BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

22.3.2012 - (COM(2011)0289 – C7‑0138/2011 – 2011/0136(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Lidia Joanna Geringer de Oedenberg


Verfahren : 2011/0136(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0055/2012

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

(KOM(2011)0289 – C7‑0138/2011 – 2011/0136(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0289),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 49, 56 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0138/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2011[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0055/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bibliotheken, Museen, Archive, Bildungseinrichtungen, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind mit der groß angelegten Digitalisierung ihrer Sammlungen oder Archivbestände befasst, um Europäische digitale Bibliotheken zu schaffen. Bibliotheken, Museen, Archive, Bildungseinrichtungen, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in den Mitgliedstaaten tragen zur Bewahrung und Verbreitung des europäischen Kulturerbes bei, was auch für die Schaffung Europäischer digitaler Bibliotheken wie Europeana wichtig ist. Technologien für die Massendigitalisierung gedruckter Materialien und für die Suche und Indexierung vergrößern den Forschungswert der Sammlungen der Bibliotheken.

(1) Bibliotheken, Museen, Archive, Bildungseinrichtungen, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit Sitz in den Mitgliedstaaten sind mit der groß angelegten Digitalisierung ihrer Sammlungen oder Archivbestände befasst, um europäische digitale Bibliotheken zu schaffen. Sie tragen zur Bewahrung und Verbreitung des europäischen Kulturerbes bei, was auch für die Schaffung Europäischer digitaler Bibliotheken wie Europeana wichtig ist. Technologien für die Massendigitalisierung gedruckter Materialien und für die Suche und Indexierung vergrößern den Forschungswert der Sammlungen der Bibliotheken.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Erleichterung der Digitalisierung und Verbreitung von Werken, deren Urheber unbekannt ist oder, selbst wenn dieser bekannt ist, nicht ausfindig gemacht werden kann, so genannter „verwaister Werke“, ist eine Schlüsselmaßnahme der Digitalen Agenda für Europa, wie dies in der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Digitale Agenda für Europa“ dargelegt ist.

(3) Die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Erleichterung der Digitalisierung und Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Werken, deren Rechteinhaber unbekannt ist oder, selbst wenn dieser bekannt ist, nicht ausfindig gemacht werden kann, so genannter „verwaister Werke“, ist eine Schlüsselmaßnahme der Digitalen Agenda für Europa, wie dies in der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Digitale Agenda für Europa“ dargelegt ist.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die ausschließlichen Rechte der Urheber an der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke, die mit der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft harmonisiert wurden, verlangen die Zustimmung des Urhebers vor der Digitalisierung und Zugänglichmachung eines Werks.

(4) Die ausschließlichen Rechte der Rechteinhaber an der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke, die mit der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft harmonisiert wurden, verlangen die Zustimmung des Rechteinhabers vor der Digitalisierung und Zugänglichmachung eines Werks.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Das Urheberrecht stellt die wirtschaftliche Grundlage der Kreativbranche dar, weil es Innovation, Schaffenskraft, Investition und Produktion begünstigt. Daher dient die Massendigitalisierung und -verbreitung von Werken dem Schutz des europäischen Kulturerbes. Die Urheberrechte sind ein wichtiges Instrument, um zu gewährleisten, dass der Kreativsektor für seine Arbeit belohnt wird.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Film-, Ton- und audiovisuelle Werke, die in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten enthalten sind und von ihnen produziert wurden, enthalten verwaiste Werke. Unter Berücksichtigung der besonderen Position von Rundfunkanstalten als Produzenten von Ton- und audiovisuellem Material und der Tatsache, dass es notwendig ist, Maßnahmen zu beschließen, um das Vorkommen verwaister Werke in der Zukunft zu begrenzen, ist es angemessen, einen Stichtag hinsichtlich der Anwendung dieser Richtlinie festzulegen, soweit die in den Archiven von Rundfunkanstalten enthaltenen Werke betroffen sind.

entfällt

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass künftig in Anbetracht der stetig zunehmenden Schaffung und Verbreitung kreativer Online-Inhalte im digitalen Zeitalter die Entstehung neuer verwaister Werke verhindert wird. Es ist ein klarer Hinweis darauf erforderlich, wie die Rechteinhaber ermittelt und ausfindig gemacht werden können; zudem ist eine spezifische Registrierung als Voraussetzung für die umfassende Wahrnehmung der Rechte notwenig. Darüber hinaus muss ein solider Rahmen für den Erwerb von Rechten geschaffen werden. Der Rechtsrahmen sollte offen für technische Neuerungen und im Hinblick auf künftige Verträge zwischen Rechteinhabern hinreichend flexibel sein.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten davon ausgegangen werden, dass Film-, Ton- und audiovisuelle Werke in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten Werke enthalten, die diese Einrichtungen für ihre ausschließliche Verwertung in Auftrag gegeben haben.

(9) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten davon ausgegangen werden, dass Tonträger, Film-, Ton- und audiovisuelle Werke in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten Werke enthalten, die diese Einrichtungen für ihre ausschließliche Verwertung in Auftrag gegeben haben.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Aus Gründen des Einverständnisses der Nationen sollte die Richtlinie nur für Werke gelten, die zuerst in einem Mitgliedstaat veröffentlicht oder gesendet wurden.

(11) Aus Gründen des Einverständnisses der Nationen sollte die Richtlinie nur für Werke gelten, die zuerst im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats veröffentlicht oder gesendet wurden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Bevor ein Werk als verwaistes Werk gelten kann, sollte eine auf den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Zumutbarkeit beruhende sorgfältige Suche nach dem Urheber durchgeführt werden. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, vorzusehen, dass eine sorgfältige Suche von den in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen oder von anderen Einrichtungen durchgeführt werden kann.

(12) Bevor ein Werk als verwaistes Werk gelten kann, sollte eine auf den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Zumutbarkeit beruhende sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber durchgeführt werden. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, vorzusehen, dass eine sorgfältige Suche von den in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen oder von anderen entsprechend befugten Einrichtungen durchgeführt werden kann.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Damit ein hohes Maß an Urheberschutz in der Europäischen Union gewährleistet wird, sollte ein harmonisiertes Konzept für eine solche sorgfältige Suche aufgestellt werden. Eine sorgfältige Suche sollte die Konsultation öffentlich zugänglicher Datenbanken beinhalten, die Informationen über den Urheberrechtsstatus eines Werks liefern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelarbeit bei der kostspieligen Digitalisierung dafür sorgen, dass die Nutzung verwaister Werke durch die in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank erfasst wird. Soweit möglich sollten öffentlich zugängliche Datenbanken zu den Suchergebnissen und der Nutzung verwaister Werke so konzipiert und eingerichtet werden, dass sie eine Vernetzung auf paneuropäischer Ebene und die Abfrage über eine einzige Zugangsstelle erlauben.

(13) Damit ein hohes Maß an Urheberschutz in der Europäischen Union gewährleistet wird, sollte ein harmonisiertes Konzept für eine solche sorgfältige Suche aufgestellt werden. Eine sorgfältige Suche sollte die Konsultation öffentlich zugänglicher Datenbanken beinhalten, die Informationen über den Urheberrechtsstatus eines Werks liefern. Um Doppelarbeit bei der Suche zu vermeiden, sollte eine sorgfältige Suche nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Werk zuerst veröffentlicht oder gesendet wurde. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelarbeit bei der kostspieligen Digitalisierung und zur Überprüfung der Tatsache, ob ein Werk in einem anderen Mitgliedstaat der Status eines verwaisten Werks zugewiesen worden ist, dafür sorgen, dass die Ergebnisse der sorgfältigen Suche in ihrem Hoheitsgebiet und die Nutzung verwaister Werke durch die in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank erfasst werden. Soweit möglich sollten kostenlos öffentlich zugängliche Datenbanken zu den Suchergebnissen und der Nutzung verwaister Werke so konzipiert und eingerichtet werden, dass sie eine Vernetzung und Interoperabilität auf paneuropäischer Ebene und die Abfrage über eine einzige Zugangsstelle erlauben.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Verwaiste Werke können mehrere Urheber haben oder andere Werke oder Schutzgegenstände beinhalten. Diese Richtlinie sollte die Rechte bekannter beziehungsweise ermittelter Rechteinhaber nicht berühren.

(14) Verwaiste Werke können mehrere Rechteinhaber haben oder andere Werke oder Schutzgegenstände beinhalten. Diese Richtlinie sollte die Rechte bekannter beziehungsweise ermittelter Rechteinhaber nicht berühren.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Um Doppelarbeit bei der Suche zu vermeiden, sollte eine sorgfältige Suche nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Werk zuerst veröffentlicht oder gesendet wurde. Damit sich die Mitgliedstaaten vergewissern können, ob in einem anderen Mitgliedstaat der Status als verwaistes Werk festgestellt worden ist, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Ergebnisse einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführten sorgfältigen Suche in einer öffentlich zugänglichen Datenbank dokumentiert werden.

entfällt

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Urheber sollten berechtigt sein, den Waisenstatus zu beenden, wenn sie die Ansprüche an ihren Werken geltend machen wollen.

(16) Wenn Rechteinhaber die Ansprüche an ihren Werken geltend machen wollen, sollten sie berechtigt sein, den Waisenstatus dieser Werke, soweit sie betroffen sind, zu beenden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass diese Rechteinhaber für die vergangene Nutzung ihrer Werke angemessen und gerecht vergütet werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Wurde ein Werk nach einer Suche, die nicht sorgfältig war und nicht auf den Grundsätzen der Zumutbarkeit und von Treu und Glauben beruhte, zu Unrecht als verwaist betrachtet, so sollten die Mitgliedstaaten gemäß den maßgeblichen einzelstaatlichen und unionsrechtlichen Bestimmungen vorsehen, dass der Nutzer für die Verletzung der Urheberrechte haftet.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um Lernen und kulturelle Aktivitäten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Filmerbes tätigen Instituten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gestatten, verwaiste Werke zugänglich zu machen und zu vervielfältigen, sofern eine solche Nutzung der Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewahrung und der Restaurierung von Werken sowie der Bereitstellung des Zugangs zu Werken, die in ihren Sammlungen enthalten sind, zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken. Im Bereich des Filmerbes tätige Institute sollten für die Zwecke dieser Richtlinie Einrichtungen umfassen, die von den Mitgliedstaaten zur Sammlung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung von Filmen, die Teil ihres kulturellen Erbes sind, ausgewiesen sind.

(17) Um Lernen und kulturelle Aktivitäten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Film- und Tonerbes tätigen Instituten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gestatten, verwaiste Werke im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zu vervielfältigen und zugänglich zu machen, sofern eine solche Nutzung der Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben sowie der Sicherstellung des Zugangs zu Werken zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Im Bereich des Film- und Tonerbes tätige Institute sollten für die Zwecke dieser Richtlinie Einrichtungen umfassen, die von den Mitgliedstaaten zur Sammlung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung von Filmen und Tonträgern, die Teil ihres kulturellen Erbes sind, ausgewiesen sind.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Vertragliche Vereinbarungen können bei der Förderung der Digitalisierung des europäischen Kulturerbes eine Rolle spielen, denn Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archive sowie im Bereich des Filmerbes tätige Institute können im Hinblick auf die im Rahmen dieser Richtlinie zulässigen Arten der Nutzung Vereinbarungen mit kommerziellen Partner über die Digitalisierung und Zugänglichmachung verwaister Werke schließen. Diese Vereinbarungen können finanzielle Beiträge solcher Partner beinhalten.

(18) Vertragliche Vereinbarungen können bei der Förderung der Digitalisierung des europäischen Kulturerbes eine Rolle spielen, denn Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archive sowie im Bereich des Film- und Tonerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können im Hinblick auf die im Rahmen dieser Richtlinie zulässigen Arten der Nutzung Vereinbarungen mit kommerziellen Partner über die Digitalisierung und Zugänglichmachung verwaister Werke schließen. Diese Vereinbarungen können finanzielle Beiträge solcher Partner beinhalten.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um den Zugang der EU-Bürger zum europäischen Kulturerbe zu fördern, muss außerdem dafür gesorgt werden, dass verwaiste Werke, die in einem Mitgliedstaat digitalisiert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden, auch in anderen Mitgliedstaaten zugänglich sind. Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die ein verwaistes Werk zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben nutzen, sollten die Möglichkeit haben, das verwaiste Werk der Öffentlichkeit in anderen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

(19) Um den Zugang der EU-Bürger zum europäischen Kulturerbe zu fördern, muss außerdem dafür gesorgt werden, dass verwaiste Werke, die in einem Mitgliedstaat digitalisiert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden, auch in anderen Mitgliedstaaten zugänglich sind. Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die ein verwaistes Werk zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben nutzen, sollten die Möglichkeit haben, das verwaiste Werk der Öffentlichkeit in anderen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Diese Richtlinie sollte die in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen für die Verwaltung von Rechten, beispielsweise der erweiterten kollektiven Lizenzen, unberührt lassen.

(20) Diese Richtlinie sollte die Regelungen in den Mitgliedstaaten für die Verwaltungssysteme von jedweder Form von Rechten, beispielsweise der erweiterten kollektiven Lizenzen, unberührt lassen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Den Mitgliedstaaten sollte es auch möglich sein, die Nutzung verwaister Werke zu Zwecken zu gestatten, die über die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der unter diese Richtlinie fallenden Einrichtungen hinausgehen. Unter solchen Umständen sollten die Rechte und legitimen Interessen der Rechteinhaber geschützt werden.

entfällt

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen dieser Richtlinie die Nutzung verwaister Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu Zwecken, die über die Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben hinausgehen, sollten Rechteinhaber, die später Rechtsansprüche an ihren Werken geltend machen, vergütet werden. Bei einer solchen Vergütung sollten die Art des Werks und die jeweilige Nutzung berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Erträge aus einer solchen Nutzung verwaister Werke, die dieser Vergütung dienen sollten, für die aber nach Auslaufen des in dieser Richtlinie festgelegten Zeitraums keine Ansprüche geltend gemacht wurden, zur Finanzierung von Informationsquellen für Rechte beitragen sollen, die die sorgfältige Suche in Bezug auf Kategorien von Werken, die tatsächlich oder potenziell in den Gegenstandsbereich dieser Richtlinie fallen, durch kostengünstige, automatisierte Mittel vereinfachen werden.

entfällt

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Richtlinie betrifft bestimmte Formen der Nutzung verwaister Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

1. Diese Richtlinie betrifft bestimmte Formen der Nutzung verwaister Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie Archive, im Bereich des Film- und Tonerbes tätige Institute, Verleger und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit Sitz in den Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Diese Richtlinie gilt für Werke, die zuerst in einem Mitgliedstaat veröffentlicht oder gesendet wurden und die Folgendes sind:

2. Diese Richtlinie gilt für Werke, die durch Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte geschützt sind, zuerst im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats veröffentlicht oder gesendet wurden und sich zudem in den Sammlungen und Archiven von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 befinden und Folgendes sind:

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Werke, die in Form von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Magazinen oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurden und die in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archiven enthalten sind, oder

(1) Werke in Form von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Magazinen oder in sonstiger Schrift- oder Druckform, oder

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Filmwerke oder audiovisuelle Werke, die in den Sammlungen von im Bereich des Filmerbes tätigen Instituten enthalten sind,

(2) Tonträger, Filmwerke oder audiovisuelle Werke.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Film-, Ton- oder audiovisuelle Werke, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor dem 31. Dezember 2002 produziert wurden und in ihren Archiven enthalten sind.

entfällt

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Diese Richtlinie gilt auch für Werke, die Bestandteil von Werken gemäß Absatz 2 oder darin eingebettet sind, so etwa aus den Bereichen bildende Kunst, Fotografie, Illustration, Design, Architektur, deren Entwürfe sowie sonstige Werke.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Werk gilt als verwaistes Werk, wenn der Rechteinhaber nicht ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, nicht ausfindig gemacht worden ist, nachdem eine sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber gemäß Artikel 3 durchgeführt und dokumentiert worden ist.

1. Ein urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschütztes Werk gilt als verwaistes Werk, wenn der Rechteinhaber nicht ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, nicht ausfindig gemacht werden kann, obwohl eine sorgfältige Suche gemäß Artikel 3 durchgeführt und dokumentiert worden ist.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Hat ein Werk mehr als einen Rechteinhaber und wurde einer der Rechteinhaber ermittelt und ausfindig gemacht, gilt das Werk nicht als verwaistes Werk.

2. Hat ein Werk mehr als einen Rechteinhaber und wurde mindestens einer der Rechteinhaber nicht ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, nicht ausfindig gemacht, nachdem eine sorgfältige Suche nach Artikel 3 durchgeführt und dokumentiert worden ist, gilt das Werk in Bezug auf die Rechte der nicht ermittelten oder nicht ausfindig gemachten Rechteinhaber als verwaistes Werk.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Absatz 2 gilt unbeschadet der Rechte an dem Werk eines ermittelten und ausfindig gemachten Rechteinhabers.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur Feststellung, ob ein Werk ein verwaistes Werk ist, sorgen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen dafür, dass eine sorgfältige Suche nach jedem Werk durch Konsultation der für die betreffende Kategorie des Werks geeigneten Quellen durchgeführt wird.

1. Zur Feststellung, ob ein Werk ein verwaistes Werk ist, sorgen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen dafür, dass eine sorgfältige Suche gemäß dem Gebot von Treu und Glauben durch Konsultation der für die betreffende Kategorie des Werks geeigneten Quellen durchgeführt wird.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Ist das Film- oder audiovisuelle Werk, das Gegenstand einer sorgfältigen Suche gemäß dem Gebot von Treu und Glauben ist, bekanntermaßen eine Koproduktion, so muss die Suche in jedem an der Koproduktion beteiligten Mitgliedstaat durchgeführt werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Welche Quellen für die einzelnen Kategorien von Werken geeignet sind, wird von jedem Mitgliedstaat in Absprache mit den Rechteinhabern und den Nutzern bestimmt; sie schließen die im Anhang aufgeführten Quellen ein.

2. Welche Quellen für die einzelnen Kategorien der betreffenden Werke geeignet sind, wird von jedem Mitgliedstaat in Absprache mit den Rechteinhabern und den Nutzern bestimmt; sie schließen mindestens die im Anhang aufgeführten Quellen ein.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Quellen in den Leitlinien zur sorgfältigen Suche (Due Diligence Guidelines), auf welche in Ziffer 1 der Absichtserklärung über verwaiste Werke und die entsprechenden Leitlinien für die sorgfältige Suche (Memorandum of Understanding on Diligent Search Guidelines for Orphan Works) Bezug genommen wird, sind ebenfalls einzubeziehen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Wird die sorgfältige Suche von anderen als den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt, sollten letztere weiterhin für die durchgeführte sorgfältige Suche haften.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Eine sorgfältige Suche muss nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Werk zuerst veröffentlicht oder gesendet wurde.

3. Eine sorgfältige Suche wird nur in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates durchgeführt, in dem das Werk zuerst veröffentlicht oder gesendet wurde. Sie wird vor der Nutzung des Werks nach dem Gebot von Treu und Glauben durchgeführt.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Liegen Nachweise vor, dass Rechteinhaber aus dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten an der Entstehung des Werkes mitgewirkt haben, gilt die sorgfältige Suche erst dann als abgeschlossen, wenn diese ebenfalls in den Hoheitsgebieten dieser Mitgliedstaaten durchgeführt wurde.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Ergebnisse einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführten sorgfältigen Suche in einer öffentlich zugänglichen Datenbank dokumentiert werden.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Ergebnisse einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführten sorgfältigen Suche in einer öffentlich zugänglichen Datenbank dokumentiert werden. Die Datenbanken der Mitgliedstaaten müssen so konzipiert und gestaltet werden, dass sie auf gesamteuropäischer Ebene vernetzt werden können.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Inhaber der Rechte an einem Werk jederzeit die Möglichkeit hat, den Status als verwaistes Werk zu beenden.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Inhaber der Rechte an einem als verwaist geltenden Werk jederzeit befugt ist, den Status als verwaistes Werk hinsichtlich der bei ihm liegenden Rechte zu beenden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Der Waisenstatus eines Werks wird nur dann aufgehoben, wenn sämtliche Inhaber der Rechte an diesem Werk ermittelt und ausfindig gemacht worden sind.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Sofern in Artikel 7 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen jedoch verwaiste Werke nicht nutzen, um andere Ziele zu verfolgen als solche, die ihren im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben entsprechen, insbesondere die Bewahrung und Restaurierung von Werken sowie die Zugänglichmachung zu Werken, die in ihren Sammlungen enthalten sind, zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken.

2. Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen verwaiste Werke nicht nutzen, um andere Ziele zu verfolgen als solche, die ihren im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben entsprechen, insbesondere die Bewahrung und Restaurierung von Werken sowie die Zugänglichmachung zu Werken, die in ihren Sammlungen enthalten sind, zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Sind bei einem verwaisten Werk ein oder mehrere Rechteinhaber zwar ermittelt, aber nicht ausfindig gemacht worden, so wird der Name des Rechteinhabers bzw. werden die Namen der Rechteinhaber bei jeder Nutzung des Werks angegeben.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Diese Richtlinie lässt die Vertragsfreiheit solcher Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben unberührt.

3. Diese Richtlinie lässt die Vertragsfreiheit solcher Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben unberührt, insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen zu öffentlich-rechtlichen Partnerschaften.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die verwaiste Werke im Einklang mit Absatz 1 nutzen, ihre sorgfältige Suche dokumentieren und öffentlich zugängliche Protokolle über die Nutzung führen.

entfällt

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 a – Unterabsatz 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die ein verwaistes Werk gemäß Artikel 6 Absatz 1 nutzen:

 

(1) ihre sorgfältige Suche dokumentieren;

 

(2) öffentlich zugängliche Protokolle über ihre Nutzung verwaister Werke führen;

 

(3) den Namen des Rechteinhabers bei jeder Nutzung des Werks angeben, falls bei einem verwaisten Werk der oder die Rechteinhaber zwar ermittelt, aber nicht ausfindig gemacht worden sind.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 a – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein Rechteinhaber, der den Waisenstatus des Werks hinsichtlich der bei ihm liegenden Rechte im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 beendet, für die Nutzung des Werks angemessen und gerecht vergütet wird.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste und die Internetadresse der Datenbanken ihres Hoheitsgebiets, in denen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen ihre sorgfältige Suche und ihre Nutzung verwaister Werke dokumentieren, sowie jede spätere Änderung. Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4c. Die Mitgliedstaaten sollten die Vernetzung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen zum Zweck der gegenseitigen Zugänglichmachung verwaister Werke, die in den entsprechenden Sammlungen enthalten sind, gestatten, um Doppelarbeit bei der kostspieligen Digitalisierung zu vermeiden.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

entfällt

Genehmigte Formen der Nutzung verwaister Werke

 

1. Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen genehmigen, ein verwaistes Werk zu anderen als den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Zwecken zu nutzen, vorausgesetzt, dass

 

(1) die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen ihre sorgfältige Suche dokumentieren;

 

(2) die Einrichtungen öffentlich zugängliche Protokolle über ihre Nutzung verwaister Werke führen;

 

(3) im Falle eines verwaisten Werks, in dem ein Rechteinhaber zwar ermittelt, aber nicht ausfindig gemacht worden ist, der Name des Rechteinhabers bei jeder Nutzung des Werks angegeben wird;

 

(4) Rechteinhaber, die den Status als verwaistes Werk im Sinne des Artikels 5 beenden, für die bereits erfolgte Nutzung durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen vergütet werden;

 

(5) Rechteinhaber ihren Vergütungsanspruch nach Unterabsatz 4 innerhalb eines von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraums geltend machen können, wobei dieser Zeitraum nicht kürzer ist als fünf Jahre ab dem Datum der Handlung, die den Anspruch begründet.

 

2. Die Mitgliedstaten können das Mittel wählen, mit dem sie die Nutzung im Sinne von Absatz 1 genehmigen, und sie können weiterhin frei über die Verwendung von Erträgen entscheiden, für die nach Auslaufen des gemäß Absatz 1 Unterabsatz 5 festgelegten Zeitraums keine Ansprüche geltend gemacht wurden.

 

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Regelungen für die Verwaltungssysteme von Rechten

 

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Regelungen in den Mitgliedstaaten für die Verwaltungssysteme von jedweder Form von Rechten, beispielsweise der erweiterten kollektiven Lizenzen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7b

 

Präventivmaßnahmen

 

In Abstimmung mit den betroffenen Parteien fördern die Mitgliedstaaten alle Präventivmaßnahmen, die die Entstehung von verwaisten Werken künftig voraussichtlich einschränken und deren Zahl verringern.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die vorliegende Richtlinie lässt Regelungen der Mitgliedstaaten für die Massen-Digitalisierung von Werken wie jene über nicht verfügbare Werke unberührt.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Richtlinie findet auf alle in Artikel 1 genannten Werke Anwendung, die am [Umsetzungstermin] durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts geschützt sind.

1. Diese Richtlinie findet auf alle in Artikel 1 genannten Werke Anwendung, die am [Umsetzungstermin] oder später durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts geschützt sind.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am […] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission verfolgt ständig die Entwicklung von Informationsquellen für Rechte und legt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach in jährlichen Abständen einen Bericht vor über die mögliche Einbeziehung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in den Anwendungsbereich der Richtlinie, die derzeit nicht darunter fallen, insbesondere Tonträger sowie eigenständige Fotografien und andere Bilder.

Die Kommission verfolgt ständig die Entwicklung von Informationsquellen für Rechte und legt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach in jährlichen Abständen einen Bericht vor über die mögliche Einbeziehung von anderen Begünstigten als den in Artikel 1 Absatz 1 genannten und von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in den Anwendungsbereich der Richtlinie, die derzeit nicht darunter fallen, insbesondere eigenständige Fotografien und andere Bilder sowie in Europa geschaffene unveröffentlichte Werke aller Art.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei den Quellen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 handelt es sich um folgende:

Bei den Quellen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 handelt es sich unter anderem um folgende:

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;

(a) Kataloge amtlich hinterlegter Pflichtexemplare

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) der Verlegerverband in dem jeweiligen Land und die Autoren- und Journalistenverbände;

(a) die Verleger und der Verlegerverband in dem jeweiligen Land und die Autoren- und Journalistenverbände;

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;

(b) Kataloge amtlich hinterlegter Pflichtexemplare

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;

(a) Kataloge amtlich hinterlegter Pflichtexemplare

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 5 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Aufführung der Mitwirkenden und andere Informationen auf der Verpackung des Werks;

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 5 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db) die Datenbanken/Mitgliederverzeichnisse aller maßgeblichen Vereinigungen oder Einrichtungen zur Vertretung der jeweiligen Kategorie von Rechteinhabern.

  • [1]  ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 66.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (7.12.2011)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke
(KOM(2011)0289 – C7‑0138/11 – 2011/0136(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Toine Manders

KURZE BEGRÜNDUNG

Wir leben in einem digitalen Zeitalter. Manch einer ist bereits jetzt der Auffassung, dass Dinge, die nicht im Internet zugänglich sind, überhaupt nicht existieren. Angesichts der enormen Vorteile, die die wohlüberlegte Verbreitung von Informationen im Internet für den Binnenmarkt mit sich bringen kann, wurde die Digitalisierung kultureller Inhalte in der Vergangenheit europaweit gefördert, und dies sollte auch in Zukunft so bleiben.

Verwaiste Werkte sind Werke, deren Rechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden können, doch damit diese Werke auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, ist gemäß den Grundsätzen des Urheberrechts die Genehmigung des Rechteinhabers erforderlich. In der Richtlinie 2001/29/EG[1] wurden zwar bestimmte Ausnahmeregelungen festgelegt, in deren Rahmen das Scannen von Werken für den Zweck der Bewahrung zulässig ist, Bibliotheken digitalisierte Werke jedoch nicht im Internet zugänglich machen dürfen – auch nicht für nichtkommerzielle Zwecke.[2]

Diese legislative Initiative beruht auf der Empfehlung der Kommission aus dem Jahre 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung[3]. Trotz dieser Empfehlung haben nur einige wenige Mitgliedstaaten Gesetze über verwaiste Werke erlassen, und die derzeit geltenden Regelungen werden ohnehin dadurch verzerrt, dass der Online-Zugang auf Bürger beschränkt ist, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, und dass die Anerkennung einer sorgfältigen Suche, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurde, nicht vorgesehen ist.

Das Europäische Parlament hat bereits seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, die Schaffung einer rechtlichen Regelung, die den problematischen Aspekten verwaister Werke gerecht wird, und die Schaffung einer europäischen Datenbank zur leichteren Zugänglichkeit von Informationen[4] zu unterstützen. In seiner Entschließung vom 6. April 2011 zu einem Binnenmarkt für Unternehmen und Wachstum[5] hat das Parlament überdies betont, dass es im Hinblick auf die Förderung von Innovation und Kreativität auf dem Binnenmarkt unerlässlich ist, ein verbessertes System für die Verwaltung von Urheberrechten zu schaffen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag der Kommission soll es Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archiven ermöglicht werden, auf dem Binnenmarkt bestimmte Dienstleistungen anzubieten, die die Präsentation von verwaisten Werken im Internet umfassen. Ein Arbeitsziel dieses Vorschlags besteht in der Senkung der Transaktionskosten für die Online-Nutzung von verwaisten Werken durch diese Einrichtungen und in der Vereinfachung der grenzüberschreitenden Zugänglichkeit von Werken.

Die Kommission legt in der dem Legislativvorschlag beigefügten Folgenabschätzung sechs Optionen dar, darunter eine Option, gemäß der keine Maßnahmen ergriffen werden; weitere Optionen sind gesetzlich festgelegte Ausnahmen oder eine Vergabe von Lizenzen, in deren Rahmen die Digitalisierung verwaister Werke vereinfacht würde. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der umfassenden Beratungen mit verschiedenen Interessenvertretern wird in dem Vorschlag die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Lösungen begünstigt, in deren Rahmen es den Bibliotheken möglich wäre, verwaiste Werke online zugänglich zu machen. Hervorzuheben ist, dass die den jeweiligen Gerichtsbarkeiten vorliegenden Informationen über alle ermittelten verwaisten Werke allgemein und kostenlos zugänglich gemacht werden sollten. Würde ein Rechteinhaber einen begründeten Eigentumsanspruch in dem Land erheben, in dem das betreffende Werk erstmalig veröffentlicht wurde, würden die Behörden dieses Mitgliedstaats den Status des Werks als „verwaistes Werk“ aufheben. Diese Entscheidung wäre dann für alle Mitgliedstaaten gültig.

En wichtiger Hinweis der Kommission bezieht sich auf den 2008/2009 zwischen Google und dem amerikanischen Schriftstellerverband „Authors Guild“ sowie dem amerikanischen Verlegerverband „Association of American Publishers“ geschlossenen gerichtlichen Vergleich im Fall „Google Books“, demzufolge Google die meisten verwaisten Werke ohne vorherige Genehmigung nutzen und in den Vereinigten Staaten online veröffentlichen darf, wodurch Europa einen beachtlichen Wettbewerbsrückstand erleiden würde und in Bezug auf die Zugänglichkeit zum Erbe der Menschheit weit abgeschlagen wäre. Das Bundesgericht für den Bezirk New York Süd hat den Vergleich im März 2011 verworfen (u. a. aufgrund einer mutmaßlichen Monopolstellung in Bezug auf die Nutzung verwaister Werke von Google im Falle der Umsetzung des Vergleichs) und schlägt anstelle dessen legislative Maßnahmen vor[6]. Diesen Umstand sollte die Europäische Union als Chance nutzen, in Bezug auf eine Regelung der Angelegenheit auf eine Weise, die für alle künftigen Nutzer bzw. Begünstigten und für die Rechteinhaber zufriedenstellend ist, mit gutem Beispiel voranzugehen.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission und teilt die in ihm zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass die EU-weite Verfügbarkeit verwaister Werke die kulturelle Vielfalt Europas fördern und eine zusätzliche Wissens- und Lernquelle darstellen würde.

Jedoch bedarf der Vorschlag der Kommission nach Auffassung des Verfassers der Stellungnahme auch einiger Änderungen. Es sollte betont werden, dass das Urheberrecht die Grundlage für Innovation, Schaffenskraft und Investitionen in der Kreativindustrie sowie für deren Produktionen darstellt. Die Probleme, die in Bezug auf verwaiste Werke bestehen, sollten durch einen angemessenen Regelungsrahmen angegangen werden, damit keine zu weit gefassten Maßnahmen ergriffen werden. Darüber hinaus sollten die Kriterien für die Vergütung von Rechteinhabern harmonisiert werden, um auf europäischer Ebene für Rechtssicherheit und rechtliche Garantien zu sorgen. Es ist wichtig, dass Rechteinhaber den Status von Werken als verwaistes Werk im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl aufheben lassen können.

Insbesondere soll betont werden, wie wichtig es ist, dass die vernetzten Datenbanken untereinander kompatibel und interoperabel sind. Es sollte verhindert werden, dass ein Werk unrechtmäßig den Status eines verwaisten Werks erhält.

Es bleibt auch noch zu klären, wie mit den Fragen umgegangen werden soll, wie die im Vorschlag der Kommission genannten Begünstigten eine einheitliche Definition erhalten können und wie die Mitgliedstaaten mit dem Fall umzugehen haben, dass die sorgfältige Suche in einem bestimmten Mitgliedstaat durchgeführt werden muss, ein anderer Mitgliedstaat jedoch über exaktere und aktuellere Informationen verfügt und daher für die Durchführung der Suche besser geeignet ist. Auch muss dem Bereich der zulässigen Nutzung weitere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da im Rahmen des Vorschlags nicht nur Raum für eine breit gefasste Auslegung ihrer Definition, sondern auch für ausgesprochen viele Formen der Nutzung in den verschiedenen Mitgliedstaaten gelassen wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Erleichterung der Digitalisierung und Verbreitung von Werken, deren Urheber unbekannt ist oder, selbst wenn dieser bekannt ist, nicht ausfindig gemacht werden kann, so genannter „verwaister Werke“, ist eine Schlüsselmaßnahme der Digitalen Agenda für Europa, wie dies in der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Digitale Agenda für Europa“ dargelegt ist.

(3) Die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Erleichterung der Digitalisierung und Verbreitung von Werken, deren Rechteinhaber unbekannt ist oder, selbst wenn dieser bekannt ist, nicht ausfindig gemacht werden kann, so genannter „verwaister Werke“, ist eine Schlüsselmaßnahme der Digitalen Agenda für Europa, wie dies in der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Digitale Agenda für Europa“ dargelegt ist.

 

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text.)

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Das Urheberrecht stellt die wirtschaftliche Grundlage der Kreativbranche dar, weil es Innovation, Schaffenskraft, Investition und Produktion begünstigt. Daher dient die Massendigitalisierung und -verbreitung von Werken dem Schutz des europäischen Kulturerbes. Die Urheberrechte sind ein wichtiges Instrument, um zu gewährleisten, dass der Kreativsektor für seine Arbeit belohnt wird.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten davon ausgegangen werden, dass Film-, Ton- und audiovisuelle Werke in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten Werke enthalten, die diese Einrichtungen für ihre ausschließliche Verwertung in Auftrag gegeben haben.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Aus Gründen des Einverständnisses der Nationen sollte die Richtlinie nur für Werke gelten, die zuerst in einem Mitgliedstaat veröffentlicht oder gesendet wurden.

(11) Die Richtlinie sollte nur für Werke gelten, die zuerst in einem Mitgliedstaat veröffentlicht oder gesendet wurden. Die Kommission sollte die Situation prüfen, in der ein Werk zwar durch einen Marktteilnehmer eines Mitgliedstaats produziert und verbreitet, es jedoch zuerst in einem Staat außerhalb der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Begründung

Die Kommission sollte darüber hinaus das Problem von Werken beleuchten, die in Europa produziert wurden und in Europa verbreitet werden sollen, die jedoch aus Kostengründen in einem Staat außerhalb der EU veröffentlicht wurden. Von diesem Problem sind z. B. 30 % der Bücher der British Library betroffen, insbesondere jene, die in Indien gedruckt wurden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Bevor ein Werk als verwaistes Werk gelten kann, sollte eine auf den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Zumutbarkeit beruhende sorgfältige Suche nach dem Urheber durchgeführt werden. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, vorzusehen, dass eine sorgfältige Suche von den in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen oder von anderen Einrichtungen durchgeführt werden kann.

(12) Bevor ein Werk als verwaistes Werk gelten kann, sollte eine auf den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Zumutbarkeit beruhende sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber durchgeführt werden. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, vorzusehen, dass eine sorgfältige Suche von den in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen oder von anderen Einrichtungen durchgeführt werden kann, wenn diese Einrichtungen bei der Suche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Zumutbarkeit handeln und die Ergebnisse für die Verwirklichung von Zielen im Interesse der Öffentlichkeit genutzt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im letzteren Fall sollten die in dieser Richtlinie genannten Organisationen weiterhin für die durchgeführte sorgfältige Suche haften. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, öffentliche Einrichtungen zu benennen, die zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der sorgfältigen Suche nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Zumutbarkeit berechtigt sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Damit ein hohes Maß an Urheberschutz in der Europäischen Union gewährleistet wird, sollte ein harmonisiertes Konzept für eine solche sorgfältige Suche aufgestellt werden. Eine sorgfältige Suche sollte die Konsultation öffentlich zugänglicher Datenbanken beinhalten, die Informationen über den Urheberrechtsstatus eines Werks liefern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelarbeit bei der kostspieligen Digitalisierung dafür sorgen, dass die Nutzung verwaister Werke durch die in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank erfasst wird. Soweit möglich sollten öffentlich zugängliche Datenbanken zu den Suchergebnissen und der Nutzung verwaister Werke so konzipiert und eingerichtet werden, dass sie eine Vernetzung auf paneuropäischer Ebene und die Abfrage über eine einzige Zugangsstelle erlauben.

(13) Damit ein hohes Maß an Urheberschutz in der Europäischen Union gewährleistet wird, sollte ein harmonisiertes Konzept für eine solche sorgfältige Suche aufgestellt werden. Eine sorgfältige Suche sollte die Konsultation öffentlich zugänglicher Datenbanken beinhalten, die Informationen über den Urheberrechtsstatus eines Werks liefern. Um Doppelarbeit bei der Suche zu vermeiden, sollte eine auf dem Grundsatz der Zumutbarkeit beruhende sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Werk zuerst veröffentlicht, gesendet, der Öffentlichkeit präsentiert oder an sie verteilt wurde, wobei es in bestimmten Fällen erforderlich sein kann, zusätzliche Informationsquellen in anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelarbeit bei der kostspieligen Digitalisierung und zur Klärung der Frage, ob der Status als verwaistes Werk in einem anderen Mitgliedstaat festgestellt wurde, dafür sorgen, dass die Ergebnisse der in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten sorgfältigen Suche und die Nutzung verwaister Werke durch die in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank erfasst werden. Soweit möglich sollten kostenlose und öffentlich zugängliche Datenbanken zu den Suchergebnissen und der Nutzung verwaister Werke so verständlich und nutzerfreundlich konzipiert und eingerichtet werden, dass sie eine Vernetzung und Interoperabilität auf paneuropäischer Ebene zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Abfrage über eine einzige Zugangsstelle erlauben.

Begründung

Mit dieser Änderung sollen die Erwägungen 13 und 15 zusammengefasst werden, um die Kohärenz des Textes zu verbessern.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Das Potenzial des Online-Zugangs zu kulturellen Inhalten und der digitalen Bewahrung wird oftmals nicht ausgeschöpft, u. a. aufgrund unzureichender Mittel in den Mitgliedstaaten und erfolgloser Bemühungen um die Vernetzung von Datenbanken, die untereinander nicht kompatibel sind. Mit dieser Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, zu prüfen, ob die Digitalisierung von Werken auf europäischer Ebene normiert werden kann, damit eine zentrale Registrierung, ein zentraler Zugang und die Interoperabilität ihrer öffentlichen Datenbanken ermöglicht werden können.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b) Damit öffentlich zugängliche Datenbanken, in denen die Suchergebnisse und die Nutzung verwaister Werke erfasst werden, länderübergreifend abgefragt werden können, ist es zweckmäßig, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Internetadresse der Datenbanken ihres Hoheitsgebiets mitteilen und die Kommission diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weitergibt. Es sollten praktische Vorkehrungen im Hinblick auf die Online-Abfrage und die Vernetzung dieser Datenbanken durch eine einzige europäische Zugangsstelle getroffen werden, die auf elektronischem Wege für die Öffentlichkeit zugänglich ist, sowie im Hinblick auf die Erleichterung des Zugangs zu den darin enthaltenen Informationen, insbesondere durch technische Mechanismen wie z. B. maschinelle Übersetzung zur Beseitigung von Sprachbarrieren.

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen mit der Kommission zusammenarbeiten, um insbesondere den länderübergreifenden Zugang zu den Datenbanken oder zu den Protokollen der sorgfältigen Suchen und der Nutzung verwaister Werke zu ermöglichen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Um Doppelarbeit bei der Suche zu vermeiden, sollte eine sorgfältige Suche nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Werk zuerst veröffentlicht oder gesendet wurde. Damit sich die Mitgliedstaaten vergewissern können, ob in einem anderen Mitgliedstaat der Status als verwaistes Werk festgestellt worden ist, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Ergebnisse einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführten sorgfältigen Suche in einer öffentlich zugänglichen Datenbank dokumentiert werden.

entfällt

Begründung

Mit dieser Änderung sollen die Erwägungen 13 und 15 zusammengefasst werden, um die Kohärenz des Textes zu verbessern.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um Lernen und kulturelle Aktivitäten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Filmerbes tätigen Instituten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gestatten, verwaiste Werke zugänglich zu machen und zu vervielfältigen, sofern eine solche Nutzung der Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewahrung und der Restaurierung von Werken sowie der Bereitstellung des Zugangs zu Werken, die in ihren Sammlungen enthalten sind, zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken. Im Bereich des Filmerbes tätige Institute sollten für die Zwecke dieser Richtlinie Einrichtungen umfassen, die von den Mitgliedstaaten zur Sammlung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung von Filmen, die Teil ihres kulturellen Erbes sind, ausgewiesen sind.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Vertragliche Vereinbarungen können bei der Förderung der Digitalisierung des europäischen Kulturerbes eine Rolle spielen, denn Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archive sowie im Bereich des Filmerbes tätige Institute können im Hinblick auf die im Rahmen dieser Richtlinie zulässigen Arten der Nutzung Vereinbarungen mit kommerziellen Partner über die Digitalisierung und Zugänglichmachung verwaister Werke schließen. Diese Vereinbarungen können finanzielle Beiträge solcher Partner beinhalten.

(18) Vertragliche Vereinbarungen können bei der Förderung der Digitalisierung des europäischen Kulturerbes eine Rolle spielen, denn Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute sowie öffentlich‑rechtliche Rundfunkanstalten können im Hinblick auf die im Rahmen dieser Richtlinie zulässigen Arten der Nutzung Vereinbarungen mit kommerziellen Partner über die Digitalisierung und Zugänglichmachung verwaister Werke schließen Diese Vereinbarungen können finanzielle Beiträge solcher Partner beinhalten, wobei letzteren jedoch keine Nutzungsrechte eingeräumt werden sollten. Diese Vereinbarungen sollten keine Beschränkungen in Bezug auf die Art der Nutzung der verwaisten Werke durch Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archive und im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Institute im Rahmen dieser Richtlinie zum Zwecke der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben enthalten, insbesondere was die Bestimmungen des allgemeinen und diskriminierungsfreien Zugangs zu verwaisten Werken betrifft.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Die wirtschaftliche Grundlage für den Kreativsektor wird gebildet durch die Wechselwirkung zwischen dem Schutz und der Förderung des vorhandenen Kulturerbes, gutem Unterricht und dem verarbeitenden Gewerbe mit dem Kreativsektor. Die Annahme einer kohärenten Politik in all diesen Bereichen durch die Mitgliedstaaten ist für einen hochwertigen Kreativsektor notwendig.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Diese Richtlinie sollte die in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen für die Verwaltung von Rechten, beispielsweise der erweiterten kollektiven Lizenzen, unberührt lassen.

(20) Diese Richtlinie sollte die in den Mitgliedstaaten bestehenden und künftigen rechtlich anerkannten Regelungen für die Verwaltung von Rechten, beispielsweise der erweiterten kollektiven Lizenzen, unberührt lassen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Den Mitgliedstaaten sollte es auch möglich sein, die Nutzung verwaister Werke zu Zwecken zu gestatten, die über die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der unter diese Richtlinie fallenden Einrichtungen hinausgehen. Unter solchen Umständen sollten die Rechte und legitimen Interessen der Rechteinhaber geschützt werden.

(21) Den Mitgliedstaaten sollte es auch möglich sein, die Nutzung verwaister Werke zu Zwecken zu gestatten, die über die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der unter diese Richtlinie fallenden Einrichtungen hinausgehen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 7.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen dieser Richtlinie die Nutzung verwaister Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu Zwecken, die über die Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben hinausgehen, sollten Rechteinhaber, die später Rechtsansprüche an ihren Werken geltend machen, vergütet werden. Bei einer solchen Vergütung sollten die Art des Werks und die jeweilige Nutzung berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Erträge aus einer solchen Nutzung verwaister Werke, die dieser Vergütung dienen sollten, für die aber nach Auslaufen des in dieser Richtlinie festgelegten Zeitraums keine Ansprüche geltend gemacht wurden, zur Finanzierung von Informationsquellen für Rechte beitragen sollen, die die sorgfältige Suche in Bezug auf Kategorien von Werken, die tatsächlich oder potenziell in den Gegenstandsbereich dieser Richtlinie fallen, durch kostengünstige, automatisierte Mittel vereinfachen werden.

(22) Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen dieser Richtlinie die Nutzung verwaister Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu Zwecken, die über die Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben hinausgehen, sollten Rechteinhaber, die später Rechtsansprüche an ihren Werken geltend machen, vergütet werden. Eine solche Vergütung sollte gerecht und angemessen sein, und die Art des Werks und die jeweilige Nutzung sollten berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Erträge aus einer solchen Nutzung verwaister Werke, die dieser Vergütung dienen sollten, für die aber nach Auslaufen des in dieser Richtlinie festgelegten Zeitraums keine Ansprüche geltend gemacht wurden, zur Finanzierung von Informationsquellen für Rechte beitragen sollen, die die sorgfältige Suche in Bezug auf Kategorien von Werken, die tatsächlich oder potenziell in den Gegenstandsbereich dieser Richtlinie fallen, durch kostengünstige, automatisierte Mittel vereinfachen werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2. Diese Richtlinie gilt für urheberrechtlich geschützte Werke, die zuerst in einem Mitgliedstaat veröffentlicht, gesendet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder an sie verteilt wurden und die Folgendes sind:

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Werke in Form von eigenständigen Fotografien und anderen Bildern, die in Sammlungen von Einrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 enthalten sind, sofern die sorgfältige Suche aufgrund von Angaben, die diesen Werken beigefügt sind (z. B. Stempel des Ateliers des Fotografen usw.), durchgeführt werden kann und das Persönlichkeitsrecht kein rechtliches Hindernis darstellt, oder

Begründung

Mit dieser Änderung wird der Anwendungsbereich des Vorschlags zumindest auf solche Fotografien und andere Bilder ausgeweitet, für die eine sorgfältige Suche durchgeführt werden kann und durch die das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt wird (z. B. Landschaftsfotografien).

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Film-, Ton- oder audiovisuelle Werke, die von öffentlich‑rechtlichen Rundfunkanstalten vor dem 31. Dezember 2002 produziert wurden und in ihren Archiven enthalten sind.

(3) Film-, Ton- oder audiovisuelle Werke, die von öffentlich‑rechtlichen Rundfunkanstalten produziert wurden und in ihren Archiven enthalten sind.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Werk gilt als verwaistes Werk, wenn der Rechteinhaber nicht ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, nicht ausfindig gemacht worden ist, nachdem eine sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber gemäß Artikel 3 durchgeführt und dokumentiert worden ist.

1. Ein Werk gilt als verwaistes Werk, wenn der Rechteinhaber nicht ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, nicht ausfindig gemacht worden ist, nachdem eine sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit und von Treu und Glauben gemäß Artikel 3 durchgeführt und dokumentiert worden ist.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Wird die sorgfältige Suche von anderen als den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt, sollten letztere weiterhin für die durchgeführte sorgfältige Suche haften.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Eine sorgfältige Suche muss nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Werk zuerst veröffentlicht oder gesendet wurde.

3. Eine sorgfältige Suche nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Zumutbarkeit muss nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Werk zuerst veröffentlicht, gesendet, der Öffentlichkeit in anderer Form präsentiert oder in anderer Form an diese verteilt wurde. Fand die erste Veröffentlichung, Sendung, Präsentation in der Öffentlichkeit in anderer Form oder Verteilung in der Öffentlichkeit in anderer Form gleichzeitig in zwei oder mehr Mitgliedstaaten statt, ist diese sorgfältige Suche in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchzuführen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat, in dem ein Werk zuerst veröffentlicht wurde, kann in dem Fall, dass sich die territorialen Grenzen von Mitgliedstaaten inzwischen geändert haben, die Ausweitung der Konsultation auf Informationen in anderen Mitgliedstaaten erforderlich machen, mit denen das Werk aufgrund von geografischen, sprachlichen oder anderen relevanten Umständen am stärksten verbunden ist.

Begründung

In Fällen, in denen sich die Grenzen von Mitgliedstaaten im Laufe der Geschichte verändert haben, sollte die sorgfältige Suche auf den Mitgliedstaat ausgeweitet werden, mit dem das Werk aufgrund von geografischen, sprachlichen oder anderen relevanten Umständen am stärksten verbunden ist.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Ist bekannt, dass es sich bei einem Filmwerk oder einem audiovisuellen Werk um eine Koproduktion handelt, so ist die sorgfältige Suche in allen Mitgliedstaaten durchzuführen, die an der Koproduktion beteiligt waren.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Ergebnisse einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführten sorgfältigen Suche in einer öffentlich zugänglichen Datenbank dokumentiert werden.

4. Die Mitgliedstaaten können Einrichtungen benennen, die zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der sorgfältigen Suche nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Zumutbarkeit berechtigt sind, und sorgen dafür, dass die Ergebnisse einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführten sorgfältigen Suche in einer kostenlosen und öffentlich zugänglichen Datenbank dokumentiert werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Inhaber der Rechte an einem Werk jederzeit die Möglichkeit hat, den Status als verwaistes Werk zu beenden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Inhaber der Rechte an einem Werk jederzeit in einem Mitgliedstaat seiner Wahl die durchsetzbare Möglichkeit hat, den Status als verwaistes Werk mittels eines zügigen einheitlichen und kostengünstigen Verfahrens zu beenden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Vervielfältigung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG zum Zweck der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Bewahrung oder Restaurierung.

(b) Vervielfältigung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, beispielsweise zum Zweck der Suche, Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Bewahrung oder Restaurierung.

Begründung

Durch diese Änderung kann mit einer offenen Liste auf die Entwicklung der Informationstechnologien in den kommenden Jahren reagiert werden, ohne dass der Rechtsakt für jeden einzelnen sinnvollen Zweck, der künftig verfolgt werden könnte, geändert werden muss. Darüber hinaus wird im Einklang mit den Erwägungsgründen 1 und 10 die Suche in die Liste der Beispiele der Zwecke aufgenommen, für die eine Vervielfältigung erlaubt ist.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Sofern in Artikel 7 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen jedoch verwaiste Werke nicht nutzen, um andere Ziele zu verfolgen als solche, die ihren im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben entsprechen, insbesondere die Bewahrung und Restaurierung von Werken sowie die Zugänglichmachung zu Werken, die in ihren Sammlungen enthalten sind, zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken.

2. Sofern in Artikel 7 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen jedoch verwaiste Werke nicht nutzen, um andere Ziele zu verfolgen als solche, die ihren im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben entsprechen, insbesondere die Bewahrung und Restaurierung von Werken sowie die Zugänglichmachung zu Werken, die in ihren Sammlungen enthalten sind, zu kulturellen, forschungsbezogenen und bildungspolitischen Zwecken.

Begründung

Diese Änderung dient im Einklang mit den Erwägungsgründen 1 und 10 der Hervorhebung der Möglichkeit, auch zu Forschungszwecken auf verwaiste Werke zuzugreifen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4

 

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die verwaiste Werke im Einklang mit Absatz 1 nutzen, ihre sorgfältige Suche dokumentieren und öffentlich zugängliche Protokolle über die Nutzung führen.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die verwaiste Werke im Einklang mit Absatz 1 nutzen, ihre sorgfältige Suche dokumentieren, öffentlich zugängliche Protokolle über die Nutzung führen und dafür sorgen, dass der Name eines Inhabers von Rechten an einem verwaisten Werk, der zwar ermittelt, jedoch nicht ausfindig gemacht wurde, im Zusammenhang mit jeder Nutzung des Werks angegeben wird.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste und die Internetadresse der Datenbanken ihres Hoheitsgebiets, in denen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen ihre sorgfältigen Suchen und ihre Nutzung verwaister Werke dokumentieren, sowie jede spätere Änderung. Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter.

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen mit der Kommission zusammenarbeiten, um insbesondere den länderübergreifenden Zugang zu den Datenbanken oder zu den Protokollen der sorgfältigen Suchen und der Nutzung verwaister Werke zu ermöglichen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit der Kommission praktische Vorkehrungen, damit die oben genannten Datenbanken über eine einzige unionsweit nutzbare Online‑Zugangsstelle abgefragt werden können.

Begründung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen im Hinblick auf die Einrichtung einer einzigen Zugangsstelle auf Unionsebene zusammenarbeiten, um den Zugang zu den Datenbanken und Protokollen der sorgfältigen Suche und der Nutzung verwaister Werke zu ermöglichen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4c. Die Mitgliedstaaten sollten die Vernetzung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen zum Zweck der gegenseitigen Zugänglichmachung verwaister Werke, die in beiden Sammlungen enthalten sind, erlauben, um Doppelarbeit bei der kostspieligen Digitalisierung zu vermeiden.

Begründung

Mit dieser Änderung soll in Bezug auf Fälle, in denen bereits eine physische Kopie eines verwaisten Werks in der Sammlung einer Einrichtung enthalten ist, die Vernetzung der digitalen Kopien dieser verwaisten Werke erlaubt werden, damit das Digitalisierungsverfahren nicht wiederholt werden muss.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Rechteinhaber ihren Vergütungsanspruch nach Unterabsatz 4 innerhalb eines von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraums geltend machen können, wobei dieser Zeitraum nicht kürzer ist als fünf Jahre ab dem Datum der Handlung, die den Anspruch begründet.

entfällt

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen das verwaiste Werk in angemessener Weise und in gutem Glauben bis zu dem Tag der Handlung verwerten können, die den Anspruch des Rechteinhabers auf eine Vergütung begründet, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die kommerzielle Nutzung verwaister Werke zu erlauben. Vor diesem Tag wird der Rechteinhaber nicht vergütet, und das Urheberrecht findet keine Anwendung.

Begründung

Die Möglichkeit der Verwertung bietet den Vorteil, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen dazu angeregt werden, verwaiste Werke zu digitalisieren. Rechteinhaber werden dazu angeregt, ihre Ansprüche auf ihre Werke geltend zu machen, und die Öffentlichkeit kommt zu einem früheren Zeitpunkt in den Genuss verwaister Werke.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten können sich bestehender oder künftiger einzelstaatlicher Regelungen über die Möglichkeit der Massendigitalisierung und der Nutzung verwaister Werke bedienen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Regelungen über die Verwaltung von Rechten

 

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der in den Mitgliedstaaten rechtlich anerkannten derzeit und künftig geltenden Regelungen für die Verwaltung von Rechten, wie beispielsweise von erweiterten kollektiven Lizenzen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7b

 

Präventivmaßnahmen

 

Die Mitgliedstaaten fördern in Koordinierung mit den betroffenen Akteuren Maßnahmen, die dazu dienen, dass Werke künftig nicht mehr verwaisen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie lässt andere Rechtsvorschriften insbesondere in folgenden Bereichen unberührt: Patentrechte, Marken, Musterrechte, Gebrauchsmuster, Topographien von Halbleitererzeugnissen, typographische Schriftzeichen, Zugangskontrolle, Zugang zum Kabel von Rundfunkdiensten, Schutz nationalen Kulturguts, Anforderungen im Bereich gesetzlicher Hinterlegungspflichten, Rechtsvorschriften über Wettbewerbsbeschränkungen und unlauteren Wettbewerb, Betriebsgeheimnisse, Sicherheit, Vertraulichkeit, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, Zugang zu öffentlichen Dokumenten sowie Vertragsrecht.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission verfolgt ständig die Entwicklung von Informationsquellen für Rechte und legt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach in jährlichen Abständen einen Bericht vor über die mögliche Einbeziehung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in den Anwendungsbereich der Richtlinie, die derzeit nicht darunter fallen, insbesondere Tonträger sowie eigenständige Fotografien und andere Bilder.

Die Kommission verfolgt ständig die Entwicklung von Informationsquellen für Rechte und legt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach in jährlichen Abständen einen Bericht vor, in dem geprüft wird, wie bisher nicht in Artikel 1 Absatz 1 genannte Begünstigte sowie Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, insbesondere Tonträger sowie eigenständige Fotografien und andere Bilder, in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden können.

Begründung

Wenn beispielsweise auch Dokumentarfilmern, die historisches Filmmaterial nutzen möchten, oder Unternehmern im Kulturbereich, die für ihre neuen Werke das allgemeine Kulturgut verwenden möchten, verwaiste Werke zur Verfügung stehen sollen, müssen neben Museen und Bibliotheken auch andere Begünstigte in Betracht kommen. Die vorliegende Richtlinie stellt zwar einen guten Ausgangspunkt für die Lösung des Problems der verwaisten Werke, jedoch keineswegs eine umfassende Lösung dar.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission prüft regelmäßig den Status von Werken, die nicht mehr im Handel erhältlich sind, und legt spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach in regelmäßigen Abständen einen Bericht über eine mögliche Lösung der Digitalisierung von Werken, die nicht mehr im Handel erhältlich sind, sowie über den Zugang der breiten Öffentlichkeit der Mitgliedstaaten zu diesen Werken vor.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission bringt die Liste der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die für den Umgang mit verwaisten Werken zuständig sind, regelmäßig (mindestens einmal alle zwei Jahre) auf den neuesten Stand.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei den Quellen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 handelt es sich um folgende:

Bei den Quellen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 handelt es sich unter anderem um folgende:

VERFAHREN

Titel

Zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2011)0289 – C7-0138/2011 – 2011/0136(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

23.6.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

23.6.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Toine Manders

11.7.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

5.10.2011

5.12.2011

 

 

Datum der Annahme

5.12.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Cristian Silviu Buşoi, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Jürgen Creutzmann, Cornelis de Jong, Christian Engström, Sandra Kalniete, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Phil Prendergast, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Anna Hedh, María Irigoyen Pérez, Othmar Karas, Constance Le Grip, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Konstantinos Poupakis, Amalia Sartori, Wim van de Camp, Kerstin Westphal

  • [1]               Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10–19).
  • [2]               Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe n der Richtlinie aus dem Jahr 2011 können Bibliotheken Werke, die sich in ihren Sammlungen befinden, ausschließlich zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in ihren Räumlichkeiten zugänglich machen.
  • [3]               ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 28–30.
  • [4]               Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu der Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien ((P7_TA(2011)0240, Ziffer 71) und Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu dem Thema „Europeana – die nächsten Schritte“ (ABl. C 81 vom 15.3.2011, S. 16–25).
  • [5]               2010/2277(INI), Ziffer 56.
  • [6]               http://thepublicindex.org/docs/amended_settlement/opinion.pdf, Seite 23.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (6.12.2011)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke
(KOM(2011)0289 – C7‑0138/2011 – 2011/0136(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Sabine Verheyen

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund:

Die Europäische Union verfügt über ein außerordentlich reiches kulturelles Erbe. Ein Großteil dieses Erbes liegt jedoch in den Archiven und Bibliotheken der Mitgliedstaaten brach und ist den europäischen Bürgerinnen und Bürgern nicht zugänglich. Deswegen ist es für den Erhalt der Vielfalt der europäischen Kultur notwendig, diese Werke grenzüberschreitend verfügbar zu machen.

Die EU-Mitgliedstaaten sind derzeit lediglich auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in der Lage, Werke zu digitalisieren, bei denen der Rechteinhaber nicht ermittelt werden kann. Eine neue Rechtsvorschrift ermöglicht in Zukunft einen europaweiten Online-Zugang zu solchen verwaisen Werken.

Die Kommission schafft mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke eine Grundlage für den Umgang mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Filmen, Musikstücken, TV-Produktionen etc., die zwar urheberrechtlich geschützt sind, für die der Rechteinhaber jedoch nicht identifiziert werden kann.

Der Berichterstatterin kommt es hierbei im Besonderen auf folgende Punkte an:

Zielsetzung:

Stellt sich ein Werk als verwaist heraus, kann es digitalisiert und damit der europäischen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Durch die Veröffentlichung via Internet oder über andere Verbreitungskanäle, wird Europas kulturelle Vielfalt maßgeblich gefördert und für jedermann erlebbar. Dies kommt nicht nur Museen, Bibliotheken, Rundfunkanstalten, Archiven, Universitäten und ähnlichen Bildungs- oder Wissenschaftseinrichtungen zugute. Auch Privatpersonen profitieren in hohem Maße von der digitalen Bereitstellung verwaister Werke.

Bei der Digitalisierung verwaister Werke handelt es sich um einen zentralen Bestandteil der Pflege des kulturellen Erbes der Europäischen Union, da durch die Richtlinie den Bürgern der Mitgliedstaaten ein grenzüberschreitender und rechtskonformer Zugang zu verwaisten Werken ermöglicht wird.

Forderungen:

Ein Werk soll dabei so lange als verwaist gelten, bis 100 Prozent seiner Rechteinhaber ausfindig gemacht werden konnten. Jedoch ist sicherzustellen, dass die Ansprüche der bekannten Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden.

Um festzustellen, ob es sich bei einem Werk um ein verwaistes Werk handelt, ist es notwendig, eine sorgfältige Suche durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine aufwendige Recherche, die auf höchstem technischem und wissenschaftlichem Niveau durchgeführt werden muss.

Rundfunkanstalten haben in aller Regel extrem kurzfristige, tagesaktuelle Suchanfragen und könnten aus zeitlichen Gründen nicht in ausreichender Form nachforschen. Kleine Museen, Archive und Institute verfügen nicht immer über die entsprechenden personellen oder auch infrastrukturellen Ressourcen und hätten aus diesem Grund mitunter keine Möglichkeiten, eine sorgfältige Suche durchzuführen.

Deswegen ist es unbedingt notwendig, Verwertungsgesellschaften in den Prozess zu integrieren. Diese sollen jederzeit berechtigt sein, eine sorgfältige Suche durchzuführen, wenn ein Archiv, ein Museum, eine Rundfunkanstalt etc. nicht im Stande sind, dies zu übernehmen.

Verwertungsgesellschaften erfüllen darüber hinaus noch einen weiteren Zweck: Wenn ein Werk nicht nur einen, sondern mehrere Rechteinhaber besitzt, vertreten die Verwertungsgesellschaften treuhänderisch den nicht auffindbaren Rechteinhaber. Beispielsweise bei Fernsehproduktionen hat man es nicht selten mit 50 - 100 Rechteinhabern zu tun, und hier ist in den seltensten Fällen jeder Einzelne auffindbar.

Online-Bibliotheken wie Europeana und andere große europäische Digitalisierungsprojekte sind auf einen EU-weiten Zugang angewiesen. Eine einheitliche Lösung, die die verschiedenen mitgliedstaatlichen Hoheitsgebiete zusammenfasst, ist daher unerlässlich.

Die Suche nach verwaisten Werken sowie die Digitalisierung und die Veröffentlichung müssen stets auf dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik sein. Deswegen ist es notwendig, dass die Richtlinie es möglich macht, auch in Zukunft die neuesten Methoden anzuwenden. Zu diesem Zweck ist ein intensiver Austausch innerhalb der Mitgliedstaaten nach „Best-Practice“-Gesichtspunkten unerlässlich.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Die Union muss bei ihrer Tätigkeit aufgrund der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den kulturellen Aspekten Rechnung tragen, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Der grenzüberschreitende Online-Zugang zu verwaisten Werken in den Sammlungen von Bibliotheken, Registraturen, Bildungseinrichtungen, Archiven, Museen, im Bereich des Filmerbes tätigen Instituten, Rundfunkanstalten, anderen kulturellen Organisationen und privaten Sammlungen in den Mitgliedstaaten sowie zu Werken in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in der gesamten Union trägt zur Förderung und zum Schutz der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der Union bei.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bibliotheken, Museen, Archive, Bildungseinrichtungen, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind mit der groß angelegten Digitalisierung ihrer Sammlungen oder Archivbestände befasst, um Europäische digitale Bibliotheken zu schaffen. Bibliotheken, Museen, Archive, Bildungseinrichtungen, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in den Mitgliedstaaten tragen zur Bewahrung und Verbreitung des europäischen Kulturerbes bei, was auch für die Schaffung Europäischer digitaler Bibliotheken wie Europeana wichtig ist. Technologien für die Massendigitalisierung gedruckter Materialien und für die Suche und Indexierung vergrößern den Forschungswert der Sammlungen der Bibliotheken.

(1) Bibliotheken, Museen, Registraturen, Archive, Bildungseinrichtungen, im Bereich des Filmerbes tätige Institute, Rundfunkanstalten und andere kulturelle Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, aber auch private Sammlungen sind mit der Digitalisierung ihrer Sammlungen oder Archivbestände befasst. Ferner tragen sie zur Bewahrung und Verbreitung des europäischen Kulturerbes bei, was auch für die Schaffung europäischer digitaler Bibliotheken wie Europeana wichtig ist. Technologien für die Massendigitalisierung gedruckter Materialien und für die Suche und Indexierung vergrößern den Forschungswert der Sammlungen der Bibliotheken.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Erleichterung der Digitalisierung und Verbreitung von Werken, deren Urheber unbekannt ist oder, selbst wenn dieser bekannt ist, nicht ausfindig gemacht werden kann, so genannter „verwaister Werke“, ist eine Schlüsselmaßnahme der Digitalen Agenda für Europa, wie dies in der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Digitale Agenda für Europa“ dargelegt ist.

(3) Die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Erleichterung der Digitalisierung und Verbreitung von so genannten „verwaisten Werken, deren Rechteinhaber unbekannt ist oder, selbst wenn dieser bekannt ist, nicht ausfindig gemacht werden kann, ist eine Schlüsselmaßnahme der Digitalen Agenda für Europa, wie dies in der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Digitale Agenda für Europa“ dargelegt ist.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die ausschließlichen Rechte der Urheber an der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke, die mit der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft harmonisiert wurden, verlangen die Zustimmung des Urhebers vor der Digitalisierung und Zugänglichmachung eines Werks.

(4) Die ausschließlichen Rechte der Urheber an der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke, die mit der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft harmonisiert wurden, verlangen die Zustimmung des Urhebers vor der Digitalisierung, Zugänglichmachung und öffentlichen Wiedergabe eines Werks.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Im Falle verwaister Werke kann eine solche vorherige Zustimmung zur Vervielfältigung oder zur öffentlichen Zugänglichmachung nicht eingeholt werden.

(5) Im Falle verwaister Werke kann eine solche vorherige Zustimmung zur Vervielfältigung, zur öffentlichen Zugänglichmachung oder Wiedergabe nicht eingeholt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Dadurch dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Konzepte zur Anerkennung des Status als verwaistes Werk anwenden, können Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts und die Nutzung und den grenzüberschreitenden Zugang zu verwaisten Werken entstehen. Solche unterschiedlichen Konzepte können auch zu Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs führen, bei denen kulturelles Material betroffen ist. Daher ist eine gegenseitige Anerkennung eines solchen Status sinnvoll.

(6) Dadurch dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Konzepte zur Anerkennung des Status als verwaistes Werk anwenden, können Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts und die Nutzung und den grenzüberschreitenden Zugang zu verwaisten Werken entstehen. Solche unterschiedlichen Konzepte können auch zu Beschränkungen des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen führen, bei denen kulturelles Material betroffen ist, und den öffentlichen Zugang zu diesen Waren und Dienstleistungen sowie deren Nutzung durch die Bürgerinnen und Bürger erschweren. Daher ist eine gegenseitige Anerkennung eines solchen Status sinnvoll.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Insbesondere ist ein gemeinsames Konzept zur Bestimmung des Status als verwaistes Werk und der zulässigen Formen der Nutzung verwaister Werke erforderlich, damit im Binnenmarkt Rechtssicherheit für die Nutzung verwaister Werke durch Bibliotheken, Museen, Bildungseinrichtungen, Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gewährleistet ist.

(7) Insbesondere ist ein gemeinsames Konzept zur Bestimmung des Status als verwaistes Werk und der zulässigen Formen der Nutzung verwaister Werke erforderlich, damit im Binnenmarkt Rechtssicherheit für die Nutzung verwaister Werke durch Bibliotheken, Museen, Registraturen, Archive, Bildungseinrichtungen, im Bereich des Filmerbes tätige Institute, Rundfunkanstalten und andere kulturelle Einrichtungen in den Mitgliedstaaten sowie private Sammlungen gewährleistet ist.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Film-, Ton- und audiovisuelle Werke, die in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten enthalten sind und von ihnen produziert wurden, enthalten verwaiste Werke. Unter Berücksichtigung der besonderen Position von Rundfunkanstalten als Produzenten von Ton- und audiovisuellem Material und der Tatsache, dass es notwendig ist, Maßnahmen zu beschließen, um das Vorkommen verwaister Werke in der Zukunft zu begrenzen, ist es angemessen, einen Stichtag hinsichtlich der Anwendung dieser Richtlinie festzulegen, soweit die in den Archiven von Rundfunkanstalten enthaltenen Werke betroffen sind.

entfällt

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass künftig in Anbetracht der stetig zunehmenden Schaffung und Verbreitung kreativer Online-Inhalte in der digitalen Ära die Entstehung neuer verwaister Werke verhindert wird. Es ist ein klarer Hinweis darauf erforderlich, wie die Rechteinhaber ermittelt und ausfindig gemacht werden können; zudem ist eine spezifische Registrierung als Voraussetzung für die umfassende Wahrnehmung der Rechte notwenig. Darüber hinaus muss ein solider Rahmen für den Erwerb von Rechten geschaffen werden. Der Rechtsrahmen sollte offen für technische Neuerungen und im Hinblick auf künftige Verträge zwischen Rechteinhabern flexibel genug sein.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten davon ausgegangen werden, dass Film-, Ton- und audiovisuelle Werke in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten Werke enthalten, die diese Einrichtungen für ihre ausschließliche Verwertung in Auftrag gegeben haben.

(9) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte davon ausgegangen werden, dass Filmwerke und Werke, die Bestandteil von Ton- und audiovisuellen Werken sind, Fotografien und andere Bilder oder Werkbeiträge, die in ihnen enthalten sind, in den Archiven von Rundfunkanstalten und anderen kulturellen Einrichtungen Werke enthalten, die diese Einrichtungen für ihre ausschließliche Verwertung in Auftrag gegeben haben.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Aus Gründen des Einverständnisses der Nationen sollte die Richtlinie nur für Werke gelten, die zuerst in einem Mitgliedstaat veröffentlicht oder gesendet wurden.

entfällt

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Bevor ein Werk als verwaistes Werk gelten kann, sollte eine auf den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Zumutbarkeit beruhende sorgfältige Suche nach dem Urheber durchgeführt werden. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, vorzusehen, dass eine sorgfältige Suche von den in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen oder von anderen Einrichtungen durchgeführt werden kann.

(12) Bevor ein Werk als verwaistes Werk gelten kann, sollte eine auf dem Grundsatz der Zumutbarkeit beruhende sorgfältige Suche nach seinen Rechteinhabern durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass die Einrichtungen, die es verwenden wollen, wählen können, ob sie diese sorgfältige Suche selbst durchführen oder von anderen Einrichtungen einschließlich Verwertungsgesellschaften durchführen lassen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Damit ein hohes Maß an Urheberschutz in der Europäischen Union gewährleistet wird, sollte ein harmonisiertes Konzept für eine solche sorgfältige Suche aufgestellt werden. Eine sorgfältige Suche sollte die Konsultation öffentlich zugänglicher Datenbanken beinhalten, die Informationen über den Urheberrechtsstatus eines Werks liefern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelarbeit bei der kostspieligen Digitalisierung dafür sorgen, dass die Nutzung verwaister Werke durch die in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank erfasst wird. Soweit möglich sollten öffentlich zugängliche Datenbanken zu den Suchergebnissen und der Nutzung verwaister Werke so konzipiert und eingerichtet werden, dass sie eine Vernetzung auf paneuropäischer Ebene und die Abfrage über eine einzige Zugangsstelle erlauben.

(13) Damit ein hohes Maß an Urheberschutz in der Europäischen Union gewährleistet wird, sollte ein harmonisiertes Konzept für eine solche sorgfältige Suche aufgestellt werden. Eine sorgfältige Suche sollte die Konsultation öffentlich zugänglicher Datenbanken beinhalten, die Informationen über den Urheberrechtsstatus eines Werks liefern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelarbeit bei der kostspieligen Digitalisierung dafür sorgen, dass die Nutzung verwaister Werke in einer öffentlich zugänglichen Datenbank erfasst wird. Soweit möglich sollten öffentlich zugängliche Datenbanken zu den Suchergebnissen und der Nutzung verwaister Werke so konzipiert und eingerichtet werden, dass sie eine Vernetzung auf paneuropäischer Ebene und die Abfrage über eine einzige Zugangsstelle erlauben.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Verwaiste Werke können mehrere Urheber haben oder andere Werke oder Schutzgegenstände beinhalten. Diese Richtlinie sollte die Rechte bekannter beziehungsweise ermittelter Rechteinhaber nicht berühren.

(14) Verwaiste Werke können mehrere Rechteinhaber haben oder andere Werke oder Schutzgegenstände beinhalten. Diese Richtlinie sollte die Rechte bekannter beziehungsweise ermittelter Rechteinhaber nicht berühren.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Urheber sollten berechtigt sein, den Waisenstatus zu beenden, wenn sie die Ansprüche an ihren Werken geltend machen wollen.

entfällt

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um Lernen und kulturelle Aktivitäten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Filmerbes tätigen Instituten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gestatten, verwaiste Werke zugänglich zu machen und zu vervielfältigen, sofern eine solche Nutzung der Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewahrung und der Restaurierung von Werken sowie der Bereitstellung des Zugangs zu Werken, die in ihren Sammlungen enthalten sind, zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken. Im Bereich des Filmerbes tätige Institute sollten für die Zwecke dieser Richtlinie Einrichtungen umfassen, die von den Mitgliedstaaten zur Sammlung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung von Filmen, die Teil ihres kulturellen Erbes sind, ausgewiesen sind.

(17) Um Lernen und kulturelle Aktivitäten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, Registraturen, im Bereich des Filmerbes tätigen Instituten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gestatten, verwaiste Werke zugänglich zu machen, öffentlich wiederzugeben und zu vervielfältigen, sofern eine solche Nutzung der Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewahrung und der Restaurierung von Werken sowie der Bereitstellung des Zugangs zu Werken, die in ihren Sammlungen enthalten sind, zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken. Im Bereich des Filmerbes tätige Institute sollten für die Zwecke dieser Richtlinie Einrichtungen umfassen, die von den Mitgliedstaaten zur Sammlung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung von Filmen, die Teil ihres kulturellen Erbes sind, ausgewiesen sind.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Vertragliche Vereinbarungen können bei der Förderung der Digitalisierung des europäischen Kulturerbes eine Rolle spielen, denn Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archive sowie im Bereich des Filmerbes tätige Institute können im Hinblick auf die im Rahmen dieser Richtlinie zulässigen Arten der Nutzung Vereinbarungen mit kommerziellen Partner über die Digitalisierung und Zugänglichmachung verwaister Werke schließen. Diese Vereinbarungen können finanzielle Beiträge solcher Partner beinhalten.

(18) Vertragliche Vereinbarungen können bei der Förderung der Digitalisierung des europäischen Kulturerbes eine Rolle spielen, denn Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Registraturen oder Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute, Rundfunkanstalten und andere kulturelle Einrichtungen in den Mitgliedstaaten sowie private Sammlungen können im Hinblick auf die im Rahmen dieser Richtlinie zulässigen Arten der Nutzung Vereinbarungen mit kommerziellen Partnern über die Digitalisierung, Zugänglichmachung und öffentlichen Wiedergabe verwaister Werke schließen. Diese Vereinbarungen können finanzielle Beiträge solcher Partner beinhalten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um den Zugang der EU-Bürger zum europäischen Kulturerbe zu fördern, muss außerdem dafür gesorgt werden, dass verwaiste Werke, die in einem Mitgliedstaat digitalisiert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden, auch in anderen Mitgliedstaaten zugänglich sind. Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die ein verwaistes Werk zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben nutzen, sollten die Möglichkeit haben, das verwaiste Werk der Öffentlichkeit in anderen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

(19) Um den Zugang der EU-Bürger zum europäischen Kulturerbe zu fördern, muss außerdem dafür gesorgt werden, dass verwaiste Werke, die in einem Mitgliedstaat digitalisiert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder öffentlich wiedergegeben wurden, auch in anderen Mitgliedstaaten zugänglich sind.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Diese Richtlinie sollte die in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen für die Verwaltung von Rechten, beispielsweise der erweiterten kollektiven Lizenzen, unberührt lassen.

(20) Diese Richtlinie sollte die bestehenden und künftigen Regelungen für die Verwaltung von Rechten in den Mitgliedstaaten unberührt lassen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen dieser Richtlinie die Nutzung verwaister Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu Zwecken, die über die Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben hinausgehen, sollten Rechteinhaber, die später Rechtsansprüche an ihren Werken geltend machen, vergütet werden. Bei einer solchen Vergütung sollten die Art des Werks und die jeweilige Nutzung berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Erträge aus einer solchen Nutzung verwaister Werke, die dieser Vergütung dienen sollten, für die aber nach Auslaufen des in dieser Richtlinie festgelegten Zeitraums keine Ansprüche geltend gemacht wurden, zur Finanzierung von Informationsquellen für Rechte beitragen sollen, die die sorgfältige Suche in Bezug auf Kategorien von Werken, die tatsächlich oder potenziell in den Gegenstandsbereich dieser Richtlinie fallen, durch kostengünstige, automatisierte Mittel vereinfachen werden.

(22) Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen dieser Richtlinie die Nutzung verwaister Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu Zwecken, die über die Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben hinausgehen, sollten Rechteinhaber, die später Rechtsansprüche an ihren Werken geltend machen, vergütet werden. Bei einer solchen Vergütung sollten die Art des Werks und die jeweilige Nutzung berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Erträge aus einer solchen Nutzung verwaister Werke, die dieser Vergütung dienen sollten, für die aber nach Auslaufen des in dieser Richtlinie festgelegten Zeitraums keine Ansprüche geltend gemacht wurden, soziokulturellen Zwecken zum Wohle der Öffentlichkeit dienen sollen. Die Mitgliedstaaten dürfen Regelungen treffen, wonach diese Erträge zur Deckung der Kosten der sorgfältigen Suche oder der Aufrechterhaltung und Pflege hierfür notwendiger Datenbanken genutzt werden sollen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Richtlinie betrifft bestimmte Formen der Nutzung verwaister Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

1. Diese Richtlinie betrifft bestimmte Formen der Nutzung verwaister Werke in den Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Diese Richtlinie gilt für Werke, die zuerst in einem Mitgliedstaat veröffentlicht oder gesendet wurden und die Folgendes sind:

2. Diese Richtlinie gilt für Werke, die zuerst in einem Mitgliedstaat veröffentlicht, gesendet, ausgestellt, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder öffentlich wiedergegeben wurden und die Folgendes sind:

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Werke, die in Form von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Magazinen oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurden und die in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archiven enthalten sind, oder

(1) Werke, die in Form von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Magazinen oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurden, Fotografien und Werke der bildenden und plastischen Kunst oder

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Film-, Ton- oder audiovisuelle Werke, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor dem 31. Dezember 2002 produziert wurden und in ihren Archiven enthalten sind.

(3) Filmwerke und Werke, die Bestandteil von Ton- oder audiovisuellen Werken sind, die von Rundfunkanstalten produziert wurden und in ihren Archiven enthalten sind.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Aufnahmen von Live-Aufführungen oder Fotografien und andere Bilder von öffentlichen Veranstaltungen, die in Sammlungen anderer kultureller Einrichtungen enthalten sind.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Begriffsbestimmung

 

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Rechteinhaber“ den Kunstschaffenden und Inhaber der Rechte an den mit seinen Werken verbundenen Schutzgegenständen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Werk gilt als verwaistes Werk, wenn der Rechteinhaber nicht ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, nicht ausfindig gemacht worden ist, nachdem eine sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber gemäß Artikel 3 durchgeführt und dokumentiert worden ist.

1. Ein Werk gilt als verwaistes Werk, wenn ein oder mehrere Rechteinhaber nicht ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, nicht ausfindig gemacht worden sind, nachdem eine sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber gemäß Artikel 3 durchgeführt und dokumentiert worden ist.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Hat ein Werk mehr als einen Rechteinhaber und wurde einer der Rechteinhaber ermittelt und ausfindig gemacht, gilt das Werk nicht als verwaistes Werk.

2. Hat ein Werk mehr als einen Rechteinhaber, ist die Erlaubnis derer, die ausfindig gemacht werden konnten, für die Nutzung des Gesamtwerks ausreichend, wenn weitere Rechteinhaber im Sinne dieser Richtlinie nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten. Bei Werken, deren einzelne Teile unterschiedlichen Rechteinhabern eindeutig zugeordnet werden können, ist jeder Werkteil gesondert darauf zu untersuchen, ob es sich um ein verwaistes Werk im Sinne von Absatz 1 handelt.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Welche Quellen für die einzelnen Kategorien von Werken geeignet sind, wird von jedem Mitgliedstaat in Absprache mit den Rechteinhabern und den Nutzern bestimmt; sie schließen die im Anhang aufgeführten Quellen ein.

2. Welche Quellen für die einzelnen Kategorien von Werken oder anderen Schutzgegenständen geeignet sind, wird von jedem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit den Rechteinhabern und den Nutzern bestimmt; sie schließen die im Anhang aufgeführten Quellen ein.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Eine sorgfältige Suche muss nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Werk zuerst veröffentlicht oder gesendet wurde.

3. Eine sorgfältige Suche muss vor Verwendung des Werks nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Werk zuerst veröffentlicht, gesendet, ausgestellt, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder öffentlich wiedergegeben wurde; besteht jedoch berechtigterweise Unsicherheit in Hinblick auf den Ort der ersten Veröffentlichung, Sendung, Ausstellung, öffentlichen Zugänglichmachung oder Wiedergabe, so kann die sorgfältige Suche auf andere Mitgliedstaaten ausgeweitet werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Handelt es sich bei einem Film- oder audiovisuellen Werk, das Gegenstand einer sorgfältigen Suche ist, bekanntermaßen um eine Koproduktion, so ist die Suche in jedem der an der Koproduktion beteiligten Mitgliedstaaten durchzuführen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Personen, die ein Werk verwenden wollen, dessen Rechteinhaber auch nach einer sorgfältigen Suche nicht ausfindig gemacht werden kann, können berechtigte Verwertungsgesellschaften beauftragen, für jene Rechteinhaber tätig zu werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten können, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und den Internationalen Abkommen zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten weitgehende Regelungen vorsehen, mit denen einfache und erweiterte Rechteklärungssysteme eingeführt werden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Inhaber der Rechte an einem Werk jederzeit die Möglichkeit hat, den Status als verwaistes Werk zu beenden.

Gibt es bei einem als verwaist geltenden Werk nur einen Rechteinhaber, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser Rechteinhaber jederzeit die Möglichkeit hat, den Status als verwaistes Werk zu beenden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Vergütung der Rechteinhaber

 

Rechteinhaber, die den Status als verwaistes Werk im Sinne des Artikels 5 beenden, erhalten eine Vergütung für die bereits erfolgte Nutzung durch die Einrichtungen, die es verwendet haben. Rechteinhaber können ihren Vergütungsanspruch innerhalb eines von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraums geltend machen, der nicht kürzer ist als fünf Jahre ab dem Datum der Handlung, die den Anspruch begründet. Wäre eine Verwertungsgesellschaft gemäß Artikel 3 Absatz 4b berechtigt, die Vergütung für den Rechteinhaber treuhänderisch entgegenzunehmen, so besteht der Anspruch auf Vergütung gegenüber der Verwertungsgesellschaft.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen gestattet ist, ein verwaistes Werk auf folgende Weise zu nutzen:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verwaiste Werke oder verwaiste Werkbeiträge auf folgende Weise genutzt werden können:

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Zugänglichmachung des verwaisten Werks im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG;

(a) öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung des verwaisten Werks im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Sofern in Artikel 7 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen jedoch verwaiste Werke nicht nutzen, um andere Ziele zu verfolgen als solche, die ihren im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben entsprechen, insbesondere die Bewahrung und Restaurierung von Werken sowie die Zugänglichmachung zu Werken, die in ihren Sammlungen enthalten sind, zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken.

2. Einrichtungen, die verwaiste Werke nutzen, tun dies jedoch nicht, um andere Ziele zu verfolgen als solche, die ihren im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben entsprechen, insbesondere die Bewahrung und Restaurierung von Werken, die in ihren Sammlungen enthalten sind, sowie die Zugänglichmachung von Werken zu kulturellen, bildungspolitischen und Forschungszwecken.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten können die Methode für die Verwaltung der Rechte, wie etwa erweiterte kollektive Lizenzvergabe, frei wählen. Diese Richtlinie lässt diesbezüglich bestehende und künftige Regelungen in den Mitgliedstaaten unberührt.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Damit diese Richtlinie voll greifen kann, müssen die Rundfunkanstalten die Möglichkeiten haben, als verwaist anerkannte Werke im Rahmen ihrer gewohnheitsmäßigen Tätigkeit zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen zu nutzen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

entfällt

Genehmigte Formen der Nutzung verwaister Werke

 

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen genehmigen, ein verwaistes Werk zu anderen als den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Zwecken zu nutzen, vorausgesetzt, dass

entfällt

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen ihre sorgfältige Suche dokumentieren;

entfällt

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) die Einrichtungen öffentlich zugängliche Protokolle über ihre Nutzung verwaister Werke führen;

entfällt

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) im Falle eines verwaisten Werks, in dem ein Rechteinhaber zwar ermittelt, aber nicht ausfindig gemacht worden ist, der Name des Rechteinhabers bei jeder Nutzung des Werks angegeben wird;

entfällt

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Rechteinhaber, die den Status als verwaistes Werk im Sinne des Artikels 5 beenden, für die bereits erfolgte Nutzung durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen vergütet werden;

entfällt

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Rechteinhaber ihren Vergütungsanspruch nach Unterabsatz 4 innerhalb eines von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraums geltend machen können, wobei dieser Zeitraum nicht kürzer ist als fünf Jahre ab dem Datum der Handlung, die den Anspruch begründet.

entfällt

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaten können das Mittel wählen, mit dem sie die Nutzung im Sinne von Absatz 1 genehmigen, und sie können weiterhin frei über die Verwendung von Erträgen entscheiden, für die nach Auslaufen des gemäß Absatz 1 Unterabsatz 5 festgelegten Zeitraums keine Ansprüche geltend gemacht wurden.

entfällt

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Dokumentation und Protokollierung der Nutzung und Vergütung

 

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die sorgfältige Suche nach verwaisten Werken oder verwaisten Werkbeiträgen öffentlich dokumentiert wird. Dafür sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission unionsweit geltende, einheitliche Mindeststandards entwickeln und die Schaffung bzw. Nutzung einer zentralen Datenbank anstreben.

 

2. Bei jeder Nutzung verwaister Werke oder verwaister Werkbeiträge, für die die Rechteinhaber zwar ermittelt, aber nicht ausfindig gemacht worden sind, sind deren Namen anzugeben.

 

3. Bei den Verwertungsgesellschaften frei werdende Erträge, für die nach Auslaufen des gemäß Absatz 5a festgelegten Zeitraums keine Ansprüche geltend gemacht wurden, werden der Nutzung zugeführt, die auch sonst bei den Verwertungsgesellschaften für solche Erträge vorgesehen sind. Die Mitgliedstaaten dürfen Regelungen treffen, die diese Erträge zur Deckung der Kosten der sorgfältigen Suche oder der Aufrechterhaltung und Pflege hierfür notwendiger Datenbanken nutzen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Präventivmaßnahmen

 

In Abstimmung mit den maßgeblichen Interessenträgern fördern die Mitgliedstaaten alle Präventivmaßnahmen, die die Entstehung von verwaisten Werken voraussichtlich einschränken und deren Zahl verringern.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

entfällt

Stichtag für die Anwendbarkeit

 

1. Diese Richtlinie findet auf alle in Artikel 1 genannten Werke Anwendung, die am [Umsetzungstermin] durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts geschützt sind.

 

2. Diese Richtlinie berührt Handlungen und Rechte nicht, die vor dem [Umsetzungstermin] abgeschlossen bzw. erworben wurden.

 

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) der Verlegerverband in dem jeweiligen Land und die Autoren- und Journalistenverbände;

(a) die Verleger und der Verlegerverband in dem jeweiligen Land und die Autoren- und Journalistenverbände;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) die Verlagsgesellschaft.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Für audiovisuelle Werke, die in Sammlungen von im Bereich des Filmerbes tätigen Instituten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten enthalten sind:

(5) Für audiovisuelle Werke, die in Sammlungen von im Bereich des Filmerbes tätigen Instituten und Rundfunkanstalten enthalten sind:

VERFAHREN

Titel

Zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2011)0289 – C7-0138/2011 – 2011/0136(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

23.6.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

23.6.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Sabine Verheyen

13.7.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

4.10.2011

 

 

 

Datum der Annahme

23.11.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdi Cristiano Allam, Maria Badia i Cutchet, Zoltán Bagó, Malika Benarab-Attou, Lothar Bisky, Piotr Borys, Silvia Costa, Santiago Fisas Ayxela, Mary Honeyball, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Marek Henryk Migalski, Doris Pack, Chrysoula Paliadeli, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marco Scurria, Joanna Senyszyn, Emil Stoyanov, Hannu Takkula, Sampo Terho, László Tőkés, Helga Trüpel, Gianni Vattimo, Sabine Verheyen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Seán Kelly, Ramona Nicole Mănescu, Hans-Peter Martin, Mitro Repo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jaromír Kohlíček, Claudiu Ciprian Tănăsescu

VERFAHREN

Titel

Zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0289 – C7-0138/2011 – 2011/0136(COD)

Datum der Konsultation des EP

24.5.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

23.6.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

23.6.2011

IMCO

23.6.2011

CULT

23.6.2011

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ITRE

15.6.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Lidia Joanna Geringer de Oedenberg

11.7.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.10.2011

22.11.2011

25.1.2012

 

Datum der Annahme

1.3.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Cristian Silviu Buşoi, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Angelika Niebler, Dagmar Roth-Behrendt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Oreste Rossi, Jacek Włosowicz

Datum der Einreichung

20.3.2012