Verfahren : 2011/0047(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0274/2011

Eingereichte Texte :

A7-0274/2011

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 13/09/2011 - 5.13
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0355

EMPFEHLUNG     ***
PDF 157kDOC 74k
15. Juli 2011
PE 466.969v03-00 A7-0274/2011

zu dem Beschluss des Rates über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union

(08135/2011 – C7-0098/2011 – 2011/0047(NLE))

Fischereiausschuss

Berichterstatterin: Carmen Fraga Estévez

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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 BEGRÜNDUNG
 ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union

(08135/2011 – C7-0098/2011 – 2011/0047(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (08135/2011),

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (08135/2011),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7–0098/2011),

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses (A7–0274/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Übereinkommens;

2.  fordert die Kommission auf, sich in allen internationalen und bilateralen Foren, in denen Länder zusammentreffen, deren Fischereiflotten in der unter das Übereinkommen fallenden Region operieren, tatkräftig für die Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens einzusetzen, damit es schneller in Kraft treten kann;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung Neuseelands, die das Übereinkommen verwahrt, zu übermitteln.


BEGRÜNDUNG

Bislang wird die Fangtätigkeit im Südpazifik durch zwei regionale Fischereiorganisationen geregelt: die Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (eingesetzt durch das IATTC-Übereinkommen) und die Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischarten im westlichen und mittleren Pazifik, besser bekannt unter der englischsprachigen Abkürzung WCPFC.

Hauptzweck beider Organisationen ist natürlich die Bewirtschaftung weit wandernder Fischarten, weshalb die Befischung anderer Fischbestände in diesem großen Gebiet nicht geregelt ist, außer in den AWZ der Küstenstaaten, die jeweils ihre eigenen Regeln anwenden.

Um diese Lücke zu schließen und angesichts der Tatsache, dass sowohl in den AWZ als auch auf hoher See Fischfang betrieben wird, beschlossen die Regierungen von Australien, Chile und Neuseeland 2006, internationale Konsultationen im Hinblick auf die Gründung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) in Gang zu setzen, um bei der internationalen Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen nicht weit wandernder Fischarten sowie beim Schutz der biologischen Vielfalt der Meeresumwelt in Gebieten der Hohen See im Südpazifik in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zusammenzuarbeiten und diesen Mangel zu beheben.

Die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in dieser Region Fischfang betreiben und dabei im Wesentlichen Makrelen und nur in ganz geringen Mengen Tiefseearten wie Granatbarsch und Kaiserbarsch fangen, ist nicht groß, aber die EU ist deswegen verpflichtet, gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen mit den anderen interessierten Parteien zusammenzuarbeiten. An diesem Prozess war die EU von Anfang an beteiligt, und durch ihren tatkräftigen Einsatz konnte erreicht werden, dass in den Text des Übereinkommens Verpflichtungen festgeschrieben wurden, die gegenüber den anderen Regionalen Fischereiorganisationen für den Südpazifik (SPFO), insbesondere gegenüber dem WCPFC, einen Fortschritt bedeuten, so gering er auch sein mag.

Der Text des Übereinkommens wurde schließlich im November 2009 angenommen und liegt seit dem 1. Februar 2010 zur Unterzeichnung auf. Die EU unterzeichnete das Übereinkommen am 26. Juli 2010 entsprechend dem Beschluss des Rates vom 24. Juli 2010.

Das Verfahren der Ratifizierung des Übereinkommens ist also bereits angelaufen. Voraussetzung für die Ratifizierung durch die EU ist ein Legislativakt in Form eines Beschlusses des Rates; der entsprechende Vorschlag wird hiermit vorgelegt.

Damit das Übereinkommen uneingeschränkt in Kraft treten kann, muss es von acht Parteien ratifiziert werden, darunter drei Küstenstaaten sowie drei andere Staaten. Als dieser Bericht abgefasst wurde, hatten bereits drei Staaten, die keine Küstenstaaten sind, dieses Übereinkommen ratifiziert, nämlich Belize, Kuba und Dänemark (im Namen der Färöer-Inseln), und ein Küstenstaat, die Cook-Inseln.

Bemerkungen der Berichterstatterin

Welche Form die regionale Fischereiorganisation annehmen soll, wird im Vorschlag des Rates in den Grundzügen beschrieben; deshalb wird hier nicht näher darauf eingegangen, obschon sich beim Lesen des Textes nicht mehr erschließt, wie hart die Verhandlungsführer der EU vier Jahre lang dafür gekämpft haben, dass der Text über das, was im UN-Übereinkommen von 1982 über gebietsübergreifende und weit wandernde Arten festgelegt wurde, hinausgeht, wobei der Text in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen innerhalb und außerhalb der AWZ nur die absolut unabdingbaren Mindestvorschriften enthält und es bereits fortschrittlichere Konzepte gibt, die von der EU mit Nachdruck vertreten werden; darin geht es stärker um den Schutz der Artenvielfalt als übergeordnetes Ziel, das u. a. durch bewährte Fangmethoden erreicht werden kann, die überall auf den Weltmeeren auf hoher See und insbesondere auch in den AWZ anwendbar sind.

An erster Stelle ist also hervorzuheben, wie widerstrebend die Staaten mehrheitlich immer noch reagieren, wenn sie akzeptieren sollen, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen des Völkerrechts auch in ihren Gewässern Geltung haben. Ausgesprochen demoralisierend ist indessen die Tatsache, dass dieser Widerstand in regionalen Fischereiorganisationen von Staaten angeführt wird, die sich –zumindest in ihrer Selbstdarstellung – als Vorkämpfer für gute Fangmethoden gerieren, wie etwa Australien, Neuseeland oder Chile, von denen die Initiative zur Gründung dieser regionalen Fischereiorganisation ausging.

Ein weiterer Anlass zur Sorge ergibt sich daraus, dass keiner dieser drei Staaten das Übereinkommen bisher ratifiziert hat (obwohl sie es ja auf den Weg gebracht haben) und dass sich die Ratifizierung in den Küstenstaaten generell noch weiter verzögern dürfte.

Das zeigt auch, wie sehr sich die EU trotz der immer wieder geäußerten Selbstkritik den Gedanken einer verantwortungsvollen globalen Bewirtschaftung zu eigen gemacht und damit einen Bewusstseinsstand erreicht hat, mit dem sie sich offenbar immer weiter von Ländern wie Australien und Neuseeland zu entfernen beginnt. Hierauf sollte durchaus hingewiesen werden.

In diesem Gebiet sind neben den Fischereifahrzeugen der EU derzeit die Flotten von neun Staaten im Einsatz (Belize, Chile, China, Cook-Inseln, Färöer-Inseln, Korea, Peru, Vanuatu und Russische Föderation).

Bis das Übereinkommen uneingeschränkt in Kraft tritt, haben die Parteien ein Interimsabkommen für die Befischung pelagischer Arten angenommen, das die Gesamtfangmengen für jede Partei festlegt und den Fischereiaufwand innerhalb bestimmter Obergrenzen festschreibt. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist der Makrelenbestand in den letzten Jahren in besorgniserregendem Maße zurückgegangen, was sich natürlich auf die zugeteilten Fangmöglichkeiten ausgewirkt hat. Den wissenschaftlichen Daten für 2011 zufolge entfallen auf die EU 40 000 Tonnen bei einem maximalen Fischereiaufwand von 78 600 BRZ. Im Oktober werden die Daten über die Biomasse erneut geprüft, aber es lässt sich bereits absehen, dass die Fangmöglichkeiten bestenfalls auf dem heutigen Stand bleiben werden.

Die Fangmöglichkeiten der EU sehen vor, dass etwa 10 Schiffe Fischfang betreiben dürfen, zusätzlich zu den zwei bis vier Gemeinschaftsfahrzeugen, die normalerweise in dieser Region unterwegs sind, wobei es allerdings wegen der Entfernung zu den Ursprungshäfen generell schwierig werden dürfte, dass gleichzeitig alle Schiffe dort unterwegs sind, trotz der erwarteten Anträge auf Fanggenehmigung für bis zu 10 Fischereifahrzeuge.

Da das Übereinkommen für die Befischung von gebietsübergreifenden Arten wie Makrelen gilt, gibt Artikel 20 Absatz 4a und hier insbesondere Ziffer iii) Anlass zur Sorge. Grundsätzlich ist in dem Übereinkommen niedergelegt, dass die zuständige Kommission die TAC bzw. den zulässigen Fischereigesamtaufwand für eine bestimmte Ressource für deren gesamtes Verbreitungsgebiet festsetzt.

Wenn aber laut Ziffer iii) eine Vertragspartei Küstenstaat ist, gilt die betreffende TAC nicht, sondern es steht diesem Staat frei, in seinen Gewässern eine andere Quote festzulegen. Für gebietsübergreifende Arten kann diese Möglichkeit, diese Verpflichtung zu umgehen, unmittelbar zu Lasten der betreffenden Bewirtschaftungsmaßnahme gehen.

Gleichwohl wurde erreicht, dass in Artikel 20 ein neuer Absatz 5 hinzugefügt wird, wonach Sofortmaßnahmen ergriffen werden dürfen, wenn bei den Parteien des Übereinkommens die Auffassung vorherrscht, dass die Ressourcen durch eine Befischung stark gefährdet werden könnten.

Es bleibt abzuwarten, zu welchen Ergebnissen diese Lösung führt, zumal die Sofortmaßnahmen nur befristet sein dürfen, aber immerhin ist dies doch ein erfreulicher Fortschritt.

Bei den Verhandlungen über den Text konnten von der EU weitere Garantien in Bezug auf das Einspruchsverfahren durchgesetzt werden. Anders als bei anderen regionalen Fischereiorganisationen reicht es nicht aus, wenn eine Partei lediglich Einwände gegen eine Maßnahme erhebt, um sich nicht an sie halten zu müssen, sondern in diesem Fall ist das Einspruchsverfahren viel stärker eingeschränkt, nämlich auf wirklich stichhaltige Gründe für einen Einspruch, und was noch wichtiger ist, der Staat, der Einwände erhebt, ist dazu verpflichtet, alternative Maßnahmen mit gleicher Wirkung zu ergreifen.

Alles in allem wird im Wortlaut garantiert, dass Schiffe einer Vertragspartei die Häfen eines anderen Mitglieds des Übereinkommens anlaufen dürfen, was bedeutet, dass der pelagischen Gemeinschaftsflotte zumindest die chilenischen Häfen offenstehen.

Angesichts der großen Widerstände der Küstenstaaten in diesem Teil der Welt, ihre AWZ in die internationalen Bewirtschaftungsmaßnahmen einzubeziehen, ist abschließend festzuhalten, dass mehr Gründe für das Übereinkommen als dagegen sprechen; auf jeden Fall muss die EU in allen regionalen Fischereiorganisationen vertreten sein, um ihre Auffassung von nachhaltiger Bewirtschaftung und ihre diesbezüglichen Prioritäten verteidigen zu können, und gleichzeitig auch die Interessen ihrer Flotte zu vertreten und alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit der Kampf gegen die illegale, nicht gemeldete und unreglementierte Fischerei nicht unterlaufen werden kann.


ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.7.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Josefa Andrés Barea, Antonello Antinoro, Kriton Arsenis, Alain Cadec, Carmen Fraga Estévez, Marek Józef Gróbarczyk, Carl Haglund, Iliana Malinova Iotova, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Struan Stevenson, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Chris Davies, Estelle Grelier, Raül Romeva i Rueda, Nikolaos Salavrakos

Letzte Aktualisierung: 25. Oktober 2012Rechtlicher Hinweis