stoffe;

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 15 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  14

Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 22

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

22. „Geflügel“: Geflügel gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemein­schaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern1;

22. „Geflügel“: Geflügel gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern1 mit Ausnahme von Geflügel der Art Wachtel;

Begründung

In der Richtlinie werden Wachteln (0,25 kg) in die Kategorie Geflügel eingeordnet, und es wird davon ausgegangen, dass ihre Zucht der von Hühnern (2 kg) oder Puten (10 kg) gleichzustellen ist, obwohl deren Umweltauswirkungen viel geringer sind. Diese Besonderheit im Vergleich zu anderen Zweigen der Geflügelproduktion ist unbedingt zu berücksichtigen. Die Anwendung der Richtlinie auf Wachtelzuchtbetriebe ist unverhältnismäßig und nicht durch Umweltrisiken gerechtfertigt. Diese Gleichbehandlung könnte sogar dazu führen, dass dieser Zweig der Geflügelproduktion in Europa verschwindet und Hunderte von Arbeitsplätzen verloren gehen.

Änderungsantrag  15

Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 26

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

26. „Betriebsstunden“: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungs­anlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens;

26. „Betriebsstunden“: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, einschließlich der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens;

Begründung

Abänderung einer neuen Begriffsbestimmung, die vom Rat aufgenommen wurde.Während des An- und Abfahrens kommt es zu erheblichen Emissionen.

Änderungsantrag  16

Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 46 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

46a. „allgemein bindende Vorschriften“: Emissionsgrenzwerte oder andere Bedingungen in zumindest sektorbezogenen Umweltrechtsvorschriften, die zur direkten Verwendung bei der Formulierung von Genehmigungsauflagen festgelegt werden.

Begründung

Der Begriff „allgemein bindende Vorschriften“ muss eindeutig definiert werden. Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 17 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  17

Standpunkt des Rates

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Wenn ein Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, wird der weitere Betrieb der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage, Abfallmitverbrennungsanlage oder des betreffenden Teils der Anlage ausgesetzt, bis die erneute Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c sichergestellt ist.

Wenn ein Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verursacht, wird der weitere Betrieb der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage, Abfallmitverbrennungsanlage oder des betreffenden Teils der Anlage ausgesetzt, bis die erneute Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c sichergestellt ist.

Begründung

Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 21 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  18

Standpunkt des Rates

Artikel 9 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt, so enthält die Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

(1) Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt, so können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases festzulegen, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

Begründung

Der Änderungsantrag ist gestützt auf Artikel 66 Absatz 2d und soll erstens der rechtlichen Klarheit dienen, da die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 193 AEUV durch das Gemeinschaftsrecht nicht daran gehindert werden, auf nationaler Ebene strengere Vorschriften bei Treibhausgasemissionen anzuwenden, sowie zweitens den Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung solcher Vorschriften entscheiden, die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Genehmigung entsprechende Auflagen vorzuschreiben. Seit der ersten Lesung des Europäischen Parlaments haben das Vereinigte Königreich, die Niederlande und die Kommission auf unterschiedliche Rechtsauslegungen der Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 1 verwiesen.

Änderungsantrag  19

Standpunkt des Rates

Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die in den Buchstaben c und d des zweiten Unterabsatzes genannten Leitlinien werden unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Forums nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angenommen.

Die in den Buchstaben c und d des zweiten Unterabsatzes genannten Leitlinien werden stets unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Forums nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angenommen und stehen mit der Stellungnahme des Forums in Einklang.

Begründung

Es muss verstärkt dafür gesorgt werden, dass die im Regelungsausschuss getroffenen Entscheidungen mit der Stellungnahme des Forums in Einklang stehen.

Änderungsantrag  20

Standpunkt des Rates

Artikel 13 – Absatz 4

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(4) Die Kommission holt die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt der BVT-Merkblätter ein und berücksichtigt diese Stellungnahme bei den Verfahren gemäß Absatz 5.

(4) Die Kommission holt die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt der BVT-Merkblätter ein, macht sie öffentlich zugänglich und berücksichtigt diese Stellungnahme bei den Verfahren gemäß Absatz 5.

Änderungsantrag  21

Standpunkt des Rates

Artikel 13 – Absatz 5

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(5) Zur Annahme der BVT-Schlussfolgerungen werden Beschlüsse nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

(5) Zur Annahme der BVT-Schlussfolgerungen erlässt die Kommission Beschlüsse in Form von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 76.

Begründung

Diese Änderung ist Teil des Kompromisspakets.

Änderungsantrag  22

Standpunkt des Rates

Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(5a) Nachdem sie gemäß Absatz 5 den Beschluss zur Annahme der BVT-Schlussfolgerungen erlassen hat, bewertet die Kommission auf der Grundlage der folgenden Kriterien, ob die Notwendigkeit besteht, EU-weit geltende Mindestgrenzwerte für Emissionen sowie Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der betreffenden BVT-Schlussfolgerungen festzulegen:

 

a) Auswirkungen der betreffenden Tätigkeiten auf die Umwelt insgesamt und

 

b) Stand der Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) bei diesen Tätigkeiten.

 

Kapitel III und Anhang V dieser Richtlinie dienen der Einhaltung der EU-weit geltenden Mindestanforderungen bei Großfeuerungsanlagen.

 

Nachdem sie die Stellungnahme des in Absatz 3 genannten Forums eingeholt hat, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen 18 Monaten nach Erlass des Beschlusses über die Annahme der BVT-Schlussfolgerungen einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung vor.

Begründung

Diese Änderung ist Teil des Kompromisspakets.

Änderungsantrag  23

Standpunkt des Rates

Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(5b) Wenn aus dem Bericht im Sinne des Absatzes 5a hervorgeht, dass die Notwendigkeit besteht, EU-weit geltende Mindestanforderungen für Emissionsgrenzwerte sowie Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften für die Bewertung festzulegen, bewertet die Kommission die Möglichkeiten zur Festlegung solcher Anforderungen. Die Kommission legt binnen 18 Monaten nach Einreichung des in Absatz 5a genannten Berichts gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zu Mindestanforderungen vor.

Begründung

Diese Änderung ist Teil des Kompromisspakets.

Änderungsantrag  24

Standpunkt des Rates

Artikel 13 – Absatz 6

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(6) Nach der Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz 5 macht die Kommission unverzüglich das betreffende BVT-Merkblatt öffentlich zugänglich.

(6) Nach der Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz 5 macht die Kommission unverzüglich das betreffende BVT-Merkblatt öffentlich zugänglich und sorgt dafür, dass die BVT-Schlussfolgerungen des BVT-Merkblatts in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten verfügbar sind. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt die Kommission das gesamte BVT-Merkblatt in der verlangten Sprache zur Verfügung. Die Aktualisierung der BVT-Merkblätter muss spätestens acht Jahre nach Veröffentlichung der Vorgängerversion abgeschlossen sein.

Begründung

Diese Änderung ist Teil des Kompromisspakets.

Änderungsantrag  25

Standpunkt des Rates

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Nummer c – Buchstabe i

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

i) die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren sowie

i) die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren oder gleichwertige Verfahren sowie

Begründung

Artikel 14 Absatz 1 sieht vor, dass die Genehmigung alle notwendigen Messungen umfassen soll. Diese werden in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i weiter konkretisiert. Zur Klarstellung, dass auch andere bewährte Methoden, die den angestrebten hohen Umweltstandards genügen, weiterhin Anwendung finden können, sollte eine Ergänzung vorgenommen werden. Mit dieser Änderung könnten auch alternative Methoden zulässig sein, sodass das deutsche System (keine Messungen bei Tierhaltungsanlagen, statt dessen feste Tierplatzzahlen) beibehalten werden könnte.

Änderungsantrag  26

Standpunkt des Rates

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

d) eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde regelmäßig – mindestens jährlich – Folgendes vorzulegen:

d) eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde regelmäßig – mindestens jährlich – Folgendes vorzulegen:

i) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Buchstabe c genannten Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen ermöglichen, und

i) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Buchstabe c genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen ermöglichen, und

ii) in den Fällen, in denen Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b angewendet wird, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;

ii) in den Fällen, in denen Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b angewendet wird, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;

 

Sofern im Rahmen einer erfolgten Inspektion kein schwerwiegender Verstoß gegen Genehmigungsauflagen festgestellt wurde, darf die zuständige Behörde die in Ziffer i genannten Informationen nur alle 24 Monate anfordern.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird ein Kompromiss in Bezug auf die wiederkehrende Meldepflicht der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde angestrebt. Dabei wird Abänderung 20 des Standpunktes des Parlaments aus erster Lesung (Berichterstattung mindestens alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der Inspektionsergebnisse) berücksichtigt und klargestellt, dass durch die Genehmigungsauflagen lediglich die Übermittlung der Daten vorgeschrieben werden sollte, die tatsächlich von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften benötigt werden.

Änderungsantrag  27

Standpunkt des Rates

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe f

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

f) Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen, wie das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs;

f) Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitige Abschaltungen sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs;

Änderungsantrag  28

Standpunkt des Rates

Artikel 14 – Absatz 4

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(4) Unbeschadet des Artikels 18 darf die zuständige Behörde strengere Genehmigungsauflagen vorgeben, als sie mit der Verwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken einzuhalten sind.

(4) Unbeschadet des Artikels 18 kann die zuständige Behörde strengere Genehmigungsauflagen vorgeben, als sie mit der Verwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Vorgabe solcher strengeren Auflagen durch die zuständige Behörde festlegen.

Änderungsantrag  29

Standpunkt des Rates

Artikel 14 – Absatz 6

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(6) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die bzw. der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so legt die zuständige Behörde auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, die sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen fest, wobei sie den Kriterien des Anhangs III besonders Rechnung trägt.

(6) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die bzw. der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so legt die zuständige Behörde in Absprache mit dem Betreiber auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, die sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen fest, wobei sie den Kriterien des Anhangs III besonders Rechnung trägt.

Begründung

Der Betreiber kennt sein Verfahren am besten und muss an der Bestimmung der Genehmigungsauflagen, die bei Einsatz der besten verfügbaren Techniken erfüllbar sind, beteiligt werden. Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 30 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  30

Standpunkt des Rates

Artikel 15 – Absatz 4

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen auf der Grundlage einer ökologischen und ökonomischen Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung der technischen Merkmale der betreffenden Anlage, ihres geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen Emissionsgrenzwerte festlegen, die von den gemäß Absatz 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten abweichen.

(4) Abweichend von Absatz 3 und unbeschadet des Artikels 18 kann die zuständige Behörde in einer begrenzten Zahl besonderer Fälle weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen. Eine solche Ausnahme ist nur zulässig, wenn im Zuge einer Bewertung der Nachweis dafür erbracht wird, dass

 

a) die Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) wie in den BVT-Merkblättern vorgesehen bei der gesamten betreffenden Anlage oder einem Teil dieser Anlage aufgrund des geografischen Standorts der Anlage oder der dort vorherrschenden Umweltbedingungen nicht möglich ist oder

 

b) die Anwendung der besten verfügbaren Techniken wie in den BVT-Merkblättern vorgesehen bei der betreffenden bestehenden Anlage oder einem Teil dieser Anlage aufgrund der besonderen technischen Merkmale der Anlage, die bei Annahme der BVT-Schlussfolgerungen bereits existierte, nicht möglich ist oder

 

c) die Anwendung der besten verfügbaren Techniken wie in den BVT-Merkblättern vorgesehen im Vergleich zum ökologischen Nutzen zu unverhältnismäßig hohen Kosten für diese Anlage führen würde. Diese unverhältnismäßig hohen Kosten müssen Kosten sein, die beim in Artikel 13 genannten Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken nicht berücksichtigt wurden.

Die zuständige Behörde teilt die Gründe für die Anwendung des Unterabsatzes 1 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen mit.

Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Anwendung des Unterabsatzes 1 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen im Anhang der Genehmigungsauflagen und übermittelt diese Informationen der Kommission.

Die Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen V bis VIII festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten.

Diese Emissionsgrenzwerte dürfen die gemäß Artikel 13 Absatz 5b oder gegebenenfalls in den Anhängen dieser Richtlinie festgesetzten Mindestanforderungen für Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten.

 

Die zuständigen Behörden wenden diesen Absatz nicht an, wenn die Gefahr besteht, dass Umweltqualitätsnormen nicht eingehalten werden, und stellen in jedem Fall sicher, dass die Abweichungen nicht zu erheblichen Auswirkungen auf die lokale Umwelt führen.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und konkret ermöglicht wird, am Entscheidungsprozess bezüglich der Gewährung einer Ausnahme im Sinne dieses Absatzes teilzuhaben.

Die Kommission kann Leitlinien mit Angabe der Kriterien festlegen, die bei der Anwendung dieses Absatzes zu berücksichtigen sind.

Die Kommission kann gegebenenfalls die Kriterien, die bei der Anwendung dieses Absatzes zu berücksichtigen sind, weiter spezifizieren, indem sie auf der Grundlage des in Artikel 72 Absatz 1 genannten Berichts und insbesondere durch die Anwendung dieses Absatzes delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 76 erlässt.

Die zuständigen Behörden führen als Teil jeder Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 eine erneute Bewertung der Anwendung des Unterabsatzes 1 durch.

Die zuständigen Behörden führen als Teil jeder Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 eine erneute Bewertung der Anwendung des Unterabsatzes 1 durch.

Begründung

Diese Änderung ist Teil des Kompromisspakets.

Änderungsantrag  31

Standpunkt des Rates

Artikel 15 – Absatz 4 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(4a) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten für das Ausbringen von Jauche und Gülle außerhalb des Geländes der in Anhang I Nummer 6.6 genannten Anlagen, mit Ausnahme der Gebiete im Anwendungsbereich der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen1.

 

1 ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 114 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  32

Standpunkt des Rates

Artikel 17

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Bei der Festlegung von allgemeinen bindenden Vorschriften gemäß Artikel 6 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die allgemeinen bindenden Vorschriften auf dem neuesten Stand gemäß den Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken gehalten werden.

(1) Bei der Festlegung von allgemeinen bindenden Vorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen gewährleistet werden.

Begründung

Streichung der vom Rat aufgenommenen Einfügung. Steht im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 17 Absatz 3a (neu).

Änderungsantrag  33

Standpunkt des Rates

Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(1a) Die allgemeinen bindenden Vorschriften stützen sich auf die besten verfügbaren Techniken, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird, um die Einhaltung der Artikel 14 und 15 zu gewährleisten.

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 34 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  34

Standpunkt des Rates

Artikel 17 – Absatz 1 b (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(1b) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die allgemeinen bindenden Vorschriften auf dem neuesten Stand der Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken gehalten werden, um die Einhaltung von Artikel 21 sicherzustellen.

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 35 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  35

Standpunkt des Rates

Artikel 17 – Absatz 1 c (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(1c) Bei Erlass der allgemeinen bindenden Vorschriften gemäß den Absätzen 1 bis 1b wird in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen.

Begründung

Wiedereinsetzung des von der Kommission vorgeschlagenen Textes.

Änderungsantrag  36

Standpunkt des Rates

Artikel 19

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT- Schlussfolgerun­gen verfolgt oder darüber unterrichtet wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen verfolgt oder darüber unterrichtet wird und auch die betroffene Öffentlichkeit darüber in Kenntnis setzt.

Begründung

Es ist sinnvoll, dass die Mitgliedstaaten die betroffene Öffentlichkeit von den Entwicklungen in Sachen BVT-Schlussfolgerungen unterrichten. Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 36 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  37

Standpunkt des Rates

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(3) Innerhalb von fünf Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen nach Artikel 13 Absatz 5 zur Haupttätigkeit einer Anlage stellt die zuständige Behörde sicher, dass

(3) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen nach Artikel 13 Absatz 5 stellt die zuständige Behörde sicher, dass

(Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 37 aus der ersten Lesung).

Begründung

Die BREF (Referenzdokumente für die besten verfügbaren Techniken) sind das Ergebnis eines langen Prozesses. Wenn eine Entscheidung zu BVT-Schlussfolgerungen getroffen wird, muss diese zügiger praktisch umgesetzt werden, damit die Dynamik ökologischer Innovationen nicht verlorengeht. Der vorgeschlagene zeitliche Rahmen von vier Jahren nach Veröffentlichung stellt in Bezug auf die Vorschläge von Rat und Kommission einen guten Kompromiss dar. Der Standpunkt des Rates birgt die Gefahr, dass Mitgliedstaaten die Vorgaben unterschiedlich umsetzen, weil die zuständigen Behörden den Begriff „Haupttätigkeit“ unterschiedlich auslegen, sodass Wirtschaftsakteure ungleich behandelt werden und ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen.

Änderungsantrag  38

Standpunkt des Rates

Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(2) Werden im Rahmen einer Tätigkeit einschlägige gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, so muss der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen und diesen der zuständigen Behörde unterbreiten, bevor die Anlage in Betrieb genommen oder die Genehmigung für die Anlage erneuert wird, und zwar erstmals nach dem …*

(2) Werden im Rahmen einer Tätigkeit einschlägige gefährliche Stoffe in erheblicher Menge verwendet, erzeugt oder freigesetzt, so muss der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen und diesen der zuständigen Behörde unterbreiten, bevor die Anlage in Betrieb genommen oder die Genehmigung für die Anlage erneuert wird, und zwar erstmals nach dem …*

 

Wenn auf einzelstaatlicher Ebene bereits Gewässer- und Bodenschutzbestimmungen umgesetzt werden, muss von den Mitgliedstaaten kein Bericht über den Ausgangszustand ausgearbeitet werden.

Änderungsantrag  39

Standpunkt des Rates

Artikel 22 – Absatz 3– Unterabsatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(3) Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten bewertet der Betreiber den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch einschlägige gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit einschlägigen gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand gemäß Absatz 2 angegebenen Zustand verursacht, so ergreift der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Zu diesem Zweck kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.

(3) Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten bewertet der Betreiber den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch einschlägige gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit einschlägigen gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand gemäß Absatz 2 angegebenen Zustand verursacht, so ergreift der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Zu diesem Zweck kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.

Begründung

Abänderung einer Passage, die vom Rat aufgenommen wurde.

Änderungsantrag  40

Standpunkt des Rates

Artikel 22 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Wenn auf einzelstaatlicher Ebene bereits Gewässer- und Bodenschutzbestimmungen umgesetzt werden, verpflichten die Mitgliedstaaten den Betreiber nicht zur Bewertung des Stands der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch einschlägige gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden.

Begründung

Die zusätzlichen bürokratischen Verwaltungs- und Kontrollpflichten, die mit dem Verfassen eines Berichts über den Zustand des Bodens einhergehen, führen zu einem hohen Verwaltungsaufwand und sind sowohl für die Landwirte als auch für die nationalen Behörden mit sehr hohen Kosten verbunden. Dies steht in keinem Verhältnis zu dem angestrebten Mehrwert für den Umweltschutz und dem Ziel der Entbürokratisierung der gesamten IVU-Richtlinie. Mit dem Bericht über den Zustand des Bodens soll eigentlich für den Schutz von Gewässern und Boden gesorgt werden. Die Anforderungen des Gewässerschutzes sind jedoch bereits auf europäischer Ebene abgedeckt, und der Bodenschutz ist aufgrund des Subsidiaritätsprinzips auf nationaler Ebene geregelt. Doppelregulierungen sollten hier vermieden werden.

Änderungsantrag  41

Standpunkt des Rates

Artikel 22 – Absatz 4 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(4a) Dieser Artikel ist gemäß den in Artikel 191 Absatz 2 AEUV festgelegten Grundsätzen auszulegen. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Öffentlichkeit entsprechend informiert wird, wobei alle zur Erfüllung des Artikels notwendigen Maßnahmen getroffen werden.

Änderungsantrag  42

Standpunkt des Rates

Artikel 23 – Absatz 4

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(4) Auf der Grundlage der Inspektionspläne erstellt die zuständige Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist.

(4) Auf der Grundlage der Inspektionspläne erstellt die zuständige Behörde regelmäßig Programme für die Inspektionen, in denen die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine angemessene Anzahl entsprechend qualifizierter Mitarbeiter für die Inspektionen zur Verfügung steht.

 

Diese Programme sehen für jede Anlage mindestens eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Vor-Ort-Besichtigung pro Achtzehnmonatszeitraum vor. Diese Häufigkeit wird auf mindestens eine Besichtigung pro Sechsmonatszeitraum erhöht, wenn bei einer Inspektion eine Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen festgestellt wird.

Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten.

Wenn diese Programme auf einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken basieren, kann die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen auf mindestens eine Besichtigung pro Zweijahreszeitraum verringert werden.

Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:

Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken beruht auf objektiven Kriterien wie:

a) potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;

 

b) bisherige Einhaltung der Genehmigungsauflagen;

a) der bisherigen Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch den Betreiber;

 

b) den Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder

c) Teilnahme am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS).

c) der Teilnahme des Betreibers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/20091, ISO 14 001 oder der Umsetzung äquivalenter Umweltmanagementsysteme.

 

Die Kommission kann in Form von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 76 weitere Kriterien für die Beurteilung der Umweltrisiken erlassen.

 

1 Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 44 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  43

Standpunkt des Rates

Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Der Entwurf des Berichts wird dem betreffenden Betreiber übermittelt und der endgültige Bericht wird gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen1 der Öffentlichkeit binnen drei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich gemacht.

Der Bericht wird dem betreffenden Betreiber binnen zwei Monaten mitgeteilt. Er wird von der zuständigen Behörde binnen vier Monaten nach Vor-Ort-Besichtigung der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht.

Begründung

Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 46 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  44

Standpunkt des Rates

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

ca) Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage, wenn eine Ausnahme gemäß Artikel 15 Absatz 4 gewährt werden soll.

Begründung

Diese Änderung ist Teil des Kompromisspakets.

Änderungsantrag  45

Standpunkt des Rates

Artikel 24 – Absatz 2 – Einleitung

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(2) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung getroffen, so macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit – in Bezug auf die Buchstaben a und b auch über das Internet – folgende Informationen zugänglich:

(2) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung getroffen, so macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit – in Bezug auf die Buchstaben a bis f und den Absatz 3 auch über das Internet – folgende Informationen zugänglich:

Begründung

Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 54 aus der ersten Lesung.Damit öffentlicher Zugang zu diesen Informationen besteht, sollten sie alle auch im Internet verfügbar sein.

Änderungsantrag  46

Standpunkt des Rates

Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe e

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

e) Angaben zur Festlegung der Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und damit assoziierten Emissionswerten;

e) Angaben zur Festlegung der Genehmigungsauflagen im Sinne des Artikels 14 in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und den gemäß den BVT-Merkblättern damit assoziierten Emissionswerten;

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 51 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  47

Standpunkt des Rates

Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe f

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

f) im Falle der Anwendung des Artikels 15 Absatz 4 Gründe für diese Anwendung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2.

f) im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 15 Absatz 4 die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien des genannten Absatzes und die damit verbundenen Auflagen;

Begründung

Diese Änderung ist Teil des Kompromisspakets.

Änderungsantrag  48

Standpunkt des Rates

Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

fa) die Ergebnisse der Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21.

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 53 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  49

Standpunkt des Rates

Artikel 28 – Unterabsatz 2 – Buchstabe i

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

i) Gasturbinen, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;

i) Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;

Begründung

Bei Gasturbinen und Gasmotoren handelt es sich um konkurrierende Technologien auf dem Markt der Offshore-Plattformen. Damit für diese beiden Technologien gleiche Ausgangsbedingungen am Markt bestehen, müssen Gasmotoren, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Änderungsantrag  50

Standpunkt des Rates

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Alle Genehmigungen für Anlagen, die Feuerungsanlagen umfassen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG bewilligt wurde und die nach dem 1. Januar 2016 betrieben werden, enthalten Auflagen, die gewährleisten, dass die Emissionen dieser Anlagen in die Luft die in Anhang V Teil 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Alle Genehmigungen für Anlagen, die Feuerungsanlagen umfassen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG bewilligt wurde und die nach dem 1. Januar 2016 betrieben werden, enthalten Auflagen, die gewährleisten, dass die Emissionen dieser Anlagen in die Luft die in Anhang V Teil 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Begründung

Da es sich hier um bereits bestehende Anlagen handelt, kommen nicht die Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen (Anhang V Teil 2), sondern die für bestehende Anlagen (Anhang V Teil 1) zur Anwendung.

Änderungsantrag  51

Standpunkt des Rates

Artikel 30 – Absatz 9

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(9) Für die folgenden Feuerungsanlagen überprüft die Kommission auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, ob unionsweit geltende Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen und ob die in Anhang V festgelegten Emissionsgrenzwerte geändert werden müssen:

entfällt

a) in Absatz 8 genannte Feuerungsanlagen;

 

b) Feuerungsanlagen in Raffinerien, die Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern, unter Berücksichtigung der Besonderheit der Energiesysteme von Raffinerien;

 

c) Feuerungsanlagen, die andere Gase als Erdgas verfeuern;

 

d) Feuerungsanlagen in Chemieanlagen, die flüssige Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff für den Eigenverbrauch verfeuern.

 

Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 31. Dezember 2013 dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag.

 

Begründung

Die vom Rat aufgenommene Passage (Überprüfung) wird gestrichen. Dass Raffinerien oder die chemische Industrie von der Einhaltung der nach Kapitel III geltenden Grenzwerte ausgenommen werden, ist nicht vertretbar.

Änderungsantrag  52

Standpunkt des Rates

Artikel 31

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Auf Feuerungsanlagen, die mit einheimischem festen Brennstoff betrieben werden und die in Artikel 30 Absätze 2 und 3 genannten Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid aufgrund der Merkmale dieses Brennstoffs nicht einhalten können, dürfen die Mitgliedstaaten stattdessen die in Anhang V Teil 5 festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade nach Maßgabe der in Anhang V Teil 6 festgelegten Einhaltungsvorschriften anwenden.

Auf Feuerungsanlagen, die mit einheimischem festen Brennstoff betrieben werden und die in Artikel 30 Absätze 2 und 3 genannten Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid aufgrund der Merkmale dieses Brennstoffs nicht einhalten können, dürfen die Mitgliedstaaten stattdessen im Höchstfall bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der in Anhang V Teil 6 festgelegten Einhaltungsvorschriften und nachdem die zuständige Behörde die in Artikel 72 Absatz 4 Buchstabe a genannten technischen Daten validiert hat, die in Anhang V Teil 5 festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade anwenden.

 

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2013, ob eine Verlängerung der in Anhang V Teil 5 festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade gewährt werden kann, wobei sie insbesondere den besten verfügbaren Techniken und den mit verringerten SO2-Emissionen verbundenen Vorteilen Rechnung trägt.

Begründung

Abänderung einer neuen Passage, die vom Rat aufgenommen wurde.

Mitgliedstaaten mit Anlagen, in deren Fall der besondere Schwefelabscheidegrad Anwendung findet, müssen technisch begründen, warum die Einhaltung der regulären Emissionsgrenzwerte nicht durchführbar ist.

Änderungsantrag  53

Standpunkt des Rates

Artikel 32

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 können die Mitgliedstaaten einen nationalen Übergangsplan für Feuerungsanlagen erstellen und durchführen, die vor dem 27. November 2002 erstmals eine Genehmigung erhalten haben oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens am 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde). Für jede darin erfasste Feuerungsanlage erstreckt sich der Plan auf die Emissionen eines oder mehrerer der folgenden Schadstoffe: Stickstoffoxide, Schwefeldioxid und Staub. Bei Gasturbinen werden nur die Stickstoffoxidemissionen in den Plan einbezogen.

(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2019 können die Mitgliedstaaten einen nationalen Übergangsplan für Feuerungsanlagen erstellen und durchführen, die vor dem 27. November 2002 erstmals eine Genehmigung erhalten haben oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens am 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde). Für jede darin erfasste Feuerungsanlage erstreckt sich der Plan auf die Emissionen eines oder mehrerer der folgenden Schadstoffe: Stickstoffoxide, Schwefeldioxid und Staub. Bei Gasturbinen werden nur die Stickstoffoxidemissionen in den Plan einbezogen.

Der nationale Übergangsplan erstreckt sich nicht auf die folgenden Feuerungsanlagen:

Der nationale Übergangsplan erstreckt sich nicht auf die folgenden Feuerungsanlagen:

a) die Anlagen, auf die Artikel 33 Absatz 1 Anwendung findet;

a) die Anlagen, auf die Artikel 33 Absatz 1 Anwendung findet;

b) die Anlagen in Raffinerien, die aus Raffinerierückständen oder aus Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung gewonnene Gase mit niedrigem Heizwert allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern;

b) die Anlagen in Raffinerien, die aus Raffinerierückständen oder aus Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung gewonnene Gase mit niedrigem Heizwert allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern;

c) die Anlagen, auf die Artikel 35 Anwendung findet.

c) die Anlagen, auf die Artikel 35 Anwendung findet.

 

d) die Anlagen, denen nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG eine Ausnahme gewährt wurde.

(2) Die von dem Plan erfassten Feuerungsanlagen können in Bezug auf Schadstoffe, auf die sich der Plan erstreckt, von der Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwerte oder gegebenenfalls der in Artikel 31 genannten Schwefelabscheidegrade freigestellt werden.

(2) Die von dem Plan erfassten Feuerungsanlagen können in Bezug auf Schadstoffe, auf die sich der Plan erstreckt, von der Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwerte oder gegebenenfalls der in Artikel 31 genannten Schwefelabscheidegrade freigestellt werden.

Die am 31. Dezember 2015 geltenden Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide, Stickstoffoxide und Staub, die in der Genehmigung der Feuerungsanlage insbesondere nach Maßgabe der Richtlinien 2001/80/EG und 2008/1/EG festgelegt sind, müssen mindestens beibehalten werden.

Die am 31. Dezember 2015 geltenden Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide, Stickstoffoxide und Staub, die in der Genehmigung der Feuerungsanlage insbesondere nach Maßgabe der Richtlinien 2001/80/EG und 2008/1/EG festgelegt sind, müssen mindestens beibehalten werden.

Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 MW, die feste Brennstoffe verfeuern und die nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erhalten haben, müssen die in Anhang V Teil 1 festgelegten Stickstoffoxid-Emissionsgrenzwerte einhalten.

Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 MW, die feste Brennstoffe verfeuern und die nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erhalten haben, müssen die in Anhang V Teil 1 festgelegten Stickstoffoxid-Emissionsgrenzwerte einhalten.

(3) Im nationalen Übergangsplan ist für jeden Schadstoff, auf den sich der Plan erstreckt, eine Obergrenze für die höchstzulässigen jährlichen Gesamtemissionen für alle von dem Plan erfassten Anlagen vorzugeben, wobei diese Obergrenze auf der tatsächlichen Feuerungswärmeleistung am 31. Dezember 2010, den jährlichen Betriebsstunden und dem Brennstoffverbrauch jeder einzelnen Anlage – ermittelt als Durchschnitt der letzten zehn Betriebsjahre bis einschließlich 2010 – beruht.

(3) Im nationalen Übergangsplan ist für jeden Schadstoff, auf den sich der Plan erstreckt, eine Obergrenze für die höchstzulässigen jährlichen Gesamtemissionen für alle von dem Plan erfassten Anlagen vorzugeben, wobei diese Obergrenze auf der tatsächlichen Feuerungswärmeleistung am 31. Dezember 2010, den jährlichen Betriebsstunden und dem Brennstoffverbrauch jeder einzelnen Anlage – ermittelt als Durchschnitt der letzten zehn Betriebsjahre bis einschließlich 2010 – beruht.

Die Obergrenze für das Jahr 2016 wird auf der Grundlage der in den Anhängen III bis VII der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder gegebenenfalls auf der Grundlage der in Anhang III der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten Schwefelabscheidegrade berechnet. Im Falle von Gasturbinen werden die in Anhang VI Teil B der Richtlinie 2001/80/EG für diese Anlagen festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide herangezogen. Die Obergrenze für die Jahre 2019 und 2020 wird auf der Grundlage der in Anhang V Teil 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder gegebenenfalls der in Anhang V Teil 5 der vorliegenden Richtlinie festgelegten einschlägigen Schwefelabscheidegrade berechnet. Die Obergrenzen für die Jahre 2017 und 2018 müssen so festgelegt werden, dass sich zwischen 2016 und 2019 eine lineare Senkung der Obergrenzen ergibt.

Die Obergrenze für das Jahr 2016 wird auf der Grundlage der in den Anhängen III bis VII der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder gegebenenfalls auf der Grundlage der in Anhang III der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten Schwefelabscheidegrade berechnet. Im Falle von Gasturbinen werden die in Anhang VI Teil B der Richtlinie 2001/80/EG für diese Anlagen festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide herangezogen. Die Obergrenze für das Jahr 2019 wird auf der Grundlage der in Anhang V Teil 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder gegebenenfalls der in Anhang V Teil 5 der vorliegenden Richtlinie festgelegten einschlägigen Schwefelabscheidegrade berechnet. Die Obergrenzen für die Jahre 2017 und 2018 müssen so festgelegt werden, dass sich zwischen 2016 und 2019 eine lineare Senkung der Obergrenzen ergibt.

Wird eine in den nationalen Übergangsplan einbezogene Anlage geschlossen oder fällt sie nicht mehr in den Geltungsbereich des Kapitels III, so darf dies nicht zur Folge haben, dass die jährlichen Gesamtemissionen aus den verbleibenden Anlagen des Plans ansteigen.

Wird eine in den nationalen Übergangsplan einbezogene Anlage geschlossen oder fällt sie nicht mehr in den Geltungsbereich des Kapitels III, so darf dies nicht zur Folge haben, dass die jährlichen Gesamtemissionen aus den verbleibenden Anlagen des Plans ansteigen.

(4) Der nationale Übergangsplan muss auch Bestimmungen über Überwachung und Berichterstattung enthalten, die den nach Artikel 41 Buchstabe b aufgestellten Durchführungsbestimmungen entsprechen, sowie die Maßnahmen, die für jede einzelne Anlage vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die ab 1. Januar 2021 geltenden Emissionsgrenzwerte fristgerecht eingehalten werden.

(4) Der nationale Übergangsplan muss auch Bestimmungen über Überwachung und Berichterstattung enthalten, die den nach Artikel 41 Buchstabe b aufgestellten Durchführungsbestimmungen entsprechen, sowie die Maßnahmen, die für jede einzelne Anlage vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die ab 1. Juli 2019 geltenden Emissionsgrenzwerte fristgerecht eingehalten werden.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre jeweiligen nationalen Übergangspläne spätestens bis zum 1. Januar 2013 mit.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre jeweiligen nationalen Übergangspläne spätestens bis zum 1. Januar 2013 mit.

Die Kommission bewertet den Plan; hat die Kommission innerhalb von 12 Monaten nach Eingang eines Plans keine Einwände erhoben, geht der betreffende Mitgliedstaat davon aus, dass sein Plan akzeptiert wurde.

Die Kommission bewertet den Plan hinsichtlich der Luftqualitätsziele der EU und möglicher Diskriminierungen im Elektrizitätsbinnenmarkt; hat die Kommission innerhalb von 12 Monaten nach Eingang eines Plans keine Einwände erhoben, geht der betreffende Mitgliedstaat davon aus, dass sein Plan akzeptiert wurde.

Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Plan nicht mit den gemäß Artikel 41 Buchstabe b festgelegten Durchführungsvorschriften übereinstimmt, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass sein Plan nicht akzeptiert werden kann. Für die Bewertung einer neuen Fassung eines Plans, die ein Mitgliedstaat der Kommission übermittelt, beträgt die in Unterabsatz 2 genannte Frist sechs Monate.

Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Plan nicht mit den gemäß Artikel 41 Buchstabe b festgelegten Durchführungsvorschriften übereinstimmt, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass sein Plan nicht akzeptiert werden kann. Für die Bewertung einer neuen Fassung eines Plans, die ein Mitgliedstaat der Kommission übermittelt, beträgt die in Unterabsatz 2 genannte Frist sechs Monate.

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen an den Plänen.

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen an den Plänen.

Begründung

Diese Änderung ist Teil des Kompromisspakets.

Änderungsantrag  54

Standpunkt des Rates

Artikel 33

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

 

(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2023 können Feuerungsanlagen von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Artikel 30 Absatz 2 und der Schwefelabscheidegrade nach Artikel 31 sowie von der Einbeziehung in den nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 ausgenommen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 können Feuerungsanlagen von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Artikel 30 Absatz 2 und der Schwefelabscheidegrade nach Artikel 31 sowie von der Einbeziehung in den nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 ausgenommen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Betreiber der Feuerungsanlage verpflichtet sich in einer schriftlichen Erklärung, die spätestens bis zum 1. Januar 2014 der zuständigen Behörde vorzulegen ist, die Anlage ab 1. Januar 2016 höchstens 20 000 Betriebsstunden und längstens bis zum 31. Dezember 2023 zu betreiben;

a) Der Betreiber der Feuerungsanlage verpflichtet sich in einer schriftlichen Erklärung, die spätestens bis zum 1. Januar 2014 der zuständigen Behörde vorzulegen ist, die Anlage ab 1. Januar 2016 höchstens 12 500 Betriebsstunden und längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu betreiben;

b) der Betreiber muss der zuständigen Behörde jedes Jahr eine Übersicht über die Zahl der ab dem 1. Januar 2016 geleisteten Betriebsstunden vorlegen;

b) der Betreiber muss der zuständigen Behörde jedes Jahr eine Übersicht über die Zahl der ab dem 1. Januar 2016 geleisteten Betriebsstunden vorlegen;

c) die in der Genehmigung der Feuerungsanlage insbesondere gemäß den Anforderungen der Richtlinien 2001/80/EG und 2008/1/EG festgelegten, am 31. Dezember 2015 geltenden, Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub werden während der Restlaufzeit der Feuerungsanlage mindestens beibehalten; Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 MW, die feste Brennstoffe verfeuern und die nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erhalten haben, müssen die in Anhang V Teil 1 festgelegten Stickstoffoxid-Emissionsgrenzwerte einhalten;

c) die in der Genehmigung der Feuerungsanlage insbesondere gemäß den Anforderungen der Richtlinien 2001/80/EG und 2008/1/EG festgelegten, am 31. Dezember 2015 geltenden, Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub werden während der Restlaufzeit der Feuerungsanlage mindestens beibehalten; Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 MW, die feste Brennstoffe verfeuern und die nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erhalten haben, müssen die in Anhang V Teil 1 festgelegten Stickstoffoxid-Emissionsgrenzwerte einhalten;

d) der Feuerungsanlage wurde keine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG bewilligt.

d) der Feuerungsanlage wurde keine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG bewilligt.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens am 1. Januar 2016 eine Liste aller Feuerungsanlagen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, einschließlich ihrer Feuerungswärmeleistung, der Arten verwendeter Brennstoffe und der geltenden Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide, Stickstoffoxide und Staub. In Bezug auf die Anlagen, für die Absatz 1 gilt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich eine Übersicht über die ab dem 1. Januar 2016 geleisteten Betriebsstunden.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens am 1. Januar 2016 eine Liste aller Feuerungsanlagen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, einschließlich ihrer Feuerungswärmeleistung, der Arten verwendeter Brennstoffe und der geltenden Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide, Stickstoffoxide und Staub. In Bezug auf die Anlagen, für die Absatz 1 gilt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich eine Übersicht über die ab dem 1. Januar 2016 geleisteten Betriebsstunden.

(3) Bei Feuerungsanlagen, die am …* Teil eines kleinen isolierten Netzes sind und auf die zu diesem Zeitpunkt mindestens 35 % der Elektrizitätsversorgung innerhalb dieses Netzes entfallen, beträgt für den Fall, dass sie die in Artikel 33 Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwerte aufgrund ihrer technischen Merkmale nicht einhalten können, die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Höchstzahl der ab 1. Januar 2020 und längstens bis zum 31. Dezember 2023 zulässigen Betriebsstunden 18 000; ferner gilt als der in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Zeitpunkt der 1. Januar 2020.

(3) Bei Feuerungsanlagen, die am …* Teil eines kleinen isolierten Netzes sind und auf die zu diesem Zeitpunkt mindestens 35 % der Elektrizitätsversorgung innerhalb dieses Netzes entfallen, beträgt für den Fall, dass sie die in Artikel 33 Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwerte aufgrund ihrer technischen Merkmale nicht einhalten können, die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Höchstzahl der ab 1. Januar 2020 und längstens bis zum 31. Dezember 2023 zulässigen Betriebsstunden 18 000; ferner gilt als der in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Zeitpunkt der 1. Januar 2020.

(4) Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 500 MW, die vor dem 31. Dezember 1986 in Betrieb genommen wurden und einheimische feste Brennstoffe mit einem Nettobrennwert von weniger als 5 800 kJ/kg, einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 45 Gewichtsprozent, einem kombinierten Flüssigkeits- und Aschegehalt von mehr als 60 Gewichtsprozent und ein Kalziumoxidgehalt in der Asche von mehr als 10 % verfeuern, beträgt die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Höchstzahl der zulässigen Betriebsstunden 32 000.

(4) Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 500 MW, die vor dem 31. Dezember 1986 in Betrieb genommen wurden und einheimische feste Brennstoffe mit einem Nettobrennwert von weniger als 5 800 kJ/kg, einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 45 Gewichtsprozent, einem kombinierten Flüssigkeits- und Aschegehalt von mehr als 60 Gewichtsprozent und ein Kalziumoxidgehalt in der Asche von mehr als 10 % verfeuern, beträgt die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Höchstzahl der zulässigen Betriebsstunden 32 000.

Begründung

Diese Änderung ist Teil des Kompromisspakets.

Änderungsantrag  55

Standpunkt des Rates

Artikel 35 – Absatz 1 – Einleitung

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Bis zum 31. Dezember 2023 können Feuerungsanlagen von der Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwerte und der in Artikel 31 genannten Schwefelabscheidungsgrade befreit werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(1) Bis zum 31. Dezember 2019 können Feuerungsanlagen von der Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwerte und der in Artikel 31 genannten Schwefelabscheidungsgrade befreit werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Begründung

Diese Änderung ist Teil des Kompromisspakets.

Änderungsantrag  56

Standpunkt des Rates

Artikel 46 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Auf Feuerungsanlagen mit Abfallmitverbrennung, die mit einheimischem festen Brennstoff betrieben werden und die in Anhang VI Teil 4 genannten Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid aufgrund der Merkmale dieses Brennstoffs nicht einhalten können, dürfen die Mitgliedstaaten stattdessen die in Anhang V Teil 5 festgelegten Mindest- Schwefelabscheidegrade nach Maßgabe der in Anhang V Teil 6 festgelegten Einhaltungsvorschriften anwenden.

Begründung

Die Mitverbrennung von Abfall ist gemäß den Richtlinien 2000/76/EG und 2001/80/EG auch in Feuerungsanlagen, die heimische schwefelreiche Brennstoffe nutzen, erlaubt. Auch im Standpunkt des Rates ist die Möglichkeit zum Einsatz schwefelreicher heimischer Kohle, allerdings nicht in Mitverbrennungsanlagen, vorgesehen. Aus Gründen der Ressourcenschonung und der Gleichbehandlung sollte der Einsatz schwefelreicher heimischer Kohle in Mitverbrennungsanlagen unter Beachtung der in Anhang V genannten Bedingungen für die Entschwefelung ermöglicht werden.

Änderungsantrag  57

Standpunkt des Rates

Artikel 48 – Absatz 5

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(5) Sobald geeignete Messverfahren in der Union verfügbar sind, wird nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren der Termin festgelegt, ab dem die kontinuierlichen Messungen der Emissionen von Schwermetallen, Dioxinen und Furanen in die Luft durchgeführt werden müssen.

(5) Sobald geeignete Messverfahren in der Union verfügbar sind, legt die Kommission in Form von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 76 den Termin fest, ab dem die kontinuierlichen Messungen der Emissionen von Schwermetallen, Dioxinen und Furanen in die Luft durchgeführt werden müssen.

Änderungsantrag  58

Standpunkt des Rates

Artikel 72 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Informationen erhält über die Umsetzung dieser Richtlinie, über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte, über die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß den Artikeln 14 und 15 sowie über Fortschritte bei der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken gemäß Artikel 27. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen in elektronischer Form zur Verfügung.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Informationen erhält über die Umsetzung dieser Richtlinie, über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte, über die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß den Artikeln 14 und 15, insbesondere über die gemäß Artikel 15 Absatz 4 gewährten Ausnahmen sowie über Fortschritte bei der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken gemäß Artikel 27. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen in elektronischer Form zur Verfügung.

Begründung

Diese Änderung ist Teil des Kompromisspakets.

Änderungsantrag  59

Standpunkt des Rates

Artikel 72 – Absatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(2) Es wird nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit gemäß Absatz 1 zu übermitteln haben. Dazu gehört auch die Bestimmung der speziellen Tätigkeiten und Schadstoffe, für die die in Absatz 1 genannten Angaben zur Verfügung zu stellen sind.

(2) Die Kommission legt in Form von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 76 fest, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit gemäß Absatz 1 zu übermitteln haben. Dazu gehört auch die Bestimmung der speziellen Tätigkeiten und Schadstoffe, für die die in Absatz 1 genannten Angaben zur Verfügung zu stellen sind.

Änderungsantrag  60

Standpunkt des Rates

Artikel 72 – Absatz 4 – Buchstabe a

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

a) für Feuerungsanlagen, auf die Artikel 31 Anwendung findet, den Schwefelgehalt der verwendeten heimischen festen Brennstoffe und den erzielten Schwefelabscheidegrad, gemittelt über jeden Monat;

a) für Feuerungsanlagen, auf die Artikel 31 Anwendung findet, die technische Begründung dafür, warum die Einhaltung der in Artikel 30 Absätze 2 und 3 genannten Emissionsgrenzwerte nicht durchführbar ist, den Schwefelgehalt der verwendeten heimischen festen Brennstoffe und den erzielten Schwefelabscheidegrad, gemittelt über jeden Monat;

Begründung

Abänderung einer neuen Passage, die vom Rat aufgenommen wurde. Mitgliedstaaten mit Anlagen, in deren Fall der besondere Schwefelabscheidegrad Anwendung findet, müssen technisch begründen, warum die Einhaltung der regulären Emissionsgrenzwerte nicht durchführbar ist.

Änderungsantrag  61

Standpunkt des Rates

Artikel 73 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

ii) Emissionen aus der intensiven Rinderhaltung; und

entfällt

Begründung

Streichung des neuen Ratstexts.

Änderungsantrag  62

Standpunkt des Rates

Artikel 73 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iii

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

iii) Emissionen aus der Ausbringung von Dung und Gülle; und

entfällt

Begründung

Der neue Ratstext ist durch den Änderungsantrag zu Artikel 15 Absatz 4a (neu) bereits enthalten. Streichung des neuen Ratstexts.

Änderungsantrag  63

Standpunkt des Rates

Artikel 73 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffern iii a - iii d (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

iiia) bei Anlagen für die in Anhang I Nummern 2.1 und 2.2 genannten Tätigkeiten insbesondere Dioxine und Furane;

 

iiib) bei Anlagen für die in Anhang I Nummern 1.1 und 1.2 genannten Tätigkeiten insbesondere Quecksilber;

 

iiic) bei Anlagen für die in Anhang I Nummern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Tätigkeiten insbesondere Schwermetalle und Schwermetallverbindungen wie Arsen, Kadmium, Chrom, Zyanide, Blei, Nickel, Kupfer, Dioxine und Furane, Perfluorkohlenstoffe, Phenole, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid; und

 

iiid) bei allen anderen durch Anhang I erfassten Anlagen, wenn aus den Angaben im europäischen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister für den Berichtszeitraum 2007 hervorgeht, dass durch eine in Anhang I genannte Tätigkeit mindestens 20 % der mit den Tätigkeiten in Anhang I insgesamt verbundenen Emissionen verursacht werden.

Begründung

Abänderung einer neuen Passage, die vom Rat aufgenommen wurde. Das europäische Sicherheitsnetz sieht eine Mindestabsicherung gegen die Weiterführung einer mangelhaften Anwendung der besten verfügbaren Techniken vor. Um dem Grundsatz der Verhütung von Umweltverschmutzung Rechnung zu tragen, muss die Kommission unbedingt eine Bewertung der Emissionen vornehmen, die mit den Tätigkeiten in Anhang I insgesamt verbunden sind, und Legislativvorschläge vorlegen, damit die Emissionen der Wirtschaftszweige beherrschbar werden, die den größten Anteil an den Gesamtemissionen haben.

Änderungsantrag  64

Standpunkt des Rates

Artikel 74

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Damit die Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden können, erlässt die Kommission gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zur Anpassung von Anhang V Teile 3 und 4, Anhang VI Teile 2, 6, 7 und 8 und Anhang VII Teile 5, 6, 7 und 8 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

(1) Damit die Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken wie in den betreffenden BVT-Merkblättern vorgesehen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden können, ergänzt oder ändert die Kommission spätestens 12 Monate nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 die Mindestanforderungen für Emissionsgrenzwerte und die Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften wie in der Richtlinie bereits festgelegt in Form von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 76.

Begründung

Diese Änderung ist Teil des Kompromisspakets.

Änderungsantrag  65

Standpunkt des Rates

Artikel 74 – Absatz 1 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(1a) Vor dem Erlass der Maßnahmen nach Absatz 1 führt die Kommission Anhörungen der Organisationen des betroffenen Wirtschaftszweigs und der nichtstaatlichen Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, durch und berichtet über die Ergebnisse dieser Anhörungen und deren Berücksichtigung.

Begründung

Diese Änderung ist Teil des Kompromisspakets.

Änderungsantrag  66

Standpunkt des Rates

Artikel 76 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 74 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung wird automatisch um den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 77.

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 41, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 74 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerruft die Übertragung gemäß Artikel 77.

Änderungsantrag  67

Standpunkt des Rates

Artikel 77 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Die Befugnisübertragung in Artikel 74 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

(1) Die Befugnisübertragung in Artikel 13 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 41, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 74 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Änderungsantrag  68

Standpunkt des Rates

Artikel 77 – Absatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, unterrichtet das andere Organ und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Entscheidung und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die Gründe für den Widerruf.

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für den Widerruf.

Änderungsantrag  69

Standpunkt des Rates

Artikel 77 – Absatz 3

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(3) Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3) Der Widerrufsbeschluss enthält die Gründe für den Widerruf und beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Änderungsantrag  70

Standpunkt des Rates

Artikel 78

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben.

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2) Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben das Europäische Parlament und der Rat vor diesem Zeitpunkt beide der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen haben, keine Einwände zu erheben, so tritt der delegierte Rechtsakt zu dem in ihm vorgesehenen Datum in Kraft.

(2) Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem in ihm vorgesehenen Datum in Kraft.

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, erläutert die Gründe für seine Einwände.

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, erläutert die diesbezüglichen Gründe.

 

 

 

Änderungsantrag  71

Standpunkt des Rates

Anhang I – Einleitung – Absatz 1 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Bei der Berechnung der Feuerungswärmeleistung von Anlagen gemäß Nummer 1.1 wird im Fall von in Einrichtungen des Gesundheitswesens eingesetzten Feuerungsanlagen nur die gewöhnliche Betriebskapazität berücksichtigt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag wurde vom Parlament in der ersten Lesung angenommen. Der geänderte Text trägt dem Umstand Rechnung, dass in Krankenhäusern eine erhebliche Kapazität in Bereitschaft gehalten werden muss, die unentbehrlich ist, damit die Patienten bei einem Versagen der Technik weiter versorgt werden. Dadurch wird auch verhindert, dass Krankenhäuser wegen ihres Emissionspotenzials und nicht wegen der tatsächlichen Emissionen belastet werden.

Änderungsantrag  72

Standpunkt des Rates

Anhang I – Einleitung – Absatz 1 b (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Bei der Berechnung der Feuerungswärmeleistung von Anlagen gemäß Nummer 1.1 werden Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von weniger als 50 MW, die höchstens 500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind, nicht berücksichtigt.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag werden der ursprüngliche Kommissionstext sowie die Abänderung 63 des Parlaments in erster Lesung wiedereingefügt, in denen es darum ging, dass Notstromaggregate beispielsweise in Krankenhäusern in Bereitschaft gehalten werden müssen. Von diesen Anlagen gehen keine signifikanten Emissionen aus, da sie grundsätzlich nur bei einem größeren Stromausfall und/oder zu Testzwecken einige Stunden pro Jahr zum Einsatz kommen. Mit diesem Änderungsantrag werden auch Kleinanlagen unter 3 MW ausgeschlossen, bei denen die Kosten und der Verwaltungsaufwand den Nutzen weit überwiegen.

Änderungsantrag  73

Standpunkt des Rates

Anhang I – Nummer 3.5

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3.5. Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 pro Ofen.

3.5. Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 pro Ofen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird Abänderung 117 aus der ersten Lesung teilweise wieder eingesetzt, um eine Unklarheit zu beseitigen, d. h. der Ausdruck „und/oder“ wird abgeändert zu „und“.

Änderungsantrag  74

Standpunkt des Rates

Anhang I – Nummer 5.3 – Buchstabe b – Absatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.

entfällt

Änderungsantrag  75

Standpunkt des Rates

Anhang V – Teil 4 – Nummer 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Im Falle kontinuierlicher Messungen gelten die in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Im Falle kontinuierlicher Messungen gelten die in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) kein validierter Monatsmittelwert überschreitet die einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2;

a) kein validierter Tagesmittelwert überschreitet die einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2;

b) kein validierter Tagesmittelwert überschreitet 110 % der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2;

 

c) kein validierter Tagesmittelwert überschreitet 150 % der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2 im Falle von Großfeuerungsanlagen, deren Kessel nur mit Steinkohle betrieben werden und deren Feuerungswärmeleistung weniger als 50 MW beträgt;

 

d) 95 % aller validierten Stundenmittelwerte über das Jahr gerechnet überschreiten nicht 200 % der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2.

b) 95 % aller validierten Stundenmittelwerte über das Jahr gerechnet überschreiten nicht 200 % der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2.

Die validierten Mittelwerte werden gemäß Teil 3 Nummer 10 bestimmt.

Die validierten Mittelwerte werden gemäß Teil 3 Nummer 10 bestimmt.

Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der Zeitabschnitte gemäß Artikel 30 Absätze 5 und 6 und Artikel 37 sowie während der An- und Abfahrzeiten gemessenen Werte unberücksichtigt.

 

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 77 aus der ersten Lesung. In diesem Merkblatt geht es um Tagesdurchschnittwerte, und Anhang V schreibt die Einhaltung der Grenzwerte im Monatsrahmen vor. Hinzu kommt, dass Tagesdurchschnittwerte sich nicht auf mehr als 110 % der Grenzwerte belaufen dürfen und dass 95 % der Stundenmittel während eines Jahres das Doppelte der Grenzwerte nicht übersteigen dürfen. Im Vorschlag der Kommission wird nicht zwischen Anlagen vor und nach 2016 unterschieden. Auch wenn für neue und alte Anlagen weiter die gleichen Einhaltungsregeln gelten, müssen sie an die auf BVT bezogenen Ergebnisse der Merkblätter angepasst werden, die auf Tagesmittelwerten statt auf Monatsmittelwerten beruhen.

Änderungsantrag  76

Standpunkt des Rates

Anhang VI – Teil 6 – Nummer 2.6 – Einleitung

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2.6. In folgenden Fällen kann die zuständige Behörde beschließen, eine Messung alle zwei Jahre für Schwermetalle und eine Messung pro Jahr für Dioxine und Furane vorzuschreiben:

2.6. In folgenden Fällen kann die zuständige Behörde beschließen, nur eine Messung jährlich für Schwermetalle und für Dioxine und Furane vorzuschreiben:

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 78 aus der ersten Lesung. Es ist nicht hinnehmbar, dass der vorgeschlagene Text den zuständigen Behörden das Recht gibt, bei Emissionen von Schwermetallen, Dioxinen und Furanen in die Luft anhand der Meldungen der Betreiber über die Beschaffenheit des Abfalls zu entscheiden, dass keine Messung vorgenommen werden muss. Wenn der Überwachungszeitraum endet, werden zwei der Bedingungen irrelevant, weil keine Überwachungsdaten zur Bewertung der Emissionen verfügbar sind. Wir brauchen im Fall von Schwermetallen eine Regelung mit ununterbrochener Überwachung, weil sich nur durch ständige Überwachung sämtlicher Schwermetalle sicherstellen lässt, dass die Werte dieser extrem toxischen, persistenten und bioakkumulativen Stoffe unter den verbindlichen Grenzwerten liegen.

  • [1]  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 191.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [3]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

I.         HINTERGRUND

Mit der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) von 1996 sollte dafür gesorgt werden, dass Emissionen von Industrieanlagen in Luft, Wasser und Boden in der gesamten Europäischen Union vermieden und kontrolliert werden. Um diese Zielsetzung zu erreichen, ist in der IPPC-Richtlinie die Förderung der Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) vorgesehen – d. h. jener wirtschaftlich tragfähigen und technisch durchführbaren Techniken, die am besten dazu geeignet sind, Umweltschutz auf einem hohen Niveau zu gewährleisten. Die besten verfügbaren Techniken sind in den so genannten BVT-Merkblättern festgelegt. Bei diesen Merkblättern handelt es sich um technische Dokumente, die im Zuge eines Informationsaustauschs zwischen Kommission, Behörden der Mitgliedstaaten und anderen Interessengruppen („Sevilla-Prozess“) erarbeitet wurden.

Die IPPC-Richtlinie erstreckt sich auf etwa 52 000 Industrieanlagen, die für einen Großteil der in der EU insgesamt verursachten Luftverschmutzung verantwortlich sind. Gemäß der IPPC-Richtlinie sind die Behörden der Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die BVT-Merkblätter zu berücksichtigen, wenn sie einzelnen Industrieanlagen Genehmigungen erteilen und Emissionsgrenzwerte für bestimmte Anlagen festlegen. Industrietätigkeiten können neben der Luftverschmutzung auch eine Verunreinigung von Wasser und Boden oder die Entstehung von Abfällen nach sich ziehen – aus diesem Grund ist ein integrierter Ansatz erforderlich, der allen Auswirkungen auf die Umwelt gerecht wird. 2005 überprüfte die Kommission die IPPC-Richtlinie. Daraus ging der Vorschlag für eine Richtlinie über Industrieemissionen hervor, mit dem sieben verschiedene Richtlinien zum Thema Industrieemissionen überarbeitet und zusammengefasst wurden. Der Vorschlag zielte auf eine bessere Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften durch die nationalen Behörden ab. Auf diese Weise sollte einerseits Umweltschutz auf einem hohen Niveau erreicht werden, gleichzeitig sollten die Rechtsvorschriften aber auch vereinfacht und unnötiger Verwaltungsaufwand beseitigt werden. Der Berichterstatter unterstützt die von der Kommission verfolgte Strategie grundsätzlich, vertritt jedoch die Auffassung, dass die folgenden Belange mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt werden sollten:

- Beseitigung der Unterschiede bei der Anwendung und Umsetzung geltender Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten. Die ungleiche Umsetzung der Bestimmungen birgt Gefahren für den Umweltschutz und kann Wettbewerbsverzerrungen verursachen,

- weitestgehende Wahrung des wertvollen Informationsaustauschs im Rahmen des „Sevilla-Prozesses“ und

- Abbau bürokratischer Hürden.

II.       ERSTE LESUNG IM PARLAMENT

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt im Plenum am 10. März 2009 in erster Lesung mit breiter Mehrheit (402 Stimmen bei 189 Gegenstimmen) angenommen.

Eine wichtige Frage war in der Phase der ersten Lesung der Vorschlag der Kommission, Emissionsgrenzwerte direkt auf der Grundlage der BVT-Merkblätter festzulegen. Das Parlament vertrat die Ansicht, dass dieser Vorschlag nicht praxistauglich sei und in der Folge eine unerwünschte politische Einflussnahme auf den Sevilla-Prozess nach sich ziehen würde. Aus diesem Grund schlug das Parlament die grundlegende Änderung vor, einen Komitologieausschuss mit parlamentarischer Kontrolle einzusetzen, der mit der Festlegung von emissionsbegrenzenden Maßnahmen in Form von Mindestanforderungen beauftragt wird. Die Mindestanforderungen würden als europäisches Sicherheitsnetz fungieren, gegen dessen Regeln keine Anlage verstoßen darf. Auf der Ebene der vor Ort zuständigen Behörden werden einzelnen Anlagen emissionsbegrenzende Maßnahmen vorgegeben, die dazu führen, dass Emissionswerte erreicht werden, die im Mittel die Anforderungen der BVT-Merkblätter erfüllen, wobei Raum für Flexibilität bleibt, damit den Gegebenheiten vor Ort angemessen Rechnung getragen werden kann. Mit dieser Bestimmung soll das Problem gelöst werden, dass im Normalbetrieb jeder Anlage – etwa beim Anfahren der Anlage – Emissionsspitzenwerte auftreten können, die über den in den Beschreibungen der besten verfügbaren Techniken genannten Emissionenswerten liegen. In keinem Fall dürfen jedoch die Grenzen, die das europäische Sicherheitsnetz steckt, überschritten werden. Dieser Vorschlag sorgt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit, europäische Normen für die Genehmigung von Industrieanlagen zu schaffen und der Notwendigkeit, den Mitgliedsstaaten den Entscheidungsspielraum zu lassen, den sie dringend benötigen, um den technischen Merkmalen und dem geographischen Standort der betreffenden Anlagen sowie den dort vorherrschenden Umweltbedingungen Rechnung zu tragen.

III.      ZWEITE LESUNG

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung in Bezug auf die Richtlinie über Industrieemissionen wurde am 15. Februar 2010 angenommen. Während der in erster Lesung angenommene Standpunkt des Europäischen Parlaments auf eine bessere Anwendung der IPPC-Richtlinie und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ausgerichtet war, gehen einige neue Bestimmungen im Standpunkt des Rates nach Ansicht des Berichterstatters in eine andere Richtung. Im Standpunkt des Rates wird der Gedanke eines europäischen Sicherheitsnetzes für Emissionsgrenzwerte nicht aufgegriffen. Stattdessen wird vorgeschlagen, dass es im Hinblick auf die Erfüllung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhänge V bis VIII mehr Flexibilität für Großfeuerungsanlagen geben sollte.

Der Bericht für die zweite Lesung trägt dem in erster Lesung mit breiter Mehrheit angenommenen Standpunkt weitestgehend Rechnung. Viele der in erster Lesung angenommenen Änderungsanträge wurden wiedereingesetzt. In Bezug auf das europäische Sicherheitsnetz wurde ein neuer Vorschlag aufgenommen, der auf die Beibehaltung der Zielsetzungen abzielt, in der Union einen Umweltschutz auf hohem Niveau zu erreichen und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, die durch eine ungleiche Umsetzung geltender Rechtsvorschriften verursacht werden. Es wird vorgeschlagen, EU-weit geltende Mindestgrenzwerte für Emissionen sowie Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften festzulegen, jedoch nur für die Tätigkeiten, in deren Fall die Notwendigkeit für Maßnahmen auf EU-Ebene besteht. Als Entscheidungsgrundlage dienen dabei die folgenden Kriterien:

a) Auswirkungen der Tätigkeiten des betreffenden Bereichs auf die Umwelt insgesamt und

b) Stand der Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) in dem betreffenden Bereich.

Gleichzeitig wird die Zahl der im Standpunkt des Rates enthaltenen vielen neuen Bestimmungen über Ausnahmen reduziert. Ausnahmen sollten wirklich nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Der so genannte nationale Übergangsplan, den Mitgliedstaaten anwenden können, um Großfeuerungsanlagen weitere fünf Jahre für die Umsetzung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V zu gewähren, lässt zu viel Spielraum. Außerdem kann eine solche Möglichkeit in der Union zu Wettbewerbsverzerrungen führen, da einige Großfeuerungsanlagen bereits Investitionen im Interesse der Einhaltung der betreffenden Emissionsgrenzwerte vorgenommen haben. Außerdem werden nicht alle Mitgliedstaaten einen nationalen Übergangsplan anwenden. Auch eine „Ausnahme für beschränkte Laufzeit“ kann in der Union Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen. Großfeuerungsanlagen mit einer beschränkten Laufzeit von 20 000 Betriebsstunden müssen nicht in die besten verfügbaren Techniken investieren, um die in Anhang V festgelegten Emissionsgrenzwerte zu erfüllen. Außerdem wird durch die Gewährung einer „Ausnahme für beschränkte Laufzeit“ das u. a. in der von der Kommission vorgelegten Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung formulierte Ziel gefährdet, SO2-Emissionen und NOx-Emissionen bis 2020 bezogen auf die Werte aus dem Jahr 2000 um 82 % bzw. um 60 % zu senken. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Geltungsdauer der Bestimmung für Fernwärmeanlagen so zu verkürzen, dass diese Regelung höchstens bis 2020 besteht.

Nach Auffassung des Berichterstatters sollten die Rechtsvorschriften nicht durch die Einführung marktgestützter Instrumente zur Erfüllung der Zielsetzungen der Richtlinie weiter verkompliziert werden. Neben der Festlegung von Emissionsgrenzwerten auch marktgestützte Instrumente, wie einen Emissionshandel, einzuführen, würde nur in begrenztem Maße zu einer weiteren Senkung der Emissionen führen und mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein.

VERFAHREN

Titel

Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

11962/3/2009 – C7-0034/2010 – 2007/0286(COD)

Datum der 1. Lesung des EP –

P-Nummer

10.3.2009                     T6-0093/2009

Vorschlag der Kommission

KOM(2007)0844 - C6-0002/2008

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

11.3.2010

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

11.3.2010

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Holger Krahmer

21.2.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

17.3.2010

 

 

 

Datum der Annahme

4.5.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

13

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

János Áder, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Sergio Berlato, Martin Callanan, Nessa Childers, Chris Davies, Esther de Lange, Bas Eickhout, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Andres Perello Rodriguez, Sirpa Pietikäinen, Mario Pirillo, Pavel Poc, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Daciana Octavia Sârbu, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Catherine Soullie, Salvatore Tatarella, Anja Weisgerber, Glenis Willmott, Sabine Wils

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Tadeusz Cymański, Matthias Groote, Jiří Maštálka, Miroslav Mikolášik, Bill Newton Dunn, Renate Sommer, Bart Staes, Michail Tremopoulos, Marita Ulvskog, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

George Sabin Cutaş, Francesco Enrico Speroni