über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren mit Ursprung in der Türkei und der Verordnung (EG) Nr. 215/2000 zur Verlängerung für 2000 der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1416/95 über bestimmte Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren mit Ursprung in der Türkei und der Verordnung (EG) Nr. 215/2000 zur Verlängerung für 2000 der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1416/95 über bestimmte Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0756),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0004/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0250/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
TITEL
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren mit Ursprung in der Türkei und der Verordnung (EG) Nr. 215/2000 zur Verlängerung für 2000 der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1416/95 über bestimmte Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren mit Ursprung in der Türkei
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3) Da mit dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom22. Dezember 1995über die Umsetzung der letzten Phase der Zollunion die Zollabgaben für Waren mit Ursprung in der Türkei abgeschafft wurden, ist die Verordnung (EWG) Nr. 429/73 überholt geworden.
(3)Mit dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Umsetzung der letzten Phase der Zollunion werdendie Regeln für die Ermittlung der Zollabgaben für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Türkei, die in die Europäische Union eingeführt werden, festgelegt. Die Verordnung(EWG) Nr. 429/73 ist daher überholt.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 215/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Verlängerung für 2000 der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1416/95 über bestimmte Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995) war zeitlich begrenzt, nur auf das Jahr 2000 anwendbar, und besitzt keinerlei Rechtswirkung mehr.
entfällt
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5) Die Verordnungen (EWG) Nr. 429/73 und (EG) Nr. 215/2000 sollten daher aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit aufgehoben werden –
(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 429/73 sollte daheraus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit aufgehoben werden –
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die Verordnungen (EWG) Nr. 429/73 und (EG) Nr. 215/2000 werden aufgehoben.
Die Verordnung (EWG) Nr. 429/73 wird aufgehoben.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2. Die Aufhebung des in Absatz 1 genannten Rechtsaktes erfolgt unbeschadet
a) der weiteren Geltung von Rechtsakten der Union, die auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Rechtsaktes erlassen wurden, und
b) der weiteren Gültigkeit von Änderungen, die durch den in Absatz 1 genannten Rechtsakt an anderen Rechtsakten der Union, die durch diese Verordnung nicht aufgehoben werden, eingeführt wurden.
BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag der Kommission zur Aufhebung dieses Rechtsakts, wie er dem Europäischen Parlament und dem Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorgelegt wurde, ist getragen von der politischen Verpflichtung der Europäischen Union, die Qualität der Rechtsetzung zu verbessern und die geltenden Rechtsvorschriften zu vereinfachen, um bessere und klarere rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen.
Die Bestimmungen der Verordnung sind überholt, denn mit dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Umsetzung der letzten Phase der Zollunion wurden die Zollabgaben für Waren mit Ursprung in der Türkei abgeschafft.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind in ihrer Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung übereingekommen, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Aufhebung von Rechtsakten, die nicht mehr angewendet werden, zu aktualisieren und in ihrem Umfang zu verringern.(1) Zur Förderung der Transparenz und Rechtssicherheit des Unionsrechts sollten Rechtsakte, die keinerlei Relevanz mehr haben, aus dem Acquis entfernt werden.
Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag der Kommission, worin klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die Kommission nicht die Befugnis hat, vom Rat oder vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassene Rechtsakte für überholt zu erklären. Die Aufhebung der Rechtsakte durch den Gesetzgeber der Union liegt im Interesse der Rechtssicherheit.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen mehr Klarheit und Rechtssicherheit für die Bürger und die Organe der Union geschaffen werden.
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Kader Arif, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Marielle De Sarnez, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Emilio Menéndez del Valle, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Tokia Saïfi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Keith Taylor, Iuliu Winkler, Pablo Zalba Bidegain, Paweł Zalewski
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Catherine Bearder, George Sabin Cutaş, Mário David, Syed Kamall, Maria Eleni Koppa, Elisabeth Köstinger, Jörg Leichtfried, Inese Vaidere, Jarosław Leszek Wałęsa