BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds

5.6.2012 - (COM(2011)0860 – C7‑0490/2011 – 2011/0417(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Philippe Lamberts


Verfahren : 2011/0417(COD)
Werdegang im Plenum

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds

(COM(2011)0860 – C7‑0490/2011 – 2011/0417(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0860),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0490/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2012[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0193/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS[2]*

zu dem Vorschlag der Kommission für eine

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VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Europäische Risikokapitalfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Risikokapitalfonds investieren zwar häufig in Jungunternehmen, doch es gibt Fälle, in denen es angemessen ist, transformative Investitionen in Unternehmen zu tätigen, die bereits seit mehr als fünf Jahren bestehen. Zudem bieten Risikokapitalfonds ▌ Unternehmen wertvolles Know-how und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Kapitalbeschaffung bei, fördern die Entstehung und Entwicklung innovativer Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit entsprechend den Zielen der Strategie Europa 2020 und als Reaktion auf die langfristigen Herausforderungen der Mitgliedstaaten, wie beispielsweise diejenigen, die in dem Bericht des Europäischen Systems für strategische und politische Analysen mit dem Titel „Global Trends 2030“ genannt werden. Um Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verstärken, sollten im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Investitionen in die Investitionen eingebunden werden, die die Kommission im Zusammenhang mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020) ergreifen wird. Die Kommission sollte eine umfassende Strategie zu Finanzinstrumenten für KMU vorlegen und bewerten, wie sich die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)[5], die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[6] und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten[7] auf die Verfügbarkeit von Risikokapital auswirken.

(2)       Für die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ müssen gemeinsame Rahmenbedingungen geschaffen werden, insbesondere unionsweit geltende einheitliche Vorschriften für die Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, die in Frage kommenden Anlageobjekte, die zulässigen Anlageinstrumente und die Kategorien von Anlegern, die in solche Fonds investieren dürfen. Ohne einen solchen gemeinsamen Rahmen besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben und dessen reibungsloses Funktionieren behindern, da Risikokapitalfonds, die unionsweit operieren wollen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten jeweils unterschiedliche Vorschriften erfüllen müssten. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios, die Anlageobjekte und die in Frage kommenden Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung hinsichtlich des Investmentangebots eines „Europäischer Risikokapitalfonds“ führen. Außerdem sollten die Anleger das Angebot verschiedener Risikokapitalfonds vergleichen können. Spürbare Hindernisse für eine grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von Risikokapitalfonds müssen beseitigt, Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds verhindert, jegliche absehbaren Handelshemmnisse vermieden und auch in Zukunft signifikante Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen werden. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(3)       Es muss eine Verordnung verabschiedet werden, die einheitliche Regeln für Europäische Risikokapitalfonds schafft und Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ Kapital beschaffen wollen, entsprechende Verpflichtungen auferlegt, die in allen Mitgliedstaaten gelten. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass investitionsbereite Anleger das nötige Vertrauen in Risikokapitalfonds haben.

(3a)     Das Verfahren für die Einrichtung eines Europäischen Risikokapitalfonds sollte so schnell wie möglich sein, um die Kosten der Einführung neuer Fonds auf dem Markt zu senken.

(4)       Die Festlegung von Qualitätsanforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ in Form einer Verordnung würde gewährleisten, dass diese Anforderungen für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Kapital unter Verwendung dieser Bezeichnung beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies würde einheitliche Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung schaffen, da abweichende nationale Anforderungen, wie sie bei der Umsetzung einer Richtlinie eintreten können, vermieden würden. Diese Verordnung würde sicherstellen, dass Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, in der gesamten Union den gleichen Vorschriften unterliegen, und damit das Vertrauen von Anlegern, die in Risikokapitalfonds investieren wollen, stärken. Eine Verordnung würde auch die Komplexität der Regulierung und die Compliance-Kosten der Verwalter verringern, die, insbesondere bei der grenzüberschreitenden Kapitalbeschaffung, häufig abweichende nationale Vorschriften für Risikokapitalfonds erfüllen müssen. Eine Verordnung dürfte außerdem dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Die Kommission sollte bis Ende 2012 einen Bericht über die Steuerhemmnisse vorlegen, die für Risikokapitalfonds in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen, und sich weiterhin für gleiche steuerliche Bedingungen einsetzen.

(5)       Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, sollte festgelegt werden, dass diese Verordnung nur für die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gilt, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind. Ferner sollte diese Verordnung nur für Verwalter gelten, die Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen. Risikokapitalfonds-Verwalter, die im Sinne dieser Verordnung registriert sind, deren Gesamtvermögenswerte im Anschluss über den Schwellenwert von 500 Millionen Euro hinausgehen und die daher gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU der Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen, sollten die Möglichkeit haben, weiterhin die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu verwenden und im Sinne dieser Verordnung in Bezug auf den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union tätig zu sein, sofern sie die Vorgaben dieser Verordnung in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds weiterhin jederzeit einhalten.

(6)       Diese Verordnung sollte nicht für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu verwenden. In diesen Fällen sollten weiterhin die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Unionsvorschriften gelten.

(6a)     Auch wenn europäische Risikokapitalfonds eine bedeutende Rolle bei der Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln spielen können, und obwohl Schutzvorkehrungen getroffen werden, um die sachgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen, besteht das Risiko, dass europäische Risikokapitalfonds zweckfremd verwendet werden. Die Aufsichtsbehörden sollten in dieser Hinsicht wachsam sein, und es sollte eine Überarbeitung vorgenommen werden, damit solche Lücken geschlossen werden.

(7)       Diese Verordnung sollte einheitliche Bestimmungen über qualifizierte Risikokapitalfonds festlegen, insbesondere im Hinblick auf die Portfolio-Unternehmen, in die qualifizierte Risikokapitalfonds investieren dürfen, und die zulässigen Anlageinstrumente. Dies ist nötig, um eine eindeutige Trennlinie zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds und anderen alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten Anlagestrategien (z. B. Private Equity oder Investitionen in Immobilien) zu ziehen.

(8)       Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins legen, sollte die Bezeichnung „Europäische Risikokapitalfonds“ Fonds vorbehalten bleiben, die in den zwei Jahren nach der ersten Investition im Sinne dieser Verordnung durchschnittlich mindestens 55 Prozent und danach mindestens 70 Prozent des ▌ eingeforderten zugesagten Kapitals ▌ nach Abzug aller relevanten Kosten und kurzfristigen Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente in solche Unternehmen investieren. Die relevanten Kosten sollten alle Entgelte, Gebühren und Kosten umfassen, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern getragen und zwischen dem Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds und den Anlegern vereinbart werden.

(8a)     Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds sollten die Möglichkeit haben, während der Laufzeit des Fonds zusätzliches Kapital zu beschaffen.

(8b)     Eigenkapitalähnliche Instrumente umfassen eine Art von Finanzierungsinstrument, bei dem die Rendite des Instruments an den Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfolio-Unternehmens gebunden ist und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist. Diese Instrumente umfassen eine Vielzahl von Finanzierungsinstrumenten, wie zum Beispiel nachgeordnete Darlehen, stille Beteiligungen, Beteiligungsdarlehen, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen.

(9)       Um einen wirksamen Mechanismus zu schaffen, der unterscheidet zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne dieser Verordnung und der breiteren Kategorie der alternativen Investmentfonds, die in Wertpapieren auf dem Sekundärmarkt handeln, müssen qualifizierte Risikokapitalfonds auf Investitionen in direkt emittierte Instrumente beschränkt werden.

(10)     Um Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte der Sekundärhandel, zum Beispiel mit Aktien oder Beteiligungen an nicht qualifizierten Portfolio-Unternehmen, in den zwei Jahren nach der ersten Investition im Sinne dieser Verordnung bis zu einer Obergrenze von durchschnittlich 45 % und danach 30 % des eingeforderten zugesagten Kapitals des Fonds nach Abzug aller relevanten Kosten erlaubt werden. Kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente sollten in die Berechnung dieses Schwellenwerts nicht einfließen.

(11)     Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ für Anleger in der Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, dass nur Risikokapitalfonds-Verwalter, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds diese Bezeichnung verwenden dürfen.

(12)     Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollte es einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche qualifizierten Fonds anwenden dürfen, geben, einschließlich Darlehen.

(13)     Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfolio-Unternehmen konzentrieren, sollten Kreditaufnahme und Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nur in der Höhe des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals erlaubt sein. Allerdings sollte eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, um den Fonds die Deckung des außergewöhnlichen Liquiditätsbedarfs zu ermöglichen, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf ihren Konten entstehen kann.

(14)     Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds an Anleger richtet, deren Wissen, Erfahrung und Fähigkeiten den Risiken dieser Fonds angemessen sind, und um das Vertrauen der Anleger in qualifizierte Risikokapitalfonds zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Das heißt, qualifizierte Risikokapitalfonds sollten generell nur an Anleger vertrieben werden, die im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ▌ entweder professioneller Kunde sind oder als professioneller Kunde behandelt werden können. Zu dieser Kategorie gehören Risikokapitalfonds-Verwalter, die selbst in Risikokapitalfonds investieren. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in Risikokapitalfonds zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender Privatpersonen, Zugang zu qualifizierten Risikokapitalfonds haben. Allerdings sollten hinsichtlich dieser anderen Anleger besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Darüber hinaus sollten Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Angestellte eines Risikokapitalfonds-Verwalters möglich sein, wenn sie in den qualifizierten Risikokapitalfonds investieren, den sie verwalten.

(15)     Um sicherzustellen, dass nur Risikokapitalfonds-Verwalter, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ führen, sollten in dieser Verordnung Regeln für die Geschäftstätigkeit und das Verhältnis der Risikokapitalfonds-Verwalter zu ihren Anlegern festgelegt werden. Aus dem gleichen Grund sollte in dieser Verordnung durch Beschreibung einheitlicher Bedingungen festgelegt werden, wie diese Verwalter mit Interessenkonflikten umgehen. Die Verwalter sollten ferner dazu verpflichtet werden, die für einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zu treffen.

(16)     Um die Integrität der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu schützen, sollte diese Verordnung auch Qualitätskriterien hinsichtlich der Organisation von Risikokapitalfonds-Verwaltern enthalten. Deshalb sollte diese Verordnung einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen festlegen, denen zufolge angemessene technische und personelle Ressourcen sowie ausreichende Eigenmittel für eine ordnungsgemäße Verwaltung von qualifizierten Risikokapitalfonds vorhanden sein müssen.

(17)     Aus Gründen des Anlegerschutzes muss sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte von qualifizierten Risikokapitalfonds ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten die satzungsmäßigen Unterlagen qualifizierter Risikokapitalfonds Bestimmungen für die Bewertung der Vermögenswerte enthalten. Dies sollte die Integrität und Transparenz der Bewertung gewährleisten.

(18)     Um sicherzustellen, dass Risikokapitalfonds-Verwalter, die die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ verwenden, in ausreichendem Umfang Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen, sollten einheitliche Regeln für die Jahresabschlüsse festgelegt werden.

(19)     Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu gewährleisten, sollte diese Bezeichnung Risikokapitalfonds-Verwaltern vorbehalten bleiben, die hinsichtlich der Anlagestrategie und der Anlageobjekte vollständige Transparenz bieten. Diese Verordnung sollte deshalb einheitliche Regeln für Informationspflichten enthalten, die ein Risikokapitalfonds-Verwalter im Verhältnis zu seinen Anlegern erfüllen muss. Dazu gehören insbesondere vorvertragliche Informationspflichten in Bezug auf Anlagestrategie und Anlageobjekte des qualifizierten Risikokapitalfonds, die eingesetzten Anlageinstrumente, Angaben zu Kosten und Gebühren sowie das Risiko-/Renditeprofil der vom qualifizierten Fonds angebotenen Anlagen. Um ein möglichst hohes Maß an Transparenz zu erreichen, sollten diese Informationspflichten auch Angaben über die Festlegung der Vergütung des Risikokapitalfonds-Verwalters umfassen.

(20)     Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Risikokapitalfonds-Verwalter überwachen. Zu diesem Zweck sollte jeder Risikokapitalfonds-Verwalter, der seine qualifizierten Fonds unter der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ vertreiben will, der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats diese Absicht mitteilen. Die zuständige Behörde sollte den Risikokapitalfonds-Verwalter registrieren, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese Registrierung sollte in der gesamten Union gelten.

(21)     Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen festlegen.

(22)     Im Interesse einer wirksamen Überwachung der Anforderungen dieser Verordnung sollte in dieser Verordnung ferner ein Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des Risikokapitalfonds-Verwalters in seinem Herkunftsmitgliedstaat in Gang gesetzt wird.

(23)     Um in der gesamten Union transparente Bedingungen für den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds sicherzustellen, sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) mit der Führung einer zentralen Datenbank betraut werden, in die alle im Rahmen dieser Verordnung registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds aufgenommen werden.

(24)     Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung eine Liste der Aufsichtsbefugnisse enthalten, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet werden.

(25)     Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, sollten in dieser Verordnung Sanktionen für Verstöße gegen Schlüsselbestimmungen dieser Verordnung festgelegt werden, d. h. gegen die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Portfolios, über Schutzvorkehrungen zum Schutz der Identität in Frage kommender Anleger und über die ausschließliche Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ durch registrierte Risikokapitalfonds-Verwalter. Ein Verstoß gegen diese Schlüsselbestimmungen sollte ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung von der Liste registrierter Risikokapitalfonds-Verwalter nach sich ziehen.

(26)     Aufsichtsrelevante Informationen sollten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA ausgetauscht werden.

(27)     Eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien zuständig sind, setzt voraus, dass alle einschlägigen nationalen Behörden und die ESMA das Berufsgeheimnis sorgfältig wahren.

(28)     Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und ein hohes Maß an Beaufsichtigung in der gesamten Union gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, sie mit der Erstellung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen.

(29)     Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission zu erlassen. Die ESMA sollte mit der Erstellung technischer Durchführungsstandards für das Format ▌der in dieser Verordnung beschriebenen Mitteilung beauftragt werden.

(30)     Zur Klärung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, was die ▌Arten von Interessenkonflikten, die Risikokapitalfonds-Verwalter vermeiden müssen, und die diesbezüglich erforderlichen Schritte ▌betrifft. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen durchführen und dabei auch die Sachverständigen einbeziehen. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und auf angemessenem Wege dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(32)     ▌ Im Rahmen einer Überprüfung der Verordnung, die zeitgleich mit der Überprüfung der Richtlinie 2011/61/EU oder unmittelbar danach erfolgt, sollte untersucht werden, wie sich der Markt für Risikokapital entwickelt. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls legislative Änderungen unterbreiten.

(32a)   Es muss sichergestellt werden, dass die Kommission regelmäßig die Wirksamkeit der öffentlichen Systeme bewertet, die in der Union zur Unterstützung des Risikokapitalmarktes angewandt werden.

(32b)   Um sicherzustellen, dass Vorschriften für staatliche Beihilfen von Mitgliedstaaten zur Unterstützung europäischer Risikokapitalfonds auf wirksame Weise Innovationen fördern und zugleich den lauteren Wettbewerb schützen, kommt der engen Abstimmung zwischen dem für Forschung, Innovation und Wissenschaft zuständigen Mitglied der Kommission und dem für die Wettbewerbspolitik zuständigen Mitglied der Kommission besondere Bedeutung zu.

(32c)   In Anbetracht des Ziels, die Union zu einem weltweiten Vorreiter im Bereich der Energie- und Ressourceneffizienz zu machen, müssen Risikokapitalanlagen in grüne Technologien als wichtige Triebfeder für den Umbau der Wirtschaft der Union erkannt werden. Daher sollte die Kommission bis Ende 2012 einen Bericht vorlegen, in dem rechtliche Möglichkeiten für regulatorische Anreize aufgezeigt werden, um Risikokapital für grüne Technologien zu gewinnen.

(33)     Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts der Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7) und des Rechts der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16).

(34)     Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[9]. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und zum freien Datenverkehr[10].

(35)     Diese Verordnung sollte die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf qualifizierte Risikokapitalfonds nicht berühren.

(36)     Da sich die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele einheitlicher Anforderungen an den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds und der Einführung eines einfachen Registrierungssystems für Risikokapitalfonds-Verwalter, bei uneingeschränkter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen Sicherheit und Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ einerseits und einem reibungslosen Funktionieren des Markts für Risikokapital und den Kosten für die verschiedenen Beteiligten andererseits, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklichen lassen und daher aufgrund ihrer Tragweite und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(36a)   In Ergänzung zu der vorliegenden Verordnung beteiligen sich die Rahmenprogramme der Union zur Unterstützung von F&I sowie der Wettbewerbsfähigkeit der KMU an der Schaffung eines günstigen Umfelds für Risikokapital in Europa. Sie umfassen Maßnahmen zur Förderung des Angebots an Risikokapital, insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene. Sie stützen sich auf ein Netz europäischer Anleger im Bereich Risikokapital, wie z. B. die European Venture Capital Association, das European Venture Fund Investors Network und den International Venture Club,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL IGEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ verwenden wollen, und die Modalitäten für den Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen unter dieser Bezeichnung in der Union festgelegt, um einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten. Die Verordnung enthält einheitliche Regeln für den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung der Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds, für die zulässigen Anlageinstrumente und Anlagetechniken qualifizierter Risikokapitalfonds sowie für Organisation, Verhaltensweise und Transparenz von Risikokapitalfonds-Verwaltern, die qualifizierte Risikokapitalfonds in der Union vertreiben.

Die Europäische Investitionsbank und die Kommission stellen als wichtigste Anteilseigner des EIF sicher, dass der EIF bei Investitionen in Risikokapitalfonds vorrangig Investitionen in europäische Risikokapitalfonds tätigt.

Artikel 2

1.        Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b, die in der Union niedergelassen sind, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EG einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen oder gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind und Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte zu Beginn nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, nicht über den entsprechenden Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung, hinausgehen.

1a.      Risikokapitalfonds-Verwalter, die im Sinne dieser Verordnung gemäß Artikel 13 registriert sind, deren Gesamtvermögenswerte nach der Registrierung über 500 Millionen Euro hinausgehen und die daher gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU der Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen, können weiterhin die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ verwenden und können weiterhin gemäß den Bedingungen dieser Verordnung in Bezug auf den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union tätig sein, sofern sie die Vorgaben dieser Verordnung in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds weiterhin jederzeit einhalten.

1b.      Verwalter europäischer Risikokapitalfonds, die gemäß dieser Verordnung registriert sind, können auch OGAW verwalten, die der Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen, sofern es sich um externe Verwalter handelt.

2.        Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die andere Fonds als qualifizierte Risikokapitalfonds verwalten, brauchen bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Schwellenwerts die im Rahmen dieser anderen Fonds verwalteten Vermögenswerte nicht zu aggregieren.

Artikel 3

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a)       „qualifizierter Risikokapitalfonds“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen zugesagtes Kapital nicht vor der Abwicklung des Fonds rückzahlbar ist und der in den zwei Jahren nach seiner ersten Investition gemäß dieser Verordnung durchschnittlich mindestens 55 % und danach mindestens 70 % seines eingeforderten zugesagten Kapitals in Vermögenswerte investiert, die qualifizierte Anlagen sind, nach Abzug aller relevanten Kosten und kurzfristigen Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalenten;

(aa)     „relevante Kosten“ alle Entgelte, Gebühren und Kosten, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern getragen und zwischen dem Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds und den Anlegern vereinbart werden;

(b)       „Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen Organismus, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer bestimmten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der keine Zulassung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt;

(c)       „qualifizierte Anlagen“ eines der folgenden Instrumente:

(i)       Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die

-          von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiert und vom qualifizierten Risikokapitalfonds direkt vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen erworben werden oder

-          von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen im Austausch für vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittierte Aktienwerte emittiert werden oder

-          von einem Unternehmen, bei dem das qualifizierte Portfolio-Unternehmen eine in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft ist, emittiert und vom qualifizierten Risikokapitalfonds im Austausch für ein vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiertes Eigenkapitalinstrument erworben werden;

(ii)      Anteile an einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen, die von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erworben werden;

(iii)     Anteile an einem oder mehreren qualifizierten Risikokapitalfonds;

(d)       „qualifiziertes Portfolio-Unternehmen“ ein Unternehmen, das:

(i)       zum Zeitpunkt einer Investition des qualifizierten Risikokapitalfonds

-          nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert ist,

-          weniger als 250 Personen beschäftigt und

-          entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR hat,

(ii)      nicht selbst ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist,

(iii)     kein Anbieter von Finanzdienstleistungen ist, mit Ausnahme von Anbietern von Finanztechnologie,

(iv)      nicht in einem Drittland ansässig ist, das als extraterritoriales Finanzzentrum für sich wirbt oder in dem es keine nominalen Steuern gibt, keinen wirksamen Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden, keine ausreichende Transparenz in den rechtlichen, gerichtlichen und administrativen Bestimmungen oder kein Erfordernis der Präsenz im Inland;

(e)       „Eigenkapital“ die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für Anleger emittierten Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfolio-Unternehmens;

(f)        „eigenkapitalähnliche Mittel“ eine Art von Finanzierungsinstrumenten, die aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt sind oder ein Fremdkapitalelement enthalten und deren Rendite sich überwiegend nach den Gewinnen oder Verlusten des qualifizierten Portfolio-Unternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht gesichert sind;

(g)       „Vertrieb“ das direkte oder indirekte, auf Initiative des Risikokapitalfonds-Verwalters oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen eines vom ihm verwalteten Risikokapitalfonds an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union;

(h)       „zugesagtes Kapital“ jede Verpflichtung einer Person zum Erwerb einer Beteiligung am Risikokapitalfonds oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage in den Risikokapitalfonds;

(i)        „Risikokapitalfonds-Verwalter“ eine juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, mindestens einen qualifizierten Risikokapitalfonds zu verwalten;

(j)        „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Risikokapitalfonds-Verwalter niedergelassen ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz hat;

(k)       „Aufnahmemitgliedstaat“:

(i)       einen Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem ein Risikokapitalfonds-Verwalter Risikokapitalfonds verwaltet; oder

(ii)      einen Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem ein Risikokapitalfonds-Verwalter Anteile an einem Risikokapitalfonds vertreibt;

(l)        „zuständige Behörde“ die nationale Behörde, die vom Herkunftsmitgliedstaat aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannt und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 beauftragt ist.

(la)     „Finanzdienstleistungserbringer“

(a)       die folgenden Unternehmen, ob sie ihren Sitz in der Union oder in einem Drittland haben:

(i)       ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

(ii)      Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;

(iii)     ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG;

(iv)      eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 19 der Richtlinie 2006/48/EG;

(v)       eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

(b)       Unternehmen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG bzw. in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG angegebenen Tätigkeiten ausüben;

(c)       Unternehmen, die eine Vermittlertätigkeit für den Vertrieb der Produkte von in den Buchstaben a) und b) genannten Unternehmen ausüben.

Was Unterabsatz 1 Punkt a betrifft, ist ein qualifizierter Risikokapitalfonds nicht in einem Drittland ansässig, das als extraterritoriales Finanzzentrum für sich wirbt oder in dem es keine nominalen Steuern gibt, keinen wirksamen Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden, keine ausreichende Transparenz in den rechtlichen, gerichtlichen und administrativen Bestimmungen oder kein Erfordernis der Präsenz im Inland.

Was Unterabsatz 1 Punkt i betrifft, wird der Risikokapitalfonds selbst als Risikokapitalfonds-Verwalter zugelassen, wenn die Rechtsform des Risikokapitalfonds eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des Fonds entscheidet, keinen externen Verwalter zu bestellen.

KAPITEL IIBEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHER RISIKOKAPITALFONDS“

Artikel 4

Risikokapitalfonds-Verwalter, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ verwenden.

Artikel 5

1.        Die Risikokapitalfonds-Verwalter sorgen dafür, dass beim Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen durchschnittlich

(a)       in den zwei Jahren nach der ersten Investition gemäß dieser Verordnung nicht mehr als 45 % und

(b)       danach nicht mehr als 30 %

des eingeforderten zugesagten Kapitals des Fonds nach Abzug aller relevanten Kosten für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen eingesetzt werden; kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente werden bei der Berechnung dieses Schwellenwerts nicht berücksichtigt.

2.        Die Risikokapitalfonds-Verwalter dürfen auf Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds nur dann Darlehen aufnehmen, Schuldtitel ausgeben oder Garantien stellen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind und das Risiko des Fonds daher nicht über seine Zusagen hinaus erhöhen.

Artikel 6

1.        Die Risikokapitalfonds-Verwalter vertreiben die Anteile qualifizierter Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern

(a)       diese anderen Anleger sich verpflichten, mindestens 50 000 EUR zu investieren;

(aa)     diese anderen Anleger dem Verwalter des Risikokapitalfonds eine Bewertung eines Kreditinstituts, eines anderen professionellen Marktteilnehmers des Finanzsektors gemäß Richtlinie 2004/39/EG oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG vorlegen, die ihren Sachverstand, ihre Erfahrung und ihre Kenntnisse im Hinblick auf die angemessene Bewertung einer Anlage in Risikokapital bescheinigt.

1a.      Absatz 1 gilt nicht für Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Angestellte eines Risikokapitalfonds-Verwalters, wenn sie in den qualifizierten Risikokapitalfonds investieren, den sie verwalten.

Artikel 7

Risikokapitalfonds-Verwalter werden bezüglich der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds

(a)       ihrer Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachgehen;

(b)       geeignete Strategien und Verfahren zur Vermeidung illegaler Praktiken anwenden, die nach realistischer Einschätzung den Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfolio-Unternehmen schaden;

(c)       ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie dem besten Interesse der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds und der Anleger dieser Fonds sowie der Integrität des Marktes dienlich sind; die Anleger gleichbehandeln;

(d)       bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen die gebotene Sorgfalt walten lassen;

(e)       in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investieren, die sie in ausreichendem Maße kennen und verstehen.

Artikel 8

1. Die Risikokapitalfonds-Verwalter ermitteln und vermeiden Interessenkonflikte, gewährleisten, wo diese nicht vermieden werden können, eine Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten und teilen gemäß Absatz 4 solche Interessenkonflikte mit, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der qualifizierten Risikokapitalfonds und ihrer Anleger und eine unfaire Behandlung der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds zu vermeiden.

2. Die Risikokapitalfonds-Verwalter ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen

(a) Risikokapitalfonds-Verwaltern, Personen, die die Geschäfte des Risikokapitalfonds-Verwalters tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den Risikokapitalfonds-Verwalter direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom Risikokapitalfonds-Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder den Anlegern dieser qualifizierten Risikokapitalfonds;

(b)  dem qualifizierten Risikokapitalfonds oder den Anlegern dieses qualifizierten Risikokapitalfonds und einem vom gleichen Risikokapitalfonds-Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder dessen Anlegern.

3. Die Risikokapitalfonds-Verwalter treffen wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen, um den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nachzukommen, und wenden diese Vorkehrungen auf Dauer an.

4. Die in Absatz 1 genannte Mitteilung von Interessenkonflikten erfolgt, wenn die vom Risikokapitalfonds-Verwalter zur Ermittlung, Vermeidung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. Die Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichten die Anleger — bevor sie in deren Auftrag Geschäfte tätigen — unmissverständlich über die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten.

5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

(c) die Arten der in Absatz 2 genannten Interessenkonflikte;

(d)  die Schritte, die hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren von Risikokapitalfonds-Verwaltern erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, beizulegen, zu beobachten und mitzuteilen.

Artikel 9

Die Risikokapitalfonds-Verwalter verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds zu ermöglichen.

Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen.

Artikel 10

Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den satzungsmäßigen Unterlagen des qualifizierten Risikokapitalfonds niedergelegt.

Artikel 10a

1.        Für jeden von ihm verwalteten Europäischen Risikokapitalfonds stellt der Verwalter sicher, dass gemäß diesem Artikel eine einzige Verwahrstelle bestellt wird.

2.        Die Verwahrstelle ist eine Einrichtung, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegt. Sie fällt unter eine der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Kategorien von Einrichtungen, aus denen eine Verwahrstelle gewählt werden kann.

3.        Die Verwahrstelle ist für die Überprüfung des Eigentums zuständig und führt Buch über die Vermögenswerte des qualifizierten Europäischen Risikokapitalfonds.

4.        Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Europäischen Risikokapitalfonds und seinen Anlegern für jeglichen Verlust, der infolge von Fahrlässigkeit oder schuldhafter Nichterfüllung entsteht.

Artikel 11

1.        Die Risikokapitalfonds-Verwalter legen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jeden verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor. In diesem Bericht werden die Zusammensetzung des Portfolios des qualifizierten Risikokapitalfonds und die Tätigkeiten des vergangenen Jahres beschrieben. Der Bericht enthält die geprüften Jahresabschlüsse des qualifizierten Risikokapitalfonds. Er bestätigt, dass das Geld und die Vermögenswerte im Auftrag des Fonds gehalten werden und dass der Verwalter des Risikokapitalfonds eine angemessene Buchführung und angemessene Kontrollen bezüglich der Verwendung eines Mandats oder der Kontrolle über das Geld und die Vermögenswerte des qualifizierten Risikokapitalfonds und seiner Anleger eingerichtet und durchgeführt hat. Er wird im Einklang mit den bestehenden Rechnungslegungsstandards und gemäß den zwischen dem Risikokapitalfonds-Verwalter und den Anlegern vereinbarten Bedingungen erstellt. Der Risikokapitalfonds-Verwalter legt den Anlegern diesen Jahresbericht auf Anfrage vor. Die Risikokapitalfonds-Verwalter und die Anleger können ergänzende Informationen vorsehen.

2.        Ist der Risikokapitalfonds-Verwalter gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf eine geregelten Markt zugelassen sind[11] zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts über den qualifizierten Risikokapitalfonds verpflichtet, können die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als Ergänzung zum Jahresfinanzbericht vorgelegt werden.

Artikel 12

1.        Die Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichten ihre Anleger vor Anlageentscheidungen in klarer und verständlicher Weise zumindest über Folgendes:

(a)       die Identität des Risikokapitalfonds-Verwalters sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des Risikokapitalfonds-Verwalters Verwaltungsaufgaben für den qualifizierten Risikokapitalfonds übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben;

(b)       eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des qualifizierten Risikokapitalfonds, einschließlich einer Beschreibung der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen und nicht-qualifizierter Anlagen, die der qualifizierte Risikokapitalfonds tätigen darf, der zulässigen Anlagetechniken und etwaiger Anlagebeschränkungen;

(c)       eine Beschreibung des Risikoprofils des qualifizierten Risikokapitalfonds und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, in die der Fonds investieren darf, oder den zulässigen Anlagetechniken;

(d)       eine Beschreibung des Verfahrens und der Kalkulationsmodelle des qualifizierten Risikokapitalfonds für die Bewertung der Vermögenswerte, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter Portfolio-Unternehmen;

(e)       eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der Vergütung des Risikokapitalfonds-Verwalters sowie eine Offenlegung der Gewinne des Risikokapitalfonds;

(f)        eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden;

(g)       sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des qualifizierten Risikokapitalfonds;

(h)       eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der qualifizierte Risikokapitalfonds seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik oder beide ändern kann.

Buchstabe (b) gilt entsprechend für qualifizierte Risikokapitalfonds, die in andere qualifizierte Risikokapitalfonds investieren.

2.        Ist der qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist[12] oder gemäß für den qualifizierten Risikokapitalfonds geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet, so können die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als Teil des Prospekts veröffentlicht werden.

KAPITEL III

AUFSICHT, VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 13

1.        Risikokapitalfonds-Verwalter, die für den Vertrieb ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über diese Absicht und legen ihr folgende Informationen vor:

(a)       die Identität der Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds tatsächlich führen;

(b)       die Identität der qualifizierten Risikokapitalfonds, deren Anteile vertrieben werden, und ihre Anlagestrategien;

(c)       Angaben zu den Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden;

(d)       eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Risikokapitalfonds-Verwalter die einzelnen qualifizierten Risikokapitalfonds zu vertreiben beabsichtigt.

2.        Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die Eintragung des Risikokapitalfonds-Verwalters nur vor, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass

(a)       die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen vollständig sind und

(b)       die gemäß Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Vorkehrungen geeignet sind, um die Anforderungen von Kapitel II zu erfüllen.

3.        Die Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und verleiht Risikokapitalfonds-Verwaltern das Recht, qualifizierte Risikokapitalfonds in der gesamten Union unter der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu vertreiben.

Artikel 14

Der Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn er den Vertrieb plant von:

(a)       einem neuen qualifizierten Risikokapitalfonds;

(b)       einem bestehenden qualifizierten Risikokapitalfonds in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist.

Artikel 15

1.        Unmittelbar nach Registrierung eines Risikokapitalfonds-Verwalters unterrichtet die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilten Mitgliedstaaten und die ESMA über die Registrierung des Risikokapitalfonds-Verwalters.

2.        Die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilten Aufnahmemitgliedstaaten erlegen gemäß Artikel 13 registrierten Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.

3.        Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats der Mitteilung aus.

4.        Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum [Datum einfügen] vor.

5.        Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 16

Die ESMA führt eine zentrale, auf dem Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle Europäischen Risikokapitalfonds und alle Risikokapitalfonds-Verwalter aufgelistet sind, die in der Union gemäß dieser Verordnung registriert wurden, sowie die Länder, in denen sie tätig sind.

Artikel 17

1.        Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

1a.      Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der Verwalter des Risikokapitalfonds in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis. Der Herkunftsmitgliedstaat ergreift angemessene Maßnahmen.

1b.      Erfüllt der Verwalter des Risikokapitalfonds trotz der durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen nicht die Bestimmungen dieser Verordnung oder handelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Inkenntnissetzung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle notwendigen Maßnahmen, um die Anleger zu schützen.

1c.       Bei Uneinigkeit zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über die Angemessenheit des Europäischen Risikokapitalfonds für Anleger auf dem Markt des Aufnahmemitgliedstaats kann eine der oder können beide betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA mit der Angelegenheit befassen.

Artikel 18

Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,

(a)       Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen,

(b)       vom Risikokapitalfonds-Verwalter unverzügliche Auskünfte zu verlangen;

(c)       von jeder mit den Tätigkeiten des Risikokapitalfonds-Verwalters oder des qualifizierten Risikokapitalfonds in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;

(d)       angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

(e)       eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein Risikokapitalfonds-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.

Artikel 19

1.        Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die ▌ Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.        Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jegliche Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 20

1.        Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, wenn ein Risikokapitalfonds-Verwalter

(a)       es versäumt, den in Artikel 5 genannten Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;

(b)       den qualifizierten Risikokapitalfonds nicht an die gemäß Artikel 6 in Frage kommenden Anleger vertreibt;

(c)       sich unter Missachtung der in Artikel 13 festgelegten Anforderungen nicht bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats registrieren lässt.

2.        In den unter Absatz 1 beschriebenen Fällen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls folgende Maßnahmen:

(a)       sie verbietet die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ für den Vertrieb von einem oder mehreren qualifizierten Risikokapitalfonds des betreffenden Risikokapitalfonds-Verwalters;

(b)       sie streicht den Risikokapitalfonds-Verwalter aus dem Register.

3.        Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilten Aufnahmemitgliedstaaten über die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Streichung des Risikokapitalfonds-Verwalters aus dem Register.

4.        Das Recht zum Vertrieb von einem oder mehreren qualifizierten Risikokapitalfonds unter der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Datum der in Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.

Artikel 21

1.        Die zuständigen Behörden ▌arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Verordnung mit der ESMA zusammen ▌.

2.        Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Insbesondere tauschen die ESMA und die zuständigen Behörden alle Informationen und Unterlagen aus, die erforderlich sind, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.

Artikel 22

1.        Alle Personen, die für die zuständigen Behörden oder die ESMA tätig sind oder tätig waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen – vorbehaltlich unter das Strafrecht fallender Fälle und in dieser Verordnung vorgesehener Verfahren – an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen Risikokapitalfonds-Verwalter und qualifizierten Risikokapitalfonds nicht zu erkennen sind.

2.        Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMA werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder anderen für Risikokapitalfonds-Verwalter und qualifizierte Risikokapitalfonds geltenden Rechtsvorschriften der Union gehindert.

3.        Erhalten die zuständigen Behörden und die ESMA vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2, so dürfen diese Informationen ausschließlich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

1.        Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.        Die in ▌Artikel 8 Absatz 5 genannten Befugnisse ▌werden der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem … [13] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.        Die in ▌Artikel 8 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.        Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.        Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß ▌Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 23a

Die ESMA beurteilt bis ... [14]den Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht.

Artikel 24

1.        Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 22. Juli 2017. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich folgender Aspekte:

(a)       Umfang der Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ durch Risikokapitalfonds-Verwalter in verschiedenen Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend;

(b)       Anwendungsbereich dieser Verordnung, einschließlich der Möglichkeit, den Vertrieb europäischer Risikokapitalfonds auf Kleinanleger auszuweiten;

(ba)     Angemessenheit der in Artikel 12 genannten Anforderungen an die Informationen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob sie ausreichen, um Anlegern eine fundierte Anlageentscheidung zu ermöglichen;

(bb)     Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Anwendung von Sanktionen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung;

(bc)     die geografische und sektorspezifische Verteilung der durch europäische Risikokapitalfonds getätigten Investitionen;

(bd)     Auswirkungen dieser Verordnung auf den Risikokapitalmarkt und auf den Beitrag zur führenden Rolle der Industrie und zu den gesellschaftlichen Herausforderungen der Union, die in Anhang I Teil II bzw. III der Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) genannt werden.

Die Überprüfung umfasst auch eine Untersuchung der möglichen negativen oder positiven Auswirkungen anderer Finanzvorschriften und Finanzierungsinstrumente der Union für KMU auf die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung.

2.        Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der in Absatz 1 genannten Überprüfung und nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Artikel 25

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. Juli 2013, mit Ausnahme von ▌ Artikel 8 Absatz 5, der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident                                               Der Präsident

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2] * Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [3]               ABl. C … vom …, S.
  • [4]               ABl. C … vom …, S. ….
  • [5]               ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
  • [6]               ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
  • [7]               ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
  • [8]               ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
  • [9]              ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
  • [10]               ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
  • [11]             ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
  • [12]             ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
  • [13]             ABl. bitte Datum eintragen: Inkrafttreten dieser Verordnung.
  • [14]             ABl. bitte Datum eintragen: 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (27.4.2012)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds
(COM(2011)0860 – C7‑0490/2011 – 2011/0417(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Dimitar Stoyanov

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem Vorschlag für eine Verordnung soll ein Rechtsrahmen geschaffen werden, mit dem die Möglichkeiten reguliert werden sollen, dass verschiedenste Investmentfonds die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ und einen entsprechenden Pass erhalten können. Das Ziel ist die Schaffung eines europäischen Sektors für Risikokapitalanlagen für KMU.

Der Vorschlag für eine Verordnung präzisiert die Kriterien an die gehaltenen Aktiva, denen ein bestimmter Fonds entsprechen muss, um die genannte Bezeichnung und den dazugehörigen Pass zu erhalten. Ferner werden die Anforderungen an die Verwalter solcher Fonds formuliert und Beschränkungen der Investitionsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den Aktiva des betreffenden Fonds festgelegt.

Es sollte unbedingt darauf hingewiesen werden, dass es zu Investmentfonds bereits zwei Richtlinien gibt, und zwar die Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Regeln für Investitionen in Investmentfonds, ihre Verwaltung und die Anleger enthalten. Mit dieser Stellungnahme soll Kohärenz zwischen dem Vorschlag für eine Verordnung und diesen bestehenden Rechtsakten hergestellt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Zudem bieten Risikokapitalfonds diesen Unternehmen wertvolles Know-How und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei, stärken innovative Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in der Union.

(1) Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Zudem bieten Risikokapitalfonds diesen Unternehmen wertvolles Know-How und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Kapitalbeschaffung bei, fördern die Entstehung und Entwicklung innovativer Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in der Union.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) „qualifizierter Risikokapitalfonds“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in Vermögenswerte investiert, die qualifizierte Anlagen sind;

(a) „qualifizierter Risikokapitalfonds“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in Vermögenswerte investiert, die qualifizierte Anlagen sind, unabhängig davon, ob es sich bei dem Organismus für gemeinsame Anlagen um einen offenen oder geschlossenen Typ handelt;

Begründung

Erläuterung zum Text mit dem Ziel einer präzisieren Formulierung der Bestimmungen, um individuelle Interpretationsspielräume zu vermeiden.

VERFAHREN

Titel

Europäische Risikokapitalfonds

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0860 – C7-0490/2011 – 2011/0417(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

17.1.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

17.1.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Dimitar Stoyanov

25.1.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.3.2012

 

 

 

Datum der Annahme

26.4.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Antonio López-Istúriz White, Jiří Maštálka, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Sergio Gaetano Cofferati, Vytautas Landsbergis, Eva Lichtenberger, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Karin Kadenbach

VERFAHREN

Titel

Europäische Risikokapitalfonds

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0860 – C7-0490/2011 – 2011/0417(COD)

Datum der Konsultation des EP

7.12.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

17.1.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

17.1.2012

IMCO

17.1.2012

JURI

17.1.2012

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ITRE

24.1.2012

IMCO

29.2.2012

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Philippe Lamberts

25.10.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.3.2012

26.4.2012

 

 

Datum der Annahme

31.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

3

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Elena Băsescu, Udo Bullmann, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Arlene McCarthy, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sophie Auconie, Thijs Berman, Philippe De Backer, Vicky Ford, Danuta Maria Hübner, Olle Ludvigsson, Mario Mauro

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Margrete Auken

Datum der Einreichung

6.6.2012