BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates

16.10.2015 - (COM(2015)0129 – C8‑0086/2015 – 2015/0065(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Molly Scott Cato
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 2 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2015/0065(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0299/2015
Eingereichte Texte :
A8-0299/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates

(COM(2015)0129 – C8‑0086/2015 – 2015/0065(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2015)0129),

–  gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0086/2015),

–  gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0299/2015),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Entwurf einer Richtlinie

Erwägung 5

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(5) Die Richtlinie 2014/107/EU hat allgemein einen weiter gefassten Anwendungsbereich als die Richtlinie 2003/48/EG und sieht vor, dass im Falle einer Überschneidung des Anwendungsbereichs die Richtlinie 2014/107/EU vorrangig gilt. Es gibt nach wie vor einige Fälle, in denen ansonsten nur die Richtlinie 2003/48/EG gelten würde. Diese Fälle sind auf geringe konzeptionelle Unterschiede zwischen den beiden Richtlinien und auf unterschiedliche spezifische Ausnahmeregelungen zurückzuführen. Liegt in diesen begrenzten Fällen der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/48/EG außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2014/107/EU, würden die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG weiterhin angewandt, was zu einem doppelten Meldestandard innerhalb der Union führen würde. Die geringen Vorteile, die mit der Beibehaltung eines solchen doppelten Meldesystems verbunden wären, würden durch die anfallenden Kosten zunichte gemacht.

(5) Die Richtlinie 2014/107/EU hat allgemein einen weiter gefassten Anwendungsbereich als die Richtlinie 2003/48/EG und sieht vor, dass im Falle einer Überschneidung des Anwendungsbereichs die Richtlinie 2014/107/EU vorrangig gilt. Es gibt nach wie vor einige Fälle, in denen ansonsten nur die Richtlinie 2003/48/EG gelten würde. Diese Fälle sind auf geringe konzeptionelle Unterschiede zwischen den beiden Richtlinien und auf unterschiedliche spezifische Ausnahmeregelungen zurückzuführen. Liegt in diesen begrenzten Fällen der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/48/EG außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2014/107/EU, würden die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG weiterhin angewandt, was zu einem doppelten Meldestandard innerhalb der Union führen würde. Obwohl keine spezifische Kosten-Nutzen-Analyse eines doppelten Meldesystems durchgeführt wurde, nicht einmal für einen zeitweiligen Übergangszeitraum zwischen den beiden Standards, kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die geringen Vorteile, die mit der Beibehaltung eines solchen doppelten Meldesystems verbunden wären, durch die anfallenden Kosten zunichte gemacht würden.

Begründung

Auch wenn sich die Berichterstatterin der potenziellen Belastung durch eine doppelte Meldung bewusst ist, hätte sie eine Kosten-Nutzen-Analyse eines solchen Systems zu schätzen gewusst, damit das Parlament seine Entscheidung möglichst gut informiert treffen kann.

Änderungsantrag    2

Entwurf einer Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(11a) Bestimmungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG entsprechen, werden derzeit aufgrund gesonderter bilateraler Abkommen zwischen der Union und fünf europäischen Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören (die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra), sowie zwischen allen Mitgliedstaaten und 12 abhängigen oder assoziierten Gebieten (die Kanalinseln, die Isle of Man und die abhängigen oder assoziierten Gebiete in der Karibik) angewandt. Es ist wichtig, dass all diese bilateralen Abkommen an den neuen globalen OECD-Standard und an die Richtlinie 2014/107/EU angepasst werden. Es ist auch wichtig, dass bei dem Verfahren für den Übergang von dem bestehenden zu dem neuen Standard keine Schlupflöcher oder andere Unvollkommenheiten geschaffen werden. Auch wenn die Kommission für die Verhandlungen über die Änderung der Abkommen mit diesen fünf europäischen Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, ein klares Mandat haben sollte, sollte sie im Rahmen ihrer Erfahrung auch eine aktive Rolle übernehmen, wenn es darum geht, die Überarbeitung der Abkommen der Mitgliedstaaten mit den 12 abhängigen oder assoziierten Gebieten zu erleichtern und voranzubringen. Im Interesse von Einfachheit und Effizienz sollte die Kommission, sofern angemessen und vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Mitgliedstaaten, die Kontrolle über diese Verhandlungen übernehmen.

Begründung

Es sind Bedenken geäußert worden, dass möglicherweise Schlupflöcher entstehen könnten, wenn die Abkommen mit den fünf europäischen Nicht-Mitgliedstaaten nicht rasch geschlossen werden. Die Berichterstatterin bedauert es, dass die Kommission kein Mandat für die Verhandlung mit den zwölf abhängigen überseeischen Gebieten hat.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3a. Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament bis zum 1. Juli 2016 einen Bericht über den Übergang von dem Meldestandard gemäß der Richtlinie 2003/48/EG zu dem neuen mit der Richtlinie 2014/107/EU festgelegten Meldestandard vor. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über alle Risiken der Schaffung von Schlupflöchern oder anderen Ungenauigkeiten bei der Meldung, die im Hinblick auf grenzüberschreitenden Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung entstanden sein könnten. Der Bericht umfasst auch das zugehörige Verfahren für die Überarbeitung der gesonderten bilateralen Abkommen zwischen der Union und fünf europäischen Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören (die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra) sowie zwischen allen Mitgliedstaaten und 12 abhängigen oder assoziierten Gebieten (die Kanalinseln, die Isle of Man und die abhängigen oder assoziierten Gebiete in der Karibik). Die Kommission legt bis zum 1. Oktober 2017 einen Folgebericht vor, um die Lage genau zu beobachten. Den Berichten werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt.

Begründung

Die Berichterstatterin hat geprüft, welche potenziellen Schlupflöcher durch eine Aufhebung entstehen könnten, und auch wenn sie der Aufhebung zustimmt, ist sie der Ansicht, dass die Kommission die Folgen dieses Beschlusses unbedingt genau beobachten und dem Rat und dem Parlament darüber Bericht erstatten muss.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Die EU-Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen wurde 2003 erlassen, um dafür zu sorgen, dass Steuern auf Zinserträge aus Ersparnissen gezahlt werden; die Bestimmungen sind 2005 in Kraft getreten. Die Richtlinie war in den EU-Mitgliedstaaten und aufgrund gesonderter Abkommen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und 12 überseeischen Gebieten (Anguilla, Aruba, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Curaçao, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Monserrat, St. Martin, Turks- und Caicosinseln) anwendbar. Parallel dazu hat die Kommission im Namen der Europäischen Union ähnliche bilaterale Abkommen mit fünf europäischen Nicht-Mitgliedstaaten (Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino) ausgehandelt. Diese Abkommen wurden zwischen Juni und Dezember 2004 unterzeichnet.

Nach einer Bewertung 2008 hat die Kommission eine Überarbeitung vorgelegt, um gewisse Schlupflöcher zu schließen. Diese wurde 2014 angenommen und soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

In der Zwischenzeit wurde die Richtlinie von 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden überarbeitet, um sie an den globalen OECD-Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen anzupassen; die Überarbeitung wurde 2014 angenommen. Auch diese Änderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Derzeit verhandelt die Kommission mit der Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino neu über die bilateralen Abkommen über die Anwendung der globalen OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch. Die Verhandlungen mit der Schweiz sind am weitesten fortgeschritten, und die Kommission hofft, in den nächsten Monaten zu einer Einigung mit den anderen vier Nicht-Mitgliedstaaten zu kommen.

Als Teil ihres Pakets vom März 2015 zur Steuertransparenz hat die Kommission vorgeschlagen, die Richtlinie von 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen aufzuheben, damit die Mitgliedstaaten nicht die Bestimmungen beider Richtlinien anwenden müssen und so die Nachteile von zwei Systemen zur Erfassung und Meldung von Daten vermieden werden.

Zu dieser Begründung haben Schattenberichterstatter der Fraktionen des Parlaments sowie schriftliche Beiträge von Steuersachverständigen der GD TAXUD und mündliche Beiträge unabhängiger Sachverständiger beigetragen. Die Berichterstatterin hat ein offizielles Treffen mit den Schattenberichterstattern und den zuvor genannten Sachverständigen abgehalten, um eine sachlich fundierte Entscheidung zu treffen.

Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften

Gemäß der Richtlinie von 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen müssen Zinseinnahmen auf Forderungen und ähnliche Produkte gemeldet werden, während die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eine wesentlich größere Bandbreite an Produkten abdeckt.

Die Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen von 2003 gilt für eine Vielzahl gesonderter bilateraler Abkommen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und überseeischen Gebieten sowie zwischen der EU und den fünf Nicht-Mitgliedstaaten, und die Meldung erfolgt seit mehreren Jahren. Die Kommission verhandelt derzeit über überarbeitete Abkommen mit den fünf europäischen Nicht-Mitgliedstaaten, wobei sie das Modell des globalen OECD-Standards verwendet, doch die Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten und den überseeischen Gebieten haben noch nicht begonnen.

Bedenken

Der Kampf gegen Steuerhinterziehung und die Notwendigkeit einer fairen Besteuerung sind sowohl auf europäischer als auch auf weltweiter Ebene von enormer Bedeutung. Auch wenn auf internationaler Ebene große Fortschritte erzielt wurden, ist bei der Aufhebung einer bestehenden Richtlinie, die mehrere Jahre lang eingehalten wurde, immer noch Vorsicht geboten.

Die Berichterstatterin möchte verhindern, dass es zu doppelten Meldepflichten und unnötigem Aufwand für die Mitgliedstaaten kommt oder dass sich das Inkrafttreten des Meldesystems gemäß der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden verzögert; sie hat jedoch gewisse Bedenken hinsichtlich der Aufhebung.

Umfang der Finanzprodukte

Der Umfang der Finanzprodukte, die unter die EU-Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen und unter die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden fallen, ist zwar allgemein ähnlich, aber nicht deckungsgleich. Einige Produkte, hauptsächlich Einlagenkonten mit geringem Risiko, die für Sparzwecke angeboten werden, werden im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden nicht mehr gemeldet. Auch wenn das Risiko der Steuerhinterziehung gering ist, ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass die Kommission weiterhin überwachen muss, dass durch die Aufhebung keine Schlupflöcher geschaffen werden. Sie schlägt vor, dass die Kommission dem Parlament Bericht erstattet, sobald alle Mitgliedstaaten ihre Listen mit nationalen Konten mit geringem Risiko erstellt haben.

Zeitpläne

Zu den Bedenken der Berichterstatterin gehört insbesondere, dass die Aufhebung 2016 in Kraft tritt und die internationale Verpflichtung für den automatischen Austausch von Informationen ab 2017 gilt. Trotz der auf OECD-Ebene erzielten Fortschritte und der Verpflichtung, ab 2017 Informationen auszutauschen, werden immer noch überarbeitete bilaterale Abkommen zwischen allen Steuerhoheiten, einschließlich der 12 überseeischen Gebiete, und den 28 Mitgliedstaaten benötigt. Für den Abschluss und die Ratifizierung dieser bilateralen Abkommen könnte ein Übergangszeitraum von mehr als einem Jahr erforderlich sein. Der Berichterstatterin wurde versichert, dass bestehende Abkommen weiterhin gelten würden. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass keine Informationen von den Mitgliedstaaten an die 5 europäischen Nicht-Mitgliedstaaten und die 12 überseeischen Gebiete übermittelt werden würden, was dazu führen könnte, dass die Steuerbehörden für einen gewissen Zeitraum nicht über die Informationen verfügen, die sie benötigen, um die Steuerverbindlichkeiten präzise zu beurteilen. Die Kommission hat versichert, dass dies zu einem stärkeren Informationsaustausch führen wird.

Drittstaaten und überseeische Gebiete

Bestehende bilaterale Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten bestehen unabhängig von der Aufhebung weiter. Es wird jedoch befürchtet, dass diese Drittstaaten von den Finanzinstitutionen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten nicht mehr die erforderlichen Informationen erhalten, wenn die Mitgliedstaaten keine Informationen im Rahmen der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen mehr austauschen. Die Verhandlungen mit den fünf europäischen Nicht-Mitgliedstaaten laufen, und die Berichterstatterin fordert einen raschen Abschluss und eine rasche Ratifizierung dieser Verhandlungen.

Außerdem wurde der Kommission kein Mandat erteilt, mit den 12 überseeischen Gebieten der EU über den automatischen Informationsaustausch zu verhandeln. Die Berichterstatterin bedauert einen solchen Beschluss vonseiten der Mitgliedstaaten, da dies dazu führt, dass die Umsetzung des weltweiten OECD-Standards zwischen jedem überseeischen Gebiet und jedem Mitgliedstaat bilateral erfolgen muss. Die Aushandlung solcher Abkommen könnte länger dauern und ist bis zum 1. Januar 2017 möglicherweise nicht abgeschlossen.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der oben genannten Bedenken bezüglich des Potenzials für die Schaffung von Schlupflöchern und unter Abwägung des Risikos einer aufwändigen doppelten Meldung musste die Berichterstatterin eine Antwort auf die Frage geben, wie konkret diese potenziellen Schlupflöcher möglicherweise sind und ob der Aufwand einer doppelten Meldung für ein Jahr schwerer wiegt als die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass keine solchen Schlupflöcher geschaffen werden.

Die Berichterstatterin hat die möglichen Schlupflöcher in Verbindung mit dieser Aufhebung gründlich geprüft, wobei sie auf Ratschläge von Sachverständigen und eingehende Analysen zurückgegriffen hat. Sie stimmt der Aufhebung zu, jedoch mit drei Änderungen, die ihre Bedenken aufzeigen, und fordert die Kommission auf, in Bezug auf alle potenziellen Schlupflöcher, die entstehen können, über die Ergebnisse der Aufhebung Bericht zu erstatten. Sie fordert die Kommission mit Nachdruck auf, tätig zu werden, gegebenenfalls mittels Legislativvorschlägen, damit solche Schlupflöcher geschlossen werden. Sie ist der Ansicht, dass durch diese Änderungen dafür gesorgt wird, dass das Parlament seine Rolle dabei übernimmt, potenzielle Verluste von Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten in der gesamten Union zu verringern.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0129 – C8-0086/2015 – 2015/0065(CNS)

Datum der Anhörung des EP

31.3.2015

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

15.4.2015

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

15.4.2015

JURI

15.4.2015

LIBE

15.4.2015

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

IMCO

20.4.2015

JURI

22.6.2015

LIBE

31.3.2015

 

Berichterstatter(in)

       Datum der Benennung

Molly Scott Cato

28.4.2015

 

 

 

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

10.9.2015

Prüfung im Ausschuss

23.9.2015

 

 

 

Datum der Annahme

15.10.2015

 

 

 

Datum der Einreichung

16.10.2015