EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

1.9.2011 - (05735/2011 – C7‑0067/2011 – 2008/0161(NLE)) - ***

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Silvia-Adriana Ţicău
PR_NLE-AP_art90

Verfahren : 2008/0161(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0298/2011
Eingereichte Texte :
A7-0298/2011
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(05735/2011 – C7‑0067/2011 – 2008/0161(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05735/2011),

–   in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (07158/2/2009),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 8 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0067/2011),

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0298/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Mexikanischen Staaten zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen geregelt. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied im Jahr 2002, dass die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten im Widerspruch zum EU-Recht stehen. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Eigentum und unter der tatsächlichen Kontrolle dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der EU dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Eine solche Diskriminierung verstößt gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie die Staatsangehörigen des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Aber auch auf anderen Gebieten, wie beispielsweise im Wettbewerbsbereich, sollte durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten die Übereinstimmung mit dem EU-Recht gewährleistet werden.

Die Kommission hat daher das vorliegende Abkommen ausgehandelt, durch das bestimmte Klauseln in den bestehenden 13 bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten ersetzt werden.

Wichtigste Merkmale des Abkommens

Artikel 2 (Benennungsklausel): Um eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der EU zu vermeiden, werden die bisherigen Benennungsklauseln, in denen auf Luftfahrtunternehmen desjenigen Mitgliedstaats Bezug genommen wird, der Vertragspartei des bilateralen Abkommens ist, durch eine Benennungsklausel der EU ersetzt, in der auf alle Luftfahrtunternehmen der EU Bezug genommen wird. Ziel ist es, allen Luftfahrtunternehmen der EU diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen dem Mitgliedstaat der EU, der Vertragspartei des bilateralen Abkommens ist, und Mexiko zu gewähren.

Artikel 3 (Sicherheit): Diese Bestimmung gewährleistet, dass die Sicherheitsvorschriften in bilateralen Abkommen in den Fällen anwendbar sind, in denen die gesetzliche Kontrolle über ein Luftfahrtunternehmen von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübt wird als dem Mitgliedstaat, der das Luftfahrtunternehmen benannt hat.

Artikel 4: (Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht): Dieser Artikel untersagt Praktiken, die gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen.

Das Abkommen, das im Mai 2008 paraphiert wurde, beinhaltete eine Gegenseitigkeitsbestimmung, nach der die Besteuerung von Flugkraftstoff auf Flügen innerhalb der EU und auf Flügen zwischen Mexiko und anderen amerikanischen Staaten gestattet wäre. Der Rat konnte dies jedoch nicht akzeptieren, und schließlich wurde diese Bestimmung aus dem endgültigen Text entfernt.

Das Abkommen wurde am 15. Dezember 2010 unterzeichnet. Es wird nicht vorläufig angewandt. Zum Abschluss des Abkommens benötigt der Rat die Zustimmung des Europäischen Parlaments. Gemäß Artikel 81 der Geschäftsordnung äußert sich das Parlament „in einer einzigen Abstimmung zu dem Rechtsakt [...], wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können.“

Standpunkt der Berichterstatterin

Das horizontale Abkommen mit Mexiko wird die solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsbeziehungen der EU mit Mexiko wieder herstellen. Dies ist ein wichtiger erster Schritt zur Stärkung der Luftverkehrsbeziehungen EU-Mexiko.

Mexiko ist aufgrund der ungefähr 2,5 Mio. Passagiere und 90.000 Tonnen Luftfracht im Jahr 2009 ein wichtiger Markt für EU-Luftfahrtunternehmen. Angesichts des Umfangs und der Bedeutung des Luftverkehrsmarktes EU-Mexiko sollte das Potenzial für ein umfassenderes Luftverkehrsabkommen EU-Mexiko geprüft werden. Ein derartiges Abkommen dürfte die Zusammenarbeit zwischen der EU und Mexiko in Luftverkehrsfragen stärken und die Chancen und Vorteile für die Industrie und die Verbraucher in Mexiko und in der EU erhöhen. Ferner würde es nach den umfassenden Luftverkehrsabkommen, die bereits mit den Vereinigten Staaten, mit Kanada und vor kurzem mit Brasilien geschlossen wurden, den offenen Luftverkehrsraum EU-Amerika vervollständigen.

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen empfiehlt die Berichterstatterin dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, den Abschluss dieses Abkommens zu befürworten.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

31.8.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Juozas Imbrasas, Ville Itälä, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Hubert Pirker, Vilja Savisaar-Toomast, Debora Serracchiani, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Thomas Ulmer, Peter van Dalen, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Philip Bradbourn, Michel Dantin, Isabelle Durant, Zita Gurmai, Dominique Riquet, Laurence J.A.J. Stassen, Sabine Wils

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Anne E. Jensen