BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind

31.5.2011 - (KOM(2010)0761 – C7‑0002/2011 – 2010/0366(COD)) - ***I

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Luis Manuel Capoulas Santos


Verfahren : 2010/0366(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0204/2011

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind

(KOM(2010)0761 – C7‑0002/2011 – 2010/0366(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0761),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0002/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Mai 2011[1] ,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0204/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)Die Kommission sollte die Befugnis haben, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 zu erlassen. Die Elemente, für die diese Befugnis ausgeübt werden kann, sowie die Bedingungen, denen diese Delegierung unterliegt, sollten festgelegt werden.

(3) Um das einwandfreie Funktionieren des durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 geschaffenen Regelwerks zu gewährleisten, sollte die Befugnis, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Liste von Maßnahmen zu erstellen, die sich naturgemäß nicht für nachträgliche Kontrollen durch Prüfung der Geschäftsunterlagen eignen und für die diese Verordnung nicht gilt, an die Kommission delegiert werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

Begründung

Anpassung des Rechtstexts gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags zu erlassen. Die Kommission sollte insbesondere ermächtigt werden, einheitliche Vorschriften über den Informationsaustausch zu erlassen. Die Kommission sollte diese Durchführungsrechtsakte mit Unterstützung des Ausschusses für die Agrarfonds gemäß Artikel 41d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik6 und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates … [Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörterten Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 3 AEUV über die Kontrollmechanismen zu ergänzen] … erlassen.

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden.

 

_____________

 

1 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

Begründung

In Übereinstimmung mit den Vorlagen für Bestimmungen für Durchführungsrechtsakte, die von den Mitgliedstaaten kontrolliert werden, und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 485/2008

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 1 Absatz 2 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen gemäß dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe1.

Um Maßnahmen, die sich naturgemäß nicht für Ex-post-Kontrollen durch Prüfung der Geschäftsunterlagen eignen, vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten im Einklang mit den Bedingungen der Artikel 13a, 13b und 13c der vorliegenden Verordnung eine Liste der anderen Maßnahmen erstellen, auf die die vorliegende Verordnung keine Anwendung findet.“

Um Maßnahmen, die sich naturgemäß nicht für Ex-post-Kontrollen durch Prüfung der Geschäftsunterlagen eignen, vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 13a der vorliegenden Verordnung eine Liste der anderen Maßnahmen erstellen, auf die die vorliegende Verordnung keine Anwendung findet.“

 

_____________

 

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

Begründung

Zwischenzeitlich wurde die Verordnung Nr. 1782/2003 durch die Verordnung Nr. 73/2009 aufgehoben.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 485/2008

Artikel 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach der vorliegenden Verordnung wird der Kommission für eine unbestimmte Dauer übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission im Rahmen der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab …* übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm bezeichneten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

 

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einspruch erhoben wurde oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um zwei Monate verlängert.

 

_____________

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Begründung

Anpassung des Formulierung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV).

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 485/2008

Artikel 13 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Artikel 13a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

entfällt

Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

 

Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm bezeichneten Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Begründung

Anpassung des Formulierung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 485/2008

Artikel 13 c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

entfällt

Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.

 

Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

 

Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, erläutert die Gründe für seine Einwände.

 

Begründung

Anpassung des Formulierung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV).

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 485/2008

Artikel 13 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Hinblick auf eine unionsweit einheitliche Anwendung dieser Verordnung erlässt die Kommission erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren des Artikels 42d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Bestimmungen, die insbesondere folgende Punkte behandeln:

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen zu folgenden Aspekten:

a) die Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1;

a) die Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1;

b) Einzelheiten und Spezifikationen zu Inhalt, Form und Einreichungsweise der Aufforderungen, Inhalt, Form und Art der Unterrichtung sowie Bereitstellung und Austausch von Informationen im Rahmen der vorliegenden Verordnung;

b) Einzelheiten und Spezifikationen zu Inhalt, Form und Einreichungsweise der Aufforderungen, Inhalt, Form und Art der Unterrichtung sowie Bereitstellung und Austausch von Informationen im Rahmen der vorliegenden Verordnung;

c) Bedingungen und Modalitäten für die Veröffentlichung der im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen oder Sondervorschriften und -bedingungen, nach denen diese von der Kommission verbreitet oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

c) Bedingungen und Modalitäten für die Veröffentlichung der im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen oder Sondervorschriften und -bedingungen, nach denen diese von der Kommission verbreitet oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13e Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

In Übereinstimmung mit den Vorlagen für Bestimmungen für Durchführungsrechtsakte, die von den Mitgliedstaaten kontrolliert werden, und in Übereinstimmung mit der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 485/2008

Artikel 13 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13e

 

1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingesetzten Ausschuss für die Agrarfonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Begründung

In Übereinstimmung mit den Vorlagen für Bestimmungen für Durchführungsrechtsakte, die von den Mitgliedstaaten kontrolliert werden, und in Übereinstimmung mit der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.

  • [1]               Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Durch den Vertrag von Lissabon wurde das alte Komitologiesystem abgeschafft, das auf den klassischen Komitologieverfahren (Beratung, Verwaltung, Regelung) und dem Regelungsverfahren mit Kontrolle basierte. Dieses System ist nun durch eine zweigleisige Struktur ersetzt worden, die aus delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten besteht (wobei die ersteren ein Vetorecht des Parlaments beinhalten), durch die die Kommission in die Lage versetzt wird, Umsetzungs- und Durchführungsbefugnisse wahrzunehmen. Der vorhandene Bestand an Rechtsvorschriften muss demzufolge an diese neuen rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Einer der ersten Vorschläge betrifft die Anpassung des vorliegenden Vorschlags für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind.

Der Vorschlag beschränkt sich ausschließlich auf Änderungen zum Zweck der Anpassung.

Anpassung an die Vorschriften des AEUV über Durchführungsbefugnisse

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 485/2009 verliehenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden, wobei zwischen zwei verschiedenen Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden wird:

– Artikel 290 erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „delegierte Rechtsakte“ bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).

– Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so können der Kommission mit diesen Rechtsakten Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „Durchführungsrechtsakte“ bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).

Vorschläge des Berichterstatters zur Anpassung

Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Kommission. Der Berichterstatter hat den Vorschlag der Kommission anhand der Kriterien, die für die einzelnen Arten von Rechtsakten festgelegt sind, gründlich geprüft und Bereiche festgestellt, in denen die Bedingungen für delegierte Rechtsakte erfüllt sind. Folglich wurde der Vorschlag anhand der Bedingungen für Durchführungsrechtsakte geprüft. Es wurde keine Widersprüche festgestellt. Die Verwendung von Bestimmungen über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtakte in diesen Artikeln ist angemessen.

Darüber hinaus schlägt der Berichterstatter nach dem kürzlich erfolgten Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und nach Beendigung des Verfahrens zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, eine aktualisierte Fassung des Rechtstexts vor, einschließlich der Formulierungen, auf die sich Parlament und Rat geeinigt haben, wie auch andere Bedingungen der Befugnisübertragung (Dauer der Befugnisübertragung, Einspruchsfrist gegen delegierte Rechtsakte, Verlängerung dieser Frist, Ausschussverfahren usw.).

Mit dem Vorschlag wird die Verordnung Nr. 485/2008 abgeändert, indem eine Bestimmung über delegierte Rechtsakte hinzugefügt wird (Artikel 1 Absatz 2 – Erstellung einer Liste von Maßnahmen, für die die Verordnung nicht gilt). In Artikel 1 Absatz 2 erster Satz der Verordnung Nr. 485/2008 wird auf die Verordnung Nr. 1782/2003[1] verwiesen, die nicht mehr in Kraft ist und durch die Verordnung Nr. 73/2009[2] ersetzt wurde; diese Bestimmung wird im Vorschlag nicht abgeändert, weshalb eine entsprechende Änderung erforderlich ist.

Teile des Wortlauts von Artikeln zur Befugnisübertragung entsprechen weder dem im Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegten Standard-Wortlaut noch der Formulierung, auf die sich die Organe in der Verordnung Nr. 438/2010 geeinigt haben, weshalb sie geändert werden müssen[3].

  • [1]  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1-69).
  • [2]  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16-99).
  • [3]  Verordnung (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 3-10).

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0761 – C7-0002/2011 – 2010/0366(COD)

Datum der Konsultation des EP

17.12.2010

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

18.1.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Luis Manuel Capoulas Santos

26.1.2011

Luis Manuel Capoulas Santos

26.1.2011

Luis Manuel Capoulas Santos

26.1.2011

Luis Manuel Capoulas Santos

26.1.2011

Artikel 51 – Gemeinsame Ausschusssitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

 

Prüfung im Ausschuss

28.3.2011

 

 

 

Datum der Annahme

25.5.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Lorenzo Fontana, Iratxe García Pérez, Béla Glattfelder, Sergio Gutiérrez Prieto, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Krisztina Morvai, Mariya Nedelcheva, James Nicholson, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Alyn Smith, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Salvatore Caronna, Spyros Danellis, Jill Evans, Karin Kadenbach, Sandra Kalniete, Giovanni La Via, Véronique Mathieu, Maria do Céu Patrão Neves, Robert Sturdy, Artur Zasada

Datum der Einreichung

31.5.2011