BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
8.10.2013 - (COM(2013)0102 – C7‑0047/2013 – 2013/0062(COD)) - ***I
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Sari Essayah
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
(COM(2013)0102 – C7‑0047/2013 – 2013/0062(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0102),
– gestützt auf die Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen die Kommission dem Parlament den Vorschlag unterbreitet hat (C7‑0047/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. April 2013[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0319/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(1) Gemäß Artikel 153 des Vertrags können das Europäische Parlament und der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer fördern. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. |
(1) Gemäß Artikel 153 des Vertrags können das Europäische Parlament und der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer fördern. Diese Richtlinien sollen verhindern, dass die Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen behindert und deren Potenzial, Arbeitsplätze zu schaffen, ausgebremst wird. Gute Gesundheits- und Sicherheitsnormen sollten nicht als Einschränkungen betrachtet werden, da sie Grundrechte darstellen und ohne Ausnahme in allen Bereichen des Arbeitsmarkts und allen Arten von Unternehmen unabhängig von deren Größe Anwendung finden sollten. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(5) Die Änderungen sind notwendig, um die Wirksamkeit der oben genannten Richtlinien zu gewährleisten. |
(5) Die Änderungen sind notwendig, um die Wirksamkeit der in Erwägungsgrund 4 genannten fünf Richtlinien zu gewährleisten. Sie wirken sich jedoch nicht auf den Geltungsbereich dieser Richtlinien oder das darin vorgesehene Schutzniveau für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Da die technische Entwicklung beständig voranschreitet, sollten die fünf Richtlinien aber regelmäßig überprüft werden, damit die Rechtsvorschriften kohärent sind und an Arbeitsplätzen, an denen gefährliche Chemikalien und Gemische gehandhabt werden, auf einem entsprechenden Niveau für Sicherheit und Gesundheitsschutz gesorgt ist. Weitere Aufmerksamkeit sollte Arbeitnehmern in Berufen gewidmet werden, bei denen sie Tag für Tag und oft ohne angemessene Schutzvorkehrungen mit Stoffen und Gemischen in Kontakt kommen. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(7) Gemäß Artikel 154 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner zu der Frage gehört, wie eine Unionsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. |
(7) Gemäß Artikel 154 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner zu der Frage gehört, wie eine Unionsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte, und die Sozialpartner haben darauf hingewiesen, dass erläuternde Anleitungen, insbesondere für KMU, nützlich wären. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 92/58/EWG Anhang III – Abschnitt 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Alle Elemente der Kennzeichnung, wie GHS-Piktogramme, die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für die einzelnen Klassen und Kategorien angegeben sind, sollten mit aufgenommen werden. Offenbar wurden die Absätze 2 und 3 im Vorschlag der Kommission versehentlich vergessen. Mit der Änderung werden die Absätze wieder aufgenommen und die Terminologie angepasst. Statt „Zubereitungen“ wird der Begriff „Gemische“ und statt „Gemeinschaft“ der Begriff „Union“ verwendet. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 Richtlinie 92/85/EWG Anhang I – Abschnitt A – Nummer 3 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Bevor Chemikalien ihrer Kategorie entsprechend gekennzeichnet werden, sollten sie in diese Kategorie eingestuft worden sein. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a Richtlinie 94/33/EG Anhang – Abschnitt I – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 handelt es sich hierbei um Unterkategorien. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a Richtlinie 94/33/EG Anhang – Abschnitt I – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Es besteht kein Grund, die Unterklasse 1.4. auszuschließen. Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 94/33/EG sollten junge Menschen vor „Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können“, geschützt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a Richtlinie 94/33/EG Anhang – Abschnitt I – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 94/33/EG sollten junge Menschen vor „Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können“, geschützt werden. Gemäß dem Verweis in Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG (giftig, ätzend oder explosiv) können selbstzersetzliche Stoffe der Typen A und B nach Anhang I Nummer 2.8.3. der Verordnung eine Explosion hervorrufen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a Richtlinie 94/33/EG Anhang – Abschnitt I – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 94/33/EG sollten junge Menschen vor „Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können“, geschützt werden. Gemäß dem Verweis in Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG (giftig, ätzend oder explosiv) können organische Peroxide nach Anhang I Nummer 2.15.3. der Verordnung eine Explosion hervorrufen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a Richtlinie 94/33/EG Anhang – Abschnitt I – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 7 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 94/33/EG sollten junge Menschen vor „Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können“, geschützt werden. Gemäß dem Verweis in Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG (giftig, ätzend oder explosiv) kann die spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) bei Kategorie 2 nach Anhang I Nummer 3.9.2. der Verordnung stark sein. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a Richtlinie 94/33/EG Anhang – Abschnitt I – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 8 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Zur Anpassung an den Wortlaut des Kommissionsvorschlags. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a Richtlinie 94/33/EG Anhang – Abschnitt I – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 9 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Zur Anpassung an den Wortlaut des Kommissionsvorschlags. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Nummer 1 – Buchstabe a Richtlinie 98/24/EG Artikel 2 – Buchstabe b – Ziffer i | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 können selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (2.8), Typ C, D, E, F, bei Erhitzung einen Brand hervorrufen, und oxidierend wirkende Flüssigkeiten (2.13), Kategorie 3, sowie oxidierend wirkende Feststoffe (2.14), Kategorie 3, können brandbeschleunigend wirken – sie sollten also in die Liste der gefährlichen chemischen Stoffe aufgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Nummer 1 – Buchstabe c Richtlinie 98/24/EG Artikel 2 – Buchstabe b – Ziffer iii | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
In der Richtlinie 98/24/EG wird auf die physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften Bezug genommen. (Das ist in der deutschen Fassung bereits der Fall.) | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2004/37/EG Artikel 4 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird anstelle des Begriffs „Zubereitung“ durchgehend der Begriff „Gemisch“ verwendet. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Nummer 2 b (neu) Richtlinie 2004/37/EG Artikel 5 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird anstelle des Begriffs „Zubereitung“ durchgehend der Begriff „Gemisch“ verwendet. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Nummer 2 c (neu) Richtlinie 2004/37/EG Artikel 6 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird anstelle des Begriffs „Zubereitung“ durchgehend der Begriff „Gemisch“ verwendet. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Nummer 2 d (neu) Richtlinie 2004/37/EG Anhang I – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird anstelle des Begriffs „Zubereitung“ durchgehend der Begriff „Gemisch“ verwendet. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am […] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
(1) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens bis zum 1. Juni 2015 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden „[b]is zum 1. Juni 2015 […] Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt“. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte dieses Datum beibehalten werden. |
- [1] ABl. C 0 vom 0.0.0000, S. 0. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) werden die geltenden Rechtsvorschriften der EU an das GHS angepasst. Das GHS ist das System der Vereinten Nationen, das eingeführt wurde, damit gefährliche chemische Stoffe als solche erkannt und die Anwender durch standardisierte Symbole und Warnhinweise auf den Verpackungen sowie durch Sicherheitsdatenblätter über die mit diesen Stoffen verbundenen Gefahren informiert werden. Nach Annahme der CLP-Verordnung mussten die fünf Richtlinien (92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG, 98/24/EG und 2004/37/EG) durch Aufnahme von Verweisen auf die EU-Rechtsvorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen technisch angepasst werden.
Die Anpassung der Verweise und der Terminologie der fünf Richtlinien an die CLP-Verordnung zieht keine Änderung des in diesen Richtlinien vorgesehenen Geltungsbereichs oder Schutzniveaus nach sich – im Übrigen sollte von solchen Änderungen in der gegenwärtigen Phase Abstand genommen werden. Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen an den fünf Richtlinien sind also rein technischer Art, und ebenso verhält es sich mit den Änderungen im Rahmen dieses Berichtsentwurfs. Da die technische Entwicklung beständig voranschreitet, versteht sich jedoch von selbst, dass die fünf Richtlinien möglichst bald wieder überprüft werden sollten, damit die Rechtsvorschriften kohärent sind und an Arbeitsplätzen, an denen gefährliche Chemikalien und Gemische gehandhabt werden, auf einem entsprechenden Niveau für Arbeitsschutz gesorgt ist.
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0102 – C7-0047/2013 – 2013/0062(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
26.2.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 12.3.2013 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 12.3.2013 |
ITRE 12.3.2013 |
IMCO 12.3.2013 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ENVI 21.3.2013 |
ITRE 18.3.2013 |
IMCO 24.4.2013 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Sari Essayah 17.4.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
19.6.2013 |
25.9.2013 |
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Datum der Annahme |
26.9.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūtė, Philippe Boulland, David Casa, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Minodora Cliveti, Emer Costello, Frédéric Daerden, Sari Essayah, Richard Falbr, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jean Lambert, Verónica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Csaba Őry, Sylvana Rapti, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Ruža Tomašić, Traian Ungureanu |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Françoise Castex, Philippe De Backer, Liisa Jaakonsaari, Anthea McIntyre, Ria Oomen-Ruijten, Evelyn Regner, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Tatjana Ždanoka |
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Datum der Einreichung |
8.10.2013 |
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