BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor

7.6.2018 - (COM(2017)0281 – C8-0169/2017 – 2017/0123(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Ismail Ertug


ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor

(COM(2017)0281 – C8- 0169/2017– 2017/0123(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0281),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0169/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2018[1],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0204/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Bislang gelten, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, die Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben. Die Zahl solcher Unternehmen, die sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, hat zugenommen. Infolgedessen haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 niedergelegten Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auf diese Unternehmen anzuwenden. Um ein Mindestniveau an Professionalisierung des Sektors, in dem Fahrzeuge verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, durch gemeinsame Vorschriften zu gewährleisten und damit die Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Unternehmern einander anzunähern, sollte diese Bestimmung gestrichen werden, während die Anforderungen im Hinblick auf eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung und eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verbindlich vorgeschrieben werden sollten.

(2)  Bislang gelten, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, die Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben. Die Zahl solcher Unternehmen hat zugenommen. Infolgedessen haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 niedergelegten Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auf diese Unternehmen anzuwenden. Um mögliche Lücken zu vermeiden und ein Mindestniveau an Professionalisierung des Sektors, in dem Kraftfahrzeuge für den grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 2,4 und 3,5 t liegt, durch gemeinsame Vorschriften zu gewährleisten und damit die Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Unternehmern einander anzunähern, sollten die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers gleichermaßen gelten, zugleich jedoch ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden. Da die vorliegende Verordnung nur für Unternehmen gilt, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, fallen Unternehmen, die eigene Güter befördern, nicht unter diese Bestimmung.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  In ihrer Folgenabschätzung geht die Kommission von Einsparungen für Unternehmen in einer Größenordnung von 2,7 bis 5,2 Mrd. EUR im Zeitraum 2020–2035 aus.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Es muss gewährleistet werden, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmer sich tatsächlich und dauerhaft in diesem Mitgliedstaat aufhalten und ihre Geschäftstätigkeit von dort aus ausüben. Daher ist es unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen erforderlich, die Vorschriften für eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung zu präzisieren.

(4)  Um dem Phänomen der „Briefkastenfirmen“ beizukommen und im Binnenmarkt lauteren Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, müssen eindeutigere Kriterien für die Niederlassung festgelegt, die Überwachung und Durchsetzung verstärkt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden. Die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmer sollten sich tatsächlich und dauerhaft in diesem Mitgliedstaat aufhalten und ihre Verkehrstätigkeit sowie wesentliche Tätigkeiten in der Tat von dort aus ausüben. Daher ist es unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen erforderlich, die Vorschriften für eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung zu präzisieren und zu stärken, zugleich jedoch einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Da sich schwerwiegende Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern und das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beträchtlich auf den Straßengüterverkehrsmarkt sowie auf den Sozialschutz von Arbeitnehmern auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden.

(7)  Da sich schwerwiegende Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern, Kabotage und das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beträchtlich auf den Straßengüterverkehrsmarkt sowie auf den Sozialschutz von Arbeitnehmern auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben, sollten über ein Mindestmaß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügen, damit sichergestellt ist, dass sie über die erforderlichen Mittel verfügen, um ihre Tätigkeit dauerhaft und langfristig ausüben zu können. Da jedoch die betreffenden Tätigkeiten im Allgemeinen einen begrenzten Umfang haben, sollten die entsprechenden Anforderungen weniger streng sein als jene für die Unternehmer, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen verwenden, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle überschreitet.

(10)  Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 2,4 und 3,5 t liegt, ausüben und im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, sollten über ein Mindestmaß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügen, damit sichergestellt ist, dass sie über die erforderlichen Mittel verfügen, um ihre Tätigkeit dauerhaft und langfristig ausüben zu können. Da jedoch die mit diesen Fahrzeugen durchgeführten Beförderungen im Allgemeinen einen begrenzten Umfang haben, sollten die entsprechenden Anforderungen weniger streng sein als jene für die Unternehmer, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen verwenden, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle überschreitet.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltenen Informationen über die Verkehrsunternehmer sollten so vollständig wie möglich sein, damit die für die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften zuständigen nationalen Behörden einen ausreichenden Überblick über die Unternehmer haben, die Gegenstand von Ermittlungen sind. Vor allem die Angaben zum amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die die Unternehmer verfügen, zur Zahl ihrer Beschäftigten, zu ihrer Risikoeinstufung und ihren grundlegenden Finanzdaten dürften eine bessere nationale und grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 ermöglichen. Die Vorschriften für das einzelstaatliche elektronische Register sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)  Die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltenen Informationen über die Verkehrsunternehmer sollten vollständig und auf dem neuesten Stand sein, damit die für die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften zuständigen nationalen Behörden einen ausreichenden Überblick über die Unternehmer haben, die Gegenstand von Ermittlungen sind. Vor allem die Angaben zum amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die die Unternehmer verfügen, zur Zahl ihrer Beschäftigten und zu ihrer Risikoeinstufung dürften eine bessere nationale und grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 sowie sonstiger einschlägiger Unionsvorschriften ermöglichen. Um den Vollzugsbeamten, einschließlich derjenigen, die Straßenkontrollen durchführen, einen klaren und vollständigen Überblick über die überprüften Verkehrsunternehmer zu bieten, sollten jenen ferner alle sachdienlichen Informationen direkt und in Echtzeit zugänglich sein. Die einzelstaatlichen elektronischen Register sollten deshalb wirklich interoperabel und die darin enthaltenen Daten allen befugten Vollzugsbeamten aller Mitgliedstaaten direkt und in Echtzeit zugänglich sein. Die Vorschriften für das einzelstaatliche elektronische Register sollten daher entsprechend geändert werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Vorschriften für innerstaatlichen Verkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer in einem Aufnahmemitgliedstaat zeitweilig durchgeführt wird („Kabotage“), sollten klar, einfach und leicht durchsetzbar sein und gleichzeitig das bisher erreichte Niveau der Liberalisierung im Großen und Ganzen wahren.

(13)  Die Vorschriften für innerstaatlichen Verkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer in einem Aufnahmemitgliedstaat zeitweilig durchgeführt wird („Kabotage“), sollten klar, einfach und leicht durchsetzbar sein.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Zu diesem Zweck und um Kontrollen zu erleichtern und Unklarheiten zu beseitigen, sollte die Begrenzung der Zahl der Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung abgeschafft, die Zahl der für solche Beförderungen zur Verfügung stehenden Tage dagegen verringert werden.

(14)  Um Leerfahrten zu vermeiden, sollten vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen Kabotagebeförderungen im Aufnahmemitgliedstaat oder in angrenzenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden dürfen. Zu diesem Zweck und um Kontrollen zu erleichtern und Unklarheiten zu beseitigen, sollte die Begrenzung der Zahl der Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung abgeschafft, der für solche Beförderungen in einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Zeitraum dagegen verringert werden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Um zu verhindern, dass systematisch Kabotagebeförderungen durchgeführt werden, wodurch eine dauerhafte und durchgehende Tätigkeit entstehen könnte, die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem nationalen Markt führt, sollte der für Kabotagebeförderungen in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Verfügung stehende Zeitraum verringert werden. Darüber hinaus sollten Güterkraftverkehrsunternehmer erst berechtigt sein, neue Kabotagebeförderungen im selben Aufnahmemitgliedstaat durchzuführen, nachdem eine bestimmte Frist verstrichen ist und sie ausgehend von dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, eine neue grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt haben. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die Mittel, mit denen die Kraftverkehrsunternehmer die Einhaltung der Vorschriften für die Kabotage nachweisen können, sollten präzisiert werden. Die Nutzung und Übertragung elektronischer Verkehrsinformationen sollten als solche Mittel anerkannt werden; dadurch würden die Bereitstellung relevanter Nachweise und deren Bearbeitung durch die zuständigen Behörden vereinfacht. Das zu diesem Zweck verwendete Format sollte Zuverlässigkeit und Authentizität gewährleisten. Angesichts der zunehmenden Verwendung des effizienten elektronischen Informationsaustauschs im Verkehrs- und Logistikbereich ist es wichtig, für einen einheitlichen Regelungsrahmen und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu sorgen.

(15)  Für einen lauteren Wettbewerb im Binnenmarkt ist es unerlässlich, die Vorschriften wirksam und effizient durchzusetzen. Um Durchsetzungskapazitäten freizusetzen und den unnötigen Verwaltungsaufwand für Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, und insbesondere für KMU zu verringern und um Hochrisikoverkehrsunternehmern gezielter zu Leibe zu rücken und betrügerische Praktiken aufzudecken, müssen die Durchsetzungsinstrumente unbedingt weiter digitalisiert werden. Damit Beförderungsdokumente in Zukunft ohne Papier auskommen, sollten künftig vorwiegend elektronische Dokumente verwendet werden, insbesondere der elektronische Frachtbrief gemäß dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (eCMR). Die Mittel, mit denen die Kraftverkehrsunternehmer die Einhaltung der Vorschriften für die Kabotage nachweisen können, sollten präzisiert werden. Die Nutzung und Übertragung elektronischer Verkehrsinformationen sollten als solche Mittel anerkannt werden; dadurch würden die Bereitstellung relevanter Nachweise und deren Bearbeitung durch die zuständigen Behörden vereinfacht. Das zu diesem Zweck verwendete Format sollte Zuverlässigkeit und Authentizität gewährleisten. Angesichts der zunehmenden Verwendung des effizienten elektronischen Informationsaustauschs im Verkehrs- und Logistikbereich ist es wichtig, für einen einheitlichen Regelungsrahmen und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu sorgen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Die rasche Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers ist von größter Wichtigkeit, da sie es den Vollzugsbehörden, die Straßenkontrollen durchführen, ermöglichen wird, Verstöße und Abweichungen schneller und effizienter festzustellen, was zu einer besseren Durchsetzung der vorliegenden Verordnung führen würde.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Als Adressaten der Vorschriften für die grenzüberschreitende Beförderung müssen die Verkehrsunternehmen die Konsequenzen der von ihnen begangenen Verstöße tragen. Um jedoch Missbrauch durch Unternehmen, die mit Kraftverkehrsunternehmern Verträge über die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen schließen, zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten auch Sanktionen für Verlader und Spediteure vorsehen, wenn sie wissentlich Verkehrsdienste in Auftrag geben, die gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verstoßen.

(16)  Als Adressaten der Vorschriften für die grenzüberschreitende Beförderung müssen die Verkehrsunternehmen die Konsequenzen der von ihnen begangenen Verstöße tragen. Um jedoch Missbrauch durch Unternehmen, die mit Kraftverkehrsunternehmern Verträge über die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen schließen, zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten auch Sanktionen für Versender, Verlader, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer vorsehen, wenn ihnen bekannt ist, dass die Verkehrsdienste, die sie in Auftrag geben, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verstoßen. Wenn Unternehmen, die Verkehrsdienste in Auftrag geben, diese von Verkehrsunternehmen mit niedriger Risikoeinstufung ausführen lassen, sollten sie nur beschränkt haftbar sein.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Durch die vorgeschlagene Europäische Arbeitsbehörde [...] sollen die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützt und erleichtert werden, damit die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union wirksam durchgesetzt werden können. Indem die Durchsetzung der vorliegenden Verordnung durch sie unterstützt und erleichtert wird, kann die Behörde maßgeblich dazu beitragen, den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden zu fördern und den Mitgliedstaaten dabei behilflich zu sein, durch den Austausch und die Schulung von Bediensteten Kapazitäten auf- bzw. auszubauen und miteinander abgestimmte Kontrollen durchzuführen. Dadurch würde das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten gestärkt, die wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verbessert und dazu beigetragen, Betrug und dem Missbrauch der Vorschriften Einhalt zu gebieten.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 1 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Buchstabe a wird gestrichen;

i)  Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

a) Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, unter 2,4 t liegt;

 

aa) Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, unter 3,5 t liegt und die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr tätig sind;

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 1 – Absatz 4 – Buchstabe b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede Beförderung auf der Straße, die nicht entlohnt wird und durch die kein Einkommen erzielt wird, z. B. die Beförderung von Personen für wohltätige Zwecke oder für rein private Zwecke, gilt als Beförderung ausschließlich zu nichtgewerblichen Zwecken;

Jede Beförderung auf der Straße, die nicht dem Zweck dient, dem Fahrer oder einer anderen Person einen Gewinn zu bringen, z. B. eine ehrenamtlich oder für wohltätige Zwecke durchgeführte Beförderung, gilt als Beförderung ausschließlich zu nichtgewerblichen Zwecken;

Begründung

Der Begriff „nichtgewerbliche Beförderung“ sollte sich auch auf Beförderungen beziehen, die durchgeführt werden, ohne dass die Absicht besteht, einen kommerziellen Nutzen zu erzielen. Beförderungen für rein wohltätige Zwecke, z. B. mit Nachbarschaftsbussen, in deren Rahmen in irgendeiner Form finanziell zu der Beförderung beitragen wird, sollten nicht von dieser Befreiung ausgenommen werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 1 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  folgender Absatz 6 wird angefügt:

entfällt

 

(6)  

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d und die Artikel 4, 6, 8, 9, 14, 19 und 21 gelten nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, ausüben.

 

Die Mitgliedstaaten können jedoch

 

a)  diesen Unternehmen die Anwendung einiger oder aller Bestimmungen nach Unterabsatz 1 vorschreiben;

 

b)  die Schwelle nach Unterabsatz 1 für alle oder einige Kraftverkehrskategorien herabsetzen.

 

 

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  über Räumlichkeiten verfügen, in denen seine wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden, insbesondere seine Geschäftsverträge, Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können;

a)  über geeignete Räumlichkeiten verfügen, die den Tätigkeiten des Unternehmens angemessen sind und von denen aus es auf die Originale seiner wichtigsten Unternehmensunterlagen entweder in elektronischer oder sonstiger Form zugreifen kann, insbesondere seine Geschäftsverträge, Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Kabotage, die entsandten Arbeitnehmer und die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können;

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 5 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a)  folgender Buchstabe aa wird angefügt:

 

aa) mit den Fahrzeugen nach Buchstabe b im Rahmen eines Beförderungsvertrags alle drei Wochen im Mitgliedstaat der Niederlassung mindestens eine Be- oder Entladung von Gütern vornehmen;

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 5 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  seine administrativen und gewerblichen Tätigkeiten tatsächlich und dauerhaft mittels der angemessenen verwaltungstechnischen Ausstattung und Einrichtung in Räumlichkeiten ausüben, die in diesem Mitgliedstaat gelegen sind;

c)  seine administrativen und gewerblichen Tätigkeiten tatsächlich und dauerhaft mittels der angemessenen Ausstattung und Einrichtung in Räumlichkeiten nach Buchstabe a ausüben, die in diesem Mitgliedstaat gelegen sind;

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 5 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die mit den Fahrzeugen nach Buchstabe b durchgeführte Verkehrstätigkeit mittels der in diesem Mitgliedstaat gelegenen angemessenen technischen Ausstattung leiten;

d)  die mit den Fahrzeugen nach Buchstabe b durchgeführte Verkehrstätigkeit tatsächlich und dauerhaft mittels der in diesem Mitgliedstaat gelegenen angemessenen technischen Ausstattung leiten;

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 5 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  folgender Buchstabe f wird angefügt:

 

f)  eine klare Verbindung zwischen der durchgeführten Verkehrstätigkeit und dem Mitgliedstaat der Niederlassung aufweisen, über eine Betriebsstätte verfügen und Zugang zu einer regelmäßig ausreichenden Zahl von Abstellplätzen für die in Buchstabe b genannten Fahrzeuge haben.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer iii a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 6 – Buchstabe b – Ziffer xii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia)  xiia) Kabotage.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 6 – Absatz 2 a – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr von tödlichen oder schweren Verletzungen oder Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehr, auch durch Beeinträchtigung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Verkehrssektor;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen dauerhaft in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das Unternehmen weist anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 9000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und von mindestens 5000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, ausüben, weisen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie jedes Jahr über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 1800 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und von mindestens 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügen.;

Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen dauerhaft in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das Unternehmen weist anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 9000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug, von mindestens 5000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, von mehr als 3,5 t und von mindestens 900 EUR für jedes weitere Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 2,4 t und 3,5 t verfügt. Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 2,4 und 3,5 t liegt, weisen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie jedes Jahr über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 1800 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und von mindestens 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft, ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument, das im Namen des Unternehmens Zugang zu Krediten gewährt, oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dass das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge verfügt, gelten lassen.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder einen Nachweis über eine Versicherung, auch über eine Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute, einschließlich von Versicherungsunternehmen, oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, das als selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge dient, gelten lassen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 8 – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(5a)  Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten können eine in zehnjährigen Abständen erfolgende regelmäßige Weiterbildung in den in Anhang I aufgelisteten Sachgebieten fördern, um sicherzustellen, dass Verkehrsleiter über die Entwicklungen auf dem Sektor auf dem Laufenden sind.

Die Mitgliedstaaten können eine in dreijährigen Abständen erfolgende regelmäßige Weiterbildung in den in Anhang I aufgelisteten Sachgebieten fördern, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Personen hinreichend über die Entwicklungen auf dem Sektor auf dem Laufenden sind.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32009R1071)

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

(8)  Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten führen die Kontrollen mindestens alle drei Jahre durch, um sich zu vergewissern, dass die Unternehmen alle Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen.“

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2)  Sofern und solange keine Rehabilitierungsmaßnahme nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften erfolgt ist, ist die in Artikel 8 Absatz 8 genannte Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters, der für ungeeignet erklärt wurde, in keinem Mitgliedstaat mehr gültig. Die Kommission erstellt eine Liste von Rehabilitierungsmaßnahmen, die zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit führen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer -i a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-ia)  Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)  Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls Name eines rechtlichen Vertreters;

c)  Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 3 hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls Name eines rechtlichen Vertreters;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  Zahl der Beschäftigten;

h)  Zahl der Beschäftigten im Unternehmen während des letzten Kalenderjahrs;

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es steht den Mitgliedstaaten frei, die in Unterabsatz 1 Buchstaben e bis j genannten Daten in separate Register aufzunehmen. In einem solchen Fall sind die einschlägigen Daten allen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Anfrage oder direkt zugänglich. Die gewünschten Informationen werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage zur Verfügung gestellt. Im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen sind die Daten, auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d Bezug genommen wird, öffentlich zugänglich.

Im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen sind die Daten, auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d Bezug genommen wird, öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf jeden Fall sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben e bis j genannten Daten anderen Behörden als den zuständigen Behörden nur zugänglich, wenn diese ordnungsgemäß zu Kontrollen und zur Verhängung von Bußgeldern im Straßenverkehr bevollmächtigt und ihre Beamten vereidigt sind oder einer förmlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben e bis j genannten Daten sind anderen Behörden als den zuständigen Behörden nur zugänglich, wenn diese ordnungsgemäß zu Kontrollen und zur Verhängung von Bußgeldern im Straßenverkehr bevollmächtigt und ihre Beamten vereidigt sind oder einer förmlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für die Zwecke von Artikel 14a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind die in Buchstabe j genannten Daten Versendern, Spediteuren, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern auf Anfrage zugänglich.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 16 – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(ba)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit die einzelstaatlichen elektronischen Register vernetzt werden und gemeinschaftsweit über die in Artikel 18 genannten einzelstaatlichen Kontaktstellen zugänglich sind. Der Zugang über die einzelstaatlichen Kontaktstellen und die Vernetzung sind bis zum 31. Dezember 2012 so zu gestalten, dass eine zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats das einzelstaatliche elektronische Register aller Mitgliedstaaten abfragen kann.

(5)  Um die grenzüberschreitende Durchsetzung wirksamer werden zu lassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einzelstaatlichen elektronischen Register mithilfe des europäischen Registers der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) gemäß der Verordnung (EU) 2016/480 unionsweit vernetzt werden und interoperabel sind, damit die in Absatz 2 genannten Daten allen zuständigen Vollzugsbehörden und Kontrollorganen aller Mitgliedstaaten direkt und in Echtzeit zugänglich sind.  

 

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32009R1071)

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 16 – Absatz 6

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(bb)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6)  Die gemeinsamen Regeln für die Umsetzung des Absatzes 5, wie beispielsweise das Format der ausgetauschten Daten, die technischen Verfahren zur elektronischen Abfrage der einzelstaatlichen elektronischen Register der anderen Mitgliedstaaten und die Förderung der Interoperabilität dieser Register mit anderen einschlägigen Datenbanken, werden von der Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren und zum ersten Mal vor dem 31. Dezember 2010 angenommen. Diese gemeinsamen Regeln legen fest, welche Behörde für den Zugriff auf die Daten sowie ihre Weiterverwendung und die Aktualisierung der Daten nach einem Zugriff zuständig ist; sie beinhalten zu diesem Zweck Regeln für die Protokollierung und Überwachung der Daten.

(6)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die der Festlegung und Aktualisierung gemeinsamer Regeln dienen, mit denen sichergestellt wird, dass die einzelstaatlichen elektronischen Register vollständig vernetzt und interoperabel sind, sodass sie den zuständigen Behörden und Kontrollorganen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Absatz 5 direkt und in Echtzeit zugänglich sind. Diese gemeinsamen Regeln umfassen Regeln für das Format der ausgetauschten Daten, die technischen Verfahren zur elektronischen Abfrage der einzelstaatlichen elektronischen Register der anderen Mitgliedstaaten und die Interoperabilität dieser Register sowie spezifische Regeln für den Zugriff auf die Daten und deren Protokollierung und Überwachung.

 

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32009R1071)

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Verordnung zuständig ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser einzelstaatlichen Kontaktstelle bis spätestens 31. Dezember 2018 mit. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis aller einzelstaatlichen Kontaktstellen und übermittelt es den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung betreffend die Kontaktstelle mit.

(1)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, leisten einander zügig Amtshilfe und übermitteln einander alle sonstigen einschlägigen Informationen, um die Durchführung und die Durchsetzung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Für die Zwecke von Absatz 1 wird die Verwaltungszusammenarbeit nach Maßgabe dieses Artikels mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) umgesetzt, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1a errichtet wurde und es allen Unternehmern ermöglicht, Daten in ihren jeweiligen Sprachen vorzulegen.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 18 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten antworten auf Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten und führen gegebenenfalls Kontrollen und Untersuchungen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durch in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen durch. Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind zu begründen. Zu diesem Zweck enthalten Auskunftsersuchen glaubhafte Hinweise auf mögliche Verstöße gegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a.

(3)  Die Mitgliedstaaten antworten auf Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten und führen Kontrollen und Untersuchungen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durch in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen durch. Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind gebührend zu rechtfertigen und zu begründen. Zu diesem Zweck enthalten Auskunftsersuchen glaubhafte Hinweise auf mögliche Verstöße gegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 18 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Ist das Ersuchen nach Ansicht des ersuchten Mitgliedstaats unzureichend begründet, so teilt er dies dem ersuchenden Mitgliedstaat binnen zehn Arbeitstagen mit. Der ersuchende Mitgliedstaat begründet das Ersuchen ausführlicher. Ist dies nicht möglich, kann der andere Mitgliedstaat das Ersuchen ablehnen.

(4)  Ist das Ersuchen nach Ansicht des ersuchten Mitgliedstaats unzureichend begründet, so teilt er dies dem ersuchenden Mitgliedstaat binnen fünf Arbeitstagen mit. Der ersuchende Mitgliedstaat begründet das Ersuchen ausführlicher. Ist dies nicht möglich, kann der andere Mitgliedstaat das Ersuchen ablehnen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 18 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Ist es schwierig oder unmöglich, einem Auskunftsersuchen nachzukommen oder Kontrollen und Untersuchungen durchzuführen, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies sowie die Gründe hierfür dem ersuchenden Mitgliedstaat binnen zehn Arbeitstagen mit. Die betreffenden Mitgliedstaaten erörtern die Angelegenheit, um eine Lösung für aufgetretene Schwierigkeiten zu finden.

(5)  Ist es schwierig oder unmöglich, einem Auskunftsersuchen nachzukommen oder Kontrollen und Untersuchungen durchzuführen, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies dem ersuchenden Mitgliedstaat binnen fünf Arbeitstagen mit und begründet dies gebührend. Die betreffenden Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um eine Lösung für aufgetretene Schwierigkeiten zu finden. Bestehen hinsichtlich des Informationsaustauschs fortdauernd Probleme oder besteht eine dauerhafte Verweigerung, Informationen zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies gebührend begründet wird, so kann die Kommission, wenn sie darüber unterrichtet wird und nachdem sie die betreffenden Mitgliedstaaten gehört hat, alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 18 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Auf Ersuchen nach Absatz 3 übermitteln die Mitgliedstaaten binnen 25 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens die angeforderten Informationen und führen die erforderlichen Kontrollen und Untersuchungen durch, es sei denn, sie haben dem ersuchenden Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 4 und 5 mitgeteilt, dass der Antrag unzureichend begründet bzw. dass es nicht möglich ist, dem Ersuchen nachzukommen und welche Schwierigkeiten aufgetreten sind.

(6)  Auf Ersuchen nach Absatz 3 übermitteln die Mitgliedstaaten binnen 15 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens die angeforderten Informationen und führen die erforderlichen Kontrollen und Untersuchungen durch, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten haben sich gemeinsam auf eine andere Frist geeinigt oder dem ersuchenden Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 4 und 5 mitgeteilt, dass der Antrag unzureichend begründet bzw. dass es nicht möglich ist, dem Ersuchen nachzukommen, und welche Schwierigkeiten aufgetreten sind sowie dass sich für diese Schwierigkeiten keine Lösung gefunden hat.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Folgender Artikel 18a wird eingefügt:

 

Artikel 18a

 

Begleitende Maßnahmen

 

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen begleitende Maßnahmen zur Entwicklung, Erleichterung und Förderung des Austauschs zwischen den Beamten, die mit der Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten beziehungsweise mit der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der anzuwendenden Rechtsvorschriften dieser Verordnung befasst sind.

 

(2)  Die Kommission leistet technische und sonstige Unterstützung, um die Verwaltungszusammenarbeit weiter zu verbessern und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu erhöhen, etwa durch die Förderung des Austauschs von Bediensteten und die Förderung gemeinsamer Schulungsprogramme sowie durch die Entwicklung, Erleichterung und Förderung von Initiativen für bewährte Verfahren. Die Kommission kann unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bestehende Finanzierungsinstrumente zur weiteren Stärkung des Aufbaus von Kapazitäten und der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nutzen.

 

(3)  Die Mitgliedstaaten arbeiten ein Programm der gegenseitigen Begutachtung aus, an dem sich alle zuständigen Vollzugsbehörden beteiligen und bei dem sich sowohl die begutachtenden als auch die begutachteten zuständigen Vollzugsbehörden in angemessener Weise abwechseln. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle zwei Jahre im Rahmen des in Artikel 26 genannten Berichts über die Tätigkeit der zuständigen Behörden über diese Programme.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 26 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten erstellen jedes Jahr einen Bericht über die Verwendung von Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder von Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet und übermitteln diesen der Kommission bis spätestens 30. Juni des Jahres nach Ablauf des Berichtszeitraums. Dieser Bericht enthält folgende Angaben:

(3)  Die Mitgliedstaaten erstellen jedes Jahr einen Bericht über die Verwendung von im grenzüberschreitenden Verkehr genutzten und in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger zwischen 2,4 t und 3,5 t liegt, und übermitteln diesen der Kommission bis spätestens 30. Juni des Jahres nach Ablauf des Berichtszeitraums. Dieser Bericht enthält folgende Angaben:

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Zahl der Zulassungen, die Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, ausüben, erteilt wurden;

a)  die Zahl der Zulassungen, die Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit im grenzüberschreitenden Verkehr genutzten Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger zwischen 2,4 t und 3,5 t liegt, ausüben, erteilt wurden;

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Zahl der in dem Mitgliedstaat in jedem Kalenderjahr zugelassenen Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet;

b)  die Zahl der in dem Mitgliedstaat in jedem Kalenderjahr zugelassenen im grenzüberschreitenden Verkehr genutzten Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger zwischen 2,4 t und 3,5 t liegt;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Gesamtzahl der in dem Mitgliedstaat am 31. Dezember jedes Jahres zugelassenen Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet;

c)  die Gesamtzahl der in dem Mitgliedstaat am 31. Dezember jedes Jahres zugelassenen im grenzüberschreitenden Verkehr genutzten Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger zwischen 2,4 t und 3,5 t liegt;

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  den geschätzten Anteil der Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder der Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, an der gesamten Beförderungsleistung im Kraftverkehr aller in dem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und Kabotagebeförderungen.

d)  den geschätzten Anteil der Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger zwischen 2,4 t und 3,5 t bzw. unter 2,4 t liegt, an der gesamten Beförderungsleistung im Kraftverkehr aller in dem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und Kabotagebeförderungen.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 26 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Auf der Grundlage der von der Kommission gesammelten Informationen nach Absatz 3 und weiterer Nachweise legt die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2024 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Entwicklung der Gesamtzahl der Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder der Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Kraftverkehr vor. Auf der Grundlage dieses Berichts wird sie erneut prüfen, ob es notwendig ist, zusätzliche Maßnahmen vorschlagen.

(4)  Auf der Grundlage der von der Kommission gesammelten Informationen nach Absatz 3 und weiterer Nachweise legt die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2024 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Entwicklung der Gesamtzahl der Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger zwischen 2,4 t und 3,5 t liegt, im Kraftverkehr vor. Auf der Grundlage dieses Berichts wird sie erneut prüfen, ob es notwendig ist, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 26 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Mitgliedstaaten erstatten jedes Jahr der Kommission Bericht über die Ersuchen, die sie nach Artikel 18 Absätze 3 und 4 gestellt haben, die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Antworten und die Maßnahmen, die sie auf der Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen haben.

(5)  Die Mitgliedstaaten erstatten jedes Jahr der Kommission Bericht über die Ersuchen, die sie nach Artikel 18 gestellt haben, die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Antworten und die Maßnahmen, die sie auf der Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen haben.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 26 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

 

(5a)  Auf der Grundlage der von der Kommission nach Absatz 5 gesammelten Informationen und weiterer Nachweise legt die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2020 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ausführlichen Bericht über das Ausmaß der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, über etwaige Mängel in diesem Bereich und über Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit vor. Auf der Grundlage dieses Berichts wird sie prüfen, ob es notwendig ist, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Diese Verordnung gilt auch für den An- und Abtransport von Gütern über die Straße als Zu- oder Ablaufstrecke bzw. Zu- und Ablaufstrecke einer Beförderung im kombinierten Verkehr gemäß der Richtlinie 92/106/EWG des Rates.“

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 1 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(1b)  Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Sie gilt nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde.

(2)  Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Diese Transit-Wegstrecke ist jedoch aus dem Geltungsbereich der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern ausgenommen. Sie gilt nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 1 – Absatz 5 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

 

c)  die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, von unter 2,4 t;

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 2 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  „Transit“ eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei der sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort nicht in diesen Mitgliedstaaten oder Drittländern befinden;

Begründung

Diese Begriffsbestimmung ist erforderlich, damit mit dem Vorschlag COM(2017)0278 Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern festgelegt werden können.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  In Absatz 1 wird Buchstabe c angefügt:

 

„c)  grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen durchführt, die mit einem intelligenten Fahrtenschreiber nach Artikel 3 und Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1a ausgestattet sind.“

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat in einen Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs im Aufnahmemitgliedstaat oder in angrenzenden Mitgliedstaaten durchzuführen. Bei Kabotagebeförderungen erfolgt die letzte Entladung innerhalb von 5 Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat in einen Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter auf dem Rückweg in den Mitgliedstaat, in dem der Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist, Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs im Aufnahmemitgliedstaat oder in angrenzenden Mitgliedstaaten durchzuführen. Bei Kabotagebeförderungen erfolgt die letzte Entladung innerhalb von 7 Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung im Rahmen der grenzüberschreitenden Beförderung, sofern diese Lieferung Gegenstand eines Beförderungsvertrags ist.

 

Innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 können die Güterkraftverkehrsunternehmer Kabotagebeförderungen in einem Mitgliedstaat durchführen, sofern ihr Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat ab dem Zeitpunkt ihrer Einfahrt in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats 48 Stunden nicht überschreitet.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(2a)  Nach dem Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 7 Tagen sind Güterkraftverkehrsunternehmer erst 72 Stunden nach der Rückkehr in den Mitgliedstaat, in dem der Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist, und nachdem ausgehend von dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, eine neue grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde, wieder berechtigt, mit demselben Fahrzeug oder, im Fall von Fahrzeugkombinationen, mit dem Kraftfahrzeug derselben Fahrzeugkombination im selben Aufnahmemitgliedstaat Kabotagebeförderungen durchzuführen.“

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 8 – Absatz 4 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Belege nach Absatz 3 werden dem Kontrollberechtigten des Aufnahmemitgliedstaats auf Verlangen und während der Dauer der Straßenkontrolle vorgezeigt oder ihm übermittelt. Sie können elektronisch vorgezeigt oder übermittelt werden unter Verwendung eines revidierbaren strukturierten Formats, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann, beispielsweise des eCMR.* Der Fahrer ist berechtigt, während der Straßenkontrolle die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, die den in Absatz 3 genannten Nachweis erbringen kann.

Die Belege nach Absatz 3 werden dem Kontrollberechtigten des Aufnahmemitgliedstaats auf Verlangen und während der Dauer der Straßenkontrolle vorgezeigt oder ihm übermittelt. Die Mitgliedstaaten akzeptieren, dass die Belege elektronisch vorgezeigt oder übermittelt werden unter Verwendung eines revidierbaren strukturierten Formats, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann, beispielsweise eines elektronischen Frachtbriefs nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (eCMR). Der Fahrer ist berechtigt, während der Straßenkontrolle die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, die den in Absatz 3 genannten Nachweis erbringen kann.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

ea)  Entlohnung und bezahlter Jahresurlaub gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a.

 

__________________

 

1a Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 10 a – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kontrollen

Intelligente Durchsetzung

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 10 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat führt die Kontrollen so durch, dass ab dem 1. Januar 2020 in jedem Kalenderjahr mindestens 2 % aller in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Kabotagebeförderungen überprüft werden. Ab dem 1. Januar 2022 wird der Prozentsatz auf mindestens 3 % erhöht. Die Grundlage für die Berechnung dieses Prozentsatzes bildet die gesamte Kabotagetätigkeit in dem Mitgliedstaat in Tonnenkilometern im Jahr t-2 entsprechend Eurostat-Daten.

(1)  Um die Verpflichtungen aus diesem Kapitel auch künftig durchzusetzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie angewandt wird. Diese Strategie ist auf die in Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a genannten Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung ausgerichtet.

 

__________________

 

1a Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 10 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/22/EG vorgesehenen Kontrollen gegebenenfalls Kontrollen von Kabotagebeförderungen umfassen.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 10 a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Für die Zwecke von Absatz 2 haben die Mitgliedstaaten Zugang zu einschlägigen Informationen und Daten, die von den in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten intelligenten Fahrtenschreibern oder in elektronischen Beförderungsdokumenten wie etwa elektronischen Frachtbriefen nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (eCMR) aufgezeichnet, verarbeitet oder gespeichert sind.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 10 a – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Die Mitgliedstaaten gewähren nur den zuständigen Behörden, die befugt sind, Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Rechtsakte zu prüfen, Zugang zu diesen Daten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Kontaktinformationen aller zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet, die sie für den Zugang zu diesen Daten ernannt haben. Die Kommission erstellt bis zum [...] ein Verzeichnis aller zuständigen Behörden und übermittelt es den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten teilen etwaige spätere Änderungen unverzüglich mit.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 10 a – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)  Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 14b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Merkmale der Daten, zu denen die Mitgliedstaaten Zugang haben, die Bedingungen für ihre Nutzung und die technischen Spezifikationen für die Übertragung der Daten und den Zugang dazu festzulegen, wobei sie insbesondere Folgendes vorlegt:

 

a)  eine ausführliche Liste der Informationen und Daten, zu denen die zuständigen nationalen Behörden Zugang haben, die mindestens den Zeitpunkt und Ort des Grenzübertritts sowie des Be- und Entladens, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und Angaben zum Fahrer enthält;

 

b)  die Zugangsrechte der zuständigen Behörden, falls angemessen unterschieden nach der Art der zuständigen Behörden, der Art des Zugangs und dem Zweck der Datennutzung;

 

c)  die technischen Spezifikationen für die Übertragung der in Buchstabe a genannten Daten und den Zugang dazu, gegebenenfalls einschließlich der Höchstdauer der Datenspeicherung, falls angemessen unterschieden nach der Art der Daten.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 10 a – Absatz 2 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d)  Der Zugang zu allen in diesem Artikel genannten personenbezogenen Daten und deren Speicherung sind nur so lange gestattet, wie es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. Sobald die Daten nicht mehr für diese Zwecke benötigt werden, werden sie vernichtet.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 10 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten führen mindestens drei Mal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen in Bezug auf Kabotagebeförderungen durch. Diese Kontrollen werden gleichzeitig von den nationalen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung der Vorschriften im Straßenverkehr zuständig sind, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten durchgeführt. Die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates**** tauschen nach der Durchführung der abgestimmten Straßenkontrollen Informationen über Anzahl und Art der festgestellten Verstöße aus.

(3)  Die Mitgliedstaaten führen mindestens drei Mal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen in Bezug auf Kabotagebeförderungen durch, die gemeinsam mit den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/22/EG vorzunehmenden Kontrollen durchgeführt werden können. Diese Kontrollen werden gleichzeitig von den nationalen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung der Vorschriften im Straßenverkehr zuständig sind, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten durchgeführt. Die Mitgliedstaaten tauschen nach der Durchführung der abgestimmten Straßenkontrollen Informationen über Anzahl und Art der festgestellten Verstöße aus.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 14 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen gegen Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer wegen Verstoßes gegen die Kapitel II und III vor, wenn sie wissentlich Verkehrsdienste in Auftrag geben, die gegen diese Verordnung verstoßen.

Die Mitgliedstaaten sehen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer wegen Verstoßes gegen die Kapitel II und III vor, wenn ihnen bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein müsste, dass mit den Verkehrsdiensten, die sie in Auftrag geben, gegen diese Verordnung verstoßen wird.

 

Wenn Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer Verkehrsdienste bei Verkehrsunternehmen mit niedriger Risikoeinstufung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in Auftrag geben, haften sie nicht für Sanktionen aufgrund von Verstößen, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass ihnen diese Verstöße tatsächlich bekannt waren.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres von der Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 10a durchgeführten Kontrollen von Kabotagebeförderungen. Diese Angaben umfassen die Anzahl der überprüften Fahrzeuge und die Anzahl der überprüften Tonnenkilometer.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am ... [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] ihre jeweilige gemäß Artikel 10a angenommene nationale Durchsetzungsstrategie. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres von den im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 10a durchgeführten Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich gegebenenfalls der Anzahl der durchgeführten Kontrollen. Diese Angaben umfassen die Anzahl der überprüften Fahrzeuge und die Anzahl der überprüften Tonnenkilometer.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 17 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Kommission erstellt bis Ende 2022 einen Bericht über den Stand des Kraftverkehrsmarkts der Union. Der Bericht umfasst eine Analyse der Marktlage einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Kontrollen und der Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen in der Branche.

  • [1]  ABl. C 0 vom 0.0.0000, S. 0.

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND

Der Straßenverkehrssektor ist ein überaus wichtiger Sektor, der von entscheidender Bedeutung für das Funktionieren unserer Gesellschaft ist. Über 11 Millionen Menschen sind im Straßenverkehr beschäftigt, in dem beinahe die Hälfte des gesamten Frachtaufkommens in der EU bewältigt wird.

Am 31. Mai 2017 nahm die Kommission ein „Mobilitätspaket“ an, mit dem ein fairer Wettbewerb gesichert, die bestehenden Vorschriften vereinfacht, der EU-Binnenmarkt geschützt und die Rechte der Arbeitnehmer in diesem Sektor gewahrt werden sollen.

Das Mobilitätspaket umfasst mehrere Legislativvorschläge. Einer davon ist der vorliegende Vorschlag zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt und über die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. Diese Verordnungen enthalten die Bestimmungen, die Unternehmen erfüllen müssen, die sich auf dem Markt für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder auf anderen nationalen Märkten als ihrem eigenen Markt (Kabotage) betätigen wollen.

Die Wirksamkeit der Bestimmungen hat jedoch unter Unterschieden bei deren Auslegung, Unstimmigkeiten bei den Durchsetzungspraktiken und der unzureichenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gelitten, durch die es zu Rechtsunsicherheit und ungleichen Wettbewerbsbedingungen für Verkehrsunternehmen gekommen ist.

Die Kommission schlägt Änderungen in vier unterschiedlichen Bereichen vor: Briefkastenfirmen, leichte Nutzfahrzeuge, Kabotage und Durchsetzung.

Einige Güterkraftverkehrsunternehmer, die zwar ausschließlich in Mitgliedstaaten mit hohem Lohnniveau tätig sind, gründen dennoch vorgebliche Tochtergesellschaften in Niedriglohn-Mitgliedstaaten, um Einkommensunterschiede auszunutzen. Dadurch entsteht ihnen ein unlauterer Wettbewerbsvorteil gegenüber Güterkraftverkehrsunternehmern, die ordnungsgemäß in dem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem sie vorwiegend tätig sind.

Um der Nutzung von Briefkastenfirmen Einhalt zu gebieten, schlägt die Kommission vor, die Kriterien für die Niederlassung weiter zu verschärfen, sodass gewährleistet ist, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer tatsächlich in dem Mitgliedstaat der Niederlassung tätig ist. Dazu soll beispielsweise geprüft werden, ob der Güterverkehrsunternehmer in diesen Räumlichkeiten eine Geschäftstätigkeit ausübt und in einem im Verhältnis zur Tätigkeit der Niederlassung angemessenen Umfang Vermögenswerte hält und Mitarbeiter beschäftigt.

Darüber hinaus vereinheitlicht die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich. Die Mitgliedstaaten müssten enger miteinander zusammenarbeiten, um Briefkastenfirmen aufzudecken und gegebenenfalls Kontrollen vor Ort durchzuführen.

Derzeit sind leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeuge unter 3,5 t) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ausgenommen. Die Mitgliedstaaten können jedoch einzelne Bestimmungen der Verordnung auf die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge anwenden, wodurch ein Gewirr von Anforderungen innerhalb der EU entsteht. Da der Einsatz leichter Nutzfahrzeuge in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter zunehmen wird, schlägt die Kommission vor, einzelne Vorschriften für die Zulassung zu dem Beruf auch auf leichte Nutzfahrzeuge anzuwenden.

Derzeit unterliegt der Markt für Kabotage – die Beförderung von Gütern in einem Mitgliedstaat durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen – Beschränkungen. Nach den derzeit geltenden EU-Vorschriften können innerhalb von sieben Tagen nach einer grenzüberschreitenden Beförderung drei Kabotagebeförderungen durchgeführt werden.

Die derzeit geltenden Bestimmungen sind jedoch nur sehr schwer umsetzbar. Die Aufsichtsbehörden verlangen zum Nachweis der Anzahl der Kabotagebeförderungen Dokumente in Papierform. Es hat jedoch den Anschein, als wäre dieses Vorgehen nicht besonders effektiv. Zudem wurden die Vorschriften innerhalb der EU uneinheitlich umgesetzt, sodass es zu einem Verwaltungsaufwand, Rechtsunsicherheit, unlauterem Wettbewerb und Misstrauen zwischen in- und ausländischen Unternehmern kommt.

Da Kabotage zwar vorwiegend in einzelnen, nicht jedoch in allen Mitgliedstaaten vorkommt, können die unklaren Vorschriften und die unklare Umsetzung schwerwiegende Folgen für die nationalen Unternehmer haben, die in den Mitgliedstaaten tätig sind, in denen Kabotage ein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Verkehrsmarkts ist. Dies liegt vor allem an den gravierenden Unterschieden bei den Einkommen, den Steuersystemen, den Sozialabgaben und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass eine Liberalisierung des Sektors verfrüht wäre.

Sie schlägt daher eine neue Vorschrift vor: unbegrenzte Kabotagebeförderungen innerhalb von fünf Tagen nach einer grenzüberschreitenden Beförderung. Dies geht einher mit einer strikten Anwendung der Bestimmungen über den Mindestlohn und den bezahlten Jahresurlaub desjenigen Aufnahmemitgliedstaats, in dem die erste Kabotagebeförderung durchgeführt wird, sowie mit der Möglichkeit, die Zulässigkeit der Kabotage anhand elektronischer Dokumente (z. B. des eCMR) nachzuweisen, und der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen Mindestanteil von Kontrollen von Kabotagebeförderungen durchzuführen.

Um den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten bei dem Umfang und der Wirksamkeit der Kontrollen beizukommen, schlägt die Kommission vor, verbindliche jährliche Schwellenwerte für Kontrollen von Kabotagebeförderungen und miteinander abgestimmte (grenzüberschreitende) Kontrollen festzulegen. Darüber hinaus will die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten anhand von Vorschriften für den Informationsaustausch verbessern, gezielte Kontrollen ermöglichen, indem sie über das europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen eine Risikoeinstufung bereitstellt, und die Nutzung des intelligenten Fahrtenschreibers und von elektronischen Dokumenten weiter fördern.

STANDPUNKT DES BERICHTERSTATTERS

Der Berichterstatter begrüßt das Mobilitätspaket, da die Rechtsvorschriften unbedingt überprüft werden müssen, damit die derzeit geltenden Vorschriften verbessert werden. Das Paket umfasst mehrere wichtige Rechtsakte, und der Berichterstatter betont, dass diese weiterhin miteinander verknüpft bleiben müssen, um klare Vorschriften zu gewährleisten. Schlüssige Rechtsvorschriften sind wichtig, um Schlupflöcher zu vermeiden, durch die Unternehmen unlauterem Wettbewerb ausgesetzt werden. Diesbezüglich bedauert der Berichterstatter daher, dass die Überarbeitung der Richtlinie 92/106/EWG über den kombinierten Verkehr vom ersten Teil des Mobilitätspakets abgetrennt und später veröffentlicht wurde.

Der Berichterstatter befürwortet das Ziel der Kommission, die Vorschriften klarer zu formulieren, um die gleichen Wettbewerbsbedingungen und den fairen Wettbewerb in dem Sektor zu verbessern, ohne gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand zu verursachen, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Eine Aktualisierung der Rechtsvorschriften ist auch angesichts der technischen Verbesserungen und der Digitalisierung des Verkehrs erforderlich, die ausschlaggebend dafür sind, eine wirksame Durchsetzung der Vorschriften zu gewährleisten.

Der Berichterstatter ist jedoch der Ansicht, dass der Vorschlag in vielerlei Hinsicht gestärkt werden kann, um ausgewogene Bedingungen für einen fairen Wettbewerb und eine konsequente Durchsetzung zu gewährleisten, sodass die Vorteile des Binnenmarkts wirklich zum Tragen kommen.

Der Berichterstatter befürwortet die Vorschläge der Kommission zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen. In der EU gibt es derzeit über 400 Briefkastenfirmen. Sie werden von Güterkraftverkehrsunternehmern gegründet, die in Mitgliedstaaten mit hohem Lohnniveau tätig sind und ungebührlichen Nutzen aus den niedrigeren Lohnkosten oder Steuern in anderen Mitgliedstaaten ziehen wollen. Diese Unternehmer nutzen die Lücken in den Rechtsvorschriften und die nachlässige Durchsetzung aus, was zu unlauterem Wettbewerb führt.

Es ist wichtig, die Anforderungen hinsichtlich der Niederlassung eines wirklichen Unternehmens zu verschärfen und klarer zu formulieren und die in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzuspeisenden Daten zu ergänzen, um ein umfassenderes Bild von den Eigentumsverhältnissen eines Unternehmens zu gewinnen.

Darüber hinaus ist der Berichterstatter der Ansicht, dass leichte Nutzfahrzeuge in diese Verordnung aufgenommen werden müssen, da sie auf dem Markt immer weitere Verbreitung finden und für sie daher dieselben Vorschriften gelten müssen. Es darf jedoch auch unter keinen Umständen vergessen werden, dass im Straßenverkehrssektor viele KMU tätig sind, die sich ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr betätigen. Der Berichterstatter schlägt daher vor, den Anwendungsbereich dieser Verordnung nur auf die leichten Nutzfahrzeuge zu beschränken, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden (was nur ca. 10 % aller leichten Nutzfahrzeuge entspricht).

Der Berichterstatter ist dennoch der Ansicht, dass für diese leichten Nutzfahrzeuge alle vier Kriterien gelten sollten, darunter auch „Zuverlässigkeit“ und „fachliche Eignung“ sowie die Anforderung, eine Gemeinschaftslizenz zu erwerben. Dadurch wird sichergestellt, dass bei grenzüberschreitenden Verkehrstätigkeiten, die mit leichten Nutzfahrzeugen durchgeführt werden, dieselben Mindeststandards für die Zulassung zu dem Beruf erfüllt werden wie im sonstigen Straßengüterverkehr. Um den Verwaltungsaufwand weiter zu reduzieren, schlägt der Berichterstatter vor, sehr leichte Nutzfahrzeuge (unter 2,4 t) von dem Anwendungsbereich auszunehmen.

Bezüglich der Kabotage hebt der Berichterstatter hervor, worin der Zweck der entsprechenden Beförderungen besteht, nämlich darin, die Emissionen leerer Lastkraftwagen, die von grenzüberschreitenden Beförderungen zurückkehren, zu senken und dafür zu sorgen, dass Kabotagebeförderungen nur zeitweilig durchgeführt werden. Beispielsweise könnte die Verkehrseffizienz gesteigert und die Zahl der Leerfahrten reduziert werden, würden grenzüberschreitende Beförderungen auf dem Rückweg mit einzelnen innerstaatlichen Beförderungen verbunden.

Derzeit werden die Kabotagevorschriften jedoch von gebietsfremden Güterkraftverkehrsunternehmern dazu missbraucht, immer wieder innerstaatliche Beförderungen durchzuführen und dazu systematischen Gebrauch von der Möglichkeit der Kabotage zu machen. Dies führt zu unlauterem Wettbewerb und Sozialdumping. Insofern als Kabotagebeförderungen innerstaatlichen Beförderungen entsprechen, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Kraftfahrern Anwendung finden sollte. Dies wird auch in dem Vorschlag der Kommission für diese Richtlinie festgestellt.

Bedauerlicherweise geht die Kommission in ihren Vorschlägen nicht auf das Problem der systematischen Kabotage ein. Der Berichterstatter hält es für überaus wichtig, der systematischen Kabotage beizukommen. Ebenso ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass Verkehrsunternehmen die Richtlinie über den kombinierten Verkehr nicht dafür nutzen können, die Kabotagevorschriften zu umgehen.

Der Berichterstatter schlägt daher vor, genauer zu bestimmen, worin eine grenzüberschreitende Beförderung besteht, die mit dem Recht auf Kabotage einhergeht, damit der systematischen Kabotage Einhalt geboten wird, etwa indem der Wert des Vertrags über die grenzüberschreitende Beförderung einbezogen wird. Zudem schlägt der Berichterstatter vor, den Zeitraum, in dem Kabotagebeförderungen durchgeführt werden können, einzugrenzen, um deren zeitweiligen Charakter zu unterstreichen.

Schließlich ist der Berichterstatter der Ansicht, dass eine bessere Durchsetzung ausschlaggebend dafür ist, die Ziele des Vorschlags zu erreichen. Derzeit werden die Vorschriften eher nachlässig durchgesetzt, und zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen Unterschiede bei der Durchsetzung. Der Berichterstatter schlägt daher vor, die Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit und die Durchsetzung zu stärken. Damit die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen können, muss ihnen der Zugang zu den einzelstaatlichen Registern erleichtert werden. Ebenso müssen Anreize für die Nutzung des intelligenten Fahrtenschreibers gesetzt und der Austausch zwischen den Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren und Schulungen im Bereich der Durchsetzung intensiviert werden.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (30.4.2018)

für den Ausschuss für Verkehr und Tourismus

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor
(COM(2017)0281 - C8-0169/2017 – 2017/0123(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Verónica Lope Fontagné

KURZE BEGRÜNDUNG

Einleitung

Am 31. Mai 2017 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs vor.

Mit diesem Vorschlag zielt die Kommission darauf ab, das gute Funktionieren des Kraftverkehrsbinnenmarkts und seine Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen, da diese Ziele der 2014 und 2015 durchgeführten Ex-post-Bewertung zufolge nur teilweise erreicht wurden. Bei dieser Bewertung trat zutage, dass die größten Probleme mit Mängeln der Rechtsvorschriften und ihrer Durchsetzung zusammenhängen.

Standpunkt der Verfasserin

Die Verfasserin befürwortet zwar grundsätzlich die Ziele des Vorschlags der Kommission, ist jedoch der Auffassung, dass der Erlass einiger der vorgeschlagenen Maßnahmen die praktische Umsetzung des Vorschlags im Straßenverkehrssektor erschweren würde, da unter Umständen für die Unternehmen und insbesondere für KMU kaum zu bewältigende administrative Hürden geschaffen würden, was letzten Endes das gute Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen würde.

Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass die Kommission diesen Vorschlag gemeinsam mit dem Vorschlag für eine Richtlinie für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und dem Vorschlag für eine Richtlinie über Lenkzeiten vorgelegt hat, weshalb diese Vorschläge gemeinsam geprüft werden sollten.

Die Verfasserin vertritt die Ansicht, dass mit diesen Vorschlägen ein Ausgleich zwischen dem guten Funktionieren des Binnenmarkts und der Gewährleistung, dass faire Arbeitsbedingungen und arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, erzielt werden sollte.

Der erste Schritt auf dem Weg zu diesem Ziel muss in der Bekämpfung der illegalen Tätigkeit im Verkehrssektor, und zwar insbesondere der sogenannten Briefkastenfirmen und der Scheinselbständigkeit, bestehen.

Die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr – grundlegende und in den Artikeln 49 bzw. 56 AEUV verankerte Prinzipien des Unionsrechts – müssen gewahrt werden. Trotzdem muss jedoch – wie von der Kommission ausgeführt – gewährleistet werden, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmer sich tatsächlich und dauerhaft in diesem Mitgliedstaat aufhalten und ihre Geschäftstätigkeit von dort aus ausüben.

Die Kontrollen müssen verstärkt werden, und es müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen die Unternehmen verhängt werden, die wissentlich gegen nationale und gemeinschaftliche Vorschriften verstoßen. Solche Verstöße werden zwar nur von wenigen Unternehmen begangen und sind nicht für die Branche repräsentativ, bedingen aber trotzdem unlauteren Wettbewerb, stören das Funktionieren des Binnenmarkts und bewirken, dass keine angemessenen Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer sichergestellt werden können.

Der Straßengüterverkehr in der EU stellt 5 Millionen direkte Arbeitsplätze und erwirtschaftet etwa 2 % des BIP der Gemeinschaft. Trotzdem gibt es in der EU zu wenig Berufskraftfahrer. Deshalb und aufgrund der Tatsache, dass ein Einbruch im Verkehrssektor die Wirtschaft lahmlegen würde, muss die EU Maßnahmen ergreifen, mit denen junge Menschen für die Branche gewonnen und die bereits in der Branche tätigen Berufskraftfahrer gehalten werden können.

Die Verfasserin spricht sich dafür aus, dass die zur Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 erforderlichen Bedingungen eindeutig sind und an die Art der Aktivität und die Größe des Unternehmens angepasst werden, ohne einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verursachen.

In diesem Sinne und in Anbetracht der Tatsache, dass die teilweise Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei leichten Nutzfahrzeugen die Betriebskosten um 4 bis 10 % erhöhen würde, obwohl diese Fahrzeuge nicht einmal 0,11 % des internationalen Verkehrs in Tonnenkilometern ausmachen, wird der Vorschlag, die geltende Befreiung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a vollständig aufzuheben, ohne dass Daten vorliegen, mit denen das Erfordernis belegt werden kann, für unangemessen erachtet.

Aufgrund der Tatsache, dass der Kraftverkehr von einer hohen Mobilität gekennzeichnet ist, und aufgrund der bestehenden Schwierigkeiten bei der Vorausplanung des für die Erbringung internationaler Dienstleistungen erforderlichen Zeitraums stellt sich die Verfasserin die Frage, welche administrativen Auswirkungen die Aufnahme der Entsendung von Arbeitnehmern als Kriterium für die Zuverlässigkeitsbewertung tatsächlich nach sich ziehen wird.

Mit Blick auf Kabotage hält auch die Verfasserin Flexibilität sowie eindeutige und einfache Bestimmungen, die einfach durchzusetzen sind, für notwendig. Die Möglichkeit, dass diese Tätigkeiten von Beginn an in den Geltungsbereich der Richtlinie für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor aufgenommen werden könnten, erschwert jedoch nicht nur die Anwendung der Bestimmungen, sondern verteuert auch die Ausfuhren, wodurch die Rentabilität des internationalen Güterverkehrs geschmälert und somit der Binnen- und der Arbeitsmarkt beeinträchtigt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Tourismus, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Bislang gelten, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, die Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben. Die Zahl solcher Unternehmen, die sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, hat zugenommen. Infolgedessen haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 niedergelegten Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auf diese Unternehmen anzuwenden. Um ein Mindestniveau an Professionalisierung des Sektors, in dem Fahrzeuge verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, durch gemeinsame Vorschriften zu gewährleisten und damit die Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Unternehmern einander anzunähern, sollte diese Bestimmung gestrichen werden, während die Anforderungen im Hinblick auf eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung und eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verbindlich vorgeschrieben werden sollten.

(2)  Bislang gelten, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, die Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben. Die Zahl solcher Unternehmen hat insbesondere im innerstaatlichen Verkehr zugenommen, da leichte Nutzfahrzeuge in Städten und auf kürzeren Strecken zum Einsatz kommen. Infolgedessen haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 niedergelegten Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auf diese Unternehmen anzuwenden. Um ein Mindestniveau an Professionalisierung des Sektors zu gewährleisten, die Ausnutzung von Schlupflöchern zu verhindern und einen faireren Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu schaffen, ohne Verkehrsunternehmen und insbesondere KMU unnötige administrative und finanzielle Belastungen aufzuerlegen, sollten die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers gleichermaßen für Unternehmen gelten, die für grenzüberschreitende Beförderungen und Kabotagebeförderungen eingesetzte Kraftahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, nutzen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  In ihrer Folgenabschätzung geht die Kommission von Einsparungen für Unternehmen in einer Größenordnung von 2,7 bis 5,2 Mrd. EUR im Zeitraum 2020–2035 aus.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Derzeit dürfen die Mitgliedstaaten für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zusätzliche, über die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hinausgehende Anforderungen vorschreiben. Diese Möglichkeit ist erwiesenermaßen nicht erforderlich, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, und hat zu Unterschieden bei der Zulassung geführt. Sie sollte daher abgeschafft werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zusätzliche, über die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hinausgehende Anforderungen vorschreiben.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Obwohl der Kraftverkehr in der Union 5 Millionen direkte Arbeitsplätze stellt und annähernd 2 % zum BIP der Gemeinschaft beiträgt, gibt es in der Union zu wenig Berufskraftfahrer (insbesondere junge Menschen und Frauen). Um den Zugang junger Menschen und von Frauen zu der Branche zu vereinfachen und attraktiver zu machen und um bereits in der Branche – insbesondere in KMU – tätige Arbeitnehmer zu halten, sollten illegale Beschäftigungspraktiken und Scheinselbständigkeit verringert und die bestehenden Verwaltungsvorgänge flexibler gestaltet werden, damit sie für kleinere Unternehmen oder Selbständige keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Aus der Bewertung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 geht hervor, dass unnötige administrative und regulatorische Anforderungen sowohl für öffentliche Einrichtungen als auch für Verkehrsunternehmen eine Belastung darstellen. Für einen wettbewerbsfähigen und effizienten Verkehrssektor sowie für die bessere Durchsetzung sind eine Klärung der Vorschriften und eine weitere Vereinfachung der Verwaltung erforderlich. Außerdem müssen technische Entwicklungen zusätzlich unterstützt und genutzt werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Es muss gewährleistet werden, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmer sich tatsächlich und dauerhaft in diesem Mitgliedstaat aufhalten und ihre Geschäftstätigkeit von dort aus ausüben. Daher ist es unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen erforderlich, die Vorschriften für eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung zu präzisieren.

(4)  Es muss gewährleistet werden, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmer sich tatsächlich und dauerhaft in diesem Mitgliedstaat aufhalten und ihre Geschäftstätigkeit von dort aus ausüben. Die Niederlassungsfreiheit ist ein Eckpfeiler des Binnenmarkts. Briefkastenfirmen und Scheinselbständigkeit im Verkehrssektor haben jedoch der Verbreitung illegaler Methoden Vorschub geleistet, die dem Image der Branche schaden, da sie die Arbeitskosten rechtswidrig senken und bewirken, dass die Einhaltung arbeitsrechtlicher Standards nicht sichergestellt werden kann. Daher ist es unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen erforderlich, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung im Hinblick auf eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung zu präzisieren und ihre Umsetzung zu gewährleisten und im Wege einer Ausweitung der Kontrollen zu überwachen, um auf diese Weise den illegalen Methoden der sogenannten Briefkastenfirmen und der Scheinselbständigkeit einen Riegel vorzuschieben. Außerdem müssen eine verstärkte Zusammenarbeit, gemeinsame Kontrollen, die Festlegung ambitionierterer Ziele und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Da sich schwerwiegende Verstöße gegen nationale Steuervorschriften beträchtlich auf die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb im Straßengüterverkehrsmarkt auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden.

(6)  Da sich schwerwiegende Verstöße gegen nationale Steuervorschriften beträchtlich auf die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb im Straßengüterverkehrsmarkt auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden, und bei ermittelten Verstößen sollten zur Abschreckung verhältnismäßige Sanktionen verhängt werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Da sich schwerwiegende Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern und das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beträchtlich auf den Straßengüterverkehrsmarkt sowie auf den Sozialschutz von Arbeitnehmern auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden.

(7)  Da sich schwerwiegende Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern, Kabotage und das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beträchtlich auf den Straßengüterverkehrsmarkt sowie auf den Sozialschutz von Arbeitnehmern auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Angesichts der Bedeutung des fairen Wettbewerbs für den Markt sollten einschlägige Verstöße gegen die Unionsvorschriften bei der Bewertung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern und Verkehrsunternehmen berücksichtigt werden. Die Ermächtigung der Kommission zur Bestimmung der Schwere der betreffenden Verstöße sollte daher entsprechend präzisiert werden.

(8)  Angesichts der Bedeutung des fairen Wettbewerbs für den Markt sollten einschlägige und die entsprechenden Arbeitnehmer betreffende Verstöße gegen die Unionsvorschriften bei der Bewertung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern und Verkehrsunternehmen berücksichtigt werden. Die Ermächtigung der Kommission zur Bestimmung der Schwere der betreffenden Verstöße sollte daher entsprechend präzisiert werden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben, sollten über ein Mindestmaß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügen, damit sichergestellt ist, dass sie über die erforderlichen Mittel verfügen, um ihre Tätigkeit dauerhaft und langfristig ausüben zu können. Da jedoch die betreffenden Tätigkeiten im Allgemeinen einen begrenzten Umfang haben, sollten die entsprechenden Anforderungen weniger streng sein als jene für die Unternehmer, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen verwenden, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle überschreitet.

(10)  Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit für grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzten Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben, sollten über ein ausreichendes Maß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügen, damit sichergestellt ist, dass sie über die erforderlichen Mittel verfügen, um ihre Tätigkeit dauerhaft und langfristig ausüben zu können, und sollten in der Lage sein, ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Löhne und Sozialbeiträge ihrer Beschäftigten nachzukommen. Da jedoch die betreffenden Tätigkeiten im Allgemeinen einen begrenzten Umfang haben, sollten die entsprechenden Anforderungen weniger streng sein als jene für die Unternehmer, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen verwenden, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle überschreitet, und keine unnötige Belastung für kleinere Unternehmen oder für selbständig tätige Arbeitnehmer darstellen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltenen Informationen über die Verkehrsunternehmer sollten so vollständig wie möglich sein, damit die für die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften zuständigen nationalen Behörden einen ausreichenden Überblick über die Unternehmer haben, die Gegenstand von Ermittlungen sind. Vor allem die Angaben zum amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die die Unternehmer verfügen, zur Zahl ihrer Beschäftigten, zu ihrer Risikoeinstufung und ihren grundlegenden Finanzdaten dürften eine bessere nationale und grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 ermöglichen. Die Vorschriften für das einzelstaatliche elektronische Register sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)  Die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltenen Informationen über die Verkehrsunternehmer sollten fortlaufend aktualisiert werden, damit die für die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften zuständigen nationalen Behörden einen ausreichenden Überblick über die Unternehmer haben, die Gegenstand von Ermittlungen sind. Vor allem die Angaben zum amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die die Unternehmer verfügen, zur Zahl ihrer Beschäftigten, zu ihrer Risikoeinstufung und ihren grundlegenden Finanzdaten dürften eine bessere nationale und grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 ermöglichen. Ferner sollten die einzelstaatlichen elektronischen Register interoperabel und die darin enthaltenen Daten den Vollzugsbeamten aller Mitgliedstaaten, die Straßenkontrollen durchführen, direkt zugänglich sein. Die Vorschriften für das einzelstaatliche elektronische Register sollten daher entsprechend geändert werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Vorschriften für innerstaatlichen Verkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer in einem Aufnahmemitgliedstaat zeitweilig durchgeführt wird („Kabotage“), sollten klar, einfach und leicht durchsetzbar sein und gleichzeitig das bisher erreichte Niveau der Liberalisierung im Großen und Ganzen wahren.

(13)  Mit Kabotagebeförderungen wird in erster Linie das Ziel verfolgt, bei der Rückkehr in den Niederlassungsstaat Leerfahrten zu vermeiden, sodass der Kraftstoffverbrauch und Emissionen verringert werden, die Rentabilität der Unternehmen gesteigert wird sowie der Binnen- und der Arbeitsmarkt profitieren. Die Vorschriften für innerstaatlichen Verkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer in einem Aufnahmemitgliedstaat zeitweilig durchgeführt wird („Kabotage“), sollten klar, für Verkehrsunternehmer einfach anzuwenden und leicht durchsetzbar sein. Diese Vorschriften sollten im Einklang mit dem geltenden Recht stehen und gleichzeitig das bisher erreichte Niveau der Liberalisierung wahren, ohne das zugrunde liegende Prinzip der Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt und den Schutz entsandter Arbeitnehmer zu untergraben. Damit der befristete Charakter der Kabotage sichergestellt ist, ein Missbrauch oder Marktverzerrungen verhindert werden und die Gefahr einer systematischen Kabotage durch sogenannte „Briefkastenfirmen“ oder Autobahn-Nomaden abgewendet wird, müssen die in der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a für den Straßenverkehrssektor verankerten Unionsbestimmungen von Beginn an für Kabotagebeförderungen gelten.

 

_______________

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Zu diesem Zweck und um Kontrollen zu erleichtern und Unklarheiten zu beseitigen, sollte die Begrenzung der Zahl der Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung abgeschafft, die Zahl der für solche Beförderungen zur Verfügung stehenden Tage dagegen verringert werden.

(14)  Zu diesem Zweck und um Kontrollen zu erleichtern und Unklarheiten zu beseitigen, sollte die Zahl der Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung in einem Zeitraum von 48 Stunden nicht eingeschränkt werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Kraftverkehrsunternehmen sollte es nicht gestattet sein, im Aufnahmemitgliedstaat im Anschluss an abgeschlossene Kabotagebeförderungen innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen weitere Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder, im Fall von Fahrzeugkombinationen, mit dem Kraftfahrzeug dieser Kombination durchzuführen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b)  Die Umweltverträglichkeit des Straßengüterverkehrs ist von großer Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Strategie 2020. Im Jahr 2012 fuhr annähernd jedes vierte Gütertransportfahrzeug in der Union ohne Ladung, was häufig auf die Einschränkungen bei den Kabotagebeförderungen zurückzuführen war.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14c)  In Erwägung 17 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist ausdrücklich festgelegt, dass die Richtlinie 96/71/EG für Verkehrsunternehmen gilt, die Kabotagebeförderungen durchführen. Da die Kabotage eine unmittelbare Beteiligung am Verkehrsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats voraussetzt, können nur so gleichwertige Wettbewerbsbedingungen erreicht werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die Mittel, mit denen die Kraftverkehrsunternehmer die Einhaltung der Vorschriften für die Kabotage nachweisen können, sollten präzisiert werden. Die Nutzung und Übertragung elektronischer Verkehrsinformationen sollten als solche Mittel anerkannt werden; dadurch würden die Bereitstellung relevanter Nachweise und deren Bearbeitung durch die zuständigen Behörden vereinfacht. Das zu diesem Zweck verwendete Format sollte Zuverlässigkeit und Authentizität gewährleisten. Angesichts der zunehmenden Verwendung des effizienten elektronischen Informationsaustauschs im Verkehrs- und Logistikbereich ist es wichtig, für einen einheitlichen Regelungsrahmen und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu sorgen.

(15)  Die wirksame und effiziente Durchsetzung der Vorschriften ist Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt und für den Schutz der Arbeitnehmerrechte. Eine weitere Digitalisierung der Durchsetzung ist unerlässlich, um Durchsetzungskapazitäten freizusetzen, unnötigen Verwaltungsaufwand zu reduzieren und gezielter gegen Hochrisikoverkehrsunternehmer vorzugehen. Intelligente Fahrtenschreiber und elektronische Beförderungsdokumente (eCMR) müssen zügig aktualisiert und genutzt werden. Die Mittel, mit denen die Kraftverkehrsunternehmer die Einhaltung der Vorschriften für die Kabotage nachweisen können, sollten präzisiert werden. Die Nutzung und Übertragung elektronischer Verkehrsinformationen sollten als solche Mittel anerkannt werden; dadurch würden die Bereitstellung relevanter Nachweise und deren Bearbeitung durch die zuständigen Behörden vereinfacht. Das zu diesem Zweck verwendete Format sollte Zuverlässigkeit und Authentizität gewährleisten. Angesichts der zunehmenden Verwendung des effizienten elektronischen Informationsaustauschs im Verkehrs- und Logistikbereich ist es wichtig, für einen einheitlichen Regelungsrahmen und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu sorgen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Damit der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert, unnötiger Verwaltungsaufwand abgebaut wird und die Vorschriften für den Kraftverkehr wirksam und effizient durchgesetzt werden, ist es unbedingt notwendig, die Durchsetzungsinstrumente weiter zu digitalisieren.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 1 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Buchstabe a wird gestrichen;

i)  Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

„a)  Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, und die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr tätig sind;“;

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 1 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  folgender Absatz 6 wird angefügt:

entfällt

„(6)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d und die Artikel 4, 6, 8, 9, 14, 19 und 21 gelten nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, ausüben.

 

Die Mitgliedstaaten können jedoch

 

a)  diesen Unternehmen die Anwendung einiger oder aller Bestimmungen nach Unterabsatz 1 vorschreiben;

 

b)  die Schwelle nach Unterabsatz 1 für alle oder einige Kraftverkehrskategorien herabsetzen.“

 

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Artikel 3 Absatz 2 wird gestrichen.

entfällt

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„a)  über Räumlichkeiten verfügen, in denen seine wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden, insbesondere seine Geschäftsverträge, Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können;“

„a)  über geeignete Räumlichkeiten verfügen, die den Tätigkeiten des Unternehmens angemessen sind und in denen seine wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden bzw. der Zugang zu diesen entweder in schriftlicher oder elektronischer Form gesichert wird, insbesondere seine Geschäftsverträge, Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Dokumente mit den Daten über Kabotage, die Entsendung von Kraftfahrern – falls angezeigt – und die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können;“

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 5 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Folgender Buchstabe wird eingefügt:

 

„aa)  über Parkflächen verfügen, die der Tätigkeit und dem Umfang des eigenen Fahrzeugbestands angemessen sind;“

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Folgender Absatz wird angefügt:

 

„(1a)  Die Bewertung der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung eines Unternehmens ist stets eine individuelle und allgemeine Bewertung, bei der alle maßgeblichen Elemente berücksichtigt werden.“

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer iii

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b – Ziffer xii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

xiia)  Kabotage.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 6 – Absatz 2 a – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr von tödlichen oder schweren Verletzungen oder Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehr, auch durch Beeinträchtigung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Verkehrssektor;

b)  sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr von tödlichen oder schweren Verletzungen oder Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehr, auch durch Beeinträchtigung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Verkehrssektor, sowie nach der Nichteinhaltung der einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften der Union;

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen dauerhaft in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das Unternehmen weist anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 9000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und von mindestens 5000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, ausüben, weisen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie jedes Jahr über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 1800 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und von mindestens 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügen.

Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das Unternehmen weist anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 9 000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und von mindestens 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug, dessen Masse 3,5 t übersteigt, verfügt. Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, weisen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie jedes Jahr über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 1 800 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und von mindestens 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Darüber hinaus weisen Unternehmen nach, dass sie über finanzielle Mittel in Höhe von mindestens einem Monatslohn je Mitglied des beschäftigten Fahrpersonals verfügen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft, ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument, das im Namen des Unternehmens Zugang zu Krediten gewährt, oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dass das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge verfügt, gelten lassen.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft, einen Versicherungsnachweis, ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument, das im Namen des Unternehmens Zugang zu Krediten gewährt, oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dass das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge verfügt, gelten lassen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 8 – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(5a)  Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten können eine in zehnjährigen Abständen erfolgende regelmäßige Weiterbildung in den in Anhang I aufgelisteten Sachgebieten fördern, um sicherzustellen, dass Verkehrsleiter über die Entwicklungen auf dem Sektor auf dem Laufenden sind.

Die Mitgliedstaaten können eine in dreijährigen Abständen erfolgende regelmäßige Weiterbildung in den in Anhang I aufgelisteten Sachgebieten fördern, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Personen hinreichend über die Entwicklungen in der Branche auf dem Laufenden sind.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32009R1071)

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

(8)  Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die Mitgliedstaaten führen die Kontrollen mindestens alle drei Jahre durch, um sich zu vergewissern, dass die Unternehmen alle Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen.“

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)  Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer -i (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-i)  Folgender Buchstabe wird eingefügt:

 

„aa)  „Im Interesse einer wirksameren grenzübergreifenden Durchsetzung erhalten die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten uneingeschränkten Zugriff in Echtzeit auf die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern erfassten Daten.“

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer -i a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-ia)  Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)  Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls Name eines rechtlichen Vertreters;

c)  Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 3 hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls Name eines rechtlichen Vertreters;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer -i b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-ib)  Folgender Buchstabe wird eingefügt:

 

ca)  Namen der Kraftverkehrsunternehmen, die bislang von den Verkehrsleitern geführt wurden;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  Zahl der Beschäftigten;

h)  Zahl der Beschäftigten sowie deren Identität und Wohnsitzstaat, das für ihren Beschäftigungsvertrag geltende Arbeitsrecht, das Land, in dem ihre Sozialbeiträge entrichtet werden, und ihre Sozialversicherungskennung;

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Im Interesse einer wirksamen grenzübergreifenden Durchsetzung erhalten die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten Zugriff in Echtzeit auf die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern erfassten Daten.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R1071&from=DE)

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 16 – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ba)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit die einzelstaatlichen elektronischen Register vernetzt werden und gemeinschaftsweit über die in Artikel 18 genannten einzelstaatlichen Kontaktstellen zugänglich sind. Der Zugang über die einzelstaatlichen Kontaktstellen und die Vernetzung sind bis zum 31Dezember 2012 so zu gestalten, dass eine zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats das einzelstaatliche elektronische Register aller Mitgliedstaaten abfragen kann.

(5)  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die einzelstaatlichen elektronischen Register unionsweit vernetzt werden und interoperabel sowie an das Portal gemäß der Verordnung (EU) Nr165/2014 angebunden sind, sodass alle zuständigen Behörden und Kontrollorgane sämtlicher Mitgliedstaaten unmittelbar auf die in Absatz 2 genannten Daten zugreifen können.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32009R1071)

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 18 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Um die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden und den Austausch über bewährte Kontrollverfahren zu erleichtern, arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und der Europäischen Arbeitsbehörde zusammen.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 18 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Ist es schwierig oder unmöglich, einem Auskunftsersuchen nachzukommen oder Kontrollen und Untersuchungen durchzuführen, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies sowie die Gründe hierfür dem ersuchenden Mitgliedstaat binnen zehn Arbeitstagen mit. Die betreffenden Mitgliedstaaten erörtern die Angelegenheit, um eine Lösung für aufgetretene Schwierigkeiten zu finden.

(5)  Ist es schwierig oder unmöglich, einem Auskunftsersuchen nachzukommen oder Kontrollen und Untersuchungen durchzuführen, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies sowie die Gründe hierfür dem ersuchenden Mitgliedstaat binnen zehn Arbeitstagen mit. Die betreffenden Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um eine Lösung für aufgetretene Schwierigkeiten zu finden.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 18 – Absatz 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Die Mitgliedstaaten führen grenzübergreifende Kontrollen verbundener Verkehrsunternehmen (Mutter-Tochter-Gesellschaften) durch, um unverhältnismäßige Gewinnverlagerungen und Verstöße festzustellen, bei denen ein zu niedriger Betrag in Rechnung gestellt wurde.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Beförderung von leeren Containern oder Paletten gilt als gewerblicher Güterkraftverkehr, sofern sie Gegenstand eines Beförderungsvertrags ist.

Die Beförderung von leeren Containern oder Paletten gilt nicht als grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr im Sinne von Kapitel III.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Diese Verordnung gilt auch für den An- und Abtransport von Gütern über die Straße entweder als Zu- und/oder als Ablaufstrecke eines Transports im kombinierten Verkehr gemäß der Richtlinie 92/106/EWG des Rates.“

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 1 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(1b)  Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Sie gilt nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde.

(2)  Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Diese Transit-Wegstrecke ist jedoch aus dem Geltungsbereich der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern ausgenommen. Sie gilt nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 1 – Absatz 5 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)  Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c wird gestrichen.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 2 – Nummer 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  „Kabotage“ gewerblichen innerstaatlichen Verkehr, der zeitweilig in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird und der die Beförderung von der Abholung der Güter an einer oder mehreren Ladestellen bis zu ihrer Auslieferung an einer oder mehreren Entladestellen gemäß Frachtbrief umfasst;

(6)  „Kabotage“ gewerblichen innerstaatlichen Verkehr, der zeitweilig in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird und der die Beförderung von der Abholung der Güter an einer Ladestelle bis zu ihrer Auslieferung an einer Entladestelle umfasst;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 3 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(2a)  Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist — mit einer Fahrerbescheinigung.

Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt dem Besitz eines intelligenten Fahrtenschreibers gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1a sowie einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist mit einer Fahrerbescheinigung.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32009R1072)

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat in einen Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs im Aufnahmemitgliedstaat oder in angrenzenden Mitgliedstaaten durchzuführen. Bei Kabotagebeförderungen erfolgt die letzte Entladung innerhalb von 5 Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat in einen Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführen. Bei Kabotagebeförderungen erfolgt die letzte Entladung innerhalb von 48 Stunden nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung.

 

Nach Unterabsatz 1 erlaubte Kabotagebeförderungen haben befristeten Charakter, und die Tätigkeit des Fahrers, der diese Beförderungen vornimmt, wird dergestalt organisiert, dass er im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 an seinem Wohnort oder an einem anderen von ihm gewählten Ort eine Ruhezeit wahrnehmen kann.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(2a)  Güterkraftverkehrsunternehmen sind nicht berechtigt, in einem Zeitraum von sieben Tagen ab dem Abschluss der Kabotagebeförderung im Aufnahmemitgliedstaat Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder, im Fall von Fahrzeugkombinationen, mit dem Kraftfahrzeug der Kombination durchzuführen.“

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab)  Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(2b)  Diese Beförderungen dienen der Rückkehr in den Niederlassungsmitgliedstaat des Unternehmens.“

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, sind nur dann mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die vorhergehende grenzüberschreitende Beförderung vorweisen kann.

Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, sind nur dann mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die vorhergehende tatsächliche grenzüberschreitende Beförderung sowie für jede einzelne der mit einem Frachtbrief durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann. Die Frachtbriefe werden für Straßenkontrollen leicht zugänglich im Fahrzeug aufbewahrt.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 8 – Absatz 4 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4a)  Die Belege nach Absatz 3 werden dem Kontrollberechtigten des Aufnahmemitgliedstaats auf Verlangen und während der Dauer der Straßenkontrolle vorgezeigt oder ihm übermittelt. Sie können elektronisch vorgezeigt oder übermittelt werden unter Verwendung eines revidierbaren strukturierten Formats, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann, beispielsweise des eCMR.* Der Fahrer ist berechtigt, während der Straßenkontrolle die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, die den in Absatz 3 genannten Nachweis erbringen kann.

(4a)  Jeder Frachtbrief hat das amtliche Kennzeichen des jeweils genutzten Kraftfahrzeugs und Anhängers zu enthalten. Die Frachtbriefe können elektronisch vorgezeigt werden unter Verwendung eines revidierbaren strukturierten Formats, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann, beispielsweise eines eCMR. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Kabotagebeförderung stattfindet, können die Prüfung der Daten des Fahrtenschreibers gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verlangen. Die Unterlagen und Aufzeichnungen werden aufbewahrt und im Einklang mit der Richtlinie für die Entsendung von Kraftfahrern zur Verfügung gehalten.

_______________

______________

* Elektronischer Frachtbrief gemäß dem „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“.“

* Elektronischer Frachtbrief gemäß dem „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“.“

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 8 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(4b)  Um die Einhaltung dieser Verordnung wirksam zu überwachen, teilen Kraftverkehrsunternehmen den zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Kabotagetätigkeit durchgeführt wird, spätestens zu Beginn der Kabotagebeförderung und in der Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder – bei mehreren Amtssprachen – in mindestens einer der Amtssprachen oder in einer anderen von dem Aufnahmemitgliedstaat akzeptierten Sprache in Form einer schriftlichen Erklärung die sachdienlichen Informationen mit, die benötigt werden, um Kabotagebeförderungen wirksam kontrollieren zu können, und die zumindest folgende Angaben umfassen:

 

a)  Identität des Versenders;

 

b)  voraussichtliche Dauer der Kabotagebeförderung;

 

c)  folgende Daten für jeden Fahrer: Name, Wohnsitzmitgliedstaat, Mitgliedstaat, in dem der Beschäftigungsvertrag eingetragen wurde, Mitgliedstaat, in dem die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, und Sozial- bzw. nationale Versicherungsnummer.“

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„ea)  Anwendung der Vorschriften aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor1a.“

 

1a COM(2017)0278.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 10 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat führt die Kontrollen so durch, dass ab dem 1. Januar 2020 in jedem Kalenderjahr mindestens 2 % aller in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Kabotagebeförderungen überprüft werden. Ab dem 1. Januar 2022 wird der Prozentsatz auf mindestens 3 % erhöht. Die Grundlage für die Berechnung dieses Prozentsatzes bildet die gesamte Kabotagetätigkeit in dem Mitgliedstaat in Tonnenkilometern im Jahr t-2 entsprechend Eurostat-Daten.

(1)  Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass in seinem Hoheitsgebiet wirksame Durchsetzungsmaßnahmen angewendet werden. Dabei führt jeder Mitgliedstaat die Kontrollen so durch, dass ab dem 1. Januar 2020 in jedem Kalenderjahr mindestens 4 % aller in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Kabotagebeförderungen überprüft werden. Ab dem 1. Januar 2022 wird der Prozentsatz auf mindestens 6 % erhöht. Die Grundlage für die Berechnung dieses Prozentsatzes bildet die gesamte Kabotagetätigkeit in dem Mitgliedstaat in Tonnenkilometern im Jahr t-2 entsprechend Eurostat-Daten.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 10 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten führen mindestens drei Mal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen in Bezug auf Kabotagebeförderungen durch. Diese Kontrollen werden gleichzeitig von den nationalen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung der Vorschriften im Straßenverkehr zuständig sind, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten durchgeführt. Die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates**** tauschen nach der Durchführung der abgestimmten Straßenkontrollen Informationen über Anzahl und Art der festgestellten Verstöße aus.

(3)  Die Mitgliedstaaten führen mindestens sechs Mal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen in Bezug auf Kabotagebeförderungen durch. Diese Kontrollen können gemeinsam mit den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/22/EG vorzunehmenden Kontrollen durchgeführt werden. Diese Kontrollen werden gleichzeitig von den nationalen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung der Vorschriften im Straßenverkehr zuständig sind, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten durchgeführt. Die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates**** tauschen nach der Durchführung der abgestimmten Straßenkontrollen Informationen über Anzahl und Art der festgestellten Verstöße aus.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 10 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Folgender Artikel 10b wird eingefügt:

 

„Artikel 10b

 

Um die Verpflichtungen aus diesem Kapitel auch künftig durchzusetzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie angewandt wird. Diese Strategie ist auf die in Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a genannten Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung ausgerichtet und nutzt die von den intelligenten Fahrtenschreibern über einen Zeitraum von 56 Tagen aufgezeichneten, verarbeiteten oder gespeicherten Informationen und Daten. Der intelligente Fahrtenschreiber ist zwingend bis spätestens 2. Januar 2020 in allen Fahrzeugen, die für grenzüberschreitende Beförderungen und Kabotage eingesetzt werden, zu installieren.

 

__________________

 

* Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).“

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 14 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen gegen Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer wegen Verstoßes gegen die Kapitel II und III vor, wenn sie wissentlich Verkehrsdienste in Auftrag geben, die gegen diese Verordnung verstoßen.

Die Mitgliedstaaten sehen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer wegen Verstoßes gegen die Kapitel II und III vor, wenn sie wissentlich Verkehrsdienste in Auftrag geben, die gegen diese Verordnung verstoßen.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 17 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Kommission erstellt bis Ende 2022 einen Bericht über den Stand des Kraftverkehrsmarkts der Union. Der Bericht umfasst eine Analyse der Marktlage einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Kontrollen und der Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen in der Branche.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 17 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Bis spätestens 31. Januar jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jeweils die Zahl der Verkehrsunternehmen mit, die Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten unterhalten bzw. die wegen Verstößen, bei denen ein zu geringer Betrag in Rechnung gestellt wurde, und/oder unverhältnismäßigen Gewinnverlagerungen überprüft wurden.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0281 – C8-0169/2017 – 2017/0123(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

15.6.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

15.6.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Verónica Lope Fontagné

3.10.2017

Prüfung im Ausschuss

23.1.2018

26.2.2018

 

 

Datum der Annahme

25.4.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

19

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laura Agea, Guillaume Balas, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, Michael Detjen, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Marian Harkin, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, João Pimenta Lopes, Georgi Pirinski, Marek Plura, Dennis Radtke, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Claude Rolin, Siôn Simon, Romana Tomc, Yana Toom, Ulrike Trebesius, Marita Ulvskog, Jana Žitňanská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Georges Bach, Heinz K. Becker, Karima Delli, Christelle Lechevalier, Paloma López Bermejo, Evelyn Regner, Anne Sander, Jasenko Selimovic, Helga Stevens, Neoklis Sylikiotis, Flavio Zanonato, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Dominique Bilde, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

31

+

ALDE

Robert Rochefort

EFDD

Laura Agea

GUE/NGL

Rina Ronja Kari, Patrick Le Hyaric, Paloma López Bermejo, Neoklis Sylikiotis

NI

Lampros Fountoulis

PPE

Georges Bach, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Thomas Mann, Dennis Radtke, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander

S&D

Guillaume Balas, Vilija Blinkevičiūtė, Michael Detjen, Elena Gentile, Karoline Graswander-Hainz, Agnes Jongerius, Jan Keller, Javi López, Georgi Pirinski, Evelyn Regner, Siôn Simon, Marita Ulvskog, Flavio Zanonato

VERTS/ALE

Karima Delli, Jean Lambert, Terry Reintke

19

-

ALDE

Enrique Calvet Chambon, Martina Dlabajová, Marian Harkin, Jasenko Selimovic, Yana Toom

ECR

Anthea McIntyre, Ulrike Trebesius, Jana Žitňanská, Kosma Złotowski

ENF

Dominique Bilde, Christelle Lechevalier, Dominique Martin

PPE

Heinz K. Becker, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Verónica Lope Fontagné, Marek Plura, Romana Tomc

3

0

ECR

Helga Stevens

GUE/NGL

João Pimenta Lopes

S&D

Maria Grapini

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0281 – C8-0169/2017 – 2017/0123(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

31.5.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

15.6.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

15.6.2017

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Ismail Ertug

12.7.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.1.2018

15.5.2018

 

 

Datum der Annahme

4.6.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

15

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Marie-Christine Arnautu, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Andor Deli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, David-Maria Sassoli, Claudia Schmidt, Claudia Țapardel, Keith Taylor, Pavel Telička, Marita Ulvskog, Wim van de Camp, Marie-Pierre Vieu, Janusz Zemke, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Bas Eickhout, Michael Gahler, Maria Grapini, Ryszard Antoni Legutko, Bolesław G. Piecha, Marek Plura, Franck Proust, Dario Tamburrano

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Frank Engel, José Manuel Fernandes, Lampros Fountoulis, Barbara Kappel, Andrey Novakov, Marco Valli

Datum der Einreichung

7.6.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

30

+

ALDE

Izaskun Bilbao Barandica, Gesine Meissner, Dominique Riquet, Pavel Telička

EFDD

Daniela Aiuto, Dario Tamburrano, Marco Valli

GUE/NGL

Merja Kyllönen

PPE

Georges Bach, Deirdre Clune, Andor Deli, Frank Engel, José Manuel Fernandes, Michael Gahler, Dieter-Lebrecht Koch, Marian-Jean Marinescu, Marek Plura, Claudia Schmidt, Wim van de Camp, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

S&D

Lucy Anderson, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Gabriele Preuß, Christine Revault d'Allonnes Bonnefoy, David-Maria Sassoli, Marita Ulvskog, Janusz Zemke

15

-

ECR

Ryszard Antoni Legutko, Bolesław G. Piecha, Tomasz Piotr Poręba, Roberts Zīle, Kosma Złotowski

ENF

Marie-Christine Arnautu, Barbara Kappel

GUE/NGL

Marie-Pierre Vieu

NI

Lampros Fountoulis

PPE

Andrey Novakov, Franck Proust, Massimiliano Salini

VERTS/ALE

Michael Cramer, Bas Eickhout, Keith Taylor

3

0

S&D

Inés Ayala Sender, Maria Grapini, Claudia Țapardel

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2018
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