BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

26.4.2013 - (COM(2012)0498 – C7‑0290/2012 – 2012/0236(COD)) - ***I

Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Diane Dodds


Verfahren : 2012/0236(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0146/2013
Eingereichte Texte :
A7-0146/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

(COM(2012)0498 – C7‑0290/2012 – 2012/0236(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0498),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0290/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2012[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0146/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Einige Mitgliedstaaten haben den Aufwand in den Bezugsjahren nach einer anderen Methode berechnet als die im Rahmen des Plans gemeldete Inanspruchnahme des Fischereiaufwands. So konnte ein höherer Aufwand eingesetzt werden, als mit dem Plan beabsichtigt wurde, was daher korrigiert werden sollte.

(2) Einige Mitgliedstaaten haben den Aufwand in den Bezugsjahren nach einer anderen Methode berechnet als die im Rahmen des Plans gemeldete Inanspruchnahme des Fischereiaufwands. So konnte ein höherer Aufwand eingesetzt werden, als mit dem Plan beabsichtigt wurde, was daher mittels der Vereinheitlichung der Methoden zur Berechnung des Aufwands zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten korrigiert werden sollte.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Durch Sicherstellung eines nachhaltigen Niveaus der fischereilichen Sterblichkeit, das sich auf wissenschaftliche Gutachten gründet, sollte eine Erholung der Fischbestände ermöglicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Entwicklung und Förderung von Maßnahmen und Anreizen zur Vermeidung unbeabsichtigter Fänge Priorität einräumen. Für die Umsetzung von Maßnahmen zur Einführung selektiver Fanggeräte sollte finanzielle Unterstützung gewährt werden.

Begründung

Andere Maßnahmen als die automatische Herabsetzung der TAC und des Fischereiaufwands sind der Verwirklichung der in diesem Plan gesetzten Ziele förderlich.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Angesichts des großen Umfangs von Kabeljaurückwürfen in der Zeit seit der Durchführung des Plans müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Rückwürfen treffen, indem sie unter anderem die Fangmöglichkeiten so auf die Schiffe aufteilen, dass Quoten und erwartete Fänge möglichst weit übereinstimmen.

(8) Angesichts des großen Umfangs von Kabeljaurückwürfen in der Zeit seit der Durchführung des Plans müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Minimierung und, soweit möglich, Vermeidung von Rückwürfen treffen, indem sie unter anderem die Fangmöglichkeiten so auf die Schiffe aufteilen, dass Quoten und erwartete Fänge möglichst weit übereinstimmen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Fischereiaufwand einer Gruppe von Schiffen berechnet als die Summe der Produkte aus dem Kapazitätswert jedes Schiffes in kW und der Anzahl der Tage, die es in einem der Gebiete nach Anhang I zugebracht hat. Ein Tag in einem Gebiet ist ein kontinuierlicher Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil davon), in dem sich ein Schiff in dem Gebiet und außerhalb des Hafens befindet.

1. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Fischereiaufwand einer Gruppe von Schiffen berechnet als die Summe der Produkte aus dem Kapazitätswert jedes Schiffes in kW und der Anzahl der Tage, die es in einem der Gebiete nach Anhang I zugebracht hat. Ein Tag in einem Gebiet ist ein kontinuierlicher Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil davon), in dem sich ein Schiff entweder in dem Gebiet und außerhalb des Hafens befindet oder sich gegebenenfalls seine Fanggeräte in dem Gebiet befinden.

Begründung

Im Zuge dieses Änderungsantrags können alternative Methoden zur Berechnung der Zeit auf See (Aufwandszeit für Kiemennetzfänger usw.) ausgearbeitet werden, mit denen ein stärkerer Anreiz zur Vermeidung von Kabeljaufängen geschaffen wird.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Zur Berechnung eines Tags in einem Gebiet verwenden die Mitgliedstaaten dasselbe Verfahren, nach dem sie auch den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausgangswert des Fischereiaufwands ermittelt haben.“

2. Zur Berechnung eines Tags in einem Gebiet verwenden die Mitgliedstaaten das Verfahren nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

Begründung

Dieser Verweis ermöglicht es, die Methode zur Überwachung des Fischereiaufwands, die in der Kontrollverordnung definiert ist, beizubehalten. Diese Methode muss im Rahmen der Änderung des Kabeljau-Plans nicht geändert werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a) In Artikel 8 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

 

„5a. Unbeschadet der Absätze 2, 3, 4 und 5 kann der Rat eine alternative TAC beschließen, wenn diese wissenschaftlichen Gutachten zufolge geeigneter ist, um die Ziele des Plans zu verwirklichen.“

Begründung

Im Zuge dieses Änderungsantrags könnte der Rat eine andere TAC in Fällen festlegen, in denen die strikte Befolgung des Bewirtschaftungsplans nicht zu einer Bestandserholung gemäß den Zielen des Plans führen würde. Für Nordsee-Kabeljau wurde z. B. 2013 gemäß dem Plan eine Senkung um 20 % empfohlen, obwohl der ICES eine allmähliche Erholung des Bestands festgestellt und in dem folgenden Gutachten erklärt hat, dass die Senkung nur zur Zunahme von Rückwürfen und nicht zu einer Verringerung der Sterblichkeit führen wird.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Artikel 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Artikel 9 erhält folgende Fassung:

(2) Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

„Artikel 9

Sonderverfahren für die Festsetzung der TAC

Sonderverfahren für die Festsetzung der TAC

1. Reichen die Daten nicht aus, um die TAC gemäß Artikel 7 festzusetzen, so werden die TAC für die Kabeljaubestände im Kattegat, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See in einer in einem wissenschaftlichen Gutachten vorgesehenen Höhe festgesetzt. Liegt die im wissenschaftlichen Gutachten vorgesehene Höhe der TAC um 20 % über den TAC des Vorjahres, so werden sie in einer Höhe festgesetzt, die um 20 % über den TAC des Vorjahres liegt, bzw. liegt die im wissenschaftlichen Gutachten vorgesehene Höhe der TAC um mehr als 25 % unter den TAC des Vorjahres, so werden sie in einer Höhe festgesetzt, die um 25 % unter den TAC des Vorjahres liegt.

1. Reichen die Daten nicht aus, um die TAC gemäß Artikel 7 festzusetzen, so werden die TAC für die Kabeljaubestände im Kattegat, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See in einer in einem wissenschaftlichen Gutachten vorgesehenen Höhe festgesetzt. Liegt die im wissenschaftlichen Gutachten vorgesehene Höhe der TAC um 20 % über den TAC des Vorjahres, so werden sie in einer Höhe festgesetzt, die um 20 % über den TAC des Vorjahres liegt, bzw. liegt die im wissenschaftlichen Gutachten vorgesehene Höhe der TAC um mehr als 20 % unter den TAC des Vorjahres, so werden sie in einer Höhe festgesetzt, die um 20 % unter den TAC des Vorjahres liegt.

2. Reichen die Daten nicht aus, um die TAC gemäß Artikel 1 festzusetzen, so werden die TAC für die Kabeljaubestände im Kattegat, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See wie folgt festgesetzt:

2. Abweichend von Absatz 1, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass es keine gezielte Fischerei geben sollte und dass

a) eine Reduzierung im Vergleich zur TAC des Vorjahres um 25 %,

i) die Beifänge weitestgehend eingeschränkt oder auf das vom ICES oder STEFC empfohlene Niveau verringert werden sollten, und/oder

oder, falls wissenschaftliche Gutachten dies empfehlen,

ii) der Kabeljaufang auf das vom ICES oder STEFC empfohlene Niveau verringert werden sollte,

b) eine Reduzierung um höchstens 25 % im Vergleich zu den TAC des Vorjahres zusammen mit anderen geeigneten Maßnahmen.

beschließt der Rat, im Folgejahr die TAC nicht jährlich anzupassen, sofern sich die festgesetzte TAC nur auf Beifänge bezieht.

3. Reichen die Daten nicht aus, um die TAC gemäß Artikel 8 festzusetzen, so werden die TAC für die Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal entsprechend den vorstehenden Absätzen 1 und 2 festgesetzt, es sei denn, Konsultationen mit Norwegen führen zu einer Einigung über eine andere Höhe der TAC.“

3. Reichen die Daten nicht aus, um die TAC gemäß Artikel 8 festzusetzen, so werden die TAC für die Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal entsprechend den vorstehenden Absätzen 1 und 2 festgesetzt, es sei denn, Konsultationen mit Norwegen führen zu einer Einigung über eine andere Höhe der TAC.“

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll ein Beitrag dazu geleistet werden, eine automatische Reduzierung zu vermeiden, wenn keine zuverlässigen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen. Obwohl diese Bestimmung ursprünglich nur unter außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung kommen sollte, ist sie im Laufe der Zeit zur Regel geworden., was bedeutet, dass die TACs für die betreffenden Gebiete daher beträchtlich verringert wurden und weitere automatische Reduzierungen faktisch zu einer Schließung der Kabeljaufischerei in den betreffenden Gebieten führen würden. Die wissenschaftliche Bewertung durch den STECF legt nahe, dass es zur Erreichung der Ziele des Kabeljau-Plans zweckmäßiger wäre, in einigen Fällen (beispielsweise bei Beifängen) mehr Flexibilität zuzulassen und der wissenschaftlichen Beratung von Fall zu Fall Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Um die fischereiliche Sterblichkeit auf einem nachhaltigen Niveau, das auf wissenschaftlichen Gutachten basiert, zu verwirklichen, wird auf eine allmähliche Vermeidung von Rückwürfen hingewirkt. Maßnahmen zur Einführung selektiver Fanggeräte und andere diesbezügliche Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten mit finanzieller Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds umgesetzt. Die Mitgliedstaaten konsultieren den relevanten regionalen Beirat sowie den ICES und/oder den STEFC und relevante Akteure zu den zu treffenden Maßnahmen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Artikel 11a – Absatz 1– Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können den Fischereiaufwand eines Schiffs während einer Fangreise von der Anrechnung auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand ausnehmen, wenn

1. Die Mitgliedstaaten können den Fischereiaufwand eines Schiffs während einer Fangreise ausnehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Begründung

Die partielle Ausnahme von dem Fischereiaufwand wäre im Zusammenhang mit gemischten Fischereien angemessen, da dort die Fischereifahrzeuge oft eine Quote für den Kabeljaufang besitzen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Artikel 11a – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c. das betreffende Schiff auf dieser Fangreise nur ein der Regelung unterliegendes Fanggerät an Bord führt und dieses Fanggerät in der Liste gemäß Absatz 2 aufgeführt ist.

c. das betreffende Schiff auf dieser Fangreise einen Typ der der Regelung unterliegenden Fanggeräte an Bord verwendet und dieses Fanggerät in der Liste gemäß Absatz 2 aufgeführt ist; führt das Schiff auf der Fangreise andere Fanggeräte mit, werden diese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufbewahrt;

Begründung

Die Formulierung ist ungenau und würde in ihrer jetzigen Form Schiffen das Mitführen sonstiger Geräte an Bord verbieten, die während der jeweiligen Fangreise für Fänge in einem anderen Gebiet oder anderer Arten erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Schiffe für den Falle des Ausfalls des jeweiligen Geräts Ersatzgeräte an Bord bereithalten. Auch sonstige Geräte, die für den Fang anderer Arten oder in anderen Gebieten notwendig sind, werden gewöhnlich an Bord aufbewahrt. Aus diesem Grund ist es wichtig zu präzisieren, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt an Bord des Schiffs nur ein Typ der der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden darf.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Artikel 11a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Auf der Grundlage der Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 übermitteln, erstellt der Rat im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten eine Liste der Gebiete außerhalb der Kabeljauverbreitung und eine Liste von Fanggeräten, deren technische Merkmale zu Fängen führen, bei denen der Kabeljau-Anteil am Gewicht der Gesamtfangmenge weniger als 1,5 % ausmacht.

2. Auf der Grundlage der Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 übermitteln, erstellt der Rat im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten eine Liste der Gebiete außerhalb der Kabeljauverbreitung und eine Liste von Fanggeräten, deren technische Merkmale zu Fängen führen, bei denen der Kabeljau-Anteil am Gewicht der Gesamtfangmenge weniger als 1,5 % ausmacht. Sobald ein Fanggerät oder ein Gebiet, dessen Zulassung von einem Mitgliedstaat beantragt worden ist, genehmigt worden ist, können es auch andere Mitgliedstaaten nutzen.

Begründung

Sobald der STEFC ein in Absatz 1 genanntes Fanggerät oder Gebiet genehmigt, sollten es alle Mitgliedstaaten nutzen können. Dies würde das gegenwärtige Genehmigungsverfahren, wonach jeder Mitgliedstaat eine Genehmigung für die Nutzung desselben Fanggeräts beantragen muss, erheblich beschleunigen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Artikel 11b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten beantragen ab dem [ein Jahr nach Annahme dieser Anpassung, konkretes Datum wird eingesetzt] die Anpassung des Ausgangswerts gemäß Absatz 1 bei der Kommission.

2. Die Mitgliedstaaten beantragen bis zum 31. Dezember jeden Jahres die Anpassung des Ausgangswerts gemäß Absatz 1 bei der Kommission.

Begründung

Der Ausgangswert sollte jährlich geändert werden, damit kontinuierlich Innovationen bei der Selektivität der Fanggeräte erfolgen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Artikel 11c – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wird Absatz 1 angewandt, so passen die Mitgliedstaaten den gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgesetzten höchstzulässigen Fischereiaufwand für die betreffende Aufwandsgruppe an, indem sie Aufwand in einer Höhe abziehen, die dem Aufwand des beteiligten Schiffs im Jahr vor seiner Ausnahme aus der Fischereiaufwandsregelung entspricht.

2. Wird Absatz 1 angewandt, so passen die Mitgliedstaaten den gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgesetzten höchstzulässigen Fischereiaufwand für die betreffende Aufwandsgruppe nach Maßgabe der ausführlichen Bestimmungen an, die gemäß Artikel 32 dieser Verordnung angenommen worden sind.

Begründung

Der neue Artikel 11c im Vorschlag der Kommission ist zu begrüßen, da die Überwachung des Fischereiaufwands im Fall von Fischereifahrzeugen, die an vollständig dokumentierten Fischereien teilnehmen, überflüssig ist, weil alle Kabeljaufänge auf die Quote angerechnet werden und die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt ist. Stattdessen sollte jedoch eine Senkung der Ausgangswerte des Fischereiaufwands empfohlen werden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 237/2010 der Kommission verwirklicht werden, d. h. der Ausgangswert für den Zeitraum 2004–2006 (oder 2005–2007) sollte um die Menge verringert werden, die die teilnehmenden Fischereifahrzeuge in diesem Zeitraum beigetragen haben.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Artikel 11c – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Übertragung von Quoten für Kabeljau an und von den Schiffen, die gemäß Absatz 1 von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind, ist verboten.

entfällt

Begründung

Das Risiko hinsichtlich eines Rückwurfs von Kabeljau durch Fischereifahrzeuge, die nicht an Projekten zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, besteht nur theoretisch. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Rückwürfe durch diese Fischereifahrzeuge zugenommen haben. Tatsächlich haben die Rückwürfe durch die in der Nordsee tätigen Fischereifahrzeuge während der Umsetzung des Wiederauffüllungsplans für Kabeljau abgenommen. Die vom STECF aufgestellte Hypothese wird also durch die gegenwärtig verfügbaren wissenschaftlichen Daten nicht bestätigt. Solange keine derartigen Belege vorliegen, sollten keine entsprechenden Vorschläge gemacht werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1342/200

Artikel 11d – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Übergangsmaßnahmen für Ausnahmen

Maßnahmen für zuvor eingeräumte Ausnahmen

Begründung

Die zuvor eingeräumten Ausnahmen dürfen nicht nur für eine Übergangszeit gelten; sie sollten während der gesamten Gültigkeitsdauer der Verordnung Anwendung finden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1342/200

Artikel 11d – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ausnahmen von der Fischereiaufwandsregelung, die bereits vor dem [konkretes Datum wird eingesetzt] in Kraft waren, gelten weiter, solange die Bedingungen, unter denen die Ausnahmen genehmigt wurden, weiter gelten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einschlägige Informationen, aus denen hervorgeht, dass diese Bedingungen weiter gelten.

Ausnahmen von der Fischereiaufwandsregelung, die bereits vor dem …* in Kraft waren, gelten weiter, solange die Bedingungen, unter denen die Ausnahmen genehmigt wurden, weiter gelten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einschlägige Informationen, aus denen hervorgeht, dass diese Bedingungen weiter gelten.

 

______________

 

*ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Begründung

Es sollte das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 a

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

‘4. Bei aggregierten Aufwandsgruppen, deren Anteil an den nach Absatz 3 Buchstabe d ermittelten kumulierten Fängen 20 % oder mehr beträgt, ist eine jährliche Anpassung vorzunehmen. Der höchstzulässige Fischereiaufwand der betreffenden Gruppen wird wie folgt bestimmt:

‘4. Bei aggregierten Aufwandsgruppen, deren Anteil an den nach Absatz 3 Buchstabe d ermittelten kumulierten Fängen 20 % oder mehr beträgt, ist eine jährliche Anpassung vorzunehmen. Der höchstzulässige Fischereiaufwand der betreffenden Gruppen wird wie folgt bestimmt:

a) gilt Artikel 7 oder 8, so wird der Ausgangswert um denselben Prozentsatz angepasst, der in diesen Artikeln für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt ist;

a) gilt Artikel 7 oder 8, so wird der Ausgangswert um denselben Prozentsatz angepasst, der in diesen Artikeln für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt ist;

b) gilt Artikel 9 Absatz 1, so wird der Fischereiaufwand um denselben Prozentsatz angepasst wie die TAC im Vergleich zum Vorjahr;

b) gilt Artikel 9, so wird der Fischereiaufwand um denselben Prozentsatz angepasst wie die TAC im Vergleich zum Vorjahr.“

c) gilt Artikel 9 Absatz 2, so wird eine Reduzierung von höchstens 25 % gegenüber dem höchstzulässigen Fischereiaufwand für die betreffenden Aufwandsgruppen im Vorjahr zusammen mit anderen geeigneten Maßnahmen angewandt.“

 

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist erforderlich, um angesichts der zuvor vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 9 für Kohärenz zu sorgen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1342/200

Artikel 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 3a

 

Um die fischereiliche Sterblichkeit auf einem nachhaltigen Niveau, das auf wissenschaftlichen Gutachten basiert, zu verwirklichen, wird auf eine allmähliche Vermeidung von Rückwürfen hingewirkt. Maßnahmen zur Einführung selektiver Fanggeräte und andere diesbezügliche Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten mit finanzieller Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds umgesetzt. Die Mitgliedstaaten konsultieren den relevanten regionalen Beirat sowie den ICES und/oder den STEFC und relevante Akteure zu den zu treffenden Maßnahmen.“

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1342/200

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Geht aus wissenschaftlichen Daten hervor, dass mehr als 10 % der gesamten Kabeljaufänge einer bestimmten Aufwandsgruppe aus Rückwürfen bestehen, oder stimmt die Quotenzuteilung nicht mit den erwarteten Fängen überein und führt voraussichtlich zu Kabeljau-Rückwürfen, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich Maßnahmen, um Kabeljau-Rückwürfe zu minimieren.

5. Geht aus wissenschaftlichen Daten hervor, dass es bei Einsatz eines bestimmten Fanggeräts während des gesamten Bewirtschaftungszeitraums zu erheblichen Rückwürfen von Kabeljau kommt, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich Maßnahmen, um Kabeljau-Rückwürfe zu minimieren.

Begründung

Ein Anteil von 10 Prozent ist nicht repräsentativ für den tatsächlichen Beitrag eines Fanggeräts zur fischereilichen Sterblichkeit von Kabeljau. Die für Westschottland auf null festgesetzte TAC könnte zu einer erheblichen Rückwurfrate bei einer gleichzeitig geringen Fangmenge führen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1342/200

Artikel 16 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) In Artikel 16 Absatz 3 entfällt die Formulierung „im Jahr 2009“ an der Stelle, an der sie zum ersten Mal auftritt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag verschafft den Mitgliedstaaten die Flexibilität, geographische Entwicklungen in den Fischereien, die nicht auf Kabeljau fischen, anzupassen. Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem in ihrer Begründung genannten Ziel der Kommission, den Plan flexibler zu gestalten.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Sind die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand abgibt, niedriger als die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand empfängt, so wendet der Mitgliedstaat auf den Betrag des Aufwands der Aufwand empfangenden Fangerätegruppe einen Berichtigungsfaktor an, so dass ein Ausgleich für die höheren Einheitsfänge der zuletzt genannten Fanggerätegruppe geschaffen wird. Die Mitgliedstaaten führen diese Anpassung nicht durch, wenn sie rechtfertigen können, dass die Übertragung mit dem Ziel durchgeführt wird, Kabeljaufänge zu vermeiden, oder im Rahmen von Maßnahmen zur Begrenzung von Rückwürfen, die mit der Einhaltung der europäischen Vorschriften über den Einsatz von Fanggeräten im Zusammenhang stehen.“

Begründung

Das Ziel der gegenwärtig geltenden Maßnahme besteht darin, einen konstanten Aufwand zwischen den verschiedenen Fanggeräten sicherzustellen. Dies ist überholt und widerspricht den gegenwärtigen Zielen, die auf die Förderung von Selektivität ausgerichtet sind. Es hat zur Folge, dass beispielsweise die Auswahl von Netzen mit größeren Maschen und der darauf folgende Wechsel in eine andere Fanggerätegruppe zur Herabsetzung des Aufwandsbetrags eines Schiffes führen können. Daher sollten diese Schiffe die Möglichkeit erhalten, ihren Fischereiaufwand zu übertragen, ohne abgeschreckt und bestraft zu werden.

  • [1]  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 125.

BEGRÜNDUNG

Aufgrund der von den für die Fischerei zuständigen Ministern am 18. Dezember 2012 getroffenen Beschlüsse dürfte sich die Anpassung des Langfristigen Plans für die Kabeljaubestände in dieser Reihe von Initiativen zu einer äußerst umstrittenen Angelegenheit entwickeln, zumal diese unter das ordentliche Gesetzgebungsverfahren fällt. Das Parlament und die Kommission haben in diesem Zusammenhang bereits vor Gericht Klage gegen den Rat eingereicht: somit erübrigt es sich, die Argumente weiter auszuführen.

Die Verordnung 1342/2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände wurde am 18. Dezember 2008 veröffentlicht. Der vorgelegte Plan war ein entscheidender Fortschritt im Rahmen der Bemühungen, die Kabeljaubestände in den nördlichen Gewässern wieder aufzufüllen. Drei Jahre nach seiner Umsetzung überprüfte der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) den Plan und veröffentlichte seine Bewertung der mehrjährigen Pläne für Kabeljau in der Irischen See, im Kattegat, in der Nordsee und in den Gewässern westlich von Schottland im Anschluss an seine Plenarsitzung vom Juli 2011 in Kopenhagen. Der STECF räumte zwar ein, nach einer nur dreijährigen Anwendung des Plans sei es verfrüht, Schlussfolgerungen zu den mittelfristigen Auswirkungen zu ziehen, er stellte jedoch fest, der gegenwärtige Plan werde dem Ziel der Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit nicht gerecht, abgesehen davon, dass es in vielen Bereichen an der Unterstützung der Beteiligten mangele. Ein Plan, der von den Beteiligten unterstützt wird, habe mehr Chancen auf Erfolg, weil die Mitwirkung der Beteiligten notwendig sei, um zum Erfolg beizutragen. Werde der Plan unterstützt, führe dies theoretisch auch dazu, dass die Beteiligten zu ihrer Verantwortung stünden, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Werde der Plan unterstützt, führe dies theoretisch auch dazu, dass die Beteiligten zu ihrer Verantwortung stünden, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

Bei der Entscheidung, wie wir in Bezug auf die Änderung des Kabeljauplans vorgehen sollen, müssen wir die Ansichten der Wissenschaft berücksichtigen, die, wie bereits erwähnt, der Auffassung ist, dass der gegenwärtige Plan seiner Zielsetzung nicht gerecht wird. Die Beteiligten würden dem zustimmen. Mit den Änderungsanträgen zum Vorschlag der Kommission soll das Ziel, die Kabeljaubestände wieder aufzufüllen, erreicht und gleichzeitig die Beteiligung der Akteure sichergestellt werden.

Die Entwicklung eines neuen langfristigen Plans für die Kabeljaubestände wird von vielen als Übergangslösung betrachtet; Ziel ist es, diesen Plan durch Pläne für gemischte Fischereien oder Pläne für mehrere Arten zu ersetzen, da die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die zur Ausarbeitung solcher Pläne erforderlich sind, fortschreiten. Diese sind jedoch in den einzelnen Bereichen unterschiedlich, und der Zeitplan für den Übergang zu Plänen in allen Bereichen, die vom Kabeljauplan erfasst werden, ist nach wie vor ungenau. Daher ist es nach wie vor dringend notwendig, Fortschritte zu machen und den gegenwärtigen Plan zu verbessern.

Auf einem vor kurzem abgehaltenen Treffen zwischen dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) und den Interessenträgern wurde darauf verwiesen, dass der Fischereiaufwand, nachdem er 70 Jahre lang zugenommen bzw. sich stabilisiert hat, in den letzten fünf bis sechs Jahren zurückgegangen ist. Dies hat die Aussichten für einige Kabeljaubestände bereits verbessert. Der ICES hat festgestellt, dass die Sterblichkeit bei den Kabeljaubeständen insgesamt zurückgeht; diese Tendenz muss verstärkt vorangetrieben werden, während der Kabeljau gleichzeitig von der Fischereitätigkeit abgekoppelt werden muss, bei der Kabeljau nur in geringem Maße oder gar nicht gefangen wird.

Mit den zum Vorschlag der Kommission vom 12. September 2012 eingereichten Änderungsanträgen sollen die bereits von der Kommission vorgeschlagenen Verbesserungen noch weiter verstärkt werden. Die Änderungsanträge 3 und 10 beziehen sich auf Artikel 9 und 12 der Verordnung.

Mithilfe dieser Änderungsanträge soll die Zusammenarbeit zwischen Fischereiexperten und Wirtschaft verstärkt und ausgeweitet werden. In mehreren Fischereigebieten, in denen Kabeljau eine Rolle spielt, wurden bereits erfolgreiche Projekte durchgeführt. Mit diesen Projekten wurde versucht, die Kabeljaufänge und die Beifänge zu reduzieren, während gleichzeitig die nachhaltige Befischung bestimmter Arten aufrechterhalten werden sollte. Dies ist eine Situation, bei der alle Beteiligten profitieren.

Es sei besonders auf Änderungsantrag 6 verwiesen. Es ist versteht sich von selbst, dass Bereiche oder Fanggeräte, die nach den Erkenntnissen eines Mitgliedstaats im Rahmen des STECF-Verfahrens technische Merkmale aufweisen, mit denen der Kabeljau-Anteil am Gewicht der Gesamtfangmenge weniger als 1,5 % ausmacht, auch von anderen Mitgliedstaaten genutzt werden sollen, die an dieser Fischerei beteiligt sind. Das würde das Verfahren für alle Beteiligten vereinfachen.

Wenn es darum geht, die Kabeljaubeifänge als Prozentsatz zu messen, ist sich die Berichterstatterin des Gefühls bewusst, ein solches Vorgehen sei unzureichend. Leider haben die Experten bisher keine Alternative vorgelegt, mit denen das Ziel, beim Befischen mehrerer Arten Anreize für minimale Kabeljaubeifänge zu setzen, sichergestellt werden könnte.

Die Auslegung der geltenden Verordnung durch einige Mitgliedstaaten steht hiermit in Zusammenhang. In Gesprächen mit der Kommission wird dazu geraten, die Verordnung flexibel zu handhaben, damit Fischereifahrzeuge vom STECF zugelassene Fanggeräte benutzen dürfen, ohne dass eine Überwachung des Fischereiaufwands erfolgt, wenn diese Fanggeräte einen Tag lang oder für die Dauer eines Bewirtschaftungszeitraums von bis zu 12 Monaten eingesetzt werden. Eine solche Flexibilität ist wichtig, damit die Fischereifahrzeuge einen Anreiz haben, derartige Fanggeräte auch tatsächlich einzusetzen. In manchen Fällen wurde diese Flexibilität weder anerkannt noch genutzt. Es ist wichtig, solche Empfehlungen ausdrücklich zu erwähnen.

In Bezug auf die Änderungsanträge 8 und 9 über vollständig dokumentierte Fischerei: Dort, wo solche Projekte durchgeführt wurden, waren sie erfolgreich. Daher sollte die Möglichkeit, solche Initiativen und Varianten durchzuführen, gefördert werden.

Dieser Bericht bezieht sich auf die bereits erzielten Fortschritte; darüber hinaus soll die Verordnung noch weiter verbessert werden, damit das in dieser Verordnung festgelegte Ziel erreicht wird.

VERFAHREN

Titel

Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0498 – C7-0290/2012 – 2012/0236(COD)

Datum der Konsultation des EP

12.9.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

22.10.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

22.10.2012

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

11.10.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Diane Dodds

9.10.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

6.11.2012

28.11.2012

19.2.2013

 

Datum der Annahme

23.4.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Antonello Antinoro, Kriton Arsenis, Chris Davies, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Ian Hudghton, Werner Kuhn, Jean-Marie Le Pen, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Maria do Céu Patrão Neves, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Isabelle Thomas, Nils Torvalds, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ole Christensen, Jean Louis Cottigny, Diane Dodds, Barbara Matera, Gesine Meissner, Mario Pirillo, Nikolaos Salavrakos

Datum der Einreichung

26.4.2013