BERICHT über das Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden

17.10.2016 - (2016/2056(INI))

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Olle Ludvigsson


Verfahren : 2016/2056(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0294/2016
Eingereichte Texte :
A8-0294/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden

(2016/2056(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 1999 mit dem Titel „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ (der Aktionsplan für Finanzdienstleistungen) (COM(1999)0232),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 31. Januar 2007 mit dem Titel „Untersuchung des Retail-Bankgeschäfts gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht)“ (COM(2007)0033),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 30. April 2007 über „Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt“ (COM(2007)0226),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates[1],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001[2],

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ (COM(2011)0941),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung von 2014 über bewährte Praktiken in Bezug auf Vergleichswebsites,

–  unter Hinweis auf die an die EU-Organe gerichtete Stellungnahme der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vom April 2016 zu einem gemeinsamen Rahmen für Risikobewertung und Transparenz für EbAV,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010[3],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU[4],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG[5],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/65/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen[6],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen[7],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte[8],

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 8. August 2014 über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS) (COM(2014)0509),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge[9],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG[10],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung)[11],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung zu virtuellen Währungen[12],

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 10. Dezember 2015 mit dem Titel „Finanzdienstleistungen für Privatkunden – Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen“ (COM(2015)0630),

–  unter Hinweis auf die Antwort der EBA vom 21. März 2016 auf das Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden (COM(2015)0630),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8‑0294/2016),

A.  in der Erwägung, dass der EU-Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden nach wie vor eher unterentwickelt und stark zersplittert ist, beispielsweise in Bezug auf die geringe Anzahl an grenzüberschreitenden Transaktionen, sodass wirksame Maßnahmen erforderlich sind, um das gesamte Potenzial des Binnenmarkts auszuschöpfen und Innovationen, die den Endnutzern zugutekommen, zu erleichtern;

B.  in der Erwägung, dass die Dynamik der Finanzdienstleistungsmärkte für Privatkunden, die sich durch eine Kombination aus relativ hoher Konzentration und unzureichendem Wettbewerb auszeichnen, zu einer begrenzten Auswahl, einem geringen Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie großen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten führen kann;

C.  in der Erwägung, dass ein europäischer Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden nur entstehen kann, wenn er einen echten Mehrwert für den Verbraucher bietet, indem für wirksamen Wettbewerb, Zugang und Verbraucherschutz gesorgt wird, insbesondere in Bezug auf Produkte, die für die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben tatsächlich erforderlich sind;

D.  in der Erwägung, dass die Weiterentwicklung des Finanzdienstleistungsmarkts für Privatkunden auf EU-Ebene durch einen angemessenen Rechtsrahmen, der für den erforderlichen Verbraucherschutz sorgt, nicht nur wichtige und fruchtbare grenzüberschreitende Tätigkeiten fördern, sondern auch mehr Spielraum für einen stärkeren Wettbewerb auf nationaler Ebene schaffen würde; in der Erwägung, dass ein echter europäischer Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden ein beträchtliches Potenzial birgt, Verbrauchern bessere Finanzdienstleistungen und ‑produkte, eine größere Auswahl und besseren Zugang zu Finanzdienstleistungen und ‑produkten sowie niedrigere Preise zu bieten; in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Wettbewerbs auf die Preise je nach Sektor und Produkt unterschiedlich sind;

E.  in der Erwägung, dass der Schwerpunkt des Grünbuchs in erster Linie auf Finanzdienstleistungen für Bürger, die grenzüberschreitende Dienstleistungen wünschen, liegt; in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass neue Vorschläge, die vorgelegt werden, auch allen Verbrauchern in der EU zugutekommen, um sicherzustellen, dass der Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden für alle funktioniert;

F.  in der Erwägung, dass wir bei der Beseitigung von Hindernissen und der Eindämmung der bestehenden protektionistischen Tendenzen, die Innovationen bei Finanzdienstleistungen für Privatkunden behindern, weiterhin ehrgeizige Ziele verfolgen sollten; in der Erwägung, dass ein echter Binnenmarkt die EU zu einem attraktiven Zentrum für innovative Finanzdienstleistungen machen wird;

G.  in der Erwägung, dass der durch Digitalisierung und Innovationen in der Finanztechnologie verursachte schnelle Wandel nicht nur über Potenzial verfügt, bei klugem Management neue und oft bessere Finanzprodukte für Verbraucher zu schaffen und zu finanzieller Inklusion beizutragen, unter anderem durch die Senkung der Transaktionskosten und die Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln, sondern auch wesentliche Herausforderungen in Bezug auf Sicherheit, Datenschutz, Verbraucherschutz, Besteuerung, fairen Wettbewerb und Finanzstabilität mit sich bringt, die genau beobachtet werden sollten, um den Nutzen der Bürger zu maximieren;

H.  in der Erwägung, dass angesichts der Verlagerung vieler Dienstleistungen auf die Onlineebene dafür gesorgt werden muss, dass niemand zurückgelassen wird und dass ein Zugang bei Bedarf auch über nicht digitale Kanäle angeboten wird, damit es nicht zu finanzieller Ausgrenzung kommt;

I.  in der Erwägung, dass alle Bemühungen um die Stärkung des EU-Markts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden auf die Agenden für den digitalen Binnenmarkt, die Kapitalmarktunion und die Binnenmarktstrategie abgestimmt werden sollten und damit das allgemeine Ziel verfolgt werden sollte, die Schaffung von Arbeitsplätzen, nachhaltiges Wachstum, die Finanzstabilität und die Rolle des Verbrauchers in der europäischen Wirtschaft zu stärken;

J.  in der Erwägung, dass ein europäischer Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden den KMU sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite zugutekommen muss – auf der Angebotsseite, indem er ein Mittel zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzierung darstellt, und auf der Nachfrageseite, indem er KMU den Zugang zu grenzüberschreitenden Märkten erleichtert;

K.  in der Erwägung, dass die Vollendung des Binnenmarkts wichtig für die Verbraucher und überdies unabdingbar ist, um europäischen Finanztechnologieunternehmen die Möglichkeit zu bieten, die Vorteile des Binnenmarkts auszuschöpfen, damit sie mit herkömmlichen Akteuren konkurrieren können, um innovative, verbraucherfreundliche Lösungen anzubieten und in der gesamten EU Arbeitsplätze zu schaffen;

L.  in der Erwägung, dass Kleinstunternehmen, KMU und Midcap-Unternehmen das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden und Triebkräfte für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum sind; in der Erwägung, dass alle europäischen Rechtsvorschriften und Initiativen auf die Besonderheiten dieser Unternehmen abgestimmt werden müssen;

M.  in der Erwägung, dass die Vollendung des europäischen Binnenmarkts für Verbraucher und Unternehmen von größter Bedeutung ist, und in der Erwägung, dass innovative, neue Akteure mit den bestehenden Angeboten in Wettbewerb treten;

1.  begrüßt das Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden (die definitionsgemäß auch Versicherungen umfassen) und die lebhafte und produktive Debatte, die es bisher hervorgerufen hat; begrüßt auch die öffentliche Anhörung in Verbindung mit dem Grünbuch, die den betroffenen Akteuren Gelegenheit gegeben hat, einen auf ihre Besonderheiten und/oder ihre Tätigkeitsbereiche abgestimmten Standpunkt vorzubringen; betont, dass ein einheitlicher Ansatz zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden angesichts der Vielfalt der betroffenen Akteure und Produkte kontraproduktiv wäre;

2.  ist der Ansicht, dass die Digitalisierung in Bezug auf Wettbewerb, grenzüberschreitende Tätigkeiten und Innovation weiterhin neue Möglichkeiten für Verbraucher, Anleger, KMU und Unternehmen schaffen wird; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Digitalisierung allein nicht ausreicht, um einen tragfähigen europäischen Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden zu schaffen; stellt fest, dass zahlreiche Hindernisse wie unterschiedliche Regelungen in Bezug auf Steuern, Soziales, Recht, Gesundheit, Verträge und Verbraucherschutz sowie die unterschiedlichen Sprachen und Kulturen nicht allein mittels der Digitalisierung überwunden werden können;

3.  ist der Ansicht, dass die Grünbuch-Initiative zum richtigen Zeitpunkt kommt, wenn man die Notwendigkeit bedenkt, in allen Phasen der politischen Entscheidungsfindung proaktiv zu arbeiten, um Entwicklungen auf solch einem innovativen und sich schnell wandelnden Markt verfolgen und lenken zu können;

4.  sieht die Vereinfachung der Rechtsvorschriften, die dadurch erleichtert wird, dass von übermäßig komplexen Produkten und Dienstleistungen abgeraten wird, als wesentlichen Aspekt an, um die Vergleichbarkeit von Produkten zwischen den Märkten der Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere in der Versicherungsbranche;

5.  weist darauf hin, dass bereits eine Vielzahl von EU-Rechtsvorschriften mit Relevanz für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden angenommen wurde, beispielsweise die zweite Zahlungsdienste-Richtlinie, die Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (MIF), die Richtlinie über Zahlungskonten, die Geldwäscherichtlinie, die Hypothekarkredit-Richtlinie und die Versicherungsvertriebsrichtlinie; fordert die Kommission auf, die Umsetzung und Durchführung dieser Rechtsvorschriften aufmerksam zu verfolgen und dabei Doppelungen und Überschneidungen zu vermeiden;

6.  betont, dass positive Entwicklungen auf dem Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden unbedingt unterstützt werden müssen, indem ein wettbewerbsorientiertes Umfeld geschaffen wird und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Interessenträger, darunter bestehende Akteure und neue Marktteilnehmer, erhalten werden, bei denen die Regeln möglichst unabhängig von Technologie und Geschäftsmodell sind; weist darauf hin, dass ein solcher Ansatz nicht zuletzt erforderlich ist, um das Wachstum von Start-up-Unternehmen und neu gegründeten und innovativen KMU zu unterstützen;

7.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass für die gleiche Dienstleistung die gleichen Vorschriften gelten, damit insbesondere durch das Auftreten neuer Anbieter von Finanzdienstleistungen für Privatkunden keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen; beharrt darauf, dass diese Vorschriften kein Hindernis für Innovationen darstellen dürfen; betont, dass die Einrichtung von „Anlaufstellen“, bei denen Interessenträger eine unrechtmäßige Anwendung der Bestimmungen zum EU-Pass melden können, der Marktintegration zugutekommen könnte;

8.  stellt fest, dass sich die Mittel für Finanztechnologie in Europa im ersten Quartal 2016 auf nur 348 Mio. USD gegenüber 1,8 Mrd. USD in Nordamerika und 2,6 Mrd. USD in China beliefen, was zeigt, dass dringend ein Umdenken und angemessene Regulierungsmaßnahmen als Reaktion auf technologische Entwicklungen erforderlich sind, damit Europa ein Führungsmarkt für Innovationen wird; betont, dass ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden, auf dem für gleiche Wettbewerbsbedingungen für neue Marktteilnehmer gesorgt wird, die EU zu einem attraktiven Zentrum für innovative Finanzdienstleistungen machen und Verbrauchern eine größere und bessere Auswahl zu geringeren Gebühren bieten wird; betont, dass bahnbrechende Technologien zwar regulatorische Herausforderungen mit sich bringen, aber auch großartige Möglichkeiten für Innovationen, die Endnutzern zugutekommen, und Impulse für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze bieten;

9.  betont, dass die Grünbuch-Initiative insbesondere im Hinblick auf die Stärkung des Vertrauens und der Zufriedenheit der Verbraucher nur Erfolg haben kann, wenn dabei ein deutlicher Schwerpunkt auf die Schaffung eines EU-Markts gelegt wird, auf dem gut geschützte Verbraucher gleiche Möglichkeiten und gleichen Zugang zu transparenten und einfachen Produkten mit gutem Kosten-Nutzen-Verhältnis haben; erkennt an, dass die Bereitstellung einfacher, sicherer und standardisierter Produkte einen positiven Wert für Verbraucher liefert; fordert die Europäischen Aufsichtsbehörden auf, regelmäßig zu beurteilen, welche Auswirkungen Kopplungsgeschäfte auf die Preise und den Wettbewerb von Finanzdienstleistungen für Privatkunden haben; fordert die Kommission auf, einen einfachen, portablen und sicheren Rahmen für Finanzprodukte einzuführen; fordert die Kommission ferner auf, die Möglichkeit zu prüfen, im Einklang mit dem Modell für das Basiskonto und das gesamteuropäische private Altersvorsorgeprodukt einen harmonisierten Rechtsrahmen für standardisierte Optionen für die gängigsten EU-Finanzprodukte zu schaffen;

10.  betont, dass die Vorschläge, die aus dem Grünbuch hervorgehen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden müssen;

11.  weist erneut darauf hin, dass alle auf dem Grünbuch basierenden Initiativen mit einer verstärkten internationalen Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie Geldwäsche im Einklang stehen sollten, einschließlich verstärkter Bemühungen zur Erarbeitung einer gemeinsamen Steueridentifikationsnummer;

12.  nimmt die zunehmende Komplexität von Finanzprodukten für Privatkunden zur Kenntnis; beharrt darauf, dass Initiativen und Instrumente entwickelt werden müssen, durch die der Wettbewerb verbessert und es Verbrauchern ermöglicht wird, aus der Bandbreite der ihnen zur Verfügung stehenden Produkte sichere, nachhaltige und einfache Produkte zu ermitteln und diese zu vergleichen; unterstützt Initiativen wie das Basisinformationsblatt für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und das Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP); betont, dass diese Informationsmechanismen an die digitale Realität angepasst werden müssen; ist davon überzeugt, dass die Zusammenfassung des Prospekts an das Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) angepasst werden sollte, damit Kleinanleger die mit den der Öffentlichkeit angebotenen oder zum Handel zugelassenen Verbriefungen verbundenen Risiken ordnungsgemäß beurteilen können;

13.  weist auf die aktuellen Entwicklungen beim Rechtsrahmen für den Bankensektor hin, insbesondere auf die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme; weist erneut darauf hin, dass das neu eingeführte Abwicklungssystem dazu geführt hat, dass Kleinanlegern einige Instrumente angeboten werden, mit denen ein höheres Verlustrisiko verbunden ist; beharrt darauf, dass Verbraucher uneingeschränkt über die Auswirkungen der neuen Vorschriften unterrichtet werden müssen, insbesondere, wenn die Gefahr besteht, dass ihre Einlagen oder Anlagen für die Gläubigerbeteiligung („Bail-in“) herangezogen werden; fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme korrekt anwenden; weist darauf hin, dass der Verkauf bestimmter im Rahmen eines Bail-in berücksichtigungsfähiger Instrumente an Kleinanleger sowohl in Bezug auf angemessenen Verbraucherschutz als auch für die Sicherstellung der praktischen Durchführbarkeit eines Bail-in extrem problematisch ist, und fordert die Kommission auf, die Optionen zur Einschränkung dieser Praxis zu prüfen;

14.  stellt fest, dass ein europäischer Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden nur dann ins Auge gefasst werden kann, wenn die Verbraucher überall in der Union den gleichen Rechtsschutz genießen; hebt hervor, dass eine Aktualisierung und Förderung des Netzes für die Streitbeilegung im Bereich Finanzdienstleistungen FIN-NET erforderlich ist;

15.  stellt fest, dass das Fehlen eines Sicherungssystem für Versicherungen in einigen Mitgliedstaaten zu einer Untergrabung des Verbrauchervertrauens führen könnte, und fordert die Kommission auf, die Einführung von Rechtsvorschriften in Erwägung zu ziehen, um die Abdeckung durch ein Sicherungssystem für Versicherungen vorzuschreiben;

16.  betont, dass die Perspektive der Einbindung in das Finanzsystem immer beachtet werden sollte und dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um dafür zu sorgen, dass alle Verbraucher zumindest zu den wesentlichsten Finanzdienstleistungen gleichberechtigten Zugang haben –auch über nicht digitale Kanäle –, damit es nicht zu einer finanziellen Ausgrenzung kommt;

17.  ist der Ansicht, dass die strukturellen Änderungen im Finanzsektor – vom Auftreten von Finanztechnologieunternehmen bis hin zu Fusionen und Übernahmen –, die zu einer Verringerung der Anzahl der Bediensteten und Sektoren führen könnten, sich so vollziehen müssen, dass die Qualität der Dienstleistungen für die schutzbedürftigsten Personen, insbesondere ältere Personen und Bewohner von ländlichen und spärlich besiedelten Gebieten, nicht beeinträchtigt wird;

18.  betont, dass die Vermittlung von Finanzwissen ein wichtiges Instrument ist, um Verbraucher zu schützen und ihre Position zu stärken; fordert, dass der Zugang zu unabhängiger Vermittlung von Finanzwissen ausgeweitet und erleichtert wird, und betont, dass die Verbraucher für Anlagemöglichkeiten sensibilisiert werden müssen;

19.  stellt fest, dass die Digitalisierung Vorteile für Kleinanleger wie eine einfachere Vergleichbarkeit von Produkten, einen besseren und einfacheren Zugang zu grenzüberschreitenden Investitionen und den daraus folgenden faireren Wettbewerb zwischen Anbietern sowie schnellere und einfachere Registrierungs- und Zahlungsverfahren und sich daraus ergebende geringere Transaktionskosten bieten, aber auch Herausforderungen mit sich bringen kann, die nicht ignoriert werden dürfen, wie die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Feststellung der Kundenidentität, Geldwäschebekämpfung und Datenschutz sowie Risiken wie die Anfälligkeit zentralisierter Systeme gegenüber Cyberangriffen; fordert, dass die derzeitigen und neu auftretenden Tendenzen auf den Finanzmärkten und die sich daraus ergebenden Vorteile und Risiken ermittelt und beobachtet werden, wobei als Maßstab ihre wahrscheinlichen Auswirkungen auf Kleinanleger anzulegen sind;

20.  stellt fest, dass die aus verschiedenen Quellen erfassten finanziellen und nichtfinanziellen Daten der Verbraucher von Anbietern von Finanzdienstleistungen zunehmend für verschiedene Zwecke genutzt werden, insbesondere im Kredit- und im Versicherungsbereich; betont, dass die Nutzung von personenbezogenen Daten und Big Data durch Anbieter von Finanzdienstleistungen den EU-Datenschutzbestimmungen entsprechen, strikt auf das für die Erbringung der Dienstleistung notwendige Maß begrenzt sein und den Verbrauchern nutzen sollte; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die durch Big Data ausgelöste Demutualisierung von Risiken im Versicherungsbereich genau beobachtet werden sollte;

21.  betont, dass der Zugang zu Bargeld mittels Geldautomaten eine wesentliche Dienstleistung ist, die frei von diskriminierenden und missbräuchlichen Praktiken erbracht werden muss und die dementsprechend keine übermäßigen Gebühren verursachen darf;

22.  betont, dass das Vertrauen der Verbraucher in Finanzdienstleistungen gestärkt werden muss, weil es, gerade was Finanzprodukte mit hohem Wechselkursrisiko betrifft, weiterhin gering ist, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die derzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Kompetenz und des Informationsstands der Verbraucher in Finanzangelegenheiten in vollem Umfang durchgeführt und bei Bedarf weitere Maßnahmen eingeführt werden, die die Verbraucher in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen, die Transparenz der einschlägigen Produkte erhöhen sowie die Hemmnisse für den Anbieterwechsel durch die Verbraucher und damit verbundene ungerechtfertigte Kosten bzw. die Hemmnisse für die Rückgabe eines Produkts beseitigen; hebt hervor, dass das europäische standardisierte Merkblatt (ESIS) und das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ im Zuge einer Prüfung für die Vergabe von Krediten, Anleihen oder Hypotheken systematisch an Verbraucher ausgegeben werden sollten, bevor diese einen Vertrag abschließen;

23.  weist darauf hin, dass die Mitarbeiter mit Kundenkontakt bei Finanzinstituten und Anbietern von Finanzdienstleistungen eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, Dienstleistungen für Privatkunden für alle Gesellschaftsschichten und für Verbraucher in der EU zu öffnen; hebt hervor, dass solche Bediensteten grundsätzlich die notwendigen Schulungen und die Zeit erhalten müssen, die erforderlich sind, um Verbraucher sorgfältig beraten zu können, dass sie keinen Verkaufszielen oder Anreizen unterliegen sollten, die ihre Beratung beeinflussen oder verzerren könnten, und dass sie im Einklang mit den geltenden Verbraucherschutzbestimmungen in MiFID II stets im Interesse des Kunden handeln sollten;

24.  betont, dass der Zugang zu erschwinglicher und unabhängiger Beratung für fundierte Anlageentscheidungen maßgeblich ist; weist darauf hin, dass die umsatzzielorientierte Vergütung von Personal und Vermittlern oft zu unangemessenen Querverkäufen und missbräuchlichen Verkäufen führen kann; betont, dass eine Verbesserung der Beratung insbesondere ein umfassenderes Angebot an standardisierten Anlageprodukten für Privatkunden und bessere Dokumente mit Anlegerinformationen für komplexe und einfache Produkte erfordert;

25.  betont, dass es derzeit trotz der bestehenden Nachfrage kein Angebot an erschwinglicher, gezielter Finanzberatung gibt, deren Umfang geringer wäre als ordnungsgemäße der MiFID-Regulierung unterliegende Anlageberatung; nimmt die in einigen Mitgliedstaaten angestellten Überlegungen und ergriffenen Initiativen zur Schaffung eines solchen Vermittlungsdienstes zur Kenntnis; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Marktakteure auf, diesbezügliche bewährte Verfahren und Initiativen zu ermitteln, zu prüfen und zu befolgen;

26.  weist auf die Mängel bei der Umsetzung der MiFID-II-Richtlinie in nationales Recht hin, die in vielen Fällen zu arbeitsintensiven Berichterstattungspflichten für Vermittler geführt haben, die den Verbraucherschutz nicht wirksam stärken und über MiFID II selbst hinausgehen; fordert, dass aus dieser Erfahrung Erkenntnisse gewonnen werden;

27.  betont, dass das Privatkundengeschäft von Banken bei der ordnungsgemäßen Transmission der geldpolitischen Bedingungen an den Markt, insbesondere an Verbraucher, eine entscheidende Rolle spielt; betont, dass ein angemessenes geldpolitisches Umfeld wichtig ist, um die langfristige Spartätigkeit von Verbrauchern anzuregen;

28.  betont, dass es im Interesse eines effizienten und dynamischen Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden keine unnötigen oder ungerechtfertigten Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb des Euro-Währungsgebiets geben sollte;

29.  ist der Ansicht, dass die Annahme der einheitlichen Währung durch alle Mitgliedstaaten ohne Ausnahme die Effizienz und Kohärenz des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden steigern wird;

30.  stellt fest, dass die Kapazität zur Erfassung und Analyse von Daten auf EU-Ebene in diesem Bereich wahrscheinlich gestärkt werden muss; stellt fest, dass einige der vielversprechendsten Ideen im Grünbuch umfassend und angemessen empirisch untermauert werden müssen, bevor zum Rechtsetzungsverfahren übergegangen werden kann; betont, dass die Methodiken und Annahmen dieser empirischen Arbeiten angemessen offengelegt und die Ergebnisse der in der EBA-Verordnung festgelegten Überwachungsarbeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden dabei uneingeschränkt genutzt werden sollten, um Nutzen und Risiken verschiedener Innovationen und alle erforderlichen Legislativmaßnahmen zu ermitteln, um das richtige Gleichgewicht zwischen ihnen zu finden;

31.  fordert die Kommission auf, das Problem des missbräuchlichen Verkaufs von Finanzprodukten und ‑dienstleistungen in Angriff zu nehmen; fordert die Kommission insbesondere auf, die Umsetzung neuer Vorschriften im Rahmen von MiFID II genau zu beobachten, durch die Provisionen für unabhängige Finanzberater verboten werden und ihr Einsatz für nicht unabhängige Berater eingeschränkt wird, und auf der Grundlage dieser Beobachtungen zu prüfen, ob diese Beschränkungen verschärft werden sollten;

Kurzfristige Prioritäten

32.  betont, dass die Durchsetzung von europäischen und nationalen Rechtsvorschriften zu Finanzen und Verbraucherschutz gestärkt werden muss und dass ein Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden ein hohes Niveau an Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und eine kohärente und rigorose Durchsetzung dieser Vorschriften in den Mitgliedstaaten erfordert; weist gleichzeitig darauf hin, dass die Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen für Privatkunden in den letzten Jahren ausgeweitet wurden, um die aufsichtliche Stabilität zu verbessern, den Schutz der Verbraucher zu stärken und das Vertrauen in den Sektor wiederherzustellen; betont, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Tätigkeiten im Bereich Verbraucher- und Kleinanlegerfragen verstärken sollten und dass die verantwortlichen Agenturen in einer Reihe von Mitgliedstaaten anfangen sollten, in diesem Bereich aktiver und kompetenter zu arbeiten; fordert die Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zu einem Austausch ihrer bewährten Verfahren auf, um für einen fairen Wettbewerb bei der Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Finanzdienstleistungen für Privatkunden bei gleichzeitiger Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz zu sorgen;

33.  fordert die Kommission auf, im Rahmen des Verfahrens in Verbindung mit dem geplanten Weißbuch zur Finanzierung und Steuerung der Europäischen Aufsichtsbehörden einen besonderen Schwerpunkt darauf zu legen, sicherzustellen, dass die Behörden die notwendigen Finanzierungsmodelle und Mandate erhalten, um eine aktivere und stärker verbraucherorientierte Rolle auf dem Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden zu übernehmen und gleichzeitig für Finanzstabilität zu sorgen;

34.  begrüßt das Engagement der Kommission im Bereich der Förderung von Finanzierung für nachhaltige und umweltfreundliche Investitionen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, aufbauend auf früheren Konsultationen und in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament eine proaktivere Rolle zu übernehmen, wenn es darum geht, die Kapitalmarktunion als Teil der Umsetzung des Pariser Übereinkommens zur Unterstützung des wachsenden Markts für nachhaltige und verantwortungsbewusste Investitionen zu nutzen, indem sie nachhaltige Investitionen fördert;

35.  fordert die Kommission auf, ihr Vorgehen gegen Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes auf dem europäischen Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden zu intensivieren und die geplanten allgemeinen Vorschläge zur Beendigung von ungerechtfertigtem Geoblocking bei Bedarf durch weitere Rechtsetzungsinitiativen, die speziell auf den Finanzsektor abzielen, zu ergänzen, wobei zu beachten ist, dass der Preis für einige Produkte und Dienstleistungen von einer Reihe von (regulatorischen und geografischen) Faktoren abhängt, die je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sind;

36.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, unter anderem auf der Grundlage der Struktur der Richtlinie über Zahlungskonten und der Analyse des Versicherungssektors durch die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ein gut organisiertes und einfach zu nutzendes europäisches Vergleichsportal zu schaffen, das die meisten oder alle Teile des Finanzdienstleistungsmarkts für Privatkunden abdeckt; betont, dass Vergleichsinstrumente für die Verbraucher präzise und stichhaltig sein und neben dem Preis auch die Qualität der Produkte berücksichtigen müssen, da nur ähnliche Produkte verglichen werden können;

37.  fordert die Kommission unter anderem im Zusammenhang mit der Richtlinie über Zahlungskonten auf, die Vorschriften, Gepflogenheiten und Nicht-Gepflogenheiten zu erfassen, die für innerstaatliche und grenzüberschreitende Kontenwechsel in den einschlägigen Teilen des europäischen Finanzdienstleistungsmarkts für Privatkunden gelten, und eine schlüssige und umfassende Strategie vorzulegen, um Verbrauchern den EU-weiten grenzüberschreitenden Wechsel zu erleichtern;

38.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Strukturen zur alternativen Streitbeilegung in Verbindung mit dem Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden zu stärken, indem sie dafür sorgen, dass die Gremien für alternative Streitbeilegung wirklich unabhängig sind und alle Marktakteure umfassen, und indem sie Maßnahmen ergreifen, um die Effizienz von FIN-NET und seinen Bekanntheitsgrad bei den Verbrauchern zu verbessern; fordert die Kommission ferner mit Nachdruck auf, nach der geplanten Bewertung der Umsetzung der Empfehlung zu kollektiven Rechtsbehelfen die Möglichkeit zu prüfen, ein europäisches System des kollektiven Rechtsbehelfs einzuführen;

39.  fordert die Kommission auf, die verwirrenden und manchmal irreführenden Praktiken genauer zu untersuchen, mit denen Verbraucher konfrontiert sind, wenn sie Kartenzahlungen und Abhebungen an Geldautomaten mit einer Währungsumrechnung vornehmen, und eine schlüssige Lösung vorzulegen, die es Verbrauchern – auch in der Praxis – ermöglichen würde, die Situation, einschließlich des Zahlungszyklus in Verbindung mit dem digitalen Binnenmarkt, vollständig zu verstehen und zu kontrollieren;

40.  weist die Kommission erneut darauf hin, dass es weiterhin gängige Praxis von Finanzinstituten ist, Zahlungskarten zu sperren, wenn der Inhaber in einen anderen Mitgliedstaat umzieht, und fordert, dass diesbezüglich Maßnahmen ergriffen werden, darunter eine Benachrichtigung der nationalen Behörden;

41.  fordert die Kommission auf, die gegenseitige Anerkennung und Interoperabilität der Technologien zur digitalen Identifizierung zu fördern, dabei allerdings das Sicherheitsniveau der aktuell genutzten Systeme und ihre Fähigkeit, die Anforderungen des EU-Rahmens zur Geldwäschebekämpfung zu erfüllen, nicht zu kompromittieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, unter anderem durch eine sorgfältige Umsetzung der eIDAS-Verordnung und der neuen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche ein allgemeines Umfeld zu schaffen – was absolut machbar sein sollte –, in dem robuste Sicherheitsanforderungen mit fairen und einfachen Verfahren kombiniert werden, mit deren Hilfe sich Verbraucher im Einklang mit den Grundsätzen des Datenschutzes selbst identifizieren können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten gleichermaßen auf, rechtliche Hindernisse für den Abschluss von Finanzdienstleistungen mittels elektronischer Unterschrift zu ermitteln und zu beseitigen und EU-weit grenzüberschreitende digitale Anmeldungen zu erleichtern;

42.  weist darauf hin, dass die potenziell revolutionären Auswirkungen der Technologie der dezentralen Transaktionsnetzwerke (Distributed Ledger Technology, DLT) den Aufbau von Regulierungskapazitäten erfordern, um potenzielle systemische Risiken und Herausforderungen für den Verbraucherschutz frühzeitig zu ermitteln; fordert die Kommission daher auf, eine horizontale Task-Force einzusetzen, um Risiken genau zu beobachten und frühzeitig darauf zu reagieren;

43.  fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan zu erarbeiten, um im Einklang mit dem Prinzip der einheitlichen Ansprechpartner ein koordiniertes Netzwerk nationaler zentraler Anlaufstellen zu schaffen, das Finanzunternehmen im Privatkundenbereich unterstützen würde, die die grenzüberschreitenden Geschäftsmöglichkeiten besser nutzen möchten;

44.  betont die Notwendigkeit, den Anbietern von Finanzdienstleistungen für Privatkunden Anreize dafür zu bieten, Projekte in Verbindung mit Innovationen und der Umwelt zu finanzieren; weist darauf hin, dass ein ähnlicher Ansatz wie der Faktor zur Unterstützung von KMU geprüft werden könnte;

45.  fordert die Kommission auf, den Vorschlag der EIOPA für einen gemeinsamen Rahmen für die Risikobeurteilung und Transparenz für EbAV weiterzuverfolgen, um ein solides Zwei-Säulen-System in der Union und die Vergleichbarkeit der Systeme zu fördern und zu einem besseren Verständnis der Vorteile und Risiken für Verbraucher durch Regulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden und Verbraucher selbst beizutragen;

46.  fordert die Kommission auf, neue Ansätze zu prüfen, die Unternehmen mehr regulatorische Flexibilität geben könnten, um Alternativen zu erproben und innovativ zu sein, und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutz- und Sicherheitsniveau sicherstellen;

47.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Schaffung eines „EU-Sparkontos“ vorzulegen, um langfristige Finanzierungen freizusetzen und den ökologischen Übergang in Europa zu unterstützen;

48.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Nutzung der Bestimmungen zum allgemeinen Interesse klarzustellen, die von den Mitgliedstaaten derzeit indirekt dazu verwendet werden können, neuen Produkten den Zugang zu ihrem Markt zu verwehren, und die Europäischen Aufsichtsbehörden in die Lage zu versetzen, als aktiver Vermittler zwischen den Mitgliedstaaten zu handeln, wenn es widersprüchliche Auslegungen zu ihrer Anwendung gibt;

Langfristige Erwägungen

49.  fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit, die Relevanz, den Nutzen und die Kosten genauer zu untersuchen, die eine Beseitigung aller Hindernisse für die grenzüberschreitende Bereitstellung von Finanzdienstleistungen und damit die Sicherstellung der innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Portabilität in verschiedenen Bereichen des Finanzdienstleistungsmarkts für Privatkunden (z. B. in Bezug auf Renten und Versicherungsprodukte) mit sich bringt;

50.  betont, dass die Hypothekarkredit-Richtlinie derzeit in den Mitgliedstaaten umgesetzt oder durchgeführt wird; legt der Kommission nahe, die Umsetzung und Durchführung genau zu verfolgen und die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf den Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden zu analysieren; weist erneut darauf hin, dass es weiterhin beträchtliche Hindernisse für die Schaffung eines stärkeren Binnenmarkts für Hypotheken und Verbraucherkredite gibt; legt der Kommission daher nahe, die Entwicklung voranzutreiben und dabei für Finanzstabilität zu sorgen, Anliegen in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und Datenschutz gegenüber verbessertem grenzüberschreitendem Zugang zu besser abgestimmten Kreditdatenbanken abzuwägen und dafür zu sorgen, dass sich Vorfälle in Verbindung mit der Kreditvergabe, bei denen Verbraucher einem unverhältnismäßigen Währungsrisiko ausgesetzt wurden, nicht wiederholen;

51.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Umsetzung und die Auswirkungen der europäischen Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen für Privatkunden zu analysieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die rechtlichen und die weiterhin bestehenden sonstigen Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten und die Vollendung eines europäischen Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden eingehend zu prüfen; betont, dass bei dieser Analyse die besonderen Umstände von KMU berücksichtigt werden müssen;

52.  fordert die Kommission auf, zu analysieren, welche Daten Kreditgeber benötigen, um die Bonität ihrer Kunden zu beurteilen, und auf der Grundlage dieser Analyse Vorschläge für die Regulierung dieses Beurteilungsverfahrens vorzulegen; fordert die Kommission auf, die derzeitigen Verfahren von Auskunfteien in Bezug auf die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von Verbraucherdaten genauer zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und den Verbraucherrechten nicht zuwiderlaufen; fordert die Kommission auf, bei Bedarf Maßnahmen in diesem Bereich in Erwägung zu ziehen;

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass digitale Kommunikation und Verkäufe im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden so gestaltet werden, dass sie Personen mit Behinderungen, auch über Websites oder herunterladbare Dateiformate, zugänglich sind; spricht sich dafür aus, dass sämtliche Finanzdienstleistungen für Privatkunden ohne Einschränkung in den Geltungsbereich der Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit) aufgenommen werden;

54.  begrüßt die Bemühungen um mehr Transparenz bei der Preisgestaltung für Fahrzeugvermietungsdienstleistungen, einschließlich der Preise für Zusatzversicherungen und sonstiger Gebühren; hebt hervor, dass die Kunden auf der Website der Mietwagenfirma oder einer Vergleichswebsite deutlich und mit hervorgehobenem Text auf sämtliche obligatorischen oder fakultativen Gebühren, die mit der Miete eines Fahrzeugs zusammenhängen, hingewiesen werden sollten; weist die Kommission darauf hin, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durchgesetzt werden muss, und begrüßt es, dass angesichts technologischer Veränderungen vor kurzem neue Durchführungsleitlinien erlassen wurden;

55.  weist auf die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung über Ratingagenturen hin; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen solcher Rechtsvorschriften unter dem Aspekt des Verkaufs von Produkten an Privatkunden zu prüfen;

56.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.
  • [2]  ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11.
  • [3]  ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34.
  • [4]  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
  • [5]  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.
  • [6]  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186.
  • [7]  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214.
  • [8]  ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.
  • [9]  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1.
  • [10]  ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.
  • [11]  ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19.
  • [12]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0228.

BEGRÜNDUNG

Hinsichtlich der Initiative zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden ist der Berichterstatter davon überzeugt, dass das Vorgehen der Kommission richtig ist. Mit diesem Verfahren wurde eine angemessene Vorgehensweise gewählt. Es gibt mindestens drei Gründe dafür, dass das Grünbuch zum richtigen Zeitpunkt vorgelegt wurde:

Erstens: Wenn die neuen Rechtsvorschriften auf einem sich so schnell ändernden Markt gut funktionieren sollen, müssen hier und jetzt Maßnahmen ergriffen werden: in den späteren Phasen des Politikzyklus. Das ist ein wesentlicher Aspekt des Grünbuchs. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Maßnahmen der Stufe 2 angemessen und geeignet sind. Die Umsetzung auf nationaler Ebene muss genau verfolgt werden. Eine angemessene Beurteilung muss von Anfang an vorbereitet werden. Es ist wichtig, die in der Praxis auftretenden Probleme und Möglichkeiten möglichst früh zu ermitteln. Im Grünbuch wird eine Reihe von Aspekten genannt, bei denen es sinnvoll wäre, die Rechtsvorschriften, die jetzt eingeführt werden, in den nächsten Jahren zu ergänzen. Damit das möglich ist, muss der aktuelle Stand jederzeit bekannt sein. Insgesamt stellt die Initiative der Kommission einen dynamischen Ansatz zur Politikgestaltung dar, was in diesem Bereich wohl notwendig ist.

Zweitens ist offensichtlich, dass zwar in den letzten Jahren viel getan wurde, jedoch noch weitere Anstrengungen erforderlich sind. Der Aufbau eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden ist bisher noch nicht besonders weit vorangeschritten. In Bezug auf die Mehrzahl der Finanzprodukte für Privatkunden gibt es immer noch 28 unterschiedliche und nicht besonders wettbewerbsorientierte einzelstaatliche Märkte. Aufgrund einer Vielzahl von Hindernissen ist die grenzüberschreitende Tätigkeit immer noch begrenzt. Das ist schlecht für Verbraucher, für innovative Unternehmen und für das Funktionieren der europäischen Wirtschaft insgesamt. Es gibt ein riesiges Potenzial, das derzeit noch nicht ausgeschöpft wird.

Drittens kommt das Grünbuch auch deshalb zum richtigen Zeitpunkt, weil die Digitalisierung jetzt rasch neue Möglichkeiten eröffnet. Wenn richtig damit umgegangen wird, könnte die Digitalisierung genau die Impulse schaffen, die benötigt werden, um die Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten abzubauen. Es gibt jetzt eine reelle Chance, in ganz Europa ansässige Finanzakteure mit in ganz Europa wohnhaften Verbrauchern zusammenzubringen. Diese günstige Gelegenheit für den Binnenmarkt sollte man sich nicht entgehen lassen.

Vor diesem Hintergrund gibt es einige wesentliche Herausforderungen, die bewältigt werden müssen, um die Agenda für Finanzdienstleistungen für Privatkunden voranzubringen:

Eine Herausforderung besteht darin, die Kapazität zur Erfassung und Analyse von Daten auf EU-Ebene zu stärken. Auch wenn eine Reihe der Ideen im Grünbuch vielversprechend aussehen, müssen die meisten durch umfassende und angemessene empirische Informationen untermauert werden, bevor zu einem Rechtsetzungsverfahren übergegangen werden kann. Allgemein ist in diesem Bereich anzumerken, dass der empirische Teil der Folgenabschätzungen der Kommission teilweise besser sein könnte.

Eine weitere Herausforderung besteht darin, die Identifizierung praxistauglich zu machen. Zu dieser Frage sind in den nächsten Jahren umfassende Tätigkeiten erforderlich. Derzeit schaffen Probleme mit der Identifizierung zahlreiche Hindernisse für die Entwicklung neuer Dienstleistungen und bei vielen Arten von grenzüberschreitenden Situationen. Auch Technologien zur Authentifizierung sind hierbei ein Aspekt. Es sind abgestimmte Maßnahmen erforderlich. Die Auslegung der Bestimmungen gegen Geldwäsche muss innerhalb eines engeren europäischen Rahmens für eine sichere und effiziente Identifizierung abgestimmt werden. Das ist keine einfache Aufgabe, muss aber gemacht werden.

Eine weitere Herausforderung besteht darin, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und zu erhalten. Jede auf dem Grünbuch basierende Rechtsetzungsinitiative muss möglichst unabhängig von Technologie und Geschäftsmodell sein. Das ist die einzige robuste und nachhaltige Vorgehensweise, wenn man es mit einem sich so schnell entwickelnden Markt zu tun hat. Wer auf diesem Markt gewinnt oder verliert, sollte nicht von Politikern entschieden werden, sondern von den Verbrauchern, die die betreffenden Finanzprodukte tatsächlich nutzen.

Ebenfalls betont werden muss die Herausforderung, dafür zu sorgen, dass es keine unnötigen oder ungerechtfertigten Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb des Euro-Währungsgebiets gibt. Damit der Binnenmarkt wirklich effizient ist, muss seine Integrität auch in dieser entscheidenden Hinsicht gewahrt werden.

Eine letzte Herausforderung besteht darin, dafür zu sorgen, dass alle einbezogen werden. Finanzielle Ausgrenzung ist ein weit verbreitetes und ernsthaftes Problem in Europa. Ohne angemessenen Zugang zumindest zu den grundlegendsten Finanzdienstleistungen wird das Leben sehr schwierig. Bei allen Maßnahmen im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden muss die Perspektive der Inklusion berücksichtigt werden. Ein übergeordnetes Ziel muss konsequent darin bestehen, Ausgrenzung zu verringern. Durch die neue Richtlinie über Zahlungskonten, die in diesem Herbst vollständig umgesetzt werden soll, erhält jeder Verbraucher ein Recht auf ein Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen. Auch wenn das ein mutiger Schritt in die richtige Richtung ist, ist es noch lange nicht genug. Hier muss noch viel mehr getan werden.

Es liegt viel Arbeit vor uns. Der Aufbau eines gut funktionierenden Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden ist ein umfassendes, gleichzeitig jedoch eindeutig lohnenswertes Projekt. Es ist ein offensichtliches Beispiel dafür, dass die EU echten Mehrwert schafft.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (19.7.2016)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden
(2016/2056(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Sergio Gutiérrez Prieto

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  befürwortet die Initiative der Kommission, weil Chancen für die Digitalisierung, die Verringerung der Fragmentierung des Marktes und die Stärkung der Position der Verbraucher entscheidende Elemente der Schaffung eines wirklichen Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden sind;

2.  hält es wie die Kommission für durchaus bedenklich, dass es zu wenige grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen gibt, was nicht nur den Interessen der Verbraucher und Unternehmen schaden, sondern auch das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen könnte; befürwortet sämtliche Bemühungen, mit neuen Methoden den Binnenmarkt im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden in der Praxis neu zu beleben, und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen für Privatkunden korrekt durchgeführt und durchgesetzt werden;

3.  hält es für besonders wichtig, die Hindernisse für grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten in der Versicherungsbranche aus dem Weg zu räumen, damit die partizipative Wirtschaft angekurbelt wird;

4.  weist darauf hin, dass Finanzdienstleistungen, auch bestimmte Finanzdienstleistungen für Privatkunden, in den letzten fünf Jahren als Reaktion auf die Finanzkrise umfangreichen Rechtsetzungstätigkeiten unterzogen wurden, durch die die Solidität und die Transparenz von Finanzprodukten und ‑dienstleistungen verbessert werden sollte, und dass mehrere Rechtsetzungsmaßnahmen erst in jüngster Zeit umgesetzt wurden oder noch in der Phase der Umsetzung und Durchführung sind; fordert die Kommission auf, für die korrekte Umsetzung und Durchführung der neuesten Rechtsvorschriften zu sorgen, die Auswirkungen sämtlicher Rechtsvorschriften auf die Finanzwirtschaft zu untersuchen und zu berücksichtigen, wenn sie prüft, ob weitere Rechtsetzungstätigkeit erforderlich ist;

5.  bedauert, dass Unternehmen noch immer zahlreichen Schwierigkeiten ausgesetzt sind, was den Ausbau ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten angeht; hebt hervor, dass, wie im Grünbuch dargelegt, die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Absatz von Finanzprodukten für Privatkunden und der Mangel an grenzüberschreitendem Absatz nicht hauptsächlich auf Unionsebene festzustellen sind, sondern häufig durch nationale Rechtsvorschriften – darunter auch nationale Vorschriften, wonach sich Unternehmen in dem Mitgliedstaat der Kunden niederlassen bzw. dort registrieren müssen – oder durch die Aufspaltung des Binnenmarkts in nationale Märkte bedingt sind und dass diese Hindernisse nicht von der Branche selbst überwunden werden können;

6.  fordert die Kommission auf, eine detaillierte Untersuchung der noch vorhandenen nationalen und länderübergreifend bestehenden Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten und für die Vollendung des Binnenmarktes in der Finanzwirtschaft mit dem Ziel durchzuführen, die Gründe für die bisherige Marktsegmentierung und Preisdiskriminierung zu ermitteln und Maßnahmen zu empfehlen, mit denen unter Achtung der Vertragsfreiheit Anreize für Finanzinstitute geschaffen werden könnten, über Staatsgrenzen hinweg in Wettbewerb zu treten und die derzeitigen einzelstaatlichen Preisstrukturen infrage zu stellen;

7.  betrachtet es als besonders bedenklich, dass Kfz-Haftpflichtversicherungen für Einzelpersonen noch immer zu selten grenzüberschreitend abgesetzt werden; stellt fest, dass aufgrund des fehlenden Wettbewerbs die Prämien mancher Unionsbürger bei demselben Fahrzeugmodell mehrere hundert Mal so hoch sind wie die anderer; räumt ein, dass der Preis zwar auch von dem Risiko und den Kosten abhängt, die Preisfragmentierung in Europa aber nicht nur auf diese beiden Faktoren zurückgeführt werden kann; fordert die Kommission auf, einen branchenspezifischen Aktionsplan für den europäischen Markt für Kfz-Einzelversicherungen anzunehmen, der unter anderem Empfehlungen für unionsweite Vorschriften über Garantiefonds, Leitlinien für die Übertragung von Bonus-Malus-Daten eines Unionsbürgers beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat und mögliche weitere Maßnahmen vorsieht, die erforderlich sind, um einen echten Binnenmarkt für Kfz-Versicherungen zu schaffen;

8.  begrüßt das erhebliche Potenzial, das durch die Digitalisierung von Finanzdienstleistungen, technische Innovationen und das Aufkommen moderner Finanztechnologieunternehmen geschaffen wird; stellt fest, dass diese Entwicklungen die Interaktion zwischen Anbietern und Privatkunden verändern; fordert die Kommission auf, das geltende Unionsrecht unter dem Aspekt der Digitalisierung und der Bedürfnisse der „digitalen Gesellschaft“ zu begutachten, um dafür zu sorgen, dass die Digitalisierung einen besseren Marktzugang unter gleichen Bedingungen für Unternehmen aller Art, auch für KMU und Finanztechnologieunternehmen, mit sich bringt, ebenso wie einen fairen Wettbewerb zwischen den Akteuren, mit dem mehr Auswahl für die Verbraucher herbeigeführt, zur Senkung der Preise und zur Verbesserung der Qualität von Finanzdienstleistungen in der Union beigetragen und gleichzeitig ein hohes Niveau an Verbraucherschutz und Internet-Sicherheit angestrebt werden soll;

9.  verweist auf immer zahlreicheren neuen Arten von auf diesem Markt tätigen Dienstleistern; vertritt die Auffassung, dass sich daraus spürbare Vorteile für die Verbraucher ergeben können, wenn zugleich ein angemessener Regelungsrahmen gegeben ist, der auf fairen Wettbewerb und ein hohes Maß an Sicherheit und Transparenz ausgerichtet ist;

10.  ist der Ansicht, dass den Organen der Union angemessene Steuerungs- und Kontrollverfahren in Bezug auf neuartige Finanzprodukte zur Verfügung stehen sollten; weist darauf hin, dass nicht vorhersehbar ist, wie sich die innovativen Produkte des Marktes für Finanzdienstleistungen auf die Verbraucher, den Markt und das Finanzsystem insgesamt auswirken werden; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Behörden eine angemessene Aufsicht über solche Tätigkeiten schaffen müssen;

11.  betont, dass mehr Vertrauen der Verbraucher in Finanzdienstleistungen geschaffen werden muss, weil es, gerade was Finanzprodukte mit hohem Wechselkursrisiko betrifft, auf geringem Niveau bleibt, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die derzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Kompetenz und des Informationsstands der Verbraucher in Finanzangelegenheiten in vollem Umfang durchgeführt werden und nötigenfalls weitere Maßnahmen eingeführt werden, die die Verbraucher in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen, die Transparenz der einschlägigen Produkte zu erhöhen sowie die Hemmnisse für den Anbieterwechsel durch die Verbraucher und damit verbundene ungerechtfertigte Kosten bzw. die Hemmnisse für die Rückgabe eines Produkts zu beseitigen; hebt hervor, dass das europäische standardisierte Merkblatt (ESIS) und das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ systematisch vor Abschluss einer Vereinbarung an Verbraucher ausgegeben werden sollten, wenn die Höhe von Krediten, Darlehen oder Hypotheken bemessen wird;

12.  vertritt die Auffassung, dass Vergleichsinstrumente, mit denen sich die Preise und die Qualität verschiedener Finanzdienstleistungen vergleichen lassen, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Finanzprodukten verbessern, Preisunterschiede verringern und im Endeffekt den Verbrauchern helfen können, eine bessere, fundierte Entscheidung zu treffen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die erforderlichen Vergleichsinstrumente präzise sind und mit ihnen nur Produkte und Dienstleistungen verglichen werden, die über die Grenzen eines Rechtsraums hinweg vergleichbar sind, und mit Anbietern, KMU, Verbraucherorganisationen und sonstigen einschlägigen Interessenträgern eine unabhängige Website für ganz Europa mit den meistverkauften Finanzdienstleistungen auf den Weg zu bringen;

13.  begrüßt die Tätigkeit von Einrichtungen auf europäischer Ebene, die sich für den Schutz der Verbraucherinteressen in der Finanzwirtschaft einsetzen; hebt jedoch hervor, dass diese Einrichtungen besser zusammenarbeiten müssen, damit sich ihre Effizienz erhöht und Redundanzen vermieden werden;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Hypothekarkredit-Richtlinie, die Richtlinie über Zahlungskonten, die Versicherungsvertriebsrichtlinie und die zweite Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) möglichst bald in vollem Umfang umzusetzen und durchzuführen, insbesondere bezüglich der Anforderungen an die Verbraucherinformation und der Maßnahmen mit Schutzwirkung;

15.  hebt hervor, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) wichtige Beiträge zum Schutz der Verbraucher von Finanzprodukten leisten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Aufsichtsbehörden über die nötige Unabhängigkeit und die nötigen Instrumente zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen, und bedauert die Haushaltskürzungen, die eine Beschränkung ihrer Arbeitsprogramme mit sich gebracht haben;

16.  fordert, dass neue Vorschläge der Kommission auf korrekte und präzise Daten gestützt sind;

17.  vertritt die Auffassung, dass ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund des Wohnorts, ungerechtfertigte Preisunterschiede sowie unbillige und ungerechtfertigte Geoblocking-Praktiken von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat in Bezug auf gängige Finanzprodukte für Privatkunden Handlungsbedarf schaffen;

18.  betont, dass die Portabilität von Produkten wesentlicher Bestandteil eines wirklichen Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden ist, insbesondere was die Portabilität von Ruhegehaltsansprüchen und privaten Krankenversicherungen betrifft; fordert deswegen die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, durch die die Portabilität über Grenzen hinweg sichergestellt wird und die Rechte und Pflichten der Unternehmer und Verbraucher dieses Wirtschaftszweigs unionsweit einander angeglichen werden;

19.  weist darauf hin, dass die immer zahlreicheren grenzüberschreitenden Transaktionen den Bedarf an personenbezogenen Finanzdaten, wie Daten über Solvenz, in privaten Vereinbarungen wachsen lassen, und betont, dass – im Einklang mit dem Datenschutzrecht – besserer Informationsaustausch und gemeinsame Vorschriften über solchen Informationsaustausch erforderlich sind;

20.  fordert, dass die Hindernisse, die dem Fernabsatz von Finanzprodukten und ‑dienstleistungen entgegenstehen, beseitigt werden, dabei allerdings für ein hohes Verbraucherschutz- und Sicherheitsniveau gesorgt wird; begrüßt es, dass elektronische Signaturen und Identitätsnachweise im Rahmen der eIDAS-Verordnung zunehmend Verbreitung finden, und weist darauf hin, dass auf die gegenseitige Anerkennung und die Interoperabilität der Methoden zur digitalen Identifikation für die Privatwirtschaft in der EU hingearbeitet werden muss, dabei aber das Sicherheitsniveau der aktuell genutzten Systeme nicht beeinträchtigt werden darf; fordert die Kommission auf, die Verwendung elektronischer Identitätsnachweise zu fördern, mit denen sich Personen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort ausweisen können und die aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass elektronische Signaturen zur Norm für Finanzdienstleistungsgeschäfte und ‑vereinbarungen werden;

21.  stellt fest, dass die Vertragsfreiheit von Finanzinstituten, mit der sie ihre Dienste grenzüberschreitend anbieten können, geachtet werden muss, weil es den Anbietern von Dienstleistungen überlassen werden sollte, zu entscheiden, welche Kundensegmente und Märkte im Rahmen ihres Geschäftsmodells geeignet sind;

22.  hebt es als wichtig hervor, dass alternative Streitbeilegung und Online-Streitbeilegung, vor allem über Grenzen hinweg, zur Verfügung stehen, weil wirkungsvolle Rechtsmittel wesentlich zum Binnenmarkt und zum Vertrauen bei KMU und Verbrauchern beitragen; empfiehlt, dass das Netz für die außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich Finanzdienstleistungen (Fin-NET), in das alternative Verfahren zur Streitbeilegung (ADR) und das Verfahren zur Online-Streitbeilegung (ODR) eingegliedert wird, damit sich seine Effizienz erhöht und solche Dienste nach und nach in einer zentralen Anlaufstelle für Verbraucher zusammengefasst werden;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass digitale Kommunikation und Verkäufe im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden so gestaltet werden, dass sie Personen mit Behinderungen, auch über Websites oder herunterladbare Dateiformate, zugänglich sind; spricht sich dafür aus, dass sämtliche Finanzdienstleistungen für Privatkunden ohne Einschränkung in den Geltungsbereich der Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit) aufgenommen werden;

24.  ersucht die Kommission, einen Aktionsplan zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden vorzulegen;

25.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, welche Wirkung ein Vorschlag hätte, mit dem sämtliche Gebühren in Zusammenhang mit aus- oder eingehenden Überweisungen im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) oder innerhalb eines Mitgliedstaats abgeschafft würden, und zu ermitteln, wie ein solcher Vorschlag den europäischen Verbrauchern zugutekommen könnte;

26.  begrüßt die Bemühungen um mehr Transparenz bei der Verrechnung der Kosten für Fahrzeugvermietungsdienstleistungen, einschließlich der Preise für Zusatzversicherungen und sonstiger Gebühren; hebt hervor, dass die Kunden auf der Website der Mietwagenfirma oder einer Vergleichswebsite deutlich und mit hervorgehobenem Text auf sämtliche obligatorischen oder fakultativen Gebühren, die mit der Miete eines Fahrzeugs zusammenhängen, hingewiesen werden sollten; weist die Kommission darauf hin, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durchgesetzt werden muss, und begrüßt es, dass angesichts technologischer Veränderungen vor Kurzem neue Durchführungsleitlinien erlassen wurden;

27.  weist auf die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung über Ratingagenturen hin; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen solcher Rechtsvorschriften unter dem Aspekt des Verkaufs von Produkten an Privatkunden zu prüfen;

28.  befürwortet die Einführung eines uneingeschränkt übertragbaren Bankkontonummernsystems anstelle des derzeitigen SEPA-Systems, das die Verbraucher dadurch, dass ihre IBAN an einen festen BIC/SWIFT-Code geknüpft ist, an ein einziges Institut bindet; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag, der die Portabilität von Bankkontonummern vorsieht, vorzulegen, und ist der Ansicht, dass Portabilität mindestens zwischen den Instituten innerhalb eines Mitgliedstaats zugelassen werden sollte;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

14.7.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Nicola Danti, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Sergio Gutiérrez Prieto, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Jiří Maštálka, Eva Paunova, Jiří Pospíšil, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Richard Sulík, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jan Philipp Albrecht, Pascal Arimont, Kaja Kallas, Julia Reda, Ulrike Trebesius, Lambert van Nistelrooij, Kerstin Westphal

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Gesine Meissner, Lieve Wierinck

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.10.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

7

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Esther de Lange, Fabio De Masi, Anneliese Dodds, Jonás Fernández, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Cătălin Sorin Ivan, Petr Ježek, Barbara Kappel, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Marisa Matias, Costas Mavrides, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Sirpa Pietikäinen, Pirkko Ruohonen-Lerner, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Michael Theurer, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Miguel Viegas, Beatrix von Storch, Jakob von Weizsäcker, Pablo Zalba Bidegain, Sotirios Zarianopoulos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Alain Cadec, Ashley Fox, Sophia in ‘t Veld, Thomas Mann, Emmanuel Maurel, Siôn Simon, Joachim Starbatty, Tibor Szanyi, Romana Tomc