BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

12.1.2018 - (COM(2016)0819 – C8-0002/2017 – 2016/0412(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Nathalie Griesbeck


Verfahren : 2016/0412(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0001/2018
Eingereichte Texte :
A8-0001/2018
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

(COM(2016)0819 – C8-0002/2017 – 2016/0412(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0819),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0002/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom tschechischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Rechtsausschusses (A8-0001/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten gehören zu den wirksamsten Mitteln zur Kriminalitätsbekämpfung. Die Europäische Union setzt sich für eine wirksamere Ermittlung, Einziehung und Verwertung von durch Straftaten erlangtem Vermögen ein.24

(3)  Die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten gehören zu den wirksamsten Mitteln zur Bekämpfung von Straftaten und Rechtsverstößen, insbesondere solcher, die im Rahmen der organisierten Kriminalität begangen werden, sowie zur Bekämpfung von Terrorismus, da dadurch den Tätern die Erträge aus ihren illegalen Aktivitäten entzogen werden und Terroristen an der Durchführung von Anschlägen gehindert werden. Die Europäische Union setzt sich für eine wirksamere Ermittlung, Einziehung und Verwertung von durch Straftaten erlangtem Vermögen ein.24 Eingezogene Vermögenswerte aus Straftaten können zur Strafverfolgung, Kriminalprävention oder Opferentschädigung verwendet werden.

_________________

_________________

24 Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1).

24 Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1).

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Da die Kriminalität häufig grenzüberschreitenden Charakter hat, ist eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich, um Erträge aus Straftaten und Tatwerkzeuge beschlagnahmen und einziehen zu können.

(4)  Da die Kriminalität häufig grenzüberschreitenden Charakter hat, sind eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit, kontinuierlicher Informationsaustausch und gegenseitige Unterstützung erforderlich, um Erträge aus Straftaten und Tatwerkzeuge erkennen, beschlagnahmen und einziehen zu können. Daher sollten die für die Strafverfolgung zuständigen Stellen und Behörden, Personen, Einheiten oder Dienststellen in den Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten und kommunizieren, um die Dauer und Effizienz von Sicherstellungs- und Einziehungsverfahren zu optimieren.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Was den Bereich der Finanzdienstleistungen betrifft, sind in mehreren EU-Rechtsakten im Bereich der Finanzmarktregulierung als Sanktionen gegen Finanzinstitute Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen vorgesehen. Eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Strafgerichten und sonstigen zuständigen nationalen Behörden ist für die Stabilität des Finanzsystems der Union und das Vertrauen in dieses Finanzsystem von wesentlicher Bedeutung.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Wie aus den Berichten der Kommission über die Umsetzung der Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2006/783/JI deutlich wird, sind die bestehenden Regelungen für die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen nur eingeschränkt wirksam. Die vorhandenen Instrumente sind in den Mitgliedstaaten bislang nicht einheitlich umgesetzt und angewandt worden, was dazu führt, dass die gegenseitige Anerkennung derzeit noch unzulänglich ist.

(6)  Wie aus den Berichten der Kommission über die Umsetzung der Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2006/783/JI deutlich wird, sind die bestehenden Regelungen für die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen nur eingeschränkt wirksam. Die vorhandenen Instrumente sind in den Mitgliedstaaten bislang nicht einheitlich umgesetzt und angewandt worden, was dazu führt, dass die gegenseitige Anerkennung derzeit noch unzulänglich und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ineffizient ist.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Die erweiterte Einziehung und Dritteinziehung muss den in der EMRK, insbesondere in den Artikeln 6 und 7, und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Garantien entsprechen. Die Entscheidung der zuständigen Behörden muss auf einer eingehenden Beurteilung des individuellen Falls der Person, die der Einziehungsentscheidung unterworfen wird, beruhen, einschließlich der Gewissheit, dass die eingezogenen Gegenstände durch kriminelle Aktivitäten erworben oder erlangt wurden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)  Organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche stellen unter anderem dadurch eine ernste Bedrohung für die Wirtschaft der Union dar, dass die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten und der Union als Ganzes erheblich gemindert werden, und gefährden außerdem die Rechenschaftspflicht bei von der Union finanzierten Projekten, da kriminelle Organisationen in unterschiedlichen Bereichen tätig sind, von denen viele staatlicher Kontrolle unterliegen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Zur Gewährleistung einer wirksamen gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sollten die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen in einem verbindlichen und unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Union festgeschrieben sein.

(11)  Zur Gewährleistung einer wirksamen gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sollten die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen in einem verbindlichen und unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Union festgeschrieben sein, dessen Geltungsbereich im Vergleich zu anderen bislang geltenden Rechtsinstrumenten weiter gefasst ist und der eindeutige Bestimmungen für die Anordnung der Sicherstellung und Einziehung von Vermögen enthält. Mit einem einzigen Instrument für die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und von Einziehungsentscheidungen, das eine Standardbescheinigung und ein Standardformblatt sowie unmittelbar geltende Vorschriften und Fristen enthält, wäre dafür gesorgt, dass die Entscheidungen innerhalb der Union umgehend anerkannt und vollstreckt werden. Durch eine Verordnung wird für mehr Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt und werden die Schwierigkeiten der Umsetzung in die nationalen Rechtssysteme ausgeräumt, was bedeutet, dass Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen schneller und wirksamer vollstreckt werden können.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen in der Union ist ein wichtiger Schritt in der Kriminalitätsbekämpfung, allerdings werden Vermögenswerte in beträchtlicher Höhe im Ausland, in Drittländern außerhalb der Union, gehalten und weder gemeldet noch versteuert. Ein umfassender Plan, mit dem dem Transfer von Vermögenswerten in Drittländer entgegengewirkt und ein erfolgreicher Weg zu deren Rückerlangung ermittelt wird, würde somit einen wichtigen Fortschritt darstellen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Es ist wichtig, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen durch Vorschriften zu erleichtern, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen von Strafverfahren erlassen wurden, anzuerkennen und zu vollstrecken.

(12)  Es ist wichtig, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen durch Vorschriften zu erleichtern, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen von Strafverfahren erlassen wurden, umgehend und ohne weitere Formalitäten anzuerkennen und zu vollstrecken.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Es ist wichtig, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen durch Vorschriften zu erleichtern, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen von Strafverfahren erlassen wurden, anzuerkennen und zu vollstrecken.

(12)  Es ist wichtig, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen durch Vorschriften zu erleichtern, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen von Verfahren in Strafsachen erlassen wurden, anzuerkennen und zu vollstrecken.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der strafrechtliche Charakter eines Verfahrens nicht immer allein dadurch festgestellt werden, dass ausschließlich die Einordnung dieses Verfahrens nach einzelstaatlichem Recht herangezogen wird. Zur Verwirklichung der Ziele der Verträge und dieser Richtlinie sowie mit Blick auf die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte, die unter anderem in der EMRK und der Charta verankert sind, sollte bei der Anwendung der Richtlinie daher nicht nur der formalen Einordnung des Verfahrens nach einzelstaatlichem Recht, sondern auch der Art des Verstoßes und der Schwere der Strafe, die die beschuldigte Person möglicherweise erwartet, Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Diese Verordnung sollte für alle Einziehungen gelten, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat angeordnet werden, sowie für alle Sicherstellungsentscheidungen, die zum Zwecke einer etwaigen späteren Einziehung erlassen werden. Sie sollte daher alle Arten von Entscheidungen erfassen, die unter die Richtlinie 2014/42/EU fallen, aber auch sonstige Arten von Entscheidungen, die im Rahmen von Strafverfahren ohne rechtsgültige Verurteilung ergehen. Die Verordnung sollte nicht gelten für im Rahmen zivil- oder verwaltungsrechtlicher Verfahren erlassene Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen.

(13)  Diese Verordnung sollte für alle Einziehungen gelten, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren in Strafsachen angeordnet werden, sowie für alle Sicherstellungsentscheidungen, die zum Zwecke einer etwaigen späteren Einziehung erlassen werden. Sie sollte daher alle Arten von Entscheidungen erfassen, die unter die Richtlinie 2014/42/EU fallen, aber auch sonstige Arten von Entscheidungen, die im Rahmen von Strafverfahren ohne rechtsgültige Verurteilung ergehen. Die Verordnung sollte nicht gelten für im Rahmen zivil- oder verwaltungsrechtlicher Verfahren erlassene Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Diese Verordnung berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EUV niedergelegt sind, zu achten.

(16)  Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend „die Charta“) niedergelegt sind, zu achten.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Diese Verordnung wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) anerkannten Grundrechte und Grundsätze. Sie sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(17)  Diese Verordnung wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) anerkannten Grund- und Verfahrensrechte und einschlägigen Grundsätze. Sie sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Bei der Durchführung dieser Verordnung sollte den Richtlinien 2010/64/EU30, 2012/13/EU31, 2013/48/EU32, 2016/34333, 2016/80034 und 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates35, die die Verfahrensrechte in Strafverfahren betreffen, Rechnung getragen werden.

(18)  Die Durchführung dieser Verordnung sollte den Richtlinien 2010/64/EU30, 2012/13/EU31, 2013/48/EU32, 2016/34333, 2016/80034 und 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates35 entsprechen, die die Verfahrensrechte in Strafverfahren betreffen.

_________________

_________________

30 Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

30 Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

31 Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

31 Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

32 Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

32 Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

33 Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).

33 Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).

34 Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).

34 Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).

35 Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).

35 Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Daher sollte die Entscheidungsbehörde Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen direkt an die Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls an eine zentrale Stelle übermitteln.

(20)  Daher sollte die Entscheidungsbehörde Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen direkt an die Vollstreckungsbehörde übermitteln und einer zentralen Stelle mitteilen, die für die Unterstützung der zuständigen Behörden, die Protokollierung der auf nationaler Ebene übermittelten und eingehenden Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen und die Straffung der Übermittlung und Entgegennahme von Entscheidungen verantwortlich ist.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)  Damit sichergestellt ist, dass die Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelt werden, sollte die Entscheidungsbehörde von jedem möglichen oder einschlägigen Übermittlungsweg Gebrauch machen können, einschließlich des gesicherten Telekommunikationssystems des Europäischen Justiziellen Netzes, Eurojust oder sonstiger Kommunikationswege, die von den Justizbehörden genutzt werden.

Begründung

Der Änderungsantrag ist auf die Harmonisierung mit den anderen europäischen Instrumenten zur gegenseitigen Anerkennung sowie darauf ausgerichtet, die Übermittlung von Entscheidungen des betreffenden Staates zu vereinfachen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20b)  Für die rasche gegenseitige Anerkennung der Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen zwischen den Entscheidungs- und den Vollstreckungsbehörden und für die Beschleunigung der entsprechenden Verfahren ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die bezüglich der administrativen Unterstützung und Koordinierung eindeutig eine Rolle spielen können. In diesem Sinne sollte auch die Rolle des Europäischen Justiziellen Netzes gestärkt werden, damit es die Entscheidungs- und Vollstreckungsbehörden dabei unterstützen kann, untereinander schneller zu kommunizieren und effizienter zusammenzuarbeiten.

Begründung

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 des Vorschlags für eine Verordnung haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine zentrale Behörde zu bestellen, die die zuständigen nationalen Behörden unterstützen soll, ohne dass jedoch auf deren Rolle und Bedeutung näher eingegangen wird. Angesichts der Mängel der derzeitigen Regelung könnten diese zentralen Behörden aber tatsächlich von zusätzlichem Nutzen sein, wenn es darum geht, die gegenseitige Anerkennung zu vereinfachen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Einziehungsentscheidungen sollten zusammen mit einer standardisierten Bescheinigung übermittelt werden.

(21)  Einziehungs- oder Sicherstellungsentscheidungen sollten zusammen mit einer standardisierten Bescheinigung übermittelt werden.

Begründung

Zum Zwecke der Vereinfachung sollten die Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung der Einziehungsentscheidungen mit denen zur gegenseitigen Anerkennung der Sicherstellungsentscheidungen zusammengefasst werden. Entsprechend sollten beide Entscheidungen zusammen mit einer Bescheinigung (gemäß der Anhänge I und II) übermittelt werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  In die Erklärung zu der in Bezug auf diese Verordnung erlassenen Sprachenregelung sollten die Mitgliedstaaten abgesehen von ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen mindestens eine weitere EU-Amtssprache aufnehmen.

Begründung

Der Änderungsantrag ist auf die Harmonisierung mit anderen europäischen Instrumenten zur gegenseitigen Anerkennung ausgerichtet. Die Sprachenvielfalt der EU muss selbstverständlich bewahrt werden, sie darf aber kein Hindernis für die Verfahren der gegenseitigen Anerkennung sein. Infolgedessen sollte ein Mitgliedstaat Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen in mindestens einer anderen Sprache als seiner jeweiligen Amtssprache entgegennehmen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Die Vollstreckungsbehörde sollte Einziehungsentscheidungen ohne weitere Formalitäten anerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für ihre Vollstreckung treffen. Die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung und die Einziehung an sich sollten genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall erfolgen. Es sollten Fristen festgelegt werden, die eine rasche Entscheidung über die Anerkennung und eine wirksame Vollstreckung der Einziehungsentscheidung sicherstellen.

(22)  Die Vollstreckungsbehörde sollte Einziehungsentscheidungen unverzüglich und ohne weitere Formalitäten anerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für ihre Vollstreckung treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung sollte unverzüglich getroffen werden, und die Einziehung sollte genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall erfolgen. In dieser Verordnung sollten Fristen für den Abschluss der verschiedenen Verfahrensschritte vorsehen werden, damit eine rasche Entscheidung über die Anerkennung und eine wirksame Vollstreckung der Einziehungsentscheidung sichergestellt ist.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Infolge des unmittelbaren Handlungsbedarfs bei einer Sicherstellung und ihres vorläufigen Charakters sollte eine Sicherstellungsentscheidung in standardisierter Form erfolgen. Die Entscheidungsbehörde sollte prüfen, ob der Erlass der Sicherstellungsentscheidung erforderlich und angemessen ist, um die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen einstweilig zu verhindern. Um die Voraussetzungen für den Erlass von Sicherstellungsentscheidungen in innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Fällen aneinander anzugleichen, sollte eine Sicherstellung nach dieser Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn sie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall ebenfalls hätte angeordnet werden können.

(23)  Die Entscheidungsbehörde sollte prüfen, ob der Erlass der Sicherstellungsentscheidung erforderlich und angemessen ist, um die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen einstweilig zu verhindern. Um die Voraussetzungen für den Erlass von Sicherstellungsentscheidungen in innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Fällen aneinander anzugleichen, sollte eine Sicherstellung nach dieser Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn sie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall ebenfalls hätte angeordnet werden können.

Begründung

Zur Vereinfachung sollten die Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung der Einziehungsentscheidungen mit denen zur gegenseitigen Anerkennung der Sicherstellungsentscheidungen zusammengefasst werden. Entsprechend sollten beide Entscheidungen zusammen mit einer Bescheinigung (gemäß der Anhänge I und II) übermittelt werden.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Die Vollstreckungsbehörde sollte Sicherstellungsentscheidungen ohne weitere Formalitäten anerkennen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für ihre Vollstreckung ergreifen. Die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung und die Sicherstellung an sich sollten mit derselben Dringlichkeit wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall erfolgen. Es sollten Fristen festgelegt werden, die eine rasche Entscheidung über die Anerkennung und eine wirksame Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung sicherstellen.

(24)  Die Vollstreckungsbehörde sollte Sicherstellungsentscheidungen unverzüglich und ohne weitere Formalitäten anerkennen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für ihre Vollstreckung ergreifen. Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung sollte unverzüglich getroffen werden, und die Sicherstellung sollte genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall erfolgen. In dieser Verordnung sollten Fristen für den Abschluss der verschiedenen Verfahrensschritte vorgesehen werden, damit eine rasche Entscheidung über die Anerkennung und eine wirksame Vollstreckung der Einziehungsentscheidung sichergestellt ist.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Bei der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung sollten die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde dem Gebot der Vertraulichkeit der Ermittlung gebührend Rechnung tragen. Insbesondere sollte die Vollstreckungsbehörde die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der Sicherstellungsentscheidung gewährleisten.

(25)  Bei der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung sollten die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde unbeschadet des Rechts aller betroffenen Personen auf Erhalt von Informationen dem Gebot der Vertraulichkeit der Ermittlung gebührend Rechnung tragen. Insbesondere sollte die Vollstreckungsbehörde die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der Sicherstellungsentscheidung gewährleisten.

Begründung

Die Beziehung zwischen der Auskunftspflicht und den Erfordernissen der Geheimhaltung muss klargestellt werden. Die Tatsache, dass Ermittlungen der Vertraulichkeit unterliegen, darf nicht bedeuten, dass einer Person ihr Recht auf Erhalt von Informationen vorenthalten wird.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sollte nur aus den in dieser Verordnung aufgeführten Gründen versagt werden können. Insbesondere sollte die Vollstreckungsbehörde die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung versagen dürfen, wenn sie gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstößt oder wenn die Rechte betroffener Parteien oder das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht gewahrt werden.

(26)  Die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sollte nur aus den in dieser Verordnung aufgeführten Gründen versagt werden können. Insbesondere sollte die Vollstreckungsbehörde die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung versagen dürfen, wenn sie gegen die Grundrechte oder den Grundsatz „ne bis in idem“ verstößt oder wenn die Rechte betroffener Parteien oder das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht gewahrt werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a)  Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist ein wesentlicher Rechtsgrundsatz der Union, der in der Charta anerkannt wird und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiterentwickelt wurde. Die Vollstreckungsbehörde sollte daher befugt sein, die Vollstreckung einer Einziehungs- oder Sicherstellungsentscheidung zu versagen, wenn ihre Vollstreckung diesem Grundsatz zuwiderläuft.

Begründung

Der Änderungsantrag ist auf die Harmonisierung mit anderen europäischen Instrumenten zur gegenseitigen Anerkennung ausgerichtet. Außerdem wird auf die Bedeutung des Grundsatzes „ne bis in idem“ (Verbot der Doppelbestrafung) im Strafrecht und im EU-Recht hingewiesen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26b)  Die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Union beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen sowie auf der Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Wenn daher berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer Einziehungs- oder Sicherstellungsentscheidung zur Folge haben würde, dass ein Grundrecht der betroffenen Person verletzt und der Vollstreckungsstaat seine Verpflichtungen zum Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte missachten würde, sollte die Vollstreckung der Einziehungs- oder Sicherstellungsentscheidung verweigert werden.

Justification

Les instruments de reconnaissance mutuelle contiennent, très souvent, une clause de non-reconnaissance fondée sur le respect des droits fondamentaux, soit implicite (Décision-cadre 2002/584), soit explicite (Décision-cadre 2005/214/JHA, Directive 2014/41/UE), en outre développée par le droit national. Deuxièmement, la Cour de Justice de l'Union européenne a confirmé l'existence et l'importance d'une telle clause (arrêt Aranyosi/Caldararu du 5 avril 2016 - C404/15). Troisièmement, l'insertion d'une telle clause pourra permettre de prévenir une contradiction possible entre le droit européen et le droit constitutionnel national. Dès lors il est important d'avoir une telle clause dans ce règlement européen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26c)  Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 EUV und in der Charta, insbesondere deren Titel VI, in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen im Völkerrecht und durch internationale Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden. Diese Verordnung darf nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es verbietet, die Vollstreckung einer Einziehungs- oder Sicherstellungsentscheidung zu versagen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einziehungs- oder Sicherstellungsentscheidung zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen Ausrichtung, Nationalität, Sprache oder ihrer politischen Überzeugungen erfolgt ist oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

Begründung

Les instruments de reconnaissance mutuelle contiennent, très souvent, une clause de non-reconnaissance fondée sur le respect des droits fondamentaux, soit implicite (Décision-cadre 2002/584), soit explicite (Décision-cadre 2005/214/JHA, Directive 2014/41/UE), en outre développée par le droit national. Deuxièmement, la Cour de Justice de l'Union européenne a confirmé l'existence et l'importance d'une telle clause (arrêt Aranyosi/Caldararu du 5 avril 2016 - C404/15). Troisièmement, l'insertion d'une telle clause pourra permettre de prévenir une contradiction possible entre le droit européen et le droit constitutionnel national. Enfin, la jurisprudence de la CEDH a mis en lumière des difficultés, dans certains États membres, en matière de confiscation et de respect des droits fondamentaux. Dès lors il est important d'avoir une telle clause dans ce Règlement européen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26d)   Die Rechte von Dritten, die von einer Entscheidung zur Einziehung oder Sicherstellung eines bestimmten Vermögensgegenstands betroffen wären, müssen berücksichtigt werden, wenn sie zum Beispiel Eigentümer des betreffenden Vermögensgegenstands sind, ihre Rechte in dem Verfahren im Entscheidungsmitgliedstaat aber nicht geltend machen können, weil sie nicht am Verfahren beteiligt sind. Folglich sollte eine Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit haben, die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungs- oder Sicherstellungsentscheidung abzulehnen, wenn die Entscheidung einen bestimmten Vermögensgegenstand betrifft, der weder das Eigentum der natürlichen oder juristischen Person ist, gegen die die Einziehungsentscheidung in dem Entscheidungsmitgliedstaat ergangen ist, noch einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die an dem Verfahren im Entscheidungsstaat beteiligt ist.

Begründung

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass in dieser Verordnung die Rechte gutgläubiger Dritter berücksichtigt werden, die von einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung betroffen sein könnten.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Bevor die Vollstreckungsbehörde einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung geltend macht, sollte sie die Entscheidungsbehörde konsultieren, um gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Auskünfte einzuholen.

(27)  Bevor die Vollstreckungsbehörde einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung geltend macht, sollte sie unverzüglich die Entscheidungsbehörde konsultieren, um gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Auskünfte einzuholen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Die Entscheidungsbehörde sollte unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine Entscheidung nicht vollstreckt werden kann. Grund für die Unmöglichkeit der Vollstreckung kann sein, dass der Vermögensgegenstand bereits eingezogen wurde, dass er verschwunden ist, dass er an dem von der Entscheidungsbehörde angegebenen Ort nicht aufzufinden ist oder dass der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben wurde.

(29)  Die Entscheidungsbehörde sollte unverzüglich über die Gründe in Kenntnis gesetzt werden, aus denen eine Entscheidung nicht vollstreckt werden kann. Die Unmöglichkeit der Vollstreckung kann dadurch bedingt sein, dass der Vermögensgegenstand bereits eingezogen wurde, dass er verschwunden ist, dass er an dem von der Entscheidungsbehörde angegebenen Ort nicht aufzufinden ist oder dass der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben wurde.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a)  Bestehen Zweifel daran, an welchem Ort sich ein von einer Einziehungsentscheidung betroffener Vermögensgegenstand befindet, sollten die Mitgliedstaaten alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel – einschließlich aller verfügbaren Informationssysteme – nutzen, um den Vermögensgegenstand genau zu lokalisieren.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Für die Vollstreckung einer Einziehungs- oder Sicherstellungsentscheidung sollte das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend sein; dessen Behörden sollten allein entscheiden können, auf welche Weise die Vollstreckung erfolgt.

(30)  Für die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sollte das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend sein; dessen Behörden sollten allein entscheiden können, auf welche Weise die Vollstreckung erfolgt.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Voraussetzung für eine reibungslose Durchführung dieser Verordnung in der Praxis, insbesondere bei der gleichzeitigen Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung in mehr als einem Mitgliedstaat, ist ein enger Kontakt zwischen den zuständigen nationalen Behörden. Daher sollten die zuständigen nationalen Behörden einander bei Bedarf konsultieren.

(31)  Voraussetzung für eine reibungslose Durchführung dieser Verordnung in der Praxis, insbesondere bei der gleichzeitigen Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung in mehr als einem Mitgliedstaat, ist ein enger Kontakt und eine optimale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden. Daher sollten die zuständigen nationalen Behörden einander konsultieren und moderne Kommunikationstechnologien einsetzen, die nach dem Verfahrensrecht des betreffenden Mitgliedstaats zulässig sind.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Das Recht der Geschädigten auf Entschädigung und Rückgabe darf in grenzüberschreitenden Fällen nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschriften darüber, wie über die eingezogenen Vermögensgegenstände verfügt werden soll, sollten der Entschädigung und der Rückgabe der Vermögensgegenstände an die Geschädigten Vorrang einräumen. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihrer Verpflichtung gemäß der Richtlinie 2010/24/EU36 nachkommen, Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen aus anderen Mitgliedstaaten zu leisten.

(32)  Das Recht der Geschädigten auf Entschädigung und Rückgabe wird in grenzüberschreitenden Fällen nicht beeinträchtigt. Die Vorschriften darüber, wie über die eingezogenen Vermögensgegenstände verfügt werden soll, müssen der Entschädigung und der Rückgabe der Vermögensgegenstände an die Geschädigten Vorrang einräumen. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihrer Verpflichtung gemäß der Richtlinie 2010/24/EU36 nachkommen, Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen aus anderen Mitgliedstaaten zu leisten.

_________________

_________________

36 Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).

36 Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)  Vermögensgegenstände, die im Hinblick auf eine spätere Einziehung sichergestellt werden, und eingezogene Vermögensgegenstände sollten angemessen behandelt werden, um ihren wirtschaftlichen Wert zu wahren, ihre Wiederverwendung für soziale Zwecke zu fördern und die Gefahr einer weiteren kriminellen Unterwanderung abzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die notwendigen Maßnahmen, einschließlich des Verkaufs oder der Übertragung der Vermögensgegenstände, treffen, um solche Verluste so gering wie möglich zu halten und soziale Zwecke zu begünstigen. Sie sollten alle rechtlichen und anderweitigen geeigneten Maßnahmen ergreifen, beispielsweise nationale zentrale Vermögensverwaltungsstellen oder vergleichbare Einrichtungen schaffen, damit sichergestellte oder eingezogene Vermögensgegenstände in geeigneter Weise verwaltet werden. Dazu wäre es sinnvoll, die Gründung eines EU-Fonds in Erwägung zu ziehen, der einen Teil der eingezogenen Vermögenswerte aus den Mitgliedstaaten sammelt. Ein solcher Fonds sollte für Pilotvorhaben von EU-Bürgern, von Vereinigungen und Zusammenschlüssen von nichtstaatlichen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Verfügung stehen, um die effektive Wiederverwendung eingezogener Vermögenswerte für soziale Zwecke zu fördern.

Begründung

Es ist wichtig, dass auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten eine optimale Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände und deren Wiederverwendung für soziale Zwecke, zur Entschädigung der Opfer und ihrer Familien sowie von durch die organisierte Kriminalität geschädigten Unternehmen und zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität gefördert wird.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32b)  Die Vorschriften über den Bestimmungszweck der eingezogenen Vermögensgegenstände sollten angemessene Formen der Entschädigung der Familien von in Ausübung ihrer Pflichten verstorbenen Polizeibediensteten und Beamten und von Polizeibediensteten und Beamten umfassen, die im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine dauerhafte Behinderung erlitten haben. Entsprechend sollte jeder Mitgliedstaat zu diesem Zweck einen Fonds einrichten, dem ein Teil der eingezogenen Vermögensgegenstände zugewiesen wird.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32c)  Die Verwendung eingezogener Vermögensgegenstände für soziale Zwecke fördert und unterstützt die Verbreitung einer Kultur der Gesetzmäßigkeit, die Opferhilfe und die Bekämpfung organisierter Kriminalität, sodass gestützt auf objektive Kriterien redliche Mechanismen zu Gunsten der Gesellschaft und der sozioökonomischen Entwicklung einer Region entstehen, die auch von nichtstaatlichen Organisationen umgesetzt werden können. Daher sollte den Mitgliedstaaten nahegelegt werden, solche Verfahren zu entwickeln.

Begründung

Es ist wichtig, dass auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten eine optimale Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände und deren Wiederverwendung für soziale Zwecke, zur Entschädigung der Opfer und ihrer Familien sowie von durch die organisierte Kriminalität geschädigten Unternehmen und zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität gefördert wird.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32d)  Damit die Zivilgesellschaft die Wirksamkeit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen die organisierte Kriminalität, auch mafiöser Art, konkret wahrnehmen kann und die Erträge wirklich von den Straftätern eingezogen werden, ist es erforderlich, gemeinsame Maßnahmen zu ergreifen, damit verhindert wird, dass sich die kriminellen Organisationen illegal erworbene Vermögensgegenstände erneut aneignen. Folgende bewährte Verfahrensweisen haben sich in verschiedenen Mitgliedstaaten als wirksame Instrumente erwiesen: Management und Verwaltung durch Vermögensverwaltungsstellen oder vergleichbare Einrichtungen sowie die Verwendung eingezogener Vermögensgegenstände für Projekte zur Bekämpfung und Verhinderung von Kriminalität sowie für andere institutionelle oder öffentliche Zwecke oder für soziale Zwecke.

Begründung

Es ist wichtig, dass auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten eine optimale Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände und deren Wiederverwendung für soziale Zwecke, zur Entschädigung der Opfer und ihrer Familien sowie von durch die organisierte Kriminalität geschädigten Unternehmen und zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität gefördert wird.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32e)  Die eingezogenen Vermögensgegenstände sollten entsprechend verwaltet werden, damit bei ihrer Wiederverwendung im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Interesse der von den Aktivitäten terroristischer und krimineller Organisationen betroffenen Gemeinschaften die Achtung rechtmäßigen Handelns gestärkt und gefördert wird.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Alle betroffenen Parteien einschließlich gutgläubiger Dritter sollten gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung einen Rechtsbehelf einlegen können, um ihre Rechte zu wahren; dies schließt nach der Richtlinie 2014/42/EU auch die Möglichkeit ein, die Entscheidung vor Gericht anzufechten oder einen Eigentumstitel oder andere Eigentumsrechte geltend zu machen. Der Rechtsbehelf sollte vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats eingelegt werden.

(34)  Alle betroffenen Parteien einschließlich gutgläubiger Dritter sollten gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung einen Rechtsbehelf einlegen können, um ihre Rechte zu wahren; dies schließt nach der Richtlinie 2014/42/EU auch das Recht auf Akteneinsicht und die Möglichkeit ein, die Entscheidung vor Gericht anzufechten oder einen Eigentumstitel oder andere Eigentumsrechte geltend zu machen. Der Rechtsbehelf sollte vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats eingelegt werden.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Um die Bescheinigung und das Formular in den Anhängen I und II dieser Verordnung ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Maßgabe des Artikels 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungen zu delegierten Rechtsakten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und auf geeignete Weise übermittelt werden.

entfällt

Begründung

Die in den beiden Bescheinigungen (gemäß Anhang I und II) angegebenen Informationen sollten aus Gründen der Rechtssicherheit von den Rechtsetzungsinstanzen bestimmt und festgelegt werden. Eine Übertragung der diesbezüglichen Befugnisse ist weder notwendig noch angebracht.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Um die Bescheinigung und das Formular in den Anhängen I und II dieser Verordnung ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Maßgabe des Artikels 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungen zu delegierten Rechtsakten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und auf geeignete Weise übermittelt werden.

(35)  Um die Bescheinigung und das Formular in den Anhängen I und II dieser Verordnung ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Maßgabe des Artikels 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungen zu delegierten Rechtsakten angemessene Konsultationen mit entsprechend spezialisierten Behörden der Mitgliedstaaten und den entsprechenden europäischen Agenturen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und auf geeignete Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen die Mitgliedstaaten Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen und vollstrecken, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen wurden.

(1)  Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen die Mitgliedstaaten Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen und vollstrecken, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Verfahrens in Strafsachen erlassen wurden.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Verordnung berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EUV niedergelegt sind, zu achten.

(2)  Diese Verordnung berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind – insbesondere die Verteidigungsrechte, das Recht auf ein unparteiisches Gericht und das Eigentumsrecht –, zu achten.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Entscheidungsbehörde achtet bei ihren Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen darauf, dass die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  „Einziehungsentscheidung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat verhängt wird und die zur endgültigen Entziehung von Vermögensgegenständen bei einer natürlichen oder juristischen Person führt;

1.  „Einziehungsentscheidung“ eine Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat verhängt wird und die zur endgültigen Entziehung von Vermögensgegenständen bei einer natürlichen oder juristischen Person führt;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  „Vermögensgegenstand“ körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, von denen die Entscheidungsbehörde glaubt, dass sie

3.  „Vermögensgegenstand“ körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Gelder oder Vermögenswerte jeder Art sowie beschränkte Eigentumsrechte und rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen, von denen die Entscheidungsbehörde glaubt, dass sie

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  „Entscheidungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen wird;

6.  „Entscheidungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung im Rahmen eines Verfahrens in Strafsachen erlassen wird;

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  jede andere vom Entscheidungsstaat benannte zuständige Stelle, die in einem Strafverfahren nach nationalem Recht die Sicherstellung von Vermögensgegenständen anordnen oder eine Sicherstellungsentscheidung vollstrecken kann. Die Sicherstellungsentscheidung wird außerdem vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Entscheidungsstaat validiert, nachdem überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Entscheidung nach dieser Verordnung, insbesondere die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 1, gegeben sind. Ist die Entscheidung von einer solchen Behörde validiert worden, so gilt auch diese Stelle für die Zwecke der Übermittlung der Entscheidung als Entscheidungsbehörde;

2.  jede andere vom Entscheidungsstaat benannte zuständige Stelle, die in Strafsachen nach nationalem Recht die Sicherstellung von Vermögensgegenständen anordnen oder eine Sicherstellungsentscheidung vollstrecken kann. Die Sicherstellungsentscheidung wird außerdem vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Entscheidungsstaat validiert, nachdem überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Entscheidung nach dieser Verordnung, insbesondere die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 1, gegeben sind. Ist die Entscheidung von einer solchen Behörde validiert worden, so gilt auch diese Stelle für die Zwecke der Übermittlung der Entscheidung als Entscheidungsbehörde;

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  bei Einziehungsentscheidungen eine vom Entscheidungsstaat benannte zuständige Behörde, die in einem Strafverfahren nach nationalem Recht dafür zuständig ist, eine von einem Gericht erlassene Einziehungsentscheidung zu vollstrecken.

b)  bei Einziehungsentscheidungen eine vom Entscheidungsstaat benannte zuständige Behörde, die in Strafsachen nach nationalem Recht dafür zuständig ist, eine von einem Gericht erlassene Einziehungsentscheidung zu vollstrecken.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a.  „betroffene Partei“ jede nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats von dieser Verordnung betroffene natürliche oder juristische Person, einschließlich gutgläubiger Dritter;

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung führt auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit der Handlungen zu einer Vollstreckung, wenn die Handlungen, die zu der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung geführt haben, nach den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats eine oder mehrere der folgenden Straftaten darstellen und im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind:

(1)  Eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung führt auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit der Handlungen zu einer Vollstreckung, wenn die Handlungen, die zu der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung geführt haben, eine oder mehrere Straftaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten1a darstellen.

  Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

 

  Terrorismus,

 

  Menschenhandel,

 

  sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

 

  illegaler Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen,

 

  illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

 

  Korruption,

 

  Betrug und betrugsähnliche Straftaten im Sinne der Richtlinie 2017/xxx/EU über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

 

  Betrugsdelikte einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

 

  Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

 

  Geldfälschung einschließlich Euro-Fälschung,

 

  Cyberkriminalität,

 

  Umweltkriminalität einschließlich illegaler Handel mit bedrohten Tier- oder Pflanzen- und Baumarten,

 

  Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt,

 

  vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

 

  illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

 

  Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

 

  Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

 

  organisierter oder bewaffneter Raub,

 

  illegaler Handel mit Kulturgütern einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

 

  Betrügerei,

 

  Erpressung und Schutzgelderpressung,

 

  Produktfälschung und Produktpiraterie,

 

  Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

 

  Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln

 

  illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

 

  illegaler Handel mit nuklearen oder radioaktiven Substanzen,

 

  Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

 

  Vergewaltigung,

 

  Brandstiftung,

 

  Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

 

  Flugzeug- und Schiffsentführung,

 

  Sabotage.

 

 

__________________

 

1a Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Entscheidungsbehörde leitet die Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon mit der in Artikel 7 vorgesehenen Bescheinigung direkt an die Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls an die in Artikel 27 Absatz 2 genannte zentrale Stelle in einer Form weiter, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Vollstreckungsbehörde die Feststellung der Echtheit gestattet.

(1)  Die Entscheidungsbehörde übermittelt die Einziehungsentscheidung mit der in Artikel 7 vorgesehenen Bescheinigung direkt an die Vollstreckungsbehörde und teilt sie der in Artikel 27 Absatz 2 genannten zentralen Stelle in einer Form mit, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Vollstreckungsbehörde die Feststellung ihrer Echtheit gestattet.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Einziehungsentscheidung erhält, nicht dafür zuständig, diese anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die Einziehungsentscheidung unverzüglich an die zuständige Vollstreckungsbehörde in ihrem Mitgliedstaat und unterrichtet die Entscheidungsbehörde entsprechend.

(6)  Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Einziehungsentscheidung erhält, nicht dafür zuständig, diese anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die Einziehungsentscheidung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Arbeitstagen an die zuständige Vollstreckungsbehörde in ihrem Mitgliedstaat und unterrichtet die Entscheidungsbehörde entsprechend.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Eine Einziehungsentscheidung darf nach Artikel 4 jeweils an nur einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.

(1)  Eine Einziehungsentscheidung darf nach Artikel 4 grundsätzlich jeweils an nur einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Eine Entscheidung über die Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände kann gleichzeitig an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Entscheidung über die Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände gleichzeitig an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Eine Entscheidung über die Einziehung eines Geldbetrags kann gleichzeitig an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn hierzu nach Auffassung der Entscheidungsbehörde eine besondere Notwendigkeit besteht; dies gilt besonders in Fällen, in denen

(3)  Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Entscheidung über die Einziehung eines Geldbetrags gleichzeitig an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn hierzu nach Auffassung der Entscheidungsbehörde eine besondere Notwendigkeit besteht; dies gilt besonders in Fällen, in denen

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Wird eine Entscheidung über die Einziehung eines Geldbetrags an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt, so darf der sich aus der Vollstreckung ergebende Gesamtwert den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(2)  Wird eine Entscheidung über die Einziehung eines Geldbetrags an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt, so darf der sich aus der Vollstreckung ergebende Gesamtwert den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen. Wenn eine Einziehung bereits teilweise vollstreckt wurde, wird der entsprechende Betrag vollständig von dem im Vollstreckungsstaat einzuziehenden Betrag abgezogen.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wenn die Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise im Entscheidungsstaat oder in einem anderen Vollstreckungsstaat vollstreckt wurde, wobei sie angibt, für welchen Betrag die Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung noch nicht vollstreckt wurde;

b)  wenn die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise im Entscheidungsstaat oder in einem anderen Vollstreckungsstaat vollstreckt wurde, wobei sie angibt, für welchen Betrag die Einziehungsentscheidung noch nicht vollstreckt wurde;

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Hat der Entscheidungsstaat erkennen lassen, dass er die Einziehungsentscheidung im Vollstreckungsstaat aus irgendeinem Grund zurückziehen möchte, so beendet der Vollstreckungsstaat unverzüglich die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung.

(4)  Hat der Entscheidungsstaat erkennen lassen, dass er die Einziehungsentscheidung im Vollstreckungsstaat aus irgendeinem Grund zurückziehen möchte, so beendet der Vollstreckungsstaat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Standardisierte Bescheinigung

Standardisierte Bescheinigung über den Erlass einer Einziehungsentscheidung

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Sobald die Vollstreckung der Entscheidung abgeschlossen ist, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde hierüber in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

(4)  Sobald die Vollstreckung der Entscheidung abgeschlossen ist, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde hierüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen

Zwingende und nicht zwingende Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1– Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vollstreckungsbehörde kann die Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen nur dann versagen, wenn

Die Vollstreckungsbehörde versagt die Anerkennung oder die Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen, wenn

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1– Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die in Artikel 7 vorgesehene Bescheinigung unvollständig oder offenkundig unrichtig ausgefüllt wurde oder offensichtlich nicht der Einziehungsentscheidung entspricht und nicht nach Rücksprache gemäß Absatz 2 vervollständigt wurde;

entfällt

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1– Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  sich die Einziehungsentscheidung auf eine Straftat bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaats und ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen wurde, und die Handlung, aufgrund deren die Einziehungsentscheidung ergangen ist, im Vollstreckungsstaat keine Straftat darstellt;

entfällt

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1– Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  sich die Einziehungsentscheidung auf einen bestimmten Vermögensgegenstand bezieht, der weder Eigentum der natürlichen oder juristischen Person ist, gegen die in dem Entscheidungsstaat die Einziehungsentscheidung ergangen ist, noch Eigentum einer anderen natürlichen oder juristischen Person ist, die an dem Verfahren in dem Entscheidungsstaat beteiligt ist;

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1– Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  in einem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fall die Handlung, aufgrund deren die Einziehungsentscheidung ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung jedoch nicht deshalb versagt werden, weil das Recht des Vollstreckungsstaats nicht dieselbe Art von Steuern vorschreibt oder nicht dieselben Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen vorsieht wie das Recht des Entscheidungsstaats;

entfällt

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1– Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)  berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung nicht mit den Pflichten des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 6 EUV und der Charta vereinbar wäre.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Vollstreckungsbehörde kann die Anerkennung und die Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen versagen, wenn

 

a)  die Bescheinigung gemäß Artikel 7 unvollständig oder offenkundig unrichtig ausgefüllt wurde oder offensichtlich nicht der Einziehungsentscheidung entspricht und nicht nach Rücksprache gemäß Absatz 2 vervollständigt wurde oder die Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 nicht erfüllt sind,

 

b)  sich die Einziehungsentscheidung auf eine Straftat bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaats und ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen wurde, und die Handlung, aufgrund deren die Einziehungsentscheidung ergangen ist, im Vollstreckungsstaat keine Straftat darstellt,

 

c)  in einem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fall die Handlung, aufgrund deren die Einziehungsentscheidung ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung jedoch nicht deshalb versagt werden, weil das Recht des Vollstreckungsstaats nicht dieselbe Art von Steuern vorschreibt oder nicht dieselben Bestimmungen oder Straftaten im Bereich Steuern, Zoll und Währung vorsieht wie das Recht des Entscheidungsstaats.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Wenn die Entscheidungsbehörde berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Vermögensgegenstände in Kürze verbracht oder vernichtet werden oder dass eine sofortige Einziehung notwendig ist, gibt sie in der Einziehungsentscheidung an, dass die Einziehungsmaßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen ist. Die Vollstreckungsbehörde berücksichtigt diese Auflage in vollem Umfang und vollstreckt die Einziehungsentscheidung binnen der gesetzten Frist.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Vollstreckungsbehörde trifft die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung so bald wie möglich, unbeschadet des Absatzes 5 jedoch spätestens 30 Tage nach Eingang der Einziehungsentscheidung bei der Vollstreckungsbehörde.

(2)  Die Vollstreckungsbehörde trifft die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung so bald wie möglich, unbeschadet des Absatzes 5 jedoch spätestens 10 Arbeitstage nach Eingang der Einziehungsentscheidung bei der Vollstreckungsbehörde.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Bei Rücksprache der Vollstreckungsbehörde mit der Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 2 trifft die Vollstreckungsbehörde umgehend, spätestens jedoch 48 Stunden nach der Rücksprache eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Vollstreckungsbehörde informiert die Entscheidungsbehörde über ihre Entscheidung bezüglich der Einziehungsentscheidung umgehend in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

(3)  Die Vollstreckungsbehörde informiert die Entscheidungsbehörde über ihre Entscheidung bezüglich der Einziehungsentscheidung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Sofern keine Aussetzungsgründe gemäß Artikel 11 vorliegen, führt die Vollstreckungsbehörde die Einziehung unverzüglich, unbeschadet des Absatzes 5 jedoch spätestens 30 Tage nach ihrer Entscheidung gemäß Absatz 2 dieses Artikels durch.

(4)  Sofern keine Aussetzungsgründe gemäß Artikel 11 vorliegen, führt die Vollstreckungsbehörde die Einziehung unverzüglich, unbeschadet des Absatzes 5 jedoch spätestens 10 Arbeitstage nach ihrer Entscheidung gemäß Absatz 2 dieses Artikels durch.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wenn in einem spezifischen Fall die Frist gemäß Absatz 2 beziehungsweise 4 nicht eingehalten werden kann, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die Entscheidungsbehörde in beliebiger Form, gibt dabei die Gründe für die Verzögerung an und stimmt sich mit der Entscheidungsbehörde über den geeigneten Zeitpunkt für die Durchführung der Einziehung ab. In einem solchen Fall kann die Frist gemäß Absatz 2 beziehungsweise 4 um höchstens 30 Tage verlängert werden.

(5)  Wenn in einem spezifischen Fall die Frist gemäß Absatz 2 beziehungsweise 4 nicht eingehalten werden kann, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Arbeitstagen die Entscheidungsbehörde in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, gibt dabei die Gründe für die Verzögerung an und stimmt sich mit der Entscheidungsbehörde über den geeigneten Zeitpunkt für die Durchführung der Einziehung ab. In einem solchen Fall kann die Frist gemäß Absatz 2 beziehungsweise 4 um höchstens 20 Arbeitstage verlängert werden.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde unverzüglich in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung.

(2)  Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung. Im Falle einer Aussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b erlässt die Entscheidungsbehörde, wenn die Einziehungsentscheidung in mehr als einem Mitgliedstaat gleichzeitig vollstreckt wird, neue Anweisungen bezüglich der genauen Höhe des einzuziehenden Betrags.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Sobald der Grund für die Aussetzung entfällt, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Entscheidung und teilt dies der Entscheidungsbehörde in einer Weise mit, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

(3)  Sobald der Grund für die Aussetzung entfällt, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Entscheidung und teilt dies der Entscheidungsbehörde in einer Weise mit, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kann die Einziehungsentscheidung auch nach Rücksprache mit der Entscheidungsbehörde nicht vollstreckt werden, weil der einzuziehende Vermögensgegenstand bereits eingezogen wurde, verschwunden ist, vernichtet wurde oder an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, oder weil der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben wurde, so wird die Entscheidungsbehörde umgehend davon in Kenntnis gesetzt. Falls möglich, kann die Entscheidung gemäß Artikel 8 Absätze 2 oder 3 unter Rückgriff auf andere Vermögensgegenstände vollstreckt werden.

Kann die Einziehungsentscheidung auch nach Rücksprache mit der Entscheidungsbehörde nicht vollstreckt werden, weil der einzuziehende Vermögensgegenstand bereits eingezogen wurde, verschwunden ist, vernichtet wurde oder an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, oder weil der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben wurde, so wird die Entscheidungsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden davon in Kenntnis gesetzt. Falls möglich, kann die Entscheidung gemäß Artikel 8 Absätze 2 oder 3 unter Rückgriff auf andere Vermögensgegenstände vollstreckt werden.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Parteien

 

(1)  Nach der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung teilt die Vollstreckungsbehörde ihre Entscheidung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden der Person, gegen die die Einziehungsentscheidung ergangen ist, sowie sonstigen betroffenen Parteien, einschließlich gutgläubiger Dritter, mit.

 

(2)  In der Mitteilung sind die Gründe für die Einziehungsentscheidung, die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, sowie die nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats bestehenden Rechtsbehelfe angegeben.

 

(3)  Die Mitteilung enthält einschlägige Informationen zu den Gründen für die Einziehungsentscheidung, zu der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, sowie zu den nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats bestehenden Rechtsbehelfen in einer Form, die es der Person ermöglicht, wirksame Rechtsbehelfe einzulegen.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Der Erlass der Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Rechte der betroffenen Person erforderlich und angemessen, um die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen im Hinblick auf eine etwaige spätere Sicherstellung einstweilig zu verhindern;

a)  Der Erlass der Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Rechte der betroffenen Person und etwaiger gutgläubiger Dritter erforderlich und angemessen, um die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen im Hinblick auf eine etwaige spätere Sicherstellung einstweilig zu verhindern;

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Entscheidung hätte in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden können;

b)  die Entscheidung hätte in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden können, und der Grund bzw. die Gründe für die Entscheidung sind ordnungsgemäß angegeben.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  der Grund bzw. die Gründe für die Entscheidung sind, zumindest in kurzer Form, ordnungsgemäß angegeben.

entfällt

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Entscheidungsbehörde übermittelt die Sicherstellungsentscheidung in dem in Artikel 16 genannten Formblatt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 27 Absatz 2 genannten zentralen Stelle in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Vollstreckungsbehörde die Feststellung der Echtheit gestatten.

(1)  Die Entscheidungsbehörde übermittelt die Sicherstellungsentscheidung in der in Artikel 16 genannten Bescheinigung der Vollstreckungsbehörde und teilt sie der in Artikel 27 Absatz 2 genannten zentralen Stelle in einer Weise mit, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Vollstreckungsbehörde die Feststellung ihrer Echtheit gestatten.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Sicherstellungsentscheidung enthält eine Verfügung, wonach der Vermögensgegenstand bis zur Übermittlung einer Einziehungsentscheidung gemäß Artikel 4 im Vollstreckungsstaat verbleibt. Die Entscheidungsbehörde gibt den voraussichtlichen Zeitpunkt der Übermittlung in dem in Artikel 16 genannten Formblatt an.

b)  die Sicherstellungsentscheidung enthält eine Verfügung, wonach der Vermögensgegenstand bis zur Übermittlung einer Einziehungsentscheidung gemäß Artikel 4 im Vollstreckungsstaat verbleibt. Die Entscheidungsbehörde gibt den voraussichtlichen Zeitpunkt der Übermittlung in der in Artikel 16 genannten Bescheinigung an.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Ist die Vollstreckungsbehörde, die eine Sicherstellungsentscheidung erhält, nicht zuständig, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die Sicherstellungsentscheidung unverzüglich der zuständigen Vollstreckungsbehörde in ihrem Mitgliedstaat und unterrichtet die Entscheidungsbehörde entsprechend.

(8)  Ist die Vollstreckungsbehörde, die eine Sicherstellungsentscheidung erhält, nicht zuständig, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die Sicherstellungsentscheidung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Arbeitstagen der zuständigen Vollstreckungsbehörde in ihrem Mitgliedstaat und unterrichtet die Entscheidungsbehörde entsprechend.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Eine Sicherstellungsentscheidung gemäß Artikel 14 kann jeweils an nur einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.

(1)  Eine Sicherstellungsentscheidung gemäß Artikel 14 kann grundsätzlich jeweils an nur einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Eine Sicherstellungsentscheidung über bestimmte Vermögensgegenstände kann gleichzeitig an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Sicherstellungsentscheidung über bestimmte Vermögensgegenstände gleichzeitig an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Eine Entscheidung über die Sicherstellung eines Geldbetrags kann gleichzeitig an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn hierzu nach Auffassung der Entscheidungsbehörde eine besondere Notwendigkeit besteht, insbesondere wenn der geschätzte Wert des Vermögensgegenstands, der im Entscheidungsstaat und in gleich welchem Vollstreckungsstaat sichergestellt werden kann, voraussichtlich nicht zur Sicherstellung des gesamten in der Entscheidung ausgewiesenen Betrags ausreicht.

(3)  Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Entscheidung über die Sicherstellung eines Geldbetrags gleichzeitig an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn hierzu nach Auffassung der Entscheidungsbehörde eine besondere Notwendigkeit besteht, insbesondere wenn der geschätzte Wert des Vermögensgegenstands, der im Entscheidungsstaat und in gleich welchem Vollstreckungsstaat sichergestellt werden kann, voraussichtlich nicht zur Sicherstellung des gesamten in der Entscheidung ausgewiesenen Betrags ausreicht.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Form der Sicherstellungsentscheidung

Standardisierte Bescheinigung über den Erlass einer Sicherstellungsentscheidung

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Sicherstellungsentscheidung wird unter Verwendung des in Anhang II enthaltenen Formblatts erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Entscheidungsbehörde füllt das Formblatt aus, unterzeichnet es und bestätigt die Genauigkeit und Richtigkeit seines Inhalts.

2.  Die Entscheidungsbehörde füllt die Bescheinigung in Anhang II aus, unterzeichnet sie und bestätigt die Genauigkeit und Richtigkeit ihres Inhalts.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Sobald die Vollstreckung der Entscheidung abgeschlossen ist, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde hierüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden in einer Form, die einen schriftlichen Bericht ermöglicht.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Außerdem meldet die Vollstreckungsbehörde der Entscheidungsbehörde innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Vollstreckung der Entscheidung in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, die zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung getroffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse, einschließlich einer Beschreibung der sichergestellten Vermögensgegenstände und unter Angabe ihres geschätzten Wertes.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen

Zwingende und nicht zwingende Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Vollstreckungsbehörde kann die Anerkennung oder die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nur versagen, wenn

(1)  Die Vollstreckungsbehörde versagt die Anerkennung oder die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung, wenn

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  das in Artikel 16 vorgesehene Formblatt unvollständig oder offenkundig unrichtig ausgefüllt und nach Rücksprache gemäß Absatz 2 nicht vervollständigt wurde;

entfällt

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die Entscheidung sich auf eine Straftat bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaats und ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen wurde, und die Handlung, aufgrund deren die Sicherstellungsentscheidung erlassen wird, im Vollstreckungsstaat keine Straftat darstellt;

entfällt

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  sich die Einziehungsentscheidung auf einen bestimmten Vermögensgegenstand bezieht, der weder Eigentum der natürlichen oder juristischen Person ist, gegen die in dem Entscheidungsstaat die Einziehungsentscheidung ergangen ist, noch Eigentum einer anderen natürlichen oder juristischen Person ist, die an dem Verfahren in dem Entscheidungsstaat beteiligt ist;

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  in einem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fall die Handlung, aufgrund deren die Sicherstellungsentscheidung erlassen worden ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung jedoch nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Recht des Vollstreckungsstaats nicht dieselbe Art von Steuern vorschreibt oder nicht dieselben Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen vorsieht wie das Recht des Entscheidungsstaats;

entfällt

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht mit den Pflichten des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 6 EUV und der Charta vereinbar wäre.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Vollstreckungsbehörde kann die Anerkennung oder die Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen versagen, wenn

 

a)  die Bescheinigung gemäß Artikel 16 unvollständig oder offenkundig unrichtig ausgefüllt wurde und nicht nach Rücksprache gemäß Absatz 2 vervollständigt wurde oder die Bedingungen nach Artikel 16 Absatz 3 nicht erfüllt sind,

 

b)  die Entscheidung sich auf eine Straftat bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaats und ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen wurde, und die Handlung, aufgrund deren die Sicherstellungsentscheidung erlassen wird, im Vollstreckungsstaat keine Straftat darstellt,

 

c)  in einem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fall die Handlung, aufgrund deren die Sicherstellungsentscheidung erlassen worden ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung jedoch nicht deshalb versagt werden, weil das Recht des Vollstreckungsstaats nicht dieselbe Art von Steuern vorschreibt oder nicht dieselben Bestimmungen oder Straftaten im Bereich Steuern, Zoll und Währung vorsieht wie das Recht des Entscheidungsstaats.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Vollstreckungsbehörde kann beschließen, die Sicherstellungsentscheidung aufzuheben, wenn sie während der Vollstreckung feststellt, dass einer der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung vorliegt.

(3)  Die Vollstreckungsbehörde kann beschließen, die Sicherstellungsentscheidung aufzuheben, wenn sie während der Vollstreckung feststellt, dass einer der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung vorliegt. Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Entscheidungsbehörde über die Gründe für die Entscheidung, die Sicherstellungsentscheidung aufzuheben, in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Wenn die Entscheidungsbehörde in der Sicherstellungsentscheidung angegeben hat, dass berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffenden Vermögensgegenstände in Kürze verbracht oder vernichtet werden, und die Sicherstellung deshalb sofort erfolgen muss, oder wenn sie in der Sicherstellungsentscheidung angegeben hat, dass die Sicherstellungsmaßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen ist, wird dies von der Vollstreckungsbehörde berücksichtigt.

(2)  Wenn die Entscheidungsbehörde in der Sicherstellungsentscheidung angegeben hat, dass berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffenden Vermögensgegenstände in Kürze verbracht oder vernichtet werden, und die Sicherstellung deshalb sofort erfolgen muss, oder wenn sie in der Sicherstellungsentscheidung angegeben hat, dass die Sicherstellungsmaßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen ist, wird dies von der Vollstreckungsbehörde berücksichtigt, und sie vollstreckt die Sicherstellungsentscheidung binnen der gesetzten Frist.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Vollstreckungsbehörde trifft die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung oder über die Rücksprache mit der Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 18 Absatz 2 so bald wie möglich, unbeschadet des Absatzes 7 jedoch spätestens 24 Stunden nach Eingang der Sicherstellungsentscheidung bei der Vollstreckungsbehörde.

(3)  Die Vollstreckungsbehörde trifft die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung oder über die Rücksprache mit der Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 18 Absatz 2 so bald wie möglich, unbeschadet des Absatzes 7 jedoch spätestens 48 Stunden nach Eingang der Sicherstellungsentscheidung bei der Vollstreckungsbehörde.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bei Rücksprache der Vollstreckungsbehörde mit der Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 18 Absatz 2 trifft die Vollstreckungsbehörde umgehend eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.

(4)  Bei Rücksprache der Vollstreckungsbehörde mit der Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 18 Absatz 2 trifft die Vollstreckungsbehörde umgehend, spätestens jedoch 48 Stunden nach der Rücksprache eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Vollstreckungsbehörde teilt der Entscheidungsbehörde in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, umgehend ihre Entscheidung über eine Sicherstellungsentscheidung mit.

(5)  Die Vollstreckungsbehörde teilt der Entscheidungsbehörde in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden ihre Entscheidung über eine Sicherstellungsentscheidung mit.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Wenn in einem spezifischen Fall die Frist gemäß Absatz 3 beziehungsweise 6 nicht eingehalten werden kann, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde umgehend die Entscheidungsbehörde in beliebiger Form, gibt dabei die Gründe für die Verzögerung an und stimmt sich mit der Entscheidungsbehörde über den geeigneten Zeitpunkt für die Durchführung der Sicherstellung ab.

(7)  Wenn in einem spezifischen Fall die Frist gemäß Absatz 3, 4, 5 beziehungsweise 6 nicht eingehalten werden kann, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Arbeitstagen die Entscheidungsbehörde in einer Form, die einen schriftlichen Bericht ermöglicht, gibt dabei die Gründe für die Verzögerung an und stimmt sich mit der Entscheidungsbehörde über den geeigneten Zeitpunkt für die Durchführung der Sicherstellung ab.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde unverzüglich in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung. Sobald der Grund für die Aussetzung entfällt, trifft die Vollstreckungsbehörde umgehend die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Entscheidung und teilt dies der Entscheidungsbehörde in einer Weise mit, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

(2)  Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Sobald der Grund für die Aussetzung entfällt, trifft die Vollstreckungsbehörde umgehend die zur Vollstreckung der Entscheidung notwendigen Maßnahmen und teilt dies der Entscheidungsbehörde in einer Form mit, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Unbeschadet des Artikels 22 teilt die Vollstreckungsbehörde nach der Vollstreckung der Person, gegen die die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, sowie sonstigen betroffenen Parteien einschließlich gutgläubiger Dritter, die der Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 14 Absatz 6 genannt wurden, ihre Entscheidung mit.

(1)  Die Vollstreckungsbehörde teilt der Person, gegen die die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, sowie sonstigen betroffenen Parteien einschließlich gutgläubiger Dritter, die der Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 14 Absatz 6 genannt wurden, ihre Entscheidung mit.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Mitteilung muss – zumindest kurze – Informationen über die Gründe für die Sicherstellungsentscheidung, über die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, sowie über die nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats bestehenden Rechtsbehelfe enthalten.

(2)  In der Mitteilung sind die Gründe für die Sicherstellungsentscheidung, die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, sowie die nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats bestehenden Rechtsbehelfe angegeben.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitteilung enthält einschlägige Informationen zu den Gründen für die Sicherstellungsentscheidung, zu der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, sowie zu den nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats bestehenden Rechtsbehelfen in einer Form, die es der Person ermöglicht, wirksame Rechtsbehelfe einzulegen.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Vollstreckungsbehörde gewährleistet gemäß ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der Sicherstellungsentscheidung, soweit die Vollstreckung nichts anderes gebietet. Sieht sich die Vollstreckungsbehörde außerstande, die Vertraulichkeit zu wahren, so teilt sie dies der Entscheidungsbehörde umgehend mit.

(2)  Unbeschadet des Rechts jeder betroffenen Person auf Erhalt von Informationen gewährleistet die Vollstreckungsbehörde gemäß dem Unionsrecht und ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der Sicherstellungsentscheidung, soweit die Vollstreckung nichts anderes gebietet. Sieht sich die Vollstreckungsbehörde außerstande, die Vertraulichkeit zu wahren, so teilt sie dies der Entscheidungsbehörde umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen unter Nennung der betreffenden Gründe in einer Form mit, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Zum Schutze laufender Ermittlungen kann die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde ersuchen, die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung vorübergehend vertraulich zu behandeln.

(3)  Zum Schutze laufender Ermittlungen kann die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde ersuchen, die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung vorübergehend vertraulich zu behandeln, und zwar nicht länger als bis zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Nach Rücksprache mit der Entscheidungsbehörde kann die Vollstreckungsbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Falles einen mit Gründen versehenen Antrag an die Entscheidungsbehörde richten, um die Sicherstellung des Vermögensgegenstands zeitlich zu begrenzen. Ist die Entscheidungsbehörde mit einer solchen Begrenzung nicht einverstanden, teilt sie dies der Vollstreckungsbehörde unter Angabe ihrer Gründe mit. Bleibt die Antwort der Entscheidungsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags aus, kann die Vollstreckungsbehörde die Sicherstellungsentscheidung aufheben.

(2)  Nach Rücksprache mit der Entscheidungsbehörde kann die Vollstreckungsbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Falles einen mit Gründen versehenen Antrag einschließlich einschlägiger sachdienlicher Belege in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, an die Entscheidungsbehörde richten, um die Sicherstellung des Vermögensgegenstands zeitlich zu begrenzen. Ist die Entscheidungsbehörde mit einer solchen Begrenzung nicht einverstanden, teilt sie dies der Vollstreckungsbehörde unter Angabe ihrer Gründe mit. Bleibt die Antwort der Entscheidungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags aus, kann die Vollstreckungsbehörde die Sicherstellungsentscheidung aufheben.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 25

entfällt

Berichterstattung

 

Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde innerhalb von drei Tagen nach Vollstreckung der Entscheidung in einer Weise, die eine schriftliche Aufzeichnung ermöglicht, über die zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung getroffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse mitsamt einer Beschreibung der sichergestellten Vermögensgegenstände und unter Angabe ihres geschätzten Wertes.

 

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Jeder Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Rechtssystems als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Stellen benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen und für die Unterstützung der zuständigen Behörden verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

(2)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Stelle, die dafür verantwortlich ist, die zuständigen Behörden bei der administrativen Übermittlung und Entgegennahme und bei der Protokollierung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde können bei Bedarf in geeigneter Weise miteinander Rücksprache halten, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

(1)  Die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde können bei Bedarf in geeigneter Weise rasch miteinander Rücksprache halten, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Alle Mitteilungen, einschließlich jener zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung erforderlichen Unterlagen, werden unmittelbar zwischen der Entscheidungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde oder, wenn der Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 Absatz 2 eine zentrale Stelle benannt hat, unter Einschaltung dieser zentralen Stelle zur Sprache gebracht.

(2)  Alle Mitteilungen, einschließlich jener zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung erforderlichen Unterlagen, werden mit der Unterstützung der zentralen Stelle gemäß Artikel 27 Absatz 2 unmittelbar zwischen dem Entscheidungsstaat und der beteiligten Vollstreckungsbehörde zur Sprache gebracht.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung aus anderen Gründen aufgehoben wird.

Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung aus anderen Gründen aufgehoben wird.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Vollstreckungsstaat beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald er von der Entscheidungsbehörde von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.

Der Vollstreckungsstaat beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald er von der Entscheidungsbehörde von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde, und unterrichtet den Entscheidungsstaat unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über die Beendigung.

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Liegt der Betrag, der aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung hervorgegangen ist, über 10 000 EUR, führt der Vollstreckungsstaat 50 % dieses Betrags an den Entscheidungsstaat ab.

b)  Liegt der Betrag, der aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung hervorgegangen ist, über 10 000 EUR, fließen 30 % des Betrags dem Vollstreckungsstaat zu, und 70 % werden vom Vollstreckungsstaat an den Entscheidungsstaat abgeführt.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Wenn eine Justizbehörde des Entscheidungsstaats der geschädigten Person einen Entschädigungs- oder Rückgabeanspruch zuerkannt hat, fließt der entsprechende Betrag, soweit er den sichergestellten Geldbetrag nicht überschreitet, dem Entscheidungsstaat zum Zwecke der Entschädigung der geschädigten Person oder der Rückgabe an die geschädigte Person zu. Mit dem restlichen Vermögen wird nach Maßgabe des Absatzes 2 verfahren.

(3)  Wenn eine Justizbehörde des Entscheidungsstaats der geschädigten Person einen Entschädigungs- oder Rückgabeanspruch zuerkannt hat, fließt der entsprechende Betrag, soweit er den sichergestellten Geldbetrag nicht überschreitet, dem Entscheidungsstaat ausschließlich zum Zwecke der Entschädigung der geschädigten Person oder der Rückgabe an die geschädigte Person zu. Mit dem restlichen Vermögen wird nach Maßgabe des Absatzes 2 verfahren.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Die Vermögensgegenstände können im Vollstreckungsstaat nach seinem nationalen Recht für im allgemeinen Interesse liegende oder soziale Zwecke verwendet werden, sofern der Entscheidungsstaat zustimmt.

c)  Die Vermögensgegenstände können im Vollstreckungsstaat nach seinem nationalen Recht für im allgemeinen Interesse liegende oder soziale Zwecke verwendet werden.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um eine nationale zentrale Stelle einzurichten, die – im Hinblick auf die etwaige spätere Einziehung und die eingezogenen Vermögenswerte und ‑gegenstände – für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände verantwortlich ist. Die betreffenden Vermögensgegenstände kommen vorrangig Projekten im Bereich der Strafverfolgung und der Prävention von organisierter Kriminalität sowie anderen Projekten von öffentlichem Interesse und gesellschaftlichem Nutzen zugute.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Jeder Mitgliedstaat trifft, auch durch die Einrichtung eines nationalen Fonds, die Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine angemessene Entschädigung der Familien von in Ausübung ihrer Pflichten verstorbenen Polizeibediensteten und Beamten und von Polizeibediensteten und Beamten zu gewährleisten, die im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine dauerhafte Behinderung erlitten haben. Dazu weist jeder Mitgliedstaat diesem Fonds einen Teil der eingezogenen Vermögensgegenstände zu.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c)  Sichergestellte Vermögensgegenstände, die anschließend nicht eingezogen werden, werden umgehend zurückgegeben. Die Bedingungen oder Verfahrensvorschriften, nach denen die betreffenden Vermögenswerte zurückgegeben werden, richten sich nach dem nationalen Recht.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Entscheidungsbehörde setzt die Vollstreckungsbehörde über die Entscheidung gemäß Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 Buchstabe d in Kenntnis. Wenn im Entscheidungsstaat ein Entschädigungs- oder Rückgabeverfahren anhängig ist, setzt der Vollstreckungsstaat die Verwertung der eingezogenen Vermögensgegenstände aus, bis der Vollstreckungsbehörde die Entscheidung mitgeteilt wird.

(5)  Die Entscheidungsbehörde setzt die Vollstreckungsbehörde von der Entscheidung gemäß Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 Buchstabe d in einer Form in Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Wenn im Entscheidungsstaat ein Entschädigungs- oder Rückgabeverfahren anhängig ist, setzt der Vollstreckungsstaat die Verwertung der eingezogenen Vermögensgegenstände aus, bis der Vollstreckungsbehörde die Entscheidung mitgeteilt wird.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Sind dem Vollstreckungsstaat Kosten entstanden, die er als erheblich oder außergewöhnlich ansieht, kann die Vollstreckungsbehörde der Entscheidungsbehörde vorschlagen, die Kosten zu teilen. Die Entscheidungsbehörde greift diesen Vorschlag nach Maßgabe der von der Vollstreckungsbehörde gemachten detaillierten Angaben auf.

(2)  Sind dem Vollstreckungsstaat Kosten entstanden, die er als erheblich oder außergewöhnlich ansieht, kann die Vollstreckungsbehörde der Entscheidungsbehörde vorschlagen, die Kosten zu teilen. Die Entscheidungsbehörde greift diesen Vorschlag nach Maßgabe der von der Vollstreckungsbehörde gemachten detaillierten Angaben auf und unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über ihre Schlussfolgerungen in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 32a

 

Garantien

 

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass alle Personen, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht verfügen.

 

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, deren Vermögen betroffen ist, konkret die Möglichkeit erhält, die Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung vor einem Gericht gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten. Diese Verfahren können vorsehen, dass die ursprüngliche Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung – wenn sie von einer anderen zuständigen Behörde als einer Justizbehörde getroffen worden ist – erst einer Justizbehörde zur Bestätigung oder Überprüfung vorgelegt werden muss, bevor sie vor einem Gericht angefochten werden kann.

 

(3)  Unbeschadet der Richtlinie 2012/13/EU und der Richtlinie 2013/48/EU haben Personen, gegen deren Vermögen sich die Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung richtet, zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Sicherstellungs- oder Einziehungsverfahren ein Recht auf Rechtsbeistand in Bezug auf die Bestimmung der Tatwerkzeuge und der Erträge. Die betroffenen Personen werden darüber unterrichtet, dass sie dieses Recht haben.

 

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit denen identisch sind, die in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zur Verfügung stehen, und so angewendet werden, dass gewährleistet ist, dass die betroffenen Parteien diese Rechtsbehelfe wirksam wahrnehmen können.

 

(5)  Im Rahmen der Rechtsbehelfe gemäß Absatz 2 erhält die betroffene Person konkret die Möglichkeit, die Umstände des Falls, einschließlich konkreter Tatsachen und verfügbarer Beweismittel, denen zufolge die jeweiligen Vermögensgegenstände als aus Straftaten stammende Vermögensgegenstände gelten, anzufechten.

 

(6)  Dritte haben das Recht, ihr Eigentum oder sonstige eigentumsähnliche Rechte geltend zu machen.

 

(7)  Haben Opfer aufgrund einer Straftat Ansprüche gegenüber der Person, die Gegenstand einer Einziehungsmaßnahme gemäß der vorliegenden Verordnung ist, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einziehungsmaßnahme diese Opfer nicht daran hindert, eine Entschädigung für ihre Ansprüche geltend zu machen.

 

(8)  Die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde unterrichten einander über die Rechtsbehelfe, die gegen den Erlass, die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung eingelegt wurden.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Alle betroffenen Parteien einschließlich gutgläubiger Dritter können zur Wahrung ihrer Rechte gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung gemäß den Artikeln 8 oder 17 Rechtsbehelfe einlegen, unter anderem auch solche, wie sie in Artikel 8 der Richtlinie 2014/42/EU vorgesehen sind. Der Rechtsbehelf ist vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats nach dessen nationalen Rechtsvorschriften einzulegen. Der Rechtsbehelf kann nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufschiebende Wirkung haben.

(1)  Alle betroffenen Parteien einschließlich gutgläubiger Dritter können zur Wahrung ihrer Rechte gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung gemäß den Artikeln 8 oder 17 Rechtsbehelfe einlegen, unter anderem auch solche, wie sie in Artikel 8 der Richtlinie 2014/42/EU vorgesehen sind. Der Rechtsbehelf gegen die Anerkennung und die Vollstreckung einer Sicherstellungs- bzw. Einziehungsentscheidung ist vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats nach dessen nationalen Rechtsvorschriften einzulegen. Der Rechtsbehelf kann nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufschiebende Wirkung haben.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Sachgründe für den Erlass der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung können nicht vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats angefochten werden.

(2)  Unbeschadet der im Vollstreckungsmitgliedstaat geltenden Grundrechtsgarantien können die Sachgründe für den Erlass der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nicht vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats angefochten werden.

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten führen eine ausführliche Statistik, die sie anhand der regelmäßig bei den zuständigen Behörden erhobenen Daten erstellen. Die statistischen Daten werden der Kommission jedes Jahr übermittelt und umfassen zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/42/EU vorgesehen Daten:

Die Mitgliedstaaten führen eine ausführliche Statistik, die sie anhand der regelmäßig bei den zuständigen Behörden und der zentralen Stelle gemäß Artikel 27 Absatz 2 erhobenen Daten erstellen. Die statistischen Daten werden der Kommission jedes Jahr übermittelt und umfassen zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/42/EU vorgesehen Daten:

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Jahresbericht, der eine Zusammenstellung der eingegangenen Statistiken und eine Vergleichsanalyse enthält.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 36

entfällt

Änderungen der Bescheinigung und des Formblatts

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Bescheinigung und des Formblatts in Anhang I bzw. II zu erlassen.

 

Begründung

Die in den beiden Bescheinigungen (gemäß Anhang I und II) angegebenen Informationen sollten aus Gründen der Rechtssicherheit von den Rechtsetzungsinstanzen bestimmt und festgelegt werden. Eine Übertragung der diesbezüglichen Befugnisse ist weder notwendig noch angebracht.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 37

entfällt

Ausübung der Befugnisübertragung

 

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

(2)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 36 ist unbefristet und gilt ab dem [Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung].

 

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 36 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 36 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

 

Begründung

Die in den beiden Bescheinigungen (gemäß Anhang I und II) angegebenen Informationen sollten aus Gründen der Rechtssicherheit von den Rechtsetzungsinstanzen bestimmt und festgelegt werden. Eine Übertragung der diesbezüglichen Befugnisse ist weder notwendig noch angebracht.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Überprüfungsklausel

Berichterstattungs- und Überprüfungsklausel

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens [fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.

Spätestens [drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und anschließend alle drei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung dieser Verordnung Bericht. Der Bericht umfasst unter anderem die folgenden Bestandteile:

 

a)  einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35 bereitgestellten Statistiken und 

 

b)  eine Beurteilung der möglichen Auswirkungen grenzüberschreitender Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen auf Grundrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit.

 

Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.

Begründung

Die Kommission sollte über die Statistiken und die möglichen Auswirkungen auf die Grundrechte regelmäßig Bericht erstatten, damit die Verordnung gegebenenfalls überarbeitet werden kann.

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt M – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls eine zentrale Stelle für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Einziehungsentscheidungen im Entscheidungsstaat benannt wurde:

Für die Unterstützung der zuständigen Behörden, die Protokollierung der auf nationaler Ebene übermittelten und entgegengenommenen Einziehungsentscheidungen und die Straffung der Übermittlung und Entgegennahme von Einziehungsentscheidungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 zuständige zentrale Stelle:

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

SICHERSTELLUNGSENTSCHEIDUNG

BESCHEINIGUNG

(gemäß Artikel 16)

(gemäß Artikel 16 über den Erlass einer Einziehungsentscheidung)

Begründung

Zur Vereinfachung sollten die Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen und die Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungsentscheidungen harmonisiert werden, d. h. beide Entscheidungen sollten jeweils zusammen mit einer Bescheinigung (gemäß Anhang I und II) übermittelt werden.

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt M – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls eine zentrale Stelle für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Sicherstellungsentscheidungen im Entscheidungsstaat benannt wurde:

Für die Unterstützung der zuständigen Behörden, die Protokollierung der auf nationaler Ebene übermittelten und entgegengenommenen Sicherstellungsentscheidungen und die Straffung der Übermittlung und Entgegennahme von Sicherstellungsentscheidungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 zuständige zentrale Stelle:

BEGRÜNDUNG

Dass die Kommission am 21. Dezember 2016 eine Reihe von Maßnahmen vorgestellt hat, mit denen die Europäische Union besser gegen die Finanzierung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus vorgehen können soll, ist zu begrüßen. Durch die in diesem Legislativpaket enthaltenen drei Rechtsetzungsvorschläge kann der Rechtsrahmen der Europäischen Union in den Bereichen Geldwäsche, illegale Bargeldtransfers sowie Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen verstärkt und vervollständigt werden. Somit kann die Europäische Union nun wirksamere und noch besser koordinierte Gegenmaßnahmen ergreifen.

Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen ist also zu begrüßen. Die Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen krimineller Herkunft gehören zu den wirksamsten Mitteln zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Geld, das kriminellen Vereinigungen gehört und zu ihnen gelangen soll, muss nämlich aus dem Verkehr gezogen werden. Über ein Instrument der gegenseitigen Anerkennung zu verfügen, ist von wesentlicher Bedeutung, denn der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen ist ein Eckpfeiler der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der EU. Hinzu kommt, dass die bestehenden Regelungen ineffizient sind, wie den Berichten der Kommission über die Umsetzung der bestehenden Rahmenbeschlüsse in diesem Bereich zu entnehmen ist.

Das erste und eines der wichtigsten Merkmale des Kommissionsvorschlags ist, dass sich die Kommission für eine Verordnung als Instrument für die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen entschieden hat. Mit einer Verordnung wird zweifelsohne für mehr Klarheit und mehr Rechtssicherheit gesorgt und werden die Schwierigkeiten der Umsetzung in die nationalen Rechtssysteme vermieden, sodass Sicherstellungs- und Einziehungentscheidungen schneller und wirksamer vollstreckt werden können. Es handelt sich dabei also um das Rechtsinstrument, das für diese Art der gegenseitigen Anerkennung am besten geeignet ist.

Ein zweites wesentliches Merkmal dieser Verordnung besteht darin, dass die Achtung der Grundrechte und der Verfahrensgarantien hervorgehoben wird. Daher wird die Aufnahme einer Klausel empfohlen, wonach Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen nicht anerkannt und nicht vollstreckt werden, wenn ein Verstoß gegen Grundrechte vorliegt, was das Europäische Parlament bereits seit einigen Jahren fordert. Des Weiteren wird angeregt, dass die meisten Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung verbindlichen Charakter erhalten. Schließlich wird vorgeschlagen, die Vorschriften bezüglich der Rechte und Verfahrensgarantien zu präzisieren und zu verschärfen – dazu gehören das Recht aller betroffenen Personen auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das Recht dieser Personen auf Erhalt von Informationen sowie die Verfahrensrechte von Dritten, die von den Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen betroffen sein könnten.

Bei der Auseinandersetzung mit diesem Kommissionsvorschlag ging es folglich auch um eine Vereinfachung und Präzisierung. In diesem Sinne ist es insbesondere angebracht, bestimmte Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu präzisieren, die Verfahren und Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen abzugleichen bzw. dieses neue Instrument darüber hinaus an andere in diesem Bereich geltende EU-Rechtsinstrumente anzugleichen.

Eine Erhöhung der Geschwindigkeit und der Effizienz der Verfahren zur Anerkennung von Entscheidungen über die Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen und Erträgen krimineller Herkunft ist von grundlegender Bedeutung. Erreicht werden kann das durch eine Vereinfachung der Entscheidungswege, indem die Rolle der zentralen nationalen Stellen, die wichtige Unterstützung leisten sollen, gestärkt wird, sowie durch kürzere Fristen für die Kommunikation zwischen den jeweiligen Behörden, wenn darüber zu entscheiden ist, ob die vom Entscheidungsstaat übermittelten Entscheidungen zu vollstrecken sind (oder nicht) und anschließend unverzüglich eine entsprechende Mitteilung erfolgt und die Entscheidung vollstreckt wird. Deshalb sollten alle entsprechenden Bestimmungen möglichst verschärft werden.

Darüber hinaus ist es wichtig, dass auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten eine optimale Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände und deren Wiederverwendung für soziale Zwecke, zur Entschädigung der Opfer und ihrer Familien sowie von durch die organisierte Kriminalität geschädigten Unternehmen und zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität gefördert werden.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (8.11.2017)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
(COM(2016)0819 – C8-0002/2017 – 2016/0412(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Fulvio Martusciello

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Was den Bereich der Finanzdienstleistungen betrifft, sehen mehrere EU-Rechtsakte im Bereich der Finanzmarktregulierung Entscheidungen zur Sicherstellung und Einziehung als Sanktionen gegen Finanzinstitute vor. Eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Strafgerichten und sonstigen zuständigen nationalen Behörden ist von wesentlicher Bedeutung für die Stabilität und das Vertrauen in das Finanzsystem der Union.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen in der Union ist ein wichtiger Schritt in der Kriminalitätsbekämpfung, allerdings werden Vermögenswerte in beträchtlicher Höhe an Offshore-Finanzplätzen gehalten und werden in Drittländern außerhalb der Union weder gemeldet noch versteuert. Ein umfassender Plan, mit dem dem Transfer von Vermögenswerten in Drittländer entgegengewirkt und ein erfolgreicher Weg zu deren Rückerlangung ermittelt wird, würde somit einen wichtigen Fortschritt darstellen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Es ist wichtig, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen durch Vorschriften zu erleichtern, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen von Strafverfahren erlassen wurden, anzuerkennen und zu vollstrecken.

(12)  Es ist wichtig, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen durch Vorschriften zu erleichtern, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen von Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren erlassen wurden, anzuerkennen und zu vollstrecken.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Diese Verordnung sollte für alle Einziehungen gelten, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat angeordnet werden, sowie für alle Sicherstellungsentscheidungen, die zum Zwecke einer etwaigen späteren Einziehung erlassen werden. Sie sollte daher alle Arten von Entscheidungen erfassen, die unter die Richtlinie 2014/42/EU fallen, aber auch sonstige Arten von Entscheidungen, die im Rahmen von Strafverfahren ohne rechtsgültige Verurteilung ergehen. Die Verordnung sollte nicht gelten für im Rahmen zivil- oder verwaltungsrechtlicher Verfahren erlassene Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen.

(13)  Diese Verordnung sollte für alle Einziehungen gelten, die von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Verwaltungsübertretung angeordnet werden, sowie für alle Sicherstellungsentscheidungen, die zum Zwecke einer etwaigen späteren Einziehung erlassen werden. Sie sollte daher alle Arten von Entscheidungen erfassen, die unter die Richtlinie 2014/42/EU fallen, aber auch sonstige Arten von Entscheidungen, die im Rahmen von straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren ohne rechtskräftige Verurteilung ergehen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Von dieser Verordnung erfasst werden sollten Einziehungs- und Sicherstellungsentscheidungen im Zusammenhang mit Straftaten, die unter die Richtlinie 2014/42/EU fallen, sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit anderen Straftaten. Die Straftaten sollten sich nicht nur auf Bereiche besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension beschränken, da nach Artikel 82 AEUV für Maßnahmen zur Festlegung von Regeln und Verfahren, mit denen die gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen sichergestellt wird, eine derartige Einschränkung nicht erforderlich ist.

(14)  Von dieser Verordnung erfasst werden sollten Einziehungs- und Sicherstellungsentscheidungen im Zusammenhang mit Straftaten, die unter die Richtlinie 2014/42/EU fallen, sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit anderen Straftaten. Die Straftaten sollten sich nicht nur auf Bereiche besonders schwerer Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension beschränken, da nach Artikel 82 AEUV für Maßnahmen zur Festlegung von Regeln und Verfahren, mit denen die gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen sichergestellt wird, eine derartige Einschränkung nicht erforderlich ist. Steuerbetrug, schwerer Steuerbetrug und schwere Steuerhinterziehung stellen beispielsweise besonders schwerwiegende grenzüberschreitende Straftaten dar, die ebenfalls in die Liste der unter diese Verordnung fallenden Straftaten aufgenommen werden sollten. Da jedoch in einigen Mitgliedstaaten diese Straftaten nicht mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können, sollte für diese spezifischen Straftaten das Höchststrafmaß auf zwei Jahre verringert werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Bei der Durchführung dieser Verordnung sollte den Richtlinien 2010/64/EU30, 2012/13/EU31, 2013/48/EU32, 2016/34333, 2016/80034 und 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates35, die die Verfahrensrechte in Strafverfahren betreffen, Rechnung getragen werden.

(18)  Bei der Durchführung dieser Verordnung sollte den Richtlinien 2010/64/EU30, 2012/13/EU31, 2013/48/EU32, 2016/34333, 2016/80034 und 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates35, die die Verfahrensrechte in Strafverfahren betreffen, Rechnung getragen werden, ferner sollte den Rechtsakten der Union auf dem Gebiet der Finanzmärkte Rechnung getragen werden. Wenn es zu Einziehungen ohne vorhergehende Verurteilung in Form einer präventiven Einziehung kommt, die im Anschluss an Verfahren im Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten vorgenommen werden, ist es äußerst wichtig, dass folgende strenge Voraussetzungen erfüllt werden: Einziehungen ohne vorhergehende Verurteilung sollten nur bei einer bestimmten Zielgruppe, die gesetzlich festgelegt wurde, angeordnet werden können, etwa bei Personen, die der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus verdächtigt werden. Im Rahmen der Strafverfolgung sollte nachgewiesen werden, dass die Herkunft des Vermögensgegenstandes nicht begründet werden kann und dass der einzuziehende Vermögensgegenstand entweder in einem Missverhältnis zu dem deklarierten Einkommen oder der ausgeübten Tätigkeit steht oder illegalen Ursprungs oder auch das Ergebnis einer Reinvestition von Erträgen aus Straftaten ist. Es sollte wirksame verfahrensrechtliche Schutzvorschriften geben, damit die Personen, die von einer Einziehungen ohne vorhergehende Verurteilung betroffen sind, das Recht auf ein faires Verfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf haben, und die Unschuldsvermutung gewahrt wird.

__________________

__________________

30 Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

30 Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

31 Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

31 Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

32 Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

32 Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

33 Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).

33 Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).

34 Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).

34 Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).

35 Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).

35 Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen die Mitgliedstaaten Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen und vollstrecken, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen wurden.

1.  Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen die Mitgliedstaaten Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen und vollstrecken, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens erlassen wurden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  „Einziehungsentscheidung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat verhängt wird und die zur endgültigen Entziehung von Vermögensgegenständen bei einer natürlichen oder juristischen Person führt;

(1)  „Einziehungsentscheidung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht oder einer zuständigen Stelle im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Verwaltungsübertretung verhängt wird und die zur endgültigen Entziehung von Vermögensgegenständen bei einer natürlichen oder juristischen Person führt;

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird; dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen und schließt jede spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile mit ein;

(4)  „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Verwaltungsübertretung erlangt wird; dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen und schließt jede spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile mit ein;

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;

(5)  „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder Verwaltungsübertretungen verwendet werden oder verwendet werden sollen;

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  „Entscheidungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen wird;

(6)  „Entscheidungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens erlassen wird;

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a – Ziffer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  jede andere vom Entscheidungsstaat benannte zuständige Stelle, die in einem Strafverfahren nach nationalem Recht die Sicherstellung von Vermögensgegenständen anordnen oder eine Sicherstellungsentscheidung vollstrecken kann. Die Sicherstellungsentscheidung wird außerdem vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Entscheidungsstaat validiert, nachdem überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Entscheidung nach dieser Verordnung, insbesondere die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 1, gegeben sind. Ist die Entscheidung von einer solchen Behörde validiert worden, so gilt auch diese Stelle für die Zwecke der Übermittlung der Entscheidung als Entscheidungsbehörde;

(2)  jede andere vom Entscheidungsstaat benannte zuständige Stelle, die in einem Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren nach nationalem Recht die Sicherstellung von Vermögensgegenständen anordnen oder eine Sicherstellungsentscheidung vollstrecken kann. Die Sicherstellungsentscheidung wird außerdem vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Entscheidungsstaat validiert, nachdem überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Entscheidung nach dieser Verordnung, insbesondere die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 1, gegeben sind. Ist die Entscheidung von einer solchen Behörde validiert worden, so gilt auch diese Stelle für die Zwecke der Übermittlung der Entscheidung als Entscheidungsbehörde;

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  bei Einziehungsentscheidungen eine vom Entscheidungsstaat benannte zuständige Behörde, die in einem Strafverfahren nach nationalem Recht dafür zuständig ist, eine von einem Gericht erlassene Einziehungsentscheidung zu vollstrecken.

(b)  bei Einziehungsentscheidungen eine vom Entscheidungsstaat benannte zuständige Behörde, die in einem Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren nach nationalem Recht dafür zuständig ist, eine von einem Gericht erlassene Einziehungsentscheidung zu vollstrecken.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Spiegelstrich 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  Cyberkriminalität,

–  Computerkriminalität,

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Spiegelstrich 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

-  Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus,

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Spiegelstrich 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-  Marktmissbrauch,

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Spiegelstrich 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-  Manipulation von Indizes, die als Referenzwerte für finanzielle Instrumente und finanzielle Kontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet werden,

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Spiegelstrich 21 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-  Manipulation von Märkten für Finanzinstrumente,

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung führt auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit der Handlungen zu einer Vollstreckung, wenn die Handlungen, die zu der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung geführt haben, nach den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats eine oder mehrere der folgenden Straftaten darstellen und im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bedroht sind:

 

  Steuerbetrug,

 

  schwerer Steuerbetrug,

 

  Steuerhinterziehung.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 aufgeführte Liste der Straftaten regelmäßig zu aktualisieren.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  in einem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fall die Handlung, aufgrund deren die Einziehungsentscheidung ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung jedoch nicht deshalb versagt werden, weil das Recht des Vollstreckungsstaats nicht dieselbe Art von Steuern vorschreibt oder nicht dieselben Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen vorsieht wie das Recht des Entscheidungsstaats;

(f)  in einem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fall die Handlung, aufgrund deren die Einziehungsentscheidung ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung jedoch nicht deshalb versagt werden, weil das Recht des Vollstreckungsstaats nicht dieselbe Art von Steuern vorschreibt oder nicht dieselben Bestimmungen oder Straftaten im Bereich Steuern, Zoll und Währung vorsieht wie das Recht des Entscheidungsstaats;

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Absatz 1 genannten Fällen beschließt, die Anerkennung oder Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise zu versagen, kontaktiert sie in jedweder geeigneter Form die Entscheidungsbehörde und ersucht diese gegebenenfalls um unverzügliche Übermittlung aller benötigten Zusatzinformationen.

2.  Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Absatz 1 genannten Fällen beschließt, die Anerkennung oder Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise zu versagen, kontaktiert sie in jedweder geeigneter Form, die einen schriftlichen Nachweis erlaubt, die Entscheidungsbehörde und ersucht diese gegebenenfalls um unverzügliche Übermittlung aller benötigten Zusatzinformationen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Dies gilt jedoch nur, wenn die Entscheidung nach nationalem Recht Vorrang vor späteren nationalen Sicherstellungsentscheidungen im Rahmen eines Strafverfahrens hätte.

(4)  Dies gilt jedoch nur, wenn die Entscheidung nach nationalem Recht Vorrang vor späteren nationalen Sicherstellungsentscheidungen im Rahmen eines straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens hätte.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Vollstreckungsstaat verwaltet die sichergestellten oder eingezogenen Vermögensgegenstände in einer Weise, die ihre Wertminderung verhindert und mit Artikel 10 der Richtlinie 2014/42/EU im Einklang steht.

1.  Der Vollstreckungsstaat verwaltet die sichergestellten oder eingezogenen Vermögensgegenstände in einer Weise, die ihre Wertminderung verhindert und mit Artikel 10 der Richtlinie 2014/42/EU im Einklang steht. Der Vollstreckungsstaat unterzieht alle eingezogenen Vermögensgegenstände einer ordnungsgemäßen Bewertung. Um die Sicherheit der Vermögenswerte zu garantieren, die Gegenstand der Beschlagnahme oder Einziehung sind, kann die Justizbehörde auf mit öffentlichen Aufgaben betraute Rechtsexperten wie Notare zurückgreifen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Liegt der Betrag, der aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung hervorgegangen ist, über 10 000 EUR, führt der Vollstreckungsstaat 50 % dieses Betrags an den Entscheidungsstaat ab.

(b)  Liegt der Betrag, der aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung hervorgegangen ist, über 10 000 EUR, führt der Vollstreckungsstaat 75 % dieses Betrages abzüglich der für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung angefallenen Kosten, die 50 % des Betrages nicht überschreiten dürfen, an den Entscheidungsstaat ab.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Jahresbericht, der eine Zusammenstellung der eingegangenen Statistiken und eine Vergleichsanalyse enthält.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Bis ... [ein Jahr nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung] übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss eine Bewertung der Statistiken und der Folgen von vorsorglichen Einziehungsentscheidungen sowie dazu, wie sich die Ausweitung dieser Entscheidungen auf alle Mitgliedstaaten auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auswirkt.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt H – Nummer 3 – Spiegelstrich 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  Cyberkriminalität,

–  Computerkriminalität,

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt H – Nummer 3 – Spiegelstrich 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

  Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt H – Nummer 3 – Spiegelstrich 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  Marktmissbrauch,

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt H – Nummer 3 – Spiegelstrich 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  Manipulation von Indizes, die als Referenzwerte für finanzielle Instrumente und finanzielle Kontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet werden,

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt H – Nummer 3 – Spiegelstrich 21 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  Manipulation von Märkten für Finanzinstrumente,

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt H – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Ist die Straftat, die Anlass zu der Einziehungsentscheidung gegeben hat, im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren nach dem Recht des Entscheidungsstaats bedroht und in der nachstehenden Auflistung von Straftaten enthalten? (Zutreffendes bitte ankreuzen)

 

-  Steuerbetrug,

 

-  schwerer Steuerbetrug,

 

-  Steuerhinterziehung.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0819 – C8-0002/2017 – 2016/0412(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

13.2.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

13.2.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Fulvio Martusciello

11.4.2017

Prüfung im Ausschuss

4.9.2017

9.10.2017

 

 

Datum der Annahme

6.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Hugues Bayet, Pervenche Berès, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Petr Ježek, Wajid Khan, Georgios Kyrtsos, Werner Langen, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Anne Sander, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Marco Valli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Enrique Calvet Chambon, Mady Delvaux, Eva Joly, Jan Keller, Alain Lamassoure, Thomas Mann, Miguel Urbán Crespo, Lieve Wierinck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Pascal Durand, Maria Heubuch, Carlos Iturgaiz, Gabriele Preuß

FINAL VOTE BY ROLL CALL IN COMMITTEE ASKED FOR OPINION

39

+

ALDE

Enrique Calvet Chambon, Petr Ježek, Ramon Tremosa i Balcells, Lieve Wierinck

EFDD

Marco Valli

GUE/NGL

Miguel Urbán Crespo

PPE

Esther de Lange, Markus Ferber, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Carlos Iturgaiz, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Werner Langen, Thomas Mann, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Anne Sander, Theodor Dumitru Stolojan

S&D

Hugues Bayet, Pervenche Berès, Mady Delvaux, Jonás Fernández, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Jan Keller, Wajid Khan, Olle Ludvigsson, Gabriele Preuß, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang

VERTS/ALE

Pascal Durand, Maria Heubuch, Eva Joly, Molly Scott Cato

1

-

ENF

Bernard Monot

2

0

ECR

Bernd Lucke, Kay Swinburne

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  gegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (06.12.2017)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
(COM(2016)0819 – C8-0002/2017 – 2016/0412(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Pavel Svoboda

KURZE BEGRÜNDUNG

Laut jüngsten Forschungsergebnissen werden auf illegalen Märkten in der Europäischen Union jährlich rund 110 Mrd. EUR erwirtschaftet, was nahezu 1 % des BIP der EU im Jahr 2010 entspricht. Den Schuldigen die Gewinne aus kriminellen Aktivitäten wegzunehmen und dafür zu sorgen, dass „Straftaten sich nicht auszahlen“, ist daher ein sehr wirksames Instrument zur Bekämpfung von Kriminalität. Die Beschlagnahmung von Vermögenswerten aus kriminellen Tätigkeiten dient der Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, einschließlich der organisierten Kriminalität, sowie der Entschädigung von Opfern; sie sorgt außerdem für zusätzliche Mittel, die wiederum für Strafverfolgungsmaßnahmen oder andere Initiativen zur Kriminalprävention verwendet werden können.

Allerdings stellt, obwohl entsprechende Statistiken nur in beschränktem Maße verfügbar sind, der derzeit abgeschöpfte Betrag nur einen geringen Anteil der Erträge aus Straftaten in der EU dar: 98,9 % der geschätzten Erträge aus Straftaten werden nicht eingezogen und stehen den Straftätern weiterhin zur Verfügung. Ein funktionierendes System für die Abschöpfung von Vermögen muss vorhanden sein, wenn mehr illegal erworbenes Vermögen beschlagnahmt werden soll. Dies umfasst auch einen effizienten Rahmen für die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten gehören zu den wirksamsten Mitteln zur Kriminalitätsbekämpfung. Die Europäische Union setzt sich für eine wirksamere Ermittlung, Einziehung und Verwertung von durch Straftaten erlangtem Vermögen ein24.

(3)  Die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten gehören zu den wirksamsten Mitteln zur Bekämpfung von Straftaten und Rechtsverstößen, insbesondere solcher, die im Rahmen der organisierten Kriminalität begangen werden, sowie zur Bekämpfung von Terrorismus, da sie den Tätern die Erträge aus ihren illegalen Aktivitäten entziehen und Terroristen von der Durchführung eines Anschlags abhalten. Die Europäische Union setzt sich für eine wirksamere Ermittlung, Einziehung und Verwertung von durch Straftaten erlangtem Vermögen ein24. Eingezogene Vermögenswerte aus Straftaten können zur Strafverfolgung, Kriminalprävention oder Opferentschädigung verwendet werden.

_________________

_________________

24 Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1).

24 Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1).

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Da die Kriminalität häufig grenzüberschreitenden Charakter hat, ist eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich, um Erträge aus Straftaten und Tatwerkzeuge beschlagnahmen und einziehen zu können.

(4)  Da die Kriminalität häufig grenzüberschreitenden Charakter hat, ist eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich, um Erträge aus Straftaten und Tatwerkzeuge beschlagnahmen und einziehen zu können. Eine bessere Zusammenarbeit, an der sowohl die Mitgliedstaaten als auch Drittstaaten beteiligt sind, wird durch entschiedene, rasche und abgestimmte Maßnahmen zur Modernisierung und Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erreicht.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Die illegal erlangten Erträge aus von kriminellen Organisationen verübten Straftaten werden größtenteils in der regulären europäischen Wirtschaft gewaschen und stellen dann – als in der regulären Wirtschaft investiertes Kapital – eine ernsthafte Bedrohung für das freie Unternehmertum und den Wettbewerb dar, da sie eine stark verzerrende Wirkung haben.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)  Organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche stellen unter anderem dadurch eine ernste Bedrohung für die Wirtschaft der EU dar, dass die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten und der Union als Ganzes erheblich gemindert werden, und gefährden außerdem die Rechenschaftspflicht bei vielen von der Union finanzierten Projekten, da kriminelle Organisationen in unterschiedlichen Bereichen tätig sind, von denen viele staatlicher Kontrolle unterliegen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Zur Gewährleistung einer wirksamen gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sollten die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen in einem verbindlichen und unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Union festgeschrieben sein.

(11)  Zur Gewährleistung einer wirksamen gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sollten die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen in einem verbindlichen und unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Union festgeschrieben sein, wobei der Geltungsbereich im Vergleich zu den bislang geltenden Rechtsinstrumenten ausgeweitet und eindeutige Bestimmungen über die Anordnung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen vorgesehen werden sollten. Mit einem einzigen Instrument für die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und von Einziehungsentscheidungen, das eine Standardbescheinigung und ein Standardformblatt sowie unmittelbar geltende Vorschriften und Fristen enthält, wäre dafür gesorgt, dass die Entscheidungen innerhalb der Union unverzüglich anerkannt und vollstreckt werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Es ist wichtig, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen durch Vorschriften zu erleichtern, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen von Strafverfahren erlassen wurden, anzuerkennen und zu vollstrecken.

(12)  Es ist wichtig, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen durch Vorschriften zu erleichtern, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen von Strafverfahren erlassen wurden, unverzüglich und ohne weitere Formalitäten anzuerkennen und zu vollstrecken.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Diese Verordnung berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EUV niedergelegt sind, zu achten.

(16)  Diese Verordnung berührt nicht die Pflicht, die in Artikel 6 EUV niedergelegten Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze zu achten.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Diese Verordnung wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) anerkannten Grundrechte und Grundsätze. Sie sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(17)  Diese Verordnung wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) anerkannten Grund- und Verfahrensrechte und einschlägigen Grundsätze. Sie sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Bei der Durchführung dieser Verordnung sollte den Richtlinien 2010/64/EU30, 2012/13/EU31, 2013/48/EU32, 2016/34333, 2016/80034 und 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates35, die die Verfahrensrechte in Strafverfahren betreffen, Rechnung getragen werden.

(18)  Diese Verordnung sollte im Einklang mit den Richtlinien 2010/64/EU30, 2012/13/EU31, 2013/48/EU32, 2016/34333, 2016/80034 und 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates35, die die Verfahrensrechte in Strafverfahren betreffen, durchgeführt werden.

_________________

_________________

30 Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

30 Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

31 Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

31 Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

32 Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

32 Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

33 Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).

33 Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).

34 Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).

34 Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).

35 Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).

35 Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Die Vollstreckungsbehörde sollte Einziehungsentscheidungen ohne weitere Formalitäten anerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für ihre Vollstreckung treffen. Die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung und die Einziehung an sich sollten genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall erfolgen. Es sollten Fristen festgelegt werden, die eine rasche Entscheidung über die Anerkennung und eine wirksame Vollstreckung der Einziehungsentscheidung sicherstellen.

(22)  Die Vollstreckungsbehörde sollte Einziehungsentscheidungen unverzüglich und ohne weitere Formalitäten anerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für ihre Vollstreckung treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung sollte unverzüglich getroffen werden und die Einziehung sollte genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall erfolgen. Diese Verordnung sollte Fristen für den Abschluss der verschiedenen Verfahrensschritte vorsehen, um eine rasche Entscheidung über die Anerkennung und eine wirksame Vollstreckung der Einziehungsentscheidung sicherzustellen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Die Vollstreckungsbehörde sollte Sicherstellungsentscheidungen ohne weitere Formalitäten anerkennen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für ihre Vollstreckung ergreifen. Die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung und die Sicherstellung an sich sollten mit derselben Dringlichkeit wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall erfolgen. Es sollten Fristen festgelegt werden, die eine rasche Entscheidung über die Anerkennung und eine wirksame Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung sicherstellen.

(24)  Die Vollstreckungsbehörde sollte Sicherstellungsentscheidungen unverzüglich und ohne weitere Formalitäten anerkennen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für ihre Vollstreckung ergreifen. Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung sollte unverzüglich getroffen werden und die Sicherstellung sollte genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall erfolgen. Diese Verordnung sollte Fristen für den Abschluss der verschiedenen Verfahrensschritte vorsehen, um eine rasche Entscheidung über die Anerkennung und eine wirksame Vollstreckung der Einziehungsentscheidung sicherzustellen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sollte nur aus den in dieser Verordnung aufgeführten Gründen versagt werden können. Insbesondere sollte die Vollstreckungsbehörde die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung versagen dürfen, wenn sie gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstößt oder wenn die Rechte betroffener Parteien oder das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht gewahrt werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Bevor die Vollstreckungsbehörde einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung geltend macht, sollte sie die Entscheidungsbehörde konsultieren, um gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Auskünfte einzuholen.

(27)  Bevor die Vollstreckungsbehörde einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung geltend macht, sollte sie unverzüglich die Entscheidungsbehörde konsultieren, um gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Auskünfte einzuholen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Die Entscheidungsbehörde sollte unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine Entscheidung nicht vollstreckt werden kann. Grund für die Unmöglichkeit der Vollstreckung kann sein, dass der Vermögensgegenstand bereits eingezogen wurde, dass er verschwunden ist, dass er an dem von der Entscheidungsbehörde angegebenen Ort nicht aufzufinden ist oder dass der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben wurde.

(29)  Die Entscheidungsbehörde sollte unverzüglich über die Gründe in Kenntnis gesetzt werden, aus denen eine Entscheidung nicht vollstreckt werden kann. Grund für die Unmöglichkeit der Vollstreckung kann sein, dass der Vermögensgegenstand bereits eingezogen wurde, dass er verschwunden ist, dass er an dem von der Entscheidungsbehörde angegebenen Ort nicht aufzufinden ist oder dass der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben wurde.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a)  Bestehen Zweifel daran, an welchem Ort sich ein von einer Einziehungsentscheidung betroffener Vermögensgegenstand befindet, sollten die Mitgliedstaaten alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel – einschließlich aller verfügbaren Informationssysteme – nutzen, um den Vermögensgegenstand genau zu lokalisieren.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Voraussetzung für eine reibungslose Durchführung dieser Verordnung in der Praxis, insbesondere bei der gleichzeitigen Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung in mehr als einem Mitgliedstaat, ist ein enger Kontakt zwischen den zuständigen nationalen Behörden. Daher sollten die zuständigen nationalen Behörden einander bei Bedarf konsultieren.

(31)  Voraussetzung für eine reibungslose Durchführung dieser Verordnung in der Praxis, insbesondere bei der gleichzeitigen Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung in mehr als einem Mitgliedstaat, ist ein enger Kontakt und eine optimale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden. Daher sollten die zuständigen nationalen Behörden einander konsultieren und moderne Kommunikationstechnologien einsetzen, die nach dem Verfahrensrecht des betreffenden Mitgliedstaats zulässig sind.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Alle betroffenen Parteien einschließlich gutgläubiger Dritter sollten gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung einen Rechtsbehelf einlegen können, um ihre Rechte zu wahren; dies schließt nach der Richtlinie 2014/42/EU auch die Möglichkeit ein, die Entscheidung vor Gericht anzufechten oder einen Eigentumstitel oder andere Eigentumsrechte geltend zu machen. Der Rechtsbehelf sollte vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats eingelegt werden.

(34)  Alle betroffenen Parteien einschließlich gutgläubiger Dritter sollten gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung einen Rechtsbehelf einlegen können, um ihre Rechte wahren, wie etwa das Recht auf Akteneinsicht und die in der Richtlinie 2014/42/EU vorgesehene effektive Möglichkeit, die Entscheidung vor Gericht anzufechten oder einen Eigentumstitel oder andere Eigentumsrechte geltend zu machen. Der Rechtsbehelf sollte vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats eingelegt werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen die Mitgliedstaaten Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen und vollstrecken, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen wurden.

(1)  Diese Verordnung legt die Vorschriften und Bedingungen fest, nach denen die Mitgliedstaaten Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen und vollstrecken, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen wurden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Verordnung berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EUV niedergelegt sind, zu achten.

(2)  Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind, zu achten. Eine Einziehung, der keine Verurteilung zugrunde liegt, muss mit den in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 8 der Richtlinie 2014/42/EU verankerten Verfahrensgarantien in Einklang stehen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  „Vermögensgegenstand“ körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, von denen die Entscheidungsbehörde glaubt, dass sie

(3)  „Vermögensgegenstand“ Geld oder Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, sowie beschränkte Eigentumsrechte und Rechtstitel oder Urkunden in jeder — einschließlich elektronischer oder digitaler — Form, die das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen, von denen die Entscheidungsbehörde glaubt, dass sie

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Entscheidungsbehörde leitet die Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon mit der in Artikel 7 vorgesehenen Bescheinigung direkt an die Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls an die in Artikel 27 Absatz 2 genannte zentrale Stelle in einer Form weiter, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Vollstreckungsbehörde die Feststellung der Echtheit gestattet.

(1)  Die Entscheidungsbehörde leitet die Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon mit der in Artikel 7 vorgesehenen Bescheinigung direkt an die Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls an die in Artikel 27 Absatz 2 genannte zentrale Stelle in einer Form weiter, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Vollstreckungsbehörde die Feststellung ihrer Echtheit gestattet.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn Buchtstabe b greift, unterrichtet die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde so bald wie möglich, wenn das genannte Risiko nicht mehr besteht.

Wenn Buchstabe b greift, unterrichtet die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde unverzüglich, sobald das genannte Risiko nicht mehr besteht.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Entscheidungsbehörde füllt die Bescheinigung gemäß Anhang I aus, unterzeichnet sie und bestätigt die Genauigkeit und Richtigkeit ihres Inhalts.

(1)  Die Entscheidungsbehörde füllt die Bescheinigung gemäß Anhang I unverzüglich aus, unterzeichnet sie und bestätigt die Genauigkeit und Richtigkeit ihres Inhalts.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Entscheidungsbehörde übersetzt die Bescheinigung in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 angegebene andere Sprache.

(2)  Die Entscheidungsbehörde übersetzt die Bescheinigung unverzüglich in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 angegebene andere Sprache.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Vollstreckungsbehörde erkennt ohne weitere Formalitäten jede gemäß Artikel 4 übermittelte Einziehungsentscheidung an und trifft die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung auf dieselbe Weise wie bei einer von einer Behörde des Vollstreckungsstaats erlassenen Einziehungsentscheidung, es sei denn, die betreffende Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 oder einen der Aussetzungsgründe gemäß Artikel 11 geltend zu machen.

(1)  Die Vollstreckungsbehörde erkennt unverzüglich und ohne weitere Formalitäten jede gemäß Artikel 4 übermittelte Einziehungsentscheidung an und trifft die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung auf dieselbe Weise wie bei einer von einer Behörde des Vollstreckungsstaats erlassenen Einziehungsentscheidung, es sei denn, die betreffende Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 oder einen der Aussetzungsgründe gemäß Artikel 11 geltend zu machen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde unverzüglich in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung.

(2)  Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde unverzüglich in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung. Im Falle einer Aussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b erlässt die Entscheidungsbehörde, wenn die Einziehungsentscheidung in mehr als einem Mitgliedstaat gleichzeitig vollstreckt wird, neue Anweisungen bezüglich der genauen Höhe des einzuziehenden Betrags.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Parteien

 

Nach der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Person, gegen die die Einziehungsentscheidung ergangen ist, sowie sonstige betroffene Parteien, wie etwa gutgläubige Dritter, unverzüglich über ihre Entscheidung.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vollstreckungsbehörde erkennt jede gemäß Artikel 14 übermittelte Sicherstellungsentscheidung ohne weitere Formalitäten an und trifft alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung, es sei denn, diese Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung gemäß Artikel 18 oder einen der Gründe für die Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 20 geltend zu machen.

Die Vollstreckungsbehörde erkennt jede gemäß Artikel 14 übermittelte Sicherstellungsentscheidung ohne weitere Formalitäten unverzüglich an und trifft alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung, es sei denn, diese Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung gemäß Artikel 18 oder einen der Gründe für die Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 20 geltend zu machen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  das in Artikel 16 vorgesehene Formblatt unvollständig oder offenkundig unrichtig ausgefüllt und nach Rücksprache gemäß Absatz 2 nicht vervollständigt wurde;

(a)  das in Artikel 16 vorgesehene Formblatt nicht in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats übersetzt bzw. unvollständig oder offenkundig unrichtig ausgefüllt und nach Rücksprache gemäß Absatz 2 nicht vervollständigt wurde;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Unbeschadet des Artikels 22 teilt die Vollstreckungsbehörde nach der Vollstreckung der Person, gegen die die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, sowie sonstigen betroffenen Parteien einschließlich gutgläubiger Dritter, die der Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 14 Absatz 6 genannt wurden, ihre Entscheidung mit.

(1)  Unbeschadet des Artikels 22 teilt die Vollstreckungsbehörde nach der Vollstreckung unverzüglich der Person, gegen die die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, sowie sonstigen betroffenen Parteien einschließlich gutgläubiger Dritter, die der Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 14 Absatz 6 genannt wurden, ihre Entscheidung mit.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Mitteilung muss – zumindest kurze – Informationen über die Gründe für die Sicherstellungsentscheidung, über die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, sowie über die nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats bestehenden Rechtsbehelfe enthalten.

(2)  Diese Mitteilung muss hinreichende und verständliche Informationen über die Gründe für die Sicherstellungsentscheidung, über die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, sowie über die nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats bestehenden Rechtsbehelfe enthalten.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Zum Schutze laufender Ermittlungen kann die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde ersuchen, die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung vorübergehend vertraulich zu behandeln.

(3)  Zum Schutze laufender Ermittlungen kann die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde ersuchen, die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung vorübergehend vertraulich zu behandeln. Liegen die Gründe für die vertrauliche Behandlung der Sicherstellungsentscheidung nicht mehr vor, so hat die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde darüber zu unterrichten.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde können bei Bedarf in geeigneter Weise miteinander Rücksprache halten, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

(1)  Die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde halten bei Bedarf in geeigneter Weise miteinander Rücksprache, auch unter Verwendung moderner Kommunikationstechnologien, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Liegt der Betrag, der aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung hervorgegangen ist, über 10 000 EUR, führt der Vollstreckungsstaat 50 % dieses Betrags an den Entscheidungsstaat ab.

(b)  Liegt der Betrag, der aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung hervorgegangen ist, über 10 000 EUR, führt der Vollstreckungsstaat 70 % dieses Betrags an den Entscheidungsstaat ab.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0819 – C8-0002/2017 – 2016/0412(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

13.2.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

13.2.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Pavel Svoboda

2.2.2017

Prüfung im Ausschuss

19.6.2017

7.9.2017

10.10.2017

 

Datum der Annahme

21.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Isabella Adinolfi, Daniel Buda, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

John Flack, Emma McClarkin

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

24

+

ALDE

ECR

EFDD

ENF

GUE/NGL

PPE

S&D

VERTS/ALE

Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto

John Flack, Emma McClarkin

Isabella Adinolfi, Joëlle Bergeron

Marie-Christine Boutonnet, Gilles Lebreton

Jiří Maštálka

Daniel Buda, Rosa Estaràs Ferragut, Emil Radev, Pavel Svoboda, József Szájer, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

Mady Delvaux, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Evelyn Regner, Tiemo Wölken

Max Andersson, Julia Reda

0

-

 

 

0

0

 

 

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0819 – C8-0002/2017 – 2016/0412(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

22.12.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

13.2.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

13.2.2017

JURI

13.2.2017

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Nathalie Griesbeck

9.3.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

30.3.2017

11.10.2017

21.11.2017

 

Datum der Annahme

11.1.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Asim Ademov, Heinz K. Becker, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Rachida Dati, Frank Engel, Cornelia Ernst, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Monika Hohlmeier, Eva Joly, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Roberta Metsola, Louis Michel, Ivari Padar, Soraya Post, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Sergei Stanishev, Helga Stevens, Bodil Valero, Udo Voigt, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Kostas Chrysogonos, Ignazio Corrao, Anna Hedh, Miltiadis Kyrkos, Jeroen Lenaers, Angelika Mlinar, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Emilian Pavel, Salvatore Domenico Pogliese, Barbara Spinelli, Jaromír Štětina, Josep-Maria Terricabras, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Andrea Bocskor, Morten Løkkegaard, Georg Mayer, Julia Pitera

Datum der Einreichung

12.1.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

47

+

ALDE

Nathalie Griesbeck, Morten Løkkegaard, Louis Michel, Angelika Mlinar, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

ECR

Jussi Halla-aho, Monica Macovei, Helga Stevens

EFDD

Ignazio Corrao, Kristina Winberg

ENF

Georg Mayer

GUE/NGL

Kostas Chrysogonos, Cornelia Ernst, Barbara Spinelli

PPE

Asim Ademov, Heinz K. Becker, Andrea Bocskor, Michał Boni, Rachida Dati, Frank Engel, Kinga Gál, Monika Hohlmeier, Jeroen Lenaers, Roberta Metsola, Julia Pitera, Salvatore Domenico Pogliese, Jaromír Štětina, Axel Voss, Tomáš Zdechovský

S&D

Caterina Chinnici, Ana Gomes, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Miltiadis Kyrkos, Juan Fernando López Aguilar, Ivari Padar, Emilian Pavel, Soraya Post, Birgit Sippel, Sergei Stanishev, Josef Weidenholzer

VERTS/ALE

Eva Joly, Judith Sargentini, Josep-Maria Terricabras, Bodil Valero

2

-

ENF

Auke Zijlstra

NI

Udo Voigt

1

0

GUE/NGL

Malin Björk

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 25. Januar 2018
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen