BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik

15.4.2011 - (KOM(2010)0471 – C7‑0270/2010 – 2010/0252(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Gunnar Hökmark


Verfahren : 2010/0252(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0151/2011

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik

(KOM(2010)0471 – C7‑0270/2010 – 2010/0252(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0471),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0270/2010),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0151/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Gemäß Artikel 8a Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen, die politische Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit den für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geltenden Richtlinien enthalten. Diese politischen Orientierungen und Ziele sollten sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Dieser Beschluss lässt bestehendes EU-Recht, insbesondere die Richtlinien 1999/5/EG, 2002/20/EG und 2002/21/EG sowie die Entscheidung Nr. 676/2002/EG, unberührt. Von diesem Beschluss unberührt bleiben ferner auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen, die mit dem EU-Recht in Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Regelung von Inhalten und der audiovisuellen Politik sowie dem Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verteidigung auszurichten.

(1) Gemäß Artikel 8a Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen, die politische Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit den für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geltenden Richtlinien enthalten. Diese politischen Orientierungen und Ziele sollten sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Das Programm für die Funkfrequenzpolitik unterstützt die Ziele und Kernmaßnahmen, die in der Strategie EU 2020 und der Digitalen Agenda skizziert sind und zählt zu den 50 vorrangigen Maßnahmen der Binnenmarktakte. Dieser Beschluss lässt bestehendes EU-Recht, insbesondere die Richtlinien 1999/5/EG, 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2009/140/EG sowie die Entscheidung Nr. 676/2002/EG, unberührt. Von diesem Beschluss unberührt bleiben ferner auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen, die mit dem EU-Recht in Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Regelung von Inhalten und der audiovisuellen Politik sowie dem Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verteidigung auszurichten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Funkfrequenzen sind eine äußerst wichtige Ressource für grundlegende Sektoren und Dienste, u. a. Mobilfunk, drahtlose Breitbanddienste und Satellitenkommunikation, Fernsehen und Hörfunk, Verkehr, Funkortung und Anwendungen wie Alarmsysteme, Fernsteuerungen, Hörgeräte, Mikrofone und medizinische Ausrüstung. Auf Frequenzen stützen sich öffentliche Dienste wie Dienste für die Sicherheit und Gefahrenabwehr (einschließlich Katastrophenschutz) und die Wissenschaft (u. a. Meteorologie, Erdbeobachtung, Funkastronomie und Weltraumforschung). Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Funkfrequenzen haben daher Folgen für Wirtschaft, Sicherheit, Gesundheit, öffentliche Interessen, Kultur, Wissenschaft, Gesellschaft, Umwelt und Technik.

(2) Funkfrequenzen sind eine äußerst wichtige öffentliche Ressource für grundlegende Sektoren und Dienste, u. a. Mobilfunk, drahtlose Breitbanddienste und Satellitenkommunikation, Fernsehen und Hörfunk, Verkehr, Funkortung und Anwendungen wie Alarmsysteme, Fernsteuerungen, Hörgeräte, Mikrofone und medizinische Ausrüstung. Auf Frequenzen stützen sich öffentliche Dienste wie Dienste für die Sicherheit und Gefahrenabwehr (einschließlich Katastrophenschutz) und die Wissenschaft (u. a. Meteorologie, Erdbeobachtung, Funkastronomie und Weltraumforschung). Eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen ist auch ein wichtiger Faktor für den Universalzugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, insbesondere in Bezug auf Bürger und Unternehmen in schwach besiedelten oder abgelegenen Gebieten, beispielsweise im ländlichen Raum oder auf Inseln. Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Funkfrequenzen haben daher Folgen für Wirtschaft, Sicherheit, Gesundheit, öffentliche Interessen, Kultur, Wissenschaft, Gesellschaft, Umwelt und Technik.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Bezug auf die Bewirtschaftung, Zuweisung und Nutzung von Funkfrequenzen sollte ein neuer wirtschafts- und sozialpolitischer Ansatz angenommen werden, bei dem besondere Aufmerksamkeit auf die Formulierung von Regeln gerichtet wird, mit denen für eine effizientere Frequenznutzung und eine bessere Frequenzplanung gesorgt wird und Vorkehrungen gegen wettbewerbswidriges Verhalten und gegen für die Allgemeinheit nachteilige Maßnahmen bei der Nutzung von Funkfrequenzen getroffen werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung auf Unionsebene sollte den Binnenmarkt für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste und -ausrüstungen sowie andere Politikbereiche der EU, die Funkfrequenzen erfordern, stärken, damit neue Möglichkeiten für die Innovation schaffen und zum wirtschaftlichen Aufschwung und zur sozialen Integration in der gesamten EU beitragen, sowie gleichzeitig dem wichtigen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert der Funkfrequenzen Rechnung tragen. Daher benötigt die Europäische Union ein politisches Programm für den Binnenmarkt in allen Politikbereichen der EU, in denen Funkfrequenzen genutzt werden (u. a. elektronische Kommunikation, Forschung und Entwicklung, Verkehr und Energie).

(3) Die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung auf Unionsebene sollte den Binnenmarkt für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste und -ausrüstungen sowie andere Politikbereiche der EU, die Funkfrequenzen erfordern, stärken, damit neue Möglichkeiten für die Innovation und Beschäftigung schaffen und gleichzeitig zum wirtschaftlichen Aufschwung und zur sozialen Integration in der gesamten EU beitragen, sowie gleichzeitig dem wichtigen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert der Funkfrequenzen Rechnung tragen. Die Harmonisierung der Frequenznutzung ist auch eine wesentliche Voraussetzung für die Qualitätssicherung im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste sowie für größenbedingte Kosteneinsparungen, die zu einer Senkung der Kosten der Bereitstellung von drahtlosen Netzen und der Kosten von drahtlosen Geräten für die Verbraucher führen. Daher benötigt die Europäische Union ein politisches Programm für den Binnenmarkt in allen Politikbereichen der EU, in denen Funkfrequenzen genutzt werden (u. a. elektronische Kommunikation, Forschung und Entwicklung, Verkehr, Kultur und Energie). Eine Verzögerung der notwendigen Reformen durch die gegenwärtigen Rechteinhaber sollte um jeden Preis verhindert werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Dieses erste Programm sollte den Wettbewerb fördern, europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und die Grundlagen für einen wirklichen Binnenmarkt für digitale Inhalte legen. Um zu gewährleisten, dass das Potenzial und die Vorteile für die Verbraucher, die dieses Programm zur Nutzung von Funkfrequenzen und der Binnenmarkt bieten, vollständig ausgeschöpft werden, sollte das Programm durch anstehende und neue Vorschläge ergänzt werden, die die Entwicklung der Online-Wirtschaft ermöglichen, zum Beispiel im Bereich des Datenschutzes und zur Einrichtung eines europäischen Zulassungssystems für Online-Angebote;

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Angesichts des enormen Potenzials drahtloser Dienste für die Förderung einer informationsgestützten Wirtschaft, die Entwicklung und Unterstützung von Sektoren, die von Informations- und Kommunikationstechnologien abhängig sind, und die Überwindung der digitalen Kluft sollte dieses erste Programm insbesondere die Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unterstützen. Es ist ferner eine der Schlüsselaktionen der Digitalen Agenda für Europa, mit der schnelle Breitband-Internetverbindungen in der künftigen netzgestützten Wissenswirtschaft bereitgestellt und ehrgeizige Zielsetzungen für die Breitbandversorgung aller Europäer mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bis 2020 verwirklicht werden sollen, damit die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile eines digitalen Binnenmarkts in nachhaltiger Weise zum Tragen kommen. Darüber hinaus sollte es andere Bereiche der EU-Politik, z. B. eine nachhaltige Umweltentwicklung sowie die wirtschaftliche und soziale Einbeziehung aller EU-Bürger, unterstützen und fördern. Angesichts der Bedeutung drahtloser Anwendungen für die Innovation handelt es sich bei diesem Programm auch um eine wichtige Initiative zur Unterstützung der Innovationspolitik der Union.

(4) Angesichts des enormen Potenzials drahtloser Dienste für die Förderung einer informationsgestützten Wirtschaft, die Entwicklung und Unterstützung von Sektoren, die von Informations- und Kommunikationstechnologien abhängig sind, und die Überwindung der digitalen Kluft sollte dieses erste Programm insbesondere die Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unterstützen. Die explosionsartige Entwicklung insbesondere bei audiovisuellen Mediendiensten führt zu einer verstärkten Nachfrage nach Geschwindigkeit und Versorgung. Es ist ferner eine der Schlüsselaktionen der Digitalen Agenda für Europa, mit der schnelle Breitband-Internetverbindungen in der künftigen netzgestützten Wissenswirtschaft bereitgestellt und ehrgeizige Zielsetzungen für die durchgängige Breitbandversorgung verwirklicht werden sollen. Für die Förderung des Wirtschaftswachstums und die Stärkung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit ist es wichtig, die höchsten möglichen Breitbandgeschwindigkeiten und die größte mögliche Kapazität bereitzustellen, wobei dafür zu sorgen ist, dass bis 2020 alle europäischen Haushalte eine Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s nutzen können und mindestens die Hälfte der europäischen Haushalte über einen Breitbandzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s verfügt, damit die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile eines digitalen Binnenmarkts in nachhaltiger Weise zum Tragen kommen. Darüber hinaus sollte es andere Bereiche der EU-Politik, z. B. eine nachhaltige Umweltentwicklung sowie die wirtschaftliche und soziale Einbeziehung aller EU-Bürger, unterstützen und fördern. Angesichts der Bedeutung drahtloser Anwendungen für die Innovation handelt es sich bei diesem Programm auch um eine wichtige Initiative zur Unterstützung der Innovationspolitik der Union.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4a) Mit diesem ersten Programm muss das Fundament für eine Entwicklung gelegt werden, in deren Verlauf die Union eine Spitzenposition übernimmt, was Breitbandgeschwindigkeiten, Mobilität, Versorgungsgrad und Kapazität anbelangt. Diese Spitzenposition ist von herausragender Bedeutung, wenn es darum geht, einen wettbewerbsgeprägten digitalen Binnenmarkt zu schaffen, durch den sich allen Unionsbürgern bahnbrechende Möglichkeiten auf dem Binnenmarkt eröffnen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Im ersten Programm sollten Leitlinien und Ziele bis 2015 für die Mitgliedstaaten und die EU-Organe sowie spezifische Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden. Die Frequenzverwaltung fällt zwar weitgehend noch in den nationalen Zuständigkeitsbereich, sollte jedoch im Einklang mit dem bestehenden EU-Recht stattfinden und Maßnahmen im Interesse der EU-Politik ermöglichen.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Gewährleistung einer optimalen Frequenznutzung kann innovative Lösungen in Bezug auf die Erteilung von Genehmigungen erfordern (z. B. kollektive Frequenznutzung, Allgemeingenehmigungen oder gemeinsame Infrastrukturnutzung). Die Umsetzung solcher Konzepte in der EU könnte durch die Festlegung bestimmter gemeinsamer oder ähnlicher Voraussetzungen für die Frequenznutzung erleichtert werden. Allgemeingenehmigungen stellen das Genehmigungssystem mit dem geringsten Aufwand dar und sind besonders dann interessant, wenn keine Gefahr besteht, dass funktechnische Störungen die Entwicklung anderer Dienste behindern.

(7) Die Gewährleistung einer optimalen und produktiven Frequenznutzung als öffentliches Gut kann neben traditionellen Lösungen wie Versteigerungen innovative Lösungen der Kommission und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erteilung von Genehmigungen erfordern (z. B. kollektive Frequenznutzung, Allgemeingenehmigungen oder gemeinsame Infrastrukturnutzung). Die Umsetzung solcher Konzepte in der EU könnte durch die Ermittlung bewährter Verfahren und die Förderung der Informationsweitergabe sowie durch die Festlegung bestimmter gemeinsamer oder ähnlicher Voraussetzungen für die Frequenznutzung erleichtert werden. Allgemeingenehmigungen stellen das am besten geeignete Genehmigungssystem mit dem geringsten Aufwand dar, auch nach Artikel 5 von Richtlinie 2002/20/EG und sind besonders dann interessant, wenn keine Gefahr besteht, dass funktechnische Störungen die Entwicklung anderer Dienste behindern.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Sogenannte kognitive Technologien, die technisch noch nicht ausgereift sind, könnten weiter erforscht und mit Hilfe geolokalisierter Informationen über die Nutzung von Funkfrequenzen – wobei diese Informationen idealerweise in ein Verzeichnis aufgenommen werden könnten – sogar angewendet werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Frequenzhandel dürfte in Verbindung mit flexiblen Nutzungsbedingungen dem Wirtschaftswachstum sehr zugute kommen. Daher sollten Frequenzbänder, für die durch EU-Vorschriften bereits eine flexible Nutzung eingeführt wurde, entsprechend der Rahmenrichtlinie unverzüglich für den Frequenzhandel zugelassen werden. Ferner würden gemeinsame Grundsätze für Form und Inhalt solcher handelbaren Rechte sowie gemeinsame Maßnahmen zur Vermeidung der Anhäufung von Frequenznutzungsrechten (durch die es zu einer vorherrschenden Stellung und zu einer unzulässigen Nichtnutzung erworbener Frequenznutzungsrechte kommen kann) die koordinierte Einführung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sowie den Erwerb von Frequenznutzungsrechten in der gesamten EU erleichtern.

(8) Der Frequenzhandel dürfte in Verbindung mit flexiblen Nutzungsbedingungen dem Wirtschaftswachstum sehr zugute kommen. Daher sollten Frequenzbänder, für die durch EU-Vorschriften bereits eine flexible Nutzung eingeführt wurde, entsprechend der Rahmenrichtlinie unverzüglich für den Frequenzhandel zugelassen werden. Ferner würden gemeinsame Grundsätze für Form und Inhalt solcher handelbaren Rechte sowie gemeinsame Maßnahmen zur Vermeidung der Anhäufung von Frequenznutzungsrechten (durch die es zu einer vorherrschenden Stellung und zu einer unzulässigen Nichtnutzung erworbener Frequenznutzungsrechte kommen kann) die koordinierte Einführung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sowie den Erwerb von Frequenznutzungsrechten in der gesamten EU erleichtern. Außerdem erscheint es zum Erreichen der Ziele der "Digitalen Agenda für Europa" sinnvoll, einen Anteil der Erlöse aus den Versteigerungen von Frequenznutzungsrechten ("Digitale Dividende") für die Beschleunigung des Breitbandausbaus zu nutzen.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Wie in der Digitalen Agenda bereits hervorgehoben, sind drahtlose Breitbandnetze ein wichtiges Mittel zur Stärkung des Wettbewerbs, der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und des Netzzugangs in ländlichen Gebieten, in denen der Aufbau leitungsgebundener Breitbandnetze schwierig oder unwirtschaftlich ist. Die Frequenzverwaltung kann jedoch den Wettbewerb beeinflussen, indem sie Rolle und Einfluss der Markbeteiligten verändert, z. B. wenn bisherige Nutzer ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile erhalten. Die Einschränkung des Frequenzzugangs kann insbesondere dann, wenn geeignete Frequenzen knapper werden, Marktzutrittshemmnisse für neue Dienste und Anwendungen schaffen und Innovation und Wettbewerb behindern. Der Erwerb neuer Nutzungsrechte, auch über den Frequenzhandel oder andere Transaktionen zwischen Nutzern, sowie die Einführung neuer flexibler Kriterien für die Frequenznutzung können sich auf die bestehende Wettbewerbssituation auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine geeignete Ex-ante- oder Ex-post-Regulierung vorsehen (z. B. Maßnahmen zur Änderung bestehender Rechte, zur Untersagung des Erwerbs von Frequenznutzungsrechten in bestimmten Fällen, zur Auferlegung von Bedingungen für die Frequenzhortung und die effiziente Nutzung (wie in Artikel 9 Absatz 7 der Rahmenrichtlinie genannt), zur Begrenzung der Frequenzmenge je Betreiber oder zur Vermeidung einer übermäßigen Anhäufung von Frequenznutzungsrechten), um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wie es den Grundsätzen von Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG („Genehmigungsrichtlinie“) und Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 87/372/EWG („GSM-Richtlinie“) entspricht.

(9) Wie in der Digitalen Agenda bereits hervorgehoben, sind drahtlose Breitbandnetze ein wichtiges Mittel zur Stärkung des Wettbewerbs, gleicher Wettbewerbsbedingungen in ganz Europa, der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und des Netzzugangs in ländlichen Gebieten, in denen der Aufbau leitungsgebundener Breitbandnetze schwierig oder unwirtschaftlich ist. Die Frequenzverwaltung kann jedoch den Wettbewerb beeinflussen, indem sie Rolle und Einfluss der Markbeteiligten verändert, z. B. wenn bisherige Nutzer ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile erhalten. Die Einschränkung des Frequenzzugangs kann insbesondere dann, wenn geeignete Frequenzen knapper werden, Marktzutrittshemmnisse für neue Dienste und Anwendungen schaffen und Innovation und Wettbewerb behindern. Der Erwerb neuer Nutzungsrechte, auch über den Frequenzhandel oder andere Transaktionen zwischen Nutzern, sowie die Einführung neuer flexibler Kriterien für die Frequenznutzung können sich auf die bestehende Wettbewerbssituation auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten vor der Vergabe neuer Funkfrequenzen eine gründliche Untersuchung der Wettbewerbseffekte durchführen sowie eine geeignete Ex-ante- oder Ex-post-Regulierung vorsehen (z. B. Maßnahmen zur Änderung bestehender Rechte, zur Untersagung des Erwerbs von Frequenznutzungsrechten in bestimmten Fällen, zur Auferlegung von Bedingungen für die Frequenzhortung und die effiziente Nutzung (wie in Artikel 9 Absatz 7 der Rahmenrichtlinie genannt), zur Begrenzung der Frequenzmenge je Betreiber oder zur Verhinderung einer übermäßigen Anhäufung von Frequenznutzungsrechten), um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, wie es den Grundsätzen von Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG („Genehmigungsrichtlinie“) und Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 87/372/EWG („GSM-Richtlinie“) entspricht. Die Mitgliedstaaten können ferner Maßnahmen mit dem Ziel einer gleichmäßigeren Zuweisung der Frequenzen an die Wirtschaftsbeteiligten treffen, indem sie neuen Marktteilnehmern in einem Frequenzband oder in Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen Frequenzen reservieren.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Eine optimale und effiziente Frequenznutzung erfordert eine fortlaufende Überwachung der Entwicklungen sowie aktuelle, transparente Informationen über die Frequenznutzung in der gesamten EU. Mit der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft müssen die Mitgliedstaaten zwar Informationen über Nutzungsrechte veröffentlichen, es sind jedoch eine detaillierte Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung und eine effektive Methodik für Prüfung und Bewertung erforderlich, um in der Union die Effizienz der Nutzung von Funkfrequenzen und Funkanlagen zu verbessern, insbesondere zwischen 300 MHz und 3 GHz. Dies würde helfen, ineffiziente Technologien und Nutzungsweisen im kommerziellen und im öffentlichen Bereich sowie ungenutzte Zuteilungen oder Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln und den künftigen Bedarf der Verbraucher und Unternehmen zu beurteilen.

(10) Eine optimale und effiziente Frequenznutzung erfordert eine fortlaufende Überwachung der Entwicklungen sowie aktuelle, transparente Informationen über die Frequenznutzung in der gesamten EU. Mit der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft müssen die Mitgliedstaaten zwar Informationen über Nutzungsrechte veröffentlichen, es ist jedoch eine detaillierte Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung und ihrer Effizienz erforderlich, die anhand einer gemeinsamen Methodik für Prüfung und Bewertung erstellt wird, um in der Union die Effizienz der Nutzung von Funkfrequenzen und Funkanlagen zu verbessern, insbesondere zwischen 300 MHz und 6 GHz, aber auch zwischen 6 GHz und 70 GHz, weil diese Frequenzbereiche im Zuge der schnellen technologischen Entwicklungen immer wichtiger werden. Diese Bestandsaufnahme sollte hinreichend ausführlich sein, um ineffiziente Technologien und Nutzungsweisen im privaten und im öffentlichen Bereich sowie ungenutzte Zuteilungen oder Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln und den künftigen Bedarf der Verbraucher und Unternehmen zu beurteilen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des fortlaufenden Wachstums der Zahl der Anwendungen, bei denen drahtlos übertragene Daten genutzt werden, die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für Nutzeranwendungen fördern.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Harmonisierte Normen im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität sind grundlegend für eine effiziente Frequenznutzung und sollten den rechtlich festgelegten Bedingungen für eine gemeinsame Nutzung Rechnung tragen. Europäische Normen für nicht funkgestützte elektrische und elektronische Geräte und Netze sollten ebenfalls Störungen der Frequenznutzung vermeiden. Die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von drahtlosen Geräten und Anwendungen stellt im Zusammenspiel mit der vielfältigen Frequenznutzung eine Herausforderung für die bisherigen Herangehensweisen an das Interferenzmanagement dar. Diese sind, ebenso wie die Merkmale der Empfangsgeräte und komplexere Mechanismen zur Vermeidung funktechnischer Störungen, zu prüfen bzw. erneut zu prüfen.

(11) Harmonisierte Normen im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität sind grundlegend für eine effiziente Frequenznutzung und sollten den rechtlich festgelegten Bedingungen für eine gemeinsame Nutzung Rechnung tragen. Europäische Normen für nicht funkgestützte elektrische und elektronische Geräte und Netze sollten ebenfalls Störungen der Frequenznutzung vermeiden. Die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von drahtlosen Geräten und Anwendungen stellt im Zusammenspiel mit der vielfältigen Frequenznutzung eine Herausforderung für die bisherigen Herangehensweisen an das Interferenzmanagement dar. Diese sind, ebenso wie die Merkmale der Empfangsgeräte und komplexere Mechanismen zur Verhinderung funktechnischer Störungen, zu prüfen bzw. erneut zu prüfen, damit keine funktechnischen oder anderen Störungen in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Frequenznutzung auftreten. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten ggf. im Einklang mit ihren nationalen gesetzlichen Bestimmungen Kompensationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den direkten Kosten der Behebung funktechnischer Störungen und Umstellungskosten einleiten.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Im Einklang mit den Zielen der Leitinitiative der Kommission „Digitale Agenda für Europa“ könnten drahtlose Breitbanddienste einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung und zum Wachstum leisten, wenn Frequenzen in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden, Nutzerrechte rasch gewährt werden und der Frequenzhandel sich an die Marktentwicklung anpassen kann. Gemäß der Digitalen Agenda sollen alle Unionsbürger bis 2020 Zugang zu Breitbanddiensten mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s erhalten. Daher sollten Frequenzen, die bereits zugewiesen sind, bis 2012 für terrestrische Verbindungen genehmigt werden, um den einfachen Zugang zu drahtlosen Breitbandverbindungen für alle Bürger sicherzustellen, insbesondere innerhalb der in den Entscheidungen 2008/477/EG, 2008/411/EG und 2009/766/EG der Kommission genannten Frequenzbänder. Als Ergänzung der terrestrischen Breitbanddienste und zur Versorgung der entlegensten Gebiete der EU könnte ein erschwinglicher satellitengestützter Breitbandzugang eine rasche und praktikable Lösung darstellen.

(12) Im Einklang mit den Zielen der Leitinitiative der Kommission „Digitale Agenda für Europa“ leisten drahtlose Breitbanddienste einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung und zum Wachstum, wenn Frequenzen in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden, Nutzerrechte rasch gewährt werden und der Frequenzhandel sich an die Marktentwicklung anpassen kann. Gemäß der Digitalen Agenda sollen alle Unionsbürger bis 2020 Zugang zu Breitbanddiensten mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s erhalten. Daher sollten Frequenzen, die bereits harmonisiert sind, bis 2012 für terrestrische Verbindungen genehmigt werden, um den einfachen Zugang zu drahtlosen Breitbandverbindungen für alle Bürger sicherzustellen, insbesondere innerhalb der in den Entscheidungen 2008/477/EG, 2008/411/EG und 2009/766/EG der Kommission genannten Frequenzbänder. Als Ergänzung der terrestrischen Breitbanddienste und zur Versorgung der entlegensten Gebiete der EU könnte ein erschwinglicher satellitengestützter Breitbandzugang eine rasche und praktikable Lösung darstellen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Laut mehreren Studien, die zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangen, wächst der Mobilfunkdatenverkehr schnell, wobei sich das Datenvolumen gegenwärtig jedes Jahr verdoppelt. Bei dieser Wachstumsrate, die in den nächsten Jahren wohl kaum abnehmen dürfte, würde sich der Mobilfunkdatenverkehr von 2009 bis 2014 vervierzigfachen. Um dieses exponentielle Wachstum zu steuern, müssen die Regulierungsstellen und die Marktteilnehmer eine Reihe von Maßnahmen treffen, darunter eine flächendeckende effizientere Gestaltung der Frequenznutzung, mögliche stärker harmonisierte Zuweisungen von Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation und die Verlagerung von Datenverkehr auf andere Netze durch die Nutzung von multimodalen Geräten.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b) Wünschenswert wäre eine größere Flexibilität bei der Nutzung der Frequenzen, damit Innovationen begünstigt und schnelle Breitbandverbindungen gefördert werden, mit denen die Unternehmen ihre Kosten senken und ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern können und mit denen die Erbringung neuer interaktiver Online-Dienstleistungen, beispielsweise auf dem Gebieten Bildung und Gesundheit, und von Dienstleistungen der Daseinvorsorge möglich wird.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12c) Auf einem europäischen Markt mit fast 500 Millionen Menschen, die Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen haben, könnten sich bahnbrechende Möglichkeiten für die Erweiterung des Binnenmarkts eröffnen, und gleichzeitig wird eine weltweit einmalige kritische Masse an Nutzern erreicht, in allen Regionen erschließen sich neue Chancen, jedem Nutzer wird ein Mehrwert geboten, und die Union wird in die Lage versetzt, einer der weltweit führenden wissensgestützten Wirtschaftsräume zu sein. Ein schneller Aufbau von Breitbandverbindungen ist von wesentlicher Bedeutung, was die Steigerung der Produktivität der EU und die Entstehung neuer Kleinunternehmen anbelangt, die eine Spitzenposition in verschiedenen Bereichen, z. B. in der Gesundheitsfürsorge, dem verarbeitenden Sektor oder den Dienstleistungsbranchen, einnehmen könnten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12d) Die Internationale Fernmeldeunion (ITU) schätzt, dass die kommerzielle Mobilfunkbranche 2020 in jeder einzelnen ITU-Region, darunter Europa, für die Entwicklung von IMT-2000-Systemen (International Mobile Telecommunications-2000) und IMT-Advanced-Systemen, d. h. Mobilfunksystemen der dritten und vierten Generation (3G bzw. 4G), Frequenzbänder im Bereich zwischen 1280 und 1720 MHz benötigt. Würden keine zusätzlichen Frequenzen freigegeben, und dies vorzugsweise weltweit einheitlich, würden die Entwicklung neuer Dienste und das Wirtschaftswachstum durch Kapazitätsbeschränkungen in den Mobilfunknetzen gebremst.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Das 800-MHz-Band ist zur Versorgung großer Gebiete mit drahtlosen Breitbanddiensten bestens geeignet. Auf der Grundlage der Harmonisierung der technischen Bedingungen im Rahmen des Beschlusses 2010/267/EU und der Empfehlung der Kommission vom 28. Oktober 2009, in der die Abschaltung der analogen Übertragung bis zum 1. Januar 2012 gefordert wird, sowie angesichts der raschen Entwicklung der Regulierung in den Mitgliedstaaten sollte dieses Frequenzband im Prinzip ab 2013 für die elektronische Kommunikation in der EU bereitgestellt werden. Längerfristig könnte außerdem die Bereitstellung zusätzlicher Frequenzen unterhalb 790 MHz in Betracht gezogen werden, je nach den Erfahrungen und gegebenenfalls aufgrund eines Mangels an Frequenzen in anderen Bändern, die für eine Versorgung geeignet sind. Angesichts der Eignung des 800-MHz-Bandes für die Übertragung über weite Strecken sollten Frequenznutzungsrechte an Versorgungsverpflichtungen geknüpft werden.

(13) Zusätzlich zu einer rechtzeitigen und wettbewerbsfördernden Öffnung des 900-MHz-Bandes gemäß der GSM-Richtlinie 2009/114/EG ist das 800-MHz-Band zur Versorgung großer Gebiete mit drahtlosen Breitbanddiensten bestens geeignet. Auf der Grundlage der Harmonisierung der technischen Bedingungen im Rahmen des Beschlusses 2010/267/EU und der Empfehlung der Kommission vom 28. Oktober 2009, in der die Abschaltung der analogen Übertragung bis zum 1. Januar 2012 gefordert wird, sowie angesichts der raschen Entwicklung der Regulierung in den Mitgliedstaaten sollte dieses Frequenzband im Prinzip ab 2013 für die elektronische Kommunikation in der EU bereitgestellt werden. Eine rasche Umsetzung ist bei diesem Band erforderlich, um insbesondere in den Grenzregionen zwischen den Mitgliedstaaten technische Störungen zu vermeiden.

Angesichts der Eignung des 800-MHz-Bandes für die Übertragung über weite Strecken sollten Frequenznutzungsrechte an Versorgungsverpflichtungen, die durch die Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität erreicht werden, geknüpft werden. Für drahtlose Breitbanddienste im 1,5-MHz-Band (1452–1492 MHz) und im 2,3-GHz-Band (2300–2400 MHz) sollten weitere Frequenzen freigegeben werden, um der steigenden Nachfrage nach Mobilfunkdatenverkehr gerecht zu werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen technischen Lösungen zu gewährleisten und das Aufkommen europaweiter Betreiber in der Union zu fördern. Die Zuweisung weiterer Frequenzen für Mobilfunkdienste, z. B. des 700-MHz-Bands (694–790 MHz), sollte in Abhängigkeit von dem zukünftigen Kapazitätsbedarf für drahtlose Breitbanddienste und terrestrisches Fernsehen geprüft werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13a) Größere Breitbandmöglichkeiten im Mobilfunk sind von entscheidender Bedeutung, damit der Kultursektor neue Vertriebswege nutzen kann und einer erfolgreichen künftigen Entwicklung des Sektors der Weg bereitet wird. Dabei ist es unabdingbar, dass das terrestrische Fernsehen und andere Akteure die vorhandenen Dienste nach wie vor anbieten können, auch wenn ein zusätzlicher Frequenzbereich für drahtlose Dienste freigegeben wird. Umstellungskosten, die sich aus der Freigabe zusätzlicher Frequenzbereiche ergeben, können durch Lizenzgebühren gedeckt werden, sodass die Sender die gleichen Möglichkeiten wie heute in anderen Frequenzbereichen haben.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b) Drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, breiten sich über ihre gegenwärtigen Zuweisungen hinaus ohne Genehmigung im 2,4-GHz- und 5-GHz-Bereich aus. Im Zusammenhang mit der Bestandsaufnahme der bestehenden Nutzung von Funkfrequenzen und des neu entstehenden Frequenzbedarfs und in Abhängigkeit von der Nutzung von Funkfrequenzen für andere Anwendungszwecke sollte untersucht werden, ob die Zuweisung lizenzfreier Frequenzen für drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, gemäß Beschluss 2005/513/EG ausgeweitet werden kann.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13c) Während der Rundfunk ein bedeutender Weg der Verbreitung von Inhalten bleiben wird, da er nach wie vor das wirtschaftlichste Massenmedium ist, eröffnen Breitband, sowohl über Festnetz- als auch über Mobilfunkanschlüsse, und andere neue Dienste dem Kulturbereich neue Möglichkeiten, die Vertriebswege zu diversifizieren, Abrufdienste anzubieten und am wirtschaftlichen Potenzial des deutlichen Wachstums des Datenverkehrs teilzuhaben.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13d) Ähnlich wie der „GSM“-Standard, der dank einer frühzeitigen und maßgebenden europaweiten Harmonisierung weltweit erfolgreich übernommen wurde, sollte die Union bestrebt sein, die globale Agenda für zukünftige Neuzuweisungen von Frequenzen vorzugeben, insbesondere in den effizientesten Frequenzbereichen. Die Vereinbarungen auf der Weltfunkkonferenz 2016 werden ausschlaggebend sein, wenn es darum geht, weltweit einheitlich und in Zusammenarbeit mit benachbarten Drittländern zu handeln.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13e) Drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, breiten sich über ihre gegenwärtigen Zuweisungen hinaus ohne Genehmigung im 2,4-GHz- und 5-GHz-Bereich aus. Für die nächste Generation der drahtlosen Technologien sind breitere Kanäle erforderlich, um Übertragungsgeschwindigkeiten über 1 Gbit/s zu ermöglichen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Da für den Ausbau der Breitbandkommunikation in der EU sowie die Vermeidung von Marktfragmentierung und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Vorgehensweise und größenbedingte Einsparungen entscheidend sind, könnten bestimmte Genehmigungs- und Verfahrensbedingungen im Rahmen einer Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission festgelegt werden. Diese Bedingungen könnten Folgendes umfassen: Versorgungsverpflichtungen, Frequenzblockgröße, Zeitpunkt der Gewährung der Rechte, Zugang zu Betreibern virtueller Mobilfunknetze (MVNO) und Geltungsdauer der Nutzungsrechte. Angesichts der großen Bedeutung des Frequenzhandels für eine effizientere Frequenznutzung und den Ausbau des Binnenmarktes für drahtlose Ausrüstungen und Dienste sollten diese Bedingungen für Frequenzbänder gelten, die für die drahtlose Kommunikation zugewiesen sind und bei denen die Nutzungsrechte übertragen oder vermietet werden können.

(14) Da für den Ausbau der Breitbandkommunikation in der EU sowie die Verhinderung von Marktfragmentierung und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Vorgehensweise und größenbedingte Einsparungen entscheidend sind, könnten bestimmte Genehmigungs- und Verfahrensbedingungen im Rahmen einer Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission festgelegt werden. Durch diese Bedingungen sollte vor allem der Zugang neuer Marktteilnehmer zu niedrigeren Frequenzbändern durch Versteigerungen oder andere Wettbewerbsverfahren gewährleistet werden. Die Bedingungen könnten auch Versorgungsverpflichtungen, die Frequenzblockgröße, den Zeitpunkt der Gewährung der Rechte, den Zugang zu Betreibern virtueller Mobilfunknetze (MVNO) und die Geltungsdauer der Nutzungsrechte umfassen. Angesichts der großen Bedeutung des Frequenzhandels für eine effizientere Frequenznutzung, die Förderung des Entstehens neuer europaweiter Dienste und den Ausbau des Binnenmarktes für drahtlose Ausrüstungen und Dienste sollten diese Bedingungen für Frequenzbänder gelten, die für die drahtlose Kommunikation zugewiesen sind und bei denen die Nutzungsrechte übertragen oder vermietet werden können.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Weitere Frequenzen können in anderen Sektoren wie Verkehr (Sicherheit, Informations- und Leitsysteme), Forschung und Entwicklung, Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, elektronische Gesundheitsdienste und digitale Integration (e-Inclusion) erforderlich sein. Die Optimierung der Synergien zwischen Frequenzpolitik, Forschung und Entwicklung sowie Untersuchungen zur funktechnischen Kompatibilität verschiedener Frequenznutzer dürften der Innovation dienen. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission sollte bei der Erstellung des technischen Teils der Frequenzregulierung unterstützend wirken, insbesondere, indem sie die Anlagen zur Prüfung von Interferenzmodellen bereitstellt, die für die EU-Vorschriften relevant sind. Ferner ist aufgrund von Forschungsergebnissen des Siebten Rahmenprogramms der Frequenzbedarf von Projekten zu untersuchen, die ein großes wirtschaftliches Potenzial oder Investitionspotenzial aufweisen, insbesondere für KMU (z. B. in den Bereichen kognitive Funktechnik oder elektronische Gesundheitsdienste). Ein angemessener Schutz vor funktechnischen Störungen sollte auch im Interesse der Forschung und Entwicklung und anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten gewährleistet werden. In der Strategie „Europa 2020“ werden Umweltziele für eine nachhaltige, ressourcenschonende und wettbewerbsfähige Wirtschaft festgelegt;

(15) Weitere Frequenzen können in anderen Sektoren wie Verkehr (Sicherheit, Informations- und Leitsysteme), Forschung und Entwicklung, Kultur, elektronische Gesundheitsdienste und digitale Integration (e-Inclusion) erforderlich sein, außerdem im Bevölkerungsschutz und der Katastrophenhilfe aufgrund der verstärkten Nutzung der Übertragung von Videos und Daten im Interesse der schnellen Erbringung effizienterer Dienstleistungen. Die Optimierung der Synergien und der direkten Verbindungen zwischen Frequenzpolitik, Forschung und Entwicklung sowie Untersuchungen zur funktechnischen Kompatibilität verschiedener Frequenznutzer dürften der Innovation dienen. Einschlägige Forschungseinrichtungen sollten bei der Erstellung des technischen Teils der Frequenzregulierung unterstützend wirken, insbesondere, indem sie die Anlagen zur Prüfung von Interferenzmodellen bereitstellt, die für die EU-Vorschriften relevant sind. Ferner ist aufgrund von Forschungsergebnissen des Siebten Rahmenprogramms der Frequenzbedarf von Projekten zu untersuchen, die ein großes wirtschaftliches Potenzial oder Investitionspotenzial aufweisen, insbesondere für KMU (z. B. in den Bereichen kognitive Funktechnik oder elektronische Gesundheitsdienste). Ein angemessener Schutz vor funktechnischen Störungen sollte auch im Interesse der Forschung und Entwicklung und anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten gewährleistet werden. In der Strategie „Europa 2020“ werden Umweltziele für eine nachhaltige, ressourcenschonende und wettbewerbsfähige Wirtschaft festgelegt;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder ist für deren Wohlbefinden sowie für ein kohärentes Konzept für Frequenznutzungsgenehmigungen in der EU unerlässlich. Für die Frequenznutzung gilt die Empfehlung 1999/519/EG des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern; es ist jedoch unbedingt eine fortlaufende Überwachung der durch ionisierende und nicht ionisierende Strahlung bedingten Folgen der Frequenznutzung für die Gesundheit sicherzustellen, einschließlich der konkreten kumulativen Auswirkungen der Nutzung von Frequenzen in unterschiedlichen Frequenzbereichen und mit immer zahlreicheren Gerätearten.

(17) Der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder ist für deren Wohlbefinden sowie für ein kohärentes Konzept für Frequenznutzungsgenehmigungen in der EU unerlässlich. Für die Frequenznutzung gilt die Empfehlung 1999/519/EG des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern; es ist jedoch unbedingt notwendig, mehr über die Reaktionen lebender Organismen auf elektromagnetische Felder in Erfahrung zu bringen und eine fortlaufende Überwachung der durch ionisierende und nicht ionisierende Strahlung bedingten Folgen der Frequenznutzung für die Gesundheit sicherzustellen, einschließlich der konkreten kumulativen Auswirkungen der Nutzung von Frequenzen in unterschiedlichen Frequenzbereichen und mit immer zahlreicheren Gerätearten. Bei der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in diesem Bereich sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Schutzmaßnahmen technologie- und dienstneutral sind.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Grundlegende öffentliche Interessen wie der Schutz des menschlichen Lebens erfordern koordinierte technische Lösungen für die Zusammenarbeit der Sicherheits- und Rettungsdienste der Mitgliedstaaten. Es sollten auf einheitliche Weise ausreichende Frequenzen für den Ausbau und den freien Verkehr von Sicherheitsdiensten und -ausrüstungen sowie für innovative europaweite oder interoperable Sicherheits- und Rettungskonzepte bereitgestellt werden. In Studien zeigte sich bereits für die nächsten 5 bis 10 Jahre in der gesamten Union ein zusätzlicher Bedarf an harmonisierten Frequenzen unterhalb von 1 GHz für Mobilfunk-Breitbanddienste im Bereich des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe.

(18) Grundlegende öffentliche Interessen wie der Schutz des menschlichen Lebens erfordern koordinierte technische Lösungen für die Zusammenarbeit der Sicherheits- und Rettungsdienste der Mitgliedstaaten. Es sollten innerhalb eines abgestimmten gesamteuropäischen Funkfrequenzblocks ausreichende Frequenzen für den Ausbau und den freien Verkehr von Sicherheitsdiensten und -ausrüstungen sowie für innovative europaweite oder interoperable Sicherheits- und Rettungskonzepte bereitgestellt werden. In Studien zeigte sich bereits für die nächsten 5 bis 10 Jahre in der gesamten Union ein zusätzlicher Bedarf an harmonisierten Frequenzen unterhalb von 1 GHz für Mobilfunk-Breitbanddienste im Bereich des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe. Bei jeder zusätzlichen harmonisierten Zuweisung von Funkfrequenzen unterhalb von 1 GHz für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sollte auch überprüft werden, ob es möglich ist, andere Funkfrequenzen, die für diese Zwecke genutzt werden, freizugeben oder gemeinsam zu nutzen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Die Frequenzregulierung hat aufgrund der Ausbreitungseigenschaften, des internationalen Charakters der von funkgestützten Diensten abhängigen Märkte und der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zwischen den Ländern zu vermeiden, eine starke grenzübergreifende bzw. internationale Dimension. Ferner ergibt sich aus den Verweisen auf internationale Abkommen in den geänderten Richtlinien 2002/21/EG und 2002/20/EG8, dass die Mitgliedstaaten keine internationalen Verpflichtungen eingehen dürfen, die sie an der Erfüllung ihrer EU-Verpflichtungen hindern oder diese beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung alle notwendigen Bemühungen unternehmen, um in internationalen Frequenzkoordinierungsgremien eine angemessene Vertretung der Union in Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, zu ermöglichen. Im Übrigen sollte die EU dort, wo es um EU-Politik oder Zuständigkeitsbereiche der EU geht, auf politischer Ebene auf Verhandlungen hinwirken und an multilateralen Verhandlungen teilnehmen, auch im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), wobei ihre Rolle dem Niveau ihrer Zuständigkeit für Frequenzbelange im Rahmen des EU-Rechts entsprechen sollte.

(19) Die Frequenzregulierung hat aufgrund der Ausbreitungseigenschaften, des internationalen Charakters der von funkgestützten Diensten abhängigen Märkte und der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zwischen den Ländern zu vermeiden, eine starke grenzübergreifende bzw. internationale Dimension. Ferner ergibt sich aus den Verweisen auf internationale Abkommen in den geänderten Richtlinien 2002/21/EG und 2002/20/EG8, dass die Mitgliedstaaten keine internationalen Verpflichtungen eingehen dürfen, die sie an der Erfüllung ihrer EU-Verpflichtungen hindern oder diese beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung alle notwendigen Bemühungen unternehmen, um in internationalen Frequenzkoordinierungsgremien eine angemessene Vertretung der Union in Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, zu ermöglichen. Im Übrigen sollte die EU dort, wo es um EU-Politik oder Zuständigkeitsbereiche der EU geht, auf politischer Ebene auf Verhandlungen hinwirken und sicherstellen, dass die Union in multilateralen Verhandlungen mit einer Stimme spricht, um bei der Nutzung von Funkfrequenzen umfassende Synergien zu erzeugen und Größenersparnisse zu erzielen, auch im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), wobei ihre Rolle dem Niveau ihrer Zuständigkeit für Frequenzbelange im Rahmen des EU-Rechts entsprechen sollte.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Zu den Themen der WRC 2012 gehören auch solche, die für die EU von Bedeutung sind: digitale Dividende, wissenschaftliche und meteorologische Dienste, nachhaltige Entwicklung und Klimawandel, Satellitenkommunikation und Frequenznutzung für GALILEO (errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 876/20029 des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo und die Verordnung (EG) Nr. 1321/200410 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme) sowie das europäische Programm für globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung zur besseren Nutzung von Erdbeobachtungsdaten.

(21) Damit nicht weiter Druck mit dem Ziel ausgeübt wird, dass für Satellitennavigation und -kommunikation reservierte Frequenzbänder freigegeben werden, muss deren Bandbreite in der neuen Funkfrequenznutzungsplanung festgeschrieben werden. Zu den Themen der WRC 2012 gehören auch solche, die für die EU von Bedeutung sind: digitale Dividende, wissenschaftliche und meteorologische Dienste, nachhaltige Entwicklung und Klimawandel, Satellitenkommunikation und Frequenznutzung für GALILEO (errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 876/20029 des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo und die Verordnung (EG) Nr. 1321/200410 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme) sowie das europäische Programm für globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung zur besseren Nutzung von Erdbeobachtungsdaten.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Die Mitgliedstaaten können ferner Unterstützung im Bereich der Frequenzkoordinierung in bilateralen Verhandlungen mit Nachbarländern der EU (einschließlich Beitritts- und Kandidatenländern) benötigen, um ihren EU-Verpflichtungen im Bereich der Frequenzkoordinierung nachzukommen. Dies dürfte auch zur Vermeidung funktechnischer Störungen beitragen, die Frequenznutzung effizienter gestalten und die Konvergenz der Frequenznutzung erhöhen, sogar über die Grenzen der EU hinaus. Besonders dringend sind Maßnahmen für die Frequenzbänder um 800 MHz und 3,4–3,8 GHz im Hinblick auf den Übergang zu Mobilfunk-Breitbandtechnologien und die für die Modernisierung der Flugsicherung notwendige Harmonisierung der Frequenznutzung.

(22) Die Mitgliedstaaten werden darin bestärkt, die bilateralen Verhandlungen mit benachbarten Drittländern, einschließlich der Bewerberländer und der potenziellen Bewerberländer, fortzusetzen, um ihren EU-Verpflichtungen im Bereich der Frequenzkoordinierung nachzukommen und Vereinbarungen anzustreben, die für andere Mitgliedstaaten beispielhaft sein können. Die Union unterstützt die Mitgliedstaaten technisch und politisch bei ihren bilateralen und multilateralen Verhandlungen mit Drittländern, insbesondere mit Nachbarländern, einschließlich der Bewerberländer und der potenziellen Bewerberländer. Dies dürfte auch zur Vermeidung funktechnischer Störungen beitragen, die Frequenznutzung effizienter gestalten und die Konvergenz der Frequenznutzung erhöhen, sogar über die Grenzen der EU hinaus. Besonders dringend sind Maßnahmen für die Frequenzbänder um 800 MHz und 3,4–3,8 GHz im Hinblick auf den Übergang zu Mobilfunk-Breitbandtechnologien und die für die Modernisierung der Flugsicherung notwendige Harmonisierung der Frequenznutzung.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über die im Rahmen dieses Beschlusses erzielten Ergebnisse sowie über ihre Pläne für künftige Maßnahmen unterrichten.

(24) Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die im Rahmen dieses Beschlusses erzielten Ergebnisse sowie über ihre Pläne für künftige Maßnahmen unterrichten.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Von diesem Beschluss unberührt bleibt der Schutz der Wirtschaftsakteure gemäß Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste1.

 

---------------

1 ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 1

Artikel 1

Ziel

Ziel und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss wird ein Programm für die Funkfrequenzpolitik zur strategischen Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes festgelegt.

1. Mit diesem Beschluss wird ein mehrjähriges Programm für die Funkfrequenzpolitik zur strategischen Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes festgelegt.

 

2. Dieser Beschluss betrifft den Binnenmarkt in allen Politikbereichen der EU, in denen Funkfrequenzen genutzt werden, beispielsweise – aber nicht ausschließlich – elektronische Kommunikation, Forschung, Entwicklung und Innovation, Verkehr, Energie und audiovisuelle Medien.

 

3. Dieser Beschluss steht im Einklang mit dem geltendem Recht der Union, insbesondere den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 1999/5/EG sowie der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, und auch mit auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen, die mit dem Recht der Union im Einklang stehen und mit den einschlägigen internationalen Abkommen, unter Berücksichtigung der Vollzugsordnung der ITU für den Funkdienst, vereinbar sind.

 

4. Von diesem Beschluss unberührt bleiben auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen, die mit dem Recht der Union vollständig im Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 2

Artikel 2

Anwendung allgemeiner Regulierungsgrundsätze

Allgemeine Regulierungsgrundsätze

Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission in transparenter Weise zusammen, um die einheitliche Anwendung folgender allgemeiner Regulierungsgrundsätze in der gesamten Union sicherzustellen:

1. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission in transparenter Weise zusammen, um die einheitliche Anwendung folgender allgemeiner Regulierungsgrundsätze in der gesamten Union sicherzustellen:

(a) Förderung einer effizienten Frequenznutzung, um dem wachsenden Frequenznutzungsbedarf optimal gerecht zu werden;

(a) Förderung einer effizienten Frequenznutzung, um dem wachsenden Frequenznutzungsbedarf optimal gerecht zu werden, wobei der große gesellschafts-, kultur- und wirtschaftspolitische Wert von Funkfrequenzen berücksichtigt wird;

(b) Technologie- und Dienstneutralität bei der Frequenznutzung in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und, soweit möglich, in anderen Bereichen und Anwendungen, so dass – insbesondere durch größere Flexibilität – eine effiziente Frequenznutzung gefördert und die Innovation unterstützt wird.

(b) Anwendung des am besten geeigneten und dabei diskriminierungsfreien und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Genehmigungssystems, so dass die Frequenznutzung mit der größtmöglichen Flexibilität und Effizienz erfolgt;

(c) Anwendung des Genehmigungssystems mit dem geringstmöglichen Aufwand, so dass die Frequenznutzung mit der größtmöglichen Flexibilität und Effizienz erfolgt;

(c) Gewährleistung der Erweiterung des Binnenmarktes und der Entwicklung digitaler Dienste durch einen wirksamen Wettbewerb, gleiche europaweite Wettbewerbsbedingungen und Förderung des Entstehens europaweit verfügbarer Dienste;

(d) Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarktes, insbesondere durch einen wirksamen Wettbewerb.

(d) Förderung von Innovationen;

 

(e) umfassende Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu den Auswirkungen von Emissionen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit, wenn die technischen Bedingungen für die Frequenznutzung festgelegt werden;

 

(f) Förderung der Technologie- und Dienstneutralität bei der Frequenznutzung.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Für elektronische Kommunikation gelten die folgenden spezifischen Grundsätze gemäß den Artikeln 8a, 9 und 9a von Richtlinie 2002/21/EG und Entscheidung 676/2002/EG:

 

(a) Technologie- und Dienstneutralität bei der Frequenznutzung in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie Übertragung oder Vermietung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen;

 

(b) Förderung der Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Union, damit deren effektive und effiziente Nutzung gewährleistet wird;

 

(c) Ermöglichung eines umfangreicheren Mobilfunkdatenverkehrs und umfangreicherer Breitbanddienste, insbesondere durch größere Flexibilität und Innovationsförderung, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zu verhindern und die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten;

 

(d) Aufrechterhaltung und Ausbau eines wirksamen Wettbewerbs, indem eine übermäßige, den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Anhäufung von Frequenznutzungsrechten im Vorfeld verhindert oder nachträglich beseitigt wird.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) rechtzeitige Bereitstellung ausreichender und geeigneter Frequenzen zur Unterstützung der Ziele der EU-Politik;

(a) Bereitstellung ausreichender und geeigneter Frequenzen für den Mobilfunkdatenverkehr im Bereich über 1200 MHz bis 2015, sofern im Programm für die Funkfrequenzpolitik nichts anderes festgelegt ist,

zur Unterstützung der Ziele der EU-Politik, um der steigenden Nachfrage nach Mobilfunkdatenverkehr bestmöglich gerecht zu werden und dabei die Entwicklung kommerzieller und öffentlicher Dienste zu ermöglichen, wobei wichtigen Zielen von allgemeinem Interesse wie der kulturellen Vielfalt und dem Medienpluralismus Rechnung getragen wird;

Änderungsantrag 39

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(aa) Überwindung der digitalen Kluft und Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda, damit bis 2020 alle Unionsbürger einen Breitbandzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s nutzen können und die Union in die Lage versetzt wird, die höchste mögliche Breitbandgeschwindigkeit und die größte mögliche Kapazität bereitzustellen;

Änderungsantrag  40

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab) Übernahme einer Spitzenposition im Bereich der drahtlosen elektronischen Breitbandkommunikationsdienste durch die Union, indem zusätzliche Frequenzen in den kosteneffizientesten Bändern in ausreichendem Umfang freigegeben werden, um die breite Verfügbarkeit dieser Dienste sicherzustellen;

Änderungsantrag  41

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe a c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ac) Verschaffen von Chancen für den kommerziellen Sektor und öffentliche Stellen durch größere Breitbandkapazitäten im Mobilfunk;

Begründung

Die Änderung versteht sich von selbst.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) größtmögliche Flexibilität bei der Frequenznutzung, mit dem Ziel der Förderung von Innovation und Investitionen, durch die Anwendung der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität, die Öffnung von Frequenzen für neue Dienste und die Möglichkeit des Handels mit Frequenznutzungsrechten;

(b) größtmögliche Flexibilität bei der Frequenznutzung, mit dem Ziel der Förderung von Innovation und Investitionen, durch die konsequente Anwendung der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität in der Union, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die möglicherweise angewandten technischen Lösungen gewährleistet sind, und durch die angemessene Berechenbarkeit von Regulierungsmaßnahmen, die Freigabe harmonisierter Frequenzen für neue fortschrittliche Dienste und die Möglichkeit des Handels mit Frequenznutzungsrechten, wodurch Chancen für den Aufbau europaweiter Strukturen entwickelt werden;

Änderungsantrag  43

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Förderung der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastrukturen, sofern diese Maßnahmen, wie in Artikel 12 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind;

Änderungsantrag  44

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Aufrechterhaltung und Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs, insbesondere im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste, indem eine übermäßige, den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte vermieden oder nachträglich beseitigt wird;

(d) Aufrechterhaltung und Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs, insbesondere im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste, indem eine übermäßige, den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte vermieden oder nachträglich beseitigt wird, indem Funkfrequenznutzungsrechte entzogen oder andere Maßnahmen eingeleitet oder Frequenzen so zugewiesen werden, dass Marktverzerrungen behoben werden;

Änderungsantrag  45

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Verringerung der Fragmentierung des Binnenmarktes durch verstärkte Koordinierung und Harmonisierung der technischen Voraussetzungen für Nutzung und Verfügbarkeit von Frequenzen, u. a. durch die Schaffung grenzübergreifender Dienste und die Förderung von Größen- und Verbundvorteilen auf EU-Ebene;

(e) Verringerung der Fragmentierung und vollständige Ausschöpfung des Potenzials des Binnenmarktes zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in ganz Europa sowie zur Förderung des Wirtschaftswachstums und zur Nutzung von Größen- und Verbundvorteilen auf EU-Ebene durch verstärkte Koordinierung und Harmonisierung der technischen Voraussetzungen für die Nutzung und Verfügbarkeit von Frequenzen;

Änderungsantrag  46

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) umfassende Berücksichtigung der von den relevanten internationalen Organisationen anerkannten Forschungsergebnisse zu potenziellen gesundheitlichen Auswirkungen der Emissionen elektromagnetischer Felder bei der Festlegung der technischen Bedingungen für die Frequenzzuweisung.

(g) umfassende Berücksichtigung der von den relevanten internationalen Organisationen anerkannten Forschungsergebnisse zu potenziellen gesundheitlichen Auswirkungen der Emissionen elektromagnetischer Felder bei der Festlegung der technischen Bedingungen für die Frequenzzuweisung und deren technologie- und dienstneutrale Anwendung;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) Sicherstellung des Zugangs der Verbraucher zu neuer Ausrüstung und neuen Technologien, damit der Übergang zur digitalen Technologie und die effiziente Nutzung der digitalen Dividende durch die Verbraucher gefördert wird;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(gb) Verringerung der CO2-Emissionen in der Union durch Steigerung der technischen Effizienz drahtloser Kommunikationsnetze und -anwendungen;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verabschieden bis zum 1. Januar 2013 im Einklang mit der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) Genehmigungs- und Zuweisungsvorschriften, die dem Ausbau der Breitbanddienste dienen; z. B. erlauben sie den jeweiligen Betreibern, soweit möglich und auf der Grundlage von Konsultationen gemäß Artikel 11, den direkten oder indirekten Zugang zu fortlaufenden Frequenzblöcken von mindestens 10 MHz.

1. Die Mitgliedstaaten verabschieden bis zum 1. Januar 2013 im Einklang mit der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) einander entsprechende Genehmigungs- und Zuweisungsvorschriften, die dem Ausbau der Breitbanddienste dienen; z. B. erlauben sie den jeweiligen Betreibern, soweit möglich und auf der Grundlage von Konsultationen gemäß Artikel 11, den direkten oder indirekten Zugang zu fortlaufenden Frequenzblöcken von mindestens 10 MHz, womit die größte Kapazität und die schnellste Breitbandgeschwindigkeit erreicht sowie ein effektiver Wettbewerb möglich werden.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission die kollektive Frequenznutzung und die gemeinsame Frequenznutzung.

2. Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission die kollektive Frequenznutzung und die gemeinsame und lizenzfreie Frequenznutzung und fördern ferner bestehende und neue Technologien wie Datenbanken zur Geolokalisierung und kognitive Funktechnik, beispielsweise in Freiräumen, nachdem eine ordnungsgemäße Folgenabschätzung durchgeführt worden ist.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Entwicklung und Harmonisierung von Normen für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte sowie für elektrische und elektronische Geräte und Netze zusammen, erforderlichenfalls auf der Grundlage von Normungsmandaten der Kommission an die einschlägigen Normenorganisationen.

3. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Entwicklung und Harmonisierung von Normen für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte sowie für elektrische und elektronische Geräte und Netze zusammen, erforderlichenfalls auf der Grundlage von Normungsmandaten der Kommission an die einschlägigen Normenorganisationen. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch auf Normen für Geräte für Menschen mit Behinderungen gerichtet werden, ohne ihnen jedoch das Recht vorzuenthalten, nicht genormte Geräte zu verwenden, sofern sie diese bevorzugen. Dabei kommt der effizienten Koordinierung der Frequenzharmonisierung und -normung besondere Bedeutung zu, um den Verbrauchern die uneingeschränkte Nutzung frequenzabhängiger Geräte auf dem gesamten Binnenmarkt zu ermöglichen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten verstärken die FuE im Bereich neuer Technologien, beispielsweise kognitiver Technologien, weil deren Entwicklung künftig im Hinblick auf die Effizienz der Frequenznutzung einen Mehrwert darstellen könnte.

Änderungsantrag 53

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Investitionen und eine effiziente Frequenznutzung durch Auswahlbedingungen und -verfahren gefördert werden.

4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass durch Auswahlbedingungen und -verfahren Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen in Europa, Investitionen und eine effiziente Frequenznutzung als öffentliches Gut sowie das Nebeneinander von bestehenden und neuen Diensten und Geräten gefördert werden. Darüber hinaus fördern die Mitgliedstaaten die fortlaufend effiziente Nutzung von Funkfrequenzen in Netzen und durch Nutzeranwendungen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Zur Vermeidung einer möglichen Fragmentierung des Binnenmarktes aufgrund unterschiedlicher Auswahlbedingungen und -verfahren für harmonisierte Frequenzbänder, die für elektronische Kommunikationsdienste zugewiesen wurden, die gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG zum Frequenzhandel in allen Mitgliedstaaten zugelassen sind, erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für Genehmigungsbedingungen und -verfahren für solche Frequenzbänder, insbesondere bezüglich der Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen und die Versorgung.

5. Zur Vermeidung einer möglichen Fragmentierung des Binnenmarktes aufgrund unterschiedlicher Auswahlbedingungen und -verfahren für harmonisierte Frequenzbänder, die für elektronische Kommunikationsdienste zugewiesen wurden, die gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG zum Frequenzhandel in allen Mitgliedstaaten zugelassen sind, ermittelt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips bewährte Verfahren, fördert den Informationsaustausch im Hinblick auf diese Frequenzbänder und erstellt Leitlinien für Genehmigungsbedingungen und -verfahren für solche Frequenzbänder, zum Beispiel bezüglich der Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen und die Versorgung, um auf der Grundlage der Technologie- und Dienstneutralität europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen durchzusetzen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Wann immer dies notwendig ist, um eine effektive Frequenznutzung sicherzustellen und Frequenzhortung zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, einschließlich Geldstrafen oder Rechteentzug.

6. Um eine effektive Frequenznutzung sicherzustellen und Frequenzhortung zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten ggf. geeignete Maßnahmen, einschließlich Geldstrafen, Anreizprovisionen und Rechteentzug.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit der GSM-Richtlinie und zwecks Förderung des Wettbewerbs zusätzlich zu einer zeitnahen Öffnung des 900-MHz-Bands durchgeführt. Diese Maßnahmen müssen diskriminierungsfrei erfolgen und dürfen den Wettbewerb nicht zugunsten der Betreiber verzerren, die bereits eine marktbeherrschende Stellung innehaben.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten wahren und fördern einen wirksamen Wettbewerb und vermeiden Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts.

1. Die Mitgliedstaaten wahren und fördern einen wirksamen Wettbewerb und verhindern Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Binnenmarkt als auch auf den spezifischen einzelstaatlichen Märkten.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Zur vollständigen Umsetzung der Verpflichtungen aus Absatz 1, insbesondere um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht durch Anhäufung, Übertragung oder Änderung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird, können die Mitgliedstaaten u. a. folgende Maßnahmen ergreifen, durch die die Geltung der Wettbewerbsregeln nicht berührt wird:

 

2. Zur vollständigen Umsetzung der Verpflichtungen aus Absatz 1, insbesondere, insbesondere um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht durch Zuweisung, Anhäufung, Übertragung oder Änderung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird, prüfen die Mitgliedstaaten vor der Planung von Frequenzzuweisungen sorgfältig, ob durch diese Zuweisung Wettbewerbsbeschränkungen oder -verzerrungen auf den betroffenen Mobilfunkmärkten wahrscheinlich sind, und berücksichtigen dabei, welche Frequenznutzungsrechte die im relevanten Mobilfunkbetreiber bereits innehaben. Bewirken die Frequenzzuweisungen wahrscheinlich Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, treffen die Mitgliedstaaten die zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs am besten geeigneten und mindestens eine der folgenden Maßnahmen, durch die die Geltung der Wettbewerbsregeln nicht berührt wird:

Änderungsantrag  59

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Die Mitgliedstaaten können die Menge der Frequenzen, für die einem Wirtschaftsbeteiligten Nutzungsrechte gewährt werden, begrenzen, oder an diese Nutzungsrechte Bedingungen knüpfen, z. B. die Gewährung des Vorleistungszugangs in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen (z. B. den Frequenzbändern unter 1 GHz, die elektronischen Kommunikationsdiensten zugewiesen sind).

(a) Die Mitgliedstaaten können die Menge der Frequenzen, für die einem Anbieter als Nutzungsrechte gewährt werden, begrenzen, oder an diese Nutzungsrechte Bedingungen knüpfen, z. B. die Gewährung des Vorleistungszugangs bzw. nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen (z. B. den Frequenzbändern unter 1 GHz, die elektronischen Kommunikationsdiensten zugewiesen sind).

Änderungsantrag  60

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Die Mitgliedstaaten können neuen Marktteilnehmern, denen zuvor keine Frequenzen oder nur ein beträchtlich kleinerer Frequenzbereich zugewiesen wurde, einen bestimmten Bereich eines Frequenzbands oder einer Gruppe von Frequenzbändern reservieren, um durch Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu niedrigeren Frequenzbändern für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen von Anfang an auf dem Mobilfunkmarkt tätigen Marktteilnehmern und neuen Marktteilnehmern zu sorgen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Die Mitgliedstaaten können sich weigern, neue Nutzungsrechte zu gewähren oder neue Frequenznutzungsarten in bestimmten Bandbreiten zuzulassen, oder sie können die Gewährung neuer Nutzungsrechte oder die Genehmigung neuer Nutzungsarten an bestimmte Bedingungen knüpfen, wenn es ansonsten zu einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte käme, die den Wettbewerb in beträchtlicher Weise beeinträchtigen dürfte.

(b) Die Mitgliedstaaten können sich weigern, neue Nutzungsrechte zu gewähren oder neue Frequenznutzungsarten in bestimmten Bandbreiten zuzulassen, oder sie können die Gewährung neuer Nutzungsrechte oder die Genehmigung neuer Nutzungsarten an bestimmte Bedingungen knüpfen, wenn es ansonsten zu einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte käme und diese Anhäufung den Wettbewerb in beträchtlicher Weise beeinträchtigen könnte.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Die Mitgliedstaaten können bestehende Rechte im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG ändern, wenn dies erforderlich ist, um eine übermäßige Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, die den Wettbewerb in beträchtlicher Weise beeinträchtigt, nachträglich zu beseitigen.

(d) Die Mitgliedstaaten können bestehende Rechte im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG ändern, wenn dies erforderlich ist, um eine übermäßige Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, die den Wettbewerb möglicherweise beeinträchtigt, nachträglich zu beseitigen.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Wollen die Mitgliedstaaten eine der Maßnahmen nach Absatz 2 annehmen, tun sie dies durch die Auferlegung von Bedingungen gemäß den Verfahren für die Auferlegung oder Änderung von Bedingungen für die Gewährung von Rechten zur Nutzung von Frequenzen gemäß der Richtlinie 2002/20/EG.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Genehmigungs- und Auswahlverfahren Verzögerungen vermieden werden und ein wirksamer Wettbewerb gefördert wird.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Genehmigungs- und Auswahlverfahren Verzögerungen und Diskriminierungen verhindert werden und ein wirksamer Wettbewerb gefördert wird, indem zu Gunsten der Bürger und Verbraucher der Union Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass diese Verfahren keine möglicherweise wettbewerbswidrigen Ergebnisse zeitigen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unbeschadet der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität ergreifen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass innerhalb der EU ausreichende Frequenzen für Versorgungs- und Kapazitätszwecke zugeteilt werden, damit drahtlose Anwendungen einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Bereitstellung des Breitbandzugangs für alle Bürger mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bis 2020 leisten können.

1. Unbeschadet der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität ergreifen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass innerhalb der EU ausreichend harmonisierte Frequenzen für Versorgungs- und Kapazitätszwecke zugeteilt werden, um sicherzustellen, dass die Union über die weltweit höchste Breitbandgeschwindigkeit verfügt, damit drahtlose Anwendungen und die Führungsrolle der EU im Bereich der neuen Dienste einen wirksamen Beitrag zu wirtschaftlichem Wachstum und zur Verwirklichung des Ziels der Bereitstellung des Breitbandzugangs für alle Bürger mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bis 2020 leisten können.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten genehmigen bis zum 1. Januar 2012 die Nutzung sämtlicher in den Kommissionsentscheidungen 2008/477/EG (2,5–2,69 GHz), 2008/411/EG (3,4–3,8 GHz) und 2009/766/EG (900/1800 MHz) zugewiesenen Frequenzen unter Bedingungen, die den Nutzern einen leichten Zugang zu drahtlosen Breitbanddiensten bieten.

2. Die Mitgliedstaaten machen bis zum 1. Januar 2012 die in den Kommissionsentscheidungen 2008/477/EG (2,5–2,69 GHz), 2008/411/EG (3,4–3,8 GHz) und 2009/766/EG (900/1800 MHz) genannten Bänder verfügbar, um im Interesse der Bürger und Verbraucher der Union die breitere Verfügbarkeit drahtloser Breitbanddienste voranzubringen, und zwar unbeschadet der aktuellen und künftigen Bereitstellung anderer Dienste, die gemäß den Bestimmungen dieser Kommissionsentscheidungen über einen gleichberechtigten Zugang zu diesen Frequenzen verfügen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten unterstützen den von den Anbietern durchgeführten laufenden Ausbau der Netze der digitalen Kommunikation im Hinblick auf die Nutzung der modernsten und effizientesten Technologien, damit eigene Dividenden entstehen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2013 gemäß den harmonisierten technischen Bedingungen, die entsprechend der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, das 800-MHz-Band für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung. In Mitgliedstaaten, in denen aufgrund außergewöhnlicher nationaler oder örtlicher Umstände das Frequenzband nicht zur Verfügung steht, kann die Kommission bis 2015 einzelne Ausnahmeregelungen genehmigen. Im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG überprüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend die Frequenznutzung unterhalb 1 GHz und beurteilt, ob zusätzliche Frequenzen freigegeben und für neue Anwendungen verfügbar gemacht werden könnten.

3. Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2013 gemäß den harmonisierten technischen Bedingungen, die entsprechend der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, das 800-MHz-Band für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung. Nur wenn dies aus technischen und historischen Gründen hinreichend gerechtfertigt ist, kann die Kommission auf hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Mitgliedstaats bis Ende 2015 einzelne Ausnahmeregelungen genehmigen. Steht das Frequenzband aufgrund anhaltender länderübergreifender Abstimmungsprobleme in Bezug auf Frequenzen mit einem oder mehreren Drittländern nicht zur Verfügung, kann die Kommission jährlich besondere Ausnahmeregelungen genehmigen, bis diese Hindernisse beseitigt sind. Im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG überprüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend die Frequenznutzung unterhalb 1 GHz und beurteilt, ob zusätzliche Frequenzen freigegeben und für neue Anwendungen verfügbar gemacht werden könnten.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Kommission wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf den entsprechenden Ebenen Maßnahmen einzuleiten, um die weitere Harmonisierung und effizientere Nutzung drahtloser Breitbanddienste im 1,5-GHz-Band (1452–1492 MHz) und im 2,3-GHz-Band (2300–2400 MHz) zu ermöglichen.

 

Die Kommission überprüft fortlaufend den Kapazitätsbedarf für drahtlose Breitbanddienste und bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, bis spätestens zum 1. Januar 2015, ob Maßnahmen zur Harmonisierung zusätzlicher Frequenzbänder, beispielsweise des 700-MHz-Bands (694–790 MHz), erforderlich sind. Diese Bewertung berücksichtigt die Entwicklung der Funkfrequenztechnologien, Markterfahrungen mit neuen Diensten, den möglichen künftigen Bedarf für terrestrischen Hörfunk und terrestrisches Fernsehen und den Mangel an Frequenzen in anderen für die Versorgung mit drahtlosen Breitbanddiensten geeigneten Bändern.

 

Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass die unmittelbaren Kosten der Umstellung oder Neuzuteilung der Frequenznutzung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessen erstattet werden.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in Zusammenarbeit mit der Kommission, dass die Bereitstellung des Zugangs zu Breitbandinhalten und -diensten über das Frequenzband 790–862 MHz (800-MHz-Band) in schwach besiedelten Gebieten gefördert wird, insbesondere durch Versorgungsverpflichtungen; hierbei prüfen sie, wie gegebenenfalls sicherzustellen ist, dass durch die Verfügbarmachung des 800-MHz-Bandes PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) nicht beeinträchtigt werden, und ergreifen erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

4. Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass die Bereitstellung des Zugangs zu Breitbanddiensten über das Frequenzband 790–862 MHz (800-MHz-Band) in schwach besiedelten Gebieten gefördert wird, zum Beispiel durch Versorgungsverpflichtungen, die im Einklang mit der Technologie- und Dienstneutralität erfüllt werden;

 

Die Mitgliedstaaten prüfen in Zusammenarbeit mit der Kommission, wie gegebenenfalls sicherzustellen ist, dass durch die Verfügbarmachung des 800-MHz-Bandes PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) nicht beeinträchtigt werden, und ergreifen erforderlichenfalls technische und regulatorische Maßnahmen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4a. Die Kommission bewertet gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ob es machbar ist, die Zuweisung lizenzfreier Frequenzen für drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, gemäß Beschluss 2001/844/EG auf das gesamte 5-GHz-Band auszuweiten.

 

Die Kommission wird aufgefordert, die angenommene Harmonisierungsagenda in den relevanten internationalen Gremien fortzusetzen, insbesondere den Weltfunkkonferenzen der ITU.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird aufgefordert, entsprechend Artikel 9b Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG vorrangig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten den Handel mit Frequenznutzungsrechten in der EU in den harmonisierten Frequenzbändern 790–862 MHz („800-MHz-Band“), 880–915 MHz, 925–960 MHz, 1710–1785 MHz, 1805–1880 MHz, 1900–1980 MHz, 2010–2025 MHz, 2110–2170 MHz, 2,5–2,69 GHz und 3,4–3,8 GHz zulassen.

5. Die Kommission wird aufgefordert, entsprechend Artikel 9b Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG vorrangig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten den Handel mit Frequenznutzungsrechten in der EU in den harmonisierten Frequenzbändern 790–862 MHz („800-MHz-Band“), 880–915 MHz, 925–960 MHz, 1710–1785 MHz, 1805–1880 MHz, 1900–1980 MHz, 2010–2025 MHz, 2110–2170 MHz, 2,5–2,69 GHz und 3,4–3,8 GHz zulassen und dass andere zusätzliche Teile des Spektrums Mobilfunkdiensten vorbehalten bleiben, und zwar unbeschadet der aktuellen und künftigen Bereitstellung anderer Dienste, die unter den in den Kommissionsentscheidungen gemäß Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegten Bedingungen über einen gleichberechtigten Zugang zu diesen Frequenzen verfügen.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Erforderlichenfalls stellt die Kommission sicher, dass zusätzliche Frequenzbänder für die Bereitstellung harmonisierter Satellitendienste für den Breitbandzugang zur Verfügung stehen, die das gesamte EU-Gebiet einschließlich der entlegensten Gebiete abdecken und Breitbanddienste mit Internetzugang zu Preisen bieten, die denen terrestrischer Dienste vergleichbar sind.

6. Damit alle Bürger, insbesondere in Gebieten in äußerster Randlage und dünn besiedelten Gebieten, Zugang zu modernen digitalen Diensten, einschließlich Breitbanddiensten, haben, können die Mitgliedstaaten und die Kommission ermitteln, ob ausreichend Frequenzen für die Bereitstellung von Breitband-Satellitendiensten mit Internetzugang zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Die Mitgliedstaaten untersuchen in Zusammenarbeit mit der Kommission, ob die Verfügbarkeit und die Nutzung von Pico- und Femtozellen ausgeweitet werden können.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel - 7 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -7

Frequenzbedarf für andere drahtlose Kommunikationsbereiche

 

Zur Unterstützung der Weiterentwicklung innovativer audiovisueller Medien und anderer Dienste für die EU-Bürger und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Nutzens eines Binnenmarkts für digitale Dienste stellen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission sicher, dass für satellitengestützte und terrestrische Dienste ausreichend Frequenzen zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Frequenzbedarf für bestimmte Bereiche der Unionspolitik

Frequenzbedarf für andere bestimmte Bereiche der Unionspolitik

Änderungsantrag  77

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten führt die Kommission Studien durch und prüft die Möglichkeit der Ausarbeitung von Genehmigungsverfahren, die zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft beitragen, indem bei der Frequenznutzung Energie eingespart wird oder Frequenzen für Drahtlostechnologien bereitgestellt werden, die ein Energieeinsparpotenzial aufweisen (einschließlich intelligenter Energienetze und intelligenter Messsysteme).

2. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten führt die Kommission Studien durch und prüft die Möglichkeit der Ausarbeitung von Genehmigungsverfahren, die zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft beitragen, indem bei der Frequenznutzung Energie eingespart und die Effizienz anderer Vertriebsnetze, beispielsweise von Wasserversorgungsnetzen, gesteigert wird oder Frequenzen für Drahtlostechnologien bereitgestellt werden, die ein Energieeinsparpotenzial aufweisen (einschließlich intelligenter Energienetze und intelligenter Messsysteme).

Änderungsantrag  78

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Erforderlichenfalls stellt die Kommission sicher, dass ausreichende Frequenzen unter harmonisierten Bedingungen zur Verfügung stehen, um den Ausbau von Sicherheitsdiensten und den freien Verkehr entsprechender Geräte sowie die Entwicklung innovativer, interoperabler Lösungen für öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe zu unterstützen.

3. Die Kommission stellt sicher, dass ausreichend Frequenzen unter harmonisierten Bedingungen und in harmonisierten Bändern für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zur Verfügung stehen, und ergreift Maßnahmen, um den Ausbau von Sicherheitsdiensten und den freien Verkehr entsprechender Geräte sowie die Entwicklung innovativer, interoperabler Lösungen für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu unterstützen. Um eine effiziente Nutzung der Frequenzen sicherzustellen, prüft die Kommission in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, ob Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Militärfrequenzen zu nutzen.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen den Frequenzbedarf der Wissenschaft und arbeiten mit den Wissenschaftskreisen zusammen. Sie ermitteln eine Reihe von Initiativen im Bereich der Forschung und Entwicklung und der innovativen Anwendungen, die bedeutende sozio-ökonomische Folgen oder ein beträchtliches Investitionspotenzial haben könnten, und treffen Vorbereitungen, um unter harmonisierten technischen Bedingungen und mit dem geringstmöglichen Verwaltungsaufwand für diese Anwendungen ausreichende Frequenzen bereitzustellen.

4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen den Frequenzbedarf der Wissenschaft und arbeiten mit Wissenschaftlern und Akademikern zusammen. Sie ermitteln eine Reihe von Initiativen im Bereich der Forschung und Entwicklung und der innovativen Anwendungen, die bedeutende sozio-ökonomische Folgen oder ein beträchtliches Investitionspotenzial haben könnten, und treffen Vorbereitungen, um unter harmonisierten technischen Bedingungen und mit dem geringstmöglichen Verwaltungsaufwand für diese Anwendungen ausreichende Frequenzen bereitzustellen.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Im Einklang mit den Zielen der Union, die Integration des Binnenmarkts und den Zugang zu Kultur zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten bestrebt, in Zusammenarbeit mit der Kommission eine Mindestanzahl harmonisierter Kernbänder für die PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) in der Union zu ermitteln. Diese harmonisierten Bänder liegen im Bereich von 1 GHz oder höherer Frequenzen.

Begründung

Künstler und Künstlergruppen auf Tournee haben gegenwärtig immer wieder Probleme, weil drahtlosen Mikrofonen verschiedene Frequenzen zugewiesen wurden, und zwar nicht nur in den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch in einzelnen Städten und Regionen. Für PMSE-Übertragungen müssen keine großen Gebiete abgedeckt werden, und deshalb wären Frequenzen über 1 GHz für diese Nutzung ideal geeignet.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Funkfrequenzen für RFID und andere Technologien der drahtlosen Kommunikation im Internet der Dinge zur Verfügung stehen, und wirken darauf hin, dass die Zuweisung von Funkfrequenzen für die Kommunikation im Internet der Dinge in allen Mitgliedstaaten einheitlich erfolgt.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission nimmt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten, die ihr alle geeigneten Frequenznutzungsinformationen übermitteln, eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung und des möglichen künftigen Frequenzbedarfs in der Union vor, insbesondere für den Frequenzbereich von 300 MHz bis 3 GHz.

1. Die Kommission nimmt eine Bestandsaufnahme der gesamten bestehenden Frequenznutzung vor, für die die Mitgliedstaaten die erforderlichen aktuellen Daten bereitstellen.

 

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen müssen hinreichend ausführlich sein, um zur Unterstützung der Politik der Union in diesem Bereich bei der Bestandsaufnahme eine Bewertung der Effizienz der Frequenznutzung vorzunehmen und künftige Möglichkeiten einer Frequenzharmonisierung aufzuzeigen.

 

Der erste Schritt der Bestandsaufnahme berücksichtigt Frequenzen im Frequenzbereich von 300 MHz bis 6 GHz, gefolgt vom Frequenzbereich von 6 GHz bis 70 GHz.

 

Die Mitgliedstaaten übermitteln erforderlichenfalls Informationen auf lizenzbezogener Grundlage, sowohl über kommerzielle Nutzer als auch über Nutzer aus dem öffentlichen Sektor und unbeschadet der Zurückhaltung geschäftsbezogener und vertraulicher Informationen.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 genannte Bestandsaufnahme muss es ermöglichen, die technische Effizienz der bestehenden Frequenznutzung zu beurteilen und ineffiziente Technologien und Anwendungen, ungenutzte oder ineffizient genutzte Frequenzen sowie Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln. Dabei sind – ausgehend von der Nachfrage der Verbraucher und Betreiber – ein künftiger Frequenzbedarf und die Möglichkeiten seiner Deckung zu berücksichtigen.

2. Die in Absatz 1 genannte Bestandsaufnahme muss es ermöglichen, auf der Grundlage klar definierter und transparenter Prüfkriterien und Methoden die technische Effizienz der bestehenden Frequenznutzung zu beurteilen und ineffiziente Technologien und Anwendungen, ungenutzte oder ineffizient genutzte Frequenzen sowie auf der Grundlage transparenter sowie klar und gemeinsam definierter Bewertungskriterien und -methodologien Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln. Ferner ist sicherzustellen, dass bei nicht optimaler Nutzung die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um eine möglichst effiziente Auslastung zu erreichen. Dabei sind – ausgehend von der Nachfrage der Verbraucher, Kommunen, Unternehmen und Betreiber – der künftige Frequenzbedarf, einschließlich des langfristigen Bedarfs, und die Möglichkeiten seiner Deckung zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 84

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Bestandsaufnahme umfasst ebenfalls einen Bericht über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Beschlüsse zur Harmonisierung und Nutzung bestimmter Frequenzbänder auf EU-Ebene.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Im Einklang mit dem Unionsrecht, darunter den Grundsätzen der internen und externen Zuständigkeiten der Union, nimmt die Union an internationalen Verhandlungen über Frequenzangelegenheiten teil, um ihre Interessen wahrzunehmen.

1. Im Einklang mit dem Unionsrecht, darunter den Grundsätzen der internen und externen Zuständigkeiten der Union, nimmt die Union an internationalen Verhandlungen über Frequenzangelegenheiten teil, um ihre Interessen wahrzunehmen und um sicherzustellen, dass die Union einen einheitlichen Standpunkt vertritt.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass internationale Vorschriften die volle Nutzung der Frequenzbänder für die Zwecke erlauben, für die sie nach Unionsrecht zugewiesen sind, und dass eine ausreichende Menge entsprechend geschützter Funkfrequenzen für Bereiche der EU-Politik zur Verfügung stehen.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass internationale Vorschriften die volle Nutzung der Frequenzbänder für die Zwecke erlauben, für die sie nach Unionsrecht zugewiesen sind, und dass eine ausreichende Menge entsprechend geschützter Funkfrequenzen für die Umsetzung der EU-Politik in den einzelnen Bereichen zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag 87

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Union leistet den Mitgliedstaaten nach Aufforderung politische und technische Unterstützung bei deren bilateralen Verhandlungen mit Nachbarländern der EU einschließlich der Kandidaten- und Beitrittsländer, um Frequenzkoordinierungsprobleme zu lösen, welche die Mitgliedstaaten daran hindern, ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung nachzukommen. Die Union unterstützt auch die Bemühungen von Drittländern um eine Frequenzverwaltung, die mit der in der Union vereinbar ist, um die frequenzpolitischen Ziele der Union zu fördern.

4. Zur Lösung von Frequenzkoordinierungsproblemen, die die Mitgliedstaaten andernfalls daran hindern würden, ihre Verpflichtungen gemäß den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Frequenzpolitik und -verwaltung zu erfüllen, leistet die Union den Mitgliedstaaten politische und technische Unterstützung bei deren bilateralen und multilateralen Verhandlungen mit Drittländern, insbesondere Nachbarländern der EU einschließlich der Kandidaten- und Beitrittsländer, um Frequenzkoordinierungsprobleme zu lösen. Die Union unterstützt auch die Bemühungen von Drittländern um eine Frequenzverwaltung, die mit der in der Union vereinbar ist, um die frequenzpolitischen Ziele der Union zu fördern.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum 31. Dezember 2015 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Programms für die Funkfrequenzpolitik und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Tätigkeiten und Maßnahmen aufgrund dieses Beschlusses.

Bis zum 31. Dezember 2015 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Programms für die Funkfrequenzpolitik. Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Tätigkeiten und Maßnahmen aufgrund dieses Beschlusses.

  • [1]  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 53-57.

BEGRÜNDUNG

Die Europäische Union ist der größte Wirtschaftsraum der Welt. Weder die USA noch China sind größer, obwohl üblicherweise in Diskussionen darüber, wer die Nummer Eins in der Weltwirtschaft ist bzw. sein wird, das Gegenteil behauptet wird. Der Unterschied besteht darin, dass die USA und China größere Märkte haben und deshalb bessere Voraussetzungen für den Wettbewerb, die Wettbewerbsfähigkeit, neue Dienste, Produkte und Innovationen bieten. Der Binnenmarkt ist für Europa von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, eine Spitzenposition in der Weltwirtschaft einzunehmen, hauptsächlich im Dienstleistungssektor und in der wissensgestützten Wirtschaft. Es klingt paradox, doch je stärker sich die Wirtschaft der EU zu einer wissensgestützten Wirtschaft wandelt, desto weniger bietet der Binnenmarkt den Unternehmen in der EU die entsprechenden Geschäftschancen.

Die Digitale Agenda und die Digitalwirtschaft können bahnbrechend wirken, um den Binnenmarkt in allen Bereichen der Wirtschaft zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang muss man in der Lage sein, eine Spitzenposition bei Breitbandtechnologien und der Nutzung des Internets einzunehmen. Die Telekommunikationsbranche der EU muss unbedingt wieder die Vorherrschaft auf dem Weltmarkt übernehmen, aber es geht auch darum, generell an der Spitze der Entwicklung der Informationstechnologien zu stehen und bei der Entwicklung neuer Dienste und Anwendungen Maßstäbe zu setzen. Es ist aber auch – und das ist noch wichtiger – entscheidend, Impulse für höhere Produktivität, den Zusammenhalt und die Wettbewerbsfähigkeit zu setzen, und der Zugang zum Binnenmarkt ist für die Industrie Europas als Ganzes sehr wichtig.

Der Berichterstatter ist fest davon überzeugt, dass Europa an der Spitze des Wandels stehen muss und dadurch optimale Möglichkeiten für eine wettbewerbsfähige wissensgestützte europäische Wirtschaft schafft, die sich durch Vitalität, Wandlungsfähigkeit und Innovationen auszeichnet. Hierfür müssen optimale Kapazitäten und die höchsten möglichen Übertragungsgeschwindigkeiten für Internet- und Breitbandanwendungen genutzt werden können.

Gegenwärtig bleibt Europa hinter anderen globalen Akteuren zurück, und die USA und China geben umfangreiche Funkfrequenzbereiche frei, damit rasch neue Dienste entwickelt und Hochgeschwindigkeitszugänge für die Internetnutzung mit Mobilfunkgeräten eingerichtet werden können und ihre Bürger auf diese Weise Zugang zu einem Hochleistungsnetz haben.

Wir müssen bestrebt sein, Europa nach ganz vorn zu bringen, und wir müssen das Beste für Europa tun, also für neue Dienste offen sein und Vorkehrungen für mehr Mobilfunkdatenverkehr treffen, um das Fundament für neue Möglichkeiten zu legen, und zwar für Kultur und Inhalte sowie für Rundfunkanbieter und öffentliche Dienste im Rahmen der Breitbandnutzung, und das bei Chancengleichheit für den heutigen Rundfunk.

Die Ziele der Digitalen Agenda lauten: Bis 2013 Bereitstellung der Breitbandversorgung für alle Bürger Europas und bis 2020 Bereitstellung von Hochgeschwindigkeitszugängen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s (und mindestens 100 Mbit/s für die Hälfte der Haushalte in Europa). Diese Ziele müssen als Mindestvorgaben angesehen werden, und anhand der Bestrebungen und Ziele der Funkfrequenzpolitik muss daran mitgewirkt werden, dass Europa über die weltweit größten Kapazitäten verfügt und die höchsten Übertragungsgeschwindigkeiten für Breitbandanwendungen bietet. Das Ziel muss darin bestehen, Europa die Entwicklungsführerschaft in diesem Bereich zu verschaffen, ihm dadurch zur Marktführerschaft in der Telekommunikationsbranche und bei der Entwicklung neuer Dienste zu verhelfen sowie die gesteigerte Produktivität der fortschrittlichen Breitbanddienste zu nutzen.

Zum Vergleich sei gesagt, dass Südkorea einen nationalen Plan ausgearbeitet hat, demzufolge bis 2012 flächendeckend eine Übertragungsgeschwindigkeit von 1 000 Mbit/s (einem Gigabit) bereitzustellen ist. Bereits jetzt steht Südkorea mit einer durchschnittlichen Übertragungsgeschwindigkeit von 12 Mbit/s an der Spitze – in Europa liegt die Übertragungsgeschwindigkeit in nur knapp 18 % der Fälle über 10 Mbit/s. Die EU muss in der Lage sein, den Wettbewerb mit allen Weltregionen aufzunehmen, um die Nummer Eins zu werden.

Drahtlose Breitbanddienste sind entscheidend, damit alle Bürger die neuen und innovativen Dienste nutzen können. Europa darf hier nicht hinterherhinken. Es ist wohl selbstverständlich, dass dieses Ziel nicht mit Glasfasertechnologie verwirklicht werden kann, denn dafür sind beträchtliche Investitionen erforderlich, doch durch eine Mischung der verfügbaren Drahtlostechnologien kann die Breitbandabdeckung (terrestrischer Rundfunk, Kabel, Glasfaser, Satellit) auf das gesamte Hoheitsgebiet der Union ausgeweitet werden, wobei auch der ländliche Raum und Gebiete in äußerster Randlage eingeschlossen sind, sodass der Markt entscheiden wird, welches die unter Kostengesichtspunkten effizienteste Technologie für Betreiber und Bürger ist.

Ohne für drahtlose Breitbandverbindungen geeignete Geräte kann eine vollständige Abdeckung nicht verwirklicht werden. Wir sollten uns an die technologischen Entwicklungen und die sich ändernden Fernsehgewohnheiten anpassen und dafür sorgen, dass der Fernsehempfang auf allen Geräten, darunter auch Mobilfunkgeräten, möglich ist.

Die Nachfrage der Verbraucher nach mehr Bandbreite wächst äußerst rasch. Die Bereitstellung von Glasfasernetzen (Festnetzanschlüssen) ist mit hohen Kosten verbunden und reicht nicht aus, um die Gesamtnachfrage nach mehr Bandbreite zu decken.

Laut verschiedenen Quellen verdoppelt sich der Datenverkehr jedes Jahr bis 2013, das heißt, er dürfte sich zwischen 2008 und 2013 versechsfachen. 2009 war die Anzahl der Nutzer von Mobilfunksystemen der dritten Generation (3G) in den 27 Mitgliedstaaten der EU bereits auf 166 Millionen gestiegen und überstieg damit die Anzahl der Festnetz-Breitbandanschlüsse in der EU. Das im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen O2 teilte mit, dass sich Mobilfunkdatenverkehr in seinen Netzen 2009 alle drei Monate verdoppelt habe. Telecom Italia vermeldete eine Zunahme des Mobilfunkdatenverkehrs in seinen Netzen um 216 % zwischen Mitte 2008 und Mitte 2009. AT&T berichtete, in seinen Netzen habe der Mobilfunkdatenverkehr in den vorangegangenen drei Jahren um 5000 % zugenommen. Der Aufsichtsratsvorsitzende von Ericsson prognostiziert, dass 2020 50 Milliarden Mobilfunkgeräte in Gebrauch sein werden. Gemäß dem „Visual Networking Index“ von Cisco verdoppelt sich der Mobilfunkdatenverkehr weltweit bis 2014, was einer Vervielfachung um den Faktor 39 zwischen 2009 und 2014 entspricht.

Aus diesen Gründen muss Europa mehr Frequenzen für die drahtlose Breitbandnutzung freigeben. Dies muss und kann unter Wahrung der Interessen der jetzigen Rundfunkanbieter erfolgen, bei Chancengleichheit für den heutigen Rundfunk und gegebenenfalls durch Ausgleichszahlungen für etwaige Umstellungskosten. Die Breitbandmöglichkeiten im Mobilfunk müssen so genutzt werden, dass die Verbreitung von Inhalten und die Kultur ein natürlicher Bestandteil der Entwicklung von Drahtlosdiensten sind.

1. Allgemeine Bemerkungen

In der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste heißt es in Erwägung 28, auch wenn die Verwaltung der Frequenzen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, könne die strategische Planung, Koordinierung und gegebenenfalls Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene dazu beitragen, dass Frequenznutzer umfassend vom Binnenmarkt profitieren.

Zu diesem Zweck sollten mehrjährige Legislativprogramme zur Funkfrequenzpolitik festgelegt werden, in denen die politischen Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung in der Gemeinschaft erläutert werden.

Mit dem von der Kommission am 20. September 2010 vorgelegte Fünfjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik soll sichergestellt werden, dass ein Teil der digitalen Dividende, die sich aus dem Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik ergibt, EU-weit für drahtlose Breitbanddienste zur Verfügung gestellt wird, um eine harmonisierte Nutzung des 800‑MHz-Bands (790–862 MHz) zu erreichen. In dem Vorschlag werden mehrere Positionen aufgegriffen, die das Europäische Parlament schon wenige Monate zuvor zum Ausdruck gebracht hatte, als es eine Entschließung zu einer neuen Digitalen Agenda für Europa: 2015.eu (Bericht Del Castillo, A7‑0066/2010) annahm.

In dem Programm für die Funkfrequenzpolitik wird auf eine engere Abstimmung zwischen den Erfordernissen des Binnenmarkts und der Auswahl der strategischen Prioritäten der Funkfrequenzpolitik der EU und den entsprechenden Planungs- und Harmonisierungsmaßnahmen hingewiesen. Gleichzeitig bietet es privaten Unternehmen, Betreibern, Herstellern, Nutzern und den öffentlichen Stellen die Sicherheit, dass eine Politik und Programme umgesetzt werden, die langfristig angelegt sind und auf einer Reihe robuster Legislativmaßnahmen gründet.

Der Vorschlag für einen Beschluss über die Funkfrequenzpolitik beruht auf Artikel 114 des Vertrags über der Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Hinblick auf die Errichtung des Binnenmarkts und trägt den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Zwar wird festgestellt, dass die Mitgliedstaaten für die Vergabe von Funkfrequenzen zuständig sind, doch bedarf es eines auf der Ebene der EU koordinierten Ansatzes, um die in Artikel 3 des Vorschlags festgelegten strategischen Ziele umzusetzen, nämlich die Bereitstellung ausreichender Frequenzen zur Verwirklichung der strategischen Ziele der EU und die Verbesserung der Funkfrequenznutzung durch Flexibilität, um für wirksamen Wettbewerb in Bezug auf die Frequenznutzung zu sorgen.

In Artikel 5 EUV ist der Grundsatz der Subsidiarität als eine der Grundlagen der Union niedergelegt, um die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bzw. der EU voneinander abzugrenzen. Im Rahmen der Initiative für bessere Rechtsetzung wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten für die Frequenzverwaltung zuständig sind, dieser Bereich gegebenenfalls aber auf der Ebene der EU harmonisiert werden kann, wenn es sich bei der Harmonisierung um das optimale Verfahren handelt, um die Vorteile des Binnenmarkts zur Geltung zu bringen.

Es wird klar zwischen der technischen Harmonisierung durch die Kommission im Wege technischer Durchführungsmaßnahmen und der legislativen Harmonisierung unterschieden, für die eine besondere Bewertung der Umstände im Bereich der Subsidiarität erforderlich ist.

2. Spezifische Bemerkungen

Politische Ziele (Artikel 3)

Es muss sichergestellt werden, dass ausreichende Frequenzen für Versorgungs- und Kapazitätszwecke zugeteilt werden, sodass die gestiegene Nachfrage nach Mobilfunkdatenverkehr befriedigt werden kann und alle EU-Bürger Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen nutzen können, wie es in der Digitalen Agenda festgelegt ist. Europa muss sich hohe Ziele setzen und bestrebt sein, mindestens im Bereich über 1200 MHz Zuweisungen für drahtlose Dienste vorzunehmen.

Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation (Artikel 6)

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass der von der Kommission vorgegebene Zeitrahmen unbedingt eingehalten werden muss (beispielsweise die Bereitstellung des 800‑MHz-Bands für elektronische Kommunikationsdienste ab dem 1. Januar 2013). Ausnahmen oder Ausnahmeregelungen sollten nur aus rein technischen Gründen gewährt werden, wobei besonderen Anforderungen in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung Rechnung getragen werden muss. Bereits von der Kommission zugewiesene Bänder sollten gemäß dem Vorschlag der Kommission am 1. Januar 2012 freigegeben werden.

Die Union muss darauf hinwirken, Mobilfunkdiensten mehr Frequenzen zuzuweisen, und zwar im Bereich über 1200 MHz. Dabei sollten die richtigen Grundsätze angewandt werden, um in Zukunft zusätzliche Frequenzen freigeben zu können.

Bei mehreren Problemen kann Abhilfe geschaffen werden, von denen das Problem im Zusammenhang mit den Kosten für die Bandfreigabe das offensichtlichste Problem ist. Die Mitgliedstaaten sollten dafür zuständig sein, die zusätzlichen Kosten der betreffenden Akteure gegebenenfalls zu erstatten.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (23.3.2011)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik
(KOM(2010)0471 – C7‑0269/2010 – 2010/0252(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Eija-Riitta Korhola

KURZE BEGRÜNDUNG

1. Das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) ist ein Meilenstein auf dem Weg zur effizienten und optimalen Nutzung von Funkfrequenzen, die eine endliche Ressource sind. Die Funkfrequenzpolitik steht im Mittelpunkt der Digitalen Agenda für Europa, einem Vorzeigeprojekt der Kommission, und ist von entscheidender Bedeutung, was die Verwirklichung der Ziele anbelangt, die in der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum niedergelegt sind. Außerdem zählt das Programm für die Funkfrequenzpolitik zu den 50 vorrangigen Maßnahmen der Binnenmarktakte.

2. Das RSPP zielt darauf ab, in Europa eine wettbewerbsfähige und dynamische Branche hervorzubringen, die drahtlose Breitbanddienste und die entsprechenden Geräte bereitstellt. Mit dem Programm soll ein Umfeld geschaffen werden, in dem paneuropäische Dienste gedeihen können.

3. Die Zuteilung von Funkfrequenzen, einem öffentlichen Gut, sollte im alleinigen Interesse der Bürger Europas erfolgen. Durch eine effiziente und wirksame Zuteilung von Funkfrequenzen wird dafür gesorgt, dass zusätzliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zunehmen und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen langfristig gestärkt und zur Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts beigetragen wird.

4. Die Nutzung von Funkfrequenzen für Breitbandanwendungen für Mobilfunkgeräte verschafft den Bürgern Wohlfahrtsgewinne, und die über Mobilfunknetze übertragene Datenmenge hat sich in den letzten Jahren vervielfacht. Dies dürfte sich auch so fortsetzen, weil die Anzahl der Smartphones, stiftbedienbaren Computer (Tablet-PCs) und drahtlosen Netzwerkgeräte nach wie vor mit gleich hoher Geschwindigkeit steigt. Darüber hinaus erlangen Breitbandanwendungen für Mobilfunkgeräte eine immer größere Bedeutung für die Erbringung von Dienstleistungen und Innovationen bei Dienstleistungen in anderen Bereichen, beispielsweise in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, in der Kultur und in der öffentlichen Verwaltung.

5. Durch die Harmonisierung von Frequenzen sinken die Kosten der Bereitstellung von Mobilfunknetzen und die Kosten von Mobilfunkgeräten für Verbraucher; gleichzeitig wird der Wettbewerb gefördert, und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher nehmen zu. Überdies werden grenzübergreifende funktechnische und andere Störungen verringert.

6. Eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen kann auch erheblich dazu beitragen, dass elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste universell zugänglich werden, insbesondere für Bürger und Unternehmen in schwach besiedelten oder abgelegenen Gebieten, beispielsweise im ländlichen Raum oder auf Inseln.

7. Im Zuge der Harmonisierung von Funkfrequenzen und der Entwicklung drahtloser Breitbanddienste werden neue technische Möglichkeiten für die Bereitstellung kultureller Inhalte geschaffen. Gleichzeitig muss Chancengleichheit für den terrestrischen Rundfunk gewahrt werden. Die Mehrkosten der Bandfreigabe sollten gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten übernommen werden.

8. Im Rahmen der RSPP müssen realistische, aber anspruchsvolle Ziele gesetzt werden, die den europäischen Unternehmen eine bessere Ausgangsposition für den Wettbewerb auf den Weltmärkten verschaffen. Ohne derart hochgesteckte Ziele läuft die Europäische Union Gefahr, ins Hintertreffen zu geraten. Darüber hinaus ist die Freigabe der Frequenzen im Bereich 790–862 MHz (800-MHz-Band) für drahtlose Anwendungen von entscheidender Bedeutung, um die in der Digitalen Agenda für Europa festgelegten Ziele zu verwirklichen, seien es schnelle Internetzugänge oder auch die Überwindung der digitalen Kluft. Das Freigabeverfahren sollte so schnell wie möglich, spätestens aber bis 2013 durchgeführt werden. Elektronische Behördendienste, darunter die elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge, dürften ebenfalls dazu beitragen, dass unionsweit Breitbandanschlüsse bereitgestellt werden.

9. Außerdem sind langfristige strategische Vorgaben erforderlich, und zwar auch über 2015 hinaus. Wenn es um derart beträchtliche Investitionen geht, muss für Regulierungssicherheit gesorgt sein.

In Bezug auf den Vorschlag für die Funkfrequenzpolitik sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

a) Es sind harmonisierte Funkfrequenzbänder mit dem Ziel bereitzustellen, paneuropäische Dienstleistungen zu fördern, den Verwaltungsaufwand zu senken und den Binnenmarkt auszubauen.

b) Die Frequenzen im Bereich 790–862 MHz für Breitbandanwendungen für Mobilfunkgeräte sollten bis 2013 freigegeben werden.

c) Zu prüfen ist, ob zusätzliche Frequenzen im zweiten Teilfrequenzband unterhalb von 790 MHz freigegeben werden, um den anhaltenden Anstieg des Datenverkehrs zu bewältigen.

d) Es sollte daran gearbeitet werden, dass bestimmte Frequenzen, beispielsweise im 2,3‑GHz-Band, zur Kapazitätssteigerung genutzt werden.

e) Am allerwichtigsten ist es, das RSPP schnellstmöglich anzunehmen, wobei ein auf Konsens ausgerichteter Ansatz, bei dem man sich auf die wichtigsten Anliegen und vorzugsweise auf den Bedarf an weiteren Frequenzen für Mobilfunkdienste konzentriert, von wesentlicher Bedeutung ist.

Bezogen auf den Binnenmarkt gehen die beschriebenen Ziele in die richtige Richtung und fördern so ein dauerhaftes Wachstum und zukunftssichere Arbeitsplätze. Die Mobilfunkunternehmen haben in der Vergangenheit die Wirtschaftsentwicklung für die Allgemeinheit beschleunigt. Deshalb muss ein Umfeld geboten werden, in dem Investitionen gefördert werden, Raum für Wachstum geschaffen und Europa eine Spitzenposition im Wettbewerb auf den Weltmärkten verschafft wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Gemäß Artikel 8a Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen, die politische Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit den für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste geltenden Richtlinien enthalten. Diese politischen Orientierungen und Ziele sollten sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Dieser Beschluss lässt bestehendes EU-Recht, insbesondere die Richtlinien 1999/5/EG, 2002/20/EG und 2002/21/EG sowie die Entscheidung Nr. 676/2002/EG, unberührt. Von diesem Beschluss unberührt bleiben ferner auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen, die mit dem EU-Recht in Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Regelung von Inhalten und der audiovisuellen Politik sowie dem Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verteidigung auszurichten.

(1) Gemäß Artikel 8a Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen, die politische Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit den für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste geltenden Richtlinien enthalten. Diese politischen Orientierungen und Ziele sollten sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Das Programm für die Funkfrequenzpolitik unterstützt die Ziele und Kernmaßnahmen, die in der Strategie EU 2020 und der Digitalen Agenda skizziert sind und zählt zu den 50 vorrangigen Maßnahmen der Binnenmarktakte. Dieser Beschluss lässt bestehendes EU-Recht, insbesondere die Richtlinien 1999/5/EG, 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2009/140/EG sowie die Entscheidung Nr. 676/2002/EG, unberührt. Von diesem Beschluss unberührt bleiben ferner auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen, die mit dem EU-Recht in Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Regelung von Inhalten und der audiovisuellen Politik sowie dem Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verteidigung auszurichten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Als öffentliches Gut dürfen sich Funkfrequenzen nicht in Privateigentum befinden, sondern müssen staatlich reguliert werden, damit die Nutzung durch die Vergabe von lizenzierten Übertragungsrechten oder über lizenzfreie Nutzungsrechte erfolgen kann.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Funkfrequenzen sind eine äußerst wichtige Ressource für grundlegende Sektoren und Dienste, u. a. Mobilfunk, drahtlose Breitbanddienste und Satellitenkommunikation, Fernsehen und Hörfunk, Verkehr, Funkortung und Anwendungen wie Alarmsysteme, Fernsteuerungen, Hörgeräte, Mikrofone und medizinische Ausrüstung. Auf Frequenzen stützen sich öffentliche Dienste wie Dienste für die Sicherheit und Gefahrenabwehr (einschließlich Katastrophenschutz) und die Wissenschaft (u. a. Meteorologie, Erdbeobachtung, Funkastronomie und Weltraumforschung). Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Funkfrequenzen haben daher Folgen für Wirtschaft, Sicherheit, Gesundheit, öffentliche Interessen, Kultur, Wissenschaft, Gesellschaft, Umwelt und Technik.

(2) Funkfrequenzen sind eine äußerst wichtige öffentliche Ressource für grundlegende Sektoren und Dienste, u. a. Mobilfunk, drahtlose Breitbanddienste und Satellitenkommunikation, Fernsehen und Hörfunk, Verkehr, Funkortung und Anwendungen wie Alarmsysteme, Fernsteuerungen, Hörgeräte, Mikrofone und medizinische Ausrüstung. Auf Frequenzen stützen sich öffentliche Dienste wie Dienste für die Sicherheit und Gefahrenabwehr (einschließlich Katastrophenschutz) und die Wissenschaft (u. a. Meteorologie, Erdbeobachtung, Funkastronomie und Weltraumforschung). Eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen ist auch ein wichtiger Faktor für den Universalzugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, insbesondere in Bezug auf Bürger und Unternehmen in schwach besiedelten oder abgelegenen Gebieten, beispielsweise im ländlichen Raum oder auf Inseln. Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Funkfrequenzen haben daher Folgen für Wirtschaft, Sicherheit, Gesundheit, öffentliche Interessen, Kultur, Wissenschaft, Gesellschaft, Umwelt und Technik.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Bezug auf die Bewirtschaftung, Zuweisung und Nutzung von Funkfrequenzen sollte ein neuer wirtschafts- und sozialpolitischer Ansatz angenommen werden, bei dem besondere Aufmerksamkeit auf die Formulierung von Regeln gerichtet wird, mit denen für eine effizientere Frequenznutzung und eine bessere Frequenzplanung gesorgt wird und Vorkehrungen gegen wettbewerbswidriges Verhalten und gegen für die Allgemeinheit nachteilige Maßnahmen bei der Nutzung von Funkfrequenzen getroffen werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung auf Unionsebene sollte den Binnenmarkt für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste und -ausrüstungen sowie andere Politikbereiche der EU, die Funkfrequenzen erfordern, stärken, damit neue Möglichkeiten für die Innovation schaffen und zum wirtschaftlichen Aufschwung und zur sozialen Integration in der gesamten EU beitragen sowie gleichzeitig dem wichtigen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert der Funkfrequenzen Rechnung tragen. Daher benötigt die Europäische Union ein politisches Programm für den Binnenmarkt in allen Politikbereichen der EU, in denen Funkfrequenzen genutzt werden (u. a. elektronische Kommunikation, Forschung und Entwicklung, Verkehr und Energie).

(3) Die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung auf Unionsebene sollte den Binnenmarkt für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste und -ausrüstungen sowie andere Politikbereiche der EU, die Funkfrequenzen erfordern, stärken, damit neue Möglichkeiten für die Innovation schaffen und zum wirtschaftlichen Aufschwung und zur sozialen Integration in der gesamten EU beitragen sowie gleichzeitig dem wichtigen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert der Funkfrequenzen Rechnung tragen. Die Harmonisierung der Frequenznutzung ist auch eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherung der Qualität der Dienste im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie für größenbedingte Kosteneinsparungen durch Senkung der Kosten der Bereitstellung von Mobilfunknetzen und der Kosten von Mobilfunkgeräten für Verbraucher. Daher benötigt die Europäische Union ein politisches Programm für den Binnenmarkt in allen Politikbereichen der EU, in denen Funkfrequenzen genutzt werden (u. a. elektronische Kommunikation, Forschung und Entwicklung, Verkehr und Energie). Keinesfalls sollten die notwendigen Reformen durch ein Anspruchsdenken der jetzigen Funkfrequenzinhaber verzögert werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Angesichts des enormen Potenzials drahtloser Dienste für die Förderung einer informationsgestützten Wirtschaft, die Entwicklung und Unterstützung von Sektoren, die von Informations- und Kommunikationstechnologien abhängig sind, und die Überwindung der digitalen Kluft sollte dieses erste Programm insbesondere die Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unterstützen. Es ist ferner eine der Schlüsselaktionen der Digitalen Agenda für Europa4, mit der schnelle Breitband-Internetverbindungen in der künftigen netzgestützten Wissenswirtschaft bereitgestellt und ehrgeizige Ziele für die Breitbandversorgung aller Europäer mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bis 2020 verwirklicht werden sollen, damit die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile eines digitalen Binnenmarkts in nachhaltiger Weise zum Tragen kommen. Darüber hinaus sollte es andere Bereiche der EU-Politik, z. B. eine nachhaltige Umweltentwicklung sowie die wirtschaftliche und soziale Einbeziehung aller EU-Bürger, unterstützen und fördern. Angesichts der Bedeutung drahtloser Anwendungen für die Innovation handelt es sich bei diesem Programm auch um eine wichtige Initiative zur Unterstützung der Innovationspolitik der Union.

(4) Angesichts des enormen Potenzials drahtloser Dienste für die Förderung einer informationsgestützten Wirtschaft, die Förderung, Entwicklung und Unterstützung von Sektoren wie dem elektronischen Handel, die von Informations- und Kommunikationstechnologien abhängig sind, und die Überwindung der digitalen Kluft sollte dieses erste Programm insbesondere die Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unterstützen. Es ist ferner eine der Schlüsselaktionen der Digitalen Agenda für Europa4, mit der schnelle Breitband-Internetverbindungen in der künftigen netzgestützten Wissenswirtschaft bereitgestellt und ehrgeizige Ziele für die Breitbandversorgung aller Europäer mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bis 2020 verwirklicht werden sollen, damit die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile eines digitalen Binnenmarkts in nachhaltiger Weise zum Tragen kommen. Insbesondere werden mit diesem Programm die Erschließung neuer Märkte bzw. der Aufbau neuer Dienstleistungen durch KMU und die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert. Es fördert auch den Wettbewerb und bringt Verbraucher in den Genuss größerer Auswahl und günstigerer Preise bei Waren und Dienstleistungen. Elektronische Behördendienste, darunter die Vergabe öffentlicher Aufträge, dürften ebenfalls dazu beitragen, dass Breitbandanschlüsse bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollten mit dem Programm andere Bereiche der EU-Politik, z. B. eine nachhaltige Umweltentwicklung sowie die wirtschaftliche und soziale Einbeziehung aller EU-Bürger, unterstützt und gefördert werden, vor allem in Bezug auf Menschen mit Behinderungen und in abgelegenen Gebieten lebende Bürger. Angesichts der Bedeutung drahtloser Anwendungen für die Innovation handelt es sich bei diesem Programm auch um eine wichtige Initiative zur Unterstützung der Innovationspolitik der Union.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Im ersten Programm sollten Leitlinien und Ziele bis 2015 für die Mitgliedstaaten und die EU-Organe sowie spezifische Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden. Die Frequenzverwaltung fällt zwar weitgehend noch in den nationalen Zuständigkeitsbereich, sollte jedoch im Einklang mit dem bestehenden EU-Recht stattfinden und Maßnahmen im Interesse der EU-Politik ermöglichen.

(5) Im ersten Programm sollten Leitlinien und Ziele bis 2015 für die Mitgliedstaaten und die EU-Organe sowie spezifische Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden. Die Frequenzverwaltung fällt zwar weitgehend in den nationalen Zuständigkeitsbereich, sollte jedoch im Einklang mit dem bestehenden EU-Recht stattfinden und Maßnahmen im Interesse der EU-Politik ermöglichen. Sonderregelungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frequenznutzung sind zu unterlassen, damit keine Markthindernisse auf europäischer Ebene errichtet werden, wobei über die Vergabe von Nutzungsrechten nach wie vor in den Mitgliedstaaten entschieden und dabei den dortigen Geschäftsmodellen Rechnung getragen werden sollte.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Frequenzhandel dürfte in Verbindung mit flexiblen Nutzungsbedingungen dem Wirtschaftswachstum sehr zugute kommen. Daher sollten Frequenzbänder, für die durch EU-Vorschriften bereits eine flexible Nutzung eingeführt wurde, entsprechend der Rahmenrichtlinie unverzüglich für den Frequenzhandel zugelassen werden. Ferner würden gemeinsame Grundsätze für Form und Inhalt solcher handelbaren Rechte sowie gemeinsame Maßnahmen zur Verhinderung der Anhäufung von Frequenznutzungsrechten (durch die es zu einer vorherrschenden Stellung und zu einer unzulässigen Nichtnutzung erworbener Frequenznutzungsrechte kommen kann) die koordinierte Einführung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sowie den Erwerb von Frequenznutzungsrechten in der gesamten Union erleichtern.

(8) Der Frequenzhandel dürfte in Verbindung mit flexiblen Nutzungsbedingungen dem Wirtschaftswachstum sehr zugute kommen. Daher sollten Frequenzbänder, für die durch EU-Vorschriften bereits eine flexible Nutzung eingeführt wurde, entsprechend der Rahmenrichtlinie unverzüglich für den Frequenzhandel zugelassen werden. Ferner würden gemeinsame Grundsätze für Form und Inhalt solcher handelbaren Rechte, gemeinsame Maßnahmen zur Verhinderung der Anhäufung von Frequenznutzungsrechten (durch die es zu einer vorherrschenden Stellung und zu einer unzulässigen Nichtnutzung erworbener Frequenznutzungsrechte kommen kann) und gemeinsame Vorschriften für den Entzug dieser lizenzierten Rechte die koordinierte Einführung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sowie den Erwerb von Frequenznutzungsrechten in der gesamten Union erleichtern.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Wie in der Digitalen Agenda bereits hervorgehoben, sind drahtlose Breitbandnetze ein wichtiges Mittel zur Stärkung des Wettbewerbs, der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und des Netzzugangs in ländlichen Gebieten, in denen der Aufbau leitungsgebundener Breitbandnetze schwierig oder unwirtschaftlich ist. Die Frequenzverwaltung kann jedoch den Wettbewerb beeinflussen, indem sie Rolle und Einfluss der Markbeteiligten verändert, z. B. wenn bisherige Nutzer ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile erhalten. Die Einschränkung des Frequenzzugangs kann insbesondere dann, wenn geeignete Frequenzen knapper werden, Marktzutrittshemmnisse für neue Dienste und Anwendungen schaffen und Innovation und Wettbewerb behindern. Der Erwerb neuer Nutzungsrechte, auch über den Frequenzhandel oder andere Transaktionen zwischen Nutzern, sowie die Einführung neuer flexibler Kriterien für die Frequenznutzung können sich auf die bestehende Wettbewerbssituation auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine geeignete Ex-ante- oder Ex-post-Regulierung vorsehen (z. B. Maßnahmen zur Änderung bestehender Rechte, zur Untersagung des Erwerbs von Frequenznutzungsrechten in bestimmten Fällen, zur Auferlegung von Bedingungen für die Frequenzhortung und die effiziente Nutzung (wie in Artikel 9 Absatz 7 der Rahmenrichtlinie genannt), zur Begrenzung der Frequenzmenge je Betreiber oder zur Vermeidung einer übermäßigen Anhäufung von Frequenznutzungsrechten), um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wie es den Grundsätzen von Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG („Genehmigungsrichtlinie“) und Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 87/372/EWG („GSM-Richtlinie“) entspricht.

(9) Wie in der Digitalen Agenda bereits hervorgehoben, sind drahtlose Breitbandnetze ein wichtiges Mittel zur Stärkung des Wettbewerbs, der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und des Netzzugangs in ländlichen Gebieten, in denen der Aufbau leitungsgebundener Breitbandnetze schwierig oder unwirtschaftlich ist. Die Frequenzverwaltung kann jedoch den Wettbewerb beeinflussen, indem sie Rolle und Einfluss der Markbeteiligten verändert, z. B. wenn bisherige Nutzer ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile erhalten. Vielmehr sollten die Vergabebedingungen so ausgestaltet werden, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf die Versorgungsverpflichtungen geschaffen werden und neue Marktteilnehmer nicht am Markteintritt gehindert werden. Darüber hinaus sollten auch neue Technologien nicht benachteiligt werden dürfen, nur weil sie später auf den Markt gebracht werden. Die Einschränkung des Frequenzzugangs kann insbesondere dann, wenn geeignete Frequenzen knapper werden, Marktzutrittshemmnisse für neue Dienste und Anwendungen schaffen und Innovation und Wettbewerb behindern. Der Erwerb neuer Nutzungsrechte, auch über den Frequenzhandel oder andere Transaktionen zwischen Nutzern, sowie die Einführung neuer flexibler Kriterien für die Frequenznutzung können sich auf die bestehende Wettbewerbssituation auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine geeignete Ex-ante- oder Ex-post-Regulierung vorsehen (z. B. Maßnahmen zur Änderung bestehender Rechte, zur Untersagung des Erwerbs von Frequenznutzungsrechten in bestimmten Fällen, zur Auferlegung von Bedingungen für die Frequenzhortung und die effiziente Nutzung (wie in Artikel 9 Absatz 7 der Rahmenrichtlinie genannt), zur Begrenzung der Frequenzmenge je Betreiber oder zur Verhinderung einer übermäßigen Anhäufung von Frequenznutzungsrechten), um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, wie es den Grundsätzen von Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG („Genehmigungsrichtlinie“) und Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 87/372/EWG („GSM-Richtlinie“) entspricht.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Eine optimale und effiziente Frequenznutzung erfordert eine fortlaufende Überwachung der Entwicklungen sowie aktuelle, transparente Informationen über die Frequenznutzung in der gesamten EU. Mit der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft müssen die Mitgliedstaaten zwar Informationen über Nutzungsrechte veröffentlichen, es sind jedoch eine detaillierte Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung und eine effektive Methodik für Prüfung und Bewertung erforderlich, um in der Union die Effizienz der Nutzung von Funkfrequenzen und Funkanlagen zu verbessern, insbesondere zwischen 300 MHz und 3 GHz. Dies würde helfen, ineffiziente Technologien und Nutzungsweisen im kommerziellen und im öffentlichen Bereich sowie ungenutzte Zuteilungen oder Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln und den künftigen Bedarf der Verbraucher und Unternehmen zu beurteilen.

(10) Eine optimale und effiziente Frequenznutzung erfordert eine fortlaufende Überwachung der Entwicklungen sowie aktuelle, transparente Informationen über die Frequenznutzung in der gesamten EU. Mit der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft müssen die Mitgliedstaaten zwar Informationen über Nutzungsrechte veröffentlichen, es sind jedoch eine detaillierte Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung und eine effektive Methodik für Prüfung und Bewertung erforderlich, um in der Union die Effizienz der Nutzung von Funkfrequenzen und Funkanlagen zu verbessern, insbesondere zwischen 300 MHz und 6 GHz. Dies würde helfen, ineffiziente Technologien und Nutzungsweisen im kommerziellen und im öffentlichen Bereich sowie ungenutzte Zuteilungen oder Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln und den künftigen Bedarf der Verbraucher und Unternehmen zu beurteilen. Ergänzend dazu sollte die Bestandsaufnahme auch einen Bericht über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der auf EU-Ebene gefassten Beschlüsse zur Harmonisierung und Nutzung bestimmter Frequenzbänder enthalten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Das 800-MHz-Band ist zur Versorgung großer Gebiete mit drahtlosen Breitbanddiensten bestens geeignet. Auf der Grundlage der Harmonisierung der technischen Bedingungen im Rahmen des Beschlusses 2010/267/EU und der Empfehlung der Kommission vom 28. Oktober 2009, in der die Abschaltung der analogen Übertragung bis zum 1. Januar 2012 gefordert wird, sowie angesichts der raschen Entwicklung der Regulierung in den Mitgliedstaaten sollte dieses Frequenzband im Prinzip ab 2013 für die elektronische Kommunikation in der EU bereitgestellt werden. Längerfristig könnte außerdem die Bereitstellung zusätzlicher Frequenzen unterhalb 790 MHz in Betracht gezogen werden, je nach den Erfahrungen und gegebenenfalls aufgrund eines Mangels an Frequenzen in anderen Bändern, die für eine Versorgung geeignet sind. Angesichts der Eignung des 800-MHz-Bandes für die Übertragung über weite Strecken sollten Frequenznutzungsrechte an Versorgungsverpflichtungen geknüpft werden.

(13) Das 800-MHz-Band ist zur Versorgung großer Gebiete mit drahtlosen Breitbanddiensten bestens geeignet. Auf der Grundlage der Harmonisierung der technischen Bedingungen im Rahmen des Beschlusses 2010/267/EU und der Empfehlung der Kommission vom 28. Oktober 2009, in der die Abschaltung der analogen Übertragung bis zum 1. Januar 2012 gefordert wird, sowie angesichts der raschen Entwicklung der Regulierung in den Mitgliedstaaten sollte dieses Frequenzband im Prinzip ab 2013 für die elektronische Kommunikation in der EU bereitgestellt werden. Bei Vorliegen außergewöhnlicher örtlicher Umstände kann die Kommission auf hinreichend begründeten Antrag der Mitgliedstaaten bis 2015 einzelne Ausnahmeregelungen genehmigen. Längerfristig sollte außerdem die Bereitstellung zusätzlicher Frequenzen im UHF-Band in Betracht gezogen werden, und zwar auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung und des möglichen künftigen Frequenzbedarfs in der Union, je nach der tatsächlichen Nachfrage auf dem Markt, den sozial- und kulturpolitischen Zielen, den Erfahrungen und gegebenenfalls aufgrund eines Mangels an Frequenzen in anderen Bändern, die für eine Versorgung geeignet sind. Ergänzend dazu ist eine rasche und wettbewerbskonforme Umsetzung der GSM-Richtlinie von zentraler Bedeutung.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Da für den Ausbau der Breitbandkommunikation in der EU sowie die Vermeidung von Marktfragmentierung und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Vorgehensweise und größenbedingte Einsparungen entscheidend sind, könnten bestimmte Genehmigungs- und Verfahrensbedingungen im Rahmen einer Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission festgelegt werden. Diese Bedingungen könnten Folgendes umfassen: Versorgungsverpflichtungen, Frequenzblockgröße, Zeitpunkt der Gewährung der Rechte, Zugang zu Betreibern virtueller Mobilfunknetze (MVNO) und Geltungsdauer der Nutzungsrechte. Angesichts der großen Bedeutung des Frequenzhandels für eine effizientere Frequenznutzung und den Ausbau des Binnenmarktes für drahtlose Ausrüstungen und Dienste sollten diese Bedingungen für Frequenzbänder gelten, die für die drahtlose Kommunikation zugewiesen sind und bei denen die Nutzungsrechte übertragen oder vermietet werden können.

(14) Da für den Ausbau der Breitbandkommunikation in der EU sowie die Verhinderung von Marktfragmentierung und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Vorgehensweise und größenbedingte Einsparungen entscheidend sind, könnten bestimmte Genehmigungs- und Verfahrensbedingungen im Rahmen einer Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission festgelegt werden. Diese Bedingungen könnten den Zeitpunkt der Gewährung der Rechte, die Geltungsdauer der Nutzungsrechte und die Voraussetzungen für den Entzug oder die Übertragung von Rechten umfassen. Angesichts der großen Bedeutung des Frequenzhandels für eine effizientere Frequenznutzung und den Ausbau des Binnenmarktes für drahtlose Ausrüstungen und Dienste sollten diese Bedingungen für Frequenzbänder gelten, die für die drahtlose Kommunikation zugewiesen sind und bei denen die Nutzungsrechte übertragen oder vermietet werden können.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über die im Rahmen dieses Beschlusses erzielten Ergebnisse sowie über ihre Pläne für künftige Maßnahmen unterrichten.

(24) Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat in regelmäßigen Abständen über die im Rahmen dieses Beschlusses erzielten Ergebnisse sowie über ihre Pläne für künftige Maßnahmen unterrichten.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Mit diesem Beschluss wird nicht beabsichtigt, den Schutz der Wirtschaftsbeteiligten zu beeinträchtigen, der ihnen gemäß der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste1 gewährt wird.

 

_______

1 ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ziel

Ziel und Anwendungsbereich

Änderungsantrag  16

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit diesem Beschluss wird ein Programm für die Funkfrequenzpolitik zur strategischen Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes festgelegt.

1. Mit diesem Beschluss wird ein Programm für die Funkfrequenzpolitik zur strategischen Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes festgelegt.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Regelungen über das Marktanalyseverfahren der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste1.

 

______________

1 ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Von diesem Beschluss unberührt bleiben geltendes EU-Recht und auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen, die mit dem EU-Recht im Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere solchen im Zusammenhang mit der Regelung von Inhalten und der Politik im Bereich audiovisuelle Medien, sowie das Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verteidigung auszurichten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Förderung einer effizienten Frequenznutzung, um dem wachsenden Frequenznutzungsbedarf optimal gerecht zu werden;

a) Förderung einer effizienten Frequenznutzung, um dem wachsenden Frequenznutzungsbedarf optimal und flächendeckend gerecht zu werden, um die Qualität der Dienste zu verbessern und den Universalzugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten zu gewährleisten und dadurch die bestehenden, geografisch bedingten Unterschiede zu überwinden, wobei gleichzeitig der große gesellschafts‑, kultur- und wirtschaftspolitische Wert von Funkfrequenzen anerkannt und für gleiche Wettbewerbsbedingungen und diskriminierungsfreien Wettbewerb gesorgt wird sowie Besonderheiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Geschäftsmodelle gewahrt werden;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Anwendung des Genehmigungssystems mit dem geringstmöglichen Aufwand, so dass die Frequenznutzung mit der größtmöglichen Flexibilität und Effizienz erfolgt;

c) Anwendung des am besten geeigneten, diskriminierungsfreien und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Genehmigungssystems, so dass die Frequenznutzung mit der größtmöglichen Flexibilität und Effizienz erfolgt;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarktes, insbesondere durch einen wirksamen Wettbewerb.

d) Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarktes, insbesondere durch einen wirksamen Wettbewerb sowie eine effiziente Koordinierung der Frequenzharmonisierung und ‑normung.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) rechtzeitige Bereitstellung ausreichender und geeigneter Frequenzen zur Unterstützung der Ziele der EU-Politik;

a) rechtzeitige Bereitstellung ausreichender und geeigneter Frequenzen zur Unterstützung der Ziele der EU-Politik – insbesondere dadurch, dass der Breitbandversorgung Vorrang eingeräumt wird, vor allem durch die wirksame Umsetzung der GSM-Richtlinie – und zur Förderung der Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten, die sich auf die elektronische Kommunikation stützen, beispielsweise der elektronische Handel, und zwar in Gebieten, in denen gegenwärtig keine Breitbandverbindungen angeboten werden, wobei der Wettbewerb zu gewährleisten und wichtigen Zielen von allgemeinem Interesse wie der kulturellen Vielfalt und dem Medienpluralismus sowie den Interessen der einzelnen Funkfrequenznutzer Rechnung zu tragen ist;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Aufrechterhaltung und Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs, insbesondere im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste, indem eine übermäßige, den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte vermieden oder nachträglich beseitigt wird;

d) Aufrechterhaltung und Ausbau eines wirksamen Wettbewerbs, insbesondere im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste, indem eine übermäßige, den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte im Vorfeld verhindert oder nachträglich beseitigt wird, und zwar durch den Entzug von Funkfrequenznutzungsrechten oder andere Maßnahmen;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) Festlegung der Frequenzbereiche, die für die Nutzung ohne lizenzierte Rechte geöffnet und/oder der wissenschaftlichen Forschung vorbehalten werden sollten;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verabschieden bis zum 1. Januar 2013 im Einklang mit der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) Genehmigungs- und Zuweisungsvorschriften, die dem Ausbau der Breitbanddienste dienen; z. B. erlauben sie den jeweiligen Betreibern, soweit möglich und auf der Grundlage von Konsultationen gemäß Artikel 11, den direkten oder indirekten Zugang zu fortlaufenden Frequenzblöcken von mindestens 10 MHz.

1. Die Mitgliedstaaten verabschieden bis zum 1. Januar 2013 im Einklang mit der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) Genehmigungs- und Zuweisungsvorschriften, die dem Ausbau der Breitbanddienste dienen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Entwicklung und Harmonisierung von Normen für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte sowie für elektrische und elektronische Geräte und Netze zusammen, erforderlichenfalls auf der Grundlage von Normungsmandaten der Kommission an die einschlägigen Normenorganisationen.

3. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Entwicklung und Harmonisierung von Normen für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte sowie für elektrische und elektronische Geräte und Netze zusammen, erforderlichenfalls auf der Grundlage von Normungsmandaten der Kommission an die einschlägigen Normenorganisationen. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch auf Normen für Geräte für Menschen mit Behinderungen gerichtet werden, ohne ihnen jedoch das Recht vorzuenthalten, nicht genormte Geräte zu verwenden, sofern sie diese bevorzugen. Dabei kommt der effizienten Koordinierung der Frequenzharmonisierung und ‑normung besondere Bedeutung zu, um den Verbrauchern die uneingeschränkte Nutzung frequenzabhängiger Geräte auf dem gesamten Binnenmarkt zu ermöglichen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Investitionen und eine effiziente Frequenznutzung durch Auswahlbedingungen und -verfahren gefördert werden.

4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Investitionen und eine effiziente Nutzung von Funkfrequenzen als öffentliches Gut durch Auswahlbedingungen und -verfahren gefördert werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit der geänderten GSM-Richtlinie und zwecks Förderung des Wettbewerbs zusätzlich zu einer zeitnahen Öffnung des 900-MHz-Bands durchgeführt. Diese Maßnahmen müssen diskriminierungsfrei erfolgen und dürfen den Wettbewerb nicht zugunsten der Betreiber verzerren, die bereits eine marktbeherrschende Stellung innehaben.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Zur vollständigen Umsetzung der Verpflichtungen aus Absatz 1, insbesondere um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht durch Anhäufung, Übertragung oder Änderung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird, können die Mitgliedstaaten u. a. folgende Maßnahmen ergreifen, durch die die Geltung der Wettbewerbsregeln nicht berührt wird:

2. Zur vollständigen Umsetzung der Verpflichtungen aus Absatz 1, insbesondere, damit der Wettbewerb nicht durch Anhäufung, Übertragung oder Änderung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird, prüfen die Mitgliedstaaten bei der Planung von Frequenzzuweisungen eingehend, ob dadurch wahrscheinlich Wettbewerbsbeschränkungen oder ‑verzerrungen auf den betroffenen Mobilfunkmärkten bewirkt werden, und berücksichtigen dabei, welche Frequenzen den auf ihrem Hoheitsgebiet im Wettbewerb stehenden Mobilfunkbetreibern bereits zugewiesen wurden. Bewirken die geplanten Frequenzzuweisungen – unter Berücksichtigung der bereits zugewiesenen Frequenzen – wahrscheinlich Wettbewerbsbeschränkungen oder ‑verzerrungen, beheben die Mitgliedstaaten solche Beschränkungen oder Verzerrungen, indem sie mindestens eine der folgenden Maßnahmen ergreifen, durch die die Geltung der Wettbewerbsregeln nicht berührt wird:

Änderungsantrag  30

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen mit dem Ziel einer gleichmäßigeren Zuweisung der Frequenzen an die Wirtschaftsbeteiligten treffen, indem sie neuen Marktteilnehmern in einem Frequenzband oder in Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen Frequenzen reservieren oder in diesen Bändern Frequenzen für die lizenzfreie Nutzung reservieren.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Genehmigungs- und Auswahlverfahren Verzögerungen vermieden werden und ein wirksamer Wettbewerb gefördert wird.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Genehmigungs- und Auswahlverfahren Verzögerungen und Diskriminierungen verhindert werden und ein wirksamer Wettbewerb gefördert wird.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Wollen die Mitgliedstaaten eine der Maßnahmen nach Absatz 2 annehmen, tun sie dies durch die Auferlegung von Bedingungen gemäß Artikel 6 der Genehmigungsrichtlinie und im Einklang mit den Verfahren für die Auferlegung oder Änderung von Bedingungen für die Gewährung von Rechten zur Nutzung von Frequenzen gemäß der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste1.

 

__________

1 ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37.

Begründung

Mit dieser Änderung soll der Text an den Rechtsrahmen für Telekommunikationsdienste angepasst werden. Insbesondere ist nicht klar, ob mit diesem Beschluss (Artikel 5 Absatz 2) den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) neue Befugnisse eingeräumt werden sollen oder ob die Abhilfe- und Schutzmaßnahmen aus den geltenden Rechtsvorschriften abgeleitet werden. Vor allem sollte es den NRB nicht möglich sein, die Marktüberprüfung zu umgehen (einschließlich Artikel 7 der Rahmenrichtlinie) und in Bereichen, in denen sie dies zuvor nicht konnten, Zugangsverpflichtungen aufzuerlegen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2013 gemäß den harmonisierten technischen Bedingungen, die entsprechend der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, das 800-MHz-Band für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung. In Mitgliedstaaten, in denen aufgrund außergewöhnlicher nationaler oder örtlicher Umstände das Frequenzband nicht zur Verfügung steht, kann die Kommission bis 2015 einzelne Ausnahmeregelungen genehmigen. Im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG überprüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend die Frequenznutzung unterhalb 1 GHz und beurteilt, ob zusätzliche Frequenzen freigegeben und für neue Anwendungen verfügbar gemacht werden könnten.

3. Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2013 gemäß den harmonisierten technischen Bedingungen, die entsprechend der Entscheidung Nr. 676/2002/EG in dem Beschluss 2010/267/EU festgelegt wurden, das 800-MHz-Band für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung. In Mitgliedstaaten, in denen aufgrund außergewöhnlicher nationaler oder örtlicher Umstände das Frequenzband nicht zur Verfügung steht, kann die Kommission bis 2015 einzelne Ausnahmeregelungen genehmigen. Im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG überprüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend die Nutzung des UHF-Bands (d. h. der Frequenzen zwischen 300 MHz und 3 GHz) und beurteilt, ob zusätzliche Frequenzen freigegeben und für neue Anwendungen verfügbar gemacht werden könnten. Insbesondere sollte längerfristig eine zweite digitale Dividende in Betracht gezogen werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in Zusammenarbeit mit der Kommission, dass die Bereitstellung des Zugangs zu Breitbandinhalten und -diensten über das Frequenzband 790–862 MHz (800-MHz-Band) in schwach besiedelten Gebieten gefördert wird, insbesondere durch Versorgungsverpflichtungen; hierbei prüfen sie, wie gegebenenfalls sicherzustellen ist, dass durch die Verfügbarmachung des 800-MHz-Bandes PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) nicht beeinträchtigt werden, und ergreifen erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in Zusammenarbeit mit der Kommission, dass die Bereitstellung des Zugangs zu Breitbandinhalten und -diensten über das Frequenzband 790–862 MHz (800-MHz-Band) in schwach besiedelten Gebieten gefördert wird; hierbei prüfen sie, wie gegebenenfalls sicherzustellen ist, dass durch die Verfügbarmachung des 800-MHz-Bandes PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) nicht beeinträchtigt werden, und ergreifen erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit der Kommission die notwendigen technischen und regulatorischen Maßnahmen, damit keine funktechnischen Störungen zwischen Mobilfunkdiensten, Rundfunkübertragungen und PMSE-Nutzern auftreten. Die Mitgliedstaaten stellen rechtzeitig genügend Mittel zur Verfügung, um die mit der Freigabe des 800-MHz-Bandes und den Schutzmaßnahmen gegen funktechnische Störungen verbundenen Umstellungskosten zu decken.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Erforderlichenfalls stellt die Kommission sicher, dass zusätzliche Frequenzbänder für die Bereitstellung harmonisierter Satellitendienste für den Breitbandzugang zur Verfügung stehen, die das gesamte EU-Gebiet einschließlich der entlegensten Gebiete abdecken und Breitbanddienste mit Internetzugang zu Preisen bieten, die denen terrestrischer Dienste vergleichbar sind.

6. Erforderlichenfalls stellt die Kommission sicher, dass zusätzliche Frequenzbänder für die Bereitstellung harmonisierter Satellitendienste für den Breitbandzugang zur Verfügung stehen, die das gesamte EU-Gebiet einschließlich der entlegensten Gebiete abdecken und Breitbanddienste mit Internetzugang bieten.

Begründung

Es dürfte wohl außerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses liegen, dass die Kommission sicherstellt, dass harmonisierte Satellitendienste für den Breitbandzugang zur Verfügung stehen, die „Internetzugang zu Preisen bieten, die denen terrestrischer Dienste vergleichbar sind“, und es wird die Auffassung vertreten, dass die auf europäischer Ebene 2009 lizenzierten Funkfrequenzen im S-Band die Anforderungen an harmonisierte Satellitendienste für den Breitbandzugang erfüllen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Zur Unterstützung der Weiterentwicklung innovativer audiovisueller Medien und anderer Dienste für die EU-Bürger und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Nutzens eines Binnenmarkts für digitale Dienste stellen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission sicher, dass für satellitengestützte und terrestrische Dienste ausreichend Frequenzen zur Verfügung stehen.

Begründung

Nicht nur für terrestrische Rundfunkübertragungen werden ausreichend Funkfrequenzen benötigt, um die Ziele von allgemeinem Interesse zu verwirklichen, sondern auch für Satellitenübertragungen, damit auch künftig innovative Technologien konzipiert und bereitgestellt werden, mit denen moderne digitale Dienste, darunter neue audiovisuelle Dienste von hoher Qualität wie HDTV oder 3DTV, vorangebracht werden. In Bezug auf die Frequenznutzung muss ein umfassender Ansatz vertreten werden, mit dem alle Technologien gefördert werden, damit den Bürgern und Unternehmen der wirtschaftliche und gesellschaftliche Nutzen vermittelt und auf diese Weise zur Verwirklichung eines voll funktionierenden Binnenmarkts für digitale Dienste beigetragen wird.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Erforderlichenfalls stellt die Kommission sicher, dass ausreichende Frequenzen unter harmonisierten Bedingungen zur Verfügung stehen, um den Ausbau von Sicherheitsdiensten und den freien Verkehr entsprechender Geräte sowie die Entwicklung innovativer, interoperabler Lösungen für öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe zu unterstützen.

3. Die Kommission stellt sicher, dass ausreichend Frequenzen unter harmonisierten Bedingungen zur Verfügung stehen, um den Ausbau von Sicherheitsdiensten und den freien Verkehr entsprechender Geräte sowie die Entwicklung innovativer, interoperabler Lösungen für öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe zu unterstützen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Im Einklang mit den Zielen der Union, die Integration des Binnenmarkts und den Zugang zu Kultur zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten bestrebt, in Zusammenarbeit mit der Kommission eine Mindestanzahl harmonisierter Kernbänder für die PMSE-Nutzer in der Union zu ermitteln. Diese harmonisierten Bänder liegen im Bereich von 1 GHz oder höherer Frequenzen.

Begründung

Künstler und Künstlergruppen auf Tournee haben gegenwärtig immer wieder Probleme, weil drahtlosen Mikrofonen verschiedene Frequenzen zugewiesen wurden, und zwar nicht nur in den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch in einzelnen Städten und Regionen. Für PMSE-Übertragungen müssen keine großen Gebiete abgedeckt werden, und deshalb wären Frequenzen über 1 GHz für diese Nutzung ideal geeignet.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Funkfrequenzen für RFID und andere Technologien der drahtlosen Kommunikation im Internet der Dinge zur Verfügung stehen, und wirken darauf hin, dass die Zuweisung von Funkfrequenzen für die Kommunikation im Internet der Dinge in allen Mitgliedstaaten einheitlich erfolgt.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission nimmt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten, die ihr alle geeigneten Frequenznutzungsinformationen übermitteln, eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung und des möglichen künftigen Frequenzbedarfs in der Union vor, insbesondere für den Frequenzbereich von 300 MHz bis 3 GHz.

1. Die Kommission nimmt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten, die ihr alle geeigneten Frequenznutzungsinformationen übermitteln, eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung und des möglichen künftigen Bedarfs an harmonisierten Frequenzen in der Union vor. In einem ersten Schritt einer solchen Bestandsaufnahme werden Frequenzen im Frequenzbereich von 300 MHz bis 6 GHz erfasst. Die Bestandsaufnahme umfasst ebenfalls einen Bericht über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der auf EU-Ebene gefassten Beschlüsse zur Harmonisierung und Nutzung bestimmter Frequenzbänder.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 genannte Bestandsaufnahme muss es ermöglichen, die technische Effizienz der bestehenden Frequenznutzung zu beurteilen und ineffiziente Technologien und Anwendungen, ungenutzte oder ineffizient genutzte Frequenzen sowie Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln. Dabei sind – ausgehend von der Nachfrage der Verbraucher und Betreiber – ein künftiger Frequenzbedarf und die Möglichkeiten seiner Deckung zu berücksichtigen.

2. Die in Absatz 1 genannte Bestandsaufnahme muss es ermöglichen, auf der Grundlage klar definierter und transparenter Kriterien und Methoden die technische Effizienz der bestehenden Frequenznutzung zu beurteilen und ineffiziente Technologien und Anwendungen, ungenutzte oder ineffizient genutzte Frequenzen sowie Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln. Dabei sind – ausgehend von der Nachfrage der Verbraucher, Unternehmen und Betreiber – der künftige Frequenzbedarf und die Möglichkeiten seiner Deckung zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Soweit möglich, bezieht die Kommission auch Informationen über die Frequenznutzung in an einen Mitgliedstaat grenzenden Drittstaaten mit möglichen direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Frequenznutzung in der Union in die in Absatz 1 genannte Bestandsaufnahme ein.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Union leistet den Mitgliedstaaten nach Aufforderung politische und technische Unterstützung bei deren bilateralen Verhandlungen mit Nachbarländern der EU einschließlich der Kandidaten- und Beitrittsländer, um Frequenzkoordinierungsprobleme zu lösen, welche die Mitgliedstaaten daran hindern, ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung nachzukommen. Die Union unterstützt auch die Bemühungen von Drittländern um eine Frequenzverwaltung, die mit der in der Union vereinbar ist, um die frequenzpolitischen Ziele der Union zu fördern.

4. Die Union leistet den Mitgliedstaaten politische und technische Unterstützung bei bilateralen und multilateralen Verhandlungen mit Nachbarländern der EU einschließlich der Kandidaten- und Beitrittsländer, um Frequenzkoordinierungsprobleme zu lösen, welche die Mitgliedstaaten daran hindern, ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung nachzukommen. Die Union unterstützt auch die Bemühungen von Drittländern um eine Frequenzverwaltung, die mit der in der Union vereinbar ist, um die frequenzpolitischen Ziele der Union zu fördern.

VERFAHREN

Titel

Funkfrequenzpolitik

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2010)0471 – C7-0270/2010 – 2010/0252(COD)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

23.9.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Eija-Riitta Korhola

13.10.2010

 

 

Datum der Annahme

22.3.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Cristian Silviu Buşoi, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Iliana Ivanova, Sandra Kalniete, Eija-Riitta Korhola, Edvard Kožušník, Toine Manders, Gianni Pittella, Mitro Repo, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Matteo Salvini, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Kyriacos Triantaphyllides, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Damien Abad, Simon Busuttil, Cornelis de Jong, Ashley Fox, Constance Le Grip, Pier Antonio Panzeri, Antonyia Parvanova, Sylvana Rapti, Amalia Sartori

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Michael Gahler

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (15.3.2011)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik
(KOM(2010)0471 – C7-0270/2010 ‑ 2010/0252(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Petra Kammerevert

KURZE BEGRÜNDUNG

1.  Die Kommission legt mittels des Beschlussvorschlags ein erstes europaweites Programm für die Funkfrequenzpolitik zur strategischen Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung innerhalb der EU (im Folgenden kurz: RSPP) vor.

2.  Dabei steht der Ausbau von Frequenzen für drahtlose Breitbandkommunikation im Vordergrund, um das in der Digitalen Agenda benannte Ziel zu verwirklichen, dass alle Unionsbürger bis 2020 Zugang zu Breitbanddiensten mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s erhalten.

3.  Funkfrequenzen sind ein öffentliches Gut und eine äußerst knappe Ressource. Sie sind zur Erfüllung vielfältiger gesellschaftlicher, kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Aufgaben unverzichtbar. Mit der TK-Review 2009 wurde die Kommission verpflichtet, diese Aspekte beim Frequenzmanagement jeweils gleichermaßen und angemessen zu berücksichtigen. Die Vorgaben des Telekom-Pakets bilden somit zwingend die Basis für das RSPP. Daher gilt es sicherzustellen, dass das RSPP sich ausnahmslos in diesem Rechtsrahmen bewegt und nicht hinter den hierin niedergelegten Grundsätzen zurückfällt.

4.  Insbesondere ist sicherzustellen, dass

a)  das RSPP dem digital-terrestrischen Rundfunk und dem Hybrid-TV geeignete Entwicklungsmöglichkeiten belässt. Die Verbreitung frei empfangbarer Programme mittels des dvb-t- oder dvb-t2-Standards hat sich in Europa zu einer unverzichtbaren Säule für den Medienpluralismus entwickelt. Die Terrestrik ist zudem das einzige nicht-proprietäre Verbreitungssystem für Rundfunkübertragungen, das allen Nutzern gleichermaßen und gleichberechtigt zur Verfügung steht. Die störungsfreie Koexistenz von Mobilfunk und Rundfunk ist in den jeweiligen Frequenzbändern zu gewährleisten, insbesondere dort, wo Empfangsgeräte mit unterschiedlichen Standards räumlich nahe aufeinandertreffen können. Bisweilen bleibt der terrestrische Rundfunk der einzige ökonomisch sinnvolle Übertragungsweg für portables, mobiles und damit zukunftsfähiges Digitalradio und Digitalfernsehen;

b)  verfügbare Funkfrequenzen effizient nutzbar gemacht werden. Hierfür bedarf es einer regelmäßigen Evaluierung der Frequenznutzung. Diese Aufgabe obliegt gemäß Telekom-Paket den Mitgliedstaaten. Die europäische Ebene sollte allenfalls koordinierend tätig werden;

c)  Störungen und Interferenzen aufgrund der Neuzuteilung von Frequenzen weitestgehend vermieden werden;

d)  Kompensationsmaßnahmen für Investitionen in den zuvor genutzten Frequenzbereichen (z. B. für dvb-t) oder Investitionen, die durch die Neuzuweisung von Frequenzen notwendig sind (z. B. im Bereich des Reportagefunks), verpflichtend vorgesehen werden.

5.  Funkfrequenzen dienen der Befriedigung unterschiedlichster öffentlicher Interessen in den Mitgliedstaaten. Hierbei gibt es eine Fülle von nationalen und regionalen Besonderheiten, die zu beachten sind. Es wird bezweifelt, dass die EU diese Interessen gleichermaßen gut und effizient wie ihre Mitgliedstaaten zu einem Ausgleich führen kann. Deshalb (und mit Blick auf die in Artikel 9 Absatz 1 Rahmenrichtlinie dargestellte Kompetenzzuweisung) wird eine übergeordnete Frequenzplanung und -verwaltung auf europäischer Ebene abgelehnt. Ebenso wird eine eigene Kompetenz der Kommission für internationale Verhandlungen äußerst skeptisch gesehen. Hingegen wird eine koordinierende, ergänzende und die Mitgliedstaaten der EU unterstützende Rolle der EU als begrüßenswert erachtet.

6.  Weiterhin sind vorschnelle Entscheidungen über eine Frequenzvergabe zu vermeiden und es sollte durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass auf den zu neu vergebenen Frequenzen auf hinreichend gesicherter wissenschaftlicher Grundlage Übertragungsstandards Anwendung finden, die die größtmögliche Dienstqualität bei den geringsten Distributionskosten gewährleisten. Bereits jetzt ist beispielsweise erwiesen, dass der LTE-Standard nicht effizienter ist als der Standard dvb-t2.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Gemäß Artikel 8a Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen, die politische Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit den für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geltenden Richtlinien enthalten. Diese politischen Orientierungen und Ziele sollten sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Dieser Beschluss lässt bestehendes EU-Recht, insbesondere die Richtlinien 1999/5/EG, 2002/20/EG und 2002/21/EG sowie die Entscheidung Nr. 676/2002/EG, unberührt. Von diesem Beschluss unberührt bleiben ferner auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen, die mit dem EU-Recht in Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Regelung von Inhalten und der audiovisuellen Politik sowie dem Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verteidigung auszurichten.

(1) Gemäß Artikel 8a Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 20091 geänderten Fassung, kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen, die politische Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit den für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geltenden Richtlinien enthalten. Diese politischen Orientierungen und Ziele sollten sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Da festgestellt wurde, dass mit großer Wahrscheinlichkeit funktechnische Störungen beim allgemeinen Empfang von – analogem oder digitalem – audiovisuellem Rundfunk auftreten können, müssen solche Maßnahmen und der Markt, auf den sie sich beziehen, zudem ein hohes Verbraucherschutzniveau sowie eine geeignete Information der Öffentlichkeit über die bevorstehenden Änderungen gewährleisten.

 

 

1 ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Funkfrequenzen sind eine äußerst wichtige Ressource für grundlegende Sektoren und Dienste, u. a. Mobilfunk, drahtlose Breitbanddienste und Satellitenkommunikation, Fernsehen und Hörfunk, Verkehr, Funkortung und Anwendungen wie Alarmsysteme, Fernsteuerungen, Hörgeräte, Mikrofone und medizinische Ausrüstung. Auf Frequenzen stützen sich öffentliche Dienste wie Dienste für die Sicherheit und Gefahrenabwehr (einschließlich Katastrophenschutz) und die Wissenschaft (u. a. Meteorologie, Erdbeobachtung, Funkastronomie und Weltraumforschung). Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Funkfrequenzen haben daher Folgen für Wirtschaft, Sicherheit, Gesundheit, öffentliche Interessen, Kultur, Wissenschaft, Gesellschaft, Umwelt und Technik.

(2) Funkfrequenzen sind ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichem, kulturellem, sozialem und wirtschaftlichem Wert. Sie sind eine äußerst wichtige Ressource für grundlegende Sektoren und Dienste, u. a. Mobilfunk, drahtlose Breitbanddienste und Satellitenkommunikation, Fernsehen und Hörfunk, Verkehr, Funkortung und Anwendungen wie Alarmsysteme, Fernsteuerungen, Hörgeräte, drahtlose Mikrofone und medizinische Ausrüstung. Auf Frequenzen stützen sich öffentliche Dienste wie Dienste für die Sicherheit und Gefahrenabwehr (einschließlich Katastrophenschutz), für einfachere Kontakte zwischen Bürgern und Staat durch elektronische Verwaltung und für die Wissenschaft (u. a. Meteorologie, Erdbeobachtung, Funkastronomie und Weltraumforschung). Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Funkfrequenzen haben daher Folgen für Wirtschaft, Sicherheit, Gesundheit, öffentliche Interessen, Kultur, Wissenschaft, Gesellschaft, Umwelt und Technik.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung auf Unionsebene sollte den Binnenmarkt für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste und -ausrüstungen sowie andere Politikbereiche der EU, die Funkfrequenzen erfordern, stärken, damit neue Möglichkeiten für die Innovation schaffen und zum wirtschaftlichen Aufschwung und zur sozialen Integration in der gesamten EU beitragen, sowie gleichzeitig dem wichtigen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert der Funkfrequenzen Rechnung tragen. Daher benötigt die Europäische Union ein politisches Programm für den Binnenmarkt in allen Politikbereichen der EU, in denen Funkfrequenzen genutzt werden (u. a. elektronische Kommunikation, Forschung und Entwicklung, Verkehr und Energie).

(3) Die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung auf Unionsebene sollte den Binnenmarkt für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste und -ausrüstungen sowie andere Politikbereiche der EU, die Funkfrequenzen erfordern, stärken, damit neue Möglichkeiten für die Innovation schaffen und zum wirtschaftlichen Aufschwung und zur sozialen Integration in der gesamten EU beitragen, sowie gleichzeitig dem wichtigen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert der Funkfrequenzen Rechnung tragen. Daher benötigt die Europäische Union ein politisches Programm für den Binnenmarkt in allen Politikbereichen der EU, in denen Funkfrequenzen genutzt werden (u. a. elektronische Kommunikation, Forschung und Entwicklung, Verkehr, Kultur und Energie).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Im ersten Programm sollten Leitlinien und Ziele bis 2015 für die Mitgliedstaaten und die EU-Organe sowie spezifische Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden. Die Frequenzverwaltung fällt zwar weitgehend noch in den nationalen Zuständigkeitsbereich, sollte jedoch im Einklang mit dem bestehenden EU-Recht stattfinden und Maßnahmen im Interesse der EU-Politik ermöglichen.

(5) Im ersten Programm sollten Leitlinien und Ziele bis 2015 für die Mitgliedstaaten und die EU-Organe sowie spezifische Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden. Die Frequenzverwaltung fällt in den nationalen Zuständigkeitsbereich und muss im Einklang mit dem geltenden EU-Recht stehen sowie die Annahme von Maßnahmen im Interesse einer Frequenzpolitik der Union ermöglichen. Die Mitgliedstaaten arbeiten gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Rahmenrichtlinie bei der strategischen Planung, Koordinierung und Harmonisierung der Frequenznutzung untereinander und mit der Kommission zusammen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Das Programm sollte ferner die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) sowie die technische Kompetenz der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) berücksichtigen, so dass von Parlament und Rat gebilligte EU-Strategien, die von Funkfrequenzen abhängen, mittels technischer Durchführungsmaßnahmen umgesetzt werden können (solche Maßnahmen können erforderlichenfalls jederzeit beschlossen werden, um bereits bestehende EU-Strategien umzusetzen).

(6) Das Programm sollte ferner die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) sowie die technische Kompetenz der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) berücksichtigen. Von Parlament und Rat gebilligte EU-Strategien, die von Funkfrequenzen abhängen, können mittels technischer Durchführungsbestimmungen umgesetzt werden. Diesen müssen die in Artikel 8a der Rahmenrichtlinie festgeschriebenen politischen Orientierungen und Ziele der EU-Frequenzpolitik zugrunde liegen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Frequenzhandel dürfte in Verbindung mit flexiblen Nutzungsbedingungen dem Wirtschaftswachstum sehr zugute kommen. Daher sollten Frequenzbänder, für die durch EU-Vorschriften bereits eine flexible Nutzung eingeführt wurde, entsprechend der Rahmenrichtlinie unverzüglich für den Frequenzhandel zugelassen werden. Ferner würden gemeinsame Grundsätze für Form und Inhalt solcher handelbaren Rechte sowie gemeinsame Maßnahmen zur Verhinderung der Anhäufung von Frequenznutzungsrechten (durch die es zu einer vorherrschenden Stellung und zu einer unzulässigen Nichtnutzung erworbener Frequenznutzungsrechte kommen kann) die koordinierte Einführung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sowie den Erwerb von Frequenznutzungsrechten in der gesamten Union erleichtern.

(8) Der Frequenzhandel dürfte in Verbindung mit flexiblen Nutzungsbedingungen dem Wirtschaftswachstum sehr zugute kommen. Ferner würden gemeinsame Grundsätze für Form und Inhalt solcher handelbaren Rechte sowie gemeinsame Maßnahmen zur Verhinderung der Anhäufung von Frequenznutzungsrechten (durch die es zu einer vorherrschenden Stellung und zu einer unzulässigen Nichtnutzung erworbener Frequenznutzungsrechte kommen kann) die koordinierte Einführung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sowie den Erwerb von Frequenznutzungsrechten in der gesamten Union erleichtern.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Wie in der Digitalen Agenda bereits hervorgehoben, sind drahtlose Breitbandnetze ein wichtiges Mittel zur Stärkung des Wettbewerbs, der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und des Netzzugangs in ländlichen Gebieten, in denen der Aufbau leitungsgebundener Breitbandnetze schwierig oder unwirtschaftlich ist. Die Frequenzverwaltung kann jedoch den Wettbewerb beeinflussen, indem sie Rolle und Einfluss der Markbeteiligten verändert, z. B. wenn bisherige Nutzer ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile erhalten. Die Einschränkung des Frequenzzugangs kann insbesondere dann, wenn geeignete Frequenzen knapper werden, Marktzutrittshemmnisse für neue Dienste und Anwendungen schaffen und Innovation und Wettbewerb behindern. Der Erwerb neuer Nutzungsrechte, auch über den Frequenzhandel oder andere Transaktionen zwischen Nutzern, sowie die Einführung neuer flexibler Kriterien für die Frequenznutzung können sich auf die bestehende Wettbewerbssituation auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine geeignete Ex-ante- oder Ex-post-Regulierung vorsehen (z. B. Maßnahmen zur Änderung bestehender Rechte, zur Untersagung des Erwerbs von Frequenznutzungsrechten in bestimmten Fällen, zur Auferlegung von Bedingungen für die Frequenzhortung und die effiziente Nutzung (wie in Artikel 9 Absatz 7 der Rahmenrichtlinie genannt), zur Begrenzung der Frequenzmenge je Betreiber oder zur Vermeidung einer übermäßigen Anhäufung von Frequenznutzungsrechten), um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wie es den Grundsätzen von Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG („Genehmigungsrichtlinie“) und Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 87/372/EWG („GSM-Richtlinie“) entspricht.

(9) Wie in der Digitalen Agenda bereits hervorgehoben, sind drahtlose Breitbandnetze ein wichtiges Mittel zur Stärkung des Wettbewerbs, der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und des Netzzugangs in ländlichen Gebieten, in denen der Aufbau leitungsgebundener Breitbandnetze schwierig oder unwirtschaftlich ist. Die Frequenzverwaltung kann jedoch den Wettbewerb beeinflussen, indem sie Rolle und Einfluss der Markbeteiligten verändert, z. B. wenn bisherige Nutzer ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile erhalten. Die Einschränkung des Frequenzzugangs kann insbesondere dann, wenn geeignete Frequenzen knapper werden, Marktzutrittshemmnisse für neue Dienste und Anwendungen schaffen und Innovation und Wettbewerb behindern. Der Erwerb neuer Nutzungsrechte, auch über den Frequenzhandel oder andere Transaktionen zwischen Nutzern, sowie die Einführung neuer flexibler Kriterien für die Frequenznutzung können sich auf die bestehende Wettbewerbssituation auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine geeignete Ex-ante- oder Ex-post-Regulierung vorsehen (z. B. Maßnahmen zur Änderung bestehender Rechte, zur Untersagung des Erwerbs von Frequenznutzungsrechten in bestimmten Fällen, zur Auferlegung von Bedingungen für die Frequenzhortung und die effiziente Nutzung (wie in Artikel 9 Absatz 7 der Rahmenrichtlinie genannt), zur Begrenzung der Frequenzmenge je Betreiber oder zur Vermeidung einer übermäßigen Anhäufung von Frequenznutzungsrechten), um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wie es den Grundsätzen von Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG („Genehmigungsrichtlinie“) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG vom 25. November 2009 geänderten Fassung und Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 87/372/EWG („GSM-Richtlinie“) in der durch die Richtlinie 2009/114/EG vom 16. September 2009 geänderten Fassung entspricht.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Eine optimale und effiziente Frequenznutzung erfordert eine fortlaufende Überwachung der Entwicklungen sowie aktuelle, transparente Informationen über die Frequenznutzung in der gesamten EU. Mit der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft müssen die Mitgliedstaaten zwar Informationen über Nutzungsrechte veröffentlichen, es sind jedoch eine detaillierte Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung und eine effektive Methodik für Prüfung und Bewertung erforderlich, um in der Union die Effizienz der Nutzung von Funkfrequenzen und Funkanlagen zu verbessern, insbesondere zwischen 300 MHz und 3 GHz. Dies würde helfen, ineffiziente Technologien und Nutzungsweisen im kommerziellen und im öffentlichen Bereich sowie ungenutzte Zuteilungen oder Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln und den künftigen Bedarf der Verbraucher und Unternehmen zu beurteilen.

(10) Eine optimale und effiziente Frequenznutzung erfordert eine fortlaufende Überwachung der Entwicklungen sowie aktuelle, transparente Informationen über die Frequenznutzung in der gesamten EU. Mit der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft müssen die Mitgliedstaaten zwar Informationen über Nutzungsrechte veröffentlichen, es sind jedoch eine detaillierte Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung und eine effektive Methodik für Prüfung und Bewertung erforderlich, um in der Union die Effizienz der Nutzung von Funkfrequenzen und Funkanlagen zu verbessern, insbesondere zwischen 300 MHz und 3 GHz. Dies würde helfen, ineffiziente Technologien und Nutzungsweisen im privaten und im öffentlichen Bereich sowie ungenutzte Zuteilungen oder Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln und den künftigen Bedarf der Verbraucher und Unternehmen zu beurteilen.

Begründung

Hier ist eine Präzisierung erforderlich. Die Funkfrequenzen werden auch von privaten nicht-kommerziellen Akteuren genutzt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Harmonisierte Normen im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität sind grundlegend für eine effiziente Frequenznutzung und sollten den rechtlich festgelegten Bedingungen für eine gemeinsame Nutzung Rechnung tragen. Europäische Normen für nicht funkgestützte elektrische und elektronische Geräte und Netze sollten ebenfalls Störungen der Frequenznutzung verhindern. Die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von drahtlosen Geräten und Anwendungen stellt im Zusammenspiel mit der vielfältigen Frequenznutzung eine Herausforderung für die bisherigen Herangehensweisen an das Interferenzmanagement dar. Diese sind, ebenso wie die Merkmale der Empfangsgeräte und komplexere Mechanismen zur Verhinderung funktechnischer Störungen, zu prüfen bzw. erneut zu prüfen.

(11) Harmonisierte Normen im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität und zukünftige Harmonisierungen von elektronischen Netzwerken und drahtlosen Geräten sind grundlegend für eine effiziente Frequenznutzung und sollten das Nebeneinander der bestehenden und neuen Anwendungen gewährleisten. Europäische Normen für nicht funkgestützte elektrische und elektronische Geräte und Netze sollten ebenfalls Störungen der Frequenznutzung verhindern. Die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von drahtlosen Geräten und Anwendungen stellt im Zusammenspiel mit der vielfältigen Frequenznutzung eine Herausforderung für die bisherigen Herangehensweisen an das Interferenzmanagement dar. Diese sind, ebenso wie die Merkmale der Empfangsgeräte und komplexere Mechanismen – wie steigende Sicherheit von Empfangsgeräten und angemessene Stärkestufen von strahlenden Geräten – zur Vermeidung funktechnischer Störungen, zu prüfen bzw. erneut zu prüfen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) In verschiedenen Mitgliedsstaaten werden neue Breitband-Mobilfunknetze (LTE – Long Term Evolution) in Betrieb genommen. Diese Systeme nutzen den Frequenzbereich 790 - 862 MHz. In diesem Band wird derzeit ein Teil der Funkmikrofone betrieben, so dass es zu Störungen kommen kann. Dies betrifft unter Umständen auch Geräte, die in Schulen, Theatern, Tagungseinrichtungen oder auch durch andere kommerzielle, öffentliche und private Nutzer betrieben werden. Die notwendige technische Umrüstung der Systeme wird nur durch erheblichen finanziellen Aufwand zu bewerkstelligen sein und hier ist eine Klärung der Verantwortlichkeit dringend erforderlich.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Das 800-MHz-Band ist zur Versorgung großer Gebiete mit drahtlosen Breitbanddiensten bestens geeignet. Auf der Grundlage der Harmonisierung der technischen Bedingungen im Rahmen des Beschlusses 2010/267/EU und der Empfehlung der Kommission vom 28. Oktober 2009, in der die Abschaltung der analogen Übertragung bis zum 1. Januar 2012 gefordert wird, sowie angesichts der raschen Entwicklung der Regulierung in den Mitgliedstaaten sollte dieses Frequenzband im Prinzip ab 2013 für die elektronische Kommunikation in der EU bereitgestellt werden. Längerfristig könnte außerdem die Bereitstellung zusätzlicher Frequenzen unterhalb 790 MHz in Betracht gezogen werden, je nach den Erfahrungen und gegebenenfalls aufgrund eines Mangels an Frequenzen in anderen Bändern, die für eine Versorgung geeignet sind. Angesichts der Eignung des 800-MHz-Bandes für die Übertragung über weite Strecken sollten Frequenznutzungsrechte an Versorgungsverpflichtungen geknüpft werden.

(13) Das 800-MHz-Band kann beispielsweise zur Versorgung großer Gebiete mit drahtlosen Breitbanddiensten genutzt werden. Auf der Grundlage der Harmonisierung der technischen Bedingungen im Rahmen des Beschlusses 2010/267/EU und der Empfehlung der Kommission vom 28. Oktober 2009, in der die Abschaltung der analogen Übertragung bis zum 1. Januar 2012 gefordert wird, sowie angesichts der raschen Entwicklung der Regulierung in den Mitgliedstaaten sollte dieses Frequenzband im Prinzip ab 2015 für die elektronische Kommunikation in der EU bereitgestellt werden. Angesichts der Eignung des 800-MHz-Bandes für die Übertragung über weite Strecken werden Frequenznutzungsrechte an Versorgungsverpflichtungen geknüpft.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Weitere Frequenzen können in anderen Sektoren wie Verkehr (Sicherheit, Informations- und Leitsysteme), Forschung und Entwicklung, Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, elektronische Gesundheitsdienste und digitale Integration (e-Inclusion) erforderlich sein. Die Optimierung der Synergien zwischen Frequenzpolitik, Forschung und Entwicklung sowie Untersuchungen zur funktechnischen Kompatibilität verschiedener Frequenznutzer dürften der Innovation dienen. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission sollte bei der Erstellung des technischen Teils der Frequenzregulierung unterstützend wirken, insbesondere, indem sie die Anlagen zur Prüfung von Interferenzmodellen bereitstellt, die für die EU-Vorschriften relevant sind. Ferner ist aufgrund von Forschungsergebnissen des Siebten Rahmenprogramms der Frequenzbedarf von Projekten zu untersuchen, die ein großes wirtschaftliches Potenzial oder Investitionspotenzial aufweisen, insbesondere für KMU (z. B. in den Bereichen kognitive Funktechnik oder elektronische Gesundheitsdienste). Ein angemessener Schutz vor funktechnischen Störungen sollte auch im Interesse der Forschung und Entwicklung und anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten gewährleistet werden.

(15) Weitere Frequenzen können in anderen Sektoren wie Verkehr (Sicherheit, Informations- und Leitsysteme), Forschung und Entwicklung, Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, elektronische Gesundheitsdienste, digitale Integration (e-Inclusion) und Kultur erforderlich sein. Die Optimierung der Synergien zwischen Frequenzpolitik, Forschung und Entwicklung sowie Untersuchungen zur funktechnischen Kompatibilität verschiedener Frequenznutzer dürften der Innovation dienen. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission sollte bei der Erstellung des technischen Teils der Frequenzregulierung unterstützend wirken, insbesondere, indem sie die Anlagen zur Prüfung von Interferenzmodellen bereitstellt, die für die EU-Vorschriften relevant sind. Ferner ist aufgrund von Forschungsergebnissen des Siebten Rahmenprogramms der Frequenzbedarf von Projekten zu untersuchen, die ein großes wirtschaftliches Potenzial oder Investitionspotenzial aufweisen, insbesondere für KMU (z. B. in den Bereichen kognitive Funktechnik oder elektronische Gesundheitsdienste). Ein angemessener Schutz vor funktechnischen Störungen sollte auch im Interesse der Forschung und Entwicklung und anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten gewährleistet werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Zudem sollte die vermehrte Nutzung von Funkfrequenzen durch die oben genannten Sektoren mit einer Information der Öffentlichkeit über die zusätzliche Nutzung von Funkfrequenzen sowie mit Ausbildungsprogrammen einhergehen, so dass die Bürger die öffentlichen Initiativen stärker nutzen können und die Gesellschaft wirklich mobilisiert werden kann.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Die Frequenzregulierung hat aufgrund der Ausbreitungseigenschaften, des internationalen Charakters der von funkgestützten Diensten abhängigen Märkte und der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zwischen den Ländern zu vermeiden, eine starke grenzübergreifende bzw. internationale Dimension. Ferner ergibt sich aus den Verweisen auf internationale Abkommen in den geänderten Richtlinien 2002/21/EG und 2002/20/EG, dass die Mitgliedstaaten keine internationalen Verpflichtungen eingehen dürfen, die sie an der Erfüllung ihrer EU-Verpflichtungen hindern oder diese beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung alle notwendigen Bemühungen unternehmen, um in internationalen Frequenzkoordinierungsgremien eine angemessene Vertretung der Union in Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, zu ermöglichen. Im Übrigen sollte die EU dort, wo es um EU-Politik oder Zuständigkeitsbereiche der EU geht, auf politischer Ebene auf Verhandlungen hinwirken und an multilateralen Verhandlungen teilnehmen, auch im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), wobei ihre Rolle dem Niveau ihrer Zuständigkeit für Frequenzbelange im Rahmen des EU-Rechts entsprechen sollte.

(19) Die Frequenzregulierung hat aufgrund der Ausbreitungseigenschaften, des internationalen Charakters der von funkgestützten Diensten abhängigen Märkte und der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zwischen den Ländern zu vermeiden, eine starke grenzübergreifende bzw. internationale Dimension. Ferner ergibt sich aus den Verweisen auf internationale Abkommen in den geänderten Richtlinien 2002/21/EG und 2002/20/EG, dass die Mitgliedstaaten keine internationalen Verpflichtungen eingehen dürfen, die sie an der Erfüllung ihrer EU-Verpflichtungen hindern oder diese beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und in Zusammenarbeit mit der Kommission prüfen, wie in internationalen Frequenzkoordinierungsgremien eine angemessene Vertretung gemeinschaftlicher Interessen der Union effizient ermöglicht werden kann, und das Prüfergebnis zügig umsetzen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Um die aktuelle Praxis weiterzuentwickeln und ausgehend von den in den Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Februar 1992 niedergelegten Grundsätzen für die auf der Weltfunkverwaltungskonferenz (WARC) 1992 anzuwendenden Verfahren sollte die EU, wenn es bei den Weltfunkkonferenzen (WRC) und anderen multilateralen Verhandlungen um Grundsätze und Themen mit einer bedeutenden EU-Dimension geht, in der Lage sein, neue Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Interessen in multilateralen Verhandlungen festzulegen; daneben verfolgt sie das langfristige Ziel, zusätzlich zu den Mitgliedstaaten Mitglied der ITU zu werden. Im Hinblick darauf kann die Kommission entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik dem Europäischen Parlament und dem Rat auch gemeinsame politische Ziele vorschlagen.

(20) Die Kommission sollte in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag unterbreiten, wie bei den Weltfunkkonferenzen (WRC) und bei anderen multilateralen Verhandlungen, bei denen es um Grundsätze und Themen mit einer bedeutenden EU-Dimension geht, gemeinschaftliche Interessen der Union durch ihre Organe angemessen vertreten werden können; daneben ist in Abstimmung mit dem Rat, eine Mitgliedschaft der Union in der ITU, zusätzlich zu den Mitgliedstaaten, zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über die im Rahmen dieses Beschlusses erzielten Ergebnisse sowie über ihre Pläne für künftige Maßnahmen unterrichten.

(24) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die im Rahmen dieses Beschlusses erzielten Ergebnisse sowie über ihre Pläne für künftige Maßnahmen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Von diesem Beschluss unberührt bleibt der Schutz der Wirtschaftsakteure gemäß Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste1.

 

––––––––––––

1 ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ziel

Ziel und Anwendungsbereich

Änderungsantrag  19

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit diesem Beschluss wird ein Programm für die Funkfrequenzpolitik zur strategischen Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes festgelegt.

Mit diesem Beschluss wird im Einklang mit der Rahmenrichtlinie und den Richtlinien 2002/20/EG, 2002/19/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, 2002/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG und der Entscheidung Nr. 67/2002/EG ein Programm für die Funkfrequenzpolitik zur strategischen Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes festgelegt.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Von diesem Beschluss unberührt bleiben bestehendes EU-Recht und auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen, die mit dem EU-Recht im Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere solchen im Zusammenhang mit der Regelung von Inhalten und der audiovisuellen Politik sowie dem Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verteidigung auszurichten.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Förderung einer effizienten Frequenznutzung, um dem wachsenden Frequenznutzungsbedarf optimal gerecht zu werden;

(a) Förderung einer effizienten Frequenznutzung, um dem wachsenden Frequenznutzungsbedarf optimal gerecht zu werden, bei gleichzeitiger Berücksichtigung des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wertes der Frequenzen insgesamt;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Technologie- und Dienstneutralität bei der Frequenznutzung in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und, soweit möglich, in anderen Bereichen und Anwendungen, so dass – insbesondere durch größere Flexibilität – eine effiziente Frequenznutzung gefördert und die Innovation unterstützt wird.

(b) Technologie- und Dienstneutralität bei der Frequenznutzung in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in der durch Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung und, soweit möglich, in anderen Bereichen und Anwendungen, so dass – insbesondere durch größere Flexibilität – eine effiziente Frequenznutzung gefördert und die Innovation unterstützt wird.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Anwendung des Genehmigungssystems mit dem geringstmöglichen Aufwand, so dass die Frequenznutzung mit der größtmöglichen Flexibilität und Effizienz erfolgt;

(c) Anwendung des am besten geeigneten Genehmigungssystems, so dass die Frequenznutzung mit der größtmöglichen Flexibilität und Effizienz erfolgt;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarktes, insbesondere durch einen wirksamen Wettbewerb.

(d) Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarktes, insbesondere durch einen wirksamen Wettbewerb zur Förderung von kultureller Vielfalt und Medienpluralismus in Übereinstimmung mit der Rahmenrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung sowie zur Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) rechtzeitige Bereitstellung ausreichender und geeigneter Frequenzen zur Unterstützung der Ziele der EU-Politik;

(a) rechtzeitige Bereitstellung ausreichender und geeigneter Frequenzen zur Unterstützung der Ziele der EU-Frequenzpolitik unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Entwicklungsmöglichkeit des Rundfunks;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) größtmögliche Flexibilität bei der Frequenznutzung, mit dem Ziel der Förderung von Innovation und Investitionen, durch die Anwendung der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität, die Öffnung von Frequenzen für neue Dienste und die Möglichkeit des Handels mit Frequenznutzungsrechten;

(b) größtmögliche Flexibilität bei der Frequenznutzung, mit dem Ziel der Förderung von Innovation und Investitionen, durch die Anwendung der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität, die Öffnung von Frequenzen für neue Dienste und die Möglichkeit des Handels mit Frequenznutzungsrechten; dabei können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, die von diesem Grundsatz abweichen, wenn diese Maßnahmen den in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a-d der Rahmenrichtlinie genannten Zielen dienen;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) effizientere Frequenznutzung durch Bevorzugung von Technologien, die wenige Frequenzen in Anspruch nehmen; ergänzender Einsatz von Technologien, wie z. B. Hotspots, Wifi etc., die keine Frequenzen benötigen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) effizientere Frequenznutzung durch Nutzung der Vorteile von Allgemeingenehmigungen und einen stärkeren Rückgriff auf diese Art von Genehmigungen;

(c) effizientere Frequenznutzung durch Nutzung der Vorteile von Allgemeingenehmigungen und einen stärkeren Rückgriff auf diese Art von Genehmigungen und Verbesserung der Stellung der Verbraucher bei dem Nebeneinander von alten und neuen Anwendungen;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Vermeidung funktechnischer und anderer Störungen, die von Funkgeräten oder anderen Ausrüstungen verursacht werden, durch Erleichterung der Entwicklung von Normen, die eine flexible und effiziente Frequenznutzung ermöglichen, und eine höhere Störfestigkeit der Empfangsgeräte, wobei die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von Funkgeräten und -anwendungen besonders zu berücksichtigen ist;

(f) Vermeidung funktechnischer und anderer Störungen zwischen Ausrüstungen durch Erleichterung der Entwicklung von Normen, die eine flexible und effiziente Frequenznutzung ermöglichen, und eine höhere Störfestigkeit oder entsprechende Stärkeregelungen der Empfangsgeräte, wobei die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von Funkgeräten und –anwendungen besonders zu berücksichtigen ist;

 

Änderungsantrag  30

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verabschieden bis zum 1. Januar 2013 im Einklang mit der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) Genehmigungs- und Zuweisungsvorschriften, die dem Ausbau der Breitbanddienste dienen; z. B. erlauben sie den jeweiligen Betreibern, soweit möglich und auf der Grundlage von Konsultationen gemäß Artikel 11, den direkten oder indirekten Zugang zu fortlaufenden Frequenzblöcken von mindestens 10 MHz.

1. Die Mitgliedstaaten verabschieden bis zum 1. Januar 2013 im Einklang mit der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung Genehmigungs- und Zuweisungsvorschriften, die dem Ausbau der Breitbanddienste dienen; z. B. erlauben sie den jeweiligen Betreibern, soweit möglich und auf der Grundlage von Konsultationen gemäß Artikel 11, den direkten oder indirekten Zugang zu fortlaufenden Frequenzblöcken von mindestens 10 MHz.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Investitionen und eine effiziente Frequenznutzung durch Auswahlbedingungen und -verfahren gefördert werden.

4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Investitionen und eine effiziente Frequenznutzung sowie das Nebeneinander von neuen und bestehenden Diensten und Geräten zum Vorteil der Endnutzer und Verbraucher durch Auswahlbedingungen und -verfahren gefördert werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wettbewerb

Regulierungsgrundsätze für den Wettbewerb im Bereich der elektronischen Kommunikation

Änderungsantrag  33

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten wahren und fördern einen wirksamen Wettbewerb und vermeiden Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts.

entfällt

Änderungsantrag  34

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Zur vollständigen Umsetzung der Verpflichtungen aus Absatz 1, insbesondere um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht durch Anhäufung, Übertragung oder Änderung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird, können die Mitgliedstaaten u. a. folgende Maßnahmen ergreifen, durch die die Geltung der Wettbewerbsregeln nicht berührt wird:

2. Zum Schutz und zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt und in Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 der Rahmenrichtlinie und Artikel 5 Absatz 6 der Genehmigungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten u. a. folgende Maßnahmen ergreifen, durch die die Geltung der Wettbewerbsregeln nicht berührt wird:

Änderungsantrag  35

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Die Mitgliedstaaten können bestehende Rechte im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG ändern, wenn dies erforderlich ist, um eine übermäßige Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, die den Wettbewerb in beträchtlicher Weise beeinträchtigt, nachträglich zu beseitigen.

(d) Die Mitgliedstaaten können bestehende Rechte im Einklang mit Artikel 14 der Genehmigungsrichtlinie ändern, wenn dies erforderlich ist, um eine übermäßige Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, die den Wettbewerb in beträchtlicher Weise beeinträchtigt, nachträglich zu beseitigen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Genehmigungs- und Auswahlverfahren Verzögerungen vermieden werden und ein wirksamer Wettbewerb gefördert wird.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Genehmigungs- und Auswahlverfahren ein wirksamer Wettbewerb gefördert wird und ungerechtfertigte Verzögerungen vermieden werden sowie die Stellung der Verbraucher bei dem Nebeneinander der Nutzungsmöglichkeiten berücksichtigt wird.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2013 gemäß den harmonisierten technischen Bedingungen, die entsprechend der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, das 800-MHz-Band für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung. In Mitgliedstaaten, in denen aufgrund außergewöhnlicher nationaler oder örtlicher Umstände das Frequenzband nicht zur Verfügung steht, kann die Kommission bis 2015 einzelne Ausnahmeregelungen genehmigen. Im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG überprüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend die Frequenznutzung unterhalb 1 GHz und beurteilt, ob zusätzliche Frequenzen freigegeben und für neue Anwendungen verfügbar gemacht werden könnten.

3. Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 17. Juni 2015 gemäß den harmonisierten technischen Bedingungen, die entsprechend der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, das 800-MHz-Band für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung. In Mitgliedstaaten, in denen die digitale Umstellung bereits weit fortgeschritten oder vollendet ist und die Umstellung der etablierten Dienste rechtzeitig abgewickelt werden kann, empfiehlt die Kommission die Bereitstellung des Frequenzbands ab dem 1Januar 2013.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in Zusammenarbeit mit der Kommission, dass die Bereitstellung des Zugangs zu Breitbandinhalten und -diensten über das Frequenzband 790–862 MHz (800-MHz-Band) in schwach besiedelten Gebieten gefördert wird, insbesondere durch Versorgungsverpflichtungen; hierbei prüfen sie, wie gegebenenfalls sicherzustellen ist, dass durch die Verfügbarmachung des 800-MHz-Bandes PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) nicht beeinträchtigt werden, und ergreifen erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in Zusammenarbeit mit der Kommission, dass die Bereitstellung des Zugangs zu Breitbandinhalten und -diensten über das Frequenzband 790–862 MHz (800-MHz-Band) in schwach besiedelten Gebieten gefördert wird, insbesondere durch Versorgungsverpflichtungen; hierbei stellen sie sicher, dass durch die Verfügbarmachung des 800-MHz-Bandes PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) nicht beeinträchtigt und vorhandene und künftige Rundfunkdienste nicht gestört werden, und dass geeignete Kompensationsmaßnahmen für die bisherigen Nutzer für unmittelbar oder später anfallende Migrationskosten getroffen werden. Die Mitgliedstaaten gewährleisten bei der Neuverteilung des 800-MHz-Bandes die störungsfreie Nutzung von Empfangsgeräten durch Endnutzer.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in Zusammenarbeit mit der Kommission, dass die notwendigen technischen und ordnungspolitischen Maßnahmen umgesetzt werden, damit keine Interferenzen zwischen den elektronischen Kommunikationsdiensten im 800-MHz-Band und den PMSE-Diensten unterhalb von 790 MHz auftreten.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird aufgefordert, entsprechend Artikel 9b Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG vorrangig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten den Handel mit Frequenznutzungsrechten in der EU in den harmonisierten Frequenzbändern 790–862 MHz („800-MHz-Band“), 880–915 MHz, 925–960 MHz, 1710–1785 MHz, 1805–1880 MHz, 1900–1980 MHz, 2010–2025 MHz, 2110–2170 MHz, 2,5–2,69 GHz und 3,4–3,8 GHz zulassen.

5. Die Kommission wird aufgefordert, entsprechend Artikel 9b Absatz 3 der Rahmenrichtlinie vorrangig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten den Handel mit Frequenznutzungsrechten in der EU in den harmonisierten Frequenzbändern 790–862 MHz („800-MHz-Band“), 880–915 MHz, 925–960 MHz, 1710–1785 MHz, 1805–1880 MHz, 1900–1980 MHz, 2010–2025 MHz, 2110–2170 MHz, 2,5–2,69 GHz und 3,4–3,8 GHz zulassen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Erforderlichenfalls stellt die Kommission sicher, dass zusätzliche Frequenzbänder für die Bereitstellung harmonisierter Satellitendienste für den Breitbandzugang zur Verfügung stehen, die das gesamte EU-Gebiet einschließlich der entlegensten Gebiete abdecken und Breitbanddienste mit Internetzugang zu Preisen bieten, die denen terrestrischer Dienste vergleichbar sind.

6. Erforderlichenfalls stellt die Kommission sicher, dass für die Bereitstellung harmonisierter Satellitendienste für den Breitbandzugang kontinuierlich Frequenzen zur Verfügung stehen, die das gesamte EU-Gebiet einschließlich der entlegensten Gebiete abdecken und Breitbanddienste mit Internetzugang bieten.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Zur Förderung der künftigen Entwicklung innovativer audiovisueller Mediendienste, die sich insbesondere aus dem Übergang zum digitalen Fernsehen ergeben, stellen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Vorteile des Binnenmarkts für digitale Inhalte die Verfügbarkeit der Frequenzen sicher und reservieren die erforderlichen Funkfrequenzen für die Erbringung audiovisueller Mediendienste.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Erforderlichenfalls stellt die Kommission sicher, dass ausreichende Frequenzen unter harmonisierten Bedingungen zur Verfügung stehen, um den Ausbau von Sicherheitsdiensten und den freien Verkehr entsprechender Geräte sowie die Entwicklung innovativer, interoperabler Lösungen für öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe zu unterstützen.

3. Die Mitgliedstaaten stellen in Zusammenarbeit mit der Kommission sicher, dass ausreichende Frequenzen unter harmonisierten Bedingungen zur Verfügung stehen, um den Ausbau von Sicherheitsdiensten und den freien Verkehr entsprechender Geräte sowie die Entwicklung innovativer, interoperabler Lösungen für öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe zu unterstützen. Die durch den Rundfunk genutzten Frequenzen werden dabei nicht angetastet.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen den Frequenzbedarf der Wissenschaft und arbeiten mit den Wissenschaftskreisen zusammen. Sie ermitteln eine Reihe von Initiativen im Bereich der Forschung und Entwicklung und der innovativen Anwendungen, die bedeutende sozio-ökonomische Folgen oder ein beträchtliches Investitionspotenzial haben könnten, und treffen Vorbereitungen, um unter harmonisierten technischen Bedingungen und mit dem geringstmöglichen Verwaltungsaufwand für diese Anwendungen ausreichende Frequenzen bereitzustellen.

4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen den Frequenzbedarf der Wissenschaft und arbeiten mit Wissenschaftlern und Akademikern zusammen. Sie ermitteln eine Reihe von Initiativen im Bereich der Forschung und Entwicklung und der innovativen Anwendungen, die bedeutende sozio-ökonomische Folgen oder ein beträchtliches Investitionspotenzial haben könnten, und treffen Vorbereitungen, um unter harmonisierten technischen Bedingungen und mit dem geringstmöglichen Verwaltungsaufwand für diese Anwendungen ausreichende Frequenzen bereitzustellen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bestandsaufnahme und Beobachtung der bestehenden Frequenznutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs

Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs

Änderungsantrag  46

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission nimmt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten, die ihr alle geeigneten Frequenznutzungsinformationen übermitteln, eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung und des möglichen künftigen Frequenzbedarfs in der Union vor, insbesondere für den Frequenzbereich von 300 MHz bis 3 GHz.

1. Die Mitgliedstaaten nehmen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Kompetenzordnung eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung und des möglichen künftigen Frequenzbedarfs in ihren jeweiligen Hoheitsbereichen vor, insbesondere für den Frequenzbereich von 300 MHz bis 3 GHz, und übermitteln diese der Kommission. Gleichzeitig überprüfen die Mitgliedstaaten die technische Effizienz der für neue Dienste genutzten Frequenzen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 genannte Bestandsaufnahme muss es ermöglichen, die technische Effizienz der bestehenden Frequenznutzung zu beurteilen und ineffiziente Technologien und Anwendungen, ungenutzte oder ineffizient genutzte Frequenzen sowie Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln. Dabei sind – ausgehend von der Nachfrage der Verbraucher und Betreiber – ein künftiger Frequenzbedarf und die Möglichkeiten seiner Deckung zu berücksichtigen.

2. Die in Absatz 1 genannte Bestandsaufnahme muss es ermöglichen, die technische Effizienz der bestehenden Frequenznutzung zu beurteilen und ineffiziente Technologien und Anwendungen, ungenutzte oder ineffizient genutzte Frequenzen sowie Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln. Ferner muss sichergestellt werden, dass bei nicht optimaler Nutzung die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um eine möglichst effiziente Auslastung zu erreichen. Dabei sind – ausgehend von der Nachfrage der Verbraucher und Betreiber – ein künftiger Frequenzbedarf und die Möglichkeiten seiner Deckung zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Im Einklang mit dem Unionsrecht, darunter den Grundsätzen der internen und externen Zuständigkeiten der Union, nimmt die Union an internationalen Verhandlungen über Frequenzangelegenheiten teil, um ihre Interessen wahrzunehmen.

entfällt

Änderungsantrag  49

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass internationale Vorschriften die volle Nutzung der Frequenzbänder für die Zwecke erlauben, für die sie nach Unionsrecht zugewiesen sind, und dass eine ausreichende Menge entsprechend geschützter Funkfrequenzen für Bereiche der EU-Politik zur Verfügung stehen.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass internationale Vorschriften die volle Nutzung der Frequenzbänder für die Zwecke erlauben, für die sie nach einzelstaatlichem Recht und Unionsrecht zugewiesen sind, und dass eine ausreichende Menge entsprechend geschützter Funkfrequenzen für Bereiche der EU-Politik zur Verfügung stehen.

VERFAHREN

Titel

Funkfrequenzpolitik

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0471 – C7-0270/2010 – 2010/0252(COD)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

23.9.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Petra Kammerevert

19.10.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

2.12.2010

 

 

 

Datum der Annahme

3.3.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Piotr Borys, Silvia Costa, Mary Honeyball, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Marek Henryk Migalski, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Chrysoula Paliadeli, Marietje Schaake, Timo Soini, Emil Stoyanov, Helga Trüpel, Marie-Christine Vergiat, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ivo Belet, Iosif Matula, Georgios Papanikolaou, Hella Ranner, Mitro Repo, Joanna Katarzyna Skrzydlewska

VERFAHREN

Titel

Funkfrequenzpolitik

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0471 – C7-0270/2010 – 2010/0252(COD)

Datum der Konsultation des EP

20.9.2010

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

23.9.2010

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

23.9.2010

ENVI

23.9.2010

IMCO

23.9.2010

REGI

23.9.2010

 

CULT

23.9.2010

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ECON

19.10.2010

ENVI

5.10.2010

REGI

27.9.2010

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Gunnar Hökmark

20.10.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.12.2010

28.2.2011

31.3.2011

 

Datum der Annahme

12.4.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

49

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Zigmantas Balčytis, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Reinhard Bütikofer, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Lena Ek, Ioan Enciu, Adam Gierek, Robert Goebbels, Fiona Hall, Jacky Hénin, Edit Herczog, Romana Jordan Cizelj, Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Judith A. Merkies, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Amalia Sartori, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Niki Tzavela, Vladimir Urutchev, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Antonio Cancian, António Fernando Correia De Campos, Francesco De Angelis, Ilda Figueiredo, Cristina Gutiérrez-Cortines, Gunnar Hökmark, Yannick Jadot, Silvana Koch-Mehrin, Bernd Lange, Werner Langen, Vladko Todorov Panayotov, Catherine Trautmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Olle Ludvigsson

Datum der Einreichung

15.4.2011