BERICHT über soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung

29.1.2013 - (2012/2097(INI))

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Richard Howitt
Verfasser der Stellungnahme(*):
Raffaele Baldassarre, Rechtsausschuss
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 50 der Geschäftsordnung

Verfahren : 2012/2097(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0023/2013

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung

(2012/2097(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Artikel 5, 12, 14, 15, 16, 21, 23, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34 und 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta, insbesondere die Artikel 5, 6 und 19,

–   unter Hinweis auf die 1998 angenommene Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit sowie die IAO‑Übereinkommen über Kernarbeitsnormen hinsichtlich der Abschaffung der Zwangsarbeit (Übereinkommen Nr. 29 (1930) und Nr. 105 (1957)), der Vereinigungsfreiheit und des Rechts zu Kollektivverhandlungen (Übereinkommen Nr. 87 (1948) und Nr. 98 (1949)), der Abschaffung der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 138 (1973) und Nr. 182 (1999)) und des Verbots der Diskriminierung am Arbeitsplatz (Übereinkommen Nr. 100 (1951) und Nr. 111 (1958)),

–   unter Hinweis auf die IAO‑Übereinkommen über Arbeitsklauseln (öffentliche Verträge) (Übereinkommen Nr. 94) und über die Förderung von Kollektivverhandlungen (Übereinkommen Nr. 154),

–   unter Hinweis auf die Agenda für menschenwürdige Arbeit und den Globalen Beschäftigungspakt der IAO, die auf der Internationalen Arbeitskonferenz am 19. Juni 2009 durch allgemeinen Konsens beschlossen wurden,

–   unter Hinweis auf die Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, die am 10. Juni 2008 auf der Grundlage eines Konsenses unter den 183 IAO‑Mitgliedstaaten angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) und andere Instrumente der Vereinten Nationen im Bereich Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) und jenen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966), das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989), die Internationale Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1990) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2006),

   unter Hinweis auf die Grundsätze der Vereinten Nationen zur Stärkung der Frauen die im März 2010 lanciert wurden und Leitlinien zur Stärkung der Frauen am Arbeitsplatz, auf dem Arbeitsmarkt und in der Gemeinschaft bieten und das Ergebnis der Zusammenarbeit zwischen UN Women und dem United Nations Global Compact sind,

–   unter Hinweis auf das „Consistency Project“ (Konsistenzprojekt), ein Kooperationsprojekt zwischen dem Climate Disclosure Standards Board (CDSB), der Global Reporting Initiative (GRI), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Welthandels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD), das zur Förderung der Konsistenz der Ansätze in Bezug auf den Bedarf an und die Bereitstellung von Unternehmensinformationen entwickelt wurde, die mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen,

–   unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte und auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2009[1],

–   unter Hinweis auf die OECD‑Leitsätze für multinationale Unternehmen in ihrer aktualisierten Fassung vom Mai 2011,

–   unter Hinweis auf das OECD‑Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung von 1997,

–   unter Hinweis auf die Global Reporting Initiative,

–   unter Hinweis auf die Schaffung des Internationalen Rats für integrierte Berichterstattung (IIRC),

–   unter Hinweis auf das dänische Gesetz über Jahresabschlüsse (2008),

–   unter Hinweis auf den UN Global Compact,

–   unter Hinweis auf die im Oktober 2010 für die Kommission erstellte Studie zu Governance‑Diskrepanzen zwischen internationalen Instrumenten und Normen der sozialen Verantwortung der Unternehmen und bestehenden europäischen Rechtsvorschriften (bekannt als Edinburgh‑Studie)[2], deren Erkenntnisse im Jahresbericht 2011 des Europäischen Parlaments zur Menschenrechtslage[3] veröffentlicht und vom Europäischen Rat uneingeschränkt befürwortet wurden,

–   unter Hinweis auf die Ziffern 46 und 47 des Abschlussdokuments des Rio+20‑Weltgipfels 2012 für nachhaltige Entwicklung,

–   unter Hinweis auf die Grundsätze der Vereinten Nationen für verantwortungsvolle Investitionen (UNPRI),

–   unter Hinweis auf die am 1. November 2010 veröffentlichte internationale ISO‑Norm 26000, mit der Leitlinien für soziale Verantwortung festgelegt werden,

–   unter Hinweis auf die 2009 erstellte Studie „Green Winners“, bei der 99 Unternehmen untersucht wurden[4],

–   unter Hinweis auf das Europäischen Multi‑Stakeholder‑Forum zur sozialen Verantwortung der Unternehmen, das am 16. Oktober 2002 lanciert wurde,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[5],

–   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe (COM(2011)0896),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[6], die – außer im Hinblick auf die Beziehungen zwischen Dänemark und anderen Mitgliedstaaten – das Brüsseler Übereinkommen von 1968 ablöst,

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 3. Dezember 2001 zu den Folgemaßnahmen zum Grünbuch über die soziale Verantwortung der Unternehmen[7],

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 6. Februar 2003 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen[8],

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern – Der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ (COM(2006)0249) (Mitteilung der Kommission über menschenwürdige Arbeit),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union – Aktionsplan“ (COM(2003)0284) (Aktionsplan zu Corporate Governance),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der EU‑Strategie Europa 2020“ (COM(2010)0612),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Paket ‚Verantwortungsbewusste Unternehmen‘“ (COM(2011)0685),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Initiative für soziales Unternehmertum – Schaffung eines ‚Ökosystems‘ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“ (COM(2011)0682),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2002 zu dem Grünbuch der Kommission „Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen“[9],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Mai 2003 zu der Mitteilung der Kommission betreffend die soziale Verantwortung der Unternehmen: ein Unternehmensbeitrag zur nachhaltigen Entwicklung[10],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zu der sozialen Verantwortung von Unternehmen: eine neue Partnerschaft[11],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen[12],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zu EU 2020, in der festgehalten wurde, dass die Verantwortung der Unternehmen und die Unternehmensführung untrennbar miteinander verbunden sind[13],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu der Initiative für soziales Unternehmertum — Schaffung eines „Ökosystems“ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation[14],

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24. Mai 2012 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue EU‑Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“[15],

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue EU‑Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (COM(2011)0681),

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahmen des Rechtsausschusses, des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Entwicklung, des Ausschusses für Internationalen Handel und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7‑0023/2013),

A.  in der Erwägung, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU) nicht dazu missbraucht werden darf, international vereinbarte Mindestnormen neu zu definieren, sondern dazu dienen soll, die Umsetzung dieser Normen zu bewerten und besser zu verstehen, wie sie von Unternehmen jeder Größe unverzüglich und unmittelbar angewendet werden können;

B.   in der Erwägung, dass das von den EU‑Organen typischerweise verwendete SVU‑Konzept von den verwandten Konzepten des verantwortungsvollen oder ethischen unternehmerischen Handelns, „Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung“, der nachhaltigen Entwicklung und der unternehmerischen Rechenschaftspflicht als weitgehend nicht mehr unterscheidbar erachtet werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Multi‑Stakeholder‑Ansatz der Eckpfeiler aller EU‑geförderten Initiativen zur SVU und die Grundlage der glaubwürdigsten SVU‑Maßnahmen durch die Unternehmen selbst bleiben und auf lokaler Ebene beginnen sollte;

D.  in der Erwägung, dass die Global Reporting Initiative die Methodik geliefert hat, welche bei weitem die größte internationale Akzeptanz für Unternehmenstransparenz gefunden hat; und in der Erwägung, dass die Schaffung des Internationalen Rats für integrierte Berichterstattung (IIRC), an dem die weltweit wichtigsten Institutionen für die Festlegung von Rechnungslegungsstandards beteiligt sind, darauf hindeutet, dass die in die Finanzbuchhaltung integrierte nachhaltige Unternehmensberichterstattung in weniger als einem Jahrzehnt zum weltweiten Standard werden wird;

E.   in der Erwägung, dass die bahnbrechende Arbeit des Prince’s Accounting for Sustainability Project, des TEEB for Business (Initiative zur Bewertung der ökonomischen Bedeutung von Biodiversitäts- und Ökosystemleistungen für die Wirtschaft) sowie des Umweltprogramms der Vereinten Nationen es inzwischen für die Wirtschaft ermöglicht hat, die monetäre Bewertung ihrer externen gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen vollständig und präzise zu verstehen und diese somit in die Finanzverwaltung des Unternehmens zu integrieren;

F.   in der Erwägung, dass ein grundlegender Wandel innerhalb der Investorengemeinschaft stattgefunden hat, in der nun 1123 Investoren für ein verwaltetes Vermögen von 32 Billionen USD stehen und sich den Grundsätzen der Vereinten Nationen für verantwortungsvolle Investitionen (UNPRI) verpflichtet sehen; in der Erwägung, dass das Europäische Forum Nachhaltige Geldanlagen (EUROSIF – FNG) schätzt, dass der weltweite SRI‑Markt im September 2010 ungefähr 7 Billionen EUR erreicht hat; in der Erwägung, dass 82 Investoren unter der Leitung von Aviva Global Investors, die für ein verwaltetes Vermögen von 50 Billionen USD stehen, auf dem Gipfel für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu den richtungweisenden Hauptbefürwortern der obligatorischen Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen gehörten;

G.  in der Erwägung, dass die Schaffung des Europäischen Multi‑Stakeholder‑Forums zur Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen, die Durchführung einer Reihe von Pilot- und Forschungsprojekten und die Aktivitäten des ehemaligen Bündnisses für Unternehmen (Alliance for Business) zusammen eine solide Erfolgsbilanz für die europäischen Maßnahmen im Bereich der SVU begründet haben, einhergehend mit dem von der „Familie“ der europäischen SVU‑Organisationen, zu der CSR Europe, die European Academy of Business in Society (EABIS), das Europäische Forum Nachhaltige Geldanlagen (EUROSIF – FNG) und die europäische Koalition für unternehmerische Gerechtigkeit (European Coalition for Corporate Justice – ECCJ) gehören, geleisteten kontinuierlichen wertvollen Beitrag;

H.  in der Erwägung, dass gemeinsame SVU‑Normen von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass Unterschiede in Bezug auf die Wesentlichkeit auch unterschiedliche Ansätze seitens der Industrie erfordern; in der Erwägung, dass im Rahmen der SVU in einer freien Gesellschaft wohltätige Maßnahmen niemals zu einer Pflicht gemacht werden dürfen, die dazu führen würde, dass die Bereitschaft der Menschen zur Wohltätigkeit abnehmen würde;

I.    in der Erwägung, dass die Verhaltenskodexe der Unternehmen bei der Lancierung der und Sensibilisierung für die SVU eine wichtige Rolle gespielt haben, jedoch angesichts der häufig fehlenden Genauigkeit, der Abweichung von bestehenden internationalen Normen, der Fälle der Vermeidung von Themen, die von erheblicher Bedeutung sind, und eines Mangels an Vergleichbarkeit und Transparenz bei der Anwendung eine ungenügende Reaktion sind;

J.    in der Erwägung, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte von den Vereinten Nationen mit uneingeschränkter Befürwortung der EU‑Mitgliedstaaten, des Internationalen Arbeitgeberverbands und der Internationalen Handelskammer einstimmig angenommen wurden, und dies auch die Befürwortung des Konzepts einer „intelligenten Mischung“ aus regulierenden und freiwilligen Maßnahmen beinhaltete;

K.  in der Erwägung, dass der ehemalige Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, John Ruggie, die Mitgliedstaaten der EU im Rahmen der SVU‑Konferenz unter dem schwedischen Ratsvorsitz aufforderte, die extraterritoriale Zuständigkeit in Bezug auf Unternehmen, die in instabilen Drittstaaten Verstöße begehen, zu erläutern und zu fördern; in der Erwägung, dass diese Forderung in der Folge im Rahmen der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates unterstützt wurde, jedoch bis heute keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen worden sind;

L.   in der Erwägung, dass die im Oktober 2010 veröffentlichte Studie der Kommission zu Governance‑Diskrepanzen zwischen internationalen SVU‑Instrumenten und ‑Normen und bestehenden europäischen Rechtsvorschriften (bekannt als Edinburgh‑Studie), über deren Ergebnisse im Jahresbericht 2011 zur Menschenrechtslage berichtet wurde, vom Europäischen Rat und vom Europäischen Parlament uneingeschränkt befürwortet wurde;

M.  in der Erwägung, dass die OECD‑Leitlinien für multinationale Unternehmen der glaubwürdigste internationale SVU‑Standard sind; in der Erwägung, dass deren Aktualisierung vom Mai 2011 eine bedeutende Gelegenheit darstellt, die Umsetzung der SVU voranzutreiben;

N.  in der Erwägung, dass zahlreiche internationale Initiativen ergriffen worden sind, um die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Unternehmen sicherzustellen, die auch das Erfordernis der Berichterstattung für chinesische Staatsbetriebe umfasst sowie die Berichterstattung der Unternehmen über die Umsetzung der von der indischen Regierung entwickelten SVU‑Leitlinien sowie die Anforderung an die Unternehmen, ihre Nachhaltigkeitsleistung als Voraussetzung für die Börsennotierung in Brasilien, Südafrika und Malaysia und in Bezug auf die die Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten zu veröffentlichen;

O.  in der Erwägung, dass das dänische Gesetz über Jahresabschlüsse (2008) und über die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen mit besonderen zusätzlichen Berichterstattungsanforderungen in Bezug auf den Klimawandel und die Menschenrechte sich als äußerst beliebt bei den dänischen Unternehmen erwiesen hat, von denen sich 97 Prozent für die Berichterstattung entschieden haben, obwohl für die ersten drei Jahre der Anwendung des Gesetzes die Regel „einhalten oder begründen“ gilt;

P.   in der Erwägung, dass Frankreich und Dänemark zu den Mitgliedstaaten der VN gehören, deren Regierungen sich bereit erklärt haben, die Umsetzung der Verpflichtung der Unternehmen hinsichtlich einer Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im Rahmen des Rio+20‑Gipfels der Vereinten Nationen beschlossen wurde, anzuführen;

Q.  in der Erwägung, dass die von den Niederlanden geleitete Aktualisierung der OECD‑Leitsätze für multinationale Unternehmen die Gelegenheit zur Aufwertung der Sichtbarkeit und des Status dieser Leitlinien durch das System der „nationalen Kontaktstellen“ geboten hat, die „Investitionsverbindung“, die ihre vollständige Anwendung auf die Lieferkette verhindert hatte, beendet und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte vollständig integriert hat;

R.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung zu Europa 2020 festgestellt hat, dass eine untrennbare Verbindung zwischen Unternehmensverantwortung und Unternehmensführung besteht;

S.  in der Erwägung, dass in der 2009 erstellten Studie „Green Winners“, bei der 99 Unternehmen untersucht wurden, aufgezeigt wurde, dass in 16 unterschiedlichen Industriebranchen Unternehmen mit SVU‑Strategien die Wirtschaftsleistung ihres Branchendurchschnitts um mindestens 15 Prozent übertrafen, was einer zusätzlichen Marktkapitalisierung von 498 Mio. EUR (650 Mio. USD) pro Unternehmen entsprach;

T.   in der Erwägung, dass mit der 2012 erstellten Global‑CEO‑Studie aufgezeigt wurde, dass die Unternehmen anerkennen, dass eng mit der lokalen Bevölkerung zusammengearbeitet werden muss, um Wachstum zu erreichen; in der Erwägung, dass beispielsweise über 60 % der untersuchten Unternehmen eine Erhöhung der Investitionen in den nächsten drei Jahren planen, die gesundheitserhaltenden Maßnahmen für ihre Mitarbeiter dienen sollen;

1.   erkennt an, dass die Mitteilung der Kommission sich in eine Reihe politischer Erklärungen einfügt, mit denen dafür gesorgt wird, dass die SVU auf breiterer Ebene gefördert wird, inzwischen in die Strategien der EU eingegliedert und ein etablierter Grundsatz für europäische Maßnahmen ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Durchführung konkreter Maßnahmen für ein verstärktes Engagement der Unternehmen im SVU‑Bereich die SVU‑Strategie 2014‑2020 zugrunde zu legen;

2.   betont, dass sich Unternehmen mehr Vertrauen und gesellschaftliche Akzeptanz verschaffen, wenn sie ein aktives Bewusstsein für die soziale Verantwortung erkennen lassen;

3.   stimmt dennoch mit der in der Mitteilung dargelegten Bewertung überein, dass SVU‑Maßnahmen trotz des in den Mitteilungen der Kommission aus den Jahren 2001 und 2006 enthaltenen direkten Appells, dass sich mehr Unternehmen der SVU verpflichten sollten, nach wie vor auf wenige Großunternehmen beschränkt sind; vertritt jedoch die Auffassung, dass Unternehmen sich stets für die Gesellschaft, in der sie geschäftstätig sind, engagieren sollten, und dass die SVU in Unternehmen jeder Größe eingeführt werden kann; stellt fest, dass KMU angesichts der Tatsache in die Debatte über die SVU einbezogen werden müssen, dass sie die SVU oftmals eher informell und intuitiv angehen und dadurch weniger Verwaltungsaufwand und geringere Kosten haben;

4.   weist auf die strategische Rolle der KMU hin, die dank ihrer Verbundenheit zu der Region, in der sie tätig sind, die Verbreitung der SVU fördern können; fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den nationalen Behörden und den Multi‑Stakeholder‑Foren sektorspezifische Formen der Zusammenarbeit zwischen KMU zu entwickeln, die es diesen ermöglichen, sozialen und ökologischen Problemen gemeinsam zu begegnen;

5.  bedauert, dass die SVU nach wie vor überwiegend auf Umweltnormen und weniger auf soziale Normen ausgerichtet ist, obwohl letztere von grundlegender Bedeutung für die Wiederherstellung eines sozialen Klimas sind, das mehr Wirtschaftswachstum und sozialen Zusammenhalt begünstigt;

6.  ist der Auffassung, dass die weltweite Finanzkrise ein reales Risiko dahingehend darstellt, dass die politischen Entscheidungsträger – und zwar auch in der EU – Opfer ihrer eigenen verhängnisvollen Kurzsichtigkeit werden und sich ausschließlich auf Maßnahmen für eng gefasste Transparenz und Rechenschaftspflicht auf den Finanzmärkten konzentrieren und dabei außer Acht lassen, dass für den Finanzsektor sowie in allen anderen Wirtschaftsbranchen die dringende Notwendigkeit besteht, den akuten und vorrangigen Herausforderungen der Umweltzerstörung und des sozialen Zerfalls in integrierender Weise Rechnung zu tragen;

7.   weist nachdrücklich darauf hin, dass eine nachhaltige Geschäftstätigkeit der Unternehmen künftig nur erfolgen kann, wenn sie innerhalb einer nachhaltigen Wirtschaft stattfindet, und es keine Alternative zu einem Übergang zu einer Zukunft mit geringem CO2‑Ausstoß geben kann, die auch den Erhalt des sozialen und natürlichen Kapitals in der Welt umfasst und einen Prozess darstellt, in dem die SVU eine entscheidende Rolle spielen muss;

8.   vertritt die Auffassung, dass die „Aufwärtsentwicklung“ der SVU durch Folgendes gefördert werden muss: einen Schwerpunkt auf globale SVU‑Instrumente; neue Impulse seitens Unternehmen, die zu den führenden Unternehmen ihrer Branche gehören; die Offenlegung sozialer und ökologischer Informationen seitens Unternehmen; die Nutzung angemessener Leitlinien; die Unterstützung der öffentlichen Verwaltung bei der Schaffung von Bedingungen, die der SVU‑Zusammenarbeit zuträglich sind und die Bereitstellung angemessener Werkzeuge und Instrumente wie beispielsweise eines Anreizsystems; eine solide Folgenabschätzung in Bezug auf die bestehenden SVU‑Initiativen; die Unterstützung neuer Initiativen im sozialen Bereich; die Anpassung der SVU an die Bedürfnisse von KMU und eine zunehmende Anerkennung der großen Bandbreite an globalen sozialen und ökologischen Herausforderungen, denen Europa und die Welt gegenüberstehen, seitens der Gesamtheit der Unternehmen und der Gesellschaft;

9.   unterstützt die Absicht der Kommission, die SVU in Europa durch die Ausarbeitung von Leitlinien und die Förderung von Multi‑Stakeholder‑Initiativen für einzelne Industriebranchen zu erhöhen, und fordert die führenden Unternehmen und Verbände auf, sich dieser Initiative anzuschließen;

10. bekräftigt, dass die SVU von der Prozess- in die Ergebnisphase übergehen muss;

11. begrüßt, dass die in der Mitteilung der Kommission dargelegte Definition der SVU, die den neuen, von der Kommission erstmals im Multi‑Stakeholder‑Forum 2009 dargelegten Ansatz widerspiegelt, eine wichtige Chance für Integration und Konsensbildung bietet und dem neuen Konsens gerecht wird, der zwischen Unternehmen und anderen Interessenträgern in diesem Bereich dank des einstimmigen Beschlusses der Leitprinzipien der Vereinten Nationen und anderer Instrumente wie der ISO‑Norm 26000 zur sozialen Verantwortung erzielt wurde; begrüßt, dass soziale, ökologische und ethische Fragen sowie Menschenrechtsfragen in die Geschäftstätigkeit integriert werden; besteht darauf, dass die Kommission besser differenzieren muss zwischen (1) wohltätigem Handeln durch Unternehmen, (2) dem sozialen Handeln von Unternehmen, das auf Gesetzen, Regeln und internationalen Normen beruht, und (3) dem unsozialen Handeln von Unternehmen, das gegen Gesetze, Regeln und internationale Normen verstößt und ausbeuterisch ist, z. B. in Bezug auf Kinderarbeit oder Zwangsarbeit, die nachdrücklich verurteilt werden sollten;

12. bekräftigt, dass sich die SVU auch auf das Gebaren der Unternehmen gegenüber und in Drittstaaten erstrecken muss;

13. nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass die Kommission nun in den Handelsabkommen der EU auf die SVU Bezug nimmt; ist in Anbetracht der wichtigen Rolle, die die großen Unternehmen, ihre Tochtergesellschaften und ihre Zulieferer im internationalen Handel spielen, der Auffassung, dass die soziale und ökologische Verantwortung der Unternehmen in die Handelsabkommen der Europäischen Union integriert werden muss, und zwar in das Kapitel „Nachhaltige Entwicklung“; fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Übernahme dieser SVU‑Grundsätze in die Handelpolitik auszuarbeiten;

14. ist der Auffassung, dass „soziale Verantwortung“ auch die Grundprinzipien und –rechte wahren sollte, wie die von der IAO festgelegten Kernarbeitsnormen, zu denen insbesondere die Vereinigungsfreiheit, das Recht zu Kollektivverhandlungen, das Verbot der Zwangsarbeit, die Abschaffung der Kinderarbeit und die Beseitigung der Diskriminierung am Arbeitsplatz gehören;

15. lobt nachdrücklich den Beitrag der Mitglieder der Kommission mit den Zuständigkeitsbereichen Beschäftigung, Industrie und Unternehmertum und Binnenmarkt und ihrer Mitarbeiter für den in der Mitteilung der Kommission enthaltenen zukunftsweisenden und konstruktiven Ansatz; erkennt den Beitrag der anderen Dienststellen der Kommission im Rahmen der dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe zum Thema SVU an; fordert den Präsidenten der Kommission dennoch auf, im Bereich der SVU eine Führungsrolle einzunehmen und sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Verpflichtung der Kommission gegenüber der SVU eine uneingeschränkte „Mitverantwortung“ wahrgenommen wird, insbesondere bei den Generaldirektionen für Umwelt und Außenbeziehungen;

16.  bekräftigt seine Überzeugung, dass die SVU auch soziale Maßnahmen einschließen muss, insbesondere in den Bereichen Berufsausbildung, Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben und angemessene Arbeitsbedingungen; bekräftigt seine Überzeugung, dass das Geschäftsmodell („ Business Case“) SVU angebracht ist, wiederholt jedoch, dass verantwortungsloses unsoziales Handeln niemals damit entschuldigt werden kann, dass ein entsprechendes Modell nicht kurzfristig und in jeder möglichen Situation oder Firma anwendbar ist; vertritt die Auffassung, dass in ausreichendem Maße Forschungsarbeiten zur Untermauerung des Modells vorliegen und man der Verbreitung dieser Forschung Priorität einräumen sollte; fordert, neue Forschungsarbeiten zur SVU vorzulegen, die sich mit der Abschätzung der kumulativen Auswirkungen des veränderten Verhaltens der Unternehmen aufgrund von SVU bei der Auseinandersetzung mit den gesamteuropäischen und globalen Herausforderungen wie CO2‑Emissionen, Gewässerversauerung, extreme Armut, Kinderarbeit oder Ungleichheit beschäftigen, und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse als künftigen Beitrag Europas in die Entwicklung globaler SVU‑Initiativen einfließen zu lassen;

17. stimmt mit der Bewertung der Kommission überein, dass die SVU für die gesellschaftliche Akzeptanz der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens angesichts der sozialen Proteste wie der Antiglobalisierungs- und „Occupy“‑Bewegungen, der sozialen Konflikte und der zeitweise konfrontativen Arbeitsbeziehungen zunehmend an Bedeutung gewinnt; ist der Auffassung, dass die EU die SVU selbst als ihre eigene „soziale Lizenz“ annehmen muss, um Handelsinteressen und wirtschaftlichen Nutzen mit und in anderen Ländern und Regionen weltweit verfolgen und anstreben zu können; ist insbesondere der Auffassung, dass die SVU ein Kernbestandteil der europäischen Handelspolitik sein muss;

18. erkennt an, dass sich SVU‑Initiativen zutiefst negativ auswirken können, wenn es Unternehmen, die vorgeben, SVU umzusetzen, gelingt, kritischen Interessengruppen oder sensiblen Fragen in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit auszuweichen; ruft die Kommission auf, die bereits von SVU‑„Laboren“ geleistete Arbeit im Rahmen der Zusammenarbeit mit Finanzbehörden und Sozialpartnern weiterzuentwickeln, um besser ermitteln zu können, wie Unternehmen und ihre Interessenträger soziale und ökologische Belange, die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wesentlich sind, objektiv lokalisieren können, und fordert, eine faire und ausgeglichene Auswahl an Interessenträgern an den SVU‑Initaitiven der Unternehmen zu beteiligen;

19. vertritt die Auffassung, dass die Verbraucher zunehmend auf die SVU‑Maßnahmen der Unternehmen achten, und fordert die Unternehmen daher nachdrücklich auf, einen transparenten Ansatz zu verfolgen, und zwar insbesondere bei der Betriebsführung hinsichtlich ethischer, sozialer und ökologischer Anliegen;

20. betont, dass die SVU nur nachhaltig sein wird, wenn auch die geltenden Rechtsvorschriften und die vor Ort bestehenden Tarifregelungen der Sozialpartner eingehalten werden;

21. weist darauf hin, dass bei der Bewertung der sozialen Verantwortung eines Unternehmens das Verhalten der an seiner Lieferkette beteiligten Unternehmen und seiner möglichen Unterauftragnehmer berücksichtigt werden muss;

Nachhaltiger Wiederaufschwung

22. unterstützt mit Nachdruck die in der Mitteilung der Kommission enthaltene Erkenntnis, dass es mit zur sozialen Verantwortung der Unternehmen gehört, „die sozialen Auswirkungen der derzeitigen Wirtschaftskrise abzufedern“ und nachhaltige Geschäftsmodelle auszuarbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unternehmen dabei zu unterstützen, sich gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretungen am SVU‑Konzept zu beteiligen; fordert die Unternehmen auf, Initiativen in Betracht zu ziehen, die der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen dienen, insbesondere von Arbeitsplätzen für junge Menschen und Frauen, und zwar in allen Tätigkeitsbereichen (wie in Bezug auf Führungspositionen, Schulungen, Märkte, Mitarbeiterauswahl, Umwelt und Soziales), und dabei insbesondere jene zu berücksichtigen, die mehrfach benachteiligt sind, wie beispielsweise Roma und Menschen mit Behinderungen, und nicht nur einfache Arbeitnehmer einzustellen, sondern auch erfahrenes Führungspersonal des lokalen Arbeitsmarktes, und beispielsweise ein System einzurichten, mit dem es Universitätsabsolventen ermöglicht wird, hochwertige Praktika zu absolvieren, um die Berufserfahrung zu gewinnen, die von den Arbeitgebern des Privatsektors vorausgesetzt wird;

23. vertritt die Auffassung, dass Unternehmen an der Lösung der durch die Wirtschaftskrise verschärften sozialen Probleme – wie dem Wohnungsmangel und der Armut – und an der Entwicklung der Gemeinschaften, in denen sie unternehmerisch tätig sind, beteiligt sein sollten;

24. stellt fest, dass die Wirtschaftskrise durch einen erhöhten Abbau von Arbeitsplätzen begleitet war, insbesondere in Bezug auf Frauen, und durch Unterschiede in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, die teilweise durch Unterauftragsvergabe, durch zwangsweise Teilzeitarbeit vieler Menschen, die in Vollzeit arbeiten möchten, durch eine Zunahme oftmals ausbeuterischer Beschäftigungs- und Arbeitspraktiken und einen Wiederanstieg des informellen Sektors bedingt sind; fordert die Kommission und das Europäische Multi‑Stakeholder‑Forum auf, die Zunahme der Unterauftragsvergabe spezifisch zu untersuchen; fordert nachdrücklich, in diese Arbeit die in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen enthaltenen Regelungen zur Lieferkette und insbesondere das Konzept der Folgenabschätzung einzubeziehen, und zwar ungeachtet der Ebene der Lieferkette;

25. weist darauf hin, dass die Einhaltung von Gesetzen über die Arbeitsbedingungen bei körperlicher Arbeit, die Ausarbeitung von Verfahren und Richtlinien in Bezug auf Einstellung und Entlassung, der Schutz der Daten und der Privatsphäre der Arbeitnehmer und die termingerechte Zahlung von Gehältern und anderen Leistungen auch Elemente der SVU sind, und fordert, dass sie eingehalten werden;

26.  stellt fest, dass die Krise sich auf das soziale Gefüge auswirkt; begrüßt, dass bestimmte Unternehmen vielfältige Schritte unternommen haben, um Angehörige schutzbedürftiger und benachteiligter Gruppen in den Arbeitsmarkt zu integrieren; fordert die Unternehmen auf, diese Art von Initiativen auch weiterhin zu betreiben; betont jedoch, dass Betriebsschließungen und ‑verkleinerungen einige der durch die SVU bewirkten Verbesserungen gefährden, wie die Einstellung von Angehörigen schützbedürftiger Gesellschaftsgruppen und insbesondere von Menschen mit Behinderungen, die Verbesserung der Ausbildung und des Status dieser Arbeitnehmer, die Förderung neuer innovativer Formen der gesellschaftlich sinnvollen Produktion und entsprechender Dienstleistungen, wie beispielsweise im Rahmen von Kreditgenossenschaften, und die Förderung neuer Beschäftigungsmodelle durch sozial orientierte Unternehmen, Genossenschaften und fairen Handel; vertritt daher die Auffassung, dass unbedingt Bezugswerte für soziale Maßnahmen festgelegt werden müssen; fordert die Kommission auf, eine umfassende Bewertung der sozialen Folgen der Krise für diese Initiativen im Rahmen eines genderspezifischen Ansatzes durchzuführen, den Schwerpunkt dabei auf die südeuropäischen Länder zu legen und sich über ihr Ergebnis umfassend mit den Sozialpartnern und den SVU‑Interessenträgern zu beraten;

27. ist der Auffassung, dass die SVU‑Maßnahmen nicht nur der gesamten Gesellschaft zugute kommen, sondern dass sie auch die Unternehmen darin unterstützen, ihr Image aufzubessern und bei potenziellen Verbrauchern ein höheres Ansehen zu erlangen, was ihnen dabei hilft, langfristig wirtschaftlich tragfähig zu sein;

28. stellt fest, dass die Entwicklung von Programmen zur Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer und im Hinblick auf lebenslanges Lernen, einer regelmäßige Beurteilung der Arbeitnehmer und von Talentmanagement‑Initiativen sowie die Festlegung von individuellen Geschäfts- und Entwicklungszielen für Arbeitnehmer deren Motivation und Engagement erhöhen und bedeutende SVU‑Bestandteile sind;

29. weist darauf hin, dass Unternehmen, die gemäß den SVU‑Grundsätzen agieren, gerade in Krisenzeiten zur Weiterentwicklung der Innovationskapazitäten in ihren Regionen beitragen sollten, indem sie in ihren Produktionsstätten innovative und umweltfreundliche technologische Lösungen einführen und neue Investitionen und Modernisierungsmaßnahmen vornehmen; betont, dass die Integration von Umweltthemen wie Biodiversität, Klimawandel, Ressourceneffizienz und Umweltgesundheit in die Geschäftstätigkeit der Unternehmen Potenzial zur Förderung einer nachhaltigen Konjunkturbelebung bietet;

30. vertritt die Auffassung, dass die Finanzkrise in einigen Fällen das Vertrauen der Beschäftigten in die Unternehmen hinsichtlich der Verpflichtungen der Unternehmen zur Erfüllung langfristiger privater Altersversorgungsansprüche infolge der Krise beeinträchtigt hat, wobei jedoch die Unterschiede der Altersversorgungssysteme in der Europäischen Union berücksichtigt werden müssen; fordert verantwortungsbewusste Unternehmen auf, diesem Problem durch die Zusammenarbeit mit der Kommission und den Sozialpartnern und durch die Schaffung offener, integrativer und auf Regeln beruhender Vereinbarungen für die Verwaltung der Altersversorgungsinvestitionen Rechnung zu tragen, und sich als Teil der größeren Herausforderung im Rahmen von SVU mit dem Thema des aktiven Alterns im Zeitalter des demographischen Wandels auseinanderzusetzen; stellt fest, dass die Wiederherstellung des Vertrauens zwischen Arbeitnehmern und Unternehmen von grundlegender Bedeutung ist, wenn eine nachhaltige Konjunkturbelebung stattfinden soll;

Ansatz internationale Organisationen und Multi‑Stakeholder-Ansatz

31. lobt nachdrücklich, dass die Kommission in ihrer Mitteilung die Stärkung und Umsetzung internationaler Normen hervorhebt, und ist angesichts der 2011 erfolgten Aktualisierung der OECD‑Leitsätze und der Vereinbarung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen der Auffassung, dass die EU sich nunmehr vordringlich für die vollständige Umsetzung jener Leitsätze und Prinzipien bei den europäischen Unternehmen einsetzen muss; betont, dass diese OECD‑Leitsätze auf internationaler Ebene festgelegt und anerkannt worden sind, um gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten und gleichzeitig weltweit ein offenes, faires und verantwortungsbewusstes Geschäftsgebaren zu fördern; schlägt vor, dass die Kommission jährlich sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Rat über die Umsetzung dieser OECD‑Leitlinien Bericht erstattet;

32. hebt hervor, dass es wichtig ist, die Politik der Union im Bereich der SVU an die internationalen Nomen anzupassen, um voneinander abweichende Auslegungen durch die Einzelstaaten und das Risiko von Wettbewerbsvorteilen oder -nachteilen auf nationaler oder internationaler Ebene zu vermeiden;

33. betont mit Nachdruck, dass alle 27 Mitgliedstaaten die Überarbeitung ihrer nationalen Aktionspläne zur SVU und die Ausarbeitung ihrer nationalen Pläne zur Umsetzung der betreffenden OECD‑Leitlinien sowie der Leitprinzipien der Vereinten Nationen beschleunigen müssen, da diese bis spätestens Dezember 2013 abgeschlossen sein sollten; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass diese Pläne unter Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, der Zivilgesellschaft, Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen und Nationaler Menschenrechtsinstitutionen (NMRI), ausgearbeitet werden; fordert die EU auf, zu ermöglichen, dass aus den Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die sich diesem Prozess derzeit unterziehen, Lehren gezogen werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an den Leitlinien des ISO‑26000‑Leitfadens, der aktuellsten Fassung der Leitprinzipien der Initiative „Global Reporting“ sowie den Leitprinzipien zu orientieren, die von der Europäischen Gruppe der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (NMRI) entwickelt wurden;

34. fordert die Schaffung einer besseren Kohärenz der Maßnahmen auf EU‑Ebene durch die Anpassung der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie der Bereiche Ausfuhrkredite, verantwortungsvolle Unternehmensführung, Wettbewerb, Entwicklung, Handel, Investitionen und sonstiger Maßnahmen und Übereinkünfte an die Anforderungen der in den betreffenden Leitlinien und -prinzipien der OECD sowie der VN festgeschriebenen international verbindlichen sozialen, ökologischen und Menschenrechtsstandards; fordert, in diesem Zusammenhang sowohl Anstrengungen hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit den Vertretungen der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Verbraucher zu unternehmen als auch die Beratung durch einschlägige NMRI in Anspruch zu nehmen, beispielsweise den Beitrag, den die Europäischen Gruppe der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen der Kommission zum Thema Menschenrechte und öffentliche Aufträge vorgelegt hat; fordert sinnvolle und angemessene Folgenabschätzungen von Gesetzesvorschlägen im Hinblick auf mögliche Unvereinbarkeiten mit den VN‑Leitprinzipien, und besteht auf der Koordinierung mit der VN‑Arbeitsgruppe für Unternehmen und Menschenrechte, um unterschiedliche und widersprüchliche Auslegungen der VN‑Leitprinzipien zu vermeiden;

35. begrüßt insbesondere die Einbeziehung des IKT‑Sektors in besondere europäische Leitlinien für Unternehmen und Menschenrechte; erkennt das echte Dilemma an, das durch die Notwendigkeit des Schutzes der Privatsphäre und der Bekämpfung krimineller Inhalte einerseits und das Ziel der Verteidigung der Meinungsfreiheit andererseits entstanden ist, wie die durch die Veröffentlichung des anti‑islamischen Videos auf YouTube ausgelöste jüngste Kontroverse gezeigt hat; fordert, dass sich in dieser Hinsicht zahlreiche weitere europäische Unternehmen an der führenden Multi‑Stakeholder‑Initiative, der Global Network Initiative (GNI), beteiligen, deren Mitglieder sich derzeit vorrangig aus Unternehmen zusammensetzen, die ihren Firmensitz in den Vereinigten Staaten haben;

36. besteht darauf, dass alle Verträge über Finanzierungen für Handel und Entwicklung, die Akteuren des Privatsektors von EU‑Investitionsfazilitäten sowie von der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung gewährt werden, Klauseln enthalten, die die Einhaltung der OECD‑Leitsätze für multinationale Unternehmen und der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte vorschreiben und Vorschriften über die Rechenschaftspflicht und einen eindeutigen Beschwerdemechanismus enthalten; bekräftigt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, dies auch im Hinblick auf die Vergabe von Exportkrediten an Unternehmen zu tun;

37. begrüßt die Initiative der Kommission zu nationalen Aktionsplänen für die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, sich auf höchster Ebene wesentlich stärker für die Unterstützung der Umsetzung dieser Prinzipien zu engagieren und eine wirksame Überwachung und Berichterstattung anzuregen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich gegenseitigen Begutachtungen zu unterziehen, um die Umsetzung voranzubringen; fordert die Europäische Kommission und den EAD auf, eine Bewertung der Umsetzung der Aktionspläne vorzunehmen und die auf EU‑Ebene ergriffenen Maßnahmen zu bewerten und dem Europäischen Rat und dem Parlament bis Ende 2014 hierüber Bericht zu erstatten;

38. erkennt an, dass Unternehmen ihrer Geschäftstätigkeit in zunehmenden Maße in instabilen Staaten nachgehen und in Bezug auf Konflikte, Terrorismus und das organisierte Verbrechen eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern haben; besteht jedoch darauf, dass die Unternehmen gleichermaßen dazu verpflichtet sind, sicherzustellen, dass Sicherheitsvorkehrungen nicht den Frieden oder die Sicherheit anderer Menschen am Ort ihrer Geschäftstätigkeit gefährden, da sie ansonsten der Beihilfe zur Verletzung der Menschenrechte beschuldigt werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine sehr viel umfassendere Annahme der internationalen Freiwilligen Grundsätze zur Wahrung der Sicherheit zu sorgen und ein Übereinkommen für ein internationales Regelwerk zur Regelung, Überwachung und Beaufsichtigung der Aktivitäten privater Militär- und Sicherheitsfirmen (PMSC) anzustreben;

39. fordert die Unternehmen und andere Interessenträger auf, sich konstruktiv am Prozess der Kommission zur Ausarbeitung branchenspezifischer Orientierungshilfen für Menschenrechtsfragen zu beteiligen und diese Leitlinien nach ihrer Fertigstellung zu befolgen;

40. fordert die Kommission auf, insbesondere über ihre GD Justiz Vorschläge vorzulegen, wie der Zugang zur Justiz bei EU‑Gerichten bei sehr extremen, drastischen Menschen- oder Arbeitsrechtsverletzungen durch in Europa ansässige Unternehmen oder deren Tochtergesellschaften, Unterauftragnehmer oder Partnerunternehmen leichter erreicht werden kann, wie durch den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte empfohlen wurde;

41. stellt darüber hinaus fest, dass Mechanismen zur Meldung von Menschenrechtsverletzungen in einzelnen Unternehmen ausgearbeitet und umgesetzt werden müssen;

42. vertritt die Auffassung, dass die Studie „Green Matters“ definitiv die positive Verbindung aufzeigt, die zwischen Unternehmen, die das SV‑Konzept anwenden, und einer besseren Finanz- und Ertragslage nach der Krise besteht; befürwortet das Konzept der „verantwortungsbewussten Wettbewerbsfähigkeit“ und betont, dass der potenzielle Markt für sozial und ökologisch nützliche Waren und Dienstleistungen nach wie vor sowohl eine entscheidende Chance für die Unternehmen in Bezug auf den Markt als auch für die Deckung des gesellschaftlichen Bedarfs darstellt;

43. teilt die Sichtweise der Unternehmen, die in der Global‑CEO‑Studie des Jahres 2012 festgestellt wurde, dass nachhaltiges Wirtschaftswachstum eine enge Zusammenarbeit mit der lokalen Bevölkerung und mit den lokalen Regierungen und Geschäftspartnern erfordert, sowie auch Investitionen in lokale Gemeinschaften; befürwortet und fordert eine Intensivierung von Unternehmensinitiativen in Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen, Ausbildung, Unterstützung bei der Bewältigung von Mittelknappheit und einem Beitrag zu Gesundheitslösungen;

44. fordert die Kommission auf, insbesondere über ihre GD Handel von einem „passiven“ zu einem „aktiven“ Umgang mit den OECD‑Leitsätzen zu kommen, unter anderem durch die Umsetzung der Einhaltung der OECD‑Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen, die die OECD‑Leitsätze einschließt, und dabei die Förderung und kontinuierliche Unterstützung dieser Leitsätze durch die Delegationen der Europäischen Union in Drittstaaten, die Mittelbereitstellung für Initiativen zum Kapazitätsausbau in Verbindung mit Unternehmen, Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft in Drittstaaten zur Umsetzung der Leitsätze sicherzustellen, und dafür Sorge zu tragen, dass die Leitsätze in allen neuen Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten sowie in allen Handels- und Finanzierungsverträgen spezifisch zitiert werden; fordert die EU auf, umfassende diplomatische Anstrengung zu unternehmen, um weitere Länder auf internationaler Ebene dafür zu gewinnen, die Leitsätze zu unterzeichnen, und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zivilgesellschaftlicher Gruppen konkret darin zu unterstützen, „spezifische Fälle“ mutmaßlicher Verstöße zu melden;

45. ist der Auffassung, dass die SVU für die Europäische Union ein wichtiges Instrument darstellt, um die Umsetzung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) auf internationaler Ebene zu unterstützen; fordert die Kommission auf, Organisationen und Sozialpartner in der EU zu unterstützen, die gemäß den OECD-Leitsätzen und anderen internationalen SVU-Normen Pilotprojekte durchführen möchten, mit denen Kapazitäten in Drittländern aufgebaut werden sollen; fordert die Kommission auf, ein konkretes Ziel für das Aushandeln und den Abschluss neuer Rahmenabkommen zu SVU-bezogenen Themen festzulegen und die Sozialpartner aufzufordern, diese Abkommen im Rahmen ihres neuen sektorbasierten SVU-Ansatzes abzuschließen; fordert die Kommission und insbesondere die GD Beschäftigung auf, Arbeitsnormen in die SVU zu integrieren, indem in Verbindung mit den Regierungen von Drittländern Pilotprojekte zu menschenwürdiger Arbeit durchgeführt werden;

46. stimmt mit der Mitteilung der Kommission „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ überein, dass „nur wenn die geltenden Rechtsvorschriften und die zwischen Sozialpartnern bestehenden Tarifverträge eingehalten werden, […] diese [soziale] Verantwortung [der Unternehmen] wahrgenommen werden [kann]“; ist der Auffassung, dass die SVU die bestehenden Rechtsvorschriften, die Kollektivverhandlungen und den Dialog mit den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern ergänzen, jedoch keinesfalls ersetzen sollte; ist der Ansicht, dass die Unternehmen sich verpflichten sollten, ihre SVU-Strategie – und Elemente wie einen jährlichen Unternehmensbericht zu den sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Aktivitäten – mit den Mitarbeitern und deren Vertretern zu diskutieren; ist der Auffassung, dass ein optionales Regelwerk für europäische Rahmenabkommen auf der Grundlage der möglichen Inhalte eines derartigen Rahmens verabschiedet werden sollte, wie im Arbeitsdokument der Kommission zu diesem Thema beschrieben;

47. fordert die EU und insbesondere die Kommission auf,

(1) dafür zu sorgen, dass das Thema SVU und Menschenrechte zu den Prioritäten der individuellen Finanzierungsinstrumente im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2014–2020 gehört; und

(2) im Rahmen der EIDHR spezielle Förderinstrumente für Schulung und Kapazitätsausbau im Bereich der SVU und der Menschenrechte für zivilgesellschaftliche Organisationen, NMRI, Menschenrechtsaktivisten, Gewerkschaften und sonstige Menschenrechtsorganisationen zu schaffen;

48. begrüßt, dass eine Reihe von Wirtschaftsakteuren anlässlich des Rio+20-Gipfels der Vereinten Nationen ein neues globales Übereinkommen zur Verantwortung der Unternehmen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen befürwortet hat; ist der Auffassung, dass sich, obgleich bis zum Zustandekommen eines solchen Abkommens wahrscheinlich noch einige Jahre vergehen werden, Europa konstruktiv an der Debatte beteiligen sollte; ist dessen ungeachtet der Auffassung, dass diese Diskussionen dennoch die Entscheidungsträger in Wirtschaft und Politik nicht von der besonders dringlichen weiteren Umsetzung der bestehenden SVU-Instrumente ablenken dürfen; macht auf den Umstand aufmerksam, dass es unterschiedliche Vorstellungen gibt, wie zusätzlich zum VN-System neue Formen der globalen Governance in Bezug auf die SVU entstehen könnten, beispielsweise durch die Förderung der zunehmenden Anwendung der OECD-Leitsätze unter den Nicht-Mitgliedern oder durch eine eigenständige Initiative gleichgesinnter Regierungen; fordert die EU, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, besondere Vorschläge für einen konkreten und verifizierbaren Beitrag der Unternehmen zu entwickeln, der als Teil der vorgeschlagenen Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung für die Zeit nach 2015 vereinbart werden sollte;

Öffentliche Strategien für die SVU

49. unterstützt die Position des Berichts des Europäischen Multi-Stakeholder-Forums zur SVU vom Juni 2004, dass es erheblich zur Förderung der SVU beitragen könne, die öffentliche Verwaltung in Ausübung ihrer Funktionen, Akteure zusammenzubringen und Anreize zu bieten, nicht zuletzt im öffentlichen Auftragswesen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Bemühungen über die hochrangige Gruppe und über andere Kanäle nach Kräften neuen Schwung zu verleihen;

50. fordert, dass in Fällen, in denen die EU oder die Mitgliedstaaten Geschäftspartner sind (z. B. bei öffentlichen Aufträgen, in Bezug auf staatliche Betriebe, Joint Ventures, Ausfuhrkreditbürgschaften oder Großprojekte in Drittländern), die Übereinstimmung mit den Leitsätzen und Grundsätzen der OECD und der Vereinten Nationen eine Priorität darstellt, die den Gegenstand besonderer Vertragsklauseln mit Konsequenzen für Unternehmen bildet, die unverhohlen gegen soziale, ökologischen und Menschenrechtsstandards verstoßen;

51. weist nachdrücklich darauf hin, wie bedeutend das VN-Rahmenprogramm „Schutz, Achtung, Rechtsschutz“ („Protect, Respect and Remedy”) ist, und vertritt die Auffassung, dass zur Umsetzung der drei Pfeiler dieses Rahmenprogramms – der Verantwortung des Staates für den Schutz vor Menschenrechtsverletzungen, der Verantwortung der Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte und der Notwendigkeit eines wirksameren Zugangs zu Rechtsbehelfen – angemessene Maßnahmen ergriffen werden sollten;

52. betont, dass EU-Unternehmen sowie deren Tochterfirmen und Subunternehmer aufgrund ihres Anteils am internationalen Handel für die Förderung und Verbreitung der Sozial- und Arbeitsnormen in der Welt eine Schlüsselrolle spielen; erkennt an, dass Beschwerden gegen im Ausland tätige EU-Unternehmen oft besser vor Ort gelöst werden können; begrüßt die Nationalen Kontaktstellen der OECD als auf einzelstaatlicher Ebene angesiedelte Mechanismen, die keine Rechtsmechanismen sind und bei einer breiten Palette von Konflikten im Zusammenhang mit Unternehmen und Menschenrechten schlichtend wirken können; fordert jedoch größere Anstrengungen von Seiten der Unternehmen bei der Erarbeitung von Beschwerdemechanismen unter Berücksichtigung der Wirksamkeitskriterien der VN-Leitprinzipien und fordert, weitere verbindliche Leitlinien auf der Grundlage international anerkannter Grundsätze und Leitlinien zu schaffen, und zwar insbesondere auf der Grundlage der kürzlich aktualisierten Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, der zehn Prinzipien des „Global Compact“ der Vereinten Nationen, des ISO-26000-Leitfadens zur gesellschaftlichen Verantwortung und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der ILO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik;

53. begrüßt die Absicht der Kommission, die Bestimmungen des internationalen Privatrechts in der Brüssel-I-Verordnung abzuändern, insbesondere die Einführung des Prinzips des „forum necessitatis“; betont die Notwendigkeit der Weiterentwicklung des wirksamen Zugangs zu Rechtsbehelfen für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmensaktivitäten außerhalb der EU mit Hilfe von Reformen der Verordnungen Brüssel-I und Rom-II; fordert wirksame Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Hindernisse für die Justiz, wie übermäßige Prozesskosten, beispielsweise durch Initiativen wie die Ausarbeitung von Mindestnormen für kollektiven Rechtsschutz oder die Lösung des Problems der „eigenen Rechtspersönlichkeit“ von Unternehmen;

54. fordert, für EU-Technologieunternehmen wirksamere Normen für Transparenz und Rechenschaftspflicht in Zusammenhang mit der Ausfuhr von Technologien zu entwickeln, die eingesetzt werden können, um Menschenrechte zu verletzen oder die Sicherheitsinteressen der EU zu beeinträchtigen;

55. fordert, dass nach dem Grundsatz verfahren wird, dass die Hersteller sich kundig machen, wer ihre Endverbraucher sind, damit eine genauere Kontrolle sichergestellt ist und Verstöße gegen die Menschenrechte bei Zulieferern oder in der weiterverarbeitenden Produktion entlang der Wertschöpfungskette unterbunden werden;

56. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten den Unternehmen die Verantwortung für die Verabschiedung von Grundsätzen und proaktiven Strategien übertragen sollten, um Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und die Grundrechte aller Menschen zu wahren;

57. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts des Multi-Stakeholder-Ansatzes zur SVU auf, zu erwägen, die Teilnahme von Beobachtern an den halbjährlichen Treffen der hochrangigen Gruppe auszuweiten, so dass als beobachtende Vertreter auch die beiden Berichterstatter der betreffenden Ausschüsse des Europäischen Parlaments, die Beauftragten des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation sowie jeweils ein Abgesandter der europäischen Wirtschaft, der Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft, über deren Benennung im koordinierenden Ausschuss des Multi-Stakeholder-Forums Einigung zu erzielen ist, anwesend sind;

58. erkennt an, dass die in der Erklärung von Laeken aus dem Jahre 2001 zum Ausdruck gebrachte Notwendigkeit, die Organe der EU den Bürgerinnen und Bürgern der Union näherzubringen, nach wie vor besteht; unterstützt deshalb eine förmliche Prüfung des „Solidarité“-Vorschlags für ein interinstitutionelles Personalprogramm in den EU-Organen, um das Personal und die Praktikanten der Organe besser in gemeinnütziges Engagement in Form freiwilliger, humanitärer und sozialer Tätigkeiten einzubinden, sowohl als Teil der Weiterbildung als auch in Form von Freiwilligentätigkeit; hebt hervor, dass das vorgeschlagene Programm eine Kostenersparnis mit sich bringen, einen großen Mehrwert bieten und die Förderung bzw. Umsetzung von EU-Strategien und EU-Programmen unterstützen würde; drängt darauf, dass alle Mitgliedstaaten die Freiwilligentätigkeit von Mitarbeitern in ihre nationalen Aktionspläne aufnehmen; fordert einen „Pakt“, der durch das Europäische Freiwilligenzentrum (CEV) unterzeichnet werden sollte, und bezweckt, zivilgesellschaftliche Organisationen in ganz Europa zum Engagement für dieses Ziel zu bewegen;

59. fordert die Unternehmen auf, ihre Beschäftigten dazu anzuhalten, internationale Freiwilligentätigkeit zu verrichten, um die Synergien zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern; fordert die Kommission auf, die Aktivitäten der Unternehmen in diesem Bereich durch das künftige Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe zu unterstützen;

60. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Unternehmen auffordern sollten, Strategien zu entwickeln und Maßnahmen zu ergreifen, um dafür Sorge zu tragen, dass das Privat- und Familienleben ihrer Mitarbeiter wie erforderlich respektiert wird; ist der Ansicht, dass diese Strategien dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen und sich auch auf Verhandlungen über Länge und Organisation der Arbeitszeiten, das Gehaltsniveau, die Bereitstellung bestimmter praktischer Einrichtungen für die Arbeitnehmer und flexible Arbeitsbedingungen, die auch den Charakter der Arbeitsverträge und die Möglichkeit der Unterbrechung der Berufstätigkeit einschließen, erstrecken sollten;

61. erkennt an, dass die sozialen Indikatoren bei vielen SVU-Initiativen hinter den Umweltindizes im Hinblick auf wirtschaftliche Bewertung und allgemeine Spezifität zurückbleiben; ist ungeachtet des Handbuchs über das soziale Auftragswesen der Auffassung, dass die EU selbst auf diesem Gebiet zu restriktiv ist; fordert eine Studie zur „Wertschätzung des sozialen Kapitals“, um eine umfassende EU-geführte Debatte über die bessere Berücksichtigung der sozialen Auswirkungen bei der nachhaltigen Unternehmensführung anzuregen; unterstützt die Bereitstellung von Mitteln für Pilotprojekte zur Entwicklung sozialer Indizes, sozialer Ratingagenturen und der Praxis des Sozialaudits in einigen Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbranchen;

62. begrüßt die Anerkennung der Rolle, die das öffentliche Auftragswesen bei der Förderung der SVU in der Praxis, einschließlich des Zugangs zu Weiterbildungsmaßnahmen, der Gleichstellung, des fairen Handels und der sozialen Integration von benachteiligten Arbeitnehmern und von Menschen mit Behinderungen, spielen muss, um den Unternehmen einen Anreiz für die verstärkte Wahrnehmung ihrer sozialen Verantwortung zu bieten; ist jedoch der Ansicht, dass weiterhin nicht klar ist, inwieweit die sukzessiven Änderungen der EU-Vergabevorschriften tatsächlich von den Behörden aufgegriffen wurden und welche Gesamtwirkung in Form besserer ökologischer und sozialer Ergebnisse der Wirtschaft sowie in Form von Anreizen für die Wahrnehmung der SVU erzielt wurden; fordert weitere Forschungsaktivitäten und Folgenabschätzungen, die zu klaren Empfehlungen führen, um für die Unternehmen leicht verständliche Anreize zu schaffen; fordert, dass dies eine Untersuchung der zunehmenden Praxis der Unternehmen einschließt, SVU-Klauseln in ihre eigenen privaten Kaufverträge, d. h. Business-to-Business-Verträge, aufzunehmen, und fordert zur Feststellung der bewährten Verfahren in diesem Bereich auf;

63. fordert dazu auf, die Informations- und Kommunikationstechnologie und die sozialen Medien zu nutzen, um interessierte Menschen in der ganzen Welt dazu anzuregen, sich aktiver an den Multi-Stakeholder-Beratungen zu beteiligen;

64. lobt die Mitgliedstaaten für ihre beachtlichen Bemühungen, in Abstimmung mit den nationalen Multi-Stakeholder-Plattformen in zahlreichen EU-Mitgliedstaaten nationale SVU-Aktionspläne zu entwickeln und umzusetzen; bringt dennoch seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass zahlreiche politische Maßnahmen bisher noch keine wesentlichen spürbaren Ergebnisse beim Voranbringen der SVU erbracht haben; fordert zu umfangreicherer Forschungstätigkeit und einer Bewertung der politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der SVU auf EU-Ebene auf; fordert die Kommission auf, mit gutem Beispiel als verantwortungsbewusster Arbeitgeber voranzugehen, indem sie einen eigenen SVU-Bericht gemäß den von der Global Reporting Initiative (GRI) veröffentlichten Ergänzungen für den öffentlichen Sektor herausgibt, den Mitarbeitern der Kommission „abgestimmte“ Freizeit zur Teilnahme an Mitarbeiterinitiativen für Freiwilligentätigkeit gewährt und überprüft, ob die Verwendung der Altersvorsorgeinvestitionen nach ethischen Kriterien erfolgt;

65. fordert, dass sich das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013 in einem besonderen Themenbereich auch der Bürgerschaft in der Geschäftswelt widmet und die Unternehmer und Geschäftsleute dazu aufgefordert werden, sich gemeinsam mit existierenden SVU-Initiativen in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene zur Förderung und Entwicklung des Konzepts eines „mustergültigen unternehmerisch aktiven Bürgers“ zu engagieren;

66. begrüßt die Absicht der Kommission, ihr neues Auszeichnungssystem auf die Grundlage der in diesem Bereich bereits praktizierten Verfahren zu stellen; ist der Auffassung, dass die Auszeichnungen Anreize für die Wahrnehmung der SVU bieten können, jedoch nur, wenn die Gewinner die bewährten Verfahren auf nationaler, europäischer und globaler Ebene repräsentieren; fordert die Kommission zur Einsetzung einer unabhängigen Sachverständigengruppe zur Einschätzung dieses Sachverhalts und zur kontinuierlichen „Prüfung“ des Systems in diesem und in den nächsten Jahren auf; fordert, dass sich in der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Vergabe der Auszeichnungen die tatsächliche Komplexität der zu bewältigenden Herausforderungen widerspiegelt und nicht nur die Gewinner, sondern auch die erzielten Erkenntnisse für alle Unternehmen hervorgehoben werden;

67. hält es für wesentlich, dass die Kommission so schnell wie möglich die angekündigte gemeinsame Methodik für die Messung der Umweltbilanz auf der Grundlage der Lebenszykluskosten entwickelt. ist der Ansicht, dass diese Methodik sowohl für die Transparenz von Unternehmensinformationen als auch für die Bewertung der Umweltbilanz der Unternehmen durch die öffentlichen Behörden nützlich wäre;

68. fordert die Kommission auf, sich intensiver darum zu bemühen, in ihrem Arbeitsprogramm neue Vorschläge zu unterbreiten, wie Governance-Diskrepanzen in Bezug auf internationale SVU-Normen gemäß den Empfehlungen der von ihr in Auftrag gegebenen Edinburgh-Studie ausgeglichen werden können;

69. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit der Strategie für die soziale Verantwortung der Unternehmen zu stärken, unter anderem durch die Honorierung verantwortungsvollen unternehmerischen Verhaltens in Form von Anreizen im Bereich der Investitionspolitik und durch den Zugang zu öffentlichen Investitionen;

70. lobt die Pläne der Kommission, Initiativen in den Bereichen der verantwortungsbewussten Herstellung und des verantwortungsvollen Konsums zu fördern; ist der Auffassung, dass die EU auf den Erfahrungen der SVU-Initiativen aufbauen kann, in deren Rahmen spezifische Schulungen und der Aufbau von Kapazitäten für Einkäufer in Unternehmen durchgeführt wurden; ist der Auffassung, dass die geplante Transparenzinitiative zu einer wesentlichen Antriebskraft für die Bewegung ethischer Verbraucher werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Durchführbarkeit und Erwünschtheit der Entwicklung eines europäischen Sozialgütesiegels für alle in die SVU eingebundenen Unternehmen zu prüfen, um deren diesbezügliche Bemühungen bei Verbrauchern und Investoren stärker ins Blickfeld zu rücken; und, gestützt auf bestehende Kennzeichnungsinitiativen, die „Bottom-up“-Zusammenarbeit unter der Schirmherrschaft der Internationalen Allianz für Soziale und Ökologische Akkreditierung und Kennzeichnung (ISEAL) kontinuierlich zu fördern; schlägt vor, dass die Unternehmen, die mit einem solchen EU-Gütesiegel ausgezeichnet wurden, regelmäßig auf die Einhaltung der dem Gütesiegel zugrundeliegenden SVU-Bestimmungen überprüft werden sollten;

Verknüpfung von sozial verantwortlichem Investieren und Offenlegung

71. weist darauf hin, dass eine der wichtigsten Triebkräfte für den von sozialer Verantwortung und Nachhaltigkeit geprägten Anlagemarkt zwar nach wie vor die Nachfrage institutioneller Investoren ist, jedoch das Hauptaugenmerk nicht auf Umweltaspekte beschränkt bleiben darf; merkt daher an, dass die Offenlegung gegenüber Investoren und Verbrauchern ein zentraler Motor der SVU ist und sich auf soziale und ökologische Grundsätze stützen muss, die leicht messbar und anwendbar sind; begrüßt die Schritte der Kommission, sich gemeinsam mit der Investorengemeinschaft in Bezug auf SVU-Themen zu engagieren; fordert, dass dieses Engagement fest auf der Befürwortung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für verantwortungsbewusste Investitionen und der Grundsätze der integrierten Berichterstattung (IR) gegründet ist;

72. nimmt zur Kenntnis, dass die Nutznießer langfristiger Investoren wie Pensionsfonds ein Interesse an nachhaltigen Erträgen und verantwortungsbewusstem unternehmerischem Gebaren haben; ist der Auffassung, dass es von Bedeutung ist, dass die Anreize für Anlagevermittler wirkungsvoll auf die Interessen der Nutznießer abgestimmt werden und diese nicht auf eine enge Interessenauslegung einschränken, die sich ausschließlich auf die Maximierung kurzfristiger Erträge konzentriert; befürwortet einen Rechtsrahmen, der dieses Ziel unterstützt; begrüßt, dass die Kommission Vorschläge zu langfristigen Investitionen und zur Corporate Governance entwickelt, die dazu beitragen werden, diesen Themen Rechnung zu tragen;

73. unterstützt die Absicht der Kommission, einen Vorschlag zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch die Unternehmen vorzulegen; begrüßt, dass dieser Vorschlag auf einer umfassenden Anhörung der Öffentlichkeit sowie einer Reihe von Workshops mit maßgeblichen Akteuren beruht; weist nachdrücklich darauf hin, dass der Begriff „nichtfinanziell“ nicht die sehr realen finanziellen Folgen von sozialen und ökologischen Problemen sowie von Probleme im Bereich der Menschenrechte für die Unternehmen verschleiern sollte; ist der Ansicht, dass dieser Vorschlag der EU ermöglicht, den europäischen Unternehmen zu empfehlen, die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den Global Compact der Vereinten Nationen anzuwenden, und dass diese in Einklang mit der Integrierten Berichterstattung gebracht werden sollten, wie sie derzeit vom Internationalen Rat für Integrierte Berichterstattung (IIRC) entwickelt wird; unterstreicht jedoch, dass alle Lösungen flexibel sein müssen und nicht zu übermäßigem Verwaltungsaufwand führen dürfen, insbesondere nicht im Falle von Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern; ist der Auffassung, dass ein System, nach dem eine Erklärung eingefordert wird, wenn die Standards nicht eingehalten werden, ein nützliches Instrument sein könnte;

74. weist darauf hin, dass der Sozialbericht durch eine externe Stelle überprüft werden sollte, um die Glaubhaftigkeit der Maßnahmen eines Unternehmens zu erhöhen;

Die SVU voranbringen

75. befürwortet eine dauerhafte Führungsrolle des Europäischen Multi-Stakeholder-Forums, wenn es darum geht, die Umsetzung der in der Mitteilung der Kommission dargelegten Vorschläge zu unterstützen; weist darauf hin, dass eine bessere Ausrichtung der SVU auf KMU eine weitere Verbreitung der SVU in Europa ermöglichen würde; fordert alle Beteiligten auf, sich bei der Arbeit des Forums mit einem Ansatz zu engagieren, der flexibel, aufgeschlossen und konsensbildend im wahren Geiste der SVU ist;

76.  besteht darauf, dass die gewerkschaftlichen Rechte und Freiheiten und die Einbeziehung der demokratisch gewählten Arbeitnehmervertretungen im Mittelpunkt einer jeden SVU-Strategie stehen müssen; lobt den bestehenden EU-Rahmen der sektoralen und sektorübergreifenden Strukturen des sozialen Dialogs und fordert eine uneingeschränkte und aktive Einbeziehung und Beteiligung der Vertretungsorganisationen und Gewerkschaften, insbesondere in die Entwicklung, den Betrieb und die Überwachung der SVU-Prozesse und –Strukturen der Unternehmen, und die Zusammenarbeit mit Arbeitgebern in einem wahrhaft partnerschaftlichen Ansatz; fordert die Kommission auf, neben Unternehmen und anderen Interessenträgern auch Gewerkschaften und Belegschaftsvertreter, die wesentliche Akteure sind, im Zusammenhang mit SVU-Themen als Dialogpartner zu behandeln; vertritt die Ansicht, dass die Sozialpartner bei der Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen eine wichtige Rolle spielen können und weist darauf hin, dass die SVU den sozialen Dialog fördert und erleichtert;

77. fordert, dass die SVU-Strategien besondere Maßnahmen vorsehen, um gegen die rechtswidrige Praxis der Erfassung von Arbeitnehmern in schwarzen Listen vorzugehen und ihnen, oftmals aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft und ihrer Tätigkeit oder Rolle als Belegschaftsvertreter für Gesundheits- und Sicherheitsfragen, den Zugang zu Beschäftigung zu verweigern;

78. besteht darauf, dass Unternehmen, die Arbeitnehmer auf schwarzen Listen führen oder gegen die Menschrechte und Arbeitnehmerrechte verstoßen, als Empfänger von Zuschüssen und Mitteln der EU nicht in Frage kommen und von der Teilnahme an Ausschreibungen öffentlicher Beschaffungsaufträge auf der Ebene der EU, der nationalen Ebene und der Ebene der Behörden ausgeschlossen werden;

79. weist darauf hin, dass die SVU-Strategien nicht nur vom Hauptunternehmen bzw. vom Hauptauftragnehmer sondern ebenfalls von allen Unterauftragnehmern oder Lieferketten, deren es bzw. er sich bedient, seien sie in der Bereitstellung von Gütern, Arbeitnehmern oder Dienstleistungen geschäftlich engagiert und in der EU oder in einem Drittland ansässig, respektiert werden müssen, so dass gleiche Ausgangsvoraussetzungen auf der Grundlage gerechter Bezahlung, menschenwürdiger Arbeitsbedingungen und garantierter Gewerkschaftsrechte und –freiheiten sichergestellt werden;

80. unterstützt die Richtlinie der Kommission über Mindeststandards für Opfer und fordert, dass die SVU-Strategien der Unternehmen in den betreffenden Branchen (wie Reisen, Versicherungen, Beherbergungsgewerbe und Telekommunikation) positive und praktische Strategien und Strukturen zur Unterstützung der Opfer von Straftaten und ihrer Familien während einer Krise enthalten sollten und besondere Maßnahmen für Mitarbeiter eingeführt werden, die am Arbeitsplatz oder außerhalb des Unternehmens Opfer eines Verbrechens werden;

81. ist ebenfalls der Ansicht, dass es bei der SVU kein Einheitskonzept geben kann, erkennt jedoch an, dass die Fülle verschiedener SVU-Initiativen zwar das Bewusstsein für die Bedeutung der SVU-Strategien deutlich macht, jedoch zusätzliche Kosten verursachen, die Umsetzung der Strategien hemmen und Vertrauen und faire Bedingungen untergraben kann; ist der Auffassung, dass bei der Umsetzung von SVU-Leitlinien genügend Spielraum für die besonderen Anforderungen aller Mitgliedstaaten und Regionen vorhanden sein muss, insbesondere auch hinsichtlich der Kapazitäten von KMU; begrüßt jedoch die aktive Zusammenarbeit der Kommission unter Beteiligung des Parlaments und des Rates mit anderen internationalen Gremien, um langfristig eine grundsätzliche Annäherung der SVU-Initiativen und den Austausch und die Förderung bewährter Geschäftspraktiken im Bereich der SVU zu erreichen und die in der internationalen Norm ISO 26000 festgelegten Leitlinien durchzusetzen, um eine einheitliche globale, kohärente und transparente Definition der SVU sicherzustellen; fordert die Kommission auf, einen wirksamen Beitrag zur Orientierung und Koordinierung der Strategien der EU-Mitgliedstaaten zu leisten, um für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, das Risiko zusätzlicher Kosten infolge abweichender Vorschriften zu minimieren;

82. ist der Auffassung, dass die Ansicht, die SVU sei ein „Luxusgut“, das von der Wirtschaft nur in guten ökonomischen Zeiten unterstützt werde, durch das dauerhaft hohe Maß des unternehmerischen Engagements in der SVU entscheidend widerlegt worden ist; ist der Auffassung, dass dies eine überholte Ansicht ist, die die Bedeutung der Reputation und auch das Maß des externen Risikos für die Rentabilität eines modernen Unternehmens außer Acht lässt; fordert alle politischen Entscheidungsträger in der EU dazu auf, die SVU auf allen Ebenen der Wirtschaftspolitik selbst zu integrieren, einschließlich der Stärkung der SVU im Rahmen der Strategie Europa 2020;

83. betont, dass die SVU durchweg für die gesamte Lieferkette gelten muss, auch für alle Ebenen der Vergabe von Unteraufträgen, und dass dieses Regelwerk Bestimmungen für die Lieferung von Waren, für die Überlassung von Arbeitnehmern sowie für die Erbringung von Dienstleistungen enthalten muss, mit denen der Schutz auf Wanderarbeiter, Leiharbeiter und entsandte Arbeitnehmer ausgeweitet wird und auf der Grundlage gerechter Bezahlung, menschenwürdiger Arbeitsbedingungen und garantierter Gewerkschaftsrechte und -freiheiten erfolgt; ist der Auffassung, dass das Konzept des verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements als Mechanismus zur Wahrnehmung der SVU weiterentwickelt werden muss;

84. lobt die in einigen Wirtschaftshochschulen geleistete Arbeit zur Förderung der SVU, erkennt jedoch an, dass diese nur eine Minderheit darstellen; fordert die hochrangige Gruppe und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission und gegebenenfalls mit Universitäten Wege aufzuzeigen, wie SVU, verantwortungsbewusste Unternehmensführung und verantwortungsbewusstes Bürgertum standardmäßig in die Bildung und in die Managementausbildung für alle künftigen Führungskräfte der Wirtschaft eingebunden werden können, damit sie ein Grundpfeiler in der strategischen Unternehmensführung werden und damit die Sensibilisierung für das das Konzept des nachhaltigen Verbrauchs verstärkt wird; ist der Auffassung, dass sich dies auch auf Kinder erstrecken könnte, die an Lernprogrammen für junge Unternehmer teilnehmen; fordert die Kommission auf, weitere Finanzmittel zur Förderung der Bildungs- und Ausbildungsprojekte zur SVU im Rahmen der EU-Programme Lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion bereitzustellen;

85. bekräftigt, dass die SVU auf alle Unternehmen angewandt werden sollte, um faire und gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen; weist indessen darauf hin, dass die Art und Weise, in der Bergbauunternehmen in Entwicklungsländern ihr Geschäft betreiben, ein Vorgehen erfordert, das über freiwillige Zusagen hinausgeht; betont, dass die Investitionen der Erdölindustrie in Nigeria ein gutes Beispiel dafür sind, wie eingeschränkt die SVU derzeit umgesetzt wird, da die Unternehmen dort die SVU-Initiativen, mit denen ein nachhaltiges Geschäftsgebaren eingeführt oder ein Beitrag zur Entwicklung des Niederlassungsstaates geleistet werden soll, überhaupt nicht aufgegriffen haben; spricht sich nachdrücklich für einen Legislativvorschlag aus, bei dem für jedes einzelne Land gemäß den Normen der Transparenzinitiative für die Bergbauindustrie (EITI) über Absätze und Gewinne sowie Steuern und Einkünfte Bericht erstattet wird, um die Korruption zu bekämpfen und Steuerschlupflöcher zu schließen; fordert die in Entwicklungsländern tätigen europäischen Bergbauunternehmen auf, als Vorbilder für die soziale Verantwortung und die Förderung menschenwürdiger Arbeit zu fungieren;

86. fordert Vorschriften für Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Menschenrechte und die Lieferkette auf EU-Ebene, die u. a. den Anforderungen der Leitlinien der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolle Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und stark gefährdeten Gebieten (Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High Risk Areas) entsprechen und in denen neben anderen Fragen Bereiche mit potentiell hohen negativen oder positiven Auswirkungen auf die Menschenrechte angesprochen werden, wie globale und lokale Lieferketten, Konfliktmineralien, Auslagerung, Landnahme und Regionen, in denen das Arbeitsrecht und der Schutz der Arbeitnehmer unzureichend sind oder Produkte hergestellt werden, von denen Umwelt- und Gesundheitsgefahren ausgehen; begrüßt die Programme, die bereits von der EU geschaffen worden sind, vor allem die Programme zur Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und zum Handel im Forstsektor (FLEGT), und unterstützt private Initiativen wie z. B. die Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI);

87. fordert die Kommission auf, weitere Initiativen zu ergreifen, um das Potenzial der SVU zur Bekämpfung des Klimawandels (durch die Verknüpfung mit der Ressourcen- und Energieeffizienz) freizusetzen und zu stärken, zum Beispiel für das gesamte Verfahren der Rohstoffbeschaffung von Unternehmen;

88. betont, dass Hilfen der EU für Regierungen von Drittländern zur Umsetzung von Vorschriften über den Sozial- und Umweltschutz nebst effektiven Inspektionsregelungen eine notwendige Ergänzung dazu darstellen, die soziale Verantwortung europäischer Unternehmen weltweit voranzutreiben;

89. schlägt den Regierungen der Mitgliedstaaten vor, von der Europäischen Investitionsbank zu verlangen, dass sie ihre Maßnahmen an eine SVU-Klausel knüpft;

90. fordert die Kommission auf, die soziale Verantwortung der Unternehmen in multilateralen Foren zu propagieren, indem sie sich für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der WTO und anderen multilateralen Foren einsetzt, die sich ebenfalls um die SVU bemühen, etwa der ILO und der OECD;

91. fordert, dass zwischen der EU und Drittstaaten, die Unterzeichner bilateraler Handelsabkommen sind, ein System der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Rechtsfragen eingeführt wird, damit Opfer von Verstößen multinationaler Konzerne oder ihrer unmittelbaren Tochterunternehmen gegen die Sozialgesetzgebung, die Umweltschutzauflagen oder die SVU-Verpflichtungen im Land des jeweiligen Verstoßes effektiven Zugang zur Justiz erhalten, und zur Unterstützung der Einführung internationaler Rechtsverfahren, mit denen, falls notwendig, die Verstöße von Unternehmen gegen geltendes Recht bestraft werden können;

92. fordert, dass bei neuen Technologien die Folgen für die Menschenrechte schon möglichst frühzeitig in der Forschungs- und Entwicklungsphase abgeschätzt werden müssen, und fordert, dass diese Folgenabschätzungen auch Untersuchungen einzelner Szenarien umfassen und Überlegungen angestellt werden, wie den Menschenrechten durch Gestaltungsnormen entsprochen werden kann („Human Rights by Design“);

93. weist darauf hin, dass die SVU ein Mechanismus ist, mit dem Arbeitgeber ihre Mitarbeiter und die lokalen Gemeinden in Entwicklungsländern unterstützen können, dass die Einhaltung der SVU und der Arbeitsnormen diesen Ländern ermöglicht, weiter vom internationalen Handel zu profitieren, und dass mit Hilfe der SVU sichergestellt werden kann, dass Gewinne gerecht geteilt werden, um nachhaltig wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand zu schaffen und mehr Menschen aus der Armut zu befreien, besonders in Zeiten der Finanzkrise;

94. fordert die EU auf, eine aktive Rolle bei der Sensibilisierung für den Beitrag zu übernehmen, den die Unternehmen über die SVU im Bereich der Kultur, der Bildung, des Sports und der Jugend für die Gesellschaft leisten können;

95.  fordert die Medienunternehmen auf, transparente Normen für den Journalismus in ihre SVU-Strategien zu integrieren, einschließlich der Garantie des Schutzes von Quellen und der Rechte von Personen, die auf Missstände hinweisen;

96. fordert die Kommission auf, etablierte und gut funktionierende SVU-Initiativen durch Einführung eines SVU-Tests sicherzustellen, der die Auswirkungen der kommenden legislativen und administrativen Initiativen auf SVU-Maßnahmen bewertet, und die entsprechenden Ergebnisse beim Entwurf von Vorschlägen zu berücksichtigen;

97. begrüßt, dass den Marktteilnehmern im Interesse der Nachhaltigkeit Verpflichtungen auferlegt werden, und fordert die Kommission auf, SVU-Initiativen zu beobachten und zu bewerten;

98. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Die jüngste Mitteilung der Kommission zur sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) verankert die SVU im europäischen Denken und damit in einen Politikbereich, in dem das Europäische Parlament eine entscheidende Rolle spielt. Diese Mitteilung bedeutet auch einen großen Fortschritt im Dialog mit dem Parlament und den Akteuren, die seit der vorhergehenden Mitteilung in die SVU-Debatte involviert waren.

Der vorliegende Entwurf einer parlamentarischen Entschließung begrüßt die neue Schwerpunktsetzung auf der Unterstützung weltweiter SVU-Initiativen durch die EU, die Bestätigung des Multi-Stakeholder-Ansatzes sowie eine SVU-Definition, die den Konsens auf globaler Ebene und eine wesentlich aktivere Unterstützerrolle für die Europäische Kommission selbst impliziert.

Der Berichterstatter hält die Mitteilung für konstruktiv, zukunftsweisend und aufgeschlossen gegenüber den europäischen und weltweiten Entwicklungen im SVU-Bereich. Die Mitteilung bietet eine stabile Basis für zukünftige Maßnahmen, und das Europäische Parlament ist aufgefordert, ihr breite Unterstützung zu gewähren.

Dieser Bericht soll einen eigenen Beitrag zu der Debatte leisten, indem er einige der Ideen der Mitteilung weiterentwickelt, aber auch einige mögliche Lücken aufzeigt.

Ein nachhaltiger Wiederaufschwung

Zunächst einmal wird die SVU-Debatte in den Kontext der aktuellen Wirtschaftskrise gestellt. Es wird argumentiert, dass die SVU unentbehrlich für eine Wiederherstellung des Vertrauens in die Wirtschaft und für einen nachhaltigen wirtschaftlichen Wiederaufschwung sei.

Zwar ist es angebracht, vor dem Vorwurf des „Greenwashing“ auf der Hut zu sein, doch muss die SVU als Chance und nicht als Bedrohung für die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens betrachtet werden. Darüber hinaus ist die SVU Teil der „sozialen Lizenz“ Europas für die Verfolgung eines handelsinduzierten Wachstums.

Wenn man in Brüssel kurzsichtig denken und sich allein auf die Transparenz, Verantwortung und Rechenschaftspflicht der Finanzmärkte konzentrieren würde, würde man dieselben Fehler wiederholen, die man den Verantwortlichen für den Bankenkollaps vorwirft.

Es gibt kein Zurück mehr von der Verpflichtung, die europäische und die globale Wirtschaft in eine kohlenstoffarme Zukunft zu führen. Nachhaltige Unternehmen können nur in einer nachhaltigen Wirtschaft funktionieren.

Daher fordert dieser Bericht verantwortungsvolle Firmen dazu auf, ihr aktives Engagement für die Milderung der sozialen Auswirkungen der Krise zu demonstrieren, indem sie eine Reihe der empfohlenen SVU-Maßnahmen initiieren: bei der Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen, in der Arbeitsmedizin, für die Tragfähigkeit der Renten, beim Einsatz für existenzsichernde Löhne, bei der Bekämpfung ausbeuterischer Beschäftigungspraktiken in Lieferketten von Unternehmen und bei der Förderung neuer Märkte für gesellschaftlich nützliche und umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen.

Globale Umsetzung der SVU

Eine zweite Priorität des Berichts ist die Entwicklung konkreter Ideen, um die Absicht der Kommission, globale SVU-Initiativen besser umzusetzen, zu unterstützen. Der Berichterstatter argumentiert, dass die führende Rolle auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen, die die Kommission 2006 versprochen hatte, 2012 wesentlich besser verwirklicht worden ist, da ein globales Konzept für in globalen Märkten tätige europäische Unternehmen angenommen wurde.

Der Berichterstatter empfiehlt der Europäischen Kommission, einen Gesamtbericht über die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte zu erstellen, während die Mitgliedstaaten ihre eigene Umsetzung durch einen Peer-Review-Prozess verbessern können, der im Bereich der Bewertung von Menschenrechtspolitik bereits Standard ist. Darüber hinaus ist es an der Zeit für ein Aufgreifen der sensiblen Frage der extraterritorialen Zuständigkeit bei Fällen der Ausbeutung von Arbeitskräften oder bei Menschenrechtsverstößen im weiteren Sinne durch europäische Unternehmen, die in Drittländern stattfinden, in denen der Zugang zu Gerichten eingeschränkt ist.

Der Bericht wendet auch ein, dass die Kommission sich wesentlich aktiver für die Umsetzung der OECD-Leitlinien in multinationalen Unternehmen einsetzen muss, indem sie in Handels- und Investitionsabkommen auf diese Leitlinien verweist, den Kapazitätsaufbau finanziell fördert, beim Anzeigen möglicher Verstöße behilflich ist, finanzielle Unterstützung für Unternehmen von der Einhaltung der Leitlinien abhängig macht und dazu beiträgt, auf der ganzen Welt weitere Unterzeichnerstaaten zu gewinnen.

Der Bericht verteidigt außerdem die Bedeutung von Transparenz und integrierter Nachhaltigkeitsberichterstattung als zentrale Triebkraft für die SVU. Ausdrücklich begrüßt wird auch die Nennung der Global Reporting Initiative, die ja die weltweit führende Methodik für die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Wirtschaft darstellt. Der Bericht ermutigt die Kommission des Weiteren zu dem von ihr diesbezüglich geplanten Vorschlag, fordert sie aber auf, dabei fest zu dem IIRC-Ziel zu stehen, die integrierte Berichterstattung bis zum Ende des Jahrzehnts zur weltweiten Norm zu machen.

Der Bericht stützt die Absicht der Kommission zur Kooperation mit Investoren, insbesondere zur Förderung der Grundsätze der Vereinten Nationen für verantwortungsvolle Investitionen, und der Berichterstatter schlägt eine neue EU-Initiative zur Förderung der „Wesentlichkeit“ vor.

Der Bericht empfiehlt der EU darüber hinaus die aktive Unterstützung des von der Wirtschaft initiierten Vorschlags eines Übereinkommens zur Unternehmensverantwortung, der auf dem Rio+20-Gipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vorgelegt wurde. Der Berichterstatter unterstützt darüber hinaus die SVU-Förderung über den Prozess der nachhaltigen Entwicklungsziele, der durch das Gipfeltreffen ausgelöst wurde.

Der Multi-Stakeholder-Ansatz

Das Europäische Parlament wird darüber hinaus aufgefordert, den besonderen Charakter der EU-Politikgestaltung in Bezug auf die SVU anzuerkennen. Es werden Ideen entwickelt, um den konventionellen sozialen Dialog zu nutzen, z. B. durch Zielsetzungen für neue Rahmenabkommen im SVU-Bereich und durch die Finanzierung von Pilotprojekten mit europäischen Gewerkschaften im Bereich menschenwürdige Arbeit.

Das Europäische Parlament wird jedoch ausdrücklich ersucht, die Arbeitsweise und die Entwicklung des Multi-Stakeholder Forums für die SVU zu unterstützen, auch über die in der Mitteilung erwähnten Initiativen auf Branchenebene. Der Berichterstatter empfiehlt zusätzliche Initiativen in Bezug auf IKT und den privaten Sicherheitssektor. Auch neue geplante Multi-Stakeholder-Wissensgemeinschaften werden unterstützt.

Ein stärkeres Engagement wird zusammen mit anderen Akteuren von der hochrangigen Gruppe der SVU-Vertreter der Mitgliedstaaten gefordert, ebenso eine größere Aufmerksamkeit für die SVU seitens der Generaldirektionen Umwelt und Außenbeziehungen der Kommission.

Öffentliches und privates Engagement kombinieren – die „intelligente Mischung“

Der Bericht plädiert für eine stärkere Akzentuierung der Auswirkungen öffentlicher SVU-Maßnahmen. Dies sollte auch die Umsetzung der Empfehlungen der Edinburgh-Studie der Kommission zu Governance-Diskrepanzen einschließen; darüber hinaus sind konkrete Ergebnisse zur Einführung sozialer Indikatoren, insbesondere durch das öffentliche Auftragswesen, notwendig.

Die Europäische Kommission wird aufgefordert, Führungsstärke zu zeigen, indem sie selbst eine Verpflichtung zu Nachhaltigkeitsberichterstattung, zum ethischen Management ihrer Altersversorgungsinvestitionen und zur Unterstützung von freiwilligem Engagement ihrer Bediensteten eingeht.

Der Bericht formuliert nochmals die Verbindung zwischen sozialer Verantwortung und Corporate Governance und befürwortet den Einsatz von Kodizes für Investoren („Stewardship Codes“) und die Formulierung der Aufgaben von Direktoren, um das Verantwortungsgefühl für die SVU und ihre umfassende Umsetzung innerhalb von Unternehmen zu fördern.

Die fortbestehende Bedeutung ergänzender privater und freiwilliger Maßnahmen wird jedoch ebenfalls hervorgehoben, insbesondere durch Aufzeigen der Vorteile einer Unterstützung des Prinzips der Annäherung von SVU-Initiativen. Es ist weitaus besser, eine freiwillige Zusammenarbeit zu fördern, als neue verpflichtende Initiativen in Bezug auf Sozialgütesiegel auf den Weg zu bringen, so die Argumentation.

All dies zusammengenommen ergibt nach den Leitprinzipien der Vereinten Nationen eine „intelligente Mischung“ aus Regulierungskonzepten und freiwilligen Maßnahmen, und es wäre wirklich intelligent, wenn die EU diesen Ansatz übernehmen würde.

Blick in die Zukunft

Eine Vielzahl weiterer in der Mitteilung empfohlener Aktionen wird ebenfalls unterstützt. Der Berichterstatter empfiehlt als besondere Schwerpunkte die Integration der SVU in die Lehrpläne aller Wirtschaftshochschulen, die Förderung der SVU in Kleinbetrieben durch das Cluster-Konzept und die Einführung eines „Audits“, das sicherstellen soll, dass geplante SVU-Auszeichnungen wirklich europäischen und globalen bewährten Verfahren entsprechen.

Abschließend bekräftigt der Berichterstatter seine Überzeugung, dass die SVU von einem Prozess zu einem Ergebnis werden muss. In der Mitteilung wird sehr richtig festgestellt, dass es vordringlich darum geht, dass sich deutlich mehr Unternehmen zu verantwortungsvollem Handeln bekennen. Das Ergreifen von Initiativen zur Unternehmensbürgerschaft als Teil des Europäischen Jahrs 2013, die Erforschung der kumulativen Wirkung der SVU bei der Bewältigung sozialer und ökologischer Probleme, die die Dringlichkeit der Aufgaben verdeutlichen soll, sowie der Vorschlag eines neuen „Abkommens“ mit der Zivilgesellschaft sind einige der Ideen des Berichts, die bewirken sollen, dass Menschen innerhalb und außerhalb von Unternehmen kooperieren, um das Ziel zu erreichen.

Wenn, wie die Kommission richtig definiert, die SVU „die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft“ ist, dann sollten sich Wirtschaft und Gesellschaft gemeinsam ganz besonders um Ergebnisse bemühen.

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (18.12.2012)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung
(2012/2097(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Raffaele Baldassarre

VORSCHLÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  betont den beiderseitigen Nutzen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und der Zivilgesellschaft mit dem Ziel, die Suche nach gemeinsamen Strategien und den Austausch von Wissen und gemeinsamen Erwartungen zu erleichtern; unterstützt daher nachdrücklich die Zusage der Kommission, multilaterale Plattformen zum Thema „Soziale Verantwortung der Unternehmen“ (CSR) zu schaffen, um die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und der Gesellschaft bei den wichtigsten Sozial- und Umweltfragen zu verstärken; hebt hervor, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen gesetzliche Rahmenvorschriften erfordern kann und dass freiwillige Maßnahmen die bestehenden Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern, deren effiziente Kontrolle und die Einführung eventuell erforderlicher Sanktionen ergänzen, jedoch keinesfalls ersetzen kann;

2.  äußert sich besorgt über die Auswirkungen, die die Wirtschaftskrise auf die Arbeitsorganisation gehabt haben könnte; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern mittels der multilateralen Plattformen als zusätzliche Maßnahme die Suche nach nachhaltigen Lösungen zu fördern, die die uneingeschränkte Einhaltung der Arbeitnehmerrechte bezüglich Gleichbehandlung, Arbeitszeitgestaltung und unsicherer Arbeitsverhältnisse gewährleisten;

3.  teilt die in der Mitteilung der Kommission geäußerte Ansicht, dass die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern eine unabdingbare Voraussetzung für die soziale Verantwortung der Unternehmen ist; vertritt ferner die Auffassung, dass ein sozial verantwortliches Handeln zwingend tragfähige Beziehungen zwischen den Tarifpartnern mit einschließt, insbesondere im Hinblick auf die Gewerkschaftsrechte, die ständige Information der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungsorganisationen sowie ihre Einbeziehung in Entscheidungen des Unternehmens;

4.  weist darauf hin, dass bei der Bewertung der sozialen Verantwortung eines Unternehmens das Verhalten der an seiner Lieferkette beteiligten Unternehmen und seiner möglichen Unterauftragnehmer berücksichtigt werden muss;

5.  weist auf die strategische Rolle der KMU hin, die dank ihrer Verbundenheit zu der Region, in der sie tätig sind, die Verbreitung von CSR fördern können; fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den nationalen Behörden und den multilateralen Plattformen Formen der sektoriellen Zusammenarbeit zwischen KMU zu entwickeln, die es diesen ermöglichen, sozialen und ökologischen Problemen gemeinschaftlich zu begegnen;

6.  hebt hervor, dass es wichtig es ist, die Politik der Union im Bereich CSR ergänzend zur internationalen Rechtsentwicklung zu gestalten, um unterschiedliche Interpretationen und das Risiko von Wettbewerbsvorteilen oder -nachteilen auf nationaler oder internationaler Ebene zu vermeiden;

7.  fordert die Unternehmen auf, Anreize für die internationale Freiwilligentätigkeit ihrer Beschäftigten zu schaffen, um die Synergien zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern; fordert die Kommission auf, die entsprechenden Initiativen der Unternehmen durch den künftigen Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe zu unterstützen;

8.  fordert die Kommission auf, insbesondere über ihre GD Justiz Vorschläge dahingehend einzubringen, wie die extraterritoriale Zuständigkeit von EU-Gerichten bei Menschenrechtsverletzungen durch EU-basierte Unternehmen oder deren Tochtergesellschaften, Unterauftragnehmer oder Handelspartner leichter erreicht werden kann;

9.  ist sich der Bedeutung des Ausbaus von SVU-Praktiken und ‑Strategien in großen Unternehmen bewusst; fordert die Kommission daher auf, hervorzuheben, dass die SVU als Thema in die Aus‑ und Weiterbildung integriert werden muss, besonders an Wirtschaftshochschulen und Managementschulen;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

12

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Marielle Gallo, Klaus-Heiner Lehne, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Rebecca Taylor, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

József Szájer

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (5.12.2012)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zur sozialen Verantwortung von Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung
(2012/2097(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Andrzej Grzyb

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  begrüßt, dass die in der Mitteilung der EU‑Kommission vom 25. Oktober 2011 über die soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU) festgeschriebene neue Definition die Anforderung der Einhaltung von geltenden Rechtsvorschriften und Tarifverträgen als Voraussetzung für verantwortliches Handeln unterstreicht und den notwendigen Rahmen für die Unternehmensverantwortung durch die Forderung präzisiert, „soziale, ökologische, ethische, Menschenrechts- und Verbraucherbelange in enger Zusammenarbeit mit den Stakeholdern“ in der Betriebsführung und der Kernstrategie der Unternehmen zu verankern; bekräftigt, dass sich die SVU auch auf ihr Agieren gegenüber und in Drittstaaten erstrecken muss;

2.  begrüßt die Anstrengungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten, ihre Politik an die 2011 überarbeiteten OECD‑Leitlinien für multinationale Unternehmen sowie die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte[1] anzupassen, und betont, dass diese Anstrengungen vor allem im Bereich der globalen Wirtschaftstätigkeiten noch nicht zu einem ausreichenden Engagement zur Einhaltung relevanter Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsnormen sowie zu deren Überprüfung geführt haben;

3.  betont, dass bewertet werden muss, inwiefern ein Unternehmen die Grundsätze der sozialen Verantwortung in der gesamte Lieferketten einhält; vertritt die Auffassung, dass es von ausschlaggebender Bedeutung ist, wirksame und transparente Indikatoren festzulegen, mit denen genau bewertet werden kann, welche systemischen Folgen die Tätigkeit eines Unternehmens nach sich zieht;

4.  betont mit Nachdruck, dass alle 27 Mitgliedstaaten die Überarbeitung ihrer nationalen Aktionspläne zur SVU und die Ausarbeitung ihrer nationalen Pläne zur Umsetzung der betreffenden OECD‑Leitlinien sowie der VN‑Leitprinzipien beschleunigen müssen, da diese bis spätestens Dezember 2013 abgeschlossen sein sollten; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass diese Pläne unter Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, der Zivilgesellschaft, Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen und Nationaler Menschenrechtsinstitutionen (NMRI) ausgearbeitet werden; fordert die EU auf, zu ermöglichen, dass aus den Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die sich diesem Prozess derzeit unterziehen, Lehren gezogen werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an den Leitlinien des ISO‑26000‑Leitfadens, der aktuellsten Fassung der Leitprinzipien der Initiative „Global Reporting“ sowie den Leitprinzipien zu orientieren, die von der Europäischen Gruppe der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (NMRI) entwickelt wurden;

5.  hebt hervor, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen innerhalb der EU wie in Drittstaaten auch auf Bereiche wie Arbeitsorganisation, Beschäftigungsqualität, Chancengleichheit, soziale Teilhabe, Bekämpfung von Diskriminierung sowie die kontinuierliche Weiterbildung ausgedehnt werden sollte;

6.  fordert die Schaffung einer besseren Kohärenz der Politik auf EU‑Ebene durch die Anpassung der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie der Bereiche Ausfuhrkredite, verantwortungsvolle Unternehmensführung, Wettbewerb, Entwicklung, Handel, Investitionen und sonstiger Maßnahmen und Übereinkünfte an die Anforderungen der in den betreffenden Leitlinien und –prinzipien der OECD sowie der VN festgeschriebenen international verbindlichen sozialen, ökologischen und Menschenrechtsstandards; fordert, in diesem Zusammenhang sowohl die Zusammenarbeit mit den Vertretungen der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der Verbraucher als auch die Beratung durch einschlägige NMRI in Anspruch zu nehmen, beispielsweise den Beitrag, den die Europäischen Gruppe der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen der Kommission zum Thema Menschenrechte und öffentliche Aufträge vorgelegt hat; fordert sinnvolle und angemessene Folgenabschätzungen von Gesetzesvorschlägen im Hinblick auf mögliche Unvereinbarkeiten mit den VN‑Leitprinzipien und besteht auf der Koordination mit der VN‑Arbeitsgruppe für Unternehmen und Menschenrechte, um unterschiedliche und widersprüchliche Auslegungen der VN‑Leitprinzipien zu vermeiden; erkennt die Bedeutung des Rahmens der Vereinten Nationen für die Menschenrechte für die SVU an, erinnert jedoch gleichzeitig an die Bedeutung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und an Artikel 16 dieser Charta, in dem das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit gewährt wird, das bei der Förderung von SVU‑Vorschriften in der EU ordnungsgemäß berücksichtigt werden und als Referenz dienen sollte; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass zwischen der unternehmerischen Freiheit und anderen Rechten, die im Rahmen dieser Charta gewährt werden, sowie den international anerkannten Grundsätzen und Leitlinien für SVU ein Gleichgewicht besteht; begrüßt in diesem Zusammenhang die Anstrengungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) dahingehend, Erkenntnisse und Fachwissen über das Bestehen und die Auslegung der unternehmerischen Freiheit zu erfassen;

7.  verpflichtet sich, seine Bemühungen dahingehend kontinuierlich zu intensivieren, dass sich die Institutionen und Beamten der EU, einschließlich des EU‑Sonderbeauftragten für Menschenrechte und der länder- und regionenspezifischen Sonderbeauftragten der EU, dafür einsetzen, dass in sämtlichen Außenbeziehungen und außenpolitischen Tätigkeiten der EU Sozial-, Umwelt- und Menschenrechtsnormen vorangetrieben werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vor dem Abschluss und bei der Bewertung multilateraler und bilateraler Handels- und Investitionsabkommen und bei der Vergabe von Entwicklungshilfe eine Abschätzung der Folgen auf die Grundrechte durchzuführen und zu gewährleisten, dass diese Rechte geachtet werden;

8.  erkennt an, dass die mit den Pariser Prinzipien konformen NMRI gut geeignet sind, bei der Umsetzung der VN‑Leitprinzipien Unterstützung zu bieten oder auch den Zugang zu Rechtsbehelfen zu fördern oder sogar sicherzustellen; ersucht die EU und die Mitgliedstaaten, die NMRI neben den Unternehmen, den Vertretungen der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Verbraucher als Schlüsselpartner für das Voranbringen der Agenda für Menschenrechte und Wirtschaft, für den Aufbau von Verbindungen zwischen Wirtschaft, Staat und Zivilgesellschaft und für die Förderung international anerkannter Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsnormen und –leitlinien anzuerkennen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, das Mandat der NMRI zu stärken und nötigenfalls auszuweiten, um deren Wirksamkeit zu verbessern, oder, wo es keine mit den Pariser Prinzipien konformen NMRI gibt, die Schritte für die Gründung einer solchen einzuleiten, und fordert die EU auf, ihr dabei angemessene strategische Unterstützung zu bieten; verpflichtet sich dazu, einen regelmäßigen, alljährlichen Meinungsaustausch mit den NMRI im Rahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) und/oder des Unterausschusses Menschenrechte (DROI) einzuführen, wobei auf die Erfahrungen aus dem Meinungsaustausch des Unterausschusses Menschenrechte beim Gipfeltreffen der Bürgerbeauftragten der EU und der östlichen Partnerschaften 2011 aufgebaut wird, und einen derartigen Austausch mit gezielten Workshops über Menschenrechte und Wirtschaft zu ergänzen;

9.  begrüßt, dass die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) am 14. Juni 2012 die Empfehlung Nr. 202 über nationale Basisschutzniveaus für sozialen Schutz verabschiedet hat; verpflichtet sich, das Thema Menschenrechte und SVU in die Agenden der künftigen Zusammenkünfte der EU mit Drittstaaten, insbesondere mit privilegierten Partnerstaaten, aufzunehmen, fordert, die SVU in die Vertragsbeziehungen der EU mit Drittstaaten zu integrieren, und ersucht darum, dass bei Bedarf veranlasst wird, dass die VN‑Leitprinzipien im Rahmen der Kapazitäten des Europäischen Parlaments oder sonstiger EU‑Organe übersetzt werden;

10. ruft die EU und insbesondere die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Finanzierungsinstrumente, einschließlich der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), die mit den Pariser Prinzipien konformen NMRI als Schlüsselpartner bei der Erreichung ihrer Ziele anerkennen und sie durch eine wirksame Nutzung ihrer einzigartigen Stellung und ihrer Erfahrung im Bereich der Menschenrechte dabei unterstützen, einen Raum für Dialog zwischen unterschiedlichen Interessengruppen, einschließlich der staatlichen Behörden, der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft, zu schaffen und zu diesem Zweck

(1) dafür zu sorgen, dass das Thema SVU und Menschenrechte zu den Prioritäten der individuellen Finanzierungsinstrumente im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2014‑2020 gehört; und

(2) im Rahmen der EIDHR spezielle Förderinstrumente für Schulung und Kapazitätsausbau im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der Menschenrechte für zivilgesellschaftliche Organisationen, NMRI, Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschaften und sonstige Menschenrechtsorganisationen zu schaffen;

11. betont, dass im Rahmen der EU‑Leitlinien über die Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen (einschließlich Informationen zu Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung) von Unternehmen für Transparenz gesorgt werden muss, indem unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Menschenrechte ein klarer, eindeutiger, gemeinsamer und vorgegebener Rahmen geschaffen wird, der in vollkommenem Einklang mit den Leitlinien und -prinzipien der OECD und der VN steht und sich auf objektive Indikatoren in Bezug auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern stützt, einschließlich Themen wie das geschlechtsspezifische Lohngefälle und der Anteil an Frauen in Führungspositionen, sowie auf das Einkommen von Jugendlichen, die Möglichkeit der Arbeitnehmer, Gewerkschaften beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen, wirksame Garantien der Sicherheit am Arbeitsplatz und auf Behinderung, damit im Rahmen der Umsetzung der neuen SVU‑Strategie der EU den Interessen der Gesellschaft in ihrer Vielfalt, der Achtung der Menschenrechte und einem Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung und zu einem ebensolchen Fortschritt Rechnung getragen wird;

12. fordert die EU auf, interne Kapazitätsmängel und Wissenslücken anzugehen und umfangreiche Schulungsprogramme zum Thema Menschenrechte und Wirtschaft in allen EU‑Organen und Politikbereichen durchzuführen;

13. ruft die EU und die Mitgliedstaaten erneut auf, die Durchsetzung bestehender Gesetze betreffend die SVU und Menschenrechte zu verbessern und weitere Lösungen mit dem Ziel der Schaffung gleicher Bedingungen für Binnen- und Drittländerunternehmen zu erarbeiten und somit gegen Sozialdumping vorzugehen;

14. fordert Vorschriften für Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Menschenrechte und die Lieferkette auf EU‑Ebene, die u. a. den Anforderungen der Leitlinien der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolle Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und stark gefährdeten Gebieten (Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High Risk Areas) entsprechen und in denen neben anderen Fragen Bereiche mit potentiell hohen negativen oder positiven Auswirkungen auf die Menschenrechte angesprochen werden, wie globale und lokale Lieferketten, Konfliktmineralien, Auslagerung, Landnahme und Regionen, in denen das Arbeitsrecht und der Schutz der Arbeitnehmer unzureichend sind oder Produkte hergestellt werden, von denen Umwelt- und Gesundheitsgefahren ausgehen; begrüßt die Programme, die bereits von der EU geschaffen worden sind, vor allem die Programme zur Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und zum Handel im Forstsektor (FLEGT), und unterstützt private Initiativen wie z. B. die Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI);

15. fordert, dass in Fällen, in denen die EU oder die Mitgliedstaaten Geschäftspartner sind (z. B. bei öffentlichen Aufträgen, in Bezug auf staatliche Betriebe, Joint Ventures, Ausfuhrkreditbürgschaften, Großprojekte in Drittländern), die Übereinstimmung mit den Leitlinien und -prinzipien der OECD und der Vereinten Nationen eine Priorität darstellt und Thema spezieller Vertragsklauseln mit Konsequenzen für Unternehmen sein sollte, die unverhohlen gegen soziale, ökologischen und Menschenrechtsstandards verstoßen; empfiehlt, dass die geplante „EU‑Plattform für externe Zusammenarbeit und Entwicklung“ bei der Festlegung von Modalitäten, die die Qualität und Effizienz externer Kooperationen mit der EU, Kombinationsmechanismen und Finanzinstrumente verbessern sollen, eine Rolle spielt, ebenso wie bei der Förderung der Zusammenarbeit und Koordination zwischen der EU, den Finanzinstituten und anderen Interessenträgern in diesem Bereich;

16. weist nachdrücklich darauf hin, wie bedeutend der Rahmen der Vereinten Nationen zum Thema „Schützen, Respektieren, Wiedergutmachen“ ist, und vertritt die Auffassung, dass zur Umsetzung der drei Pfeiler dieses Rahmens – der Verantwortung des Staats, vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, der Verantwortung der Unternehmen, die Menschenrechte zu achten, und dem Bedarf eines wirksameren Zugangs zu Wiedergutmachung – angemessene Maßnahmen ergriffen werden müssen;

17. betont, dass EU‑Unternehmen sowie deren Tochterfirmen und Subunternehmer aufgrund ihres Anteils am internationalen Handel für die Förderung und Verbreitung der Sozial- und Arbeitsnormen in der Welt eine Schlüsselrolle spielen; erkennt an, dass Beschwerden gegen im Ausland tätige EU‑Unternehmen oft besser vor Ort gelöst werden können; begrüßt die Nationalen Kontaktstellen der OECD als auf einzelstaatlicher Ebene angesiedelte Mechanismen, die keine Rechtsmechanismen sind, die bei den verschiedenartigsten Konflikten im Zusammenhang mit Unternehmen und Menschenrechten schlichtend wirken können; fordert jedoch größere Anstrengungen von Seiten der Unternehmen bei der Erarbeitung von Beschwerdemechanismen unter Berücksichtigung der Wirksamkeitskriterien der VN‑Leitprinzipien, und fordert, weitere verbindliche Leitlinien auf der Grundlage international anerkannter Grundsätze und Leitlinien zu schaffen, und zwar insbesondere auf der Grundlage der vor Kurzem aktualisierten Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, der zehn Prinzipien des „Global Compact“ der Vereinten Nationen, des ISO‑2600‑Leitfadens zur gesellschaftlichen Verantwortung und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der ILO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik;

18. begrüßt die Absicht der Kommission, die Bestimmungen des internationalen Privatrechts in der Brüssel‑I‑Verordnung abzuändern, insbesondere die Einführung des Prinzips des „forum necessitatis“; betont die Notwendigkeit der Weiterentwicklung des wirksamen Zugangs zu Rechtsbehelfen für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmensaktivitäten außerhalb der EU anhand von Reformen der Verordnungen Brüssel‑I und Rom‑II; fordert wirksame Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Hindernisse für die Justiz, wie übermäßige Prozesskosten, beispielsweise durch Initiativen wie die Ausarbeitung von Mindestnormen für kollektiven Rechtsschutz oder die Lösung des Problems der „eigenen Rechtspersönlichkeit“ von Unternehmen;

19. fordert, für EU‑Technologieunternehmen wirksamere Standards für Transparenz und Rechenschaftspflicht in Zusammenhang mit der Ausfuhr von Technologien zu entwickeln, bei deren Einsatz Menschenrechte verletzt oder die Sicherheitsinteressen der EU beeinträchtigt werden könnten;

20. begrüßt zwar den Wunsch der Kommission, die Frage nach der sozialen Verantwortung der Unternehmen im Zusammenhang der Erweiterungen anzugehen, bedauert jedoch, dass diese Frage im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit den Bewerberländern nicht konkret verhandelt wird und dass diesem Konzept in der Mitteilung der Kommission zum Thema „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2012‑2013“ (COM(2012)0600) keine Beachtung geschenkt wurde;

21. begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, auf die Durchführung weltweiter Beratungskampagnen, die Schaffung internationaler Leitprinzipien und auf zusätzliche legislative Maßnahmen hinzuarbeiten, um dafür zu sorgen, dass sich die Tätigkeit der EU‑Unternehmen positiv auf die Gesellschaften der Drittländer auswirkt; erinnert daran, dass positive Auswirkungen von Unternehmen auf die Gesellschaften von Drittländern unter anderem daran gemessen werden können, inwiefern die Bevölkerung vor Ort Zugang zu Ressourcen hat, inwiefern Ernährungssouveränität herrscht und inwiefern für eine endogene Entwicklung dieser Gesellschaften gesorgt ist;

22. fordert, den Ansatz umzusetzen, dass Hersteller sich darüber informieren sollten, wer die Endnutzer eines bestimmten Produkts sind („Know your end user“), um sicherzustellen, dass es bei den vor- und nachgelagerten Prozessen der Produktions- und Marktflüsse nicht zu Menschenrechtsverletzungen kommt.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

3.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Sir Robert Atkins, Arnaud Danjean, Marietta Giannakou, Andrzej Grzyb, Anna Ibrisagic, Liisa Jaakonsaari, Anneli Jäätteenmäki, Jelko Kacin, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Evgeni Kirilov, Maria Eleni Koppa, Andrey Kovatchev, Paweł Robert Kowal, Eduard Kukan, Alexander Graf Lambsdorff, Krzysztof Lisek, Mario Mauro, Francisco José Millán Mon, María Muñiz De Urquiza, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Raimon Obiols, Ria Oomen-Ruijten, Pier Antonio Panzeri, Alojz Peterle, Bernd Posselt, Cristian Dan Preda, Tokia Saïfi, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jacek Saryusz-Wolski, György Schöpflin, Werner Schulz, Marek Siwiec, Charles Tannock, Kristian Vigenin, Sir Graham Watson

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Laima Liucija Andrikienė, Marije Cornelissen, Elisabeth Jeggle, Agnès Le Brun, Marietje Schaake, Helmut Scholz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Lara Comi, Danuta Jazłowiecka, Giovanni La Via

  • [1]  Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, 17. Sitzung, 21. März 2011, Bericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs zur Frage der Menschenrechte und der transnationalen Unternehmen und sonstiger Wirtschaftsunternehmen, John Ruggie: „Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Handlungsrahmens „Schützen, Respektieren, Wiedergutmachen“ der Vereinten Nationen („Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations “Protect, Respect and Remedy” Framework“) (A/HRC/17/31) (im Folgenden „VN-Leitprinzipien“).

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (6.12.2012)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung
(2012/2097(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Catherine Grèze

VORSCHLÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  stellt fest, dass die Heterogenität des Konzepts der sozialen Verantwortung (SVU) der Unternehmen – SVU) bzw. die Tatsache, dass verschiedene Unternehmen unterschiedliche Normen in Bezug auf Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Berichterstattung entwickelt haben, den Vergleich einzelner Formen von SVU erschwert; weist darauf hin, dass durch international vereinbarte Vorschriften im Zusammenhang mit SVU Vertrauen und faire Bedingungen für alle Beteiligten bei ihren Geschäftsbeziehungen geschaffen würden und dass als weiterer Vorteil hinzukäme, dass dadurch für Sicherheit, progressive Durchsetzbarkeit und allgemeine Gültigkeit gesorgt und die Handlungskompetenz der Beteiligten gestärkt würde;

2.  schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU) für folgende Bereiche gelten muss: Menschenrechte, Arbeits- und Beschäftigungsmodi, Ökologie (z. B. Artenvielfalt, Klimawandel, Ressourceneffizienz) sowie Bekämpfung von Bestechung und Korruption, etwa durch funktionierende Gesetze für die Besteuerung (Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb);

3.  weist darauf hin, dass SVU zahlreiche soziale Normen abdeckt, die allerdings kaum vorangetrieben werden, weil es an Indikatoren fehlt, mit denen sich der soziale Fortschritt messen lässt;

4.  betont, dass die Unternehmen, die ihre soziale Verantwortung ernst nehmen, für Investoren und für Verbraucher leicht erkennbar sein sollten, damit diese sich eher an sie wenden können;

5.  fordert mit Nachdruck, dass die EU die Möglichkeit prüft, Unternehmen, die ihrer sozialen Verantwortung voll nachkommen, mit einem Siegel oder einem Label auszuzeichnen, das für das Unternehmen oder das betreffende Produkt ausgestellt wird;

6.  hält die soziale Verantwortung der Unternehmen nicht nur für das beste Instrument, mit dem diese ihr Engagement, ihre Solidarität und ihre Verantwortung gegenüber der Gesellschaft unter Beweis stellen können, sondern auch für einen maßgeblicher Faktor, wenn die für die Entwicklung als Ziel angestrebte Politikkohärenz tatsächlich verwirklicht werden soll; begrüßt das Engagement der Kommission, sich in voller Übereinstimmung mit den derzeit geltenden internationalen Leitlinien für die soziale Verantwortung der Unternehmen stark zu machen, einschließlich der jüngst aktualisierten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der zehn Grundsätze des „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der ISO-Norm 26000 zur sozialen Verantwortung, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte (United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights); bedauert indessen, dass die Ausdrucksweise im Zusammenhang damit hauptsächlich Freiwilligkeit suggeriert;

7.  bedauert, dass die KMU nicht genügend darüber informiert sind, dass es einen weltweiten Pakt gibt, mit dem die Unternehmen sich verpflichten, ihre Tätigkeiten und ihre Strategien an zehn allgemein akzeptierten Grundsätzen zur Achtung der Menschenrechte und der Arbeitsnormen, zum Schutz der Umwelt und zur Bekämpfung der Korruption auszurichten;

8.  hebt hervor, dass der Weltpakt der UNO und die Normen der ISO 26000 nicht genügend auf KMU ausgerichtet sind, wodurch die Reichweite der sozialen Verantwortung der Unternehmen auf europäischer Ebene eingeschränkt wird,

9.  hält es für sinnvoll, auf europäischer wie auf nationaler Ebene zu prüfen, ob sich die soziale Verantwortung mit steuerlichen Anreizen bei einer größeren Zahl von Unternehmen fördern lässt;

10. betont, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen als rein freiwilliges Engagement bei den externen Faktoren, die durch die Geschäftstätigkeit multinationaler Konzerne bedingt sind, möglicherweise nicht in ausreichendem Maße greift, etwa, wenn es um Verstöße gegen die Menschenrechte und die Schädigung der Umwelt geht; fordert erneut, dass ausländische Investoren und Unternehmen, die in Entwicklungsländern tätig sind, die internationalen rechtsverbindlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte achten und die Umweltschutzvorschriften sowie wesentliche ILO-Standards und die Leitlinien der Vereinten Nationen zu Unternehmen und Menschenrechten einhalten müssen; fordert, dass das SVU-Instrumentarium auch spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Praxis umfasst, Arbeitnehmer auf schwarzen Listen zu führen und ihnen die Beschäftigung zu verweigern, was häufig wegen ihrer Mitgliedschaft in Gewerkschaften oder ihrer Rolle als Beauftragte für Gesundheit und Sicherheit der Fall ist;

11. hebt hervor, dass Unternehmen dazu angehalten werden sollten, SVU in die Praxis umzusetzen, und dass vor allem diejenigen, die das bereits getan haben, motiviert werden sollten, die SVU-Ziele weiter zu verfolgen; fordert die Kommission auf, gezielt Anreize in Erwägung zu ziehen, etwa eine Vorzugsbehandlung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge der EU, damit die Unternehmen SVU als Chance begreifen und nicht als Bedrohung auffassen;

12. betont, dass die soziale Verantwortung in klare Verpflichtungen zur Achtung der Rechte, zum Schutz und zum Wohl der Arbeitnehmer, mit Leistungsindikatoren und klaren Parametern zur Messung der Fortschritte gegossen werden sollte, und dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, damit die Rechenschaftspflicht auf objektive, inkludierende und transparente Art und Weise überwacht werden kann und wirksame Mechanismen zur Durchsetzung greifen, wenn gegen diese Pflicht verstoßen wird; dies umfasst auch ein offeneres und klares Verfahren zur Einreichung und Prüfung von Beschwerden und erforderlichenfalls die Einleitung von Ermittlungen;

13. bekräftigt, dass SVU auf alle Unternehmen angewandt werden sollte, um faire und gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen; weist indessen darauf hin, dass die Art und Weise, in der Bergbauunternehmen in Entwicklungsländern ihr Geschäft betreiben, ein Vorgehen erfordert, das über freiwillige Zusagen hinausgeht; betont, dass die Investitionen der Erdölindustrie in Nigeria ein gutes Beispiel dafür sind, wie eingeschränkt SVU derzeit umgesetzt wird; dort haben die Unternehmen die SVU-Initiativen, mit denen ein nachhaltiges Geschäftsgebaren eingeführt oder ein Beitrag zur Entwicklung des Niederlassungsstaates geleistet werden könnte, nämlich überhaupt nicht aufgegriffen; spricht sich nachdrücklich für einen Legislativvorschlag aus, bei dem für jedes einzelne Land anhand der Standards der Transparenzinitiative für die Bergbauindustrie (EITI) Bericht erstattet wird über Absätze und Gewinne, Steuern und Einkünfte, um die Korruption zu bekämpfen und Steuerschlupflöcher zu schließen; fordert die in Entwicklungsländern tätigen europäischen Bergbauunternehmen auf, als Vorbilder für die soziale Verantwortung und die Förderung menschenwürdiger Arbeit zu fungieren;

14. fordert die Kommission auf, weitere Initiativen zu ergreifen, um das Potenzial von SVU zur Bekämpfung des Klimawandels (durch die Verknüpfung mit der Ressourcen- und Energieeffizienz) freizusetzen und zu stärken, zum Beispiel für das gesamte Verfahren der Rohstoffbeschaffung von Unternehmen;

15. betont, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen durchweg für die gesamte Lieferkette gelten muss, auch für alle Ebenen der Untervergabe, und dass dieses Regelwerk Bestimmungen für die Lieferung von Waren, für die Beschäftigten sowie für die Erbringung von Dienstleistungen enthalten muss, mit denen der Schutz auf Wanderarbeiter, Leiharbeiter und entsandte Arbeitnehmer ausgeweitet wird und auf der Grundlage gerechter Bezahlung, menschenwürdiger Arbeitsbedingungen und garantierter Gewerkschaftsrechte und -freiheiten erfolgt; ist der Auffassung, dass der Gedanke, das Management müsse für die gesamte Lieferkette Verantwortung übernehmen, weiterentwickelt werden muss, damit man eine Handhabe bekommt, mit der sich feststellen lässt, ob die Unternehmen dieser Verantwortung tatsächlich nachkommen;

16. ist der Auffassung, dass die SVU-Agenda, wenn sie einen echten Beitrag zur Verringerung der Armut leisten soll, den Schwerpunkt auch auf KMU legen sollte, da deren kumuliertes soziales und ökologisches Gewicht ein maßgeblicher Faktor ist;

17. ist der Auffassung, dass europäische Unternehmen rechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollten und dass Rechenschafts- und Haftungsmechanismen eingeführt werden sollten, die zwischen ihnen und ihren Niederlassungen und Tochtergesellschaften, die sie in Entwicklungsländern kontrollieren, unterscheiden; begrüßt darüber hinaus die Arbeit der Zivilgesellschaft der EU, die sich aktiv darum bemüht hat, dass Verstöße dieser Unternehmen im Ausland gegen diese Rechte an die Öffentlichkeit gebracht werden;

18. stellt nachdrücklich fest, dass es die Pflicht des Staates ist, seine Bürger vor Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen die Arbeitnehmerrechte, auch jenen, die von Unternehmen begangen werden, zu schützen, die betreffenden Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, die Vereinigungsfreiheit und die Rechte zur Aushandlung von Tarifverträgen zu verteidigen und den Opfern Zugang zum Recht zu gewähren; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die vom UN-Sonderbeauftragten für Unternehmen und Menschenrechte, John Ruggie, vorgelegte Rahmenvereinbarung der UN für Maßnahmen zum Schutz, zur Einhaltung und zur Abhilfe (UN Protect, Respect and Remedy Framework) mit wirksamen Maßnahmen konkret umgesetzt wird;

19. betont, dass mit einer besseren Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen auch ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele geleistet wird, die sich die EU zu spezifischen Menschenrechtsfragen und grundlegenden Arbeitsnormen gesetzt hat; fordert die EU deshalb auf, die Schaffung eines eindeutigen internationalen Rechtsrahmens zur Regelung der Verantwortung und der Pflichten von Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte anzustreben;

20. begrüßt, dass die Zahl der Unternehmen, die Angaben zu ihrer Bilanz im Bereich der Umwelt-, Sozial- und Governance-Standards (ESG) offenlegen, in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist; weist indessen darauf hin, dass Unternehmen, die Angaben hierzu machen, nur einen kleinen Teil aller Unternehmen weltweit ausmachen; stellt fest, dass durch die Richtlinie 2003/51/EU[1] zur Änderung der Bestimmungen über den Jahresabschluss ein Mindestmaß an Offenlegung finanzieller und nicht finanzieller Schlüsselindikatoren für das Geschäftsergebnis gewährleistet ist, dass darin aber keinerlei Anforderungen festgeschrieben sind, welche Indikatoren in die Jahresberichte aufzunehmen sind; fordert die Kommission auf, nach weiteren möglichen Maßnahmen zu suchen, um die Offenlegung von Angaben zu ESG auf europäischer Ebene zu stärken;

21. betont, dass Hilfen der EU an Regierungen von Drittländern zur Umsetzung von Vorschriften über den Sozial- und Umweltschutz nebst effektiven Inspektionsregelungen eine notwendige Ergänzung dazu darstellen, die soziale Verantwortung europäischer Unternehmen weltweit voranzutreiben;

22. weist mit Nachdruck darauf hin, dass sozial verantwortliches Investieren (SRI) zum Prozess der Umsetzung der SVU bei Investitionsentscheidungen dazugehört; stellt fest, dass es zwar derzeit keine allgemein gültige Definition von SRI gibt, dabei aber üblicherweise die Finanzziele der Investoren mit ihren Anliegen in Bezug auf soziale, ökologische und ethische Fragen (SEE) und Themen der „corporate governance“ kombiniert werden;

23. dringt darauf, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten weitere politische Initiativen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zur Stärkung von SRI ergreifen, beispielsweise indem eine Rechtsformel für die Festlegung von Mindeststandards für SRI geprüft wird, die vor allem im Rahmen ihrer Abkommen über Handel und Investitionen mit Entwicklungsländern greift;

24. stellt fest, dass SVU ein Mechanismus ist, mit dem Arbeitgeber ihre Mitarbeiter und die lokalen Gemeinden in Entwicklungsländern unterstützen können, zumal damit sichergestellt werden kann, dass Gewinne gerecht geteilt werden, um nachhaltig wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand zu schaffen und mehr Menschen aus der Armut zu befreien, besonders in Zeiten der Finanzkrise; bedauert, dass die Protokolle für soziale Interventionen derzeit alle auf Freiwilligkeit beruhen, und fordert die Kommission auf, diesen Protokollen einen verbindlichen Wortlaut zu geben;

25. fordert die volle und aktive Anhörung und Einbindung repräsentativer Organisationen, einschließlich der Gewerkschaften, in die Entwicklung, die Handhabung und die Überwachung der Prozesse und Strukturen für die soziale Verantwortung der Unternehmen, auch durch die fortlaufende Weiterentwicklung der Fähigkeiten und Qualifikationen der Arbeitnehmer durch Schulung und lebenslanges Lernen, wobei die Arbeit mit den Arbeitgebern in einer wirklich partnerschaftlichen Art und Weise erfolgen sollte.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

6.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Michael Cashman, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Grèze, Eva Joly, Filip Kaczmarek, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Keith Taylor, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl, Daniël van der Stoep, Anna Záborská, Iva Zanicchi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Enrique Guerrero Salom, Cristian Dan Preda

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Ioan Enciu, Emilio Menéndez del Valle, Helmut Scholz

  • [1]  ABl. C 178 vom 17.7.2003, S. 16.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (18.12.2012)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung
(2012/2097(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Bernd Lange

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission damit begonnen hat, einen klaren Verweis auf die soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU) in die Handelsabkommen der EU aufzunehmen; ist in Anbetracht der wichtigen Rolle, die die großen Unternehmen, ihre Tochtergesellschaften und ihre Zulieferer im internationalen Handel spielen, der Auffassung, dass die soziale und ökologische Verantwortung der Unternehmen in die Handelsabkommen der Europäischen Union integriert werden muss, und zwar in die Kapitel „Nachhaltige Entwicklung“; fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Übernahme der Prinzipien der sozialen Verantwortung der Unternehmen in die Handelpolitik der EU auszuarbeiten;

2.  verpflichtet sich dazu, seine Bemühungen ständig zu verstärken, damit die Institutionen und Beamten der EU, einschließlich des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, auf das Durchsetzen sozialer, ökologischer und Menschrechtsstandards in sämtlichen Außenbeziehungen der EU und ihren außenpolitischen Maßnahmen verpflichtet werden;

3.  betont, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen von der Europäischen Union als Ziel gefördert wird und dass die Union daher sicherstellen muss, dass sie bei der Umsetzung ihrer Außenpolitik einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur sozialen Entwicklung der betreffenden Länder leistet;

4.  regt an, dass die Kommission sich bei der Ausarbeitung konkreter Vorschläge zur Verankerung der SVU-Prinzipien auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und das OECD-Beschwerdeverfahren stützen sollte;

5.  lobt alle Mitglieder der OECD für ihre umfangreiche Arbeit an den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, die am 25. Mai 2011 veröffentlicht wurden; stellt fest, dass 44 Regierungen aus allen Regionen der Welt, auf die 85 % der ausländischen Direktinvestitionen entfallen, ihren Unternehmen nahelegen, diese weitreichende Empfehlungen für ein verantwortliches Geschäftsgebaren einzuhalten, wo immer diese Unternehmen tätig sind;

6.  teilt die Auffassung, dass die derzeitigen durch den Umweltschutz und den Klimawandel bedingten Zwänge und die Entwicklung der globalen Produktionsketten ein breiter gefasstes Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen erfordern als zu dem Zeitpunkt, an dem das Konzept erstmals Gestalt annahm, absehbar war; erachtet es daher als notwendig, ein aktualisiertes Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu erarbeiten, das die Arbeitnehmerrechte, die Menschenrechte und Beschäftigungsfragen ebenso einbezieht wie den Umweltschutz, die Belange des Klimawandels und die Unterbindung von Korruption und Steuerhinterziehung;

7.  fordert, dass spätestens zum 1.1.2014 alle in Drittstaaten tätige europäische Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten verpflichtend die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen anzuwenden haben;

8.  fordert die Kommission auf, eine bindende Klausel über die soziale Verantwortung der Unternehmen in alle bilateralen Abkommen über Handel und Investitionen aufzunehmen, die von der EU unterzeichnet werden, und sich dabei auf die internationale Definition dieser Prinzipien der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu stützen, wobei die Betonung auf der nachhaltigen Entwicklung und guten Regierungsführung liegen sollte, mit Schwerpunkt Menschenrechte, menschenwürdige Arbeit, Arbeitnehmerrechte, Vereinigungsfreiheit, Aushandlung von Tarifverträgen und andere soziale Überlegungen, insbesondere die 2010 aktualisierte Ausgabe der OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen; regt an, dass mit dieser Klausel die bestehenden verschiedenen Normen und Konzepte vereinheitlicht werden sollten, um für Vergleichbarkeit und Gerechtigkeit zu sorgen, und dass die Klausel zudem Maßnahmen zur Überwachung der Prinzipien auf EU-Ebene und zur Einhaltung enthalten sollte; fordert, dass ferner Nationale Kontaktstellen (NKS) als Forum für Fragen zu den OECD-Leitsätzen eingerichtet werden, um etwa die Tätigkeiten von Unternehmen und ihren Tochtergesellschaften und Zulieferern zu überwachen und mit gebührender Sorgfalt zu agieren;

9.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen, auch die Multis, deren Tochterunternehmen oder Zulieferer in der EU ansässig sind, all ihren rechtlichen Verpflichtungen auf einzelstaatlicher Ebene und auf EU-Ebene nachkommen, damit fairer Wettbewerb herrscht und die Verbraucher in der EU möglichst stark davon profitieren; fordert die Kommission außerdem auf, bei Unternehmen der EU, die im Ausland tätig sind, aktiv auf ein verantwortungsvolles Geschäftsgebaren zu dringen und den Schwerpunkt dabei auf die strikte Einhaltung all ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu legen, die sich entweder aus den Gesetzen ihres Herkunftslandes oder anderen bilateralen oder internationalen Verpflichtungen ergeben, in deren Rahmen sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben, nicht zuletzt die Einhaltung der internationalen Standards und Vorschriften in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und Umweltrecht; fordert die Kommission demnach auf, sich mit ihren Partnern in den Entwicklungs- und Schwellenländern aktiv dafür einzusetzen, dass ein Informationssaustausch über Methoden, die sich bewährt haben, stattfindet und dass das Wissen über die Art und Weise, wie das unternehmerische Umfeld verbessert werden kann und wie das Bewusstsein für ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln geschärft werden kann, weitergegeben wird;

10. schlägt den Regierungen der Mitgliedstaaten vor, von der Europäischen Investitionsbank zu verlangen, dass sie ihre Maßnahmen an eine SVU-Klausel knüpft;

11. fordert die Kommission auf, ein offenes und klareres Verfahren zur Einreichung und Prüfung von Beschwerden bei Verstößen gegen die SVU-Leitsätze und wirksame Mechanismen zur Durchsetzung und erforderlichenfalls zur Einleitung von Ermittlungen einzuführen;

12. fordert, dass die Kommission den Unternehmen dringend nahelegt, die SVU-Prinzipien anzuwenden; betont, dass die Verbreitung solcher Verfahren in den KMU unterstützt und stimuliert, die dadurch bedingten Kosten und Verwaltungslasten jedoch so gering wie möglich gehalten werden müssen;

13. fordert die Kommission auf, eine SVU-Klausel in die Abkommen mit nichtstaatlichen Organisationen (NRO) aufzunehmen, besonders für Entwicklungshilfemaßnahmen;

14. fordert die Kommission auf, auf Anreizen beruhende Maßnahmen effizienter einzusetzen und bei der Überwachung mehr Sorgfalt walten zu lassen, um so dafür zu sorgen, dass multinationale Konzerne mit Niederlassungen oder Lieferketten in Ländern, die sich an den GSP- und GSP+-Vorgaben beteiligen, unabhängig davon, ob sie eingetragene Niederlassungen in der Europäischen Union haben oder nicht, sowie die beteiligten Länder selbst, ihren nationalen und internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, Sozialstandards und Arbeitsnormen und Umweltschutzauflagen nachkommen, ihren Einsatz für die Rechte, den Schutz und das Wohlergehen ihrer Mitarbeiter und der Bürger allgemein unter Beweis stellen, die Versammlungsfreiheit und das Recht auf den Abschluss von Tarifverträgen verteidigen und gegen Verstöße rasch und wirksam vorgehen;

15. fordert die Kommission auf, die soziale Verantwortung der Unternehmen in multilateralen Foren zu propagieren, indem sie sich für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der WTO und anderen multilateralen Foren einsetzt, die sich auch um SVU bemühen, etwa der ILO und der OECD;

16. ruft in Erinnerung, dass es bereits Verfahren für gerichtliche Auseinandersetzungen und Alternativen zur Beilegung von Streitigkeiten und/oder für die Bemühungen um Entschädigung bei externen Auswirkungen unverantwortlicher oder illegaler Geschäftstätigkeiten mit Schadensfolge gibt; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, sich weiter um die Sensibilisierung der Unternehmen und der breiten Öffentlichkeit zu bemühen; weist darauf hin, dass die Internationale Handelskammer (ICC) für Einzelpersonen, Unternehmen, Staaten, staatliche Stellen und internationale Organisationen, die sich um Alternativen zur gerichtlichen Auseinandersetzung bemühen, die Beilegung von Konflikten als Dienstleistung anbietet, und dass diese Beilegung dazu beitragen kann, Opfern von Verstößen gegen ein verantwortungsvolles Geschäftsgebaren, durch die in der EU und im Ausland Schäden in der Wirtschaft und in der Gesellschaft und an der Umwelt verursacht werden, wirksam Gerechtigkeit verschafft werden kann;

17. fordert, dass restriktive Maßnahmen (Sanktionen, Boykotte, Embargos) einer Überwachung unterliegen und dass für Waren mit doppeltem Verwendungszweck auf der Ebene der EU ein Lizenzsystem eingeführt wird;

18. fordert, dass Mechanismen eingeführt werden, mit denen SVU-Prinzipien nicht nur von den Mutterunternehmen oder den Hauptvertragsnehmern, die von einem Handelsabkommen profitieren, zu achten sind, sondern auch von allen Subunternehmern oder der gesamten Kette der Zulieferer für Waren, Leiharbeit und Dienstleistungen, um so gestützt auf gerechte Entlohnung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen gleiche Bedingungen für alle zu schaffen und die Rechte und Freiheiten der Gewerkschaften zu garantieren;

19. fordert die Kommission auf, ihr Modell der Nachhaltigkeitsprüfung zu verbessern, um den Folgen der Handelsverhandlungen in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Menschenrechte und Umweltschutz, auch was die Ziele in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels angeht, angemessen Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, als Folgemaßnahme zu den Handelsabkommen mit EU-Partnerländern vor und nach deren Unterzeichnung Nachhaltigkeitsprüfungen durchzuführen, bei denen insbesondere gefährdete Sektoren berücksichtigt werden;

20. betont, dass das Parlament nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon umfassend darüber informiert werden muss, wie die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfungen von Abkommen in die entsprechenden Verhandlungen vor ihrem Abschluss einbezogen werden und welche Kapitel dieser Abkommen geändert wurden, damit die bei den Nachhaltigkeitsprüfungen ermittelten negativen Folgen nicht eintreten;

21. fordert, dass zwischen der EU und Drittstaaten, wenn sie bilaterale Abkommen unterzeichnen, ein System der Zusammenarbeit in Rechtsfragen eingeführt wird, damit Opfer gegebenenfalls effektiven Zugang zur Justiz haben, wenn multinationale Konzerne sich Verstöße gegen die Sozialgesetzgebung oder die Umweltschutzauflagen zuschulden kommen lassen oder wenn sie den Verpflichtungen der sozialen Verantwortung der Unternehmen nicht nachkommen, und zur Unterstützung der Einführung internationaler Rechtsverfahren, mit denen die Verstöße von Unternehmen gegen geltendes Recht bestraft werden können;

22. fordert, dass effektivere Transparenz- und Rechnungslegungsnormen für Technologieunternehmen der EU erarbeitet werden, die mit dem Export von Technologien zu tun haben, mit denen Verstöße gegen die Menschenrechte oder die Sicherheitsinteressen der EU begangen werden können;

23. fordert den EAD auf, dafür zu sorgen, dass EU-Handelsattachés, wenn sie ihre Funktion in den EU-Botschaften wahrnehmen, regelmäßige Schulungen zu den SVU-Prinzipien erhalten, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der UN-Grundsätze „Protect, Respect and Remedy“, und dass die EU-Botschaften als EU-Verbindungsbüros für Beschwerden über EU-Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften fungieren, da die nationalen OECD-Kontaktstellen nur in den Mitgliedstaaten der OECD eingerichtet sind und daher in der Praxis Arbeitnehmern in Ländern außerhalb der OECD nicht zugänglich sind;

24. fordert, dass bei neuen Technologien die Folgen für die Menschenrechte schon möglichst frühzeitig in der Forschungs- und Entwicklungsphase abgeschätzt werden müssen, und fordert, dass diese Folgenabschätzungen auch Studien einzelner Szenarien umfassen und Überlegungen angestellt werden, wie den Menschenrechten durch Gestaltungsnormen entsprochen werden kann (‘Human Rights by Design’);

25. betont, dass die Kommission die Aufgabe hat, das Bewusstsein für die Bedeutung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und die Folgen einer Nichteinhaltung auf Konzernebene zu schärfen, und ferner mit geeigneten Maßnahmen dazu beitragen muss, dass dieses Bewusstsein entsteht und dass ein entsprechender Kapazitätsaufbau auf der Ebene der Regierung des jeweiligen Aufnahmestaates stattfindet, um wirksam dafür zu sorgen , dass die SVU-Rechte umgesetzt werden und die Anrufung von Gerichten möglich wird;

26. fordert, dass nach dem Grundsatz verfahren wird, dass die Hersteller sich kundig machen, wer ihre Endverbraucher sind (‚know your end user’), damit mit mehr Sorgfalt darauf geachtet wird, dass es nicht zu Verstößen gegen die Menschenrechte kommt, und dass Verstöße bei Zulieferern oder in der weiterverarbeitenden Produktion entlang der gesamten Wertschöpfungskette stärker unterbunden werden;

27. betont, dass von der EU in Zukunft unterzeichnete bilaterale Abkommen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und potenziellen staatlichen Eingriffen garantieren müssen, insbesondere in Bezug auf Sozial-, Hygiene- und Umweltnormen;

28. hält die derzeit anstehende Reform der Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) und der Rechnungslegungsrichtlinie (2003/51/EG) für einen positiven Schritt, was die Frage der sozialen Verantwortung der Unternehmen betrifft, zumal darin das Bemühen um Transparenz und die Verantwortung der Unternehmen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gesetzt werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Unternehmen, die unter diese Richtlinien fallen, verpflichtet werden, regelmäßig über ihre SVU-Aktivitäten Bericht zu erstatten, entsprechend den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass es für KMU Sonderregelungen gibt, mit denen diesen finanziell und administrativ ermöglicht wird, ihren Berichtspflichten nachzukommen;

29. dringt darauf, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen als Dimension in multilaterale Abkommen über den Handel übernommen werden sollte, und fordert die Kommission deshalb auf, sich hierfür in internationalen Foren einzusetzen, insbesondere bei der OECD und der ILO sowie in der WTO nach der Konferenz von Doha;

30. fordert, dass zukünftige SVU-Maßnahmen die gesamte Wertschöpfungskette miteinbeziehen – von der Gewinnung von Rohstoffen über den Handel bis hin zum Recycling;

31. fordert, dass Maßnahmen für die soziale Verantwortung der Unternehmen auf allen Ebenen in die Handelsabkommen mit der EU einbezogen werden und Bestimmungen enthalten, mit denen der Schutz auf Wanderarbeiter, Leiharbeiter und entsandte Arbeitnehmer ausgeweitet wird;

32. ist der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die europäischen Unternehmen dazu anhalten sollten, Initiativen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu ergreifen und sich mit ihren Partnern im Ausland über Methoden auszutauschen, die sich bewährt haben;

33. fordert, dass SVU-Maßnahmen und die grundlegenden Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte, wie das Recht auf Schutz der Privatsphäre und die Vereinigungsfreiheit, von EU-Unternehmen bei all ihren Geschäftstätigkeiten geachtet werden, sowohl an ihren Standorten innerhalb der EU als auch in Drittländern;

34. fordert, dass Vertretungsorganisationen, auch die Gewerkschaften, an der Gestaltung, der Durchführung und der Überwachung der Abläufe und Strukturen für die soziale Verantwortung der Unternehmen umfassend und aktiv beteiligt werden; fordert die Vertretungsorganisationen auf, mit den Arbeitgebern partnerschaftlich zusammenzuarbeiten;

35. fordert mit Blick auf mehr Inklusion eine intensivere und transparentere Überwachung der SVU-Prinzipien in der EU-Handelspolitik, mit klaren Parametern, an denen sich die Verbesserungen messen lassen, damit das Vertrauen in das System gestärkt wird;

36. stellt fest, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen ein Mechanismus ist, mit dem Arbeitsgeber ihre Mitarbeiter und die lokalen Gemeinden in Entwicklungsländern unterstützen können, zumal damit sichergestellt werden kann, dass Gewinne gerecht geteilt werden, um nachhaltig wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand zu schaffen und mehr Menschen aus der Armut zu befreien, besonders in Zeiten der Finanzkrise; bedauert, dass die Protokolle für soziale Interventionen derzeit alle auf Freiwilligkeit beruhen, und fordert die Kommission auf, diesen Protokollen einen verbindlichen Wortlaut zu geben.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Maria Badia i Cutchet, Nora Berra, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, George Sabin Cutaş, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Franziska Keller, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Henri Weber, Iuliu Winkler, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Salvatore Iacolino, Silvana Koch-Mehrin, Maria Eleni Koppa, Katarína Neveďalová, Marietje Schaake

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Norbert Neuser, Birgit Schnieber-Jastram, Derek Vaughan

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (9.12.2012)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung
(2012/2097(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Morten Løkkegaard

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  ermutigt die EU, eine aktive Rolle bei der Sensibilisierung für den Beitrag zu übernehmen, den Unternehmen über die soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU) im Bereich der Kultur, Bildung, Sport und Jugend für die Gesellschaft leisten können;

2.  hält die EU sowie die Mitgliedstaaten an, konkrete Informationen über und Bildungs- und Schulungsmaßnahmen zur SVU bereitzustellen, damit sich die Unternehmen die SVU uneingeschränkt zunutze machen können und in der Lage sind, sie im Zuge ihrer Unternehmenskultur umzusetzen;

3.  ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, Steuerbefreiungen für Unternehmen, die freiwilliges Engagement und nicht auf Gewinn ausgerichtete Initiativen finanzieren, vorzusehen;

4.  weist darauf hin, dass die SUV auf sämtlichen Ebenen des allgemeinen Bildungswesens und auch bei der Ausbildung von Unternehmern sowie bei Schulungen für Führungskräfte und Beschäftigte kleiner und mittlerer Unternehmen vermittelt werden muss;

5.  ermutigt die Mitgliedstaaten, die SVU in die einschlägigen Lehrpläne einzubeziehen;

6.  unterstreicht die Bedeutung der Kontakte, die auf der Sekundarstufe der Schulen und insbesondere auf Hochschulniveau zu Unternehmen bestehen, und verweist auf die Rolle, die die SVU dabei übernehmen kann, Schülern und Studenten während ihres Schulbesuchs bzw. ihres Studiums entweder auf Teilzeitbasis mit Arbeitsentgelt oder im Rahmen von bezahlten Praktika in den Unternehmen praktische Erfahrung zu vermitteln;

7.  hält die Unternehmen dazu an, qualitativ hochwertige, stark auf Lernen ausgerichtete Praktika anzubieten, die den Übergang von der Bildung zur Beschäftigung erleichtern, die Entwicklung marktrelevanter Fähigkeit fördern und die Selbstständigkeit junger Menschen unterstützen;

8.  legt den Unternehmen nahe, im Rahmen ihrer SVU-Strategie Kreativität und kulturelle Projekte im Kontext des bürgerschaftlichen Engagements zu fördern und Anreize für dauerhaftes Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu schaffen;

9.  hebt die Bedeutung des Engagements der kleinen und mittleren Unternehmen im SVU-Prozess und der Anerkennung der von ihnen verzeichneten Ergebnisse hervor;

10. fordert die Unternehmen auf, in Zusammenarbeit zwischen der Unternehmensleitung und dem Personal dafür zu sorgen, dass ihre Belegschaft unterrichtet wird, sich weiterbilden kann und in die Bewältigung wichtiger Herausforderungen wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Art für Europa sowie von internationaler Tragweite eingebunden wird;

11. regt an, das Mäzenatentum seitens der Arbeitgeber zu fördern;

12. verweist auf den wichtigen Beitrag, den die SVU bei der Schaffung von Möglichkeiten für Lernen und Wachstum, die Ausprägung und Förderung gesellschaftlicher Einstellungen, Berufsethik, bürgerschaftliches Engagement und die soziale Integration im Wege einer hochrangigen Interaktion mit der Gesellschaft leisten kann, sowie durch generationenübergreifende Maßnahmen wie gegenseitiges Mentoring und die Wissensvermittlung zwischen Alt und Jung; betont insbesondere den Beitrag, den die SVU leisten kann, wenn es darum geht, jungen Menschen Chancen und Möglichkeiten der Weiterentwicklung zu eröffnen;

13. unterstreicht, wie wichtig der Schutz der Menschenrechte im Zusammenhang mit den Beziehungen zu Drittländern ist;

14. begrüßt die europäische Regelung für die Vergabe von Zuschüssen zugunsten von SVU-Partnerschaften zwischen Unternehmen und anderen Akteuren, einschließlich Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen, als wichtigen Schritt zur Stärkung der Sichtbarkeit der SVU;

15. betont, dass sozial verantwortliches Investieren (SVI) als Teil des Prozesses der Umsetzung von sozial verantwortlichem Unternehmertum (SVU) bewirken sollte, dass bei Investitionsentscheidungen die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen des Investors mit sozialen, ökologischen, ethischen, kulturellen und bildungspolitischen Zielvorgaben verknüpft werden;

16. fordert die Mitgliedstaaten und die Union auf, bei ihrer SVU-Agenda zu bedenken, dass KMU aus der Kultur- und Kreativbranche durch Einbeziehung sozialer Erwägungen einen bedeutenden Einfluss auf den sozialen und den ökologischen Wandel ausüben und auch langfristige Lösungen zur Armutsbekämpfung herbeiführen können, indem sie neue Impulse auf dem Arbeitsmarkt setzen;

17. regt an, die Wirksamkeit bzw. die Gründe für die Unwirksamkeit verschiedener SVU-Strategien wissenschaftlich zu untersuchen;

18. fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechend der Entschließung vom 12. Juni 2012 zur Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU1 von Arbeitnehmern geleistete Freiwilligentätigkeit und von Arbeitgebern unterstützte Freiwilligentätigkeit auch im Rahmen der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu fördern und zu würdigen[1]; betont, dass Freiwilligentätigkeit in keiner Weise den Gehalts- und Arbeitsbedingungen der Angestellten abträglich sein sollte und das darauf zu achten ist, dass Freiwilligentätigkeit und bezahlte Arbeit einander ergänzen.

19. glaubt, dass Unternehmen im Bereich Medien und kulturelle Inhalte generell eine unternehmerische soziale Verantwortung dafür tragen, dass die Grundrechte der Nutzer geschützt werden, und ist der Auffassung, dass Selbst-Regulierung und „Deep Packet Inspection“ (tiefgreifende Paketanalyse) das Risiko bergen, dass Polizei- und Strafverfolgungsaufgaben in die Hände des Privatsektors (privater Akteure) gegeben werden;

20. fordert die Medienunternehmen auf, transparente journalistische Normen in ihre SVU-Politik zu integrieren, einschließlich der Garantie des Schutzes von Quellen und der Rechte von Personen, die auf Missstände hinweisen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Piotr Borys, Jean-Marie Cavada, Silvia Costa, Santiago Fisas Ayxela, Lorenzo Fontana, Mary Honeyball, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Emilio Menéndez del Valle, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marietje Schaake, Marco Scurria, Hannu Takkula, Helga Trüpel, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Iosif Matula, Raimon Obiols, Rui Tavares

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Leonardo Domenici

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.1.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

1

11

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Phil Bennion, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūtė, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Marije Cornelissen, Emer Costello, Andrea Cozzolino, Frédéric Daerden, Sari Essayah, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Ádám Kósa, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu, Andrea Zanoni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Georges Bach, Malika Benarab-Attou, Sergio Gutiérrez Prieto, Richard Howitt, Paul Murphy, Ria Oomen-Ruijten, Gabriele Zimmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jens Nilsson