BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor
7.6.2018 - (COM(2017)0281 – C8-0169/2017 – 2017/0123(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Ismail Ertug
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor
(COM(2017)0281 – C8- 0169/2017– 2017/0123(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0281),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0169/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2018[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0204/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Bislang gelten, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, die Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben. Die Zahl solcher Unternehmen, die sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, hat zugenommen. Infolgedessen haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 niedergelegten Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auf diese Unternehmen anzuwenden. Um ein Mindestniveau an Professionalisierung des Sektors, in dem Fahrzeuge verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, durch gemeinsame Vorschriften zu gewährleisten und damit die Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Unternehmern einander anzunähern, sollte diese Bestimmung gestrichen werden, während die Anforderungen im Hinblick auf eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung und eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verbindlich vorgeschrieben werden sollten. |
(2) Bislang gelten, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, die Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben. Die Zahl solcher Unternehmen hat zugenommen. Infolgedessen haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 niedergelegten Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auf diese Unternehmen anzuwenden. Um mögliche Lücken zu vermeiden und ein Mindestniveau an Professionalisierung des Sektors, in dem Kraftfahrzeuge für den grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 2,4 und 3,5 t liegt, durch gemeinsame Vorschriften zu gewährleisten und damit die Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Unternehmern einander anzunähern, sollten die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers gleichermaßen gelten, zugleich jedoch ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden. Da die vorliegende Verordnung nur für Unternehmen gilt, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, fallen Unternehmen, die eigene Güter befördern, nicht unter diese Bestimmung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) In ihrer Folgenabschätzung geht die Kommission von Einsparungen für Unternehmen in einer Größenordnung von 2,7 bis 5,2 Mrd. EUR im Zeitraum 2020–2035 aus. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Es muss gewährleistet werden, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmer sich tatsächlich und dauerhaft in diesem Mitgliedstaat aufhalten und ihre Geschäftstätigkeit von dort aus ausüben. Daher ist es unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen erforderlich, die Vorschriften für eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung zu präzisieren. |
(4) Um dem Phänomen der „Briefkastenfirmen“ beizukommen und im Binnenmarkt lauteren Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, müssen eindeutigere Kriterien für die Niederlassung festgelegt, die Überwachung und Durchsetzung verstärkt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden. Die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmer sollten sich tatsächlich und dauerhaft in diesem Mitgliedstaat aufhalten und ihre Verkehrstätigkeit sowie wesentliche Tätigkeiten in der Tat von dort aus ausüben. Daher ist es unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen erforderlich, die Vorschriften für eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung zu präzisieren und zu stärken, zugleich jedoch einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Da sich schwerwiegende Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern und das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beträchtlich auf den Straßengüterverkehrsmarkt sowie auf den Sozialschutz von Arbeitnehmern auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden. |
(7) Da sich schwerwiegende Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern, Kabotage und das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beträchtlich auf den Straßengüterverkehrsmarkt sowie auf den Sozialschutz von Arbeitnehmern auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben, sollten über ein Mindestmaß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügen, damit sichergestellt ist, dass sie über die erforderlichen Mittel verfügen, um ihre Tätigkeit dauerhaft und langfristig ausüben zu können. Da jedoch die betreffenden Tätigkeiten im Allgemeinen einen begrenzten Umfang haben, sollten die entsprechenden Anforderungen weniger streng sein als jene für die Unternehmer, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen verwenden, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle überschreitet. |
(10) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 2,4 und 3,5 t liegt, ausüben und im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, sollten über ein Mindestmaß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügen, damit sichergestellt ist, dass sie über die erforderlichen Mittel verfügen, um ihre Tätigkeit dauerhaft und langfristig ausüben zu können. Da jedoch die mit diesen Fahrzeugen durchgeführten Beförderungen im Allgemeinen einen begrenzten Umfang haben, sollten die entsprechenden Anforderungen weniger streng sein als jene für die Unternehmer, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen verwenden, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle überschreitet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltenen Informationen über die Verkehrsunternehmer sollten so vollständig wie möglich sein, damit die für die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften zuständigen nationalen Behörden einen ausreichenden Überblick über die Unternehmer haben, die Gegenstand von Ermittlungen sind. Vor allem die Angaben zum amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die die Unternehmer verfügen, zur Zahl ihrer Beschäftigten, zu ihrer Risikoeinstufung und ihren grundlegenden Finanzdaten dürften eine bessere nationale und grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 ermöglichen. Die Vorschriften für das einzelstaatliche elektronische Register sollten daher entsprechend geändert werden. |
(11) Die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltenen Informationen über die Verkehrsunternehmer sollten vollständig und auf dem neuesten Stand sein, damit die für die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften zuständigen nationalen Behörden einen ausreichenden Überblick über die Unternehmer haben, die Gegenstand von Ermittlungen sind. Vor allem die Angaben zum amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die die Unternehmer verfügen, zur Zahl ihrer Beschäftigten und zu ihrer Risikoeinstufung dürften eine bessere nationale und grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 sowie sonstiger einschlägiger Unionsvorschriften ermöglichen. Um den Vollzugsbeamten, einschließlich derjenigen, die Straßenkontrollen durchführen, einen klaren und vollständigen Überblick über die überprüften Verkehrsunternehmer zu bieten, sollten jenen ferner alle sachdienlichen Informationen direkt und in Echtzeit zugänglich sein. Die einzelstaatlichen elektronischen Register sollten deshalb wirklich interoperabel und die darin enthaltenen Daten allen befugten Vollzugsbeamten aller Mitgliedstaaten direkt und in Echtzeit zugänglich sein. Die Vorschriften für das einzelstaatliche elektronische Register sollten daher entsprechend geändert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Die Vorschriften für innerstaatlichen Verkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer in einem Aufnahmemitgliedstaat zeitweilig durchgeführt wird („Kabotage“), sollten klar, einfach und leicht durchsetzbar sein und gleichzeitig das bisher erreichte Niveau der Liberalisierung im Großen und Ganzen wahren. |
(13) Die Vorschriften für innerstaatlichen Verkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer in einem Aufnahmemitgliedstaat zeitweilig durchgeführt wird („Kabotage“), sollten klar, einfach und leicht durchsetzbar sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(14) Zu diesem Zweck und um Kontrollen zu erleichtern und Unklarheiten zu beseitigen, sollte die Begrenzung der Zahl der Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung abgeschafft, die Zahl der für solche Beförderungen zur Verfügung stehenden Tage dagegen verringert werden. |
(14) Um Leerfahrten zu vermeiden, sollten vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen Kabotagebeförderungen im Aufnahmemitgliedstaat oder in angrenzenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden dürfen. Zu diesem Zweck und um Kontrollen zu erleichtern und Unklarheiten zu beseitigen, sollte die Begrenzung der Zahl der Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung abgeschafft, der für solche Beförderungen in einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Zeitraum dagegen verringert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14a) Um zu verhindern, dass systematisch Kabotagebeförderungen durchgeführt werden, wodurch eine dauerhafte und durchgehende Tätigkeit entstehen könnte, die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem nationalen Markt führt, sollte der für Kabotagebeförderungen in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Verfügung stehende Zeitraum verringert werden. Darüber hinaus sollten Güterkraftverkehrsunternehmer erst berechtigt sein, neue Kabotagebeförderungen im selben Aufnahmemitgliedstaat durchzuführen, nachdem eine bestimmte Frist verstrichen ist und sie ausgehend von dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, eine neue grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt haben. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Die Mittel, mit denen die Kraftverkehrsunternehmer die Einhaltung der Vorschriften für die Kabotage nachweisen können, sollten präzisiert werden. Die Nutzung und Übertragung elektronischer Verkehrsinformationen sollten als solche Mittel anerkannt werden; dadurch würden die Bereitstellung relevanter Nachweise und deren Bearbeitung durch die zuständigen Behörden vereinfacht. Das zu diesem Zweck verwendete Format sollte Zuverlässigkeit und Authentizität gewährleisten. Angesichts der zunehmenden Verwendung des effizienten elektronischen Informationsaustauschs im Verkehrs- und Logistikbereich ist es wichtig, für einen einheitlichen Regelungsrahmen und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu sorgen. |
(15) Für einen lauteren Wettbewerb im Binnenmarkt ist es unerlässlich, die Vorschriften wirksam und effizient durchzusetzen. Um Durchsetzungskapazitäten freizusetzen und den unnötigen Verwaltungsaufwand für Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, und insbesondere für KMU zu verringern und um Hochrisikoverkehrsunternehmern gezielter zu Leibe zu rücken und betrügerische Praktiken aufzudecken, müssen die Durchsetzungsinstrumente unbedingt weiter digitalisiert werden. Damit Beförderungsdokumente in Zukunft ohne Papier auskommen, sollten künftig vorwiegend elektronische Dokumente verwendet werden, insbesondere der elektronische Frachtbrief gemäß dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (eCMR). Die Mittel, mit denen die Kraftverkehrsunternehmer die Einhaltung der Vorschriften für die Kabotage nachweisen können, sollten präzisiert werden. Die Nutzung und Übertragung elektronischer Verkehrsinformationen sollten als solche Mittel anerkannt werden; dadurch würden die Bereitstellung relevanter Nachweise und deren Bearbeitung durch die zuständigen Behörden vereinfacht. Das zu diesem Zweck verwendete Format sollte Zuverlässigkeit und Authentizität gewährleisten. Angesichts der zunehmenden Verwendung des effizienten elektronischen Informationsaustauschs im Verkehrs- und Logistikbereich ist es wichtig, für einen einheitlichen Regelungsrahmen und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu sorgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15a) Die rasche Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers ist von größter Wichtigkeit, da sie es den Vollzugsbehörden, die Straßenkontrollen durchführen, ermöglichen wird, Verstöße und Abweichungen schneller und effizienter festzustellen, was zu einer besseren Durchsetzung der vorliegenden Verordnung führen würde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Als Adressaten der Vorschriften für die grenzüberschreitende Beförderung müssen die Verkehrsunternehmen die Konsequenzen der von ihnen begangenen Verstöße tragen. Um jedoch Missbrauch durch Unternehmen, die mit Kraftverkehrsunternehmern Verträge über die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen schließen, zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten auch Sanktionen für Verlader und Spediteure vorsehen, wenn sie wissentlich Verkehrsdienste in Auftrag geben, die gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verstoßen. |
(16) Als Adressaten der Vorschriften für die grenzüberschreitende Beförderung müssen die Verkehrsunternehmen die Konsequenzen der von ihnen begangenen Verstöße tragen. Um jedoch Missbrauch durch Unternehmen, die mit Kraftverkehrsunternehmern Verträge über die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen schließen, zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten auch Sanktionen für Versender, Verlader, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer vorsehen, wenn ihnen bekannt ist, dass die Verkehrsdienste, die sie in Auftrag geben, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verstoßen. Wenn Unternehmen, die Verkehrsdienste in Auftrag geben, diese von Verkehrsunternehmen mit niedriger Risikoeinstufung ausführen lassen, sollten sie nur beschränkt haftbar sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16a) Durch die vorgeschlagene Europäische Arbeitsbehörde [...] sollen die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützt und erleichtert werden, damit die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union wirksam durchgesetzt werden können. Indem die Durchsetzung der vorliegenden Verordnung durch sie unterstützt und erleichtert wird, kann die Behörde maßgeblich dazu beitragen, den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden zu fördern und den Mitgliedstaaten dabei behilflich zu sein, durch den Austausch und die Schulung von Bediensteten Kapazitäten auf- bzw. auszubauen und miteinander abgestimmte Kontrollen durchzuführen. Dadurch würde das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten gestärkt, die wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verbessert und dazu beigetragen, Betrug und dem Missbrauch der Vorschriften Einhalt zu gebieten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer i Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 1 – Absatz 4 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer ii Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 1 – Absatz 4 – Buchstabe b – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Begriff „nichtgewerbliche Beförderung“ sollte sich auch auf Beförderungen beziehen, die durchgeführt werden, ohne dass die Absicht besteht, einen kommerziellen Nutzen zu erzielen. Beförderungen für rein wohltätige Zwecke, z. B. mit Nachbarschaftsbussen, in deren Rahmen in irgendeiner Form finanziell zu der Beförderung beitragen wird, sollten nicht von dieser Befreiung ausgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 1 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 5 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 5 – Buchstabe a a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 5 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 5 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 5 – Buchstabe f | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer iii a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 6 – Buchstabe b – Ziffer xii a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 6 – Absatz 2 a – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 7 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 7 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 8 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32009R1071) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 14 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer -i a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer i Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe h | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer ii Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer ii Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer ii Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 16 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32009R1071) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 16 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32009R1071) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 18 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 18 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 18 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 18 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 18 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 18 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 18 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 26 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 26 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 26 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 26 – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 1 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 1 – Absatz 5 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 2 – Absatz 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Begriffsbestimmung ist erforderlich, damit mit dem Vorschlag COM(2017)0278 Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern festgelegt werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 8 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 8 – Absatz 4 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 10 a – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 10 a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 10 a – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 10 a – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 10 a – Absatz 2 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 10 a – Absatz 2 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 10 a – Absatz 2 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 10 a – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 14 a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 17 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 17 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- [1] ABl. C 0 vom 0.0.0000, S. 0.
BEGRÜNDUNG
HINTERGRUND
Der Straßenverkehrssektor ist ein überaus wichtiger Sektor, der von entscheidender Bedeutung für das Funktionieren unserer Gesellschaft ist. Über 11 Millionen Menschen sind im Straßenverkehr beschäftigt, in dem beinahe die Hälfte des gesamten Frachtaufkommens in der EU bewältigt wird.
Am 31. Mai 2017 nahm die Kommission ein „Mobilitätspaket“ an, mit dem ein fairer Wettbewerb gesichert, die bestehenden Vorschriften vereinfacht, der EU-Binnenmarkt geschützt und die Rechte der Arbeitnehmer in diesem Sektor gewahrt werden sollen.
Das Mobilitätspaket umfasst mehrere Legislativvorschläge. Einer davon ist der vorliegende Vorschlag zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt und über die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. Diese Verordnungen enthalten die Bestimmungen, die Unternehmen erfüllen müssen, die sich auf dem Markt für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder auf anderen nationalen Märkten als ihrem eigenen Markt (Kabotage) betätigen wollen.
Die Wirksamkeit der Bestimmungen hat jedoch unter Unterschieden bei deren Auslegung, Unstimmigkeiten bei den Durchsetzungspraktiken und der unzureichenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gelitten, durch die es zu Rechtsunsicherheit und ungleichen Wettbewerbsbedingungen für Verkehrsunternehmen gekommen ist.
Die Kommission schlägt Änderungen in vier unterschiedlichen Bereichen vor: Briefkastenfirmen, leichte Nutzfahrzeuge, Kabotage und Durchsetzung.
Einige Güterkraftverkehrsunternehmer, die zwar ausschließlich in Mitgliedstaaten mit hohem Lohnniveau tätig sind, gründen dennoch vorgebliche Tochtergesellschaften in Niedriglohn-Mitgliedstaaten, um Einkommensunterschiede auszunutzen. Dadurch entsteht ihnen ein unlauterer Wettbewerbsvorteil gegenüber Güterkraftverkehrsunternehmern, die ordnungsgemäß in dem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem sie vorwiegend tätig sind.
Um der Nutzung von Briefkastenfirmen Einhalt zu gebieten, schlägt die Kommission vor, die Kriterien für die Niederlassung weiter zu verschärfen, sodass gewährleistet ist, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer tatsächlich in dem Mitgliedstaat der Niederlassung tätig ist. Dazu soll beispielsweise geprüft werden, ob der Güterverkehrsunternehmer in diesen Räumlichkeiten eine Geschäftstätigkeit ausübt und in einem im Verhältnis zur Tätigkeit der Niederlassung angemessenen Umfang Vermögenswerte hält und Mitarbeiter beschäftigt.
Darüber hinaus vereinheitlicht die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich. Die Mitgliedstaaten müssten enger miteinander zusammenarbeiten, um Briefkastenfirmen aufzudecken und gegebenenfalls Kontrollen vor Ort durchzuführen.
Derzeit sind leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeuge unter 3,5 t) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ausgenommen. Die Mitgliedstaaten können jedoch einzelne Bestimmungen der Verordnung auf die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge anwenden, wodurch ein Gewirr von Anforderungen innerhalb der EU entsteht. Da der Einsatz leichter Nutzfahrzeuge in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter zunehmen wird, schlägt die Kommission vor, einzelne Vorschriften für die Zulassung zu dem Beruf auch auf leichte Nutzfahrzeuge anzuwenden.
Derzeit unterliegt der Markt für Kabotage – die Beförderung von Gütern in einem Mitgliedstaat durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen – Beschränkungen. Nach den derzeit geltenden EU-Vorschriften können innerhalb von sieben Tagen nach einer grenzüberschreitenden Beförderung drei Kabotagebeförderungen durchgeführt werden.
Die derzeit geltenden Bestimmungen sind jedoch nur sehr schwer umsetzbar. Die Aufsichtsbehörden verlangen zum Nachweis der Anzahl der Kabotagebeförderungen Dokumente in Papierform. Es hat jedoch den Anschein, als wäre dieses Vorgehen nicht besonders effektiv. Zudem wurden die Vorschriften innerhalb der EU uneinheitlich umgesetzt, sodass es zu einem Verwaltungsaufwand, Rechtsunsicherheit, unlauterem Wettbewerb und Misstrauen zwischen in- und ausländischen Unternehmern kommt.
Da Kabotage zwar vorwiegend in einzelnen, nicht jedoch in allen Mitgliedstaaten vorkommt, können die unklaren Vorschriften und die unklare Umsetzung schwerwiegende Folgen für die nationalen Unternehmer haben, die in den Mitgliedstaaten tätig sind, in denen Kabotage ein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Verkehrsmarkts ist. Dies liegt vor allem an den gravierenden Unterschieden bei den Einkommen, den Steuersystemen, den Sozialabgaben und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass eine Liberalisierung des Sektors verfrüht wäre.
Sie schlägt daher eine neue Vorschrift vor: unbegrenzte Kabotagebeförderungen innerhalb von fünf Tagen nach einer grenzüberschreitenden Beförderung. Dies geht einher mit einer strikten Anwendung der Bestimmungen über den Mindestlohn und den bezahlten Jahresurlaub desjenigen Aufnahmemitgliedstaats, in dem die erste Kabotagebeförderung durchgeführt wird, sowie mit der Möglichkeit, die Zulässigkeit der Kabotage anhand elektronischer Dokumente (z. B. des eCMR) nachzuweisen, und der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen Mindestanteil von Kontrollen von Kabotagebeförderungen durchzuführen.
Um den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten bei dem Umfang und der Wirksamkeit der Kontrollen beizukommen, schlägt die Kommission vor, verbindliche jährliche Schwellenwerte für Kontrollen von Kabotagebeförderungen und miteinander abgestimmte (grenzüberschreitende) Kontrollen festzulegen. Darüber hinaus will die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten anhand von Vorschriften für den Informationsaustausch verbessern, gezielte Kontrollen ermöglichen, indem sie über das europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen eine Risikoeinstufung bereitstellt, und die Nutzung des intelligenten Fahrtenschreibers und von elektronischen Dokumenten weiter fördern.
STANDPUNKT DES BERICHTERSTATTERS
Der Berichterstatter begrüßt das Mobilitätspaket, da die Rechtsvorschriften unbedingt überprüft werden müssen, damit die derzeit geltenden Vorschriften verbessert werden. Das Paket umfasst mehrere wichtige Rechtsakte, und der Berichterstatter betont, dass diese weiterhin miteinander verknüpft bleiben müssen, um klare Vorschriften zu gewährleisten. Schlüssige Rechtsvorschriften sind wichtig, um Schlupflöcher zu vermeiden, durch die Unternehmen unlauterem Wettbewerb ausgesetzt werden. Diesbezüglich bedauert der Berichterstatter daher, dass die Überarbeitung der Richtlinie 92/106/EWG über den kombinierten Verkehr vom ersten Teil des Mobilitätspakets abgetrennt und später veröffentlicht wurde.
Der Berichterstatter befürwortet das Ziel der Kommission, die Vorschriften klarer zu formulieren, um die gleichen Wettbewerbsbedingungen und den fairen Wettbewerb in dem Sektor zu verbessern, ohne gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand zu verursachen, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Eine Aktualisierung der Rechtsvorschriften ist auch angesichts der technischen Verbesserungen und der Digitalisierung des Verkehrs erforderlich, die ausschlaggebend dafür sind, eine wirksame Durchsetzung der Vorschriften zu gewährleisten.
Der Berichterstatter ist jedoch der Ansicht, dass der Vorschlag in vielerlei Hinsicht gestärkt werden kann, um ausgewogene Bedingungen für einen fairen Wettbewerb und eine konsequente Durchsetzung zu gewährleisten, sodass die Vorteile des Binnenmarkts wirklich zum Tragen kommen.
Der Berichterstatter befürwortet die Vorschläge der Kommission zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen. In der EU gibt es derzeit über 400 Briefkastenfirmen. Sie werden von Güterkraftverkehrsunternehmern gegründet, die in Mitgliedstaaten mit hohem Lohnniveau tätig sind und ungebührlichen Nutzen aus den niedrigeren Lohnkosten oder Steuern in anderen Mitgliedstaaten ziehen wollen. Diese Unternehmer nutzen die Lücken in den Rechtsvorschriften und die nachlässige Durchsetzung aus, was zu unlauterem Wettbewerb führt.
Es ist wichtig, die Anforderungen hinsichtlich der Niederlassung eines wirklichen Unternehmens zu verschärfen und klarer zu formulieren und die in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzuspeisenden Daten zu ergänzen, um ein umfassenderes Bild von den Eigentumsverhältnissen eines Unternehmens zu gewinnen.
Darüber hinaus ist der Berichterstatter der Ansicht, dass leichte Nutzfahrzeuge in diese Verordnung aufgenommen werden müssen, da sie auf dem Markt immer weitere Verbreitung finden und für sie daher dieselben Vorschriften gelten müssen. Es darf jedoch auch unter keinen Umständen vergessen werden, dass im Straßenverkehrssektor viele KMU tätig sind, die sich ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr betätigen. Der Berichterstatter schlägt daher vor, den Anwendungsbereich dieser Verordnung nur auf die leichten Nutzfahrzeuge zu beschränken, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden (was nur ca. 10 % aller leichten Nutzfahrzeuge entspricht).
Der Berichterstatter ist dennoch der Ansicht, dass für diese leichten Nutzfahrzeuge alle vier Kriterien gelten sollten, darunter auch „Zuverlässigkeit“ und „fachliche Eignung“ sowie die Anforderung, eine Gemeinschaftslizenz zu erwerben. Dadurch wird sichergestellt, dass bei grenzüberschreitenden Verkehrstätigkeiten, die mit leichten Nutzfahrzeugen durchgeführt werden, dieselben Mindeststandards für die Zulassung zu dem Beruf erfüllt werden wie im sonstigen Straßengüterverkehr. Um den Verwaltungsaufwand weiter zu reduzieren, schlägt der Berichterstatter vor, sehr leichte Nutzfahrzeuge (unter 2,4 t) von dem Anwendungsbereich auszunehmen.
Bezüglich der Kabotage hebt der Berichterstatter hervor, worin der Zweck der entsprechenden Beförderungen besteht, nämlich darin, die Emissionen leerer Lastkraftwagen, die von grenzüberschreitenden Beförderungen zurückkehren, zu senken und dafür zu sorgen, dass Kabotagebeförderungen nur zeitweilig durchgeführt werden. Beispielsweise könnte die Verkehrseffizienz gesteigert und die Zahl der Leerfahrten reduziert werden, würden grenzüberschreitende Beförderungen auf dem Rückweg mit einzelnen innerstaatlichen Beförderungen verbunden.
Derzeit werden die Kabotagevorschriften jedoch von gebietsfremden Güterkraftverkehrsunternehmern dazu missbraucht, immer wieder innerstaatliche Beförderungen durchzuführen und dazu systematischen Gebrauch von der Möglichkeit der Kabotage zu machen. Dies führt zu unlauterem Wettbewerb und Sozialdumping. Insofern als Kabotagebeförderungen innerstaatlichen Beförderungen entsprechen, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Kraftfahrern Anwendung finden sollte. Dies wird auch in dem Vorschlag der Kommission für diese Richtlinie festgestellt.
Bedauerlicherweise geht die Kommission in ihren Vorschlägen nicht auf das Problem der systematischen Kabotage ein. Der Berichterstatter hält es für überaus wichtig, der systematischen Kabotage beizukommen. Ebenso ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass Verkehrsunternehmen die Richtlinie über den kombinierten Verkehr nicht dafür nutzen können, die Kabotagevorschriften zu umgehen.
Der Berichterstatter schlägt daher vor, genauer zu bestimmen, worin eine grenzüberschreitende Beförderung besteht, die mit dem Recht auf Kabotage einhergeht, damit der systematischen Kabotage Einhalt geboten wird, etwa indem der Wert des Vertrags über die grenzüberschreitende Beförderung einbezogen wird. Zudem schlägt der Berichterstatter vor, den Zeitraum, in dem Kabotagebeförderungen durchgeführt werden können, einzugrenzen, um deren zeitweiligen Charakter zu unterstreichen.
Schließlich ist der Berichterstatter der Ansicht, dass eine bessere Durchsetzung ausschlaggebend dafür ist, die Ziele des Vorschlags zu erreichen. Derzeit werden die Vorschriften eher nachlässig durchgesetzt, und zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen Unterschiede bei der Durchsetzung. Der Berichterstatter schlägt daher vor, die Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit und die Durchsetzung zu stärken. Damit die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen können, muss ihnen der Zugang zu den einzelstaatlichen Registern erleichtert werden. Ebenso müssen Anreize für die Nutzung des intelligenten Fahrtenschreibers gesetzt und der Austausch zwischen den Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren und Schulungen im Bereich der Durchsetzung intensiviert werden.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (30.4.2018)
für den Ausschuss für Verkehr und Tourismus
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor
(COM(2017)0281 - C8-0169/2017 – 2017/0123(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Verónica Lope Fontagné
KURZE BEGRÜNDUNG
Einleitung
Am 31. Mai 2017 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs vor.
Mit diesem Vorschlag zielt die Kommission darauf ab, das gute Funktionieren des Kraftverkehrsbinnenmarkts und seine Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen, da diese Ziele der 2014 und 2015 durchgeführten Ex-post-Bewertung zufolge nur teilweise erreicht wurden. Bei dieser Bewertung trat zutage, dass die größten Probleme mit Mängeln der Rechtsvorschriften und ihrer Durchsetzung zusammenhängen.
Standpunkt der Verfasserin
Die Verfasserin befürwortet zwar grundsätzlich die Ziele des Vorschlags der Kommission, ist jedoch der Auffassung, dass der Erlass einiger der vorgeschlagenen Maßnahmen die praktische Umsetzung des Vorschlags im Straßenverkehrssektor erschweren würde, da unter Umständen für die Unternehmen und insbesondere für KMU kaum zu bewältigende administrative Hürden geschaffen würden, was letzten Endes das gute Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen würde.
Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass die Kommission diesen Vorschlag gemeinsam mit dem Vorschlag für eine Richtlinie für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und dem Vorschlag für eine Richtlinie über Lenkzeiten vorgelegt hat, weshalb diese Vorschläge gemeinsam geprüft werden sollten.
Die Verfasserin vertritt die Ansicht, dass mit diesen Vorschlägen ein Ausgleich zwischen dem guten Funktionieren des Binnenmarkts und der Gewährleistung, dass faire Arbeitsbedingungen und arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, erzielt werden sollte.
Der erste Schritt auf dem Weg zu diesem Ziel muss in der Bekämpfung der illegalen Tätigkeit im Verkehrssektor, und zwar insbesondere der sogenannten Briefkastenfirmen und der Scheinselbständigkeit, bestehen.
Die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr – grundlegende und in den Artikeln 49 bzw. 56 AEUV verankerte Prinzipien des Unionsrechts – müssen gewahrt werden. Trotzdem muss jedoch – wie von der Kommission ausgeführt – gewährleistet werden, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmer sich tatsächlich und dauerhaft in diesem Mitgliedstaat aufhalten und ihre Geschäftstätigkeit von dort aus ausüben.
Die Kontrollen müssen verstärkt werden, und es müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen die Unternehmen verhängt werden, die wissentlich gegen nationale und gemeinschaftliche Vorschriften verstoßen. Solche Verstöße werden zwar nur von wenigen Unternehmen begangen und sind nicht für die Branche repräsentativ, bedingen aber trotzdem unlauteren Wettbewerb, stören das Funktionieren des Binnenmarkts und bewirken, dass keine angemessenen Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer sichergestellt werden können.
Der Straßengüterverkehr in der EU stellt 5 Millionen direkte Arbeitsplätze und erwirtschaftet etwa 2 % des BIP der Gemeinschaft. Trotzdem gibt es in der EU zu wenig Berufskraftfahrer. Deshalb und aufgrund der Tatsache, dass ein Einbruch im Verkehrssektor die Wirtschaft lahmlegen würde, muss die EU Maßnahmen ergreifen, mit denen junge Menschen für die Branche gewonnen und die bereits in der Branche tätigen Berufskraftfahrer gehalten werden können.
Die Verfasserin spricht sich dafür aus, dass die zur Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 erforderlichen Bedingungen eindeutig sind und an die Art der Aktivität und die Größe des Unternehmens angepasst werden, ohne einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verursachen.
In diesem Sinne und in Anbetracht der Tatsache, dass die teilweise Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei leichten Nutzfahrzeugen die Betriebskosten um 4 bis 10 % erhöhen würde, obwohl diese Fahrzeuge nicht einmal 0,11 % des internationalen Verkehrs in Tonnenkilometern ausmachen, wird der Vorschlag, die geltende Befreiung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a vollständig aufzuheben, ohne dass Daten vorliegen, mit denen das Erfordernis belegt werden kann, für unangemessen erachtet.
Aufgrund der Tatsache, dass der Kraftverkehr von einer hohen Mobilität gekennzeichnet ist, und aufgrund der bestehenden Schwierigkeiten bei der Vorausplanung des für die Erbringung internationaler Dienstleistungen erforderlichen Zeitraums stellt sich die Verfasserin die Frage, welche administrativen Auswirkungen die Aufnahme der Entsendung von Arbeitnehmern als Kriterium für die Zuverlässigkeitsbewertung tatsächlich nach sich ziehen wird.
Mit Blick auf Kabotage hält auch die Verfasserin Flexibilität sowie eindeutige und einfache Bestimmungen, die einfach durchzusetzen sind, für notwendig. Die Möglichkeit, dass diese Tätigkeiten von Beginn an in den Geltungsbereich der Richtlinie für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor aufgenommen werden könnten, erschwert jedoch nicht nur die Anwendung der Bestimmungen, sondern verteuert auch die Ausfuhren, wodurch die Rentabilität des internationalen Güterverkehrs geschmälert und somit der Binnen- und der Arbeitsmarkt beeinträchtigt werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Tourismus, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(2) Bislang gelten, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, die Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben. Die Zahl solcher Unternehmen, die sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, hat zugenommen. Infolgedessen haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 niedergelegten Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auf diese Unternehmen anzuwenden. Um ein Mindestniveau an Professionalisierung des Sektors, in dem Fahrzeuge verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, durch gemeinsame Vorschriften zu gewährleisten und damit die Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Unternehmern einander anzunähern, sollte diese Bestimmung gestrichen werden, während die Anforderungen im Hinblick auf eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung und eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verbindlich vorgeschrieben werden sollten. |
(2) Bislang gelten, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, die Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben. Die Zahl solcher Unternehmen hat insbesondere im innerstaatlichen Verkehr zugenommen, da leichte Nutzfahrzeuge in Städten und auf kürzeren Strecken zum Einsatz kommen. Infolgedessen haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 niedergelegten Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auf diese Unternehmen anzuwenden. Um ein Mindestniveau an Professionalisierung des Sektors zu gewährleisten, die Ausnutzung von Schlupflöchern zu verhindern und einen faireren Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu schaffen, ohne Verkehrsunternehmen und insbesondere KMU unnötige administrative und finanzielle Belastungen aufzuerlegen, sollten die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers gleichermaßen für Unternehmen gelten, die für grenzüberschreitende Beförderungen und Kabotagebeförderungen eingesetzte Kraftahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, nutzen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(2a) In ihrer Folgenabschätzung geht die Kommission von Einsparungen für Unternehmen in einer Größenordnung von 2,7 bis 5,2 Mrd. EUR im Zeitraum 2020–2035 aus. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(3) Derzeit dürfen die Mitgliedstaaten für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zusätzliche, über die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hinausgehende Anforderungen vorschreiben. Diese Möglichkeit ist erwiesenermaßen nicht erforderlich, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, und hat zu Unterschieden bei der Zulassung geführt. Sie sollte daher abgeschafft werden. |
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zusätzliche, über die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hinausgehende Anforderungen vorschreiben. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(3a) Obwohl der Kraftverkehr in der Union 5 Millionen direkte Arbeitsplätze stellt und annähernd 2 % zum BIP der Gemeinschaft beiträgt, gibt es in der Union zu wenig Berufskraftfahrer (insbesondere junge Menschen und Frauen). Um den Zugang junger Menschen und von Frauen zu der Branche zu vereinfachen und attraktiver zu machen und um bereits in der Branche – insbesondere in KMU – tätige Arbeitnehmer zu halten, sollten illegale Beschäftigungspraktiken und Scheinselbständigkeit verringert und die bestehenden Verwaltungsvorgänge flexibler gestaltet werden, damit sie für kleinere Unternehmen oder Selbständige keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Aus der Bewertung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 geht hervor, dass unnötige administrative und regulatorische Anforderungen sowohl für öffentliche Einrichtungen als auch für Verkehrsunternehmen eine Belastung darstellen. Für einen wettbewerbsfähigen und effizienten Verkehrssektor sowie für die bessere Durchsetzung sind eine Klärung der Vorschriften und eine weitere Vereinfachung der Verwaltung erforderlich. Außerdem müssen technische Entwicklungen zusätzlich unterstützt und genutzt werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(4) Es muss gewährleistet werden, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmer sich tatsächlich und dauerhaft in diesem Mitgliedstaat aufhalten und ihre Geschäftstätigkeit von dort aus ausüben. Daher ist es unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen erforderlich, die Vorschriften für eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung zu präzisieren. |
(4) Es muss gewährleistet werden, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmer sich tatsächlich und dauerhaft in diesem Mitgliedstaat aufhalten und ihre Geschäftstätigkeit von dort aus ausüben. Die Niederlassungsfreiheit ist ein Eckpfeiler des Binnenmarkts. Briefkastenfirmen und Scheinselbständigkeit im Verkehrssektor haben jedoch der Verbreitung illegaler Methoden Vorschub geleistet, die dem Image der Branche schaden, da sie die Arbeitskosten rechtswidrig senken und bewirken, dass die Einhaltung arbeitsrechtlicher Standards nicht sichergestellt werden kann. Daher ist es unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen erforderlich, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung im Hinblick auf eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung zu präzisieren und ihre Umsetzung zu gewährleisten und im Wege einer Ausweitung der Kontrollen zu überwachen, um auf diese Weise den illegalen Methoden der sogenannten Briefkastenfirmen und der Scheinselbständigkeit einen Riegel vorzuschieben. Außerdem müssen eine verstärkte Zusammenarbeit, gemeinsame Kontrollen, die Festlegung ambitionierterer Ziele und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(6) Da sich schwerwiegende Verstöße gegen nationale Steuervorschriften beträchtlich auf die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb im Straßengüterverkehrsmarkt auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden. |
(6) Da sich schwerwiegende Verstöße gegen nationale Steuervorschriften beträchtlich auf die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb im Straßengüterverkehrsmarkt auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden, und bei ermittelten Verstößen sollten zur Abschreckung verhältnismäßige Sanktionen verhängt werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(7) Da sich schwerwiegende Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern und das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beträchtlich auf den Straßengüterverkehrsmarkt sowie auf den Sozialschutz von Arbeitnehmern auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden. |
(7) Da sich schwerwiegende Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern, Kabotage und das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beträchtlich auf den Straßengüterverkehrsmarkt sowie auf den Sozialschutz von Arbeitnehmern auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(8) Angesichts der Bedeutung des fairen Wettbewerbs für den Markt sollten einschlägige Verstöße gegen die Unionsvorschriften bei der Bewertung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern und Verkehrsunternehmen berücksichtigt werden. Die Ermächtigung der Kommission zur Bestimmung der Schwere der betreffenden Verstöße sollte daher entsprechend präzisiert werden. |
(8) Angesichts der Bedeutung des fairen Wettbewerbs für den Markt sollten einschlägige und die entsprechenden Arbeitnehmer betreffende Verstöße gegen die Unionsvorschriften bei der Bewertung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern und Verkehrsunternehmen berücksichtigt werden. Die Ermächtigung der Kommission zur Bestimmung der Schwere der betreffenden Verstöße sollte daher entsprechend präzisiert werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(10) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben, sollten über ein Mindestmaß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügen, damit sichergestellt ist, dass sie über die erforderlichen Mittel verfügen, um ihre Tätigkeit dauerhaft und langfristig ausüben zu können. Da jedoch die betreffenden Tätigkeiten im Allgemeinen einen begrenzten Umfang haben, sollten die entsprechenden Anforderungen weniger streng sein als jene für die Unternehmer, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen verwenden, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle überschreitet. |
(10) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit für grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzten Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben, sollten über ein ausreichendes Maß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügen, damit sichergestellt ist, dass sie über die erforderlichen Mittel verfügen, um ihre Tätigkeit dauerhaft und langfristig ausüben zu können, und sollten in der Lage sein, ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Löhne und Sozialbeiträge ihrer Beschäftigten nachzukommen. Da jedoch die betreffenden Tätigkeiten im Allgemeinen einen begrenzten Umfang haben, sollten die entsprechenden Anforderungen weniger streng sein als jene für die Unternehmer, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen verwenden, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle überschreitet, und keine unnötige Belastung für kleinere Unternehmen oder für selbständig tätige Arbeitnehmer darstellen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(11) Die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltenen Informationen über die Verkehrsunternehmer sollten so vollständig wie möglich sein, damit die für die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften zuständigen nationalen Behörden einen ausreichenden Überblick über die Unternehmer haben, die Gegenstand von Ermittlungen sind. Vor allem die Angaben zum amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die die Unternehmer verfügen, zur Zahl ihrer Beschäftigten, zu ihrer Risikoeinstufung und ihren grundlegenden Finanzdaten dürften eine bessere nationale und grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 ermöglichen. Die Vorschriften für das einzelstaatliche elektronische Register sollten daher entsprechend geändert werden. |
(11) Die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltenen Informationen über die Verkehrsunternehmer sollten fortlaufend aktualisiert werden, damit die für die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften zuständigen nationalen Behörden einen ausreichenden Überblick über die Unternehmer haben, die Gegenstand von Ermittlungen sind. Vor allem die Angaben zum amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die die Unternehmer verfügen, zur Zahl ihrer Beschäftigten, zu ihrer Risikoeinstufung und ihren grundlegenden Finanzdaten dürften eine bessere nationale und grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 ermöglichen. Ferner sollten die einzelstaatlichen elektronischen Register interoperabel und die darin enthaltenen Daten den Vollzugsbeamten aller Mitgliedstaaten, die Straßenkontrollen durchführen, direkt zugänglich sein. Die Vorschriften für das einzelstaatliche elektronische Register sollten daher entsprechend geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(13) Die Vorschriften für innerstaatlichen Verkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer in einem Aufnahmemitgliedstaat zeitweilig durchgeführt wird („Kabotage“), sollten klar, einfach und leicht durchsetzbar sein und gleichzeitig das bisher erreichte Niveau der Liberalisierung im Großen und Ganzen wahren. |
(13) Mit Kabotagebeförderungen wird in erster Linie das Ziel verfolgt, bei der Rückkehr in den Niederlassungsstaat Leerfahrten zu vermeiden, sodass der Kraftstoffverbrauch und Emissionen verringert werden, die Rentabilität der Unternehmen gesteigert wird sowie der Binnen- und der Arbeitsmarkt profitieren. Die Vorschriften für innerstaatlichen Verkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer in einem Aufnahmemitgliedstaat zeitweilig durchgeführt wird („Kabotage“), sollten klar, für Verkehrsunternehmer einfach anzuwenden und leicht durchsetzbar sein. Diese Vorschriften sollten im Einklang mit dem geltenden Recht stehen und gleichzeitig das bisher erreichte Niveau der Liberalisierung wahren, ohne das zugrunde liegende Prinzip der Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt und den Schutz entsandter Arbeitnehmer zu untergraben. Damit der befristete Charakter der Kabotage sichergestellt ist, ein Missbrauch oder Marktverzerrungen verhindert werden und die Gefahr einer systematischen Kabotage durch sogenannte „Briefkastenfirmen“ oder Autobahn-Nomaden abgewendet wird, müssen die in der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a für den Straßenverkehrssektor verankerten Unionsbestimmungen von Beginn an für Kabotagebeförderungen gelten. | ||||||||||||||||||||||||
|
_______________ | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(14) Zu diesem Zweck und um Kontrollen zu erleichtern und Unklarheiten zu beseitigen, sollte die Begrenzung der Zahl der Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung abgeschafft, die Zahl der für solche Beförderungen zur Verfügung stehenden Tage dagegen verringert werden. |
(14) Zu diesem Zweck und um Kontrollen zu erleichtern und Unklarheiten zu beseitigen, sollte die Zahl der Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung in einem Zeitraum von 48 Stunden nicht eingeschränkt werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
(14a) Kraftverkehrsunternehmen sollte es nicht gestattet sein, im Aufnahmemitgliedstaat im Anschluss an abgeschlossene Kabotagebeförderungen innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen weitere Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder, im Fall von Fahrzeugkombinationen, mit dem Kraftfahrzeug dieser Kombination durchzuführen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
(14b) Die Umweltverträglichkeit des Straßengüterverkehrs ist von großer Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Strategie 2020. Im Jahr 2012 fuhr annähernd jedes vierte Gütertransportfahrzeug in der Union ohne Ladung, was häufig auf die Einschränkungen bei den Kabotagebeförderungen zurückzuführen war. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
(14c) In Erwägung 17 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist ausdrücklich festgelegt, dass die Richtlinie 96/71/EG für Verkehrsunternehmen gilt, die Kabotagebeförderungen durchführen. Da die Kabotage eine unmittelbare Beteiligung am Verkehrsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats voraussetzt, können nur so gleichwertige Wettbewerbsbedingungen erreicht werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(15) Die Mittel, mit denen die Kraftverkehrsunternehmer die Einhaltung der Vorschriften für die Kabotage nachweisen können, sollten präzisiert werden. Die Nutzung und Übertragung elektronischer Verkehrsinformationen sollten als solche Mittel anerkannt werden; dadurch würden die Bereitstellung relevanter Nachweise und deren Bearbeitung durch die zuständigen Behörden vereinfacht. Das zu diesem Zweck verwendete Format sollte Zuverlässigkeit und Authentizität gewährleisten. Angesichts der zunehmenden Verwendung des effizienten elektronischen Informationsaustauschs im Verkehrs- und Logistikbereich ist es wichtig, für einen einheitlichen Regelungsrahmen und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu sorgen. |
(15) Die wirksame und effiziente Durchsetzung der Vorschriften ist Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt und für den Schutz der Arbeitnehmerrechte. Eine weitere Digitalisierung der Durchsetzung ist unerlässlich, um Durchsetzungskapazitäten freizusetzen, unnötigen Verwaltungsaufwand zu reduzieren und gezielter gegen Hochrisikoverkehrsunternehmer vorzugehen. Intelligente Fahrtenschreiber und elektronische Beförderungsdokumente (eCMR) müssen zügig aktualisiert und genutzt werden. Die Mittel, mit denen die Kraftverkehrsunternehmer die Einhaltung der Vorschriften für die Kabotage nachweisen können, sollten präzisiert werden. Die Nutzung und Übertragung elektronischer Verkehrsinformationen sollten als solche Mittel anerkannt werden; dadurch würden die Bereitstellung relevanter Nachweise und deren Bearbeitung durch die zuständigen Behörden vereinfacht. Das zu diesem Zweck verwendete Format sollte Zuverlässigkeit und Authentizität gewährleisten. Angesichts der zunehmenden Verwendung des effizienten elektronischen Informationsaustauschs im Verkehrs- und Logistikbereich ist es wichtig, für einen einheitlichen Regelungsrahmen und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu sorgen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
(15a) Damit der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert, unnötiger Verwaltungsaufwand abgebaut wird und die Vorschriften für den Kraftverkehr wirksam und effizient durchgesetzt werden, ist es unbedingt notwendig, die Durchsetzungsinstrumente weiter zu digitalisieren. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer i Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 1 – Absatz 4 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 1 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 3 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 5 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 5 – Buchstabe a a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer iii Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b – Ziffer xii a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 6 – Absatz 2 a – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 7 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 8 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32009R1071) | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer -i (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer -i a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer -i b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer i Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe h | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer ii Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R1071&from=DE) | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 16 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32009R1071) | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 18 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 18 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 18 – Absatz 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 1 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 1 – Absatz 5 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 2 – Nummer 6 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 3 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32009R1072) | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 8 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 8 – Absatz 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 8 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 8 – Absatz 4 a | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 8 – Absatz 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 10 a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 10 a – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 10 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 14 a | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 17 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 17 – Absatz 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
|
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2017)0281 – C8-0169/2017 – 2017/0123(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 15.6.2017 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 15.6.2017 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Verónica Lope Fontagné 3.10.2017 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
23.1.2018 |
26.2.2018 |
|
|
|
Datum der Annahme |
25.4.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 19 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laura Agea, Guillaume Balas, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, Michael Detjen, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Marian Harkin, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, João Pimenta Lopes, Georgi Pirinski, Marek Plura, Dennis Radtke, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Claude Rolin, Siôn Simon, Romana Tomc, Yana Toom, Ulrike Trebesius, Marita Ulvskog, Jana Žitňanská |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Georges Bach, Heinz K. Becker, Karima Delli, Christelle Lechevalier, Paloma López Bermejo, Evelyn Regner, Anne Sander, Jasenko Selimovic, Helga Stevens, Neoklis Sylikiotis, Flavio Zanonato, Kosma Złotowski |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Dominique Bilde, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
31 |
+ |
|
ALDE |
Robert Rochefort |
|
EFDD |
Laura Agea |
|
GUE/NGL |
Rina Ronja Kari, Patrick Le Hyaric, Paloma López Bermejo, Neoklis Sylikiotis |
|
NI |
Lampros Fountoulis |
|
PPE |
Georges Bach, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Thomas Mann, Dennis Radtke, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander |
|
S&D |
Guillaume Balas, Vilija Blinkevičiūtė, Michael Detjen, Elena Gentile, Karoline Graswander-Hainz, Agnes Jongerius, Jan Keller, Javi López, Georgi Pirinski, Evelyn Regner, Siôn Simon, Marita Ulvskog, Flavio Zanonato |
|
VERTS/ALE |
Karima Delli, Jean Lambert, Terry Reintke |
|
19 |
- |
|
ALDE |
Enrique Calvet Chambon, Martina Dlabajová, Marian Harkin, Jasenko Selimovic, Yana Toom |
|
ECR |
Anthea McIntyre, Ulrike Trebesius, Jana Žitňanská, Kosma Złotowski |
|
ENF |
Dominique Bilde, Christelle Lechevalier, Dominique Martin |
|
PPE |
Heinz K. Becker, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Verónica Lope Fontagné, Marek Plura, Romana Tomc |
|
3 |
0 |
|
ECR |
Helga Stevens |
|
GUE/NGL |
João Pimenta Lopes |
|
S&D |
Maria Grapini |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2017)0281 – C8-0169/2017 – 2017/0123(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
31.5.2017 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 15.6.2017 |
|
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 15.6.2017 |
|
|
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Ismail Ertug 12.7.2017 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
23.1.2018 |
15.5.2018 |
|
|
|
Datum der Annahme |
4.6.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 15 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Marie-Christine Arnautu, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Andor Deli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, David-Maria Sassoli, Claudia Schmidt, Claudia Țapardel, Keith Taylor, Pavel Telička, Marita Ulvskog, Wim van de Camp, Marie-Pierre Vieu, Janusz Zemke, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Bas Eickhout, Michael Gahler, Maria Grapini, Ryszard Antoni Legutko, Bolesław G. Piecha, Marek Plura, Franck Proust, Dario Tamburrano |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Frank Engel, José Manuel Fernandes, Lampros Fountoulis, Barbara Kappel, Andrey Novakov, Marco Valli |
||||
Datum der Einreichung |
7.6.2018 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
30 |
+ |
|
ALDE |
Izaskun Bilbao Barandica, Gesine Meissner, Dominique Riquet, Pavel Telička |
|
EFDD |
Daniela Aiuto, Dario Tamburrano, Marco Valli |
|
GUE/NGL |
Merja Kyllönen |
|
PPE |
Georges Bach, Deirdre Clune, Andor Deli, Frank Engel, José Manuel Fernandes, Michael Gahler, Dieter-Lebrecht Koch, Marian-Jean Marinescu, Marek Plura, Claudia Schmidt, Wim van de Camp, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
|
S&D |
Lucy Anderson, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Gabriele Preuß, Christine Revault d'Allonnes Bonnefoy, David-Maria Sassoli, Marita Ulvskog, Janusz Zemke |
|
15 |
- |
|
ECR |
Ryszard Antoni Legutko, Bolesław G. Piecha, Tomasz Piotr Poręba, Roberts Zīle, Kosma Złotowski |
|
ENF |
Marie-Christine Arnautu, Barbara Kappel |
|
GUE/NGL |
Marie-Pierre Vieu |
|
NI |
Lampros Fountoulis |
|
PPE |
Andrey Novakov, Franck Proust, Massimiliano Salini |
|
VERTS/ALE |
Michael Cramer, Bas Eickhout, Keith Taylor |
|
3 |
0 |
|
S&D |
Inés Ayala Sender, Maria Grapini, Claudia Țapardel |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung