BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

3.12.2012 - (COM(2012)0511 – C7‑0314/2012 – 2012/0242(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Marianne Thyssen


Verfahren : 2012/0242(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0392/2012

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

(COM(2012)0511 – C7‑0314/2012 – 2012/0242(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0511),

–   gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0314/2012),

–   in Kenntnis der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (C-83/230),

–   in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses,

–   in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–   gestützt auf Artikel 55 der Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0392/2012),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[1]*

zu dem Vorschlag der Kommission

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VERORDNUNG DES RATES

zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Die Union hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fortschritte bei der Schaffung eines Binnenmarkts für Bankdienstleistungen erzielt. In vielen Mitgliedstaaten halten Bankengruppen, deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, heute daher beträchtliche Marktanteile, und zahlreiche Kreditinstitute haben ihre Geschäftstätigkeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euroraums geografisch diversifiziert.

(1a)    Die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise hat beinahe zum Zusammenbruch des europäischen Bankensystems geführt. Die Aufsplitterung des Finanzsektors stellt eine Gefahr für die Integrität der gemeinsamen Währung und des Binnenmarkts dar. Die Integration des Bankensektors muss jetzt unbedingt vorangetrieben werden, um die europäische Einheit zu stärken, die Finanzmarktstabilität wiederherzustellen und die Voraussetzungen für den ökonomischen Aufschwung zu schaffen.

(2)      Die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts für Bankdienstleistungen ist für die Förderung des Wirtschaftswachstums in der Union und eine ausreichende Finanzierung der Realwirtschaft von entscheidender Bedeutung. Dies erweist sich jedoch zunehmend als Herausforderung. So liegen Nachweise dafür vor, dass die Integration der Bankenmärkte in der Union derzeit zum Stillstand kommt, während die Renationalisierung der Banken voranschreitet.

(3)      Angesichts der aus der Finanzkrise der letzten Jahre zu ziehenden Lehren müssen neben der Verschärfung der gesetzlichen Regulierung in der EU die Aufsichtsbehörden gleichzeitig ihre Aufsicht verstärken und in der Lage sein, hoch komplexe und miteinander vernetzte Märkte und Institute zu überwachen.

(4)      Für die Beaufsichtigung der einzelnen Banken in der Union sind nach wie vor in erster Linie die nationalen Behörden zuständig. Die Abstimmung zwischen den Aufsichtsbehörden ist zwar entscheidend, aber die Krise hat gezeigt, dass Abstimmung allein vor allem im Hinblick auf eine gemeinsame Währung nicht ausreicht. Um die Finanzstabilität in Europa zu erhalten und die positiven Auswirkungen der Marktintegration auf Wachstum und Wohlstand zu fördern, sollten Aufsichtsaufgaben daher stärker integriert werden.

(4a)    Wenn die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung einzelner Banken im Rahmen großer, vernetzter Bankengruppen ausschließlich auf der einzelstaatlichen Ebene bleibt, ist es unmöglich, über ganze Bankengruppen und deren Solidität stets einen genauen Überblick zu haben. Das kann auf Ebene der einzelnen Unternehmen zu Diskrepanzen bei der Bewertung und zu widersprüchlichen Entscheidungen führen.

(5)      Die Solidität des Bankensektors ist heute noch immer in vielen Fällen eng mit dem Mitgliedstaat der Niederlassung verknüpft. Zweifel an der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Schuldenstände, den Wachstumsaussichten und der Existenzfähigkeit von Kreditinstituten haben negative, sich gegenseitig verstärkende Markttrends hervorgebracht. Diese Verknüpfung wirkt sich vor allem auf die Verwendung des Euro als gemeinsamer Währung aus, denn die dadurch verursachte Aufsplitterung des Finanzsektors führt dazu, dass die verschiedenen Akteure der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand nicht aufgrund ihrer jeweiligen Kreditwürdigkeit finanziert werden, sodass am Markt keine gleichen Wettbewerbsbedingungen bestehen, und sie kann Risiken für die Existenzfähigkeit einiger Kreditinstitute sowie für die Stabilität des Finanzsystems mit sich bringen und die ohnehin schon angespannten öffentlichen Finanzen der betroffenen Mitgliedstaaten schwer belasten. Innerhalb des Euro-Währungsgebiets, wo die gemeinsame Währung die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass negative Entwicklungen in einem Mitgliedstaat Risiken für die wirtschaftliche Entwicklung und die Stabilität anderer Mitgliedstaaten innerhalb des Euro-Währungsgebiets und folglich des Euro-Währungsgebiets insgesamt, aber auch in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, in denen Banken aus dem Euro-Währungsgebiet in einem maßgeblichen Umfang tätig sind, mit sich bringen, ist dies mit besonderen Risiken verbunden.

(6)      Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die im Jahr 2011 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde)[2] eingerichtet wurde, und das Europäische Finanzaufsichtssystem, das mit Artikel 2 der genannten Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (EIOPA)[3] und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (ESMA)[4] eingerichtet wurde, haben die Zusammenarbeit zwischen den Bankenaufsichtsbehörden in der Union erheblich verbessert. Die EBA leistet einen wichtigen Beitrag zur Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für Finanzdienstleistungen in der Union und ist für die einheitliche Durchführung der vom Europäischen Rat im Oktober 2011 beschlossenen Rekapitalisierung großer Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet von zentraler Bedeutung, wie auch die von der unabhängigen EU-Wettbewerbsbehörde durchgesetzten Leitlinien und Auflagen in Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen.

(7)      Das Europäische Parlament hat bei mehreren Gelegenheiten dazu aufgerufen, eine europäische Einrichtung zu schaffen, die für bestimmte Aufgaben bei der Beaufsichtigung von Finanzinstituten unmittelbar zuständig ist, so in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zur Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“[5] und vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union.[6]

(8)      In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. Juni 2012 wurde der Präsident des Europäischen Rates gebeten, einen spezifischen Fahrplan mit Terminvorgaben für die Verwirklichung einer echten Wirtschafts- und Währungsunion zu erarbeiten. Am selben Tag wiesen die Staats- und Regierungschefs des Euroraums darauf hin, dass der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit hätte, Banken direkt zu rekapitalisieren, sobald unter Einbeziehung der EZB ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken des Euro-Währungsgebiets eingerichtet worden ist, der an angemessene Auflagen geknüpft würde, darunter die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

(8a)    Der Europäische Rat gelangte auf seiner Tagung am 18. Oktober 2012 zu dem Schluss, dass die Entwicklung hin zu einer vertieften Wirtschafts- und Währungsunion auf dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der EU aufbauen und von Offenheit und Transparenz gegenüber den Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht verwenden, und von der Wahrung der Integrität des Binnenmarkts geprägt sein sollte. Im integrierten Finanzrahmen wird es einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) geben, der – in vertretbarem Maße – allen Mitgliedstaaten offensteht, die eine Teilnahme wünschen.

(9)      Es sollte daher eine Europäische Bankenunion geschaffen werden, die sich auf ein umfassendes und detailliertes einheitliches Regelwerk für den Bereich Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt als Ganzes stützt und darüber hinaus einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus sowie ein europäisches Einlagensicherungssystem und eine gemeinsame europäische Rahmenregelung für die Abwicklung von Kreditinstituten umfasst. Angesichts der gegenseitigen Abhängigkeit der Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung eingeführt haben, muss die Bankenunion alle Mitgliedstaaten des Euroraums umfassen, und ihr sollten auch alle anderen Staaten angehören, die den Euro einzuführen beabsichtigen oder sich auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet vorbereiten. Mit den dazu notwendigen institutionellen und rechtlichen Modalitäten muss für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Gleichberechtigung der teilnehmenden Mitgliedstaaten und Anreizen für die Einführung der gemeinsamen Währung durch Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets gesorgt werden. Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts sollte die Bankenunion mit Ausnahme der Mitgliedstaaten, die sich dieser Union ausdrücklich nicht anschließen möchten, alle Mitgliedstaaten umfassen, soweit die institutionellen Möglichkeiten dies zulassen.

(10)    Als erster Schritt bei der Schaffung der Bankenunion sollte ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten kohärent und wirksam umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf alle Kreditinstitute in sämtlichen teilnehmenden Mitgliedstaaten gleichermaßen angewandt wird und dass bei der Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute höchste, von nicht aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeeinflusste Standards Anwendung finden. Der einheitliche Aufsichtsmechanismus sollte insbesondere mit den Abläufen im Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und dem freien Kapitalverkehr im Einklang stehen. Ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus ist die Grundlage für die nächsten Schritte bei der Schaffung der Bankenunion. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der etwaigen Einführung gemeinsamer Kriseninterventionsmechanismen, einschließlich eines direkten Zugangs zum ESM, gemeinsame Kontrollen vorausgehen sollten, um die Wahrscheinlichkeit der Anwendung dieser Interventionsmechanismen zu verringern.

(11)    Als Zentralbank des Euroraums, die über umfangreiche Kenntnisse in makroökonomischen und die Finanzstabilität betreffenden Fragen verfügt, Zugang zu vielen verschiedenen Informationsquellen hat, aufgrund ihrer Kompetenz hohes Ansehen genießt und ihre Glaubwürdigkeit auch in der Krise bewahren konnte, verfügt die EZB über gute Voraussetzungen für die Wahrnehmung eindeutig festgelegter Aufsichtsaufgaben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Stabilität des europäischen Finanzsystems. In vielen Mitgliedstaaten nehmen die Zentralbanken bereits auch aufsichtsrechtliche Aufgaben wahr. Der EZB sollten daher besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen werden.

(12)    Die EZB sollte diejenigen besonderen Aufsichtsaufgaben übernehmen, die für eine kohärente und wirksame Umsetzung der Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten entscheidend sind, während andere Zuständigkeiten bei den nationalen Behörden verbleiben sollten. Die Aufsichtsaufgaben der EZB sollten Maßnahmen zur Sicherstellung der Stabilität auf Makroebene umfassen.

(13)    Die Zuverlässigkeit und Solidität großer Banken sind für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems von entscheidender Bedeutung. In der jüngsten Vergangenheit hat sich jedoch gezeigt, dass auch von kleineren Banken Risiken für die Finanzstabilität ausgehen können. Die EZB kann daher jederzeit und unter allen Umständen die den zuständigen nationalen Behörden übertragenen Zuständigkeiten übernehmen und alle besonderen Aufsichtsaufgaben wahrnehmen.

(14)    Die Zulassung von Kreditinstituten vor der Aufnahme von Geschäftstätigkeiten ist ein wichtiges aufsichtsrechtliches Mittel, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten nur von Unternehmen ausgeübt werden, die über eine solide wirtschaftliche Grundlage, eine geeignete Organisation für den Umgang mit den besonderen Risiken des Einlagen- und Kreditgeschäfts sowie über geeignete Führungskräfte verfügen. Die EZB sollte daher vorbehaltlich spezieller Regelungen, die der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden Rechnung tragen, mit der Zulassung von Kreditinstituten beauftragt werden und diese Zulassungen auch entziehen können.

(15)    Neben den im Unionsrecht vorgesehenen Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstituten und für den Entzug dieser Zulassungen können die Mitgliedstaaten derzeit weitere Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstituten und Gründe für den Entzug der Zulassung festlegen. Die Zulassung von Kreditinstituten durch die EZB und der Entzug einer solchen Zulassung bei Nichteinhaltung nationaler Rechtsvorschriften sollten daher auf Vorschlag der zuständigen nationalen Behörde erfolgen, die die Erfüllung der einschlägigen nationalen Bedingungen prüft. Sofern die im Unionsrecht vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, erteilt die EZB die Zulassung innerhalb eines Zeitraums von 30 Arbeitstagen nach Erhalt des Vorschlags der betreffenden zuständigen nationalen Behörden, der in hinreichend begründeten Fällen einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann.

(16)    Die Prüfung der Eignung eines neuen Eigentümers, der einen erheblichen Anteil an einem Kreditinstitut zu erwerben beabsichtigt, ist ein unverzichtbares Mittel, um die Eignung und finanzielle Solidität der Eigentümer von Kreditinstituten kontinuierlich sicherzustellen. Als Organ der Union verfügt die EZB über gute Voraussetzungen für die Durchführung einer solchen Prüfung, ohne dass dies den Binnenmarkt unangemessen beeinträchtigt. Die EZB sollte daher beauftragt werden, den Erwerb und die Veräußerung erheblicher Anteile an Kreditinstituten zu prüfen.

(17)    Die Einhaltung von Unionsvorschriften, die Kreditinstitute dazu verpflichten, im Hinblick auf die Risiken ihrer Geschäftstätigkeiten eine bestimmte Eigenkapitalhöhe aufrechtzuerhalten, Risiken gegenüber einzelnen Geschäftspartnern zu begrenzen, Informationen zu ihrer Finanzlage zu veröffentlichen, ausreichend liquide Aktiva vorzuhalten, um Spannungen an den Märkten standhalten zu können, und den Verschuldungsgrad zu begrenzen, ist Voraussetzung für aufsichtsrechtliche Solidität. Die EZB sollte beauftragt werden, die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen und in den in Unionsrecht ausdrücklich genannten Fällen strengere aufsichtsrechtliche Anforderungen festzulegen und zusätzliche Maßnahmen anzuwenden.

(18)    Zusätzliche Kapitalpuffer, wie ein Kapitalerhaltungspuffer und ein antizyklischer Kapitalpuffer, mit denen sichergestellt wird, dass Kreditinstitute in Phasen des Wirtschaftswachstums eine ausreichende Eigenkapitalgrundlage aufbauen, um Verluste in schwierigeren Zeiten auffangen zu können, sind wesentliche aufsichtsrechtliche Mittel zur Gewährleistung einer angemessenen Verlustausgleichsfähigkeit. Die EZB sollte daher damit beauftragt werden, solche Puffer festzulegen und die Einhaltung durch die Kreditinstitute sicherzustellen.

(19)    Die Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten hängen auch von der Vorhaltung von internem Kapital in angemessener, den möglichen Risiken entsprechender Höhe sowie von geeigneten internen Organisationsstrukturen und Corporate-Governance-Regelungen ab. Die EZB sollte daher mit der Festlegung von Anforderungen beauftragt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Kreditinstitute über solide Governance-Regelungen, -Verfahren und -Mechanismen verfügen, einschließlich Strategien und Verfahren zur Prüfung und Aufrechterhaltung der Angemessenheit ihres internen Kapitals. Bei Unzulänglichkeiten sollte die EZB geeignete Maßnahmen ergreifen können, einschließlich der Festlegung besonderer Eigenmittelanforderungen, besonderer Offenlegungspflichten und besonderer Liquiditätsanforderungen.

(20)    Risiken für die Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten können sowohl auf der Ebene einzelner Kreditinstitute als auch auf der Ebene von Bankengruppen oder Finanzkonglomeraten entstehen. Im Interesse der Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten sollten diese Risiken daher durch besondere Aufsichtsregelungen verringert werden. Neben der Beaufsichtigung der einzelnen Kreditinstitute sollte die EZB die Beaufsichtigung auf konsolidierter Ebene, ergänzende Aufsichtsaufgaben, die Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften und die Beaufsichtigung von gemischten Finanzholdinggesellschaften übernehmen.

(21)    Im Interesse der Finanzstabilität ist es erforderlich, eine Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation eines Kreditinstituts aufzuhalten, bevor ein Punkt erreicht ist, an dem den Behörden keine andere Alternative bleibt, als das Kreditinstitut abzuwickeln oder mit Steuergeldern finanzierte Interventionsmaßnahmen zu treffen. Die EZB sollte daher beauftragt werden, in einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Frühinterventionsmaßnahmen durchzuführen. Sie sollte ihre Frühinterventionsmaßnahmen jedoch mit den zuständigen Abwicklungsbehörden koordinieren. Bis zur Übertragung von Abwicklungsbefugnissen auf eine europäische Einrichtung sollte sich die EZB darüber hinaus in angemessenem Umfang mit den einschlägigen nationalen Behörden abstimmen, um ein gemeinsames Verständnis der jeweiligen Zuständigkeiten im Krisenfall herzustellen, insbesondere im Rahmen der grenzübergreifenden Krisenmanagementgruppen und Abwicklungskollegien, die zu diesem Zweck eingerichtet werden.

(22)    Der EZB nicht übertragene Aufsichtsaufgaben sollten bei den nationalen Behörden verbleiben. Dazu zählen die Befugnis zur Entgegennahme von Mitteilungen von Kreditinstituten hinsichtlich ihres Niederlassungsrechts und der Dienstleistungsfreiheit, die Beaufsichtigung von Einrichtungen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts handelt, die aber nach nationalem Recht zu beaufsichtigen sind, die Beaufsichtigung von Kreditinstituten aus Drittländern, die in der Union eine Zweigstelle errichten oder grenzübergreifend Dienstleistungen erbringen, die Überwachung von Zahlungsdienstleistungen, die Durchführung der täglichen Überprüfung von Kreditinstituten, die Wahrnehmung der Funktionen der zuständigen Behörde hinsichtlich der Märkte für Finanzinstrumente und die Bekämpfung des Missbrauchs des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(22a)  Die EZB stimmt sich in jeder Hinsicht mit den nationalen Behörden ab, die dafür zuständig sind, ein hohes Verbraucherschutzniveau und die Bekämpfung der Geldwäsche sicherzustellen.

(23)    Die EZB sollte die ihr übertragenen Aufgaben mit dem Ziel wahrnehmen, gemäß dem einheitlichen Regelwerk für Finanzdienstleistungen in der Union die Zuverlässigkeit und Solidität der Kreditinstitute, die Stabilität des Finanzsystems der Union und der einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Einheit und Integrität des Binnenmarkts und somit auch den Einlegerschutz zu gewährleisten und die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern. Insbesondere trägt die EZB dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gebührend Rechnung.

(23a)  Bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sollte die EZB unbeschadet des Ziels, die Zuverlässigkeit und Solidität der Kreditinstitute zu gewährleisten, die verschiedenen Arten von Kreditinstituten gebührend berücksichtigen.

(24)    Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB ▐ sollte mit dem 2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) und dem zugrunde liegenden Ziel der Entwicklung eines einheitlichen Regelwerks und der Stärkung der Konvergenz der aufsichtsrechtlichen Praktiken in der gesamten Union im Einklang stehen. Für die Behandlung von Fragen von gemeinsamem Interesse sowie für eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung von Kreditinstituten, die zusätzlich im Versicherungs- und Wertpapierbereich tätig sind, ist auch die Zusammenarbeit zwischen Bankenaufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden für die Versicherungs- und Wertpapiermärkte von Bedeutung. Die EZB sollte daher verpflichtet werden, im Rahmen des ESFS eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammenzuarbeiten. Die EZB sollte ihre Aufgaben im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und unbeschadet der Zuständigkeiten und Aufgaben der anderen Teilnehmer im Rahmen des ESFS wahrnehmen. Die EZB sollte auch verpflichtet werden, mit einschlägigen Abwicklungsbehörden und Fazilitäten für eine öffentliche finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene zusammenzuarbeiten.

(26)    Die EZB sollte ihre Aufgaben vorbehaltlich und in Übereinstimmungen mit allen Rechtsvorschriften der Union ausüben, einschließlich des gesamten Primär- und Sekundärrechts, der Beschlüsse der Kommission zu staatlichen Beihilfen, der Wettbewerbsvorschriften und der Bestimmungen zur Fusionskontrolle sowie des für alle Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Regelwerks. Die EBA hat den Auftrag, technische Standards, Leitlinien und Empfehlungen zu erstellen, um die aufsichtsrechtliche Konvergenz und die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse innerhalb der Union sicherzustellen. Diese Aufgaben sollten bei der EBA verbleiben, weshalb die EZB die Befugnis zum Erlass von Verordnungen nach Artikel 132 AEUV nur dann ausüben sollte, wenn von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Entwürfen der EBA erlassene Unionsvorschriften oder Leitlinien und von der EBA erarbeitete Empfehlungen bestimmte, für die ordnungsgemäße Ausübung der Aufgaben der EZB erforderliche Aspekte nicht oder nicht ausreichend detailliert regeln.

(26a)  Erforderlichenfalls geht die EZB mit den zuständigen Behörden, die für die Märkte für Finanzinstrumente zuständig sind, Vereinbarungen (memoranda of understanding) ein, in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit miteinander bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Unionsrecht in Bezug auf die in Artikel 2 definierten Finanzinstitute gestaltet werden soll. Diese Vereinbarungen sind nicht diskriminierend und werden dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und den zuständige Behörden aller Mitgliedstaaten vorgelegt.

(27)    Zur Sicherstellung der Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und Beschlüsse durch Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sollten bei Verstößen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Gemäß Artikel 132 Absatz 3 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen,[7] ist die EZB berechtigt, Unternehmen mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen, wenn sie ihre Verpflichtungen aus den Verordnungen und Beschlüssen der EZB nicht einhalten. Damit die EZB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des unmittelbar anwendbarem Unionsrechts wirksam ausüben kann, sollte die EZB die Befugnis erhalten, bei Verstößen gegen solche Bestimmungen Geldbußen gegen Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdingsgesellschaften zu verhängen. Die nationalen Behörden sollten bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Unionsrichtlinien weiterhin Sanktionen verhängen können. Hält die EZB es für die Erfüllung ihrer Aufgaben für angebracht, bei solchen Verstößen eine Sanktion zu verhängen, sollte sie die Angelegenheit zu diesem Zweck auch an die nationalen Behörden weiterleiten können.

(28)    Die nationalen Aufsichtsbehörden verfügen über umfangreiche, langjährige Erfahrung mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten in ihrem nationalen Gebiet sowie über umfangreiche Kenntnisse der jeweiligen wirtschaftlichen, organisatorischen und kulturellen Besonderheiten. Dazu wurden große Behörden mit zahlreichen engagierten und hoch qualifizierten Mitarbeitern eingerichtet. Um die Einhaltung höchster Standards bei der Beaufsichtigung auf europäischer Ebene sicherzustellen, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden die EZB daher bei der Vorbereitung und Umsetzung von Rechtsakten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben unterstützen.

(28a)  Neben der ständigen Berichterstattung sollten die zuständigen nationalen Behörden die EZB unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn in Bezug auf die Zuverlässigkeit und/oder Solidität von Kreditinstituten, für die sie Aufgaben im Namen der EZB wahrnehmen, ernste Bedenken bestehen, weil die Stabilität des Finanzsystems aufgrund der Situation eines Kreditinstituts, für das sie Aufgaben im Namen der EZB wahrnehmen, gefährdet ist oder gefährdet zu werden droht.

(29)    Hinsichtlich der Beaufsichtigung grenzübergreifender Banken, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euroraums tätig sind, sollte die EZB eng mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums zusammenarbeiten. Als zuständige Behörde sollte die EZB den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch unterliegen und an den Aufsichtskollegien uneingeschränkt teilnehmen. Da die Ausführung von Aufsichtsaufgaben durch eine europäische Einrichtung mit klaren Vorteilen hinsichtlich der Finanzstabilität und einer nachhaltigen Marktintegration verbunden ist, sollten Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung nicht eingeführt haben, ebenfalls an dem neuen Mechanismus teilnehmen können. Unabdingbare Voraussetzung für die wirksame Ausübung von Aufsichtsaufgaben ist jedoch die vollständige und unverzügliche Umsetzung von aufsichtsrechtlichen Beschlüssen. Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums, die an dem neuen Mechanismus teilnehmen möchten, sollten sich daher verpflichten, dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen nationalen Behörden alle von der EZB geforderten Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute befolgen und umsetzen. Die EZB sollte eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, eingehen können. Sie sollte der Verpflichtung unterliegen, eine solche Zusammenarbeit einzugehen, wenn die in dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(29a)  Die Bedingungen, unter denen Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums an den Tätigkeiten des Bankenaufsichtsgremiums teilnehmen, sollten eine vollständige und gleichberechtigte Vertretung ermöglichen. Die Befugnisse des Bankenaufsichtsgremiums erstrecken sich auf die Planung und Ausführung der Aufsichtsaufgaben der EZB. Das Bankenaufsichtsgremium sollte seine Befugnisse in voller Anerkennung der Tatsache ausüben, dass der EZB-Rat das höchste Exekutivorgan der EZB ist.

(30)    Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, sollte sie angemessene Aufsichtsbefugnisse haben. Gemäß den Rechtsvorschriften der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten werden zu diesen Zwecken bestimmte Befugnisse auf die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden übertragen. Soweit diese Befugnisse die der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben betreffen, sollte die EZB hinsichtlich der teilnehmenden Mitgliedstaaten als zuständige Behörde gelten und über die Befugnisse verfügen, die den zuständigen Behörden in Rechtsvorschriften der Union erteilt wurden. Dazu gehören die den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates mit diesen Rechtsakten übertragenen Befugnisse und die den benannten Behörden erteilten Befugnisse.

(31)    Im Interesse einer wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die EZB berechtigt sein, alle erforderlichen Informationen anzufordern sowie gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Diese Befugnisse sollten für beaufsichtigte Unternehmen, die an ihren Tätigkeiten beteiligten Personen und mit diesen verbundene Dritten sowie für Dritte gelten, an die diese Unternehmen operative Aufgaben ausgelagert haben, und auch sonstige Personen umfassen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu diesen Unternehmen stehen, einschließlich der Mitarbeiter eines beaufsichtigten Unternehmens, die zwar nicht unmittelbar an den Tätigkeiten beteiligt sind, aber aufgrund ihrer Aufgaben innerhalb des Unternehmens im Besitz wichtiger Informationen über einen bestimmten Sachverhalt sein können, und Unternehmen, die Dienstleistungen für diese Unternehmen erbracht haben. Die EZB sollte Informationen durch einfaches Ersuchen anfordern können, und der Adressat sollte in diesem Fall nicht zu deren Übermittlung verpflichtet sein, aber im Falle der freiwilligen Übermittlung der Verpflichtung unterliegen, keine falschen oder irreführenden Informationen vorzulegen und die Informationen unverzüglich bereitzustellen. Die EZB sollte Informationen auch durch Beschluss anfordern können. Die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden werden auf dieselben Informationen zugreifen können, sodass Kreditinstitute diese Daten nicht mehrfach bereitstellen müssen.

(32)    Hinsichtlich der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat sowie in Fällen, in denen mehrere Unternehmen einer Gruppe in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sieht das Unionsrecht besondere Verfahren zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten vor. Soweit die EZB bestimmte Aufsichtsaufgaben für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten übernimmt, sollten diese Verfahren und Aufteilungen auf die Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf Dienstleistungserbringung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat keine Anwendung finden.

(33)    Die EZB wurde durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet und ist damit ein Organ der Union als Ganzes. Aus diesem Grund sollte sie bei ihren Beschlussfassungsverfahren an Unionsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ein ordnungsgemäßes Verfahren und Transparenz gebunden sein. Das Recht der Adressaten der EZB-Beschlüsse auf Anhörung sowie ihr Recht, gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen Rechtsbehelfe gegen EZB-Beschlüsse einzulegen, sollte umfassend geachtet werden.

(34)    Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben geht mit einer erheblichen Verantwortung der EZB für den Schutz der Finanzstabilität in der Union und mit der Verpflichtung einher, die Aufsichtsbefugnisse auf möglichst wirksame und verhältnismäßige Weise auszuüben. Bei einer Verlagerung von Aufsichtsbefugnissen von den Mitgliedstaaten auf die EU-Ebene sollte durch entsprechende Anforderungen hinsichtlich Transparenz und Rechenschaftspflicht für ausgewogene Verhältnisse gesorgt werden. Die EZB muss zwar in Bezug auf die Währungspolitik unabhängig bleiben, sie muss aber dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat den demokratisch legitimierten Organen zur Vertretung der Menschen in Europa und der Mitgliedstaaten – hinsichtlich der Ausübung dieser Aufgaben Rechenschaft ablegen. Dies sollte die regelmäßige Berichterstattung und die Beantwortung von Fragen umfassen. Ergreifen nationale Aufsichtsbehörden Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, sollten auch weiterhin nationale Rechenschaftspflichten Anwendung finden.

(34a)  Auf Ersuchen der Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten kann ein Vertreter des Aufsichtsgremiums der EZB zusammen mit der zuständigen nationalen Behörde von den zuständigen Ausschüssen der betreffenden nationalen Parlamente zur Ausübung der Aufsichtsaufgaben angehört werden. Diese weitere Stärkung der demokratischen Kontrolle ist aufgrund der Auswirkungen, die die Aufsichtsmaßnahmen auf die öffentlichen Finanzen, Kreditinstitute, deren Kunden und Angestellte sowie auf die Märkte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten haben können, durchaus angemessen.

(34b)  Das Recht des Europäischen Parlaments auf Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses zur Prüfung behaupteter Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben gemäß Artikel 226 AEUV bleibt von dieser Verordnung unberührt.

(34c)   Nach Artikel 263 AEUV obliegt es dem Gerichtshof der Europäischen Union, die Rechtmäßigkeit der Handlungen, unter anderem der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu überwachen.

(34d)  Für die EZB gilt gemäß Artikel 342 AEUV die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

(35)    Die EZB übt gemäß Artikel 127 Absatz 1 AEUV geldpolitische Funktionen zur Erhaltung der Preisstabilität aus. Die Ausübung von Aufsichtsaufgaben dient dem Schutz der Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten und der Stabilität des Finanzsystems. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten, und um die Wahrnehmung dieser beiden Funktionen gemäß den jeweiligen Zielen zu gewährleisten, sollte die EZB für eine vollständige Trennung der beiden Funktionen sorgen. Die EZB trifft in ihren internen Vorschriften praktische Vorkehrungen um sicherzustellen, dass die Trennung und die operative Unabhängigkeit zwischen den Aufsichtsfunktionen und den Funktionen der EZB im Bereich der Geldpolitik gewährleistet sind. Das Personal, das mit der Wahrnehmung der der EZB gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben befasst ist, sollte vom sonstigen EZB-Personal organisatorisch getrennt und an andere Kommunikationswege gebunden sein.

(36)    Insbesondere sollte in der EZB ein Bankenaufsichtsgremium eingerichtet werden, das für die Vorbereitungen von Beschlüssen in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist und sich auf die spezifischen Kenntnisse der nationalen Aufsichtsbehörden stützen kann. Das Gremium sollte sich aus Vertretern der EZB und der nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzen . Bei den Mitglieder des Bankenaufsichtsgremiums für das Euro-Währungsgebiet sollte der Vielfalt an Kenntnissen und der geschlechterspezifischen Diversität gebührend Rechnung getragen werden. ▐ Im Interesse einer umfassenden Abstimmung mit den Tätigkeiten der EBA und den aufsichtspolitischen Tätigkeiten der Union sollten die EBA und die Kommission beobachtend an dem Aufsichtsgremium teilnehmen.

(36a)  Bei der Ausübung seiner Aufgaben trägt das Bankenaufsichtsgremium allen relevanten Tatsachen und Umständen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Rechnung und nimmt seine Pflichten im Interesse der Union als Ganzes wahr. Die zuständigen nationalen Behörden der im Bankenaufsichtsgremium vertretenen teilnehmenden Mitgliedstaaten haben gleiche Stimmrechte.

(36b)  Gemäß einem in der Geschäftsordnung der EZB festzulegenden Verfahren nimmt das Bankenaufsichtsgremium die Vorbereitungstätigkeiten im Hinblick auf die der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben in vollem Umfang wahr und schlägt dem EZB-Rat vollständige Beschlussentwürfe zur Annahme vor. Ein Beschlussentwurf wird als angenommen betrachtet, soweit der EZB-Rat nicht innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Geschäftsordnung festzulegen ist, Einwände erhebt.

Das Bankenaufsichtsgremium wird von einem Lenkungsausschuss mit kleinerer Zusammensetzung unterstützt. Der Lenkungsausschuss bereitet die Sitzungen des Bankenaufsichtsgremiums vor, nimmt seine Pflichten im Interesse der Union als Ganzes wahr und arbeitet in völliger Transparenz mit dem Bankenaufsichtsgremium zusammen. Der Lenkungsausschuss setzt sich gleichberechtigt aus Vertretern der EZB und Personen zusammen, die einen ausgezeichneten Ruf im Bereich der Finanzaufsicht genießen.

(37)    Das Bankenaufsichtsgremium, der Lenkungsausschuss und die Mitarbeiter der EZB, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, sollten angemessenen Geheimhaltungspflichten unterliegen. Ähnliche Anforderungen sollten auch für den Informationsaustausch mit Mitarbeitern der EZB gelten, die nicht an den Aufsichtstätigkeiten beteiligt sind. Dies sollte die EZB nicht davon abhalten, innerhalb der in den einschlägigen EU-Rechtsakten festgelegten Grenzen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit den nationalen Behörden sowie – zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV und gemäß den Unionsvorschriften über eine verstärkte wirtschaftliche und budgetäre Überwachung – mit der Kommission auszutauschen.

(38)    Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sollte die EZB bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben vollständig unabhängig sein, insbesondere von einer ungebührlichen politischen Einflussnahme sowie von Einmischungen der Branche, die ihre operative Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Für die ehemaligen Mitglieder des Bankenaufsichtsgremiums wird eine Karenzzeit von einem Jahr eingeführt.

(39)    Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sollte die EZB über angemessene Ressourcen verfügen. Sie sollte diese Ressourcen auf eine Weise beschaffen, die ihre Unabhängigkeit von einer ungebührlichen Einflussnahme der zuständigen nationalen Behörden und der Marktteilnehmer sicherstellt und die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben gewährleistet. Die Kosten der Beaufsichtigung sollten im Wesentlichen von den beaufsichtigten Unternehmen übernommen werden. Die Ausübung von Aufsichtsaufgaben durch die EZB sollte daher zumindest teilweise durch Gebühren finanziert werden, die die Kreditinstitute entrichten. Angesichts der Übertragung wesentlicher Aufsichtsaufgaben von den nationalen Behörden auf die EZB ist davon auszugehen, dass aufsichtsrechtliche Gebühren auf nationaler Ebene entsprechend verringert werden können.

(40)    Hoch motivierte, gut ausgebildete und unparteiische Mitarbeiter sind für eine wirksame Aufsicht von entscheidender Bedeutung. Im Interesse der Einrichtung eines wirklich integrierten Aufsichtsmechanismus sollten daher ein angemessener Austausch mit und zwischen allen nationalen Aufsichtsbehörden und der EZB sowie die Entsendung von Mitarbeitern an diese Behörden gewährleistet sein. Soweit dies für die Vermeidung von Interessenkonflikten – insbesondere bei der Beaufsichtigung großer Banken – erforderlich ist, sollte die EZB die nationalen Aufsichtsbehörden auffordern können, Mitarbeiter der zuständigen Behörden anderer teilnehmender Mitgliedstaaten in die jeweiligen Teams einzubeziehen, wodurch ermöglicht wird, Aufsichtsteams von geographischer Diversität mit speziellem Fachwissen und Profil aufzustellen. Durch den Austausch und die Entsendung von Mitarbeitern soll eine gemeinsame Aufsichtskultur geschaffen werden. Regelmäßig stellt die EZB Informationen darüber zur Verfügung, wie viele Mitarbeiter von zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten an der Funktionsweise des SSM beteiligt sind. Grundsätzlich dürfen keine parallelen europäischen und nationalen Aufsichtsstrukturen eingerichtet werden, die zu doppelten Berichtslinien führen könnten.

(41)    Angesichts der Globalisierung der Bankdienstleistungen und der wachsenden Bedeutung internationaler Standards sollte die EZB ihre Aufgaben gemäß internationalen Standards und im Dialog sowie in enger Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden außerhalb der Union wahrnehmen, ohne jedoch die internationale Rolle der EBA zu übernehmen. Sie sollte die Befugnis erhalten, in Abstimmung mit der EBA und unter umfassender Berücksichtigung der bestehenden Rollen und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union Kontakte mit den Aufsichtsbehörden und -stellen von Drittländern sowie mit internationalen Organisationen zu knüpfen und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen einzugehen.

(42)    Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[8] und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[9] finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung ohne Einschränkung Anwendung.

(43)    Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[10] gilt auch für die EZB. Die EZB ist zudem der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung beigetreten.

(44)    Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute einer von nicht aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeeinflussten Beaufsichtigung nach höchsten Standards unterliegen und die sich gegenseitig verstärkenden negativen Auswirkungen von Marktentwicklungen auf Banken und Mitgliedstaaten rechtzeitig und wirksam behoben werden können, sollte die EZB die ihr übertragenen besonderen Aufsichtsaufgaben so bald wie möglich aufnehmen. Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben von den nationalen Behörden auf die EZB erfordert jedoch eine gewisse Vorbereitungszeit. Daher sollte ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen werden. Die Übergangsphase sollte spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beendet sein.

(44a)  Um die rechtliche Kontinuität im Aufsichtsbereich sicherzustellen, muss dafür gesorgt werden, dass alle von den zuständigen nationalen Behörden gefassten Beschlüsse, die die durch diese Verordnung der EZB übertragenen Aufgaben betreffen, vor deren Inkrafttreten rechtswirksam bleiben, bis die EZB sie ändert oder aufhebt.

(45)    Der derzeitige Aufsichtsrahmen für Kreditinstitute und die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten umfasst Richtlinien, die zahlreiche Optionen und Ermessensspielräume der Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung der Befugnisse der zuständigen Behörden vorsehen. Bis zur Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften der Union, in denen die Befugnisse der zuständigen Behörden unmittelbar und ohne Bezugnahme auf Optionen oder Ermessensspielräume der Mitgliedstaaten festgelegt werden, kann die EZB daher keine auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften unmittelbar anwendbaren Beschlüsse fassen. In dieser Übergangsphase sollte die EZB ihre Aufgaben daher nur durch Handlungsanweisungen an die zuständigen nationalen Behörden ausüben.

(46)    Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze, insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, und ist gemäß diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden.

(47)    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines effizienten und wirksamen Rahmens für die Ausübung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch ein Organ der Union und die Sicherstellung der kohärenten Anwendung des einheitlichen Regelwerks für Kreditinstitute, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und angesichts der unionsweiten Struktur des Bankenmarktes und der Auswirkungen von Bankinsolvenzen auf andere Mitgliedstaaten besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Durch diese Verordnung werden der EZB unter vollständiger Berücksichtigung der Einheit und Integrität des Binnenmarktes und unter uneingeschränkter Wahrnehmung der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht besondere eindeutig festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen, um die Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten sowie die Stabilität des Finanzsystems in der EU und in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat in der EU zu unterstützen.

Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben achtet die EZB die verschiedenen Arten und Größen von Kreditinstituten.

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten und entsprechenden Befugnisse der zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, die der EZB nicht durch diese Verordnung übertragen wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)    „teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, oder einen Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist und der sich für eine Teilnahme am SSM nach Maßgabe des Artikels 6 entscheidet;

(2)    „zuständige nationale Behörde“ eine zuständige nationale Behörde, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)[11] und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung)[12] benannt worden ist;

(3)    „Kreditinstitute“ Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

(4)    „Finanzholdinggesellschaft" eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 19 der Richtlinie 2006/48/EG;

(5)    „gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats[13];

(6)    „Finanzkonglomerat“ ein Finanzkonglomerat im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG;

(6a)  „Einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single supervisory mechanism (SSM))“ ein europäisches Finanzaufsichtssystem, das sich aus der Europäischen Zentralbank und den zuständigen nationalen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten entsprechend der Beschreibung in Artikel 5 dieser Verordnung zusammensetzt.

Artikel 3

Zusammenarbeit

1.          Die EZB arbeitet im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion und ihrer Rolle im einheitlichen Aufsichtsmechanismus eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zusammen, die Teil des durch die Artikel 2 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervision (ESFS)) sind und in der Union für eine angemessene Regulierung und Überwachung sorgen.

Erforderlichenfalls geht die EZB Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein, die für die Märkte für Finanzinstrumente verantwortlich sind. Diese Vereinbarungen werden dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und den zuständige Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

2.          Die EZB nimmt ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung und unbeschadet der Zuständigkeiten und Aufgaben der anderen Teilnehmer im Rahmen des SSM und des ESFS wahr.

3.          Die EZB arbeitet eng mit der Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder jeder anderen Fazilität für eine finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene zusammen, insbesondere wenn ein Kreditinstitut eine direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene im Rahmen der EFSF, des ESM oder anderer Fazilitäten für eine öffentliche finanzielle Unterstützung erhalten hat oder eine solche voraussichtlich in Anspruch nehmen wird.

Artikel 4

Der EZB übertragene Aufgaben

1.          Innerhalb des Rahmens des Artikels 5 verfügt EZB im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts sowie in Einklang mit dem durch die EBA vorbereiteten einheitlichen Regelwerk und einheitlichen Aufsichtshandbuch über die ausschließliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute:

(a)         Zulassung von Kreditinstituten und Entzug der Zulassung von Kreditinstituten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13;

(b)         Bewertung der Anträge auf Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an Kreditinstituten;

(c)         Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Rechtsakten der Union mit aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen, die Beschränkungen für Großkredite, die Liquidität, den Verschuldungsgrad sowie die Berichterstattung und Veröffentlichung entsprechender Informationen;

(d)         nur in den in den Rechtsakten der Union ausdrücklich festgelegten Fällen Festlegung strengerer aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Anwendung zusätzlicher Maßnahmen auf Kreditinstitute;

(e)         Festlegung von Kapitalpuffern, die Kreditinstitute vorhalten müssen, zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten Eigenmittelanforderungen, einschließlich der Festlegung von Quoten für antizyklische Puffer und sonstiger aufsichtsrechtlicher Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder Risiken auf Makroebene in den in den Rechtsakten der Union ausdrücklich festgelegten Fällen;

(f)          Festlegung von in Rechtsakten der Union ausdrücklich vorgesehenen Anforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich solider Governance-Regelungen, -Verfahren und –Mechanismen sowie wirksamer Verfahren zur internen Bewertung der Kapitaladäquanz;

(g)         Feststellung, ob die von den Kreditinstituten geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten, und auf der Grundlage dieser aufsichtlichen Überprüfung Festlegung spezifischer zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, spezifischer Liquiditätsanforderungen und sonstiger Maßnahmen für Kreditinstitute in den in den Rechtsakten der Union ausdrücklich festgelegten Fällen;

(h)         Durchführung aufsichtsrechtlicher Stresstests bei Kreditinstituten zur Unterstützung der aufsichtlichen Überprüfung unter der Bedingung einer angemessenen Abstimmung mit der EBA und gegebenenfalls Veröffentlichung der Testergebnisse;

(i)          Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Muttergesellschaften von Kreditinstituten, einschließlich der Finanzholdinggesellschaften und der gemischten Finanzholdinggesellschaften, sowie Mitwirkung an der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis – auch in Aufsichtskollegien – der Muttergesellschaften, die nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind; die zuständige nationalen Behörden werden sich an Aufsichtskollegien als Beobachter beteiligen, die unter der Leitung der EZB stehen;

(j)          Mitwirkung an der zusätzlichen Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats in Bezug auf zugehörige Kreditinstitute und Wahrnehmung der Aufgaben eines Koordinators, wenn die EZB nach Maßgabe der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kriterien als Koordinator für ein Finanzkonglomerat benannt ist;

(k)      Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben hinsichtlich eines frühzeitigen Eingreifens, wenn ein Kreditinstitut die geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen, einschließlich Sanierungsplänen und Regelungen für die gruppeninterne finanzielle Unterstützung, nicht erfüllt oder voraussichtlich nicht erfüllen wird, in Abstimmung mit den einschlägigen Abwicklungsbehörden in einer Weise, die mit dem Unionsrecht in Einklang steht;

(la)     Verhängung von Verwaltungssanktionen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15.

1a.      Die EZB stellt im Zuge der Wahrnehmung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d, e und g festgelegten Aufgaben sicher, dass in den teilnehmenden Mitgliedstaaten dafür gesorgt wird, dass für die Kreditinstitute gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen.

2.          Für Kreditinstitute mit Sitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung gründen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, nimmt die EZB die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahr, für die die zuständigen nationalen Behörden des teilnehmenden Mitgliedstaats zuständig sind.

3.          Vorbehaltlich der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und insbesondere aller Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter, auch der von der EBA erarbeiteten und von der Kommission erlassenen technischen Standards, und im Einklang mit diesen kann die EZB zur Durchführung oder Anwendung des Unionsrechts Verordnungen und Empfehlungen erlassen sowie Beschlüsse fassen, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist und sofern diese Rechtsakte der Union bestimmte, für die ordnungsgemäße Ausübung der Aufgaben der EZB erforderliche Aspekte nicht oder nicht ausreichend detailliert regeln. Vor dem Erlass einer Verordnung führt die EZB offene öffentliche Anhörungen durch, in die die EBA und die Kommission einbezogen sind, und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen.

Falls sie dies für erforderlich hält, trägt die EZB zur Erstellung eines Entwurfs technischer Regulierungsstandards oder technische Durchführungsstandards durch die EBA bei oder weist die EBA darauf hin, dass sie der Kommission einen Entwurf für Standards zur Änderung bestehender technischer Regulierungsstandards oder technischer Durchführungsstandards vorlegen sollte.

3a.        Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel achtet die EZB auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Rechten der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Insbesondere berücksichtigt die EZB die folgenden Erwägungen hinsichtlich der betroffenen Mitgliedstaaten:

i) die Erhaltung der Finanzstabilität;

ii) die Stabilität der Kreditversorgung;

iii) die makroökonomischen Bedingungen;

iv) das Bestehen gleicher Wettbewerbsbedingungen, die Förderung und Erleichterung der Produktionstätigkeit der Realwirtschaft sowie die Verhinderung und Vermeidung von Systemrisiken, unverhältnismäßigen Risiken und fiskalpolitischen Belastungen aufgrund von Insolvenzen und Bankenkrisen.

Artikel 5

Einheitlicher Aufsichtsmechanismus

1.          Die EZB nimmt ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahr, der aus der EZB und den zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten besteht. Die EZB und die zuständigen nationalen Behörden sind im Rahmen des SSM zur loyalen Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen verpflichtet.

2.          Gegebenenfalls und unbeschadet der Verantwortung und der Rechenschaftspflicht der EZB für die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unterstützen die zuständigen nationalen Behörden die EZB unter den in diesem Artikel und dem in Absatz 3 genannten Rahmen festgelegten Bedingungen bei der Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Rechtsakte im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten Aufgaben.

2a.        Die EZB ersucht die zuständigen nationalen Behörden darum, der EZB bei der Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 übertragenen Aufgaben und der ihr nach Artikel 8 übertragenen Befugnisse und Pflichten bezüglich aller Kreditinstitute Unterstützung zu leisten, wobei sie stets auf die aufsichtsrechtlicher Kohärenz mit dem SSM achtet. Dabei handelt es sich insbesondere um Kreditinstitute,

(a)    die keine direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene im Rahmen der EFSF oder des ESM oder anderer Fazilitäten für eine öffentliche finanzielle Unterstützung beantragt oder erhalten haben oder

(b)    die einzeln oder als Teil einer Gruppe von Kreditinstituten, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften kein Systemrisiko im Sinne des EU-Rechts darstellen. Die EZB führt für die Anwendung dieser Bestimmung regelmäßige Risikobewertungen durch.

Die zuständigen nationalen Behörden legen der EZB Entwürfe für Aufsichtsbeschlüsse vor, die als von der EZB angenommen gelten, wenn sie die EZB nicht innerhalb einer in dem Rahmen gemäß Absatz 3 festgelegten Frist, die 10 Arbeitstage nicht überschreiten darf, mit einer schriftlichen Begründung ablehnt.

2b.      Die EZB überwacht die zuständigen nationalen Behörden kontinuierlich.

Zu diesem Zweck erstatten die zuständigen nationalen Behörden der EZB regelmäßig Bericht über die Wahrnehmung der von ihnen gemäß Absatz 2a durchgeführten Aufgaben. Die EZB kann auch Informationen von den zuständigen nationalen Behörden über die Wahrnehmung der von ihnen nach Absatz 2a durchgeführten Aufgaben anfordern und jederzeit von den in den Artikeln 8 bis 12 genannten Befugnissen Gebrauch machen.

2c.      Die zuständigen nationalen Behörden unterrichten die EZB unverzüglich in den folgenden Fällen:

(a)      Es gibt schwerwiegende Bedenken in Bezug auf die Sicherheit bzw. Zuverlässigkeit eines Kreditinstituts, für das sie Aufgaben im Namen der EZB wahrnehmen.

(b)      Die Stabilität des Finanzsystems ist aufgrund der Situation eines Kreditinstituts, für das sie Aufgaben im Namen der EZB wahrnehmen, gefährdet oder droht, gefährdet zu werden.

2d.      Die EZB kann jederzeit und unter allen Umständen die Zuständigkeiten der zuständigen nationalen Behörden nach Absatz 2a übernehmen und alle oder besondere Aufsichtsaufgaben selbst wahrnehmen.

3.          Die EZB nimmt in Absprache mit den zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Rahmen zur Bestimmung der praktischen Modalitäten der Durchführung dieses Artikels an und veröffentlicht ihn. Die EZB legt eindeutig fest, in welchem Rahmen und unter welchen Bedingungen die EZB und die zuständigen nationalen Behörden ihre aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten nach diesem Artikel ausführen, wobei die zuständigen nationalen Behörden aller teilnehmenden Mitgliedstaaten gleich behandelt werden.

3a.        Das Bankenaufsichtsgremium der EZB fungiert als einzige Kontaktstelle für alle beaufsichtigten Kreditinstitute, bis diese Aufgabe ausdrücklich durch die zuständigen nationalen Behörden innerhalb des in Absatz 3 genannten Aufsichtsrahmens wahrgenommen wird.

4.      Die zuständigen nationalen Behörden, die integraler Bestandteil des SSM sind, handeln im Einklang mit dem Rahmen des Absatzes 3 und folgen den Anweisungen der EZB, wenn sie ihre Aufgaben nach diesem Artikel wahrnehmen. Sie unterrichten die EZB vollständig und rechtzeitig über die Aktivitäten, die zur Unterstützung der EZB durchgeführt wurden.

Artikel 6

Teilnahme der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, am SSM

(enge Zusammenarbeit)

1.          Innerhalb der in diesem Artikel gesetzten Grenzen nimmt die EZB die Aufgaben in den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Bereichen in Bezug auf Kreditinstitute wahr, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, wenn die EZB eine enge Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe dieses Artikels eingegangen ist. Zu diesem Zweck kann die EZB Leitlinien oder Ersuchen an die zuständige nationale Behörde dieses Mitgliedstaats richten.

2.          Die EZB geht mit Erlass eines Beschlusses eine enge Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde eines ▐ Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist und der sich für eine Teilnahme entschieden hat, ein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)         Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission, der EZB und der EBA sein Ersuchen mit, eine enge Zusammenarbeit mit der EZB hinsichtlich der Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben in Bezug auf sämtliche in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute einzugehen.

(b)         In der Mitteilung verpflichtet sich der betreffende Mitgliedstaat,

 dafür zu sorgen, dass seine zuständige nationale Behörde allen Leitlinien und Ersuchen der EZB nachkommen wird;

 sämtliche Informationen zu den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituten vorzulegen, die die EZB zum Zwecke der Durchführung einer umfassenden Bewertung dieser Kreditinstitute möglicherweise anfordert.

(c)         Der betreffende Mitgliedstaat hat nationale Rechtsakte erlassen, die gewährleisten, dass seine zuständige nationale Behörde verpflichtet ist, sämtliche Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute zu ergreifen, zu der die EZB im Einklang mit Absatz 5 auffordert.

4.          Der in Absatz 2 genannte Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Beschluss gilt nach 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung.

5.          Vertritt die EZB die Auffassung, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in Bezug auf ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Maßnahme im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben ergreifen soll, richtet sie eine Aufforderung an diese Behörde, in der ein entsprechender Zeitrahmen vorgegeben wird. Dieser Zeitrahmen sollte mindestens 48 Stunden betragen, sofern nicht eine frühere Durchführung unabdingbar ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden. Die zuständige nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ergreift gemäß der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Verpflichtung alle notwendigen Maßnahmen.

6.          Werden die in Absatz 2 Buchstaben a bis c festgelegten Voraussetzungen von einem betroffenen Mitgliedstaat nicht länger erfüllt oder handelt seine zuständige Behörde nicht gemäß der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Verpflichtung, so kann die EZB beschließen, der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Verwarnung dahin gehend zu erteilen, dass die enge Zusammenarbeit ausgesetzt oder beendet wird, wenn keine entscheidenden Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Wenn binnen 10 Tagen nach Aussprechen der Verwarnung keine entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, kann die EZB die enge Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat zu dem von der EZB festzulegenden Zeitpunkt aussetzen oder beenden.

Der Beschluss wird dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt angegeben, ab dem er gilt, wobei der Wirksamkeit der Aufsicht und den legitimen Interessen von Kreditinstituten Rechnung getragen wird.

Artikel 7

Internationale Beziehungen

Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der sonstigen Organe der Union, einschließlich der EBA, kann die EZB in Bezug auf die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben innerhalb des SSM vorbehaltlich einer geeigneten Abstimmung mit der EBA Kontakte zu Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Drittländern aufbauen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse

1           Für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch Artikel 4 Absätze 1 und 2 übertragenen Aufgaben gilt die EZB nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsakte der Union als die zuständige Behörde in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und hat die Befugnisse und Pflichten, die die zuständigen Behörden gemäß diesen Rechtsakten haben.

Für den Zweck der Wahrnehmung der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Aufgabe gilt die EZB als die nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsakte der Union benannte Behörde und hat die Befugnisse und Pflichten, die die benannten Behörden gemäß diesen Rechtsakten haben.

2           Für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch Artikel 4 Absätze 1 und 2 übertragenen Aufgaben verfügt die EZB über die in Abschnitt I festgelegten Untersuchungsbefugnisse.

2a.        Bei der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse arbeiten die EZB und die zuständigen nationalen Behörden eng zusammen.

Artikel 9

Informationsersuchen

1.          Die EZB kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden statistischen Zwecken zur Verfügung zu stellen sind:

(a)  Kreditinstituten;

(b)  Finanzholdinggesellschaften;

(c)  gemischten Finanzholdinggesellschaften;

(d)  gemischten Unternehmen;

(e)  an den Tätigkeiten der in den Buchstaben a bis d genannten Unternehmen beteiligte Personen und mit diesen verbundene Dritte;

(f)  Dritten, an die die in den Buchstaben a bis d genannten Unternehmen operative Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben;

(g)  sonstigen Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu den in den Buchstaben a bis d genannten Unternehmen stehen;

(h)  den zuständigen nationalen Behörden.

2.          Die in Absatz 1 genannten Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Vorschriften über die Geheimhaltung führen nicht dazu, dass Personen von der Pflicht freigestellt werden, Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung von Informationen gilt nicht als Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht.

2a.        Erhält die EZB Informationen direkt von den in Absatz 1 genannten juristischen oder natürlichen Personen, so übermittelt sie diese an die betreffenden zuständigen nationalen Behörden.

Artikel 10

Allgemeine Untersuchungen

1.          Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die EZB im Hinblick auf die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Personen alle erforderlichen Untersuchungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden durchführen. Zu diesem Zweck hat die EZB das Recht,

(a) die Vorlage von Unterlagen zu verlangen;

(b) die Bücher und Aufzeichnungen der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Personen zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen;

(c) von den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Personen oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen;

(d) jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.

2.          Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der EZB eingeleiteten Untersuchungen unterziehen. Wenn eine Person die Durchführung einer Untersuchung behindert, leistet der teilnehmende Mitgliedstaat, in dem sich die entsprechenden Räumlichkeiten befinden, die erforderliche Amtshilfe, einschließlich des Zugangs der EZB zu den Geschäftsräumen der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten juristischen Personen, so dass die oben genannten Rechte ausgeübt werden können.

Artikel 11

Prüfungen vor Ort

1.          Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die EZB gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden nach Maßgabe des Artikels 12 im Hinblick auf die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Personen alle erforderlichen Prüfungen vor Ort durchführen. Die EZB kann die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn dies für eine ordnungsgemäße und effiziente Durchführung der Prüfung erforderlich ist.

2.          Die Bediensteten der EZB und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der ▐ Personen, gegen die sich der Beschluss der EZB über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 10 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Prüfung erforderlich ist.

3.          Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der EZB angeordneten Prüfungen vor Ort unterziehen.

4.          Die Bediensteten der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen unterstützen unter der Aufsicht und Koordinierung der EZB die Bediensteten der EZB und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der zuständigen nationalen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats nehmen gegebenenfalls auch an den Prüfungen vor Ort teil.

5.          Stellen die Bediensteten der EZB und andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so leistet die zuständige Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats die erforderliche Amtshilfe.

Artikel 12

Gerichtliche Genehmigung

1.          Setzt eine Prüfung vor Ort nach Artikel 11 Absatz 1 oder die Amtshilfe nach Artikel 11 Absatz 5 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden.

2.          Wird die in Absatz 1 genannte Genehmigung beantragt und hat die EZB innerhalb des SSM den Beschluss gefasst, eine Prüfung vor Ort durchzuführen, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der EZB echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht die EZB um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die EZB annimmt, dass ein Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsakte der Union erfolgt ist, und die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der EZB enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EZB unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Artikel 13

Zulassung

1.          Anträge auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts in einem teilnehmenden Mitgliedstaat werden bei den zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats eingereicht, in dem das Kreditinstitut im Einklang mit den Anforderungen einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften seinen Sitz haben soll.

Erfüllt das Kreditinstitut alle im nationalen Recht dieses Mitgliedstaats festgelegten Zulassungsbedingungen, erlässt die zuständige nationale Behörde innerhalb der durch das nationale Recht festgelegten Frist einen Beschluss, mit dem der EZB die Erteilung der Zulassung vorgeschlagen wird. Der Beschluss wird der EZB und dem betreffenden Kreditinstitut mitgeteilt. Erfüllt das Kreditinstitut nicht alle im nationalen Recht dieses Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen, lehnt die zuständige nationale Behörde den Antrag auf Zulassung ab.

Wenn die EZB den in Unterabsatz 2 genannten Vorschlag der nationalen zuständigen Behörde erhält, erteilt sie die Zulassung innerhalb eines Zeitraums von 30 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Vorschlags, der in hinreichend begründeten Fällen einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann, sofern die im Unionsrecht festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der Beschluss wird dem betreffenden Kreditinstitut und der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt und erläutert.

2.          Die EZB kann von Amts wegen oder auf Vorschlag der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, in den in den Rechtsakten der Union festgelegten Fällen die Zulassung entziehen.

Vertritt die zuständige nationale Behörde, die die Zulassung im Einklang mit Absatz 1 vorgeschlagen hat, die Auffassung, dass die Zulassung nach nationalem Recht entzogen werden muss, legt sie der EZB einen entsprechenden Vorschlag vor. In diesem Fall erlässt die EZB einen Beschluss über den vorgeschlagenen Entzug der Zulassung, wobei sie die von der nationalen zuständigen Behörde vorgelegte Begründung in vollem Umfang berücksichtigt.

Artikel 14

Befugnisse der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

1.          Für die teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten in Bezug auf Kreditinstitute, die die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs durch Ausübung ihrer Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anstreben, die in den Rechtsakten der Union festgelegten Verfahren und die damit verbundenen Befugnisse des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats nur für die Zwecke der Aufgaben, die der EZB nicht mit Artikel 4 übertragen worden sind.

2.          Die in den Rechtsakten der Union festgelegten Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden unterschiedlicher Mitgliedstaaten zur Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis finden keine Anwendung, soweit die beteiligten zuständigen Behörden zuständige Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind.

2a.        Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 4 achtet die EZB auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Rechten des teilnehmenden Herkunftsmitgliedstaats und des teilnehmenden Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 15

Sanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen

1.          Wenn Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften absichtlich oder unabsichtlich eine Anforderung aus direkt anwendbaren Rechtsakten der Union nicht erfüllen und die zuständigen Behörden nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht wegen dieses Verstoßes Verwaltungsgeldstrafen verhängen können, kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben Verwaltungsgeldstrafen entsprechend dem Unionsrecht und gemäß dem einzelstaatlichen Verwaltungsverfahrensrecht verhängen ▐.

2.          Handelt es sich bei der juristischen Person um die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, so ist der in Unterabsatz 1 genannte relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist.

3.          Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Entscheidung, ob eine Sanktion zu verhängen ist und welche Art von Sanktion geeignet ist, trägt die EZB allen maßgeblichen im Unionsrecht genannten Umständen Rechnung tragen.

4.          Die EZB wendet diesen Artikel nach Maßgabe der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates an.

5.          In Fällen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann die EZB, wenn dies für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den zuständigen nationalen Behörden verlangen, Verfahren im Hinblick darauf einzuleiten, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und den einschlägigen Rechtsakten der Union geeignete Sanktionen verhängt werden. Die von den zuständigen nationalen Behörden verhängten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Unterabsatz 1 gilt insbesondere für Geldstrafen, die gegen Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften wegen eines Verstoßes gegen nationale Rechtsvorschriften zu verhängen sind, mit denen einschlägige EU-Richtlinien umgesetzt werden, und für Verwaltungssanktionen oder –maßnahmen, die gegen Mitglieder des Leitungsorgans eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder andere Personen zu verhängen sind, die nach nationalem Recht für einen Verstoß eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verantwortlich sind.

6.          Die EZB veröffentlicht umgehend alle in Absatz 1 genannten Sanktionen und führt dabei auch Informationen zu Art und Wesen des Verstoßes und zur Identität der verantwortlichen Personen an, es sei denn, eine solche Veröffentlichung würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden.

7.          Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben im Fall von Verstößen gegen ihre Verordnungen oder Beschlüsse im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates Sanktionen verhängen.

Artikel 15a

Beschwerdeausschuss

1.        Die EZB setzt einen administrativen Beschwerdeausschuss zum Zwecke der Bearbeitung von Beschwerden gegen Beschlüsse der EZB ein, die sie in ihrer Funktion als einheitliche Aufsicht nach dieser Verordnung erlässt. Der Beschwerdeausschuss besteht aus fünf Personen, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche – einschließlich aufsichtliche – Erfahrungen von ausreichend hohem Niveau im Sektor Banken oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der EZB, nationaler zuständiger Behörden oder anderer nationaler Einrichtungen oder Einrichtungen der Union gehören. Der Beschwerdeausschuss muss über Zugang zu ausreichenden Rechtskenntnissen verfügen, um die EZB bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach dieser Verordnung sachkundig rechtlich beraten zu können.

2.        Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden von der EZB für eine Amtszeit von fünf Jahren, die einmal verlängert werden kann, im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und nach Konsultation des Bankenaufsichtsgremiums ernannt. Der Beschwerdeausschuss legt die Modalitäten der Beschlussfassung fest und veröffentlicht sie. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden.

3.        Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung und eine öffentliche Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

4.        Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen an sie gerichtete Beschlüsse der EZB nach dieser Verordnung, die an diese Person gerichtet sind oder diese Person unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet über die Beschwerde innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit entspricht, aber spätestens drei Wochen nach deren Einreichung. Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern. Der Beschwerdeausschuss kann entweder den Beschluss der EZB bestätigen oder die Angelegenheit an die EZB zurücküberweisen, die sich entweder an die Entscheidung hält oder die Gründe erläutert, warum sie das nicht tut.

5.        Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

6.        Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden begründet und veröffentlicht.

Artikel 15b

Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

1.        Im Einklang mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss des Beschwerdeausschusses oder, in Fällen, in denen kein Rechtsbehelf beim Beschwerdeausschuss möglich ist, der EZB innerhalb des SSM erhoben werden.

2.        Im Einklang mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen Beschlüsse der EZB erheben.

3.        Erlässt die EZB innerhalb des SSM trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keinen Beschluss, so kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.

4.        Die EZB muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen.

Artikel 16

Unabhängigkeit

1.        Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die EZB und die zuständigen nationalen Behörden, die innerhalb des SSM handeln, unabhängig. Die Mitglieder des Bankenaufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

2.        Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie die Regierungen und Institutionen der Mitgliedstaaten achten die in Absatz 1 genannte Unabhängigkeit der EZB.

2a.      Das Bankenaufsichtsgremium der ECB erstellt einen Verhaltenskodex, der Regelungen über Interessenkonflikte enthält und für ihre Mitarbeiter und ihre leitenden Angestellten, die an der Bankenaufsicht beteiligt sind, gilt.

Artikel 17

Rechenschaftspflicht und Berichterstattung

1.          Die EZB ist nach Maßgabe dieses Kapitels dem Europäischen Parlament und dem Rat für die Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig.

2.          Die EZB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, der Eurogruppe und den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Jahresbericht über die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vor.

3.          Die/Der Vorsitzende des Bankenaufsichtsgremiums der EZB legt diesen Bericht öffentlich dem Europäischen Parlament und der Eurogruppe in Anwesenheit von Vertretern aller Mitgliedstaaten, die an dem SSM teilnehmen, vor.

4.          Die/Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung teil, die von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufsichtsaufgaben, einschließlich der erhobenen Gebühren und der getätigten Ausgaben, durchgeführt wird.

5.        Die EZB antwortet mündlich oder schriftlich auf Fragen, die ihr vom Europäischen Parlament, von der der Eurogruppe und vom Rat gestellt werden.

6.        Der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums stellt dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit alle vertraulichen Informationen in Bezug auf ihre/seine Aufgaben zur Verfügung, die benötigt werden, damit das Europäische Parlament seine Befugnisse gemäß dem Vertrag und gemäß dieser Verordnung wahrnehmen kann.

7.          Auf Ersuchen eines nationalen Parlaments eines teilnehmenden Mitgliedstaates muss ein Vertreter des Bankenaufsichtsgremiums zusammen mit einem Vertreter der zuständigen nationalen Behörde dort erscheinen und zu Fragen der Ausführung aufsichtlicher Aufgaben Auskünfte erteilen.

8.        Das Recht des Europäischen Parlaments auf Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses zur Prüfung behaupteter Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben gemäß Artikel 226 AEUV oder das Recht des Europäischen Parlaments, die Durchführung einer unabhängigen Untersuchung von Maßnahmen oder Unterlassungen der EZB zu verlangen, die zu einem wichtigen Ereignis bezüglich der Finanzstabilität, des Vertrauens oder des Versagens eines Kreditinstituts geführt haben oder hätten führen können, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 17a

Ordnungsgemäßes Verfahren und Beschlussfassungsverfahren für die Annahme von Aufsichtsbeschlüssen

1.        Vor dem Erlass aufsichtsrechtlicher Beschlüsse gemäß Artikel 4 und Abschnitt 2 gibt die EZB den Personen, die Gegenstand der Verfahren sind, Gelegenheit, angehört zu werden. Dies gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen notwendig sind, um schweren Schaden am Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die EZB einen Interimsbeschluss fassen und muss den betroffenen Personen die Gelegenheit geben, sobald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

2.        Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen gegebenenfalls während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben Recht auf Einsicht in die EZB-Akten, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Akteneinsicht gilt nicht für vertrauliche Informationen.

3.        Die Beschlüsse der EZB sind zu begründen.

Artikel 17b

Meldung von Verstößen

Die EZB sorgt dafür, dass wirksame Mechanismen für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung eingerichtet werden, einschließlich spezieller Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen von Verstößen und ihre Weiterbehandlung. Solche Verfahren stehen im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und gewährleisten, dass die folgenden Grundsätze eingehalten werden: angemessener Schutz, einschließlich vollständiger Anonymität, von Personen, die Verstöße melden, Schutz personenbezogener Daten, angemessener Schutz der beschuldigten Person, angemessener Schutz vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz.

Artikel 18

Trennung von der geldpolitischen Funktion

1.          Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verfolgt die EZB ausschließlich die Ziele dieser Verordnung.

2.          Die EZB nimmt die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr. Die der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und die Aufgaben der EZB im Bereich der Geldpolitik dürfen sich nicht gegenseitig beeinträchtigen. Ebenso wenig dürfen die der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und sonstige Aufgaben beeinträchtigen. Die EZB berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber, wie sie diese Bestimmung eingehalten hat. Die der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ändern nicht die laufende Überwachung der Solvenz ihrer Kreditnehmer.

Das Personal, das mit der Wahrnehmung der der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben befasst ist, ist organisatorisch getrennt und an eine getrennte Berichterstattung gebunden.

3.          Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 erlässt die EZB die erforderlichen internen Vorschriften, einschließlich der Geheimhaltungspflichten, sowie Vorschriften, durch die praktische Vorkehrungen getroffen werden, um die Trennung der Funktionen sowie die operative Unabhängigkeit zwischen den Aufsichtsfunktionen und den anderen Funktionen der EZB zu gewährleisten. Die erlassenen Vorschriften und Verfahren werden öffentlich gemacht und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt.

Artikel 19

Bankenaufsichtsgremium

1.        Die Planung und Vorbereitung der der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben erfolgt durch ein internes Organ, das sich aus vier vom Direktorium der EZB benannten Vertretern der EZB und jeweils einem Vertreter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständigen Behörden zusammensetzt (im Folgenden Bankenaufsichtsgremium“).

2.        Darüber hinaus verfügt das Bankenaufsichtsgremium über eine(n) Vorsitzende(n), die/der vom EZB-Rat im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren aufgrund ihrer/seiner Verdienste, ihrer/seiner Kompetenzen und ihrer/seiner vertieften Kenntnis über Finanzinstitute und Finanzaufsicht und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ernannt wird. Der/die stellvertretende Vorsitzende des Bankenaufsichtsgremiums wird von den Mitgliedern des EZB-Rats aus ihren Reihen gewählt und bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

3.        Gemäß einem in der Geschäftsordnung der EZB festzulegenden Verfahren nimmt das Bankenaufsichtsgremium die Vorbereitungstätigkeiten im Hinblick auf die der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben in vollem Umfang wahr und schlägt dem EZB-Rat vollständige Beschlussentwürfe zur Annahme vor. Ein Beschlussentwurf wird als angenommen betrachtet, soweit der EZB-Rat nicht innerhalb einer bestimmten Frist Einwände erhebt und die Gründe hierfür angibt.

3a.      Bei der Ausübung seiner Aufgaben nach diesem Artikel trägt das Bankenaufsichtsgremium allen relevanten Tatsachen und Umständen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Rechnung und nimmt seine Pflichten im Interesse der Union als Ganzes wahr. Alle Mitglieder des Bankenaufsichtsgremiums haben gleiche Stimmrechte.

4.        Das Bankenaufsichtsgremium benennt einen Lenkungsausschuss mit kleinerer Zusammensetzung, der seine Tätigkeiten ▌ unterstützt. Der Lenkungsausschuss bereitet die Sitzungen des Bankenaufsichtsgremiums vor. Im Lenkungsausschuss führt der/die Vorsitzende des Bankenaufsichtsgremiums den Vorsitz, und ihm gehören außer dem/der Vorsitzenden sechs Mitglieder an. Zu diesen sechs Mitgliedern gehören drei Vertreter der EZB und drei vom Bankenaufsichtsgremium ernannte Personen, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche aufsichtliche Erfahrungen verfügen. Der Lenkungsausschuss führt die ihm obliegenden vorbereitenden Arbeiten im alleinigen Interesse der Union als Ganzes aus und arbeitet in völliger Transparenz mit dem Bankenaufsichtsgremium zusammen.

6.          Der/die Vorsitzende der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und ein Mitglied der Europäischen Kommission können als Beobachter an den Sitzungen des Bankenaufsichtsgremiums teilnehmen.

7.          Der EZB-Rat erlässt und veröffentlicht die Geschäftsordnung des Bankenaufsichtsgremiums, einschließlich der Vorschriften über die Amtszeit des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit des/der Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und ist einmal verlängerbar. Die Amtszeit des/der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt höchstens fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Die Geschäftsordnung stellt die Gleichbehandlung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher. Bei der Zusammensetzung des Bankenaufsichtsgremiums werden die Grundsätze der Ausgewogenheit und Diversität der Geschlechter und Erfahrungen geachtet.

Artikel 20

Geheimhaltung und Informationsaustausch

1.          Die Mitglieder des Bankenaufsichtsgremiums, die Mitarbeiter der EZB und die von den zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten entsandten Mitarbeiter, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, sowie Einzelpersonen, die Dienstleistungen direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich im Zusammenhang mit der Entlastung bezüglich dieser Aufgaben erbringen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den in Artikel 37 des Protokolls Nr. 4 und in den einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegten Geheimhaltungspflichten.

2.          Zum Zweck der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist die EZB befugt, innerhalb der in den einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegten Grenzen und gemäß den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit nationalen oder europäischen Behörden und sonstigen Einrichtungen in den Fällen auszutauschen, in denen das Unionsrecht es den zuständigen nationalen Behörden gestattet, solchen Stellen Informationen zu übermitteln, oder in denen die Mitgliedstaaten nach Unionsrecht eine solche Offenlegung vorsehen können.

Artikel 22

Ressourcen

Die EZB setzt für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben die erforderlichen Ressourcen ein.

Artikel 23

Haushalt

1.          Die Ausgaben der EZB für die Wahrnehmung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben werden in einen gesonderten Abschnitt des Haushaltsplans der EZB eingetragen.

2.          Die EZB berichtet in dem in Artikel 17 genannten Bericht im Einzelnen über den Haushaltsplan für ihre Aufsichtsaufgaben. Sie veröffentlicht den ausführlichen Jahresabschluss ▌ dieses Haushaltsplans.

2a.        Im Einklang mit Artikel 27.1 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank werden die Jahresabschlüsse für den der Beaufsichtigung gewidmeten Abschnitt des Haushaltsplans geprüft.

Artikel 24

Aufsichtsgebühren

1.          Die EZB erhebt in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde Gebühren bei Kreditinstituten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen die Ausgaben für ihre Aufgaben gedeckt werden sollen.

2.          Der Betrag einer solchen einem Kreditinstitut in Rechnung gestellten Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung und dem Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts stehen.

2a.        Die EZB veröffentlicht eine politische Erklärung, die regelmäßig hinsichtlich des Betrags der nach diesem Artikel in Rechnung gestellten Gebühren aktualisiert werden kann.

Artikel 25

Personal und Austausch von Personal

1.          Die EZB sorgt für einen angemessenen Austausch mit und zwischen allen zuständigen nationalen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten und für die Entsendung von Mitarbeitern an diese Behörden. Dabei berücksichtigt sie die Aufteilung der operativen Zuständigkeiten zwischen der EZB und den zuständigen nationalen Behörden.

2.          Die EZB verlangt gegebenenfalls, dass Aufsichtsteams der zuständigen nationalen Behörden, die hinsichtlich eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit dieser Verordnung Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, auch Mitarbeiter der zuständigen nationalen Behörden anderer teilnehmender Mitgliedstaaten einbeziehen.

2a.        Die EZB setzt einen ständigen Ethikausschuss ein, der mögliche Interessenkonflikte bewertet, die sich u. U. daraus ergeben, dass Mitarbeiter der EZB nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst Aufsichtstätigkeiten ausüben. Der Ausschuss ist für die Ausarbeitung umfassender und formaler Verfahren für die Bewertung zuständig. Die Ergebnisse solcher Bewertungen werden der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

2b.        Ehemalige Mitglieder der EZB, die an Aufsichtstätigkeiten beteiligt waren und beabsichtigten, innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst eine Beschäftigung aufzunehmen, unterrichtet den Ethikausschuss rechtzeitig. Der Ausschuss fast einen Beschluss binnen eines Monats nach Erhalt der Informationen über die Vereinbarkeit des Stellenangebots mit der Notwendigkeit, die Integrität und Unabhängigkeit des Personals zu gewährleisten. Ehemalige Mitarbeiter der EZB dürfen die Beschäftigung erst nach der Genehmigung des Ethikausschusses aufnehmen.

2c.         Mitgliedern desBankenaufsichtsgremiums ist es untersagt, bezahlte Arbeit in Instituten des Privatsektors, die der aufsichtlichen Zuständigkeit der EZB unterliegen, innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst anzunehmen.

Artikel 26

Überprüfung

Spätestens bis zum 31. Dezember 2015 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

(a) die Funktionsweise und die Auswirkungen der Aufsichtstätigkeiten der EZB auf die Interessen der Union insgesamt und auf die Kohärenz und Integrität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen sowie die die Funktionsweise des SSM innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems;

(aa) die Aufteilung der Aufgaben zwischen der EZB und den zuständigen nationalen Behörden innerhalb des SSM;

(b) die Wirksamkeit der Regelungen über die Unabhängigkeit und die Rechenschaftspflicht;

(c) das Zusammenwirken von SSM, ESRB und Europäischer Bankenaufsichtsbehörde;

(d) die Eignung der Governance-Regelungen, einschließlich der Zusammensetzung und der Abstimmungsmodalitäten des Bankenaufsichtsgremiums und seiner Beziehung zum EZB-Rat sowie der Zusammenarbeit im Bankenaufsichtsgremium zwischen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten im SSM;

(da) das Zusammenwirken von EZB und zuständigen nationalen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten und die Auswirkungen des SSM auf diese Mitgliedstaaten;

(db) die Wirksamkeit der internen Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der EZB;

(dc) die Wirksamkeit der Trennung zwischen den Funktionen im Bereich der Aufsicht und den Funktionen im Bereich der Geldpolitik innerhalb der EZB sowie die Möglichkeit, die Finanzmittel der Überwachungsaufgaben aus dem Haushalt der EZB abzusondern und sie in den Gesamthaushaltsplan der Union zu integrieren;

(dd) die fiskalpolitischen Auswirkungen, die Aufsichtsbeschlüsse des SSM auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben, und die Möglichkeit, den teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währungen nicht der Euro ist, eine Art fiskalischen Puffer anzubieten;

(de) die Möglichkeiten, den SSM weiterzuentwickeln auf der Grundlage von Bestimmungen der bestehenden Verträge oder der Vertragsänderungen, die unter Umständen erforderlich sind, damit der SSM wirksamer arbeitet, einschließlich der Möglichkeit, die EBA mit dem SSM zu verschmelzen, und einschließlich der Möglichkeit, Versicherungsunternehmen in den Geltungsbereich des SSM zu bringen oder in den Geltungsbereich der EIOPA durch Stärkung der Rolle dieser Behörde.

Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Kommission macht gegebenenfalls begleitende Vorschläge.

Artikel 27

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

1.          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

2.          Ab dem 1. Januar 2014 nimmt die EZB die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben in vollem Umfang ▌ wahr ▌.

3.          Vor dem 1. Januar 2014 kann die EZB mit einem an das Kreditinstitut, die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft und die zuständige nationale Behörde der betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichteten Beschluss die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben einleiten, insbesondere im Zusammenhang mit den Kreditinstituten, die eine direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene im Rahmen der EFSF oder des ESM oder anderer Fazilitäten für eine öffentliche finanzielle Unterstützung beantragt oder erhalten haben, und Kreditinstituten, die einzeln oder als Teil einer Gruppe von Kreditinstituten, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften ein Systemrisiko im Sinne des EU-Rechts darstellen.

4.           Ab Inkrafttreten dieser Verordnung kann die EZB mit Blick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem vorstehenden Absatz die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die in Artikel 9 genannten Personen auffordern, alle Informationen vorzulegen, die für die EZB relevant sind, um eine umfassende Bewertung der Kreditinstitute des teilnehmenden Mitgliedstaats durchzuführen. Das Kreditinstitut und die zuständige Behörde legen die verlangten Informationen vor.

5.          Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 nimmt die EZB ab Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG und deren Ersetzen durch neue Rechtsakte der Union die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben wahr, indem sie an die zuständigen nationalen Behörden Anweisungen über die Ausübung der ihnen übertragenen einschlägigen Befugnisse richtet.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 nimmt die EZB ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum Inkrafttreten von Gesetzgebungsakten über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, mit denen es der EZB ermöglicht wird, die Befugnisse der zuständigen Behörden auszuüben, die ihr durch Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j übertragenen Aufgaben wahr, indem sie an die zuständigen nationalen Behörden Anweisungen über die Ausübung der ihnen übertragenen einschlägigen Befugnisse richtet.

6.          Von den teilnehmenden Mitgliedstaaten am in Absatz 1 genannten Tag oder gegebenenfalls an dem in den Absätzen 2 und 3 genannten Tag zugelassene Kreditinstitute gelten als im Einklang mit Artikel 13 zugelassen und können ihre Tätigkeit fortsetzen. Die zuständigen nationalen Behörden teilen der EZB vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder gegebenenfalls vor dem in den Absätzen 2 und 3 genannten Tag die Identität dieser Kreditinstitute mit und legen einen Bericht über die bisherige Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil der betreffenden Institute sowie alle weiteren von der EZB angeforderten Informationen vor. Die Informationen sind in dem von der EZB verlangten Format vorzulegen.

6a.        Beschlüsse und/oder Maßnahmen, die von zuständigen nationalen Behörden vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Bereichen angenommen werden, in denen der EZB Aufgaben der Finanzaufsicht entsprechend Artikel 4 übertragen werden, bleiben so lange in Kraft, bis die EZB sie gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ändert oder aufhebt.

  • [1] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [2]           ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
  • [3]           ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 37.
  • [4]           ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
  • [5]           ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.
  • [6]           ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.
  • [7]           ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.
  • [8]           ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
  • [9]           ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
  • [10]           ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
  • [11]          ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
  • [12]          ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 277.
  • [13]          ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1–27.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (27.11.2012)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
(COM(2012)0511 – C7‑0314/2012 – 2012/0242(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Andrew Duff

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Schaffung einer Bankenunion mit einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der die Europäische Zentralbank (EZB) im Mittelpunkt steht, wirft sehr wichtige konstitutionelle Fragen auf, auf die das Parlament aufmerksam gemacht werden muss.

Die vom Europäischen Rat und der Europäischen Kommission gewählte Rechtsgrundlage ist der nachstehend aufgeführte Artikel 127 Absatz 6 AEUV:-

6. Der Rat kann einstimmig durch Verordnungen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen der Europäischen Zentralbank übertragen.

Der Verfasser der Stellungnahme verfolgt die Absicht, den Gesamtzusammenhalt der Europäischen Union und die vollständige Wahrung des EU-Rechts durch die Schaffung eines effizienten, effektiven einheitlichen Aufsichtsmechanismus sicherzustellen. Zu diesem Zweck reicht er 41 Änderungsanträge zum Entwurf der Kommission für eine Verordnung des Rates ein, die er nachstehend zusammenfasst.

Änderungsanträge

Inhalt

1

Der politische Kontext wird hergestellt

4

Darlegung des aktualisierten Sachstands

5, 24, 33

Teilnahme darf für Staaten des Euroraums nicht optional sein; Teilnahme durch Staaten außerhalb des Euroraums (‚pre-ins‘) sollte als Norm angenommen werden. Nur das Vereinigte Königreich besitzt ein Opt-out-Recht gegen die Euro-Einführung (Protokoll Nr. 15).

6

Inanspruchnahme der EZB, da sie bereits über Durchführungsbefugnisse verfügt

7

Erweiterter Anwendungsbereich zur Einbeziehung sämtlicher Banken ohne Ausnahme

12

Vertragliche Vereinbarungen mit teilnehmenden Staaten außerhalb des Euroraums

8, 9, 10, 26, 28

Notwendigkeit, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu achten und die Integrität des Binnenmarktes zu wahren

13, , 36, 42, 43

Gleicher Status für alle Staaten innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

13, 21, 39

Beziehungen zwischen dem neuen Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat

14, 29, 43, 44

Transparenz

15, 16,17, 20, 40, 42, 45, 46,47, 48

Wahl des/der Vorsitzenden durch das Europäische Parlament und Rechenschaftspflicht des Aufsichtsgremiums

18

Juristische Überprüfung und Rechtsbehelfsverfahren

2, 30, 32, 34, 35, 46, 48

Redaktionelle Verbesserungen

Der Verfasser der Stellungnahme weist darauf hin, dass für das Parlament die Notwendigkeit besteht, zu einem engen Einvernehmen zwischen dem Standpunkt, den es gegenüber dieser Gesetzgebung einnimmt (Bericht Thyssen) und dem Standpunkt, den es zum Entwurf der Verordnung zur EBA bezieht (Bericht Giegold), zu gelangen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise hat beinahe zum Zusammenbruch des europäischen Bankensystems geführt. Die Aufsplitterung des Finanzsektors stellt eine Gefahr für die Integrität der gemeinsamen Währung und des Binnenmarkts dar. Die Integration des Bankensektors muss jetzt unbedingt vorangetrieben werden, um die europäische Einheit zu stärken, die Finanzmarktstabilität wiederherzustellen und die Voraussetzungen für den ökonomischen Aufschwung zu schaffen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die im Jahr 2011 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) eingerichtet wurde, und das Europäische Finanzaufsichtssystem, das mit Artikel 2 der genannten Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (EIOPA) und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (ESMA) eingerichtet wurde, haben die Zusammenarbeit zwischen den Bankenaufsichtsbehörden in der Union erheblich verbessert. Die EBA leistet einen wichtigen Beitrag zur Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für Finanzdienstleistungen in der Union und ist für die einheitliche Durchführung der vom Europäischen Rat im Oktober 2011 beschlossenen Rekapitalisierung großer Kreditinstitute in der Union von zentraler Bedeutung.

(6) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die im Jahr 2011 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) eingerichtet wurde, und das Europäische Finanzaufsichtssystem, das mit Artikel 2 der genannten Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (EIOPA) und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (ESMA) eingerichtet wurde, haben die Zusammenarbeit zwischen den Bankenaufsichtsbehörden in der Union erheblich verbessert. Die EBA leistet einen wichtigen Beitrag zur Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für Finanzdienstleistungen in der gesamten Union und ist für die einheitliche Durchführung der vom Europäischen Rat im Oktober 2011 beschlossenen Rekapitalisierung großer Kreditinstitute in der Union von zentraler Bedeutung.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union ist in den Verträgen, insbesondere in Artikel 13 Absatz 2 EUV, verankert.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Am 18. Oktober 2012 gelangte der Europäische Rat zu der Schlussfolgerung, dass die Entwicklung hin zu einer vertieften Wirtschafts- und Währungsunion auf dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der EU aufbauen sollte und von Offenheit und Transparenz gegenüber den Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht verwenden, und von der Wahrung der Integrität des Binnenmarkts geprägt sein sollte. Im integrierten Finanzrahmen wird es einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus geben, der – in vertretbarem Maße – allen Mitgliedstaaten offensteht, die eine Teilnahme wünschen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Es sollte daher eine Europäische Bankenunion geschaffen werden, die sich auf ein echtes einheitliches Regelwerk für den Bereich Finanzdienstleistungen stützt und darüber hinaus ein europäisches Einlagensicherungssystem und eine gemeinsame europäische Rahmenregelung für die Abwicklung von Kreditinstituten umfasst. Angesichts der engen Verbindungen und Interaktionen zwischen den Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung eingeführt haben, sollte die Bankenunion zumindest alle Mitgliedstaaten des Euroraums umfassen. Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts sollte die Bankenunion aber auch anderen Mitgliedstaaten offenstehen, soweit die institutionellen Möglichkeiten dies zulassen.

(9) Es sollte daher eine Europäische Bankenunion geschaffen werden, die sich auf ein von der EBA ausgearbeitetes umfassendes und detailliertes einheitliches Regelwerk für den Bereich Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt als Ganzes stützt und darüber hinaus einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus sowie ein europäisches Einlagensicherungssystem und eine gemeinsame europäische Rahmenregelung für die Abwicklung von Kreditinstituten umfasst. Angesichts der Interdependenz der Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung eingeführt haben, sollte die Bankenunion zumindest alle Mitgliedstaaten des Euroraums umfassen und auf alle Staaten ausgedehnt werden, die beabsichtigen, den Euro einzuführen, und sich hierauf vorbereiten. Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts sollte die Bankenunion aber auch einer eventuellen Teilnahme jedes anderen Mitgliedstaats offenstehen, soweit die institutionellen Möglichkeiten dies zulassen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Als Zentralbank des Euroraums verfügt die EZB über umfangreiche Kenntnisse in makroökonomischen und die Finanzstabilität betreffenden Fragen und damit über gute Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Stabilität des europäischen Finanzsystems. In vielen Mitgliedstaaten nehmen die Zentralbanken bereits auch aufsichtsrechtliche Aufgaben wahr. Der EZB sollten daher besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute im Euroraum übertragen werden.

(11) Als Zentralbank des Euroraums verfügt die EZB über umfangreiche Kenntnisse in makroökonomischen und die Finanzstabilität betreffenden Fragen sowie über Durchführungsbefugnisse und damit über gute Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Stabilität des europäischen Finanzsystems. Die Einbeziehung der EZB in die Aufsicht des Bankensektors würde der gegenwärtigen Praxis in den meisten Mitgliedstaaten entsprechen, in denen deren Zentralbanken bereits auch aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrnehmen. Der EZB sollten daher besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute im Euroraum übertragen werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Zuverlässigkeit und Solidität großer Banken sind für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems von entscheidender Bedeutung. In der jüngsten Vergangenheit hat sich jedoch gezeigt, dass auch von kleineren Banken Risiken für die Finanzstabilität ausgehen können. Die EZB sollte ihre Aufsichtsaufgaben daher in Bezug auf alle Banken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausüben können.

(13) Die Zuverlässigkeit und Solidität großer Banken sind für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems von entscheidender Bedeutung. In der jüngsten Vergangenheit hat sich jedoch gezeigt, dass auch von kleineren Banken Risiken für die Finanzstabilität ausgehen können. Die EZB sollte ihre Aufsichtsaufgaben daher in Bezug auf ausnahmslos alle Banken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausüben können.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB in Bezug auf einige Mitgliedstaaten sollte mit dem 2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) und dem zugrunde liegenden Ziel der Entwicklung eines einheitlichen Regelwerks und der Stärkung der Konvergenz der aufsichtsrechtlichen Praktiken in der gesamten Union im Einklang stehen. Für die Behandlung von Fragen von gemeinsamem Interesse sowie für eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung von Kreditinstituten, die zusätzlich im Versicherungs- und Wertpapierbereich tätig sind, ist auch die Zusammenarbeit zwischen Bankenaufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden für die Versicherungs- und Wertpapiermärkte von Bedeutung. Die EZB sollte daher verpflichtet werden, im Rahmen des ESFS eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammenzuarbeiten.

(24) Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB sollte mit dem 2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) und dem zugrunde liegenden Ziel der Entwicklung eines einheitlichen Regelwerks und der Stärkung der Konvergenz der aufsichtsrechtlichen Praktiken in der gesamten Union im Einklang stehen. Für die Behandlung von Fragen von gemeinsamem Interesse sowie für eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung von Kreditinstituten, die zusätzlich im Versicherungs- und Wertpapierbereich tätig sind, ist auch die Zusammenarbeit zwischen Bankenaufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden für die Versicherungs- und Wertpapiermärkte von Bedeutung. Die EZB sollte daher verpflichtet werden, eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammenzuarbeiten, ohne deren Zuständigkeitsbereich zu beeinflussen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Um die Integrität des einheitlichen Finanzmarkts zu bewahren, sollte die EBA ihre Rolle sowie all ihre gegenwärtigen Befugnisse und Aufgaben beibehalten: Sie sollte weiterhin an der Entwicklung und Umsetzung des einheitlichen für alle Mitgliedstaaten geltenden Regelwerks arbeiten und die Angleichung der Aufsichtsverfahren in der gesamten Union fördern. Zusätzlich sollte die EBA nun beauftragt werden, einen einheitlichen Aufsichtsleitfaden zur Ergänzung des einheitlichen Regelwerks der EU auszuarbeiten und Kohärenz in der Bankenaufsicht sicherzustellen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Um die Kohärenz zwischen den der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben und der Beschlussfassung innerhalb der EBA sicherzustellen, sollte die EZB in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, die Abstimmung der Vertreter der Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf einen gemeinsamen Standpunkt koordinieren.

(25) Um die Integrität des Binnenmarktes zu wahren, sollte die EZB lediglich in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und bei denen die teilnehmenden Mitgliedstaaten direkt betroffen sind, die Abstimmung der Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf einen Standpunkt koordinieren. Hierbei hat die EZB die Rolle der EBA bei der Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für Europas Bankensektor und bei der Überwachung der Anwendung der Regelungen in der gesamten Union uneingeschränkt zu achten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die EZB sollte ihre Aufgaben vorbehaltlich und in Übereinstimmungen mit allen Rechtsvorschriften der Union ausüben, einschließlich des gesamten Primär- und Sekundärrechts, der Beschlüsse der Kommission zu staatlichen Beihilfen, der Wettbewerbsvorschriften und der Bestimmungen zur Fusionskontrolle sowie des für alle Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Regelwerks. Die EBA hat den Auftrag, technische Standards, Leitlinien und Empfehlungen zu erstellen, um die aufsichtsrechtliche Konvergenz und die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse innerhalb der Union sicherzustellen. Diese Aufgaben sollten bei der EBA verbleiben, weshalb die EZB die Befugnis zum Erlass von Verordnungen nach Artikel 132 AEUV nur dann ausüben sollte, wenn von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Entwürfen der EBA erlassene Unionsvorschriften oder Leitlinien und von der EBA erarbeitete Empfehlungen bestimmte, für die ordnungsgemäße Ausübung der Aufgaben der EZB erforderliche Aspekte nicht oder nicht ausreichend detailliert regeln.

(26) Die EZB sollte ihre Aufgaben vorbehaltlich und in Übereinstimmungen mit allen Rechtsvorschriften der Union ausüben, einschließlich des gesamten Primär- und Sekundärrechts, der Beschlüsse der Kommission zu staatlichen Beihilfen, der Wettbewerbsvorschriften und der Bestimmungen zur Fusionskontrolle sowie des für alle Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Regelwerks und des von der EBA zu erarbeitenden einheitlichen Aufsichtsleitfadens. Die EBA hat den Auftrag, technische Standards, Leitlinien und Empfehlungen zu erstellen, um die aufsichtsrechtliche Konvergenz und die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse innerhalb der Union sicherzustellen. Diese Aufgaben sollten bei der EBA verbleiben, weshalb die EZB die Befugnis zum Erlass von Verordnungen nach Artikel 132 AEUV nur dann ausüben sollte, wenn von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Entwürfen der EBA erlassene Unionsvorschriften oder Leitlinien und von der EBA erarbeitete Empfehlungen bestimmte, für die ordnungsgemäße Ausübung der Aufgaben der EZB erforderliche Aspekte nicht oder nicht ausreichend detailliert regeln.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Hinsichtlich der Beaufsichtigung grenzübergreifender Banken, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euroraums tätig sind, sollte die EZB eng mit den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Als zuständige Behörde sollte die EZB den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch unterliegen und an den Aufsichtskollegien uneingeschränkt teilnehmen. Da die Ausführung von Aufsichtsaufgaben durch eine europäische Einrichtung mit klaren Vorteilen hinsichtlich der Finanzstabilität und einer nachhaltigen Marktintegration verbunden ist, sollten Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung nicht eingeführt haben, ebenfalls an dem neuen Mechanismus teilnehmen können. Unabdingbare Voraussetzung für die wirksame Ausübung von Aufsichtsaufgaben ist jedoch die vollständige und unverzügliche Umsetzung von aufsichtsrechtlichen Beschlüssen. Mitgliedstaaten, die an dem neuen Mechanismus teilnehmen möchten, sollten sich daher verpflichten, dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen nationalen Behörden alle von der EZB geforderten Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute befolgen und umsetzen. Die EZB sollte eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, eingehen können. Sie sollte der Verpflichtung unterliegen, eine solche Zusammenarbeit einzugehen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Bedingungen, unter denen Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die eine enge Zusammenarbeit eingegangen sind, an den Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums teilnehmen, sollten ihnen eine größtmögliche Beteiligung ermöglichen, wobei die Beschränkungen zu berücksichtigen sind, die sich aus der Satzung des ESZB und der EZB ergeben, insbesondere hinsichtlich der Integrität des Beschlussfassungsverfahrens.

(29) Hinsichtlich der Beaufsichtigung grenzübergreifender Banken, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euroraums tätig sind, sollte die EZB eng mit den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Als zuständige Behörde sollte die EZB den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch unterliegen und an den Aufsichtskollegien uneingeschränkt teilnehmen. Da die Ausführung von Aufsichtsaufgaben durch eine europäische Einrichtung mit klaren Vorteilen hinsichtlich der Finanzstabilität und einer nachhaltigen Marktintegration verbunden ist, sollten Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung nicht eingeführt haben, ebenfalls an dem neuen Mechanismus teilnehmen können. Unabdingbare Voraussetzung für die wirksame Ausübung von Aufsichtsaufgaben ist jedoch die vollständige und unverzügliche Umsetzung von aufsichtsrechtlichen Beschlüssen. Mitgliedstaaten, die an dem neuen Mechanismus teilnehmen möchten, sollten sich daher verpflichten, dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen nationalen Behörden alle von der EZB geforderten Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute befolgen und umsetzen. Die EZB sollte eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, eingehen können. Sie sollte der Verpflichtung unterliegen, eine solche Zusammenarbeit einzugehen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Dazu zählt, dass diese Mitgliedstaaten sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen nationalen Behörden alle von der EZB geforderten Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute befolgen und ergreifen, sowie nationale Rechtsakte anzunehmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen nationalen Behörden verpflichtet sind, alle von der EZB geforderten Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute zu ergreifen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a) Die Bedingungen, unter denen die Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets an den Aktivitäten des Aufsichtsgremiums teilnehmen, sollten so gestaltet sein, dass sie uneingeschränkt im Aufsichtsgremium vertreten sind und einen Status innehaben, der dem der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Euroraums entspricht, einschließlich in Bezug auf Stimmrechte. Das Aufsichtsgremium sollte zur Planung und Ausführung der Aufsichtsaufgaben der EZB ermächtigt sein. Das Aufsichtsgremium sollte seine Befugnisse in voller Anerkennung der Tatsache ausüben, dass der EZB-Rat das höchste Exekutivorgan der EZB ist.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Bei ihren Beschlussfassungsverfahren sollte die EZB an Unionsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ein ordnungsgemäßes Verfahren und Transparenz gebunden sein. Das Recht der Adressaten der EZB-Beschlüsse auf Anhörung sollte umfassend geachtet werden.

(33) Bei ihren Beschlussfassungsverfahren sollte die EZB an Unionsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ein ordnungsgemäßes Verfahren und Transparenz gebunden sein. Das Recht der Adressaten der EZB-Beschlüsse auf Anhörung sollte umfassend geachtet werden. Das Aufsichtsgremium sollte seine Protokolle veröffentlichen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben geht mit einer erheblichen Verantwortung der EZB für den Schutz der Finanzstabilität in der Union und mit der Verpflichtung einher, die Aufsichtsbefugnisse auf möglichst wirksame und verhältnismäßige Weise auszuüben. Die EZB sollte daher dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat bzw. der Eurogruppe – den demokratisch legitimierten Organen zur Vertretung der Menschen in Europa und der Mitgliedstaaten – hinsichtlich der Ausübung dieser Aufgaben Rechenschaft ablegen. Dies sollte die regelmäßige Berichterstattung und die Beantwortung von Fragen umfassen. Ergreifen nationale Aufsichtsbehörden Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, sollten auch weiterhin nationale Rechenschaftspflichten Anwendung finden.

(34) Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben geht mit einer erheblichen Verantwortung der EZB für den Schutz der Finanzstabilität in der Union und mit der Verpflichtung einher, die Aufsichtsbefugnisse auf möglichst wirksame und verhältnismäßige Weise auszuüben. Während die EZB in Bezug auf die Währungspolitik weiterhin unabhängig bleiben muss, hat sie im Hinblick auf ihre Aufsichtsbefugnisse neue Formen der demokratischen Rechenschaftspflicht zu achten. Dies sollte die regelmäßige Berichterstattung und die Beantwortung von Fragen umfassen. Ergreifen nationale Aufsichtsbehörden Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, sollten auch weiterhin nationale Rechenschaftspflichten Anwendung finden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a) Das Aufsichtsgremium sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vorlegen. Vertreter des Aufsichtsgremiums können dazu aufgefordert werden, vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments zu erscheinen. Das Recht des Europäischen Parlaments, einen nichtständigen Untersuchungsausschuss einzusetzen, sollte für die Tätigkeit des Aufsichtsgremiums Anwendung finden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34b) Auf Verlangen der Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten kann ein Vertreter des Aufsichtsgremiums in den zuständigen Ausschüssen dieser Parlamente angehört werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34c) Unbeschadet Artikel 263 AEUV sollte der Gerichtshof die Möglichkeit zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Handlungen der EZB, die diese in ihrer Aufsichtsfunktion mit Rechtswirkung gegenüber Dritten begeht, erhalten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Die EZB übt gemäß Artikel 127 Absatz 1 AEUV geldpolitische Funktionen zur Erhaltung der Preisstabilität aus. Die Ausübung von Aufsichtsaufgaben dient dem Schutz der Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten und der Stabilität des Finanzsystems. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten, und um die Wahrnehmung dieser beiden Funktionen gemäß den jeweiligen Zielen zu gewährleisten, sollte die EZB für eine vollständige Trennung der beiden Funktionen sorgen.

(35) Die EZB übt gemäß Artikel 127 Absatz 1 AEUV geldpolitische Funktionen zur Erhaltung der Preisstabilität aus. Die Ausübung von Aufsichtsaufgaben dient dem Schutz der Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten und der Stabilität des Finanzsystems. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten, und um die Wahrnehmung dieser beiden Funktionen gemäß den jeweiligen Zielen zu gewährleisten, sollte die EZB für eine vollständige Trennung der beiden Funktionen sorgen. Das Personal, das mit der Wahrnehmung der der EZB gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben befasst ist, sollte vom sonstigen EZB-Personal organisatorisch getrennt und an andere Kommunikationswege gebunden sein.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Insbesondere sollte in der EZB ein Aufsichtsgremium eingerichtet werden, das für die Vorbereitungen von Beschlüssen in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist und sich auf die spezifischen Kenntnisse der nationalen Aufsichtsbehörden stützen kann. Das Gremium sollte sich daher aus Vertretern der EZB und der nationalen Behörden zusammensetzen, und sein(e) Vorsitzende(r) und sein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r) sollten vom EZB-Rat aus seinem Kreis gewählt werden. Zur Gewährleistung einer angemessenen Rotation bei gleichzeitiger Sicherstellung der vollständigen Unabhängigkeit des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden sollte seine/ihre Amtszeit fünf Jahre nicht überschreiten und nicht verlängerbar sein. Im Interesse einer umfassenden Abstimmung mit den Tätigkeiten der EBA und den aufsichtspolitischen Tätigkeiten der Union sollten die EBA und die Europäische Kommission beobachtend an dem Aufsichtsgremium teilnehmen. Die Ausübung der auf die EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben ist mit der Verabschiedung zahlreicher, fachlich komplexer Rechtsakte und Beschlüsse verbunden, auch zu einzelnen Kreditinstituten. Im Interesse einer wirksamen Ausübung dieser Aufgaben unter Wahrung der Trennung von geldpolitischen Aufgaben sollte der Rat der EZB klar abgegrenzte Aufsichtsaufgaben und die damit verbundenen Beschlüsse an das Aufsichtsgremium delegieren können, wobei der Rat der EZB die Überwachung und Verantwortung übernimmt und dem Gremium Anweisungen und Hinweise hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Aufgaben und Beschlüsse erteilen kann. Das Aufsichtsgremium kann von einem Lenkungsausschuss mit kleinerer Zusammensetzung unterstützt werden.

(36) Insbesondere sollte in der EZB ein Aufsichtsgremium eingerichtet werden, das für die Vorbereitungen von Beschlüssen in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist und sich auf die spezifischen Kenntnisse der nationalen Aufsichtsbehörden stützen kann. Der/die Vorsitzende(r) des Gremiums sollte nach vorheriger Zustimmung des Europäischen Parlaments vom EZB-Rat aus seinem Kreis gewählt werden. Das Gremium sollte sich aus Vertretern der EZB und der nationalen Behörden zusammensetzen. Zur Gewährleistung einer angemessenen Rotation bei gleichzeitiger Sicherstellung der vollständigen Unabhängigkeit des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden sollte seine/ihre Amtszeit fünf Jahre nicht überschreiten und nicht verlängerbar sein. Im Interesse einer umfassenden Abstimmung mit den Tätigkeiten der EBA und den aufsichtspolitischen Tätigkeiten der Union sollten die EBA und die Europäische Kommission beobachtend an dem Aufsichtsgremium teilnehmen. Das Aufsichtsgremium sollte seine Aufgaben unter Anerkennung der Tatsache ausüben, dass der EZB-Rat die endgültige Verantwortung für seine Entscheidungen trägt. Die Ausübung der auf die EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben ist mit der Verabschiedung zahlreicher, fachlich komplexer Rechtsakte und Beschlüsse verbunden, auch zu einzelnen Kreditinstituten. Im Interesse einer wirksamen Ausübung dieser Aufgaben unter Wahrung der Trennung von geldpolitischen Aufgaben sollte der Rat der EZB klar abgegrenzte Aufsichtsaufgaben an das Aufsichtsgremium delegieren können, wobei der Rat der EZB die Überwachung und Verantwortung übernimmt und dem Gremium Anweisungen und Hinweise hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Aufgaben und Beschlüsse erteilen kann. Das Aufsichtsgremium kann von einem Lenkungsausschuss mit kleinerer Zusammensetzung unterstützt werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a) Das Aufsichtsgremium sollte für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des EZB-Rates zuständig sein. Die Vorschläge des Aufsichtsgremiums sollten vom EZB-Rat gebilligt werden, sofern sie nicht von seinen Mitgliedern mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt werden. Der EZB-Rat sollte Abweichungen von den Vorschlägen und den Beschlussentwürfen, die von dem Aufsichtsgremium erstellt worden sind, begründen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Angesichts der Globalisierung der Bankdienstleistungen und der wachsenden Bedeutung internationaler Standards sollte die EZB ihre Aufgaben gemäß internationalen Standards und im Dialog sowie in enger Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden außerhalb der Union wahrnehmen, ohne jedoch die internationale Rolle der EBA zu übernehmen. Sie sollte die Befugnis erhalten, in Abstimmung mit der EBA und unter umfassender Berücksichtigung der bestehenden Rollen und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union Kontakte mit den Aufsichtsbehörden und -stellen von Drittländern sowie mit internationalen Organisationen zu knüpfen und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen einzugehen.

(41) Angesichts der Globalisierung der Bankdienstleistungen und der wachsenden Bedeutung internationaler Standards sollte die EZB ihre Aufgaben gemäß internationalen Standards und im Dialog sowie in enger Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden außerhalb der Union wahrnehmen, ohne jedoch die internationale Rolle der EBA zu übernehmen oder einzuschränken. Sie sollte die Befugnis erhalten, in Abstimmung mit der EBA und unter umfassender Berücksichtigung der bestehenden Rollen und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union Kontakte mit den Aufsichtsbehörden und -stellen von Drittländern sowie mit internationalen Organisationen zu knüpfen und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen einzugehen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(47a) Auch wenn die noch nicht gelöste Finanzkrise erheblich zur Fragmentierung der europäischen Finanzmärkte beigetragen hat, ist eine Verbesserung des gemeinsamen integrierten Finanzrahmens unerlässlich. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass die Vertiefung der Integration in der WWU keine neuen Konvergenzkriterien mit sich bringen darf, die nicht in den Verträgen enthalten sind und die zu zusätzlichen Beitrittshürden für Länder führen können, für die vorübergehende Ausnahmeregelungen gelten.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;

(1) „teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, und jeden weiteren Mitgliedstaat, der sich zur Teilnahme am einheitlichen Aufsichtsmechanismus entscheidet;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) „nicht teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist und der sich dafür entscheidet, nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilzunehmen;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EZB arbeitet eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zusammen, die Teil des durch die Artikel 2 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Europäischen Finanzaufsichtssystems sind.

Die EZB arbeitet im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zusammen, die Teil des durch die Artikel 2 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Europäischen Finanzaufsichtssystems sind. Die EZB erledigt ihre Aufgaben unbeschadet der Kompetenzen der anderen Teilnehmer am ESFS.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die EZB arbeitet eng mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder anderen vergleichbaren Fazilitäten für teilnehmende Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in dem Fall zusammen, dass ein Kreditinstitut finanzielle Unterstützung von der jeweiligen Fazilität erhalten oder diese beantragt hat.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die EZB verfügt im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts über die ausschließliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute:

1. Die EZB verfügt unbeschadet der Befugnisse der EBA und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts sowie in Einklang mit dem durch die EBA entwickelten einheitlichen Regelwerk und dem einheitlichen Aufsichtshandbuch über die ausschließliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute:

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Durchführung aufsichtsrechtlicher Stresstests bei Kreditinstituten zur Unterstützung der aufsichtlichen Überprüfung;

(h) Durchführung aufsichtsrechtlicher Stresstests bei Kreditinstituten zur Unterstützung der aufsichtlichen Überprüfung und Veröffentlichung dieser Testergebnisse;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(l) Koordinierung und Äußerung eines gemeinsamen Standpunkts der Vertreter der zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat der Aufseher und im Verwaltungsrat der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben stehen.

(l) Formulierung eines gemeinsamen Standpunkts der Vertreter der zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat der Aufseher und im Verwaltungsrat der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu Angelegenheiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben stehen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Vorbehaltlich der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und insbesondere aller Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter und im Einklang mit diesen kann die EZB zur Durchführung oder Anwendung des Unionsrechts Verordnungen und Empfehlungen erlassen sowie Beschlüsse fassen, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

3. Vorbehaltlich der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und insbesondere aller Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter, einschließlich des durch die EBA entwickelten einheitlichen Regelwerks und einheitlichen Aufsichtshandbuchs sowie der durch die EBA entwickelten und durch die Kommission angenommenen technischen Standards, und im Einklang mit diesen kann die EZB zur Durchführung oder Anwendung des Unionsrechts Verordnungen und Empfehlungen erlassen sowie Beschlüsse fassen, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist und soweit diese Rechtsakte der Union sich nicht mit bestimmten Aspekten befassen, die für die angemessene Ausführung der Aufgaben der EZB erforderlich sind, oder sich mit diesen nicht eingehend genug befassen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten und entsprechenden Befugnisse der zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, die nicht in dieser Verordnung genannt sind.

4. Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten und entsprechenden Befugnisse der zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, die nicht in diese Verordnung übertragen worden sind.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

Teilnahme am einheitlichen Aufsichtsmechanismus der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zu diesem Zweck kann die EZB Leitlinien oder Ersuchen an die zuständige nationale Behörde des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats richten.

Zu diesem Zweck kann die EZB Leitlinien oder Ersuchen an die zuständige nationale Behörde dieses Mitgliedstaats richten.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die EZB geht mit Erlass eines Beschlusses eine enge Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats ein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

2. Die EZB geht mit Erlass eines Beschlusses eine enge Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats ein, dessen Währung nicht der Euro ist, der sich aber zur Teilnahme entschieden hat, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In dem in Absatz 2 genannten Beschluss werden im Einklang mit der Satzung des ESZB und der EZB die Bedingungen festgelegt, zu denen Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die eine enge Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel eingegangen sind, an den Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums teilnehmen.

3. In dem in Absatz 2 genannten Beschluss werden im Einklang mit der Satzung des ESZB und der EZB die Bedingungen festgelegt, zu denen Vertreter der zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im vollen Umfang und gleichberechtigt mit den Vertretern der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, an den Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums teilnehmen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die EZB nimmt die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr. Die der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben dürfen ihre Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und sonstige Aufgaben nicht beeinträchtigen.

2. Die EZB nimmt die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr. Die der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben dürfen ihre Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und sonstige Aufgaben nicht beeinträchtigen. Das Personal, das mit der Wahrnehmung der der EZB gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben befasst ist, ist vom sonstigen EZB-Personal organisatorisch getrennt und an andere Kommunikationswege gebunden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 erlässt die EZB die erforderlichen internen Vorschriften einschließlich der Geheimhaltungspflichten.

3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 erlässt die EZB die erforderlichen internen Vorschriften einschließlich der Geheimhaltungspflichten und Vorschriften, die die Einführung einer „chinesischen Mauer” sicherstellen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Darüber hinaus verfügt das Aufsichtsgremium über eine(n) Vorsitzende(n), die/der von den Mitgliedern des EZB-Rats aus den Reihen der Mitglieder – mit Ausnahme des Präsidenten – des Direktoriums gewählt wird, und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzenden, die/der von den Mitgliedern des EZB-Rats aus ihren Reihen gewählt wird.

2. Darüber hinaus verfügt das Aufsichtsgremium über eine(n) Vorsitzende(n), auf die/den sich der Rat geeinigt hat, nachdem sie/er vom EZB-Rat benannt wurde und das Europäische Parlament nach einer Anhörung der/des Kandidatin(en) im zuständigen Ausschuss seine Zustimmung gegeben hat. Der/die Vorsitzende wird im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren aufgrund ihrer/seiner Verdienste, ihrer/seiner Kompetenzen, ihrer/seiner Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie ihrer/seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der/die stellvertretende Vorsitzende wird von den Mitgliedern des EZB-Rats aus ihren Reihen gewählt.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Rat der EZB kann klar definierte Aufsichtsaufgaben und damit zusammenhängende Beschlüsse hinsichtlich einzelner oder mehrerer identifizierbarer Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften an das Aufsichtsgremium delegieren, wobei der EZB-Rat die Überwachung und Verantwortung übernimmt.

3. Der Rat der EZB kann klar definierte Aufsichtsaufgaben hinsichtlich einzelner oder mehrerer identifizierbarer Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften an das Aufsichtsgremium delegieren, wobei der EZB-Rat die Überwachung und Verantwortung übernimmt.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 6 eingegangen ist, wirkt unter Achtung der Satzung des ESZB und der EZB an den Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums zu den Bedingungen mit, die in dem im Einklang mit Artikel 6 Absätze 2 und 3 erlassenen Beschluss festgelegt worden sind.

5. Die Vertreter der zuständigen Behörde des teilnehmenden Staats wirkt unter Achtung der Satzung des ESZB und der EZB an den Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums zu den Bedingungen gleichberechtigt mit, die in dem im Einklang mit Artikel 6 Absätze 2 und 3 erlassenen Beschluss festgelegt worden sind.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Der EZB-Rat erlässt die Geschäftsordnung des Aufsichtsgremiums, einschließlich der Vorschriften über die Amtszeit des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt höchstens fünf Jahre und ist nicht verlängerbar.

7. Der EZB-Rat erlässt Geschäftsordnungen für sich und das Aufsichtsgremium und veröffentlicht diese. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsgremiums stellt die gleichberechtigte und ausgewogene Behandlung aller Mitglieder sicher. Die Geschäftsordnungen enthalten Regelungen und Vorschriften über die Amtszeit des/der Vorsitzenden, die höchstens fünf Jahre beträgt und nicht verlängerbar ist.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Das Aufsichtsgremium veröffentlicht seine Protokolle.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Beschlussverfahren

 

Das Aufsichtsgremium, das mit einfacher Mehrheit handelt, unterbreitet dem EZB-Rat Vorschläge in Form von Beschlussentwürfen. Der Rat der EZB kann diese Beschlussentwürfe annehmen, sie an das Aufsichtsgremium zurückverweisen, oder diese ablehnen. Sofern der EZB-Rat die Beschlussentwürfe des Aufsichtsgremiums ablehnt, handelt er mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gemäß Artikel 10 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Der EZB-Rat sollte die Rückverweisung oder Ablehnung der Beschlussentwürfe, die von dem Aufsichtsgremium erstellt worden sind, begründen. Der Entwurf eines Beschlusses gilt als angenommen, sofern der EZB-Rat nicht innerhalb von drei Wochen Handlungsmaßnahmen einleitet.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die EZB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Eurogruppe jedes Jahr einen Bericht über die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vor.

1. Die EZB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, der Eurogruppe und den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Jahresbericht über die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vor.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die/Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und der Eurogruppe in Anwesenheit von Vertretern der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen eine enge Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 besteht, vor.

2. Die/Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und der Eurogruppe in Anwesenheit von Vertretern anderer teilnehmender Mitgliedstaaten vor.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die/Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums kann auf Verlangen des Europäischen Parlaments von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufsichtsaufgaben angehört werden.

3. Auf Verlangen des Europäischen Parlaments nimmt die/der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums an einer Anhörung zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufsichtsaufgaben vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments teil.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die EZB antwortet mündlich oder schriftlich auf Fragen, die ihr vom Europäischen Parlament oder von der Eurogruppe gestellt werden.

4. Die EZB antwortet mündlich oder schriftlich auf Fragen, die ihr vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen der EZB und den zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

VERFAHREN

Titel

Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0511 – C7-0314/2012 – 2012/0242(CNS)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

22.10.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

22.10.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Andrew Duff

19.11.2012

Prüfung im Ausschuss

9.10.2012

19.11.2012

26.11.2012

 

Datum der Annahme

27.11.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Andrew Henry William Brons, Andrew Duff, Ashley Fox, Roberto Gualtieri, Enrique Guerrero Salom, Gerald Häfner, Stanimir Ilchev, Constance Le Grip, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, József Szájer, Indrek Tarand, Rafał Trzaskowski, Manfred Weber, Luis Yáñez-Barnuevo García

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Elmar Brok, Sylvie Guillaume, Helmut Scholz, György Schöpflin, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Artikel 187 Absatz 2)

Alexander Mirsky, Ramon Tremosa i Balcells

ANLAGE I

IPOL-COM-LIBE  D (2012) 57338

Ms Sharon BOWLES

Chairwoman

Committee on Economic and Monetary affairs

BRUSSELS

Subject: Proposal for a Council Regulation conferring specific tasks on the European Central Bank concerning policies relating to the prudential supervision of credit institutions COM(2012) 511 final - 2012/0242(CNS)

Dear Ms Bowles,

I would like to inform you that the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs (LIBE) decided on 11 October 2012 to deliver an opinion to the Committee on Economic and Monetary affairs on the above-mentioned legislative proposal in the form of a letter due to the tight time schedule for the adoption of the corresponding report in your Committee.

The present opinion was adopted by the LIBE Committee on 6 November 2012 with 42 votes in favour, 1 vote against and 3 abstentions.

The Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs calls on your Committee, as the Committee responsible, to consider the following suggestions when examining the Commission' proposal and to modify it accordingly.

With a view to enabling the ECB to carry out its supervisory tasks, the Commission's proposal confers on it extensive investigatory powers. In particular, the ECB is entitled to request information, to require the submission of documents, to examine books and records and take copies or extracts thereof, to obtain written or oral explanation and to interview natural or legal persons who consent to be interviewed (Article 10 - General investigations).

The ECB is also entitled to conduct on-site inspections at the business premises of the supervised entities, including inspections without prior announcement. In the context of an inspection, the ECB has the power to seal any business premises and books or records and to request the assistance of national competent authorities in cases of opposition to the inspections (Article 11 - On-site inspections).

Although the draft Regulation refers to the authorisation by a judicial authority for conducting on-site inspections, it imposes the obligation to apply for such authorisation only if this is required by national rules (Article 12 - Authorisation by a judicial authority). It follows that the decision on the need for judicial authorisation as a condition for the adoption of coercive measures by the ECB is ultimately left to the Member States. Furthermore, considering that national rules vary from one Member State to another the reference to national law does not ensure that the inspections are carried out under equivalent conditions in the Member States.

Therefore, in the interest of legal certainty and in full compliance with the principle of due process the LIBE Committee suggests deleting the reference to national law and inserting in the draft Regulation a provision subjecting the adoption of any coercive measure by the ECB to judicial overview and prior authorisation.

In addition, the LIBE Committee suggests adding specific rules governing the possible interaction between administrative investigations and criminal proceedings. More specifically, where the facts discovered during the investigations or inspections could constitue a criminal offence, the Regulation should impose on the ECB the obligation to immediatly inform the competent judicial authority thereof. Taking account of the administraive nature of the investigatory powers of the ECB, to which the safeguards for suspects and accused persons in criminal proccedings do not apply, the Regulation should also stipulate that information and documents obtained by the ECB as a result of its investigations or inspections shall not be treated as evidence in the context of criminal proceedings.

On behalf of the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs, I would be grateful if your Committee could support and integrate these suggestions in its final report.

Yours sincerely,

Juan Fernando LÓPEZ AGUILAR

ANLAGE II

ref. D(2012)57330

Ms Sharon Bowles

Chair

Committee on Economic and Monetary Affairs

BRUSSELS

Subject:           Proposal for a regulation of the Council conferring specific tasks on the European Central Bank concerning policies relating to the prudential supervision of credit institutions (COM(2012)0511 - 2012/0242(CNS))

and

Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) No 1093/2010 establishing a European Supervisory Authority (European Banking Authority) as regards its interaction with Council Regulation (EU) No…/… conferring specific tasks on the European Central Bank concerning policies relating to the prudential supervision of credit institutions (COM(2012)0512- 2012/0244(COD))

Dear Chair,

On account of the tight schedule in your Committee, and following a proposal by the JURI rapporteur, Mr Sergio Cofferati, the Committee on Legal Affairs decided at its meeting of 10 October 2012 to issue an opinion to your Committee on the above proposals in letter form in order to draw attention to some of the key aspects of the Commission's proposals concerning new specific tasks of the European Central Bank relating to the supervision of credit institutions, and the modified tasks of the European Banking Authority as regards its interaction with the new functions of the European Central Bank.

The present opinion in letter form was drafted by Mr Sergio Cofferati and was adopted (unanimously by the Committee with 00 votes in favour and no abstentions[1]) on 6 November 2012.

The Committee on Legal Affairs calls on the Committee on Economic and Monetary Affairs, as the Committee responsible, to pay particular attention to the following points when drawing up its report on the Commission proposals:

· The Legal Basis

Following a cursory examination, the rapporteur is satisfied with the choice of the legal basis. Regarding the Proposal for a regulation of the Council conferring specific tasks on the European Central Bank concerning policies relating to the prudential supervision of credit institutions, Article 127 TFEU was chosen as legal basis. It defines the legislative procedure for conferring "specific tasks upon the European Central Bank concerning policies relating to the prudential supervision of credit institutions and other financial institutions with the exception of insurance undertakings"; the Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) No 1093/2010 establishing a European Supervisory Authority (European Banking Authority) is based on Article 114 TFEU, since it amends Regulation (EU) No 1093/2010 which was adopted under that same legal basis.

· The Single Supervisory Mechanism (SSM)

The Commission assigns the role of head of the Single Supervisory Mechanism to the ECB. However, clarification is required concerning the nature of the relationship between the ECB and national supervisors. In particular, the role of national supervisors in micro-supervision in their respective Member States should be defined in greater detail. A mechanism for the resolution of internal disputes between the European supervisory authority and the national supervisor should be established.

· Geographical Scope of the Proposals

It is important to encourage those Member States whose currency is not the Euro to join the new SSM with the same duties and rights as those Member States whose currency is the Euro. In that regard, it is necessary to move beyond mere 'association status', derived from a close cooperation with the ECB, and to allow for 'full membership' for Member States whose currency is not the Euro and who wish to join the SSM and the Banking Union framework.

· The Practical Scope of the Proposals

The Regulation should clearly identify the tasks to be carried out by the ECB and those to be carried out by the national supervisors. It must be highlighted that, the Commission is proposing that, to be effective, the SSM should ensure universal coverage, and that the ECB should be ultimately responsible for all aspects of the supervision of all banks. A system must be established which would allow for differentiation of the tasks of the ECB and of the national supervisors on the basis of the risk profile and market impact of the banks in question. This could take into account factors such as cross-border activities, structure and governance, business model and interconnectivity as well as the relative size and dimension of an institution to a market.

· Governance

Given its new role as Supervisory Authority, the governance of the ECB needs to be clarified. The ECB´s decision-making and administrative procedures relating to its monetary tasks must be clearly separated from those procedures relating to its new supervisory tasks. The membership of the Supervisory Board should reflect, faithfully and in a balanced manner, both those Member States whose currency is the Euro and those Member States whose currency is not the Euro.

· Accountability and Transparency

The ECB has to play its role in maintaining independence and transparency in its actions, with complete accountability to democratic institutions. When carrying out supervisory tasks, the ECB must be fully accountable, though a system of regular reporting, to the European Parliament. Consideration should be given to involving the European Parliament in the appointment of the supervisory board.

On behalf of the Committee on Legal Affairs, I would be grateful if your Committee would take these points into account in its further work.

Furthermore, the Committee on Legal Affairs decided at its meeting of 10 October 2012 that, should your Committee decide to postpone the vote scheduled on 28 November 2012, the Committee on Legal Affairs would then deliver an ordinary legislative opinion on the above proposals.

Yours sincerely,

Klaus-Heiner Lehne

  • [1]  The following Members were present: Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Françoise Castex, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Evelyn Regner, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka, Christian Engström, Sylvie Guillaume, Sajjad Karim, Eva Lichtenberger, Jiří Maštálka, Francesco Enrico Speroni, József Szájer, Axel Voss, Zbigniew Ziobro,

VERFAHREN

Titel

Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0511 – C7-0314/2012 – 2012/0242(CNS)

Datum der Konsultation des EP

27.9.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

22.10.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

22.10.2012

LIBE

22.10.2012

AFCO

22.10.2012

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

JURI

10.10.2012

LIBE

5.11.2012

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Marianne Thyssen

11.9.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.9.2012

22.10.2012

19.11.2012

 

Datum der Annahme

28.11.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

11

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Jean-Paul Besset, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Othmar Karas, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Werner Langen, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Marta Andreasen, Jean-Pierre Audy, Lajos Bokros, Philippe De Backer, Vicky Ford, Ashley Fox, Roberto Gualtieri, Sophia in ‘t Veld, Mojca Kleva, Thomas Mann, Marisa Matias, Gianni Pittella, Nils Torvalds

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Artikel 187 Absatz 2)

Pilar Ayuso, Georges Bach, Birgit Collin-Langen, Jan Kozłowski

Datum der Einreichung

3.12.2012