BERICHT über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen

28.2.2017 - (2016/2295(IMM))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Laura Ferrara

Verfahren : 2016/2295(IMM)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0047/2017
Eingereichte Texte :
A8-0047/2017
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen

(2016/2295(IMM))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen, eingereicht am 5. Oktober 2016 von Jean-Jacques Urvoas, dem französischen Minister für Justiz, im Rahmen eines beim Tribunal de grande instance de Nanterre anhängigen Ermittlungsverfahrens gegen Marine Le Pen wegen Verbreitung islamistischer Bilder mit Gewaltdarstellungen über ihr Twitter-Konto,

–  nach Anhörung von Jean-François Jalkh in Vertretung von Marine Le Pen gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013[1],

–  unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik,

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0047/2017),

A.  in der Erwägung, dass die französischen Justizbehörden im Rahmen eines Verfahrens wegen Verbreitung von Bildern mit Gewaltdarstellungen über Marine Le Pens Twitter-Konto beantragt haben, dass die Immunität von Marine Le Pen, Mitglied des Europäischen Parlaments und Vorsitzende des Front National (FN), aufgehoben wird, wobei auf den Bildern die Hinrichtung von drei Geiseln der terroristischen Gruppierung IS zu sehen war, verbunden mit dem Kommentar: „Daesh c'est ÇA !“ (DAS ist der IS!), und diese Bilder am 16. Dezember 2015 nach einem Interview auf dem Radiosender RMC veröffentlicht worden waren, in dem der Aufstieg des FN mit den Handlungen der terroristischen Gruppierung IS verglichen wurde;

B.  in der Erwägung, dass aus der Rechtsprechung des Europäischen Parlaments hervorgeht, dass die Immunität eines seiner Mitglieder aufgehoben werden kann, sobald die streitigen Äußerungen und/oder Bilder in keinem unmittelbaren oder offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes des beschuldigten Abgeordneten als Mitglied des Europäischen Parlaments stehen und es sich nicht um in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerungen oder Stimmabgaben im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und im Sinne von Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik handelt;

C.  in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments außerdem gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

D.  in der Erwägung, dass die Verbreitung von Bildern mit Gewaltdarstellungen, die die Menschenwürde verletzen, einen Straftatbestand darstellt, der gemäß den Artikeln 227-24, 227-29 und 227-31 des französischen Strafgesetzbuchs zu ahnden ist;

E.  in der Erwägung, dass sich Artikel 6-1 des französischen Gesetzes Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 (Loi pour la Confiance dans l'Économie Numérique – Gesetz über das Vertrauen in die digitale Wirtschaft), mit dem die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) umgesetzt wird, nicht auf die Tätigkeiten von Einzelpersonen, sondern auf die Tätigkeiten der Dienstleister der Informationsgesellschaft bezieht;

F.  in der Erwägung, dass die von Marine Le Pen veröffentlichten Bilder zwar über die Suchmaschine Google für jeden zugänglich sind und nach ihrer ersten Verbreitung im Internet vielfach wieder aufgegriffen wurden, es sich aber in jedem Fall um Gewaltdarstellungen handelt, die die Menschenwürde verletzen;

G.  in der Erwägung, dass die Familie der Geisel James Foley am 17. Dezember 2015 – also nach dem Eingreifen der Justizbehörden – beantragt hatte, dass die drei Bilder aus dem Netz genommen werden, und dass Marine Le Pen infolge dieser Aufforderung nur das Bild von James Foley gelöscht hat;

H.  in der Erwägung, dass der Zeitplan des Verfahrens gegen Marine Le Pen dem üblichen Zeitplan von Verfahren gegen die Presse und andere Kommunikationsmittel entspricht und dass daher der Verdacht eines Falls von fumus persecutionis, d. h. einer Situation, in der Indizien zufolge oder dem Anschein nach eine feindliche Gesinnung gegen die betroffene Person vorliegt, unbegründet ist;

I.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik kein Mitglied des Parlaments ohne Genehmigung des Parlaments wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf;

J.  in der Erwägung, dass es nicht Aufgabe des Europäischen Parlaments ist, sich zur etwaigen Schuld des Abgeordneten oder zur eventuellen Möglichkeit zu äußern, die ihm zur Last gelegten Straftaten rechtlich zu verfolgen;

1.  beschließt, die Immunität von Marine Le Pen aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Französischen Republik und Marine Le Pen zu übermitteln.

  • [1] Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.

BEGRÜNDUNG

I.  TATSÄCHLICHE WÜRDIGUNG

In der Sitzung vom 24. Oktober 2016 gab der Präsident gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Geschäftsordnung bekannt, dass er am 5. Oktober 2016 ein Schreiben von Jean-Jacques Urvoas, französischer Minister der Justiz, erhalten habe, mit dem die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Marine Le Pen beantragt werde. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Geschäftsordnung überwies der Präsident diesen Antrag an den Rechtsausschuss.

Das Ermittlungsverfahren gegen Marine Le Pen war von den französischen Justizbehörden eingeleitet worden, nachdem am 16. Dezember 2015 über Marine Le Pens Twitter-Konto drei Bilder mit Gewaltdarstellungen, die die Menschenwürde verletzen, verbreitet worden waren, auf denen die Hinrichtung von drei Geiseln der terroristischen Gruppierung IS zu sehen war. Auf diesen drei Bildern, auf denen die Betroffenen nicht unkenntlich gemacht worden waren, waren James Foley, eine enthauptete amerikanische Geisel, Moas Al-Kasabeh, ein lebendig in einem Käfig verbrannter jordanischer Pilot, und Fadi Ammar Zidan, ein syrischer Soldat, der bei lebendigem Leib unter den Gleisketten eines Kampfpanzers zerquetscht wurde, zu sehen. Diese Bilder hatte Marine Le Pen mit folgendem Kommentar versehen: „Daesh c'est ÇA !“ (DAS ist der IS!). Es stellte sich heraus, dass diese Veröffentlichung nach einem Interview desselben Tages mit dem Politologen Gilles Kepel erfolgt war, das von Jean-Jacques Bourdin im Sender RMC geführt wurde, und in dem der Aufstieg des Front National mit den Handlungen des IS verglichen wurde. Bevor sie die strittigen Bilder veröffentlichte, postete Marine Le Pen den Kommentar, die Parallele, die Jean-Jacques Bourdin an diesem Vormittag zwischen dem IS und dem FN gezogen habe, sei eine inakzeptable Entgleisung, und er müsse seine widerwärtigen Bemerkungen zurücknehmen.

Der Staatsanwalt von Nanterre wurde von den Tatbeständen und den Feststellungen in Kenntnis gesetzt und beantragte daraufhin die Schließung und Übermittlung des vom Office Central de Lutte contre la Criminalité liée aux Technologies de l’Information et de la Communication (OCLCTIC) angestrengten Verfahrens, damit sich das Dezernat zur Bekämpfung von Gewaltverbrechen bei der Kriminalpolizei (BRDP) von Paris damit befassen könne.

Am darauffolgenden Tag, dem 17. Dezember 2015, beantragten die Angehörigen der Geisel James Foley, dass die Bilder aus dem Netz genommen werden. Marine Le Pen löschte nur das Bild von James Foley und erklärte, die Identität der Person auf dem Bild sei ihr nicht bekannt und sie habe das Bild über die Suchmaschine Google gefunden. Sie habe erst an diesem Morgen erfahren, dass seine Familie sie gebeten habe, das Bild zu entfernen, was sie selbstverständlich sofort getan habe.

Am 5. Januar 2016 wurde Marine Le Pen von den Dienststellen des Dezernats zur Bekämpfung von Gewaltverbrechen (BRDP) zu einer Anhörung vorgeladen. Am 4. Januar 2016 teilte David Dassa-Le Deist, Rechtsberater von Marine Le Pen, den Ermittlern mit, seine Mandantin werde zu dieser Vorladung nicht erscheinen und beabsichtige, gegebenenfalls und in angemessener Form nur einem Richter Rede und Antwort zu stehen.

Am 21. Januar 2016 leitete die Staatsanwältin Catherine Denis ein Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung von Bildern mit Gewaltdarstellungen, die die Menschenwürde verletzen, ein. Dieser Straftatbestand ist gemäß den Artikeln 227-24, 227-29 und 227-31 des französischen Strafgesetzbuchs zu ahnden.

Am 31. März 2016 wurde Marine Le Pen vorgeladen, am 29. April 2016 um 10.30 Uhr zur Vorführung vor dem Untersuchungsrichter zu erscheinen. In seinem Schreiben vom 28. April 2016 teilte Rechtsanwalt David Dassa-Le Deist dem Gericht mit, dass Marine Le Pen am darauffolgenden Tag nicht erscheinen werde. Als Begründung wurde ihre Immunität angeführt, die sie als Mitglied des Europäischen Parlaments genieße, sowie das Argument, es handele sich um eine Verfolgung, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gefährde. Außerdem solle das Gericht versichert sein, dass es nicht die Gerichtsbarkeit sei, die hier infrage gestellt werde, sondern die Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft, die die freie Meinungsäußerung einer französischen Abgeordneten in einem sehr wichtigen Bereich beeinträchtige.

Am 30. August 2016 leitete die für das Ermittlungsverfahren zuständige Vizepräsidentin, Carole Bochter, den Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Marine Le Pen an den Generalstaatsanwalt am Cour d’appel de Versailles zu Händen der Staatsanwältin beim Tribunal de grande instance de Nanterre weiter.

Am 7. September 2016 übermittelte der Generalstaatsanwalt, Marc Robert, den Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Marine Le Pen im Original an den französischen Minister für Justiz, Jean-Jacques Urvoas.

Am 5. Oktober 2016 übersandte der Minister Jean-Jacques Urvoas dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, Martin Schulz, den Antrag des Generalstaatsanwalt beim Cour d’appel de Versailles auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Marine Le Pen, damit die Befragung zur Ermittlung der Fakten, die ihr vorgeworfen werden, durchgeführt werden kann.

II.  RECHTLICHE WÜRDIGUNG

a)  Geltendes europäisches Recht

Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

„Artikel 8

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 9

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.“

Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments

„Artikel 6.2

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften für sie gelten.“

Schlussanträge des Urteils des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10

„Art. 8 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine von einem Europaabgeordneten außerhalb des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärung, die in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen falscher Anschuldigung geführt hat, nur dann eine in Ausübung seines parlamentarischen Amtes erfolgte Äußerung darstellt, die unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Immunität fällt, wenn sie einer subjektiven Beurteilung entspricht, die in einem unmittelbaren und offensichtlichen Zusammenhang mit der Ausübung dieses Amtes steht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren vorliegen.“

b)  Französische Rechtsvorschriften

Verfassung der Französischen Republik

„Artikel 26

Kein Mitglied des Parlaments darf wegen der in Ausübung seines Mandates geäußerten Meinungen oder seines Abstimmungsverhaltens belangt werden, Gegenstand einer Fahndung sein, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden.

Kein Mitglied des Parlaments darf ohne die Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden. Dieser Genehmigung bedarf es bei einem bei Begehung festgestellten Verbrechen oder Vergehen oder bei einer rechtskräftigen Verurteilung nicht.

Die Inhaftierung, die freiheitsberaubenden oder einschränkenden Maßnahmen oder die Strafverfolgung eines Mitglieds des Parlaments werden für die Dauer der Sitzungsperiode ausgesetzt, wenn die Kammer, der es angehört, dies verlangt.

Die betreffende Kammer tritt unmittelbar von Rechts wegen zu zusätzlichen Sitzungen zusammen, um gegebenenfalls die Anwendung des obigen Absatzes zu ermöglichen.“

Französisches Strafgesetzbuch

„Artikel 227-24

Wer eine Botschaft gewalttätigen, zum Terrorismus aufstachelnden, pornographischen oder die Menschenwürde schwerwiegend verletzenden Inhalts oder eine Botschaft, durch die Minderjährige zu Spielen zu verleitet werden, die sie körperlich in Gefahr bringen, herstellt, befördert, verbreitet, gleichgültig durch welches Mittel und über welchen Träger, oder wer mit einer solchen Botschaft Handel treibt, wird mit drei Jahren Haft und 75 000 EUR Geldstrafe bestraft, wenn diese Botschaft von Minderjährigen gesehen oder wahrgenommen werden kann.

Werden die in diesem Artikel bezeichneten Straftaten über Printmedien, audiovisuelle Medien oder über die öffentliche Online-Kommunikation begangen, gelten für die Feststellung der verantwortlichen Personen die besonderen Bestimmungen der diese Materie regelnden Gesetze.“

„Artikel 227-29

Gegen natürliche Personen, die sich der in diesem Kapitel aufgeführten Straftaten schuldig gemacht haben, können außerdem folgende Zusatzstrafen verhängt werden:

1. die Aberkennung der staatsbürgerlichen, bürgerlichen und familiären Rechte gemäß den Bestimmungen des Artikels 131-26;

2. die Aussetzung der Fahrerlaubnis für eine Dauer von bis zu fünf Jahren; diese Aussetzung kann auf das Fahren außerhalb der beruflichen Tätigkeit beschränkt werden;

3. die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Verbot, während einer Frist von bis zu fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen;

4. das Verbot, für die Dauer von bis zu fünf Jahren das französische Staatsgebiet zu verlassen;

5. die Einziehung der Sache, die zur Begehung der Tat gedient hat oder dazu bestimmt war oder die aus ihr hervorgegangen ist;

6. das entweder endgültige oder auf die Dauer von bis zu zehn Jahren beschränkte Verbot, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben, mit der ein regelmäßiger Kontakt mit Minderjährigen verbunden ist;

7. die Verpflichtung zum Besuch eines Seminars über elterliche Verantwortung gemäß den Bestimmungen aus Artikel 131-35-1;

8. bei Verbrechen gemäß Artikel 227-2 und Artikel 227-16 entsprechend den Bestimmungen aus Artikel 131-27 entweder das Verbot der Ausübung eines öffentlichen Amts oder einer Berufstätigkeit oder sozialen Tätigkeit, bei deren Ausübung oder in deren Rahmen der Verstoß begangen wurde, oder das Verbot der Ausübung einer Tätigkeit im Bereich Handel oder herstellendes Gewerbe, der unmittelbaren oder mittelbaren Leitung, Verwaltung, Führung oder Kontrolle eines Handels- oder Industrieunternehmens oder einer Handelsgesellschaft im Rahmen eines beliebigen Amts in selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit. Diese Ausübungsverbote können kumulativ verhängt werden.“

„Artikel 227-31

Personen, die sich der in Artikel 227-22 bis 227-27 bezeichneten Straftaten schuldig gemacht haben, können außerdem zu gerichtlich-sozialer Aufsicht gemäß den Bestimmungen der Artikel 131-36-1 bis 131-36-13 verurteilt werden.“

Gesetz Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 (Loi pour la Confiance dans l'Économie Numérique – Gesetz für das Vertrauen in die digitale Wirtschaft)

Artikel 1 Absatz IV

Gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 (Loi relative à la liberté de communication – Gesetz über die Kommunikationsfreiheit) ist Kommunikation mit der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg frei.

Die Ausübung dieser Freiheit darf nur einerseits durch die Wahrung der Menschenwürde, der Freiheit und des Eigentums anderer, den Pluralismus der Gedanken- und Meinungsäußerung und andererseits durch die Wahrung der öffentlichen Ordnung, die Erfordernisse der nationalen Verteidigung, die Gemeinwohlanforderungen, die mit den Kommunikationsmitteln verbundenen technischen Vorgaben sowie durch die Notwendigkeit für die audiovisuellen Dienste, die audiovisuelle Produktion zu fördern, im erforderlichen Maß beschränkt werden.

Als Kommunikation mit der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg gilt die Bereitstellung von Zeichen, Signalen, Schriftstücken, Bildern, Tonmitteilungen oder Botschaften jeglicher Art, bei denen es sich nicht um private Korrespondenz handelt, durch einen elektronischen Kommunikationsvorgang für die Öffentlichkeit oder bestimmte Kategorien der Öffentlichkeit.

Als öffentliche Online-Kommunikation gilt die Übermittlung digitaler Daten, bei denen es sich nicht um private Korrespondenz handelt, auf individuelle Aufforderung durch einen elektronischen Kommunikationsvorgang, der einen wechselseitigen Datenaustausch zwischen Sender und Empfänger ermöglicht.

Als E-Mail gelten Botschaften im Text-, Sprach-, Ton- oder Bildformat, die über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickt und auf einem Netzwerkserver oder auf dem Endgerät des Empfängers gespeichert werden, bis dieser sie abruft.“

„Artikel 6-1

Sofern es durch die Erfordernisse der Bekämpfung der Aufstachelung zur Begehung terroristischer Handlungen oder der Rechtfertigung solcher Handlungen gemäß Artikel 421-2-5 des Strafgesetzbuchs oder die Bekämpfung der Verbreitung von Bildern oder Darstellungen von Minderjährigen gemäß Artikel 227-23 des Strafgesetzbuchs gerechtfertigt ist, kann die Verwaltungsbehörde jede in Artikel 6 Absatz III des vorliegenden Gesetzes genannte Person oder die in ebendiesem Artikel 6 Absatz I Ziffer 2 genannten Personen auffordern, die Inhalte zu entfernen, die gegen die genannten Artikel 421-2-5 und 227-23 verstoßen. Gleichzeitig setzt sie die in Artikel 6 Absatz I Ziffer 1 des vorliegenden Gesetzes genannten Personen in Kenntnis.

Werden die Inhalte nicht innerhalb von 24 Stunden entfernt, kann die Verwaltungsbehörde den in dieser Ziffer 1 genannten Personen eine Auflistung der elektronischen Adressen der öffentlichen Online-Kommunikationsdienste übermitteln, die gegen die genannten Artikel 421-2-5 und 227-23 verstoßen. Diese Personen müssen anschließend umgehend den Zugang zu diesen Adressen unterbinden. Stellt die in Artikel 6 Absatz III genannte Person die ebendort genannten Daten jedoch nicht zur Verfügung, kann die Verwaltungsbehörde die im ersten Satz dieses Abschnitts genannte Übermittlung ohne vorherige Aufforderung gemäß Abschnitt 1 Satz 1 dieses Artikels, die Inhalte zu entfernen, vornehmen.

Die Verwaltungsbehörde übermittelt die im ersten Unterabsatz genannten Aufforderungen sowie die im zweiten Unterabsatz genannte Auflistung einer qualifizierten Persönlichkeit, die aus den Reihen der Nationalen Kommission für Informatik und Freiheiten für die Dauer ihres Mandats in dieser Kommission benannt wird. Es darf sich dabei nicht um eine der in Artikel 13 Absatz I Ziffer 1 des Gesetzes Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 (Loi relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés – Gesetz über Informatik, Dateien und Freiheiten) aufgeführten Personen handeln. Die qualifizierte Persönlichkeit überprüft, ob die Aufforderungen zur Entfernung und die Bedingungen für die Erstellung, Aktualisierung, Übermittlung und Verwendung der Auflistung ordnungsgemäß sind. Stellt sie eine Unregelmäßigkeit fest, kann sie jederzeit der Verwaltungsbehörde nahelegen, diese zu beheben. Falls die Verwaltungsbehörde dieser Empfehlung nicht nachkommt, kann die qualifizierte Persönlichkeit im Zuge eines beschleunigten Verfahrens oder einer Klage das zuständige Verwaltungsgericht damit befassen.

Des Weiteren kann die Verwaltungsbehörde die elektronischen Adressen, deren Inhalte gegen die Artikel 421-2-5 und 227-23 des Strafgesetzbuchs verstoßen, den Suchmaschinen oder Verzeichnissen melden, die alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verweise auf den öffentlichen Online-Kommunikationsdienst zu entfernen. Es gilt das Verfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels.

Die in Absatz 3 genannte qualifizierte Persönlichkeit veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Umstände der Ausübung und die Ergebnisse ihrer Tätigkeit, in dem insbesondere die Anzahl der Aufforderungen zur Entfernung, die Anzahl der entfernten Inhalte, die Entfernungsgründe und die Anzahl der Empfehlungen an die Verwaltungsbehörde aufgeführt sind. Dieser Bericht wird der Regierung und dem Parlament übermittelt.

Die Modalitäten der Anwendung dieses Artikels werden per Erlass festgelegt, insbesondere was ggf. den Ausgleich der gerechtfertigten Mehrkosten betrifft, die aufgrund der den Betreibern auferlegten Pflichten entstanden sind.

Verstöße gegen die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel werden mit den Strafen gemäß Artikel 6 Absatz VI Ziffer 1 dieses Gesetzes geahndet.“

III.  HINTERGRUND/BEGRÜNDUNG

Gemäß den Artikeln 227-24, 227-29 und 227-31 des französischen Strafgesetzbuchs, denen zufolge die Verbreitung von Bildern mit Gewaltdarstellungen, die die Menschenwürde verletzen, einen Straftatbestand darstellt und zu ahnden ist, haben die französischen Justizbehörden beantragt, dass die Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen, Mitglied des Europäischen Parlaments und Vorsitzende des FN, aufgehoben wird, nachdem nach einem Interview auf dem Radiosender RMC, in dem der Aufstieg des FN mit den Handlungen der terroristischen Gruppierung IS verglichen wurde, am 16. Dezember 2015 auf Marine Le Pens Twitter-Konto drei Bilder veröffentlicht worden waren, auf denen die Hinrichtung von drei Geiseln der terroristischen Gruppierung IS zu sehen war, verbunden mit dem Kommentar: „Daesh c'est ÇA !“ (DAS ist der IS!).

Auch wenn die von Marine Le Pen veröffentlichten Bilder über die Suchmaschine Google für jeden zugänglich sind und nach ihrer ersten Verbreitung im Internet vielfach wieder aufgegriffen wurden, lässt sich insbesondere nicht leugnen, dass es sich um Gewaltdarstellungen handelt, die die Menschenwürde verletzen, womit ihre Veröffentlichung einen Straftatbestand darstellt.

Darüber hinaus bezieht sich Artikel 6-1 des französischen Gesetzes Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 (Loi pour la Confiance dans l'Économie Numérique – Gesetz für das Vertrauen in die digitale Wirtschaft), dem zufolge kein Strafverfahren gegen Dienstleister der Informationsgesellschaft eingeleitet wird, falls die Bilder mit Gewaltdarstellungen innerhalb von 24 Stunden nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde, dass sie entfernt werden müssen, tatsächlich entfernt wurden, ausschließlich auf die Tätigkeiten der Dienstleister der Informationsgesellschaft, nicht auf private Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten von Einzelpersonen, wie es hier der Fall ist. In diesem Zusammenhang sei noch betont, dass Marine Le Pen nur das Bild der Hinrichtung der Geisel James Foley entfernt hat, die anderen beiden Bilder jedoch nicht.

Schließlich entspricht der Zeitplan des Verfahrens gegen Marine Le Pen dem üblichen Zeitplan von Verfahren gegen die Presse und andere Kommunikationsmittel. Daher ist der Verdacht eines Falls von fumus persecutionis, d. h. einer Situation, in der Indizien zufolge oder dem Anschein nach eine feindliche Gesinnung gegen die betroffene Person vorliegt, unbegründet.

IV.  SCHLUSSANTRÄGE

Auf der Grundlage des Vorstehenden und gemäß Artikel 9 der Geschäftsordnung empfiehlt der Rechtsausschuss nach Prüfung der Gründe, die für bzw. gegen die Aufhebung der Immunität des Mitglieds des Parlaments sprechen, dass das Europäische Parlament die parlamentarische Immunität von Marine Le Pen aufhebt.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

28.2.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Laura Ferrara, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Emil Radev, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pascal Durand, Evelyne Gebhardt, Heidi Hautala, Virginie Rozière, Tiemo Wölken