BERICHT über die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission

25.1.2018 - (2017/2233(ACI))

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Esteban González Pons


Verfahren : 2017/2233(ACI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0006/2018
Eingereichte Texte :
A8-0006/2018
Angenommene Texte :

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission

(2017/2233(ACI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 5. Oktober 2017,

–  unter Hinweis auf den Briefwechsel zwischen seinem Präsidenten und dem Präsidenten der Kommission, insbesondere das Schreiben des Kommissionspräsidenten vom 2. Oktober 2017, in dem den vom Präsidenten des Europäischen Parlaments am 7. September 2017 vorgelegten redaktionellen Vorschlägen zugestimmt wird,

–  unter Hinweis auf die Änderungsvorschläge zu der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission[1],

–  gestützt auf Artikel 10 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 17 Absätze 3 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 295 AEUV,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm der Kommission für 2017[2],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2015 zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union[3],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2016 zu Leitlinien für die Interessenerklärungen der Mitglieder der Kommission[4],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch die Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon[5],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2017 zu Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität in den EU-Organen[6],

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses der Kommission vom 12. September 2017 über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission, insbesondere Artikel 10 über die Beteiligung an europäischer Politik während der Amtszeit,

–  unter Hinweis auf die Aktualisierung der Studie seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche mit dem Titel „The Code of Conduct for Commissioners – improving effectiveness and efficiency“ (Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder – Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz),

–  gestützt auf Artikel 140 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8‑0006/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Arbeitsweise der Union laut Artikel 10 Absatz 1 EUV auf der repräsentativen Demokratie beruht, und in der Erwägung, dass die Kommission als Exekutive der Union für die Arbeitsweise der Union eine entscheidende Rolle spielt;

B.   in der Erwägung, dass Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 EUV den Bürgerinnen und Bürgern das Recht verleihen, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen;

C.  in der Erwägung, dass Artikel 17 Absatz 3 EUV besagt, dass die Kommission ihre Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit ausübt, dass die Mitglieder der Kommission aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter Persönlichkeiten ausgewählt werden, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten, und dass sie Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen;

D.  in der Erwägung, dass die Änderungsvorschläge darauf abzielen, bei der Wahl des Kommissionspräsidenten demokratische Grundsätze im Einklang mit Artikel 17 Absatz 7 EUV umzusetzen;

E.  in der Erwägung, dass die Änderungsvorschläge es den Mitgliedern der Kommission ermöglichen, bei der Wahl zum Europäischen Parlament als Kandidaten anzutreten, ohne dass sie dafür von ihrem Amt zurücktreten müssen;

F.  in der Erwägung, dass es in den Mitgliedstaaten gängige Praxis ist, dass Mitglieder der Regierung bei nationalen Parlamentswahlen antreten, ohne dass sie dafür von ihrem Amt zurücktreten müssen;

G.  in der Erwägung, dass die Änderungsvorschläge es den Mitgliedern der Kommission auch ermöglichen, von den europäischen Parteien als Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission aufgestellt zu werden;

H.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bereits gefordert hat, das Spitzenkandidaten-Verfahren bei der Überarbeitung des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu kodifizieren[7];

I.  in der Erwägung, dass Artikel 10 Absatz 4 EUV besagt, dass politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins beitragen; in der Erwägung, dass Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 1 EUV dies auf Bürgerinnen und Bürger und repräsentative Verbände ausweiten;

J.  in der Erwägung, dass die Änderungsvorschläge auch die notwendigen Schutzmaßnahmen vorsehen, um die Transparenz, Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Kollegialität zu wahren, die auf Wahlkampf führende Mitglieder der Kommission weiterhin Anwendung finden;

K.  in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission durch die Änderungsvorschläge verpflichtet wird, das Parlament darüber zu informieren, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Achtung der in Artikel 245 AEUV und dem Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder verankerten Grundsätze der Unabhängigkeit, Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung sicherzustellen, wenn Mitglieder der Kommission als Kandidaten bei der Wahl zum Europäischen Parlament antreten;

L.  in der Erwägung, dass die Änderungsvorschläge besagen, dass die Mitglieder der Kommission die personellen und materiellen Ressourcen der Kommission nicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Wahlkampagne nutzen dürfen;

1.  weist darauf hin, dass der Präsident der Kommission vom Europäischen Parlament auf Vorschlag des Europäischen Rates auf der Grundlage des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament und nach entsprechenden Konsultationen gewählt wird und dass die europäischen Parteien daher – wie bereits 2014 – Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vorschlagen müssen, damit die europäischen Bürger bei der Wahl zum Europäischen Parlament entscheiden können, wer zum Präsidenten der Kommission gewählt werden soll;

2.  weist darauf hin, dass das Spitzenkandidaten-Verfahren das interinstitutionelle Gleichgewicht zwischen dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat widerspiegelt, das in den Verträgen vorgesehen ist; betont außerdem, dass dieser weitere Schritt im Hinblick auf die Stärkung der parlamentarischen Dimension der EU ein Grundsatz ist, der nicht aufgehoben werden kann;

3.  betont, dass der Europäische Rat durch eine Missachtung des Spitzenkandidaten-Verfahrens auch Gefahr laufen würde, dem Parlament einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission zur Billigung vorzuschlagen, der nicht über eine ausreichende Mehrheit im Parlament verfügt;

4.  warnt davor, dass das Europäische Parlament beim Verfahren zur Einsetzung des Kommissionspräsidenten bereit ist, jeden Kandidaten abzulehnen, der im Vorfeld der Wahl zum Europäischen Parlament nicht als Spitzenkandidat benannt wurde;

5.  ist der Ansicht, dass das Spitzenkandidaten-Verfahren auch einen Beitrag zur Transparenz darstellt, da die Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten vor der Europawahl bekanntgegeben werden statt danach, wie es bislang der Fall war;

6.  betont, dass das Spitzenkandidaten-Verfahren das politische Bewusstsein der europäischen Bürger im Vorfeld der Wahl zum Europäischen Parlament fördern und die politische Legitimität sowohl des Parlaments als auch der Kommission stärken wird, indem ihre jeweilige Wahl enger mit der Entscheidung der Wähler verbunden wird; erkennt daher den wesentlichen Mehrwert des Spitzenkandidaten-Prinzips für das Ziel einer Stärkung des politischen Charakters der Kommission an;

7.  ist der Ansicht, dass die politische Legitimität der Kommission weiter gestärkt würde, wenn mehr gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments als Mitglieder der Kommission nominiert würden;

8.  weist darauf hin, dass alle großen europäischen Parteien das Spitzenkandidaten-Verfahren im Vorfeld der Wahl zum Europäischen Parlament 2014 unterstützt und ihren Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission nominiert haben und dass auch öffentliche Debatten zwischen den Kandidaten stattgefunden haben, wodurch eine konstitutionelle und politische Praxis geschaffen wurde, die das in den Verträgen vorgesehene interinstitutionelle Gleichgewicht widerspiegelt;

9.  vertritt die Auffassung, dass sich das Spitzenkandidaten-Verfahren 2014 als Erfolg erwiesen hat, und betont, dass die Wahl zum Europäischen Parlament 2019 die Gelegenheit bieten wird, die Nutzung dieses Verfahrens fest zu etablieren;

10.  legt den europäischen Parteien nahe, ihre Spitzenkandidaten im Wege eines offenen, transparenten und demokratischen Wettbewerbs zu benennen;

11.  ist der Ansicht, dass die Änderungsvorschläge mit Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 7 EUV im Einklang stehen, und begrüßt sie als eine Verbesserung, durch die das demokratische Verfahren für die Wahl des Präsidenten der Kommission konsolidiert wird;

12.  sieht der Vollendung der Revision des Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder, durch die die für die Mitglieder der Kommission innerhalb und außerhalb ihres Amtes geltenden Verpflichtungen klargestellt werden sollen, erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den Entwurf ihres Beschlusses vom 12. September 2017 über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission auf die vom Europäischen Parlament und von seinen einschlägigen Ausschüssen bereits zum Ausdruck gebrachten Ansichten abzustimmen, unter anderem in Bezug auf die Karenzzeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Transparenz, die Einsetzung des unabhängigen Ethikausschusses und die Beteiligung an europäischen Wahlkampagnen;

13.  erachtet es als wichtig, im Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission strenge Standards in Bezug auf Transparenz, Unparteilichkeit und Sicherungen vorzusehen, damit mögliche Interessenkonflikte der Wahlkampf führenden Mitglieder der Kommission verhindert werden;

14.  erinnert insbesondere an seine Forderung nach einer dreijährigen Karenzzeit für ehemalige Mitglieder der Kommission nach dem Ausscheiden aus dem Amt;

15.  billigt die diesem Beschluss beigefügten Änderungen an der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, die Änderungen mit dem Präsidenten der Kommission zu unterzeichnen und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit seiner Anlage der Kommission sowie zur Information dem Rat und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 304 vom 27.1.2010, S. 47.
  • [2]  Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2016 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission 2017 – Für ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt“ (COM(2016)0710).
  • [3]  ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 7.
  • [4]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0477.
  • [5]  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0049.
  • [6]  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0358.
  • [7]    Akt zur Einführung unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments in der Anlage zum Beschluss des Rates 76/787/EGKS, EWG, Euratom (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1), geändert durch den Beschluss des Rates 93/81/Euratom, EGKS, EWG (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15) und den Beschluss des Rates 2002/772/EG, Euratom (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).

ANLAGE: ENTWURF EINER VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR ÄNDERUNG VON NUMMER 4 DER RAHMENVEREINBARUNG ÜBER DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission

Vereinbarte Änderungen an der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission

Derzeitiger Wortlaut

Vorgeschlagene Änderungen

...

...

4.  Unbeschadet des Grundsatzes des kollegialen Charakters der Kommission übernimmt jedes Mitglied der Kommission die politische Verantwortung für das Handeln in dem Bereich, für den es zuständig ist.

Der Präsident der Kommission trägt die volle Verantwortung für die Feststellung jedes Interessenkonflikts, der ein Mitglied der Kommission an der Wahrnehmung seiner Aufgaben hindert.

Der Präsident der Kommission trägt ebenso die Verantwortung für das weitere Vorgehen in einer solchen Situation und unterrichtet unverzüglich schriftlich den Präsidenten des Parlaments hiervon.

Die Teilnahme von Mitgliedern der Kommission an Wahlkampagnen wird durch den Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission geregelt.

Mitglieder der Kommission, die als Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament aktiv an Wahlkampagnen teilnehmen, sollten ab dem Ende der letzten Tagung vor den Wahlen unbezahlten Wahlurlaub nehmen.

Der Präsident der Kommission unterrichtet das Parlament rechtzeitig über seinen Beschluss, diese Beurlaubung zu genehmigen, und darüber, welches Mitglied der Kommission die entsprechenden Zuständigkeiten für die Dauer der Beurlaubung übernehmen wird.

 

4.  Unbeschadet des Grundsatzes des kollegialen Charakters der Kommission übernimmt jedes Mitglied der Kommission die politische Verantwortung für das Handeln in dem Bereich, für den es zuständig ist.

Der Präsident der Kommission trägt die volle Verantwortung für die Feststellung jedes Interessenkonflikts, der ein Mitglied der Kommission an der Wahrnehmung seiner Aufgaben hindert.

Der Präsident der Kommission trägt ebenso die Verantwortung für das weitere Vorgehen in einer solchen Situation und unterrichtet unverzüglich schriftlich den Präsidenten des Parlaments hiervon.

Die Teilnahme von Mitgliedern der Kommission an Wahlkampagnen wird durch den Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission geregelt.

Mitglieder der Kommission können als Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament an Wahlkampagnen teilnehmen. Sie können von den europäischen Parteien auch als Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission ausgewählt werden.

Der Präsident der Kommission unterrichtet das Parlament rechtzeitig darüber, ob eines oder mehrere Mitglieder der Kommission als Kandidat an Wahlkampagnen für die Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Achtung der in Artikel 245 AEUV und dem Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission verankerten Grundsätze der Unabhängigkeit, Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung sicherzustellen.

Jedes Mitglied der Kommission, das als Kandidat antritt oder an Wahlkampagnen für die Wahl zum Europäischen Parlament teilnimmt, verpflichtet sich, im Verlauf der Wahlkampagne keinen Standpunkt zu vertreten, der nicht mit seiner Pflicht zur Vertraulichkeit vereinbar wäre oder dem Grundsatz der Kollegialität widersprechen würde.

Kein Mitglied der Kommission, das als Kandidat antritt oder an Wahlkampagnen für die Wahl zum Europäischen Parlament teilnimmt, darf die personellen und materiellen Ressourcen der Kommission für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahlkampagne nutzen.

...

...

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.1.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Michał Boni, Mercedes Bresso, Elmar Brok, Fabio Massimo Castaldo, Pascal Durand, Esteban González Pons, Danuta Maria Hübner, Diane James, Ramón Jáuregui Atondo, Alain Lamassoure, Jo Leinen, Morten Messerschmidt, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Markus Pieper, Paulo Rangel, Helmut Scholz, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Barbara Spinelli, Claudia Țapardel, Josep-Maria Terricabras, Kazimierz Michał Ujazdowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pervenche Berès, Rainer Wieland

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

17

+

ALDE

Maite Pagazaurtundúa Ruiz

PPE

Michał Boni, Elmar Brok, Esteban González Pons, Danuta Maria Hübner, Alain Lamassoure, Markus Pieper, Paulo Rangel, György Schöpflin

S&D

Pervenche Berès, Mercedes Bresso, Ramón Jáuregui Atondo, Jo Leinen, Pedro Silva Pereira, Claudia Țapardel

VERTS/ALE

Pascal Durand, Josep-Maria Terricabras

6

-

ECR

Morten Messerschmidt, Kazimierz Michał Ujazdowski

EFDD

Fabio Massimo Castaldo

GUE/NGL

Helmut Scholz, Barbara Spinelli

NI

Diane James

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 2. Februar 2018
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