BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung)

14.6.2011 - (KOM(2010)0368 – C7‑0177/2010 – 2010/0207(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Peter Simon
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2010/0207(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0225/2011

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung)

(KOM(2010)0368 – C7‑0177/2010 – 2010/0207(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0368),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0177/2010),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die vom dänischen Parlament, dem deutschen Bundestag, dem deutschen Bundesrat und dem schwedischen Parlament aufgrund des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden und in denen festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip übereinstimmt,

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. Februar 2011[1],

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 24. Februar 2011 an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf die Artikel 87, 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0225/2011),

A. in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern, müssen die Unterschiede zwischen den für diese Institute geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Einlagensicherungssysteme beseitigt werden.

(2) Um Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern, müssen marktverzerrende Unterschiede zwischen den für diese Institute geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Einlagensicherungssysteme beseitigt werden

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Um die Erhebung von Forderungen gegenüber Einlagensicherungssystemen in Zukunft zu verhindern, sollte viel Wert auf vorbeugende Maßnahmen und Überwachung gelegt werden, damit eine abgestimmte und transparente Bewertung der Geschäftsmodelle neuer und vorhandener Mitbewerber auf der Grundlage eines gemeinsamen, von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates1 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und den zuständigen Behörden vereinbarten Konzepts sichergestellt wird, was möglicherweise zu zusätzlichen Aufsichtsanforderungen, obligatorischen Änderungen am Geschäftsmodell oder sogar zum Ausschluss von Kreditinstituten, die unverantwortliche Risiken eingehen, führen wird.

 

____________________

 

1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Diese Richtlinie trägt sowohl unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit als auch unter dem Aspekt des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Kreditinstitute bei und erhöht gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Einleger.

(3) Diese Richtlinie trägt sowohl unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit als auch unter dem Aspekt des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Kreditinstitute bei und erhöht gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Einleger. Im Hinblick auf die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Scheiterns eines Kreditinstitutes und die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Vertrauen der Einleger sollte neben einer reinen Entschädigungsfunktion für die Einleger ausreichende Flexibilität zur Durchführung von Präventions- und Stützungsmaßnahmen durch die Einlagensicherungssysteme geschaffen werden. Da in diesem Fall die angeschlossenen Kreditinstitute selbst für die Kosten der Einlagensicherungssysteme aufkommen, bestehen geeignete Anreize, Probleme bei den angeschlossenen Kreditinstituten bereits frühzeitig zu erkennen und drohenden Sicherungsfällen mit geeigneten Maßnahmen wie zum Beispiel Restrukturierungsauflagen entgegenzuwirken. Einlagensicherungseinrichtungen, die auch präventiv tätig werden können, stellen daher eine wichtige Ergänzung zum Handeln der Aufsichtsbehörden in der laufenden Aufsicht und im Rahmen der geordneten Abwicklung von Kreditinstituten dar. Stützungsmaßnahmen durch Einlagensicherungssysteme sollten jedoch stets an Bedingungen geknüpft sein und ihr Handeln sollte stets im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht stehen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Geeignete Anreize für ein effektives Handeln der Einlagensicherungssysteme bestehen insbesondere dann, wenn es eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen ihrem Zuständigkeitsbereich und dem Raum gibt, in dem die Kosten des Scheiterns eines Kreditinstitutes anfallen. Um der fortschreitenden Integration im Binnenmarkt Rechnung zu tragen, sollte daher die Möglichkeit zur Zusammenlegung von Einlagensicherungssystemen verschiedener Mitgliedstaaten oder der Schaffung eigener grenzüberschreitender Systeme auf freiwilliger Basis geschaffen werden. Als Voraussetzung für die Genehmigung durch die zuständigen Behörden sollte auf eine ausreichende Stabilität und ausgewogene Zusammensetzung der neuen und bestehenden Einlagensicherungssysteme geachtet werden. Negative Effekte für die Finanzstabilität wie zum Beispiel im Fall einer Zusammenfassung mehrerer Kreditinstitute mit hohem Risiko, die innerhalb eines eigenen Einlagensicherungssystems lediglich ein durchschnittliches Risiko aufweisen würden, während den bestehenden Sicherungssystemen Beiträge entzogen werden würden, müssen vermieden werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Richtlinie 94/19/EG beruht auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung. Infolgedessen wurde in der Europäischen Union eine Vielzahl von Einlagensicherungssystemen mit sehr unterschiedlichen Merkmalen geschaffen. Dies brachte für Kreditinstitute Marktverzerrungen mit sich und schmälerte für die Einleger den Nutzen des Binnenmarkts.

(5) Die Richtlinie 94/19/EG beruht auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung. Infolgedessen besteht gegenwärtig in der Europäischen Union eine Vielzahl von Einlagensicherungssystemen mit sehr unterschiedlichen Merkmalen. Durch die Formulierung unionsweit geltender gemeinsamer Anforderungen an die Einlagensicherungssysteme, unter anderem in Bezug auf die gedeckten Einlagen, die Deckungssumme, die Zielausstattung, die Bedingungen zur Mittelverwendung und die Auszahlungsmodalitäten wird den Einlegern ein unionsweit einheitliches Schutzniveau bei gleicher Stabilität der Einlagensicherungssysteme garantiert. Gleichzeitig ist die Umsetzung dieser gemeinsamen Anforderungen an Einlagensicherungssysteme von größter Bedeutung für die Beseitigung von Marktverzerrungen. Diese Richtlinie leistet daher einen Beitrag zur Vervollständigung des Binnenmarkts.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Richtlinie sollte für die Kreditinstitute Wettbewerbsgleichheit gewährleisten, den Einlegern die Eigenschaften von Einlagensicherungssystemen verständlich machen und im Interesse der Finanzstabilität eine rasche Entschädigung der Einleger durch solide und glaubwürdige Einlagensicherungssysteme erleichtern. Die Einlagensicherung sollte deshalb so weit wie möglich harmonisiert und vereinfacht werden.

(6) Diese Richtlinie sollte der Information der Einleger in Bezug auf gedeckte und nicht gedeckte Finanzprodukte und der Erläuterung der Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen dienen. Die Möglichkeit, das Scheitern eines Kreditinstitutes durch geeignete Maßnahmen des Einlagensicherungssystems zu vermeiden, sollte das Vertrauen in die Finanzstabilität schützen und im Interesse der privaten Einleger, schutzbedürftiger Kommunen und vor allem auch der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sein. Dadurch kann ein Großteil der negativen Folgen einer Insolvenz eines Kreditinstituts wie der plötzliche Verlust der Bankverbindung vermieden werden. Bei Eintritt des Sicherungsfalles sollte durch diese Richtlinie eine rasche Entschädigung der Einleger durch solide und glaubwürdige Einlagensicherungssysteme erwirkt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Auch wenn im Prinzip jedes Kreditinstitut Mitglied eines Einlagensicherungssystems sein sollte, ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es Systeme gibt, die das Kreditinstitut selbst schützen (institutsbezogene Sicherungssysteme) und insbesondere dessen Liquidität und Solvenz sicherstellen. Systeme dieser Art garantieren den Einlegern einen von den Einlagensicherungssystemen unabhängigen Schutz. Sind solche Systeme von Einlagensicherungssystemen getrennt, sollte bei Festlegung der Beiträge ihrer Mitglieder an Einlagensicherungssysteme ihrer Schutzfunktion für das System Rechnung getragen werden. Die harmonisierte Deckungssumme sollte Systeme, die das Kreditinstitut selbst schützen, nur dann betreffen, wenn diese eine Entschädigung der Einleger vorsehen. Einleger sollten bei allen Systemen Ansprüche anmelden können, was insbesondere dann gilt, wenn kein Schutz durch eine Garantiegemeinschaft gewährleistet werden kann. Das heißt, dass kein System von dieser Richtlinie ausgenommen werden sollte.

entfällt

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Jedes Kreditinstitut sollte Teil eines gemäß dieser Richtlinie anerkannten Einlagensicherungssystems sein, um auf diese Weise ein hohes Verbraucherschutzniveau und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Kreditinstitute sicherzustellen und einen Regelungswettbewerb zu verhindern. Ein Einlagensicherungssystem sollte diesen Schutz jederzeit gewährleisten können.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Kernaufgabe eines Einlagensicherungssystems ist der Schutz der Einleger vor den Folgen der Insolvenz eines Kreditinstitutes. Einlagensicherungssysteme sollten diesen Schutz auf verschiedene Weise gewährleisten können: Am einen Ende des Handlungsspektrums von Einlagensicherungssystemen sollten daher Systeme mit einer reinen Entschädigungsfunktion („paybox”) möglich sein.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c) Einlagensicherungssysteme sollten aber auch über die reine Entschädigungsfunktion hinausgehen können, indem sie die angeschlossenen Kreditinstitute zur Bereitstellung weitergehender Informationen verpflichten und auf dieser Grundlage Frühwarnsysteme aufbauen. So können risikoabhängige Beiträge frühzeitig angepasst oder Präventivmaßnahmen gegen erkannte Risiken vorgeschlagen werden. Bei drohenden Schieflagen sollten die Einlagensicherungssysteme die Möglichkeit haben, Stützungsmaßnahmen zu beschließen oder ihre Mittel dazu einzusetzen, eine geordnete Abwicklung von problematischen Kreditinstituten zu unterstützen, um die Kosten einer Einlegerentschädigung und die sonstigen negativen Auswirkungen eines Insolvenzfalles zu vermeiden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9d) Am anderen Ende des Handlungsspektrums sollten Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute1 in der Funktionsweise von institutsbezogenen Sicherungssystemen ausgestaltet werden können. Sie schützen das Kreditinstitut selbst, indem sie insbesondere dessen Liquidität und Solvenz sicherstellen. Sie sollten von den zuständigen Behörden als Einlagensicherungssysteme anerkannt werden, wenn sie alle in dem genannten Artikel und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen. Durch diese Kriterien wird insbesondere sichergestellt, dass wie in anderen Einlagensicherungssystemen für einen potenziellen Auszahlungsfall stets ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.

 

____________________

 

1 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Institutsbezogene Sicherungssysteme sind in Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)1 definiert und können von den zuständigen Behörden als Einlagensicherungssysteme anerkannt werden, wenn sie alle in dem genannten Artikel und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen.

entfällt

__________________

 

1 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

 

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die EU-weit unkoordinierte Aufstockung der Deckungssummen während der Finanzkrise hat dazu geführt, dass Einleger ihre Einlagen auf Banken in Ländern mit höherer Einlagensicherung umgeschichtet haben. Dadurch wurde den Banken in Krisenzeiten Liquidität entzogen. In stabilen Zeiten können unterschiedlich hohe Deckungssummen die Einleger dazu veranlassen, anstatt des für sie geeignetsten Produkts die höchste Deckungssumme zu wählen. Dies kann zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen. Aus diesem Grund muss bei der Einlagensicherung ein harmonisierter Deckungsumfang gewährleistet werden, unabhängig davon, an welcher Stelle der Europäischen Union sich die Einlagen befinden. Bestimmte Einlagen, die durch persönliche Umstände von Einlegern bedingt sind, können allerdings für begrenzte Zeit in höherem Umfang gedeckt sein.

(11) Die unionsweit unkoordinierte Aufstockung der Deckungssummen während der Finanzkrise hat in einigen Fällen dazu geführt, dass Einleger ihre Einlagen auf Banken in Ländern mit höherer Einlagensicherung umgeschichtet haben. Dadurch wurde den Banken in Krisenzeiten Liquidität entzogen. In stabilen Zeiten können unterschiedlich hohe Deckungssummen die Einleger dazu veranlassen, anstatt des für sie am besten geeigneten Produktes die höchste Deckungssumme zu wählen. Dies kann zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen. Aus diesem Grund muss bei allen anerkannten Einlagensicherungssystemen ein harmonisierter Deckungsumfang gewährleistet werden, unabhängig davon, an welcher Stelle der Europäischen Union sich die Einlagen befinden. Bestimmte Einlagen, die durch persönliche Umstände von Einlegern bedingt sind, können allerdings für begrenzte Zeit in höherem Umfang gedeckt sein.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) In der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass die bestehenden Einlagensicherungssysteme nicht in der Lage waren, alle Verluste so zu übernehmen, dass die Einleger dabei geschützt werden. Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen deshalb auf jeden Fall einer bestimmten Zielausstattung entsprechen und es müssen Sonderbeiträge erhoben werden können. Einlagensicherungssysteme sollten bei Bedarf auf angemessene alternative Finanzierungsmöglichkeiten zurückgreifen können, die es ihnen ermöglichen, zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Für alle Einleger sollte die gleiche Deckungssumme gelten, unabhängig davon, ob die Währung des betreffenden Mitgliedstaats der Euro ist und ob eine Bank Mitglied eines Systems ist, das das Institut selbst schützt. Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums sollten die Umrechnungsbeträge auf- oder abrunden können, was aber nicht zu Lasten der Gleichwertigkeit des Einlegerschutzes gehen darf.

(12) Für alle Einleger sollte der gleiche Rechtsanspruch gegen das Sicherungssystem im Rahmen der in dieser Richtlinie festgelegten Deckungssumme gelten, unabhängig davon, ob die Währung des betreffenden Mitgliedstaats der Euro ist. Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums sollten die Umrechnungsbeträge auf- oder abrunden können, was aber nicht zu Lasten der Gleichwertigkeit des Einlegerschutzes gehen darf.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Mitgliedstaaten sollten nicht an der Errichtung von Systemen gehindert werden, die generell die Altersvorsorge absichern und die getrennt von Einlagensicherungssystemen geführt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, bestimmte Einlagen aus sozialen Gründen zu schützen oder im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen, die auf privat genutzte Wohnimmobilien abzielen, abzusichern. In allen genannten Fällen sollten die Bestimmungen über staatliche Beihilfen eingehalten werden.

(15) Die Mitgliedstaaten sollten des Weiteren sicherstellen, dass aus bestimmten Transaktionen resultierende Einlagen für einen vorgegebenen Zeitraum vollständig von der Einlagensicherung abgedeckt werden. Dazu gehören Einlagen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung privater Wohnimmobilien. Dies sollte aber auch für Einlagen gelten, die aus bestimmten sozialen, im einzelstaatlichen Recht definierten Gründen geschützt werden und im Zusammenhang mit Lebenszyklusereignissen wie Geburt, Heirat, Scheidung und insbesondere der Altersvorsorge stehen oder aus der Auszahlung von bestimmten Versicherungsleistungen oder Entschädigungen resultieren. In allen genannten Fällen sollten die Bestimmungen über staatliche Beihilfen eingehalten werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Es ist unbedingt erforderlich, die Verfahren für die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen oder von Kreditinstituten selbst zu harmonisieren. Einerseits sollten die Kosten dieser Finanzierung hauptsächlich von den Kreditinstituten selbst getragen werden; andererseits muss die Finanzierungskapazität dieser Systeme in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten stehen. Um zu gewährleisten, dass die Einleger in allen Mitgliedstaaten einen vergleichbar hohen Schutz genießen und Einlagensicherungssysteme sich nur dann gegenseitig Kredite gewähren, wenn das betroffene Einlagensicherungssystem bereits erhebliche eigene Finanzierungsanstrengungen unternommen hat, sollte die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen auf hohem Niveau harmonisiert werden. Allerdings sollte die Stabilität des Bankensystems in dem betreffenden Mitgliedstaat hierdurch nicht gefährdet werden.

(16) Es ist unbedingt erforderlich, die Verfahren für die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen oder von Kreditinstituten selbst zu harmonisieren. Einerseits sollten die Kosten dieser Finanzierung grundsätzlich von den Kreditinstituten selbst getragen werden; andererseits muss die Finanzierungskapazität dieser Systeme in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten stehen. Um zu gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme in allen Mitgliedstaaten eine vergleichbar hohe Stabilität aufweisen, sollte für alle Einlagensicherungssysteme eine einheitliche ex-ante-Zielausstattung mit Finanzmitteln vorgesehen werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Bestimmte Einleger sollten von der Einlagensicherung ausgenommen werden, insbesondere Behörden oder andere Finanzinstitute. Ihre im Vergleich zu allen anderen Einlegern geringe Zahl mindert bei einem Bankenausfall die Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Behörden haben darüber hinaus einen weitaus besseren Zugang zu Krediten als Bürger. Nichtfinanzunternehmen sollten unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich abgedeckt sein.

(18) Bestimmte Einleger sollten von der Einlagensicherung ausgenommen werden, insbesondere Behörden oder andere Finanzinstitute. Ihre im Vergleich zu allen anderen Einlegern geringe Zahl mindert bei einem Bankenausfall die Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Behörden haben darüber hinaus einen weitaus besseren Zugang zu Krediten als Bürger. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch dafür sorgen, dass auch Einlagen schutzbedürftiger Kommunen gedeckt sind. Nichtfinanzunternehmen sollten unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich abgedeckt sein.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Die Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen sollten in erster Linie zur Entschädigung der Einleger eingesetzt werden. Sie könnten jedoch auch zur Finanzierung des Transfers von Einlagen zu einem anderen Kreditinstitut genutzt werden, sofern die Kosten, die hierbei vom Einlagensicherungssystem getragen werden, nicht über die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen hinausgehen. Bis zu einem gewissen, in der Richtlinie eingegrenzten Grad könnten sie auch zur Vorbeugung von Bankinsolvenzen verwendet werden. Derartige Maßnahmen sollten mit den Beihilfevorschriften in Einklang stehen. Dem künftigen Vorgehen der Kommission in Bezug auf die Errichtung nationaler Bankensanierungsfonds wird dadurch nicht vorgegriffen.

(22) Einlagensicherungssysteme sollten über ausreichende Finanzmittel zur Entschädigung der Einleger im Fall der Insolvenz eines Kreditinstitutes verfügen. In vielen Fällen sollten jedoch Stützungsmaßnahmen ergriffen werden, welche die Insolvenz eines Kreditinstitutes abwenden, da sie für die Einlagensicherung günstiger sind als eine Entschädigung der Einleger. Darüber hinaus können durch solche Maßnahmen weitere Kosten und negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Vertrauen der Einleger vermieden werden. Daher sollten die Mittel der Einlagensicherungssysteme auch für Stützungsmaßnahmen eingesetzt werden können. Stützungsmaßnahmen sollten stets mit Auflagen an das gestützte Institut verbunden sein. Sie sollten jedoch auch im Zusammenhang mit der geordneten Abwicklung eines Kreditinstitutes genutzt werden können, sofern dies die kostengünstigste Alternative darstellt. Die Kosten, die hierbei vom Einlagensicherungssystem getragen werden, sollten daher nicht über die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen hinausgehen. Derartige Maßnahmen sollten mit den Beihilfevorschriften in Einklang stehen. Dem künftigen Vorgehen der Kommission in Bezug auf die Errichtung nationaler Bankensanierungsfonds wird durch diese Handlungsmöglichkeiten der Einlagensicherungssysteme nicht vorgegriffen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Die Mittel von Einlagensicherungssystemen können zur Finanzierung der Kontinuität der Kontoführung für den Anteil eines Instituts an gedeckten Einlagen verwendet werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Die Beiträge zu Einlagensicherungssystemen sollten der Höhe des Risikos Rechnung tragen, dem ihre Mitglieder ausgesetzt sind. Dies würde es ermöglichen, dem Risikoprofil einzelner Banken Rechnung zu tragen, zu einer fairen Beitragsbemessung führen und Anreize schaffen, risikoärmere Geschäftsmodelle zu verfolgen. Durch die Entwicklung eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Satzes von Basisindikatoren und eines Satzes fakultativer Zusatzindikatoren würde eine solche Harmonisierung schrittweise erreicht.

(24) Die Beiträge zu Einlagensicherungssystemen sollten der Höhe des Risikos Rechnung tragen, dem ihre Mitglieder ausgesetzt sind. Dies würde es ermöglichen, dem Risikoprofil – einschließlich der verschiedenen Geschäftsmodelle – einzelner Banken Rechnung zu tragen, zu einer fairen Beitragsbemessung führen und Anreize schaffen, risikoärmere Geschäftsmodelle zu verfolgen. Dazu sollte ein Standardansatz zur Ermittlung risikoabhängiger Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen vorgesehen werden. Durch die Entwicklung eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Satzes von Basisindikatoren und eines Satzes fakultativer Zusatzindikatoren auf der Grundlage eines von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden vereinbarten gemeinsamen Konzepts würde eine solche Harmonisierung schrittweise erreicht. Der Charakter der von den angeschlossenen Kreditinstituten eingegangenen Risiken kann jedoch in Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten und den Geschäftsaktivitäten der Kreditinstitute variieren. Es ist daher sinnvoll, neben dem Standardansatz den Einlagensicherungssystemen auch die Verwendung eigener risikoabhängiger Verfahren zu ermöglichen, sofern sie die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Konsultation des Europäischen Forums der Einlagensicherer (European Forum of Deposit Insurers, EFDI) noch zu entwickelnden Leitlinien erfüllen. Dies trägt dem Risikoprofil einzelner Banken Rechnung, führt zu einer genaueren, den Marktgegebenheiten in den Mitgliedstaaten angemessenen Beitragsbemessung und schafft Anreize, risikoärmere Geschäftsmodelle zu verfolgen. Um spezialgesetzlich geregelten, besonders risikoarmen Bereichen der Kreditwirtschaft Rechnung zu tragen, sollten entsprechende Verringerungen der zu leistenden Beiträge vorgesehen werden können.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Es wurde festgestellt, dass Rentabilität im Zusammenhang mit risikoabhängigen Prämien in manchen Fällen als risikomindernder Indikator gewertet wurde. Dies trägt nicht dem Geschäftsmodell von Gegenseitigkeitsgesellschaften Rechnung, die nicht auf die Maximierung von Gewinnen angelegt sind. Außerdem kann Gewinnstreben einen verkehrten Anreiz zum Verfolgen riskanterer Strategien schaffen. Die Solidität eines Geschäftsmodells sollte ganzheitlich betrachtet werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die derzeitige Auszahlungsfrist von maximal sechs Wochen ab dem 31. Dezember 2010  trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Die Auszahlungsfrist sollte deshalb auf eine Woche verkürzt werden.

(26) Die derzeitige Auszahlungsfrist von maximal sechs Wochen ab dem 31. Dezember 2010  trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Die Auszahlungsfrist sollte deshalb auf fünf Arbeitstage verkürzt werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Häufig sind jedoch die notwendigen Verfahren für eine kurze Auszahlungsfrist noch nicht gegeben. Erhalten die Einleger jedoch die Zusicherung, dass die Auszahlungsfrist kurz sein wird, und wird diese Frist dann aufgrund des Ausfalls eines Kreditistituts nicht eingehalten, so kann dies das Vertrauen der Einleger in die Einlagensicherungssysteme dauerhaft erschüttern und damit deren stabilisierende Wirkung und Zweck unterlaufen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 eine Auszahlungsfrist von 20 Werktagen zu beschließen, wenn nach Prüfung durch die zuständigen Behörden festgestellt wurde, dass die verkürzte Auszahlungsfrist nicht realisierbar ist. In diesem Fall sollten die für die Auszahlungsfrist von fünf Werktagen notwendigen Verfahren bis zum 31. Dezember 2016 entwickelt und erprobt werden. Um dabei sicherzustellen, dass Einleger im Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016 bei Ausfall ihres Kreditinstituts nicht in finanzielle Bedrängnis geraten, sollten die Einleger jedoch die Möglichkeit haben, ihr erstattungsfähiges Guthaben bis zur Höhe von 5 000 EUR vom zuständigen Einlagensicherungssystem innerhalb von fünf Werktagen ausgezahlt zu erhalten.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Information ist ein wesentlicher Bestandteil des Einlegerschutzes. Aus diesem Grund sollten die bereits vorhandenen Einleger auf ihren Kontoauszügen und die künftigen Einleger auf einem von ihnen abzuzeichnenden Standard-Informationsbogen über ihre Deckung und das zuständige System unterrichtet werden. Alle Einleger sollten die gleichen Informationen erhalten. Eine nicht geregelte Werbung mit Hinweisen auf den Entschädigungsbetrag und den Umfang des Einlagensicherungssystems könnte allerdings die Stabilität des Bankensystems oder das Vertrauen der Einleger beeinträchtigen Wenn in Werbung auf Einlagensicherungssysteme verwiesen wird, sollte dies daher auf einen bloßen Hinweis beschränkt sein. Systeme, die das Kreditinstitut selbst schützen, sollten die Einleger klar über ihre Funktion informieren, ohne dabei uneingeschränkten Einlegerschutz zu versprechen.

(28) Information ist ein wesentlicher Bestandteil des Einlegerschutzes. Aus diesem Grund sollten die bereits vorhandenen Einleger auf ihren Kontoauszügen und die künftigen Einleger auf einem von ihnen abzuzeichnenden Standard-Informationsbogen über ihre Deckung und das zuständige System unterrichtet werden. Alle Einleger sollten die gleichen Informationen erhalten. Eine nicht geregelte Werbung mit Hinweisen auf den Entschädigungsbetrag und den Umfang des Einlagensicherungssystems könnte allerdings die Stabilität des Bankensystems oder das Vertrauen der Einleger beeinträchtigen Wenn in Werbung auf Einlagensicherungssysteme verwiesen wird, sollte dies daher auf einen bloßen Hinweis beschränkt sein. Systeme, die das Kreditinstitut selbst schützen, sollten die Einleger über ihren rechtlichen Anspruch im Rahmen der in dieser Richtlinie festgelegten Deckungssumme und über ihre Funktionsweise informieren, ohne dabei uneingeschränkten Einlegerschutz zu versprechen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der Einlagensicherungssysteme sollte die Europäische Bankaufsichtsbehörde zur Erreichung des Ziels beitragen, Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern und dabei gleichzeitig einen wirksamen Einlegerschutz zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die Behörde bestätigen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für Kredite zwischen Einlagensicherungssystemen erfüllt sind und unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgesetzten strengen Obergrenzen die Beträge, die von den einzelnen Systemen zu verleihen sind, sowie den Ausgangszinssatz und die Laufzeit des Kredits nennen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde sollte ferner Informationen über Einlagensicherungssysteme erheben, was insbesondere für die von den zuständigen Behörden bestätigte Höhe der von diesen Systemen gedeckten Einlagen gilt. Sie sollte die anderen Einlagensicherungssysteme über ihre Pflicht zur Kreditvergabe in Kenntnis setzen.

(32) Unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der Einlagensicherungssysteme sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zur Erreichung des Ziels beitragen, Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern und dabei gleichzeitig einen wirksamen Einlegerschutz zu gewährleisten und die Risiken für die Steuerzahler zu minimieren. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sollte Informationen über Einlagensicherungssysteme erheben, was insbesondere für die von den zuständigen Behörden bestätigte Höhe der von diesen Systemen gedeckten Einlagen gilt.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Um europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen Einlegerschutz zu gewährleisten, muss ein wirksames Instrument zur Festlegung harmonisierter technischer Standards im Finanzdienstleistungsbereich eingeführt werden. Solche Standards sollten zwecks Vereinheitlichung der Ermittlung der risikoabhängigen Beiträge entwickelt werden.

entfällt

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a) Wie bereits in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erwähnt, hat das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7. Juli 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor betont, dass ein europäischer Mechanismus zur Bewältigung von Bankenkrisen geschaffen werden muss. Ein solcher Mechanismus zur Bewältigung von Bankenkrisen sollte unbeschadet des Einlegerschutzes mittels eines Einlagensicherungssystems eingerichtet werden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 zu erlassen.

(36) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie festgelegte Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers entsprechend der Inflation in der Europäischen Union auf der Grundlage von Änderungen des Verbraucherpreisindex anzupassen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a) Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, technische Regulierungsstandards in Bezug auf die in dieser Richtlinie beschriebenen Definitionen und Methoden des Standardansatzes zur Berechnung der risikoangepassten Beiträge der Kreditinstitute zu den Einlagensicherungssystemen gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren zu erlassen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sollte solche technischen Regulierungsstandards entwickeln und sie der Kommission bis zum 31. Dezember 2012 vorlegen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Diese Richtlinie regelt die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen.

(1) Diese Richtlinie regelt die Funktionsweise des europäischen Systems nationaler Einlagensicherungssysteme mit dem Ziel, ein gemeinsames Sicherheitsnetz einzurichten, das ein hohes Maß an Sicherheit für die Einleger in der Europäischen Union bietet.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Sie gilt für alle gesetzlichen oder vertraglichen Einlagensicherungssysteme sowie für institutsbezogene Sicherungssysteme, die als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind.

(2) Sie gilt für alle gemäß Artikel 3 Absatz 1 anerkannten Einlagensicherungssysteme und für deren angeschlossene Kreditinstitute. Einlagensicherungssysteme können als gesetzliche, vertragliche sowie als institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne von Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG ausgestaltet sein.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die in Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG definierten institutsbezogenen Sicherungssysteme können von den zuständigen Behörden als Einlagensicherungssysteme anerkannt werden, wenn sie alle in dem genannten Artikel und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen.

entfällt

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht nach Absatz 3 anerkannt sind und keine Einlagen garantieren, sind abgesehen von Artikel 14 Absatz 5 und Anhang III letzter Unterabsatz von dieser Richtlinie ausgenommen.

(4) Im Sinne dieser Richtlinie gelten für Sicherungssysteme, die nicht nach Artikel 3 Absatz 1 anerkannt sind, nur Artikel 11 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 5 zweiter Unterabsatz, Artikel 14 Absatz 6a und Anhang III letzter Unterabsatz.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Wird ein Europäischer Fonds für die Bewältigung von Bankenkrisen eingerichtet, sorgt die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für ein weiterhin hohes Schutzniveau für Einleger.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Einlage: ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist.

a) Einlage:

 

i) ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften, einschließlich Festgeldeinlagen, Spareinlagen und registrierten Einlagen, ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, oder

 

ii) Forderungen, die das Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 3 – Punkt 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

seine Existenz nur durch eine andere Bescheinigung als einen Kontoauszug nachgewiesen werden kann,

es auf den Inhaber und nicht auf einen Namen lautet,

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Einleger: der Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeder der Inhaber der Einlage.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Die jeweils zuständigen Behörden haben festgestellt, dass ihrer Auffassung nach das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht.

i) Die jeweils zuständigen Behörden haben festgestellt, dass nach den ihnen derzeit vorliegenden Informationen das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht.

Die zuständigen Behörden treffen diese Feststellung so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage, nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.

Die zuständigen Behörden treffen diese Feststellung so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage, nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.

Begründung

Ziel dieses Änderungsantrags ist die Klarstellung juristisch zu vage gefasster Bestimmungen, die keine ausreichende Rechtssicherheit bieten würden. Der Entscheidung der zuständigen Behörden, dass ein Finanzinstitut insolvent ist, sollte sich auf Erkenntnisse aus den ihnen aktuell vorliegenden Informationen und nicht (wie von der Kommission vorgeschlagen) auf ihre Auffassung stützen, um etwaigen künftigen Auseinandersetzungen wegen ungerechtfertigter Entscheidungen vorzubeugen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Maßnahmen im Zusammenhang mit der geordneten Abwicklung von Kreditinstituten: Maßnahmen zur Vermeidung des Einlagensicherungsfalls. Diese können unter anderem umfassen:

 

i) Hilfeleistung beim Erwerb eines in Schieflage geratenen Kreditinstitutes;

 

ii) Übertragung der Einlagen und entsprechender Vermögensgegenstände, einschließlich Geschäftsbereiche, auf ein Brückeninstitut;

 

iii) zwangsweise Fusionierung mit anderen Kreditinstituten;

 

iv) geordnete Abwicklung unter Beteiligung des Einlagensicherungssystems.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) Zielausstattung: 1,5 % der erstattungsfähigen Einlagen, für die ein Einlagensicherungssystem aufkommen muss;

h) Zielausstattung: 1,5 % der gedeckten Einlagen, für die ein Einlagensicherungssystem aufkommen muss;

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von maximal 24 Monaten, die innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist liquidiert werden können;

i) verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist und im Umfang von bis zu 10% der verpfändeten Aktiva liquidiert werden können;

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) Verpfändete Aktiva: Zahlungsverpflichtungen, die durch hochwertige Sicherheiten angemessen abgesichert sind und folgenden Bedingungen unterliegen:

 

– die Sicherheiten bestehen aus risikoarmen Schuldtiteln, die nicht mit Rechten von Dritten belastet sind, über die das Einlagensicherungssystem frei verfügen kann und die für die ausschließliche Nutzung durch das Einlagensicherungssystem vorgesehen sind, das das unwiderrufliche Recht hat, diese Zahlungen auf seinen Wunsch hin in Anspruch zu nehmen;

 

– ein Kreditinstitut hat Anspruch auf die Erträge dieser Schuldtitel, die von diesem Kreditinstitut als Sicherheiten verpfändet worden sind;

 

– die Sicherheiten werden regelmäßig einem Neubewertungsverfahren unterworfen, und die Kreditinstitute gewährleisten, dass der Wert der Sicherheiten gemäß dem Neubewertungsverfahren mindestens den Verpflichtungen dieses Kreditinstituts gegenüber dem System entspricht;

 

– bei der Bewertung zugrundeliegender Vermögenswerte werden Bewertungsabschläge angewandt, und das Einlagensicherungssystem verlangt, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der zugrundeliegenden Vermögenswerte dauerhaft aufrechtzuerhalten ist;

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dies schließt die Zusammenlegung von Systemen verschiedener Mitgliedstaaten nicht aus.

Dies schließt die Errichtung grenzüberschreitender Einlagensicherungssysteme durch die Mitgliedstaaten oder die Zusammenlegung von Systemen verschiedener Mitgliedstaaten durch diese nicht aus. In diesem Fall liegt die Genehmigung bei den zuständigen Behörden unter Beteiligung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei der Anerkennung und Genehmigung von Einlagensicherungssystemen ist insbesondere auf deren ausreichende Stabilität und eine ausgewogene Zusammensetzung der neuen und bestehenden Einlagensicherungssysteme in Bezug auf die angeschlossenen Kreditinstitute zu achten.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Sicherungssystem alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt.

(2) Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, umgehend hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Einlagensicherungssystem unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt.

Begründung

Bei finanziellen Problemen von Kreditinstituten müssen die zuständigen Behörden umgehend informiert werden und anschließend gemeinsam mit dem Einlagensicherungssystem zum Schutze der Verbraucher rasch handeln.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Alle in Artikel 1 genannten Einlagensicherungssysteme werden hinsichtlich der Einhaltung dieser Richtlinie laufend von den zuständigen Behörden beaufsichtigt.

(5) Alle in Artikel 1 genannten Einlagensicherungssysteme werden hinsichtlich der Einhaltung dieser Richtlinie gemäß den geltenden Bestimmungen des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) von den zuständigen Behörden laufend beaufsichtigt.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei grenzüberschreitenden Einlagensicherungssystemen liegt die Aufsicht bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde unter Mitwirkung eines Kollegiums, das sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der jeweiligen Sitzländer der angeschlossenen Kreditinstitute zusammensetzt.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Systeme regelmäßigen Tests unterziehen und dass sie unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme in einem Kreditinstitut feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme der Einlagensicherungssysteme führen.

(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Artikel 11 Absatz 3a verwendeten alternativen Verfahren den Bestimmungen jenes Artikels und den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 11 Absatz 5 entwickelten Leitlinien entsprechen, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Systeme regelmäßigen Tests unterziehen und dass sie umgehend unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme in einem Kreditinstitut feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme der Einlagensicherungssysteme führen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde koordiniert die Maßnahmen der Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Solche Tests finden mindestens alle drei Jahre statt oder wenn die Umstände es verlangen. Der erste Test findet vor dem 31. Dezember 2013 statt.

Solche Tests finden mindestens alle drei Jahre oder öfter statt, wenn die Umstände es verlangen. Der erste Test findet vor dem 31. Dezember 2013 statt.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde übermittelt dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates1 geschaffenen Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) von sich aus oder auf dessen Antrag die für die Analyse des Systemrisikos erforderlichen Informationen über Einlagensicherungssysteme.

 

____________________

 

1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 6 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde führt in dieser Hinsicht regelmäßig Peer Reviews nach Artikel 15 der [EBA-Verordnung] durch. Einlagensicherungssysteme unterliegen beim Austausch von Informationen mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde dem in Artikel 56 dieser Verordnung genannten Berufsgeheimnis.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde führt in dieser Hinsicht mindestens alle fünf Jahre Peer Reviews nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch. Diese vergleichenden Analysen betreffen nach Absatz 7a u. a. Praktiken der Unternehmensführung. Einlagensicherungssysteme unterliegen beim Austausch von Informationen mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde dem in Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Berufsgeheimnis.

 

Ferner hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Befugnis, jährlich die Belastungsresistenz der Einlagensicherungssysteme auf der Grundlage verschiedener, auf aktuellen Zahlen basierender Szenarien mit vordefinierten Schwellenwerten zu untersuchen, um herauszufinden, ob möglicherweise eine Anpassung des gegenwärtigen Berechnungsmodells und der Zielausstattung angebracht ist. Die Belastungsprobe beruht in diesem Zusammenhang auf den folgenden Szenarien:

 

a) Szenario mit geringen Auswirkungen,

 

b) Szenario mit mittleren Auswirkungen,

 

c) Szenario mit großen Auswirkungen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme von ihren Mitgliedern auf Verlangen jederzeit alle Informationen erhalten, die sie zur Vorbereitung einer Einlegerentschädigung benötigen, wozu auch die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 2 zählt. Die zur Durchführung von Stresstests notwendigen Informationen werden den Einlagensicherungssystemen laufend übermittelt. Diese Angaben werden anonymisiert. Die erhaltenen Informationen dürfen nur zur Durchführung von Stresstests oder zur Vorbereitung von Entschädigungen verwendet und nur so lange aufbewahrt werden, wie für die genannten Zwecke erforderlich.

(7)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme von ihren Mitgliedern auf Verlangen jederzeit alle Informationen erhalten, die sie zur Vorbereitung einer Einlegerentschädigung benötigen, wozu auch die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 2 zählt. Die zur Durchführung von Stresstests notwendigen Informationen werden den Einlagensicherungssystemen laufend übermittelt. Diese Angaben werden anonymisiert. Die erhaltenen Informationen dürfen nur zur Durchführung von Stresstests, zur Analyse der historischen Entwicklung der Belastbarkeit von Einlagensicherungssystemen oder zur Vorbereitung von Entschädigungen verwendet werden und müssen vertraulich behandelt werden.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen ihrer Einlagensicherungssysteme solide Praktiken der Geschäftsführung umgesetzt werden. Insbesondere sind folgende Kriterien festzulegen:

 

a) die Vorstände der Einlagensicherungssysteme müssen mindestens ein nicht geschäftsführendes Mitglied umfassen und über ein offenes und transparentes Verfahren zur Ernennung der Vorstandsmitglieder verfügen;

 

b) die Einlagensicherungssysteme erstellen einen jährlichen Tätigkeitsbericht.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Einlagen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Buchstabe C der Richtlinie 91/308/EWG verurteilt worden sind;

c) Einlagen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung1 verurteilt worden sind;

 

__________________

 

1 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Im Falle von Einlagen, hinsichtlich derer der Einleger und das Kreditinstitut vertraglich übereingekommen sind, dass sie für die Erfüllung der besonderen Verpflichtungen des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut oder gegenüber Dritten verwendet werden sollen, sei es aufgrund von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen, kann unter Umständen, unter denen die Einlagen normalerweise zu nichtverfügbaren Einlagen geworden wären, die Höhe der Einlagen durch den Einleger verrechnet werden oder diese Einlagen werden automatisch mit derartigen Verpflichtungen verrechnet;

Begründung

Einlagen, die als Sicherheiten dienen und rechtlich eng an ein Darlehen oder eine andere Verpflichtung des Einlegers gebunden sind, sollten davon ausgenommen werden. Diese Einlagen haben nicht den Charakter von Ersparnissen des Einlegers, sondern dienen als Sicherheiten für Verpflichtungen, und ihr Wert nimmt ab, nachdem die Verpflichtungen des Einlegers erfüllt worden sind.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Einlagen, von deren Inhaber niemals nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG die Identität festgestellt wurde, wenn diese nicht mehr verfügbar sind;

f) Einlagen, von deren Inhaber nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG zum Zeitpunkt der Aktivierung, während der Rückzahlung der Einlagensicherung und im Anschluss daran die Identität festgestellt wurde;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll klargestellt werden, dass Einlagensicherungen, die dem Inhaber infolge der Insolvenz eines Kreditinstituts versehentlich ausgezahlt worden sind, zurückgezogen werden können, wenn die Identität des Inhabers bis zum Zeitpunkt der Auszahlung nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG noch nicht festgestellt worden war.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Einlagen von Pensions- und Rentenfonds;

i) Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, ausgenommen Einlagen in individuelle Altersversorgungssysteme oder betriebliche Altersversorgungssysteme eines Arbeitgebers, bei dem es sich nicht um ein großes Unternehmen handelt;

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) Einlagen von Behörden;

j) Einlagen des Staates und von Zentralverwaltungen sowie von regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften;

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, dass für Einlagen örtlicher Gebietskörperschaften eine Erstattung aus einem Einlagensicherungssystem erfolgen kann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

 

i) Sie beschäftigen nicht routinemäßig einen ausgebildeten Kassenwart, oder

 

ii) der Ausfall der Einlagen würde die Aufrechterhaltung kommunaler Dienstleistungen ernstlich beieinträchtigen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nachstehend genannten Einlagen in vollem Umfang geschützt sind:

 

a) Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, für eine Dauer von maximal 12 Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können;

 

b) Einlagen, die im einzelstaatlichen Recht definierte Zwecke erfüllen, die an bestimmte Ereignisse geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Entlassung, Berufsunfähigkeit oder Tod eines Einlegers, für eine Dauer von maximal zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags;

 

c) Einlagen, die im einzelstaatlichen Recht definierte Zwecke erfüllen und auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder Justizirrtümer beruhen, für eine Dauer von maximal zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme nicht von der in Absatz 1 festgelegten Deckungssumme abweichen. Die Mitgliedstaaten können allerdings auch für die nachstehend genannten Einlagen eine Sicherung beschließen, sofern die Kosten der damit verbundenen Erstattungen nicht unter die Artikel 9, 10 und 11 fallen:

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einleger einen Rechtsanspruch auf die in Absatz 1 festgelegte Deckungssumme haben.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Einlagen, die aus Immobilientransaktionen für die Zwecke privat genutzter Wohnimmobilien resultieren, für eine Dauer von maximal zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags;

entfällt

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Einlagen, die soziale, im einzelstaatlichen Recht definierte Zwecke erfüllen, und an bestimmte Ereignisse geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Berufsunfähigkeit oder Ableben eines Einlegers. Einlagen dieser Art sind maximal zwölf Monate nach Eintreten des Ereignisses gedeckt.

entfällt

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Absatz 2 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Regelungen zur Absicherung von Altersvorsorgeprodukten und Renten beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Regelungen nicht nur die Einlagen absichern, sondern auch einen umfassenden Schutz für alle in dieser Hinsicht relevanten Produkte und Situationen bieten.

(3) Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Regelungen zur Absicherung von Altersvorsorgeprodukten und Renten beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Regelungen nicht nur die Einlagen absichern, sondern auch einen umfassenden Schutz für alle in dieser Hinsicht relevanten Produkte und Situationen bieten.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Für Einlagen bei Kreditinstituten oder Filialen ausländischer Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 bestanden, sowie für Einlagen von Einlegern mit Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat, der vor dem 1. Januar 2008 ein gesetzliches Einlagensicherungssystem mit einer festen Deckungssumme zwischen 100 000 EUR und 300 000 EUR hatte, können die jeweiligen Mitgliedstaaten beschließen, dass die bisherige feste Deckungssumme abweichend von Absatz 1 unverändert weiter gilt. In diesem Fall sind die Zielausstattung und die risikoabhängigen Beiträge der Kreditinstitute entsprechend anzupassen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Einlagen werden in der Währung erstattet, in der das Konto geführt wurde. Wenn  die in Absatz 1 genannten auf Euro lautenden Beträge in andere  Währungen umgerechnet werden, müssen  die an die Einleger tatsächlich gezahlten Beträge den in dieser Richtlinie genannten Beträgen entsprechen.

(4) Einlagen werden in der Währung des Mitgliedstaates, in dem das Konto geführt wurde, oder in Euro erstattet. Im Falle von Einlagen in einer anderen Währung sind die Einleger berechtigt, zu entscheiden, ob die entsprechenden Summen

 

i) in der Währung erstattet werden, in der das Konto zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt wurde, der mit den zuständigen Behörden vereinbart wurde und der nach dem in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt liegt, oder

 

ii) in der Währung des Mitgliedsstaates erstattet werden, in der das Konto geführt wurde, wobei in diesem Fall der Wechselkurs für diejenige Währung gilt, in der die Einlagen bis zu dem Zeitpunkt geführt wurden, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i getroffen haben oder zu dem ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii getroffen hat.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre von der Kommission überprüft. Diese legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag vor, um den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Europäischen Union  anzupassen. Die erste Überprüfung findet nicht vor dem 31. Dezember 2015 statt, es sei denn, unvorhergesehene Ereignisse machen eine frühere Überprüfung erforderlich.

(6) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde überprüft. Diese legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag vor, um den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Europäischen Union  anzupassen. Die erste Überprüfung findet nicht vor dem 31. Dezember 2015  statt, es sei denn, unvorhergesehene Ereignisse machen eine frühere Überprüfung erforderlich.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Beträge entsprechend der Inflation in der Europäischen Union auf der Grundlage von Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex anpassen.

(7) Die Kommission erhält die Befugnis, gemäß Artikel 16 betreffend die mindestens alle 5 Jahre erfolgende regelmäßige Aktualisierung des in Absatz 1 genannten Betrags entsprechend der Inflation in der Europäischen Union auf der Grundlage von seit der letzten Anpassung eingetretenen Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach Artikel  16  erlassen.

 

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Stichtag für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist der Tag, an dem die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii fällt. Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bleiben bei der Berechnung des Erstattungsbetrags unberücksichtigt.

(4) Stichtag für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist der Tag, an dem die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii fällt. Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bleiben bei der Berechnung des Erstattungsbetrags unberücksichtigt, sofern es sich nicht um am Stichtag fällige Verbindlichkeiten des Einlegers handelt.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass für die Zwecke der Erstattung nach Artikel 7 Absatz 1 die Einlagen eines Einlegers bei demselben Kreditinstitut nicht zusammengefasst werden, falls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gestattet ist, dass Kreditinstitute unter unterschiedlichen Firmennamen auftreten. Einlagen bei demselben Kreditinstitut und unter demselben Firmennamen werden zusammengefasst, und für diese wird die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegte Deckungssumme angewandt. Falls diese Berechnung zu einem höheren Betrag von gedeckten Einlagen pro Einleger und pro Kreditinstitut als nach Artikel 5 vorgesehen führt, werden die nach den Artikeln 9 und 11 berechneten Beiträge zum Einlagensicherungssystem entsprechend erhöht.

 

Beschließt ein Mitgliedstaat, eine getrennte Einlagensicherung nach Firmennamen innerhalb eines Kreditinstituts nicht zuzulassen, wird für den Inhaber und die einzelnen Firmennamen keine getrennte Sicherung vorgenommen. Die Zusammenfassung von Einlagen für verschiedene Firmennamen desselben Kreditinstituts darf nicht grenzüberschreitend erfolgen.

 

Kreditinstitute von Mitgliedstaaten, die diese Bestimmung anwenden, können eine solche Deckung nicht in Zweigniederlassungen anbieten, die in Mitgliedstaaten betrieben werden, in denen Kreditinstitute nicht verschiedene Firmennamen verwenden dürfen.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um nicht verfügbare Einlagen binnen 7 Tagen ab dem Zeitpunkt erstatten zu können, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i getroffen haben oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii getroffen hat.

(1) Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um nicht verfügbare Einlagen binnen fünf Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt erstatten zu können, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i getroffen haben oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii getroffen hat.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2016 eine Rückzahlungsfrist von 20 Werktagen gilt, sofern nach eingehender Prüfung die zuständigen Behörden feststellen, dass die Einlagensicherungssysteme noch nicht in der Lage sind, eine Rückzahlungsfrist von fünf Werktagen zu gewährleisten.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Haben die Mitgliedstaaten eine längere Rückzahlungsfrist als 20 Werktage bis zum 31. Dezember 2016 beschlossen, wird dem Einleger auf Anfrage bei dem Einlagensicherungssystem einmalig sein erstattungsfähiges Guthaben bis zur Höhe von 5 000 EUR innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ausgezahlt.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Erstattung oder Zahlung gemäß Absatz 1 können in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:

 

i) Es ist nicht sicher, ob eine Person einen Rechtsanspruch auf den Empfang einer Erstattung hat, oder die Einlage ist Gegenstand eines Rechtsstreits;

 

ii) die Einlage unterliegt Wirtschaftssanktionen, die von nationalen Regierungen oder internationalen Gremien verhängt wurden;

 

iii) in den letzten 24 Monaten haben keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden (es handelt sich um ein ruhendes Konto);

 

iv) der zurückzuzahlende Betrag wird als Bestandteil eines zeitweiligen hohen Saldos gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a betrachtet;

 

v) der zurückzuzahlende Betrag ist gemäß Artikel 12 Absatz 2 aus dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auszuzahlen.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gesicherte Einlage befindet, abzufassen. Ist ein Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, sind die Informationen in der Sprache zu liefern, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.

(3) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in der EU-Amtssprache, die das Kreditinstitut dort, wo sich die gesicherte Einlage befindet, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder aber in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gesicherte Einlage befindet, abzufassen. Ist ein Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, sind die Informationen in der Sprache zu liefern, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Wenn dem Einleger oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Einlagebetrag hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG zur Last gelegt wird, können unbeschadet der Frist nach Absatz 1 Entschädigungszahlungen aus dem Einlagensicherungssystem ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist.

(4) Wenn dem Einleger oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Einlagebetrag hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EWG zur Last gelegt wird, können unbeschadet der Frist nach Absatz 1 Entschädigungszahlungen aus dem Einlagensicherungssystem, die den Einleger betreffen, vorübergehend ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Keine Rückzahlung erfolgt, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert der Einlage geringer ist als die bei einer möglichen Rückzahlung entstehenden Verwaltungskosten.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen.

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und vorbehaltlich des Absatzes 3  sind Systeme, die im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leisten, berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlung in die Rechte der Einleger einzutreten.

(2) Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sind Systeme, die auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leisten, berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlung in die Rechte der Einleger einzutreten.

 

Ansprüche, bei denen das in diesem Absatz dargelegte Recht auf Forderungsübergang besteht, sind dem in Absatz 1 beschriebenen Anspruch der Einleger im Rang unmittelbar nachgeordnet und gehen allen anderen Ansprüchen gegenüber dem Liquidator vor.

Begründung

Durch den Vorschlag wird der Grundsatz eingeführt, dass in Fällen, in denen ein Einlagensicherungssystem Kredite an ein anderes System vergibt, das kreditvergebende System beim Liquidationsverfahren dem Anspruch der Einleger unmittelbar im Rang folgt. Damit alle Einlagensicherungssysteme auf gleiche Weise behandelt werden (unabhängig davon, ob sie Kredite an ein anderes System vergeben haben), sollte dieser Grundsatz zu einem allgemeinen Grundsatz bei allen Bankinsolvenzen erhoben werden, um die Gleichbehandlung sämtlicher Einlagensicherungssysteme sicherzustellen, dies jedoch nur in nationalem Rahmen.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einlagensicherungssysteme erhalten die verfügbaren Finanzmittel, indem sie alljährlich am 30. Juni und 30. Dezember bei ihren Mitgliedern Beiträge erheben. Einer Zusatzfinanzierung aus anderen Quellen steht dies nicht entgegen. Einmalige Aufnahmegebühren dürfen nicht verlangt werden.

Einlagensicherungssysteme erhalten die verfügbaren Finanzmittel, indem sie mindestens einmal jährlich bei ihren Mitgliedern einen Beitrag erheben. Einer Zusatzfinanzierung aus anderen Quellen steht dies nicht entgegen. Einmalige Aufnahmegebühren dürfen nicht verlangt werden.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die verfügbaren Finanzmittel entsprechen zumindest der Zielausstattung. Bleibt die Finanzierungskapazität hinter der Zielausstattung zurück, werden die Beitragszahlungen zumindest so lange wiederaufgenommen, bis die Zielausstattung wieder erreicht ist. Liegen die verfügbaren Finanzmittel bei weniger als zwei Dritteln der Zielausstattung, darf der regelmäßige Beitrag nicht weniger als 0,25 % der erstattungsfähigen Einlagen betragen.

Die verfügbaren Finanzmittel entsprechen zumindest der Zielausstattung. Bleibt die Finanzierungskapazität hinter der Zielausstattung zurück, werden die Beitragszahlungen so lange wiederaufgenommen, bis die Zielausstattung erreicht ist. Bei dem regelmäßigen Beitrag wird der Konjunkturzyklus gebührend berücksichtigt; er beträgt nicht weniger als 0,1 % der gedeckten Einlagen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht nur dann, wenn die Summe der Mittel, über die das Einlagensicherungssystem verfügt, unter der Zielausstattung liegt. Liegen nach erstmaligem Erreichen der Zielausstattung die verfügbaren Finanzmittel aufgrund der Verwendung von Mitteln bei weniger als zwei Dritteln der Zielausstattung, darf der regelmäßige Beitrag nicht weniger als 0,25 % der gedeckten Einlagen betragen.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Einlagen und Anlagen, die ein Sicherungssystem zusammengenommen von einem einzigen Einleger hält, dürfen nicht über 5 % seiner verfügbaren Finanzmittel hinausgehen. Gesellschaften, die zwecks Erstellung konsolidierter Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden für die Berechnung dieser Obergrenze als ein einziger Einleger angesehen.

(2) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme müssen risikoarm und ausreichend diversifiziert angelegt werden und dürfen nicht mehr als 5% der verfügbaren Finanzmittel des Systems ausmachen, sofern für diese Einlagen oder Anlagen nicht eine Risikogewichtung von 0 % nach Anhang VI Teil I der Richtlinie 2006/48 gilt. Gesellschaften, die zwecks Erstellung konsolidierter Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden für diesen Zweck als ein einziger Einleger angesehen.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Reichen die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nicht aus, um die Einleger bei Nichtverfügbarkeit ihrer Einlagen zu entschädigen, zahlen dessen Mitglieder pro Kalenderjahr Sonderbeiträge von maximal 0,5 % ihrer erstattungsfähigen Einlagen. Diese Zahlung wird einen Tag vor der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist ausgeführt.

(3) Reichen die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nicht aus, um die Einleger bei Nichtverfügbarkeit ihrer Einlagen zu entschädigen, zahlen dessen Mitglieder pro Kalenderjahr Sonderbeiträge von maximal 0,5 % ihrer gedeckten Einlagen. Diese Zahlung wird einen Tag vor der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist ausgeführt.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beiträge dürfen pro Kalenderjahr zusammengenommen nicht mehr als 1 % der erstattungsfähigen Einlagen ausmachen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Beiträge dürfen pro Kalenderjahr zusammengenommen nicht mehr als 1 % der gedeckten Einlagen ausmachen.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden können ein Kreditinstitut ganz oder teilweise von der in Absatz 2 genannten Pflicht ausnehmen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen insgesamt die Erfüllung der Forderungen anderer Gläubiger gegen dieses Kreditinstitut gefährden würden. Eine solche Freistellung wird für maximal sechs Monate gewährt, kann auf Antrag des Kreditinstituts aber verlängert werden.

Die zuständigen Behörden können ein Kreditinstitut zeitweise von der in Absatz 2 genannten Pflicht ausnehmen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen insgesamt die Erfüllung der Forderungen anderer Gläubiger gegen dieses Kreditinstitut gefährden würden. Eine solche Freistellung wird für maximal sechs Monate gewährt, kann auf Antrag des Kreditinstituts aber verlängert werden. Die betreffende Summe wird zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, wenn durch die Zahlung die Begleichung von Forderungen anderer Gläubiger nicht mehr gefährdet ist. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Finanzmittel werden hauptsächlich dazu verwendet, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu sichern und zu entschädigen. Bis zu ein Drittel der vorhandenen Finanzmittel können für Präventions- und Stützungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie genutzt werden. In diesem Fall legt das Einlagensicherungssystem der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die Grenze von einem Drittel der vorhandenen Mittel eingehalten wurde.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie können allerdings auch zur Finanzierung des Transfers der Einlagen zu einem anderen Kreditinstitut verwendet werden, sofern die vom Einlagensicherungssystem getragenen Kosten nicht höher sind als die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen. In diesem Fall legt das Einlagensicherungssystem der Europäischen Bankaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach dem Einlagentransfer einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die oben genannte Obergrenze nicht überschritten wurde.

entfällt

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, ihre Finanzmittel zur Verhinderung einer Bankeninsolvenz einzusetzen, ohne dabei auf die Finanzierung des Einlagentransfers an ein anderes Kreditinstitut beschränkt zu sein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

entfällt

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Finanzmittel des Systems gehen nach der Maßnahme über 1 % der erstattungsfähigen Einlagen hinaus;

entfällt

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) das Einlagensicherungssystem legt der Europäischen Bankaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach seiner Entscheidung, die Maßnahme zu treffen, einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die oben genannte Obergrenze nicht überschritten wurde.

entfällt

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der unter Buchstabe a genannte Prozentsatz kann im Einzelfall und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden auf begründeten Antrag des betreffenden Einlagensicherungssystems auf einen Wert zwischen 0,75 und 1 % festgesetzt werden.

entfällt

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Einlagensicherungssysteme können die vorhandenen Finanzmittel über die Schwelle von Absatz 5 hinaus für Präventions- und Stützungsmaßnahmen nutzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

a) Das Einlagensicherungssystem verfügt gegenüber den angeschlossenen Kreditinstituten über geeignete Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme;

 

b) das Einlagensicherungssystem verfügt über die notwendigen Verfahren und Strukturen zur Auswahl, Durchführung und Kontrolle von Präventions- und Stützungsmaßnahmen;

 

c) die Gewährung von Präventions- und Stützungsmaßnahmen durch das Einlagensicherungssystem ist mit Auflagen an das gestützte Kreditinstitut verbunden, die mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte des Einlagensicherungssystems beinhalten;

 

d) die angeschlossenen Kreditinstitute führen dem Einlagensicherungssystem die für Präventions- und Stützungsmaßnahmen verwendeten Mittel sofort in Form außerordentlicher Beiträge zu, falls die Einleger entschädigt werden müssen und die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems weniger als zwei Drittel der Zielausstattung betragen;

 

e) die Fähigkeit der angeschlossenen Kreditinstitute zur Zahlung der außerordentlichen Beiträge gemäß Buchstabe d ist nach Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde sichergestellt.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Die Finanzmittel können auch für Maßnahmen im Zusammenhang mit der geordneten Abwicklung von Kreditinstituten verwendet werden, sofern die vom Einlagensicherungssystem getragenen Kosten nicht höher sind als die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen. In diesem Fall legt das Einlagensicherungssystem der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach dem Einlagentransfer einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die oben genannte Obergrenze nicht überschritten wurde.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Bankaufsichtsbehörde monatlich die Höhe der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungssysteme mit. Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden bestätigt und innerhalb von zehn Tagen nach Ende jedes Monats zusammen mit dieser Bestätigung an die Europäische Bankaufsichtsbehörde weitergeleitet.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vierteljährlich die Höhe der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungssysteme mit. Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden bestätigt und innerhalb eines Monats zusammen mit dieser Bestätigung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weitergeleitet.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Unterabsatz 1 genannten Angaben mindestens einmal jährlich auf der Website der Einlagensicherungssysteme veröffentlicht werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Unterabsatz 1 genannten Angaben mindestens einmal jährlich auf der Website der Einlagensicherungssysteme und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Einlagensicherungssysteme sind spezifischen Auflagen zu unterwerfen, und es wird ein spezieller Ausschuss gebildet, der sich aus hochrangigen Vertretern des Einlagensicherungssystems, seiner Mitglieder und der zuständigen Behörden zusammensetzt, die transparente Anlageleitlinien für die verfügbaren Finanzmittel erstellen und beschließen. Diese Leitlinien berücksichtigen Faktoren wie etwa Matching-Dauer, Qualität, Diversifizierung und Korrelation der Anlagen.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ein System darf innerhalb der Europäischen Union bei allen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einlagensicherungssystemen Kredite aufnehmen, sofern alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

(1) Eine Verpflichtung zur Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen besteht nicht. Einlagensicherungssysteme können sich jedoch dafür entscheiden, anderen Systemen innerhalb der Europäischen Union auf freiwilliger Basis Kredite zu gewähren, sofern alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) das kreditnehmende System teilt mit, welcher Betrag beantragt wurde;

f) das kreditnehmende System teilt den zuständigen Behörden mit, welcher Betrag beantragt wurde;

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) die Gesamtkreditsumme darf 0,5 % der erstattungsfähigen Einlagen des kreditnehmenden Systems nicht überschreiten;

g) die Gesamtkreditsumme darf 0,5 % der gedeckten Einlagen des kreditnehmenden Systems nicht überschreiten;

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der unter Buchstabe f genannte Betrag errechnet sich wie folgt:

entfällt

[Höhe der gemäß Artikel 8 Absatz 1 zurückzuzahlenden gedeckten Einlagen] – [verfügbare Finanzmittel + Höchstbetrag der Sonderbeiträge nach Artikel 9 Absatz 3]

 

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die anderen Einlagensicherungssysteme fungieren als kreditgebende Systeme. Zu diesem Zweck benennen Mitgliedstaaten, in denen mehr als ein System niedergelassen ist, ein System als ihr kreditgebendes System und teilen dies der Europäischen Bankaufsichtsbehörde mit. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob und wie das kreditgebende System durch andere im gleichen Mitgliedstaat niedergelassene Einlagensicherungssysteme entschädigt wird.

entfällt

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) jedes System gewährt Kredit proportional zu den erstattungsfähigen Einlagen jedes Systems ohne Berücksichtigung des kreditnehmenden Systems und der unter Buchstabe a genannten Einlagensicherungssysteme. Die Beträge werden auf der Grundlage der letzten gemäß Artikel 9 Absatz 7 bestätigten monatlichen Informationen berechnet;

entfällt

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) als Zinssatz gilt der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank während des Kreditzeitraums.

c) als Zinssatz ist mindestens der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank während des Kreditzeitraums anzusetzen;

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) das kreditnehmende Institut teilt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde den Anfangszinssatz sowie die Laufzeit mit.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde bestätigt, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, und teilt die nach Absatz 2 Buchstabe a berechnete Höhe der von jedem System zu gewährenden Kredite sowie den Anfangszinssatz gemäß Absatz 2 Buchstabe c und die Laufzeit des Kredits mit.

(3) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde bestätigt, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllt sind.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde übermittelt den kreditgebenden Einlagensicherungssystemen ihre Bestätigung zusammen mit den in Absatz 1 Buchstabe h genannten Informationen. Die Einlagensicherungssysteme erhalten die Bestätigung und die Informationen innerhalb von zwei Arbeitstagen. Die kreditgebenden Einlagensicherungssysteme zahlen den Kredit ohne Verzögerungen, spätestens jedoch innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen nach Eingang dieser Unterlagen, an das kreditnehmende System aus.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde übermittelt kreditgebenden Einlagensicherungssystemen ihre Bestätigung zusammen mit den in Absatz 1 Buchstabe h genannten Informationen. Diese Bestätigung und Informationen sind den Systemen innerhalb von zwei Arbeitstagen zuzuleiten.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die in Artikel 9 genannten Beiträge an Einlagensicherungssysteme werden für jedes Mitglied auf der Grundlage seines Risikos festgelegt. Kreditinstitute zahlen mindestens 75 % und höchstens 200% des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko als Beitrag entrichten müsste. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Systeme niedrigere Beiträge entrichten, die aber 37,5 % des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko zahlen müsste, nicht unterschreiten dürfen.

(1) Die in Artikel 9 genannten Beiträge an Einlagensicherungssysteme werden für jedes Mitglied im Verhältnis zu seinem Risiko festgelegt. Kreditinstitute zahlen mindestens 75 % und höchstens 250% des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko als Beitrag entrichten müsste. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Schutzsysteme niedrigere Beiträge entrichten, die aber 37,5 % des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko zahlen müsste, nicht unterschreiten dürfen.

 

Die Mitgliedstaaten können für risikoarme Bereiche, die spezialgesetzlich geregelt sind, geringere Beiträge vorsehen.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Bestimmung der Höhe des Risikos, dem Mitglieder ausgesetzt sind, und die Berechnung der Beiträge erfolgen auf der Grundlage der in Anhang I und II aufgeführten Elemente.

(2) Anhang I und II beschreiben den Standardansatz für die Bestimmung der Höhe des Risikos, dem Mitglieder ausgesetzt sind, und die Berechnung der Beiträge der Mitglieder an das Einlagensicherungssystem.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einlagensicherungssysteme.

entfällt

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Abweichend vom Standardansatz nach den Absätzen 1 und 2 können die Einlagensicherungssysteme alternativ eigene risikoabhängige Verfahren zur Bestimmung des Risikos, dem die Mitglieder ausgesetzt sind, und zur Berechnung der Beiträge der Mitgliedsinstitute an das Einlagensicherungssystem verwenden. Die Berechnung der Beiträge erfolgt proportional zum Geschäftsrisiko des betreffenden Institutes und berücksichtigt in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle. Die alternativen Vorgehensweisen können die Beitragsbasis auch aus der Aktivseite der Bilanz ableiten und berücksichtigen als Risikoindikatoren zumindest die Kapitaladäquanz, die Qualität der Aktiva sowie die Liquidität. Die alternativen Vorgehensweisen werden von den jeweiligen zuständigen Behörden und von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde genehmigt und stehen in Einklang mit den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 5 entwickelten Leitlinien. Eine Überprüfung der Einhaltung der Leitlinien wird von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bei jeder Änderung des Systems und regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, durchgeführt.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Einzelheiten der in Anhang II Teil A beschriebenen Definitionen und Methoden festzulegen. Die Entwürfe für diese Regulierungsstandards werden gemäß Artikel 7 bis 7d [EBA-Verordnung] angenommen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde kann Entwürfe für Regulierungsstandards erstellen, die der Kommission vorzulegen sind.

(4) Um eine konsequente Harmonisierung der in Anhang II Teil A beschriebenen Definitionen und Methoden des Standardansatzes nach den Absätzen 1 und 2 zu gewährleisten, entwickelt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Entwürfe für technische Regulierungsstandards. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde kann erforderlichenfalls Anpassungen an den Definitionen und Methoden vorschlagen, um eine vollständige Vergleichbarkeit sicherzustellen und Verzerrungen zu vermeiden. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde legt ihre Entwürfe für technische Regulierungsstandards der Kommission bis 31. Dezember 2012 vor.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/010 zu erlassen.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass alle Kreditinstitute, die derselben Zentralorganisation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugeordnet sind, als Ganzes der für die Zentralorganisation und die ihr angeschlossenen Kreditinstitute festgelegten Risikogewichtung auf konsolidierter Basis unterliegen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kreditinstitute ungeachtet der Höhe ihrer gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag zu entrichten haben.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde berücksichtigt bei ihren Risikoanalysen und bei der Ausarbeitung von Regulierungsstandards die Mechanismen der Kreditinstitute zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung. Sie sorgt für die Verbreitung bewährter Verfahrensweisen im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS).

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2012 Leitlinien zur Anwendung von Anhang II Teil B gemäß [Artikel 8 der EBA-Verordnung].

(5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2012 Leitlinien zur Anwendung von Anhang II Teil B und für die von den Einlagensicherungssystemen entwickelten eigenen risikoabhängigen Verfahren nach Absatz 3a gemäß dem Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Einleger von Zweigstellen, die Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten errichtet haben, oder von Zweigstellen in Mitgliedstaaten, in denen ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut tätig ist, erhalten die Erstattung vom System des Aufnahmemitgliedstaats im Namen des Systems des Herkunftsmitgliedstaats. Das System des Herkunftsmitgliedstaats entschädigt das System des Aufnahmemitgliedstaats.

(2) Einleger von Zweigstellen, die Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten errichtet haben, oder von Zweigstellen in Mitgliedstaaten, in denen ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut tätig ist, erhalten die Erstattung vom System des Aufnahmemitgliedstaats im Namen des Systems des Herkunftsmitgliedstaats. Das System des Herkunftsmitgliedstaats stellt vorab die Mittel bereit, die erforderlich sind, damit das System des Aufnahmemitgliedstaats die Verpflichtung des Herkunftsmitgliedstaats zur Auszahlung an die Einleger gemäß Absatz 1 erfüllen kann.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Verlässt ein Kreditinstitut ein System und schließt sich einem anderen an, so werden die Beiträge, die in den sechs Monaten vor Beendigung der Mitgliedschaft gezahlt wurden, erstattet oder auf das andere System übertragen. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Kreditinstitut von einem System gemäß Artikel 3 Absatz 3 ausgeschlossen wurde.

(3) Verlässt ein Kreditinstitut ein System und schließt sich einem anderen an, so werden die geleisteten Beiträge des letzten Jahres vor Beendigung der Mitgliedschaft erstattet oder anteilsmäßig auf das andere System übertragen, sofern es sich nicht um regelmäßige Beiträge nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 4 oder um Sonderbeiträge nach Artikel 9 Absatz 3 handelt. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Kreditinstitut von einem System gemäß Artikel 3 Absatz 3 ausgeschlossen wurde.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kreditinstitute, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie freiwillig in ein anderes Einlagensicherungssystem wechseln wollen, müssen diese Absicht mindestens 6 Monate im Voraus mitteilen. Während dieses Zeitraums bleibt das Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge an sein bisheriges Einlagensicherungssystem zu entrichten, und zwar sowohl Ex-ante- als auch Expost-Beiträge.

Begründung

In the case of the expectation or threat of one credit institution becoming insolvent in the near future, other credit institutions, which are members of the same DGS as the failing institution, face a very likely increase in their contributions to the scheme (both in the form of ex-post and increased regular contributions). There is thus a strong financial incentive for these institutions to transfer to another DGS in the same Member State, where no additional contributions will be imposed, as no other member of this DGS is expected to become insolvent. The 6 months notice period is thus considered as an appropriate period of time to ensure that the reason for a transfer of an institution is not the avoidance of ex-post payments and increased regular contributions in the future.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Um eine konsequente Harmonisierung der Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, entwickelt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Entwürfe für technische Regulierungsstandards und legt allgemeine Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit fest.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen Einlegern und potenziellen Einlegern die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Europäischen Union angehören, ermitteln können. Wird eine Einlage nicht von einem Einlagensicherungssystem nach Maßgabe von Artikel 4 gesichert, so unterrichtet das Kreditinstitut den Einleger entsprechend.

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen Einlegern und potenziellen Einlegern die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Europäischen Union  angehören ermitteln können. Wird eine Einlage nicht von einem Einlagensicherungssystem nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g und i bis k sowie Artikel 4 Absatz 2 gesichert, so unterrichtet das Kreditinstitut den Einleger entsprechend, wobei den Einlegern in einem solchen Fall die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Einlagen entschädigungsfrei und mit allen aufgelaufenen Zinsen und Vorteilen abzuheben.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Vorhandene Einleger erhalten die Informationen auf ihren Kontoauszügen. Diese Informationen bestehen aus einer Bestätigung, dass die Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 erstattungsfähig sind. Ferner wird auf den Informationsbogen in Anhang III verwiesen und mitgeteilt, wo dieser erhältlich ist. Die Website des zuständigen Einlagensicherungssystems kann ebenfalls angegeben werden.

(3) Vorhandene Einleger erhalten die Informationen auf ihren Kontoauszügen. Diese Informationen bestehen aus einer Bestätigung, dass die Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 erstattungsfähig sind. Ferner wird auf den Informationsbogen in Anhang III verwiesen und mitgeteilt, wo dieser erhältlich ist. Der Informationsbogen in Anhang III wird auch mindestens einmal pro Jahr einem ihrer Kontoauszüge beigefügt. Die Website des zuständigen Einlagensicherungssystems wird ebenfalls angegeben. Diese Website muss die erforderlichen Informationen für die Einleger enthalten, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren und die Bedingungen der Einlagensicherung, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Begründung

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten leicht zugänglich sein, um zu gewährleisten, dass die Einleger über ihre aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten informiert werden.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben müssen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats verfügbar sein, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.

(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben müssen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, und, falls der Einleger dies beantragt und die Zweigstelle in der Lage ist, diesem Antrag stattzugeben, in anderen Sprachen verfügbar sein.

Begründung

Ziel dieses Änderungsantrags ist es, mit Zustimmung beider Parteien eine flexiblere Lösung zu ermöglichen, bei der die erforderlichen Informationen auch in anderen Sprachen zur Verfügung gestellt würden. Diese Möglichkeit wird in Grenzregionen und von Ausländern begrüßt werden und wird den grenzüberschreitenden Wettbewerb im Binnenmarkt erhöhen.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten beschränken die Nutzung der in Absatz 1 genannten Angaben zu Werbezwecken auf einen bloßen Hinweis auf das System zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird.

(5) Die Mitgliedstaaten beschränken die Nutzung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Angaben zu Werbezwecken auf einen bloßen Hinweis auf das System zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kreditinstitute, die Mitglied eines in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Systems sind, informieren die Einleger angemessen über die Funktionsweise des Systems. Solche Informationen dürfen keinen Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten.

Kreditinstitute informieren die Einleger angemessen und in leicht verständlicher Art und Weise über die Funktionsweise des Einlagensicherungssystems. Dabei ist auch auf die maximale Deckungssumme sowie auf weitere Informationsmöglichkeiten bezüglich des Einlagensicherungssystems einzugehen. Solche Informationen dürfen keinen Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Im Falle einer Verschmelzung von Kreditinstituten werden deren Einleger spätestens einen Monat, ehe die Verschmelzung Rechtswirkung erlangt, darüber informiert. Die Einleger werden darüber informiert, dass bei Wirksamwerden der Verschmelzung alle Einlagen, die sie bei jeder der verschmelzenden Banken halten, nach der Verschmelzung aggregiert werden, um die Deckung im Rahmen des Einlagensicherungssystems zu bestimmen.

(6) Im Falle einer Verschmelzung von Kreditinstituten werden deren Einleger spätestens einen Monat, ehe die Verschmelzung Rechtswirkung erlangt, darüber informiert. Die Einleger werden darüber informiert, dass bei Wirksamwerden der Verschmelzung alle Einlagen, die sie bei jeder der verschmelzenden Banken halten, nach der Verschmelzung aggregiert werden, um die Deckung im Rahmen des Einlagensicherungssystems zu bestimmen. Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung ihre über die in Artikel 5 Absatz 1 garantierte Deckungssumme hinausgehenden Einlagen entschädigungsfrei und mit dem Anspruch auf alle aufgelaufenen Zinsen und Vorteile auf eine andere Bank oder eine namentlich getrennte Einheit derselben Bank zu übertragen. Bei Überschreitung des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Betrags wird der Schutz während dieser Dreimonatsfrist erweitert, indem der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Betrag mit der Zahl der Kreditinstitute, die sich zusammengeschlossen haben, multipliziert wird.

Begründung

Die Einleger sollten nicht nur ordnungsgemäß informiert werden, sondern auch die Möglichkeit haben, die nicht garantierten Einlagen entschädigungsfrei auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, da sie nicht unter der durch den Zusammenschluss ihrer Kreditinstitute bedingten niedrigeren Deckung zu leiden haben sollten.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Kreditinstitutes aus einem Einlagensicherungssystem werden dessen Einleger innerhalb eines Monats durch das ausgeschiedene Kreditinstitut informiert.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so werden die gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronisch übermittelt, wobei sicherzustellen ist, dass der Einleger sie zur Kenntnis nimmt.

(7) Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so werden die gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen in geeigneter Form übermittelt, wobei sicherzustellen ist, dass der Einleger sie zur Kenntnis nimmt, oder auf Wunsch des Einlegers auf Papier zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Mitgliedstaaten stellen mittels geeigneter Verfahren sicher, dass die Einlagensicherungssysteme in der Lage sind, Informationen mit anderen Einlagensicherungssystemen, deren angeschlossenen Kreditinstituten und den zuständigen Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets und gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam auszutauschen und effizient miteinander zu kommunizieren.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission gibt in der von ihr gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/48/EG  zu erstellenden Liste zugelassener Kreditinstitute den Status jedes einzelnen Kreditinstituts in Bezug auf diese Richtlinie an.

Die Kommission gibt in der von ihr gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/48/EG  zu erstellenden Liste zugelassener Kreditinstitute auf transparente Art und Weise den Status jedes einzelnen Kreditinstituts in Bezug auf diese Richtlinie an.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel genannten Bedingungen.

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(1a) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab …* auf unbestimmte Zeit übertragen.

 

(1b) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 17 und 18 festgelegten Bedingungen.

 

(3) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.

 

______________

 

* Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts bzw. vom Gesetzgeber festgelegtes Datum.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 17

entfällt

Widerruf der Befugnisübertragung

 

(1) Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

 

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.

 

(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18

entfällt

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

(1) Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

 

(2) Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in Kraft.

 

Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und bereits vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission über ihre Absicht informiert haben, keine Einwände zu erheben.

 

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.

 

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Beiträge an die in Artikel 9 genannten Einlagensicherungssysteme werden so gleichmäßig wie möglich verteilt, bis die in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Zielausstattung erreicht ist.

entfällt

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Kann ein Einlagensicherungssystem die gedeckten Einlagen seiner angeschlossenen Kreditinstitute zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie nicht bestimmen, bezieht sich die Zielausstattung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h auf die erstattungsfähigen Einlagen des Systems. Ab dem 1. Januar 2015 gelten die gedeckten Einlagen als Bemessungsgrundlage der Zielausstattung für alle Einlagensicherungssysteme.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag begleiteten Bericht, in dem sie prüft, ob die bestehende Einlagensicherungssysteme durch ein einziges System für die gesamte Union ersetzt werden sollten.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. Januar 2014, zu dem auch die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 abgeschlossen sein soll, einen gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag begleiteten Bericht, in dem sie darlegt, wie die in der Union betriebenen Einlagensicherungssysteme unter der Koordinierung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in einem europäischen System zusammenarbeiten können, um Risiken infolge grenzüberschreitender Tätigkeiten zu verhindern und die Einlagen vor solchen Risiken zu schützen.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kommission unterbreitet mit Unterstützung der [Europäischen Bankaufsichtsbehörde] dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie. In diesem Bericht ist insbesondere zu prüfen, ob die Zielausstattung auf der Grundlage der gedeckten Einlagen ermittelt werden kann, ohne den Einlegerschutz zu mindern.

(5) Die Kommission unterbreitet mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie. In diesem Bericht ist insbesondere folgendes zu prüfen:

 

- die Zielausstattung auf der Grundlage der gedeckten Einlagen, mit einer Bewertung der Angemessenheit des festgesetzten Anteils oder anderer alternativer Rechtsinstrumente; die Zielausstattung soll in diesem Zusammenhang die Mangelhaftigkeit der Einlagen in den vergangenen zehn Jahren im Rahmen eines gesetzlichen, vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG widerspiegeln;

 

- die Gesamtwirkung aller Auflagen für Kreditinstitute wie z. B. Eigenkapitalanforderungen;

 

- die Verbindung zwischen den Rechtsvorschriften über Einlagensicherungssysteme und den künftigen Rechtsvorschriften zum Zwecke des Krisenmanagements;

 

- die Auswirkungen der Vielfalt an unterschiedlichen Arten von Banken, mit dem Ziel, diese Vielfalt zu erhalten;

 

- die Angemessenheit der derzeitigen Deckungssumme für die Einleger.

 

All dies hat so zu erfolgen, dass der Einlegerschutz dabei gewahrt bleibt.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f und h-m, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absätze 1, 3 und 5-7, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d-k, Artikel 5 Absätze 2-5, Artikel 6 Absätze 4-7, Artikel 7 Absätze 1-3, Artikel 8 Absätze 2-4, Artikel 9-11, Artikel 12, Artikel 13 Absätze 1-2, Artikel 14 Absätze 1-3 und 5-7, Artikel 19 sowie den Anhängen I-III bis spätestens zum 31. Dezember 2012 nachzukommen, in Kraft. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 31. Dezember 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 9 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 10 nachzukommen, bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.

entfällt

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 nachzukommen, bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft Der in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a genannte Prozentsatz erstattungsfähiger Einlagen gilt allerdings nicht vor dem 1. Januar 2014. Bis zum 31. Dezember 2017 gilt ein Prozentsatz von 0,5 %. Nach diesem Datum und bis zum 31. Dezember 2020 gilt ein Prozentsatz von 0,75 %.

entfällt

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 1 – Absatz 1 – Buchstabe c – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

CB      die Beitragsbasis (d. h. die erstattungsfähigen Einlagen)

CB die Beitragsbasis (d.h. spätestens ab dem 1. Januar 2015 die gedeckten Einlagen bzw., solange diese nicht für alle Mitgliedsinstitute des Einlagensicherungssystems berechnet werden können, die erstattungsfähigen Einlagen)

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil A – Nummer 1

Liquidität

Von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 4 zu ermitteln

Geänderter Text

Risikoklasse

Indikator

Verhältnis

Kapital-adäquanz

In Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG genannte Eigenmittelbestandteile und in Artikel 76 der Richtlinie 2006/48/EG genannte risikogewichtete Aktiva

 

Eigenmittel

 

risikogewichtete Aktiva

Qualität der Aktiva

Notleidende Kredite

 

Notleidende Kredite

 

Bruttokredite

Rentabilität

Risikogewichtete Erträge aus Aktiva

 

Nettoertrag

 

Durchschnitt der Gesamtaktiva

Liquidität

Von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 4 zu ermitteln

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil B – Absatz 1 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten bestimmen ergänzende Indikatoren zur Berechnung der risikoabhängigen Beiträge. Zu diesem Zweck können einige oder alle der folgenden Indikatoren verwendet werden:

1. Zur Berechnung der risikoabhängigen Beiträge können ergänzend einige oder alle der folgenden Indikatoren verwendet werden:

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Kreditinstitut fällige und rückzahlbare Einlagen aus Gründen, die unmittelbar mit seiner Finanzlage zusammenhängen, nicht zurückgezahlt hat, erhalten die Einleger die Rückzahlung von einem Einlagensicherungssystem. Das [Produkt einfügen] von [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] wird im allgemeinen durch das zuständige Einlagensicherungssystem gedeckt.

Wenn Ihr Kreditinstitut Ihre fälligen und rückzahlbaren Einlagen aus Gründen, die unmittelbar mit seiner Finanzlage zusammenhängen, nicht zurückgezahlt hat, erhalten Sie als Einleger die Rückzahlung von einem Einlagensicherungssystem. Das [Produkt einfügen] von [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] wird gemäß der Richtlinie 2011/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme* durch das zuständige Einlagensicherungssystem gedeckt.

 

_______________

 

* Nummer und Fundstelle der genannten Richtlinie.

Begründung

Dieser Änderungsantrag hebt auf eine für die Verbraucher besser verständliche Sprache ab und soll die in Anhang III (Informationsbogen für den Einleger) verwendete Terminologie vereinfachen.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR pro Bank. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei der gleichen Bank gehaltenen Einlagen aggregiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR zurückerstattet.

Die Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR pro Bank. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle Ihre bei der gleichen Bank gehaltenen Einlagen addiert werden. Halten Sie beispielsweise 90 000 EUR auf einem Depotkonto und 40 000 EUR auf einem Girokonto, so werden Ihnen lediglich 100 000 EUR zurückerstattet.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn eine Bank unterschiedliche Firmennamen verwendet. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Firmennamen des gleichen Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Firmennamen in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt ist.

[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut gegenüber seinen Kunden unter unterschiedlichen Markennamen auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Firmennamen des gleichen Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Firmennamen jeweils in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt ist.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im allemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihre Bank wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen gedeckt sind, wird die Bank dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen [sofern im Mitgliedstaat zutreffend: und schutzbedürftiger örtlicher Gebietskörperschaften] sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen]. Ihre Bank wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen gedeckt sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf Ihrem Kontoauszug vermerken.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) innerhalb von sechs Wochen, ab dem 31. Dezember 2013 innerhalb von einer Woche zurückerstatten.

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) innerhalb von fünf [nur wenn zutreffend: 20 Werktagen] zurückerstatten. [sofern zutreffend: Auf Anfrage bei der Einlagensicherungseinrichtung werden Ihnen Ihre Guthaben bis zu 5 000 EUR innerhalb von fünf Werktagen ausgezahlt. Ab 2017 werden Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) innerhalb von fünf Werktagen zurückerstattet.]

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich bei [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen].

Haben Sie die Erstattung innerhalb der genannten Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach [entsprechenden, in dem Mitgliedstaat geltenden Zeitraum und den genauen Verweis auf den für diese Bestimmung maßgebenden einzelstaatlichen Rechtsakt und den speziellen Artikel einfügen] abgelaufen ist. Weitere Informationen sind erhältlich bei [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen].

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem institutsbezogenen Sicherungssystem garantiert, das [nicht] als Einlagensicherungssystem anerkannt ist. Das heißt, alle Banken, die Mitglieder dieses Systems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Bankinsolvenz zu vermeiden. Sollte es jedoch dennoch zu einer solchen Insolvenz kommen, werden Ihre Einlagen bis zu einem Betrag von 100 000 EUR zurückerstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Systems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Sollte es jedoch dennoch zu einer solchen Insolvenz kommen, werden Ihre Einlagen im Rahmen des oben erwähnten, nach nationalem Recht anerkannten Einlagensicherungssystems bis zu einem Betrag von 100 000 EUR zurückerstattet

  • [1]  ABl. C 99 vom 31.3.2011, S. 1.
  • [2]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Konzept des Berichterstatters

 

Ausgangssituation

Bestehende nationale Einlagensicherungssysteme in der EU entschädigen die Einleger bei Ausfall eines Kreditinstituts bis zur Höhe der Deckungssumme. Während der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde die Deckungssumme im Rahmen der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zunächst von 20000 EUR auf 50000 EUR erhöht und zum 1. Januar 2011 schließlich auf 100000 EUR pro Einleger angehoben. Gleichzeitig wurde die Auszahlungsfrist im Entschädigungsfall auf maximal 30 Werktage verkürzt. Das erhöhte Schutzniveau verbessert das Vertrauen der Einleger und trägt damit zur Vermeidung eines gleichzeitigen Abhebens der Gelder durch viele Einleger (bank run) aus Angst vor Geldverlusten bei.

Eine höhere Deckungssumme alleine ist jedoch nicht ausreichend, den Einleger glaubwürdig zu schützen. Um der Gefahr von "bank runs" entgegenzuwirken und eine mögliche Destabilisierung der Finanzmärkte zu vermeiden, müssen die Einlagensicherungssysteme auch mit den nötigen Finanzmitteln ausgestattet sein. Es hat sich jedoch während der Finanz- und Wirtschaftskrise gezeigt, dass einzelne nationale Einlagensicherungssysteme in Europa inadäquat finanziert waren und damit der Staat und letztendlich der Steuerzahler die Folgen des Ausfalls eines Kreditinstituts zu tragen hatten. Um in finanziellen Stressphasen eine stabilisierende Wirkung von Einlagensicherungssystemen zu erreichen, ist deshalb EU-weit auch eine ausreichende Finanzierung der Einlagensicherungssysteme im Voraus (ex ante) notwendig. Einleger müssen besser als bisher über die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen informiert und im Auszahlungsfall schnell entschädigt werden. Die Bündelung der Maßnahmen in der vorliegenden Richtlinie dient der Stärkung des Vertrauens der Einleger sowie der Stabilität des europäischen Finanzsystems und trägt zur Verwirklichung des Binnenmarktes bei.

Konzept

Die Europäische Kommission versucht in ihrem Vorschlag zur Änderung der Einlagensicherungsrichtlinie diese Ziele durch einen "one-size fits all"-Ansatz bei der Ausgestaltung der Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme zu erreichen. Sie lässt dabei die Heterogenität der Bankenmärkte in den Mitgliedstaaten weitgehend unberücksichtigt, die zu unterschiedlichen und im nationalen Kontext teilweise auch bewährten Funktionsweisen der Einlagensicherungssysteme geführt hat. Aus Sicht des Berichterstatters stellt sich daher hier die Aufgabe, einen im Sinne des Kommissionsvorschlages deutlich verbesserten Schutz der Einleger zu erreichen, dabei aber gleichzeitig auch die Heterogenität der Bankenmärkte sowie die positive Funktionsweise bewährter Praktiken zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Banken und Einlagensicherungssystemen vermieden und der Finanzstabilität Rechnung getragen werden. Der Berichterstatter schlägt deshalb eine differenziertere Herangehensweise unter Festlegung gemeinsamer Anforderungen an alle Einlagensicherungssysteme unter Sicherstellung ausreichender Flexibilität bei der konkreten Funktionsweise aufbauend auf dem Kommissionsvorschlag vor.

(1) Gemeinsame Anforderungen für umfassenden Schutz der Einleger und gleiche Stabilität der Einlagensicherungssysteme innerhalb der EU

Damit keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen, Einleger gleichermaßen in allen Mitgliedstaaten geschützt sind und um destabilisierenden Verlagerungen von Einlagen vorzugreifen, müssen alle Einlagensicherungssysteme in der EU gemeinsamen Anforderungen genügen. Zu den wesentlichen gemeinsamen Anforderungen zählen:

· Alle Kreditinstitute müssen einem Einlagensicherungssystem angehören

· Rechtsanspruch des Einlegers auf Erstattung von bis zu 100 000 EUR

· Ex ante-Finanzierung und gleiche Zielausstattung für alle Systeme

· Kurze Auszahlungsfrist von Einlagen im Entschädigungsfall

· Gleiche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Finanzmitteln zu Präventions- und Stützungszwecken

Durch die Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Einlagensicherungssysteme werden in den Mitgliedstaaten eine einheitliche Schutzwirkung für alle Einleger erreicht und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen vermieden. Unter diesen Voraussetzungen bleibt der notwendige Raum für Flexibilität erhalten, um den Besonderheiten der Bankenmärkte in den Mitgliedstaaten gerecht zu werden.

(2) Flexibilität für Präventions- und Stützungsmaßnahmen sichert Stabilität

Es steht außer Frage, dass jedes Einlagensicherungssystem für den Eintritt eines Entschädigungsfalles ausreichende Finanzmittel bereithalten muss. Dessen ungeachtet können die Finanzstabilität und die Interessen der Einleger gleichermaßen dadurch geschützt werden, dass es erst gar nicht zum Ausfall eines Kreditinstituts kommt. Durch verbesserte Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten, rechtzeitiges Eingreifen und Stützungsmaßnahmen von Einlagensicherungssystemen kann häufig eine drohende Bankinsolvenz früh erkannt und abgewendet werden. Auch eine von den Einlagensicherungssystemen unterstützte geordnete Abwicklung von problembehafteten Kreditinstituten kann den Auszahlungsfall unnötig machen. Gleichzeitig bestehen aufgrund der verbesserten Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten Einflussmöglichkeiten und sich hieraus ableitende geeignete Anreize für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Mitteln der Einlagensicherungssysteme, da die angeschlossenen Kreditinstitute und nicht der Steuerzahler für die Kosten aufkommen. Der Berichterstatter befürwortet daher mehr Flexibilität in den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Ausgestaltung des Handlungsrahmens der Einlagensicherungssysteme:

Die Bandbreite des Handlungsrahmens reicht hierbei von Einlagensicherungssystemen, die lediglich die Entschädigung von Einlegern beim Ausfall eines Kreditinstitutes sichern bis hin zu institutssichernden Systemen, welche das Ziel verfolgen, den Ausfall eines Kreditinstitutes grundsätzlich abzuwenden. Innerhalb dieser Bandbreite wiederum können andere Systeme auch so ausgestaltet sein, dass sie flexibel die Möglichkeit zum präventiven Eingreifen nutzen (siehe graphische Darstellung).

(3) Realistische Auszahlungsfrist im Interesse der Einleger

Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der aus Sicht des Einlegers wünschenswerten kurzfristigen Auszahlung im Entschädigungsfall und der Notwendigkeit, verlässliche Verfahren, die die Einhaltung der festgelegten Auszahlungsfrist möglich machen, zu etablieren. Kreditinstitute sind derzeit zumeist nicht in der Lage kurzfristig die Höhe der Einlagen jedes einzelnen Kunden (single customer view) und damit auch nicht die durch die Einlagensicherungssysteme gedeckten Einlagen für alle Kunden einer Sicherungseinrichtung innerhalb weniger Tage in bestimmten vorgegebenen Datenformaten zu übermitteln. Eine Auszahlung von Einlagen innerhalb von sieben Tagen (fünf Werktagen) ist nach Aussage aller befragten Experten in den meisten Mitgliedstaaten daher gegenwärtig kaum umsetzbar. Wird den Einlegern aber eine kurze Auszahlungsfrist zugesichert und dann bei Ausfall eines Kreditinstituts nicht eingehalten, kann dies das Vertrauen der Einleger in die Sicherungssysteme dauerhaft erschüttern und damit deren stabilisierende Wirkung und Zweck unterlaufen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein solcher Vertrauensverlust auch auf alle anderen Systeme in Europa übertragen könnte. Dies wiederum könnte die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der EU gefährden. Um die wünschenswerte Auszahlungsfrist von fünf Werktagen in der Praxis umsetzen zu können, muss daher auf jeden Fall sichergestellt sein, dass dieses Versprechen unter allen Umständen eingehalten werden kann. Der Berichterstatter will die nötigen Voraussetzungen durch zwei Anreizsysteme fördern:

(a)  Einlagensicherungssysteme, die bereits heute die gedeckten Einlagen ihrer angeschlossenen Institute ermitteln können (d.h. die tatsächlich geschützten Einlagen pro Einleger), berechnen die Zielausstattung auf Basis der gedeckten Einlagen. Für alle anderen Sicherungssysteme gelten zunächst die erstattungsfähigen Einlagen (d.h. die Gesamtheit der Einlagen) als Bemessungsgrundlage für die Zielausstattung des Fonds, was für diese zu höheren Beiträgen führt. Ab 2015 ist die zwingende Umstellung auf die gedeckten Einlagen verpflichtend. Mit dieser Übergangsregel wird ein Anreiz geschaffen, die gedeckten Einlagen schon vor 2015 ausweisen zu können, da hierdurch die Beitragslast für die Banken sinkt. Gleichzeitig wäre damit frühzeitig eine der Voraussetzungen geschaffen, um im Entschädigungsfall den Einlegern ihre Gelder schnell auszahlen zu können.

(b)  Grundsätzlich wird mit der Umsetzung der Richtlinie eine Erstattungsfrist von fünf Werktagen eingeführt. Abweichend davon können Mitgliedstaaten noch bis zum 31. Dezember 2016 die seit 2011 geltende Erstattungsfrist von 20 Werktagen zunächst beibehalten, wenn eine Prüfung durch die zuständige Aufsicht das Fehlen der nötigen Verfahren zur schnellen Auszahlung feststellt. Um sicherzustellen, dass Einleger in diesem Fall bei Ausfall ihres Kreditinstituts nicht in finanzielle Notlagen geraten, haben sie jedoch die Möglichkeit, sich ihr Guthaben bis zur Höhe von 5000 EUR beim zuständigen Einlagensicherungssystem innerhalb von fünf Werktagen auszahlen zu lassen. Im Hinblick auf die ab 2017 ohnehin für alle Einlagensicherungssysteme zwingend geltende Auszahlungsfrist von fünf Werktagen bestehen damit Anreize für eine möglichst frühzeitige Umsetzung der Erstattung binnen fünf Werktagen in solchen Einlagensicherungssystemen, die hierzu zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie noch nicht in der Lage sind.

(4) Europäische Einlagensicherungssysteme und Förderung von Europäischer Zusammenarbeit

Im Bereich der Einlagensicherung sollte zur Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarktes die Möglichkeit zur freiwilligen Etablierung grenzüberschreitender Sicherungssysteme oder zur Zusammenlegung nationaler Systeme bestehen. Denn geeignete Anreize für ein effektives Handeln der Einlagensicherungssysteme liegen insbesondere dann vor, wenn es eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich und dem Raum gibt, in dem die ökonomischen Kosten des Scheiterns eines Kreditinstitutes anfallen. Bei freiwilliger Etablierung eines solchen grenzüberschreitenden Einlagensicherungssystems obliegt die Aufsicht der EBA in Zusammenarbeit mit einem Kollegium der nationalen Aufsichtsbehörden. Bei der Etablierung grenzüberschreitender Einlagensicherungssysteme ist von den genehmigenden Behörden auf eine ausreichende Stabilität und ausgewogene Zusammensetzung der neuen und bestehenden Systeme als eine der wesentlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu achten.

Eine Kooperation nationaler Einlagensicherungssysteme ist wünschenswert, um den Einlegern bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Auch die Möglichkeit zur grenzübergreifenden Kreditvergabe zwischen Systemen sollte auf freiwilliger Basis bestehen.

Abschließende Stellungnahme

Die Formulierung von gemeinsamen Anforderungen an Einlagensicherungssysteme ermöglicht den Mitgliedstaaten bei einheitlichem Schutz und gleicher Stabilität sowie unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen größtmögliche Flexibilität bei der Ausgestaltung der Einlagensicherungssysteme. Unter Einhaltung der gleichen Deckungssumme und Zielausstattung sowie der vorgegebenen Auszahlungsfristen und Bedingungen zur Verwendung der Mittel, haben die Mitgliedstaaten damit die Möglichkeit, ihre Einlagensicherungssysteme an die nationalen Besonderheiten der Finanzmärkte anzupassen. Mit dieser Herangehensweise wird ein effektiver Schutz der Einleger erreicht und die Stabilität des Finanzsystems gesichert.

Der Vorschlag und die Ideen des Berichterstatters wurden bereits im Entwicklungsstadium dieses Berichts mit den Schattenberichterstattern ausgetauscht. Im Laufe der Berichtserstellung wurden ihre Anregungen an vielen Stellen aufgegriffen und im Gesamtkonzept entsprechend berücksichtigt.

ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES

Ref.: D(2011)16258

Frau

Sharon Bowles

Vorsitzende

Ausschuss für Wirtschaft und Währung

BRÜSSEL

Betrifft:         Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung)

                    (KOM(2010)0368 – C7-0177/2010 – 2010/0207(COD))

Sehr geehrte Frau Bowles,

der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzender ich bin, hat den oben genannten Vorschlag gemäß dem in die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments aufgenommen Artikel 87 („Neufassung“) geprüft.

Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:

„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

Beabsichtigt der federführende Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung ebenfalls Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.

Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilnahmen, die den Vorschlag zur Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Verfassers der Stellungnahme vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die in dem Vorschlag oder in der Stellungnahme der beratenden Gruppe ausgewiesen sind, und dass, bezogen auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen, sich der Vorschlag tatsächlich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung der zugrunde liegenden Rechtsakte beschränkt.

Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 22. März 2011 empfiehlt der Rechtsausschuss mit 17 Ja-Stimmen und ohne Enthaltung[1], dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den Vorschlag im Einklang mit Artikel 87 prüft.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Klaus-Heiner LEHNE

Anl. Stellungnahme der beratenden Gruppe

  • [1]  Folgende Mitglieder waren anwesend: Klaus-Heiner Lehne, Tadeusz Zwiefka, Luigi Berlinguer, Françoise Castex, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Antonio Masip Hidalgo, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Alexandra Thein, Diana Wallis, Cecilia Wikström, Jiří Maštálka, Kurt Lechner, Angelika Niebler, Jan Philipp Albrecht, Eva Lichtenberger, Sajjad Karim.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, 29.9.2010

STELLUNGNAHME

FÜR                                               DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                                       DEN RAT

                                                       DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme

KOM(2010)368 endgültig vom 12.7.2010 – 2010/0207 (COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 22. Juli 2010 eine Sitzung abgehalten, in der der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei der Prüfung des Vorschlags[1] für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 94/19/EG des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:

1) Der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g in der vorgeschlagenen Neufassung entspricht dem Wortlaut des ersten Satzes von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 94/15/EG. Der Wortlaut des zweiten Satzes von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 94/19/EG („hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet“) sollte auch in der Neufassung vorhanden sein. Dieser Wortlaut hätte durch eine grau unterlegte und doppelt durchgestrichene Schriftart kenntlich gemacht werden müssen, was bei Vorschlägen zu Neufassungen die allgemein übliche Kennzeichnung ist, um wesentliche Änderungen, bei denen es sich um eine Streichung von Textteilen handelt, hervorzuheben.

2) In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c sollte der Verweis auf „Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/308/EWG“ angepasst werden und wie folgt lauten: „Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“.

3) In Artikel 8 Absatz 4 sollte der Verweis auf „Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG“ angepasst werden und wie folgt lauten: „Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme gekennzeichnet sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des früheren Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe ferner zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung des betreffenden Rechtsakts beschränkt.

C. PENNERA                                  J.-C. PIRIS                           L. ROMERO REQUENA

Rechtsberater                                   Rechtsberater                        Generaldirektor

  • [1]     Der beratenden Gruppe lagen die englische, französische und deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Frau

Sharon Bowles

Vorsitzende

Ausschuss für Wirtschaft und Währung

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (KOM(2010)0368 – C7-0177/2010 – 2010/0207(COD))

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

der Verfasser der Stellungnahme für diesen Vorschlag im Rechtsausschuss, Dimitar Stoyanov, warf die Frage auf, ob die von der Kommission vorgenommene Wahl der Rechtsgrundlage (Artikel 53 Absatz 1 AEUV) angemessen war. Daraufhin beschloss der Ausschuss, die Frage der Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Maßnahme aus eigener Initiative gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Geschäftsordnung aufzugreifen[1]. Der Ausschuss gelangte in seiner Sitzung vom 27. Januar 2011 zu folgendem Ergebnis.

I. Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage

Die Kommission hat als Rechtsgrundlage Artikel 53 Absatz 1 AEUV vorgeschlagen.

Artikel 53

(ex-Artikel 47 EGV)

1. Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.

2. ...

Artikel 53 des Vertrags ist in Verbindung mit Artikel 54 AEUV zu lesen:

Artikel 54

(ex-Artikel 48 EGV)

Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

Die Verbindung von Artikel 53 mit Artikel 54 bewirkt die Ermächtigung des Europäischen Parlaments und des Rates, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung der Geschäftstätigkeiten von nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, zu erlassen. Gegenstand dieser Artikel sind daher die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit.

II. Die von der Kommission gewählte Rechtsgrundlage

Die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage ist Artikel 53 Absatz 1 AEUV. Es sei darauf hingewiesen, dass der Vorschlag nicht bezweckt, ein neues Instrument zu schaffen. Tatsächlich ist die vorgeschlagene Richtlinie über Einlagensicherungssysteme eine Neufassung.

Die Kommission erläutert ihre Wahl der Rechtsgrundlage wie folgt: „Die Richtlinie 94/19/EG trägt sowohl unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit als auch des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Kreditinstitute bei. Ihre Rechtsgrundlage ist daher Artikel 57 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der durch Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersetzt wurde. In Verbindung mit Artikel 54 Absatz 1 sieht Artikel 53 AEUV den Erlass von Richtlinien für die Aufnahme und Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten etwa des Kreditgeschäfts vor. Der vorliegende Vorschlag stützt sich folglich auf Artikel 53 Absatz 1 AEUV. Alle Bestandteile des Vorschlags dienen diesem Ziel und sind ihm untergeordnet.“

III. Der Ansatz des Gerichtshofs

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben sich bestimmte Grundsätze. Zunächst hat die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage angesichts der Folgen der Rechtsgrundlage im Hinblick auf die materiellen Zuständigkeit und das Verfahren verfassungsrechtliche Bedeutung[2]. Zweitens hängt die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nicht davon ab, welches nach der Überzeugung eines Organs das angestrebte Ziel ist, sondern muss sich auf „objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände“[3], wie das Ziel und den Inhalt des Rechtsakts, gründen[4].In vielen Fällen wird mit einer Maßnahme die Erreichung eines in einem speziellen Artikel des Vertrags benannten Ziels angestrebt, während gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts beeinflusst wird.

Wenn beispielsweise die Harmonisierung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften lediglich von nebensächlicher Bedeutung für die Maßnahme ist, die hauptsächlich eine andere Zielsetzung verfolgt, dann muss die Maßnahme ausschließlich auf der Grundlage des spezifischen Artikels des Vertrags angenommen werden, der ihrer hauptsächlichen oder überwiegenden Zielsetzung oder Komponente entspricht[5]. Dies wird häufig als „Schwerpunkttest“ bezeichnet.

III. Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Kommission führt in der Begründung ihres Vorschlags aus, dass „die Richtlinie 94/19/EG sowohl unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit als auch des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Kreditinstitute beiträgt.“

Dies wird durch den Inhalt des Vorschlags voll und ganz bestätigt. Es genügt, auf die folgenden Erwägungsgründe zu verweisen:

Erwägungsgrund 2: Um Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern, müssen die Unterschiede zwischen den für diese Institute geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Einlagensicherungssysteme beseitigt werden.

Erwägungsgrund 3: Diese Richtlinie trägt sowohl unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit als auch unter dem Aspekt des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Kreditinstitute bei und erhöht gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Einleger.

Erwägungsgrund 5: Die Richtlinie 94/19/EG beruht auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung. Infolgedessen wurde in der Europäischen Union eine Vielzahl von Einlagensicherungssystemen mit sehr unterschiedlichen Merkmalen geschaffen. Dies brachte für Kreditinstitute Marktverzerrungen mit sich und schmälerte für die Einleger den Nutzen des Binnenmarkts.

Erwägungsgrund 6: Die Richtlinie sollte für die Kreditinstitute Wettbewerbsgleichheit gewährleisten, den Einlegern die Eigenschaften von Einlagensicherungssystemen verständlich machen und im Interesse der Finanzstabilität eine rasche Entschädigung der Einleger durch solide und glaubwürdige Einlagensicherungssysteme erleichtern. Die Einlagensicherung sollte deshalb so weit wie möglich harmonisiert und vereinfacht werden.

Erwägungsgrund 33: Um europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen Einlegerschutz zu gewährleisten, muss ein wirksames Instrument zur Festlegung harmonisierter technischer Standards im Finanzdienstleistungsbereich eingeführt werden. Solche Standards sollten zwecks Vereinheitlichung der Ermittlung der risikoabhängigen Beiträge entwickelt werden.

IV. Würdigung

Es ist klar, dass die hauptsächliche Zielsetzung oder der Schwerpunkt des vorgeschlagenen Instruments die Verwirklichung des Binnenmarktes unter dem zweifachen Aspekt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ist.

Aus obiger Analyse geht eindeutig hervor, dass der Schwerpunkt des Vorschlags die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten von Gesellschaften im größeren Zusammenhang der Vollendung des Binnenmarktes ist. Folglich ist die richtige Rechtsgrundlage Artikel 53 Absatz 1 AEUV, der die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten regelt, da Artikel 54 AEUV bestimmt, dass die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich stehen, die im Sinne von Artikel 53 Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

V. Fazit

Als richtige Rechtsgrundlage des Vorschlags wird Artikel 53 Absatz 1 AEUV betrachtet.

Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 27. Januar 2011 einstimmig[6] beschlossen, die folgende Empfehlung an Sie zu richten: Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (KOM(2010)0368 endg.) sollte auf Artikel 53 Absatz 1 AEUV gestützt werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Klaus-Heiner Lehne

  • [1]  3. Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch in eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage von Vorschlägen für Rechtsakte befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.
  • [2]  Gutachten 2/00, Protokoll von Cartagena, Slg. 2001, I 9713, Randnummer 5; Rechtssache C 370/07, Kommission/Rat, Randnummern 46-49; Gutachten 1/08 vom 30. November 2009, Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, noch nicht in der amtlichen Sammlung, Randnummer 110.
  • [3]  Rechtssache C-45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, I1493, Randnummer 11.
  • [4]  Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867, Randnummer 10.
  • [5]  Rechtssache 68/86 Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, Randnummern 14-16; Rechtssache C-70/88 Europäisches Parlament/Rat, Slg. 1991, I-4529, Randnummern 16-18; Rechtssache C-155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939, Randnummern 18-20; Rechtssache C-187/93 Europäisches Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnummern 23-26; Rechtssache C-426/93 Deutschland/Rat, Slg. 1995, I-3723, Randnummer 33; Rechtssache C-271/94 Europäisches Parlament/Rat, Slg. 1996, I-1689, Randnummern 28-32; Rechtssache C-84/94 Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnummern 11-12 und 22; Verbundene Rechtssachen C-164/-165/97 Europäisches Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1339, Randnummer 16; Rechtssache C-36/98 Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnummer 59; Rechtssache C-281/01, Kommission/Rat, Slg. 2002, I-12649, Randnummern 33-49; EuGH, Rechtssache C-338/01, Kommission/Rat, Slg. 2004, I-4829, Randnummer 55.
  • [6]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender), Raffaele Baldassarre (stellvertretender Vorsitzender), Evelyn Regner (stellvertretende Vorsitzende), Sebastian Valentin Bodu (stellvertretender Vorsitzender), Piotr Borys, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Vytautas Landsbergis, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Toine Manders, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Diana Wallis, Cecilia Wikström, Zbigniew Ziobro, Tadeusz Zwiefka.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung)
(KOM(2010)0368 – C7-0177/2010 – 2010/0207(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Zuzana Roithová

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz befürwortet generell die Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme, da die bestehende Regelung stärker harmonisiert werden muss. Die jüngste Finanzkrise hat gezeigt, dass ein soliderer Rahmen geschaffen werden muss, um die Destabilität der Finanzmärkte zu überwinden. In der EU gibt es derzeit rund 40 Einlagensicherungssysteme, die verschiedene Gruppen von Einlegern und Einlagen in unterschiedlicher Höhe schützen und den Finanzinstituten unterschiedliche Verpflichtungen auferlegen. Eine derart zersplitterte Regelung der Einlagensicherung schränkt die Vorteile des Binnenmarkts ein und bietet keine solide Basis für die Bekämpfung künftiger Krisen. Außerdem sind die derzeitigen Systeme in vielen Mitgliedstaaten unterfinanziert.

Um die Klarheit des Textes der Kommission zu verbessern und den Vorschlag mit einigen kritischen Anmerkungen zu versehen, schlägt der Ausschuss im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

–     Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf traditionelle Sparinstrumente wie Sparbücher oder Einlagenzertifikate. Diese Einlagen sind zwar nicht mit einem Bankkonto verbunden, dienen aber als Ersatz für Sparkonten.

–     Klarstellung ungenauer Bestimmungen, die für die Verbraucher und die Finanzinstitute keine Rechtssicherheit bieten würden.

–     Einführung von Vorschriften zur Beschleunigung der Beschlussfassungsverfahren, da die zuständigen Behörden bei finanziellen Problemen von Kreditinstituten umgehend informiert werden müssen und anschließend gemeinsam mit dem Einlagensicherungssystem zum Schutze der Verbraucher rasch handeln müssen.

–     Einbeziehung der Einlagen lokaler Gebietskörperschaften (Gemeinden) in den Geltungsbereich des Einlagensicherungssystems. Bei der überwiegenden Mehrheit der lokalen Gebietskörperschaften handelt es sich um kleine Einheiten mit geringem Budget, die nicht unmittelbar mit dem zentralen Staatshaushalt verbunden sind und deren Fähigkeit zur Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Kreditinstituts begrenzt ist.

–     Ermöglichung eines erweiterten Deckungsumfangs für vorübergehend hohe Kontostände bei Einlagen, die soziale, im einzelstaatlichen Recht definierte Zwecke erfüllen (wie Abfindungen, Versicherungsforderungen usw.).

–     Verlängerung der Auszahlungsfrist von sieben Tagen auf sieben Arbeitstage und Erklärung des Auszahlungsprozesses für verbindlich und nicht für fakultativ.

–     In vielen Mitgliedstaaten dürfen Bankinstitute unterschiedliche Firmennamen verwenden, auch wenn sie nur eine Zulassung durch die Regulierungsbehörde benötigen. In einem solchen Fall würden einem Verbraucher, der über mehrere Konten bei namentlich getrennten Einheiten mit einer einzigen Zulassung verfügt, nur bis zu 100 000 EUR erstattet. Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten sollten zu entscheiden, dass die Einlagen bei den einzelnen namentlich getrennten Einheiten, auch wenn diese von ein und demselben Kreditinstitut betrieben werden, separat durch das Einlagensicherungssystem gedeckt sind.

–     Befürwortung des Übergangs zu einer Ex-ante-Finanzierung der Einlagensicherungssysteme und Senkung der Harmonisierungskosten. Die auf der Grundlage der erstattungsfähigen Einlagen festgelegte Zielausstattung stellt für die Finanzinstitute eine erdrückende Belastung dar und führt dazu, dass kein Zusammenhang mehr zwischen dem tatsächlichen Betrag der Einlagen und den Beiträgen der Institute besteht. Der Ausschuss hat sich für ein anderes Konzept, das der gedeckten Einlagen, entschieden, das den tatsächlichen Betrag der Einlagen berücksichtigt und damit den Erfordernissen des Verbraucherschutzes besser Rechnung trägt.

–     Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ist ferner der Überzeugung, dass die Einlagensicherungssysteme in der Lage sein sollten, ihre Mittel für eine frühzeitige Intervention einzusetzen, um die Auswirkungen einer potenziellen Bankeninsolvenz auf die Verbraucher so gering wie möglich zu halten.

–     Gegenseitige Kredite zwischen den Systemen verschiedener Mitgliedstaaten könnten möglicherweise hilfreich sein, aber auch eine Krise von einem Land auf ein anderes übertragen. Der Ausschuss schlägt daher vor, hier keine verpflichtende Bestimmung, sondern ein Modell vorzusehen, das bei Bedarf angewandt werden kann, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bliebe, ob sie sich an einem solchen System beteiligen wollen (z. B. durch Unterzeichnung entsprechender grenzübergreifender Vereinbarungen).

–     Streichung der Anhänge I und II zur Berechnung der risikoabhängigen Beiträge, da dies nach dem Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte. Mit der vorgeschlagenen Regelung ließe sich aufgrund der unterschiedlichen Situation der Finanzmärkte in der EU und mit Blick auf spezielle Produkte für die Verbraucher (z. B. Einlagen bei Bausparkassen) das beabsichtigte Ziel (d. h. einheitliche Beiträge für Banken mit dem gleichen Risikoprofil in verschiedenen Mitgliedstaaten) nicht erreichen.

–     Verschärfung der Bestimmungen über die Auskunftserteilung und Möglichkeit für die Verbraucher, ungesicherte Einlagen entschädigungsfrei auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Die vorhandenen Einleger erhalten zusammen mit ihren Bankauszügen auch den (auf Anhang III basierenden) Informationsbogen.

–     Ermöglichung der Wahl der Sprache in Bezug auf die Informationsanforderungen, um eine flexible Lösung für Grenzregionen und Ausländer zu ermöglichen und den grenzüberschreitenden Wettbewerb im Binnenmarkt generell zu erhöhen.

–     Vereinfachung der in Anhang III verwendeten Terminologie, sodass die Informationen für die Verbraucher in einer verständlichen Sprache bereitgestellt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Einlagensicherungssysteme sollten über eine reine Entschädigungsfunktion hinausgehen und die angeschlossenen Institute zur Bereitstellung zusätzlicher Informationen verpflichten können, um auf dieser Grundlage Frühwarnsysteme zu entwickeln. So können risikoabhängige Beiträge frühzeitig angepasst oder Präventivmaßnahmen gegen erkannte Risiken vorgeschlagen werden. Bei drohenden Schieflagen sollten die Einlagensicherungssysteme die Möglichkeit haben, Stützungsmaßnahmen zu beschließen oder ihre Mittel dazu einzusetzen, eine geordnete Abwicklung von Probleminstituten zu unterstützen, um die Kosten einer Einlegerentschädigung und die sonstigen negativen Auswirkungen eines Insolvenzfalles zu vermeiden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um die Einlagensicherung auf das zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Transparenz für die Einleger notwendige Maß zu beschränken und die Übertragung von Anlagerisiken auf Einlagensicherungssysteme zu vermeiden, sollten bestimmte Finanzprodukte mit Anlagecharakter von der Deckung ausgenommen werden, insbesondere solche, die nicht zum Nennwert rückzahlbar sind und solche, deren Existenz lediglich durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden kann.

(17) Um die Einlagensicherung auf das zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Transparenz für die Einleger notwendige Maß zu beschränken und die Übertragung von Anlagerisiken auf Einlagensicherungssysteme zu vermeiden, sollten bestimmte Finanzprodukte mit Anlagecharakter von der Deckung ausgenommen werden, insbesondere solche, die nicht zum Nennwert rückzahlbar sind.

Begründung

Diese Erwägung wird entsprechend dem Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 3 Spiegelstrich 1 abgeändert.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Bestimmte Einleger sollten von der Einlagensicherung ausgenommen werden, insbesondere Behörden oder andere Finanzinstitute. Ihre im Vergleich zu allen anderen Einlegern geringe Zahl mindert bei einem Bankenausfall die Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Behörden haben darüber hinaus einen weitaus besseren Zugang zu Krediten als Bürger. Nichtfinanzunternehmen sollten unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich abgedeckt sein.

(18) Bestimmte Einleger sollten von der Einlagensicherung ausgenommen werden, insbesondere der Staat und Zentral-, Provinz- und Regionalbehörden oder andere Finanzinstitute. Ihre im Vergleich zu allen anderen Einlegern geringe Zahl mindert bei einem Bankenausfall die Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Der Staat und Zentral-, Provinz und Regionalbehörden haben darüber hinaus einen weitaus besseren Zugang zu Krediten als Bürger. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch dafür Sorge tragen, dass die Einlagen von Gemeinden dieser Richtlinie unterliegen, damit sie auch im Falle einer Bankeninsolvenz ihre Aufgaben erfüllen können. Nichtfinanzunternehmen sollten unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich abgedeckt sein.

Begründung

Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf die Änderungen, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j vorgenommen wurden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Die Beiträge zu Einlagensicherungssystemen sollten der Höhe des Risikos Rechnung tragen, dem ihre Mitglieder ausgesetzt sind. Dies würde es ermöglichen, dem Risikoprofil einzelner Banken Rechnung zu tragen, zu einer fairen Beitragsbemessung führen und Anreize schaffen, risikoärmere Geschäftsmodelle zu verfolgen. Durch die Entwicklung eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Satzes von Basisindikatoren und eines Satzes fakultativer Zusatzindikatoren würde eine solche Harmonisierung schrittweise erreicht.

(24) Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Beiträge zu Einlagensicherungssystemen so festzulegen, dass dem Risikoprofil einzelner Banken Rechnung getragen wird, eine faire Beitragsbemessung erreicht wird und Anreize geschaffen werden, risikoärmere Geschäftsmodelle zu verfolgen. Für spezialgesetzlich geregelte, besonders risikoarme Bereiche der Kreditwirtschaft, insbesondere Bausparkassen, sollten entsprechende Sonderregelungen vorgesehen werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die derzeitige Auszahlungsfrist von maximal sechs Wochen ab dem 31. Dezember 2010 trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Die Auszahlungsfrist sollte deshalb auf eine Woche verkürzt werden.

(26) Die derzeitige Auszahlungsfrist von maximal sechs Wochen ab dem 31. Dezember 2010 trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Die Auszahlungsfrist sollte deshalb bis spätestens 31. Dezember 2013 auf sieben Arbeitstage verkürzt werden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf die Änderungen, die in Artikel 7 vorgenommen wurden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der Einlagensicherungssysteme sollte die Europäische Bankaufsichtsbehörde zur Erreichung des Ziels beitragen, Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern und dabei gleichzeitig einen wirksamen Einlegerschutz zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die Behörde bestätigen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für Kredite zwischen Einlagensicherungssystemen erfüllt sind und unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgesetzten strengen Obergrenzen die Beträge, die von den einzelnen Systemen zu verleihen sind, sowie den Ausgangszinssatz und die Laufzeit des Kredits nennen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde sollte ferner Informationen über Einlagensicherungssysteme erheben, was insbesondere für die von den zuständigen Behörden bestätigte Höhe der von diesen Systemen gedeckten Einlagen gilt. Die Behörde sollte außerdem bestätigen, ob ein Einlagensicherungssystem bei anderen Einlagensicherungssystemen einen Kredit aufnehmen kann, und nach Maßgabe dieser Richtlinie den Kreditbetrag ermitteln. Sie sollte die anderen Einlagensicherungs­systeme über ihre Pflicht zur Kreditvergabe in Kenntnis setzen.

(32) Unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der Einlagensicherungssysteme sollte die Europäische Bankaufsichtsbehörde zur Erreichung des Ziels beitragen, Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern und dabei gleichzeitig einen wirksamen Einlegerschutz zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die Behörde bestätigen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für Kredite zwischen Einlagensicherungssystemen erfüllt sind, sowie den Ausgangszinssatz und die Laufzeit des Kredits bestätigen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde sollte ferner Informationen über Einlagensicherungssysteme erheben, was insbesondere für die von den zuständigen Behörden bestätigte Höhe der von diesen Systemen gedeckten Einlagen gilt. Die Behörde sollte außerdem bestätigen, ob ein Einlagensicherungssystem bei anderen Einlagensicherungssystemen einen Kredit aufnehmen kann, und nach Maßgabe dieser Richtlinie den Kreditbetrag ermitteln.

Begründung

Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf die Änderungen, die in Artikel 10 vorgenommen wurden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Um europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen Einlegerschutz zu gewährleisten, muss ein wirksames Instrument zur Festlegung harmonisierter technischer Standards im Finanzdienstleistungsbereich eingeführt werden. Solche Standards sollten zwecks Vereinheitlichung der Ermittlung der risikoabhängigen Beiträge entwickelt werden.

(33) Um europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen Einlegerschutz zu gewährleisten, muss ein wirksames Instrument zur Festlegung harmonisierter technischer Standards im Finanzdienstleistungsbereich eingeführt werden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf die Änderungen, die in Artikel 11 vorgenommen wurden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Die Aufsichtsbehörden sollten jedes Kreditinstitut, das sich an einem Einlagensicherungssystem beteiligen möchte, einem strengen Zulassungsverfahren unterwerfen.

Begründung

Das Einlagensicherungssystem kann zu Moral-Hazard-Problemen führen. Es muss ein strenges Zulassungsverfahren geben, bei dem der Geschäftsplan jedes einzelnen Instituts, das das Einlagensicherungssystem in Anspruch nimmt, geprüft wird. Die Erteilung der Zulassung sollte von angemessenen Bedingungen abhängig gemacht werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Einlage: ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist.

a) Einlage: ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, sowie Forderungen, die das Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Absatz 3 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

seine Existenz nur durch eine andere Bescheinigung als einen Kontoauszug nachgewiesen werden kann,

seine Existenz nur durch eine andere Bescheinigung als einen Kontoauszug nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparbuch,

Begründung

Durch diese Abänderung können traditionelle Sparinstrumente wie Sparbücher abgedeckt werden. Derartige Einlagen dienen als Ersatz für Sparkonten und erfreuen sich in vielen Mitgliedstaaten großer Beliebtheit bei den Verbrauchern.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Die jeweils zuständigen Behörden haben festgestellt, dass ihrer Auffassung nach das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht.

i) Die jeweils zuständigen Behörden haben festgestellt, dass nach den ihnen derzeit vorliegenden Informationen das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht.

Die zuständigen Behörden treffen diese Feststellung so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage, nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.

Die zuständigen Behörden treffen diese Feststellung so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage, nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.

Begründung

Ziel dieses Änderungsantrags ist die Klarstellung juristisch zu vage gefasster Bestimmungen, die keine ausreichende Rechtssicherheit bieten würden. Der Entscheidung der zuständigen Behörden, dass ein Finanzinstitut insolvent ist, sollte sich auf Erkenntnisse aus den ihnen aktuell vorliegenden Informationen und nicht (wie von der Kommission vorgeschlagen) auf ihre Auffassung stützen, um etwaigen künftigen Auseinandersetzungen wegen ungerechtfertigter Entscheidungen vorzubeugen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) Zielausstattung: 1,5 % der erstattungsfähigen Einlagen, für die ein Einlagensicherungssystem aufkommen muss;

h) Zielausstattung: 1,25 % der gedeckten Einlagen, für die ein Einlagensicherungssystem aufkommen muss;

 

(Die Änderung „gedeckt“ statt „erstattungsfähig“ gilt für den gesamten Text.)

Begründung

Zum Schutz der Verbraucher und zur Beschränkung der Kosten, die von den Finanzinstituten auf die Verbraucher abgewälzt werden, sollten die Zielausstattung und die Beiträge auf dem tatsächlichen Betrag der Einlagen (gedeckte Einlagen) und nicht auf den hypothetischen, erstattungsfähigen Einlagen basieren.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Kreditinstitut darf Einlagen nur annehmen, wenn es einem dieser Systeme angeschlossen ist.

Ein Kreditinstitut darf Einlagen nur annehmen, wenn es einem dieser Systeme angeschlossen ist und die Anforderungen der Aufsichtsbehörden erfüllt. Auf der Ebene der Aufsichtsbehörden muss es ein strenges Zulassungsverfahren geben, bei dem das Risikoprofil jedes einzelnen Instituts, das das Einlagensicherungssystem in Anspruch nimmt, geprüft wird.

Begründung

Wir haben zahlreiche Fälle erlebt, in denen die Institute übermäßige Risiken eingehen und daher eine hohe Rendite für die Einlagen anbieten können. Diese Institute können nur aufgrund des Schutzes, den die Einlagensicherungssysteme bieten, Kunden anlocken. Daher muss es zumindest ein strenges Zulassungsverfahren geben, bei dem das Risikoprofil jedes einzelnen Instituts, das das Einlagensicherungssystem in Anspruch nimmt, geprüft wird. Die Erteilung der Zulassung sollte von angemessenen Bedingungen abhängig gemacht werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Sicherungssystem alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt.

(2) Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, umgehend hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Einlagensicherungssystem unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt.

Begründung

Bei finanziellen Problemen von Kreditinstituten müssen die zuständigen Behörden umgehend informiert werden und anschließend gemeinsam mit dem Einlagensicherungssystem zum Schutze der Verbraucher rasch handeln.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Solche Tests finden mindestens alle drei Jahre statt oder wenn die Umstände es verlangen. Der erste Test findet vor dem 31. Dezember 2013 statt.

Solche Tests finden mindestens einmal im Jahr oder öfter statt, wenn die Umstände es verlangen. Der erste Test findet vor dem 31. Dezember 2013 statt.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) Einlagen von Behörden;

j) Einlagen des Staates und von Zentral-, Provinz- und Regionalbehörden;

Begründung

Diese Abänderung hätte zur Folge, dass auch Einlagen von lokalen Gebietskörperschafen (Gemeinden) gedeckt wären. Bei der überwiegenden Mehrheit der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) handelt es sich um kleine Einheiten mit geringem Budget, die im Falle einer Bankeninsolvenz in große Schwierigkeiten geraten könnten.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten wird eine gleichwertige, auf den nächsten 1000er-Betrag gerundete Deckungssumme in ihrer Währung festgelegt.

Begründung

Den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten fehlt die Sicherheit einer festgelegten Deckungssumme, wodurch die Verbraucher in diesen Mitgliedstaaten benachteiligt sind. Durch die Festlegung einer solchen Deckungssumme wird auch gewährleistet, dass Währungsschwankungen das Schutzniveau der Verbraucher nicht in ungerechter Weise beeinträchtigen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme nicht von der in Absatz 1 festgelegten Deckungssumme abweichen. Die Mitgliedstaaten können allerdings auch für die nachstehend genannten Einlagen eine Sicherung beschließen, sofern die Kosten der damit verbundenen Erstattungen nicht unter die Artikel 9, 10 und 11 fallen:

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einlagensicherungssysteme nicht von der in Absatz 1 festgelegten Deckungssumme abweichen. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nachstehend genannten Einlagen in vollem Umfang geschützt sind:

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Einlagen, die aus Immobilientransaktionen für die Zwecke privat genutzter Wohnimmobilien resultieren, für eine Dauer von maximal zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags;

a) Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, für eine Dauer von sechs Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach Wahl des Mitgliedstaats länger, höchstens jedoch für zwölf Monate;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Einlagen, die soziale, im einzelstaatlichen Recht definierte Zwecke erfüllen, und an bestimmte Ereignisse geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Berufsunfähigkeit oder Ableben eines Einlegers. Einlagen dieser Art sind maximal zwölf Monate nach Eintreten des Ereignisses gedeckt.

b) Einlagen, die sozialen, im einzelstaatlichen Recht definierten Zwecken dienen und an bestimmte Ereignisse geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Entlassung, Berufsunfähigkeit oder Ableben eines Einlegers. Einlagen dieser Art sind für eine Dauer von sechs Monaten nach Eintreten des Ereignisses oder nach Wahl des Mitgliedstaats länger, höchstens jedoch für zwölf Monate gedeckt.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) im einzelstaatlichen Recht definierte Einlagen wie die Zahlung von Versicherungsforderungen, Schadenersatz für klinische Fahrlässigkeit und von Gerichten zugesprochene Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder Justizirrtümer. Einlagen dieser Art sind für eine Dauer von sechs Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach Wahl des Mitgliedstaats länger, höchstens jedoch für zwölf Monate gedeckt.

Begründung

Ähnlich wie bei Buchstaben a und b dieses Absatzes wird durch diese Abänderung eine 100 %-ige Deckung bei vorübergehend hohen Kontenständen ermöglicht, wenn es sich um spezielle Zahlungen wie Versicherungsforderungen usw. handelt. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, diese Möglichkeit in ihrem nationalen Recht vorzusehen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre von der Kommission überprüft. Diese legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag vor, um den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Europäischen Union anzupassen. Die erste Überprüfung findet nicht vor dem 31. Dezember 2015 statt, es sei denn, unvorhergesehene Ereignisse machen eine frühere Überprüfung erforderlich.

(6) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre von der Kommission überprüft. Diese legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag vor, um den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Europäischen Union, vor allem etwaiger Währungsschwankungen, anzupassen. Die erste Überprüfung findet nicht vor dem 31. Dezember 2015 statt, es sei denn, unvorhergesehene Ereignisse machen eine frühere Überprüfung erforderlich.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Obergrenze gilt für die Gesamtheit der Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut unbeschadet der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Europäischen Union .

(1) Die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Obergrenze gilt für die Gesamtheit der Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut unbeschadet der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Europäischen Union. Wenn ein Kreditinstitut nach einzelstaatlichem Recht verschiedene Firmennamen verwenden darf, werden die Einleger informiert, wenn sie über mehr als eine Einlage bei ein und demselben Kreditinstitut verfügen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut bei der Berechnung des gedeckten Betrags aggregiert werden müssen, wobei für den Fall, dass der Betrag der Gesamteinlagen die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegte Deckungssumme je Einleger übersteigt, die in den Artikeln 9 und 11 vorgesehenen Beiträge entsprechend erhöht werden. Kreditinstitute von Mitgliedstaaten, die diese Bestimmung anwenden, können eine solche Deckung nicht in Zweigniederlassungen anbieten, die in Mitgliedstaaten betrieben werden, in denen Kreditinstitute nicht verschiedene Firmennamen verwenden dürfen.

Begründung

Diese Abänderung ermöglicht auch einen Schutz der Verbraucher, die über mehrere Einlagen bei Finanzinstituten verfügen, die verschiedene Firmennamen führen, obwohl der Eigentümer jeweils derselbe ist und es somit auch nur eine Zulassung gibt. Diese Verbraucher werden mit bis zu 100 000 EUR je Einlage entschädigt, wenn der Mitgliedstaat beschließt, dass die Einlagen bei den einzelnen namentlich getrennten Einheiten, die von ein und demselben Kreditinstitut betrieben werden, separat durch das Einlagensicherungssystem gedeckt sind.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um nicht verfügbare Einlagen binnen 7 Tagen ab dem Zeitpunkt erstatten zu können, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i getroffen haben oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii getroffen hat.

(1) Die Einlagensicherungssysteme erstatten nicht verfügbare Einlagen binnen sieben Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i getroffen haben oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii getroffen hat.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einlagensicherungssysteme erhalten die verfügbaren Finanzmittel, indem sie alljährlich am 30. Juni und 30. Dezember bei ihren Mitgliedern Beiträge erheben. Einer Zusatzfinanzierung aus anderen Quellen steht dies nicht entgegen. Einmalige Aufnahmegebühren dürfen nicht verlangt werden.

Einlagensicherungssysteme erhalten die verfügbaren Finanzmittel, indem sie mindestens einmal jährlich bei ihren Mitgliedern den Beitrag erheben. Einer Zusatzfinanzierung aus anderen Quellen steht dies nicht entgegen. Einmalige Aufnahmegebühren dürfen nicht verlangt werden.

Begründung

Es sollte den Einlagensicherungssystemen freistehen, in welcher Frequenz sie ihre Beiträge erheben. Da das Verfahren zur Berechnung der Beiträge und deren Erhebung aufwändig ist, reicht es vollkommen aus, wenn dies einmal jährlich erfolgt. Da die Beitragsberechnung auf einer validen Grundlage beruhen muss, erfolgt sie überwiegend anhand der testierten Jahresbilanz. Auch dies spricht für eine Beitragserhebung einmal pro Jahr.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Einlagen und Anlagen, die ein Sicherungssystem zusammengenommen von einem einzigen Einleger hält, dürfen nicht über 5 % seiner verfügbaren Finanzmittel hinausgehen. Gesellschaften, die zwecks Erstellung konsolidierter Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden für die Berechnung dieser Obergrenze als ein einziger Einleger angesehen.

entfällt

Begründung

Die Obergrenze von 5 % könnte in kleinen und mittelgroßen Mitgliedstaaten zu Problemen führen. Die anderen Obergrenzen für risikoarme Anlagen der Systeme dürften einen zuverlässigen Schutz bieten.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie können allerdings auch zur Finanzierung des Transfers der Einlagen zu einem anderen Kreditinstitut verwendet werden, sofern die vom Einlagensicherungssystem getragenen Kosten nicht höher sind als die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen. In diesem Fall legt das Einlagensicherungssystem der Europäischen Bankaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach dem Einlagentransfer einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die oben genannte Obergrenze nicht überschritten wurde.

Die Mitgliedstaaten können allerdings beschließen, sie zur Finanzierung des Transfers der Einlagen zu einem anderen Kreditinstitut zu verwenden, sofern die vom Einlagensicherungssystem getragenen Kosten nicht höher sind als die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen. In diesem Fall legt das Einlagensicherungssystem der Europäischen Bankaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach dem Einlagentransfer einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die oben genannte Obergrenze nicht überschritten wurde.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung ändert nichts am Sinn des vorgeschlagenen Artikels. Sie dient jedoch der Präzisierung und der Abstimmung des Texts mit dem nächsten Unterabsatz, der ebenfalls die Verwendung der Mittel der Einlagensicherungssysteme zum Gegenstand hat.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Finanzmittel des Systems gehen nach der Maßnahme über 1 % der erstattungsfähigen Einlagen hinaus;

a) die Finanzmittel des Systems gehen nach der Maßnahme über 0,75 % der erstattungsfähigen Einlagen hinaus;

Begründung

Im Interesse eines wirksameren Schutzes der Verbraucher sollten die Einlagensicherungssysteme in der Lage sein, ihre Mittel für eine frühzeitige Intervention einzusetzen, um die Auswirkungen einer potenziellen Bankeninsolvenz auf die Verbraucher und die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der unter Buchstabe a genannte Prozentsatz kann im Einzelfall und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden auf begründeten Antrag des betreffenden Einlagensicherungssystems auf einen Wert zwischen 0,75 und 1 % festgesetzt werden.

Der unter Buchstabe a genannte Prozentsatz kann im Einzelfall und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden auf begründeten Antrag des betreffenden Einlagensicherungssystems auf einen Wert zwischen 0,5 und 0,75 % festgesetzt werden.

Begründung

Im Interesse eines wirksameren Schutzes der Verbraucher sollten die Einlagensicherungssysteme in der Lage sein, ihre Mittel für eine frühzeitige Intervention einzusetzen, um die Auswirkungen einer potenziellen Bankeninsolvenz auf die Verbraucher und die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der unter Buchstabe a genannte Prozentsatz kann im Einzelfall und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden auf begründeten Antrag des betreffenden Einlagensicherungssystems auf einen Wert unter 0,5 % festgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Sicherungssystem über ein geeignetes System für die Überwachung der Risikosituation seiner Mitglieder und entsprechende Einflussmöglichkeiten verfügt.

Begründung

Die vorgeschlagene Begrenzung sollte unterschritten werden können, wenn sichergestellt ist, dass die Sicherungssysteme über geeignete Systeme für die Überwachung der Risikosituation ihrer Mitglieder mit entsprechenden Einflussmöglichkeiten sowie über angemessene alternative Finanzierungsmöglichkeiten verfügen, die ihnen eine kurzfristige Refinanzierung für den Fall ermöglichen, dass dies zur Erfüllung der gegen sie bestehenden Forderungen erforderlich ist (das schließt den Auszahlungsfall ein, falls die Abwendung der Insolvenz nicht erfolgreich war).

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ein System darf innerhalb der Europäischen Union bei allen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einlagensicherungssystemen Kredite aufnehmen, sofern alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

(1) Ein System kann innerhalb der Europäischen Union bei den anderen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einlagensicherungssystemen Kredite aufnehmen, sofern alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

Begründung

Gegenseitige Kredite zwischen den Systemen verschiedener Mitgliedstaaten könnten möglicherweise hilfreich sein, aber auch eine Krise von einem Land auf ein anderes übertragen. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, hier keine verpflichtende Bestimmung, sondern ein Modell vorzusehen, das bei Bedarf angewandt werden kann, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bliebe, ob sie sich an einem solchen System beteiligen wollen (z. B. durch Unterzeichnung entsprechender grenzübergreifender Vereinbarungen).

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die in Artikel 9 genannten Beiträge an Einlagensicherungssysteme werden für jedes Mitglied auf der Grundlage seines Risikos festgelegt. Kreditinstitute zahlen mindestens 75 % und höchstens 200 % des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko als Beitrag entrichten müsste. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Systeme niedrigere Beiträge entrichten, die aber 37,5 % des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko zahlen müsste, nicht unterschreiten dürfen.

(1) Die in Artikel 9 genannten Beiträge an Einlagensicherungssysteme werden für jedes Mitglied auf der Grundlage seines Risikos festgelegt.

 

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Systeme niedrigere Beiträge entrichten.

(2) Die Bestimmung der Höhe des Risikos, dem Mitglieder ausgesetzt sind, und die Berechnung der Beiträge erfolgen auf der Grundlage der in Anhang I und II aufgeführten Elemente.

(2) Die Bestimmung der Höhe des Risikos, dem Mitglieder ausgesetzt sind, und die Berechnung der Beiträge werden von den Mitgliedstaaten beschlossen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einlagensicherungssysteme.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Systeme und Bausparkassen niedrigere Beiträge entrichten.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Einzelheiten der in Anhang II Teil A beschriebenen Definitionen und Methoden festzulegen. Die Entwürfe für diese Regulierungsstandards werden gemäß Artikel 7 bis 7d [EBA-Verordnung] angenommen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde kann Entwürfe für Regulierungsstandards erstellen, die der Kommission vorzulegen sind.

 

(5) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2012 Leitlinien zur Anwendung von Anhang II Teil B gemäß [Artikel 8 der EBA-Verordnung].

 

Begründung

Die Regelung der risikoabhängigen Berechnung der Beiträge sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, da einzelstaatliche Vorschriften besser auf die Bedürfnisse der Verbraucher zugeschnitten werden können (beispielsweise im Falle umfangreicher Einlagen bei speziellen Finanzinstituten wie Bausparkassen).

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen Einlegern und potenziellen Einlegern die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Europäischen Union angehören ermitteln können. Wird eine Einlage nicht von einem Einlagensicherungssystem nach Maßgabe von Artikel 4 gesichert, so unterrichtet das Kreditinstitut den Einleger entsprechend.

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seine Einleger und potenziellen Einleger ausreichend informiert und ihnen die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Europäischen Union angehören, ermitteln können. Wird eine Einlage nicht von einem Einlagensicherungssystem nach Maßgabe von Artikel 4 gesichert, so unterrichtet das Kreditinstitut den Einleger entsprechend, wobei den Einlegern in einem solchen Fall die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Einlagen entschädigungsfrei und mit dem Anspruch auf alle aufgelaufenen Zinsen und Vorteile abzuheben.

Begründung

Zunächst sollten die Einleger in einem solchen Fall ausreichend informiert werden, und sie sollten die Möglichkeit haben, ihre Einlagen entschädigungsfrei und mit allen aufgelaufenen Zinsen und Vorteilen abzuheben.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Vorhandene Einleger erhalten die Informationen auf ihren Kontoauszügen. Diese Informationen bestehen aus einer Bestätigung, dass die Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 erstattungsfähig sind. Ferner wird auf den Informationsbogen in Anhang III verwiesen und mitgeteilt, wo dieser erhältlich ist. Die Website des zuständigen Einlagensicherungssystems kann ebenfalls angegeben werden.

(3) Vorhandene Einleger erhalten die Informationen auf ihren Kontoauszügen. Diese Informationen bestehen aus einer Bestätigung, dass die Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 erstattungsfähig sind. Ferner wird auf den Informationsbogen in Anhang III verwiesen. Dieser Informationsbogen wird mindestens einmal pro Jahr einem ihrer Kontoauszüge beigefügt. Die Website des zuständigen Einlagensicherungssystems wird ebenfalls angegeben.

Begründung

Ausreichende Informationen über die vorhandenen Einlegern im Rahmen des Einlagensicherungssystems gewährte Deckung sind von entscheidender Bedeutung, und es dürfte für die Finanzinstitute keine große Belastung darstellen, den Informationsbogen in Anhang III einem ihrer Kontoauszüge beizufügen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben müssen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats verfügbar sein, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.

(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben müssen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, und, falls der Einleger dies beantragt und die Zweigstelle in der Lage ist, diesem Antrag stattzugeben, in anderen Sprachen verfügbar sein.

Begründung

Ziel dieses Änderungsantrags ist es, mit Zustimmung beider Parteien eine flexiblere Lösung zu ermöglichen, bei der die erforderlichen Informationen auch in anderen Sprachen zur Verfügung gestellt würden. Diese Möglichkeit wird in Grenzregionen und von Ausländern begrüßt werden und wird den grenzüberschreitenden Wettbewerb im Binnenmarkt erhöhen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Im Falle einer Verschmelzung von Kreditinstituten werden deren Einleger spätestens einen Monat, ehe die Verschmelzung Rechtswirkung erlangt, darüber informiert. Die Einleger werden darüber informiert, dass bei Wirksamwerden der Verschmelzung alle Einlagen, die sie bei jeder der verschmelzenden Banken halten, nach der Verschmelzung aggregiert werden, um die Deckung im Rahmen des Einlagensicherungssystems zu bestimmen.

(6) Im Falle einer Verschmelzung von Kreditinstituten werden deren Einleger spätestens einen Monat, ehe die Verschmelzung Rechtswirkung erlangt, darüber informiert. Die Einleger werden darüber informiert, dass bei Wirksamwerden der Verschmelzung alle Einlagen, die sie bei jeder der verschmelzenden Banken halten, nach der Verschmelzung aggregiert werden, um die Deckung im Rahmen des Einlagensicherungssystems zu bestimmen. Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung ihre über die in Artikel 5 Absatz 1 garantierte Deckungssumme hinausgehenden Einlagen entschädigungsfrei und mit dem Anspruch auf alle aufgelaufenen Zinsen und Vorteile auf eine andere Bank oder eine namentlich getrennte Einheit derselben Bank zu übertragen. Bei Überschreitung des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Betrags wird der Schutz während dieser Dreimonatsfrist erweitert, indem der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Betrag mit der Zahl der Kreditinstitute, die sich zusammengeschlossen haben, multipliziert wird.

Begründung

Die Einleger sollten nicht nur ordnungsgemäß informiert werden, sondern auch die Möglichkeit haben, die nicht garantierten Einlagen entschädigungsfrei auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, da sie nicht unter der durch den Zusammenschluss ihrer Kreditinstitute bedingten niedrigeren Deckung zu leiden haben sollten.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so werden die gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronisch übermittelt, wobei sicherzustellen ist, dass der Einleger sie zur Kenntnis nimmt.

(7) Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so werden die gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronisch übermittelt, wobei sicherzustellen ist, dass der Einleger sie zur Kenntnis nimmt, oder auf Wunsch des Einlegers auf Papier zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kommission unterbreitet mit Unterstützung der [Europäischen Bankaufsichtsbehörde] dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie. In diesem Bericht ist insbesondere zu prüfen, ob die Zielausstattung auf der Grundlage der gedeckten Einlagen ermittelt werden kann, ohne den Einlegerschutz zu mindern.

(5) Die Kommission unterbreitet mit Unterstützung der [Europäischen Bankaufsichtsbehörde] dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie. In diesem Bericht sind insbesondere die Vor- und Nachteile einer Erhöhung der Deckungssumme auf 150 000 EUR zu prüfen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang I entfällt

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit der Änderung, die in Artikel 11 vorgenommen wurde.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang II entfällt

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit der Änderung, die in Artikel 11 vorgenommen wurde.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Kreditinstitut fällige und rückzahlbare Einlagen aus Gründen, die unmittelbar mit seiner Finanzlage zusammenhängen, nicht zurückgezahlt hat, erhalten die Einleger die Rückzahlung von einem Einlagensicherungssystem. Das [Produkt einfügen] von [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] wird im allgemeinen durch das zuständige Einlagensicherungssystem gedeckt.

Wenn Ihr Kreditinstitut Ihre fälligen und rückzahlbaren Einlagen aus Gründen, die unmittelbar mit seiner Finanzlage zusammenhängen, nicht zurückgezahlt hat, erhalten Sie als Einleger die Rückzahlung von einem Einlagensicherungssystem. Das [Produkt einfügen] von [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] wird gemäß der Richtlinie 2011/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung)* durch das zuständige Einlagensicherungssystem gedeckt.

 

_____________

 

* ABl.: Bitte Richtliniennummer und Angaben zur Veröffentlichung einfügen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag hebt auf eine für die Verbraucher besser verständliche Sprache ab und soll die in Anhang III (Informationsbogen für den Einleger) verwendete Terminologie vereinfachen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR pro Bank. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei der gleichen Bank gehaltenen Einlagen aggregiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR zurückerstattet.

Die Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR pro Bank. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle Ihre bei der gleichen Bank gehaltenen Einlagen aggregiert werden. Beispiel: Hält ein Einleger 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR zurückerstattet.

Begründung

Dieser Änderungsantrag hebt auf eine für die Verbraucher besser verständliche Sprache ab und soll die in Anhang III (Informationsbogen für den Einleger) verwendete Terminologie vereinfachen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn eine Bank unterschiedliche Firmennamen verwendet. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Firmennamen des gleichen Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Firmennamen in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt ist.

[Nur zutreffend, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 nicht anzuwenden:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn eine Bank gegenüber ihren Kunden unter unterschiedlichen Firmennamen auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Firmennamen des gleichen Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass alle Einlagen bei einem oder mehreren dieser Firmennamen jeweils in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt sind.

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht der in Artikel 6 Absatz 1 vorgenommenen Änderung.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im allemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihre Bank wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen gedeckt sind, wird die Bank dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.

Einlagen (sei es von Privatkunden oder Unternehmen) sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen]. Ihre Bank hat Sie auf Anfrage auch darüber zu informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen gedeckt sind, wird die Bank dies auch auf Ihrem Kontoauszug vermerken.

Begründung

Dieser Änderungsantrag hebt auf eine für die Verbraucher besser verständliche Sprache ab und soll die in Anhang III (Informationsbogen für den Einleger) verwendete Terminologie vereinfachen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) innerhalb von sechs Wochen, ab dem 31. Dezember 2013 innerhalb von einer Woche zurückerstatten.

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) innerhalb von sechs Wochen, ab dem 31. Dezember 2013 innerhalb von sieben Arbeitstagen zurückerstatten.

Begründung

Dieser Änderungsantrag hebt auf eine für die Verbraucher besser verständliche Sprache ab und soll die in Anhang III (Informationsbogen für den Einleger) verwendete Terminologie vereinfachen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich bei [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen].

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach [entsprechenden, in dem Mitgliedstaat geltenden Zeitraum und den genauen Verweis auf das für diese Bestimmungen maßgebende einzelstaatliche Gesetz und den speziellen Artikel einfügen] abgelaufen ist. Weitere Informationen sind erhältlich bei [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen].

Begründung

Dieser Änderungsantrag hebt auf eine für die Verbraucher besser verständliche Sprache ab und soll die in Anhang III (Informationsbogen für den Einleger) verwendete Terminologie vereinfachen. Die Fristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen variieren je nach Mitgliedstaat, und es ist einfacher, wenn das Kreditinstitut seinen Kunden diese Informationen zur Verfügung stellt, als wenn sich der einzelne Verbraucher diese Informationen selbst beschaffen muss.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem institutsbezogenen Sicherungssystem garantiert, das [nicht] als Einlagensicherungssystem anerkannt ist. Das heißt, alle Banken, die Mitglieder dieses Systems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Bankinsolvenz zu vermeiden. Sollte es jedoch dennoch zu einer solchen Insolvenz kommen, werden Ihre Einlagen bis zu einem Betrag von 100 000 EUR zurückerstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem institutsbezogenen Sicherungssystem garantiert. Das heißt, alle Banken, die Mitglieder dieses Systems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Bankinsolvenz zu vermeiden. Sollte es jedoch dennoch zu einer solchen Insolvenz kommen, werden Ihre Einlagen bis zu einem Betrag von 100 000 EUR zurückerstattet.

Begründung

Dieser Änderungsantrag soll die in Anhang III (Informationsbogen für den Einleger) verwendete Terminologie vereinfachen.

VERFAHREN

Titel

Einlagensicherungssysteme (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0368 – C7-0177/2010 – 2010/0207(COD)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

7.9.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Zuzana Roithová

14.10.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.2.2011

 

 

 

Datum der Annahme

13.4.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Iliana Ivanova, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Eija-Riitta Korhola, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Matteo Salvini, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ashley Fox, María Irigoyen Pérez, Constance Le Grip, Pier Antonio Panzeri, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Olle Schmidt

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (23.3.2011)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung)
(KOM(2010)0368 – C7‑0177/2010 – 2010/0207(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Dimitar Stoyanov

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit diesem Richtlinienvorschlag wird bezweckt, die Richtlinien 94/19/EG und 2009/14/EG mit den Änderungen daran im Wege der Neufassung zu kodifizieren. Er soll eine zusätzliche Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme in den Mitgliedstaaten herbeiführen um die Verhältnisse im Binnenmarkt zu verbessern, was die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit angeht; zudem soll die Stabilität des Bankensystems und der Schutz der Einleger erhöht werden.

Schwerpunkt des Vorschlags der Kommission ist eindeutig die Stärkung der Rechte der Einleger bei Insolvenz des Kreditinstituts, das ihre Einlagen hält. Dieser Ansatz ist löblich, aber der Rechtsakt darf nicht an den Einlagensicherungssystemen selbst vorbeigehen. Unter bestimmten Aspekten ist der Vorschlag gegenüber diesen Systemen zu streng gefasst. Um die Auswirkungen des vorgeschlagenen Textes auf die Einlagensicherungssysteme zu mildern, aber dabei den Geist des Vorschlags unverändert zur Geltung zu bringen, soweit es um die Möglichkeiten der Einleger geht, wird empfohlen die nachstehenden Änderungsanträge zu übernehmen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die derzeitige Auszahlungsfrist von maximal sechs Wochen ab dem 31. Dezember 2010 trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Die Auszahlungsfrist sollte deshalb auf eine Woche verkürzt werden.

(26) Die derzeitige Auszahlungsfrist von maximal sechs Wochen ab dem 31. Dezember 2010 trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Die Auszahlungsfrist sollte deshalb auf vier Wochen verkürzt werden.

Begründung

Eine Verkürzung der Frist auf eine Woche würde entweder bedeuten, dass die Systeme praktisch nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, oder zu Fehlern bei der Auszahlung oder einer erheblichen Erhöhung der Verwaltungskosten führen. Die derzeitigen Erfahrungen mit der vierwöchigen Frist, die in der Richtlinie 2009/14/EG festgelegt ist, sollten zunächst einmal ausgewertet werden, bevor eine weitere Verkürzung in Betracht gezogen wird.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zur Berechnung des Guthabens wenden die Mitgliedstaaten die für Aufrechnungen und Gegenforderungen geltenden Vorschriften und Regelungen entsprechend den für die Einlage geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen an.

Begründung

Die gegenseitige Verrechnung von Forderungen zwischen Bank und Einleger, wobei der Einleger nur die eventuell bestehenden Restzahlungen zu begleichen hat, ist eine Maßnahme, die die Regelung gegenseitiger Forderungen zwischen Banken und Einlegern erleichtert. Die Abschaffung dieses Verfahrens würde künftig die Begleichung der Forderungen des Einlegers und die Rückforderung aller nicht ausgeglichenen Forderungen erschweren.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme nicht von der in Absatz 1 festgelegten Deckungssumme abweichen. Die Mitgliedstaaten können allerdings auch für die nachstehend genannten Einlagen eine Sicherung beschließen, sofern die Kosten der damit verbundenen Erstattungen nicht unter die Artikel 9, 10 und 11 fallen:

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einleger einen Rechtsanspruch auf die in Absatz 1 festgelegte Deckungssumme haben. Die Mitgliedstaaten können allerdings auch für die nachstehend genannten Einlagen eine Sicherung beschließen, sofern die Kosten der damit verbundenen Erstattungen nicht unter die Artikel 9, 10 und 11 fallen:

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Einlagen werden in der Währung erstattet, in der das Konto geführt wurde. Wenn die in Absatz 1 genannten auf Euro lautenden Beträge in andere Währungen umgerechnet werden, müssen die an die Einleger tatsächlich gezahlten Beträge den in dieser Richtlinie genannten Beträgen entsprechen.

4. Einlagen werden in der Währung erstattet, in der das Konto geführt wurde. Wenn die in Absatz 1 genannten auf Euro lautenden Beträge in andere Währungen umgerechnet werden, müssen die an die Einleger tatsächlich gezahlten Beträge den in dieser Richtlinie genannten Beträgen entsprechen.

 

Nach Genehmigung der zuständigen Behörden kann das Einlagensicherungssystem Einlagen in der Währung des Mitgliedstaats erstatten, wenn die Einlage nicht in der Währung erstattet werden kann, in der das Konto zu dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Zeitpunkt geführt wurde. In diesem Fall gilt der Wechselkurs für diejenige Währung, in der die Einlagen bis zu dem Zeitpunkt geführt wurden, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i getroffen haben oder zu dem ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii getroffen hat.

Begründung

Die in Einlagensicherungssystemen zusammengeführten Gelder sollten von den Systemen in ordnungsgemäß genehmigten Vermögenswerten mit geringem Risiko angelegt werden. Zwar ist vorgeschrieben, dass die Einlage mit geringem Risiko verbunden zu sein hat, doch gibt es keine Anforderung, wonach das Einlagensicherungssystem in einer bestimmten Währung angelegt werden muss. Die Anforderung, dass die Einlagen in der Währung erstattet werden, in der das Konto geführt wurde, kann in Anbetracht der neuen, kürzeren Auszahlungsfrist erhebliche Schwierigkeiten und Verluste für das System zur Folge haben. Damit auch die Interessen der Anleger und der Systeme voll und ganz gewahrt werden, sieht der hinzugefügte Text die Möglichkeit einer sofortigen Erstattung vor. Dies bedürfte der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörden und würde nur vorgenommen, wenn die Gefahr besteht, dass die Erstattungsfrist nicht eingehalten wird.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um nicht verfügbare Einlagen binnen 7 Tagen ab dem Zeitpunkt erstatten zu können, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i getroffen haben oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii getroffen hat.

Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um nicht verfügbare Einlagen binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt erstatten zu können, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i getroffen haben oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii getroffen hat.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Einlagen und Anlagen, die ein Sicherungssystem zusammengenommen von einem einzigen Einleger hält, dürfen nicht über 5 % seiner verfügbaren Finanzmittel hinausgehen. Gesellschaften, die zwecks Erstellung konsolidierter Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden für die Berechnung dieser Obergrenze als ein einziger Einleger angesehen.

2. Die Einlagen und Anlagen, die ein Sicherungssystem zusammengenommen von einem einzigen Einleger hält, dürfen nicht über 5 % seiner verfügbaren Finanzmittel, von denen Anlagen in staatliche Schuldverschreibungen auszunehmen sind, hinausgehen. Gesellschaften, die zwecks Erstellung konsolidierter Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden für die Berechnung dieser Obergrenze als ein einziger Einleger angesehen.

Begründung

Die Sicherungssysteme dürfen die bei ihnen zusammengeführten Gelder anlegen, weil nur das Geld, das im Umlauf ist, der Volkswirtschaft zugute kommt. Sehr häufig sind die Sicherungssysteme eine wesentliche Stütze des Staates, weil sie sich aktiv am Ankauf von Staatsschuldverschreibungen beteiligen, einer Anlage mit geringem Risiko, der hohe Rentabilität bescheinigt wird. Die Beteiligung an der Finanzierung staatlicher Tätigkeiten durch Ankauf staatlicher Schuldverschreibungen nützt der Allgemeinheit, zu der Anleger und Kreditinstitute gehören. Deshalb sollte es keine Einschränkung dafür geben, dass die Sicherungssysteme auch umfangreiche Anlagen-Portefeuilles in staatlichen Schuldverschreibungen halten, und zwar abseits der allgemeinen Einschränkung, die für andere Anlageformen gilt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Finanzmittel werden hauptsächlich dazu verwendet, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu entschädigen.

Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Finanzmittel werden hauptsächlich dazu verwendet, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu sichern und zu entschädigen.

Begründung

Sinn und Zweck sollte es sein, Insolvenzen präventiv entgegen zu wirken und die Einleger nicht erst im Insolvenzfall zu entschädigen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie können allerdings auch zur Finanzierung des Transfers der Einlagen zu einem anderen Kreditinstitut verwendet werden, sofern die vom Einlagensicherungssystem getragenen Kosten nicht höher sind als die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen. In diesem Fall legt das Einlagensicherungssystem der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach dem Einlagentransfer einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die oben genannte Obergrenze nicht überschritten wurde.

Sie können allerdings auch zur Finanzierung des Transfers der Einlagen zu einem anderen Kreditinstitut verwendet werden, sofern die vom Einlagensicherungssystem getragenen Kosten nicht höher sind als die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen. In diesem Fall legt das Einlagensicherungssystem der zuständigen nationalen Bankaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach dem Einlagentransfer einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die oben genannte Obergrenze nicht überschritten wurde.

Begründung

Den Mitgliedstaaten obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene Systeme zur Feststellung ihrer potenziellen Verbindlichkeiten verfügen. Folglich sollte die Berichtspflicht auch gegenüber den nationalen Bankaufsichtsbehörden bestehen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, ihre Finanzmittel zur Verhinderung einer Bankeninsolvenz einzusetzen, ohne dabei auf die Finanzierung des Einlagentransfers an ein anderes Kreditinstitut beschränkt zu sein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Sicherungssysteme können ihre Finanzmittel auch zur Verhinderung einer Bankeninsolvenz einsetzen, ohne dabei auf die Finanzierung des Einlagentransfers an ein anderes Kreditinstitut beschränkt zu sein, wenn sichergestellt ist, dass die Sicherungssysteme für die Überwachung der Risikosituation ihrer Mitglieder über angemessene alternative Finanzierungsmöglichkeiten verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung ermöglichen, wenn dies zur Erfüllung der gegen sie bestehenden Forderungen erforderlich ist.

Begründung

Sicherungssysteme, die sich auf die Auszahlung der Einlagen im Insolvenzfall beschränken sowie Institutsicherungssysteme, die die Mittel zur Vermeidung der Insolvenz ganz oder teilweise verwenden, müssen gleichberechtigte Optionen sein.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Finanzmittel des Systems gehen nach der Maßnahme über 1 % der erstattungsfähigen Einlagen hinaus;

entfällt

Begründung

Sicherungssysteme, die sich auf die Auszahlung der Einlagen im Insolvenzfall beschränken, sowie Institutssicherungssysteme, die die Mittel zur Vermeidung der Insolvenz ganz oder teilweise verwenden, müssen gleichberechtigte Optionen sein.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der unter Buchstabe a genannte Prozentsatz kann im Einzelfall und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden auf begründeten Antrag des betreffenden Einlagensicherungssystems auf einen Wert zwischen 0,75 und 1 % festgesetzt werden.

entfällt

Begründung

Sicherungssysteme, die sich auf die Auszahlung der Einlagen im Insolvenzfall beschränken sowie Institutsicherungssysteme, die die Mittel zur Vermeidung der Insolvenz ganz oder teilweise verwenden, müssen gleichberechtigte Optionen sein.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die anderen Einlagensicherungssysteme fungieren als kreditgebende Systeme. Zu diesem Zweck benennen Mitgliedstaaten, in denen mehr als ein System niedergelassen ist, ein System als ihr kreditgebendes System und teilen dies der Europäischen Bankaufsichtsbehörde mit. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob und wie das kreditgebende System durch andere im gleichen Mitgliedstaat niedergelassene Einlagensicherungssysteme entschädigt wird.

Die anderen Einlagensicherungssysteme fungieren als kreditgebende Systeme. Zu diesem Zweck benennen Mitgliedstaaten, in denen mehr als ein System niedergelassen ist, ein System als ihr kreditgebendes System und teilen dies der EBA mit. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob und wie das kreditgebende System durch andere im gleichen Mitgliedstaat niedergelassene Einlagensicherungssysteme entschädigt wird. Gelangen die nationalen Systeme zu keiner Einigung hinsichtlich der Benennung eines der Systeme als kreditgebendes System des betreffenden Landes, erfolgt die Benennung durch die EBA nach Maßgabe der Kreditwürdigkeit der einzelnen Systeme.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Binnen zwei Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Bestätigung und der dort genannten Informationen kann ein kreditgebendes Einlagensicherungssystem bei der EBA beantragen, von der Verpflichtung zur Auszahlung des Kredits freigestellt zu werden. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt,

 

(а) wenn das kreditgebende Einlagensicherungssystem Sonderbeiträge nach Artikel 9 Absatz 3 in Anspruch genommen hat oder

 

(b) wenn das kreditgebende Einlagensicherungssystem in seinem Antrag auf Freistellung von der genannten Verpflichtung Gründe vorlegt, die zusammen mit der Auszahlung des Kredits zur Folge hätten, dass es bei Nichtverfügbarkeit der von ihm garantierten Einlagen nicht in der Lage ist, den Anlegern gemäß dieser Richtlinie innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist ihre Einlagen zu erstatten.

 

Die EBA unterrichtet unverzüglich sämtliche kreditnehmenden Systeme von den eingegangenen Freistellungsanträgen und entscheidet über diese Anträge binnen drei Arbeitstagen ab ihrem Eingang, nachdem sie ermittelt hat, welche Auswirkungen die Gewährung einer Ausnahme für ein oder mehrere Einlagensicherungssysteme auf alle übrigen Systeme hätte. Unter den in Buchstabe a genannten Umständen darf die EBA einen Freistellungsantrag nicht ablehnen.

 

Falls sämtliche Anträge abgelehnt werden, hat das kreditgebende Einlagensicherungssystem den angegebenen Betrag auszuzahlen, und zwar nach Maßgabe der in Absatz 3 genannten Bestätigung und der dort genannten Informationen sowie innerhalb der dort genannten Frist, die mit dem Tag der Ablehnung des Antrags beginnt.

 

Falls eine oder mehrere beantragte Freistellungen gewährt worden sind, übermittelt die EBA ihre Entscheidung und unterrichtet die kreditgebenden Einlagensicherungssysteme, die von ihrer Verpflichtung nicht freigestellt worden sind, von den berechnet gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechneten Beträgen, die jedes System, dem keine Freistellung gewährt worden ist, zur Verfügung zu stellen hat, sowie von den Eingangszinssätzen gemäß Absatz 2 Buchstabe c und der Laufzeit des Kredits. Die Einlagensicherungssysteme, denen keine Freistellung gewährt worden ist, zahlen den kreditnehmenden Systemen die Beträge spätestens zwei Arbeitstage nach Eingang der Mitteilung des berechneten Betrags aus. Weitere Anträge auf Freistellung von der Verpflichtung zur Auszahlung des Kredits können aufgrund dieses Absatzes nicht gestellt werden.

Begründung

Wenn ein Einlagensicherungssystem einen Kredit beantragt, sind die übrigen Systeme nach dem Vorschlag der Kommission verpflichtet, Kredit zu gewähren. Diese Regelung ist aber nur akzeptabel, wenn nur ein System Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dieser Richtlinie hat. Durch die vorgeschlagene Änderung soll die EBA die Möglichkeit erhalten zu begutachten, ob der Ausfall der Beiträge eines oder mehrerer Systeme nach ausdrücklichem Antrag auf Freistellung seitens eines kreditgebenden Systems eine Kettenreaktion mit dem Zusammenbruch einer ganzen Reihe von Systemen auslösen würde oder nicht.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die in Artikel 9 genannten Beiträge an Einlagensicherungssysteme werden für jedes Mitglied auf der Grundlage seines Risikos festgelegt. Kreditinstitute zahlen mindestens 75 % und höchstens 200 % des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko als Beitrag entrichten müsste. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Systeme niedrigere Beiträge entrichten, die aber 37,5 % des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko zahlen müsste, nicht unterschreiten dürfen.

1. Die in Artikel 9 genannten Beiträge an Einlagensicherungssysteme werden für jedes Mitglied auf der Grundlage seines Risikos festgelegt. Kreditinstitute zahlen mindestens 75 % und höchstens 200 % des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko als Beitrag entrichten müsste. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Systeme niedrigere Beiträge entrichten, die aber 37,5 % des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko zahlen müsste, bzw. 20 % im Fall von Einlagen bei Banken, die der Wohnungsbaufinanzierung dienen, nicht unterschreiten dürfen.

Begründung

Wohnungsbaubanken unterliegen strengeren Regeln als Geschäftsbanken (Kreditgewährung nur an die Einleger, sorgfältige Auswahl der Kredite, Beschränkungen hinsichtlich der Investition liquider Mittel), was ein wesentlich geringeres Insolvenzrisiko bedeutet. Damit ist eine niedrigere Beitragsschwelle als die, die zur allgemeinen Anwendung vorgeschlagen werden soll, gerechtfertigt.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) innerhalb von sechs Wochen, ab dem 31. Dezember 2013 innerhalb von einer Woche zurückerstatten.

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) innerhalb von sechs Wochen, ab dem 31. Dezember 2013 innerhalb von vier Wochen, zurückerstatten.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 1.

VERFAHREN

Titel

Einlagensicherungssysteme (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0368 – C7-0177/2010 – 2010/0207(COD)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

JURI

7.9.2010

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Dimitar Stoyanov

27.10.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.1.2011

 

 

 

Datum der Annahme

22.3.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

13

2

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jan Philipp Albrecht, Luis de Grandes Pascual, Sajjad Karim, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Angelika Niebler

VERFAHREN

Titel

Einlagensicherungssysteme (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0368 – C7-0177/2010 – 2010/0207(COD)

Datum der Konsultation des EP

12.7.2010

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

7.9.2010

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

7.9.2010

JURI

 

JURI

7.9.2010

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Peter Simon

6.9.2010

 

 

 

Artikel 51 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

       Datum der Stellungnahme JURI

JURI

 

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

16.3.2011

20.4.2011

 

 

Datum der Annahme

24.5.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

5

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Godfrey Bloom, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Sławomir Witold Nitras, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Marianne Thyssen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Robert Goebbels, Thomas Mann

Datum der Einreichung

10.6.2011