Verfahren : 2010/0178(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0224/2010

Eingereichte Texte :

A7-0224/2010

Aussprachen :

PV 06/07/2010 - 5
CRE 06/07/2010 - 5

Abstimmungen :

PV 08/07/2010 - 6.1
CRE 08/07/2010 - 6.1
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0279

EMPFEHLUNG     ***
PDF 171kDOC 94k
5. Juli 2010
PE 445.596v02-00 A7-0224/2010

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

(11222/1/2010/REV 1 und COR 1 – C7-01582010 – 2010/0178(NLE))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Alexander Alvaro

PR_AVC_art90

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 BEGRÜNDUNG
 MINDERHEITENANSICHT
 MINDERHEITENANSICHT
 ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

(11222/1/2010/REV 1 und COR 1 – C7-01582010 – 2010/0178(NLE))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11222/1/2010/REV 1 und COR 1),

–   in Kenntnis des Textes des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus, der dem vorstehend erwähnten Entwurf eines Beschlusses des Rates beigefügt ist,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu der Empfehlung der Kommission an den Rat betreffend die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein internationales Abkommen über die Bereitstellung von Daten über Finanztransaktionen für das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung(1),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 22. Juni 2010(2),

–   in Kenntnis der Auffassung, die die Artikel-29-Datenschutzgruppe sowie die Gruppe „Polizei und Justiz“ am 25. Juni 2010 geäußert haben,

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v in Verbindung mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0158/2010),

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0224/2010),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  legt der Kommission nahe, im Einklang mit Artikel 8 der Europäischen Charta der Grundrechte, nach dem es erforderlich ist, dass personenbezogene Daten der Überwachung „einer unabhängigen Stelle“ unterliegen, dem Europäischen Parlament und dem Rat sobald wie möglich eine Auswahl von drei Bewerbern für die Position der unabhängigen Person der EU vorzulegen, die in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens erwähnt wird; betont, dass das Verfahren analog demjenigen sein muss, das vom Europäischen Parlament und dem Rat für die Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten durchgeführt wurde und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001(3) zur Umsetzung von Artikel 286 des EG-Vertrags vorgesehen ist;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, seinen Standpunkt dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln; beauftragt seinen Präsidenten darüber hinaus, den interparlamentarischen Dialog mit der Präsidentin des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten und dem Präsidenten pro tempore des Senats der Vereinigten Staaten über das künftige Rahmenabkommen über den Datenschutz zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika einzuleiten.

(1)

Angenommene Texte, P7_TA(2010)0143.

(2)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


BEGRÜNDUNG

Am 11. Februar 2010 verweigerte das Europäische Parlament seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens über Zahlungsverkehrsdaten zwischen der EU und den USA (FMDA). Dies war das erste Mal, dass über die Zustimmung zu einem internationalen Abkommen abgestimmt wurde, nachdem der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten ist. Gleichzeitig forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, dem Rat unverzüglich eine neue Empfehlung für ein Verhandlungsmandat im Hinblick auf ein langfristiges Abkommen zwischen der EU und den USA vorzulegen. Am 11. Mai 2010 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen im Namen der Europäischen Union mit den USA über ein internationales Abkommen über die Bereitstellung von Daten über Finanztransaktionen für das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung aufzunehmen. Die Kommission schloss die Verhandlungen am 11. Juni ab, und am 28. Juni wurde das Abkommen unterzeichnet. Gleichzeitig ersuchte der Rat das Europäische Parlament um seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des vorstehend erwähnten Abkommens.

Das Europäische Parlament hat stets seine Auffassung in früheren Entschließungen geäußert, zuletzt am 5. Mai (B7-0243/2010)(1) zu dem Verhandlungsmandat, in der es eine Reihe von Verbesserungen hervorhob, die in das neue Abkommen aufgenommen werden sollten, insbesondere:

· dass ein zweigleisiger Ansatz akzeptiert werden kann, wenn strenge Sicherungsmaßnahmen in das geplante Abkommen EU-USA aufgenommen werden, und dass längerfristig eine dauerhafte, rechtlich fundierte europäische Lösung für das Thema der Extraktion der angeforderten Daten auf europäischem Boden angestrebt werden sollte;

· dass eine öffentliche Gerichtsbehörde in der EU benannt werden sollte, die dafür verantwortlich ist, Anträge vom Finanzministerium der Vereinigten Staaten entgegenzunehmen;

· dass im Abkommen auch Bewertungen und Sicherheitsüberprüfungen durch die Kommission zu festgesetzten Zeiten während der Durchführung des Abkommens vorgesehen werden sollten;

· dass die spezifischen Rechte von europäischen und US-amerikanischen Bürgern (z.B. Zugang, Berichtigung, Streichung, Entschädigung und Rechtsbehelf) auf nichtdiskriminierender Grundlage ungeachtet der Staatsangehörigkeit einer Person, deren Daten gemäß diesem Abkommen verarbeitet werden, verankert werden müssen.

Ihr Berichterstatter würde gerne alle früheren Entschließungen, die vom Parlament angenommen wurden, berücksichtigen, da sie einen kohärenten Maßstab für die Bewertung des Abkommens darstellen. Im Vergleich zu dem ersten, vom Parlament zurückgewiesenen Abkommen stellt das vorliegende Abkommen eine Verbesserung dar, die wegen der ständigen Forderungen des Parlaments nach Lösungen für die vorstehend dargelegten Hauptprobleme erreicht wurde.

Das neue Abkommen enthält unter anderem die folgenden Verbesserungen:

· Der Zugang zu Daten und ihre Extraktion auf US-amerikanischem Boden durch US-amerikanische Stellen werden von einem europäischen Beamten überwacht und erforderlichenfalls gesperrt (Artikel 12 Absatz 1). Durch dieses Verfahren wird die Möglichkeit von Data Mining und Industriespionage verhindert.

· Das Verfahren für gerichtliche Rechtsbehelfe für europäische Bürger wird detaillierter geregelt (Artikel 18).

· Das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung ist umfangreicher (Artikel 16).

· Die Regelung über Transparenz des US-amerikanischen TFTP wurde detaillierter (Artikel 14).

· Das Verfahren über die Weiterleitung von Daten an Drittländer wurde genauer geregelt (Artikel 7).

· Der Anwendungsbereich für die Bekämpfung des Terrorismus wird gemäß den Forderungen des Parlaments definiert und klargestellt (Artikel 2).

· Europol überprüft, ob das US-amerikanische Ersuchen um Finanzdaten den Anforderungen des Abkommens genügt und ob es so eng wie möglich gefasst ist, bevor der Datenlieferant die Daten übermitteln darf (Artikel 4).

· Werden Finanzdaten, die nicht angefordert worden waren, übermittelt (zum Beispiel aus technischen Gründen), so ist das US-Finanzministerium verpflichtet, solche Daten zu löschen.

· SEPA(Einheitlicher Euro- Zahlungsverkehrsraum)-Daten sind von der Übermittlung ausgeschlossen.

Zusätzlich zu den Verbesserungen im Abkommen selbst haben der Rat und die Kommission rechtsverbindlich zugesagt, einen rechtlichen und technischen Rahmen einzurichten, um die Extraktion von Daten auf europäischem Boden zu ermöglichen. Diese Zusage wird mittelfristig gewährleisten, dass keine Übermittlung großer Datenmengen an US-Behörden mehr vorkommt. Die Einrichtung eines europäischen Extraktionssystems stellt eine sehr wichtige Verbesserung dar, da die ständige Übermittlung großer Datenmengen eine Abweichung von den Grundsätzen bedeutet, die dem Recht und der Praxis in der EU zu Grunde liegen. Deshalb ist der geplante dreistufige Ansatz äußerst willkommen:

· Schritt 1: Die Kommission wird nach einem Jahr einen Vorschlag für den rechtlichen und technischen Rahmen vorlegen.

· Schritt 2: Fortschrittsberichte der Kommission über das Extraktionssystem der EU nach drei Jahren. Dieser Bericht wird es nicht nur dem derzeit gewählten Parlament ermöglichen zu überprüfen, ob die Kommission und der Rat ihre Zusagen eingehalten haben, sondern auch, Änderungen gemäß dem Fortschritt des Extraktionssystems der EU (in dem Abkommen sind Anpassungen vorgesehen, wenn die EU beschließt, ihr eigenes Extraktionssystem einzuführen (Artikel 11)) zu verlangen.

· Schritt 3: Mögliche Kündigung des Abkommens nach fünf Jahren, wenn das Extraktionssystem der EU nicht eingerichtet wird.

Außerdem erklärt die Kommission, dass, sobald das künftige EU-USA-Rahmenabkommen über den Datenschutz abgeschlossen worden ist, dieses (TFTP-) Abkommen im Lichte des erstgenannten bewertet wird.

Ihr Berichterstatter begrüßt die Verbesserungen, möchte aber einige Bestimmungen hervorheben, die noch klargestellt werden sollten, wenn die genauen Modalitäten ausgewählt werden. Da Europol nicht die vom Parlament avisierte Justizbehörde ist, muss sichergestellt werden, dass es eine unabhängige Überwachung von Europol bei seiner Bearbeitung von US-amerikanischen Ersuchen gibt, die für die Dauer das Abkommens zum Beispiel durch die Abstellung eines Beamten des EDSB wahrgenommen werden könnte. Auch muss die Einbeziehung des Europäischen Parlaments in den Auswahlprozess der in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten unabhängigen Person der EU sichergestellt werden.

Durch das endgültige Abkommen zusammen mit den rechtsverbindlichen Zusagen im Beschluss des Rates werden die meisten Forderungen des Parlaments erfüllt. Sowohl Bedenken der Sicherheit als auch der Privatsphäre für die EU-Bürger wird Rechnung getragen, und es ist sichergestellt, dass es rechtsverbindliche Lösungen für die allgemein bekannten Probleme gibt. Das Abkommen stellt auch einen neuen Schritt bei den Befugnissen des Parlaments dar, indem eine europäische demokratische Überwachung internationaler Abkommen gewährleistet wird.

Angesichts aller erwähnten Verbesserungen schlägt Ihr Berichterstatter vor, die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zu erteilen.

(1)

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Empfehlungen der Kommission an den Rat betreffend die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein internationales Abkommen über die Bereitstellung von Daten über Finanztransaktionen für das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung


MINDERHEITENANSICHT

gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Geschäftsordnung

von J. Albrecht, R. Tavares, J. Sargentini, H. Flautre, T. Zdanoka und Cornelia Ernst

Das TFTP-Abkommen zwischen der EU und den USA bietet nicht die Garantien, die vom EP in seinen früheren Entschließungen gefordert wurden. Bei einigen handelt es sich um echte Grenzen, die nicht überschritten werden durften.

Das gesamte Abkommen betrifft die massive Übertragung großer Datenmengen von unverdächtigen EU-Bürgern. Die hypothetische Einrichtung eines EU-TFTP innerhalb von drei Jahren würde das Problem nicht lösen. Die praktische Lösung einer zielgerichteten Datenübertragung auf Einzelfallbasis mit gerichtlicher Genehmigung wurde einfach niemals ernstlich in Erwägung gezogen. Die Überwachungsrolle von Europol ist unklar und wird zu einer Änderung seines Mandats führen; und Europol ist keine Gerichtsbehörde.

Ein solches Abkommen stellt einen eindeutigen Verstoß gegen EU-Recht zum Datenschutz dar. Es wird die Verhandlungen über ein Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA untergraben. Die Speicherfrist für Daten ist bei weitem zu lang. Wir bedauern auch, dass es keine echte Auflösungsklausel gibt. Die Bestimmungen des Abkommens zu den Rechten der betroffenen Person, insbesondere hinsichtlich der Rechte auf Rechtsbehelfe, genügen in keiner Weise den europäischen Kriterien.

Fraglos wollen wir mit den USA zusammenarbeiten, um den Terrorismus und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Eine solche Politik kann unter vollständiger Achtung der Bestimmungen der EU-Verträge zu Grundrechten und Privatsphäre verfolgt werden, und deshalb muss dies auch geschehen.


MINDERHEITENANSICHT

gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Geschäftsordnung

von Gerard Batten

Dieser vorgeschlagene Rechtsakt ist aus drei Hauptgründen demokratisch illegitim:

1) Alle nach dem Vertrag von Lissabon erlassenen Rechtsakte sind demokratisch illegitim, weil den Völkern Europas eine Volksabstimmung über die Annahme des Vertrags verwehrt wurde.

2) Der Abkommensentwurf wurde erst am 27. Mai einer beschränkten Anzahl von MdEP zur Verfügung gestellt. Dies war während der „Grünen Woche“, in der von den MdEP erwartet wird, dass sie zuhause in ihren Wahlkreisen sind, weswegen so wenige die Möglichkeit hatten, ihn zu lesen. Diejenigen, die ihn gelesen haben, wurden verpflichtet, eine „Ehrenwörtliche Erklärung“ zu unterzeichnen, durch die sie zustimmten, dass sie seinen Inhalt nicht offen legen werden.

3) Diese vertraulichen und privaten Finanzdaten gehören dem Einzelnen und nicht der Europäischen Union oder dem Parlament. Wenn ein solches Abkommen erforderlich ist, dann sollte es die Form eines internationalen Übereinkommens haben, das demokratische Regierungen abschließen, die gewählt und ihren Wählern rechenschaftspflichtig sind.

Ein solcher Rechtsakt könnte auch nach bestehendem nationalem Recht zum Datenschutz, das die Weitergabe von Informationen an Dritte in Übersee betrifft, unrechtmäßig sein.

Deshalb werde ich und meine Kollegen von der britischen „Independence Party“ dagegen stimmen, und wir werden alle MdEP aus allen Nationen, die an die demokratische nationale Souveränität glauben, nachdrücklich auffordern, das gleiche zu tun.


ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

5.7.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

9

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Sonia Alfano, Roberta Angelilli, Gerard Batten, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Simon Busuttil, Philip Claeys, Carlos Coelho, Rosario Crocetta, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Cornelia Ernst, Hélène Flautre, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Monica Luisa Macovei, Clemente Mastella, Véronique Mathieu, Nuno Melo, Louis Michel, Claude Moraes, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Rui Tavares, Wim van de Camp, Daniël van der Stoep, Axel Voss, Manfred Weber, Renate Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Magdi Cristiano Allam, Alexander Alvaro, Edit Bauer, Anne Delvaux, Ioan Enciu, Iliana Malinova Iotova, Ernst Strasser, Marie-Christine Vergiat

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jens Geier

Letzte Aktualisierung: 6. Juli 2010Rechtlicher Hinweis