BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

23.11.2017 - (COM(2017)0369 – C8-0231/2017 – 2017/0153(NLE)) - *

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Angel Dzhambazki

Verfahren : 2017/0153(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0362/2017
Eingereichte Texte :
A8-0362/2017
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

(COM(2017)0369 – C8-0231/2017 – 2017/0153(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2017)0369),

–  unter Hinweis auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0231/2017),

–  unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs[1] über die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

–  gestützt auf Artikel 78c und Artikel 108 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0362/2017),

1.  stimmt der Ermächtigung Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen, zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.

  • [1]  Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.

BEGRÜNDUNG

Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist ein Rechtsinstrument von größter Bedeutung. Es wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert.

Durch das Übereinkommen wird ein System der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten eingeführt, durch das Fälle internationaler Kindesentführung gelöst werden sollen.

Sehr häufig treten diese Probleme auf, wenn sich ein Paar getrennt hat. Stammen die Eltern aus verschiedenen Staaten, können sie versucht sein, sich die mangelnde Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten zunutze zu machen, um das Sorgerecht für das Kind zu erhalten. In der Presse häufen sich die Berichte über internationale Kindesentführungen nach einer Trennung oder Scheidung.

Das größte Problem in diesen Fällen ist die nationale Voreingenommenheit der Rechtssysteme einzelner Staaten. Es kommt häufig vor, dass sich die Gerichte beider betroffener Staaten für zuständig erklären und jedes Gericht das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil überträgt, der die Staatsangehörigkeit seines Staates besitzt.

Ziel dieses Übereinkommens ist es, Lösungen für diese Problemstellung auf internationaler Ebene zu bieten, indem festgelegt wird, dass die Gerichte des Wohnsitzstaates des Kindes zuständig sind und dessen Recht anwendbar ist. Durch das Übereinkommen wird auch ein System eingeführt, mit dem dafür gesorgt wird, dass entführte Kinder unmittelbar zurückgebracht werden.

Die EU verfügt nunmehr – wie auch vom Gerichtshof in seinem Gutachten 1/13 bestätigt – über die ausschließliche Außenkompetenz in diesem Bereich. Die Mitgliedstaaten handeln daher nicht mehr in eigener Sache. Als problematisch erweist sich der Umstand, dass das Übereinkommen kein eigenverantwortliches Handeln internationaler Organisationen vorsieht.

Panama hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 2. Februar 1994 hinterlegt. Das Übereinkommen ist in Panama am 1. Mai 1994 in Kraft getreten. Das Übereinkommen von 1980 ist bereits zwischen Panama und 26 EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Nur Österreich und Rumänien haben den Beitritt Panamas zum Übereinkommen noch nicht angenommen.

Uruguay hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 18. November 1999 hinterlegt. Das Übereinkommen ist in Uruguay am 1. Februar 2000 in Kraft getreten. Das Übereinkommen von 1980 ist bereits zwischen Uruguay und 25 EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Nur Dänemark, Österreich und Rumänien haben den Beitritt Uruguays zum Übereinkommen noch nicht angenommen.

Kolumbien hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 13. Dezember 1995 hinterlegt. Das Übereinkommen ist in Kolumbien am 1. März 1996 in Kraft getreten. Das Übereinkommen von 1980 ist bereits zwischen Kolumbien und 25 EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Nur Dänemark, Österreich und Rumänien haben den Beitritt Kolumbiens zum Übereinkommen noch nicht angenommen.

El Salvador hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 5. Februar 2001 hinterlegt. Das Übereinkommen ist in El Salvador am 1. Mai 2001 in Kraft getreten. Das Übereinkommen von 1980 ist bereits zwischen El Salvador und 25 EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Nur Dänemark, Österreich und Rumänien haben den Beitritt El Salvadors zum Übereinkommen noch nicht angenommen.

Da der Bereich der internationalen Kindesentführung in die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union fällt, muss die Entscheidung über die Annahme des Beitritts Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors auf EU-Ebene im Wege eines Ratsbeschlusses getroffen werden. Österreich und Rumänien sollten daher ihre Einverständniserklärung in Bezug auf den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors im Interesse der Europäischen Union abgeben.

Die Annahme des Beitritts durch Österreich und Rumänien würde dazu führen, dass das Übereinkommen von 1980 zwischen Uruguay, Kolumbien und El Salvador und allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks Anwendung findet. In Bezug auf Panama wird das Übereinkommen von 1980 für alle EU-Mitgliedstaaten gelten.

Der Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Übereinkommen ist zu begrüßen. Der Berichterstatter schlägt dem Parlament daher vor, den Vorschlag ohne Änderungen anzunehmen, damit gewährleistet wird, dass sich der diesen Kindern gewährte Schutz auf das gesamte Gebiet der Union erstreckt.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Beschluss des Rates zur Ermächtigung Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0369 – C8-0231/2017 – 2017/0153(NLE)

Datum der Anhörung / des Ersuchens um Zustimmung

25.7.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

11.9.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

11.9.2017

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

LIBE

7.9.2017

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Angel Dzhambazki

12.7.2017

 

 

 

Datum der Annahme

21.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Isabella Adinolfi, Daniel Buda, Angelika Niebler, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

John Flack, Emma McClarkin

Datum der Einreichung

23.11.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

24

+

ALDE

ECR

EFDD

ENF

GUE/NGL

PPE

S&D

VERTS/ALE

Jean-Marie Cavada, Antonio Marinho e Pinto

John Flack, Emma McClarkin

Isabella Adinolfi, Joëlle Bergeron

Marie-Christine Boutonnet, Gilles Lebreton

Jiří Maštálka

Daniel Buda, Rosa Estaràs Ferragut, Emil Radev, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

Mady Delvaux, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Evelyn Regner, Tiemo Wölken

Max Andersson, Julia Reda

0

-

 

 

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung