BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

28.6.2010 - (KOM(2009)0459 – C7‑0207/2009 – 2009/0128(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Slavi Binev


Verfahren : 2009/0128(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0212/2010
Eingereichte Texte :
A7-0212/2010
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

(KOM(2009)0459 – C7‑0207/2009 – 2009/0128(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0459),

–   gestützt auf Artikel 123 Absatz 4 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0207/2009),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665) und des dazugehörigen Addendums (KOM(2010)0147),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2009[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0212/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSIN ERSTER LESUNG*

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VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Artikel 133,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)         Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen[4] sind die Kreditinstitute und — im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit — die anderen Zahlungsdienstleister sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden, und dafür Sorge zu tragen, dass Fälschungen aufgedeckt werden.

(2)         Die Empfehlung der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (2005/504/EG)[5] sieht empfohlene Vorgehensweisen für die Echtheitsprüfung und die Behandlung der genannten Euro-Münzen vor. Da es jedoch keinen verbindlichen gemeinsamen Rahmen für die Echtheitsprüfung gibt, gehen die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise vor, so dass ein einheitlicher Schutz des Euro unionsweit nicht sichergestellt ist.

(3)         Zur Gewährleistung wirksamer und einheitlicher Echtheitsprüfungen von Euro-Münzen im gesamten Eurogebiet müssen deshalb verbindliche Vorschriften für die Anwendung einheitlicher Verfahren zur Echtheitsprüfung von im Umlauf befindlichen Euro-Münzen und von Mechanismen für die behördliche Kontrolle dieser Verfahren erlassen werden.

(4)         Bei der Echtheitsprüfung werden auch echte Euro-Münzen, die nicht mehr für den Umlauf geeignet sind, identifiziert. Der Umlauf nicht geeigneter Münzen würde insbesondere die Verwendung in Münzautomaten beeinträchtigen und die Benutzer möglicherweise hinsichtlich ihrer Echtheit verunsichern. Diese nicht für den Umlauf geeigneten Münzen sollten daher aus dem Verkehr gezogen werden. Somit brauchen die Mitgliedstaaten einheitliche verbindliche Regeln, um echte, nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen zu behandeln und zu vergüten.

(5)         Damit die Umsetzung der Echtheitsprüfungsverfahren ausreichend koordiniert wird, sollte das mit Beschluss der Kommission 2005/37/EG[6] errichtete Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) nach Konsultation der in diesem Beschluss genannten Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“ weiter die Test- und Schulungsanforderungen für die Echtheitsprüfung, die technischen Merkmale für die Untersuchung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und andere praktische Vorschriften für die Umsetzung bestimmen.

(5a)       Um eine schrittweise Anpassung ihres derzeitigen Systems der Vorschriften und Verfahrensweisen an die Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb einer dreijährigen Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2012 befugt sein, Abweichungen im Hinblick auf die Art und die Zahl der zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen eingesetzten Münzsortiergeräte festzulegen, die jedes Jahr geprüft werden.

(6)         Da sich das Ziel dieser Verordnung, namentlich wirksame und einheitliche Echtheitsprüfungen von Euro-Münzen im gesamten Eurogebiet wegen unterschiedlicher einzelstaatlicher Vorgehensweisen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen, sondern besser auf Unionsebene erreichen lässt, kann die Union gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EU-Vertrag tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(6a)       Es obliegt jedem Mitgliedstaat, Sanktionen einzuführen, die bei Verstößen verhängt werden, um Gleichwertigkeit bei der Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und bei der Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen in der Union zu erreichen.

(6b)       Jede zuständige nationale Behörde, die nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen behandelt, kann gemäß dieser Verordnung eine Bearbeitungsgebühr erheben, um die mit der Bearbeitung verbundenen Ausgaben zu decken. Auf Einreichungen kleiner Mengen nicht für den Umlauf geeigneter Münzen durch natürliche Personen sollten keine Bearbeitungsgebühren erhoben werden. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, für juristische Personen, die eng bei der Entfernung gefälschter und nicht für den Umlauf geeigneter Münzen aus dem Verkehr mit den Behörden zusammenarbeiten, eine Freistellung von der Bearbeitungsgebühr vorzusehen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, zuzulassen, dass gefälschte und nicht für den Umlauf geeignete Münzen ohne Anwendung eines Preisaufschlags zusammen verpackt werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse dient.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I: Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen erforderlichen Verfahren fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)      „Echtheitsprüfung von Euro-Münzen“: Prüfung von Euro-Münzen auf Echtheit und auf Eignung für den Umlauf

b)     „nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen“: echte Euro-Münzen, die bei der Echtheitsprüfung zurückgewiesen wurden oder deren Aussehen erheblich verändert wurde

c)      „zuständige nationale Behörde“: die nationalen Münzanalysezentren (MAZ) oder die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde

d)     „Institute“: die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute, mit Ausnahme der im dritten Gedankenstrich genannten Institute

da)   „CCEG“: die im Beschluss 2005/37/EG genannte Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“.

Kapitel II: Echtheitsprüfung von Euro-Münzen

Artikel 3

Echtheitsprüfung von Euro-Münzen

1.      Die Institute stellen sicher, dass Euro-Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, zur Echtheitsprüfung eingereicht werden. Sie kommen dieser Verpflichtung

a) ▌  mit den im Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 3 aufgeführten Münzsortiergeräten nach oder

b)     mit gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten geschultem Personal.

2.        Nach der Echtheitsprüfung werden alle mutmaßlich gefälschten Euro-Münzen und solche, die nicht für den Umlauf geeignet sind, den zuständigen nationalen Behörden übermittelt. ▌

3.      Für die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 an die zuständigen nationalen Behörden übermittelten gefälschten Euro-Münzen werden keine Bearbeitungs- oder sonstigen Gebühren erhoben. Auf nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen findet Kapitel III Anwendung.

Artikel 4

Vorgeschriebene Tests

1.        Bei der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a verwenden die Institute nur Münzsortiergerätetypen, die von den zuständigen nationalen Behörden oder dem Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrum (ETSC) erfolgreich getestet worden sind und zum Zeitpunkt ihres Erwerbs auf der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Website verzeichnet waren. Die Institute stellen sicher, dass die Geräte regelmäßig gewartet werden, sodass ihr Erkennungsvermögen gewahrt bleibt, und berücksichtigen dabei Änderungen in dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Verzeichnis. Dieser Erkennungstest gewährleistet aufgrund seiner Konzeption, dass ein Münzsortiergerät in der Lage ist, die bekannten Arten von gefälschten Euro-Münzen sowie in weiterer Folge nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen und alle sonstigen münzähnlichen Objekte, die nicht den Merkmalen echter Euro-Münzen entsprechen, auszusortieren.

1a.      Innerhalb einer dreijährigen Übergangsfrist ab 1. Januar 2012 können die Mitgliedstaaten bestimmte Abweichungen von den Bestimmungen des ersten Satzes von Absatz 1 für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Einsatz befindliche Münzsortiergeräte einführen, die nachweislich für die Erkennung gefälschter Euro-Münzen, nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen und sonstiger münzähnlicher Objekte, die keine echten Euro-Münzen sind, geeignet sind, auch wenn sie nicht in dem auf der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Website befindlichen Verzeichnis enthalten sind. Derartige Abweichungen sollen nach Konsultation mit der CCEG angenommen werden.

2.        Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das ETSC nach Konsultation der CCEG die technischen Merkmale für den Erkennungstest und andere praktische Vorschriften für die Umsetzung, wie etwa Schulungspraktiken, die Gültigkeitsdauer des Erkennungstestberichts, die in das in Artikel 5 Absatz 3 genannte Verzeichnis aufzunehmenden Angaben, die Leitlinien für die Kontrolle und Prüfung durch die Mitgliedstaaten, die Verfahrensregeln zur Berichtigung im Fall der Nichteinhaltung sowie die Akzeptanzgrenzen für echte Euro-Münzen festlegt.

Artikel 5

Einstellung von Münzsortiergeräten

1.        Damit die Hersteller von Münzsortiergeräten über die nötigen Erkenntnisse verfügen, um ihre Geräte so einzustellen, dass sie gefälschte Euro-Münzen erkennen, können die Tests gemäß Artikel 4 bei den nationalen MAZ, beim ETSC oder nach bilateraler Übereinkunft beim Hersteller durchgeführt werden.

2.        Nach erfolgreichem Test eines Münzsortiergeräts wird für den Hersteller des Geräts ein zusammenfassender Testbericht ausgestellt, von dem das ETSC eine Kopie erhält.

3.        Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website das konsolidierte Verzeichnis aller Münzsortiergeräte, für die das ETSC einen positiven und gültigen zusammenfassenden Testbericht erhalten oder erstellt hat.

Artikel 6

Kontrolle und Prüfung durch die Mitgliedstaaten

1.      Die Mitgliedstaaten führen die in den Absätzen 2 bis 7 vorgesehenen Kontrollen ein ▌.

2.      Die Mitgliedstaaten führen alljährlich Vor-Ort-Kontrollen in den Instituten durch, um mit Erkennungstests das einwandfreie Funktionieren einer repräsentativen Zahl von Sortiergeräten nachzuprüfen. In Fällen, in denen das Personal der kontrollierten Institute die Echtheit der Euro-Münzen, die wieder in Umlauf gebracht werden, manuell prüfen soll, verschaffen sich die Mitgliedstaaten von den Instituten Gewissheit darüber, dass ihr Personal für diese Aufgabe angemessen geschult ist.

3.      In jedem Mitgliedstaat sind pro Jahr so viele Sortiergeräte zu prüfen, dass die von den Geräten in dem fraglichen Jahr sortierten Euro-Münzen mindestens 25 % des Nettogesamtvolumens, das der jeweilige Mitgliedstaat von der Einführung der Euro-Münzen bis zum Ende des Vorjahres an Euro-Münzen herausgegeben hat, entsprechen. Die Anzahl der nachzuprüfenden Geräte bestimmt sich nach der Menge der für den Umlauf bestimmten drei größten Euro-Münzstückelungen. Ungeachtet Absatz 4 sind die Mitgliedstaaten bestrebt, sicherzustellen, dass die Geräte in abwechselnder Reihenfolge geprüft werden.

3a.    Ist die Zahl der nach der in Absatz 3 genannten Berechnungsmethode zu prüfenden Geräte höher als die Zahl der in einem Mitgliedstaat betriebenen Geräte, werden alle in diesem Mitgliedstaat betriebenen Geräte geprüft.

3b.    Innerhalb einer dreijährigen Übergangsfrist ab 1. Januar 2012 können die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der Kommission beschließen, dass pro Jahr so viele Sortiergeräte zu prüfen sind, dass die von den Geräten in dem fraglichen Jahr sortierten Euro-Münzen mindestens 10% des Nettogesamtvolumens entsprechen, das der jeweilige Mitgliedstaat von der Einführung der Euro-Münzen bis zum Ende des Vorjahres an Euro-Münzen herausgegeben hat.

4.      Im Rahmen der jährlichen Kontrollen überwachen die Mitgliedstaaten die Befähigung der Institute zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen auch anhand folgender Faktoren:

a)  Vorliegen schriftlicher Vorschriften mit Anweisungen für die Verwendung automatischer Münzsortiergeräte beziehungsweise für die manuelle Sortierung,

b)  Einsatz entsprechend ausgebildeter Mitarbeiter,

c)  Vorliegen eines schriftlichen Wartungsplans zur Erhaltung der angemessenen Leistungsstärke der Sortiergeräte,

d)  Vorliegen schriftlicher Vorschriften für die Übergabe von gefälschten Euro-Münzen und sonstigen Euro-Münzen ähnelnden Objekten sowie von Münzen, die nicht für den Umlauf geeignet sind, an die zuständigen nationalen Behörden und

da)   Vorliegen interner Kontrollverfahren mit Beschreibung der Modalitäten und der Häufigkeit der vom Institut durchzuführenden Kontrollen zur Sicherzustellung, dass seine Sortierzentren oder sein Personal die vorstehend genannten Anweisungen befolgen.

4a.    Wird ein Mitgliedstaat auf eine Nichteinhaltung dieser Verordnung aufmerksam, ergreift das betroffene Institut Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nichteinhaltung umgehend berichtigt wird.

Kapitel III: Umgang mit nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

Artikel 7

Einziehung und Vergütung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

1.    Die Mitgliedstaaten ziehen nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen aus dem Verkehr.

2.      Euro-Münzen, die aufgrund langer Umlaufdauer oder zufällig nicht mehr für den Umlauf geeignet sind oder aus anderweitigen Gründen im Zuge der Echtheitsprüfung aussortiert worden sind, werden von den Mitgliedstaaten vergütet oder umgetauscht. Ungeachtet der Vergütung von zu karitativen Zwecken gesammelten Münzen wie „Brunnen-Münzen“ können die Mitgliedstaaten bei nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, die Vergütung ablehnen.

3.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen nach ihrer Rücknahme durch physisches und dauerhaftes Verwalzen vernichtet werden, damit sie nicht wieder in den Umlauf gelangen oder zur Vergütung übermittelt werden können.

Artikel 8

Bearbeitungsgebühr

1.      Bei der Vergütung oder dem Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen kann eine Bearbeitungsgebühr von 5 % des Nennwerts der eingereichten Münzen einbehalten werden. Die Bearbeitungsgebühr kann um zusätzliche 15 % des Nennwerts der eingereichten Euro-Münzen erhöht werden, wenn der gesamte Beutel bzw. das gesamte Paket gemäß Artikel 10 Absatz 2 geprüft wird.

2.        Die Mitgliedstaaten können eine generelle oder teilweise Freistellung von der Bearbeitungsgebühr vorsehen, sofern die einreichenden juristischen oder natürlichen Personen regelmäßig und eng bei der Entfernung gefälschter Euro-Münzen sowie nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen aus dem Verkehr mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten oder sofern es dem öffentlichen Interesse dient.

3.        Die Kosten für den Transport und dergleichen werden von der einreichenden juristischen oder natürlichen Person getragen.

4.        Unbeschadet der Freistellung nach Absatz 2 wird jedes Jahr für eine einreichende juristische oder natürliche Person eine Höchstmenge von einem Kilogramm nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen per Stückelung von der Bearbeitungsgebühr freigestellt. Wird diese Höchstgrenze überschritten, können alle eingereichten Münzen einer Bearbeitungsgebühr unterliegen.

4a.    Enthält eine individuelle Einreichung Münzen, die in einem Ausmaß mit chemischen oder anderen gefährlichen Substanzen behandelt worden sind, dass sie ein Risiko für die Gesundheit des behandelnden Personals darstellen, werden die gemäß Absatz 1 erhobenen Gebühren um eine weitere Gebühr in Höhe von 20% des Nennwerts der eingereichten Euro-Münzen ergänzt.

Artikel 9

Verpackung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

1.        Die juristische oder natürliche Person reicht alle Euro-Münzen nach Stückelungen getrennt in den jeweiligen Standardbeuteln oder -paketen wie folgt zur Vergütung oder zum Umtausch ein:

(a) die Beutel bzw. Pakete enthalten:

(i)     500 Münzen bei den Stückelungen 2 EUR und 1 EUR

(ii)     1 000 Münzen bei den Stückelungen 0,50 EUR, 0,20 EUR und 0,10 EUR

(iii)    2 000 Münzen bei den Stückelungen 0,05 EUR, 0,02 EUR und 0,01 EUR

(iv)    bei kleineren Mengen 100 Münzen je Stückelung;

b)     alle Beutel bzw. Pakete sind mit folgenden Angaben versehen: Name des einreichenden Unternehmens, Gesamtwert und Stückelung, Gewicht, Verpackungsdatum und Nummer des Beutels bzw. Pakets. Das einreichende Unternehmen legt eine Packliste mit einer Aufstellung der eingereichten Beutel bzw. Pakete vor. Sind Münzen mit chemischen oder anderen gefährlichen Substanzen behandelt worden, wird den standardisierten Verpackungen eine schriftliche Aufstellung der genauen verwendeten Substanzen beigelegt.

c)      Liegt die Gesamtmenge der nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen unter den in Buchstabe a genannten Anforderungen, so werden die Euro-Münzen nach Stückelungen getrennt und können in nichtstandardmäßigen Verpackungen eingereicht werden.

2.        Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei Inkrafttreten dieser Verordnung andere, in ihren Rechtsvorschriften vorgesehene Vorschriften für die Verpackung beibehalten.

Artikel 10

Überprüfung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

1.      Die Mitgliedstaaten können bei den eingereichten nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen wie folgt prüfen:

a)      die Mengenangaben werden durch Wiegen der einzelnen Beutel oder Pakete nachgeprüft;

b)     die Echtheit und das Erscheinungsbild werden anhand einer Stichprobe von mindestens 10 % der eingereichten Menge überprüft.

2.    Werden bei diesen Prüfungen Auffälligkeiten oder Abweichungen von Artikel 9 festgestellt, wird der gesamte Beutel bzw. das gesamte Paket überprüft.

2a.    Die Mitgliedstaaten können die Annahme von Euro-Münzen auch verweigern, wenn die Annahme oder Sortierung solcher Münzen ein Risiko für die Gesundheit des behandelnden menschlichen Personals darstellt oder wenn eine Einreichung gegen die Verpackungs- und Beschriftungsstandards verstößt, und Maßnahmen festlegen, die in Bezug auf die juristischen und natürlichen Personen ergriffen werden, die solche Münzen eingereicht haben.

Kapitel IV: Schlussbestimmungen

Artikel 12

Berichterstattung, Information und Bewertung

1.      Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich Berichte über die Echtheitsprüfung von Euro-Münzen. Diese Berichte umfassen Folgendes: die Anzahl der gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgenommenen Kontrollen und getesteten Münzsortiergeräte, die Testergebnisse, das Volumen der mit den Geräten auf Echtheit geprüften Münzen, die Anzahl der geprüften verdächtigen Euro-Münzen und die Anzahl der nicht für den Umlauf geeigneten vergüteten Euro-Münzen sowie die Abweichungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b.

1a.    Um den Mitgliedstaaten die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch die Institute zu ermöglichen, stellen die Institute den Mitgliedstaaten auf Anfrage mindestens einmal im Jahr die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)     die Gerätetypen und die Anzahl der eingesetzten Geräte,

b)     den Einsatzort jedes Geräts und

c)      den Umfang der sortierten Münzen nach Gerät und nach Stückelung, zumindest für die drei höchsten Stückelungen.

1b.    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Informationen über die für die Vergütung und den Umtausch zuständigen amtlichen Stellen sowie über Modalitäten wie Verpackungsvorschriften und Gebühren auf entsprechenden Internet-Seiten und in entsprechenden Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden.

2.      Nach einer Analyse der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Berichte legt die Kommission dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen jährlichen Bericht über die Entwicklung und die erzielten Ergebnisse bei der Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und bei nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen vor.

2a.      Spätestens bis zum 30. Juni 2014 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung und Wirkung der Verordnung. Dem Bericht können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden, mit denen die Bestimmungen der Verordnung, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der Artikel 6 und 7, verfeinert oder geändert werden.

Artikel 13a

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012, mit Ausnahme der Bestimmungen von Kapitel III, die ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments                     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                         Der Präsident

  • [1]  ABl. C 284 vom 25.11.2009, S.6.
  • [2]  ABl. C 284 vom 25.11.2009, S. 6.
  • [3]  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ...
  • [4]  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.
  • [5]  ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 60.
  • [6]  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73.

BEGRÜNDUNG

Das Ziel dieses Vorschlags für eine Verordnung ist es, Verfahren zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen festzulegen.

Die Fälschung von Euro-Münzen stellt insbesondere bei den größten Stückelungen ein erhebliches Problem dar. Die Tatsache, dass es keinen verbindlichen einheitlichen Rahmen für Echtheitsprüfungen gibt, hält die für diese Prüfungen zuständigen Institute in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise davon ab, Fälschungen aktiv aufzuspüren, was EU-weit zu einem unterschiedlichen Schutz der Währung führt. Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll ein rechtsverbindliches Instrument für die Festlegung einer von den zuständigen Instituten anzuwendenden, einheitlichen Methode für die Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und die erforderlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten geschaffen werden.

Vor diesem Hintergrund soll dieser Vorschlag dafür sorgen, dass in der gesamten Euro-Zone einheitliche Verfahren für die Echtheitsprüfung von im Umlauf befindlichen Euro-Münzen und Mechanismen für die behördliche Kontrolle dieser Verfahren wirksam werden.

Der Berichterstatter stimmt dem Ansatz der Kommission und den Vorschlägen des Rates (einschließlich der sprachlichen Korrekturen am Text) zu. Um einen verbesserten und präziseren Wortlaut der Verordnung zu erreichen, möchten wir eine Reihe von Änderungen am Vorschlag der Kommission vornehmen.

Eines der wichtigsten Ziele der Verordnung ist es, dafür Sorge zu tragen, dass die Institute gewährleisten, dass Euro-Münzen, die wieder in Umlauf gebracht werden, einer Echtheitsprüfung unterzogen werden. Die Echtheitsprüfung sollte mithilfe der Münzsortiergeräte, die in dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Verzeichnis aufgeführt sind, oder durch angemessen geschultes Personal anhand der von den Mitgliedstaaten vorgegebenen Methoden durchgeführt werden. Außerdem schlagen wir aufgrund der Tatsache, dass die Echtheitsprüfung für die beteiligten Institute (Kreditinstitute und eine Reihe sonstiger Einrichtungen, wie Geldtransportunternehmen) mit Kosten verbunden ist, das Recht auf Einbehaltung einer Bearbeitungsgebühr für diese Institute vor.

Wir schlagen vor, einen neuen Absatz hinzuzufügen, mit dem eine dreijährige Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2012 eingeräumt wird, innerhalb derer die Mitgliedstaaten für Münzsortiergeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Einsatz sind und nachweislich für die Erkennung gefälschter Euro-Münzen, nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen und sonstiger münzähnlicher Objekte, die keine echten Euro-Münzen sind, geeignet sind, auch wenn sie nicht in dem Verzeichnis der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Website aufgeführt sind, bestimmte Abweichungen von den Bestimmungen des ersten Satzes von Artikel 4 Absatz 1 einführen können. Derartige Abweichungen sollen nach Konsultation mit der CCEG angenommen werden. Mit dieser Bestimmung wird mehr Flexibilität bei der Aufnahme von Geräten in das Verzeichnis gewährt.

Im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 sind wir der Ansicht, dass es den Mitgliedstaaten obliegen sollte, entsprechende Verfahren und Leitlinien umzusetzen, um die geeignete und ausreichende Schulung des am Echtheitsprüfungsverfahren von Euro-Münzen beteiligten Personals sicherzustellen. Obwohl dies durch die vom Rat vorgeschlagene Änderung klargestellt wird, haben wir eine zusätzliche Klarstellung eingeführt, nach der die Mitgliedstaaten von den an der Echtheitsprüfung beteiligten Instituten, die dieses Personal beschäftigen, die Zusicherung erhalten, dass das Personal für diese Aufgabe angemessen geschult ist.

In Bezug auf die Zahl der Geräte, die jährlich in jedem Mitgliedstaat geprüft werden, unterstützen wir die Kompromisslösung von 25% des Nettogesamtvolumens, das der jeweilige Mitgliedstaat von der Einführung der Euro-Münzen bis zum Ende des Vorjahres an Euro-Münzen herausgegeben hat. Dies ist ein Münzvolumen, das nicht nur für kleine EU-Mitgliedstaaten, sondern auch für jene Mitgliedstaaten zu bewältigen ist, in denen die Zahl der eingesetzten Geräte hoch ist. Gleichzeitig vertreten wir die Auffassung, dass es das Mindestmaß dessen darstellt, was getan werden muss, um das Hauptziel der Verordnung – den Schutz des Euro vor Fälschungen – zu erreichen. Mit der Anforderung der abwechselnden Prüfung von Münzsortiergeräten schlagen wir eine andere Bestimmung vor, die unserer Ansicht nach unumgänglich ist, um sicherzustellen, dass langfristig ein größerer Anteil von Geräten geprüft wird.

Aus unserem Wunsch heraus, sowohl die Transparenz der von den Instituten angewandten Verfahren als auch die Zugänglichkeit und Effizienz ihres Betriebs stets zu gewähren und zu achten, schlagen wir vor, die Anforderung einzuführen, dass die Kommission nach Erhalt und Analyse der Berichte aus den Mitgliedstaaten dem Wirtschafts- und Finanzausschuss über die Entwicklung und die erzielten Ergebnisse bei der Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und bei nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen Bericht erstattet.

Abschließend möchten wir anmerken, dass dieser Bericht unter Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erstellt wurde.

VERFAHREN

Titel

Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

Bezugsdokumente

KOM(2009)0459 – C7-0207/2009 – 2009/0128(COD)

Datum der Konsultation des EP

11.9.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

7.10.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

7.10.2009

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

LIBE

6.10.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Slavi Binev

20.10.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.4.2010

2.6.2010

 

 

Datum der Annahme

22.6.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Slavi Binev, Godfrey Bloom, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Diogo Feio, Elisa Ferreira, Vicky Ford, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Enikő Győri, Liem Hoang Ngoc, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Íñigo Méndez de Vigo, Sławomir Witold Nitras, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Elena Băsescu, David Casa, Saïd El Khadraoui, Sari Essayah, Carl Haglund, Iliana Ivanova, Syed Kamall, Philippe Lamberts