BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

8.10.2013 - (COM(2013)0102 – C7‑0047/2013 – 2013/0062(COD)) - ***I

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Sari Essayah


Verfahren : 2013/0062(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0319/2013
Eingereichte Texte :
A7-0319/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

(COM(2013)0102 – C7‑0047/2013 – 2013/0062(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0102),

–   gestützt auf die Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen die Kommission dem Parlament den Vorschlag unterbreitet hat (C7‑0047/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. April 2013[1],

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0319/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Gemäß Artikel 153 des Vertrags können das Europäische Parlament und der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer fördern. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(1) Gemäß Artikel 153 des Vertrags können das Europäische Parlament und der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer fördern. Diese Richtlinien sollen verhindern, dass die Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen behindert und deren Potenzial, Arbeitsplätze zu schaffen, ausgebremst wird. Gute Gesundheits- und Sicherheitsnormen sollten nicht als Einschränkungen betrachtet werden, da sie Grundrechte darstellen und ohne Ausnahme in allen Bereichen des Arbeitsmarkts und allen Arten von Unternehmen unabhängig von deren Größe Anwendung finden sollten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Änderungen sind notwendig, um die Wirksamkeit der oben genannten Richtlinien zu gewährleisten.

(5) Die Änderungen sind notwendig, um die Wirksamkeit der in Erwägungsgrund 4 genannten fünf Richtlinien zu gewährleisten. Sie wirken sich jedoch nicht auf den Geltungsbereich dieser Richtlinien oder das darin vorgesehene Schutzniveau für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Da die technische Entwicklung beständig voranschreitet, sollten die fünf Richtlinien aber regelmäßig überprüft werden, damit die Rechtsvorschriften kohärent sind und an Arbeitsplätzen, an denen gefährliche Chemikalien und Gemische gehandhabt werden, auf einem entsprechenden Niveau für Sicherheit und Gesundheitsschutz gesorgt ist. Weitere Aufmerksamkeit sollte Arbeitnehmern in Berufen gewidmet werden, bei denen sie Tag für Tag und oft ohne angemessene Schutzvorkehrungen mit Stoffen und Gemischen in Kontakt kommen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Gemäß Artikel 154 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner zu der Frage gehört, wie eine Unionsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.

(7) Gemäß Artikel 154 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner zu der Frage gehört, wie eine Unionsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte, und die Sozialpartner haben darauf hingewiesen, dass erläuternde Anleitungen, insbesondere für KMU, nützlich wären.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Richtlinie 92/58/EWG

Anhang III – Abschnitt 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Behälter, die bei der Arbeit für Chemikalien oder Gemische verwendet werden, die nach den Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung als gefährlich in eine der Gefahrenklassen oder -kategorien 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12. 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F, 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10 eingestuft werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe oder Gemische verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Gemische enthalten, müssen mit geeigneten Piktogrammen nach der genannten Verordnung gekennzeichnet sein.

1. Behälter, die bei der Arbeit für Chemikalien oder Gemische verwendet werden, die nach den Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung als gefährlich in eine der Gefahrenklassen oder -kategorien 2.1 bis 2.16, 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10 eingestuft werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe oder Gemische verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Gemische enthalten, müssen mit geeigneten Piktogrammen nach der genannten Verordnung gekennzeichnet sein.

 

Der erste Absatz gilt weder für Behälter, die bei der Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden, noch für Behälter, deren Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, dass angemessene alternative Maßnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- und/oder Ausbildungsmaßnahmen, durch die dasselbe Maß an Schutz sichergestellt ist.

 

Die Kennzeichnung nach Absatz 1 kann

 

– durch Warnzeichen nach Anhang II ersetzt werden, wobei dasselbe Piktogramm oder Symbol zu verwenden ist,

 

– durch zusätzliche Informationen, zum Beispiel den Namen und/oder die Formel des gefährlichen Stoffes oder Gemisches sowie genauen Angaben über die Gefahr ergänzt werden,

 

– für den Transport von Behältern am Arbeitsplatz durch Zeichen ergänzt oder ersetzt werden, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Union verwendet werden.

Begründung

Alle Elemente der Kennzeichnung, wie GHS-Piktogramme, die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für die einzelnen Klassen und Kategorien angegeben sind, sollten mit aufgenommen werden. Offenbar wurden die Absätze 2 und 3 im Vorschlag der Kommission versehentlich vergessen. Mit der Änderung werden die Absätze wieder aufgenommen und die Terminologie angepasst. Statt „Zubereitungen“ wird der Begriff „Gemische“ und statt „Gemeinschaft“ der Begriff „Union“ verwendet.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2

Richtlinie 92/85/EWG

Anhang I – Abschnitt A – Nummer 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) chemische Agenzien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogen der Kategorien 1A, 1B, als keimzellmutagen der Kategorien 1A oder 1B, als reproduktionstoxisch der Kategorien 1A oder 1B oder als reproduktionstoxisch mit Wirkungen auf oder über die Laktation gekennzeichnet sind, sofern sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind;

a) chemische Agenzien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogen der Kategorien 1A, 1B, als keimzellmutagen der Kategorien 1A oder 1B, als reproduktionstoxisch der Kategorien 1A oder 1B oder als reproduktionstoxisch mit Wirkungen auf oder über die Laktation eingestuft wurden, sofern sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind;

Begründung

Bevor Chemikalien ihrer Kategorie entsprechend gekennzeichnet werden, sollten sie in diese Kategorie eingestuft worden sein.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 94/33/EG

Anhang – Abschnitt I – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Ätzwirkung auf die Haut, Kategorien 1A, 1B, 1C

– Ätzwirkung auf die Haut, Unterkategorien 1A, 1B, 1C

Begründung

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 handelt es sich hierbei um Unterkategorien.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 94/33/EG

Anhang – Abschnitt I – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– explosive Stoffe, Kategorie „instabil, explosiv“, oder Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5

– explosive Stoffe, Kategorie „instabil, explosiv“, oder Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4., 1.5

Begründung

Es besteht kein Grund, die Unterklasse 1.4. auszuschließen. Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 94/33/EG sollten junge Menschen vor „Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können“, geschützt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 94/33/EG

Anhang – Abschnitt I – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen A, B

Begründung

Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 94/33/EG sollten junge Menschen vor „Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können“, geschützt werden. Gemäß dem Verweis in Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG (giftig, ätzend oder explosiv) können selbstzersetzliche Stoffe der Typen A und B nach Anhang I Nummer 2.8.3. der Verordnung eine Explosion hervorrufen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 94/33/EG

Anhang – Abschnitt I – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Organische Peroxide, Typ A oder B

Begründung

Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 94/33/EG sollten junge Menschen vor „Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können“, geschützt werden. Gemäß dem Verweis in Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG (giftig, ätzend oder explosiv) können organische Peroxide nach Anhang I Nummer 2.15.3. der Verordnung eine Explosion hervorrufen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 94/33/EG

Anhang – Abschnitt I – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 1

– spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorien 1, 2

Begründung

Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 94/33/EG sollten junge Menschen vor „Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können“, geschützt werden. Gemäß dem Verweis in Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG (giftig, ätzend oder explosiv) kann die spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) bei Kategorie 2 nach Anhang I Nummer 3.9.2. der Verordnung stark sein.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 94/33/EG

Anhang – Abschnitt I – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– sensibilisierend für die Atemwege, Kategorie 1

– sensibilisierend für die Atemwege, Kategorien 1A, 1B

Begründung

Zur Anpassung an den Wortlaut des Kommissionsvorschlags.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 94/33/EG

Anhang – Abschnitt I – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– hautsensibilisierend, Kategorie 1

– hautsensibilisierend, Kategorien 1A, 1B

Begründung

Zur Anpassung an den Wortlaut des Kommissionsvorschlags.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 98/24/EG

Artikel 2 – Buchstabe b – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für die Einstufung in eine der Gefahrenklassen oder -kategorien 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F, 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10 erfüllen; dies gilt unabhängig davon, ob der chemische Arbeitsstoff unter dieser Verordnung eingestuft ist.

i) alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für die Einstufung in eine der Gefahrenklassen oder -kategorien 2.1 bis 2.4, 2.6 bis 2.15 Typen A bis F, 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10 erfüllen; dies gilt unabhängig davon, ob der chemische Arbeitsstoff unter dieser Verordnung eingestuft ist.

Begründung

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 können selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (2.8), Typ C, D, E, F, bei Erhitzung einen Brand hervorrufen, und oxidierend wirkende Flüssigkeiten (2.13), Kategorie 3, sowie oxidierend wirkende Feststoffe (2.14), Kategorie 3, können brandbeschleunigend wirken – sie sollten also in die Liste der gefährlichen chemischen Stoffe aufgenommen werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 1 – Buchstabe c

Richtlinie 98/24/EG

Artikel 2 – Buchstabe b – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als „gefährlich“ nach der Ziffer i nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ein Risiko darstellen können; dies gilt auch für alle chemischen Arbeitsstoffe, denen im Rahmen des Artikels 3 ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde.

Betrifft nicht die deutsche Fassung

Begründung

In der Richtlinie 98/24/EG wird auf die physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften Bezug genommen. (Das ist in der deutschen Fassung bereits der Fall.)

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2004/37/EG

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Artikel 4 Absatz 1 wird der Begriff „Zubereitung“ durch den Begriff „Gemisch“ ersetzt.

Begründung

In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird anstelle des Begriffs „Zubereitung“ durchgehend der Begriff „Gemisch“ verwendet.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 2004/37/EG

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) In Artikel 5 Absatz 2 wird der Begriff „Zubereitung“ durch den Begriff „Gemisch“ ersetzt.

Begründung

In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird anstelle des Begriffs „Zubereitung“ durchgehend der Begriff „Gemisch“ verwendet.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Nummer 2 c (neu)

Richtlinie 2004/37/EG

Artikel 6 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) In Artikel 6 Buchstabe b wird der Begriff „Zubereitung“ durch den Begriff „Gemisch“ ersetzt.

Begründung

In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird anstelle des Begriffs „Zubereitung“ durchgehend der Begriff „Gemisch“ verwendet.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Nummer 2 d (neu)

Richtlinie 2004/37/EG

Anhang I – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d) In der Überschrift von Anhang I wird der Begriff „Zubereitung“ durch den Begriff „Gemisch“ ersetzt.

Begründung

In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird anstelle des Begriffs „Zubereitung“ durchgehend der Begriff „Gemisch“ verwendet.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am […] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(1) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens bis zum 1. Juni 2015 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Begründung

Nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden „[b]is zum 1. Juni 2015 […] Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt“. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte dieses Datum beibehalten werden.

  • [1]  ABl. C 0 vom 0.0.0000, S. 0. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) werden die geltenden Rechtsvorschriften der EU an das GHS angepasst. Das GHS ist das System der Vereinten Nationen, das eingeführt wurde, damit gefährliche chemische Stoffe als solche erkannt und die Anwender durch standardisierte Symbole und Warnhinweise auf den Verpackungen sowie durch Sicherheitsdatenblätter über die mit diesen Stoffen verbundenen Gefahren informiert werden. Nach Annahme der CLP-Verordnung mussten die fünf Richtlinien (92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG, 98/24/EG und 2004/37/EG) durch Aufnahme von Verweisen auf die EU-Rechtsvorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen technisch angepasst werden.

Die Anpassung der Verweise und der Terminologie der fünf Richtlinien an die CLP-Verordnung zieht keine Änderung des in diesen Richtlinien vorgesehenen Geltungsbereichs oder Schutzniveaus nach sich – im Übrigen sollte von solchen Änderungen in der gegenwärtigen Phase Abstand genommen werden. Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen an den fünf Richtlinien sind also rein technischer Art, und ebenso verhält es sich mit den Änderungen im Rahmen dieses Berichtsentwurfs. Da die technische Entwicklung beständig voranschreitet, versteht sich jedoch von selbst, dass die fünf Richtlinien möglichst bald wieder überprüft werden sollten, damit die Rechtsvorschriften kohärent sind und an Arbeitsplätzen, an denen gefährliche Chemikalien und Gemische gehandhabt werden, auf einem entsprechenden Niveau für Arbeitsschutz gesorgt ist.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0102 – C7-0047/2013 – 2013/0062(COD)

Datum der Konsultation des EP

26.2.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

12.3.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

12.3.2013

ITRE

12.3.2013

IMCO

12.3.2013

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

21.3.2013

ITRE

18.3.2013

IMCO

24.4.2013

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Sari Essayah

17.4.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

19.6.2013

25.9.2013

 

 

Datum der Annahme

26.9.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūtė, Philippe Boulland, David Casa, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Minodora Cliveti, Emer Costello, Frédéric Daerden, Sari Essayah, Richard Falbr, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jean Lambert, Verónica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Csaba Őry, Sylvana Rapti, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Ruža Tomašić, Traian Ungureanu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Françoise Castex, Philippe De Backer, Liisa Jaakonsaari, Anthea McIntyre, Ria Oomen-Ruijten, Evelyn Regner, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Tatjana Ždanoka

Datum der Einreichung

8.10.2013