BERICHT zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

9.12.2016 - (COM(2015)0627 – C8-0392/2015 – 2015/0284(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Jean-Marie Cavada
Verfasser der Stellungnahmen (*):
Marco Zullo, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Sabine Verheyen, Ausschuss für Kultur und Bildung
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2015/0284(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0378/2016
Eingereichte Texte :
A8-0378/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

(COM(2015)0627 – C8-0392/2015 – 2015/0284(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0627),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0392/2015),

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2016[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. April 2016[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0378/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 169,

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf dem freien Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit beruht, muss vorgesehen werden, dass die Verbraucher Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten der Union aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren grenzüberschreitende Nutzung beseitigt werden.

(1)  Die grenzüberschreibende Portabilität von Online-Inhaltediensten, die Verbraucher in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig erworben haben, trägt zu einem ordentlich funktionierenden Binnenmarkt und der effektiven Durchsetzung der Grundsätze der Freizügigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs bei. Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf dem freien Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit beruht, muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme, Unterhaltungsprogramme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten der Union aufhalten, beispielsweise auf Urlaubs- oder Geschäftsreisen oder zu Studienzwecken. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren grenzüberschreitende Nutzung insbesondere in Bereichen, in denen die Portabilität von Inhalten noch wenig entwickelt ist, baldmöglichst und ohne zusätzliche Kosten für den Nutzer beseitigt werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die durch die technologische Entwicklung bedingte Verbreitung von tragbaren Geräten wie Tablets und Smartphones erleichtert zunehmend die Nutzung von Online-Inhaltediensten, da sie einen vom Standort des Verbrauchers unabhängigen Zugang zu solchen Diensten ermöglicht. Seitens der Verbraucher gibt es eine schnell wachsende Nachfrage nach Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten nicht nur in ihrem Heimatland, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten.

(2)  Die durch die technologische Entwicklung bedingte Verbreitung von tragbaren Geräten wie Laptops, Tablets und Smartphones erleichtert zunehmend die Nutzung von Online-Inhaltediensten, da sie einen vom Standort des Verbrauchers unabhängigen Zugang zu solchen Diensten ermöglicht. Seitens der Verbraucher gibt es eine schnell wachsende Nachfrage nach Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten. Angesichts dieses neuen Konsumverhaltens sollten Maßnahmen zugunsten der Verbraucher in der Europäischen Union ergriffen werden, mit denen der Zugriff von Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten, auf Online-Inhaltedienste erleichtert wird. Wird in kontrollierter, überwachter und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Weise für die grenzüberschreitende Portabilität gesorgt, bieten sich den Nutzern neue Möglichkeiten, rechtmäßig auf Online-Inhalte zuzugreifen. Der Begriff des „vorübergehenden Aufenthalts“ sollte dem Ziel dieser Verordnung entsprechend ausgelegt werden, das darin besteht, Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten, gewöhnlich jedoch in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat wohnen, eine grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu bieten.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Immer häufiger schließen Verbraucher mit Diensteanbietern Verträge über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten. Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten, können jedoch häufig nicht auf die Online-Inhaltedienste, für die sie in ihrem Heimatland ein Nutzungsrecht erworben haben, zugreifen und sie nutzen.

(3)  Immer häufiger schließen Verbraucher mit Diensteanbietern Verträge über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten. Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten, können jedoch häufig nicht mehr auf die Online-Inhaltedienste, für die sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig ein Nutzungsrecht erworben haben, zugreifen und sie nutzen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der Bereitstellung dieser Dienste für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, steht eine Reihe von Hindernissen entgegen. Bestimmte Online-Dienste umfassen Inhalte wie Musik, Spiele oder Filme, die nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke häufig Gebietslizenzen vergeben werden und dass sich die Anbieter von Online-Diensten dafür entscheiden können, nur bestimmte Märkte zu bedienen.

(4)  Der Bereitstellung dieser Dienste für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, steht eine Reihe von Hindernissen entgegen. Bestimmte Online-Dienste umfassen Inhalte wie Musik, Spiele, Unterhaltungsprogramme oder Filme, die nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Gegenwärtig unterscheiden sich die mit der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten verbundenen Probleme je nach Bereich: Die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a hat den Musiksektor zum Gegenstand und regelt die Vergabe von Mehrgebiets- und paneuropäischen Lizenzen, während solche Regelungen für den audiovisuellen Sektor, in dem hauptsächlich das Modell der ausschließlichen Gebietslizenzvergabe verwendet wird, noch ausstehen. Mit dieser Verordnung sollen die Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Portabilität von Diensten in den betroffenen Sektoren bestehen, gelöst werden, ohne dass das durch das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in der Union garantierte hohe Schutzniveau sinkt, und insbesondere, ohne dass das bestehende System der Gebietslizenzvergabe beeinträchtigt wird, das eine zentrale Rolle bei der Finanzierung und Produktion von Inhalten, die auf die verschiedenen Märkte in der Union zugeschnitten sind, spielt und damit dazu beiträgt, die große kulturelle Vielfalt in Europa zu erhalten.

 

__________________

 

1a Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Dies gilt auch für andere Inhalte wie Berichte über Sportereignisse, die zwar nicht nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind, aber nach nationalem Recht durch das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte oder andere spezifische Rechtsvorschriften geschützt sein können; für diese Inhalte werden von den Veranstaltern häufig ebenfalls Gebietslizenzen vergeben, oder sie werden von den Online-Diensteanbietern nur in bestimmten Gebieten angeboten. Die Übertragung solcher Inhalte durch Rundfunkveranstalter wäre durch verwandte Schutzrechte geschützt, die auf Unionsebene harmonisiert worden sind. Zudem umfasst die Übertragung dieser Inhalte häufig urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Musik, Videosequenzen als Vor- oder Nachspann oder Grafiken. Darüber hinaus sind bestimmte Aspekte solcher Übertragungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung oder Ereignissen von großem Interesse für die Öffentlichkeit zum Zwecke der Kurzberichterstattung durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates22 harmonisiert worden. Und schließlich umfassen audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU auch Dienstleistungen, die Zugriff auf Inhalte wie Sportberichte, Nachrichten oder aktuelle Ereignisse bieten.

(5)  Dies gilt auch für andere Inhalte wie Berichte über Sportereignisse, die zwar nicht nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind, aber nach nationalem Recht durch das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte oder andere spezifische Rechtsvorschriften geschützt sein können; für diese Inhalte werden von den Veranstaltern häufig ebenfalls Gebietslizenzen vergeben, oder sie werden von den Online-Diensteanbietern nur in bestimmten Gebieten angeboten. Die Übertragung solcher Inhalte durch Rundfunkveranstalter wäre durch verwandte Schutzrechte geschützt, die auf Unionsebene harmonisiert worden sind. Zudem umfasst die Übertragung dieser Inhalte häufig urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Musik, Videosequenzen als Vor- oder Nachspann oder Grafiken. Darüber hinaus sind bestimmte Aspekte solcher Übertragungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung oder Ereignissen von großem Interesse für die Öffentlichkeit zum Zwecke der Kurzberichterstattung durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates22 harmonisiert worden. Und schließlich umfassen audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU auch Dienstleistungen, die Zugriff auf Inhalte wie Sportberichte, Nachrichten oder aktuelle Ereignisse bieten. Nach Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss die Europäische Union bei ihren Maßnahmen, die sich nach anderen Bestimmungen der Verträge richten, kulturelle Aspekte berücksichtigen. Deshalb sollten gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union die im UNESCO-Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vorgesehene Achtung der kulturellen Vielfalt und der Zugang dazu berücksichtigt werden.

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22 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

22 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Daher werden Online-Inhaltedienste immer häufiger in Paketen vermarktet, in denen nicht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte von urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten nicht getrennt werden können, ohne den Wert der für Verbraucher erbrachten Dienstleistung erheblich zu mindern. Dies ist vor allem bei Premiuminhalten in Bezug auf Sport- oder andere Veranstaltungen der Fall, die für die Verbraucher von erheblichem Interesse sind. Damit Diensteanbieter den Verbrauchern uneingeschränkten Zugriff auf ihre Online-Inhaltedienste bieten können, muss diese Verordnung auch solche von Online-Inhaltediensten genutzten Inhalte erfassen und daher für audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU sowie für Übertragungen von Rundfunkveranstaltern in ihrer Gesamtheit gelten.

(6)  Daher werden Online-Inhaltedienste immer häufiger in Paketen vermarktet, in denen nicht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte von urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten nicht getrennt werden können, ohne den Wert der für Verbraucher erbrachten Dienstleistung erheblich zu mindern. Dies ist vor allem bei Premiuminhalten in Bezug auf Sport- oder andere Veranstaltungen, die für die Verbraucher von erheblichem Interesse sind, der Fall. Damit Diensteanbieter den Verbrauchern bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat uneingeschränkten Zugriff auf ihre Online-Inhaltedienste bieten können, muss diese Verordnung auch solche von Online-Inhaltediensten genutzten Inhalte erfassen und daher für audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU sowie für Übertragungen von Rundfunkveranstaltern in ihrer Gesamtheit gelten.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Rechte an Werken und anderen Schutzgegenständen sind unter anderem durch die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates23, die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24, die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 und die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26 harmonisiert worden.

(7)  Die Rechte an Werken und anderen Schutzgegenständen sind unter anderem durch die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates23, die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24, die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25, die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26 und die Richtlinie 2014/26/EU harmonisiert worden.

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23 Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

23 Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

24 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

24 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

25 Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

25 Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

26 Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).

26 Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).

 

 

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Der Erwerb einer Lizenz für die betreffenden Rechte ist nicht immer möglich, insbesondere wenn für Rechte an Inhalten ausschließliche Lizenzen vergeben werden. Um den Gebietsschutz zu gewährleisten, müssen sich Anbieter von Online-Diensten in ihren Lizenzverträgen mit Rechteinhabern (insbesondere Rundfunk- und Ereignisveranstaltern) häufig verpflichten, ihre Abonnenten daran zu hindern, außerhalb des Gebiets, für das den Diensteanbietern die Lizenz erteilt wird, auf ihren Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen. Wegen dieser ihnen auferlegten Beschränkungen müssen die Anbieter beispielsweise den Zugriff auf ihre Dienste über IP-Adressen, die sich außerhalb des betreffenden Gebietes befinden, unterbinden. Eines der Hindernisse für die grenzübergreifende Portabilität von Online-Inhaltediensten liegt daher in den Verträgen zwischen den Anbietern von Online-Diensten und ihren Abonnenten, in denen sich die Gebietsschutzklauseln widerspiegeln, die in den Verträgen zwischen diesen Diensteanbietern und den Rechteinhabern enthalten sind.

(10)  Der Erwerb einer Lizenz für die betreffenden Rechte ist nicht immer möglich, insbesondere wenn für Rechte an Inhalten ausschließliche Lizenzen vergeben werden. Um den Gebietsschutz zu gewährleisten, müssen sich Anbieter von Online-Diensten in ihren Lizenzverträgen mit Rechteinhabern (insbesondere Rundfunk- und Ereignisveranstaltern) häufig verpflichten, ihre Abonnenten daran zu hindern, außerhalb des Gebiets, für das den Diensteanbietern die Lizenz erteilt wird, auf ihren Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen. Diese Verordnung sollte dafür sorgen, dass alle Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, unionsweit auf portabler Grundlage auf Online-Inhaltedienste zugreifen und diese nutzen können, ohne dass der Grundsatz der Territorialität verletzt wird, der für die stabile Entwicklung und tragfähige Finanzierung des europäischen audiovisuellen und kinematografischen Sektors unerlässlich ist.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Zudem hat der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League u. a., ECLI:EU:C:2011:631, entschieden, dass bestimmte Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden können, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen.

(11)  Zudem ist das Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League u. a.1a, zu berücksichtigen.

 

_________________

 

1a Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, ECLI:EU:C:2011:631.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Ziel dieser Verordnung ist daher, den rechtlichen Rahmen anzupassen, damit die Lizenzvergabe nicht länger ein Hindernis für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union darstellt und damit die grenzüberschreitende Portabilität gewährleistet werden kann.

(12)  Ziel dieser Verordnung ist daher, den rechtlichen Rahmen in Bezug auf das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte anzupassen, damit einheitliche Bedingungen dafür geschaffen werden, dass Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, Online-Inhaltedienste ohne zusätzliche Kosten nutzen können; dafür ist eine eindeutig auszulegende Rechtsfiktion zu entwickeln, mit der die Hindernisse für die Portabilität rechtmäßig erworbener Online-Inhalte, die im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe entstehen, beseitigt werden. Der Begriff der grenzüberschreitenden Portabilität ist klar von dem des grenzübergreifenden Zugriffs zu unterscheiden, der keinesfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Diese Verordnung sollte daher für Online-Inhaltedienste gelten, die ein Diensteanbieter, nachdem ihm von den Rechteinhabern für ein bestimmtes Gebiet die betreffenden Rechte eingeräumt wurden, seinen Abonnenten aufgrund eines Vertrags auf beliebige Weise (zum Beispiel durch Streaming, Herunterladen oder jede andere Technik, die die Nutzung der Inhalte ermöglicht) bereitstellt. Eine Registrierung für den Erhalt von Hinweisen auf bestimmte Inhalte oder das bloße Akzeptieren von HTML-Cookies sollte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Vertrag über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten angesehen werden.

(13)  Diese Verordnung sollte daher für Online-Inhaltedienste gelten, die ein Diensteanbieter, nachdem ihm von den Rechteinhabern für ein bestimmtes Gebiet die betreffenden Rechte eingeräumt wurden, seinen Abonnenten aufgrund eines Vertrags auf beliebige Weise (zum Beispiel durch Streaming, Herunterladen, Anwendungen oder jede andere Technik, die die Nutzung der Inhalte ermöglicht) bereitstellt. Eine Registrierung für den Erhalt von Hinweisen auf bestimmte Inhalte, ein einfaches Anmeldesystem unter Eingabe allgemeiner personenbezogener Daten wie der E-Mail-Adresse oder des Namens des Nutzers oder das bloße Akzeptieren von HTML-Cookies sollte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Vertrag über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten angesehen werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, tatsächlich zugreifen und sie nutzen können, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein, da es nicht angebracht ist, Diensteanbieter, die in ihrem Heimatland keine portablen Dienste anbieten, zu verpflichten, dies grenzüberschreitend zu tun.

(15)  Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich zugreifen und die sie nutzen können, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein, da es nicht angebracht ist, Diensteanbieter, die im Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten keine portablen Dienste anbieten, zu verpflichten, dies grenzüberschreitend zu tun.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der Lage, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten zu überprüfen. Das Recht auf Nutzung eines Online-Inhaltedienstes sollte unabhängig davon als gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben angesehen werden, ob diese Zahlung unmittelbar an den Anbieter des Online-Inhaltedienstes oder an eine andere Partei geleistet wird, zum Beispiel den Anbieter eines Pakets aus einem Telekommunikationsdienst und einem von einem anderen Anbieter betriebenen Online-Inhaltedienst.

(16)  Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der Lage, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten zu überprüfen. Das Recht auf Nutzung eines Online-Inhaltedienstes sollte unabhängig davon als gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben angesehen werden, ob diese Zahlung unmittelbar an den Anbieter des Online-Inhaltedienstes oder an eine andere Partei geleistet wird, zum Beispiel den Anbieter eines Pakets aus einem Telekommunikationsdienst und einem von einem anderen Anbieter betriebenen Online-Inhaltedienst. Die Zahlung einer obligatorischen Rundfunkgebühr ist nicht zu verwechseln mit der Zahlung eines Geldbetrags, mit dem die Zugriffsrechte für diese Online-Inhaltedienste auf einer grenzüberschreitenden portablen Grundlage erworben werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, sollten ebenfalls unter diese Verordnung fallen, soweit die Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen. Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden und deren Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten nicht überprüfen, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da ihre Einbeziehung eine wesentliche Änderung der Art und Weise, wie diese Dienste bereitgestellt werden, und unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen würde. Die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats der Abonnenten sollte sich auf Informationen wie die Zahlung einer Gebühr für andere im Wohnsitzmitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen, das Bestehen eines Vertrags für einen Internet- oder Telefonanschluss, eine IP-Adresse oder andere Authentifizierungsmittel gestützt werden, sofern sie dem Anbieter hinreichende Anhaltspunkte für den Wohnsitzmitgliedstaat seiner Abonnenten bieten.

(17)   Derzeit nehmen die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, im Allgemeinen keine ausreichend verlässliche Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats ihrer Nutzer vor. Manche Anbieter überprüfen den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Nutzer allerdings bereits oder planen, eine solche Überprüfung bald einzuführen. Um diese Entwicklung zu fördern, sollten sich diese Anbieter im Interesse der Verbraucher und ohne Benachteiligung von Anbietern, die nur über begrenzte technische und finanzielle Mittel verfügen, entscheiden dürfen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen zu werden, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats der Nutzer ihrer Dienste gemäß dieser Verordnung erfüllen. Anbieter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollten an dieselben Verpflichtungen gebunden sein, die nach dieser Verordnung für die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags erbracht werden, gelten. Die Diensteanbieter sollten die Nutzer und ebenso die Rechteinhaber rechtzeitig davon in Kenntnis setzen, dass sie sich für diese Option entschieden haben.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Um die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu gewährleisten, muss von den Online-Diensteanbietern verlangt werden, dass sie ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat, in dem diese sich vorübergehend aufhalten, ermöglichen, indem sie ihnen Zugriff auf dieselben Inhalte für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang gewähren wie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat. Diese Verpflichtung ist verbindlich; die Parteien können sie daher nicht ausschließen, davon abweichen oder ihre Wirkungen abändern. Handlungen eines Diensteanbieters, die den Abonnenten daran hindern würden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat auf den Dienst zuzugreifen oder ihn zu nutzen, zum Beispiel eine Beschränkung der Funktionen des Dienstes oder der Qualität seiner Bereitstellung, würden eine Umgehung der Verpflichtung, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu ermöglichen, und damit einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

(18)  Um die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu gewährleisten, muss von den Online-Diensteanbietern verlangt werden, dass sie ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat, in dem diese sich vorübergehend aufhalten, ermöglichen, indem sie ihnen Zugriff auf dieselben Inhalte für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang gewähren wie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat. Diese Verpflichtung ist verbindlich; die Parteien können sie daher nicht ausschließen, davon abweichen oder ihre Wirkungen abändern. Online-Diensteanbieter sollten ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat, in dem diese sich vorübergehend aufhalten, ermöglichen, indem sie ihnen den Zugriff auf die Inhalte in derselben Weise wie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat gewähren. Handlungen eines Diensteanbieters, die den Abonnenten daran hindern würden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat auf den Dienst zuzugreifen oder ihn zu nutzen, zum Beispiel eine Beschränkung der Funktionen des Dienstes oder der Qualität seiner Bereitstellung, würden eine Umgehung der Verpflichtung, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu ermöglichen, und damit einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen. Diese Bestimmung sollte jedoch die Anbieter von Online-Inhaltediensten nicht daran hindern, Maßnahmen zu Informationszwecken zu ergreifen, um gegen den unbefugten Zugriff auf Online-Inhaltedienste, die unbefugte Nutzung dieser Dienste oder die Verletzung der Urheberrechte an den von diesen Anbietern verbreiteten Inhalten vorzugehen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Wenn vorgeschrieben würde, dass die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten für Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, die gleiche Qualität wie im Wohnsitzmitgliedstaat haben muss, könnte dies zu hohen Kosten für die Diensteanbieter und damit letztlich für die Abonnenten führen. Es ist daher nicht angebracht, in dieser Verordnung vorzuschreiben, dass der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes die Bereitstellung dieses Dienstes in einer höheren Qualität als derjenigen sicherstellen muss, die über den lokalen Online-Zugang verfügbar ist, den ein Abonnent während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat gewählt hat. In diesen Fällen sollte der Anbieter nicht haften, wenn die Qualität der Bereitstellung des Dienstes niedriger ist. Hat der Anbieter jedoch ausdrücklich zugesagt, dass den Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten eine bestimmte Qualität garantiert wird, sollte der Anbieter daran gebunden sein.

(19)  Wenn vorgeschrieben würde, dass die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten für Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, die gleiche Qualität wie im Wohnsitzmitgliedstaat haben muss, könnte dies zu hohen Kosten für die Diensteanbieter und damit letztlich für die Abonnenten führen. Es ist daher nicht angebracht, in dieser Verordnung vorzuschreiben, dass der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes die Bereitstellung dieses Dienstes in einer höheren Qualität als derjenigen sicherstellen muss, die über den lokalen Online-Zugang verfügbar ist, den ein Abonnent während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat gewählt hat. In diesen Fällen haftet der Anbieter nicht, wenn die Qualität der Bereitstellung des Dienstes niedriger ist und objektive Gründe dafür vorliegen, etwa eine unzureichende nationale Infrastruktur. Gleichwohl sollte der Diensteanbieter den Verbraucher schon beim Abschluss des Abonnementvertrags über mögliche Qualitätseinbußen informieren. Hat der Anbieter jedoch ausdrücklich zugesagt, dass den Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten eine bestimmte Qualität garantiert wird, ist der Anbieter daran gebunden. Die Anbieter von Online-Inhaltediensten sollten dafür sorgen, dass ihre Abonnenten ordnungsgemäß über die Bedingungen für die Nutzung von Online-Inhaltediensten in anderen Mitgliedstaaten als ihren Wohnsitzmitgliedstaaten informiert sind – vor allem darüber, dass sich diese Bedingungen von denen in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat unterscheiden können.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Damit die Anbieter von Online-Inhaltediensten ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität ihrer Dienste nachkommen können, ohne in einem anderen Mitgliedstaat die betreffenden Rechte zu erwerben, muss vorgesehen werden, dass die Diensteanbieter, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten portable Online-Inhaltedienste rechtmäßig bereitstellen, immer berechtigt sind, diese Dienste für diese Abonnenten auch während eines vorübergehenden Aufenthalts dieser Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat bereitzustellen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Bereitstellung eines solchen Online-Inhaltedienstes, der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung als in dem Mitgliedstaat erfolgt gilt, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat.

(20)  Damit die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, und die Anbieter von unentgeltlich bereitgestellten Online-Inhaltediensten, die sich dafür entschieden haben, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen zu werden, ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität ihrer Dienste nachkommen können, ohne in einem anderen Mitgliedstaat die betreffenden Rechte zu erwerben, muss vorgesehen werden, dass diese Diensteanbieter immer berechtigt sind, diese Dienste für diese Abonnenten auch während eines vorübergehenden Aufenthalts dieser Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat bereitzustellen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass in dieser Verordnung festgelegt wird, dass die Bereitstellung eines solchen Online-Inhaltedienstes, der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung als in dem Mitgliedstaat erfolgt gilt, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat. Diese Verordnung und insbesondere der rechtliche Mechanismus zur Bestimmung des Ortes, an dem ein Online-Inhaltedienst im Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten bereitgestellt, genutzt oder darauf zugegriffen wird, sollte unbeschadet der Möglichkeit der Diensteanbieter gelten, ihren Abonnenten zusätzlich den Zugriff auf Inhalte, für die der Diensteanbeiter in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Abonnent vorübergehend aufhält, Lizenzen besitzt, sowie deren Nutzung zu gewähren, vorausgesetzt, der Diensteanbieter hat die erforderlichen Lizenzen gemäß den Richtlinien 2001/29/EG und 2014/26/EU erworben und die Einwilligung der Rechteinhaber zur Nutzung der Inhalte eingeholt. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass dieser rechtliche Mechanismus einzig und allein angewandt werden sollte, um die Portabilität von Online-Inhaltediensten zu fördern.

 

 

 

 

 

 

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Für die Vergabe von Lizenzen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bedeutet dies, dass die einschlägigen Handlungen zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung von Werken und anderen Schutzgegenständen sowie die Handlungen zur Entnahme oder Weiterverwendung in Bezug auf durch Sui-generis-Rechte geschützte Datenbanken, die vorgenommen werden, wenn der Dienst für Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bereitgestellt wird, als in dem Mitgliedstaat erfolgt gelten sollten, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat. Diese Handlungen sollten daher als von den Diensteanbietern auf der Grundlage der jeweiligen Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers für den Mitgliedstaat vorgenommen gelten, in dem diese Abonnenten ihren Wohnsitz haben. Wenn Diensteanbieter auf der Grundlage einer Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers eine öffentliche Wiedergabe oder eine Vervielfältigung im Mitgliedstaat des Abonnenten vornehmen können, sollte es einem Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat erlaubt sein, auf den Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen und erforderlichenfalls einschlägige Vervielfältigungshandlungen wie das Herunterladen vorzunehmen, zu denen er in seinem Wohnsitzmitgliedstaat berechtigt wäre. Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes durch einen Diensteanbieter für einen Abonnenten, der sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat aufhält, und die Nutzung des Dienstes durch einen solchen Abonnenten im Einklang mit dieser Verordnung sollten keine Verletzung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte oder sonstiger Rechte darstellen, die für die Nutzung der Inhalte im Rahmen des Dienstes relevant sind.

(21)  Für die Vergabe von Lizenzen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bedeutet dies, dass die einschlägigen Handlungen zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung von Werken und anderen Schutzgegenständen sowie die Handlungen zur Entnahme oder Weiterverwendung in Bezug auf durch Sui-generis-Rechte geschützte Datenbanken, die vorgenommen werden, wenn der Dienst für Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bereitgestellt wird, als in dem Mitgliedstaat erfolgt gelten sollten, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat. Diese Handlungen sollten daher als von den Diensteanbietern auf der Grundlage der jeweiligen Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers für den Mitgliedstaat vorgenommen gelten, in dem diese Abonnenten ihren Wohnsitz haben. Wenn Diensteanbieter auf der Grundlage einer Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers eine öffentliche Wiedergabe oder eine Vervielfältigung im Mitgliedstaat des Abonnenten vornehmen können, sollte es einem Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat erlaubt sein, auf den Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen und erforderlichenfalls einschlägige Vervielfältigungshandlungen wie das Herunterladen vorzunehmen, zu denen er in seinem Wohnsitzmitgliedstaat berechtigt wäre. Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes durch einen Diensteanbieter für einen Abonnenten, der sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat aufhält, und die Nutzung des Dienstes durch einen solchen Abonnenten im Einklang mit dieser Verordnung sollten keine Verletzung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte oder sonstiger Rechte darstellen, die für die Nutzung der Inhalte im Rahmen des Dienstes relevant sind, vorausgesetzt, der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten wurde gemäß dieser Verordnung tatsächlich überprüft.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Die Diensteanbieter sollten nicht für die Verletzung von Vertragsbestimmungen haften, die im Widerspruch zu der Verpflichtung stehen, ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, in dem sie sich vorübergehend aufhalten. Deshalb sollten Vertragsklauseln zur Untersagung oder Beschränkung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten nicht durchsetzbar sein.

(22)  Die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, und die Anbieter unentgeltlicher Online-Dienste, die sich dafür entschieden haben, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen zu werden, sollten nicht für die Verletzung von Vertragsbestimmungen haften, die im Widerspruch zu der Verpflichtung stehen, ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, in dem sie sich vorübergehend aufhalten. Deshalb sollten Vertragsklauseln zur Untersagung oder Beschränkung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten nicht durchsetzbar sein, es sei denn, das Verbot der grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten richtet sich gegen Abonnenten, die die nach dieser Verordnung zur Überprüfung ihres Wohnsitzmitgliedstaats erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellen. Anbietern von Online-Inhaltediensten und Rechteinhabern sollte es nicht gestattet sein, diese Verordnung zu umgehen, indem sie in den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen das Recht eines Drittstaats außerhalb der EU als anwendbares Recht wählen. Dasselbe sollte für Verträge zwischen den Anbietern der Online-Inhaltedienste und den Abonnenten gelten.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  In dieser Verordnung werden mehrere für ihre Anwendung erforderliche Begriffe definiert, darunter der Begriff des Wohnsitzmitgliedstaats. Bei der Begriffsbestimmung sollte berücksichtigt werden, welche Ziele mit der Verordnung verfolgt werden und dass die Verordnung unionsweit einheitlich angewendet werden muss. Der Wohnsitzmitgliedstaat sollte als der Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, definiert werden. Ein Anbieter, der den Wohnsitzmitgliedstaat eines Abonnenten gemäß dieser Verordnung festgestellt hat, sollte für die Zwecke dieser Verordnung davon ausgehen können, dass der überprüfte Wohnsitzmitgliedstaat der einzige Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten ist. Die Bereitstellung portabler Dienste für Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, sollte in geltenden und künftigen Vereinbarungen mit Bezug zu Online-Inhaltediensten keine besonderen Vertragsbestimmungen begründen können.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Die Diensteanbieter sollten sicherstellen, dass ihre Abonnenten ordnungsgemäß über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Online-Inhaltediensten in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten informiert werden. Die Rechteinhaber sollten nach der Verordnung von den Diensteanbietern verlangen können, mithilfe wirksamer Mittel zu überprüfen, dass der Online-Inhaltedienst im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die verlangten Mittel zumutbar sind und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehen. Beispiele für die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen wären Stichproben der IP-Adressen statt ständiger Standortüberwachung, eine transparente Information der Einzelpersonen über die Überprüfungsmethoden und deren Zwecke sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Da es für die Überprüfung nicht auf den Standort, sondern auf den Mitgliedstaat ankommt, in dem der Abonnent auf den Dienst zugreift, sollten für diesen Zweck keine genauen Standortdaten erhoben und verarbeitet werden. Desgleichen sollte keine Identifizierung des Abonnenten verlangt werden, wenn eine Authentifizierung ausreicht, um den Dienst bereitstellen zu können.

(23)  Die Diensteanbieter sollten sicherstellen, dass ihre Abonnenten ordnungsgemäß über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Online-Inhaltediensten in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten informiert werden. Anbieter, die Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, gegen Zahlung eines Geldbetrags Online-Inhaltedienste anbieten, sollten nach dieser Verordnung verpflichtet sein, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten mithilfe wirksamer und angemessene Mittel zu überprüfen. Dabei entscheidet der Diensteanbieter selbst, welche Mittel er für die Überprüfung einsetzt. Die Anbieter von Online-Inhaltediensten sollten frei unter den in Artikel 3a aufgeführten Mitteln wählen können, um den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten zu überprüfen. Von diesen Mitteln sollte nur so weit Gebrauch gemacht werden, wie es für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten erforderlich ist.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  Für die Zwecke dieser Verordnung sollten nur Abonnenten Anspruch auf die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten haben, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt. Anbieter von Online-Inhaltediensten können von ihren Abonnenten verlangen, die zur hinreichenden Überprüfung der Wohnsitzmitgliedstaaten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Stellt ein Abonnent diese Informationen nicht zur Verfügung und kann der Anbieter dessen Wohnsitzmitgliedstaat deshalb nicht gemäß dieser Verordnung überprüfen, so sollte der Anbieter diesem Abonnenten die grenzüberschreitende Portabilität des betreffenden Online-Inhaltedienstes im Sinne dieser Verordnung nicht ermöglichen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23b)  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes sollte die Möglichkeit haben, während der Vertragslaufzeit Stichprobenkontrollen der IP-Adresse eines Abonnenten gemäß den Richtlinien 95/46/EG1a und 2002/58/EG1b des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/6791c des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen, sofern dies zum Zwecke der Ermittlung des Mitgliedstaats, in dem der Abonnent auf den Online-Inhaltedienst zugreift, unbedingt erforderlich ist. Angesichts der Tatsache, dass es für diese Überprüfung nicht auf den genauen Standort, sondern vielmehr auf den Mitgliedstaat ankommt, in dem sich der Abonnent während des Zugriffs aufhält, sollten für diesen Zweck weder genaue Standortangaben noch personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden. Überprüfungen der IP-Adresse sollten allein dazu dienen, festzustellen, ob ein Abonnent innerhalb oder außerhalb seines Wohnsitzmitgliedstaats auf den Online-Inhaltedienst zugreift. Aus diesem Grund sollten die Daten dieser Stichprobenkontrollen im Binärformat erhoben werden. Der Anbieter sollte unter keinen Umständen über diesen Informationsstand hinausgehen. Entscheidet sich der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes dazu, derartige Überprüfungsmethoden anzuwenden, sollte er den Abonnenten im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG und der Verordnung (EU) 2016/679 im Vorfeld über seine Absicht unterrichten.

 

__________________

 

1a Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

 

1b Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

 

1c Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23c)   Hat ein Anbieter begründete Zweifel am Wohnsitzmitgliedstaat eines Abonnenten, sollte er die Möglichkeit haben, von diesem einen erneuten Nachweis zu verlangen. Derartige Anträge sollten jedoch nur einmal im Jahr gestellt werden dürfen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der unternehmerischen Freiheit. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit den Richtlinien 95/46/EG27 und 2002/58/EG28 im Einklang stehen. Insbesondere müssen sich die Diensteanbieter vergewissern, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung für den betreffenden Zweck erforderlich und angemessen ist.

(24)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der unternehmerischen Freiheit und den Eigentumsrechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sowie mit der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang stehen. Insbesondere müssen sich die Diensteanbieter vergewissern, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung für den betreffenden Zweck erforderlich und angemessen ist. Die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen könnten die Bereitstellung transparenter Informationen für die Abonnenten bezüglich der für die Überprüfung verwendeten Mittel deren Ziel sowie der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen umfassen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unberührt lassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften sollten nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb in einer gegen den AEUV verstoßenden Weise einzuschränken.

(25)  Die Anwendung dieser Verordnung wird sich vorteilhaft auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken, indem die Innovation im Bereich der Online-Inhaltedienste gefördert wird und die Dienste im Hinblick auf eine grenzüberschreitende Nutzung attraktiver gestaltet werden. Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), unberührt lassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften sollten nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb in einer gegen den AEUV verstoßenden Weise einzuschränken.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)  Die Anwendung der Richtlinie 2014/26/EU, insbesondere von Titel III über Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte, sollte durch diese Verordnung unberührt bleiben. Diese Verordnung ist vollständig mit dem Ziel vereinbar, den rechtmäßigen Zugang zu urheberrechtlich und durch verwandte Rechte geschützten Inhalten und den damit verknüpften Diensten zu erleichtern.

 

 

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Verträge zur Erteilung von Lizenzen für Inhalte werden in der Regel für eine relativ lange Laufzeit geschlossen. Daher und um sicherzustellen, dass alle Verbraucher mit Wohnsitz in der Union gleichzeitig und unverzüglich in den Genuss der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten kommen können, sollte diese Verordnung auch für Verträge und Rechte gelten, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, sofern sie für die grenzüberschreitende Portabilität eines nach diesem Zeitpunkt bereitgestellten Online-Inhaltedienstes relevant sind. Dies ist auch notwendig, um gleiche Ausgangsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen Diensteanbieter zu gewährleisten, indem es Anbietern, die langfristige Verträge mit Rechteinhabern geschlossen haben, unabhängig davon, ob der Anbieter diese Verträge neu aushandeln kann, ermöglicht wird, ihren Abonnenten die grenzüberschreitende Portabilität anzubieten. Darüber hinaus sollte mit dieser Bestimmung sichergestellt werden, dass Diensteanbieter, die für die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste erforderliche Vereinbarungen treffen, diese Portabilität für die Gesamtheit ihrer Online-Inhalte anbieten können. Und schließlich sollten auch die Rechteinhaber ihre bestehenden Lizenzverträge nicht neu aushandeln müssen, damit die Anbieter die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste anbieten können.

(26)  Verträge zur Erteilung von Lizenzen für Inhalte werden in der Regel für eine relativ lange Laufzeit geschlossen. Daher und um sicherzustellen, dass alle Verbraucher mit Wohnsitz in der Union gleichzeitig und unverzüglich in den Genuss der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten kommen können, sollte diese Verordnung auch für Verträge und Rechte gelten, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, sofern sie für die grenzüberschreitende Portabilität eines nach diesem Zeitpunkt bereitgestellten Online-Inhaltedienstes relevant sind. Dies ist auch notwendig, um gleiche Ausgangsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen Diensteanbieter, insbesondere für KMU, zu gewährleisten, indem es Anbietern, die langfristige Verträge mit Rechteinhabern geschlossen haben, unabhängig davon, ob der Anbieter diese Verträge neu aushandeln kann, ermöglicht wird, ihren Abonnenten die grenzüberschreitende Portabilität anzubieten. Darüber hinaus sollte mit dieser Bestimmung sichergestellt werden, dass Diensteanbieter, die für die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste erforderliche Vereinbarungen treffen, diese Portabilität für die Gesamtheit ihrer Online-Inhalte anbieten können. Diese Bestimmung sollte auch für Anbieter von Online-Inhaltediensten gelten, die als Paket angeboten werden und aus einer Kombination aus elektronischen Kommunikationsdiensten und Online-Inhaltediensten bestehen. Und schließlich sollten auch die Rechteinhaber ihre bestehenden Lizenzverträge nicht neu aushandeln müssen, damit die Anbieter die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste anbieten können.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Da die Verordnung demnach für einige Verträge und Rechte gelten wird, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, ist es auch angebracht, einen angemessenen Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrem Geltungsbeginn vorzusehen, in dem die Rechteinhaber und die Diensteanbieter die für die Anpassung an die neue Situation erforderlichen Vereinbarungen treffen und die Diensteanbieter die Bedingungen für die Nutzung ihrer Dienste ändern können.

(27)  Da diese Verordnung demnach für einige Verträge und Rechte gelten wird, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, ist es auch angebracht, einen angemessenen Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrem Geltungsbeginn vorzusehen, sodass die Rechteinhaber und die Anbieter von Online-Inhaltediensten die für die Anpassung an die neue Situation erforderlichen Vereinbarungen treffen und die Diensteanbieter die Bedingungen für die Nutzung ihrer Dienste ändern können. Ausschließlich zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung vorgenommene Änderungen der Bedingungen für die Nutzung von Online-Inhaltediensten sollten nicht zu einem geringeren Schutz für die Abonnenten oder Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten führen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Damit das Ziel, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union zu gewährleisten, erreicht wird, ist es angebracht, eine Verordnung zu erlassen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Dies ist notwendig, um zu garantieren, dass die Vorschriften über die grenzüberschreitende Portabilität in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden und für alle Online-Inhaltedienste gleichzeitig in Kraft treten. Nur eine Verordnung gewährleistet das Maß an Rechtssicherheit, das notwendig ist, damit die Verbraucher unionsweit in den vollen Genuss der grenzüberschreitenden Portabilität kommen können.

(28)  Damit das Ziel, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union zu gewährleisten, erreicht wird, ist es angebracht, eine Verordnung zu erlassen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Dies ist notwendig, um zu garantieren, dass die Vorschriften über die grenzüberschreitende Portabilität in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden und für alle Online-Inhaltedienste gleichzeitig in Kraft treten. Nur eine Verordnung gewährleistet das Maß an Rechtssicherheit, das notwendig ist, damit die Verbraucher unionsweit in den vollen Genuss der grenzüberschreitenden Portabilität kommen können und gleichzeitig sichergestellt wird, dass für Rechteinhaber und Anbieter von Online-Diensten aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften gelten.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Anpassung des rechtlichen Rahmens, damit die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union möglich wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Daher hat diese Verordnung keine erheblichen Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Lizenzen für die Rechte vergeben werden, und verpflichtet die Rechteinhaber und Diensteanbieter nicht, Verträge neu auszuhandeln. Zudem wird mit dieser Verordnung nicht verlangt, dass der Anbieter Maßnahmen trifft, um die Qualität der Bereitstellung von Online-Inhaltediensten außerhalb des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten zu gewährleisten. Und schließlich gilt diese Verordnung nicht für Anbieter, die Dienste ohne Zahlung eines Geldbetrags anbieten und den Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten nicht überprüfen. Sie verursacht daher keine unverhältnismäßigen Kosten –

(29)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Anpassung des rechtlichen Rahmens, damit die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union möglich wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden, wobei die Bestimmungen der am 9. September 1886 unterzeichneten und zuletzt am 28. September 1979 geänderten Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst sowie des Urheberrechtsvertrags (WCT) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT), die beide am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen wurden, einzuhalten sind. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Daher hat diese Verordnung keine erheblichen Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Lizenzen für die Rechte vergeben werden, und verpflichtet die Rechteinhaber und Diensteanbieter nicht, Verträge neu auszuhandeln. Zudem wird mit dieser Verordnung nicht verlangt, dass der Anbieter Maßnahmen trifft, um die Qualität der Bereitstellung von Online-Inhaltediensten außerhalb des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten zu gewährleisten –

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames Konzept eingeführt, damit die Abonnenten von Online-Inhaltediensten in der Union während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat auf diese Dienste zugreifen und sie nutzen können.

Mit dieser Verordnung wird in der Union ein gemeinsames Konzept eingeführt, damit die Abonnenten von Online-Inhaltediensten, die rechtmäßig in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat erworben wurden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat auf diese Dienste zugreifen und sie nutzen können, ohne dass zusätzliche Gebühren anfallen. Der Zugriff und die Nutzung dieser Dienste erfolgen vorbehaltlich einer wirksamen vorherigen Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats der Abonnenten gemäß Artikel 3a.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  „Abonnent“ jeden Verbraucher, der auf der Grundlage eines Vertrags mit einem Anbieter über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes im Wohnsitzmitgliedstaat auf diesen Dienst zugreifen und ihn nutzen kann;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  „Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  „vorübergehender Aufenthalt“ einen Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat;

d)  „vorübergehender Aufenthalt“ einen nicht dauerhaften Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  „Online-Inhaltedienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die ein Diensteanbieter im Wohnsitzmitgliedstaat online auf portabler Grundlage rechtmäßig erbringt, bei der es sich um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU oder um einen Dienst handelt, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugriffs auf Werke, andere Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und deren Nutzung in linearer Form oder auf Abruf ist, und die einem Abonnenten zu vereinbarten Bedingungen erbracht wird, entweder

e)  „Online-Inhaltedienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die ein Diensteanbieter einem Abonnenten oder Nutzer in dessen Wohnsitzmitgliedstaat online auf portabler Grundlage rechtmäßig erbringt, bei der es sich um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU oder um einen Dienst handelt, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugriffs auf Werke, andere Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und deren Nutzung in linearer Form oder auf Abruf ist, und die zu vereinbarten Bedingungen erbracht wird, und zwar

1.  gegen Zahlung eines Geldbetrags oder

1.  gegen Zahlung eines Geldbetrags und/oder

2.  ohne Zahlung eines Geldbetrags, sofern der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten vom Anbieter überprüft wird;

2.  ohne Zahlung eines Geldbetrags, sofern sich der Anbieter von Online-Inhaltediensten dazu entschließt, seinen Nutzern, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, portablen Zugang zu seinen Online-Inhaltediensten sowie deren portable Nutzung anzubieten, und sofern der Wohnsitzmitgliedstaat des Nutzers vom Anbieter gemäß Artikel 3a überprüft wird;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes ermöglicht es einem Abonnenten, der sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhält, auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen.

(1)   Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes ermöglicht es einem Abonnenten, der sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat aufhält, gegen Zahlung eines Geldbetrags auf den in seinem Wohnsitzmitgliedstaat verfügbaren Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen, ohne dass zusätzliche Gebühren anfallen.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Absatz 1 gilt unbeschadet der Möglichkeit des Anbieters, einem Abonnenten auch den Zugriff auf Inhalte, die im Mitgliedstaat, in dem sich der Abonnent vorübergehend aufhält, an den Anbieter lizenziert sind, sowie deren Nutzung zu ermöglichen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Verpflichtung nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Qualitätsanforderungen an die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes, denen der Anbieter unterliegt, wenn er diesen Dienst im Wohnsitzmitgliedstaat bereitstellt, es sei denn, der Anbieter hat ausdrücklich etwas anderes zugesagt.

(2)  Die Verpflichtung nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Qualitätsanforderungen an die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes, denen der Anbieter unterliegt, wenn er diesen Dienst im Wohnsitzmitgliedstaat bereitstellt, es sei denn, zwischen dem Anbieter des Online-Inhaltedienstes und dem Abonnenten wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Anbieter stellt jedoch sicher, dass die bereitgestellte Qualität nicht unter dem Standard des Mitgliedstaats liegt, in dem sich der Abonnent vorübergehend aufhält.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes teilt dem Abonnenten mit, in welcher Qualität der Online-Inhaltedienst nach Absatz 1 bereitgestellt wird.

(3)   Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes unterrichtet die Abonnenten auf der Grundlage der verfügbaren Daten über mögliche Qualitätsschwankungen bei der Bereitstellung des Online-Inhaltedienstes nach Absatz 1. Diese Informationen sind auf angemessene und verhältnismäßige Weise bereitzustellen.

Begründung

Es ist nicht sicher, ob dem Anbieter eines Online-Inhaltedienstes überhaupt Informationen darüber zur Verfügung stehen, in welcher Qualität der Online-Inhaltedienst nach Absatz 1 bereitgestellt wird.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Der Anbieter von Online-Inhaltediensten stellt sicher, dass die Portabilität seiner Dienste im Sinne von Absatz 1 für dieselbe Art und Zahl von Geräten wie im Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten gewährleistet ist.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Vertragsklauseln, die auf das Verbot oder die Beschränkung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten abzielen, sind im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht durchsetzbar.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c)  Vertragsbestimmungen, die auf die Beschränkung der Portabilität auf einen bestimmten Zeitraum abzielen, sind im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht durchsetzbar.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats

 

1.  Die Anbieter von Online-Inhaltediensten gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3b greifen auf angemessene und wirksame Mittel zurück, um den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten zu überprüfen.

 

2.  Um die in Absatz 1 genannte Verpflichtung zu erfüllen, greift der Anbieter von Online-Inhaltediensten auf eine Kombination aus zwei der nachfolgend aufgeführten Überprüfungsmethoden zurück. Ist der Anbieter von Online-Inhaltediensten der Ansicht, dass eine Überprüfungsmethode ausreicht, um den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten zuverlässig festzustellen, kann der Anbieter auf eine einzige der nachfolgend aufgeführten Überprüfungsmethoden zurückgreifen:

 

a)  Personalausweis, elektronische Identifizierung, insbesondere notifizierte eID im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, oder andere gültige Ausweisdokumente;

 

b)  Angaben zur Bankverbindung wie Kontonummer oder Kredit- oder Debitkartennummer des Abonnenten;

 

c)  Ort der Installation eines Decoders oder eines ähnlichen Geräts, den/das der Abonnent für den Zugang zu den betreffenden Diensten nutzt;

 

d)  Vertrag über die Bereitstellung eines Internetzugangs oder eines Telefondienstes oder einen anderen Vertrag ähnlicher Art, der einen Abonnenten mit einem Mitgliedstaat in Verbindung bringt;

 

e)  Beleg für die durch den Abonnenten erfolgende Zahlung einer Gebühr für sonstige Dienste, die in einem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, wie etwa der öffentliche Rundfunk;

 

f)  Nachweis der Zahlung lokaler Steuern, falls die einschlägigen Informationen öffentlich sind;

 

g)  Rechnung eines öffentlichen Versorgungsunternehmens, welche die Adresse des Abonnenten belegt;

 

h)  stichprobenartige Überprüfungen der IP-Adresse der Abonnenten zum Zwecke der Feststellung, ob die Abonnenten innerhalb oder außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaats auf den Online-Inhaltedienst zugreifen. Diese Überprüfungen erfolgen im Rahmen eines Binärsystems und ohne Geolokalisierung oder Rückverfolgung des Abonnenten.

 

Der Rückgriff auf die in Unterabsatz 1 aufgeführten Überprüfungsmethoden sollte nicht über das Maß hinausgehen, das für die Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Zwecks der Überprüfung erforderlich ist. Beim Einsatz dieser Methoden ist der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen.

 

3.  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes ist berechtigt, vom Abonnenten die Bereitstellung von Informationen zu verlangen, die für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats gemäß Absatz 2 erforderlich sind. Legt der Abonnent diese Informationen nicht vor, bietet der Anbieter ihm die Portabilität seiner Online-Inhaltedienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3b nicht an, solange es ihm nicht möglich ist, den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten nach Absatz 2 zu überprüfen.

 

4.  Hat der Anbieter nach Anwendung der Überprüfungsmethoden begründete Zweifel am gegenwärtigen Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten, ist er berechtigt, vom Abonnenten erneut die Bereitstellung der für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats erforderlichen Informationen zu verlangen. Hierbei sind dieselben Maßnahmen anzuwenden wie bei der ersten Überprüfung.

 

5.  Die Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder Inhaber sonstiger Rechte an den Inhalten eines Online-Inhaltedienstes werden über den Überprüfungsvorgang informiert, nach dem sich der Diensteanbieter richtet, um den Wohnsitzmitgliedstaat seiner Abonnenten zu überprüfen.

 

6.   Gemäß den Absätzen 2 und 4 übermittelte Informationen werden vom Anbieter von Online-Inhaltediensten bis zum Abschluss der Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten aufbewahrt. Diese Daten werden ausschließlich zur Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten verwendet. Es erfolgt keine Mitteilung, Übertragung, Bereitstellung, Lizenzierung oder sonstige Weitergabe der übermittelten Informationen an Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder an Dritte.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3b

 

Grenzüberschreitende Portabilität von kostenfrei bereitgestellten Online-Inhaltediensten

 

Der Anbieter eines kostenfreien Online-Inhaltedienstes kann seinen Nutzern während ihres vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat den Zugriff auf den Online-Inhaltedienst und dessen Nutzung ermöglichen, sofern der Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat der Nutzer im Einklang mit dieser Verordnung wirksam überprüft hat.

 

Der Diensteanbieter unterrichtet die Nutzer, die betreffenden Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sowie die Inhaber anderer Rechte am Inhalt eines Online-Inhaltedienstes vor der Bereitstellung des Online-Inhaltedienstes von seiner Entscheidung, den Dienst gemäß Absatz 1 bereitzustellen. Diese Informationen werden auf geeignete und verhältnismäßige Weise übermittelt.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes für einen Abonnenten sowie der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung durch einen Abonnenten nach Artikel 3 Absatz 1 gelten als ausschließlich im Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt, auch für die Zwecke der Richtlinie 96/9/EG, der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2006/115/EG, der Richtlinie 2009/24/EG und der Richtlinie 2010/13/EU.

Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes für einen Abonnenten, der sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat aufhält, sowie der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung durch diesen Abonnenten nach Artikel 3 Absatz 1 gelten ausschließlich zum Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung als nur im Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Vertragsbestimmungen, die insbesondere im Verhältnis zwischen Inhabern des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Inhabern sonstiger für die Nutzung der Inhalte im Rahmen von Online-Inhaltediensten relevanter Rechte und Diensteanbietern sowie zwischen Diensteanbietern und Abonnenten gelten, sind nicht durchsetzbar, soweit sie gegen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 verstoßen.

(1)  Vertragsbestimmungen, die insbesondere zwischen Inhabern des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte und Anbietern von Online-Inhaltediensten sowie zwischen Diensteanbietern und Abonnenten gelten, sind nicht durchsetzbar, soweit sie gegen Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absätze 1a und 3a oder die Artikel 3a, 3b oder 4 verstoßen oder die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten verbieten oder einschränken.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Anwendung dieser Verordnung darf nicht umgangen werden, indem das Recht eines Nicht-EU-Landes als das auf Verträge zwischen Diensteanbietern und Rechteinhabern oder Verträge zwischen Diensteanbietern und Abonnenten anzuwendende Recht gewählt wird.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung, insbesondere auch für die Zwecke der Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 2, erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung, insbesondere auch für die Zwecke der Überprüfung nach Artikel 3a, erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sowie mit der Verordnung (EU) 2016/679. Die Anbieter von Online-Inhaltediensten stellen insbesondere sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung für den betreffenden Zweck erforderlich und angemessen ist.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt auch für Verträge und Rechte, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, sofern sie für die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes, den Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung im Einklang mit Artikel 3 nach diesem Zeitpunkt relevant sind.

Diese Verordnung gilt auch für Verträge und Rechte, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, sofern sie für die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes, den Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3b nach diesem Zeitpunkt relevant sind.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Bewertung

 

Bis zum ... [ABl.: drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] und anschließend alle drei Jahre bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.

 

Der Bericht gemäß Absatz 1 umfasst unter anderem eine Bewertung der Wirksamkeit der zur Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats angewandten Mittel, einschließlich neu entwickelter Industriestandards und verfahren. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit einer Überarbeitung geprüft. In dem Bericht wird insbesondere bewertet, ob die Einnahmen der Rechteinhaber wesentlichen Änderungen unterworfen waren und ob die den Verbrauchern berechneten Preise gestiegen sind. Besondere Aufmerksamkeit wird zudem den Auswirkungen der Verordnung auf KMU und dem Schutz personenbezogener Daten geschenkt. Dem Bericht werden gegebenenfalls Legislativvorschläge oder nicht legislative Instrumente beigefügt.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Sie gilt ab dem [Datum: 6 Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung].

(2)   Sie gilt ab dem ... [ABl.: Datum: 12 Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung]. Sobald es ihnen möglich ist, können Diensteanbieter ungeachtet des Geltungsbeginns der Verordnung beschließen, die Portabilität ihrer Dienste im Einklang mit der Verordnung anzubieten.

  • [1]  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 86.
  • [2]  ABl. C 240 vom 1.7.2016, S. 72.

BEGRÜNDUNG

Ziel des Vorschlags der Kommission ist es, die Portabilität zu definieren und zu regulieren, um Verbrauchern, die Online-Inhaltedienste rechtmäßig in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat abonniert haben, den Zugang zu diesen Diensten auch dann zu ermöglichen, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.

Dieser Vorschlag verpflichtet die Anbieter von Online-Inhaltediensten dazu, die Portabilität für ihre Abonnenten auf der Grundlage einer Rechtsfiktion sicherzustellen. Dank dieses Prinzips der Rechtsfiktion verstößt die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten nicht gegen das Territorialitätsprinzip und berührt auch nicht die Urheberrechtsregeln in den anderen Mitgliedstaaten.

Diese Verordnung sollte der Marktwirklichkeit der Online-Inhaltedienste sowie der Anzahl der potenziellen Nutzer dieser Dienste, die Schätzungen zufolge ca. 5,7 % der europäischen Verbraucher ausmachen, angepasst bleiben[1].

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass der Zugang der Verbraucher zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten zum guten Funktionieren des Binnenmarkts beitragen wird, der sich insbesondere auf den freien Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit stützt.

Der Berichterstatter hebt jedoch hervor, dass das Ziel dieser Verordnung darin besteht, die kulturelle Vielfalt in Europa zu fördern, und sie daher unter keinen Umständen die nachhaltige Finanzierung der audiovisuellen und kinematografischen Industrie in Europa gefährden darf, die in erster Linie auf der Territorialität dieser Rechte beruht. In dieser Hinsicht unterscheidet die Verordnung klar zwischen Portabilität und grenzüberschreitendem Zugang und sollte nicht einmal als Schritt hin zu dieser Art von Zugang verstanden werden.

Anwendungsbereich

Der Berichterstatter betont, dass die Verordnung ausdrücklich Online-Inhaltedienste abdeckt, die rechtmäßig im Wohnsitzmitgliedstaat bereitgestellt werden.

Er teilt die Ansicht der Kommission, dass die Dauer des Aufenthalts der Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat nicht auf eine bestimmte Anzahl von Tagen beschränkt sein sollte. Er vertritt die Auffassung, dass die Verordnung nicht durch Eventualitäten behindert werden sollte, die den Verbraucher übermäßig belasten. Damit möglichst viele Menschen in Europa, die sich insbesondere aus privaten oder geschäftlichen Gründen oder zu Studienzwecken für kürzere oder längere Zeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten, einen Nutzen aus dieser Verordnung ziehen, sollte sie in ihrer Anwendung einfach bleiben.

Der Berichterstatter ist allerdings der Ansicht, dass das wichtigste Element der Verordnung die im Vorfeld durchzuführende, wirksame und sorgfältige Authentifizierung des Wohnsitzmitgliedstaats ist, mit der einerseits ein Umgehen der Bestimmungen der Verordnung vermieden und andererseits die Dauerhaftigkeit der Verbindung zwischen Abonnent und Aufenthaltsort sichergestellt werden soll.

Er befürwortet, dass die Anbieter kostenfreier Online-Inhaltedienste vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen werden, da die Mehrheit dieser Anbieter seiner Ansicht nach den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Nutzer derzeit nicht – wie zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erforderlich – mit absoluter Sicherheit überprüft.

Er hält es indessen für richtig, den Anbietern kostenfreier Online-Inhaltedienste die Möglichkeit einzuräumen, in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen zu werden, sofern sie alle Vorkehrungen treffen, die erforderlich sind, um die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats ihrer Nutzer im Sinne von Artikel 3 zu ermöglichen.

Begriffsbestimmungen

Der Vorschlag für eine Verordnung beruht auf zwei zentralen Aspekten, die definiert werden müssen: Wohnsitzmitgliedstaat und vorübergehender Aufenthalt.

Die Definition des Begriffs „Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts“ ist von entscheidender Bedeutung. Unter „Wohnsitzmitgliedstaat“ versteht der Berichterstatter den Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen und tatsächlichen Aufenthalt hat und in den er regelmäßig zurückkehrt.

Der vorübergehende Aufenthalt außerhalb des Wohnsitzlandes ist Teil der Rechtsfiktion. Dieser Begriff umfasst daher vorübergehende Aufenthalte außerhalb des Wohnsitzmitgliedstaats aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder zu Studienzwecken.

Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats

Die Kriterien für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats der Abonnenten sind in einer halb offenen Liste aufzuführen.

Dieser Kompromiss bietet zweierlei Vorteile: Den Rechteinhabern wird ausreichende Rechtssicherheit geboten, ohne dass den Anbietern die Möglichkeit genommen wird, die Überprüfungskriterien auszuwählen, die für ihren Markt am besten geeignet sind, sofern diese das gleiche Sicherheitsniveau gewährleisten wie die in der Liste aufgeführten Kriterien.

Ferner entsteht dadurch die Möglichkeit, die Liste zu einem späteren Zeitpunkt an potenzielle Innovationen im Bereich der Überprüfungskriterien anzupassen.

Schließlich hält der Berichterstatter es für geboten, dass der Anbieter, nachdem die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten zum Zeitpunkt der Vertragsschließung abgeschlossen ist, die Möglichkeit hat, die IP-Adresse seines Abonnenten stichprobenartig zu überprüfen, um die wiederholte Nutzung des Online-Inhaltedienstes in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedsstaat des Abonnenten nachzuverfolgen.

Anwendung der Verordnung

Die von der Kommission vorgeschlagene rückwirkende Kraft, durch die die Verordnung auch auf Verträge Anwendung finden würde, die vor dem Datum ihres Inkrafttretens geschlossen wurden, erscheint dem Berichterstatter als angemessen.

Die Einführung der Überprüfungsmaßnahmen sowie die tatsächliche Überprüfung der Bewegungen der Abonnenten im Hinblick auf die Portabilität dürften jedoch länger als sechs Monate dauern. Dies gilt auch für die Anpassung der Verträge, die vor der Verabschiedung der Verordnung unterzeichnet wurden. Aus diesem Grund schlägt der Berichterstatter einen Zeitraum von zwölf Monaten für die Anwendung der Verordnung vor.

  • [1]  Folgenabschätzung (SWD(2015)0270) zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (COM(2015)0627), S. 17.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (*) (30.9.2016)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt
(COM(2015)0627 – C8-0392/2015 – 2015/0284(COD))

Verfasser der Stellungnahme (*): Marco Zullo

(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem Vorschlag der Kommission wird für die Anbieter von Online-Inhalten die Verpflichtung eingeführt, den Verbrauchern die Portabilität zu garantieren und es zu ermöglichen, dass sie die digitalen Inhalte mitnehmen können, die sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig erworben haben, wenn sie innerhalb der Union unterwegs sind. In der Verordnung ist eine rechtliche Fiktion (fictio iuris) vorgesehen, die dies ermöglicht, ohne dass es einen Verstoß gegen geltendes Recht darstellt.

Die Vorschläge, mit denen der Binnenmarkt gestärkt und ungerechtfertigte Hindernisse abgebaut werden, sind für den IMCO-Ausschuss von zentraler Bedeutung.

Es ist jedoch notwendig, der finanziellen Tragfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie Rechnung zu tragen, deren Vielfalt beim kulturellen Angebot bewahrt werden muss, sowie dem Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte und dem zugrunde liegenden Territorialitätsprinzip.

Der Verfasser der Stellungnahme hält es deshalb für wichtig, dass die Portabilität diesen notwendigen Bedingungen keinen Abbruch tut, indem sie sich in einen grenzüberschreitenden europäischen Zugang verwandelt.

Anwendungsbereich

Die Kommission sieht vor, dass die Verordnung auf die Anbieter Anwendung findet, die den Abonnenten gegen Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags Zugang einräumen.

Der Verfasser der Stellungnahme befürwortet diesen Ansatz und ist für den Ausschluss der Anbieter von ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellten Inhalten vom Anwendungsbereich der Verordnung. Die kostenlose Bereitstellung des Dienstes erscheint in der Tat nicht auszureichen, um die Verpflichtung zu begründen, den Wohnsitz zu überprüfen und um deshalb die Voraussetzungen für die Anwendung der rechtlichen Fiktion (fictio iuris) zu erfüllen.

Der Verfasser der Stellungnahme hält es ferner für sinnvoll, klarzustellen, dass die Zahlung einer obligatorischen Gebühr, wie dies in einigen Ländern für die Dienste der Fernseh- und Rundfunkanstalten der Fall ist, keinen Vertrag im Sinne dieser Verordnung darstellt.

Begriffsbestimmungen

Der Verfasser der Stellungnahme hält es für notwendig, den Begriff „Wohnsitzmitgliedstaat“ klarer zu definieren, damit für Rechtsunsicherheit kein Raum bleibt.

Er ist der Ansicht, dass in der Verordnung ausreichende Kriterien vorgesehen werden sollten, mit denen der Wohnsitz für die Zwecke der Verwirklichung der Portabilität eindeutig zu bestimmen ist.

Er vertritt zudem die Auffassung, dass die Bestimmung eines Wohnsitzmitgliedstaates unmissverständlich erfolgen sollte, damit niemand einen Wohnsitz in mehr als einem Mitgliedstaat geltend machen kann.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Dauer des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat nicht auf eine bestimmt Anzahl von Tagen beschränkt sein sollte. Der Verfasser der Stellungnahme befürwortet diesen Ansatz, da ansonsten den Gruppen von Staatsangehörigen Nachteile entstehen würden, an die sich die Verordnung hauptsächlich wendet. Die Einführung klarer Kriterien für die Bestimmung des Wohnsitzes reicht aus, um Missbrauch und die Umgehung der Vorschriften zu vermeiden.

Nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme wäre es deshalb sinnvoll anzugeben, dass der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zu Urlaubszwecken, aus beruflichen Gründen (wie bei den Grenzgängern) oder zu Studienzwecken (wie bei den Erasmus-Studenten) erfolgen kann.

Zur Vermeidung einer übermäßigen Kontrolle und einer Verletzung der Privatsphäre teilt der Verfasser der Stellungnahme die Ansicht, dass keine ständige Überwachung der Positionen der Nutzer zugelassen werden sollte.

Wohnsitzüberprüfung

Eine eindeutige Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Nutzers ist Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Portabilität. Andernfalls wäre das System anfällig für Missbrauch und die Möglichkeit, das geltende Urheberrecht zu umgehen.

Um über klare und wirksame Instrumente zu verfügen, schlägt der Verfasser der Stellungnahme einige Kriterien für die Bestimmung des Wohnsitzes vor. Außerdem schlägt er vor, dass die Kommission eine erschöpfendere Liste mittels delegierter Rechtsakte und nach Anhörungen der Vertreter der Verbraucher und der Industrie festlegt. Die Mittel und Instrumente zur Überprüfung sollten wirksam, aber auch dem Zweck angemessen sein, damit keine Informationen gesammelt werden, die für die Erreichung des Ziels nicht unbedingt notwendig sind, und sollten keinen übermäßigen Aufwand für die Nutzer darstellen.

Die Wohnsitzüberprüfung erfolgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, aber auch danach, um zu prüfen, ob es keine Veränderungen gab, und kontinuierlich, aber nicht ständig, um das Risiko einer zu tief eingreifenden Überwachung zu vermeiden.

Option für Gratisdienste

Diejenigen, die Dienste bereitstellen, ohne dafür ein Entgelt in Form eines Geldbetrages zu verlangen, sollten von der Anwendung dieser Regelung ausgeschlossen werden.

Nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme sollte ihnen jedoch, falls sie darum ersuchen, die Möglichkeit eingeräumt werden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen und folglich ihren Nutzern die Portabilität zu garantieren, indem sie die vorgesehene rechtliche Fiktion (fictio iuris) nutzen.

In diesem Fall sollten sie alle Vorschriften dieser Verordnung befolgen und mit derselben Eindeutigkeit und Sicherheit ein System zur Überprüfung des Wohnsitzes des Nutzers vorsehen, wie es von den Anbietern gefordert wird, die ein Entgelt in Form eines Geldbetrages erhalten. Diese Anforderung ist von grundlegender Bedeutung, um zu verhindern, dass es zu Missbrauch und wirtschaftlichen Schäden zu Lasten der Inhaber der Rechte an digitalen Inhalten kommt.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf dem freien Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit beruht, muss vorgesehen werden, dass die Verbraucher Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten der Union aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren grenzüberschreitende Nutzung beseitigt werden.

(1)  Die Gewährleistung des nahtlosen Zugriffs von Verbrauchern auf Online-Inhaltedienste in der gesamten Europäischen Union auf Grundlage von im Wohnsitzmitgliedstaat abgeschlossenen Abonnements ist ein wichtiger Beitrag zur Vollendung des Binnenmarkts und der wirksamen Durchsetzung der Grundsätze der Freizügigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs und deshalb zur Herausbildung einer europäischen Identität und eines europäischen Bürgersinns. Die Verbraucher sollten Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich zu Zwecken wie Geschäftsreisen, Urlaubsreisen oder Studienzeiten vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten der Union aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren grenzüberschreitende Nutzung in solchen Fällen beseitigt werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die durch die technologische Entwicklung bedingte Verbreitung von tragbaren Geräten wie Tablets und Smartphones erleichtert zunehmend die Nutzung von Online-Inhaltediensten, da sie einen vom Standort des Verbrauchers unabhängigen Zugang zu solchen Diensten ermöglicht. Seitens der Verbraucher gibt es eine schnell wachsende Nachfrage nach Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten nicht nur in ihrem Heimatland, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten.

(2)  Die durch die Entwicklung von Technologien und innovativen Dienstleistungen bedingte Verbreitung von tragbaren Geräten wie Tablets und Smartphones erleichtert zunehmend die Nutzung von Online-Inhaltediensten, da sie einen vom Standort des Verbrauchers unabhängigen Zugang zu solchen Diensten ermöglicht. Seitens der Verbraucher gibt es eine schnell wachsende Nachfrage nach einem Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten, und zwar zugunsten der Verbraucher im Binnenmarkt.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Immer häufiger schließen Verbraucher mit Diensteanbietern Verträge über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten. Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten, können jedoch häufig nicht auf die Online-Inhaltedienste, für die sie in ihrem Heimatland ein Nutzungsrecht erworben haben, zugreifen und sie nutzen.

(3)  Immer häufiger schließen Verbraucher mit Diensteanbietern Verträge über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten. Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten, können jedoch häufig nicht

weiterhin auf die Online-Inhaltedienste, für die sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat ein Nutzungsrecht erworben haben, zugreifen und sie nutzen, wodurch ihr Recht auf Zugang zu Online-Diensten beschränkt wird und mögliche Benachteiligungen entstehen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der Bereitstellung dieser Dienste für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, steht eine Reihe von Hindernissen entgegen. Bestimmte Online-Dienste umfassen Inhalte wie Musik, Spiele oder Filme, die nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke häufig Gebietslizenzen vergeben werden und dass sich die Anbieter von Online-Diensten dafür entscheiden können, nur bestimmte Märkte zu bedienen.

(4)  Der Bereitstellung dieser Dienste für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, steht eine Reihe von Hindernissen entgegen. Bestimmte Online-Dienste umfassen Inhalte wie Musik, Spiele oder Filme, die nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke häufig Gebietslizenzen vergeben werden und dass sich die Anbieter von Online-Diensten dafür entscheiden können, nur bestimmte Märkte zu bedienen. Die Gebietslizenzen spielen jedoch eine Schlüsselrolle bei der Finanzierung und Produktion von an die verschiedenen Märkte der Union angepassten kulturellen Inhalte, vor allem im audiovisuellen Bereich und in der Filmbranche, und tragen entscheidend zur kulturellen Vielfalt Europas bei.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Daher werden Online-Inhaltedienste immer häufiger in Paketen vermarktet, in denen nicht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte von urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten nicht getrennt werden können, ohne den Wert der für Verbraucher erbrachten Dienstleistung erheblich zu mindern. Dies ist vor allem bei Premiuminhalten in Bezug auf Sport- oder andere Veranstaltungen der Fall, die für die Verbraucher von erheblichem Interesse sind. Damit Diensteanbieter den Verbrauchern uneingeschränkten Zugriff auf ihre Online-Inhaltedienste bieten können, muss diese Verordnung auch solche von Online-Inhaltediensten genutzten Inhalte erfassen und daher für audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU sowie für Übertragungen von Rundfunkveranstaltern in ihrer Gesamtheit gelten.

(6)  Daher werden Online-Inhaltedienste immer häufiger in Paketen vermarktet, in denen nicht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte von urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten nicht getrennt werden können, ohne den Wert der für Verbraucher erbrachten Dienstleistung erheblich zu mindern. Dies ist vor allem bei Premiuminhalten in Bezug auf Sport- oder andere Veranstaltungen der Fall, die für die Verbraucher von erheblichem Interesse sind. Damit Diensteanbieter den Verbrauchern während ihres vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat uneingeschränkten Zugriff auf ihre Online-Inhaltedienste bieten können, muss diese Verordnung auch solche von Online-Inhaltediensten genutzten Inhalte erfassen und daher für audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU sowie für Übertragungen von Rundfunkveranstaltern in ihrer Gesamtheit gelten.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Ziel dieser Verordnung ist daher, den rechtlichen Rahmen anzupassen, damit die Lizenzvergabe nicht länger ein Hindernis für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union darstellt und damit die grenzüberschreitende Portabilität gewährleistet werden kann.

(12)  Ziel dieser Verordnung ist daher, den rechtlichen Rahmen auf der Grundlage eines soliden Mechanismus anzupassen, damit die Lizenzvergabe nicht länger ein Hindernis für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union darstellt und damit die grenzüberschreitende Portabilität ohne zusätzliche Kosten für den Abonnenten gewährleistet werden kann. Die grenzüberschreitende Portabilität sollte deutlich vom offenen grenzüberschreitenden Zugriff unterschieden werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Damit es nicht zu Widersprüchen zum derzeit geltenden Steuerrecht und zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand kommt, sollte diese Verordnung die Anwendung von Bestimmungen im Zusammenhang mit der Besteuerung nicht berühren.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Diese Verordnung sollte daher für Online-Inhaltedienste gelten, die ein Diensteanbieter, nachdem ihm von den Rechteinhabern für ein bestimmtes Gebiet die betreffenden Rechte eingeräumt wurden, seinen Abonnenten aufgrund eines Vertrags auf beliebige Weise (zum Beispiel durch Streaming, Herunterladen oder jede andere Technik, die die Nutzung der Inhalte ermöglicht) bereitstellt. Eine Registrierung für den Erhalt von Hinweisen auf bestimmte Inhalte oder das bloße Akzeptieren von HTML-Cookies sollte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Vertrag über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten angesehen werden.

(13)  Diese Verordnung sollte daher für Online-Inhaltedienste gelten, die ein Diensteanbieter, nachdem ihm von den Rechteinhabern für ein bestimmtes Gebiet die betreffenden Rechte eingeräumt wurden, seinen Abonnenten aufgrund eines Vertrags auf beliebige Weise (zum Beispiel durch Streaming, Herunterladen oder jede andere Technik, die die Online-Nutzung der Inhalte ermöglicht) bereitstellt. Eine Registrierung für den Erhalt von Hinweisen auf bestimmte Inhalte oder das bloße Akzeptieren von HTML-Cookies sollte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Vertrag über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten angesehen werden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, tatsächlich zugreifen und sie nutzen können, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein, da es nicht angebracht ist, Diensteanbieter, die in ihrem Heimatland keine portablen Dienste anbieten, zu verpflichten, dies grenzüberschreitend zu tun.

(15)  Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat, tatsächlich zugreifen und die sie nutzen können, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein, da es nicht angebracht ist, Diensteanbieter, die im Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten keine portablen Dienste anbieten, zu verpflichten, dies grenzüberschreitend zu tun.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der Lage, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten zu überprüfen. Das Recht auf Nutzung eines Online-Inhaltedienstes sollte unabhängig davon als gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben angesehen werden, ob diese Zahlung unmittelbar an den Anbieter des Online-Inhaltedienstes oder an eine andere Partei geleistet wird, zum Beispiel den Anbieter eines Pakets aus einem Telekommunikationsdienst und einem von einem anderen Anbieter betriebenen Online-Inhaltedienst.

(16)  Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der Lage, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten zu überprüfen. Das Recht auf Nutzung eines Online-Inhaltedienstes sollte unabhängig davon als gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben angesehen werden, ob diese Zahlung unmittelbar an den Anbieter des Online-Inhaltedienstes oder an eine andere Partei geleistet wird, zum Beispiel den Anbieter eines Pakets aus einem Telekommunikationsdienst und einem von einem anderen Anbieter betriebenen Online-Inhaltedienst. Die Zahlung einer allgemeinen vorgeschriebenen Gebühr, z. B. einer Rundfunkgebühr, sollte nicht als Zahlung eines Geldbetrags zum Erhalt eines Online-Inhaltedienstes angesehen werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, sollten ebenfalls unter diese Verordnung fallen, soweit die Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen. Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden und deren Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten nicht überprüfen, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da ihre Einbeziehung eine wesentliche Änderung der Art und Weise, wie diese Dienste bereitgestellt werden, und unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen würde. Die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats der Abonnenten sollte sich auf Informationen wie die Zahlung einer Gebühr für andere im Wohnsitzmitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen, das Bestehen eines Vertrags für einen Internet- oder Telefonanschluss, eine IP-Adresse oder andere Authentifizierungsmittel gestützt werden, sofern sie dem Anbieter hinreichende Anhaltspunkte für den Wohnsitzmitgliedstaat seiner Abonnenten bieten.

(17)  Anbieter von Online-Inhaltediensten, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, sollten sich dafür entscheiden können, in den Geltungsbereich dieser Verordnung aufgenommen zu werden, soweit die Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen. Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden und deren Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten nicht überprüfen, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da ihre Einbeziehung eine wesentliche Änderung der Art und Weise, wie diese Dienste bereitgestellt werden, und unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen würde. Damit diese Anbieter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können, müssen sie sich an die gleichen Verpflichtungen halten, wie sie in dieser Verordnung für die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags erbracht werden, vorgesehenen sind. Außerdem sollten sie den Abonnenten, den betroffenen Inhabern des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte sowie den Inhabern sonstiger Rechte an den Inhalten des Online-Inhaltedienstes ihre Entscheidung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, mitteilen. Diese Mitteilung könnte über die Website des Anbieters erfolgen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Um die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu gewährleisten, muss von den Online-Diensteanbietern verlangt werden, dass sie ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat, in dem diese sich vorübergehend aufhalten, ermöglichen, indem sie ihnen Zugriff auf dieselben Inhalte für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang gewähren wie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat. Diese Verpflichtung ist verbindlich; die Parteien können sie daher nicht ausschließen, davon abweichen oder ihre Wirkungen abändern. Handlungen eines Diensteanbieters, die den Abonnenten daran hindern würden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat auf den Dienst zuzugreifen oder ihn zu nutzen, zum Beispiel eine Beschränkung der Funktionen des Dienstes oder der Qualität seiner Bereitstellung, würden eine Umgehung der Verpflichtung, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu ermöglichen, und damit einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

(18)  Um der Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 nachzukommen und die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu gewährleisten, muss von den Online-Diensteanbietern verlangt werden, dass sie ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat, in dem diese sich vorübergehend aufhalten, ermöglichen, indem sie ihnen Zugriff auf dieselben Inhalte für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang gewähren wie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat. Diese Verpflichtung ist verbindlich; die Parteien können sie daher nicht ausschließen, beschränken, davon abweichen oder ihre Wirkungen abändern. Handlungen eines Diensteanbieters, die den Abonnenten daran hindern würden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat auf den Dienst zuzugreifen oder ihn zu nutzen, zum Beispiel eine Beschränkung der Funktionen des Dienstes oder der Qualität seiner Bereitstellung, würden eine Umgehung der Verpflichtung, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu ermöglichen, und damit einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Wenn vorgeschrieben würde, dass die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten für Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, die gleiche Qualität wie im Wohnsitzmitgliedstaat haben muss, könnte dies zu hohen Kosten für die Diensteanbieter und damit letztlich für die Abonnenten führen. Es ist daher nicht angebracht, in dieser Verordnung vorzuschreiben, dass der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes die Bereitstellung dieses Dienstes in einer höheren Qualität als derjenigen sicherstellen muss, die über den lokalen Online-Zugang verfügbar ist, den ein Abonnent während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat gewählt hat. In diesen Fällen sollte der Anbieter nicht haften, wenn die Qualität der Bereitstellung des Dienstes niedriger ist. Hat der Anbieter jedoch ausdrücklich zugesagt, dass den Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten eine bestimmte Qualität garantiert wird, sollte der Anbieter daran gebunden sein.

(19)  Die Diensteanbieter sollten sicherstellen, dass ihre Abonnenten ordnungsgemäß über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Online-Inhaltediensten in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten informiert werden. Wenn vorgeschrieben würde, dass die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten für Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, die gleiche Qualität wie im Wohnsitzmitgliedstaat haben muss, könnte dies zu hohen Kosten für die Diensteanbieter und damit letztlich für die Abonnenten führen. Auch wenn in dieser Verordnung keine unverhältnismäßigen Anforderungen vorgeschrieben sind, um die Bereitstellung dieses Dienstes in der gleichen höheren Qualität als derjenigen sicherzustellen, die über den lokalen Online-Zugang verfügbar ist, den ein Abonnent während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat gewählt hat, sollten daher die Anbieter von Online-Inhaltediensten die Abonnenten im Voraus von möglichen Qualitätsabweichungen, die beim Zugriff auf Inhalte in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat auftreten könnten, in Kenntnis setzen. Diese Mitteilung könnte über die Website des Anbieters erfolgen. In diesen Fällen sollte der Anbieter nicht haften, wenn die Qualität der Bereitstellung des Dienstes niedriger ist, sofern dies auf objektive Probleme wie eine unzulängliche Infrastruktur im Land zurückzuführen ist. Hat der Anbieter zudem ausdrücklich zugesagt, dass den Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten eine bestimmte Qualität garantiert wird, sollte der Anbieter daran gebunden sein.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Damit die Anbieter von Online-Inhaltediensten ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität ihrer Dienste nachkommen können, ohne in einem anderen Mitgliedstaat die betreffenden Rechte zu erwerben, muss vorgesehen werden, dass die Diensteanbieter, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten portable Online-Inhaltedienste rechtmäßig bereitstellen, immer berechtigt sind, diese Dienste für diese Abonnenten auch während eines vorübergehenden Aufenthalts dieser Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat bereitzustellen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Bereitstellung eines solchen Online-Inhaltedienstes, der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung als in dem Mitgliedstaat erfolgt gilt, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat.

(20)  Damit die Anbieter von Online-Inhaltediensten ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität ihrer Dienste nachkommen können, ohne in einem anderen Mitgliedstaat die betreffenden Rechte zu erwerben, muss vorgesehen werden, dass die Diensteanbieter, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten portable Online-Inhaltedienste rechtmäßig bereitstellen, immer berechtigt sind, diese Dienste für diese Abonnenten auch während eines vorübergehenden Aufenthalts dieser Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat bereitzustellen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Bereitstellung eines solchen Online-Inhaltedienstes, der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung als in dem Mitgliedstaat erfolgt gilt, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat. Diese Verordnung und insbesondere der rechtliche Mechanismus, der den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten als den Ort der Bereitstellung von Online-Inhaltediensten, des Zugriffs auf diese Dienste und deren Nutzung festlegt, hindert den Diensteanbieter nicht daran, einem Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat einen Online-Inhaltedienst anzubieten, den der Anbieter in diesem anderen Mitgliedstaat bereitstellt.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Die Diensteanbieter sollten nicht für die Verletzung von Vertragsbestimmungen haften, die im Widerspruch zu der Verpflichtung stehen, ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, in dem sie sich vorübergehend aufhalten. Deshalb sollten Vertragsklauseln zur Untersagung oder Beschränkung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten nicht durchsetzbar sein.

(22)  Die Anbieter von Online-Inhaltediensten sollten nicht für die Verletzung von Vertragsbestimmungen haften, die im Widerspruch zu der Verpflichtung stehen, ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, in dem sie sich vorübergehend aufhalten. Deshalb sollten Vertragsklauseln zur Untersagung oder Beschränkung der unionsweiten Portabilität solcher Online-Inhaltediensten nicht durchsetzbar sein. Den Anbietern von Online-Inhaltediensten und den Inhabern der für die Bereitstellung dieser Dienste relevanten Rechte sollte es nicht gestattet sein, die Anwendung dieser Verordnung zu umgehen, indem sie das Recht eines Drittstaates als das Recht wählen, das für zwischen ihnen geschlossene Verträge oder für Verträge zwischen Anbietern und Abonnenten gilt.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Der Begriff des Wohnsitzmitgliedstaats impliziert, dass der Abonnent seinen tatsächlichen und dauerhaften Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat und regelmäßig dorthin zurückkehrt. Für die Zwecke dieser Verordnung hat ein Abonnent nur einen Wohnsitzmitgliedstaat. Anbieter von Online-Inhaltediensten sollten davon ausgehen, dass der Wohnsitzmitgliedstaat, der von ihnen gemäß dieser Verordnung überprüft und festgestellt wurde, der einzige Wohnsitzmitgliedstaat ist. Anbieter sollten nicht verpflichtet sein zu überprüfen, ob ihre Abonnenten auch in einem anderen Mitgliedstaat über ein Abonnement für einen Online-Inhaltedienst verfügen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Die Diensteanbieter sollten sicherstellen, dass ihre Abonnenten ordnungsgemäß über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Online-Inhaltediensten in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten informiert werden. Die Rechteinhaber sollten nach der Verordnung von den Diensteanbietern verlangen können, mithilfe wirksamer Mittel zu überprüfen, dass der Online-Inhaltedienst im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die verlangten Mittel zumutbar sind und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehen. Beispiele für die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen wären Stichproben der IP-Adressen statt ständiger Standortüberwachung, eine transparente Information der Einzelpersonen über die Überprüfungsmethoden und deren Zwecke sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Da es für die Überprüfung nicht auf den Standort, sondern auf den Mitgliedstaat ankommt, in dem der Abonnent auf den Dienst zugreift, sollten für diesen Zweck keine genauen Standortdaten erhoben und verarbeitet werden. Desgleichen sollte keine Identifizierung des Abonnenten verlangt werden, wenn eine Authentifizierung ausreicht, um den Dienst bereitstellen zu können.

(23)  Die Diensteanbieter müssen sicherstellen, dass ihre Abonnenten ordnungsgemäß über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Online-Inhaltediensten in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten informiert werden. Die Diensteanbieter müssen nach der Verordnung mithilfe wirksamer Mittel überprüfen, ob der Online-Inhaltedienst im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die verlangten Mittel zur Überprüfung zumutbar sind, nicht in die Rechte der Betroffenen eingreifen, angemessen sind und nicht über das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Diese Mittel sollten zudem keine übermäßige Belastung für Abonnenten darstellen. Dabei entscheidet der Diensteanbieter selbst, welche Überprüfungsmittel er auf der Grundlage der Liste in Artikel 3b einsetzt. Beispiele für die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen wären eine transparente Information der Einzelpersonen über die Überprüfungsmethoden und deren Zwecke sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Da es für die Überprüfung nicht auf den spezifischen Standort oder den spezifischen Mitgliedstaat ankommt, sondern darauf, ob der Zugriff auf den Inhalt innerhalb des Wohnsitzmitgliedstaats erfolgt, sollten für diesen Zweck keine genauen Standortdaten erhoben und verarbeitet werden. Desgleichen sollte keine Identifizierung des Abonnenten verlangt werden, wenn eine Authentifizierung ausreicht, um den Dienst bereitstellen zu können. Der Diensteanbieter darf keine Ortung des genauen Standorts des Abonnenten in einem Mitgliedstaat durch Stichproben der IP-Adressen oder andere Mittel der Geolokalisierung durchführen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  Der Abonnent sollte auf die Daten über den Wohnsitzmitgliedstaat, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abonnements überprüft und registriert wurde, zugreifen können.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23b)  Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Verbraucher nicht geltend machen, in mehr als einem Mitgliedstaat einen gewöhnlichen Wohnsitz zu haben.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23c)  Ein Anbieter, der den Wohnsitzmitgliedstaat im Einklang mit dieser Verordnung festgestellt hat, sollte für die Zwecke dieser Verordnung davon ausgehen können, dass der überprüfte Wohnsitzmitgliedstaat der einzige Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten ist.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23d)  Um die technologischen Entwicklungen und insbesondere die Erfordernisse der Industrie und der Verbraucher angemessen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Abänderung der Liste der Mittel zur Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1a niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

 

_________________

 

1a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der unternehmerischen Freiheit. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit den Richtlinien 95/46/EG27 und 2002/58/EG28 im Einklang stehen. Insbesondere müssen sich die Diensteanbieter vergewissern, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung für den betreffenden Zweck erforderlich und angemessen ist.

(24)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Eigentumsrecht einschließlich den Rechten des geistigen Eigentums, der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der unternehmerischen Freiheit. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit den Richtlinien 95/46/EG27 und 2002/58/EG28 im Einklang stehen.

__________________

__________________

27 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31-50).

27 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31-50).

28 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), in der Fassung der Richtlinien 2006/24/EG und 2009/136/EG, auch „e-Datenschutz-Richtlinie“ genannt.

28 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), in der Fassung der Richtlinien 2006/24/EG und 2009/136/EG, auch „e-Datenschutz-Richtlinie“ genannt.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames Konzept eingeführt, damit die Abonnenten von Online-Inhaltediensten in der Union während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat auf diese Dienste zugreifen und sie nutzen können.

Mit dieser Verordnung wird ein Rechtsrahmen eingeführt, damit die Abonnenten von Online-Inhaltediensten in der Union während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat auf diese Dienste zugreifen und sie nutzen können und gleichzeitig das einschlägige Urheberrecht und verwandte Schutzrechte an den aufgerufenen und genutzten Inhalten gewahrt bleiben. Dieser Zugriff sollte vorbehaltlich einer tatsächlichen vorherigen Überprüfung ihres Wohnsitzmitgliedstaates erfolgen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  „Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)  „Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen auf der Grundlage von Artikel 3b bestimmten Wohnsitz hat;

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  „vorübergehender Aufenthalt“ einen Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat;

d)  „vorübergehender Aufenthalt in einem Mitgliedstaat“ einen nicht dauerhaften Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat;

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  „Online-Inhaltedienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die ein Diensteanbieter im Wohnsitzmitgliedstaat online auf portabler Grundlage rechtmäßig erbringt, bei der es sich um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU oder um einen Dienst handelt, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugriffs auf Werke, andere Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und deren Nutzung in linearer Form oder auf Abruf ist, und

e)  „Online-Inhaltedienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die ein Diensteanbieter im Wohnsitzmitgliedstaat online auf portabler Grundlage rechtmäßig erbringt, bei der es sich um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU oder um einen Dienst handelt, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugriffs auf Werke, andere Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und deren Nutzung in linearer Form oder auf Abruf ist, und die einem Abonnenten zu vereinbarten Bedingungen erbracht wird;

die einem Abonnenten zu vereinbarten Bedingungen erbracht wird, entweder

 

1.   gegen Zahlung eines Geldbetrags oder

 

2.  ohne Zahlung eines Geldbetrags, sofern der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten vom Anbieter überprüft wird;

 

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes ermöglicht es einem Abonnenten, der sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhält, auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen.

(1)  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt wird, ermöglicht es einem Abonnenten, der sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhält, auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen, der in seinem Wohnsitzmitgliedstaat verfügbar ist.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Absatz 1 lässt das Recht des Anbieters unberührt, einem Abonnenten den zusätzlichen Zugriff auf das lokale Angebot zu ermöglichen, für das im Mitgliedstaat, in dem sich der Abonnent vorübergehend aufhält, dem Diensteanbieter eine Lizenz erteilt wurde.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes teilt dem Abonnenten mit, in welcher Qualität der Online-Inhaltedienst nach Absatz 1 bereitgestellt wird.

(3)  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes teilt dem Abonnenten jedoch, wenn möglich auf der Grundlage der verfügbaren Daten, ordnungsgemäß vor Abschluss des Vertrags oder, für vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung geschlossene Verträge, rechtzeitig vor ihrem Geltungsbeginn mit, welche Abweichungen bei der Qualität der Bereitstellung des Online-Inhaltedienstes nach Absatz 1 und bei den im Einklang mit dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Portabilität auftreten können.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Option der Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität

 

(1)  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt wird, kann sich entscheiden, denjenigen seiner Abonnenten, die sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhalten, den Zugriff auf den Online-Inhaltedienst und seine Nutzung zu ermöglichen, sofern der Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten im Einklang mit dieser Verordnung wirksam überprüft.

 

(2)  Der Diensteanbieter unterrichtet die Abonnenten, die betreffenden Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sowie die Inhaber anderer Rechte am Inhalt eines Online-Inhaltedienstes vor der Bereitstellung des Online-Inhaltedienstes von seiner Entscheidung, den Dienst gemäß Absatz 1 bereitzustellen. Die Diensteanbieter benachrichtigen die Abonnenten mithilfe geeigneter und verhältnismäßiger Mittel.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3b

 

Mittel zur Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats

 

(1)  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt wird, hat den Wohnsitzmitgliedstaat seiner Abonnenten mithilfe wirksamer Mittel zu überprüfen. Dabei setzt er Überprüfungsmittel ein, die angemessen und zumutbar sind und nicht über das für den Zweck dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen. Diese Mittel dürfen keine übermäßige Belastung für die Abonnenten darstellen.

 

(2)  Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels nutzt der Anbieter die folgenden Überprüfungsmittel:

 

a)  die Rechnungs- oder Postanschrift des Abonnenten;

 

b)  Personalausweis oder sonstige gültige Dokumente zum Nachweis des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten, wenn möglich auch mithilfe elektronischer Identifizierung,

 

c)  Bankangaben wie das Bankkonto und Kredit- oder Debitkarten des Abonnenten;

 

d)  den Nachweis, dass der Abonnent Vertragspartei eines Vertrags über eine Internet- oder Fernsprechverbindung in dem Mitgliedstaat ist;

 

e)  den Nachweis der Zahlung einer Lizenzgebühr für andere im betroffenen Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen durch den Abonnenten, z. B. einer Rundfunkgebühr,

 

f)  den Nachweis des Aufstellorts einer Set-Top-Box oder eines ähnlichen Geräts, das zur Bereitstellung der Dienste für den Abonnenten genutzt wird,

 

g)  den Nachweis der Eintragungen in nationale, regionale oder lokale Wählerverzeichnisse, falls öffentlich zugänglich.

 

(3)  Der Anbieter wählt aus, welches der in Absatz 2 aufgeführten Überprüfungsmittel er einsetzen wird.

 

(4)  Wenn ein einzelnes Überprüfungsmittel nicht zur hinreichenden Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats ausreicht, setzen Anbieter eine Kombination aus höchstens zwei dieser Mittel ein. Eine unbegründete wiederholte Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats findet nicht statt.

 

(5)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7b betreffend die Änderung der in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Liste der Mittel zur Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten zu erlassen, um sie zur Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen zu aktualisieren. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte konsultiert die Kommission Sachverständige und Vertreter der Industrie und der Verbraucher, um sicherzustellen, dass die Grundsätze gemäß Absatz 1 dieses Artikels beachtet werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Vertragsbestimmungen, die insbesondere im Verhältnis zwischen Inhabern des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Inhabern sonstiger für die Nutzung der Inhalte im Rahmen von Online-Inhaltediensten relevanter Rechte und Diensteanbietern sowie zwischen Diensteanbietern und Abonnenten gelten, sind nicht durchsetzbar, soweit sie gegen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 verstoßen.

(1)  Vertragsbestimmungen, die im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen, und insbesondere in Verträgen zwischen Inhabern des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Inhabern sonstiger für den Zugriff auf Inhalte und deren Nutzung im Rahmen von Online-Inhaltediensten relevanter Rechte und Anbietern von Online-Inhaltediensten sowie in Verträgen zwischen diesen Anbietern und ihren Abonnenten enthalten sind, sind nicht durchsetzbar.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung, stellt keinen triftigen Grund zur Anpassung von Beiträgen, Gebühren oder Abgaben oder zu einer anderen Umgestaltung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Abonnenten, dem Anbieter oder einem Rechteinhaber dar.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 können Inhaber des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte oder Inhaber sonstiger Rechte an Inhalten von Online-Inhaltediensten von den Diensteanbietern verlangen, mithilfe wirksamer Mittel zu überprüfen, dass der Online-Inhaltedienst im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellt wird, sofern die verlangten Mittel zumutbar sind und nicht über das für die Erreichung ihres Zwecks erforderliche Maß hinausgehen.

entfällt

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unabhängig vom anwendbaren Recht für Verträge, die zwischen Anbietern von Online-Inhaltediensten und Inhabern des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte oder Inhabern sonstiger für den Zugriff auf Inhalte und deren Nutzung im Rahmen von Online-Inhaltediensten relevanter Rechte geschlossen werden, oder für Verträge, die zwischen diesen Anbietern und ihren Abonnenten geschlossen werden.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung, insbesondere auch für die Zwecke der Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 2, erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG. Insbesondere müssen sich die Diensteanbieter vergewissern, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung für den betreffenden Zweck erforderlich und angemessen ist.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt auch für Verträge und Rechte, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, sofern sie für die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes, den Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung im Einklang mit Artikel 3 nach diesem Zeitpunkt relevant sind.

Diese Verordnung gilt auch für Verträge und Rechte, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, sofern sie für die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes, den Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung im Einklang mit den Artikeln 3 und 3a nach diesem Zeitpunkt relevant sind.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Bewertung

 

(1)  Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und in der Folgezeit alle drei Jahre bewertet die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber.

 

(2)  Der Bericht gemäß Absatz 2 umfasst unter anderem eine Bewertung der Wirksamkeit der Mittel zur Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats, einschließlich neu entwickelter Branchenstandards und -verfahren, und gegebenenfalls der Notwendigkeit einer Überarbeitung. In dem Bericht wird in erster Linie bewertet, ob die Einnahmen der Rechteinhaber wesentlichen Änderungen unterworfen waren und ob die den Verbrauchern berechneten Preise gestiegen sind. Dem Bericht der Kommission werden gegebenenfalls legislative oder nicht legislative Vorschläge beigefügt.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7b

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3b Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem …* übertragen.

 

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3b Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in ihm angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

 

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

 

________________

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0627 – C8-0392/2015 – 2015/0284(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

12.5.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

12.5.2016

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

28.4.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Marco Zullo

2.2.2016

Prüfung im Ausschuss

13.6.2016

5.9.2016

26.9.2016

 

Datum der Annahme

29.9.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlos Coelho, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Nicola Danti, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Sergio Gutiérrez Prieto, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Antonio López-Istúriz White, Marlene Mizzi, Eva Paunova, Jiří Pospíšil, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Igor Šoltes, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pascal Arimont, Kaja Kallas, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Julia Reda, Marc Tarabella, Sabine Verheyen

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (*) (15.7.2016)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt
(COM(2015)0627 – C8-0392/2015 – 2015/0284(COD))

Verfasserin der Stellungnahme(*): Sabine Verheyen

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem Kommissionsvorschlag soll den Verbrauchern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Online-Inhalte, zu denen sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig Zugang haben, bei Reisen innerhalb der EU auf der Grundlage einer rechtlichen Fiktion mitzunehmen. Die in dem Vorschlag vorgesehene Portabilitätsverpflichtung bedeutet nicht, dass die Diensteanbieter separate Lizenzen erwerben oder erneut über bereits erteilte Lizenzen verhandeln müssen. Vielmehr wird vermutet, dass die jeweilige Vervielfältigungshandlung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung eines Werks usw. auf der Grundlage der Zustimmung erfolgt, die der Rechteinhaber bereits für den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten erteilt hat. Die Portabilität im Sinne dieser Verordnung stellt somit ein unabdingbares Recht der Verbraucher dar.

Aus der Sicht des Ausschusses für Kultur und Bildung ist es im Zusammenhang mit portablen, unionsweiten Online-Inhaltediensten von überragender Bedeutung, den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas und europäischer Werke zu garantieren. Allerdings muss auch klargestellt werden, dass Portabilität nicht grenzübergreifenden Zugang bedeutet, der nicht Gegenstand dieser Verordnung ist. Durch grenzübergreifende Portabilität wird das Territorialitätsprinzip weder ausgehöhlt noch abgeschafft, da dieses Prinzip und die durch ausschließliche Rechte geschaffenen Werte wichtige Elemente für die Kreativ- und Kulturwirtschaft sind, dank deren sie ihre Wettbewerbsfähigkeit wahrt und – insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien – sich tragfähig finanziert. Das hohe Schutzniveau, das dem Urheberrecht und verwandten Schutzrechten im Unionsrecht gewährt wird, bietet einen Anreiz zur Erstellung von Inhalten und ist die Grundlage der kulturellen Vielfalt Europas.

Anwendungsbereich

Die Verfasserin der Stellungnahme stimmt mit der Kommission darin überein, dass die vorgeschlagene Verordnung für Online-Inhaltedienste gelten sollte, die ihren Abonnenten auf vertraglicher Grundlage Zugang zu Diensten bereitstellen, zum Beispiel durch Streaming, Herunterladen oder jede andere Technik, mit der die Inhalte genutzt werden können.

Der Vorschlag der Kommission sollte zum Zwecke der Klarstellung so geändert werden, dass ausgeschlossen ist, dass ein einfaches Login-System oder die Zahlung einer Pflichtgebühr, beispielsweise einer Rundfunkgebühr, einen Vertrag im Sinne dieser Verordnung darstellen.

Uneingeschränkt unterstützt wird der Ansatz der Kommission, dass die Verordnung für Online-Inhaltedienste gelten sollte, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, aber auch für Dienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, soweit die Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen. Wird bei einem kostenfreien Dienst Portabilität angeboten, muss der Anbieter ein System einführen, mit dem im Einklang mit dieser Verordnung der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten überprüft wird.

Begriffsbestimmungen

„Wohnsitzmitgliedstaat“

Die Verfasserin der Stellungnahme erachtet es als notwendig, den Begriff „Wohnsitzmitgliedstaat“ genauer zu bestimmen, damit keine Rechtsunsicherheit entsteht und die Diensteanbieter die Verordnung auch im unternehmerischen Betrieb umsetzen können. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im EU-Recht nicht klar definiert. Im Sekundärrecht und in der Rechtsprechung finden sich unterschiedliche Definitionen. Für diese Stellungnahme soll die Definition des EuGH in der Rechtssache C-452/93 P (Pedro Magdalena Fernández gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) gelten, die derzeit von der EU in Vorschriften und Regelungen verwendet wird, die auf ihre Bediensteten Anwendung finden. Darin finden sich klare Hinweise zur Feststellung des Wohnsitzmitgliedstaats einer Person.

„Vorübergehender Aufenthalt“

Was die Definition des Begriffs „vorübergehender Aufenthalt“ betrifft, unterstützt die Verfasserin der Stellungnahme uneingeschränkt den Ansatz der Kommission, die Dauer des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat nicht auf eine bestimmte Zahl von Tagen oder Wochen zu beschränken, weil dadurch der Hauptzweck der Verordnung untergraben würde, allen Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, ihre legal erworbenen Online-Inhalte bei Reisen innerhalb der EU mitzunehmen. Beispielsweise sollte ein Erasmus-Student die Möglichkeit haben, seine legal erworbenen Inhalte für die Dauer seines Auslandsaufenthalts mitzunehmen. Gleiches gilt für Verbraucher, die aus beruflichen Gründen viel auf Reisen sind. Eine Beschränkung der Anzahl der Tage würde diesen Personen zum Nachteil gereichen. Uneingeschränkte Unterstützung findet auch der Ansatz der Kommission, die ständige Standortverfolgung zu untersagen. Um Auslandsaufenthalte auf eine bestimmte Zahl von Tagen zu beschränken, müsste eine ständige IP-Adressverfolgung vorgenommen werden. Das aber sollte verhindert werden. Ist darüber hinaus der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ klar definiert und sind die Überprüfungsmaßnahmen wirksam und angemessen, gibt es keinen Grund, den Aufenthalt auf eine bestimmte Zahl von Tagen zu beschränken, da das Missbrauchsrisiko sicherlich gering ist.

Wirksame Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats

Damit die Verordnung auch im unternehmerischen Betrieb rasch und reibungslos umgesetzt werden kann, schlägt die Verfasserin der Stellungnahme vor, den gewöhnlichen Aufenthalt eines Abonnenten anlassbezogen zu überprüfen, wenn er einen Dienst zu einem gegebenen Zeitpunkt und später regelmäßig nutzen möchte, jedoch nicht durch ständige IP-Adressverfolgung, sondern durch Stichproben der IP-Adressen, um das Missbrauchsrisiko auszuschließen.

Damit ein möglichst hohes Maß an Rechtssicherheit geschaffen wird, wird vorgeschlagen, die Kommission zu ersuchen, mittels eines delegierten Rechtsakts und in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft eine nicht erschöpfende Liste der Mittel aufzustellen, mit denen die Diensteanbieter den gewöhnlichen Aufenthalt des Abonnenten wirksam überprüfen können, wenn der Abonnent grenzübergreifende portable Dienste nutzen möchte. Dazu können beispielsweise eine Bestätigung über die Nutzung einer Set-Top-Box, ein örtliches Bankkonto, die Eintragung in das örtliche Wählerverzeichnis oder auch ein Beleg über die Entrichtung von Steuern zählen. Nach Konsultation der Diensteanbieter und Rechteinhaber kann die Kommission die Liste ändern. Zum Zwecke der regelmäßigen Überprüfung des ständigen Wohnsitzes des Abonnenten könnten Stichproben der IP-Adressen hilfreich sein.

In Anlehnung an den Vorschlag der Kommission wird angeregt, dass die Diensteanbieter für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats eines Abonnenten zuständig sind. Überdies sollte die Position der Rechteinhaber dadurch gestärkt werden, dass sie die Rechte, die sie einem Diensteanbieter im Wege einer Lizenz gewährt haben, widerrufen dürfen, wenn der Anbieter auf Anforderung nicht nachweisen kann, dass er die Wohnsitzüberprüfung im Einklang mit dieser Verordnung durchführt.

Geltungsbeginn

Wahrscheinlich dürften die Rechteinhaber und Diensteanbieter über die Maßnahmen zur Wohnsitzüberprüfung Gespräche mit der Kommission führen und bewährte Verfahren darüber austauschen. Diese Diskussionen dürften länger als nur sechs Monate dauern. Die Verfasserin der Stellungnahme fordert die Rechteinhaber, Dienstanbieter und die Kommission dennoch auf, so rasch wie möglich eine Liste der wirksamen Mittel zur Wohnsitzüberprüfung aufzustellen, damit diese Verordnung spätestens 12 Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten kann.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf dem freien Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit beruht, muss vorgesehen werden, dass die Verbraucher Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten der Union aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren grenzüberschreitende Nutzung beseitigt werden.

(1)  Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf dem freien Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit beruht, muss vorgesehen werden, dass die Verbraucher Online-Inhaltedienste, die einen legalen Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten der Union aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den vorübergehenden Zugriff auf legal erworbene Online-Inhaltedienste und deren grenzüberschreitende Nutzung beseitigt werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die durch die technologische Entwicklung bedingte Verbreitung von tragbaren Geräten wie Tablets und Smartphones erleichtert zunehmend die Nutzung von Online-Inhaltediensten, da sie einen vom Standort des Verbrauchers unabhängigen Zugang zu solchen Diensten ermöglicht. Seitens der Verbraucher gibt es eine schnell wachsende Nachfrage nach Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten nicht nur in ihrem Heimatland, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten.

(2)  Die durch die technologische Entwicklung bedingte Verbreitung von tragbaren Geräten wie Tablets und Smartphones erleichtert zunehmend die Nutzung von Online-Inhaltediensten, da sie einen vom Standort des Verbrauchers unabhängigen Zugang zu solchen Diensten ermöglicht. Seitens der Verbraucher gibt es eine wachsende Nachfrage nach Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Im Falle von Online-Inhaltediensten, die unionsweit auf portabler Grundlage erbracht werden, ist es von überragender Bedeutung, den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas und europäischer audiovisueller Werke zu garantieren.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Das hohe Schutzniveau, das dem Urheberrecht und verwandten Schutzrechten im Unionsrecht gewährt wird, bietet einen Anreiz zur Erstellung von Inhalten und bildet die Grundlage für die kulturelle Vielfalt Europas.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Immer häufiger schließen Verbraucher mit Diensteanbietern Verträge über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten. Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten, können jedoch häufig nicht auf die Online-Inhaltedienste, für die sie in ihrem Heimatland ein Nutzungsrecht erworben haben, zugreifen und sie nutzen.

(3)  Immer häufiger schließen Verbraucher mit Diensteanbietern Verträge über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten. Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten, können jedoch häufig nicht auf die Online-Inhaltedienste, für die sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat auf legale Weise ein Nutzungsrecht erworben haben, zugreifen und sie nutzen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der Bereitstellung dieser Dienste für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, steht eine Reihe von Hindernissen entgegen. Bestimmte Online-Dienste umfassen Inhalte wie Musik, Spiele oder Filme, die nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke häufig Gebietslizenzen vergeben werden und dass sich die Anbieter von Online-Diensten dafür entscheiden können, nur bestimmte Märkte zu bedienen.

(4)  Der Bereitstellung dieser Dienste für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, steht eine Reihe von Hindernissen entgegen. Bestimmte Online-Dienste umfassen Inhalte wie Musik, Spiele oder Filme, die nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte, wie audiovisuelle Werke, nicht immer Mehrgebietslizenzen vergeben werden oder sie bereits auf exklusiver Grundlage innerhalb eines Gebiets veräußert werden, und dass sich die Anbieter von Online-Diensten dafür entscheiden können, nur bestimmte Märkte zu bedienen. Diese Methoden spielen eine große Rolle bei der Finanzierung von europäischen kulturellen Inhalten und entsprechen den Bedürfnissen der europäischen Märkte. Während solche Methoden kein Hindernis für einen berechtigten Zugang zu Online-Inhaltediensten sowie deren Nutzung durch die Verbraucher darstellen sollten, wenn diese sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, ist das Gebietslizenzsystem weiterhin entscheidend für den Fortbestand einer ausgeprägten kulturellen Vielfalt in Europa.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Zudem hat der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League u. a., ECLI:EU:C:2011:631, entschieden, dass bestimmte Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden können, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen.

(11)  Zudem hat der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League u. a., ECLI:EU:C:2011:631, entschieden, dass eine Beschränkung der Erbringung von Dienstleistungen, die darin besteht, im Zusammenhang mit einer über Satellit ausgestrahlten verschlüsselten Übertragung von Sportereignissen die Nutzung ausländischer Dekodiervorrichtungen zu verbieten, nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden kann, Rechte des geistigen Eigentums zu schützen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Ziel dieser Verordnung ist daher, den rechtlichen Rahmen anzupassen, damit die Lizenzvergabe nicht länger ein Hindernis für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union darstellt und damit die grenzüberschreitende Portabilität gewährleistet werden kann.

(12)  Ziel dieser Verordnung ist daher, den rechtlichen Rahmen anzupassen, um im Wege einer streng auszulegenden rechtlichen Fiktion eine gemeinsame Herangehensweise an die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten zu ermöglichen und somit die grenzübergreifende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu erlauben, wenn Kunden, die Inhalte legal erworben haben, sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, wobei im Hinblick auf die audiovisuelle Branche das Territorialitätsprinzip weder ausgehöhlt noch abgeschafft werden sollte, da ansonsten den Rechteinhabern ein unverhältnismäßiger Schaden entstünde und der Markt für audiovisuelle Inhalte erheblich verzerrt würde. Diese Verordnung hat nicht zum Ziel, das bestehende Gebietslizenzsystem, das für die Finanzierung, Erstellung und Verbreitung von europäischen audiovisuellen Werken von entscheidender Bedeutung ist, zu ändern und sollte sich nicht darauf auswirken.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Der Begriff Portabilität sollte in jedem Fall von dem Begriff des grenzübergreifenden Zugangs unterschieden werden, der nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Die Verbesserung der Portabilität von legal verfügbaren und legal erworbenen Inhalten könnte ein wichtiger Schritt sein, um ungerechtfertigten geografischen Sperren ein Ende zu bereiten.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)   Diese Verordnung sollte daher für Online-Inhaltedienste gelten, die ein Diensteanbieter, nachdem ihm von den Rechteinhabern für ein bestimmtes Gebiet die betreffenden Rechte eingeräumt wurden, seinen Abonnenten aufgrund eines Vertrags auf beliebige Weise (zum Beispiel durch Streaming, Herunterladen oder jede andere Technik, die die Nutzung der Inhalte ermöglicht) bereitstellt. Eine Registrierung für den Erhalt von Hinweisen auf bestimmte Inhalte oder das bloße Akzeptieren von HTML-Cookies sollte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Vertrag über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten angesehen werden.

(13)  Diese Verordnung sollte daher für Online-Inhaltedienste gelten, die ein Diensteanbieter, nachdem ihm von den Rechteinhabern für ein bestimmtes Gebiet die betreffenden Rechte eingeräumt wurden, seinen Abonnenten aufgrund eines Vertrags auf beliebige Weise (zum Beispiel durch Streaming, Herunterladen oder jede andere Technik, die die Nutzung der Inhalte ermöglicht) bereitstellt. Eine Registrierung für den Erhalt von Hinweisen auf bestimmte Inhalte, das bloße Akzeptieren von HTML-Cookies, ein einfaches Login-System wie eines, das hauptsächlich für Programmempfehlungen oder personalisierte Werbedienste konzipiert wurde, die Zahlung einer einheitlichen Pflichtgebühr, beispielsweise eines Rundfunkbeitrags, sowie der Austausch oder die Übertragung von Daten, sollten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Vertrag über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten angesehen werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, tatsächlich zugreifen und sie nutzen können, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein, da es nicht angebracht ist, Diensteanbieter, die in ihrem Heimatland keine portablen Dienste anbieten, zu verpflichten, dies grenzüberschreitend zu tun.

(15)  Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten im Wohnsitzmitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, tatsächlich zugreifen und sie nutzen können, ohne auf einen bestimmten Standort in diesem Mitgliedstaat beschränkt zu sein, da es nicht angebracht ist, Diensteanbieter, die im Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten keine portablen Dienste anbieten, zu verpflichten, dies grenzüberschreitend zu tun.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, sollten ebenfalls unter diese Verordnung fallen, soweit die Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen. Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden und deren Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten nicht überprüfen, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da ihre Einbeziehung eine wesentliche Änderung der Art und Weise, wie diese Dienste bereitgestellt werden, und unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen würde. Die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats der Abonnenten sollte sich auf Informationen wie die Zahlung einer Gebühr für andere im Wohnsitzmitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen, das Bestehen eines Vertrags für einen Internet- oder Telefonanschluss, eine IP-Adresse oder andere Authentifizierungsmittel gestützt werden, sofern sie dem Anbieter hinreichende Anhaltspunkte für den Wohnsitzmitgliedstaat seiner Abonnenten bieten.

(17)  Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, sollten ebenfalls unter diese Verordnung fallen, soweit die Anbieter bereits über ein Überprüfungssystem verfügen, mit dem sich der Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten mit demselben Maß an Sicherheit feststellen lässt wie bei Diensten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags erbracht werden. Im Falle von Online-Inhaltediensten, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden und bei denen die Betreiber kein Überprüfungssystem eingerichtet haben, steht es den Anbietern frei, ihren Abonnenten den Zugang zu und die Nutzung ihrer Dienste gemäß dieser Verordnung zu gestatten. Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden und bei denen die Betreiber noch kein Überprüfungssystem eingerichtet haben, mit dem sich der Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten mit demselben Maß an Sicherheit feststellen lässt, wie bei Diensten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags erbracht werden, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da ihre zwingende Einbeziehung eine wesentliche Änderung der Art und Weise, wie diese Dienste bereitgestellt werden, und unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen würde. Da Anbieter von Online-Inhaltediensten, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, dennoch wichtige Akteure auf dem Markt darstellen, sollte für sie weiterhin die Möglichkeit bestehen, ihren Abonnenten grenzüberschreitende Portabilität anzubieten, wenn sie über Mittel verfügen, die es ihnen ermöglichen, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten mit dem gleichen Maß an Sicherheit festzustellen wie bei Diensten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Falls Anbieter von Online-Inhaltediensten, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sollten sie dazu verpflichtet werden, dieser Verordnung in gleicher Weise nachzukommen wie Anbieter von Online-Inhaltediensten, die gegen die Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Um die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu gewährleisten, muss von den Online-Diensteanbietern verlangt werden, dass sie ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat, in dem diese sich vorübergehend aufhalten, ermöglichen, indem sie ihnen Zugriff auf dieselben Inhalte für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang gewähren wie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat. Diese Verpflichtung ist verbindlich; die Parteien können sie daher nicht ausschließen, davon abweichen oder ihre Wirkungen abändern. Handlungen eines Diensteanbieters, die den Abonnenten daran hindern würden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat auf den Dienst zuzugreifen oder ihn zu nutzen, zum Beispiel eine Beschränkung der Funktionen des Dienstes oder der Qualität seiner Bereitstellung, würden eine Umgehung der Verpflichtung, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu ermöglichen, und damit einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

(18)  Um die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu gewährleisten, muss von den Online-Diensteanbietern verlangt werden, dass sie ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat, in dem diese sich vorübergehend aufhalten, ermöglichen, indem sie ihnen Zugriff auf dieselben Inhalte für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang gewähren wie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat. Diese Verpflichtung ist verbindlich; die Parteien können sie daher nicht ausschließen, davon abweichen oder ihre Wirkungen abändern. Handlungen eines Diensteanbieters, die den Abonnenten daran hindern würden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat auf den Dienst zuzugreifen oder ihn zu nutzen, und die nicht gegen diese Verordnung verstoßen würden, zum Beispiel eine Beschränkung der Funktionen des Dienstes oder der Qualität seiner Bereitstellung, würden eine Umgehung der Verpflichtung, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu ermöglichen, und damit einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Unter sehr strengen Voraussetzungen sollte bei bestimmten nicht tragbaren Geräten eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Sicherstellung der grenzüberschreitenden Portabilität gewährt werden können, wenn der Anbieter eines Online-Diensts zur Sicherstellung des Zugangs für einen Abonnenten gezwungen wäre, eine gesonderte vertragliche Vereinbarung mit einem dritten Gerätehersteller oder Plattforminhaber einzugehen, da dies technisch unmöglich oder in rechtlicher Hinsicht schwierig sein kann.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Damit die Anbieter von Online-Inhaltediensten ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität ihrer Dienste nachkommen können, ohne in einem anderen Mitgliedstaat die betreffenden Rechte zu erwerben, muss vorgesehen werden, dass die Diensteanbieter, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten portable Online-Inhaltedienste rechtmäßig bereitstellen, immer berechtigt sind, diese Dienste für diese Abonnenten auch während eines vorübergehenden Aufenthalts dieser Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat bereitzustellen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Bereitstellung eines solchen Online-Inhaltedienstes, der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung als in dem Mitgliedstaat erfolgt gilt, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat.

(20)  Damit die Anbieter von Online-Inhaltediensten ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität ihrer Dienste nachkommen können, ohne gegen die territoriale Exklusivität zu verstoßen, muss vorgesehen werden, dass die Diensteanbieter, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten portable Online-Inhaltedienste rechtmäßig bereitstellen, immer berechtigt sind, diese Dienste für diese Abonnenten auch während eines vorübergehenden Aufenthalts dieser Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat bereitzustellen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Bereitstellung eines solchen Online-Inhaltedienstes, der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung als in dem Mitgliedstaat erfolgt gilt, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat. Diese rechtliche Fiktion sollte den Anbieter nicht daran hindern, einem Abonnenten, der sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, Online-Inhalte anzubieten, die der Anbieter in diesem Mitgliedstaat rechtmäßig bereitstellt. Diese Fiktion sollte ferner nicht dahingehend verstanden werden, dass sie einen Diensteanbieter darin beschränkt, seine Dienste einem Abonnenten anzubieten, der sich dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, vorausgesetzt, dass die erforderlichen Lizenzen im Einklang mit der Richtlinie 2001/29/EG und der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a erworben wurden und es ihm von den Rechteinhabern erlaubt wurde, die fraglichen Inhalte zu nutzen.

 

______________

 

1a Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Für die Vergabe von Lizenzen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bedeutet dies, dass die einschlägigen Handlungen zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung von Werken und anderen Schutzgegenständen sowie die Handlungen zur Entnahme oder Weiterverwendung in Bezug auf durch Sui-generis-Rechte geschützte Datenbanken, die vorgenommen werden, wenn der Dienst für Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bereitgestellt wird, als in dem Mitgliedstaat erfolgt gelten sollten, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat. Diese Handlungen sollten daher als von den Diensteanbietern auf der Grundlage der jeweiligen Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers für den Mitgliedstaat vorgenommen gelten, in dem diese Abonnenten ihren Wohnsitz haben. Wenn Diensteanbieter auf der Grundlage einer Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers eine öffentliche Wiedergabe oder eine Vervielfältigung im Mitgliedstaat des Abonnenten vornehmen können, sollte es einem Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat erlaubt sein, auf den Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen und erforderlichenfalls einschlägige Vervielfältigungshandlungen wie das Herunterladen vorzunehmen, zu denen er in seinem Wohnsitzmitgliedstaat berechtigt wäre. Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes durch einen Diensteanbieter für einen Abonnenten, der sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat aufhält, und die Nutzung des Dienstes durch einen solchen Abonnenten im Einklang mit dieser Verordnung sollten keine Verletzung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte oder sonstiger Rechte darstellen, die für die Nutzung der Inhalte im Rahmen des Dienstes relevant sind.

(21)  Für die Vergabe von Lizenzen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bedeutet dies, dass die einschlägigen Handlungen zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung von Werken und anderen Schutzgegenständen sowie die Handlungen zur Entnahme oder Weiterverwendung in Bezug auf durch Sui-generis-Rechte geschützte Datenbanken, die vorgenommen werden, wenn der Dienst für Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bereitgestellt wird, als in dem Mitgliedstaat erfolgt gelten sollten, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat. Diese Handlungen sollten daher als von den Diensteanbietern auf der Grundlage der jeweiligen Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers für den Mitgliedstaat vorgenommen gelten, in dem diese Abonnenten ihren Wohnsitz haben. Wenn Diensteanbieter auf der Grundlage einer Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers eine öffentliche Wiedergabe oder eine Vervielfältigung im Mitgliedstaat des Abonnenten vornehmen können, sollte es einem Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat erlaubt sein, auf den Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen und erforderlichenfalls einschlägige Vervielfältigungshandlungen wie das Herunterladen vorzunehmen, zu denen er in seinem Wohnsitzmitgliedstaat berechtigt wäre. Wurde der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten gemäß dieser Verordnung wirksam überprüft, so sollten die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes durch einen Diensteanbieter für einen Abonnenten, der sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat aufhält, und die Nutzung des Dienstes durch einen solchen Abonnenten im Einklang mit dieser Verordnung keine Verletzung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte oder sonstiger Rechte darstellen, die für die Nutzung der Inhalte im Rahmen des Dienstes relevant sind.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Um die kulturelle und sprachliche Vielfalt, die Produktion, Vermarktung und Verbreitung von kreativen Inhalten in der gesamten Union zu schützen, insbesondere im Hinblick auf die audiovisuelle Branche und die Rechte der Autoren und Urheber, die durch das Urheberrecht geschützt sind, sollte diese Verordnung auf die grenzüberschreitende Portabilität von legal erworbenen Inhalten beschränkt sein und keinesfalls auf den grenzübergreifenden Zugriff auf Online-Inhaltedienste in Mitgliedstaaten erstreckt werden, für die der Anbieter der Online-Inhaltedienste über keine Zustimmung der Urheber und Rechteinhaber zur Nutzung dieser Inhalte verfügt.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21b)  Den Anbietern und den Inhabern von Rechten, die für die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten relevant sind, sollte es nicht erlaubt sein, die Anwendung dieser Verordnung dadurch zu umgehen, dass das Recht eines Drittstaats als das Recht ausgewählt wird, das auf die Verträge zwischen ihnen oder zwischen Anbietern und Abonnenten anwendbar ist.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Sollte ein Abonnent die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellen und der Anbieter nicht in der Lage sein, den Wohnsitzmitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung zu überprüfen, so sollte der Anbieter einem solchen Abonnenten keine grenzüberschreitende Portabilität des Online-Inhaltediensts gemäß dieser Verordnung ermöglichen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Die Diensteanbieter sollten sicherstellen, dass ihre Abonnenten ordnungsgemäß über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Online-Inhaltediensten in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten informiert werden. Die Rechteinhaber sollten nach der Verordnung von den Diensteanbietern verlangen können, mithilfe wirksamer Mittel zu überprüfen, dass der Online-Inhaltedienst im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die verlangten Mittel zumutbar sind und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehen. Beispiele für die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen wären Stichproben der IP-Adressen statt ständiger Standortüberwachung, eine transparente Information der Einzelpersonen über die Überprüfungsmethoden und deren Zwecke sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Da es für die Überprüfung nicht auf den Standort, sondern auf den Mitgliedstaat ankommt, in dem der Abonnent auf den Dienst zugreift, sollten für diesen Zweck keine genauen Standortdaten erhoben und verarbeitet werden. Desgleichen sollte keine Identifizierung des Abonnenten verlangt werden, wenn eine Authentifizierung ausreicht, um den Dienst bereitstellen zu können.

(23)  Die Diensteanbieter sollten sicherstellen, dass ihre Abonnenten ordnungsgemäß über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Online-Inhaltediensten in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten informiert werden. Die Diensteanbieter sind gemäß dieser Verordnung verpflichtet, mithilfe wirksamer Mittel zu überprüfen, ob der Online-Inhaltedienst im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird. Mit der in dieser Verordnung enthaltenen Liste der Überprüfungsmittel soll Rechtssicherheit in Bezug auf die von den Diensteanbietern heranzuziehenden Überprüfungsmittel geschaffen werden und gleichzeitig den Diensteanbietern hinreichende und flexible Instrumente zur Verfügung gestellt werden, mit denen sie den Zugang der Abonnenten und deren Wohnsitzmitgliedstaat authentifizieren und überprüfen können.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  Die Rechteinhaber dürfen die Rechte, die sie einem Diensteanbieter im Rahmen einer Lizenz gewährt haben, widerrufen, wenn der Diensteanbieter nicht nachweisen kann, dass er seiner Verpflichtung nachkommt, den Wohnsitzmitgliedstaat gemäß dieser Verordnung wirksam zu überprüfen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die vorgeschriebenen Authentifizierungsmittel wirksam sind, der Art des betreffenden Online-Inhaltedienstes entsprechen und zugleich zumutbar sind und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehen. In jedem Einzelfall sollten ein bestimmtes Überprüfungsmittel im betreffenden Mitgliedstaat und die konkrete Art des Online-Inhaltedienstes berücksichtigt werden. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten die Diensteanbieter auf eine Kombination aus mindestens zwei in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfungsmitteln zurückgreifen, die zwischen den Rechteinhabern und den Diensteanbietern zu vereinbaren ist. Beispiele für die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind stichprobenartige Überprüfungen der IP-Adressen statt ständiger Standortüberwachung, die Bereitstellung transparenter Informationen für die Nutzer in Bezug auf die eingesetzten Überprüfungsmethoden und deren Zwecke sowie geeignete Sicherheitsvorkehrungen. Da es für die Überprüfung nicht auf den spezifischen Standort oder das Land ankommt, sondern darauf, ob der Nutzer in seinem Wohnsitzmitgliedstaat auf den Dienst zugreift, sollten für diesen Zweck über eine erstmalige Überprüfung des Wohnsitzes hinaus keine genauen Standortdaten erhoben und verarbeitet werden. Desgleichen sollte keine Identifizierung des Abonnenten verlangt werden, wenn für die Bereitstellung des Dienstes eine Authentifizierung ausreicht.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23b)  Um die grenzübergreifende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Mittel zur Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten zu ändern, die in Absprache mit der Branche, auch mit kleinen Rechteinhabern, ausgearbeitet und aufgestellt wird. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der unternehmerischen Freiheit. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit den Richtlinien 95/46/EG27 und 2002/58/EG28 im Einklang stehen. Insbesondere müssen sich die Diensteanbieter vergewissern, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung für den betreffenden Zweck erforderlich und angemessen ist.

(24)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Eigentum, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der unternehmerischen Freiheit. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit den Richtlinien 95/46/EG27 und 2002/58/EG28 im Einklang stehen. Insbesondere müssen die Diensteanbieter sicherstellen, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung im Hinblick auf das verfolgte Ziel erforderlich und verhältnismäßig ist.

__________________

__________________

27 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

27 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

28 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), in der Fassung der Richtlinien 2006/24/EG und 2009/136/EG, auch „e-Datenschutz-Richtlinie“ genannt.

28 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)  Diese Verordnung sollte mit den Verpflichtungen vereinbar sein, denen die Union aufgrund internationaler Verträge zum Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten unterliegt, einschließlich der Berner Übereinkunft über den Schutz literarischer und künstlerischer Werke, dem Urheberrechtsvertrag mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Da die Verordnung demnach für einige Verträge und Rechte gelten wird, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, ist es auch angebracht, einen angemessenen Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrem Geltungsbeginn vorzusehen, in dem die Rechteinhaber und die Diensteanbieter die für die Anpassung an die neue Situation erforderlichen Vereinbarungen treffen und die Diensteanbieter die Bedingungen für die Nutzung ihrer Dienste ändern können.

(27)  Da die Verordnung demnach für einige Verträge und Rechte gelten wird, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, ist es auch angebracht, einen angemessenen Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrem Geltungsbeginn vorzusehen, in dem die Rechteinhaber und die Diensteanbieter die für die Anpassung an die neue Situation erforderlichen Vereinbarungen treffen und die Diensteanbieter die Bedingungen für die Nutzung ihrer Dienste ändern können. Aus Änderungen in den Nutzungsbedingungen von Online-Inhaltediensten, die als Pakete mit einer Kombination aus einem elektronischen Kommunikationsdienst und einem Online-Inhaltedienst angeboten werden, wobei diese Änderungen ausschließlich durchgeführt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen, sollte sich gemäß einzelstaatlichem Recht, über das der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste umgesetzt wird, für die Abonnenten kein Recht ergeben, von einem Vertrag über die Bereitstellung solcher elektronischer Kommunikationsdienste zurückzutreten.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Damit das Ziel, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union zu gewährleisten, erreicht wird, ist es angebracht, eine Verordnung zu erlassen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Dies ist notwendig, um zu garantieren, dass die Vorschriften über die grenzüberschreitende Portabilität in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden und für alle Online-Inhaltedienste gleichzeitig in Kraft treten. Nur eine Verordnung gewährleistet das Maß an Rechtssicherheit, das notwendig ist, damit die Verbraucher unionsweit in den vollen Genuss der grenzüberschreitenden Portabilität kommen können.

(28)  Damit das Ziel, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union zu gewährleisten, erreicht wird, ist es angebracht, eine Verordnung zu erlassen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Dies ist notwendig, um zu garantieren, dass die Vorschriften über die grenzüberschreitende Portabilität in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden und für alle Online-Inhaltedienste gleichzeitig in Kraft treten. Nur eine Verordnung gewährleistet das Maß an Rechtssicherheit, das notwendig ist, damit die Verbraucher unionsweit in den vollen Genuss der grenzüberschreitenden Portabilität kommen können; die Auswahl dieser Art von Rechtsakt ergibt sich aus den speziellen Zielen der Vorschriften über die grenzüberschreitende Portabilität und den einzigartigen Umständen, die diesen zugrunde liegen; dies sollte daher keinesfalls als Präzedenzfall für spätere Rechtsakte der Union im Bereich des Urheberrechts betrachtet werden.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames Konzept eingeführt, damit die Abonnenten von Online-Inhaltediensten in der Union während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat auf diese Dienste zugreifen und sie nutzen können.

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames Konzept eingeführt, damit die Abonnenten von Online-Inhaltediensten, die im Wohnsitzmitgliedstaat legal erworben wurden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat, auf diese Dienste zugreifen und sie nutzen können und dabei alle einschlägigen Urheberrechte und sonstigen Rechte an den abgerufenen und genutzten Inhalten gewahrt werden, unter der Voraussetzung, dass der Anbieter der Online-Inhaltedienste den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten gemäß Artikel 3b (neu) überprüft hat.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) „Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, der als der Ort definiert ist, an dem eine Person ihren auf Dauer angelegten Mittelpunkt der Lebensinteressen eingerichtet hat, und zwar in der Absicht, diesem einen dauerhaften Charakter zu verleihen, also der Ort, an den eine Person regelmäßig zurückkehrt und mit dem für sie eine fortwährende Verbindung besteht und der auf Grundlage der Überprüfungsmittel gemäß dieser Verordnung ermittelt wurde;

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  „vorübergehender Aufenthalt“ einen Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat;

d)  „vorübergehender Aufenthalt“ einen zeitweiligen Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum, vorausgesetzt, dass der Abonnent seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht an diesen Ort verlegt;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  „Online-Inhaltedienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die ein Diensteanbieter im Wohnsitzmitgliedstaat online auf portabler Grundlage rechtmäßig erbringt, bei der es sich um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU oder um einen Dienst handelt, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugriffs auf Werke, andere Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und deren Nutzung in linearer Form oder auf Abruf ist, und die einem Abonnenten zu vereinbarten Bedingungen erbracht wird, entweder

 

e)  „Online-Inhaltedienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die ein Diensteanbieter im Wohnsitzmitgliedstaat online auf portabler Grundlage rechtmäßig erbringt, bei der es sich um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU oder um einen Dienst handelt, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung eines rechtmäßigen Zugriffs auf Werke und andere geschützte Güter oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und deren rechtmäßige Nutzung in linearer Form oder auf Abruf ist.

1.  gegen Zahlung eines Geldbetrags oder

 

2.  ohne Zahlung eines Geldbetrags, sofern der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten vom Anbieter überprüft wird;

 

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung umfasst nicht den grenzübergreifenden Zugriff auf Online-Inhalte, für die der Anbieter beim Rechteinhaber keine Nutzungsgenehmigung eingeholt hat.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes teilt dem Abonnenten mit, in welcher Qualität der Online-Inhaltedienst nach Absatz 1 bereitgestellt wird.

(3)  Soweit dies auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Daten möglich ist, teilt der Anbieter des Online-Inhaltedienstes dem Abonnenten im Voraus mit, in welcher Qualität der Online-Inhaltedienst nach Absatz 1 bereitgestellt wird.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Opt-in

 

Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt wird und bei dem noch kein Überprüfungssystem besteht, mit dem sich der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten mit demselben Maß an Sicherheit feststellen lässt wie bei Diensten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags erbracht werden, kann sich entscheiden, einem Abonnenten, der sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhält, den Zugang zu und die Nutzung des Online-Inhaltedienstes zu gestatten, wenn er

 

a)  den Wohnsitzmitgliedstaat seiner Abonnenten gemäß dieser Verordnung überprüft,

 

b)  die relevanten Inhaber der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte oder Inhaber sonstiger Rechte an den Inhalten eines Online-Inhaltedienstes sowie seine Abonnenten innerhalb eines angemessenen Zeitraums informiert, bevor ein solcher Zugang und eine solche Nutzung ermöglicht werden und

 

c)  sich ab dem Zeitpunkt, ab dem er seinen Abonnenten die grenzüberschreitende Portabilität ermöglicht, an die Bestimmungen dieser Verordnung hält.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3b

 

Verpflichtung zur Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats

 

(1)  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der es einem Abonnenten, der sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhält, ermöglicht, auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und diesen zu nutzen, überprüft auf wirksame Weise den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten.

 

(2)  Um der Verpflichtung nach Absatz 1 nachzukommen, nutzt der Anbieter eine Kombination von mindestens zwei der folgenden Mittel zur Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats:

 

a)  den Personalausweis oder ein anderes gültiges Dokument, das als Nachweis für den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten dient, einschließlich elektronischer Identifizierungsmittel;

 

b)  die Rechnungs- oder Postanschrift des Abonnenten;

 

c)  Angaben zur Bankverbindung wie etwa das Bankkonto oder die örtliche Kredit- oder Debitkarte des Abonnenten;

 

d)  den Ort der Aufstellung eines Beistellgeräts (Set-Top-Box) oder eines ähnlichen Geräts, das für die Bereitstellung von Diensten für den Abonnenten verwendet wird;

 

e)  den Umstand, dass der Abonnent in dem Mitgliedstaat einen Vertrag über einen Internet‑ oder Telefonanschluss oder über einen vergleichbaren Dienst abgeschlossen hat;

 

f)  den Umstand, dass der Abonnent für andere in dem Mitgliedstaat bereitgestellte Dienste, wie etwa öffentlichen Rundfunk, eine Rundfunkgebühr entrichtet;

 

g)  die stichprobenartige Überprüfung der Internet-Protokoll-Adresse (IP‑Adresse), um den Mitgliedstaat zu ermitteln, in dem der Abonnent auf den Online-Inhaltedienst zugreift oder diesen nutzt, oder Ermittlung jenes Mitgliedstaats durch andere Mittel der Geolokalisierung;

 

h)  die Eintragung in örtlichen Wählerlisten, falls öffentlich verfügbar;

 

i)  die Zahlung lokaler Steuern oder von Kopfsteuern, falls die betreffenden Informationen öffentlich verfügbar sind.

 

(3)  Die Überprüfungsmittel müssen der Art des Dienstes Rechnung tragen und zumutbar sein; sie dürfen nicht über das hinausgehen, was für die Erreichung des Zwecks, nämlich der Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten, erforderlich ist.

 

(4)   Der Anbieter und die Inhaber der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte oder Inhaber sonstiger Rechte an den Inhalten eines Online-Inhaltedienstes können die Kombination und Anzahl der in Absatz 2 genannten Überprüfungsmittel vereinbaren.

 

(5)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Überprüfung erfolgt im Einklang mit der Verordnung 2016/679/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1b.

 

(6)  Der Anbieter ist berechtigt, vom Abonnenten die Bereitstellung der für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats erforderlichen Informationen zu verlangen. Stellt der Abonnent diese Informationen nicht zur Verfügung und ist der Anbieter folglich nicht in der Lage, den Wohnsitzmitgliedstaat, wie in dieser Verordnung verlangt, wirksam zu überprüfen, so darf der Anbieter dem Abonnenten auf Grundlage dieser Verordnung keinen Zugang zum Online-Inhaltedienst gewähren, wenn dieser sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhält.

 

(7)  Um sicherzustellen, dass die Liste der Mittel zur Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats den einschlägigen technischen Entwicklungen entspricht, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Liste zu ändern und gemäß Absatz 3 neue innovative Überprüfungsmitttel hinzuzufügen, falls sich die in Absatz 2 aufgeführte Liste der Überprüfungsmittel vor Ablauf des in der Verordnung vorgesehenen Evaluierungszeitraums von drei Jahren als überholt herausstellt.

 

_________________

 

1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

 

1b Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes für einen Abonnenten sowie der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung durch einen Abonnenten nach Artikel 3 Absatz 1 gelten als ausschließlich im Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt, auch für die Zwecke der Richtlinie 96/9/EG, der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2006/115/EG, der Richtlinie 2009/24/EG und der Richtlinie 2010/13/EU.

Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes für einen Abonnenten sowie der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung durch einen Abonnenten nach Artikel 3 Absatz 1 gelten als ausschließlich im Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt, auch für die Zwecke der Richtlinie 96/9/EG, der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2006/115/EG und der Richtlinie 2009/24/EG.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Vertragsbestimmungen, die insbesondere im Verhältnis zwischen Inhabern des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Inhabern sonstiger für die Nutzung der Inhalte im Rahmen von Online-Inhaltediensten relevanter Rechte und Diensteanbietern sowie zwischen Diensteanbietern und Abonnenten gelten, sind nicht durchsetzbar, soweit sie gegen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 verstoßen.

(1)  Vertragsbestimmungen, die insbesondere im Verhältnis zwischen Inhabern der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte, Inhabern sonstiger für die Nutzung der Inhalte und Zugang zu diesen im Rahmen von Online-Inhaltediensten relevanter Rechte und Diensteanbietern sowie zwischen Diensteanbietern und Abonnenten gelten, sind nicht durchsetzbar, soweit sie gegen diese Verordnung verstoßen. Vertragsänderungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, begründen keinerlei Recht, von einem Vertrag oder einer Vereinbarung, entweder zwischen dem Abonnenten und dem Anbieter oder zwischen dem Anbieter und dem Rechteinhaber, zurückzutreten. Neufassungen, Anpassungen oder sonstige Vertragsänderungen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, stellen keinen berechtigten Grund für die Anpassung von Beiträgen, Gebühren oder Abgaben oder sonstiger finanzieller Beziehungen zwischen dem Abonnenten, dem Anbieter und dem Rechteinhaber dar.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 können Inhaber des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte oder Inhaber sonstiger Rechte an Inhalten von Online-Inhaltediensten von den Diensteanbietern verlangen, mithilfe wirksamer Mittel zu überprüfen, dass der Online-Inhaltedienst im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellt wird, sofern die verlangten Mittel zumutbar sind und nicht über das für die Erreichung ihres Zwecks erforderliche Maß hinausgehen.

(2)  Die Anbieter von Online-Inhaltediensten überprüfen mithilfe wirksamer Mittel, ob der Online-Inhaltedienst im Einklang mit dieser Verordnung und mit Artikel 3b (neu) bereitgestellt wird. Soweit dies zumutbar und zwingend erforderlich ist, können die Rechteinhaber die Durchführung weiterer Maßnahmen verlangen, sofern die verlangten Maßnahmen zumutbar sind und nicht über das für die Erreichung ihres Zwecks erforderliche Maß hinausgehen; sie können auch Änderungen an den zwischen ihnen und den Diensteanbietern geschlossenen Verträge verlangen. Sollte der Anbieter sich nicht an Artikel 3b (neu) halten, können die Inhaber der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte oder Inhaber sonstiger Rechte an den Inhalten der Online-Inhaltedienste die dem Anbieter erteilte Lizenz zur Nutzung der Inhalte widerrufen, an denen sie Rechte haben.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten und die Inhaber von sonstigen Rechten im Zusammenhang mit Online-Inhaltediensten können Diensteanbietern, die Inhaber von Mehrgebietslizenzen im Sinne von Titel III der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a sind, den Zugang zu ihren Inhalten und deren Nutzung gemäß dieser Verordnung ohne Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats gestatten.

 

_______________

 

1a Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3b (neu) wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem …[Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts oder anderes von den Mitgesetzgebern festgelegtes Datum] übertragen.

 

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3b (neu) kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(*) enthaltenen Grundsätzen.

 

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3b (neu) erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7b

 

Evaluierung

 

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor. Der Bericht umfasst eine Beurteilung in Bezug auf die Nutzung der grenzüberschreitenden Portabilität und in Bezug auf die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats sowie, falls erforderlich, hinsichtlich des Bedarfs für eine Überarbeitung. Dem Bericht werden Vorschläge zur Verbesserung der Durchführung dieser Verordnung beigefügt.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem [Datum: 6 Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung].

Sie gilt ab dem [Datum: 12 Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung].

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0627 – C8-0392/2015 – 2015/0284(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

12.5.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

21.1.2016

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

28.4.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Sabine Verheyen

16.2.2016

Datum der Annahme

21.6.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

3

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Nikolaos Chountis, Silvia Costa, Mircea Diaconu, Angel Dzhambazki, María Teresa Giménez Barbat, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Svetoslav Hristov Malinov, Curzio Maltese, Stefano Maullu, Luigi Morgano, Momchil Nekov, Michaela Šojdrová, Yana Toom, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Bogdan Brunon Wenta, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Krystyna Łybacka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Rosa D’Amato, Santiago Fisas Ayxelà, Eider Gardiazabal Rubial, Zdzisław Krasnodębski, Ernest Maragall, Emma McClarkin, Liliana Rodrigues

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (28.9.2016)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online‑Inhaltediensten im Binnenmarkt
(COM(2015)0627 – C8-0392/2015 – 2015/0284(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Carlos Zorrinho

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der die grenzüberschreitende Portabilität von Online‑Inhaltediensten im Binnenmarkt sichergestellt werden soll, leistet einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts und zur Schaffung einer soliden Grundlage für eine digitale Union in der Europäischen Union.

Vom Datum ihres Inkrafttretens an sind alle Mitgliedstaaten aufgrund der Verordnung dazu verpflichtet, ihre Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich zu harmonisieren und so den Nutzern einen grenzüberschreitenden Zugang zu Inhalten, die im Wohnsitzmitgliedstaat erworben wurden, in der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen. Dadurch wird den Anbietern außerdem die Möglichkeit eingeräumt, in der gesamten Europäischen Union Dienstleitungen anzubieten, mit deren Lieferung sie in einem Mitgliedstaat beauftragt wurden.

In der Verordnung werden nicht nur die im Rahmen der Portabilität zu ergreifenden Maßnahmen, sondern auch grundlegende Begriffsbestimmungen zu diesen Maßnahmen und zur Entwicklung der digitalen Union festgelegt.

Im Folgenden werden die Punkte der Verordnung hervorgehoben, zu denen in der vorliegenden Stellungnahme Verbesserungen oder Klärungsvorschläge eingebracht werden.

Behandelte Inhalte

Bei den unter diese Verordnung fallenden Inhalten handelt es sich um Online‑Inhalte und Online‑Inhaltedienste wie Musik, Spiele, Filme, Unterhaltungsprogramme und Sportereignisse, die für die Abonnenten nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat, sondern auch dann, wenn sie sich vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten der Union aufhalten, zugänglich sein sollten. Das Miteinbeziehen von Spielen in die Verordnung zielt darauf ab, ihre Anwendungsgrundlage zu festigen.

Unterscheidung zwischen der Zahlung für Dienste und der Zahlung von Lizenzgebühren

In einigen Mitgliedstaaten werden Gebühren für den Zugang zu Online‑Inhaltediensten von allgemeinem Interesse fällig. Die Zahlung von Gebühren – insbesondere der Fernsehgebühren – sollte nicht als Zahlung eines Geldbetrags angesehen werden.

Die Anbieter werden dazu verpflichtet, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung vereinbarten Vertragsbestimmungen einzuhalten

Um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung geregelte Portabilität nicht auf der Grundlage von einseitig vorgenommenen Vertragsänderungen abgewandelt werden kann, wird die Pflicht zur Gewährleistung der Portabilität verbindlich sein, sodass die Parteien sie nicht ausschließen oder von ihr abweichen können und ihre Wirkung weder vertraglich noch einseitig durch den Diensteanbieter geändert werden kann. Darüber hinaus sollten die Diensteanbieter und die Inhaber von für die Bereitstellung von Online‑Inhaltediensten relevanten Rechten nicht dazu berechtigt sein, die Anwendung dieser Verordnung zu umgehen, indem sie das Recht eines Nicht‑Mitgliedstaats zu dem Recht bestimmen können, das auf Verträge zwischen ihnen oder Verträge zwischen Anbietern und Abonnenten anwendbar ist.

Pflicht zur Auskunft über die Dienstgüte

Wenn sich der Abonnent in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und die von ihm gewählte Qualität des Online-Zugangs nicht von dem Anbieter gewährleistet werden kann, sollte dieser nicht dafür haftbar sein, er sollte jedoch den Verbraucher über eventuelle Qualitätseinbußen im Hinblick auf die Dienstgüte informieren. Sollte sich der Anbieter zu einer Referenzqualität verpflichtet haben, ist er durch diese Verpflichtung gebunden und kann dem Abonnenten dafür keine höheren Gebühren in Rechnung stellen.

Bestimmung des Begriffs „Abonnent“

Es wird klargestellt, dass die Zahlung eines Geldbetrags für die Bestimmung des Begriffs Abonnent nicht ausschlaggebend ist.

Bestimmung des Begriffs „Verbraucher“

Die Definition des Begriffs Verbraucher wird auf juristische Personen ausgeweitet, wenn diese nicht aus gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Gründen handeln.

Bestimmung des Begriffs „Wohnsitzmitgliedstaat“

Die Definition des Begriffs Wohnsitzmitgliedstaat wird dahingehend konkretisiert, dass es sich dabei um den Mitgliedstaat handelt, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wohin er regelmäßig nach vorübergehenden Aufenthalten im Ausland zurückkehrt.

Bestimmung des Begriffs „vorübergehender Aufenthalt“

Es wird die Eigenschaft des Nicht-Andauerns in dieser Definition unterstrichen.

Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten

Es wird vorgeschlagen, dass in Fällen ohne Zahlung eines Geldbetrags die Überprüfung des Wohnsitzes des Abonnenten durch den Anbieter auf der Grundlage des steuerlichen Wohnsitzes, des Personalausweises oder eines anderen gültigen Dokuments, das den Wohnsitz des Abonnenten belegt, vorgenommen wird.

Technologische Neutralität

Um die technologische Neutralität sicherzustellen, soll Verbrauchern die Freiheit gewährt werden, zwischen den auf dem Markt vorhandenen Geräten oder Technologien, mit denen sie auf Online‑Inhalte zugreifen, zu wählen.

Geltungsbeginn

Es wird vorgeschlagen, dass die Verordnung nach Ablauf des angemessenen Zeitraums von 12 Monaten nach ihrer Veröffentlichung durchgeführt werden soll, wobei den Diensteanbietern die Möglichkeit offenstehen soll, die Portabilität schon vorher zu gewährleisten, wenn sie dazu entsprechend den Bestimmungen der Verordnung in der Lage sind.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

Begründung

Die Charta dient als grundlegender rechtlicher Verweis höchster Ebene auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, die ihrerseits im Rahmen dieser Verordnung eine wichtige Rolle spielt; daher muss sie in den Bezugsvermerken angeführt werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf dem freien Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit beruht, muss vorgesehen werden, dass die Verbraucher Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten der Union aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren grenzüberschreitende Nutzung beseitigt werden.

(1)  Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf dem freien Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit beruht, muss vorgesehen werden, dass die Verbraucher Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme, Unterhaltungsprogramme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten der Union aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und für deren grenzüberschreitende Nutzung sobald wie möglich beseitigt werden, da ein ungehinderter und EUweiter Zugriff der Verbraucher auf Dienste, die audiovisuelle OnlineInhalte bereitstellen, eine Grundvoraussetzung für das gute Funktionieren des digitalen Binnenmarkts darstellt.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die durch die technologische Entwicklung bedingte Verbreitung von tragbaren Geräten wie Tablets und Smartphones erleichtert zunehmend die Nutzung von Online-Inhaltediensten, da sie einen vom Standort des Verbrauchers unabhängigen Zugang zu solchen Diensten ermöglicht. Seitens der Verbraucher gibt es eine schnell wachsende Nachfrage nach Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten nicht nur in ihrem Heimatland, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten.

(2)  Die durch die technologische Entwicklung bedingte Verbreitung von tragbaren Geräten wie Tablets und Smartphones erleichtert zunehmend die Nutzung von Online-Inhaltediensten, da sie einen vom Standort des Verbrauchers unabhängigen Zugang zu solchen Diensten ermöglicht. Seitens der Verbraucher gibt es eine schnell wachsende Nachfrage nach Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Immer häufiger schließen Verbraucher mit Diensteanbietern Verträge über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten. Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten, können jedoch häufig nicht auf die Online-Inhaltedienste, für die sie in ihrem Heimatland ein Nutzungsrecht erworben haben, zugreifen und sie nutzen.

(3)  Immer häufiger schließen Verbraucher mit Diensteanbietern Verträge über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten gegen Zahlung eines Geldbetrags oder ohne Zahlung eines Geldbetrags. Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten, können jedoch häufig nicht auf die Online-Inhaltedienste, für die sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat ein Nutzungsrecht erworben haben, zugreifen und sie nutzen, was im Widerspruch zu den Zielen des Binnenmarkts und einer reibungslosen, effizienten Entwicklung der digitalen Wirtschaft der EU steht.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der Bereitstellung dieser Dienste für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, steht eine Reihe von Hindernissen entgegen. Bestimmte Online-Dienste umfassen Inhalte wie Musik, Spiele oder Filme, die nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke häufig Gebietslizenzen vergeben werden und dass sich die Anbieter von Online-Diensten dafür entscheiden können, nur bestimmte Märkte zu bedienen.

(4)  Der Bereitstellung dieser Dienste für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, steht eine Reihe von Hindernissen entgegen. Bestimmte Online-Dienste umfassen Inhalte wie Musik, Spiele, Unterhaltungsprogramme oder Filme, die nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke häufig Gebietslizenzen vergeben werden und dass sich die Anbieter von Online-Diensten dafür entscheiden können, nur bestimmte Märkte zu bedienen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Das Bereitstellen von OnlineInhaltediensten für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, sollte nicht durch Infrastrukturdefizite behindert werden, da dies zur Schaffung künstlicher Hindernisse, insbesondere in kleinen oder abgelegenen Gebieten führen könnte.

 

In diesem Zusammenhang ist die von den Mitgliedstaaten eingegangene Verpflichtung, bis 2020 die Ziele in Hinblick auf die Einführung einer Mindestdatenübertragungsrate von 30 Mbit/s zu erreichen, entscheidend, damit die Voraussetzungen für die flächendeckende Breitbandversorgung erfüllt werden.

 

Um dieses Ziel zu erreichen, und da der schnell zunehmende drahtlose Breitbandverkehr eine Erweiterung der Drahtlosnetzkapazitäten erforderlich macht, ist es von äußerster Wichtigkeit, einen europaweiten Ansatz für die Funkfrequenzverwaltung in der gesamten Union einzuführen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Ziel dieser Verordnung ist daher, den rechtlichen Rahmen anzupassen, damit die Lizenzvergabe nicht länger ein Hindernis für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union darstellt und damit die grenzüberschreitende Portabilität gewährleistet werden kann.

(12)  Eines der Ziele der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und dieser Verordnung ist daher, den rechtlichen Rahmen anzupassen, damit die Lizenzvergabe nicht länger ein Hindernis für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union darstellt und damit die grenzüberschreitende Portabilität ohne zusätzliche Kosten gewährleistet werden kann.

Änderungsantrag     8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Diese Verordnung sollte daher für Online-Inhaltedienste gelten, die ein Diensteanbieter, nachdem ihm von den Rechteinhabern für ein bestimmtes Gebiet die betreffenden Rechte eingeräumt wurden, seinen Abonnenten aufgrund eines Vertrags auf beliebige Weise (zum Beispiel durch Streaming, Herunterladen oder jede andere Technik, die die Nutzung der Inhalte ermöglicht) bereitstellt. Eine Registrierung für den Erhalt von Hinweisen auf bestimmte Inhalte oder das bloße Akzeptieren von HTML-Cookies sollte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Vertrag über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten angesehen werden.

(13)  Diese Verordnung sollte daher für Online-Inhaltedienste gelten, die ein Diensteanbieter, nachdem ihm von den Rechteinhabern für ein bestimmtes Gebiet die betreffenden Rechte eingeräumt wurden, seinen Abonnenten aufgrund eines Vertrags auf beliebige Weise (zum Beispiel durch Streaming, Anwendungen, Herunterladen oder jede andere Technik, die die Nutzung der Inhalte ermöglicht) bereitstellt. Eine Registrierung für den Erhalt von Hinweisen auf bestimmte Inhalte oder das bloße Akzeptieren von HTML-Cookies sollte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Vertrag über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten angesehen werden. Außerdem sollten Online-Inhaltedienste, die auf der Grundlage EU-weiter Lizenzen gemäß der Richtlinie 2014/26/EU angeboten werden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Änderungsantrag     9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, tatsächlich zugreifen und sie nutzen können, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein, da es nicht angebracht ist, Diensteanbieter, die in ihrem Heimatland keine portablen Dienste anbieten, zu verpflichten, dies grenzüberschreitend zu tun.

(15)  Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, tatsächlich zugreifen und sie nutzen können, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein, da es nicht angebracht ist, Diensteanbieter, die im Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten keine portablen Dienste anbieten können, zu verpflichten, dies grenzüberschreitend zu tun. Damit diese Verordnung sich jedoch auf sinnvolle und zweckmäßige Weise auf den Alltag der Endnutzer auswirken kann, müssen die Rechteinhaber zunehmend darin bestärkt werden, den Diensteanbietern das Anbieten portabler Dienste auf nationaler Ebene zu erlauben.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der Lage, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten zu überprüfen. Das Recht auf Nutzung eines Online-Inhaltedienstes sollte unabhängig davon als gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben angesehen werden, ob diese Zahlung unmittelbar an den Anbieter des Online-Inhaltedienstes oder an eine andere Partei geleistet wird, zum Beispiel den Anbieter eines Pakets aus einem Telekommunikationsdienst und einem von einem anderen Anbieter betriebenen Online-Inhaltedienst.

(16)  Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der Lage, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten zu überprüfen. Das Recht auf Nutzung eines Online-Inhaltedienstes sollte unabhängig davon als gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben angesehen werden, ob diese Zahlung unmittelbar an den Anbieter des Online-Inhaltedienstes oder an eine andere Partei geleistet wird, zum Beispiel den Anbieter eines Pakets aus einem Telekommunikationsdienst und einem von einem anderen Anbieter betriebenen Online-Inhaltedienst. Die Zahlung von Gebühren, insbesondere von Fernseh- oder anderen Rundfunkgebühren, ist im Rahmen dieser Verordnung nicht als Zahlung eines Geldbetrags anzusehen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, sollten ebenfalls unter diese Verordnung fallen, soweit die Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen. Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden und deren Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten nicht überprüfen, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da ihre Einbeziehung eine wesentliche Änderung der Art und Weise, wie diese Dienste bereitgestellt werden, und unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen würde. Die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats der Abonnenten sollte sich auf Informationen wie die Zahlung einer Gebühr für andere im Wohnsitzmitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen, das Bestehen eines Vertrags für einen Internet- oder Telefonanschluss, eine IP-Adresse oder andere Authentifizierungsmittel gestützt werden, sofern sie dem Anbieter hinreichende Anhaltspunkte für den Wohnsitzmitgliedstaat seiner Abonnenten bieten.

(17)  Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags oder gegen Zahlung einer obligatorischen Gebühr wie zum Beispiel eines Rundfunkbeitrags bereitgestellt werden, erhalten die Möglichkeit, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen zu werden, sofern die Anbieter dies wünschen und unter der Voraussetzung, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats auf die gleiche Weise erfüllen wie Anbieter von Online-Inhaltediensten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Wenn sie sich für diese Möglichkeit entscheiden, sollten sie die Abonnenten und die Inhaber des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte von ihrer Entscheidung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, in Kenntnis setzen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Um die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu gewährleisten, muss von den Online-Diensteanbietern verlangt werden, dass sie ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat, in dem diese sich vorübergehend aufhalten, ermöglichen, indem sie ihnen Zugriff auf dieselben Inhalte für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang gewähren wie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat. Diese Verpflichtung ist verbindlich; die Parteien können sie daher nicht ausschließen, davon abweichen oder ihre Wirkungen abändern. Handlungen eines Diensteanbieters, die den Abonnenten daran hindern würden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat auf den Dienst zuzugreifen oder ihn zu nutzen, zum Beispiel eine Beschränkung der Funktionen des Dienstes oder der Qualität seiner Bereitstellung, würden eine Umgehung der Verpflichtung, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu ermöglichen, und damit einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

(18)  Um die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu gewährleisten, muss von den Online-Diensteanbietern verlangt werden, dass sie ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat, in dem diese sich vorübergehend aufhalten, ermöglichen, indem sie ihnen Zugriff auf dieselben Inhalte für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang gewähren wie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat, ohne die Möglichkeiten des Zugriffs auf die lokale Version des verfügbaren Inhalts in dem Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts einzuschränken. Diese Verpflichtung ist verbindlich; die Parteien können sie daher nicht ausschließen, davon abweichen oder ihre Wirkungen abändern, und zwar weder vertraglich noch einseitig durch den Diensteanbieter. Handlungen eines Diensteanbieters oder Rechteinhabers, die den Abonnenten daran hindern würden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat auf den Dienst zuzugreifen oder ihn zu nutzen, zum Beispiel eine Beschränkung der Funktionen des Dienstes oder der Qualität seiner Bereitstellung, würden eine Umgehung der Verpflichtung, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu ermöglichen, und damit einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Wenn vorgeschrieben würde, dass die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten für Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, die gleiche Qualität wie im Wohnsitzmitgliedstaat haben muss, könnte dies zu hohen Kosten für die Diensteanbieter und damit letztlich für die Abonnenten führen. Es ist daher nicht angebracht, in dieser Verordnung vorzuschreiben, dass der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes die Bereitstellung dieses Dienstes in einer höheren Qualität als derjenigen sicherstellen muss, die über den lokalen Online-Zugang verfügbar ist, den ein Abonnent während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat gewählt hat. In diesen Fällen sollte der Anbieter nicht haften, wenn die Qualität der Bereitstellung des Dienstes niedriger ist. Hat der Anbieter jedoch ausdrücklich zugesagt, dass den Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten eine bestimmte Qualität garantiert wird, sollte der Anbieter daran gebunden sein.

(19)  Wenn vorgeschrieben würde, dass die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten für Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, die gleiche Qualität wie im Wohnsitzmitgliedstaat haben muss, könnte dies zu hohen Kosten für die Diensteanbieter und damit letztlich für die Abonnenten führen. Es ist daher nicht angebracht, in dieser Verordnung vorzuschreiben, dass der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes die Bereitstellung dieses Dienstes in einer höheren Qualität als derjenigen sicherstellen muss, die über den lokalen Online-Zugang verfügbar ist, den ein Abonnent während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat gewählt hat. In diesen Fällen sollte der Anbieter nicht für Qualitätseinbußen bei der Bereitstellung des Dienstes haften, vorausgesetzt, es liegen objektive Gründe für die Qualitätseinbußen wie z. B. eine unzureichende Leistungsfähigkeit der örtlichen Netzinfrastruktur vor. Hat der Anbieter jedoch ausdrücklich zugesagt, dass den Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten eine bestimmte Qualität garantiert wird, sollte der Anbieter daran gebunden sein und keine höheren Gebühren dafür veranschlagen können oder die Abonnenten mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand belasten. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde sollte in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Begründungen, die von den Anbietern im Fall von Qualitätseinbußen bei der Leistungserbringung angeführt werden, stichhaltig sind.

Änderungsantrag     14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Damit die Anbieter von Online-Inhaltediensten ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität ihrer Dienste nachkommen können, ohne in einem anderen Mitgliedstaat die betreffenden Rechte zu erwerben, muss vorgesehen werden, dass die Diensteanbieter, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten portable Online-Inhaltedienste rechtmäßig bereitstellen, immer berechtigt sind, diese Dienste für diese Abonnenten auch während eines vorübergehenden Aufenthalts dieser Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat bereitzustellen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Bereitstellung eines solchen Online-Inhaltedienstes, der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung als in dem Mitgliedstaat erfolgt gilt, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat.

(20)  Damit die Anbieter von Online-Inhaltediensten ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität ihrer Dienste nachkommen können, ohne in einem anderen Mitgliedstaat die betreffenden Rechte zu erwerben, muss vorgesehen werden, dass die Diensteanbieter, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten portable Online-Inhaltedienste rechtmäßig bereitstellen, immer berechtigt sind, diese Dienste für diese Abonnenten auch während eines vorübergehenden Aufenthalts dieser Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat bereitzustellen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Bereitstellung eines solchen Online-Inhaltedienstes, der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung als in dem Mitgliedstaat erfolgt gilt, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat. Durch diese Verordnung wird der Anbieter nicht daran gehindert, seinem Abonnenten, der sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, Online-Inhaltedienste anzubieten, die der Anbieter rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat bereitstellt.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Für die Vergabe von Lizenzen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bedeutet dies, dass die einschlägigen Handlungen zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung von Werken und anderen Schutzgegenständen sowie die Handlungen zur Entnahme oder Weiterverwendung in Bezug auf durch Sui-generis-Rechte geschützte Datenbanken, die vorgenommen werden, wenn der Dienst für Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bereitgestellt wird, als in dem Mitgliedstaat erfolgt gelten sollten, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat. Diese Handlungen sollten daher als von den Diensteanbietern auf der Grundlage der jeweiligen Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers für den Mitgliedstaat vorgenommen gelten, in dem diese Abonnenten ihren Wohnsitz haben. Wenn Diensteanbieter auf der Grundlage einer Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers eine öffentliche Wiedergabe oder eine Vervielfältigung im Mitgliedstaat des Abonnenten vornehmen können, sollte es einem Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat erlaubt sein, auf den Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen und erforderlichenfalls einschlägige Vervielfältigungshandlungen wie das Herunterladen vorzunehmen, zu denen er in seinem Wohnsitzmitgliedstaat berechtigt wäre. Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes durch einen Diensteanbieter für einen Abonnenten, der sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat aufhält, und die Nutzung des Dienstes durch einen solchen Abonnenten im Einklang mit dieser Verordnung sollten keine Verletzung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte oder sonstiger Rechte darstellen, die für die Nutzung der Inhalte im Rahmen des Dienstes relevant sind.

(21)  Für die Vergabe von Lizenzen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bedeutet dies, dass die einschlägigen Handlungen zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung von Werken und anderen Schutzgegenständen sowie die Handlungen zur Entnahme oder Weiterverwendung in Bezug auf durch Sui-generis-Rechte geschützte Datenbanken, die vorgenommen werden, wenn der Dienst für Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bereitgestellt wird, als in dem Mitgliedstaat erfolgt gelten sollten, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat. Diese Handlungen sollten daher als von den Diensteanbietern auf der Grundlage der jeweiligen Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers für den Mitgliedstaat vorgenommen gelten, in dem diese Abonnenten ihren Wohnsitz haben. Wenn Diensteanbieter auf der Grundlage einer Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers eine öffentliche Wiedergabe oder eine Vervielfältigung im Mitgliedstaat des Abonnenten vornehmen können, sollte es einem Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat erlaubt sein, auf den Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen und erforderlichenfalls einschlägige Vervielfältigungshandlungen wie das Herunterladen vorzunehmen, zu denen er in seinem Wohnsitzmitgliedstaat berechtigt wäre. Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes durch einen Diensteanbieter für einen Abonnenten, der sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat aufhält, und die Nutzung des Dienstes durch einen solchen Abonnenten im Einklang mit dieser Verordnung sollten keine Verletzung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte oder sonstiger Rechte darstellen, die für die Nutzung der Inhalte im Rahmen des Dienstes relevant sind. Das Recht auf den grenzüberschreitenden Zugang zu digitalen Online-Inhalten, das im Wohnsitzmitgliedstaat erworben wurde, gilt ausschließlich für den persönlichen Gebrauch.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Die Diensteanbieter sollten nicht für die Verletzung von Vertragsbestimmungen haften, die im Widerspruch zu der Verpflichtung stehen, ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, in dem sie sich vorübergehend aufhalten. Deshalb sollten Vertragsklauseln zur Untersagung oder Beschränkung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten nicht durchsetzbar sein.

(22)  Die Diensteanbieter sollten nicht für die Verletzung von Vertragsbestimmungen haften, die im Widerspruch zu der Verpflichtung stehen, ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, in dem sie sich vorübergehend aufhalten. Deshalb sollten Vertragsklauseln zur Untersagung oder Beschränkung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten nicht durchsetzbar sein. Die Diensteanbieter und Inhaber von für die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten relevanten Rechten sollten nicht dazu berechtigt sein, die Anwendung dieser Verordnung zu umgehen, indem sie das Recht eines Drittlands zu dem Recht bestimmen, das auf Verträge zwischen ihnen oder Verträge zwischen Anbietern und Abonnenten anwendbar ist.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Die Diensteanbieter sollten sicherstellen, dass ihre Abonnenten ordnungsgemäß über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Online-Inhaltediensten in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten informiert werden. Die Rechteinhaber sollten nach der Verordnung von den Diensteanbietern verlangen können, mithilfe wirksamer Mittel zu überprüfen, dass der Online-Inhaltedienst im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die verlangten Mittel zumutbar sind und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehen. Beispiele für die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen wären Stichproben der IP-Adressen statt ständiger Standortüberwachung, eine transparente Information der Einzelpersonen über die Überprüfungsmethoden und deren Zwecke sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Da es für die Überprüfung nicht auf den Standort, sondern auf den Mitgliedstaat ankommt, in dem der Abonnent auf den Dienst zugreift, sollten für diesen Zweck keine genauen Standortdaten erhoben und verarbeitet werden. Desgleichen sollte keine Identifizierung des Abonnenten verlangt werden, wenn eine Authentifizierung ausreicht, um den Dienst bereitstellen zu können.

(23)  Die Diensteanbieter sollten soweit wie möglich sicherstellen, dass ihre Abonnenten ordnungsgemäß über die Bedingungen und den Umfang der Inanspruchnahme von Online-Inhaltediensten in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten informiert werden. Gemäß der Verordnung müssen die Diensteanbieter mithilfe wirksamer Mittel überprüfen, ob der Online-Inhaltedienst im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die verlangten Mittel den Diensteanbietern genügend Spielraum für Innovationen gewähren, zumutbar sind, nicht in die Rechte der Betroffenen eingreifen, das Recht auf Privatsphäre achten und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehen. Beispiele für die technischen und organisatorischen Maßnahmen sollten elektronische Mittel der Identifizierung zum Zeitpunkt des Abonnementsabschlusses statt ständiger Standortüberwachung sowie eine transparente Information der Einzelpersonen über die Überprüfungsmethoden und deren Zwecke und angemessene Sicherheitsmaßnahmen umfassen. Da es für die Überprüfung nicht auf den Standort, sondern auf den Mitgliedstaat ankommt, in dem der Abonnent auf den Dienst zugreift, sollten für diesen Zweck keine genauen Standortdaten erhoben und verarbeitet werden. Desgleichen sollte keine Identifizierung des Abonnenten verlangt werden, wenn eine Authentifizierung ausreicht, um den Dienst bereitstellen zu können. Das Überprüfungsverfahren sollte auf unkomplizierte und nicht kumulative Weise durchgeführt werden, sodass der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz gewährleistet sind, indem nach Möglichkeit auf Informationen zurückgegriffen wird, die den Anbietern bereits rechtmäßig verfügbar sind, und die unkompliziertesten und einfachsten verfügbaren Methoden angewandt werden.

Änderungsantrag     18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Verbraucher nicht geltend machen, in mehr als einem Mitgliedstaat einen gewöhnlichen Wohnsitz zu haben.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der unternehmerischen Freiheit. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit den Richtlinien 95/46/EG27 und 2002/58/EG28 im Einklang stehen. Insbesondere müssen sich die Diensteanbieter vergewissern, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung für den betreffenden Zweck erforderlich und angemessen ist.

(24)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der unternehmerischen Freiheit. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf Schutz des geistigen Eigentums nach den Artikeln 7, 8 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit der Verordnung (EU) 2016/67927 und der Richtlinie 2002/58/EG28 im Einklang stehen. Insbesondere müssen sich die Diensteanbieter vergewissern, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung für den betreffenden Zweck erforderlich und angemessen ist.

__________________

__________________

27 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

27 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

28 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), in der Fassung der Richtlinien 2006/24/EG und 2009/136/EG, auch „e-Datenschutz-Richtlinie“ genannt.

28 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), in der Fassung der Richtlinien 2006/24/EG und 2009/136/EG, „e-Datenschutz-Richtlinie“.

Änderungsantrag     20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unberührt lassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften sollten nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb in einer gegen den AEUV verstoßenden Weise einzuschränken.

(25)  Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unberührt lassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften sollten nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb in einer gegen den AEUV verstoßenden Weise einzuschränken. Außerdem sollte diese Verordnung nicht für Online-Inhaltedienste gelten, für die bereits EU-weite Lizenzen gemäß der Richtlinie 2014/26/EU bestehen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Verträge zur Erteilung von Lizenzen für Inhalte werden in der Regel für eine relativ lange Laufzeit geschlossen. Daher und um sicherzustellen, dass alle Verbraucher mit Wohnsitz in der Union gleichzeitig und unverzüglich in den Genuss der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten kommen können, sollte diese Verordnung auch für Verträge und Rechte gelten, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, sofern sie für die grenzüberschreitende Portabilität eines nach diesem Zeitpunkt bereitgestellten Online-Inhaltedienstes relevant sind. Dies ist auch notwendig, um gleiche Ausgangsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen Diensteanbieter zu gewährleisten, indem es Anbietern, die langfristige Verträge mit Rechteinhabern geschlossen haben, unabhängig davon, ob der Anbieter diese Verträge neu aushandeln kann, ermöglicht wird, ihren Abonnenten die grenzüberschreitende Portabilität anzubieten. Darüber hinaus sollte mit dieser Bestimmung sichergestellt werden, dass Diensteanbieter, die für die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste erforderliche Vereinbarungen treffen, diese Portabilität für die Gesamtheit ihrer Online-Inhalte anbieten können. Und schließlich sollten auch die Rechteinhaber ihre bestehenden Lizenzverträge nicht neu aushandeln müssen, damit die Anbieter die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste anbieten können.

(26)  Verträge zur Erteilung von Lizenzen für Inhalte werden in der Regel für eine relativ lange Laufzeit geschlossen. Daher und um sicherzustellen, dass alle Verbraucher mit Wohnsitz in der Union gleichzeitig und unverzüglich in den Genuss der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten kommen können, sollte diese Verordnung auch für Verträge und Rechte gelten, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, sofern sie für die grenzüberschreitende Portabilität eines nach diesem Zeitpunkt bereitgestellten Online-Inhaltedienstes relevant sind, ohne dass dabei zusätzliche Kosten anfallen. Dies ist auch notwendig, um gleiche Ausgangsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen Diensteanbieter, insbesondere für KMU, zu gewährleisten, indem Anbietern, die langfristige Verträge mit Rechteinhabern geschlossen haben, unabhängig davon, ob die Anbieter diese Verträge neu aushandeln können, ermöglicht wird, ihren Abonnenten die grenzüberschreitende Portabilität anzubieten. Darüber hinaus sollte mit dieser Bestimmung sichergestellt werden, dass Diensteanbieter, die für die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste erforderliche Vereinbarungen treffen, diese Portabilität für die Gesamtheit ihrer Online-Inhalte anbieten können. Und schließlich sollten auch die Rechteinhaber ihre bestehenden Lizenzverträge nicht neu aushandeln müssen, damit die Anbieter die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste anbieten können.

Änderungsantrag     22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Anpassung des rechtlichen Rahmens, damit die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union möglich wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Daher hat diese Verordnung keine erheblichen Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Lizenzen für die Rechte vergeben werden, und verpflichtet die Rechteinhaber und Diensteanbieter nicht, Verträge neu auszuhandeln. Zudem wird mit dieser Verordnung nicht verlangt, dass der Anbieter Maßnahmen trifft, um die Qualität der Bereitstellung von Online-Inhaltediensten außerhalb des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten zu gewährleisten. Und schließlich gilt diese Verordnung nicht für Anbieter, die Dienste ohne Zahlung eines Geldbetrags anbieten und den Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten nicht überprüfen. Sie verursacht daher keine unverhältnismäßigen Kosten –

(29)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Anpassung des rechtlichen Rahmens, damit die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union möglich wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Daher hat diese Verordnung keine erheblichen Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Lizenzen für die Rechte vergeben werden, und verpflichtet die Rechteinhaber und Diensteanbieter nicht, Verträge neu auszuhandeln. Zudem wird mit dieser Verordnung nicht verlangt, dass der Anbieter Maßnahmen trifft, um die Qualität der Bereitstellung von Online-Inhaltediensten außerhalb des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten zu gewährleisten. Und schließlich gilt diese Verordnung nicht für Anbieter, die Dienste ohne Zahlung eines Geldbetrags anbieten und den Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten nicht überprüfen. Sie verursacht daher keine unverhältnismäßigen Kosten für die Anbieter von Online-Inhaltediensten, Rechteinhaber oder Endnutzer

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames Konzept eingeführt, damit die Abonnenten von Online-Inhaltediensten in der Union während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat auf diese Dienste zugreifen und sie nutzen können.

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames Konzept eingeführt, damit die Abonnenten von Online-Inhaltediensten in der Union während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen als dem Wohnsitzmitgliedstaat auf diese Dienste genauso wie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zugreifen und sie nutzen können, ohne das ihnen zusätzliche Kosten entstehen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  „Abonnent“ jeden Verbraucher, der auf der Grundlage eines Vertrags mit einem Anbieter über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes im Wohnsitzmitgliedstaat auf diesen Dienst zugreifen und ihn nutzen kann;

a)  „Abonnent“ jeden Verbraucher, der auf der Grundlage eines Vertrags mit einem Anbieter über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes im Wohnsitzmitgliedstaat gegen Zahlung eines Geldbetrags oder kostenlos – sofern der Diensteanbieter entscheidet, die Anforderungen hinsichtlich der Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats freiwillig zu erfüllen – auf diesen Dienst zugreifen und ihn nutzen kann;

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  „Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)  „Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der beim Abschluss des Abonnements zunächst geprüft und dann festgelegt wurde;

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  „vorübergehender Aufenthalt“ einen Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat;

d)  „vorübergehender Aufenthalt“ einen nicht dauerhaften Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat, unabhängig von der tatsächlichen Dauer eines solchen begrenzten Aufenthalts, vorausgesetzt, der Wohnsitzmitgliedstaat wurde im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 überprüft;

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Unterabsatz 2 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  ohne Zahlung eines Geldbetrags, sofern der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten vom Anbieter überprüft wird;

2.  ohne Zahlung eines Geldbetrags, sofern der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten vom Anbieter – anhand der in der Online-Erklärung des Abonnenten gemachten Angaben über seinen Wohnsitzmitgliedstaat, des steuerlichen Wohnsitzes des Abonnenten, des Personalausweises, elektronischer Identifizierungsmittel, insbesondere notifizierter eID im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 910/2014, oder eines anderen Online-Dokuments, dass den Aufenthaltsort des Abonnenten belegt – wirksam überprüft wird;

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes ermöglicht es einem Abonnenten, der sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhält, auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen.

(1)  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der gegen Zahlung eines Geldbetrags oder ohne Zahlung eines Geldbetrags bei vorheriger und angemessener Prüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten erbracht wird, ermöglicht es einem Abonnenten, der sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhält, auf den Online-Inhaltedienst, den er rechtmäßig abonniert hat, ohne zusätzliche Kosten zuzugreifen und ihn zu nutzen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes teilt dem Abonnenten mit, in welcher Qualität der Online-Inhaltedienst nach Absatz 1 bereitgestellt wird.

(3)  Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes stellt dem Abonnenten vor der Bereitstellung des Dienstes gemäß Absatz 1 Informationen über die Qualität der Bereitstellung des Online-Inhaltedienstes und mögliche dabei auftretende Einschränkungen zur Verfügung.

Änderungsantrag     30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Vertragsbestimmungen, die insbesondere im Verhältnis zwischen Inhabern des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Inhabern sonstiger für die Nutzung der Inhalte im Rahmen von Online-Inhaltediensten relevanter Rechte und Diensteanbietern sowie zwischen Diensteanbietern und Abonnenten gelten, sind nicht durchsetzbar, soweit sie gegen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 verstoßen.

(1)  Vertragsbestimmungen – unter anderem solche, die zwischen Inhabern des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Inhabern sonstiger für die Nutzung der Inhalte im Rahmen von Online-Inhaltediensten relevanter Rechte und Diensteanbietern sowie solche, die zwischen Diensteanbietern und Abonnenten gelten sind nicht durchsetzbar, wenn sie die Anwendung dieser Verordnung verhindern.

Änderungsantrag     31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 können Inhaber des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte oder Inhaber sonstiger Rechte an Inhalten von Online-Inhaltediensten von den Diensteanbietern verlangen, mithilfe wirksamer Mittel zu überprüfen, dass der Online-Inhaltedienst im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellt wird, sofern die verlangten Mittel zumutbar sind und nicht über das für die Erreichung ihres Zwecks erforderliche Maß hinausgehen.

entfällt

Änderungsantrag     32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung, insbesondere auch für die Zwecke der Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 2, erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Der Grundsatz der Technologieneutralität

 

Den Verbrauchern muss die Freiheit gewährt werden, zwischen den auf dem Markt verfügbaren Geräten und Technologien, mit denen sie auf OnlineInhalte zugreifen, zu wählen und ungehindert zwischen ihnen zu wechseln. Die Bereitstellung portabler Dienste sollte nicht von zusätzlichen technischen Anforderungen abhängig gemacht werden und erfolgt auf der Grundlage einer technologisch neutralen und kompatiblen Hard und Softwareumgebung.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7b

 

Bewertung

 

Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse vor.

 

In dem Bericht wird die Nutzung der grenzüberschreitenden Portabilität und der Überprüfungsmittel bewertet und insbesondere untersucht, ob die geschaffenen und umgesetzten Lösungen eine positive oder negative Auswirkung auf die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts haben und – sofern notwendig – die Notwendigkeit einer Überarbeitung geprüft. Dem Bericht der Kommission wird, falls erforderlich, ein Legislativvorschlag beigefügt.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem [Datum: 6 Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung].

Sie gilt ab dem [Datum: 12 Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung], wobei den Diensteanbietern die Möglichkeit offensteht, die Portabilität schon vorher zu gewährleisten, wenn sie dazu entsprechend den Bestimmungen der Verordnung in der Lage sind.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0627 – C8-0392/2015 – 2015/0284(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

12.5.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

25.2.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Carlos Zorrinho

1.3.2016

Prüfung im Ausschuss

4.7.2016

 

 

 

Datum der Annahme

26.9.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, David Borrelli, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, András Gyürk, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Kaja Kallas, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Ernest Maragall, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Carolina Punset, Michel Reimon, Paul Rübig, Sergei Stanishev, Neoklis Sylikiotis, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean, Henna Virkkunen, Martina Werner, Lieve Wierinck, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Michał Boni, Soledad Cabezón Ruiz, David Coburn, Cornelia Ernst, Eugen Freund, Françoise Grossetête, Massimiliano Salini, Maria Spyraki

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Isabella Adinolfi, Andor Deli, Salvatore Domenico Pogliese

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0627 – C8-0392/2015 – 2015/0284(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

9.12.2015

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

12.5.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

25.2.2016

IMCO

12.5.2016

CULT

21.1.2016

LIBE

21.1.2016

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

LIBE

2.2.2016

 

 

 

Assoziierte Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

28.4.2016

IMCO

28.4.2016

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Jean-Marie Cavada

14.3.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.5.2016

12.10.2016

 

 

Datum der Annahme

29.11.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Dietmar Köster, António Marinho e Pinto, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, Angel Dzhambazki, Heidi Hautala, Angelika Niebler, Virginie Rozière, Kosma Złotowski

Datum der Einreichung

9.12.2016