BERICHT über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2011

21.3.2013 - (C7‑0274/2012 – 2012/2211(DEC))

Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Gerben-Jan Gerbrandy

Verfahren : 2012/2211(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0066/2013
Eingereichte Texte :
A7-0066/2013
Angenommene Texte :

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2011

(C7‑0274/2012 – 2012/2211(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2011,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2011 des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation, zusammen mit den Antworten des Gremiums[1],

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom of 12. Februar 2013 (05753/2013 – C7‑0041/2013),

–   gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[2], insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002[3] des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros[4], insbesondere Artikel 13,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5], insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0066/2013),

1.  erteilt dem Verwaltungsdirektor des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation Entlastung betreffend die Ausführung des Haushaltsplans des Gremiums für das Haushaltsjahr 2011;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Jahresabschluss 2011 des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2011

(C7‑0274/2012 – 2012/2211(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2011,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2011 des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation, zusammen mit den Antworten des Gremiums[6],

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom of 12. Februar 2013 (05753/2013 – C7‑0041/2013),

–   gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[7], insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002[8] des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros[9], und insbesondere Artikel 13,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[10], insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0066/2013),

1.  billigt den Jahresabschluss 2011 des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2011;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3. ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2011 sind

(C7‑0274/2012 – 2012/2211(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2011,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2011 des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation, zusammen mit den Antworten des Gremiums[11],

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2013 (05753/2013 – C7‑0041/2013),

–   gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[12], insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002[13] des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros[14], insbesondere Artikel 13,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[15], insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0066/2013),

A. in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation, (nachstehend „das Gremium“) für das Haushaltsjahr 2011 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

B.  in der Erwägung, dass das Büro des GEREK (nachstehend „das Büro“) gemäß dem einvernehmlich gefassten Beschluss 2010/349 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 31. Mai 2010 über den Sitz des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) [16] seinen Sitz in Riga (Lettland) hat; in der Erwägung, dass das Büro die Vereinbarung über den Sitz am 24. Februar 2011 unterzeichnet hat, im Laufe des Jahres 2011 seine vollständige Betriebsbereitschaft erlangte und am 12. September 2011 seine finanzielle Autonomie erhielt;

C. in der Erwägung, dass der Gesamthaushalt für das Haushaltsjahr 2011 des Gremiums 1 178 785,60 EUR, vollständig durch einen Beitrag der Union[17] finanziert wurde;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  weist darauf hin, dass sich der ursprüngliche Beitrag der Union zum Haushaltsplan 2011 des Büros auf 1 178 785,60 EUR belief; stellt fest, dass dies das erste Jahr war, in dem das Büro finanzielle Autonomie erlangte;

2.  nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass in dem vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Haushalt 2011 des Büros die Mittel nur nach Titeln und Kapiteln gegliedert waren, eine weitere Untergliederung in Artikel und Posten jedoch fehlte, und diese Situation daher im Widerspruch zum Grundsatz der Spezialität steht; nimmt die Antwort des Büros zur Kenntnis, sein Haushaltsplan für 2011 sei bereits nach Titeln und Kapiteln gegliedert;

3.  entnimmt den endgültigen Rechnungsabschlüssen des Büros, dass die Mittelbindungsrate 63,4 % betrug, und dass von den insgesamt verwalteten Mitteln 70,1 % ausgezahlt wurden (bzw. 44,5 % der verfügbaren Mittel);

Mittelübertragungen auf das folgende Haushalsjahr

4.  nimmt besorgt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof 21 Fälle im Gesamtwert von 94 120 Euro ermittelt hat, bei denen die auf das Jahr 2012 übertragenen Mittel keinen rechtlichen Verpflichtungen entsprachen, und dass diese Übertragungen folglich vorschriftswidrig waren;

5.  akzeptiert die Erklärung des Büros, aufgrund der Aufbauphase habe sich ein korrekter Voranschlag der Mittelübertragungen als schwierig erwiesen und nun sei eine engmaschige Überwachung des Haushaltsvollzugs eingeführt worden; nimmt die Bemerkung des Büros zur Kenntnis, Ende des Jahres 2012 würden Anweisungen erteilt und bei den Referaten entsprechende Daten erhoben, um die nicht verwendeten Mittelbindungen aufzuheben; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde mitzuteilen, ob dies erfolgt ist;

Normen für die interne Kontrolle

6.  macht das Büro auf die Bemerkung des Rechnungshofs aufmerksam, das Büro hätte noch nicht alle Normen für die interne Kontrolle (IKS) angenommen und umgesetzt; insbesondere fehlten ein zentrales Rechnungsregister und ein Ausnahmenverzeichnis;

7.  nimmt die Erklärung des Büros zur Kenntnis, im derzeitigen IKS-Umsetzungsplan seien die Umsetzungsfristen für verschiedene Normen für den Zeitraum zwischen November 2011 bis Januar 2013 festgelegt worden; stellt fest, dass das Rechnungsregister und das Ausnahmenverzeichnis seit dem 18. Juni 2012 bestehen und weitere Registrierungen im Jahr 2012 betreffen; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Erstellung der zugehörigen Verwaltungsanweisungen im Gange sei; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über die in diesem Bereich erzielten Fortschritte zu berichten;

Einstellungsverfahren

8.  nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, die Transparenz der Einstellungsverfahren müsse verbessert werden; nimmt die Antwort des Büros zur Kenntnis, es habe seine Leitlinien für die Einstellungsverfahren aktualisiert und darin den Feststellungen des Rechnungshofs Rechnung getragen; fordert das Büro auf, dieser Frage weiter nachzugehen und die Entlastungsbehörde von den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; vertritt die Auffassung, dass einige Bestimmungen des Beamtenstatuts möglicherweise eine erhebliche Verwaltungslast darstellen; fordert die Kommission daher auf, im Rahmen von Artikel 110 des Beamtenstatuts in Bezug auf die Agenturen eine gewisse Vereinfachung zu ermöglichen;

o

o         o

9.  verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom ... 2013[18] zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

19.3.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Zuzana Brzobohatá, Andrea Češková, Ryszard Czarnecki, Tamás Deutsch, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ingeborg Gräßle, Cătălin Sorin Ivan, Jan Mulder, Eva Ortiz Vilella, Monika Panayotova, Aldo Patriciello, Crescenzio Rivellini, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Bogusław Sonik, Bart Staes, Georgios Stavrakakis, Michael Theurer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Chris Davies, Derk Jan Eppink, Véronique Mathieu Houillon, Derek Vaughan

  • [1]  ABl. C 388 vom 15.12.2012, S. 8.
  • [2]  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [3]  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [4]  ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.
  • [5]  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
  • [6]  ABl. C 388 vom 15.12.2012, S. 8.
  • [7]  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [8]  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [9]  ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.
  • [10]  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
  • [11]  ABl. C 388 vom 15.12.2012, S. 8.
  • [12]  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [13]  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [14]  ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.
  • [15]  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
  • [16]  ABl. L 156 vom 23.6.2010, S. 12.
  • [17]  Jahresabschluss des Büros des GEREK 2011, S. 29.
  • [18]  Angenommene Texte, P7_TA-PROV(2013)…