Verfahren : 2010/2154(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0216/2011

Eingereichte Texte :

A7-0216/2011

Aussprachen :

PV 05/07/2011 - 16
CRE 05/07/2011 - 16

Abstimmungen :

PV 06/07/2011 - 6.9
CRE 06/07/2011 - 6.9
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0329

BERICHT     
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1. Juni 2011
PE 450.741v02-00 A7-0216/2011

über die Sicherheit der Luftfahrt unter besonderer Berücksichtigung von Sicherheitsscannern

(2010/2154(INI))

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Luis de Grandes Pascual

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 BEGRÜNDUNG
 STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
 STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
 ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über die Sicherheit der Luftfahrt unter besonderer Berücksichtigung von Sicherheitsscannern (2010/2154 (INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zum Einsatz von Sicherheitsscannern auf den Flughäfen der EU (KOM(2010)0311),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2008 zu den Auswirkungen der Sicherheitsmaßnahmen im Flugverkehr und von Ganzkörperscannern auf die Menschenrechte, die Privatsphäre, die persönliche Würde und den Datenschutz(1),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt(2),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt(3),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom März 2010 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit(4),

–   in Kenntnis des fünften Berichts der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (KOM(2010)0725),

–   unter Hinweis auf seinen in dem Bericht über einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftsicherheitsentgelte festgelegten Standpunkt vom Mai 2010(5),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz)(6),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (Einzelrichtlinie 18a im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 391/89/EWG)(7),

–    unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 391/89/EWG)(8),

–    unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(9),

–    unter Hinweis auf die Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen(10),

–    in Kenntnis der Stellungnahme der Fachgruppe „Transport, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft“ des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Einsatz von Sicherheitsscannern auf EU-Flughäfen,

–    gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7–0216/2011),

Sicherheitsscanner

A.  in der Erwägung, dass als Sicherheitsscanner Geräte bezeichnet werden, die in der Lage sind, unter der Kleidung mitgeführte metallische und nichtmetallische Gegenstände zu erkennen, und dass die Wirksamkeit dieser Erkennung in der Fähigkeit von Sicherheitsscannern liegt, verbotene Gegenstände zu erkennen, die von kontrollierten Personen unter der Kleidung mitgeführt werden,

B.   in der Erwägung, dass in den Vorschriften des geltenden EU-Rechtsrahmens für die Luftsicherheit verschiedene Kontrollverfahren und -technologien vorgesehen sind, die als in der Lage betrachtet werden, unter der Kleidung mitgeführte verbotene Gegenstände zu erkennen, und unter denen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere auswählen können, wobei Sicherheitsscanner noch nicht unter diesen vorgesehenen Möglichkeiten geführt werden,

C.  in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten zurzeit Sicherheitsscanner vorübergehend in Ausübung ihres Rechts, neue technische Verfahren oder Methoden für einen Zeitraum von längstens 30 Monaten zu erproben (Kapitel 12.8 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission), einsetzen,

D.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten strengere Maßnahmen als die von den europäischen Rechtsvorschriften geforderten gemeinsamen Grundstandards anwenden können und somit in ihrem Hoheitsgebiet Sicherheitsscanner verwenden dürfen, in der Erwägung, dass sie dabei auf der Grundlage einer Risikobewertung und in Übereinstimmung mit dem EU-Recht handeln müssen, sowie in der Erwägung, dass diese Maßnahmen relevant, objektiv, nichtdiskriminierend und dem jeweiligen Risiko angemessen sein müssen (Verordnung (EG) Nr. 300/2008 Artikel 6),

E.   in der Erwägung, dass die Einführung von Sicherheitsscannern durch die Mitgliedstaaten unter einer der beiden oben genannten Voraussetzungen eine einmalige Sicherheitskontrolle unmöglich macht und bei Fortbestehen der derzeitigen Situation die für die Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen nicht mehr gleich sind und damit keinen Vorteil mehr für die Fluggäste darstellen,

F.  in der Erwägung, dass die Diskussion über die Sicherheitsscanner nicht losgelöst von einer generellen Debatte über ein integriertes Gesamtsicherheitskonzept für Europas Flughäfen geführt werden darf,

G.  in der Erwägung, dass die Gesundheit ein schützenswertes Gut und Recht ist, in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber ionisierender Strahlung ein Risiko darstellt, das vermieden werden sollte, sowie in der Erwägung, dass daher Scanner, die ionisierende Strahlung einsetzen, deren Wirkung kumulativ und der menschlichen Gesundheit abträglich ist, in der Europäischen Union nicht erlaubt sein sollten,

H.  in der Erwägung, dass sowohl die Rechtsvorschriften der EU als auch der Mitgliedstaaten bereits Vorschriften zum Schutz vor den möglichen gesundheitlichen Gefahren der Anwendung von ionisierende Strahlung freisetzenden Technologien und den Expositionsgrenzwerten für die Strahlung enthalten, sowie in der Erwägung, dass Scanner, die ionisierende Strahlung einsetzen, daher in der Europäischen Union verboten werden müssen,

I.    in der Erwägung, dass die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Artikel-29-Datenschutzgruppe und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte konsultiert hat und in deren Antworten wichtige Hinweise auf die Bedingungen enthalten sind, unter denen der Einsatz von Sicherheitsscannern auf Flughäfen mit dem Schutz der Grundrechte im Einklang steht,

J.   in der Erwägung, dass man sich mit den Anforderungen im Hinblick auf die Gesundheit sowie das Recht auf Privatsphäre, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Gleichbehandlung und Datenschutz auseinandersetzen muss – und zwar sowohl was die betreffende Technologie als auch deren Einsatz anbelangt –, bevor die Einführung von Sicherheitsscannern in Betracht gezogen werden kann,

K. in der Erwägung, dass Sicherheitsscanner nicht nur ein höheres Sicherheitsniveau als die derzeit eingesetzten Geräte gewährleisten, sondern auch in der Lage sein müssen, die Passagierkontrollen zu beschleunigen und die Wartezeiten zu verringern,

Finanzierung der Sicherheit der Luftfahrt

L.   in der Erwägung, dass sich der Rat bisher noch nicht über den Standpunkt des Europäischen Parlaments zur Richtlinie über Luftsicherheitsentgelte geäußert hat,

Sicherheitsmaßnahmen im Frachtbereich

M.  in der Erwägung, dass in den jüngsten von den Nachrichtendiensten aufgedeckten terroristischen Angriffsplänen Frachtstücke als Tatwerkzeuge genutzt werden sollten,

N.  in der Erwägung, dass nicht nur die Fluggäste, sondern auch Frachtstücke und Postsendungen angemessenen Sicherheitsmaßnahmen unterliegen und unterliegen müssen,

O. in der Erwägung, dass mit Fracht und Post beladene Passagierflugzeuge ein Ziel für terroristische Anschläge darstellen, sowie in der Erwägung, dass angesichts der Tatsache, dass das Sicherheitsniveau für Fracht und Post sehr viel geringer ist als für Passagiere, die Sicherheitsmaßnahmen für Fracht und Post, mit denen Passagierflugzeuge beladen werden, strenger werden müssen,

P.   in der Erwägung, dass nicht nur die Flughäfen, sondern auch die gesamte Lieferkette angemessenen Sicherheitsmaßnahmen unterliegen müssen,

Q.  in der Erwägung, dass im Bereich der Luftsicherheit die Postbetreiber eine wichtige Rolle bei der Abwicklung des Post- und Paketverkehrs spielen, sowie in der Erwägung, dass sie in Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften einen erheblichen finanziellen Aufwand betrieben und neue Technologien eingeführt haben, um die Erfüllung internationaler und europäischer Sicherheitsstandards zu gewährleisten,

Internationale Beziehungen

R.   in der Erwägung, dass die internationale Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen in der Luftfahrt erforderlich ist, um einen hohen Sicherheitsstandard zu gewährleisten und dabei zugleich Mehrfachkontrollen von Passagieren und die damit einhergehenden Behinderungen und zusätzlichen Kosten zu vermeiden,

Schulung des Sicherheitspersonals

S.  in der Erwägung, dass die Aus- und Weiterbildung des Sicherheitspersonals von wesentlicher Bedeutung für die Gewährleistung eines hohen Maßes an Luftsicherheit ist, das wiederum mit der Behandlung der Passagiere unter Achtung ihrer Menschenwürde und des Schutzes personenbezogener Daten vereinbar sein muss,

Allgemeine Erwägungen

1.   ist der Auffassung, dass es einer integrierten Lösung für die Sicherheit der Luftfahrt mit einheitlichen Sicherheitskontrollen bedarf, bei denen Fluggäste, Gepäck und Fracht, die von einem Flughafen der EU kommend in einem anderen Flughafen der EU eintreffen, nicht noch einmal kontrolliert werden müssen;

2.   ist der Auffassung, dass wirksame und schnelle Verfahren zum Scannen der Fluggäste angesichts der Einsatzzeit an den Kontrollpunkten von zusätzlichem Nutzen für die Luftsicherheit sind;

3.  fordert die Kommission auf, den Einsatz anderer Techniken zur Ermittlung von Sprengstoffen, einschließlich fester Stoffe, im Bereich der Luftverkehrssicherheit zu erforschen;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein integriertes System zur Risikoanalyse von Fluggästen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für die Sicherheit darstellen, sowie zur Überprüfung von Gepäck und Fracht zu entwickeln, das auf den verfügbaren und verlässlichen Informationen, insbesondere der Polizei, der Nachrichtendienste, der Zollbehörden und der Luftfahrtunternehmen basiert; ist der Auffassung, dass sich das gesamte System auf das Bestreben nach Wirksamkeit, jedoch auch auf die Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gründen sollte;

5.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine wirksame Zusammenarbeit, ein wirksames Sicherheitsmanagement und einen ebensolchen Informationsaustausch zwischen allen beteiligten Behörden sowie zwischen den Behörden und den Sicherheitsfirmen und Fluggesellschaften sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene zu sorgen;

6. fordert die Kommission auf, die Liste der erlaubten Kontrollmethoden sowie die Voraussetzungen und Mindeststandards für den Einsatz dieser Methoden regelmäßig zu überarbeiten und dabei mögliche Probleme, praktische Erfahrungen und technologische Fortschritte zu berücksichtigen, damit eine diesen Fortschritten entsprechende hohe Wirksamkeit der Erkennung und ein hohes Maß an Schutz der Fluggast- und Arbeitnehmerrechte und -interessen ermöglicht werden;

7.  unterstreicht die Bedeutung der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, die, wie im Stockholmer Programm bereits festgestellt wurde, die Sicherheit der Europäischen Union bedrohen, und unterstützt deshalb – und ausschließlich in diesem Zusammenhang – die Anwendung von auf die Verhinderung von Vorfällen mit terroristischem Hintergrund abzielenden Sicherheitsmaßnahmen, die vom Gesetz vorgeschrieben werden, wirksam und in einer freien und offenen demokratischen Gesellschaft notwendig sind, in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen sowie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention voll und ganz im Einklang stehen; verweist darauf, dass das Vertrauen der Bürger in ihre Institutionen von wesentlicher Bedeutung ist und dass daher ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Streben nach Sicherheit und der Sicherung der Grundrechte und -freiheiten gefunden werden muss;

8.   betont diesbezüglich, dass jegliche Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in völligem Einklang mit den Grundrechten und den grundlegenden Verpflichtungen der Europäischen Union, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, stehen sollten sowie verhältnismäßig, unbedingt notwendig und vom Gesetz vorgeschrieben sein müssen und sich folglich auf ihren spezifischen Zweck begrenzen müssen;

Sicherheitsscanner

9.  fordert die Kommission auf, die Aufnahme von Sicherheitsscannern in die Liste der erlaubten Kontrollmethoden vorzuschlagen, unter der Voraussetzung, dass diese Maßnahme – im Einklang mit der vorliegenden Entschließung – mit angemessenen Vorschriften und gemeinsamen Mindeststandards für den Einsatz dieser Scanner einhergeht, jedoch erst, nachdem die Folgenabschätzung, die das Europäische Parlament 2008 gefordert hat, durchgeführt worden ist und wenn aus dieser hervorgeht, dass für Passagiere keine Gesundheitsrisiken bestehen, ihre personenbezogenen Daten geschützt und ihre Würde und Privatsphäre geachtet werden und dass diese Scanner wirksam sind;

10. ist der Ansicht, dass der Einsatz von Sicherheitsscannern durch gemeinsame, EU-weite Vorschriften, Verfahren und Normen geregelt werden muss, die nicht nur Bestimmungen zur Wirksamkeit der Erkennung enthalten, sondern auch die zum Schutz der Gesundheit, der Grundrechte und der Interessen der Reisenden, der Beschäftigten, der Besatzung und des Sicherheitspersonals erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festlegen;

11. ist der Auffassung, dass Sicherheitsscanner dazu dienen sollten, die Kontrollen an den Flughäfen zu beschleunigen und die Unannehmlichkeiten für die Passagiere zu verringern, und fordert deshalb die Kommission auf, diesen Aspekt in ihrem Legislativvorschlag zu berücksichtigen;

12. schlägt insbesondere vor, dass die Kommission nach der Festlegung der gemeinsamen Vorschriften für den Einsatz von Sicherheitsscannern diese regelmäßig überarbeitet, um die Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit, der Privatsphäre, persönlicher Daten und der Grundrechte an den technischen Fortschritt anzupassen;

Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

13. ist der Ansicht, dass die Zunahme des Terrorismus staatliche Maßnahmen für den Schutz und die Vorbeugung, die von den demokratischen Gesellschaften erwartet werden, erforderlich macht;

14. ist der Auffassung, dass die Wirksamkeit der Erkennung von Sicherheitsscannern höher als die gegenwärtiger Metalldetektoren ist, insbesondere im Hinblick auf nichtmetallische Gegenstände und auf Flüssigkeiten, und dass eine vollständige manuelle Durchsuchung unangenehmer und zeitraubender ist und eher abgelehnt wird als ein Scanner;

15. ist der Auffassung, dass der Einsatz von Sicherheitsscannern – wenn die erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen werden – gegenüber weniger anspruchsvollen Verfahren, die keine vergleichbare Sicherheit bieten, die bessere Alternative darstellt; erinnert daran, dass auf dem Gebiet der Luftverkehrssicherheit der Einsatz von Intelligenz im weiten Sinne und von gut ausgebildetem Flughafensicherheitspersonal weiterhin unsere Hauptprioritäten sein sollten;

16. ist der Auffassung, dass den Besorgnissen und Forderungen in Bezug auf Privatsphäre und Gesundheit durch die Technik und die Methoden, die zur Verfügung stehen, genügt werden kann, dass die gegenwärtig in Entwicklung befindliche Technologie vielversprechend ist und dass die beste verfügbare Technologie zum Einsatz kommen muss;

17. vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung darüber, Sicherheitsscanner zu installieren oder nicht, in der Zuständigkeit und in der Freiheit der Mitgliedstaaten liegt, dass jedoch eine stärkere Harmonisierung des Einsatzes von Scannern erforderlich ist, um einen kohärenten europäischen Raum der Flugsicherheit zu schaffen;

18. ist der Auffassung, dass Sicherheitsscanner, die in Mitgliedstaaten installiert werden, den von der EU für alle Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften und Mindestforderungen entsprechen müssen, unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strengere Maßnahmen zu ergreifen;

19. ist der Meinung, dass die Mitgliedsstaaten Kontrollpunkte und Sicherheitspersonal ergänzen sollten, um sicherzustellen, dass die Passagiere von der Installierung von Sicherheitsscannern nicht betroffen werden;

20. vertritt die Auffassung, dass der Einsatz von Sicherheitsscannern der Freiwilligkeit der zu kontrollierenden Personen unterworfen sein muss, die jedoch im Falle ihrer Ablehnung einer Untersuchung mit einem Sicherheitsscanner dazu verpflichtet sind, sich anderweitigen Sicherheitskontrollen zu unterziehen, die ebenso wirksam wie Sicherheitsscanner sind und bei denen die umfassende Achtung der Rechte und der Würde der zu kontrollierenden Personen gewährleistet wird; betont, dass eine solche Ablehnung keine Verdächtigung des Passagiers nach sich ziehen sollte;

Gesundheit

21. weist darauf hin, dass die europäischen und nationalen Rechtsvorschriften insbesondere unter Einhaltung des ALARA-Prinzips (As Low As Reasonably Achievable / so niedrig, wie vernünftigerweise zu erreichen) anzuwenden sind;

22. fordert die Mitgliedstaaten auf, Technologien einzusetzen, die am wenigsten schädlich für die menschliche Gesundheit sind und die akzeptable Lösungen für die Besorgnisse um die Privatsphäre der betroffenen Personen bieten;

23. ist der Auffassung, dass die Exposition gegenüber kumulativen ionisierenden Strahlungsdosen nicht hinnehmbar ist; vertritt daher die Ansicht, dass alle Arten von Technologien, die ionisierende Strahlen verwenden, ausdrücklich vom Einsatz im Rahmen von Sicherheitskontrollen ausgenommen werden sollten;

24. fordert die Kommission auf, im nächsten Rahmenforschungsprogramm die Möglichkeit zu prüfen, eine Technologie einzusetzen, die für alle Personengruppen völlig unbedenklich ist und gleichzeitig die Sicherheit des Luftverkehrs garantiert;

25. fordert die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig die langfristigen Folgen einer Exposition gegenüber Sicherheitsscannern unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu kontrollieren und ihre korrekte Aufstellung, angemessene Verwendung und einwandfreie Funktionsweise zu prüfen;

26. betont, dass es verbindlich sein muss, Sonderfälle zu berücksichtigen und gesundheitlich empfindliche Passagiere bzw. in ihrer Kommunikationsfähigkeit eingeschränkte Passagiere, zum Beispiel Schwangere, Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Personen mit implantierten medizinischen Geräten (beispielsweise Prothesen und Herzschrittmacher) sowie Personen, die zur Erhaltung ihres Gesundheitszustands erforderliche medizinische Utensilien und Arzneimittel (beispielsweise Spritzbesteck und Insulin) mit sich führen, gebührlich und der Person angemessen zu behandeln;

Ganzkörperbilder

27. ist der Ansicht, dass nur Strichmännchen verwendet werden sollten, und fordert nachdrücklich, dass keine Ganzkörperbilder aufgenommen werden dürfen;

28. fordert nachdrücklich, dass die durch das Scanning erzeugten Bilder ausschließlich für den Zweck der Erkennung verbotener Gegenstände und nur so lange verwendet werden dürfen, wie es für das Kontrollverfahren erforderlich ist, sofort gelöscht werden müssen, nachdem eine Person die Sicherheitskontrolle durchlaufen hat, und nicht gespeichert werden dürfen;

Diskriminierungsverbot

29. ist der Auffassung, dass die Betriebsvorschriften sicherstellen müssen, dass ein Zufallsverfahren für die Auswahl verwendet wird und dass Fluggäste für die Überprüfung durch Sicherheitsscanner nicht auf Grundlage diskriminierender Kriterien ausgewählt werden;

30. hebt hervor, dass jegliche Form der Profilerstellung, zum Beispiel basierend auf Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Glauben, als Bestandteil des Verfahrens zur Auswahl der Personen, die mit einem Sicherheitsscanner überprüft werden, oder zum Zugang mit Personen, die eine solche Überprüfung ablehnen, inakzeptabel ist;

Datenschutz

31. ist der Auffassung, dass alle Sicherheitsscanner Strichfiguren verwenden sollten, um die Identität der Passagiere zu schützen und zu gewährleisten, dass diese nicht mithilfe des Bildes eines Körperteils identifiziert werden können;

32. betont, dass es bei der verwendeten Technik nicht möglich sein darf, Daten zu speichern oder aufzubewahren;

33. erinnert daran, dass der Einsatz von Sicherheitsscannern im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erfolgen muss;

34. betont, dass die Mitgliedstaaten, die sich für den Einsatz von Sicherheitsscannern entscheiden, im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität die Möglichkeit haben sollten, strengere Standards anzuwenden, als sie in den europäischen Rechtsvorschriften zum Schutz der Bürger und von personenbezogenen Daten vorgesehen sind;

Information gescannter Personen

35. geht davon aus, dass die überprüften Personen vorab umfassende Informationen erhalten müssen, insbesondere über die Funktionsweise des Scanners, über die Bedingungen in Bezug auf den Schutz des Rechtes auf Würde, Privatsphäre und Datenschutz sowie über die Möglichkeit, die Überprüfung mit dem Scanner abzulehnen;

36. fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Informationskampagnen über Fluggastrechte auch über die Rechte im Zusammenhang mit Sicherheitskontrollen und Sicherheitsscannern zu informieren;

Behandlung gescannter Personen

37. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu gewährleisten, dass für die Sicherheitsbediensteten spezielle Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf den Einsatz von Sicherheitsscannern durchgeführt werden, damit die Grundrechte der Passagiere sowie deren persönliche Würde, deren Daten und deren Gesundheit geschützt werden; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass für das mit der Bedienung der Scanner betraute Sicherheitspersonal ein Verhaltenskodex ein sehr nützliches Instrument sein könnte;

Finanzierung der Sicherheit der Luftfahrt

38. erinnert an seinen Standpunkt vom 5. Mai 2010 zu Luftsicherheitsentgelten;

39. ist der Auffassung, dass die Luftsicherheitsentgelte transparent sein müssen und ausschließlich zur Deckung der Kosten für die Sicherheit verwendet werden dürfen und dass die Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung strengerer Maßnahmen entscheiden, die anfallenden Zusatzkosten selbst tragen müssen;

40. fordert den Rat auf, unverzüglich in erster Lesung einen Standpunkt über Luftsicherheitsentgelte anzunehmen, da die Rechtsvorschriften zur Luftverkehrssicherheit und die Rechtsvorschriften zu Luftsicherheitsentgelten eng miteinander verknüpft sind;

41. schlägt vor, auf den Tickets aller Fluggäste die Kosten der Sicherheitsmaßnahmen anzugeben;

Verbot von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG)

42. bekräftigt und verteidigt seinen Standpunkt, dass das Verbot des Mitführens von Flüssigkeiten im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften 2013 aufzuheben ist; fordert daher alle betroffenen Parteien, die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Industrie auf, eng zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Einschränkungen in Bezug auf das Mitführen von Flüssigkeiten an Bord von Flugzeugen aufgehoben werden, was den Passagieren zugute kommen würde;

43. fordert die Mitgliedstaaten und die Flughäfen auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um rechtzeitig über die angemessene Technik zu verfügen, damit die Aufhebung des Verbots des Mitführens von Flüssigkeiten zu den vorgesehenen Terminen zu keiner Einschränkung der Sicherheit führt;

44. ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass alle Beteiligten die erforderlichen Schritte unternehmen müssen, um das Verbot des Mitführens von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen durch eine möglichst gründliche und einheitliche Überprüfung dieser Stoffe zu ersetzen und dabei die Wahrung der Rechte der Fluggäste umfassend zu gewährleisten;

Sicherheitsmaßnahmen im Frachtbereich

45. ist der Auffassung, dass auf der Grundlage einer Risikoanalyse die Kontrolle der Fracht- und Postsendungen den Gefahren, die ihre Beförderung mit sich bringen kann, angemessen sein muss und dass für die entsprechende Sicherheit insbesondere bei der Beförderung von Fracht- und Postsendungen in Passagierflugzeugen gesorgt werden muss;

46. erinnert daran, dass das 100-prozentige Scannen von Fracht nicht machbar ist; ersucht die Mitgliedstaaten, in ihren Bemühungen um die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie der entsprechenden Verordnung (EG) Nr. 185/2010 der Kommission nicht nachzulassen, um die Sicherheit innerhalb der gesamten Lieferkette zu verbessern;

47. geht davon aus, dass zwischen den Mitgliedstaaten immer noch Ungleichheiten beim Sicherheitsstandard im Frachtbereich bestehen und die Staaten zum Zwecke einheitlicher Sicherheitskontrollen für die korrekte Umsetzung der geltenden EU-Vorschriften über Frachtstücke und Postsendungen sorgen und auch die von einem anderen Mitgliedstaat ermächtigten Beamten anerkennen müssen;

48. ist der Ansicht, dass die Sicherheitsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Luftfracht und Postsendungen sowie die Kontrollen dieser Maßnahmen durch die Kommission verstärkt worden sind, und hält daher die Erarbeitung eines technischen Berichts, in dem die Schwächen des derzeitigen Frachtsystems und mögliche Lösungsansätze aufgezeigt werden, für absolut unverzichtbar;

49. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kontrollen und Inspektionen im Luftfrachtbereich zu verstärken, und zwar auch hinsichtlich der Anerkennung der ermächtigten Beamten und des bekannten Frachtpersonals, und betont in diesem Zusammenhang, dass die Anzahl der diese Kontrollen durchführenden Mitarbeiter sowohl auf nationaler Ebene als auch auf der Ebene der Kommission erhöht werden muss;

50. betont das Potenzial der Informationen der Zollbehörden für die Berechnung des Risikos bei bestimmten Sendungen und ersucht die Kommission, in ihrer Arbeit an einem möglichen Einsatz zollspezifischer elektronischer Systeme für die Zwecke der Luftverkehrssicherheit nicht nachzulassen und sich dabei insbesondere auf des europäische Programm „Import Control System“ zu stützen, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden verbessert werden soll;

51. fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um für eine sichere Beförderung von aus Drittländern kommenden Frachtstücken ab deren Ausgangsflughafen zu sorgen, Kriterien für die Ermittlung von Hochrisikofracht festzulegen und dazu insbesondere die Zuständigkeiten der einzelnen Akteure genau zu bestimmen;

52. fordert die Kommission auf, im Sicherheitsplan die Besonderheiten aller beteiligten Akteure zu berücksichtigen und die Sicherheitsmaßnahmen im Fracht- und Postverkehr zu vereinheitlichen, wobei für eine dynamische Wirtschaft gesorgt werden muss, die den Handelsverkehr, die Dienstleistungsqualität und die Entwicklung des elektronischen Handels weiter fördert;

53. fordert die Kommission auf, ein einheitliches System zur Aus- und Weiterbildung des Sicherheitspersonals im Frachtbereich vorzuschlagen, um den neuesten technischen Entwicklungen im Sicherheitsbereich Rechnung zu tragen;

Internationale Beziehungen

54. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und Drittstaaten bei der Risikobewertung und den nachrichtendienstlichen Systemen im Bereich der Luftsicherheit auf;

55. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der ICAO für allgemeine Sicherheitsstandards einzutreten und die Bemühungen von Drittländern zur Einführung solcher Standards zu unterstützen, um Fortschritte in Richtung einer gegenseitigen Anerkennung der Sicherheitsmaßnahmen zu erzielen und das Ziel wirksamer einheitlicher Sicherheitskontrollen zu verfolgen;

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56. hält das Komitologieverfahren im Bereich der Sicherheit im Flugverkehr, zumindest für Maßnahmen mit Folgen für die Rechte der Bürger, für ungeeignet und verlangt, dass das Parlament im Rahmen der Mitentscheidung in vollem Umfang einbezogen wird;

57. erwartet von der Kommission einen Legislativvorschlag zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr.º300/2008 noch während dieser Wahlperiode, wobei in diesem Vorschlag die Erklärung der Kommission vom 16. Dezember 2010 im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, zu berücksichtigen ist;

58. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)

ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 71.

(2)

ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(3)

ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.

(4)

ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.

(5)

Angenommene Texte, P7_TA(2010)0123.

(6)

ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.

(7)

ABl. L 184 vom 24.5.2004, S. 1.

(8)

ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 3.

(9)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(10)

ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.


BEGRÜNDUNG

Ein umfassender Ansatz der Luftsicherheit

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Einsatz von Sicherheitsscannern, die zunächst Gegenstand dieses Berichts über die Sicherheit der Luftfahrt war, ist inzwischen aufgrund von nach ihrer Verfassung eingetretener Ereignisse überholt.

Die wiederholten Terrorwarnungen, zuerst im Vereinigten Königreich mit dem Fund einer Paketbombe in einem Frachtflugzeug und später mit dem Abfangen mehrerer an einen hohen diplomatischen Mitarbeiter und an Botschaften in Athen adressierter Paketbomben, haben die EU veranlasst, angemessene Maßnahmen gegen die erkannten neuen Gefahren zu ergreifen.

Deshalb stellt sich das Europäische Parlament der Herausforderung, die getroffenen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikoprävention im Sinne eines umfassenden Ansatzes der Sicherheit in der Zivilluftfahrt vorzuschlagen.

Dieser Bericht handelt daher von Sicherheitsscannern, der Analyse der getroffenen Entscheidungen zu Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG) und von den Sicherheitsmaßnahmen im Bereich Fracht und Postsendungen.

Bekämpfung des Terrorismus und Sicherheit der Zivilluftfahrt

Gegenwärtig erleben wir, dass die Globalisierung keine Arbeitshypothese, sondern eine unbestreitbare Tatsache ist. In diesem Rahmen weltweiter Verflechtung stellt der Terrorismus leider keine Einzelerscheinung dar, der manche Länder betrifft und andere nicht. In einer demokratischen Gesellschaft ist jede Form des Terrorismus abzulehnen und gibt es keine ihn rechtfertigende Begründung.

Vor diesem Hintergrund haben die zuständigen demokratischen Institutionen die unbedingte Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten. Oft führen Entscheidungen, die zugunsten der Sicherheit getroffen werden, zum teilweisen Verlust bestimmter Freiheiten und auf jeden Fall zu Umständen, Unannehmlichkeiten und einer Veränderung der normalen Verhaltensregeln.

Leider stellt die Sicherheit in der Wertehierarchie moderner Gesellschaften einen Wert dar, der geschützt werden muss, da er nicht gewährleistet ist. Allerdings fordern demokratische Gesellschaften, während sie ihre Vertreter in den Institutionen damit beauftragen sie zu schützen, zugleich auch, dass dies nicht auf beliebige Weise und um jeden Preis geschieht. Die europäischen Bürger fordern, dass zugunsten der Sicherheit beschlossene Maßnahmen zu keiner Einschränkung ihrer Grundrechte führen.

Notwendige Verbesserung der Sicherheit der Zivilluftfahrt

Die Sicherheit der Zivilluftfahrt ist zweifelsohne eine der größten Sorgen der Europäischen Union. Seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 wurden eine Reihe von Maßnahmen erarbeitet, die sich in EU-Verordnungen niederschlugen, die zum einen Terroranschlägen oder Angriffen auf die Sicherheit der Bürger vorbeugen und diese zum anderen gegebenenfalls verhindern sollen.

Die Gesetzgebung zur Luftsicherheit hat sich somit wie folgt entwickelt:

· Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 wurden die Grundlagen für eine gemeinschaftliche Politik erarbeitet, die vorher nationale Aufgabe war, und es wurde die Verordnung 2320/2002 erlassen.

· Im Dezember 2001 versuchte der sogenannte „Schuhbomber“, Sprengstoff im Absatz seiner Schuhe zu verstecken, woraufhin auf europäischer Ebene besondere Maßnahmen für eine gründlichere Überprüfung der Schuhe der Fluggäste getroffen wurden.

· Im August 2006 hatte die Verwendung von Flüssigsprengstoff für versuchte Anschläge auf mehrere Flugzeuge über dem Atlantik unmittelbar ein Verbot des Mitführens von Flüssigkeiten an Bord von Flugzeugen zur Folge.

· Aufgrund der gesammelten Erfahrungen im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt wurde eine Aktualisierung der Verordnung 2320/2002 erforderlich, woraufhin als Grundlage für die europäischen Rechtsvorschriften zur Sicherheit der Zivilluftfahrt die Verordnung 300/2008 beschlossen wurde. Durch diese wurden die in diesem Bereich geltenden Vorschriften vereinfacht, vereinheitlicht und eindeutiger gefasst.

· Am 25. Dezember 2009 veranschaulichte ein versuchter Terroranschlag mit verstecktem Sprengstoff während eines Fluges von Amsterdam nach Detroit die Grenzen der vorhandenen Kontrollsysteme auf den Flughäfen bei der Entdeckung verbotener nichtmetallischer Gegenstände. In der Folge begannen mehrere Staaten, Überprüfungen durchzuführen oder strengere Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, wobei sie als Kontrollmethode den Einsatz von Sicherheitsscannern einführten.

· Die jüngsten Anschläge Ende Oktober 2010 mit der Versendung von Paketbomben in die USA, die im Vereinigten Königreich und in Dubai entdeckt wurden, führten zu einer Verschärfung der Sicherheitsmaßnahmen bei der Luftfracht und zu einem Europäischen Aktionsplan für die kommenden Jahre.

Insgesamt gibt es drei zentrale Verordnungen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt:

· Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (des Europäischen Parlaments und des Rates) zu gemeinsamen Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt;

· die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 (der Kommission) zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung Nr. 300/2008 festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt;

· die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 (der Kommission) zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit.

Begründung des vorliegenden Initiativberichts

Sicherheitsscanner

Hintergrund

Da die Mitgliedstaaten und/oder Flughäfen mit den Vorschriften des geltenden EU-Rechtsrahmens für die Luftsicherheit eine Liste von Kontrollverfahren und –technologien erhalten, aus der sie auszuwählen haben, müssen die geltenden Rechtsvorschriften geändert werden, um die Sicherheitsscanner in diese Liste aufzunehmen (unbeschadet der Möglichkeit, Scanner zur Kontrolle oder als verschärfte Schutzmaßnahme zu installieren).

Vorgeschichte

Als die Kommission im Jahr 2008 dem Europäischen Parlament ihren Entwurf einer Verordnung vorlegte, in dem Sicherheitsscanner als eine der anerkannten Methoden zur Überprüfung von Personen genannt wurden, äußerte sich das Parlament in seiner Entschließung vom 23. Oktober 2008 dahingehend kritisch, dass diese keinen zusätzlichen Nutzen bringen würden und Zweifel bezüglich des Schutzes der Grundrechte bestünden. Die Entschließung des Europäischen Parlaments verwies mit Nachdruck auf die Auswirkung von Sicherheitsscannern auf die Menschenrechte, die Privatsphäre, die Menschenwürde und den Datenschutz und verlangte eine eingehende Analyse der Situation.

Die Mitteilung der Kommission

Die Kommission legte dem Europäischen Parlament in Reaktion auf dessen Entschließung von 2008 eine Mitteilung vor, in der die vom Parlament geäußerten Vorbehalte teilweise ausgeräumt werden:

· Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten;

· Wissenschaftliche und medizinische Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit;

· soweit möglich, Bewertung der Auswirkungen auf Wirtschaft und Handel in Form einer Kosten-Nutzen-Analyse;

· Folgenabschätzung hinsichtlich der Grundrechte.

Zweck des vorliegenden Berichts ist es daher, auf die Aufforderung der Kommission zur Diskussion und gemeinsamen Überlegung der drei Organe zu reagieren, damit Fortschritte bei der gemeinsamen Aufgabe, dem Schutz der europäischen Bürger, erzielt werden.

Beurteilung des Entwurfs durch den Berichterstatter

Der Berichterstatter bewertet die Mitteilung der Kommission positiv. Seinem Urteil nach hat die Kommission die 2008 vom Europäischen Parlament geäußerten berechtigten Zweifel in zufrieden stellender Weise ausgeräumt.

Der Verfasser befürwortet die Einführung einheitlicher Vorschriften für die gesamte EU, um die operationellen Auflagen und die gemeinschaftlichen Standards zur Wirksamkeit der Erkennung der Scanner zu regeln.

Die neuesten Sicherheitsscanner sind offenbar dazu geeignet, die Sicherheit im Luftverkehr der EU zu erhöhen. Sie bringen einen zusätzlichen Nutzen in Bezug auf die Wirksamkeit der Sicherheitskontrollen auf den Flughäfen der EU, wobei die Verhältnismäßigkeit im Vergleich zu der abzuwendenden Gefahr gewahrt bleibt.

Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAG)

Vorgeschichte der LAG auf den Flughäfen der EU

Seit 2006 ist es verboten, im Handgepäck Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in einer Menge von über 100 ml mitzuführen.

Das Europäische Parlament verabschiedete im September 2007 die Entschließung P6-TA(2007)0374, in der die Kommission aufgefordert wurde, „die Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 (Mitführen von Flüssigkeiten im Flugzeug) dringend einer Überprüfung zu unterziehen und sie aufzuheben, falls keine weiteren entscheidenden Tatsachen angeführt werden“. Seit damals haben die verschiedenen Versuche, dieses Verbot abzuschaffen, zu einer gemeinsamen Haltung der drei Organe geführt, gemäß der die schrittweise Aufhebung des Verbots des Mitführens von Flüssigkeiten festgelegt wurde.

Aktueller Stand der Gesetzgebung zu LAG

Mit der Verordnung (EU) 297/2010 der Kommission vom 9. April 2010 wurden die Beschränkungen für LAG aufgehoben und ein System der schrittweisen Aufhebung des Verbots zugunsten einer Methode zur Kontrolle auf Flüssigsprengstoff geschaffen.

In der Verordnung wird gefordert, die Flughäfen mit einem wirksamen Mechanismus auszustatten, bis zuverlässige Anlagen zur Erkennung installiert sind, was bis 29. April 2013 der Fall sein soll. Bis zu diesem Datum soll auf allen Flughäfen eine wirksame Überprüfung von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen möglich sein.

Folgende Phasen sind vorgesehen:

Flüssigkeiten, Aerosole und Gele dürfen in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitgeführt werden, wenn sie gemäß den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen kontrolliert wurden oder von der Kontrolle ausgenommen sind:

· Bis zum 29. April 2011 dürfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele, die an einem Drittlandsflughafen oder an Bord eines Flugzeugs eines EU-fremden Luftfahrtunternehmens erworben wurden, in Sicherheitsbereichen und an Bord von Flugzeugen mitgeführt werden.

· Bis zum 29. April 2013 müssen alle Flughäfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele gemäß den aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Anforderungen kontrollieren.

Frachtstücke und Postsendungen

Die europäischen Sicherheitsvorschriften für Frachtstücke beruhen auf zwei sich gegenseitig ergänzenden Säulen:

· Sicherheitskontrollen für Fracht und Post. Alle Frachtstücke und Postsendungen sind vor dem Verladen in ein Flugzeug Sicherheitskontrollen zu unterziehen. Diese Sicherheitskontrollen erfolgen: durch einen reglementierten Beauftragten (Luftfahrtunternehmen, Agenturen, Spediteure oder sonstige Stellen, die die Sicherheitskontrollen gewährleisten), durch einen bekannten Versender (einen Versender von Fracht oder Post zur Versendung auf eigene Rechnung, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht oder Post zu befördern), oder durch einen geschäftlichen Versender (einen Versender von Fracht oder Post zur Versendung auf eigene Rechnung, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht oder Post mit für diese Art Transport bestimmten Luftfahrzeugen zu befördern). Es darf kein Frachtstück in ein Flugzeug gelangen, das vorher nicht kontrolliert wurde.

· Schutz der Frachtstücke und Postsendungen in der Lieferkette: Frachtstücke und Postsendungen, die mit einem Flugzeug befördert werden sollen, sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitskontrollen stattfinden, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem sie befördert werden, vor unbefugten Eingriffen zu schützen (Schutz). Frachtstücke und Postsendungen, die nach den Sicherheitskontrollen nicht angemessen vor unbefugten Eingriffen geschützt sind, müssen kontrolliert werden.

Hintergrund

Nach den Vorfällen von Ende Oktober und Anfang November 2010 ergriff die Europäische Union zügig zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im Frachtbereich, wobei insbesondere berücksichtigt wurde, dass die betreffenden Frachtstücke oft in Passagierflugzeugen befördert werden.

Die Sachverständigen für die Luftsicherheit der EU empfahlen umgehend verschiedene Handlungsprinzipien; so sollten die Sicherheitskontrollen für Fracht und Post auf einer gemeinsamen Risikobewertung einschließlich der Merkmale der Sendungen und der Art der zuvor durchgeführten Sicherheitskontrollen, der Art der Beförderung per Flugzeug (Passagierflugzeug, Nurfrachtflugzeug beziehungsweise Nurpostflugzeug) und des Herkunftsorts basieren.

Ferner wurde die Gründung einer Arbeitsgruppe vereinbart, die neue Vorschläge für die Stärkung der Luftsicherheit vorlegen soll. Der gegenwärtige Handlungsrahmen beruht auf diesem Plan der hochrangigen Gruppe über die Erhöhung der Sicherheit von Luftfracht.

Für die Verbesserung der Kontrollen von Luftfracht gibt es drei zentrale Handlungsbereiche:

· Verbesserung und Vereinheitlichung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Luftfracht. Konkret bei den Sicherheitskontrollen für Fracht und Post aus Drittländern. Verbesserung der Ausbildung und Überprüfung auf europäischer und nationaler Ebene.

· Verbesserung der Koordinierung und des Informationsaustauschs in der EU. Ab dem 1. Januar 2011 wurde das bestehende Zollsystem verstärkt. Es ist notwendig, einen guten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu sichern.

· Hebung der weltweiten Standards. Dafür muss die umfassende Zusammenarbeit mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation fortgesetzt werden, um zu erreichen, dass aus Drittländern nach Europa eingeführte Pakete den europäischen oder anderen gleichwertigen Vorschriften entsprechen.

Auf diesem Hintergrund basieren die geäußerten Auffassungen des Berichterstatters, der die Kommission zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um Verbesserungen auffordert und ihr darüber hinaus eine Reihe von Maßnahmen vorschlägt, die er als grundlegend für die Beseitigung von Sicherheitslücken im Bereich der Luftfracht betrachtet.

Es darf nicht vergessen werden, dass die Kontrollen, Nachrichtendienste und Überwachungsbehörden, der polizeiliche Informationsaustausch und die Humanfaktoranalyse grundlegend für die Gestaltung der Luftsicherheit als Gesamtheit sind.

All dies entspricht einem umfassenden Ansatz von Sicherheit im Bereich der Luftfahrt, dessen Ziel das Erreichen eines Höchstmaßes an Schutz für die europäischen Bürger und damit die Erfüllung einer wesentlichen und unerlässlichen Aufgabe der europäischen Gesetzgeber ist. Insgesamt geht es also um den Schutz der demokratischen Werte und die Bekämpfung des diese Werte bedrohenden Terrorismus.


STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (27.1.2011)

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zu der Sicherheit im Flugverkehr mit Schwerpunkt Sicherheitsscanner

(2010/2154(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Crescenzio Rivellini

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten und die Flughafenverwaltungen zunehmend auf Ganzkörperscanner zurückgreifen in der Überzeugung, dass sie die Fähigkeit des Sicherheitspersonals erhöhen können, verbotene Gegenstände zu entdecken, zum Beispiel Flüssig- oder Plastiksprengstoffe, die nicht mit Hilfe der vorhandenen Metalldetektoren ermittelt werden können, und gleichzeitig die Notwendigkeit beseitigen, dass die Passagiere sich einer unbequemen und unwürdigen körperlichen Durchsuchung unterziehen müssen;

2.  erkennt an, dass die Mitgliedstaaten rechtlich gesehen befugt sind, auf dem Einsatz von Ganzkörperscannern zu bestehen, wenn sie glauben, dass dies die Sicherheit zusätzlich zu den Auflagen der EU-Rechtsvorschriften erhöhen wird, bzw. auf dem Einsatz für Versuchszwecke, und ist zuversichtlich, dass sich aus den jetzt in Finnland, Frankreich, den Niederlanden, Italien und dem Vereinigten Königreich laufenden Versuchen Informationen ergeben, die der Kommission Hilfestellung dabei geben werden, europaweit Standards bewährter Praktiken für Regelungen und Verhaltenskodizes zu entwickeln, durch die personenbezogene Daten und die menschliche Gesundheit geschützt werden;

3.  nimmt Kenntnis von der Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2010 zum Einsatz von Sicherheitsscannern auf den Flughäfen der EU (KOM(2010)0311 endgültig) und den darin enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen;

4.  erkennt die Bedeutung von Sicherheitsscannern als zusätzlichem Instrument zum Schutz der Reisenden an, unterstreicht jedoch die grundlegende Bedeutung des angemessenen Einsatzes von grenzüberschreitenden nachrichtendienstlichen Aktivitäten, der Überwachung der Zentralen Reservierungssysteme und des Profiling von Passagieren bei der Ermittlung von potenziellen terroristischen Bedrohungen;

5.  fordert die Kommission auf, im nächsten Rahmenforschungsprogramm die Möglichkeit zu prüfen, eine Technik einzusetzen, die für alle Personengruppen völlig unbedenklich ist und gleichzeitig die Sicherheit des Luftverkehrs garantiert;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Technik einzusetzen, die am wenigsten schädlich für die menschliche Gesundheit ist und die akzeptable Lösungen für die Bedenken der Bürger bezüglich der Privatsphäre bietet;

7.  stellt fest, dass eine breite Palette von Ganzkörperscannern, bei denen unterschiedliche Techniken eingesetzt werden, bereits in Betrieb sind; glaubt, dass jeder Sicherheitsscanner auf der Grundlage seiner Vorzüge bewertet werden muss, und unterstützt die Ansicht der Kommission, wie sie in ihrer jüngsten Mitteilung zum Ausdruck gebracht wird, dass ein gemeinsames Schutzniveau für die europäischen Bürger mit Hilfe von technischen Standards und operationellen Auflagen gewährleistet werden könnte, die in Rechtsvorschriften der EU festgelegt werden müssten;

8.  stellt fest, dass die Technik auf der Grundlage der bildgebenden Systeme mit passiver Millimeterwellenstrahlung, bei denen keinerlei Strahlung emittiert wird, die aus medizinischer Sicht unbedenklichste Alternative ist;

9.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zum Einsatz passiver Scanner vorzulegen und parallel zu diesem Vorschlag eine Folgenabschätzung zu den damit verbundenen Kosten, zur Wirksamkeit und zur Achtung der Integrität beim Einsatz dieser Technik im Vergleich zu anderen Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vorzunehmen;

10. schlägt als geeignetste Lösung, d.h. als besten Kompromiss zwischen der Wahrscheinlichkeit eines effektiven Ergebnisses und der Gefahr für die menschliche Gesundheit, die bildgebenden Systeme mit aktiver Millimeterwellenstrahlung vor, bei denen nichtionisierende Strahlung verwendet werden, die als unschädlich angesehen wird, wenn die Exposition unter den in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten bleibt;

11. weist darauf hin, dass bei der auf der Röntgenstrahlen-Rückstreuung beruhenden Technik eine geringe Röntgenstrahlendosis emittiert wird, und schlägt deshalb vor, von dieser Technologie abzusehen, da offensichtlich jegliche, wenn auch noch so geringe Exposition gegenüber ionisierender Strahlung langfristig gesundheitliche Auswirkungen aufgrund der Kumulationswirkung der Strahlung haben kann;

12. fordert, in Fällen, in denen der Einsatz der auf der Röntgenstrahlen-Rückstreuung beruhenden Technik nicht zu vermeiden ist, eine Sonderbehandlung für gegenüber ionisierender Strahlung empfindliche Fluggäste (zum Beispiel Schwangere, Kinder, ältere Menschen und Personen mit Behinderungen) und ist der Ansicht, dass ferner Ausnahmeregelungen für Personen mit implantierten medizinischen Geräten (zum Beispiel orthopädische Prothesen, Herzschrittmacher und Defibrillatoren) eingeräumt werden sollten;

13. hebt hervor, dass bei der Technik auf der Grundlage der Röntgendurchleuchtung eine hohe Röntgenstrahlendosis emittiert wird und sie deshalb nicht für systematische Kontrollen im Bereich der Luftsicherheit in Betracht kommen darf;

14. fordert die Mitgliedstaaten auf, die langfristigen Auswirkungen der Exposition gegenüber Ganzkörperscannern unter Berücksichtigung der neuesten technischen Fortschritte regelmäßig zu überprüfen und die korrekte Installation, die ordnungsgemäße Verwendung und das gute Funktionieren der Geräte zu kontrollieren;

15. fordert, dass die Fluggäste auf geeignete Weise über die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen und Risiken sowohl hinsichtlich des Sicherheitsscans als auch hinsichtlich der darauffolgenden Flugreise informiert werden;

16. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Fluggästen angemessene, vollständige und klare Informationen über sämtliche Aspekte der Verwendung von Ganzkörperscannern bei der Sicherheit im Luftverkehr an die Hand zu geben;

17. fordert, dass, solange die berechtigten Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Ganzkörperscannern nicht ausgeräumt werden können, die Reisenden rechtzeitig im Voraus darüber informiert werden, dass sie einer Kontrolle durch einen Ganzkörperscanner unterzogen werden, und dass eine echte Alternative mit einem anderen Kontrollverfahren zur Verfügung stehen muss;

18. fordert die Kommission auf, für die Sicherheitsbediensteten, die mit Ganzkörperscannern arbeiten, spezielle Schulungsmaßnahmen vorzusehen, die sich mit den Auswirkungen solcher Kontrollen auf die menschliche Würde und Gesundheit und den Schutz personenbezogener Daten befassen;

19. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten einen Verhaltenskodex zum Einsatz von Sicherheitsscannern zu erstellen, der den Flughäfen zur Auflage macht, das Scanning auf sensible Weise unter Achtung der Privatsphäre der Passagiere vorzunehmen;

20. fordert den Luftverkehrssektor auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten einen Kodex für Berufsethik für die Sicherheitsbediensteten, die Ganzkörperscanner bedienen, zu erarbeiten, welcher den sensibelsten Personengruppen und den in dem Sektor Beschäftigten, dem Recht auf Privatsphäre und Würde des Einzelnen sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften zum Datenschutz Rechnung trägt;

21. fordert die Kommission auf, nach zwei Jahren einen Bericht über die Kosten-Nutzen-Relation sowie die Auswirkungen auf die Gesundheit vorzulegen;

22 fordert die Kommission auf, unverzüglich einen rechtlichen Rahmen für den Einsatz von Ganzkörperscannern auf EU-Flughäfen vorzulegen, der den Grundrechten uneingeschränkt Rechnung trägt und sich mit den Gesundheitsbelangen befasst.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

25.1.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

12

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

János Áder, Kriton Arsenis, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Sergio Berlato, Martin Callanan, Nessa Childers, Chris Davies, Bairbre de Brún, Bas Eickhout, Edite Estrela, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Julie Girling, Nick Griffin, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Jo Leinen, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Sirpa Pietikäinen, Mario Pirillo, Pavel Poc, Vittorio Prodi, Oreste Rossi, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Bogusław Sonik, Catherine Soullie, Salvatore Tatarella, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Tadeusz Cymański, José Manuel Fernandes, Jacqueline Foster, Gaston Franco, Matthias Groote, Jutta Haug, Marisa Matias, Judith A. Merkies, Miroslav Mikolášik, Crescenzio Rivellini, Renate Sommer, Eleni Theocharous, Michail Tremopoulos, Thomas Ulmer, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean


STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (27.4.2011)

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zur Sicherheit im Flugverkehr mit Schwerpunkt Sicherheitsscanner

(2010/2154(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Judith Sargentini

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  unterstreicht die Bedeutung der Terrorismusbekämpfung und des Kampfes gegen die organisierte Kriminalität, die wie im Stockholmer Programm bereits festgehalten wurde, die Sicherheit der Europäischen Union bedrohen, und unterstützt deshalb die Anwendung von auf die Verhinderung von Vorfällen mit terroristischem Hintergrund abzielenden Sicherheitsmaßnahmen, die vom Gesetz vorgeschrieben werden, wirksam und in einer freien und offenen demokratischen Gesellschaft notwendig sind sowie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und bei denen die Charta der Grundrechte und die Europäische Menschenrechtskonvention in vollem Umfang eingehalten werden; verweist darauf, dass das Vertrauen der Bürger in ihre Institutionen von wesentlicher Bedeutung ist und dass daher ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Streben nach Sicherheit und der Sicherung der Grundrechte und -freiheiten gefunden werden muss;

2.  betont diesbezüglich, dass jegliche Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in völligem Einklang mit den Grundrechten und grundlegenden Verpflichtungen der Europäischen Union, die für eine demokratische Gesellschaft notwendig sind, stehen sollten und verhältnismäßig und unbedingt notwendig sein sowie vom Gesetz vorgeschrieben sein und sich folglich auf das spezifische Ziel, das es zu erreichen gilt, begrenzen müssen;

3.  erinnert daran, dass der Einsatz von Ganzkörperscannern im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(1) erfolgen muss;

4.  betont, dass die Ziele und der erwartete Nutzen der Verwendung von Ganzkörperscannern eindeutig definiert sein müssen;

5.  fordert hierzu, dass das zu erreichende Ziel genau und ordnungsgemäß definiert werden muss; fordert die Durchführung einer umfassenden technischen Bewertung des Nutzens von Ganzkörperscannern; fordert ferner, im Falle einer nicht eindeutig oder nicht positiv ausfallenden Bewertung die Verwendung von Ganzkörperscannern zu verbieten;

6.  stellt fest, dass nur wenige Mitgliedstaaten Ganzkörperscanner erprobt haben(2) und viele von ihnen anschließend die Verwendung von Ganzkörperscannern wegen der hohen Kosten, des Zeitverlusts und fehlender Wirksamkeit aufgegeben haben(3), während die meisten Mitgliedstaaten keine Ganzkörperscanner aufgestellt bzw. sich gegen deren Aufstellung gewandt oder bestätigt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Ganzkörperscanner zu kaufen, aufzustellen und zu verwenden;

7.  stellt fest, dass unabhängig von der Aufnahme von Ganzkörperscannern in die Liste zulässiger Scannermethoden diejenigen Mitgliedstaaten, die bereits Ganzkörperscanner verwenden, sicherstellen müssen, dass die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte der Bürger geachtet, geschützt und gefördert werden, insbesondere das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Gesundheit, wie ferner vom Parlament gefordert;

8.  weist darauf hin, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die Ganzkörperscanner verwenden, bestimmte gefährdete Personengruppen, wie etwa Kinder, Schwangere, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen oder mit implantierten medizinischen Geräten sowie regelmäßiger Strahlung ausgesetzte Arbeitnehmer ausgenommen haben und dass auf diesem Gebiet gemeinsame EU-Vorschriften gelten müssen, wenn die Mitgliedstaaten Ganzkörperscanner aufstellen und verwenden;

9.  hält das Komitologieverfahren im Bereich der Sicherheit im Flugverkehr, zumindest für Maßnahmen mit Folgen für die Rechte der Bürger, für ungeeignet und verlangt, dass das Parlament über die „Mitentscheidung” in vollem Umfang einbezogen wird;

10. erinnert daran, dass die Entscheidung, auf den Flughäfen Sicherheitsscanner aufzustellen, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und dazu die von der Europäischen Union festgelegten gemeinsamen Mindeststandards und -anforderungen angepasst werden müssen;

11. ist diesbezüglich der Auffassung, dass die Entscheidung, in Flughäfen Ganzkörperscanner zu verwenden, keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten darstellen sollte; betont, dass Ganzkörperscanner die geltenden Mindeststandards und -anforderungen der EU erfüllen müssen, falls sich ein Mitgliedstaat entschließt, sie in seinen Flughäfen aufzustellen;

12. unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten, die sich für den Einsatz von Ganzkörperscannern entscheiden, nach dem Grundsatz der Subsidiarität die Möglichkeit haben sollten, strengere Standards anzuwenden, als in den europäischen Rechtsvorschriften zum Schutz der Bürger und von personenbezogenen Daten vorgesehen sind;

13. fordert, dass jeder Ganzkörperscanner ein Minimum an technischen Vorschriften erfüllen muss, bevor er auf eine Liste zulässiger Scannermethoden gesetzt werden darf, und vertritt die Ansicht, dass diese Vorschriften unter anderem die Vorbeugung möglicher Risiken, einschließlich Langzeitrisiken, für die Gesundheit der Fluggäste und der Flughafenmitarbeiter sicherstellen sollten; fordert in dieser Hinsicht, dass beim derzeitigen Stand der Technik die Verwendung von Scannern, die ionisierende Strahlungen, zum Beispiel Röntgenstrahlen, verwenden, die eine kumulative Wirkung haben können, beschränkt wird und weitere Untersuchungen zu ihren Auswirkungen in Auftrag gegeben werden;

14. fordert die Mitgliedstaaten diesbezüglich auf, regelmäßig die langfristigen Folgen einer Exposition gegenüber Sicherheitsscannern unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu kontrollieren und ihre korrekte Aufstellung, angemessene Verwendung und einwandfreie Funktionsweise zu prüfen;

15. besteht ferner darauf, dass Ganzkörperscanner nur über eine Technologie verfügen dürfen, die keine Ganzkörperabbilder, sondern lediglich standardisierte, geschlechtsneutrale, völlig anonymisierte, einer Strichfigur gleichkommende Abbildungen anfertigt, und dass keine Datenverarbeitung oder -speicherung möglich sein darf;

16. fordert die Kommission auf, für die nicht genehmigte Aufzeichnung oder Verbreitung von Abbildern aus Sicherheitskontrollen Strafen mit abschreckender Wirkung zu verhängen;

17. fordert die Durchführung regelmäßiger technischer Kontrollen durch eine qualifizierte Organisation, um zu überprüfen, ob die Geräte unversehrt sind und die Bedingungen der Ziffern 13 und 15 erfüllen;

18. betont, dass jeder Fluggast und jeder Flughafenmitarbeiter das Recht hat, die Durchführung eines Ganzkörperscans zu verweigern, ohne dabei irgendeine Erklärung abgeben zu müssen, und das Recht, sich einer gewöhnlichen Sicherheitskontrolle zu unterziehen, unter uneingeschränkter Achtung der Rechte und Würde dieser Person; fordert in dieser Hinsicht, dass das gesamte Sicherheitspersonal ein ordnungsgemäßes und weitreichendes Training erhält; weist mit Nachdruck darauf hin, dass mit der Einschränkung des Einsatzes von Scannern, die ionisierende Strahlungen, zum Beispiel Röntgenstrahlen, verwenden, vermieden würde, dass für gefährdete Personen, wie etwa Schwangere, Kinder, Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit bestimmten gesundheitlichen Problemen, für die eine solche Kontrolle ungeeignet wäre, ausdrücklich Ausnahmeregelungen festgelegt werden müssen;

19. hebt hervor, dass die Verweigerung eines Ganzkörperscans nicht ipso facto zu einem Verdachtsmoment gegen den Fluggast oder den Mitarbeiter oder zu zusätzlichen Unannehmlichkeiten wie gründlichen Durchsuchungen oder langen Wartezeiten führen darf und dass – vor der Durchführung eines Ganzkörperscans oder im Falle der Verweigerung eines Ganzkörperscans – jegliche Form der Profilerstellung, zum Beispiel basierend auf Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit, nationaler Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Weltanschauung, inakzeptabel ist;

20. verlangt, dass die Fluggäste und Mitarbeiter vorab angemessen und umfassend über den Ganzkörperscanner und die Sicherheitskontrolle mit einem Sicherheitsscanner unterrichtet werden, auch über ihr Recht, die Durchführung dieser Kontrolle zu verweigern, und ihr Recht, Beschwerde einzulegen und im Falle von Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung eines Ganzkörperscans oder – nach Verweigerung des Ganzkörperscans – bei der darauffolgenden gewöhnlichen Sicherheitskontrolle wirksamen Rechtsschutz zu fordern; betont, dass die Fluggäste und Mitarbeiter nicht nur zum Zeitpunkt der Buchung von der Fluggesellschaft oder auf der Internetseite des Flughafens, sondern auch am Kontrollpunkt über den Ganzkörperscan und die damit durchzuführende Sicherheitskontrolle unterrichtet werden sollten; betont, dass das Sicherheitspersonal diesbezüglich angemessen geschult werden muss;

21. betont, dass jeder Vorschlag, der das Aufstellen und die Verwendung von Ganzkörperscannern als zulässiges Screening-Verfahren erlaubt, in einer Folgenabschätzung ausführlich begründet werden sollte, die unter anderem die grundrechtsbezogenen Aspekte von Ganzkörperscannern, die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit unter Berücksichtigung des zusätzlichen Nutzens für die Terrorismusbekämpfung, die Kosten für den Erwerb, die Aufstellung und den Betrieb der Ganzkörperscanner und die möglichen Gesundheitsrisiken für die Fluggäste und die Mitarbeiter, insbesondere für die Gefährdeten unter ihnen, umfasst, und dass dabei die Stellungnahmen der Europäischen Union, internationaler und nationaler Menschenrechts- und Datenschutzbehörden, wie zum Beispiel des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB), der Datenschutzgruppe nach Artikel 29, der Agentur für Grundrechte, der Weltgesundheitsorganisation und des VN-Sonderberichterstatters über den Schutz der Menschenrechte bei der Terrorismusbekämpfung mit in Betracht gezogen werden müssen;

22. erwartet, dass die Kommission ihren Vorschlag auf umfassende unabhängige und objektive wissenschaftliche Daten von Fachleuten der EU auf diesem Gebiet ohne Einmischung der Industrie, der Regierungen von Mitgliedstaaten und Drittstaaten stützen wird;

23. betont, dass die technischen Spezifikationen der technischen Task Force der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz sowie die Händlerverträge für Ganzkörperscanner freigegeben und öffentlich zugänglich gemacht werden sollten;

24. schlägt vor, auf den Tickets aller Fluggäste die Kosten der Sicherheitsmaßnahmen anzugeben;

25. fordert, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte aufgefordert werden soll, eine ausführliche Stellungnahme über die grundrechtsbezogenen Aspekte bei jedem Vorschlag hinsichtlich des Aufstellens und der Verwendung von Ganzkörperscannern vorzulegen;

26. ersucht die Kommission, Alternativen zur Verwendung von Ganzkörperscannern zu erkunden und dabei andere Maßnahmen zu berücksichtigen, die bereits zur Erkennung von Gefahren für die Sicherheit im Flugverkehr angewendet werden, und die Notwendigkeit der Ersetzung der geltenden Kontrollmaßnahmen in Flughäfen durch diese Scanner nachzuweisen;

27. fordert die Kommission, den Rat und den federführenden Ausschuss auf, den Begriff „Sicherheitsscanner“ durch den Begriff „Ganzkörperscanner“ zu ersetzen, wenn die Scanner zur Kontrolle von Personen verwendet werden, und zwar auch im Titel des Berichts, um unzutreffende und unnötige Verwirrung und Unklarheiten zu vermeiden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

19.4.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Roberta Angelilli, Gerard Batten, Vilija Blinkevičiūtė, Emine Bozkurt, Simon Busuttil, Carlos Coelho, Rosario Crocetta, Luis de Grandes Pascual, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Cornelia Ernst, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Monica Luisa Macovei, Nuno Melo, Louis Michel, Claude Moraes, Jan Mulder, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Rui Tavares, Wim van de Camp, Daniël van der Stoep, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Edit Bauer, Ioan Enciu, Ana Gomes, Monika Hohlmeier, Franziska Keller, Hubert Pirker, Zuzana Roithová, Joanna Senyszyn, Michèle Striffler, Cecilia Wikström

(1)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)

UK, NL, DE und DK.

(3)

IT und FIN.


ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.5.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

2

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Ryszard Czarnecki, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Juozas Imbrasas, Ville Itälä, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Hubert Pirker, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Debora Serracchiani, Brian Simpson, Dirk Sterckx, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Thomas Ulmer, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Philip Bradbourn, Guido Milana, Dominique Riquet, Alfreds Rubiks, Laurence J.A.J. Stassen

Letzte Aktualisierung: 14. Juni 2011Rechtlicher Hinweis