BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018
24.11.2017 - (COM(2017)0270 – C8-0161/2017 – 2017/2076(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Inese Vaidere
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018
(COM(2017)0270 – C8-0161/2017 – 2017/2076(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0270 – C8-0161/2017),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[1],
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 10,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 11,
– unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs vom 17. November 2017,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0371/2017),
A. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 661/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 vorgesehen ist, dass ein Betrag von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen durch Mittel im Gesamthaushaltsplan der Union zur Verfügung gestellt wird;
1. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[1], insbesondere auf Artikel 4a Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2], insbesondere auf Nummer 11,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.
(2) Nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[3] besteht für den Fonds eine Obergrenze in Höhe von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).
(3) In Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 ist vorgesehen, dass der Fonds für einen Betrag in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden kann und die entsprechenden Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt werden, wenn dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(4) Um zu gewährleisten, dass im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 rechtzeitig ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollte der Fonds für einen Betrag in Höhe von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden.
(5) Um die zur Inanspruchnahme des Fonds benötigte Zeit möglichst gering zu halten, sollte dieser Beschluss ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2018 gelten —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für den Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2018 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2018.
Geschehen zu […] am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
BEGRÜNDUNG
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) wurde eingerichtet, um der Union eine Reaktion auf durch Naturkatastrophen größeren Ausmaßes entstehende Notsituationen zu ermöglichen und europäische Solidarität gegenüber den von einer Katastrophe betroffenen Regionen innerhalb Europas zu zeigen. Der Fonds kann für Mitgliedstaaten und Länder, die Beitrittsverhandlungen mit der EU führen, bei einer „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ finanzielle Unterstützung bereitstellen, wenn der durch die Katastrophe verursachte direkte Gesamtschaden auf über 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011 oder auf 0,6 % des BNE des Landes geschätzt wird, wobei der niedrigere Wert als Schwelle dient. Er kann auch bei regionalen Katastrophen in Anspruch genommen werden. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EUSF sind im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegt (Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates in der 2014 geänderten Fassung (Verordnung (EU) Nr. 661/2014)).
Die MFR-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020[1] (Artikel 10) ermöglicht eine Inanspruchnahme des Fonds innerhalb einer jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens.
Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates steht nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Katastrophenfall. Stattdessen zielt er darauf ab, den Betrag von 50 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen in den Gesamthaushaltsplan der Union für 2018 einzustellen, die im Fall eines Katastrophenfalls im nächsten Jahr für zeitnahe und effiziente Vorauszahlungen genutzt werden sollen.
Dies ergibt sich unmittelbar aus einer neuen Bestimmung in der Änderungsverordnung[2] aus dem Jahr 2014 (Artikel 4a), die nachdrücklich vom Europäischen Parlament verteidigt wird und darauf abzielt, die Auszahlung der Hilfsgelder an betroffene Länder durch eine Vorauszahlung zu beschleunigen, bevor der endgültige Beschluss über die Gewährung gefasst wurde, und so die Effizienz des Fonds zu verbessern. Auf Betreiben des Parlaments enthielt der endgültige Kompromiss zu der Änderungsverordnung, die zum ersten Mal im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens verabschiedet wurde, folglich eine Bestimmung, der zufolge jährlich ein Betrag von bis zu 50 Mio. EUR an Verpflichtungen und Zahlungen veranschlagt werden sollte, um die zeitnahe Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zu gewährleisten.
Hierbei sei angemerkt, dass eine Vorauszahlung auf Antrag eines Mitgliedstaates und nach Durchführung einer vorläufigen Bewertung des jeweiligen Antrags auf Mittel aus dem EUSF durch die Kommission gewährt werden kann. Die Vorauszahlung beträgt höchstens 10 % des veranschlagten Finanzbeitrags und darf 30 Mio. EUR nicht überschreiten. Der Vorauszahlung wird unbeschadet des endgültigen Beschlusses über die Inanspruchnahme des Fonds gezahlt, und die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorauszahlungen wieder von dem Mitgliedstaat ein.
Die Berichterstatterin verweist darauf, dass der EUSF nicht lediglich eine weitere Form der finanziellen Unterstützung durch die EU darstellt, sondern auch dazu beiträgt, ein klares politisches Zeichen der Solidarität zu setzen und die so sehr benötigte Hilfe für die betroffenen Bürger zu leisten. Eine Krisenreaktionskapazität, beispielsweise auch durch Vorauszahlungen, wird dazu beitragen, diese Ziele zu erreichen.
Die Berichterstatterin empfiehlt daher, die entsprechenden Beträge in den Haushaltsplan für das Jahr 2018 einzustellen.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
22.11.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, José Manuel Fernandes, Jens Geier, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Monika Hohlmeier, John Howarth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Urmas Paet, Răzvan Popa, Paul Rübig, Jordi Solé, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Inese Vaidere, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Marco Zanni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Jean-Paul Denanot, Andrey Novakov |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Jonathan Bullock, Javi López |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
32 |
+ |
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ALDE |
Gérard Deprez, Nedzhmi Ali, Urmas Paet |
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ECR |
Bernd Kölmel, Richard Ashworth, Zbigniew Kuźmiuk |
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ENF |
Marco Zanni |
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GUE/NGL |
Liadh Ní Riada |
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PPE |
Andrey Novakov, Esteban González Pons, Inese Vaidere, Ingeborg Gräßle, Jan Olbrycht, José Manuel Fernandes, Lefteris Christoforou, Monika Hohlmeier, Patricija Šulin, Paul Rübig, Reimer Böge, Siegfried Mureşan |
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S&D |
Daniele Viotti, Iris Hoffmann, Javi López, Jean-Paul Denanot, Jens Geier, John Howarth, Manuel dos Santos, Răzvan Popa, Tiemo Wölken, Vladimír Maňka |
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VERTS/ALE |
Indrek Tarand, Jordi Solé |
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2 |
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EFDD |
Jonathan Bullock |
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NI |
Eleftherios Synadinos |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung