BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken

16.11.2011 - (KOM(2011)0483 – C7 0215/2011 – 2011/0210(COD)) - ***I

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatterin: Danuta Maria Hübner


Verfahren : 2011/0210(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0380/2011
Eingereichte Texte :
A7-0380/2011
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken

(KOM(2011)0483 – C7‑0215/2011 – 2011/0210(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0483),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0215/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A7-0380/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS[1]*

zum Vorschlag der Kommission

---------------------------------------------------------

  • [1] *          Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfen und Finanzierungstechniken und bestimmte Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausgabenerklärung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)         Die Mitgliedstaaten haben positive Erfahrungen mit Systemen rückzahlbarer Beihilfen im Rahmen der Vorhaben während des Programmplanungszeitraums 2000-2006 gemacht und daher solche Systeme weiter verwendet oder damit begonnen, Systeme rückzahlbarer Beihilfen im aktuellen Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu nutzen. Einige Mitgliedstaaten haben auch Beschreibungen dieser Systeme ihren Programmunterlagen beigefügt, die von der Kommission genehmigt wurden.

(2)         Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999[4] enthält Bestimmungen zu Finanzierungsinstrumenten mit genauen Angaben zu Bereich und Umfang der Intervention. Die von den Mitgliedstaaten umgesetzten Systeme in Form rückzahlbarer Zuschüsse und Kreditlinien, die von den Verwaltungsbehörden über zwischengeschaltete Stellen verwaltet werden, werden jedoch weder von den Bestimmungen zu den Finanzierungsinstrumenten noch durch andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 angemessen abgedeckt. Daher ist es erforderlich, – im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999[5], mit der bereits festgelegt wurde, dass die Beihilfe in Form rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen kann, – in einem neuen Abschnitt der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festzulegen, dass rückzahlbare Beihilfen über Strukturfonds kofinanziert werden können. Dieser Abschnitt sollte für rückzahlbare Zuschüsse und Kreditlinien gelten, die von der Verwaltungsbehörde über zwischengeschaltete Stellen verwaltet werden, bei denen es sich um ▌Finanzinstitute handelt.

(3)         Angesichts der Tatsache, dass die finanziellen Mittel, die bei rückzahlbarer Beihilfe verwendet werden, zum Teil oder vollständig durch die Empfänger zurückgezahlt werden, müssen angemessene Bestimmungen eingeführt werden, die die Wiederverwendung der zurückgezahlten Beihilfe für denselben Zweck oder in Übereinstimmung mit den Zielen des jeweiligen Programms betreffen, damit die zurückgezahlten Mittel angemessen investiert werden und die Beihilfe der Gemeinschaft so wirksam wie möglich verwendet wird.

(4)         Es ist klarzustellen, dass die Bestimmungen zu Großprojekten, zu Einkommen schaffenden Projekten und zur Dauerhaftigkeit von Projekten grundsätzlich nicht auf Finanzierungsinstrumente angewendet werden sollten, da diese Vorschriften für andere Arten von Vorhaben vorgesehen sind.

(5)         Da die Transparenz bei der Umsetzung zu verbessern ist und sichergestellt werden muss, dass die Mitgliedstaaten und auch die Kommission den Einsatz der Finanzierungsinstrument angemessen überwachen können, damit u. a. die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen zur Art der genutzten Instrumente und zu den entsprechenden Maßnahmen, die im Rahmen dieser Instrumente vor Ort ergriffen wurden, zur Verfügung stellen können, muss eine Bestimmung zur Berichterstattung eingeführt werden. Auf diese Weise könnte die Kommission auch die Gesamtleistung der Finanzierungsinstrumente besser bewerten und eine Zusammenfassung der Fortschritte auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten vorlegen.

(7)         Um die Einhaltung des Artikels 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[6] zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die der Kommission zu übermittelnde Ausgabenerklärung alle Informationen enthält, welche die Kommission für die Erstellung von transparenten Rechnungen benötigt, die das Vermögen der Europäischen Union und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden. Hierfür enthält eine Anlage zu jeder Ausgabenerklärung Angaben zu dem Betrag der Gesamtausgaben für die Einrichtung von Finanzierungsinstrumenten und zu den Vorschüssen, die in diesem Zusammenhang den Empfängern von staatlichen Beihilfen gezahlt wurden. Das Format der Anlage ist in Anhang IVa zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zum Zwecke der Rechtssicherheit und der Kohärenz festgelegt. Allerdings erfolgt die praktische Umsetzung der Erhebung von zu diesem Zwecke notwendigen Daten auf nationaler Ebene, und sie sollte nicht zu einer Änderung nationaler Computersysteme führen, soweit der anwendbare Rechtsrahmen dies erlaubt.

(8)         Durch die Änderungen, die die Form und die Wiederverwendung rückzahlbarer Beihilfen sowie den Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen auf Großprojekte, Einkommen schaffende Projekte und die Dauerhaftigkeit von Projekten sowie unter Artikel 44 (Finanzierungsinstrumente) fallende Vorhaben betreffen, soll mehr Rechtssicherheit und rechtliche Klarheit bei der Anwendung der bestehenden Praxis in diesen Bereichen mit Wirkung zu Beginn des Zeitraums der Zuschussfähigkeit gemäß Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geschaffen werden. Deshalb ist es notwendig, dass diese Änderungen rückwirkend ab dem Beginn des aktuellen Programmplanungszeitraums 2007-2013 gelten.

(9)         Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:

(1)         In Artikel 2 werden folgende Nummern 8 und 8a angefügt:

„(8)   „rückzahlbarer Zuschuss“ eine direkte finanzielle Beteiligung auf dem Wege einer Zuwendung, die ohne Zinsen vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden kann;

„(8a) „Kreditlinie” eine Finanzfazilität, die es dem Empfänger ermöglicht, die finanzielle Beteiligung, die vollständig oder teilweise rückzahlbar sein kann, nach Maßgabe der Ausgaben abzurufen, die von dem Empfänger getätigt werden und durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt sind.“

(2)         In Titel III Kapitel II wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

„Abschnitt 3aRückzahlbare Beihilfe

Artikel 43a

Formen rückzahlbarer Beihilfe

1.      Aus den Strukturfonds können als Teil eines operationellen Programms rückzahlbare Beihilfen folgendermaßen kofinanziert werden:

a)     in Form von rückzahlbaren Zuschüssen oder

b)     in Form von Kreditlinien, die von Verwaltungsbehörden über zwischengeschaltete Stellen, bei denen es sich um ▌Finanzinstitute handelt, verwaltet werden.

2.      Die Ausgabenerklärung zu rückzahlbaren Beihilfen ist in Übereinstimmung mit Artikel 78 Absätze 1 bis 5 zu übermitteln.

Artikel 43bErneute Verwendung rückzahlbarer Beihilfen

Die Beihilfe, die an die für die Beihilfe zuständige Stelle bzw. eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaates zurückgezahlt wurde, ist ▌für den gleichen Zweck oder im Sinne der Ziele des operationellen Programms wiederzuverwenden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zurückgezahlte Beihilfe in dem Rechnungsführungssystem der entsprechenden Behörde oder Einrichtung ordnungsgemäß verbucht wird.

(3)         Folgender Artikel 44a wird eingefügt:

„Artikel 44aNichtanwendung bestimmter Vorschriften

Die Artikel 39, 55 und 57 gelten nicht für Vorhaben, die unter Artikel 44 fallen.“

(4)         In Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j)    den Fortschritt bei der Finanzierung und dem Einsatz von Finanzierungsinstrumenten im Sinne des Artikels 44, wobei es sich um Folgendes handelt:

(i)     Beschreibung des Finanzierungsinstruments und Durchführungsregelungen;

(ii)   Nennung der Organisationen, die das Finanzierungsinstrument umsetzen, einschließlich derjenigen, die über Holding-Fonds agieren▌;

(iii)  Beträge der Beihilfe aus den Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierung, die an das Finanzierungsinstrument gezahlt wurden;

(iv)   Beträge der Beihilfe aus den Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierung, die vom Finanzierungsinstrument gezahlt wurden.“

(4a)       In Artikel 67 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a) Alljährlich legt die Kommission am 1. Oktober eine Zusammenfassung der Daten über den Fortschritt bei der Finanzierung und dem Einsatz von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe j vor, die von den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden.“

(6)         Folgender Artikel 78a wird eingefügt:

„Artikel 78aInformationspflicht in Ausgabenerklärung

Eine Anlage zu jeder der Kommission zu übermittelnden Ausgabenerklärung im Format des Anhangs IVa enthält die folgenden Informationen im Zusammenhang mit dem Betrag der dort enthaltenen Gesamtausgaben:

a)     bei Finanzierungsinstrumenten im Sinne des Artikels 44 die Gesamtausgaben, die für die Einrichtung solcher Fonds oder Holding-Fonds oder deren Bestückung getätigt wurden, sowie den entsprechenden Beitrag aus öffentlichen Mitteln;

b)     bei Vorschüssen, die gemäß Artikel 78 Absatz 2 im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen gezahlt wurden, den Gesamtbetrag, der den Empfängern in Form von Vorschüssen von der die Beihilfe gewährenden Stelle gezahlt wurde, sowie den entsprechenden Beitrag aus öffentlichen Mitteln.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1, 2 und 3 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Parlaments                              Im Namen des Rates

Der Präsident                                                 Der Präsident

ANLAGE

„ANHANG IVa

Anlage zur Ausgabenerklärung: Informationen zu Finanzierungsinstrumenten im Sinne des Artikels 78 Absatz 6 und Vorschüssen, die den Empfängern gemäß Artikel 78 Absatz 2 gezahlt wurden

Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code): ……………………...........

Bezeichnung des Programms: ……………………………...………………………………

Datum des vorläufigen Rechnungsabschlusses: …......................………………………….

Datum der Vorlage bei der Kommission: …………........................................……………..

Finanzierungsinstrumente im Sinne des Artikels 78 Absatz 6 (kumulierte Beträge):

Prioritätsachse

Berechnungs-grundlage für den Gemein-schaftsbeitrag (öffentliche Mittel oder insgesamt)

2007-2015

Gemäß Art. 78 Abs. 6 erklärter Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben

Entsprechender Beitrag aus öffentlichen Mitteln

Prioritätsachse 1

 

 

 

Prioritätsachse 2

 

 

 

Prioritätsachse 3

 

 

 

Gesamt

 

 

 

Im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen gezahlte Vorschüsse (Artikel 78 Absatz 2) (kumulierte Beträge):

Prioritätsachse

Berechnungs-grundlage für den Gemein-schaftsbeitrag (öffentliche Mittel oder insgesamt)

2007-2015

Gemäß Art. 78 Abs. 2 erklärter Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben

Entsprechender Beitrag aus öffentlichen Mitteln

Prioritätsachse 1

 

 

 

Prioritätsachse 2

 

 

 

Prioritätsachse 3

 

 

 

Gesamt

 

 

 

NB: Handelt es sich bei einem operationellen Programm um ein Programm mit mehrfacher Zielsetzung bzw. ein Multifondsprogramm, so sind bei der Prioritätsachse die Ziele und die betroffenen Fonds anzugeben.“

  • [1]              ABl. L, S. .
  • [2]           Stellungnahme vom 27. Oktober 2011.
  • [3]           Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….
  • [4]           ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
  • [5]           ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12.
  • [6]           ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates werden die verschiedenen Formen der Unterstützung genannt, die über eine Beteiligung der Strukturfonds geleistet werden kann. Während des Programmplanungszeitraums 2000-2006 haben die Mitgliedstaaten diese Formen der Unterstützung eingerichtet, indem sie spezielle Fonds geschaffen haben und durch rückzahlbare Beihilfen, die über andere Instrumente genutzt werden.

Dagegen enthält die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates keine Definition der Beihilfe als rückzahlbar oder nichtrückzahlbar. Sie enthält Bestimmungen über „Finanzierungsinstrumente“, die allerdings recht eng gefasst sind. Rückzahlbare Beihilfen fallen wohl nicht unter diese Verordnung. Dennoch haben die Mitgliedstaaten aufgrund der positiven Erfahrungen des vergangenen Programmplanungszeitraums rückzahlbare Formen der Beihilfe weiter genutzt. Selbst die Kommission hat ihre Zustimmung zu Programmplanungsunterlagen, einschließlich Beschreibungen dieser Systeme, erteilt. Der Europäische Rechungshof hat das Problem der rückzahlbaren Beihilfe bei den Prüfungen der EFRE-Vorhaben festgestellt.

Daher ist es erforderlich, in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festzulegen, dass rückzahlbare Beihilfen über Strukturfonds kofinanziert werden können. Mit dem Vorschlag der Kommission soll Klarheit über die Rechtmäßigkeit einer bestehenden Rechtspraxis geschaffen werden.

Inhalt des Kommissionsvorschlags

Der Vorschlag enthält eine Definition des rückzahlbaren Zuschusses als direkte finanzielle Beteiligung in Form einer Zuwendung, die ohne Zinsen vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden kann. Es wird erwähnt, dass die Strukturfonds Ausgaben für ein Vorhaben finanzieren können, das Beteiligungen zur Unterstützung rückzahlbarer Beihilfen beinhaltet. Darüber hinaus stellt der Vorschlag klar, dass die Beihilfe, die an die für die Beihilfe zuständige Einrichtung bzw. eine andere zuständige öffentliche Behörde des Mitgliedstaates zurückgezahlt wurde, auf einem separaten Konto zu führen ist; sie ist für den gleichen Zweck oder im Sinne der Ziele des operationellen Programms wiederzuverwenden.

Es ist in der Kommission gängige Auslegungspraxis, dass die Vorschriften zu Großprojekten, zu Einnahmen schaffenden Projekten und zur Dauerhaftigkeit von Projekten nicht auf Finanzierungsinstrumente anzuwenden sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in dem Vorschlag diese Praxis bestätigt. Da sichergestellt werden muss, dass die Mitgliedstaaten und auch die Kommission den Einsatz der Finanzierungsinstrumente angemessen überwachen können, wird zusätzlich die Berichterstattung über Finanzierungsinstrumente eingeführt. Auch wird eine rechtliche Verpflichtung eingeführt, mit der sichergestellt werden soll, dass die finanzielle Beteiligung, die von den Verwaltungsbehörden zur Einrichtung bzw. Bestückung von Finanzierungsinstrumenten gezahlt wurde, innerhalb von zwei Jahren nach der Einzahlung in den Fonds für zuschussfähige Ausgaben aufgewendet wird. Schließlich wird mit dem Vorschlag eine allgemeine Bestimmung zu den Anforderungen der Ausgabenerklärung aufgenommen.

Bemerkungen und Erläuterungen der Berichterstatterin

Ihre Berichterstatterin ist der Auffassung, dass der Kern des Vorschlags vernünftig ist und dass die meisten Elemente sofort einleuchten. Sie stimmt zu, dass rechtliche Klarheit und Rechtssicherheit bei rückzahlbaren Beihilfen und Finanzierungsinstrumenten sichergestellt werden sollten. Auch unterstützt sie die Notwendigkeit einer sachgerechten Überwachung von Finanzierungsinstrumenten, meint allerdings, dass zusätzliche Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten begrenzt sein sollten. Darüber hinaus ist Ihre Berichterstatterin der Auffassung, dass einige Elemente des Vorschlags klargestellt werden sollten. Deshalb reicht Ihre Berichterstatterin Änderungsanträge ein, durch die der Text klargestellt werden soll, die Definition des Begriffs „Kreditlinie“ hinzugefügt werden soll, die Berichtserstattungspflichten geändert und die Pflichten hinsichtlich der Ausgabenerklärung klargestellt werden sollen.

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (10.11.2011)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken
(KOM(2011)0483 – C7‑0215/2011 – 2011/0210(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jens Geier

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Da sichergestellt werden muss, dass die Mitgliedstaaten und auch die Kommission den Einsatz der Finanzierungsinstrument angemessen überwachen können, damit u. a. die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen zur Art der genutzten Instrumente und zu den entsprechenden Maßnahmen, die im Rahmen dieser Instrumente vor Ort ergriffen wurden, zur Verfügung stellen können, muss eine Bestimmung zur Berichterstattung eingeführt werden. Auf diese Weise könnte die Kommission auch die Gesamtleistung der Finanzierungsinstrumente besser bewerten.

(5) Da sichergestellt werden muss, dass die Mitgliedstaaten und auch die Kommission den Einsatz der Finanzierungsinstrumente und der rückzahlbaren Beihilfen angemessen überwachen können, damit u. a. die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen zur Art der genutzten Instrumente und rückzahlbaren Beihilfen und zu den entsprechenden Maßnahmen, die im Rahmen dieser Maßnahmen vor Ort ergriffen wurden, zur Verfügung stellen können, muss eine Bestimmung zur Berichterstattung eingeführt werden. Auf diese Weise könnte die Kommission auch die Gesamtleistung der Finanzierungsinstrumente und der rückzahlbaren Beihilfen besser bewerten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um sicherzustellen, dass die finanzielle Beteiligung, die von Verwaltungsbehörden in die Finanzierungsinstrumente eingezahlt und in eine Ausgabenerklärung aufgenommen wurde, wirksam innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens verwendet wurde, ist eine Verpflichtung im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente einzuführen, die besagt, dass die Beteiligung für zuschussfähige Ausgaben innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der einschlägigen bescheinigten Ausgabenerklärung zu nutzen ist. Wurde die in Rede stehende Beteiligung im angegebenen Zeitraum nicht genutzt, so ist die folgende Ausgabenerklärung entsprechend zu korrigieren, indem die nicht verwendeten Mittel abgezogen werden.

(6) Um sicherzustellen, dass die finanzielle Beteiligung, die von Verwaltungsbehörden in die Finanzierungsinstrumente eingezahlt und in eine Ausgabenerklärung aufgenommen wurde, wirksam innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens verwendet wurde, ist eine Verpflichtung im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente einzuführen, die besagt, dass die Beteiligung für zuschussfähige Ausgaben innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der einschlägigen bescheinigten Ausgabenerklärung zu nutzen ist. Wurde die in Rede stehende Beteiligung im angegebenen Zeitraum nicht genutzt, so ist die folgende Ausgabenerklärung entsprechend zu korrigieren, indem die nicht verwendeten Mittel abgezogen werden. In diesem Fall muss auch eine Anpassung der zuschussfähigen Verwaltungskosten oder -gebühren vorgenommen werden, damit die Verwaltungskosten oder -gebühren in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtleistung des Finanzierungsinstruments stehen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um die Einhaltung des Artikels 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die der Kommission zu übermittelnde Ausgabenerklärung alle Informationen enthält, welche die Kommission für die Erstellung von Rechnungen benötigt, die das Vermögen der Europäischen Union und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.

(7) Um die Einhaltung des Artikels 61 Absatz 2 sowie der Vorschriften des Titels VII der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die der Kommission zu übermittelnde Ausgabenerklärung alle Informationen enthält, welche die Kommission für die Erstellung von Rechnungen benötigt, die das Vermögen der Europäischen Union und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 67a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Folgender Artikel 67a wird eingefügt:

(4) Folgender Artikel 67a wird eingefügt:

„Artikel 67a

„Artikel 67a

Berichte zum Einsatz von Finanzierungsinstrumenten

Berichte zum Einsatz von Finanzierungsinstrumenten und rückzahlbaren Beihilfen

1. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar und zum 15. September jedes Jahres eine speziellen Bericht für den Zeitraum bis zum 31. Dezember bzw. 30. Juni zu den Vorhaben, die Finanzierungsinstrumente beinhalten.

1. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar und zum 15. September jedes Jahres einen speziellen Bericht für den Zeitraum bis zum 31. Dezember bzw. 30. Juni zu den Vorhaben, die Finanzierungsinstrumente oder rückzahlbare Beihilfen beinhalten.

2. Der in Absatz 1 genannte Bericht muss für jedes Finanzierungsinstrument die folgenden Informationen umfassen:

2. Der in Absatz 1 genannte Bericht muss für jedes Finanzierungsinstrument und jede rückzahlbare Beihilfe die folgenden Informationen umfassen:

a) Beschreibung des Finanzierungsinstruments und Durchführungsregelungen;

a) Beschreibung des Finanzierungsinstruments bzw. der rückzahlbaren Beihilfe sowie die jeweiligen Durchführungsregelungen;

b) Nennung der Organisationen, die das Finanzierungsinstrument umsetzen, einschließlich derjenigen, die über Holding-Fonds agieren, sowie eine Beschreibung des Verfahrens, das zu ihrer Auswahl geführt hat;

b) Nennung der Organisationen, die das Finanzierungsinstrument bzw. die rückzahlbare Beihilfe umsetzen, einschließlich derjenigen, die im Falle eines Finanzierungsinstruments über Holding-Fonds agieren, sowie eine Beschreibung des Verfahrens, das zu ihrer Auswahl geführt hat;

c) Daten der Zahlungen und Beträge der Beihilfe aus den Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierung, die in das Finanzierungsinstrument geflossen sind;

c) Daten der Zahlungen und Beträge der Beihilfe aus den Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierung, die in das Finanzierungsinstrument bzw. die rückzahlbare Beihilfe geflossen sind;

d) Daten und entsprechende Beträge, die in der Ausgabenklärung enthalten sind, welche der Kommission übermittelt wurden, und Daten und Beträge, die durch die Kommission zurückerstattet wurden;

d) Daten und entsprechende Beträge, die in der Ausgabenklärung enthalten sind, welche der Kommission übermittelt wurden, und Daten und Beträge, die durch die Kommission zurückerstattet wurden;

e) Beträge der Beihilfe aus den Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierung, die vom Finanzierungsinstrument gezahlt wurden.“

e) Beträge der Beihilfe aus den Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierung, die vom Finanzierungsinstrument gezahlt wurden.“

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 78 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Dem Artikel 78 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

(5) Dem Artikel 78 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die finanzielle Beteiligung an Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 44, die in eine Ausgabenerklärung aufgenommen wurde und nicht als zuschussfähige Ausgabe in Übereinstimmung mit dem zweiten Unterabsatz dieses Absatzes innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der betreffenden, bescheinigten Ausgabenerklärung verwendet wurde, ist von der nächsten bescheinigten Ausgabenerklärung abzuziehen.“

„Die finanzielle Beteiligung an Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 44, die in eine Ausgabenerklärung aufgenommen wurde und nicht als zuschussfähige Ausgabe in Übereinstimmung mit dem zweiten Unterabsatz dieses Absatzes innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der betreffenden, bescheinigten Ausgabenerklärung verwendet wurde, ist von der nächsten bescheinigten Ausgabenerklärung abzuziehen. In diesem Fall sind zuschussfähige Verwaltungskosten oder -gebühren auf den Betrag beschränkt, der dem Verhältnis der zuschussfähigen Ausgaben ohne Verwaltungskosten oder -gebühren zu der finanziellen Beteiligung entspricht, die ursprünglich in die Ausgabenerklärung aufgenommen wurde.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 78a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Folgender Artikel 78a wird eingefügt:

(6) Folgender Artikel 78a wird eingefügt:

„Artikel 78a

„Artikel 78a

Informationspflicht in Ausgabenerklärung

Informationspflicht in Ausgabenerklärung

Die der Kommission zu übermittelnde Ausgabenerklärung enthält alle Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission Rechnungen in Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 erstellen kann.

Die der Kommission zu übermittelnde Ausgabenerklärung enthält alle Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission Rechnungen in Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 2 sowie mit Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 erstellen kann.

Für die Festlegung einheitlicher Bedingungen zur Anwendung dieses Artikels wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen.“

Für die Festlegung einheitlicher Bedingungen zur Anwendung dieses Artikels wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen.“

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2011)0483 – C7-0215/2011 – 2011/0210(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

13.9.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

13.9.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Jens Geier

22.9.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.11.2011

 

 

 

Datum der Annahme

10.11.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Inés Ayala Sender, Andrea Češková, Jorgo Chatzimarkakis, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ingeborg Gräßle, Ville Itälä, Iliana Ivanova, Monica Luisa Macovei, Jan Mulder, Crescenzio Rivellini, Paul Rübig, Bart Staes, Georgios Stavrakakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zuzana Brzobohatá, Christofer Fjellner, Ivailo Kalfin

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2011)0483 – C7-0215/2011 – 2011/0210(COD)

Datum der Konsultation des EP

1.8.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

13.9.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

13.9.2011

CONT

13.9.2011

EMPL

13.9.2011

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

8.9.2011

EMPL

15.9.2011

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Danuta Maria Hübner

5.10.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

5.10.2011

 

 

 

Datum der Annahme

14.11.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Charalampos Angourakis, Catherine Bearder, Victor Boştinaru, Alain Cadec, Salvatore Caronna, Danuta Maria Hübner, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Mojca Kleva, Constanze Angela Krehl, Ramona Nicole Mănescu, Riikka Manner, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Tomasz Piotr Poręba, Georgios Stavrakakis, Nuno Teixeira, Michail Tremopoulos, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Lena Kolarska-Bobińska, Maurice Ponga, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Elisabeth Schroedter, Patrice Tirolien, Giommaria Uggias, Derek Vaughan, Iuliu Winkler

Datum der Einreichung

16.11.2011