BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind
31.5.2011 - (KOM(2010)0761 – C7‑0002/2011 – 2010/0366(COD)) - ***I
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Luis Manuel Capoulas Santos
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind
(KOM(2010)0761 – C7‑0002/2011 – 2010/0366(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0761),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0002/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Mai 2011[1] ,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0204/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(3)Die Kommission sollte die Befugnis haben, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 zu erlassen. Die Elemente, für die diese Befugnis ausgeübt werden kann, sowie die Bedingungen, denen diese Delegierung unterliegt, sollten festgelegt werden. |
(3) Um das einwandfreie Funktionieren des durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 geschaffenen Regelwerks zu gewährleisten, sollte die Befugnis, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Liste von Maßnahmen zu erstellen, die sich naturgemäß nicht für nachträgliche Kontrollen durch Prüfung der Geschäftsunterlagen eignen und für die diese Verordnung nicht gilt, an die Kommission delegiert werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung des Rechtstexts gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV). | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags zu erlassen. Die Kommission sollte insbesondere ermächtigt werden, einheitliche Vorschriften über den Informationsaustausch zu erlassen. Die Kommission sollte diese Durchführungsrechtsakte mit Unterstützung des Ausschusses für die Agrarfonds gemäß Artikel 41d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik6 und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates … [Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörterten Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 3 AEUV über die Kontrollmechanismen zu ergänzen] … erlassen. |
(4) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
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1 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
In Übereinstimmung mit den Vorlagen für Bestimmungen für Durchführungsrechtsakte, die von den Mitgliedstaaten kontrolliert werden, und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 485/2008 Artikel 1 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Zwischenzeitlich wurde die Verordnung Nr. 1782/2003 durch die Verordnung Nr. 73/2009 aufgehoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 485/2008 Artikel 13 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung des Formulierung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV). | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 485/2008 Artikel 13 b | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung des Formulierung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV). | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 485/2008 Artikel 13 c | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung des Formulierung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV). | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 485/2008 Artikel 13 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
In Übereinstimmung mit den Vorlagen für Bestimmungen für Durchführungsrechtsakte, die von den Mitgliedstaaten kontrolliert werden, und in Übereinstimmung mit der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 485/2008 Artikel 13 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
In Übereinstimmung mit den Vorlagen für Bestimmungen für Durchführungsrechtsakte, die von den Mitgliedstaaten kontrolliert werden, und in Übereinstimmung mit der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Durch den Vertrag von Lissabon wurde das alte Komitologiesystem abgeschafft, das auf den klassischen Komitologieverfahren (Beratung, Verwaltung, Regelung) und dem Regelungsverfahren mit Kontrolle basierte. Dieses System ist nun durch eine zweigleisige Struktur ersetzt worden, die aus delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten besteht (wobei die ersteren ein Vetorecht des Parlaments beinhalten), durch die die Kommission in die Lage versetzt wird, Umsetzungs- und Durchführungsbefugnisse wahrzunehmen. Der vorhandene Bestand an Rechtsvorschriften muss demzufolge an diese neuen rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Einer der ersten Vorschläge betrifft die Anpassung des vorliegenden Vorschlags für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind.
Der Vorschlag beschränkt sich ausschließlich auf Änderungen zum Zweck der Anpassung.
Anpassung an die Vorschriften des AEUV über Durchführungsbefugnisse
Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 485/2009 verliehenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden, wobei zwischen zwei verschiedenen Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden wird:
– Artikel 290 erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „delegierte Rechtsakte“ bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).
– Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so können der Kommission mit diesen Rechtsakten Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „Durchführungsrechtsakte“ bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).
Vorschläge des Berichterstatters zur Anpassung
Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Kommission. Der Berichterstatter hat den Vorschlag der Kommission anhand der Kriterien, die für die einzelnen Arten von Rechtsakten festgelegt sind, gründlich geprüft und Bereiche festgestellt, in denen die Bedingungen für delegierte Rechtsakte erfüllt sind. Folglich wurde der Vorschlag anhand der Bedingungen für Durchführungsrechtsakte geprüft. Es wurde keine Widersprüche festgestellt. Die Verwendung von Bestimmungen über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtakte in diesen Artikeln ist angemessen.
Darüber hinaus schlägt der Berichterstatter nach dem kürzlich erfolgten Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und nach Beendigung des Verfahrens zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, eine aktualisierte Fassung des Rechtstexts vor, einschließlich der Formulierungen, auf die sich Parlament und Rat geeinigt haben, wie auch andere Bedingungen der Befugnisübertragung (Dauer der Befugnisübertragung, Einspruchsfrist gegen delegierte Rechtsakte, Verlängerung dieser Frist, Ausschussverfahren usw.).
Mit dem Vorschlag wird die Verordnung Nr. 485/2008 abgeändert, indem eine Bestimmung über delegierte Rechtsakte hinzugefügt wird (Artikel 1 Absatz 2 – Erstellung einer Liste von Maßnahmen, für die die Verordnung nicht gilt). In Artikel 1 Absatz 2 erster Satz der Verordnung Nr. 485/2008 wird auf die Verordnung Nr. 1782/2003[1] verwiesen, die nicht mehr in Kraft ist und durch die Verordnung Nr. 73/2009[2] ersetzt wurde; diese Bestimmung wird im Vorschlag nicht abgeändert, weshalb eine entsprechende Änderung erforderlich ist.
Teile des Wortlauts von Artikeln zur Befugnisübertragung entsprechen weder dem im Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegten Standard-Wortlaut noch der Formulierung, auf die sich die Organe in der Verordnung Nr. 438/2010 geeinigt haben, weshalb sie geändert werden müssen[3].
- [1] Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1-69).
- [2] Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16-99).
- [3] Verordnung (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 3-10).
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0761 – C7-0002/2011 – 2010/0366(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
17.12.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 18.1.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Luis Manuel Capoulas Santos 26.1.2011 |
Luis Manuel Capoulas Santos 26.1.2011 |
Luis Manuel Capoulas Santos 26.1.2011 |
Luis Manuel Capoulas Santos 26.1.2011 |
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Artikel 51 – Gemeinsame Ausschusssitzungen Datum der Bekanntgabe im Plenum |
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Prüfung im Ausschuss |
28.3.2011 |
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Datum der Annahme |
25.5.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
40 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Lorenzo Fontana, Iratxe García Pérez, Béla Glattfelder, Sergio Gutiérrez Prieto, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Krisztina Morvai, Mariya Nedelcheva, James Nicholson, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Alyn Smith, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Salvatore Caronna, Spyros Danellis, Jill Evans, Karin Kadenbach, Sandra Kalniete, Giovanni La Via, Véronique Mathieu, Maria do Céu Patrão Neves, Robert Sturdy, Artur Zasada |
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Datum der Einreichung |
31.5.2011 |
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