EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
10.6.2010 - (14849/3/2009 – C7‑0076/2010 – 2008/0246(COD)) - ***II
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Inés Ayala Sender
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
(14849/3/2009 – C7‑0076/2010 – 2008/0246(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (14849/3/2009 – C7-0076/2010),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0816),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 71 Absatz 1 und 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0476/2008),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1],
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 sowie Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 2009,
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0177/2010),
1. legt in zweiter Lesung seinen folgenden Standpunkt fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(5) Um behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Reisemöglichkeiten im See- und Binnenschiffsverkehr zu eröffnen, die denen anderer Bürger vergleichbar sind, sollten im Lichte des Artikels 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Regeln für die Nichtdiskriminierung der Betroffenen und deren Unterstützung bei Reisen erstellt werden. Die Beförderung dieser Personen sollte daher zugelassen und nicht wegen der Behinderung oder mangelnden Mobilität verweigert werden, außer dies ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit, die durch die zuständigen Behörden festgelegt sind, gerechtfertigt. Sie sollten in Häfen und an Bord von Fahrgastschiffen Anspruch auf Hilfeleistungen haben. Im Interesse der sozialen Integration sollten die Betroffenen diese Hilfe kostenlos erhalten. Die Beförderer sollten Zugangsbedingungen festlegen, vorzugsweise unter Verwendung des europäischen Normungssystems. |
(5) Um behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Reisemöglichkeiten im See- und Binnenschiffsverkehr zu eröffnen, die denen anderer Bürger vergleichbar sind, sollten im Lichte des Artikels 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Regeln für die Nichtdiskriminierung der Betroffenen und deren Unterstützung bei Reisen erstellt werden. Die Beförderung dieser Personen sollte daher zugelassen und nicht verweigert werden, außer dies ist aus Gründen der Sicherheit, die durch die zuständigen Behörden festgelegt sind, gerechtfertigt. Sie sollten in Häfen und an Bord von Fahrgastschiffen Anspruch auf Hilfeleistungen haben. Im Interesse der sozialen Integration sollten die Betroffenen diese Hilfe kostenlos erhalten. Die Beförderer sollten Zugangsbedingungen festlegen, vorzugsweise unter Verwendung des europäischen Normungssystems. |
Begründung | |
Den Fahrgästen wird die Reise nicht wegen ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität verweigert, sondern aus Gründen der Sicherheit, und das sollte im Text klargestellt werden. Gesundheitliche Bedenken, beispielsweise hinsichtlich Seuchen, betreffen alle Fahrgäste und sollten keinen Grund für die Ablehnung behinderter Fahrgäste oder solcher mit eingeschränkter Mobilität gemäß dieser Verordnung darstellen. | |
Änderungsantrag 2 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(6) Bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer Häfen und Abfertigungsgebäude und bei umfassenden Renovierungsarbeiten sollten die für diese Anlagen zuständigen Organe erforderlichenfalls die Bedürfnisse von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität berücksichtigen. Entsprechend sollten Beförderer bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer und neu überholter Fahrgastschiffe diese Bedürfnisse gemäß der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe und der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe erforderlichenfalls berücksichtigen. |
(6) Bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer Häfen und Abfertigungsgebäude und bei umfassenden Renovierungsarbeiten sollten die für diese Anlagen zuständigen Organe die Bedürfnisse von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen des „Design for all“, berücksichtigen. Die Beförderer sollten bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer und neu überholter Fahrgastschiffe diese Bedürfnisse gemäß der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe und der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe berücksichtigen. |
Änderungsantrag 3 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(8a) Die Bestimmungen über das Einschiffen von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sollten unbeschadet der für das Einschiffen von Passagieren geltenden allgemeinen Regeln anwendbar sein, die in den geltenden internationalen, Unions- bzw. nationalen Regeln festgelegt sind. |
Begründung | |
Durch diese Änderung wird daran erinnert, dass die allgemeinen Regeln auf alle Passagiere ohne Diskriminierung anwendbar sind. | |
Änderungsantrag 4 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 b (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(8b) Die Mitgliedstaaten/Hafenbehörden sollten die bestehende Infrastruktur und die Beförderer ihre Schiffe verbessern, sofern dies erforderlich ist, um den barrierefreien Zugang für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten und geeignete Hilfestellungen anzubieten. |
Änderungsantrag 5 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(11a) Entsprechend den allgemein anerkannten Grundsätzen sollten die Beförderer die Beweislast dafür tragen, dass die Annullierung oder Verspätung durch solche Wetterbedingungen oder außergewöhnlichen Umstände verursacht wurde. |
Begründung | |
Zweck dieser Änderung ist es, deutlich zu machen, dass diese Verordnung mit derjenigen über Fluggastrechte im Einklang steht: Im Fall einer Ausnahme sollte der Beförderer die Beweislast tragen. | |
Änderungsantrag 6 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(12) Zu den Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen, sollten unter anderem, aber nicht nur, starker Wind, starker Seegang, starke Strömungen, schwieriger Eisgang und extrem hohe oder niedrige Wasserstände zählen. |
(12) Zu den Wetterbedingungen und Naturkatastrophen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen, sollten unter anderem, aber nicht nur, starker Wind, starker Seegang, starke Strömungen, schwieriger Eisgang, extrem hohe oder niedrige Wasserstände, Hurrikans und Tornados, Brände, Überschwemmungen und Erdbeben zählen. |
Begründung | |
Wie das Europäische Parlament in erster Lesung gefordert hat, sollten Naturkatastrophen, die eventuell dramatische Folgen haben und Unterstützung und Entschädigungen erforderlich machen, erwähnt werden, ohne dass der Geltungsbereich dieser Verordnung davon berührt würde. | |
Änderungsantrag 7 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(13) Zu den außergewöhnlichen Umständen sollten unter anderem Terroranschläge, Arbeitskämpfe, die Verbringung von Kranken, Verletzten oder Toten an Land, Such- und Rettungseinsätze auf See oder Binnenwasserstraßen, für den Schutz der Umwelt erforderliche Maßnahmen, Entscheidungen von Verkehrsleitungsorganen oder Hafenbehörden und Entscheidungen der zuständigen Behörden bezüglich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie bei dringenden Verkehrsbedürfnissen zählen. |
(13) Zu den außergewöhnlichen Umständen sollten unter anderem Terroranschläge, Kriege und bewaffnete militärische und zivile Konflikte, Aufstände, militärische oder widerrechtliche Beschlagnahme, Arbeitskämpfe, die Verbringung von Kranken, Verletzten oder Toten an Land, Such- und Rettungseinsätze auf See oder Binnenwasserstraßen, für den Schutz der Umwelt erforderliche Maßnahmen, Entscheidungen von Verkehrsleitungsorganen oder Hafenbehörden und Entscheidungen der zuständigen Behörden bezüglich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie bei dringenden Verkehrsbedürfnissen zählen. |
Begründung | |
In erster Lesung wurden konkrete Situationen angeführt, vor allem um ausdrücklich unter außergewöhnlichen Umständen ergriffene militärische Maßnahmen einzubeziehen. | |
Änderungsantrag 8 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 14 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(14) Die Beförderer sollten unter Beteiligung der betreffenden Kreise, der Berufsverbände und der Verbände von Verbrauchern, Fahrgästen, behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zusammenarbeiten, um auf nationaler oder europäischer Ebene Vorkehrungen zur Verbesserung der Betreuung und Unterstützung der Fahrgäste bei Fahrtunterbrechung, insbesondere bei großen Verspätungen oder Annullierung der Fahrt, zu treffen. |
(14) Die Beförderer sollten unter Beteiligung der betreffenden Kreise, der Berufsverbände und der Verbände von Verbrauchern, Fahrgästen, behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zusammenarbeiten, um auf nationaler oder europäischer Ebene Vorkehrungen zur Verbesserung der Betreuung und Unterstützung der Fahrgäste bei Fahrtunterbrechung, insbesondere bei großen Verspätungen oder Annullierung der Fahrt, zu treffen. Nationale Durchsetzungsstellen sollten von diesen Vorkehrungen in Kenntnis gesetzt werden. |
Begründung | |
Nationalen Durchsetzungsstellen sollten alle notwendigen Informationen für die Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden. | |
Änderungsantrag 9 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 14 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(14a) Der Europäische Gerichtshof hat bereits erkannt, dass Probleme, die zu Annullierungen oder Verspätungen führen, nur insoweit unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ fallen können, als sie auf Vorkommnisse zurückgehen, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Beförderers sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. |
Begründung | |
Es ist zweckmäßig, auf die bestehenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs hinzuweisen, die diesen Rechtsbereich gestalten. | |
Änderungsantrag 10 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 16 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(16) Die Fahrgäste sollten umfassend über ihre Rechte nach dieser Verordnung informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen können. Zu den Rechten der Fahrgäste sollte ein Anspruch auf Informationen über den Personenverkehrsdienst oder die Kreuzfahrt sowohl vor als auch während der Fahrt gehören. Alle wesentlichen Informationen für die Fahrgäste sollten auch in für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Formen bereitgestellt werden. |
(16) Die Fahrgäste sollten umfassend in für jeden zugänglicher Form über ihre Rechte nach dieser Verordnung informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen können. Zu den Rechten der Fahrgäste sollte ein Anspruch auf Informationen über den Personenverkehrsdienst oder die Kreuzfahrt sowohl vor als auch während der Fahrt gehören. Diese Informationen sollten gemäß einem gemeinsamen konzeptionellen Modell für Daten und Systeme im Bereich des öffentlichen Verkehrs geliefert werden, um integrierte Informationen und Fahrausweise zu ermöglichen. Alle wesentlichen Informationen für die Fahrgäste sollten auch in für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Formen bereitgestellt werden, wobei es solche zugänglichen Formen den Fahrgästen ermöglichen sollten, Zugang zu derselben Information durch Verwendung von z.B. Text, Blindenschrift, Audio- oder Videoformaten und/oder elektronischer Formate zu haben. |
Begründung | |
Zweck dieser Änderung ist es, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um interoperable und intermodale Informations- und Fahrausweissysteme für die Fahrgäste aufzubauen. Hierdurch würde eine Bestimmungen geschaffen, die derjenigen entspricht, die es bereits in der Verordnung über die Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr Nr. 1371/2007 (Artikel 10 zu Reiseinformations- und Buchungssystemen) gibt. Durch diese Änderung soll auch der Begriff „zugängliche Formen“ klargestellt werden, der in der gesamten Verordnung benutzt wird. | |
Änderungsantrag 11 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 17 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(17) Die Fahrgäste sollten ihre Rechte einerseits mittels geeigneter Beschwerdeverfahren bei den Beförderern wahrnehmen können und andererseits, indem sie gegebenenfalls Beschwerde bei der/den vom betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten Stelle bzw. Stellen erheben. Die Beförderer sollten innerhalb einer bestimmten Frist auf Beschwerden der Fahrgäste reagieren, wobei das Ausbleiben einer Reaktion gegen sie verwendet werden kann. |
(17) Die Fahrgäste sollten ihre Rechte einerseits mittels geeigneter und zugänglicher Beschwerdeverfahren bei den Beförderern wahrnehmen können und andererseits, indem sie gegebenenfalls Beschwerde bei der/den vom betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten Stelle bzw. Stellen erheben. Die Beförderer sollten innerhalb einer festgelegten Frist auf Beschwerden der Fahrgäste reagieren, wobei das Ausbleiben einer Reaktion gegen sie verwendet werden könnte. |
Begründung | |
Durch diese Änderung soll sichergestellt werden, dass Beschwerdeverfahren allen Fahrgästen zugänglich sind. | |
Änderungsantrag 12 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 18 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(18a) Die Stelle(n), die zur Durchsetzung dieser Verordnung benannt wird/werden, sollte(n) unabhängig sein und die Befugnis und die Kapazität zur Untersuchung individueller Beschwerden und zur Förderung der Streitbeilegung haben. Die von diesen Stellen erstellten Berichte sollten Statistiken über Beschwerden und ihr Ergebnis enthalten. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass die nationalen Durchsetzungsstellen über alle notwendigen Befugnisse verfügen und dass Informationen über Beschwerden und ihre Ergebnisse allen Fahrgästen zugänglich sind. | |
Änderungsantrag 13 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 21 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(21a) Beim Erlass von Rechtsvorschriften über Fahrgastrechte sollte sich die Union um einen globalen und kohärenten Ansatz bemühen, bei dem die Bedürfnisse der Fahrgäste berücksichtigt werden, insbesondere diejenigen behinderter Menschen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität, um verschiedene Verkehrsträger zu benutzen und einen reibungslosen Übergang von einem Verkehrsträger zum anderen zu ermöglichen. |
Begründung | |
Änderungsantrag 14 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
b) mit Personenverkehrsdiensten reisen, bei denen der Einschiffungshafen nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt und der Ausschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, sofern der Verkehrsdienst von einem Beförderer aus der Union erbracht wird; |
b) mit Personenverkehrsdiensten reisen, bei denen der Einschiffungshafen nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt und der Ausschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, sofern der Verkehrsdienst von einem Beförderer aus der Union gemäß der Definition des Artikels 3 Buchstabe e erbracht wird; |
Begründung | |
Um jegliche Verwechslungen im Hinblick auf den Geltungsbereich des Textes zu vermeiden, muss klargestellt werden, dass dieser Begriff, der im übrigen recht umfassend ist, im Sinne des Artikels 3 dieser Verordnung zu verstehen ist. | |
Änderungsantrag 15 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
c) an einer Kreuzfahrt teilnehmen, bei der der Einschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt. Für diese Fahrgäste gelten jedoch nicht Artikel 16 Absatz 2, die Artikel 18 und 19 sowie Artikel 20 Absätze 1 und 4. |
c) an einer Kreuzfahrt teilnehmen, bei der der Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt. Für diese Fahrgäste gelten jedoch nicht Artikel 16 Absatz 2, die Artikel 18 und 19 sowie Artikel 20 Absätze 1 und 4. |
Begründung | |
Der Vorschlag sollte für alle Fahrgäste gelten, und es sollte keine Unterscheidungen geben. Durch diese Änderung sollen Situation vermieden werden, in denen Gesellschaften unter Umständen versuchen, einen Ort der Abfahrt oder der Ankunft außerhalb der EU einzurichten, um die Bestimmungen dieser Verordnung umgehen. | |
Änderungsantrag 16 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
a) mit Schiffen reisen, die für die Beförderung von maximal 36 Fahrgästen zugelassen sind, |
a) mit Schiffen reisen, die für die Beförderung von maximal 12 Fahrgästen zugelassen sind, |
Begründung | |
Durch diesen Änderungsantrag wird der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder eingesetzt, da das Kriterium von 36 Fahrgästen den Geltungsbereich zu sehr einschränkt. | |
Änderungsantrag 17 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Absatz 3 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können während der ersten beiden Jahre ab … im Inlandsverkehr betriebene Seeschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen, sofern die Fahrgastrechte gemäß dieser Verordnung nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften angemessen gewährleistet sind. |
entfällt |
Begründung | |
Diese Ausnahme geht zu weit und würde eine beträchtliche Einschränkung des Anwendungsbereichs bedeuten. Auch ist sie wohl unnötig, da die Fahrgastrechte nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften „angemessen“ gewährleistet werden müssten. | |
Änderungsantrag 18 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Absatz 4 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten können Personenverkehrsdienste, die im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, öffentlicher Dienstleistungsverträge oder integrierter Verkehrsdienste erbracht werden, von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen, sofern die Fahrgastrechte nach dieser Verordnung durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften angemessen gewährleistet sind. |
(4) Die Mitgliedstaaten können Personenverkehrsdienste, die im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, öffentlicher Dienstleistungsverträge oder integrierter Verkehrsdienste erbracht werden, von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen, sofern die Fahrgastrechte nach dieser Verordnung durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften vergleichbar gewährleistet sind. |
Begründung | |
„Vergleichbar“ ist besser als „angemessen“, das zu schwach wirkt. | |
Änderungsantrag 19 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Absatz 5 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht als technische Anforderungen auszulegen, die die Beförderer, Betreiber von Terminals oder andere Stellen dazu verpflichten, Schiffe, Infrastruktur, Einrichtungen in Häfen und Hafenterminals zu ändern oder zu ersetzen. |
entfällt |
Begründung | |
Die Berichterstatterin hat Bedenken dagegen, dass dieser Absatz benutzt wird, um Ausnahmen zu schaffen, und er erscheint unnötig, da durch die Verordnung keine solchen Verpflichtungen auferlegt werden. | |
Änderungsantrag 20 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Buchstabe d | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
d) „Beförderer“ eine natürliche oder juristische Person, die Beförderung im Rahmen von Personenverkehrsdiensten oder Kreuzfahrten für die allgemeine Öffentlichkeit anbietet; |
d) „Beförderer“ eine natürliche oder juristische Person, die kein Reiseveranstalter, kein Reisevermittler und kein Fahrscheinverkäufer ist und die Beförderung im Rahmen von Personenverkehrsdiensten oder Kreuzfahrten für die allgemeine Öffentlichkeit anbietet; |
Änderungsantrag 21 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Buchstabe k | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
k) „Hafenterminal“ einen durch einen Beförderer oder Terminalbetreiber besetzten Terminal innerhalb eines Hafens mit Einrichtungen, wie z.B. Abfertigungs- und Ticketschaltern oder Wartebereichen, und Personal für das Ein- oder Ausschiffen von Fahrgästen, die mit einem Personenverkehrsdienst reisen oder eine Kreuzfahrt unternehmen; |
k) „Hafenterminal“ einen Terminal innerhalb eines Hafens mit Einrichtungen, wie z.B. Abfertigungs- und Ticketschaltern oder Wartebereichen, und Personal für das Ein- oder Ausschiffen von Fahrgästen, die mit einem Personenverkehrsdienst reisen oder eine Kreuzfahrt unternehmen; |
Begründung | |
Hierdurch wird die Definition des Begriffs „Hafenterminal“ klarer gefasst. | |
Änderungsantrag 22 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Buchstabe p | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
p) „Reisevermittler“ jeden Vermittler, der im Namen eines Fahrgasts Beförderungsverträge schließt; |
p) „Reisevermittler“ jeden Vermittler, der im Namen eines Fahrgasts oder eines Reiseveranstalters Beförderungsverträge schließt; |
Begründung | |
Um Inkonsistenzen mit dem Änderungsantrag zum Begriff „Reiseveranstalter“ zu vermeiden, sollten die Vermittler in die Definition des Begriffs „Reisevermittler" einbezogen werden, um sicherzustellen, dass sie allen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen nachkommen. | |
Änderungsantrag 23 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Buchstabe q | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
q) „Reiseveranstalter“ einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummern 2 und 3 der Richtlinie 90/314/EWG, der kein Beförderer ist; |
q) „Reiseveranstalter“ einen Veranstalter oder Vermittler im Sinne von Artikel 2 Nummern 2 und 3 der Richtlinie 90/314/EWG, der kein Beförderer ist; |
Änderungsantrag 24 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Buchstabe r a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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ra) „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Verkehrsdienstes, für den zumindest eine Buchung bestand; |
Begründung | |
Ziel dieses Änderungsantrags ist es, die Fassung des Parlaments in erster Lesung wiederherzustellen. | |
Änderungsantrag 25 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Buchstabe t a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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ta) „zugängliche Form“ Formate, bei denen alle Passagiere einschließlich Personen mit irgendeiner Art von Behinderung oder eingeschränkter Mobilität Zugang zu denselben Informationen durch Verwendung von Text, Blindenschrift, Audio- oder Videoformaten und/oder elektronischer Formate haben können. Eine zugängliche Form stellen unter anderem beispielsweise Piktogramme, gesprochene Ansagen und Untertitel dar; dies kann sich allerdings je nach der technischen Entwicklung ändern; |
Begründung | |
Ziel dieses Änderungsantrags ist es, die Fassung des Parlaments in erster Lesung wiederherzustellen. | |
Änderungsantrag 26 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Buchstabe u a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
ua) „Fahrpreis“ den vom Fahrgast entrichteten Preis oder im Fall eines auf mehrere Fahrgäste ausgestellten Fahrscheins den Gesamtpreis, bezogen auf die Zahl der Fahrgäste. |
Begründung | |
Anders als im Luft- oder Eisenbahnverkehr wird im Seeverkehr, vor allem bei Fähren, häufig nur ein Fahrschein für mehrere Fahrgäste ausgestellt. Die Klarstellung ist deshalb für die Regelung von Erstattungen nötig. | |
Änderungsantrag 27 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(1a) Die Beförderer können Vertragsbedingungen anbieten, die für den Fahrgast günstiger sind als die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. |
Begründung | |
Ziel dieses Änderungsantrags ist es, die Fassung des Parlaments in erster Lesung wiederherzustellen. | |
Änderungsantrag 28 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 7 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Beförderer, Reisevermittler sowie Reiseveranstalter dürfen sich nicht aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität von Personen weigern, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Personen an Bord des Schiffes zu nehmen. |
(1) Beförderer, Reisevermittler sowie Reiseveranstalter dürfen sich nicht aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität von Personen weigern, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder zur Verfügung zu stellen oder die Personen an Bord des Schiffes zu nehmen oder das Schiff verlassen zu lassen. |
Änderungsantrag 29 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 7 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Buchungen und Fahrscheine werden für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Aufpreis angeboten. |
(2) Buchungen und Fahrscheine werden für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Aufpreis zu denselben Bedingungen, wie sie für alle anderen Fahrgäste gelten, angeboten. |
Änderungsantrag 30 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter sich aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität einer Person weigern, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Schiffes zu nehmen, |
Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter sich auf der Grundlage dieser Verordnung weigern, für einen behinderten Menschen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität eine Buchung vorzunehmen, ihr einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder sie an Bord des Schiffes zu nehmen, |
Begründung | |
Den Fahrgästen wird die Reise nicht wegen ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität verweigert, und das sollte im Text klargestellt werden. | |
Änderungsantrag 31 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
a) um geltenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder solche der Union festgelegt sind oder von den zuständigen Behörden erlassen wurden; |
a) um geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder solche der Union festgelegt sind oder von den zuständigen Behörden erlassen wurden; |
Begründung | |
Gesundheitliche Bedenken, beispielsweise hinsichtlich Seuchen, betreffen alle Fahrgäste und sollten keinen Grund für die Ablehnung behinderter Fahrgäste oder solcher mit eingeschränkter Mobilität darstellen. | |
Änderungsantrag 32 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
b) wenn es wegen der Bauart des Fahrgastschiffes oder der Infrastruktur und Einrichtung des Hafens, einschließlich der Hafenterminals, nicht möglich ist, das Einschiffen, das Ausschiffen oder die Beförderung des behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität auf sichere oder operationell durchführbare Weise vorzunehmen. |
b) wenn es wegen der Bauart des Fahrgastschiffes oder der Infrastruktur und Einrichtung des Hafens, einschließlich der Hafenterminals, nicht möglich ist, das Einschiffen, das Ausschiffen oder die Beförderung dieser Person auf sichere oder operationell durchführbare Weise vorzunehmen. |
Begründung | |
Klarstellende Formulierung. | |
Änderungsantrag 33 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 8 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Weigert sich ein Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter aus den in Absatz 1 angeführten Gründen, eine Buchung vorzunehmen oder einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen, so unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, um der betreffenden Person eine annehmbare Beförderungsalternative mit einem Personenverkehrsdienst oder auf einer Kreuzfahrt des Beförderers anzubieten. |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
Änderungsantrag 34 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 8 – Absatz 3 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(3) Wird einem behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität, die eine Buchung oder einen Fahrschein besitzt und die Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 2 erfüllt hat, die Einschiffung aufgrund ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität dennoch verweigert, so wird dieser Person und allen Begleitpersonen im Sinne des Absatzes 4 dieses Artikels gemäß Anhang I der Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und auf eine anderweitige Beförderung zur Auswahl angeboten. Das Recht auf eine Rückfahrt oder anderweitige Beförderung ist davon abhängig, dass alle Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. |
(3) Wird einem behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität, die eine Buchung oder einen Fahrschein besitzt und die Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 2 erfüllt hat, die Einschiffung auf der Grundlage dieser Verordnung dennoch verweigert, so wird dieser Person und allen Begleitpersonen im Sinne des Absatzes 4 dieses Artikels gemäß Anhang I der Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und auf eine anderweitige Beförderung zur Auswahl angeboten. Das Recht auf eine Rückfahrt oder anderweitige Beförderung ist davon abhängig, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. |
Begründung | |
Den Fahrgästen wird die Reise nicht wegen ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität verweigert, sondern aus Gründen der Sicherheit, und das sollte im Text klargestellt werden. Gesundheitliche Bedenken, beispielsweise hinsichtlich Seuchen, betreffen alle Fahrgäste und sollten keinen Grund für die Ablehnung behinderter Fahrgäste oder solcher mit eingeschränkter Mobilität darstellen. | |
Änderungsantrag 35 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 8 – Absatz 4 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(4) Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter dürfen unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen verlangen, dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die von dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität benötigte Hilfe zu leisten. Bei Personenverkehrsdiensten wird eine solche Begleitperson kostenlos befördert. |
(4) Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter dürfen unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen verlangen, dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die von dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität benötigte Hilfe zu leisten. Bei Personenverkehrsdiensten wird eine solche Begleitperson kostenlos befördert und nicht als Vermittler oder ausführende Partei des Beförderers betrachtet. |
Begründung | |
Die Verteilung möglicher Zuständigkeiten muss klargestellt werden. | |
Änderungsantrag 36 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 8 – Absatz 5 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(5) Macht ein Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter von den Bestimmungen der Absätze 1 oder 4 Gebrauch, so unterrichtet er den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität unverzüglich über die spezifischen Gründe hierfür. Diese Gründe müssen dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität spätestens fünf Arbeitstage nach der Unterrichtung mitgeteilt werden. Im Falle einer Weigerung nach Absatz 1 Buchstabe a ist auf die geltenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen zu verweisen. |
(5) Macht ein Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter von den Bestimmungen der Absätze 1 oder 4 Gebrauch, so unterrichtet er den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität unverzüglich über die spezifischen Gründe hierfür. Auf Antrag müssen diese Gründe dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität spätestens fünf Arbeitstage nach Antragstellung schriftlich mitgeteilt werden. Im Falle einer Weigerung nach Absatz 1 Buchstabe a ist auf die geltenden Sicherheitsanforderungen zu verweisen. |
Begründung | |
Ein Fahrgast sollte das Recht haben, innerhalb einer festgelegten Frist eine schriftliche Bestätigung der Gründe für die Verweigerung zu erhalten. Gesundheitliche Bedenken, beispielsweise hinsichtlich Seuchen, betreffen alle Fahrgäste und sollten keinen Grund für die Ablehnung behinderter Fahrgäste oder solcher mit eingeschränkter Mobilität darstellen. | |
Änderungsantrag 37 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 9 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Die Beförderer und Terminalbetreiber stellen – gegebenenfalls über ihre Organisationen – in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für die Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität auf bzw. halten diese vor. |
(1) Die Beförderer, Hafenbehörden und Terminalbetreiber stellen – gegebenenfalls über ihre Organisationen – in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für die Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und Begleitpersonen auf bzw. halten diese vor. Die Zugangsbedingungen werden den nationalen Durchsetzungsstellen gemeldet. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass die Hafenbehörden allgemein an diesem Prozess beteiligt werden. Es ist auch wichtig, dass die nationalen Durchsetzungsstellen einen guten Überblick über die Zugangsbedingungen haben. | |
Änderungsantrag 38 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 9 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Die Beförderer und Terminalbetreiber bringen der Öffentlichkeit die in Absatz 1 vorgesehenen Zugangsbedingungen physisch oder im Internet in denselben Sprachen zur Kenntnis, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden. |
(2) Die Beförderer, Hafenbehörden und Terminalbetreiber bringen der Öffentlichkeit die in Absatz 1 vorgesehenen Zugangsbedingungen physisch oder im Internet in zugänglicher Form und in denselben Sprachen zur Kenntnis, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden. Dabei wird den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität besondere Aufmerksamkeit gewidmet. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass die Informationen möglichst weit verbreitet und in zugänglicher Form zur Verfügung gestellt werden. | |
Änderungsantrag 39 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 9 – Absatz 4 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(4) Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter gewährleisten, dass alle wesentlichen Informationen – einschließlich Online-Buchung und ‑Information – in Bezug auf die Beförderungsbedingungen, die Fahrt und die Zugangsbedingungen in einer für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeigneten und zugänglichen Form verfügbar sind. |
(4) Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter gewährleisten, dass alle wesentlichen Informationen – einschließlich Online-Buchung und ‑Information – in Bezug auf die Beförderungsbedingungen, die Fahrt und die Zugangsbedingungen in einer für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeigneten und zugänglichen Form verfügbar sind. Hilfsbedürftige Personen erhalten eine schriftliche Bestätigung der Hilfeleistungen. |
Änderungsantrag 40 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 10 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Vorbehaltlich der Zugangsbedingungen nach Artikel 9 Absatz 1 bieten die Beförderer und Terminalbetreiber innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität in Häfen, einschließlich beim Ein- und Ausschiffen, und an Bord von Schiffen kostenlos die in den Anhängen II und III genannten Hilfeleistungen an. |
Vorbehaltlich der Zugangsbedingungen nach Artikel 9 Absatz 1 bieten die Beförderer und Terminalbetreiber innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität in Häfen, einschließlich beim Ein- und Ausschiffen, und an Bord von Schiffen kostenlos die in den Anhängen II und III genannten Hilfeleistungen an. Diese Hilfeleistungen müssen an die individuellen Bedürfnisse von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität angepasst sein. |
Änderungsantrag 41 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
a) Der Hilfsbedarf einer Person wird dem Beförderer oder Terminalbetreiber spätestens zwei Arbeitstage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, gemeldet, und |
a) Der Hilfsbedarf einer Person wird dem Beförderer oder Terminalbetreiber spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, es sei denn, eine kürzere Frist wird zwischen dem Fahrgast und dem Beförderer vereinbart, gemeldet, und |
Begründung | |
„48 Stunden“ ist besser als „zwei Arbeitstage“, und eine größere Flexibilität im Fall einer Vereinbarung zwischen dem Fahrgast und dem Beförderer wird hier ebenfalls eingeführt. | |
Änderungsantrag 42 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b Ziffer i | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
i) zu einem vom Beförderer schriftlich angegebenen Zeitpunkt, der höchstens 60 Minuten vor der veröffentlichten Einschiffungszeit liegt, oder |
i) zu einem vom Beförderer schriftlich, einschließlich in den Zugangsbedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 1, angegebenen Zeitpunkt, der höchstens 60 Minuten vor der veröffentlichten Einschiffungszeit liegt, oder |
Änderungsantrag 43 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b Ziffer ii | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
ii) falls keine Einschiffungszeit angegeben wurde, spätestens 60 Minuten vor der veröffentlichten Abfahrtszeit. |
ii) falls keine Einschiffungszeit angegeben wurde, spätestens 30 Minuten vor der veröffentlichten Abfahrtszeit. |
Begründung | |
Durch diesen Änderungsantrag wird der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder eingesetzt. | |
Änderungsantrag 44 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b Ziffer ii a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
iia) bei Kreuzfahrten zu einem im Voraus vom Beförderer festgelegten Zeitpunkt, der höchstens 60 Minuten vor der Abfertigungszeit liegt. |
Begründung | |
Ziel dieses Änderungsantrags ist es, die Fassung des Parlaments in erster Lesung wiederherzustellen. | |
Änderungsantrag 45 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
ba) Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität benachrichtigen den Beförderer über ihre besonderen Bedürfnisse im Hinblick auf ein Kreuzfahrtschiff zum Zeitpunkt der Buchung oder des Vorauskaufs. |
Begründung | |
Betreiber von Kreuzfahrtschiffen müssen die Möglichkeit haben, die Reisenden zu bitten oder aufzufordern, die Informationen bereitzustellen, die es ihnen ermöglichen, den Bedürfnissen der Reisenden gerecht zu werden. Andernfalls kann es dazu führen, dass die Reisenden unzufrieden mit der Kreuzfahrt sind oder im schlimmeren Fall ihre Gesundheit und Sicherheit riskieren. | |
Änderungsantrag 46 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 11 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 müssen behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität dem Beförderer bei der Buchung oder beim Vorauskauf des Fahrscheins spezifische Bedürfnisse bezüglich Unterbringung oder Sitzgelegenheiten oder die Tatsache, dass sie medizinisches Gerät mitführen müssen, melden, sofern die Bedürfnisse ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. |
(2) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 müssen behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität dem Beförderer bei der Buchung oder beim Vorauskauf des Fahrscheins spezifische Bedürfnisse bezüglich Unterbringung, Sitzgelegenheiten oder beanspruchter Dienstleistungen oder die Tatsache, dass sie medizinisches Gerät mitführen müssen, melden, sofern die Bedürfnisse ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. |
Begründung | |
Es ist für Kreuzfahrten unerlässlich, zum Zeitpunkt der Buchung Informationen über die zu erbringenden Hilfeleistungen zu erhalten, auch bezüglich angebotener und nachgefragter Dienstleistungen, wie z.B. Landausflüge oder anderer Dienstleistungen, die Teil des Reiseprogramms sind. Nur so kann als Voraussetzung für die Kaufentscheidung rechtzeitig geklärt werden, ob und ggf. wie die Hilfeleistung möglich ist. | |
Änderungsantrag 47 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 11 – Absatz 3 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(3) Die Meldung gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 kann in jedem Fall bei dem Reisevermittler oder Reiseveranstalter, bei dem der Fahrschein erworben wurde, erfolgen. Im Falle einer Mehrfahrtenkarte ist eine einzige Meldung ausreichend, sofern geeignete Angaben zum Zeitplan für die nachfolgenden Fahrten gemacht werden. |
(3) Die Meldung gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 kann in jedem Fall bei dem Reisevermittler oder Reiseveranstalter, bei dem der Fahrschein erworben wurde, erfolgen. Im Falle einer Mehrfahrtenkarte ist eine einzige Meldung ausreichend, sofern geeignete Angaben zum Zeitplan für die nachfolgenden Fahrten gemacht werden. Der Fahrgast erhält eine Bestätigung, aus der sich ergibt, dass der Hilfsbedarf ordnungsgemäß gemeldet wurde. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass die Fahrgäste sicher wissen, dass ihr Hilfsbedarf in diesem Falle gemeldet wurde. | |
Änderungsantrag 48 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 12 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Beförderer, Terminalbetreiber, Reisevermittler und Reiseveranstalter treffen alle erforderlichen Maßnahmen für die Entgegennahme von Meldungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2. Diese Verpflichtung gilt an allen Verkaufsstellen, auch beim Vertrieb per Telefon und über das Internet. |
(1) Beförderer, Terminalbetreiber, Reisevermittler und Reiseveranstalter treffen alle erforderlichen Maßnahmen für die Anforderung und Entgegennahme von Meldungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2. Diese Verpflichtung gilt an allen Verkaufsstellen, auch beim Vertrieb per Telefon und über das Internet. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen durch die Fahrgäste eingerichtet werden. | |
Änderungsantrag 49 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 13 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) In Zusammenarbeit mit Interessenverbänden von behinderten Menschen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität legen Terminalbetreiber und Beförderer, die Hafenterminals oder Personenverkehrsdienste mit insgesamt mehr als 100 000 gewerblichen Fahrgastbewegungen im vorangegangenen Kalenderjahr betreiben, innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs Qualitätsstandards für die Hilfeleistung gemäß den Anhängen II und III fest und ermitteln – gegebenenfalls über ihre Organisationen – den zur Einhaltung dieser Standards notwendigen Ressourcenaufwand. |
(1) In Zusammenarbeit mit Interessenverbänden von behinderten Menschen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität legen die Terminalbetreiber und Beförderer innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs Qualitätsstandards für die Hilfeleistung gemäß den Anhängen II und III fest und ermitteln – gegebenenfalls über ihre Organisationen – den zur Einhaltung dieser Standards notwendigen Ressourcenaufwand. |
Begründung | |
Die Berichterstatterin stimmt der vom Rat in seinem Standpunkt festgelegten Einschränkung nicht zu und setzt deshalb den Standpunkt der Kommission/des Parlaments wieder ein. Die Berichterstatterin stimmt dem Rat darin zu, dass Terminalbetreiber auch Qualitätsstandards festlegen sollten. | |
Änderungsantrag 50 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 13 – Absatz 1 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
(1a) Bei der Festlegung der Qualitätsstandards ist den international anerkannten Konzepten und Verhaltenskodizes zur Erleichterung der Beförderung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, insbesondere der Empfehlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation für die Gestaltung und den Betrieb von Fahrgastschiffen entsprechend den Bedürfnissen älterer und behinderter Personen, in vollem Umfang Rechnung zu tragen. |
Begründung | |
Ziel dieses Änderungsantrags ist es, die Fassung des Parlaments in erster Lesung wiederherzustellen. | |
Änderungsantrag 51 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 15 – Absatz 4 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(4) Es ist ferner jede Anstrengung zu unternehmen, um rasch vorübergehenden Ersatz zu beschaffen. |
(4) Es ist ferner jede Anstrengung zu unternehmen, um rasch geeigneten vorübergehenden Ersatz zu beschaffen. |
Begründung | |
Dies ist eine wichtige Klarstellung, da bei der Beschaffung vorübergehenden Ersatzes für verloren gegangene oder beschädigte Ausrüstungen auch die Bedürfnisse der Person berücksichtigt werden sollten. | |
Änderungsantrag 52 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 16 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Bei Annullierung oder Verspätung einer Abfahrt eines Personenverkehrsdienstes oder einer Kreuzfahrt informiert der Beförderer oder gegebenenfalls der Terminalbetreiber die Fahrgäste, die von Hafenterminals abfahren, so rasch wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Lage und, sobald diese Informationen vorliegen, über die voraussichtliche Abfahrtszeit und die voraussichtliche Ankunftszeit. |
Bei Annullierung oder Verspätung einer Abfahrt eines Personenverkehrsdienstes oder einer Kreuzfahrt informiert der Beförderer oder gegebenenfalls der Terminalbetreiber die Fahrgäste so rasch wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Lage und, sobald diese Informationen vorliegen, über die voraussichtliche Abfahrtszeit und die voraussichtliche Ankunftszeit. |
Änderungsantrag 53 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 17 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Muss ein Beförderer vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abfahrt eines Personenverkehrsdienstes oder einer Kreuzfahrt annulliert wird oder sich um mehr als 120 Minuten über die fahrplanmäßige Abfahrtszeit hinaus verzögert, so sind den Fahrgästen in Hafenterminals kostenlos Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anzubieten, sofern diese verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind. |
(1) Muss ein Beförderer vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abfahrt eines Personenverkehrsdienstes oder einer Kreuzfahrt annulliert wird oder sich um mehr als 60 Minuten über die fahrplanmäßige Abfahrtszeit hinaus verzögert, so sind den Fahrgästen in Hafenterminals kostenlos Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anzubieten, sofern diese verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind. |
Begründung | |
Ziel dieses Änderungsantrags ist es, die Fassung des Parlaments in erster Lesung wiederherzustellen. | |
Änderungsantrag 54 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 17 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Bei Annullierung oder Verspätung einer Abfahrt, die einen Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten oder eine Verlängerung des von den Fahrgästen geplanten Aufenthalts notwendig machen, bietet der Beförderer, sofern dies praktisch durchführbar ist, den Fahrgästen in Hafenterminals zusätzlich zu den Imbissen, Mahlzeiten oder Erfrischungen gemäß Absatz 1 kostenlos eine angemessene Unterbringung an Bord oder an Land sowie die Beförderung zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft an. Der Beförderer kann die Gesamtkosten der Unterbringung an Land – ohne die Kosten der Beförderung zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft – auf 120 EUR je Fahrgast beschränken. |
Bei Annullierung oder Verspätung einer Abfahrt, die einen Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten oder eine Verlängerung des von den Fahrgästen geplanten Aufenthalts notwendig machen, bietet der Beförderer, sofern dies praktisch durchführbar ist, den Fahrgästen in Hafenterminals zusätzlich zu den Imbissen, Mahlzeiten oder Erfrischungen gemäß Absatz 1 kostenlos eine angemessene Unterbringung an Bord oder an Land sowie die Beförderung zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft an. Der Beförderer kann die Gesamtkosten der Unterbringung an Land – ohne die Kosten der Beförderung zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft – auf 120 EUR je Fahrgast und Nacht beschränken. |
Änderungsantrag 55 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Muss ein Beförderer vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abfahrt eines Personenverkehrsdienstes von einem Hafenterminal annulliert wird oder sich um mehr als 120 Minuten verzögert, so bietet er den Fahrgästen unverzüglich Folgendes zur Auswahl: |
Muss ein Beförderer vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abfahrt eines Personenverkehrsdienstes von einem Hafenterminal annulliert wird oder sich um mehr als 90 Minuten verzögert, so bietet er den Fahrgästen unverzüglich Folgendes zur Auswahl: |
Begründung | |
90 Minuten sind eine beträchtliche Verzögerung, weswegen dies besser ist als 120 Minuten. | |
Änderungsantrag 56 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
a) zum frühestmöglichen Zeitpunkt anderweitige Beförderung zum im Beförderungsvertrag festgelegten Endziel unter vergleichbaren Bedingungen; |
a) zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Aufpreis anderweitige Beförderung zum im Beförderungsvertrag festgelegten Endziel unter vergleichbaren Bedingungen; |
Änderungsantrag 57 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 18 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Wird die Abfahrt eines Personenverkehrsdienstes von einem Hafen annulliert oder verzögert sich um mehr als 120 Minuten, so haben die Fahrgäste Anspruch auf eine solche anderweitige Beförderung oder Erstattung des Fahrpreises durch den Beförderer. |
(2) Wird die Abfahrt eines Personenverkehrsdienstes von einem Hafen annulliert oder verzögert sich um mehr als 90 Minuten, so haben die Fahrgäste Anspruch auf Auswahl einer anderweitigen Beförderung oder Erstattung des Fahrpreises durch den Beförderer. |
Änderungsantrag 58 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 18 – Absatz 3 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 genannte Erstattung des vollen Fahrpreises in der entrichteten Höhe für den Teil oder die Teile der Fahrt, die nicht durchgeführt wurden, sowie für bereits durchgeführte Teile, falls die Fahrt im Hinblick auf die ursprünglichen Reisepläne des Fahrgastes zwecklos geworden ist, erfolgt binnen sieben Tagen durch Barzahlung, elektronische Überweisung, Gutschrift oder Scheck. |
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 genannte Erstattung des vollen Fahrpreises in der entrichteten Höhe für den Teil oder die Teile der Fahrt, die nicht durchgeführt wurden, sowie für bereits durchgeführte Teile, falls die Fahrt im Hinblick auf die ursprünglichen Reisepläne des Fahrgastes zwecklos geworden ist, erfolgt binnen sieben Tagen durch Barzahlung, elektronische Überweisung, Gutschrift oder Scheck. Mit Zustimmung des Fahrgasts kann die Erstattung des vollen Fahrpreises auch in Form von Gutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen erfolgen, deren Wert der Höhe des entrichteten Preises entspricht, sofern deren Bedingungen, insbesondere bezüglich des Gültigkeitszeitraums und des Zielorts, flexibel sind. |
Begründung | |
Angleichung an die Bestimmungen der aktuellen Verordnung über Entschädigungen. | |
Änderungsantrag 59 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Fahrgäste haben bei einer verspäteten Ankunft am Endziel gemäß dem Beförderungsvertrag Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer, ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren. Die Entschädigung beträgt mindestens 25 % des Fahrpreises bei einer Verspätung von mindestens |
Fahrgäste haben bei einer verspäteten Ankunft am Endziel gemäß dem Beförderungsvertrag Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer, ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren. Die Entschädigung beträgt mindestens 50 % des Fahrpreises bei einer Verspätung von mindestens |
Änderungsantrag 60 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 19 – Absatz 1 – letzter Satz | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Die Entschädigung beträgt mindestens 50 % des Fahrpreises bei einer Verspätung von mindestens |
Die Entschädigung beträgt mindestens 75 % des Fahrpreises bei einer Verspätung von mindestens |
Begründung | |
Der Unterschied zwischen 25 % und 50 % ist nicht groß genug, dass eine angemessene Abschreckungswirkung erreicht wird. Deshalb vertritt die Berichterstatterin den Standpunkt, dass das Entschädigungsniveau angehoben werden sollte. | |
Änderungsantrag 61 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 19 – Absatz 1 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
1a. Die Entschädigung entspricht 100 % des Fahrpreises, falls der Beförderer die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannten alternativen Verkehrsdienste oder Informationen nicht bereitstellt. |
Begründung | |
Ziel dieses Änderungsantrags ist es, die Fassung des Parlaments in erster Lesung einzubringen. | |
Änderungsantrag 62 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 19 – Absatz 6 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(6) Der Entschädigungsbetrag darf nicht um Kosten der Finanztransaktion wie Gebühren, Telefonkosten oder Porti gekürzt werden. Die Beförderer dürfen Mindestbeträge festlegen, unterhalb deren keine Entschädigungszahlungen vorgenommen werden. Dieser Mindestbetrag darf höchstens 10 EUR betragen. |
(6) Der Entschädigungsbetrag darf nicht um Kosten der Finanztransaktion wie Gebühren, Telefonkosten oder Porti gekürzt werden. Die Beförderer dürfen Mindestbeträge festlegen, unterhalb deren keine Entschädigungszahlungen vorgenommen werden. Dieser Mindestbetrag darf höchstens 4 EUR betragen. |
Begründung | |
Die Fahrgastrechte sollten in allen Sektoren kohärent seien, und die Berichterstatterin akzeptiert die Unterscheidung gegenüber dem Eisenbahnsektor, die der Rat eingeführt hat, nicht, weswegen sie diese Änderung vorschlägt. | |
Änderungsantrag 63 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 20 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Die Artikel 17 und 19 kommen nicht zur Anwendung, wenn der Fahrgast vor dem Kauf des Fahrscheins über die Annullierung oder Verspätung informiert wird oder wenn die Annullierung oder Verspätung auf das Verschulden des Fahrgasts zurückgeht. |
(2) Die Artikel 17 und 19 kommen nicht zur Anwendung, wenn der Fahrgast vor dem Kauf des Fahrscheins nachweislich über die Annullierung oder Verspätung informiert wird oder wenn die Annullierung oder Verspätung auf das Verschulden des Fahrgasts zurückgeht. |
Änderungsantrag 64 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 20 – Absatz 3 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(3) Artikel 17 Absatz 2 kommt nicht zur Anwendung, wenn die Annullierung oder Verspätung durch Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen, verursacht wurde. |
(3) Artikel 17 Absatz 2 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Beförderer nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung durch Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen, verursacht wurde. |
Begründung | |
Zweck dieser Änderung ist es, deutlich zu machen, dass diese Verordnung mit derjenigen über Fluggastrechte im Einklang steht: Im Fall einer Ausnahme sollte der Beförderer die Beweislast tragen. | |
Änderungsantrag 65 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 20 – Absatz 4 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(4) Artikel 19 kommt nicht zur Anwendung, wenn die Annullierung oder Verspätung durch Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen, oder durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die die Erbringung des Personenverkehrsdienstes behindern und die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären. |
(4) Artikel 19 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Beförderer nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung durch Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen, oder durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die die Erbringung des Personenverkehrsdienstes behindern und die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären. |
Begründung | |
Zweck dieser Änderung ist es, deutlich zu machen, dass diese Verordnung mit derjenigen über Fluggastrechte im Einklang steht: Im Fall einer Ausnahme sollte der Beförderer die Beweislast tragen. | |
Änderungsantrag 66 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 22 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Die Beförderer und Terminalbetreiber sorgen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs während der gesamten Fahrt für eine angemessene Information der Fahrgäste in zugänglicher Form und in denselben Sprachen, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden. Dabei wird den Bedürfnissen von behinderten Menschen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität besonders Rechnung getragen. |
Die Beförderer und Terminalbetreiber sorgen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs während der gesamten Fahrt für eine angemessene Information der Fahrgäste in für jeden zugänglicher Form und in denselben Sprachen, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden. Diese Informationen werden gemäß einem gemeinsamen konzeptionellen Modell für Daten und Systeme im Bereich des öffentlichen Verkehrs geliefert. Dabei wird den Bedürfnissen von behinderten Menschen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität besonders Rechnung getragen. |
Begründung | |
Zweck dieser Änderung ist es, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um interoperable und intermodale Informations- und Fahrausweissysteme für die Fahrgäste aufzubauen. Hierdurch würde eine Bestimmungen geschaffen, die derjenigen entspricht, die es bereits in der Verordnung über die Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr Nr. 1371/2007 (Artikel 10 zu Reiseinformations- und Buchungssystemen) gibt. | |
Änderungsantrag 67 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 23 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Die Beförderer und Terminalbetreiber stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass Informationen über die Fahrgastrechte nach dieser Verordnung sowohl an Bord der Schiffe als auch in den Hafenterminals öffentlich zugänglich sind. Die Informationen müssen in zugänglicher Form und in denselben Sprachen bereitgestellt werden, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden. Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird den Bedürfnissen von behinderten Menschen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität besonders Rechnung getragen. |
(1) Die Beförderer, Hafenbehörden und Terminalbetreiber stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass Informationen über die Fahrgastrechte nach dieser Verordnung sowohl an Bord der Schiffe als auch in den Häfen und den Hafenterminals öffentlich zugänglich sind. Die Informationen müssen in zugänglicher Form und in denselben Sprachen bereitgestellt werden, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden. Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird den Bedürfnissen von behinderten Menschen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität besonders Rechnung getragen. |
Begründung | |
Informationen über die Bestimmungen in dieser Verordnung sollten an allen Punkten, für die diese gilt, zur Verfügung gestellt werden. | |
Änderungsantrag 68 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 23 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Um der in Absatz 1 genannten Informationspflicht nachzukommen, können die Beförderer und Terminalbetreiber eine Zusammenfassung der Bestimmungen dieser Verordnung verwenden, die die Kommission in allen Amtssprachen der Europäischen Union erstellt und ihnen zur Verfügung stellt. |
(2) Um der in Absatz 1 genannten Informationspflicht nachzukommen, können die Beförderer, Hafenbehörden und Terminalbetreiber eine Zusammenfassung der Bestimmungen dieser Verordnung verwenden, die die Kommission in allen Amtssprachen der Europäischen Union erstellt und ihnen zur Verfügung stellt. |
Änderungsantrag 69 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 23 – Absatz 3 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(3) Die Beförderer und Terminalbetreiber erteilen den Fahrgästen auf den Schiffen und in den Hafenterminals in angemessener Weise die notwendigen Angaben zur Kontaktaufnahme mit den Durchsetzungsstellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 Absatz 1 benannt wurden. |
(3) Die Beförderer, Hafenbehörden und Terminalbetreiber erteilen den Fahrgästen auf den Schiffen, in den Häfen und in den Hafenterminals in angemessener Weise die notwendigen Angaben zur Kontaktaufnahme mit den Durchsetzungsstellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 Absatz 1 benannt wurden. |
Änderungsantrag 70 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 24 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Die Beförderer errichten oder unterhalten ein System zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Rechten und Pflichten. |
(1) Die Beförderer und Terminalbetreiber errichten oder unterhalten unabhängige Systeme zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Rechten und Pflichten in zugänglicher Form und in den gebräuchlichen Sprachen. Dabei wird den Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität besonders Rechnung getragen. |
Begründung | |
Ziel dieses Änderungsantrags ist es, die Fassung des Parlaments in erster Lesung wiederherzustellen. | |
Änderungsantrag 71 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 24 – Absatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Will ein Fahrgast im Rahmen dieser Verordnung eine Beschwerde an den Beförderer richten, so muss er diese innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Verkehrsdienstes einreichen. Der Beförderer muss dem Fahrgast innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mitteilen, ob seiner Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf drei Monate ab Eingang der Beschwerde nicht überschreiten. |
(2) Will ein Fahrgast eine Beschwerde im Hinblick auf die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Verpflichtungen an den Beförderer oder den Terminalbetreiber richten, so muss er diese innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Verkehrsdienstes einreichen. Der Beförderer bzw. Terminalbetreiber muss dem Fahrgast innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mitteilen, ob seiner Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf zwei Monate ab Eingang der Beschwerde nicht überschreiten. |
Begründung | |
Die Terminalbetreiber haben eine wichtige Rolle zu spielen und sollten ebenfalls über ein System zur Bearbeitung von Beschwerden verfügen. Die Fahrgäste sollten eine Antwort innerhalb von zwei und nicht drei Monaten erwarten können. | |
Änderungsantrag 72 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 24 – Absatz 2 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
2a. Wird eine Beschwerde nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist beantwortet, so gilt sie als akzeptiert. |
Begründung | |
Diese Berichterstatterin möchte den Standpunkt des Parlaments als erster Lesung wieder einsetzen, der einen starken Anreiz dafür bietet, Beschwerden rasch zu bearbeiten. | |
Änderungsantrag 73 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 25 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere neue oder bestehende Stellen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Personenverkehrsdienste und Kreuzfahrten von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Häfen und in Bezug auf Personenverkehrsdienste von einem Drittland zu diesen Häfen zuständig sind. Jede dieser Stellen trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Verordnung eingehalten wird. |
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere neue oder bestehende Stellen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Personenverkehrsdienste und Kreuzfahrten von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Häfen und in Bezug auf Personenverkehrsdienste von einem Drittland zu diesen Häfen zuständig sind. Jede dieser Stellen trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Verordnung eingehalten wird. |
Jede Stelle ist in Aufbau, Finanzierungsentscheidungen, Rechtsstruktur und Entscheidungsfindung von den Beförderern, Reiseveranstaltern und Terminalbetreibern unabhängig. |
Jede Stelle ist in Aufbau, Finanzierungsentscheidungen, Rechtsstruktur und Entscheidungsfindung von gewerblichen Interessen unabhängig. |
Begründung | |
Durch diesen Änderungsantrag wird der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder eingesetzt, da „gewerbliche Interessen“ besser sind als eine beschränkte Liste. | |
Änderungsantrag 74 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
a) dass der Fahrgast seine Beschwerde gemäß dieser Verordnung in einem ersten Schritt an den Beförderer zu richten hat und/oder |
a) dass der Fahrgast seine Beschwerde gemäß dieser Verordnung in einem ersten Schritt an den Beförderer oder den Terminalbetreiber zu richten hat und/oder |
Begründung | |
Die Terminalbetreiber haben eine wichtige Rolle zu spielen und sollten ebenfalls über ein System zur Bearbeitung von Beschwerden verfügen. | |
Änderungsantrag 75 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 26 – Absatz 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Die gemäß Artikel 25 benannten Durchsetzungsstellen veröffentlichen am 1. Juni … und danach alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeiten in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren, der insbesondere eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung getroffen wurden, Einzelheiten zu verhängten Sanktionen und Statistiken über Beschwerden und verhängte Sanktionen enthält. |
(1) Die gemäß Artikel 25 benannten Durchsetzungsstellen veröffentlichen am 1. Juni … und danach alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeiten in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren, der insbesondere eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung getroffen wurden, Einzelheiten zu verhängten Sanktionen und Statistiken über Beschwerden, einschließlich ihres Ergebnisses und der Bearbeitungsfristen, und verhängte Sanktionen enthält. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass das Beschwerdeverfahren, einschließlich der Fristen, für die Fahrgäste nachvollziehbar ist. | |
Änderungsantrag 76 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 26 – Absatz 1 a (neu) | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(1a) Um zur Erstellung eines solchen Berichts in der Lage zu sein, führen die Durchsetzungsstellen Statistiken über individuelle Beschwerden nach dem Gegenstand der Beschwerden und betroffenen Unternehmen. Innerhalb von drei Jahren nach dem betreffenden Ereignis werden die entsprechenden Daten der Kommission oder den nationalen Ermittlungsbehörden auf Antrag zur Verfügung gestellt. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass das Beschwerdeverfahren, einschließlich der Fristen, für die Fahrgäste nachvollziehbar ist. | |
Änderungsantrag 77 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 27 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Die in Artikel 25 Absatz 1 genannten nationalen Durchsetzungsstellen tauschen, wann immer dies zweckmäßig ist, Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis aus. Die Kommission unterstützt sie bei dieser Aufgabe. |
Die in Artikel 25 Absatz 1 genannten nationalen Durchsetzungsstellen tauschen Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis aus. Die Kommission unterstützt sie bei dieser Aufgabe. |
Begründung | |
Änderung zur Klarstellung. | |
Änderungsantrag 78 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 31 – Unterabsatz 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Sie gilt ab dem …+. |
Sie gilt ab dem …+. |
__________________________ + ABl.: Bitte das Datum 36 Monate nach der Veröffentlichung dieser Verordnung einfügen. |
__________________________ + ABl.: Bitte das Datum 12 Monate nach der Veröffentlichung dieser Verordnung einfügen. |
Änderungsantrag 79 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Anhang 1 – Nummer 2 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
2. Nummer 1 Buchstabe a gilt auch für Fahrgäste, deren Fahrten Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. |
2. Nummer 1 Buchstabe a gilt auch für Fahrgäste, deren Fahrten Bestandteil einer Pauschalreise oder Kreuzfahrt sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. |
Änderungsantrag 80 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Anhang II – Absatz 1 – Spiegelstrich 1 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
– ihre Ankunft an einem Hafenterminal und ihren Bedarf an Hilfeleistungen anzumelden; |
– ihre Ankunft in einem Hafen und ihren Bedarf an Hilfeleistungen anzumelden; |
Begründung | |
Zur Klarstellung. | |
Änderungsantrag 81 Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Anhang II – Absatz 4 | |
Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(4) Vorübergehender Ersatz beschädigter oder verloren gegangener Mobilitätshilfen ohne Verpflichtung zur Bereitstellung identischer Ausrüstungen. |
(4) Vorübergehender Ersatz beschädigter oder verloren gegangener Mobilitätshilfen durch gleichwertige Ausrüstungen. |
Begründung | |
Den Fahrgästen sollten gleichwertige Ersatzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. |
- [1] Angenommene Texte vom 23.4.2009, P7_T6(2009)0280.
BEGRÜNDUNG
Hintergrund des Vorschlags
Dieser Vorschlag ist zusammen mit dem Vorschlag zu Fahrgastrechten im Kraftomnibusverkehr Teil eines Pakets, das von der Kommission im Dezember 2008 vorgelegt wurde. Durch diese Vorschläge soll auf den Rechten aufgebaut werden, die Flug- und Bahnreisenden nach den bestehenden EU-Rechtsvorschriften eingeräumt wurden – einem sehr erfolgreichen Beispiel für EU-Gesetzgebung, die handfeste Rechte für die Bürger der Union gebracht hat –, indem ähnliche Rechte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Sektoren auf den See- und Binnenschiffsverkehr ausgeweitet werden.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Die Berichterstatterin begrüßt den Gemeinsamen Standpunkt des Rates und stellt fest, dass er viele Änderungsanträge des Parlaments aus erster Lesung übernommen und weiterentwickelt hat. Die gesamte politische Einigung unterscheidet sich nicht zu sehr von der ersten Lesung des EP, aber es gibt mehrere wichtige Unterschiede, zu denen u.a. Folgendes gehört:
§ Das Parlament hatte die Grenze der Kommission von 12 Fahrgästen beibehalten, aber der Rat nimmt Schiffe mit nicht mehr als 36 Fahrgästen aus. Schiffe mit höchstens drei Besatzungsmitgliedern und Schiffe, die im Personenverkehr weniger als 500 Meter (einfache Fahrt) zurücklegen, sowie Ausflugs- und Besichtigungsfahrten, bei denen es sich nicht um Kreuzfahrten handelt, sind ebenfalls ausgenommen.
§ Der Rat möchte das Inkrafttreten der Verordnung hinauszögern, und er sieht auch eine Ausnahme von zusätzlich zwei Jahren für im Inlandsverkehr betriebene Seeschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 vor.
§ Der Rat hat wichtige Änderungen bei den Artikeln zu Hilfeleistung, anderweitiger Beförderung, Fahrpreiserstattung und Entschädigung vorgenommen.
§ Der Rat hat Mindestbeträge eingeführt, unterhalb deren keine Entschädigung gezahlt würde. Durch diesen Mindestbetrag von 40 Euro für einen Fahrschein werden viele Reisen ausgenommen.
§ Der Rat hat den Begriff „Hafenterminals“ in den Text eingefügt, dem besondere Aufmerksamkeit gebührt.
§ In Artikel 13 schlägt der Rat einen Grenzwert von 100 000 Fahrgastbewegungen pro Kalenderjahr als das erforderliche Minimum für die Festlegung von Qualitätsstandards für die Hilfeleistung vor.
Entwurf des Berichts der Berichterstatterin für die zweite Lesung
Die Berichterstatterin meint, dass der Gemeinsame Standpunkt des Rates konstruktiv ist, wenn auch wichtige Unterschiede zwischen den Organen fortbestehen. Die Berichterstatterin hat einige Änderungsanträge zum Text vorgelegt, um den Standpunkt des Parlaments in erster Lesung wiederzugeben und in der Hoffnung, eine Einigung mit dem Rat in zweiter Lesung als Teil dieses Paketes zu erreichen, anstatt einer Vermittlung:
§ Die Berichterstatterin hat die ursprüngliche Grenze der Kommission von 12 Fahrgästen wieder eingesetzt, die das Parlament in erster Lesung gebilligt hat, hält aber die Ausnahmen für 500 m sowie für Ausflugs- und Besichtigungsfahrten für zweckmäßig.
§ In Artikel 19 Absatz 6 wurde der Grenzwert von 10 Euro (und damit einem Fahrscheinpreis von 40 Euro) geändert um sicherzustellen, dass diese Verordnung mit derjenigen für Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (4 Euro und 16 Euro) in Einklang steht.
§ Die Beweislast bei der Frage, ob ein Schiff aufgrund von außergewöhnlichen Umständen oder gefährlichen Wetterbedingungen nicht auslaufen konnte, muss eindeutig beim Beförderer liegen, und die Berichterstatterin hat eine Reihe von Änderungsanträgen vorgelegt, um dies deutlich zu machen.
§ Das Beschwerdesystem muss für die Fahrgäste zugänglich und eindeutig sein. Es sollte auch Terminalbetreiber umfassen, und die Berichterstatterin hat eine Reihe von Änderungsanträgen hierzu vorgelegt.
§ Der Berichterstatterin liegt besonders daran, dass die Rechte von behinderten Fahrgästen und Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität in dieser Verordnung solide verankert sind. Deshalb wurden mehrere Änderungen vorgeschlagen, namentlich zu zugänglicher Form, Ausnahmen zum Beförderungsanspruch, Meldefristen und Gründen für die Verweigerung.
§ Die Berichterstatterin meint, dass die Gesetzgeber besonders darauf achten müssen, dass Teile dieser Verordnung nicht als Vorwand für ein Nichttätigwerden benutzt werden, und schlägt deshalb vor, Artikel 2 Absatz 5 aus dem Text zu streichen, der wohl unnötig ist.
§ Auch die Bestimmungen über den Zeitplan bei Beschwerden, die Meldung von Verspätungen, die Vorlagefrist, die Ersatzausrüstungen und die Entschädigung wurden aus der Sicht des Fahrgastes gestärkt.
VERFAHREN
Titel |
Passagierrechte im See- und Binnenschiffsverkehr |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
14849/3/2009 – C7-0076/2010 – 2008/0246(COD) |
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Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer |
23.4.2009 T6-0280/2009 |
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Vorschlag der Kommission |
KOM(2008)0816 - C6-0476/2008 |
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Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum |
25.3.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 25.3.2010 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Inés Ayala Sender 8.12.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
1.12.2009 |
3.5.2010 |
31.5.2010 |
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Datum der Annahme |
1.6.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 1 17 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Ryszard Czarnecki, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Juozas Imbrasas, Ville Itälä, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Vilja Savisaar, Olga Sehnalová, Debora Serracchiani, Brian Simpson, Dirk Sterckx, Silvia-Adriana Ţicău, Thomas Ulmer, Peter van Dalen, Dominique Vlasto, Roberts Zīle |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean-Paul Besset, Spyros Danellis, Jelko Kacin, Gilles Pargneaux, Dominique Riquet, Alfreds Rubiks, Salvatore Tatarella, Sabine Wils, Corien Wortmann-Kool |
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Datum der Einreichung |
3.6.2010 |
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