Verfahren : 2011/2044(BUD)
Werdegang im Plenum
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A7-0060/2011

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PV 05/04/2011 - 4.5
Erklärungen zur Abstimmung
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P7_TA(2011)0124

BERICHT     
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17. März 2011
PE 458.788v02-00 A7-0060/2011

über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/010 CZ/Unilever, Tschechische Republik)

(KOM(2011)0061 – C7 0055/2011 – 2011/2044 – (BUD))

Haushaltsausschuss

Berichterstatterin: Barbara Matera

ÄND.
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
 BEGRÜNDUNG
 ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
 ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/010 CZ/Unilever, Tschechische Republik)

(KOM(2011)0061 – C7 0055/2011 – 2011/2044 (BUD))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0061 – C7 0055/2011),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2)

–   in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0060/2011),

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge befristet erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfasst, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D. in der Erwägung, dass die Tschechische Republik Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 634 Entlassungen (die sämtlich für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind) in dem im Einzelhandelsektor in der NUTS II-Region Střední Čechy tätigen Unternehmen Unilever ČR spol.sr.o betreffen,

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung des verbesserten Verfahrens, das die Kommission aufgrund der Forderung des EP nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlags zur Inanspruchnahme des Fonds vorzulegen; erwartet, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des Fonds weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht werden;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; weist darauf hin, dass der EGF diesbezüglich eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann; fordert allerdings eine Bewertung der langfristigen Integration dieser Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt als unmittelbare Konsequenz der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen;

3.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

5.  begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als gesondertes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie in der Vergangenheit verzeichnet, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele auswirken könnten;

6.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)

ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/010 CZ Unilever der Tschechischen Republik)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung(1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)      Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)      Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)      Die Tschechische Republik hat am 24. März 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei dem Unternehmen Unilever ČR spol.s r.o. eingereicht und diesen Antrag bis zum 20. September 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 323 820 EUR bereitzustellen.

(5)      Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von den Niederlanden eingereichten Antrag bereitzustellen –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 323 820 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel/Straßburg, am

Im Namen des Europäischen Parlaments                Im Namen des Rates

Der Präsident                                                           Der Präsident

(1)

ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)

ABl. C […] vom […], S. […].


BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde errichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 darf der Fonds einen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR nicht überschreiten; dieser Betrag wird der Marge unter der globalen Ausgabenobergrenze vom Vorjahr und/oder den annullierten Verpflichtungen aus den vorangegangenen beiden Jahren – mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Rubrik 1b beziehen – entnommen. Nachdem festgestellt wurde, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind, werden die betreffenden Mittel umgehend als Rückstellung in den Haushaltsplan eingesetzt.

Das Verfahren sieht vor, dass die Kommission im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags im Hinblick auf die Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Parallel dazu könnte ein Trilog einberufen werden, um eine Einigung über den Einsatz des Fonds und die erforderlichen Beträge zu erzielen. Der Trilog kann in vereinfachter Form stattfinden.

Aktueller Stand: Der Vorschlag der Kommission

Am 15. Februar 2011 hat die Kommission einen neuen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten der Tschechischen Republik angenommen, um Arbeitnehmer, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind, bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Dies ist der zweite im Rahmen des Haushaltsplans 2011 zu prüfende Antrag; er bezieht sich auf die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags von 323.820 EUR aus dem EGF für die Tschechische Republik im Zusammenhang mit 634 Entlassungen (die sämtlich für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind) in dem im Einzelhandelsektor in der NUTS-II-Region Střední Čechy tätigen Unternehmen Unilever ČR spol.sr.o während des viermonatigen Bezugszeitraums vom 16. September 2009 bis 16. Januar 2010.

Der Antrag EGF/2010/010 CZ/Unilever aus der Tschechischen Republik wurde am 24. März 2010 bei der Kommission eingereicht und bis zum 20. September 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag stützte sich auf das spezifische Interventionskriterium nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mindestens 500 Entlassungen erfolgt sein müssen, darunter auch arbeitslos gewordene Arbeitnehmer bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern, und wurde innerhalb der in Artikel 5 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen übermittelt.

Die Bewertung der Kommission stützt sich auf eine Beurteilung der Verbindung zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge bzw. der Finanzkrise, den unvorhergesehenen Charakter der betreffenden Entlassungen, den Nachweis der Zahl der Entlassungen und die Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a, die Benennung der entlassenden Unternehmen und der Kategorien der gezielt zu unterstützenden Arbeitnehmer, eine Beschreibung des betreffenden Territoriums, seiner Behörden und anderer Beteiligter sowie die Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigung, ein koordiniertes Paket zu finanzierender personalisierter Dienstleistungen, einschließlich seiner Kompatibilität mit von den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen, die Zeitpunkte, ab denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen wurden oder geplant sind, die Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner sowie die Management- und Kontrollsysteme.

Nach der Bewertung der Kommission erfüllt der Antrag die in der EGF-Verordnung aufgestellten Förderkriterien, und sie empfiehlt der Haushaltsbehörde die Genehmigung des Antrags.

Zur Inanspruchnahme des Fonds hat die Kommission der Haushaltsbehörde einen Antrag auf Mittelübertragung (DEC 02/2011) über einen Gesamtbetrag von 323.820 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) als Verpflichtungen auf die EGF-Haushaltslinie 04 05 01 unterbreitet:

Die Berichterstatterin begrüßt die Tatsache, dass im Haushaltsplan 2011, wie wiederholt vom Parlament gefordert, erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47.608.950 EUR in der EGF-Haushaltslinie ausgewiesen sind.

Diesbezüglich weist sie darauf hin, dass der EGF als gesondertes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet wurde und daher eine entsprechende Zweckbindung rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien – wie in der Vergangenheit verzeichnet – vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele auswirken könnten.

Nach der IIV kann der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden.

Dies ist der zweite Vorschlag für eine Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde 2011 unterbreitet wird. Werden die hiermit beantragten Mittel in Höhe von 777.390 EUR daher von den verfügbaren Mitteln in Abzug gebracht, verbleibt bis Ende 2011 ein Betrag von 499.222.610 EUR. Damit bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres 2011 auftretenden Bedarfs verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der EGF-Verordnung gefordert.

III. Verfahren

Die Kommission hat einen Antrag auf Mittelübertragung(1) vorgelegt, damit die entsprechenden Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2011 eingesetzt werden, wie dies unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen ist.

Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form (Schriftwechsel) erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, es sei denn, zwischen Parlament und Rat kommt es zu keiner Einigung.

Gemäß einer internen Übereinkunft sollte der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

Nach der von ihm vorgenommenen Bewertung wird der EMPL-Ausschuss des Europäischen Parlaments zur Inanspruchnahme des Fonds Stellung nehmen. Seine Stellungnahme wird diesem Bericht als Schreiben beigefügt.

In der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, wird bestätigt, wie wichtig es ist, unter gebührender Beachtung der Interinstitutionellen Vereinbarung ein zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu gewährleisten.

(1)

DEC 01/2011 vom 15. Februar 2010.


ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

ES/jm

D(2011)13080

Herr

Alain Lamassoure

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 13E158

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2010/010 CZ/Unilever (KOM(2011) 61 endg.)

Sehr geehrter Herr Lamassoure,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sowie seine Arbeitsgruppe zum EGF prüften die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2010/010 CZ/Unilever und nahmen die nachstehende Stellungnahme an.

Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Falle dieses Antrags. Der EMPL-Ausschuss formuliert einige Bemerkungen, ohne jedoch die Mittelübertragung in Frage zu stellen.

Die Anmerkungen des EMPL-Ausschusses stützen sich auf die folgenden Überlegungen:

A)  in der Erwägung, dass dieser Antrag auf Artikel 2 a der EGF-Verordnung basiert und 460 von 634 Entlassungen betrifft, die im viermonatigen Bezugszeitraum vom 16. September 2009 bis 16. Januar 2010 im Zusammenhang mit der Schließung des in der Nahrungsmittelproduktion tätigen Unternehmens Unilever in Nelahozeves verzeichnet wurden,

B)  in der Erwägung, dass die Tschechische Republik den Rückgang des Einzelhandelsumsatzes in der EU-27 um 3,32 % und in der Tschechischen Republik um 5,88 % zwischen September 2008 und August 2009 als gravierendes Ergebnis der Finanz- und Wirtschaftskrise einstuft, das zu einer Neuorganisation der Produktionskapazität durch Unilever sowie dem Beschluss führte, das Unternehmen in Nelahozeves zu schließen und den lokalen und den EU-Markt von anderen Produktionsstätten, auch in anderen Ländern der EU, zu beliefern,

weist darauf hin, dass der Nettogewinn des Konzerns Unilever 2010 um 26 % stieg;

C)  in der Erwägung, dass der Bezirk Melník, in dem das Unternehmen Unilever angesiedelt war, hauptsächlich von der Lebensmittelverarbeitung sowie der Chemie- und der Energieindustrie abhängig ist,

D)  in der Erwägung, dass die den Arbeitnehmern vorgeschlagenen Maßnahmen von Unilever mitfinanziert und vom Unternehmen selbst oder von in seinem Auftrag handelnden Vertragspartnern durchgeführt werden sollen,

E)  in der Erwägung, dass die tschechischen Behörden mitteilen, dass die Maßnahmen im Zuge der Neuorganisation von Unilever mit den Sozialpartnern (unabhängige Gewerkschaft für Arbeitnehmer in der Lebensmittelindustrie) und dem Arbeitsamt in Melník erörtert wurden, sowie am 16. September 2009 eine Einigung über die flankierenden Maßnahmen erzielt wurde,

F)  in der Erwägung, dass 52,4 % der angebotenen Maßnahmen sich an Arbeitnehmerinnen richten, 47,6 % an Arbeitnehmer und dass 13,1 % der Arbeitnehmer älter als 54 Jahre und 9,1 % jünger als 24 Jahre sind,

G)  in der Erwägung, dass im EU-Haushaltsplan 2011 erstmals Mittel für Zahlungen in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind, wodurch sich Mittelübertragungen aus anderen nicht ausgeschöpften Haushaltslinien vermeiden lassen,

ersucht der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, folgende Anregungen in seinen Entwurf einer Entschließung zum Antrag der Tschechischen Republik aufzunehmen:

1.  stimmt der Kommission zu, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 a der EGF-Verordnung (1927/2006) erfüllt sind und die Tschechische Republik daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  betont, dass die Verordnung in ihrer derzeitigen Fassung es nicht möglich macht, multinationale Unternehmen, die trotz Nettogewinnen umstrukturieren oder Steuerhinterziehung betreiben, auszuschließen, und ist der Ansicht, dass dieses Thema im Rahmen der bevorstehenden Revision der EGF-Verordnung ohne Gefährdung des Zugangs entlassener Arbeitnehmer zum EGF behandelt werden sollte;

3.  stellt fest, dass im Antrag auf den Rückgang der Verkäufe im Einzelhandelssektor verwiesen wird, um die Wirkung der Krise auf Unilever in der Tschechischen Republik darzulegen; verlangt mehr Informationen über den entsprechenden Produktionsrückgang in diesem Unternehmen oder für Unilever in der Europäischen Union insgesamt, da die im Antrag enthaltenen Informationen zu vage sind;

4.  stellt fest, dass die Maßnahmen gemäß einer Einigung mit den Sozialpartnern und dem örtlichen Arbeitsamt von Unilever mitfinanziert werden sollen; verlangt von der Kommission mehr Informationen über die Mitfinanzierung von EGF-Maßnahmen durch Unternehmen und Branchen im Allgemeinen sowie in Bezug auf frühere Fälle;

5.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen verschiedene Maßnahmen in Bezug auf Arbeitsuche, beruflichen Übergang, Selbstdarstellung und Selbständigkeit beinhaltet, und bedauert das Fehlen von qualifizierenden Maßnahmen oder Maßnahmen zur Anerkennung von Kenntnissen und Kompetenzen;

6.  stellt auch fest, dass in diesem Zusammenhang für höhere Führungskräfte individuelle Maßnahmen zur Unterstützung des beruflichen Übergangs vorgesehen sind, die gleichzeitig pro Arbeitnehmer die teuersten Maßnahmen sind; fordert daher ausführlichere Informationen über den Hintergrund dieser Maßnahmen;

7.  stellt fest, dass die Kommission behauptet, dass Unilever für die Eröffnung des Unternehmens in der Tschechischen Republik vor oder nach dem Beitritt zur EU keine staatliche Beihilfe oder finanzielle Unterstützung aus europäischen Fonds erhalten hat; weist darauf hin, dass in Bezug auf Unilever in der Europäischen Union keine einschlägigen Informationen vorliegen.

Hochachtungsvoll

Pervenche Berès


ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.3.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Damien Abad, Alexander Alvaro, Reimer Böge, Lajos Bokros, Giovanni Collino, Jean-Luc Dehaene, Isabelle Durant, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Estelle Grelier, Lucas Hartong, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Vladimír Maňka, Barbara Matera, Miguel Portas, Vladimír Remek, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Angelika Werthmann, Jacek Włosowicz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

François Alfonsi, Gerben-Jan Gerbrandy, Paul Rübig, Georgios Stavrakakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Marit Paulsen

Letzte Aktualisierung: 24. März 2011Rechtlicher Hinweis