BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

25.10.2011 - (KOM(2010)0611 – C7‑0343/2010 – 2010/0303(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Knut Fleckenstein


Verfahren : 2010/0303(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0372/2011

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(KOM(2010)0611 – C7‑0343/2010 – 2010/0303(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0611),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0343/2010),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011[1],

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0372/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  weist darauf hin, dass Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über Haushaltsdisziplin und wirtschaftliche Haushaltsführung für die Ausweitung der Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs gelten sollte; betont, dass jeder Beschluss der für die Rechtsetzung zuständigen Organe zugunsten einer solchen Ausweitung der Aufgaben die Beschlüsse der Haushaltsbehörde im Zusammenhang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren unberührt lässt;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs („die Agentur“) errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit im Seeverkehr und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist.

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002, die nach dem Unfall des Öltankers „Erika“ und der dadurch verursachten katastrophalen Ölverschmutzung angenommen wurde, wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs („Agentur“) errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit im Seeverkehr und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist.

Begründung

Diese Präzisierung ist nötig, damit – sollte sich jemand aus wissenschaftlichem Interesse mit diesem Dokument befassen – klar erkennbar ist, was die EU-Organe zu diesem Schritt bewogen hat.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Nach der durch den Öltanker „Prestige“ verursachten Katastrophe im Jahr 2002 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 abgeändert, um der Agentur weitreichendere Befugnisse im Bereich der Verschmutzungsbekämpfung zu übertragen.

Begründung

Diese Präzisierung ist nötig, damit – sollte sich jemand aus wissenschaftlichem Interesse mit diesem Dokument befassen – klar erkennbar ist, was die EU-Organe zu diesem Schritt bewogen hat.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Verwaltungsrat der Agentur hat 2007 gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der Verordnung in Auftrag gegeben. Ausgehend von dieser Bewertung formulierte er im Juni 2008 Empfehlungen für Änderungen, die die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, die Agentur und ihre Arbeitsweise betreffen.

(2) Der Verwaltungsrat der Agentur (nachstehend „Verwaltungsrat“) hat 2007 gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der Verordnung in Auftrag gegeben. Ausgehend von dieser Bewertung formulierte er im Juni 2008 Empfehlungen für Änderungen, die die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, die Agentur, ihren Zuständigkeitsbereich und ihre Arbeitsweise betreffen.

Begründung

Durch die Änderung der vorliegenden Verordnung ist auch vorgesehen, der Agentur neue Zuständigkeiten zu übertragen; deshalb wird sie auch eine Neubestimmung ihrer Einsatzbereiche umfassen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der externen Bewertung, der Empfehlungen des Verwaltungsrats und der Mehrjahresstrategie geklärt und aktualisiert werden. Außerdem sollte die Agentur bestimmte zusätzliche Aufgaben erhalten, die der Entwicklung der Politik für die Sicherheit im Seeverkehr auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene Rechnung tragen. Zur Gewährleistung der Kosteneffizienz und der effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln sind erhebliche Screening- und Umverteilungsanstrengungen erforderlich. Ein Drittel des für die neuen Aufgaben benötigten zusätzlichen Personals sollte so durch eine agenturinterne Umschichtung gedeckt werden können.

(3) Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der externen Bewertung, der Empfehlungen des Verwaltungsrats und der von diesem Rat am 20. März 2010 angenommenen Mehrjahresstrategie geklärt und aktualisiert werden. Die Agentur hat sich zwar auf ihre vorrangigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit im Seeverkehr zu konzentrieren, sie sollte aber außerdem bestimmte zusätzliche Aufgaben erhalten, die der Entwicklung der Politik für die Sicherheit im Seeverkehr auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene Rechnung tragen. Angesichts der knappen Haushaltsmittel der Union sind zur Gewährleistung der Kosteneffizienz und der effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln sowie zur Vermeidung von Doppelarbeit erhebliche Screening- und Umverteilungsanstrengungen erforderlich. Der Bedarf an Personal für die neuen Aufgaben sollte nach Möglichkeit durch eine agenturinterne Umschichtung gedeckt werden.

Begründung

Die finanziellen Mittel der Agentur für wirksame Einsätze im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr dürfen nicht für neue Aufgaben verwendet werden. Eine straffe Haushaltsführung ist deshalb eine unabdingbare Voraussetzung für eine Ausweitung der Zuständigkeiten der Agentur. Die neuen Aufgaben sollten nach Möglichkeit durch Umschichtung abgedeckt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Diese Umschichtung muss in Abstimmung mit den Agenturen in den Mitgliedstaaten erfolgen.

Begründung

Größere Effizienz und Kostenwirksamkeit lassen sich erreichen, wenn die Neuzuweisung der Aufgaben mit einer besseren Abstimmung einhergeht.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3b) Die Agentur hat bereits vorgeführt, dass es wirksamer ist, bestimmte Maßnahmen, wie Systeme der satellitengestützen Überwachung, auf europäischem Niveau durchzuführen. In den Fällen, in denen diese Systeme genutzt werden können, um andere politische Ziele zu unterstützen, ist dies eine Möglichkeit für Einsparungen der Mitgliedstaaten in ihren einzelstaatlichen Haushalten und schafft einen tatsächlichen europäischen Mehrwert.

Begründung

Im Lichte der Wirtschaftskrise ist es offensichtlich, dass öffentliche Haushalte auf europäischem, nationalem und staatlichem Niveau unter Druck stehen. Es macht jedoch wenig Sinn zu argumentieren, dass alle öffentlichen Einrichtungen ihren Haushalt einfrieren sollten, wenn Investitionen auf einem Niveau größere Einsparungen in anderen Bereichen der Regierung ermöglichen. Gerade wenn die Agentur bestehende Systeme nutzen kann, um zur Erreichung weiterer politischer Ziele durch eine moderate Erhöhung der Ressourcen beizutragen, dann wird der Nettoeffekt darin liegen, dass europäische öffentliche Ausgaben gesenkt werden, da nationale Verwaltungen von diesen Aufgaben befreit werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Damit die Agentur die ihr übertragenen neuen Aufgaben ordnungsgemäß ausführen kann, ist eine – wenn auch geringfügige – Aufstockung ihrer Ressourcen notwendig. Darauf ist im Zuge des Haushaltsverfahrens besonderes Augenmerk zu legen.

Begründung

In Zeiten einer schweren Wirtschaftskrise kann sich eine – wenn auch geringfügige – Investition in die Mittel der Agentur insofern als notwendig erweisen, als es die ihr übertragenen neuen Aufgaben ermöglichen, die Ausgaben auf nationaler Ebene zu verringern.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Bei Benennungen von Mitgliedern des Verwaltungsrats sollte der Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in umfassender Weise Rechnung getragen werden. Die Wahl des Vorsitzes und stellvertretenden Vorsitzes sowie die Auswahl der Vertreter aus Drittländern sollten ebenfalls im Zeichen dieses Ziels stehen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Agentur sollte im Interesse der Union handeln. Dies sollte beinhalten, dass die Agentur in ihren Zuständigkeitsbereichen außerhalb der EU tätig werden kann.

(5) Die Agentur sollte im Interesse der Union handeln und den Leitlinien der Kommission folgen. Dies sollte beinhalten, dass die Agentur in ihren Zuständigkeitsbereichen außerhalb der EU tätig werden kann und dabei durch die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Drittstaaten die Politik der Union für die Sicherheit im Seeverkehr fördert.

Begründung

Die Agentur nimmt ihre Aufgaben im Namen der Kommission wahr, die für die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Grundsätze sorgt. Damit unterstützt die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten bei technischen und operativen Aufgaben, sofern diese ihre Unterstützung anfordern. Die Agentur besitzt keine Befugnisse zur Schaffung von Zuständigkeiten.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Agentur sollte auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit zusätzlichen Maßnahmen und in kosteneffizienter Weise das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung, einschließlich der Verschmutzung durch Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen, unterstützen. Bei Meeresverschmutzung in einem Drittstaat hat das Ersuchen an die Agentur durch die Kommission zu erfolgen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Agentur sollte die Kommission bei den Forschungsaktivitäten, die mit ihren Zuständigkeitsbereichen in Zusammenhang stehen, stärker unterstützen. Doppelarbeit mit dem vorhandenen EU-Forschungsrahmen sollte jedoch vermieden werden. Insbesondere sollte die Agentur nicht für die Verwaltung von Forschungsprojekten zuständig sein.

(6) Die Agentur sollte die Kommission und die Mitgliedstaaten bei den Forschungsaktivitäten, die mit ihren Zuständigkeitsbereichen in Zusammenhang stehen, stärker unterstützen. Doppelarbeit mit dem vorhandenen EU-Forschungsrahmen sollte jedoch vermieden werden. Insbesondere sollte die Agentur nicht für die Verwaltung von Forschungsprojekten zuständig sein. Bei der Erweiterung der Aufgaben der Agentur ist darauf zu achten, dass diese Aufgaben klar und deutlich beschrieben werden, dass sie sich nicht doppeln und dass Unübersichtlichkeiten vermieden werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Im Lichte der Entwicklung neuer, innovativer Anwendungen und Dienste sowie der Verbesserung bereits bestehender Anwendungen und Dienste, muss die Agentur zur Verwirklichung eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen die von den Programmen EGNOS, Galileo und GMES gebotenen Möglichkeiten umfassend nutzen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7a) Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten detaillierte Informationen über Fälle von Verschmutzungen durch Schiffe zur Verfügung, um sie in die Lage zu versetzen, ihren Verpflichtungen gemäß Richtlinie 2005/35 des Europäischen Parlaments und des Rates1 nachzukommen. Jedoch unterscheiden sich die Wirksamkeit der Durchsetzung und die Sanktionen sehr stark voneinander, obwohl derartige Verschmutzungen das Potenzial in sich tragen, in andere nationale Gewässer zu gelangen.

 

________________

 

1 ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.11.

Begründung

Richtlinie 2005/35, geändert durch Richtlinie 2009/123, überträgt den Mitgliedstaaten die Verantwortung für den Erlass von strafrechtlichen Sanktionen für Einleitungen von in der Richtlinie aufgeführten verschmutzenden Substanzen. Sie betraut die Agentur ferner mit einer Schlüsselrolle bei der Entwicklung technischer Lösungen und der Bereitstellung technischer Unterstützung. Bis dato haben die Mitgliedstaaten aber ein sehr unterschiedliches Engagement im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten gezeigt.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Jüngste Ereignisse haben die Gefahren der Offshore-Erdöl- und Erdgasexploration und –produktion für den Seeverkehr und die Meeresumwelt deutlich gemacht. Die Nutzung der Interventionskapazitäten der Agentur sollte explizit dahingehend erweitert werden, dass sie sich auf das Eingreifen bei Verschmutzungen erstreckt, die von solchen Aktivitäten herrühren. Darüber hinaus sollte die Agentur die Kommission bei der Analyse der Sicherheit mobiler Offshore-Gas- und Ölanlagen unterstützen, um mögliche Schwachstellen festzustellen; Grundlage dafür ist das Fachwissen, das sie sich in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und Eingreifen bei Meeresverschmutzung erworben hat.

(8) Jüngste Ereignisse haben die Gefahren der Offshore-Erdöl- und Erdgasexploration und –produktion für den Seeverkehr und die Meeresumwelt deutlich gemacht. Die Nutzung der Kapazitäten der Agentur sollte explizit dahingehend erweitert werden, dass sie sich auf Verschmutzungen erstreckt, die von solchen Aktivitäten herrühren. Darüber hinaus sollte die Agentur die Kommission bei der Analyse der Sicherheit von Offshore-Gas- und Ölanlagen unterstützen, um mögliche Schwachstellen festzustellen; Grundlage dafür ist das Fachwissen, das sie sich in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und Eingreifen bei Meeresverschmutzung erworben hat. Diese zusätzliche Rolle, die einen europäischen Mehrwert durch die Nutzung des bestehenden Fachwissens und Sachverstands der Agentur bietet, sollte mit angemessenen Finanz- und Humanressourcen einhergehen.

Begründung

Die Agentur bietet zwar mit Blick auf das vorhandene Sachverständnis und die vorhandenen technischen Systeme eine kosteneffiziente Lösung, es ist aber unrealistisch zu glauben, dass neue Aufgaben ohne gewisse zusätzliche Ressourcen übernommen werden können. Ein kompromissloses Einfrieren der Haushaltsmittel würde die Gefahr nach sich ziehen, dass die Agentur ihren Verantwortungen in Bezug auf Verhinderung von und Reaktion auf Verschmutzungen durch Schiffe nicht mehr gerecht werden kann.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Insbesondere das CleanSeaNet-System der Agentur, das derzeit zur Bereitstellung von Bildbeweisen für Öllecks von Schiffen genutzt wird, sollte auch eingesetzt werden, um Lecks aus Küsten- und Offshore-Anlagen aufzuzeichnen.

Begründung

Dadurch wird eine umfassende Überwachung der gesamten Meeresoberfläche, unabhänig von der Quelle der Verschmutzung, möglich.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Zur Verwirklichung des Binnenmarktes sollten der Kurzstreckenseeverkehr möglichst umfassend genutzt und der bürokratische Aufwand für Schiffe verringert werden. Das Projekt „Blauer Gürtel“ wird dazu beitragen, die für Handelsschiffe vorgeschriebenen Meldeformalitäten beim Einlaufen in oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten zu verringern.

Begründung

Der Schiffsverkehr zwischen Häfen der EU gilt als internationaler Transport und ist somit Gegenstand komplexer Verwaltungsverfahren, die zu Lasten des intermodalen Verkehrs gehen. Die Richtlinie 2010/65/EU über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (die bis 19. Mai 2012 umzusetzen ist) soll in diesem Sinne der Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsverfahren im Seeverkehr durch die elektronische Übermittlung von Daten dienen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Union hat eine umfassende Seeverkehrsstrategie bis 2018 erarbeitet, die das Konzept elektronischer Systeme für den Seeverkehr („e-maritime“) einschließt. Außerdem entwickelt sie zurzeit ein EU-Meeresüberwachungsnetz. Die Agentur verfügt über Systeme und Anwendungen für den Seeverkehr, die für die Durchführung dieser Strategien von Interesse sind. Daher sollte die Agentur die Systeme und Daten anderen interessierten Partnern zur Verfügung stellen.

(9) Die Union hat eine umfassende Seeverkehrsstrategie bis 2018 erarbeitet, die das Konzept elektronischer Systeme für den Seeverkehr („e-maritime“) einschließt. Außerdem entwickelt sie zurzeit ein EU-Meeresüberwachungsnetz. Die Agentur verfügt über Systeme und Anwendungen für den Seeverkehr, die für die Durchführung dieser Strategien – und insbesondere für das Projekt „Blauer Gürtel“ – von Interesse sind. Daher sollte die Agentur die Systeme und Daten anderen interessierten Partnern zur Verfügung stellen.

Begründung

Das Projekt „Blauer Gürtel“ bietet den Steuerbehörden die Sicherheit, dass ein Schiff, das innergemeinschaftliche Waren deklariert, nur EU-Häfen angelaufen ist. Es bietet einen Weg zur Senkung der Verwaltungslasten für den Kurzstreckenseeverkehr unter Beibehaltung bestehender Kontrollebenen. Das wiederum fördert die Nutzung einer Transportart, die weniger Umweltschäden verursacht als die Beförderung auf der Straße.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Um zur Schaffung eines „Einheitlichen Europäischen Meeresraums“ beizutragen und zu helfen, Meeresverschmutzung zu verhindern und zu bekämpfen, sollten Synergien zwischen den für die Anwendung des einschlägigen Rechts zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Küstenwachen, hergestellt werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Die Agentur sollte die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung der sogenannten „e-maritime“-Initiative der Union unterstützen, die unbeschadet der Befugnisse der einzelstaatlichen Behörden durch die stärkere Nutzung von Informationstechnologien für Effizienzsteigerungen im Seeverkehrssektor sorgen soll.

Begründung

Die Informations- und Satellitentechnologie kann erheblich zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus auf See und zur Verbesserung der Effizienz in diesem Sektor beitragen. Deshalb sollte die Bedeutung der künftigen „e-maritime“-Initiative der Kommission hervorgehoben und Doppelungen und/oder Überschneidungen mit den Befugnissen von nationalen und regionalen Stellen vermieden werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c) Da es wichtig ist, dass Europa weiterhin neue, hochqualifizierte Seeleute anzieht, um die Generation, die vor dem Ruhestand steht, zu ersetzen, sollte die Agentur die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Förderung der Ausbildung von Seeleuten unterstützen. Sie sollte sich insbesondere um den Austausch bewährter Verfahren und die Erleichterung des Austausches zwischen Einrichtungen für die Ausbildung von Seeleuten nach dem Vorbild des Erasmus-Programms bemühen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Agentur hat sich als maßgeblicher Anbieter von Seeverkehrsdaten auf EU-Ebene etabliert, die für andere EU-Aktivitäten von Interesse und relevant sind. Durch ihre Aktivitäten, insbesondere im Bereich der Hafenstaatkontrolle, der Überwachung des Seeverkehrs und der Schifffahrtsrouten sowie der Unterstützung bei der Verfolgung möglicher Verschmutzer sollte die Agentur zur Stärkung von Synergien auf EU-Ebene hinsichtlich bestimmter Einsätze der Küstenwache beitragen. Darüber hinaus sollten im Zuge der Datenüberwachung und -erhebung durch die Agentur auch grundlegende Informationen zu potenziellen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt aufgrund der Offshore-Erdöl- und Erdgasexploration und -produktion gesammelt werden.

(10) Die Agentur hat sich als maßgeblicher Anbieter von Seeverkehrsdaten auf EU-Ebene etabliert, die für andere EU-Aktivitäten von Interesse und relevant sind. Durch ihre Aktivitäten, insbesondere im Bereich der Hafenstaatkontrolle, der Überwachung des Seeverkehrs und der Schifffahrtsrouten sowie der Unterstützung bei der Verfolgung möglicher Verschmutzer sollte die Agentur zur Stärkung von Synergien auf EU-Ebene hinsichtlich der Einsätze zur Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung durch die Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den verschiedenen Küstenwachen beitragen. Darüber hinaus sollten im Zuge der Datenüberwachung und -erhebung durch die Agentur auch grundlegende Informationen, beispielsweise über Piraterie und zu potenziellen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt aufgrund der Offshore-Erdöl- und Erdgasexploration, -produktion und -beförderung, gesammelt werden.

Begründung

Das Hauptziel der Küstenwachen ist die Gewährleistung der nationalen Gefahrenabwehr im Seeverkehr. Ihre Einsätze erfolgen somit nach einer Strategie, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Auf ihr Ersuchen kann die Agentur ihr Fachwissen beisteuern, sie sollte aber nicht die Koordinierung zwischen den verschiedenen Küstenwachen im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr übernehmen. Allerdings ist ihre Einbeziehung in die gegenseitige Bereitstellung der Mittel zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung durchaus legitim und sollte ausgebaut werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Um das zunehmende Risiko der Piraterie im Golf von Aden und in der westlichen Hälfte des Indischen Ozeans bekämpfen zu können, muss die Agentur die genaue Position der unter EU-Flagge fahrenden Schiffe, die diese als sehr risikoreich eingestuften Gebiete durchkreuzen, an die EU-Marineoperation Atalanta weitergeben. Bis heute haben nicht alle Mitgliedstaaten ihre Zustimmung hierzu erteilt. Mit dieser Verordnung sollen sie dazu verpflichtet werden, damit die Rolle der Agentur bei der Bekämpfung der Piraterie gestärkt werden kann.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Im Bereich der Hafenstaatkontrolle arbeitet die Union eng mit dem Sekretariat der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zusammen. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu maximieren, sollten die Agentur und das Sekretariat der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle so eng wie möglich zusammenarbeiten, und die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten alle Möglichkeiten für eine weitere Effizienzsteigerung prüfen.

Begründung

In Zeiten einer sparsamen Haushaltspolitik ist es unerlässlich, Doppelung von Strukturen zu vermeiden und die Aufgaben demjenigen Gremium zuzuweisen, das am besten in der Lage ist, diese effizient und kostenwirksam auszuführen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) Die Fachkompetenz der Agentur in den Bereichen Bekämpfung von Verschmutzungen der Meeresumwelt und Eingreifen bei Unfällen ist ebenfalls wertvoll für die Erstellung von Leitlinien für die Lizenzvergabe für die Öl- und Erdgasexploration und -produktion. Die Agentur sollte daher die Kommission und die Mitgliedstaaten bei dieser Aufgabe unterstützen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Kommission und die Agentur sollten bei der Vorbereitung der operativen Arbeitsmethoden der Agentur für die Inspektionen eng zusammenarbeiten. Solange die Maßnahmen, die diese Arbeitsmethoden betreffen, nicht in Kraft getreten sind, sollte die Agentur die aktuelle Praxis der Durchführung der Inspektionen fortführen.

(13) Die Kommission und die Agentur sollten eng zusammenarbeiten und so rasch wie möglich die operativen Arbeitsmethoden der Agentur für die Inspektionen vorbereiten. Solange die Maßnahmen, die diese Arbeitsmethoden betreffen, nicht in Kraft getreten sind, sollte die Agentur die aktuelle Praxis der Durchführung der Inspektionen fortführen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Anforderungen an die operativen Arbeitsmethoden der Agentur für die Durchführung von Inspektionen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden.

(14) Um die Anforderungen an die operativen Arbeitsmethoden der Agentur für die Durchführung von Inspektionen anzupassen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen.

Begründung

Der Vorschlag der Kommission spiegelt das sogenannte „Komitologieverfahren“ wider, wie es durch die Verträge vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geregelt war. Es ist somit angemessen, die Regelungen zu aktualisieren und die gleichberechtigten Rollen der beiden Rechtsetzungszweige anzuerkennen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Alle diese Maßnahmen und der Beitrag, den die Agentur in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission leistet, sollten auf die Verwirklichung eines echten Europäischen Seeverkehrsraums gerichtet sein.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b) Die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 (Haushaltsordnung) und insbesondere deren Artikel 185 sowie die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung2 (IIV vom 17. Mai 2006) und insbesondere deren Nummer 47 sind zu berücksichtigen.

 

________________

 

1ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

 

2 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

Begründung

Auf die Haushaltsordnung und die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung sollte als Rechtsgrundlage Bezug genommen werden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche wissenschaftlich-technische Unterstützung und hochwertiges Fachwissen zur Verfügung, damit diese die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung der von Schiffen verursachten Verschmutzung ordnungsgemäß anwenden, die Anwendung überwachen und die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen beurteilen können.

2. Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche wissenschaftlich-technische Unterstützung und hochwertiges Fachwissen zur Verfügung, damit diese die Rechtsvorschriften der Union im Hinblick auf die Sicherstellung eines hohen, einheitlichen und wirksamen Niveaus in Bezug auf die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr und mittels Nutzung ihrer bestehenden Kapazitäten im Bereich der Unterstützung bei sowie Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung, einschließlich durch Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasanlagen, sowie mit Blick auf den Aufbau eines Europäischen Sehverkehrsraums ohne Grenzen – ordnungsgemäß anwenden, die Anwendung überwachen und die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen beurteilen können.

Begründung

Die Bezugnahme auf die „Meeresverschmutzung“ entspricht dem Vorschlag der Kommission zu Artikel 1 Absatz 3 (betreffend das Eingreifen bei Verschmutzungen).

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur angemessenen Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erfüllt die Agentur die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Aufgaben im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr, der Verhütung der von Schiffen verursachten Verschmutzung und des Eingreifens bei Meeresverschmutzung.

1. Die in Artikel 1 genannten Ziele stellen die erstrangigen Zuständigkeiten der Agentur dar und müssen vorrangig verwirklicht werden. Bei der Übertragung der in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Aufgaben der Agentur wird Doppelarbeit vermieden, und sie hängt ab von der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr und der Sicherheit im Seeverkehr, der Verhütung der von Schiffen verursachten Verschmutzung und dem Eingreifen bei Meeresverschmutzung auf Ersuchen der Mitgliedstaaten und der Kommission.

Begründung

Die Diversifizierung der Tätigkeiten der Agentur sollte erst dann erfolgen, wenn es der Agentur gelungen ist, ihre vorrangigen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Änderungsantrag betreffend die Verhinderung von Verschmutzung steht im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission zu Artikel 1 Absatz 3 und würde es der Agentur ermöglichen, zur Verhinderung von Meeresverschmutzung, die nicht durch Schiffe verursacht wird (insbesondere Öl- und Gasbohrinseln), beizutragen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ba) technisch bei der Durchführung der Inspektionsaufgaben, die ihr gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EG) Nr. 65/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates1 übertragen werden;

 

_____________

 

1ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28.

Begründung

Diese Änderung würde es ermöglichen, dass die Agentur der Kommission bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen durch die Mitgliedstaaten technische Unterstützung leisten kann. Die Rolle der Agentur wäre eindeutig auf Aspekte beschränkt, in der sie relevante technische Sachkenntnisse aufweist; die Kommission wäre in keinem Fall verpflichtet, um Unterstützung anzufragen, und würde dies auch nicht tun, wenn sie nicht der Auffassung wäre, dass die Agentur wertvolle Ratschläge geben könnte.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) bei der Bereitstellung der notwendigen technischen Unterstützung für die Beteiligung an den Arbeiten der technischen Gremien der IMO, der ILO, der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und anderer relevanter internationaler oder regionaler Organisationen;

(c) bei der Aktualisierung und Ausarbeitung der notwendigen Vorkehrungen für die Beteiligung an den Arbeiten der technischen Gremien der IMO, der ILO, der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und anderer relevanter internationaler oder regionaler Organisationen;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) bei der Entwicklung und Umsetzung von EU-Strategien im Zusammenhang mit den Aufgaben der Agentur wie den Meeresautobahnen, dem europäischen Seeverkehrsraum ohne Grenzen, „e-maritime“, den Binnenwasserstraßen, der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, dem Klimawandel und der Analyse der Sicherheit mobiler Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen;

(d) bei der Entwicklung und Umsetzung von EU-Strategien im Zusammenhang mit den Aufgaben der Agentur, besonders im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs, sowie den Meeresautobahnen, dem europäischen Seeverkehrsraum ohne Grenzen, dem Projekt Blauer Gürtel“, „e-maritime“, der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, dem Klimawandel, der Analyse der Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen und der Bekämpfung von Verschmutzung;

Begründung

Das Projekt des Blauen Gürtels bietet den Steuerbehörden die Sicherheit, dass ein Schiff, das innergemeinschaftliche Waren deklariert, nur EU-Häfen angelaufen ist. Es bietet einen Weg zur Senkung der Verwaltungslasten für den Kurzstreckenseeverkehr unter Beibehaltung bestehender Kontrollebenen. Das wiederum fördert die Nutzung einer Transportart, die weniger Umweltschäden verursacht als die Beförderung auf der Straße. Ebenso werden durch die Möglichkeit, Daten über Schiffe, die seegängig sind und auf Flüssen/Kanälen fahren, problemlos zwischen den beiden Systemen auszutauschen, Verwaltungslasten vermindert.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) beim Austausch von Informationen betreffend sonstige Maßnahmen, die unter Umständen zu ergreifen sind, soweit sie über Kompetenzen und Fachwissen verfügt;

Begründung

Es gilt das Gleiche wie beim Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 3a.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Ausbildung europäischer Seeleute sowie bei der Förderung von Berufslaufbahnen im maritimen Bereich, wobei der Nachfrage nach hochqualifizierten Arbeitskräften im maritimen „Cluster“ der EU Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) bei der Analyse laufender und abgeschlossener Forschungsprojekte, die für die Tätigkeitsfelder der Agentur von Belang sind; dazu gehört die Benennung möglicher regelsetzender Folgemaßnahmen, die sich aus speziellen Forschungsprojekten ergeben, sowie von zentralen Themen und Prioritäten für weitere Forschungsarbeiten auf EU-Ebene;

(f) bei der Analyse laufender und abgeschlossener Forschungsprojekte, die für die Tätigkeitsfelder der Agentur von Belang sind; dazu gehört die Benennung möglicher regelsetzender Folgemaßnahmen, die sich aus speziellen Forschungsprojekten ergeben;

Begründung

Die Ermittlung zentraler Themen sollte nicht Aufgabe der Agentur sein; dafür sind andere EU-Institutionen zuständig. Doppelarbeit ist zu vermeiden.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 - Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 2 Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) bei der Entwicklung von Kriterien oder Leitlinien für die Lizenzierung von Öl- und Erdgasexploration bzw. ‑produktion in der Meeresumwelt und insbesondere in Bezug auf die damit verbundenen Aspekte des Schutzes der Umwelt und der Bevölkerung;

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ba) die Überwachung der anerkannten Organisationen zu unterstützen, die in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2009/151 im Auftrag der Mitgliedstaaten Zertifizierungsaufgaben erfüllen, wobei die Rechte und Verpflichtungen der Flaggenstaaten unberührt bleiben;

 

________________

 

1 ABl. L 131 vom 28.05.2009, S. 147.

Begründung

Da die Agentur die Kommission bereits jetzt bei ihrer Überwachung anerkannter Organisationen unterstützt, würde es zu Effizienzgewinnen kommen und der Druck auf die Haushalte der Mitgliedstaaten könnte verringert werden, wenn sie auch die Mitgliedstaaten unterstützen dürfte.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) die Kommission bei der Durchführung der Aufgaben gemäß den Artikeln 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/20091 zu unterstützen und bei der Anwendung und Umsetzung von Artikel 10 dieser Verordnung zu beraten;

 

________________

 

1 ABl. L 131 vom 28.05.2009, S. 11.

Begründung

Die Unterstützung, die die Agentur der Kommission leistet, sollte klarer spezifiziert werden; so sollte ausdrücklich auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 Bezug genommen werden, da die Einhaltung dieser Verordnung von besonderer Wichtigkeit ist.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) über das mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom errichtete EU-Katastrophenschutzverfahren deren Maßnahmen zum Eingreifen im Falle unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise zu unterstützen, sofern darum ersucht wird. In diesem Zusammenhang leistet die Agentur dem für die Durchführung der Säuberungsmaßnahmen zuständigen betroffenen Mitgliedstaat Hilfe.

(c) über das mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom errichtete EU-Katastrophenschutzverfahren deren Maßnahmen zum Eingreifen im Falle unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise zu unterstützen, sofern darum ersucht wird. In diesem Zusammenhang leistet die Agentur dem für die Durchführung der Säuberungsmaßnahmen zuständigen betroffenen Mitgliedstaat durch die Bereitstellung geeigneter technischer Mittel Hilfe.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Daten zu Qualifikationen und Beschäftigung von Seeleuten auf nationaler Ebene zu sammeln und auszuwerten, um einen europaweiten Austausch der besten Methoden im Bereich der Ausbildung von Seeleuten zu ermöglichen;

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb) für eine ausreichende Abstimmung der Lehrpläne der Ausbildungseinrichtungen zu sorgen, um eine möglichst einheitliche Ausbildung sicherzustellen;

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe c c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc) die Schaffung eines Austauschprogramms zwischen Einrichtungen für die Ausbildung von Seeleuten nach dem Vorbild des Erasmus-Programms zu erleichern;

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe c d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cd) ihr technisches Fachwissen im Bereich des Schiffsbaus oder sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Seeverkehr, wo dies sachgerecht ist, einzubringen, um den Einsatz von umweltfreundlichen Technologien auszubauen und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten;

Begründung

Maßnahmen zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung, die Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit im Seeverkehr und der Umweltschutz müssen bei den Baunormen des „Schiffes von morgen“ besondere Beachtung erhalten. Im Bereich des Schiffsbaus sollte die Agentur deshalb ihr Fachwissen in diesen Fragen einbringen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) durch die Unterstützung der von ihnen durchgeführten Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung des illegalen Handels und von seeräuberischen Handlungen, durch die Bereitstellung von Daten und Informationen, die die Operationen erleichtern können, und insbesondere durch den Einsatz ihrer Systeme zur automatischen Identifizierung von Schiffen und die Nutzung von Satellitenbildern;

Begründung

Die Agentur verfügt über Instrumente und Daten, insbesondere von Satelliten, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung illegaler Tätigkeiten im Seeverkehr genutzt werden können. Gegenwärtig ist der Austausch von Informationen mit der EU-Marineoperation Atalanta besonders wichtig, um die unter EU-Flagge fahrenden Schiffe vor Piratenangriffen zu schützen, wenn sie das Gebiet um das Horn von Afrika durchkreuzen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab) bei der Entwicklung und Umsetzung makroregionaler Strategien der Union im Zusammenhang mit ihrem Aufgabenbereich;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Hinsichtlich der Untersuchung von Seeunfällen gemäß der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützt die Agentur die Mitgliedstaaten bei der Untersuchung schwerer Seeunfälle und analysiert bereits vorliegende Untersuchungsberichte über Unfälle, um einen Mehrwert auf EU-Ebene in Form von Erkenntnisgewinn zu erzielen.

(b) Hinsichtlich der Untersuchung von Seeunfällen gemäß der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützt die Agentur auf Ersuchen des zuständigen Mitgliedstaats die Mitgliedstaaten bei der Untersuchung schwerer Seeunfälle und analysiert bereits vorliegende Untersuchungsberichte über Unfälle, um einen Mehrwert auf EU-Ebene in Form von Erkenntnisgewinn zu erzielen. In diesem Zusammenhang wird die Agentur aufgefordert, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, wenn sie Unfälle untersuchen, die Meeresanlagen (an den Küsten und Offshore), einschließlich Gas- und Ölanlagen, betreffen, und die Mitgliedstaaten werden ihrerseits zur umfassenden und unverzüglichen Zuammenarbeit mit der Agentur angehalten;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird eine verstärkte Bereitschaft zur Zusammenarbeit seitens der Mitgliedstaaten gefordert, die sich bisweilen weigern könnten, Hilfe zu leisten, oder diese verzögern könnten.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 4 – b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) In Bezug auf Öllecks an Offshore-Anlagen unterstützt die Agentur die Mitgliedstaaten und die Kommission durch die Nutzung ihres CleanSeaNet-Dienstes dabei, den Umfang und die Umweltauswirkungen solcher Lecks zu überwachen;

Begründung

Da „CleanSeaNet“ ein bereits bestehender Dienst ist, dessen Wirksamkeit erwiesen ist, bietet er eine sehr kostenwirksame Antwort auf die Besorgnisse hinsichtlich der Risiken des Offshore-Abbaus, die sich nach der Katastrophe mit der „Deepwater Horizon“-Bohrinsel im Golf von Mexiko noch vergrößert haben.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 - Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 Absatz 4 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) im Zusammenhang mit Offshore-Gas- und Ölanlagen durch die Evaluierung der Vorkehrungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Notfallpläne und die Vorbereitung auf Notfallsituationen sowie durch die Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ölverschmutzung im Falle einer Katastrophe;

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 - Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 –Absatz 4 – Buchstabe b c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bc) im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen durch die Sicherstellung einer unabhängigen Kontrolle der die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung, den Umweltschutz und Krisenpläne betreffenden Seeverkehrsaspekte durch eine dritte Stelle;

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Durch die Bereitstellung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Statistiken, Informationen und Daten schafft die Agentur die Grundlage dafür, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Aktionen und zur Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen ergreifen können. Hierzu gehören die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten, die systematische Auswertung bestehender und gegebenenfalls der Aufbau neuer Datenbanken (mit Datenaustausch). Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der gesammelten Daten bei der Veröffentlichung von Informationen über Schiffe gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner bei deren Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für eine bessere Identifizierung und Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben.

(c) Durch die Bereitstellung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Statistiken, Informationen und Daten schafft die Agentur die Grundlage dafür, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Aktionen und zur Bewertung der Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen ergreifen können. Hierzu gehören die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten, die systematische Auswertung bestehender und gegebenenfalls der Aufbau neuer Datenbanken (mit Datenaustausch). Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der gesammelten Daten bei der Veröffentlichung von Informationen über Schiffe gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner bei deren Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für eine bessere Identifizierung und Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Agentur stellt eine jährliche Übersicht der Vorkommnisse und Beinahe-Unfälle, die die zuständigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten melden, zusammen.

Begründung

Die Übersicht wird durch die Datenbank unterstützt werden, die die Agentur derzeit einrichtet (siehe Artikel 17 und Anhang II der Richtlinie 2009/18 betreffend die Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr). Sie wird eine angemessene Übersicht auf EU-Ebene bieten und für wertvollen Input für weitere EU-Maßnahmen sorgen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf Ersuchen der Kommission leistet die Agentur der Kommission technische Unterstützung bei der Anwendung relevanter EU-Vorschriften auf Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, auf alle Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik und auf Länder, die sich an der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle beteiligen.

Auf Ersuchen der Kommission leistet die Agentur der Kommission technische Unterstützung bei der Anwendung relevanter EU-Vorschriften auf Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, und gegebenenfalls auf alle Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie auf Länder, die sich an der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle beteiligen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 3 Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung der ihr aus dem Vertrag erwachsenden Pflichten, insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Anwendung von Unionsrecht, führt die Agentur Inspektionen in den Mitgliedstaaten durch.

1. Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung der ihr aus dem Vertrag erwachsenden Pflichten, insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Anwendung von Unionsrecht, unterstützt die Agentur auf Ersuchen der Kommission diese bei der Überprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfungen und führt Inspektionen in den Mitgliedstaaten durch.

Begründung

Die Agentur könnte auch bei der Überwachung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Offshore-Tätigkeiten eine Rolle spielen, damit schädliche Umweltauswirkungen auf höchst sensible Meeresökosysteme verhindert werden.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für die operativen Arbeitsmethoden der Agentur für die Durchführung der Inspektionen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, gelten Anforderungen, die gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet werden.

2. Für die operativen Arbeitsmethoden der Agentur für die Durchführung der Inspektionen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, gelten Anforderungen, die gemäß dem in Artikel 23 Absatz 1 genannten Verfahren verabschiedet werden.

Begründung

Diese Änderung ist erforderlich, um dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen und um zu berücksichtigen, dass das ehemalige Komitologieverfahren durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsmaßnahmen ersetzt wurde.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 3 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Agentur analysiert gegebenenfalls und auf jeden Fall nach Abschluss eines Inspektionszyklus die Berichte dieses Zyklus, um übergreifende Erkenntnisse zu gewinnen und allgemeine Schlussfolgerungen zu der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen zu ziehen. Die Agentur legt der Kommission diese Analyse zwecks weiterer Erörterung mit den Mitgliedstaaten vor.

3. Die Agentur analysiert gegebenenfalls und auf jeden Fall nach Abschluss eines Inspektionszyklus die Berichte dieses Zyklus, um übergreifende Erkenntnisse zu gewinnen und allgemeine Schlussfolgerungen zu der Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen zu ziehen. Die Agentur legt der Kommission diese Analyse zwecks weiterer Erörterung mit den Mitgliedstaaten vor und stellt sie außerdem der Öffentlichkeit in leicht zugänglichem Format, auch elektronisch, zur Verfügung.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Auf Ersuchen der Kommission kann der Verwaltungsrat nach Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten die regionalen Zentren einrichten, die für die möglichst effiziente und effektive Erfüllung der Aufgaben der Agentur erforderlich sind.

3. Auf Ersuchen der Kommission kann der Verwaltungsrat nach Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten – und in Zusammenarbeit mit ihnen – die regionalen Zentren einrichten, die für die möglichst effiziente und effektive Erfüllung der Aufgaben der Agentur erforderlich sind, wodurch die Zusammenarbeit mit bestehenden regionalen und nationalen Netzwerken, die sich bereits im Präventionsbereich engagieren, gefördert wird. Dabei legt er den genauen Tätigkeitsbereich des regionalen Zentrums fest und vermeidet unnötige finanzielle Kosten.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 10 – Absatz 2Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(b) nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.

 

Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Bewertungsverfahren;

Begründung

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass die Agentur nicht selbst bestimmen kann, was für das Parlament von Bedeutung ist.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ca) verabschiedet eine Mehrjahresstrategie für die Agentur für einen künftigen Zeitraum von fünf Jahren unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission;

(ca) verabschiedet eine Mehrjahresstrategie für die Agentur für einen künftigen Zeitraum von fünf Jahren unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Parlaments und der Kommission;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll die Konsultation des Parlaments vor Annahme der Mehrjahresstrategie der Agentur in der Verordnung verankert werden (Interinstitutionelle Arbeitsgruppe).

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(h) nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 18, 19, und 21 wahr und verfolgt die Ergebnisse und Empfehlungen der diversen internen und externen Prüfungsberichte und Bewertungen und lässt ihnen angemessene Maßnahmen folgen;

Begründung

Der Verwaltungsrat, dem der Direktor gegenüber rechenschaftspflichtig ist, sollte – gemäß der Empfehlung der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe „Agenturen“ – ausdrücklich beauftragt sein, die Ergebnisse der Überprüfungen und Bewertungen zu verfolgen, um besser darauf regieren und sie besser umsetzen zu können.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf Grund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie [...] dem Eingreifen bei Meeresverschmutzung ernannt. Sie besitzen darüber hinaus Erfahrungen und Sachkenntnisse im Bereich der Finanzverwaltung allgemein, der Verwaltung und der Führung von Mitarbeiterteams.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) In Artikel 11 wird ein neuer Absatz 1 Unterabsatz 2a eingefügt:

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrats geben schriftlich eine Verpflichtungserklärung und eine Erklärung ihrer Interessen ab, aus der hervorgeht, ob direkte oder indirekte Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Sie geben in jeder Sitzung eine Erklärung über alle Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten, und beteiligen sich weder an den Diskussionen noch an den Abstimmungen über solche Punkte.

Begründung

Es sollte eine Bestimmung geben, um mögliche Interessenskonflikte zu verhindern.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig.

Begründung

Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates sollte – in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe „Agenturen“ – an diejenige anderer Agenturen angeglichen werden.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3 d

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d) Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 17 Absatz 2 geregelt. Eine solche Teilnahme hat keinen Einfluss auf die Stimmenanteile der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat.

Begründung

In Fällen, in denen der Gesetzgeber den Vertretern der Kommission bei grundlegenden Entscheidungen eine Sperrminorität gegeben hat (wie bei der Annahme des Arbeitsprogramms), sollte dies nicht ohne eine vorherige Bestätigung durch das Parlament und den Rat geändert werden. Wenn Drittländern Stimmrechte zuerkannt werden sollen, wäre die Erhöhung der Zahl von Vertretern der Kommission nicht notwendig; eine Anpassung mittels eines Systems gewichteter Stimmen wäre vorzuziehen. (Siehe Änderungsantrag zu Artikel 14.)

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3 e

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3e) Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

 

2. Jeder Vertreter eines Mitgliedstaats hat den gleichen Anteil von 75 Prozent der Gesamtstimmen. Jeder Vertreter der Kommission hat den gleichen Anteil von 25 Prozent der Gesamtstimmen. Der Exekutivdirektor nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Begründung

Als der Verwaltungsrat aus 15 Vertretern von Mitgliedstaaten bestand, erforderte eine vier Fünftel Mehrheit für die Benennung des Exekutivdirektors die Unterstützung der Kommission. Bei 27 Mitgliedstaaten ist dies nicht mehr der Fall. Die institutionelle Ausgewogenheit sollte durch bisherige oder künftige Erweiterungen nicht verändert werden. Aus diesem Grund erscheint eine strukturelle Lösung unter Einbeziehung gewichteter Stimmen wünschenswert.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 15 – Absatz 2 – point a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Er erstellt die Mehrjahresstrategie der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme des Parlaments und der Kommission mindestens 8 Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrates vor.

(a) Er/sie erstellt die Mehrjahresstrategie der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission und des federführenden Ausschusses des Europäischen Parlaments mindestens 8 Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrates vor.

Begründung

In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der geschlechtsneutralen Sprache, ist es vorzuziehen, die Verwendung der Form des Pronomens der bestehenden Verordnung zu ändern. Außerdem entspricht dies dem Vorschlag der Kommission zu Artikel 16 Absatz 2. Mit Blick auf die Bedeutung der Mehrjahresstrategie sollte das Parlament – aus Gründen der institutionellen Ausgewogenheit – gemeinsam mit den Vertretern der Mitgliedstaaten (im Verwaltungsrat) und der Kommission einbezogen werden.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(aa) Er erstellt den Mehrjahrespersonalentwicklungsplan der Agentur und legt ihn nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat vor.

(aa) Er/sie erstellt den Mehrjahrespersonalentwicklungsplan der Agentur und legt ihn nach Stellungnahme der Kommission und des federführenden Ausschusses des Europäischen Parlaments dem Verwaltungsrat vor.

Begründung

In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der geschlechtsneutralen Sprache, ist es vorzuziehen, die Verwendung der Form des Pronomens der bestehenden Verordnung zu ändern. Außerdem entspricht dies dem Vorschlag der Kommission zu Artikel 16 Absatz 2. Mit Blick auf die Bedeutung des Mehrjahrespersonalentwicklungsplans sollte das Parlament – aus Gründen der institutionellen Ausgewogenheit – gemeinsam mit den Vertretern der Mitgliedstaaten (im Verwaltungsrat) und der Kommission einbezogen werden.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4 – point (a)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ab) Er erstellt das Jahresarbeitsprogramm und den detaillierten Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen und legt sie nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat mindestens 8 Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrates vor. Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Er kommt allen Ersuchen eines Mitgliedstaates um Unterstützung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c nach.

(ab) Er/sie erstellt das Jahresarbeitsprogramm unter Angabe der voraussichtlichen personellen und finanziellen Ressourcen, die für jede Tätigkeit bereitgestellt werden, und den detaillierten Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen und legt sie nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat mindestens 8 Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrates vor. Auf Einladung des federführenden Ausschusses des Europäischen Parlaments stellt er/sie das jährliche Arbeitsprogramm vor und beteiligt sich an einer diesbezüglichen Aussprache. Er/sie ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung und kommt allen Ersuchen eines Mitgliedstaates um Unterstützung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c nach.

Begründung

Gleiche Anpassung im Hinblick auf eine geschlechterneutrale Sprache wie in den Änderungsanträgen zu Absatz 2 Unterabsätze a und aa. Die erste Änderung entspricht den Grundsätzen des maßnahmenbezogenen Managements und der tätigkeitsbezogenen Haushaltsaufstellung (ABM-ABB): Das Arbeitsprogramm der Agentur sowie ihr jährlicher Tätigkeitsbericht sollten Informationen über die Mittel enthalten, die für die Tätigkeiten bereitgestellt wurden, die erforderlich sind, um die Ziele der Agentur umzusetzen. Mit der zweiten Änderung soll die Gepflogenheit formalisiert werden, einen Meinungsaustausch zwischen dem Direktor und dem federführenden Ausschuss über das Jahresarbeitsprogramm durchzuführen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Er entscheidet nach Stellungnahme der Kommission und entsprechend den in Artikel 3 genannten Anforderungen über die Durchführung der in Artikel 3 vorgesehenen Inspektionen. Er arbeitet bei der Vorbereitung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen eng mit der Kommission zusammen.

(b) Er/sie entscheidet nach Stellungnahme der Kommission und entsprechend den in Artikel 3 genannten Anforderungen über die Durchführung der in Artikel 3 vorgesehenen Inspektionen. Er/sie arbeitet bei der Vorbereitung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen eng mit der Kommission zusammen.

Begründung

Gleiche Anpassung im Hinblick auf eine geschlechterneutrale Sprache wie in den Änderungsanträgen zu Absatz 2 Unterabsätze a und aa.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4 – point (b)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Er führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben messen zu können. Er stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird. Auf dieser Grundlage erstellt der Exekutivdirektor jedes Jahr den Entwurf eines allgemeinen Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat vorlegt. Der Bericht enthält einen speziellen Abschnitt über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen. Er führt Verfahren für regelmäßige Evaluierungen entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards ein.

(d) Er/sie führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben messen zu können. Zu diesem Zweck erstellt er/sie im Einvernehmen mit der Kommission maßgeschneiderte Leistungsindikatoren, die eine effektive Bewertung der erzielten Ergebnisse ermöglichen. Er/sie stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird. Auf dieser Grundlage erstellt der Exekutivdirektor jedes Jahr den Entwurf eines allgemeinen Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat vorlegt. Der Bericht enthält einen speziellen Abschnitt über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen. Er/sie führt Verfahren für regelmäßige Evaluierungen entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards ein.

Begründung

Gemäß den Grundsätzen des maßnahmenbezogenen Managements und der tätigkeitsbezogenen Haushaltsaufstellung (ABM-ABB) sollten das Arbeitsprogramm der Agentur sowie ihr jährlicher Tätigkeitsbericht Informationen über die Mittel enthalten, die für die Tätigkeiten bereitgestellt wurden, die erforderlich sind, um die Ziele der Agentur umzusetzen, und über die Gesamtleistung zur Verwirklichung dieser Ziele.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entlassen. Er wird aus einer Liste von Bewerbern, die von der Kommission vorgeschlagen werden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; Grundlage hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevante Befähigung und Erfahrung. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entlassen. Er wird aus einer Liste von Bewerbern, die von der Kommission vorgeschlagen werden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; Grundlage hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevante Befähigung und Erfahrung. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Die eventuelle Stellungnahme des Ausschusses wird bei der offiziellen Ernennung berücksichtigt. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

Begründung

Es sollte klar zum Ausdruck kommen, dass jede Stellungnahme des Parlaments zu dem ausgewählten Bewerber vor dessen Ernennung berücksichtigt wird.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Exekutivdirektors um maximal drei Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb des Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Exekutivdirektor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

2. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Exekutivdirektors um maximal fünf Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb des Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Die eventuelle Stellungnahme des Ausschusses wird bei der offiziellen erneuten Ernennung gegebenenfalls berücksichtigt. Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Exekutivdirektor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

Begründung

Die Verlängerung der Amtszeit des Direktors sollte der Dauer der ersten Amtszeit entsprechen. Jede Stellungnahme des Parlaments zu dem ausgewählten Bewerber wird vor dessen Ernennung berücksichtigt.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 16 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Abteilungsleiter werden aufgrund ihrer erworbenen Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie der für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevanten Befähigung und Erfahrung ernannt. Die Abteilungsleiter werden nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats vom Exekutivdirektor ernannt und entlassen.

4. Die Abteilungsleiter werden aufgrund ihrer erworbenen Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie der für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevanten Befähigung und Erfahrung ernannt. Die Abteilungsleiter werden nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats vom Exekutivdirektor ernannt und entlassen.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 18 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Der Exekutivdirektor stellt auf der Grundlage der tätigkeitsbezogenen Haushaltsaufstellung einen Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.

Begründung

Gemäß den Grundsätzen des maßnahmenbezogenen Managements und der tätigkeitsbezogenen Haushaltsaufstellung (ABM-ABB) sollte der Haushalt der Agentur ausdrücklich auf der Grundlage der Ziele und Tätigkeiten der Agentur erstellt werden und die Aufgabe und die Ziele der Agentur mit ihren Tätigkeiten und Ressourcen verknüpfen.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 18 – paragraphs 7 and 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) In Artikel 18 werden die Absätze 7 und 8 wie folgt geändert:

 

7. Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt).

 

8. Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 des AEUV der Haushaltsbehörde gemeinsam mit einer Beschreibung und Begründung etwaiger Abweichungen zwischen dem Voranschlag der Agentur und dem Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan vorlegt.

Begründung

Der erste Teil des Änderungsantrags betrifft die Anwendung der Begrifflichkeiten des Vertrags von Lissabon. Der zweite Teil soll bewirken, dass der Haushaltsbehörde angemessene Informationen bereitgestellt werden, wenn der Voranschlag der Agentur durch die Kommission geändert wird.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 18 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c) Artikel 18 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

 

10. Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls gemeinsam mit dem Jahresarbeitsprogramm entsprechend angepasst.

Begründung

Mit dieser Änderung soll vermieden werden, dass die Agentur im Falle erheblicher Mittelkürzungen die gleichen Aufgaben und Tätigkeiten mit deutlich weniger Ressourcen durchführen muss.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Verwaltungsrat gibt in regelmäßigen Abständen und mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Agentur alle Informationen zur Verfügung, die diese für diese Bewertung für erforderlich hält.

1. Der Verwaltungsrat gibt in regelmäßigen Abständen und mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag, wobei geprüft wird, ob sie sachgerecht, wirksam und kosteneffizient ist. Die Kommission stellt der Agentur alle Informationen zur Verfügung, die diese für diese Bewertung für erforderlich hält.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Im Rahmen dieser Bewertung werden die Nützlichkeit, die Zweckmäßigkeit, der erzielte zusätzliche Nutzen und die Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsweise beurteilt. Bei der Beurteilung werden die Ansichten der Beteiligten auf europäischer und auf nationaler Ebene berücksichtigt. Bewertet wird insbesondere, ob es gegebenenfalls nötig ist, den Aufgabenbereich der Agentur zu verändern oder zu erweitern oder ihre Tätigkeit zu beenden, wenn sie nicht mehr notwendig ist.

Begründung

Es sollte darauf verwiesen werden, dass die regelmäßigen Bewertungen auch dazu führen können, dass die Aufgaben der Agentur neu festgelegt werden oder dass die Agentur ihre Tätigkeit einstellt, wenn dies nötig ist.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7 b

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 22a

Machbarkeitsstudie

 

Spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Machbarkeitsstudie für ein europäisches Koordinierungssystem der nationalen Küstenwachen vor, in der klar Kosten und Nutzen aufgezeigt werden.

 

Gegebenenfalls wird dieser Bericht durch einen Gesetzgebungsvorschlag ergänzt.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7 c

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 22 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 22b

Sachstandsbericht

 

Spätestens [drei] Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem dargelegt wird, wie die Agentur die durch diese Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Verantwortungsbereiche wahrgenommen hat und gegebenenfalls ob ihre Ziele oder Aufgaben weiter ausgeweitet werden sollen. Insbesondere soll dieser Bericht Folgendes enthalten:

 

(a) eine Analyse des Zugewinns an Wirksamkeit, der durch eine stärkere Integration der Agentur mit der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle erzielt wurde;

 

 

 

(b) Informationen über die Wirksamkeit und Kohärenz bei der Durchsetzung der Richtlinie 2005/35/EG1 durch die Mitgliedstaaten und detaillierte statistische Informationen über die angewandten Sanktionen.

 

Gegebenenfalls wird dieser Bericht durch einen Gesetzgebungsvorschlag ergänzt.

 

____________

 

1 ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 11.

Begründung

Es ist wichtig, einen Überprüfungstermin festzulegen, um zu analysieren, wie die geänderte Verordnung funktioniert und ob weitere Anpassungen angebracht sein könnten.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 23 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

1. Die Kommission ist befugt, für die operativen Arbeitsmethoden der Agentur zur Durchführung der Inspektionen nach Artikel 3 Absatz 1 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23a zu erlassen.

Begründung

Änderung in Verbindung mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon. Gemäß dem Bericht Szájer (angenommen im Plenum am 5. Mai 2010) sollte das Parlament bezüglich aller Aspekte der legislativen Befugnisübertragung gegenüber dem Rat eine gleichberechtigte Rolle spielen. Außerdem wird eine Anpassung der bestehenden Rechtsvorschriften an die neuen Vertragsbestimmungen gefordert.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 23 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

entfällt

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 8 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 23 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 23a

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisse zum Erlass der delegierten Rechtsakte werden der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 23 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach [dem Inkrafttreten] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Übertragung der Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

 

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einspruch erhoben wurde oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Begründung

Dieser Änderungsantrag folgt dem gleichen Ansatz wie der Bericht Sterckx über Meldeformalitäten (Richtlinie 2010/65/EU). Zu einem späteren Zeitpunkt werden die Änderungen betreffend delegierte Rechtsakte der Vereinbarung über delegierte Rechtsakte angepasst.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Vorbemerkungen

Die Errichtung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) erfolgte als Reaktion auf den Unfall des Öltankers „Erika“ und die dadurch verursachte Ölverschmutzung. Sie hat ihre Arbeit im März 2003 aufgenommen. Die Gründungsverordnung ist dreimal geändert worden. Diese jüngste Änderung sollte auf langfristige Veränderungen ausgerichtet sein, auch wenn dies möglicherweise längere Verhandlungen über Rechtsvorschriften erforderlich macht.

Der Vorschlag der Kommission

Der Vorschlag der Kommission wurde auf der Grundlage einer Abstimmung mit den EMSA-Akteuren im Jahre 2008, einer externen Bewertung und einer von der Kommission vorgenommenen Folgenabschätzung erarbeitet. Zudem widerspiegelt er die Fünfjahresstrategie der EMSA, die von ihrem Verwaltungsrat angenommen wurde (in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind). Die Kommission hat ferner einen Bericht (KOM(2011)286) veröffentlicht, in dem belegt wird, dass durch ein System auf europäischem Niveau zur Auffindung und Beobachtung von Ölllecks Kosteneinsparungen von etwa 20% im Vergleich zu nationalen Systemen erreicht werden.

Der EMSA wurden bereits neue Aufgaben übertragen, die sich aus der Umsetzung des dritten Maßnahmepakets zur Seeverkehrssicherheit ergeben. Sie hat eine Reihe von Verträgen über auf Abruf bereitstehende Ölbekämpfungsschiffe mit privaten Betreibern abgeschlossen, die diese im Notfall unverzüglich für die Ölbekämpfung einsetzen. Aus dem Kommissionsvorschlag geht hervor, dass diese Schiffe auch zur Bekämpfung anderer Quellen für Verschmutzungen eingesetzt werden können, einschließlich beispielsweise Bohrinseln.

Norwegen und Island sind die einzigen Drittstaaten, die sich an der EMSA beteiligen. Die Kommission empfiehlt, die Möglichkeit der technischen Unterstützung auf Beitrittsländer, Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Länder, die sich an der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle beteiligen, auszuweiten.

Bisherige Standpunkte des Europäischen Parlaments

Das Parlament hat bereits zu einer Reihe der möglichen zusätzlichen Aufgaben für die EMSA einen Standpunkt bezogen:

· im Bericht de Grandes Pascual über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße wurde die Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten hervorgehoben, zu gewährleisten, dass gegen Meeresverschmutzung durch Schiffe wirksam abgeschreckt wird;

· im Bericht Wortmann-Kool über die Meeresverschmutzung durch Schiffe wird ein Vorschlag der Kommission über die Schaffung einer gemeinsamen Europäischen Küstenwache gefordert;

· im Bericht Sterckx über Meldeformalitäten für Schiffe heißt es, dass „[d]ie Verwirklichung eines europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen … eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die Zollstellen, … die Volksgesundheit und den Verkehr zuständigen staatlichen Stellen [erfordert]“. zudem wird vorgeschlagen, dass die Kommission prüfen soll, inwieweit SafeSeaNet in den Binnenschifffahrtsinformationsdienst („River Information System“) integriert werden kann;

· im Bericht Meissner über eine integrierte Meerespolitik wird die Kommission aufgefordert, das Mandat der EMSA für Sicherheitsinspektionen von Offshore-Anlagen und für Reinigungsarbeiten bei einer Ölpest zu verlängern; zudem sieht das Europäische Parlament „diesbezüglich großes Potential, die EMSA stärker in die Überwachung von Küstengebieten einzubinden und die Mitgliedstaaten in stärkerem Umfang bei der Verfolgung von Meeresverschmutzung zu unterstützen“.

In seiner Entschließung vom 7.10.2010 vertritt das Parlament die Auffassung, „dass das Mandat der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) von Schiffen auf Offshore-Anlagen erweitert werden sollte … [und] fordert, dass sich die Übertragung solcher neuen Aufgaben im Haushalt und in der Personalstärke der EMSA niederschlägt“.

Bisherige Standpunkte des Rates

In ähnlicher Weise hat auch der Rat bereits verschiedene relevante Schlussfolgerungen angenommen, speziell am 2./3. Dezember 2010, als er die Kommission aufforderte einzuschätzen, wie die bestehenden Instrumente/Kapazitäten der EU in den Bereichen Katastrophenschutz, Nothilfe und Seeverkehrssicherheit im Offshore-Erdöl- und -Gassektor am besten eingesetzt werden können. Während des gleichen Treffens forderten die Verkehrsminister die vollständige Einbindung der wassergestützten Verkehrsträger in die Verkehrs- und Logistikketten der EU. Insbesondere unterstützten sie den Plan der Kommission, in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten und der EMSA ein Pilotprojekt zur weiteren Ausgestaltung des Konzepts des „Blauen Gürtels“ in die Wege zu leiten.

Zusätzliche Aufgaben für die EMSA

Die EMSA wird allgemein als eine wirksame, gut funktionierende Organisation anerkannt, die den Mitgliedstaaten erhebliche Ersparnisse durch die Arbeit auf europäischem Niveau mit den damit verbundenen Skaleneffekten bietet. Mit vielen der Aktivitäten sind Ratschläge an die Kommission und/oder Mitgliedstaaten verbunden.

Es gibt die Möglichkeit die Aktivitäten der EMMSA auszuweiten, so dass deren bestehender Sachverstand und ihre technischen Dienste auf einen größeren Bereich von Maßnahmen angewandt werden können. Speziell könnten ihre Verkehrsbeobachtungssysteme zur Schaffung eines Einheitlichen Europäischen Meeresraums beitragen, in dem der Seetransport von Gütern und Passagieren zwischen den Mitgliedstaaten keine größeren Formalitäten erfordert als der Transport zu Lande. Dadurch würde eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten der weniger umweltfreundlichen Transportart vermieden. Entsprechend sollte die EMSA die Kommission bei der Verbesserung der gegenseitigen Kompatibilität von SafeSeaNet und des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes beraten, um so Verwaltungskosten zu verringern.

Während Ihr Berichterstatter nicht die Einrichtung eines Europäischen Küstenschutzes vorschlägt, ist es äußerst bedauerlich, dass es die Kommission unterlassen hat, die in der Richtlinie 2005/35/EG geforderten Studien auszuarbeiten. Die Kommission sollte daran erinnert werden, dass auch sie an die Europäischen Rechtsvorschriften gebunden ist.

Aufgrund der Klarstellung, dass die bereits auf Abruf bereitstehenden Ölbekämpfungsschiffe auch dann genutzt werden können, wenn eine Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasplattformen verursacht wird, scheint sich hier eine effektive und kosteneffiziente Option anzubieten. Die EMSA prüft bei Klassifikationsgesellschaften bereits die Einhaltung der schifffahrtsbezogenen Anforderungen der EU. Einige dieser Gesellschaften arbeiten aber auch im Bereich Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen. Die geänderte Verordnung sollte daher eine optimale Nutzung der Erfahrungen der EMSA vorsehen, damit sie die Kommission und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen kann, eine Verschmutzung durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen zu vermeiden und entsprechende Anforderungen und Leitlinien für die Erteilung von Genehmigungen solcher Exploration und Förderung zu entwickeln. Die Verordnung sollte außerdem bestehenden Systemen wie CleanSeaNet einen größeren Stellenwert einräumen und die Inspektionsbefugnisse der EMSA ausweiten, und es sollte ihre Kapazität zur Wahrnehmung einer internen Auditrolle im Bereich Lizenzierung geprüft werden.

Die EMSA sollte auch die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute beraten. Es ist ein seit langem bestehendes gemeinsames Ziel, Arbeitsplätze in maritimen Bereichen für EU-Bürger attraktiver zu machen. Die EMSA unterstützt die Kommission bereits mit einer Studie zu den Auswirkungen der Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens durch EU-Rechtsvorschriften. Außerdem wäre sie geeignet, auch bei der Umsetzung des kommenden Sozialpakets für den maritimen Bereich entsprechende Unterstützung zu leisten. Mit Hilfe der EMSA sollte ferner ein Netz von Ausbildungsakademien für die maritimen Bereiche aufgebaut wird, damit bewährte Verfahren umfassend genutzt und hohe Standards gesichert werden können.

Gegenwärtig handelt die EMSA bei der Prüfung der Bedingungen für die Zulassung von anerkannten Organisationen lediglich im Auftrage der Kommission. Gegenstand dieser Audits sind Anforderungen, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, weshalb sie praktisch die gleichen Aspekte beinhalten wie die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Audits. Hier wären ebenfalls Skaleneffekte realisierbar, wenn die EMSA die geforderten Audits auch in Namen der Mitgliedstaaten durchführen würde. Zusätzliche nationale Anforderungen würden nicht ausgeklammert.

Was die Hafenstaatkontrolle angeht, so ist das Sekretariat der Pariser Vereinbarung eine eigenständige Einheit, die sowohl Russland und Kanada als auch die EU einschließt, jedoch trägt die EMSA wesentlich zu dessen Arbeit bei. Durch eine Umverteilung der Aufgaben oder gar eine Fusion könnte die Effizienz beträchtlich gesteigert werden.

Es erscheint sehr wünschenswert zu sein, der EMSA einen größeren Spielraum zur Unterstützung der Nachbarländer bei der Verringerung von Verschmutzungsrisiken und der Reaktion auf Verschmutzungen zu geben. Es besteht kaum Zweifel daran, dass bei einer Verschmutzung im südlichen Mittelmeer ein Teil des Öls letztendlich auch in EU-Gewässer gelangen würde. Vorbeugen ist daher eindeutig besser als heilen. Eine Anpassung der Verordnung dahingehend, dass die EMSA ausdrücklich befugt wird, der Kommission und den Mitgliedstaaten in regionalen Gremien bei der Bekämpfung der Meeresverschmutzung Unterstützung zu leisten (z. B. Übereinkommen von Helsinki und Barcelona), wäre der Rechtssicherheit und der Transparenz dienlich.

Leitungsaspekte

Wie im Vorschlag der Kommission anerkannt wird, sind die Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat mit einem potenziellen Interessenkonflikt konfrontiert, wenn sie über die Kontrollbesuchspolitik der EMSA entscheiden, denn sie legen die Regelungen fest, nach denen ihre eigene Organisation kontrolliert wird. Jedenfalls, statt zuzulassen, dass die operativen Arbeitsmethoden der Agentur im Bereich der Inspektionen nach dem Komitologieverfahren beschlossen werden, sollten die Regelungen des Vertrags von Lissabon in Bezug auf „delegierte Rechtsakte" Anwendung finden.

Außerdem hat sich durch die Erweiterung der EU das Verhältnis der Stimmrechte zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geändert. Bei 27 statt 15 Mitgliedstaaten ist es theoretisch möglich, dass ein Direktor entgegen den Wünschen der Kommissionsvertreter ernannt oder entlassen wird. Ein System gewichteter Stimmen würde langfristig die institutionelle Ausgewogenheit beibehalten.

Auswirkungen auf den Haushalt

Würde die Arbeit einmal durch die EMSA und nicht in jeder nationalen Verwaltung separat erledigt, hätte dies zweifellos eine Senkung der Kosten für den europäischen Steuerzahler und die Schaffung eines wirklichen europäischen Mehrwerts zur Folge. Ein Beispiel dafür sind bereits die Seeüberwachungssysteme der EMSA, denn deren Einsatz zur Erlangung von wertvollen Informationen für andere Politikbereiche dürfte sehr viel kostengünstiger sein als die Schaffung von eigenständigen Systemen.

Zusätzliche Aufgaben für die EMSA müssen in ihrem Haushalt und bei den Stellenplänen einen realistischen Niederschlag finden. Andererseits bestünde eine Gefahr für ihre Kernaufgabe – die Förderung der Sicherheit des Seeverkehrs.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (16.6.2011)

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
(KOM(2010)0611 – C7‑0343/2010 – 2010/0303(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Jutta Haug

KURZE BEGRÜNDUNG

Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme ist es, die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 so zu ändern, dass die bestehenden Aufgaben sowie die Rolle der EMSA präzisiert und ihre Aufgaben auf neue Gebiete, die sich international und/oder auf EU-Ebene entwickeln, ausgedehnt werden.

Allgemeine Aspekte und die interinstitutionelle Arbeitsgruppe „Agenturen“

Die Berichterstatterin hat die vorgeschlagene Ausweitung der Aufgaben und die in diesem Zusammenhang von der Kommission durchgeführte Folgenabschätzung gebührend zur Kenntnis genommen. Sie möchte den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr darauf aufmerksam machen, dass weitere Folgenabschätzungen über die Zweckmäßigkeit und die Folgen zusätzlicher Aufgaben durchgeführt werden sollten, die gegebenenfalls vom federführenden Ausschuss vorgeschlagen werden (siehe Arbeitsdokument des federführenden Berichterstatters, Stellungnahme des EWSA), auch in Bezug auf Mittel und Personal, im Einklang mit dem Gemeinsamen Interinstitutionellen Konzept für die Folgenabschätzung betreffend inhaltliche Änderungen.

Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass die in der interinstitutionellen Arbeitsgruppe „Agenturen“ erzielten Fortschritte es ermöglichen, ihre ersten Schlussfolgerungen über Fragen der Governance bereits in diese Stellungnahme aufzunehmen. Diese Schlussfolgerungen wurden von den drei Institutionen in ihrer letzten Sitzung am 23. März 2011 bereits befürwortet. Sie haben zu den nachstehend aufgeführten Änderungsanträgen geführt, die folgende Themenbereiche betreffen:

- Stärkung der Kontrollbefugnisse des Parlaments betreffend die Mehrjahresstrategie der Agentur (Stellungnahme) und das Jahresarbeitsprogramm,

- Überwachungsaufgaben des Verwaltungsrates und entsprechende notwendige Fertigkeiten seiner Mitglieder,

- Einsetzung eines Exekutivrates,

- Vermeidung von Interessenkonflikten innerhalb des Verwaltungsrates,

- Einführung zielgerichteter Indikatoren zur Bewertung der Leistung der Agentur,

-regelmäßige Bewertung der Agentur.

Haushaltsfragen

Was Fragen betrifft, die sich ausschließlich auf den Haushalt beziehen, ermittelte die Berichterstatterin die Notwendigkeit einer weiteren Klarstellung beim Finanzbogen und den Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt:

- Der Finanzbogen scheint nicht korrekt zu sein; es wird ein zusätzlicher Posten in der GD MOVE aufgeführt, der bereits für die Verwaltung der Tätigkeit bereitgestellt wurde. Die Berichterstatterin wird sich vergewissern, dass dies nicht zu zusätzlichen Ausgaben führen wird (es handelt sich um ca. 0,5 Mio. EUR für vier Jahre).

- In Bezug auf die Umverteilung von sechs Mitarbeitern innerhalb der Agentur zur Bewältigung der neuen Aufgaben, benötigen der Zeitplan und die Tätigkeiten, die diese Mitarbeiter verrichten sollen, einer weiteren Klarstellung.

- Weitere Informationen sind auch vonnöten, was den genauen Ressourcenbedarf betrifft für die neuen Aufgaben der Agentur, die nicht in der Verordnung enthalten sind: es handelt sich um die Themen im Zusammenhang mit dem „Faktor Mensch“ und „e-maritime“ in der Mehrjahresstrategie des Verwaltungsrates.

- Schließlich wird geprüft werden, wie viel von der Erhebung von Gebühren für den Austausch von Seeverkehrsdaten erwartet werden kann, und auch welche Garantie es gibt, dass die Rechtsetzungsbehörde weiterhin Einfluss auf andere Einnahmequellen der Agentur nehmen kann, trotz des allgemeinen Wortlauts der neuen Bestimmung.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. weist mit Nachdruck darauf hin, dass Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über Haushaltsdisziplin und wirtschaftliche Haushaltsführung auf die Ausweitung der Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Anwendung finden sollten; betont, dass jeder Beschluss der Rechtsetzungsbehörde zugunsten einer solchen Ausweitung der Aufgaben die Beschlüsse der Haushaltsbehörde im Zusammenhang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren unberührt lässt;

Begründung

Bekräftigung der Vorrechte des Parlaments im Bereich des Haushalts.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der externen Bewertung, der Empfehlungen des Verwaltungsrats und der Mehrjahresstrategie geklärt und aktualisiert werden. Außerdem sollte die Agentur bestimmte zusätzliche Aufgaben erhalten, die der Entwicklung der Politik für die Sicherheit im Seeverkehr auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene Rechnung tragen. Zur Gewährleistung der Kosteneffizienz und der effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln sind erhebliche Screening- und Umverteilungsanstrengungen erforderlich. Ein Drittel des für die neuen Aufgaben benötigten zusätzlichen Personals sollte so durch eine agenturinterne Umschichtung gedeckt werden können.

(3) Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der externen Bewertung, der Empfehlungen des Verwaltungsrats und der von diesem Rat im März 2010 angenommenen Mehrjahresstrategie geklärt und aktualisiert werden. Außerdem sollte die Agentur bestimmte zusätzliche Aufgaben erhalten, die der Entwicklung der Politik für die Sicherheit im Seeverkehr auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene Rechnung tragen. Zur Gewährleistung der Kosteneffizienz und der effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln sind erhebliche Screening- und Umverteilungsanstrengungen erforderlich. Ein Drittel des für die neuen Aufgaben benötigten zusätzlichen Personals sollte so durch eine agenturinterne Umschichtung gedeckt werden können.

Begründung

Der Rechtsakt sollte präzise formuliert sein, wenn Bezug auf die Quelle seines Inhalts genommen wird.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 (Haushaltsordnung), insbesondere Artikel 185, und die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung2 (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere Nummer 47, sind zu berücksichtigen.

 

_________________________

 

1 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

 

2 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

Begründung

Die Haushaltsordnung (Artikel 185) und die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Nummer 47) sollten als Rechtsgrundlagen für die Errichtung einer neuen EU-Agentur erwähnt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

a) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

 

b) nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.

 

Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle Informationen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Bewertungsverfahren;

‚c) prüft im Rahmen der Erstellung des Arbeitsprogramms die Ersuchen der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3;

c) prüft im Rahmen der Erstellung des Arbeitsprogramms die Ersuchen der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3;

ca) verabschiedet eine Mehrjahresstrategie für die Agentur für einen künftigen Zeitraum von fünf Jahren unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission;

ca) verabschiedet eine Mehrjahresstrategie für die Agentur für einen künftigen Zeitraum von fünf Jahren unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Parlaments und der Kommission;

cb) verabschiedet den Mehrjahrespersonalentwicklungsplan der Agentur;‛

cb) verabschiedet den Mehrjahrespersonalentwicklungsplan der Agentur;‛

Begründung

Mit der ersten Änderung soll klargestellt werden, dass die Agentur nicht selbst bestimmen kann, was für das Parlament von Bedeutung ist. Mit der zweiten Änderung soll in der Verordnung verankert werden, dass das Parlament bei der Annahme der Mehrjahresstrategie konsultiert werden soll (Interinstitutionelle Arbeitsgruppe über Agenturen - IWG).

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Buchstabe h erhält folgende Fassung:

 

(h) nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 18, 19, und 21 wahr und verfolgt die Ergebnisse und Empfehlungen der diversen internen und externen Prüfungsberichte und Bewertungen, und lässt ihnen angemessene Maßnahmen folgen;‛

Begründung

Der Verwaltungsrat, dem der Direktor gegenüber rechenschaftspflichtig ist, sollte ausdrücklich beauftragt sein, die Ergebnisse der Überprüfungen und Bewertungen zu verfolgen, um besser darauf regieren und sie besser umsetzen zu können (Interinstitutionelle Arbeitsgruppe über Agenturen - IWG).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

‚1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, vier Vertretern der Kommission und vier Vertretern der am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige zusammen; die letztgenannten Vertreter werden von der Kommission benannt und haben kein Stimmrecht.

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis im Bereich Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten ernannt. Sie verfügen zudem über die erforderlichen Management-, Verwaltungs- und Finanzfertigkeiten, um die in Artikel 10 genannten Aufgaben wahrnehmen zu können.

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrats geben schriftlich eine Verpflichtungserklärung und eine Erklärung ihrer Interessen ab, aus der hervorgeht, ob direkte oder indirekte Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Sie geben in jeder Sitzung eine Erklärung über alle Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten, und beteiligen sich weder an den Diskussionen noch an den Abstimmungen über solche Punkte.‛

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

‚3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig.‛

Begründung

Die Fertigkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrats sollten den ihnen übertragenen Aufgaben entsprechen. Darüber hinaus sollte es eine Bestimmung zur Vermeidung von Interessenkonflikten geben, und die Dauer ihrer Amtszeit sollte an die der anderen Agenturen angeglichen werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Absatz 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

‚Artikel 14a

 

Exekutivrat

 

1. Es wird ein Exekutivrat eingesetzt, der sich aus Mitgliedern des Verwaltungsrates, einschließlich zweier Vertreter der Kommission zusammensetzt. Die Zahl seiner Mitglieder darf ein Drittel der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nicht überschreiten. Der Exekutivrat trifft sich mindestens einmal pro Quartal.

 

2. Der Exekutivrat erhält vom Verwaltungsrat ein klares offizielles Mandat. Seine Aufgaben bestehen u.a. darin, die Umsetzung der Beschlüsse der Verwaltungsrates zu überwachen, im Namen des Verwaltungsrates verwaltungs- und haushaltstechnische Fragen anzugehen und Beschlüsse, Programme und Tätigkeiten vorzubereiten, die dann vom Verwaltungsrat angenommen werden. Der Exekutivrat legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeiten ab; in diesem Zusammenhang legt er in jeder Sitzung des Verwaltungsrates einen Tätigkeitsbericht vor.‛

Begründung

Es sollte ein Exekutivrat eingesetzt werden, der die Verwaltung und die Haushaltsführung stärker kontrolliert, indem er die Beschlüsse des Verwaltungsrates vorbereitet (Interinstitutionelle Arbeitsgruppe über Agenturen - IWG).

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a und b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a) Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

‚a) Er erstellt die Mehrjahresstrategie der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens 8 Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrates vor.

‚a) Er erstellt die Mehrjahresstrategie der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme des Parlaments und der Kommission mindestens 8 Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrates vor.

aa) Er erstellt den Mehrjahrespersonalentwicklungsplan der Agentur und legt ihn nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat vor.

aa) Er erstellt den Mehrjahrespersonalentwicklungsplan der Agentur und legt ihn nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat vor.

ab) Er erstellt das Jahresarbeitsprogramm und den detaillierten Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen und legt sie nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat mindestens 8 Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrates vor. Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Er kommt allen Ersuchen eines Mitgliedstaates um Unterstützung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c nach.

ab) Er erstellt das Jahresarbeitsprogramm unter Angabe der voraussichtlichen personellen und finanziellen Ressourcen, die für jede Tätigkeit bereitgestellt werden, und den detaillierten Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen und legt sie nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat mindestens 8 Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrates vor. Er kommt jedem Ersuchen des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments nach, einen Meinungsaustausch über das Jahresarbeitsprogramm zu präsentieren und durchzuführen. Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Er kommt allen Ersuchen eines Mitgliedstaates um Unterstützung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c nach.

b) Er entscheidet nach Stellungnahme der Kommission und entsprechend den in Artikel 3 genannten Anforderungen über die Durchführung der in Artikel 3 vorgesehenen Inspektionen. Er arbeitet bei der Vorbereitung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen eng mit der Kommission zusammen.‛

b) Er entscheidet nach Stellungnahme der Kommission und entsprechend den in Artikel 3 genannten Anforderungen über die Durchführung der in Artikel 3 vorgesehenen Inspektionen. Er arbeitet bei der Vorbereitung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen eng mit der Kommission zusammen.‛

Begründung

Mit der ersten Änderung soll in der Verordnung verankert werden, dass das Parlament im Zusammenhang mit der Annahme der Mehrjahresstrategie konsultiert werden soll (Interinstitutionelle Arbeitsgruppe über Agenturen - IWG). Die zweite Änderung entspricht den Grundsätzen des maßnahmenbezogenen Managements und der tätigkeitsbezogenen Haushaltsaufstellung (ABM-ABB): Das Arbeitsprogramm der Agentur sowie ihr jährlicher Tätigkeitsbericht sollten Informationen über die Mittel enthalten, die für die Tätigkeiten bereitgestellt wurden, die erforderlich sind, um die Ziele der Agentur umzusetzen. Mit der dritten Änderung soll die Gepflogenheit formalisiert werden, einen Meinungsaustausch zwischen dem Direktor und dem zuständigen Ausschuss über das Jahresarbeitsprogramm durchzuführen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

‚d) Er führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben messen zu können. Er stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird. Auf dieser Grundlage erstellt der Exekutivdirektor jedes Jahr den Entwurf eines allgemeinen Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat vorlegt. Der Bericht enthält einen speziellen Abschnitt über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen. Er führt Verfahren für regelmäßige Evaluierungen entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards ein.‛

‚d) Er führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben messen zu können. Zu diesem Zweck erstellt er im Einvernehmen mit der Kommission maßgeschneiderte Leistungsindikatoren, die eine effektive Bewertung der erzielten Ergebnisse ermöglichen. Er stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird. Auf dieser Grundlage erstellt der Exekutivdirektor jedes Jahr den Entwurf eines allgemeinen Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat vorlegt. Der Bericht enthält einen speziellen Abschnitt über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen. Er führt Verfahren für regelmäßige Evaluierungen entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards ein.‛

Begründung

Gemäß den Grundsätzen des maßnahmenbezogenen Managements und der tätigkeitsbezogenen Haushaltsaufstellung (ABM-ABB) sollten das Arbeitsprogramm der Agentur sowie ihr jährlicher Tätigkeitsbericht Informationen über die Mittel enthalten, die für die Tätigkeiten bereitgestellt wurden, die erforderlich sind, um die Ziele der Agentur umzusetzen, und über die Gesamtleistung zur Verwirklichung dieser Ziele.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entlassen. Er wird aus einer Liste von Bewerbern, die von der Kommission vorgeschlagen werden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; Grundlage hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevante Befähigung und Erfahrung. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entlassen. Er wird aus einer Liste von Bewerbern, die von der Kommission vorgeschlagen werden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; Grundlage hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevante Befähigung und Erfahrung. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Seine eventuelle Stellungnahme wird bei der offiziellen Ernennung berücksichtigt. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

Begründung

Es sollte klar zum Ausdruck kommen, dass jede Stellungnahme des Parlaments zu dem ausgewählten Bewerber vor dessen Ernennung berücksichtigt wird.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Exekutivdirektors um maximal drei Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb des Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Exekutivdirektor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

2. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Exekutivdirektors um maximal fünf Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb des Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Seine eventuelle Stellungnahme wird bei der offiziellen erneuten Ernennung gegebenenfalls berücksichtigt. Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Exekutivdirektor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

Begründung

Die Verlängerung der Amtszeit des Direktors sollte der Dauer der ersten Amtszeit entsprechen. Jede Stellungnahme des Parlaments zu dem ausgewählten Bewerber wird vor dessen Ernennung berücksichtigt.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 18 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a) Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Der Exekutivdirektor stellt auf der Grundlage der tätigkeitsbezogenen Haushaltsaufstellung einen Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.‛

Begründung

Gemäß den Grundsätzen des maßnahmenbezogenen Managements und der tätigkeitsbezogenen Haushaltsaufstellung (ABM-ABB) sollte der Haushalt der Agentur ausdrücklich auf der Grundlage der Ziele und Tätigkeiten der Agentur erstellt werden und die Aufgabe und die Ziele der Agentur mit ihren Tätigkeiten und Ressourcen verknüpfen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 b (neu)

Verordnung (EG)1406/2002

Artikel 18 – Absätze 7 und 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b) In Artikel 18 werden die Absätze 7 und 8 wie folgt geändert:

 

‚'7. Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem [...] Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt).

 

8. Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den [...] Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV der Haushaltsbehörde gemeinsam mit einer Beschreibung und Begründung etwaiger Abweichungen zwischen dem Voranschlag der Agentur und dem Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan vorlegt.‛

Begründung

Die erste Änderung betrifft die Anwendung der Begrifflichkeiten des Vertrags von Lissabon. Die zweite Änderung soll bewirken, dass der Haushaltsbehörde angemessene Informationen bereitgestellt werden, wenn der Voranschlag der Agentur durch die Kommission geändert wird.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 18 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6c) Artikel 18 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

 

10. Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er gemeinsam mit dem Jahresarbeitsprogramm entsprechend angepasst.‛

Begründung

Mit dieser Änderung soll vermeiden werden, dass die Agentur im Falle erheblicher Mittelkürzungen die gleichen Aufgaben und Tätigkeiten mit deutlich weniger Ressourcen durchführen muss.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 22 – Absätze 1 und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7) Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

7) Artikel 22 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

‚1. Der Verwaltungsrat gibt in regelmäßigen Abständen und mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Agentur alle Informationen zur Verfügung, die diese für diese Bewertung für erforderlich hält.‛

‚1. Der Verwaltungsrat gibt in regelmäßigen Abständen und mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Agentur alle Informationen zur Verfügung, die diese für diese Bewertung für erforderlich hält.

 

2. Im Rahmen dieser Bewertung werden die Nützlichkeit, die Zweckmäßigkeit, der erzielte zusätzliche Nutzen und die Effizienz der Agentur und deren Arbeitsweise beurteilt. Zu diesem Zweck werden die Meinungen der Beteiligten auf europäischer und auf nationaler Ebene eingeholt. Bewertet wird insbesondere, ob es gegebenenfalls nötig ist, den Aufgabenbereich der Agentur zu verändern oder zu erweitern oder ihre Tätigkeit zu beenden, wenn sie nicht mehr notwendig ist.‛

Begründung

Es sollte darauf verwiesen werden, dass die regelmäßigen Bewertungen auch dazu führen können, dass die Aufgaben der Agentur neu festgelegt werden oder dass die Agentur ihre Tätigkeit einstellt, wenn dies nötig ist.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0611 – C7-0343/2010 – 2010/0303(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

10.11.2010

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

10.11.2010

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Jutta Haug

18.11.2010

 

 

 

Datum der Annahme

15.6.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Damien Abad, Alexander Alvaro, Marta Andreasen, Francesca Balzani, Reimer Böge, Lajos Bokros, Andrea Cozzolino, Jean-Luc Dehaene, Isabelle Durant, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Estelle Grelier, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Vladimír Maňka, Barbara Matera, Claudio Morganti, Nadezhda Neynsky, Miguel Portas, László Surján, Helga Trüpel, Angelika Werthmann, Jacek Włosowicz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Frédéric Daerden, Edit Herczog, Jan Mulder, María Muñiz De Urquiza

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (19.4.2011)

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
(KOM(2010)0611 – C7‑0343/2010 – 2010/0303(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Bart Staes

KURZE BEGRÜNDUNG

Die jüngst von der Bohrinsel Deep Water Horizon verursachte Ölpest im Golf von Mexiko hat deutlich gezeigt, dass wir uns auf Themen rund um die Sicherheit des Seeverkehrs und die Verhütung von Verschmutzungen der Meeresumwelt der EU konzentrieren müssen. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 7. Oktober 2010 zu EU-Maßnahmen zur Ölexploration und Ölförderung in Europa (ursprünglich vorangetrieben vom Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit) damit begonnen, sich diesen Themen zuzuwenden.

Die vorgeschlagene Verordnung zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 über die Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) stellt eine erste legislative Möglichkeit für das Parlament dar, zu prüfen, auf welche Weise durch Stärkung der bestehenden Aufgaben der EMSA weitere Umweltschutzziele und neue Interventionskapazitäten bei Unfällen in EU-Gewässern voran getrieben werden könnten.

Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist es, die Fachkompetenz der Agentur umfassender zu nutzen und ihre Rolle bei der Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen zu stärken. Die vorgeschlagene Verordnung hat ferner zum Ziel, die Rolle der Informationssysteme wie CleanSeaNet und das elektronische Fernidentifizierungssystem zu stärken, die von EMAS ihren bestehenden Aufgaben genutzt werden, die Inspektionsbefugnisse der EMAS auszuweiten und ihre Kapazität zur Wahrnehmung einer internen Auditrolle in den Bereichen Lizenzierung und Haftung zu überprüfen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Agentur sollte die Kommission bei den Forschungsaktivitäten, die mit ihren Zuständigkeitsbereichen in Zusammenhang stehen, stärker unterstützen. Doppelarbeit mit dem vorhandenen EU-Forschungsrahmen sollte jedoch vermieden werden. Insbesondere sollte die Agentur nicht für die Verwaltung von Forschungsprojekten zuständig sein.

(6) Die Agentur sollte die Kommission bei den Forschungsaktivitäten, die mit ihren Zuständigkeitsbereichen in Zusammenhang stehen, stärker unterstützen. Doppelarbeit mit dem vorhandenen EU-Forschungsrahmen sollte jedoch vermieden werden. Insbesondere sollte die Agentur nicht für die Verwaltung von Forschungsprojekten zuständig sein. Bei der Erweiterung der Aufgaben der Agentur ist darauf zu achten, dass diese Aufgaben klar und deutlich beschrieben werden, sich nicht doppeln und Unübersichtlichkeiten vermieden werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Jüngste Ereignisse haben die Gefahren der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasexploration und -produktion für den Seeverkehr und die Meeresumwelt deutlich gemacht. Die Nutzung der Interventionskapazitäten der Agentur sollte explizit dahingehend erweitert werden, dass sie sich auf das Eingreifen bei Verschmutzungen erstreckt, die von solchen Aktivitäten herrühren. Darüber hinaus sollte die Agentur die Kommission bei der Analyse der Sicherheit mobiler Offshore-Gas- und ‑Ölanlagen unterstützen, um mögliche Schwachstellen festzustellen; Grundlage dafür ist das Fachwissen, das sie sich in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und Eingreifen bei Meeresverschmutzung erworben hat.

(8) Jüngste Ereignisse haben die Gefahren der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasexploration, -produktion und ‑beförderung für den Seeverkehr, die Meeresumwelt und die Küstengebiete deutlich gemacht. Die Nutzung der Interventionskapazitäten der Agentur sollte explizit dahingehend erweitert werden, dass sie sich auf die Verhütung von und das Eingreifen bei Verschmutzungen erstreckt, die von solchen Aktivitäten herrühren. Darüber hinaus sollte die Agentur die Kommission bei der Analyse der Sicherheit mobiler Offshore-Gas- und ‑Ölanlagen (einschließlich Transportanlagen) unterstützen, um mögliche Schwachstellen festzustellen; Grundlage dafür ist das Fachwissen, das sie sich in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und Eingreifen bei Meeresverschmutzung erworben hat. Die Agentur sollte die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere aber ihr System der Satellitenüberwachung und ‑rückverfolgung dabei unterstützen, Ölunfälle in Offshore-Gas- und ‑Ölanlagen zu orten und die dadurch verursachten Folgen zu bekämpfen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Erweiterung der Aufgaben der Agentur in Bezug auf Offshore-Gas- und -Ölanlagen muss sich angemessen in dem gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 verabschiedeten Haushalt widerspiegeln und gegebenenfalls zu einer Aufstockung ihrer Personaldecke und ihrer Kapazitäten für das Eingreifen bei Unfällen führen, damit die Agentur diese ihr neu übertragenen Aufgaben effizient wahrnehmen kann.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Das bestehende elektronische Ortungssystem der Agentur kann sinnvoller Weise auch auf andere Schiffstypen angewandt werden, weil sich dadurch die Möglichkeit bietet, die Effizienz des Seetransports zu verbessern und Anreize für eine Verlagerung des Gütertransports von der Straße auf das Wasser zu schaffen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Agentur hat sich als maßgeblicher Anbieter von Seeverkehrsdaten auf EU-Ebene etabliert, die für andere EU-Aktivitäten von Interesse und relevant sind. Durch ihre Aktivitäten, insbesondere im Bereich der Hafenstaatkontrolle, der Überwachung des Seeverkehrs und der Schifffahrtsrouten sowie der Unterstützung bei der Verfolgung möglicher Verschmutzer sollte die Agentur zur Stärkung von Synergien auf EU-Ebene hinsichtlich bestimmter Einsätze der Küstenwache beitragen. Darüber hinaus sollten im Zuge der Datenüberwachung und –erhebung durch die Agentur auch grundlegende Informationen zu potenziellen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt aufgrund der Offshore-Erdöl- und -Erdgasexploration und -produktion gesammelt werden.

(10) Die Agentur hat sich als maßgeblicher Anbieter von Seeverkehrsdaten auf EU-Ebene etabliert, die für andere EU-Aktivitäten von Interesse und relevant sind. Durch ihre Aktivitäten, insbesondere im Bereich der Hafenstaatkontrolle, der Überwachung des Seeverkehrs und der Schifffahrtsrouten sowie der Unterstützung bei der Verfolgung möglicher Verschmutzer sollte die Agentur zur Stärkung von Synergien auf EU-Ebene hinsichtlich bestimmter Einsätze der Küstenwache beitragen. Ferner sollte anhand einer Studie geprüft werden, ob die Agentur solche Aufgaben zukünftig als eine Art Europäische Küstenwache übernehmen sollte, um ein schnelleres und adäquateres Vorgehen der Behörden zu ermöglichen. Darüber hinaus sollten im Zuge der Datenüberwachung und ‑erhebung durch die Agentur auch grundlegende Informationen zu potenziellen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt aufgrund der Offshore-Erdöl- und -Erdgasexploration, ‑produktion und -beförderung gesammelt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Die Fachkompetenz der Agentur in den Bereichen Bekämpfung von Umweltverschmutzung und Eingreifen bei Unfällen in der Meeresumwelt ist ebenfalls wertvoll für die Erstellung von Leitlinien für die Lizenzierung von Öl- und Erdgasexploration und -produktion. Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten daher bei dieser Aufgabe.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Agentur führt Inspektionen durch, um die Kommission bei der Bewertung der effektiven Durchführung von EU-Recht zu unterstützen. Die Rolle der Agentur, der Kommission, der Mitgliedstaaten und des Verwaltungsrates sollte klar festgelegt sein.

(12) Die Agentur führt Inspektionen durch, um die Kommission bei der Bewertung der effektiven Durchführung von EU-Recht zu unterstützen. Die Rolle der Agentur, der Kommission, der Mitgliedstaaten und des Verwaltungsrates sollte klar festgelegt sein. Vor allem sollte die Agentur in Drittländern in der Mittelmeer- und Schwarzmeerregion, in deren Gewässern Öl- und Gasexploration und -förderung betrieben wird, Inspektionen durchführen und diese Drittländer dabei unterstützen, ihre Kapazitäten zur Verbesserung der Sicherheit ihrer Offshore-Tätigkeiten auszuweiten. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sollte die Zusammenarbeit mit Drittstaaten verstärkt werden, um ein schnelleres Vorgehen zu ermöglichen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche wissenschaftlich-technische Unterstützung und hochwertiges Fachwissen zur Verfügung, damit diese die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung der von Schiffen verursachten Verschmutzung ordnungsgemäß anwenden, die Anwendung überwachen und die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen beurteilen können.

2. Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche wissenschaftlich-technische Unterstützung und hochwertiges Fachwissen zur Verfügung, damit diese die einschlägigen Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr, im Bereich des Schutzes der Meeresumweltinsbesondere in Bezug auf die Verhütung von Verschmutzungen durch Schiffe, Offshore-Gas- und ‑Ölanlagen, Erdöl- und Erdgasplattformen und Pipeline-Terminals – ordnungsgemäß anwenden, ihre Durchsetzung überwachen und die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen beurteilen können.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Zwecks Entwicklung der Zusammenarbeit unterstützt die Agentur ferner die bereits bestehenden Netze für die grenzübergreifende Koordinierung in Küstengebieten, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf die Katastrophenverhütung gelegt wird. Dadurch erhalten diese Netze die Möglichkeit, sich einerseits die wissenschaftlich-technische Unterstützung durch die Agentur und andererseits die detaillierten Kenntnisse, die die regionalen und lokalen Behörden über die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten besitzen, zu Nutze zu machen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur angemessenen Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erfüllt die Agentur die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Aufgaben im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr, der Verhütung der von Schiffen verursachten Verschmutzung und des Eingreifens bei Meeresverschmutzung.

1. Zur angemessenen Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erfüllt die Agentur die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Aufgaben im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr, der Verhütung von Verschmutzungen durch Schiffe und mobile Offshore-Gas- und -Ölanlagen (einschließlich Transportanlagen und Pipeline-Terminals) und des Eingreifens bei Meeresverschmutzung.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) bei der Entwicklung von Kriterien oder Leitlinien für die Lizenzierung von Öl- und Erdgasexploration bzw. -produktion in der Meeresumwelt und insbesondere in Bezug auf die damit verbundenen Aspekte des Schutzes der Umwelt und der Bevölkerung;

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) bei der Ausweitung des Einsatzes der bestehenden elektronischen Ortungssysteme auf andere Typen von Schiffen;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) bei der Ortung und Beseitigung von Ölverschmutzungen in der Meeresumwelt, die Folge kleinerer Öllecks bei Offshore-Öl- und -Gasanlagen sind, durch den Einsatz ihres Satellit gestützten Ortungs- und Rückverfolgungssystems „CleanSeaNet“, das gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2005/35/EG eingerichtet wurde;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung der ihr aus dem Vertrag erwachsenden Pflichten, insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Anwendung von Unionsrecht, führt die Agentur Inspektionen in den Mitgliedstaaten durch.

1. Zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung der ihr aus dem Vertrag erwachsenden Pflichten, insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Anwendung von Unionsrecht, unterstützt die Agentur die Kommission bei der Kontrolle von Umweltverträglichkeitsprüfungen und führt Inspektionen in den Mitgliedstaaten durch.

Begründung

Die EMSA könnte auch bei der Kontrolle von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Offshore-Tätigkeiten eine Rolle spielen, damit schädliche Umweltauswirkungen auf höchst sensible Meeresökosysteme verhindert werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Außerdem führt die Agentur Inspektionen im Auftrag der Kommission in Drittländern gemäß den Anforderungen der EU-Vorschriften durch, insbesondere hinsichtlich Organisationen, die von der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates anerkannt wurden, und hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Außerdem führt die Agentur im Auftrag der Kommission gemäß den Anforderungen der EU-Vorschriften Inspektionen in Drittländern durch, insbesondere hinsichtlich Organisationen, die von der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates anerkannt wurden, und hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Vor allem sollte die Agentur in Drittländern in der Mittelmeer- und Schwarzmeerregion, in deren Gewässern Öl- und Gasexploration und -förderung betrieben wird, Inspektionen durchführen und diese Drittländer dabei unterstützen, ihre Kapazitäten zur Verbesserung der Sicherheit ihrer Offshore-Tätigkeiten auszuweiten.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 3 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Agentur analysiert gegebenenfalls und auf jeden Fall nach Abschluss eines Inspektionszyklus die Berichte dieses Zyklus, um übergreifende Erkenntnisse zu gewinnen und allgemeine Schlussfolgerungen zu der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen zu ziehen. Die Agentur legt der Kommission diese Analyse zwecks weiterer Erörterung mit den Mitgliedstaaten vor.

3. Die Agentur analysiert gegebenenfalls und auf jeden Fall nach Abschluss eines Inspektionszyklus die Berichte dieses Zyklus, um übergreifende Erkenntnisse zu gewinnen und allgemeine Schlussfolgerungen zu der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen zu ziehen. Die Agentur legt der Kommission diese Analyse zwecks weiterer Erörterung mit den Mitgliedstaaten vor und stellt sie außerdem der Öffentlichkeit in leicht zugänglichem Format, auch elektronisch, zur Verfügung.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Auf Ersuchen der Kommission kann der Verwaltungsrat nach Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten die regionalen Zentren einrichten, die für die möglichst effiziente und effektive Erfüllung der Aufgaben der Agentur erforderlich sind.

3. Auf Ersuchen der Kommission kann der Verwaltungsrat nach Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten – und in Zusammenarbeit mit ihnen – die regionalen Zentren einrichten, die für die möglichst effiziente und effektive Erfüllung der Aufgaben der Agentur erforderlich sind, wodurch die Zusammenarbeit mit bestehenden regionalen und nationalen Netzwerken, die sich bereits im Präventionsbereich engagieren, gefördert wird.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entlassen. Er wird aus einer Liste von Bewerbern, die von der Kommission vorgeschlagen werden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; Grundlage hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevante Befähigung und Erfahrung. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entlassen. Er wird aus einer Liste von Bewerbern, die von der Kommission vorgeschlagen werden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; Grundlage hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten, Gleichstellungsaspekte, sowie für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch für die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und Offshore-Gas- und -Ölanlagen (einschließlich Transportanlagen und Pipeline-Terminals) und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevante Befähigung und Erfahrung. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Artikel 16 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Abteilungsleiter werden aufgrund ihrer erworbenen Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie der für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevanten Befähigung und Erfahrung ernannt. Die Abteilungsleiter werden nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats vom Exekutivdirektor ernannt und entlassen.

4. Die Abteilungsleiter werden aufgrund ihrer erworbenen Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten, des Gleichstellungsaspekts sowie der für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevanten Befähigung und Erfahrung ernannt. Die Abteilungsleiter werden nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats vom Exekutivdirektor ernannt und entlassen.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0611 – C7-0343/2010 – 2010/0303(COD)

Federführender Ausschuss

TRAN

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

10.11.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Bart Staes

30.11.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

16.3.2011

 

 

 

Datum der Annahme

19.4.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

58

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

János Áder, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Paolo Bartolozzi, Sergio Berlato, Martin Callanan, Nessa Childers, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Julie Girling, Nick Griffin, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Peter Liese, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Paul Nuttall, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Sirpa Pietikäinen, Mario Pirillo, Pavel Poc, Vittorio Prodi, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Carl Schlyter, Richard Seeber, Bogusław Sonik, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Salvatore Tatarella, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

João Ferreira, Matthias Groote, Jutta Haug, Michèle Rivasi, Birgit Schnieber-Jastram, Renate Sommer, Bart Staes, Struan Stevenson, Eleni Theocharous, Marianne Thyssen, Giommaria Uggias, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

George Sabin Cutaş

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0611 – C7-0343/2010 – 2010/0303(COD)

Datum der Konsultation des EP

28.10.2010

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

10.11.2010

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

10.11.2010

ENVI

10.11.2010

ITRE

10.11.2010

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ITRE

1.12.2010

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Knut Fleckenstein

7.12.2010

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

12.4.2011

21.6.2011

10.10.2011

 

Datum der Annahme

11.10.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

5

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Ryszard Czarnecki, Philippe De Backer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Mike Nattrass, Hubert Pirker, David-Maria Sassoli, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Debora Serracchiani, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Georgios Toussas, Giommaria Uggias, Thomas Ulmer, Peter van Dalen, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Dominique Riquet, Laurence J.A.J. Stassen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Margrete Auken, Peter Simon

Datum der Einreichung

25.10.2011