BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Bürgerinitiative

27.6.2018 - (COM(2017)0482 – C8-0308/2017 – 2017/0220(COD)) - ***I

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: György Schöpflin


Verfahren : 2017/0220(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0226/2018

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Bürgerinitiative

(COM(2017)0482 – C8-0308/2017 – 2017/0220(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0482),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 24 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0308/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Petitionsausschusses (A8-0226/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Gemäß Artikel 11 EUV ist die Europäische Bürgerinitiative ein fester Bestandteil der den Unionsbürgern gebotenen Möglichkeiten, sich über ihre Ansichten zu allen Bereichen der Unionspolitik auszutauschen, an einem transparenten, offenen und regelmäßigen Dialog mit den Organen der Union teilzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass das Handeln der Union von Kohärenz und Transparenz geprägt ist. Darüber hinaus können Unionsbürger die Kommission dank der Europäischen Bürgerinitiative ersuchen, einen Rechtsetzungsvorschlag vorzulegen. Mit der Europäischen Bürgerinitiative werden die Organe der Union verpflichtet, sich dafür einzusetzen, dass die Unionsbürger ihre Rechte so wirksam wie möglich wahrnahmen können; für die Bürger geht damit aber auch die Verpflichtung einher, die Grundsätze und Regeln zu befolgen, die für ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union und insbesondere für die demokratische Funktionsweise der Union gelten.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  In seiner Entschließung zur Europäischen Bürgerinitiative vom 28. Oktober 201525 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 der Kommission zu überprüfen.

(4)  In seiner Entschließung zur Europäischen Bürgerinitiative vom 28. Oktober 201525 und im Zusammenhang mit der Ausarbeitung seines legislativen Initiativberichts (2017/2024(INL)) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 umfassend zu überprüfen und umgehend zu überarbeiten. Es erneuerte seine Forderung im Rahmen der Ausarbeitung seines legislativen Initiativberichts mit Empfehlungen an die Kommission zur Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative (2017/2024(INL)).

__________________

__________________

25 2014/2257(INI).

25 2014/2257(INI).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Im Zuge des Verfahrens, das zur Überarbeitung der Europäischen Bürgerinitiative führte, haben zahlreiche Organisationen und Einrichtungen der Union – insbesondere der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss – einen Beitrag zur Behebung der Unzulänglichkeiten der Verordnung (EU) Nr. 211/20111a geleistet, indem sie den Organisatoren Europäischer Bürgerinitiativen wertvollen Beistand gewährt, eine Plattform für Debatten über Verbesserungen der Verordnung bereitgestellt, sich der Organisatorengruppe als institutioneller Mentor und Vermittler zur Verfügung gestellt, Anhörungen in ihren Räumlichkeiten ausgerichtet und die demokratische Teilhabe in der Union gefördert haben.

 

___________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011).

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Diese Verordnung zielt darauf ab, die Europäische Bürgerinitiative für Organisatoren und Teilnehmer zugänglicher, unbürokratischer und leichter handhabbar zu gestalten, damit sie ihr Potenzial als Instrument, mit dem die öffentliche Debatte und die Bürgerbeteiligung auf Unionsebene gefördert werden und die Union ihren Bürgern nähergebracht wird, voll entfalten kann.

(5)  Diese Verordnung zielt darauf ab, die Europäische Bürgerinitiative für Organisatoren und Teilnehmer zugänglicher, unbürokratischer und leichter handhabbar zu gestalten und für eine bessere Weiterbehandlung zu sorgen, damit sie ihr Potenzial als Instrument zur Förderung der öffentliche Debatte voll entfalten kann und möglichst viele Unionsbürger ermuntert werden, den Beschlussfassungsprozess der Union mitzugestalten, indem sie den Bürgern nähergebracht wird, wodurch der Grundsatz der Demokratie und die demokratische Funktionsweise der Union gestärkt werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Verfahren und Bedingungen für die Europäische Bürgerinitiative klar, einfach, nutzerfreundlich und dem Wesen dieses Instruments angemessen sein. Sie sollten einen vernünftigen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten schaffen.

(6)  Um diese Ziele zu verwirklichen, sollten die Verfahren und Bedingungen für die Europäische Bürgerinitiative wirksam, transparent, klar, einfach, bürgerfreundlich – auch für Menschen mit Behinderungen – und dem Wesen dieses Instruments angemessen sein. Sie sollten einen vernünftigen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten schaffen und sicherstellen, dass die Kommission bei erfolgreichen Initiativen angemessene Folgemaßnahmen ergreift.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Um zu gewährleisten, dass eine Initiative repräsentativ ist, und ähnliche Bedingungen für die Unterstützung einer Initiative sicherzustellen, ist es ebenfalls angebracht, die Mindestzahl der Unterzeichner aus jedem dieser Mitgliedstaaten festzulegen. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderliche Mindestzahl an Unterzeichnern sollte nach dem Prinzip der degressiven Proportionalität festgelegt werden und dem 750-fachen der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechen.

(10)  Um zu gewährleisten, dass eine Initiative repräsentativ ist, und ähnliche Bedingungen für die Unterstützung einer Initiative sicherzustellen, ist es ebenfalls angebracht, die Mindestzahl der Unterzeichner aus jedem dieser Mitgliedstaaten festzulegen. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderliche Mindestzahl an Unterzeichnern sollte nach dem Prinzip der degressiven Proportionalität festgelegt werden und der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments multipliziert mit der Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Jeder Unionsbürger sollte das Recht haben, eine Initiative in Papierform oder online zu unterstützen und zwar unter vergleichbaren Bedingungen, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates er besitzt und in welchem Mitgliedstaat er seinen Wohnsitz hat.

(11)  Damit die Europäische Bürgerinitiative verstärkt auf Inklusion ausgerichtet ist und einen höheren Bekanntheitsgrad erlangt, sollte es mit Blick auf die Bekanntmachung und Verbreitung der Europäischen Bürgerinitiative sowie auf die Unterschriftensammlung möglich sein, Regional- oder Minderheitensprachen zu verwenden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Um die Zugänglichkeit der Europäischen Bürgerinitiative zu verbessern und den Bürgern und Organisatoren Hilfestellung zu bieten, sollte die Kommission neben Informationen auch eine Online-Kooperationsplattform als spezielles Diskussions-, Informations- und Beratungsforum zur Europäischen Bürgerinitiative zur Verfügung stellen. Im Sinne der Bürgernähe sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Kontaktstellen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet einrichten, die die Bürger in Bezug auf die Europäische Bürgerinitiative informieren und unterstützen.

(13)  Um die Zugänglichkeit der Europäischen Bürgerinitiative zu verbessern, sollte die Kommission neben klaren, genauen und vollständigen Informationen auch rechtliche und praktische Unterstützung bieten und hierzu eine Online-Kooperationsplattform zur Verfügung zu stellen. Die Plattform sollte ein spezielles Diskussionsforum, Informationen und Beratung zur Europäischen Bürgerinitiative bieten. Sie sollte – unter der Verwaltungskontrolle der Kommission – durch unabhängige Einrichtungen und externe Sachverständige, die nachweislich mit der Organisation von Europäischen Bürgerinitiativen vertraut sind, verwaltet und aktualisiert werden, die auch berechtigt sein sollten, Beiträge für das Diskussionsforum zu verfassen. Im Sinne der Bürgernähe sollten die Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eine oder mehrere auch für Menschen mit Behinderungen erreichbare Kontaktstellen einrichten, die die Bürger in Bezug auf die Europäische Bürgerinitiative informieren und rechtlich sowie praktisch unterstützen und damit auf nationaler Ebene auf laufende Initiativen aufmerksam machen und die Debatte über diese Initiativen fördern. Wenn es in den Mitgliedstaaten Instrumente gibt, die der Europäischen Bürgerinitiative entsprechen, sollten diese Kontaktstellen eng mit den Stellen oder Plattformen zusammenarbeiten, die bei der Nutzung der nationalen Instrumente Unterstützung leisten. Die Kontaktstellen sollten als zentrale Anlaufstellen fungieren, die die Organisatoren unterstützen, indem sie umfassende Informationen und konkrete Beratung zu fachlichen und rechtlichen Fragen bieten.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Um die Europäische Bürgerinitiative zugänglicher zu machen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die für die Europäische Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, nutzerfreundlich und verhältnismäßig sein sollten, ist es angebracht, in Fällen, in denen eine Initiative nur teilweise die Registrierungsbedingungen nach dieser Verordnung erfüllt, die betreffende Initiative auch nur teilweise zu registrieren. Eine Initiative sollte dann teilweise registriert werden, wenn sie zu einem erheblichen Teil offenkundig nicht außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen, und alle sonstigen Registrierungsbedingungen erfüllt. Es sollte für Klarheit und Transparenz in Bezug auf den Umfang der Registrierung gesorgt werden, und die potenziellen Unterzeichner sollten sowohl über den Umfang der Registrierung als auch darüber informiert werden, dass Unterstützungsbekundungen nur im Hinblick auf den registrierten Teil der Initiative gesammelt werden.

(16)  Um die Europäische Bürgerinitiative wirksamer und zugänglicher zu machen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die für die Europäische Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, bürgerfreundlich und verhältnismäßig sein sollten, ist es angebracht, in Fällen, in denen eine Initiative nur teilweise die Registrierungsbedingungen nach dieser Verordnung erfüllt, die betreffende Initiative auch nur teilweise zu registrieren. Eine Initiative sollte dann teilweise registriert werden, wenn sie zu einem erheblichen Teil offenkundig nicht außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen, und alle sonstigen Registrierungsbedingungen erfüllt. Es sollte für Klarheit und Transparenz in Bezug auf den Umfang der Registrierung gesorgt werden, und die potenziellen Unterzeichner sollten sowohl über den Umfang der Registrierung als auch darüber informiert werden, dass Unterstützungsbekundungen nur im Hinblick auf den registrierten Teil der Initiative gesammelt werden. Die Entscheidung, eine Initiative nur teilweise zu registrieren, sollte die Pflicht der Kommission, eine umfassende Begründung für diese Entscheidung zu liefern, unberührt lassen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Wenn der Kommission eine Initiative vorgelegt wird, die von der erforderlichen Anzahl von Unterzeichnern unterstützt wird und den anderen Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht, sollte die Organisatorengruppe berechtigt sein, diese Initiative auf einer öffentlichen Anhörung auf der Ebene der Union vorzustellen, um die Teilnahme an Initiativen und die öffentliche Debatte über damit verbundenen Fragen zu fördern. Die öffentliche Anhörung sollte gemeinsam von der Kommission und dem Europäischen Parlament innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Initiative veranstaltet werden, wobei sowohl eine ausgewogene Vertretung der relevanten öffentlichen und privaten Interessen auch als auch die Vertretung der Kommission auf einer angemessenen Ebene zu gewährleisten sind. Andere Organe und beratende Gremien der Union sowie betroffene Interessenträger sollten an der Anhörung teilnehmen können.

(23)  Wenn der Kommission eine Initiative vorgelegt wird, die von der erforderlichen Anzahl von Unterzeichnern unterstützt wird und den anderen Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht, sollte die Organisatorengruppe berechtigt sein, diese Initiative auf einer öffentlichen Anhörung auf der Ebene der Union vorzustellen, um die Teilnahme an Initiativen und die öffentliche Debatte über damit verbundenen Fragen zu fördern. Die entsprechende öffentliche Anhörung sollte vom Europäischen Parlament binnen drei Monaten nach der Einreichung der Initiative bei der Kommission veranstaltet werden. Das Europäische Parlament sollte für eine ausgewogene Vertretung der Interessen der relevanten Akteure, darunter der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und der Sachverständigen, sowie für die Vertretung des Rates und der Kommission auf einer angemessenen Ebene sorgen. Andere Organe und beratende Gremien der Union, insbesondere der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen, sowie betroffene Interessenträger sollten an der Anhörung teilnehmen können.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  Um die politische Unterstützung für eine Initiative zu bewerten, sollte das Europäische Parlament als das Organ, das die Bürger der Union repräsentiert, berechtigt sein, während der Plenartagung im Einklang mit seiner Geschäftsordnung eine Aussprache über die Folgemaßnahmen zu führen, die die Kommission nach Mitteilung erfolgreich eingereichter Initiativen ergriffen hat. Die Aussprache könnte mit der Annahme eines Entschließungsantrags abgeschlossen werden, mit dem auch das in Artikel 225 AEUV vorgesehene Verfahren ausgelöst werden kann, sofern die Kommission keinen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegt.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Um die wirksame Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Leben in der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission jede gültige Initiative prüfen und auf sie reagieren. Daher sollte die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der Initiative ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen sowie die von ihr beabsichtigten Maßnahmen darlegen. Die Kommission sollte auf klare, verständliche und detaillierte Weise die Gründe für ihr beabsichtigtes Vorgehen erläutern und ebenfalls die Gründe angeben, falls sie nicht beabsichtigt, Maßnahmen zu ergreifen.

(24)  Um die wirksame Teilnahme der Bürger am demokratischen Leben in der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission jede gültige Initiative, die die erforderliche Anzahl von mindestens einer Million Unterstützungsbekundungen erreicht hat, prüfen und auf sie reagieren. Daher sollte die Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang der Initiative ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen sowie die von ihr beabsichtigten Maßnahmen darlegen. Die Kommission sollte auf klare, verständliche und detaillierte Weise die Gründe für ihr beabsichtigtes Vorgehen erläutern, insbesondere dazu, ob sie einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegen wird, und ebenfalls die Gründe angeben, falls sie nicht beabsichtigt, Maßnahmen zu ergreifen. Eine gültige Initiative sollte das Initiativrecht der Kommission unberührt lassen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Die Unterstützung und Finanzierung von Initiativen sollten transparent sein. Deshalb sollten die Organisatorengruppen in der Zeit zwischen dem Tag der Registrierung und dem Tag der Einreichung ihrer Initiativen bei der Kommission aktualisierte Informationen über die Quellen der Unterstützung und Finanzierung der einzelnen Initiativen vorlegen. Juristische Personen, insbesondere Organisationen, die gemäß den Verträgen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Unionsbürger beitragen, sollten eine Bürgerinitiative fördern, unterstützen und finanzieren können, sofern dies im Einklang mit den Verfahren und Bedingungen gemäß dieser Verordnung sowie auf vollkommen transparente Weise erfolgt.

(25)  Die Unterstützung und Finanzierung von Initiativen sollten transparent sein und der Rechenschaftspflicht unterliegen. Deshalb sollten die Organisatorengruppen in der Zeit zwischen dem Tag der Registrierung und dem Tag der Einreichung ihrer Initiativen bei der Kommission aktualisierte und detaillierte Informationen über die Quellen der Unterstützung und Finanzierung der einzelnen Initiativen vorlegen. Diese Organisatorengruppen sollten regelmäßig sämtliche Finanzierungsquellen offenlegen, und die Kommission sollte diese Quellen im Register deutlich kennzeichnen. Juristische Personen, insbesondere Organisationen, die gemäß den Verträgen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Unionsbürger beitragen, sollten eine Bürgerinitiative fördern, unterstützen und finanzieren können, sofern dies im Einklang mit den Verfahren und Bedingungen gemäß dieser Verordnung sowie auf vollkommen transparente Weise erfolgt. Damit die Finanzierung der Aktivitäten einer Europäischen Bürgerinitiative transparenter wird und die Europäische Bürgerinitiative als Instrument der Bürgerbeteiligung an Bekanntheit gewinnt, sollte diese Verordnung mit einem eigenen Finanzierungsprogramm ausgestattet werden. Mit diesem Finanzierungsprogramm sollte zur Unterstützung von Stellen und Organisationen beigetragen werden, die sich für das Engagement und die Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union einsetzen, indem sie insbesondere die Öffentlichkeit für die Europäische Bürgerinitiative als Instrument zur Förderung der partizipativen Demokratie auf Unionsebene sensibilisieren; ferner sollte mit dem Programm ein Beitrag zur Finanzierung einer kostenlosen Unterstützung der Organisatoren von Europäischen Bürgerinitiativen in fachlichen oder rechtlichen Fragen geleistet werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere im Artikel 8, verankerten Grundrechten und Grundsätzen.

(32)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und Grundsätzen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung legt die Verfahren und Bedingungen für eine Initiative fest, mit der die Europäische Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht von Unionsbürgern eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen (im Folgenden „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“).

Diese Verordnung legt die Verfahren und Bedingungen für eine Initiative fest, mit der die Europäische Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht von Unionsbürgern eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen (im Folgenden „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“).

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, können entscheiden, ob sie eine Initiative in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, oder in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige sie sind, unterstützen möchten.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Regelungen, um Menschen mit Behinderungen die Ausübung ihres Rechts auf Unterstützung einer Bürgerinitiative zu erleichtern.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)   in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die Anzahl der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Registrierung der Initiative mindestens der in Anhang I genannten Mindestzahl, d. h. dem 750-fachen der Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, entspricht.

b)   in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die Anzahl der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Registrierung der Initiative mindestens der in Anhang I genannten Mindestzahl, d. h. der Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments multipliziert mit der Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments, entspricht.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Unterzeichner in den Mitgliedstaaten gezählt, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen.

2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Unterzeichner ungeachtet des Orts der Unterzeichnung der Unterstützungsbekundung in den Mitgliedstaaten gezählt, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission stellt Bürgern und Organisatorengruppen auf Anfrage Informationen über die Europäische Bürgerinitiative bereit und leistet ihnen diesbezügliche Unterstützung.

1.  Die Kommission stellt Bürgern und Organisatorengruppen auf Anfrage leicht zugängliche, klare, präzise und umfassende Informationen über die Europäische Bürgerinitiative bereit und leistet ihnen angemessene Unterstützung in fachlichen und rechtlichen Fragen in Verbindung mit der Europäischen Bürgerinitiative.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Kommission stellt eine Online-Kooperationsplattform zur Verfügung, die Bürgern und Organisatorengruppen als Diskussions-, Informations- und Beratungsforum zur Europäischen Bürgerinitiative dient.

2.  Die Kommission richtet eine Online-Kooperationsplattform ein, die dem Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen Interessenträgern, darunter Organisatorengruppen, unabhängige Sachverständigen, nichtstaatliche Organisationen und andere Organe und Einrichtungen der Union, dient.

 

Diese Plattform bietet den Bürgern und Organisatorengruppen ein Diskussionsforum zur Europäischen Bürgerinitiative sowie entsprechende Informationen und eine entsprechende Beratung zu praktischen und rechtlichen Fragen.

 

Die Online-Kooperationsplattform ist benutzerfreundlich und für Menschen mit Behinderungen zugänglich.

 

Sie wird – unter der Verwaltungskontrolle der Kommission – durch unabhängige Einrichtungen und externe Sachverständige, die nachweislich mit der Organisation von Europäischen Bürgerinitiativen vertraut sind, verwaltet und aktualisiert, die auch berechtigt sind, Beiträge für das Diskussionsforum zu verfassen.

 

Nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung gibt die Kommission rechtzeitig einen Benutzerleitfaden heraus, der das Verständnis der Europäische Bürgerinitiative erleichtern soll.

Die Kosten für den Betrieb und die Pflege der Online-Kooperationsplattform gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

Die Kosten für den Betrieb und die Pflege der Online-Kooperationsplattform gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission stellt ein Online-Register (im Folgenden „Register“) zur Verfügung, das es den Organisatorengruppen ermöglicht, ihre Initiativen während des gesamten Verfahrens zu verwalten. Das Register umfasst eine öffentlich zugängliche Website, auf der sowohl allgemeine Informationen über die Europäische Bürgerinitiative als auch spezifische Informationen über einzelne Initiativen und ihren jeweiligen Status bereitgestellt werden.

3.  Die Kommission stellt ein Online-Register (im Folgenden „Register“) öffentlich zur Verfügung, das es den Organisatorengruppen ermöglicht, ihre Initiativen während des gesamten Verfahrens zu verwalten. Das Register umfasst eine öffentlich zugängliche Website, auf der sowohl klare, präzise und umfassende Informationen über die Europäische Bürgerinitiative allgemein als auch spezifische Informationen über einzelne Initiativen und ihren jeweiligen Status einschließlich der Zahl der gesammelten Unterstützungsbekundungen und Angaben zur Finanzierung – wie von den Organisatorengruppen übermittelt – bereitgestellt werden. Die Kommission aktualisiert das Register regelmäßig und bereitet die von den Organisatorengruppen übermittelten Angaben dergestalt auf, dass sie deutlich zu erkennen und leicht abrufbar sind.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Nachdem die Kommission eine Initiative gemäß Artikel 6 registriert hat, veranlasst sie die Übersetzung des Inhalts der Initiative in alle Amtssprachen der Union zwecks Veröffentlichung im Register und Nutzung zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen im Einklang mit dieser Verordnung. Eine Organisatorengruppe kann Übersetzungen des Anhangs und gegebenenfalls auch des in Anhang II genannten und gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgelegten Entwurfs eines Rechtsakts in alle Amtssprachen der Union zwecks Veröffentlichung im Register zur Verfügung stellen.

4.  Nachdem die Kommission eine Initiative gemäß Artikel 6 registriert hat, veranlasst sie die Übersetzung des Inhalts der Initiative in alle Amtssprachen der Union zwecks Veröffentlichung im Register und Nutzung zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen im Einklang mit dieser Verordnung. Eine Organisatorengruppe kann die Kommission ersuchen, Übersetzungen des Anhangs und gegebenenfalls auch des in Anhang II genannten und gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgelegten Entwurfs eines Rechtsakts in alle Amtssprachen der Union zwecks Veröffentlichung im Register zur Verfügung zu stellen, sofern die Übersetzungen den in Anhang II festgelegten maximalen Umfang nicht überschreiten. Für die Übersetzung von Texten, die den maximalen Umfang überschreiten, ist die Organisatorengruppe zuständig.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere Kontaktstellen ein, die die Organisatorengruppen bei der Einleitung einer Europäischen Bürgerinitiative durch Informationen und sonstige Hilfestellung unterstützen.

6.  Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere spezielle digitale und physische Kontaktstellen für die Europäische Bürgerinitiative ein, die den Organisatorengruppen bei der Einleitung einer Europäischen Bürgerinitiative mit praktischen und rechtlichen Informationen und entsprechender Beratung und Unterstützung zur Seite stehen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Kontaktstellen eng mit den einschlägigen Dienststellen der Kommission und ihren Vertretungen in den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Die Beratung umfasst unter anderem Informationen über die Schaffung einer juristischen Person im Einklang mit dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 Absatz 7. Die Unterstützung steht kostenlos in Formaten, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind, zur Verfügung.

 

Die Mitgliedstaaten halten die nationalen, regionalen und lokalen Behörden dazu an, den Bürgern Informationen über die Europäische Bürgerinitiative bereitzustellen und sie entsprechend zu sensibilisieren.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Eine Initiative wird von einer Gruppe von mindestens sieben natürlichen Personen (im Folgenden „Organisatorengruppe“) vorbereitet und verwaltet. Mitglieder des Europäischen Parlaments werden im Hinblick auf die Erreichung dieser Mindestzahl nicht mitgerechnet.

1.  Eine Initiative wird von einer Gruppe von natürlichen Personen (im Folgenden „Organisatorengruppe“) vorbereitet und verwaltet, deren Anzahl mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten entsprechen muss. Mitglieder des Europäischen Parlaments und Abgeordnete nationaler Parlamente werden im Hinblick auf die Erreichung dieser Mindestzahl nicht mitgerechnet.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Während der gesamten Organisationsphase im Vorfeld der Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative können die Organisatoren die Dienste der Kontaktstellen für die Europäische Bürgerinitiative, von Europe Direct oder der für die Europäische Bürgerinitiative zuständigen Dienststellen der Kommission in Anspruch nehmen, die kostenlos umfassende Unterstützung und Beratung bieten und nach Möglichkeit als zentrale Anlaufstellen fungieren, die die Organisatoren an die einschlägigen Informationsquellen und an Dienststellen, die konkrete fachliche und rechtliche Beratung leisten können, weiterleiten.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bei den Mitgliedern der Organisatorengruppe muss es sich um Unionsbürger handeln, die das zur Ausübung des aktiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament erforderliche Mindestalter erreicht haben und Einwohner von mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten sind.

2.  Bei den Mitgliedern der Organisatorengruppe muss es sich um Unionsbürger handeln, die das zur Ausübung des aktiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament erforderliche Mindestalter erreicht haben und in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten wohnhaft sind.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  die Initiative nicht offenkundig gegen die Werte der Union verstößt, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

e)  die Initiative nicht offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte verstößt.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In diesem Fall kann die Organisatorengruppe entweder die Initiative ändern, um der Bewertung der Kommission Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass die Initiative die Anforderung nach Absatz 3 Buchstabe c) erfüllt, oder die ursprüngliche Initiative beibehalten oder zurückziehen. Die Organisatorengruppe teilt der Kommission ihre Entscheidung innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Bewertung der Kommission sowie die Gründe dafür mit und übermittelt gegebenenfalls Änderungen der in Anhang II genannten Informationen, die an die Stelle der ursprünglichen Fassung der Initiative treten.

In diesem Fall kann die Organisatorengruppe entweder die Initiative ändern, um der Bewertung der Kommission Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass die Initiative die Anforderung nach Absatz 3 Buchstabe c) erfüllt, oder die ursprüngliche Initiative beibehalten oder zurückziehen. Die Organisatorengruppe teilt der Kommission ihre Entscheidung binnen zwei Monaten nach Erhalt der Bewertung der Kommission sowie die Gründe dafür mit und übermittelt gegebenenfalls Änderungen der in Anhang II genannten Informationen, die an die Stelle der ursprünglichen Fassung der Initiative treten.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie registriert die Initiative teilweise, wenn ein erheblicher Teil der Initiative, einschließlich der wichtigsten Ziele, nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen;

b)  sie registriert die Initiative teilweise, wenn ein Teil der Initiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen;

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Lehnt die Kommission eine Initiative ab oder registriert sie eine Initiative nur teilweise gemäß Absatz 4, unterrichtet sie die Organisatorengruppe über die Gründe für ihre Entscheidung und über alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die der Organisatorengruppe zur Verfügung stehen.

7.  Lehnt die Kommission eine Initiative ab oder registriert sie eine Initiative nur teilweise gemäß Absatz 4, unterrichtet sie die Organisatorengruppe umfassend über die Gründe für ihre Entscheidung und ermöglicht ihr eine detaillierte Bewertung der Gründe für ihre Ablehnung, die auch die vorgeschlagene(n) Rechtsgrundlage oder Rechtsgrundlagen umfasst. Bei dieser Bewertung sollte sie den Informationen Rechnung tragen, die in dem in Anhang II Ziffer 8 genannten Anhang – falls ein solcher vorgelegt wurde – enthalten sind. Alle Entscheidungen über die Verweigerung der Registrierung oder der teilweisen Registrierung einer Initiative werden auf der Website der Europäischen Bürgerinitiative veröffentlicht.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a.  Für die Zwecke dieses Artikels wird besonderes Augenmerk auf Artikel 296 Absatz 2 AEUV und auf Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gerichtet.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle Unterstützungsbekundungen werden unbeschadet des Artikels 11 Absatz 6 innerhalb einer Frist von höchstens 12 Monaten ab dem von der Organisatorengruppe gewählten Tag (im Folgenden „Sammlungsfrist“) gesammelt. Dieser Tag darf höchsten drei Monate nach dem Tag der Registrierung der Initiative gemäß Artikel 6 liegen.

Alle Unterstützungsbekundungen werden unbeschadet des Artikels 11 Absatz 6 innerhalb einer Frist von höchstens 12 Monaten ab dem von der Organisatorengruppe gewählten Tag (im Folgenden „Sammlungsfrist“) gesammelt. Dieser Tag darf höchsten sechs Monate nach dem Tag der Registrierung der Initiative gemäß Artikel 6 liegen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Will die Organisatorengruppe die Sammlung von Unterstützungsbekundungen vor Ablauf der Sammlungsfrist von 12 Monaten beenden, so teilt sie Kommission den Tag mit, an dem die Sammlungsfrist abläuft.

Will die Organisatorengruppe während der Sammlungsfrist die Sammlung von Unterstützungsbekundungen vor Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten beenden, so setzt sie die Kommission spätestens 10 Tage vor dem Tag, an dem die Sammlungsfrist abläuft, von dieser Absicht in Kenntnis.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zum Zwecke der Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen richtet die Kommission bis zum 1. Januar 2020 ein zentrales Online-Sammelsystem gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 vom 10. Januar 2017 ein und nimmt es in Betrieb.

Zum Zwecke der Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen richtet die Kommission bis zum 1. Januar 2020 ein zentrales Online-Sammelsystem gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 vom 10. Januar 2017 ein und nimmt es in Betrieb. Die Nutzung dieses Systems ist für alle Organisatoren freiwillig und kostenlos.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Organisatorengruppen, die andere bestätigte Online-Sammelsysteme nutzen, können die von der Kommission betriebenen Server kostenfrei nutzen.

 

Werden Unterstützungsbekundungen online gesammelt, werden die über das Online-Sammelsystem eingehenden Daten im Hoheitsgebiet der Europäischen Union gespeichert.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Erhält die Kommission eine gültige Initiative, bei der die Unterstützungsbekundungen im Einklang mit den Artikeln 8 bis 12 gesammelt und bescheinigt wurden, so veröffentlicht sie unverzüglich eine diesbezügliche Mitteilung im Register und übermittelt die Initiative an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen.

1.  Erhält die Kommission eine gültige Initiative, bei der die Unterstützungsbekundungen im Einklang mit den Artikeln 8 bis 12 gesammelt und bescheinigt wurden, so veröffentlicht sie unverzüglich eine diesbezügliche Mitteilung im Register und übermittelt die Initiative an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Initiative erhält die Organisatorengruppe die Möglichkeit, die Initiative in einer öffentlichen Anhörung vorzustellen.

Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Initiative erhält die Organisatorengruppe die Möglichkeit, die Initiative in einer öffentlichen Anhörung vor dem Europäischen Parlament vorzustellen, damit eine unionsweite öffentliche Debatte über die vorgeschlagene Initiative angeregt wird. An der Debatte nehmen Interessenträger teil, die unterschiedliche Interessen vertreten.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die öffentliche Anhörung wird von der Kommission und dem Europäischen Parlament gemeinsam im Europäischen Parlament veranstaltet. Vertreter anderer Organe und beratender Gremien der Union sowie betroffene Interessenträger erhalten Gelegenheit, an der Anhörung teilzunehmen.

Die öffentliche Anhörung wird vom Europäischen Parlament in dessen Räumlichkeiten veranstaltet. Vertreter des Rates, der Kommission, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie anderer Organe und beratender Gremien der Union, Vertreter der Zivilgesellschaft, Sozialpartner und andere betroffene Interessenträger, darunter die nationalen Parlamente, erhalten Gelegenheit, an der Anhörung teilzunehmen. Die Anhörung wird per Webstreaming übertragen und ist anschließend auf der Website der EBI öffentlich verfügbar.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Anhörung dient dem öffentlichen Interesse. Der ausschließliche Zweck der Anhörung besteht darin, umfassend über den Inhalt und die Ziele der betreffenden Initiative zu informieren.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Mit der Anhörung soll der Gruppe der Organisatoren ein Forum geboten werden, in dem sie den Zweck ihrer Initiative und die vorgeschlagenen konkreten Ziele bei der Rechtsetzung ausführlich darlegen können.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission und das Europäische Parlament sorgen für eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen.

Das Europäische Parlament sorgt für eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Träger von sowohl öffentlichen als auch privaten Interessen sowie für die Vertretung der Organe und beratenden Gremien der Union, damit eine inklusive öffentliche Debatte über die vorgeschlagene Initiative angeregt wird.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission wird bei der Anhörung auf geeigneter Ebene vertreten.

3.  Die Kommission und der Rat werden bei den Anhörungen auf geeigneter Ebene vertreten. Es wird sichergestellt, dass mindestens ein Mitglied des Kollegiums der Kommissionsmitglieder anwesend ist.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Innerhalb eines Monats nach der Einreichung der Initiative empfängt die Kommission die Organisatorengruppe auf geeigneter Ebene, damit die Organisatorengruppe die mit der Initiative aufgeworfenen Fragen im Einzelnen erläutern kann.

1.  Innerhalb eines Monats nach der Einreichung einer gültigen Initiative, bei der die Unterstützungsbekundungen im Einklang mit den Artikeln 8 bis 12 gesammelt und bescheinigt wurden, empfängt die Kommission die Organisatorengruppe auf geeigneter Ebene, damit die Organisatorengruppe den Zweck der Initiative im Einzelnen erläutern kann.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Binnen fünf Monaten nach der Veröffentlichung der Initiative im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 und nach der öffentlichen Anhörung gemäß Artikel 14 Absatz 2 legt die Kommission in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die jeweiligen Gründe hierfür dar.

Binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Initiative im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 und nach der öffentlichen Anhörung gemäß Artikel 14 Absatz 2 legt die Kommission entsprechend dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis in einer Mitteilung umfassend und in allen Einzelheiten ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative sowie ihr weiteres Vorgehen und eine ausführliche und eindeutige Erklärung zu den Gründen für ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen dar.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission und die Organisatorengruppe können die Unterzeichner über die Reaktion auf die Initiative gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 unterrichten.

3.  Die Kommission und die Organisatorengruppe unterrichten die Unterzeichner über die Reaktion auf die Initiative gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3, sofern Daten dazu vorliegen.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Bei einer erfolgreichen Bürgerinitiative übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und falls in der Mitteilung vorgeschlagen binnen 12 Monaten nach der Veröffentlichung der Initiative einen Vorschlag für einen Rechtsakt als Reaktion auf die Initiative. Für die Zwecke dieses Artikels wird besonderes Augenmerk auf Artikel 296 Absatz 2 AEUV und auf Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gerichtet. Nach der Veröffentlichung ihrer förmlichen Mitteilung über die Europäische Bürgerinitiative hält die Kommission die Organisatorengruppe über ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Initiative sowie über die weitere Entwicklung der Initiative auf dem Laufenden.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Weiterbehandlung erfolgreicher Bürgerinitiativen durch das Europäische Parlament

 

Im Anschluss an den 12-Monats-Zeitraum gemäß Artikel 15 Absatz 2 bewertet das Europäische Parlament die Folgemaßnahmen der Kommission zu ihrer Mitteilung über die Europäische Bürgerinitiative. Insbesondere kann es im Einklang mit seiner Geschäftsordnung eine Aussprache im Plenum zu diesem Thema abhalten.

 

Diese Aussprachen können mit der Annahme eines Entschließungsantrags abgeschlossen werden. Wenn die Kommission keinen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegt, kann das Europäische Parlament beschließen, von seinem Recht nach Artikel 225 AEUV Gebrauch zu machen.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Organisatorengruppe stellt zwecks Veröffentlichung im Register und gegebenenfalls auf der Website der Kampagne Informationen über die Quellen der für die Initiative geleisteten Unterstützung und Finanzierung bereit, wenn deren Umfang 500 Euro pro Sponsor überschreitet.

Die Organisatorengruppe stellt zwecks Veröffentlichung im Register und gegebenenfalls auf der Website der Kampagne klare, präzise und umfassende Informationen über die Quellen der für die Initiative geleisteten Unterstützung und Finanzierung bereit, wenn deren Umfang 500 Euro pro Sponsor überschreitet. Die Sponsoren und die entsprechenden Beträge müssen eindeutig zuzuordnen sein.

 

Die Organisatorengruppe teilt außerdem die Bezeichnungen der Stellen mit, von denen sie auf ehrenamtlicher Basis unterstützt wird, sofern diese Unterstützung nicht wirtschaftlich quantifiziert werden kann.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission ist befugt, die zu den Quellen der Unterstützung und Finanzierung übermittelten Angaben Stichprobenkontrollen zu unterziehen, die Qualität der übermittelten Angaben zu überprüfen und zusätzliche Erläuterungen von den Organisatorengruppen anzufordern. Diese Kontrollen sollen für die Transparenz der Finanzierung und der sonstigen den Organisatorengruppen zuteilgewordenen Unterstützung sorgen und werden wirksam, unvoreingenommen und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt.

 

Mit Quellen der Unterstützung und Finanzierung werden gewährte Finanzmittel oder Kredite, Sachgeschenke, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen (einschließlich von Darlehen und der Bereitstellung von Personal) oder anderen Leistungen zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis oder andere Transaktionen, die einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringen, bezeichnet, mit Ausnahme von auf ehrenamtlicher Grundlage von Einzelpersonen erbrachten Unterstützungsleistungen.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission verschafft sich durch Qualitätsprüfungen sowie Alarm- und Beschwerdesysteme umfassende Transparenz bei den Finanzierungs- und Sponsoreninformationen, um sicherzustellen, dass die von den Organisatoren einer EBI gelieferten Angaben zu der Finanzierung und den Sponsoren korrekt sind.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Im Haushalt der Union ist eine jährliche Mittelzuweisung für die Ausrichtung von Bürgerinitiativen vorzusehen.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission sensibilisiert durch Kommunikationsmaßnahmen und Informationskampagnen die Öffentlichkeit für die Europäische Bürgerinitiative und fördert so die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben in der Union.

1.  Die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat und die Mitgliedstaaten sensibilisieren durch Kommunikationsmaßnahmen und Informations- und Werbekampagnen die Öffentlichkeit für die Europäische Bürgerinitiative und deren Ziele und Funktionsweise. Dabei bedient sich die Kommission unter anderem digitaler Plattformen, der sozialen Medien und der Technologien des Internets, um die Bürger zu erreichen und mit ihnen in einen Dialog zu treten.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Kommunikations- und Informationszwecke im Zusammenhang mit der betreffenden Initiative und vorbehaltlich der Zustimmung der Unterzeichner, können ihre E-Mail-Adressen von einer Organisatorengruppe oder von der Kommission erfasst werden.

Für Kommunikations- und Informationszwecke im Zusammenhang mit der betreffenden Initiative und vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Unterzeichner, können ihre E-Mail-Adressen von einer Organisatorengruppe oder von der Kommission erfasst werden.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Kommission informiert außerdem – im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Bürgern an den Aktivitäten der Union sowie im Rahmen der Förderung der Unionsbürgerschaft und der Bürgerrechte und der Information über die Aktivitäten des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ – aktiv über die Europäische Bürgerinitiative und ihre Anwendung.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung haben die Organisatoren einer Bürgerinitiative – bzw. gegebenenfalls die von ihnen geschaffene juristische Person – und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Organisatoren – bzw. gegebenenfalls die von ihnen geschaffene juristische Person – stellen sicher, dass die für die Zwecke einer bestimmten Bürgerinitiative gesammelten personenbezogenen Daten für keinen anderen Zweck als die Unterstützung für diese Initiative verwendet werden.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission überprüft regelmäßig das Funktionieren der Europäischen Bürgerinitiative und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden veröffentlicht.

Die Kommission überprüft regelmäßig das Funktionieren der Europäischen Bürgerinitiative und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden veröffentlicht.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Inhalt der Initiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 1000 Zeichen;

2.  Inhalt der Initiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 1 200 Zeichen, Leerzeichen nicht eingerechnet (bereinigter Mittelwert pro Sprache);

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 8 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Sofern der Inhalt eines Anhangs weniger als 5 000 Zeichen umfasst (bereinigter Mittelwert pro Sprache), kann die Organisatorengruppe die Kommission auffordern, ihn in sämtliche Amtssprachen der Union zu übersetzen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (27.4.2018)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Bürgerinitiative
(COM(2017)0482 – C8-0380/2017 – 2017/0220(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Angel Dzhambazki

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, sich am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. Ähnlich wie das Recht, das dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Rat gemäß Artikel 241 AEUV eingeräumt wird, bietet die Europäische Bürgerinitiative als Instrument der partizipativen Demokratie den Unionsbürgern die Möglichkeit, sich direkt mit der Aufforderung an die Europäische Kommission zu wenden, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge zu unterbreiten.

(1)  Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, sich am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. Ähnlich wie das Recht, das dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Rat gemäß Artikel 241 AEUV eingeräumt wird, bietet die Europäische Bürgerinitiative als Instrument der direkten partizipativen Demokratie den Unionsbürgern die Möglichkeit, sich direkt mit der Aufforderung an die Europäische Kommission zu wenden, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge zu unterbreiten.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Verfahren und Bedingungen für die Europäische Bürgerinitiative klar, einfach, nutzerfreundlich und dem Wesen dieses Instruments angemessen sein. Sie sollten einen vernünftigen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten schaffen.

(6)  Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Verfahren und Bedingungen für die Europäische Bürgerinitiative wirksam, klar, einfach, nutzerfreundlich und dem Wesen dieses Instruments angemessen sein. Sie sollten einen vernünftigen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten schaffen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Um die Zugänglichkeit der Europäischen Bürgerinitiative zu verbessern und den Bürgern und Organisatoren Hilfestellung zu bieten, sollte die Kommission neben Informationen auch eine Online-Kooperationsplattform als spezielles Diskussions-, Informations- und Beratungsforum zur Europäischen Bürgerinitiative zur Verfügung stellen. Im Sinne der Bürgernähe sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Kontaktstellen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet einrichten, die die Bürger in Bezug auf die Europäische Bürgerinitiative informieren und unterstützen.

(13)  Um die Zugänglichkeit der Europäischen Bürgerinitiative zu verbessern und den Bürgern und Organisatoren Hilfestellung zu bieten, sollte die Kommission neben klaren, präzisen und umfassenden Informationen sowie rechtlicher und praktischer Unterstützung auch eine Online-Kooperationsplattform als spezielles Diskussions-, Informations- und Beratungsforum zur Europäischen Bürgerinitiative öffentlich zur Verfügung stellen. Um Bürgernähe zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere auch für Menschen mit Behinderungen erreichbare Kontaktstellen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet einrichten, die die Bürger in Bezug auf die Europäische Bürgerinitiative informieren und rechtlich sowie praktisch unterstützen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Um die Europäische Bürgerinitiative zugänglicher zu machen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die für die Europäische Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, nutzerfreundlich und verhältnismäßig sein sollten, ist es angebracht, in Fällen, in denen eine Initiative nur teilweise die Registrierungsbedingungen nach dieser Verordnung erfüllt, die betreffende Initiative auch nur teilweise zu registrieren. Eine Initiative sollte dann teilweise registriert werden, wenn sie zu einem erheblichen Teil offenkundig nicht außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen, und alle sonstigen Registrierungsbedingungen erfüllt. Es sollte für Klarheit und Transparenz in Bezug auf den Umfang der Registrierung gesorgt werden, und die potenziellen Unterzeichner sollten sowohl über den Umfang der Registrierung als auch darüber informiert werden, dass Unterstützungsbekundungen nur im Hinblick auf den registrierten Teil der Initiative gesammelt werden.

(16)  Um die Europäische Bürgerinitiative wirksamer und zugänglicher zu machen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die für die Europäische Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, nutzerfreundlich und verhältnismäßig sein sollten, ist es angebracht, in Fällen, in denen eine Initiative nur teilweise die Registrierungsbedingungen nach dieser Verordnung erfüllt, die betreffende Initiative auch nur teilweise zu registrieren. Eine Initiative sollte dann teilweise registriert werden, wenn sie zu einem erheblichen Teil offenkundig nicht außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen, und alle sonstigen Registrierungsbedingungen erfüllt. Es sollte für Klarheit und Transparenz in Bezug auf den Umfang der Registrierung gesorgt werden, und die potenziellen Unterzeichner sollten sowohl über den Umfang der Registrierung als auch darüber informiert werden, dass Unterstützungsbekundungen nur im Hinblick auf den registrierten Teil der Initiative gesammelt werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  sie die Unterstützung von mindestens einer Million Unterzeichnern aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten erhalten hat;

a)  sie die Unterstützung von mindestens einer Million Unterzeichnern aus mindestens fünf Mitgliedstaaten erhalten hat;

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die Anzahl der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Registrierung der Initiative mindestens der in Anhang I genannten Mindestzahl, d. h. dem 750-fachen der Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, entspricht.

b)  in mindestens fünf Mitgliedstaaten die Anzahl der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Registrierung der Initiative mindestens der in Anhang I genannten Mindestzahl, d. h. dem 750-fachen der Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, entspricht.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission stellt Bürgern und Organisatorengruppen auf Anfrage Informationen über die Europäische Bürgerinitiative bereit und leistet ihnen diesbezügliche Unterstützung.

1.  Die Kommission stellt Bürgern und Organisatorengruppen klare, präzise und umfassende Informationen über die Europäische Bürgerinitiative bereit und leistet ihnen diesbezügliche Unterstützung.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Online-Kooperationsplattform ist nutzerfreundlich und für Personen mit Behinderungen zugänglich.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission stellt ein Online-Register (im Folgenden „Register“) zur Verfügung, das es den Organisatorengruppen ermöglicht, ihre Initiativen während des gesamten Verfahrens zu verwalten. Das Register umfasst eine öffentlich zugängliche Website, auf der sowohl allgemeine Informationen über die Europäische Bürgerinitiative als auch spezifische Informationen über einzelne Initiativen und ihren jeweiligen Status bereitgestellt werden.

3.  Die Kommission stellt ein öffentlich zugängliches Online-Register (im Folgenden „Register“) zur Verfügung, das es den Organisatorengruppen ermöglicht, ihre Initiativen während des gesamten Verfahrens zu verwalten. Das Register umfasst eine leicht und effektiv zugängliche öffentliche Website, auf der sowohl klare, präzise und umfassende Informationen über die Europäische Bürgerinitiative im Allgemeinen als auch Einzelheiten zu allen Phasen des Projekts, unter Angabe der zu befolgenden Schritte und des aktuellen Stands jeder Initiative mit Warnungen bezüglich der Fristen, sowie spezifische Informationen über einzelne Initiativen und ihren jeweiligen Status bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Organisatorengruppen müssen informiert werden, sobald die übersetzte Version ihrer Initiative zur Verfügung steht; falls diese Fehler aufweist, berichtigt die Organisatorengruppe diese und setzt die Kommissionsdienststellen davon unverzüglich in Kenntnis.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Nachdem die Kommission eine Initiative gemäß Artikel 6 registriert hat, veranlasst sie die Übersetzung des Inhalts der Initiative in alle Amtssprachen der Union zwecks Veröffentlichung im Register und Nutzung zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen im Einklang mit dieser Verordnung. Eine Organisatorengruppe kann Übersetzungen des Anhangs und gegebenenfalls auch des in Anhang II genannten und gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgelegten Entwurfs eines Rechtsakts in alle Amtssprachen der Union zwecks Veröffentlichung im Register zur Verfügung stellen.

4.  Nachdem die Kommission eine Initiative gemäß Artikel 6 registriert hat, veranlasst sie die Übersetzung des Inhalts der Initiative in alle Amtssprachen der Union zwecks Veröffentlichung im Register und Nutzung zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen im Einklang mit dieser Verordnung. Darüber hinaus kann eine Organisatorengruppe Übersetzungen des Anhangs und auch des in Anhang II genannten und gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgelegten Entwurfs eines Rechtsakts in alle Amtssprachen der Union zwecks Veröffentlichung im Register zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere Kontaktstellen ein, die die Organisatorengruppen bei der Einleitung einer Europäischen Bürgerinitiative durch Informationen und sonstige Hilfestellung unterstützen.

6.  Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere, für Menschen mit Behinderungen zugängliche Kontaktstellen ein und macht diese bekannt, damit den Organisatorengruppen bei der Einleitung einer Europäischen Bürgerinitiative Informationen sowie rechtliche und praktische Hilfe zur Verfügung gestellt werden können.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Die Mitgliedstaaten halten die nationalen, regionalen und lokalen Behörden dazu an, den Bürgerinnen und Bürgern Informationen über die Europäische Bürgerinitiative bereitzustellen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Eine Initiative wird von einer Gruppe von mindestens sieben natürlichen Personen (im Folgenden „Organisatorengruppe“) vorbereitet und verwaltet. Mitglieder des Europäischen Parlaments werden im Hinblick auf die Erreichung dieser Mindestzahl nicht mitgerechnet.

1.  Eine Initiative wird von einer Gruppe von mindestens fünf natürlichen Personen (im Folgenden „Organisatorengruppe“) vorbereitet und verwaltet. Mitglieder des Europäischen Parlaments werden im Hinblick auf die Erreichung dieser Mindestzahl nicht mitgerechnet.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bei den Mitgliedern der Organisatorengruppe muss es sich um Unionsbürger handeln, die das zur Ausübung des aktiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament erforderliche Mindestalter erreicht haben und Einwohner von mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten sind.

2.  Bei den Mitgliedern der Organisatorengruppe muss es sich um Unionsbürger handeln, die das zur Ausübung des aktiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament erforderliche Mindestalter erreicht haben und in mindestens fünf verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaft sind.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Vor der Einreichung einer Initiative können die Organisatoren eine beschleunigte Vorabprüfung der Zulässigkeit der einzureichenden Initiative beantragen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Organisatorengruppe reicht den Antrag auf Registrierung über das Register bei der Kommission ein.

Die Organisatorengruppe reicht den Antrag auf Registrierung über die Registrierungsplattform bei der Kommission ein.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sind eine oder mehrere der Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis e nicht erfüllt sind, so lehnt die Kommission unbeschadet der Absätze 4 und 5 die Registrierung der Initiative ab.

Sind eine oder mehrere der Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis d nicht erfüllt, so lehnt die Kommission unbeschadet der Absätze 4 und 5 die Registrierung der Initiative ab.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Initiative ganz oder teilweise nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, so unterrichtet sie die Organisatorengruppe über ihre Auffassung und die Gründe, die sie zu dieser Auffassung gebracht haben.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In diesem Fall kann die Organisatorengruppe entweder die Initiative ändern, um der Bewertung der Kommission Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass die Initiative die Anforderung nach Absatz 3 Buchstabe c) erfüllt, oder die ursprüngliche Initiative beibehalten oder zurückziehen. Die Organisatorengruppe teilt der Kommission ihre Entscheidung innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Bewertung der Kommission sowie die Gründe dafür mit und übermittelt gegebenenfalls Änderungen der in Anhang II genannten Informationen, die an die Stelle der ursprünglichen Fassung der Initiative treten.

In diesem Fall kann die Organisatorengruppe entweder die Initiative ändern, um der Unterrichtung der Kommission Rechnung zu tragen, oder aber die ursprüngliche Initiative beibehalten oder zurückziehen. Die Organisatorengruppe teilt der Kommission ihre Entscheidung innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Unterrichtung der Kommission sowie die Gründe dafür mit und übermittelt gegebenenfalls Änderungen der in Anhang II genannten Informationen, die an die Stelle der ursprünglichen Fassung der Initiative treten.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie registriert die Initiative teilweise, wenn ein erheblicher Teil der Initiative, einschließlich der wichtigsten Ziele, nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen;

b)  sie registriert die Initiative teilweise, wenn ein erheblicher Teil der Initiative, einschließlich der wichtigsten Ziele, nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen, und räumt nach Möglichkeit eine angemessene Frist ein, damit der verbleibende Teil des Vorschlags so angepasst werden kann, dass er in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fällt;

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Registrierung einer Initiative.

8.  Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente in klarer, umfassender und detaillierter Weise über die Registrierung einer Initiative.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle Unterstützungsbekundungen werden unbeschadet des Artikels 11 Absatz 6 innerhalb einer Frist von höchstens 12 Monaten ab dem von der Organisatorengruppe gewählten Tag (im Folgenden „Sammlungsfrist“) gesammelt. Dieser Tag darf höchsten drei Monate nach dem Tag der Registrierung der Initiative gemäß Artikel 6 liegen.

Alle Unterstützungsbekundungen müssen unbeschadet des Artikels 11 Absatz 6 innerhalb einer Frist von höchstens 12 Monaten ab dem von der Organisatorengruppe gewählten Tag (im Folgenden „Sammlungsfrist“) gesammelt werden. Dieser Tag darf höchsten sechs Monate nach dem Tag der Registrierung der Initiative gemäß Artikel 6 liegen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission gibt den Beginn und das Ende der Sammlungsfrist im Register an.

2.  Die Kommission gibt den Beginn und das Ende der Sammlungsfrist im Register an. Einen Monat vor Ablauf der Frist für die Sammlung der Unterstützungsbekundungen erinnert die Kommission die Organisatorengruppe an den Fristablauf.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Werden für eine Initiative im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung personenbezogene Daten erhoben, so hat dies unter uneingeschränkter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zum Zwecke der Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen richtet die Kommission bis zum 1. Januar 2020 ein zentrales Online-Sammelsystem gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 vom 10. Januar 2017 ein und nimmt es in Betrieb.

Zum Zwecke der Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen richtet die Kommission bis zum 1. Januar 2020 ein zentrales Online-Sammelsystem gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 vom 10. Januar 2017 ein und nimmt es in Betrieb; das Online-Sammelsystem unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das zentrale Online-Sammelsystem muss für Personen mit Behinderungen zugänglich sein.

Das zentrale Online-Sammelsystem muss nutzerfreundlich und für Personen mit Behinderungen zugänglich sein.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die über ein individuelles Online-Sammelsystem erfassten Daten werden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gespeichert.

Die über ein individuelles Online-Sammelsystem erfassten Daten werden nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gespeichert.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Erhält die Kommission eine gültige Initiative, bei der die Unterstützungsbekundungen im Einklang mit den Artikeln 8 bis 12 gesammelt und bescheinigt wurden, so veröffentlicht sie unverzüglich eine diesbezügliche Mitteilung im Register und übermittelt die Initiative an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen.

1.  Erhält die Kommission eine gültige Initiative, bei der die Unterstützungsbekundungen im Einklang mit den Artikeln 8 bis 12 gesammelt und bescheinigt wurden, so veröffentlicht sie unverzüglich eine diesbezügliche Mitteilung im Register und übermittelt die Initiative an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Binnen fünf Monaten nach der Veröffentlichung der Initiative im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 und nach der öffentlichen Anhörung gemäß Artikel 14 Absatz 2 legt die Kommission in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die jeweiligen Gründe hierfür dar.

Binnen fünf Monaten nach der Veröffentlichung der Initiative gemäß Artikel 14 Absatz 1 und nach der öffentlichen Anhörung gemäß Artikel 14 Absatz 2 legt die Kommission in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die jeweiligen Gründe hierfür dar. Diese Gründe sind hinreichend darzulegen und in klarer, verständlicher und umfassender Weise zu erläutern. Die Kommission kann den Gerichtshof der Europäischen Union um ein Gutachten zu den rechtlichen Aspekten der Initiative ersuchen; das Gutachten ist unverzüglich vorzulegen. Beabsichtigt die Kommission keine Maßnahmen zu ergreifen, so unterrichtet sie die Organisatorengruppe über die Möglichkeit, die Initiative dem Petitionsausschuss vorzulegen und ihr Anliegen auf diese Weise weiterzuverfolgen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Weiterbehandlung und Maßnahmen

 

1.   Wurde eine Initiative vollständig und erfolgreich registriert, so leitet die Kommission geeignete gesetzgeberische Maßnahmen ein, sofern

 

a)  alle förmlichen Voraussetzungen für die Registrierung der Initiative gemäß dieser Verordnung erfüllt sind;

 

b)   das Parlament oder der Rat innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der registrierten Initiative keinen Einwand erhoben haben;

 

c)   die Bewertung der Kommission deutlich gezeigt hat, dass in bestimmten Bereichen des Unionsrechts ein dem Gegenstand der registrierten Initiative entsprechender Handlungsbedarf besteht.

 

2.   Die Kommission wird spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung der registrierten Initiative tätig und legt dem Rat und dem Parlament einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Organisatorengruppe stellt zwecks Veröffentlichung im Register und gegebenenfalls auf der Website der Kampagne Informationen über die Quellen der für die Initiative geleisteten Unterstützung und Finanzierung bereit, wenn deren Umfang 500 Euro pro Sponsor überschreitet.

Die Organisatorengruppe stellt zwecks Veröffentlichung im Register und gegebenenfalls auf der Website der Kampagne klare, präzise und umfassende Informationen über die Quellen der für die Initiative geleisteten Unterstützung und Finanzierung bereit, wenn deren Umfang 500 Euro pro Sponsor überschreitet.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission sensibilisiert durch Kommunikationsmaßnahmen und Informationskampagnen die Öffentlichkeit für die Europäische Bürgerinitiative und fördert so die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben in der Union.

1.  Die Kommission sensibilisiert durch Kommunikationsmaßnahmen und Informationskampagnen die Öffentlichkeit für die Europäische Bürgerinitiative und greift hierfür auch auf digitale Plattformen und Technologien zurück, um die Bürger zu erreichen und einzubinden; sie trägt so zur Förderung der aktiven Beteiligung der Bürger am politischen Leben der Union bei, da gezielte Kommunikationsstrategien, auch in Bezug auf die sozialen Medien, für die Verbesserung der Wirksamkeit der Europäischen Bürgerinitiative und die Gewährleistung von Transparenz unerlässlich sind.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Kommission verstärkt zudem die Sensibilisierungskampagnen auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene, insbesondere für junge Menschen.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäische Bürgerinitiative

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0482 – C8-0308/2017 – 2017/0220(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

2.10.2017

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

2.10.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Angel Dzhambazki

10.10.2017

Datum der Annahme

25.4.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Angel Dzhambazki, Jill Evans, María Teresa Giménez Barbat, Petra Kammerevert, Svetoslav Hristov Malinov, Momchil Nekov, Yana Toom, Sabine Verheyen, Julie Ward, Bogdan Brunon Wenta, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Krystyna Łybacka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Eider Gardiazabal Rubial, Elena Gentile, Emma McClarkin, Martina Michels, Michel Reimon, Liliana Rodrigues, Remo Sernagiotto, Francis Zammit Dimech

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

20

+

ECR

Angel Dzhambazki, Emma McClarkin, Remo Sernagiotto

EFDD

Isabella Adinolfi

GUE/NGL

Martina Michels

PPE

Andrea Bocskor, Svetoslav Hristov Malinov, Sabine Verheyen, Bogdan Brunon Wenta, Theodoros Zagorakis, Francis Zammit Dimech, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver

S&D

Eider Gardiazabal Rubial, Elena Gentile, Petra Kammerevert, Krystyna Łybacka, Momchil Nekov, Liliana Rodrigues, Julie Ward

0

-

5

0

ALDE

María Teresa Giménez Barbat, Yana Toom

ENF

Dominique Bilde

Verts/ALE

Jill Evans, Michel Reimon

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (16.5.2018)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Bürgerinitiative
(COM(2017)0482 – C8-0308/2017 – 2017/0220(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jarosław Wałęsa

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission legt in ihrem Vorschlag (COM(2017)0482 – 2017/0220(COD)) für die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Europäische Bürgerinitiative („Bürgerinitiative“) eine umfassende Neuordnung des Rechtsrahmens für die Bürgerinitiative dar, wobei sie insbesondere darauf abzielt, die Bürgerinitiative als Instrument der Bürgerbeteiligung für das gesellschaftliche Engagement in der Union leichter zugänglich zu machen. Der Petitionsausschuss unterstützt die Bemühungen der Kommission voll und ganz, die darin bestehen, sämtlichen EU-Bürgern mehr Orientierung, Unterstützung und Sensibilisierungsmaßnahmen mit Blick auf die Bürgerinitiative zuteilwerden zu lassen, damit das Potenzial dieses Instruments für die Anregung der öffentlichen Debatte und der Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene uneingeschränkt zur Geltung kommt. Der Verfasser der PETI-Stellungnahme unterstreicht in diesem Zusammenhang insbesondere die große Bedeutung der öffentlichen Anhörungen im Europäischen Parlament, da es sich hier um einen Mechanismus für den Dialog und den Meinungsaustausch zwischen den Organen der EU und den Organisatoren erfolgreicher Bürgerinitiativen handelt, wodurch die Union ihren Bürgern nähergebracht werden kann. Hierbei kommt einer ausgewogenen und inklusiven Organisation der Anhörungen im Rahmen der Bürgerinitiative besonders große Bedeutung zu. Das Europäische Parlament sollte sich deshalb darum bemühen, dass die öffentliche Debatte über erfolgreiche Initiativen gebührend angeregt wird, was auch die Option umfasst, eine Plenardebatte zu einer Initiative durchzuführen, die mit der Annahme eines Entschließungsantrags abgeschlossen werden kann. Der Verfasser der PETI-Stellungnahme hält es außerdem für geboten, dass Bürger und Organisatoren von Bürgerinitiativen nicht nur online, sondern auch offline unterstützt werden und dass es physische Anlaufstellen gibt, an denen Informationen über die Bürgerinitiative eingeholt werden können und die Bürger beispielsweise zur Festlegung einer vorschriftenkonformen Rechtsgrundlage für eine Initiative unter EU-Recht beraten werden. In Anbetracht der Tatsache, dass unter der derzeit geltenden Verordnung nur wenigen Bürgerinitiativen Erfolg beschieden ist, begrüßt der Verfasser der PETI-Stellungnahme den Vorschlag der Kommission, den Zeitraum für die Prüfung einer Bürgerinitiative von drei auf fünf Monate zu verlängern, und hofft, dass die politische und legislative Weiterbearbeitung von Bürgerinitiativen durch die Kommission hierdurch proaktiver und transparenter gestaltet wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, sich am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. Ähnlich wie das Recht, das dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Rat gemäß Artikel 241 AEUV eingeräumt wird, bietet die Europäische Bürgerinitiative als Instrument der partizipativen Demokratie den Unionsbürgern die Möglichkeit, sich direkt mit der Aufforderung an die Europäische Kommission zu wenden, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge zu unterbreiten.

(1)  Der Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere die Artikel 1, 2, 9, 10 und 11, stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, sich am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. Über das Recht hinaus, das dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Rat gemäß Artikel 241 AEUV eingeräumt wird, bietet die Europäische Bürgerinitiative als Instrument der partizipativen Demokratie den Unionsbürgern die Möglichkeit, sich direkt mit der Aufforderung an die Europäische Kommission zu wenden, einen Vorschlag für einen neuen Rechtsakt oder die Aufhebung eines bestehenden oder geplanten Rechtsakts der Union zur Umsetzung der Verträge zu unterbreiten.

Begründung

Artikel 296 AEUV lässt genügend Spielraum für die Auslegung, dass durch einen Rechtsakt eine Änderung der Verträge vorgenommen werden kann. Die Kommission kann das Änderungsverfahren gemäß Artikel 48 EUV einleiten. Ferner könnten gemäß den einschlägigen Urteilen des Gerichtshofs auch Initiativen zur Aufhebung und Änderung von bestehenden Rechtsakten sowie Initiativen zu geplanten Rechtsakten – etwa im Zusammenhang mit internationalen Handelsabkommen – zulässig sein.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Gemäß dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-754/14 Michael Efler u. a. / Kommission1a, insbesondere den Randnummern 45 und 47, wird mit der EBI darauf abgezielt, den Bürgern die direkte Mitwirkung am demokratischen Leben der Union zu ermöglichen. Insbesondere wird ihre aktive Beteiligung am demokratischen Prozess durch den Mechanismus der EBI weiter gestärkt, der es ihnen ermöglicht, Fragen aufzuwerfen und der Kommission vorzulegen sowie die Kommission aufzufordern, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zu unterbreiten, nachdem sie die EBI gegebenenfalls im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Parlament vorgestellt und somit eine demokratische Debatte angeregt haben, ohne den Erlass des Rechtsakts abwarten zu müssen, dessen Änderung oder Aufgabe letztlich angestrebt wird.

 

_________________

 

1a ECLI:EU:T:2017:323.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Gemäß dem Urteil ist die geplante Bürgerinitiative – auch wenn eine Initiative ein laufendes Rechtsetzungsverfahren betrifft – Ausdruck der wirksamen Beteiligung der Unionsbürger am demokratischen Leben der Union und stellt das von den Verträgen gewollte institutionelle Gleichgewicht nicht infrage.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Diese Verordnung zielt darauf ab, die Europäische Bürgerinitiative für Organisatoren und Teilnehmer zugänglicher, unbürokratischer und leichter handhabbar zu gestalten, damit sie ihr Potenzial als Instrument, mit dem die öffentliche Debatte und die Bürgerbeteiligung auf Unionsebene gefördert werden und die Union ihren Bürgern nähergebracht wird, voll entfalten kann.

(5)  Diese Verordnung zielt darauf ab, die Europäische Bürgerinitiative für Organisatoren und Teilnehmer zugänglicher, unbürokratischer und leichter handhabbar zu gestalten, um den Grundsatz der Demokratie zu stärken und alle Unionsbürger dazu anzuregen und zu befähigen, sich an der demokratischen Funktionsweise der Union zu beteiligen, indem die Union ihren Bürgern nähergebracht wird.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Verfahren und Bedingungen für die Europäische Bürgerinitiative klar, einfach, nutzerfreundlich und dem Wesen dieses Instruments angemessen sein. Sie sollten einen vernünftigen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten schaffen.

(6)  Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Verfahren und Bedingungen für die Europäische Bürgerinitiative transparent, klar, einfach, nutzerfreundlich – auch für Menschen mit Behinderung – und dem Wesen dieses Instruments angemessen sein. Sie sollten einen vernünftigen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten schaffen und sicherstellen, dass bei erfolgreichen Initiativen eine angemessene weitere Bearbeitung durch die Kommission erfolgt.

Begründung

Diese Änderung dient zur Abstimmung mit dem übrigen Text und mit den Änderungen in den Artikeln.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es ist angebracht, ein Mindestalter für die Unterstützung einer Initiative festzusetzen. Um das Potenzial der Europäischen Bürgerinitiative als Instrument der partizipativen Demokratie voll auszuschöpfen und die Bürgerbeteiligung auf Unionsebene – insbesondere unter jungen europäischen Bürgern – zu fördern, sollte dieses Mindestalter auf 16 Jahre festgesetzt werden.

(7)  Es ist angebracht, ein Mindestalter für die Unterstützung einer Initiative festzusetzen. Um das Potenzial der Europäischen Bürgerinitiative als Instrument der partizipativen Demokratie voll auszuschöpfen und die Bürgerbeteiligung auf Unionsebene sowie das bürgerschaftliche Engagement insgesamt – insbesondere unter jungen europäischen Bürgern – zu fördern, sollte dieses Mindestalter auf 16 Jahre festgesetzt werden. Maßgeblich für die Ermittlung der Berechtigung einer Person, eine Initiative zu unterstützen, ist der Zeitpunkt, zu dem die Unterstützung zum Ausdruck gebracht wird.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Gemäß Artikel 11 Absatz 4 EUV kann die Europäische Kommission von Unionsbürgern deren Anzahl mindesten eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, aufgefordert werden, im Rahmen ihrer Befugnisse Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Unionsbürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.

(8)  Gemäß Artikel 11 Absatz 4 EUV, Artikel 24 und 298 Absatz 1 AEUV sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 41, kann die Europäische Kommission von Unionsbürgern deren Anzahl mindesten eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, aufgefordert werden, im Rahmen ihrer Befugnisse Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Unionsbürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.

Begründung

Durch die Bezugnahme auf den Grundsatz der guten Verwaltung wird sichergestellt, dass Verwaltungsmaßnahmen der Organe und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen und dass (Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c) die Verwaltung verpflichtet ist, ihre Entscheidungen zu begründen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Um sicherzustellen, dass eine Initiative eine Sache von unionsweitem Interesse betrifft, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass das Instrument weiterhin leicht zu handhaben ist, sollte festgelegt werden, dass es sich bei den teilnehmenden Bürgern um Staatsangehörige aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten handeln muss.

(9)  Um sicherzustellen, dass eine Initiative eine Sache von unionsweitem Interesse betrifft, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass das Instrument weiterhin leicht zu handhaben ist, sollte festgelegt werden, dass es sich bei den teilnehmenden Bürgern um Staatsangehörige aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten handeln muss. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderliche Mindestzahl an Unterzeichnern sollte nach dem Prinzip der degressiven Proportionalität festgelegt werden und dem 750-fachen der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechen.

Begründung

Im Interesse der besseren Lesbarkeit wurde der Text aus dem Erwägungsgrund 10 hierher verschoben.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Um zu gewährleisten, dass eine Initiative repräsentativ ist, und ähnliche Bedingungen für die Unterstützung einer Initiative sicherzustellen, ist es ebenfalls angebracht, die Mindestzahl der Unterzeichner aus jedem dieser Mitgliedstaaten festzulegen. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderliche Mindestzahl an Unterzeichnern sollte nach dem Prinzip der degressiven Proportionalität festgelegt werden und dem 750-fachen der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechen.

(10)  Um zu gewährleisten, dass eine Initiative repräsentativ ist, und ähnliche Bedingungen für die Unterstützung einer Initiative sicherzustellen, ist es ebenfalls angebracht, die Mindestzahl der Unterzeichner aus jedem dieser Mitgliedstaaten festzulegen. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderliche Mindestzahl an Unterzeichnern sollte nach dem Prinzip der degressiven Proportionalität festgelegt werden und der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments multipliziert mit der Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum Zeitpunkt der Registrierung der Initiative entsprechen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Angesichts der Beratungs-, Übersetzungs- und Sensibilisierungsleistungen (einschließlich des „EBI-Tags“), die von den beratenden Organen der Union – insbesondere vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – erbracht werden, wird die Kommission diese Organe über neu registrierte Initiativen und zukünftige Sensibilisierungskampagnen im Zusammenhang mit der EBI auf dem Laufenden halten.

Begründung

Es muss unbedingt hervorgehoben werden, dass andere Organe und Einrichtungen der EU aus eigener Initiative erhebliche Mühen auf sich genommen haben, um die Lücke zu schließen, die aufgrund der immensen logistischen und administrativen Lasten entstanden war, die gemäß der früheren Regelung zu erbringen waren. In diesem Sinne hat sich der EWSA aus eigener Kraft eine sehr wichtige Rolle im EBI-Verfahren erarbeitet, wofür ihm höchstes Lob gezollt werden sollte.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Um die Zugänglichkeit der Europäischen Bürgerinitiative zu verbessern und den Bürgern und Organisatoren Hilfestellung zu bieten, sollte die Kommission neben Informationen auch eine Online-Kooperationsplattform als spezielles Diskussions-, Informations- und Beratungsforum zur Europäischen Bürgerinitiative zur Verfügung stellen. Im Sinne der Bürgernähe sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Kontaktstellen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet einrichten, die die Bürger in Bezug auf die Europäische Bürgerinitiative informieren und unterstützen.

(13)  Um die Zugänglichkeit der Europäischen Bürgerinitiative zu verbessern und den Bürgern und Organisatoren Hilfestellung zu bieten, sollte die Kommission neben kostenlosen Informationen und kostenloser Unterstützung auch eine Online-Kooperationsplattform als spezielles Diskussions-, Informations- und Beratungsforum zur Europäischen Bürgerinitiative zur Verfügung stellen, das zudem als Plattform für den Austausch von Ideen und bewährten Verfahren dienen und den Bürgern ermöglichen wird, vorgeschlagene Bürgerinitiativen zu erörtern und neue zu formulieren. Im Sinne der Bürgernähe sollten die Mitgliedstaaten unter Nutzung der Europe-Direct-Informationszentren rechtzeitig und auf jeden Fall vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung EBI-Helpdesks in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet einrichten, die die Bürger in Bezug auf die Europäische Bürgerinitiative informieren und unterstützen und Hilfestellung zu technischen Aspekten bei der Einreichung einer EBI – wie etwa der Verbreitung der EBI auf nationaler und lokaler Ebene – leisten. Am Tag der Europäischen Bürgerinitiative sollte eine jährliche EBI-Konferenz abgehalten werden, die darauf abzielt, den Dialog und den Austausch von bewährten Verfahren zwischen Organisatoren, Zivilgesellschaft, Sozialpartnern und Organen und Einrichtungen der EU weiter zu stärken sowie den Stand der Durchführung und die Wirksamkeit der EBI zu bewerten.

Begründung

Diese Änderung dient zur Abstimmung mit dem übrigen Text und mit den Änderungen in den Artikeln.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Zur Sensibilisierung und Förderung der Diskussion über laufende Initiativen auf nationaler Ebene, auf der die Unterschriften gesammelt werden, ist es wichtig, sowohl nationale als auch regionale Parlamente bereits in einem frühen Stadium einzubinden und die Vertretungen der Kommission und des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten in den Dienst der Bürgerinitiativen zu stellen. Auf Unionsebene ist der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss dank seiner Neutralität geeignet, als Vermittler und institutioneller Mentor für laufende Bürgerinitiativen zu fungieren.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Um die Kohärenz und Transparenz der Initiativen zu gewährleisten und zu vermeiden, dass Unterschriften für eine Initiative gesammelt werden, die die Bedingungen gemäß den Verträgen und dieser Verordnung nicht erfüllt, sollten Initiativen, die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen, vor Beginn der Sammlung von Unterstützungsbekundungen bei der Kommission registriert werden. Die Kommission sollte die Registrierung gemäß den allgemeinen Grundsätzen guter Verwaltungspraxis vornehmen.

(15)  Um die Kohärenz und Transparenz der Initiativen zu gewährleisten und zu vermeiden, dass Unterschriften für eine Initiative gesammelt werden, die die Bedingungen gemäß den Verträgen und dieser Verordnung nicht erfüllt, sollten Initiativen, die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen, vor Beginn der Sammlung von Unterstützungsbekundungen bei der Kommission registriert werden. Bei der Wahrnehmung ihrer vielfältigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bürgerinitiative sollte die Kommission eine Fachstelle einrichten, die sich mit der rechtlichen Zulässigkeit von Initiativen befasst. Die erforderlichen Mittel sollten sichergestellt werden, damit eine objektive Beurteilung der Zulässigkeit unabhängig von politischen Erwägungen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis erfolgt. Diese Beurteilung muss für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Um die Europäische Bürgerinitiative zugänglicher zu machen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die für die Europäische Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, nutzerfreundlich und verhältnismäßig sein sollten, ist es angebracht, in Fällen, in denen eine Initiative nur teilweise die Registrierungsbedingungen nach dieser Verordnung erfüllt, die betreffende Initiative auch nur teilweise zu registrieren. Eine Initiative sollte dann teilweise registriert werden, wenn sie zu einem erheblichen Teil offenkundig nicht außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen, und alle sonstigen Registrierungsbedingungen erfüllt. Es sollte für Klarheit und Transparenz in Bezug auf den Umfang der Registrierung gesorgt werden, und die potenziellen Unterzeichner sollten sowohl über den Umfang der Registrierung als auch darüber informiert werden, dass Unterstützungsbekundungen nur im Hinblick auf den registrierten Teil der Initiative gesammelt werden.

(16)  Um die Europäische Bürgerinitiative zugänglicher zu machen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die für die Europäische Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, nutzerfreundlich und verhältnismäßig sein sollten, ist es angebracht, in Fällen, in denen eine Initiative nur teilweise die Registrierungsbedingungen nach dieser Verordnung erfüllt, die betreffende Initiative auch nur teilweise zu registrieren. Eine Initiative sollte dann teilweise registriert werden, wenn sie zu einem erheblichen Teil offenkundig nicht außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen, und alle sonstigen Registrierungsbedingungen erfüllt. Es sollte für Klarheit und Transparenz in Bezug auf den Umfang der Registrierung gesorgt werden, und die potenziellen Unterzeichner sollten sowohl über den Umfang der Registrierung als auch darüber informiert werden, dass Unterstützungsbekundungen nur im Hinblick auf den registrierten Teil der Initiative gesammelt werden. Ungeachtet der Entscheidung, eine Initiative nur teilweise zu registrieren, ist die Kommission verpflichtet, eine umfassende Begründung für diese Entscheidung zu liefern.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die Sammlung der Unterstützungsbekundungen sollte innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Um zu gewährleisten, dass eine Initiative ihre Relevanz behält, und gleichzeitig der Schwierigkeit Rechnung zu tragen, unionsweit Unterstützungsbekundungen zu sammeln, sollte diese Frist nicht länger als zwölf Monate ab dem von der Organisatorengruppe festgelegten Beginn der Sammlung von Unterstützungsbekundungen sein.

(17)  Die Sammlung der Unterstützungsbekundungen sollte innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Um zu gewährleisten, dass eine Initiative ihre Relevanz behält, und gleichzeitig der Schwierigkeit Rechnung zu tragen, unionsweit Unterstützungsbekundungen zu sammeln, sollte diese Frist nicht länger als 18 Monate ab dem von der Organisatorengruppe festgelegten Beginn der Sammlung von Unterstützungsbekundungen sein. Wenn sich die Organisatoren einer Initiative entscheiden, das von der Kommission bereitgestellte zentrale System für die Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen nicht zu nutzen, sollte die Frist erst beginnen, nachdem die Mitgliedstaaten die Konformität des betreffenden alternativen Online-Sammelsystems mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung überprüft haben.

Begründung

Diese Änderung dient zur Abstimmung mit dem übrigen Text und mit den Änderungen in den Artikeln.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Damit die Europäische Bürgerinitiative zugänglicher, unbürokratischer und für Organisatoren und Bürger leichter zu handhaben wird, sollte die Kommission ein zentrales System für die Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen einrichten und betreiben. Dieses System sollte der Organisatorengruppe kostenlos zur Verfügung gestellt werden und die für die Online-Sammlung erforderlichen technischen Merkmale, unter anderem in Hinblick auf Hosting und Software, sowie die Zugänglichkeitsmerkmale aufweisen, mit denen sichergestellt wird, dass auch Bürger mit Behinderungen eine Initiative unterstützen können. Dieses System sollte im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 eingerichtet und gepflegt werden26.

(18)  Damit die Europäische Bürgerinitiative zugänglicher, unbürokratischer und für Organisatoren und Bürger leichter zu handhaben wird, sollte die Kommission ein zentrales System für die Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen einrichten und betreiben, das die technischen und sicherheitstechnischen Leistungsmerkmale aufweist, die zur Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erforderlich sind. Dieses System sollte der Organisatorengruppe kostenlos zur Verfügung gestellt werden, seine Nutzung sollte freiwillig sein, und es sollte die für die Online-Sammlung erforderlichen technischen Merkmale, unter anderem in Hinblick auf Hosting und Software, sowie die Zugänglichkeitsmerkmale aufweisen. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass Bürger mit Behinderungen in die Lage versetzt werden, gleichberechtigt Initiativen anzustoßen, vorzuschlagen und zu unterstützen. Dieses System sollte im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 eingerichtet und gepflegt werden26.

_________________

_________________

26 Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).

26 Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Organisatorengruppen sollten die Möglichkeit haben, eigene Online-Systeme zur unionsweiten Sammlung von Unterstützungsbekundungen einzurichten und frei zu entscheiden, in welchem Mitgliedstaat die für die Initiative gesammelten Daten gespeichert werden sollen. Sie sollten für jede Initiative ein einziges individuelles Online-Sammelsystem nutzen. Die von einer Organisatorengruppe eingerichteten und betriebenen individuellen Online-Sammelsysteme sollten mit den technischen und sicherheitsspezifischen Funktionen ausgestattet sein, die erforderlich sind, um während des gesamten Verfahrens die Sicherheit der Datensammlung, -speicherung und -übertragung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten detaillierte technische Spezifikationen für Online-Sammelsysteme festlegen. Die Kommission kann sich dabei von der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) beraten lassen, die die Organe der Union bei der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen unterstützt.

(20)  Organisatorengruppen sollten die Möglichkeit haben, eigene Online-Systeme zur unionsweiten Sammlung von Unterstützungsbekundungen einzurichten und frei zu entscheiden, in welchem Mitgliedstaat die für die Initiative gesammelten Daten gespeichert werden sollen. Sie sollten für jede Initiative ein einziges individuelles Online-Sammelsystem nutzen. Die von einer Organisatorengruppe eingerichteten und betriebenen individuellen Online-Sammelsysteme sollten mit den technischen und sicherheitsspezifischen Funktionen ausgestattet sein, die erforderlich sind, um während des gesamten Verfahrens die Sicherheit der Datensammlung, -speicherung und -übertragung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten detaillierte technische Spezifikationen für Online-Sammelsysteme festlegen. Die Kommission kann sich dabei von der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) beraten lassen, die die Organe der Union bei der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen unterstützt. Ferner kann sie sich vom Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) unterstützen lassen, der die Organe und Einrichtungen der Union in allen die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Angelegenheiten berät. Wenn sich eine Organisatorengruppe entschließt, ihre eigenen Online-Sammelsysteme einzurichten, kann sie sich ebenfalls von der ENISA und vom EDSB beraten lassen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Die Mitgliedstaaten sollten vor Beginn der Sammlung von Unterstützungsbekundungen die Konformität der von der Organisatorengruppe eingerichteten individuellen Online-Sammelsysteme mit den Anforderungen dieser Verordnung überprüfen und eine Konformitätsbescheinigung ausstellen. Die Zertifizierung der Online-Sammelsysteme sollte von der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem die mittels der einzelnen Online-Sammelsysteme gesammelten Daten gespeichert werden. Unbeschadet der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung sollten die Mitgliedstaaten die nationalen Behörden benennen, die für die Zertifizierung der Systeme zuständig sind. Die Mitgliedstaaten sollten die von ihren jeweils zuständigen Behörden ausgestellten Bescheinigungen gegenseitig anerkennen.

(21)  Die Mitgliedstaaten sollten vor Beginn der Frist von zwölf Monaten, innerhalb deren die Sammlung von Unterstützungsbekundungen durch die Organisatoren erfolgen muss, die Konformität der von der Organisatorengruppe eingerichteten individuellen Online-Sammelsysteme mit den Anforderungen dieser Verordnung überprüfen und eine Konformitätsbescheinigung ausstellen. Die Zertifizierung der Online-Sammelsysteme sollte von der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem die mittels der einzelnen Online-Sammelsysteme gesammelten Daten gespeichert werden. Diese Leistungen sollten kostenfrei erbracht werden. Unbeschadet der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung sollten die Mitgliedstaaten unverzüglich die nationalen Behörden benennen, die für die Zertifizierung der Systeme zuständig sind. Die Mitgliedstaaten sollten die von ihren jeweils zuständigen Behörden ausgestellten Bescheinigungen gegenseitig anerkennen, ohne zusätzliche Überprüfungen durchzuführen.

Begründung

Diese Änderung dient zur Abstimmung mit dem übrigen Text und mit den Änderungen in den Artikeln.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Um die Teilnahme an Initiativen und die öffentliche Debatte über damit verbundene Fragen zu fördern, sollte die Organisatorengruppe berechtigt sein, diese Initiative nach Ablauf der ersten sechs Monate der Unterschriftensammlung auf Unionsebene vorzustellen und zu diesem Zweck eine erste öffentliche Anhörung zu beantragen. Diese Anhörung sollte vom Europäischen Parlament innerhalb von drei Monaten nach der Beantragung durch die Organisatorengruppe organisiert werden.

Begründung

Eine solche erste Anhörung soll die Organisatorengruppe dabei unterstützen, den Bekanntheitsgrad ihrer Initiative und der Ziele, die durch sie erreicht werden sollen, bei den Unionsbürgern zu steigern.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Wenn der Kommission eine Initiative vorgelegt wird, die von der erforderlichen Anzahl von Unterzeichnern unterstützt wird und den anderen Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht, sollte die Organisatorengruppe berechtigt sein, diese Initiative auf einer öffentlichen Anhörung auf der Ebene der Union vorzustellen, um die Teilnahme an Initiativen und die öffentliche Debatte über damit verbundenen Fragen zu fördern. Die öffentliche Anhörung sollte gemeinsam von der Kommission und dem Europäischen Parlament innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Initiative veranstaltet werden, wobei sowohl eine ausgewogene Vertretung der relevanten öffentlichen und privaten Interessen auch als auch die Vertretung der Kommission auf einer angemessenen Ebene zu gewährleisten sind. Andere Organe und beratende Gremien der Union sowie betroffene Interessenträger sollten an der Anhörung teilnehmen können.

(23)  Wenn der Kommission eine Initiative vorgelegt wird, die von der erforderlichen Anzahl von Unterzeichnern unterstützt wird und den anderen Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht, sollte die Organisatorengruppe berechtigt sein, diese Initiative auf einer öffentlichen Anhörung auf der Ebene der Union vorzustellen, um die Teilnahme an Initiativen und die öffentliche Debatte über damit verbundenen Fragen zu fördern. Die öffentliche Anhörung sollte vom Europäischen Parlament innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Initiative bei der Kommission veranstaltet werden. Das Europäische Parlament sollte eine ausgewogene Vertretung der Interessen der relevanten Akteure, einschließlich der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und der Sachverständigen, sowie die Vertretung der Kommission und des Rates auf einer angemessenen Ebene gewährleisten. Andere Organe und beratende Gremien der Union, insbesondere der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen, sowie betroffene Interessenträger sollten an der Anhörung teilnehmen können. Das Europäische Parlament sollte sich darum bemühen, dass die Debatte über erfolgreiche Initiativen gebührend angeregt wird, indem nach der öffentlichen Anhörung eine Plenardebatte durchgeführt und eine Entscheidung über die Möglichkeit getroffen wird, einen Entschließungsantrag anzunehmen.

Begründung

Vgl. Stellungnahme des PETI-Ausschusses zu der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative (PETI_AD(2017)606197) (PE 606.197v03-00). Das Parlament sollte sich zwar darum bemühen, dass eine öffentliche Debatte über die Initiativen, die die Kriterien der Verordnung erfüllen, angeregt wird, eine rechtliche Verpflichtung des Parlaments, bei sämtlichen Bürgerinitiativen eine bestimmte Vorgehensweise einzuschlagen, ist jedoch für manche Fälle nicht unbedingt geeignet. In dem Änderungsantrag wird deshalb darauf hingewiesen, dass das Parlament erfolgreiche Bürgerinitiativen im Wege einer Plenardebatte und der Annahme eines Entschließungsantrags optional weiterbearbeiten kann, er würde das Parlament aber nicht rechtlich verpflichten, bei jeder Bürgerinitiative so vorzugehen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Um die wirksame Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Leben in der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission jede gültige Initiative prüfen und auf sie reagieren. Daher sollte die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der Initiative ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen sowie die von ihr beabsichtigten Maßnahmen darlegen. Die Kommission sollte auf klare, verständliche und detaillierte Weise die Gründe für ihr beabsichtigtes Vorgehen erläutern und ebenfalls die Gründe angeben, falls sie nicht beabsichtigt, Maßnahmen zu ergreifen.

(24)  Um die wirksame Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Leben in der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission – nach der öffentlichen Anhörung und der Plenardebatte im Europäischen Parlament und nach einem echten Dialog mit den EBI-Organisatoren – jede gültige Initiative prüfen und rechtzeitig auf sie reagieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass es bei einer erfolgreichen Initiative angemessene Folgemaßnahmen geben sollte. Daher sollte die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der Initiative ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen sowie die von ihr beabsichtigten legislativen oder nichtlegislativen Maßnahmen darlegen. Die Kommission sollte auf klare, verständliche und detaillierte Weise die Gründe für ihr beabsichtigtes Vorgehen angemessen darlegen sowie Nachweise erbringen und ebenfalls und in noch detaillierterer Form klar die Gründe angeben, falls sie nicht beabsichtigt, Maßnahmen zu ergreifen, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine teilweise oder um eine vollständige Ablehnung handelt. In beiden Fällen sollte eine zweite öffentliche Anhörung – nach denselben Regeln wie die erste – abgehalten werden, um die von der Kommission mitgeteilten Schlussfolgerungen zu erörtern.

Begründung

Diese Änderung dient zur Abstimmung mit dem übrigen Text und mit den Änderungen in den Artikeln.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Die Unterstützung und Finanzierung von Initiativen sollten transparent sein. Deshalb sollten die Organisatorengruppen in der Zeit zwischen dem Tag der Registrierung und dem Tag der Einreichung ihrer Initiativen bei der Kommission aktualisierte Informationen über die Quellen der Unterstützung und Finanzierung der einzelnen Initiativen vorlegen. Juristische Personen, insbesondere Organisationen, die gemäß den Verträgen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Unionsbürger beitragen, sollten eine Bürgerinitiative fördern, unterstützen und finanzieren können, sofern dies im Einklang mit den Verfahren und Bedingungen gemäß dieser Verordnung sowie auf vollkommen transparente Weise erfolgt.

(25)  Die Unterstützung und Finanzierung von Initiativen sollten transparent und nachvollziehbar sein. Deshalb sollten die Organisatorengruppen in der Zeit zwischen dem Tag der Registrierung und dem Tag der Einreichung ihrer Initiativen bei der Kommission aktualisierte Informationen über die Quellen der Unterstützung und Finanzierung der einzelnen Initiativen vorlegen. Juristische Personen, insbesondere Organisationen, die gemäß den Verträgen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Unionsbürger beitragen, sollten eine Bürgerinitiative fördern, unterstützen und finanzieren können, sofern dies im Einklang mit den Verfahren und Bedingungen gemäß dieser Verordnung sowie auf vollkommen transparente Weise erfolgt. Die Kommission sollte die Angaben der Organisatoren einer EBI zu ihren Finanzierungs- und Fördermittelquellen Qualitäts- und Stichprobenkontrollen unterziehen. Außerdem sollten die Bürger die Möglichkeit haben, bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten einen Alarm auszulösen. Die Unterstützungs- und Finanzierungsquellen einer EBI sollten zudem öffentlich verfügbar sein und zusammen mit den übrigen online veröffentlichten Informationen regelmäßig aktualisiert werden.

Begründung

Diese Änderung dient zur Abstimmung mit dem übrigen Text und mit den Änderungen in den Artikeln.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 200029 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission in Anwendung dieser Verordnung.

entfällt

_________________

 

29 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

 

Begründung

In einen neuen Erwägungsgrund 28a verschoben.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)  Wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission oder die Organisatoren verbunden sind, muss diese Verarbeitung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1b und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates1c durchgeführt werden.

 

_________________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

 

1b Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

 

1c Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Als Beitrag zur Förderung der aktiven Teilnahme der Bürger am politischen Leben der Union sollten die Kommission und die Organisatorengruppe für Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Initiative, insbesondere für die Bereitstellung von Informationen über die Folgemaßnahmen zu einer Initiative, die E-Mail-Adressen der Unterzeichner unter Achtung der Datenschutzbestimmungen sammeln können. Die Erfassung von E-Mail-Adressen sollte fakultativ sein und der Zustimmung der Unterzeichner unterliegen. E-Mail-Adressen sollten nicht im Zusammenhang mit den Formularen für Unterstützungsbekundungen erfasst werden, und potenzielle Unterzeichner sollte darüber informiert werden, dass ihr Recht auf Unterstützung einer Initiative nicht von ihrer Zustimmung zur Erfassung ihrer E-Mail-Adressen abhängt.

(29)  Als Beitrag zur Förderung der aktiven Teilnahme der Bürger am politischen Leben der Union sollten die Kommission und die Organisatorengruppe für Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Initiative, insbesondere für die Bereitstellung von Informationen über die Folgemaßnahmen zu einer Initiative, die E-Mail-Adressen der Unterzeichner unter Achtung der Datenschutzbestimmungen sammeln können. Die Erfassung von E-Mail-Adressen sollte fakultativ sein und der ausdrücklichen Zustimmung der Unterzeichner unterliegen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgen sollte. E-Mail-Adressen sollten nicht im Zusammenhang mit den Formularen für Unterstützungsbekundungen erfasst werden, und potenzielle Unterzeichner sollte darüber informiert werden, dass ihr Recht auf Unterstützung einer Initiative nicht von ihrer Zustimmung zur Erfassung ihrer E-Mail-Adressen abhängt. Die Unterzeichner sollten die Möglichkeit haben, die ausdrückliche Zustimmung zur Erfassung ihrer E-Mail-Adresse jederzeit vor und nach dem Abschluss der betreffenden Europäischen Bürgerinitiative zu widerrufen. In diesem Fall müssen die Kommission und die Organisatoren der EBI die E-Mail-Adresse unverzüglich aus ihrer Datenbank löschen und die Kommunikation mit dem Unterzeichner beenden.

Begründung

Diese Änderung dient zur Abstimmung mit dem übrigen Text und mit den Änderungen in den Artikeln.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a)  Zur Förderung der aktiven und gleichberechtigten Teilhabe aller Bürger am politischen Leben der Union sollten die Kommission und die Organisatoren sicherstellen, dass ihre Websites und mobilen Anwendungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Auch wenn die Richtlinie (EU) 2016/2102 auf Websites und mobile Anwendungen von Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union nicht anwendbar ist, sollte dafür Sorge getragen werden, dass das zentrale Online-Sammelsystem, das Online-Register, die Plattform für die Online-Zusammenarbeit sowie sämtliche Websites im Zusammenhang mit der Europäischen Bürgerinitiative, für welche die Kommission und die Organisatoren verantwortlich sind, in einer Weise zugänglich sind, die den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 entspricht. Insbesondere wird die Kommission ersucht, die einschlägigen harmonisierten europäischen Normen – d. h. die Anforderungen Wahrnehmbarkeit, Verständlichkeit, Bedienbarkeit und Robustheit – einzuhalten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und insbesondere dessen Artikel 9 und 21 eingehalten werden. Um für Menschen mit geistiger Behinderung den Zugang zu Informationen zu erleichtern, sollten so weit wie möglich und angemessen Alternativen in vereinfachter Sprache bereitgestellt werden.

Begründung

Diese Änderung dient zur Abstimmung mit dem übrigen Text und mit den Änderungen in den Artikeln.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere im Artikel 8, verankerten Grundrechten und Grundsätzen.

(32)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und Grundsätzen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Geltungsbereich

 

Eine Bürgerinitiative kann einen Vorschlag der Kommission für einen neuen Rechtsakt, oder die Abschaffung oder Änderung bestehender oder geplanter Rechtsakte der Union, um die Verträge umzusetzen, betreffen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Unionsbürger im Alter von mindestens 16 Jahren hat das Recht, eine Initiative durch Unterzeichnung einer Unterstützungsbekundung (im Folgenden „Unterzeichner“) gemäß der vorliegenden Verordnung zu unterstützen.

Jeder Unionsbürger im Alter von mindestens 16 Jahren (zum Zeitpunkt der Unterstützungsbekundung) hat das Recht, eine Initiative durch Unterzeichnung einer Unterstützungsbekundung (im Folgenden „Unterzeichner“) gemäß der vorliegenden Verordnung zu unterstützen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, können entscheiden, ob sie eine Initiative in ihrem Wohnsitzland oder in ihrem Herkunftsland unterstützen möchten.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Regelungen, um Personen mit Behinderung die Ausübung ihres Rechts, eine Bürgerinitiative zu unterstützen, zu erleichtern.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die Anzahl der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Registrierung der Initiative mindestens der in Anhang I genannten Mindestzahl, d. h. dem 750-fachen der Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, entspricht.

b)  in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die Anzahl der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Registrierung der Initiative mindestens der in Anhang I genannten Mindestzahl, d. h. der Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments multipliziert mit der Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments, entspricht.

 

(Anhang I entsprechend anpassen.)

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Unterzeichner in den Mitgliedstaaten gezählt, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen.

2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Unterzeichner ungeachtet des Orts der Unterzeichnung in den Mitgliedstaaten gezählt, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Begründung

Die Änderung ist erforderlich, um klarzustellen, dass Unionsbürger eine Europäische Bürgerinitiative ungeachtet ihres Wohnsitzes unterzeichnen können.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Information und Unterstützung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten

Information und Unterstützung durch die Kommission, andere Organe der Union und die Mitgliedstaaten

Begründung

Wenn in den Artikel eine Bezugnahme auf das Parlament und den EWSA aufgenommen wird, ist eine Anpassung der Überschrift erforderlich.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission stellt Bürgern und Organisatorengruppen auf Anfrage Informationen über die Europäische Bürgerinitiative bereit und leistet ihnen diesbezügliche Unterstützung.

1.  Die Kommission stellt Bürgern und Organisatorengruppen auf Anfrage leicht zugängliche und nutzerorientierte Informationen über die Europäische Bürgerinitiative bereit und leistet ihnen unter anderem mit Blick auf die geeignete Rechtsgrundlage für eine Initiative unter Unionsrecht diesbezügliche Unterstützung. Außerdem stellt sie ihnen andere rechtliche, materielle und technische Leitlinien zur Verfügung, um die erfolgreiche Registrierung einer Initiative zu erleichtern. Diese Unterstützung wird kostenlos und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Europe-Direct-Kontaktzentrum und den Europe-Direct-Informationszentren geleistet.

Begründung

Vgl. Stellungnahme des PETI-Ausschusses zu der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative (PETI_AD(2017)606197) (PE 606.197v03-00), Ziffer 17. Vgl. Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten, ihre Initiativuntersuchung OI/9/2013/TN betreffend die Europäische Kommission abzuschließen, insbesondere die Ziffern 10 und 11.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission stellt eine Online-Kooperationsplattform zur Verfügung, die Bürgern und Organisatorengruppen als Diskussions-, Informations- und Beratungsforum zur Europäischen Bürgerinitiative dient.

Die Kommission stellt eine Online-Kooperationsplattform zur Verfügung, die Bürgern und Organisatorengruppen als Diskussions- und Informationsforum zur Europäischen Bürgerinitiative dient und Beratungsdienstleistungen anbietet. Die Kommission führt über die Kooperationsplattform einen regelmäßigen Austausch mit den Organisatoren von EBI. Alle Beratungsdienste müssen in Formaten, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind, rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung gibt die Kommission einen Benutzerleitfaden heraus, um die Europäische Bürgerinitiative leichter verständlich zu machen.

Begründung

Ein derartiger Benutzerleitfaden ist erforderlich, um die Organisatoren von EBI zu informieren und ihnen erste Antworten zu liefern. Die Herausgabe sollte schon sehr bald erfolgen, damit sich die Bürger die neue EBI-Verordnung rasch zu Eigen machen können und eine fundierte Überprüfung gemäß Artikel 24 durchgeführt werden kann.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission stellt ein Online-Register (im Folgenden „Register“) zur Verfügung, das es den Organisatorengruppen ermöglicht, ihre Initiativen während des gesamten Verfahrens zu verwalten. Das Register umfasst eine öffentlich zugängliche Website, auf der sowohl allgemeine Informationen über die Europäische Bürgerinitiative als auch spezifische Informationen über einzelne Initiativen und ihren jeweiligen Status bereitgestellt werden.

3.  Die Kommission stellt ein Online-Register (im Folgenden „Register“) zur Verfügung, das es den Organisatorengruppen ermöglicht, ihre Initiativen während des gesamten Verfahrens zu verwalten. Das Register umfasst eine öffentlich zugängliche Website, auf der sowohl allgemeine Informationen über die Europäische Bürgerinitiative, darunter Informationen über die Finanzierungs- und Fördermittelquellen der EBI, als auch spezifische Informationen über einzelne Initiativen und ihren jeweiligen Status bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Nachdem die Kommission eine Initiative gemäß Artikel 6 registriert hat, veranlasst sie die Übersetzung des Inhalts der Initiative in alle Amtssprachen der Union zwecks Veröffentlichung im Register und Nutzung zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen im Einklang mit dieser Verordnung. Eine Organisatorengruppe kann Übersetzungen des Anhangs und gegebenenfalls auch des in Anhang II genannten und gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgelegten Entwurfs eines Rechtsakts in alle Amtssprachen der Union zwecks Veröffentlichung im Register zur Verfügung stellen.

4.  Nachdem die Kommission eine Initiative gemäß Artikel 6 registriert hat, veranlasst sie die Übersetzung des Inhalts der Initiative in alle Amtssprachen der Union zwecks Veröffentlichung im Register und Nutzung zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen im Einklang mit dieser Verordnung. Eine Organisatorengruppe kann beantragen, dass die Kommission Übersetzungen des Anhangs und gegebenenfalls auch des in Anhang II genannten und gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgelegten Entwurfs eines Rechtsakts in alle Amtssprachen der Union zwecks Veröffentlichung im Register zur Verfügung stellt. Wenn ein Anhang oder eine Erklärung weniger als 5 000 Zeichen umfasst (bereinigter Mittelwert pro Sprache), kann die Organisatorengruppe von der Kommission eine kostenfreie Übersetzung in alle Amtssprachen der Union verlangen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ist berechtigt, als institutioneller Mentor und Vermittler für die Organisatorengruppen zu fungieren, und erbringt diese Leistungen, wie es ihm zweckmäßig erscheint, zur Sensibilisierung hinsichtlich der Initiativen, jedoch eingedenk seiner Aufgaben und unter Wahrung seiner Neutralität.

 

Er ist ab der Registrierung einer Initiative und während der Unterschriftensammlungsphase berechtigt, in seinen Räumlichkeiten eine oder mehrere Anhörungen abzuhalten, zu denen er die Organisatorengruppe einlädt, so dass sie ihre Initiative präsentieren kann. Außerdem können einschlägige unabhängige Fachleute eingeladen werden.

 

Ferner ist der EWSA berechtigt, an der allgemeinen Förderung der Europäischen Bürgerinitiative als Instrument zur Stärkung der demokratischen Teilhabe in der Union mitzuwirken.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere Kontaktstellen ein, die die Organisatorengruppen bei der Einleitung einer Europäischen Bürgerinitiative durch Informationen und sonstige Hilfestellung unterstützen.

6.  Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere digitale und physische Kontaktstellen ein, die die Organisatorengruppen bei der Einleitung einer Europäischen Bürgerinitiative durch Informationen und sonstige Hilfestellung unterstützen. Diese Unterstützung wird den Bürgern kostenlos und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Europe-Direct-Kontaktzentrum, den Europe-Direct-Informationszentren, den Informationsbüros des Europäischen Parlaments und allen Büros der Vertretung der Kommission geleistet. Die Unterstützung umfasst die rechtliche, technische und organisatorische Beratung bei der Vorbereitung einer Initiative zur Registrierung sowie die Erleichterung der Kommunikation mit der Kommission. Die Unterstützung steht in Formaten, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind, kostenlos zur Verfügung.

Begründung

Dem Verfasser der PETI-Stellungnahme zufolge sollte aus der Verordnung eindeutig hervorgehen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Unterstützer und Vertreter von Kampagnen für Bürgerinitiativen offline  –im Wege von physischen Anlaufstellen – zu unterstützen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Organisatorengruppe kann in einem Mitgliedstaat als juristische Person gemäß nationalem Recht eingetragen werden.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Organisatorengruppe ernennt zwei ihrer Mitglieder als Vertreter bzw. Stellvertreter, die während des gesamten Verfahrens als Bindeglieder zwischen der Organisatorengruppe und den Organen der Europäischen Union dienen und dazu ermächtigt werden, im Namen der Organisatorengruppe zu handeln (im Folgenden „Kontaktpersonen“).

Die Organisatorengruppe ernennt oder wählt zwei ihrer Mitglieder als Vertreter bzw. Stellvertreter, die während des gesamten Verfahrens als Bindeglieder zwischen der Organisatorengruppe und den Organen der Europäischen Union dienen und dazu ermächtigt werden, im Namen der Organisatorengruppe zu handeln (im Folgenden „Kontaktpersonen“).

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Organisatorengruppe kann außerdem höchstens zwei weitere natürliche Personen aus der Mitte ihrer Mitglieder ernennen und dazu ermächtigen, während des gesamten Verfahrens im Namen der Kontaktpersonen bei der Kontaktpflege mit den Organen der Union zu handeln.

Die Organisatorengruppe kann außerdem höchstens drei weitere natürliche Personen aus der Mitte ihrer Mitglieder ernennen und dazu ermächtigen, während des gesamten Verfahrens im Namen der Kontaktpersonen bei der Kontaktpflege mit den Organen der Union zu handeln.

Begründung

Um die Führung einer EBI zu erleichtern, ist es zweckmäßig, bis zu drei Stellvertreter zuzulassen. Eine noch größere Anzahl könnte für die Kommission möglicherweise schwierig zu handhaben sein sowie die Kontinuität und die erforderliche Kommunikation zwischen den Organisatoren und der Kommission beeinträchtigen.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Unbeschadet der Haftung des Vertreters der Organisatorengruppe als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 haften die Mitglieder einer Organisatoren gesamtschuldnerisch im Einklang mit dem anwendbaren nationalen Recht für Schäden, die bei der Organisation einer Initiative durch eine rechtswidrige Handlung entstehen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde.

5.  Unbeschadet der Haftung des Vertreters der Organisatorengruppe als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 haften die Mitglieder einer Organisatorengruppe oder ggf. die von ihnen geschaffene juristische Person gesamtschuldnerisch im Einklang mit dem anwendbaren nationalen Recht für Schäden, die bei der Organisation einer Initiative durch eine rechtswidrige Handlung entstehen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen für eine Initiative kann erst nach der Registrierung der Initiative durch die Kommission begonnen werden.

1.  Mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen für eine Initiative kann erst nach der Registrierung der Initiative durch die Kommission – sowie gegebenenfalls nach der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Überprüfung der Konformität der von der Organisatorengruppe eingerichteten individuellen Online-Sammelsysteme mit den Anforderungen dieser Verordnung – begonnen werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Eine Fachstelle innerhalb der Kommission prüft die Zulässigkeit der eingereichten Bürgerinitiativen. Diese Prüfung erfolgt ausschließlich aufgrund der in Absatz 3 angegebenen Kriterien.

 

Diese Fachstelle führt unabhängig von politischen Erwägungen eine Prüfung im Hinblick auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch, und macht die Überlegungen, die zu ihren Entscheidungen geführt haben, der Öffentlichkeit in vollem Umfang zugänglich.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  die Initiative nicht offenkundig gegen die Werte der Union verstößt, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

e)  die Initiative nicht offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind, oder gegen die Grund- und Menschenrechte, wie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert, verstößt.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In diesem Fall kann die Organisatorengruppe entweder die Initiative ändern, um der Bewertung der Kommission Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass die Initiative die Anforderung nach Absatz 3 Buchstabe c) erfüllt, oder die ursprüngliche Initiative beibehalten oder zurückziehen. Die Organisatorengruppe teilt der Kommission ihre Entscheidung innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Bewertung der Kommission sowie die Gründe dafür mit und übermittelt gegebenenfalls Änderungen der in Anhang II genannten Informationen, die an die Stelle der ursprünglichen Fassung der Initiative treten.

In diesem Fall kann die Organisatorengruppe entweder die Initiative ändern, um der Bewertung der Kommission Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass die Initiative die Anforderung nach Absatz 3 Buchstabe c) erfüllt, oder die ursprüngliche Initiative beibehalten oder zurückziehen. Die Organisatorengruppe teilt der Kommission ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Bewertung der Kommission sowie die Gründe dafür mit und übermittelt gegebenenfalls Änderungen der in Anhang II genannten Informationen, die an die Stelle der ursprünglichen Fassung der Initiative treten.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie registriert die Initiative teilweise, wenn ein erheblicher Teil der Initiative, einschließlich der wichtigsten Ziele, nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen;

b)  sie registriert die Initiative teilweise, wenn ein Teil der Initiative, einschließlich der wichtigsten Ziele, nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen;

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Initiative, die registriert worden ist, wird im Register veröffentlicht.

Jede Initiative, die der Kommission zur Registrierung vorgelegt wurde, einschließlich jeder Initiative, die registriert worden ist, wird im Register und auf der Website der Europäischen Bürgerinitiative veröffentlicht.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Kommission registriert eine Initiative unter einer einheitlichen Registrierungsnummer und setzt die Organisatorengruppe davon in Kenntnis.

6.  Die Kommission registriert eine Initiative unter einer einheitlichen Registrierungsentscheidung und einer einheitlichen Registrierungsnummer und setzt die Organisatorengruppe davon in Kenntnis.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Lehnt die Kommission eine Initiative ab oder registriert sie eine Initiative nur teilweise gemäß Absatz 4, unterrichtet sie die Organisatorengruppe über die Gründe für ihre Entscheidung und über alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die der Organisatorengruppe zur Verfügung stehen.

7.  Lehnt die Kommission eine Initiative ab oder registriert sie eine Initiative nur teilweise gemäß Absatz 4, unterrichtet sie die Organisatorengruppe ordnungsgemäß über die Gründe für ihre Entscheidung und über alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die der Organisatorengruppe zur Verfügung stehen. Entscheidungen über die Verweigerung der Registrierung oder der teilweisen Registrierung einer Initiative werden auf der Website der Europäischen Bürgerinitiative veröffentlicht und müssen eine ausführliche Darlegung der Gründe der Kommission für diese Verweigerung enthalten, wobei die Rechtsgrundlagen anzugeben sind, auf die sich die Organisatoren der EBI berufen können.

Begründung

Vgl. Stellungnahme des PETI-Ausschusses zu der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative (PETI_AD(2017)606197) (PE 606.197v03-00), Ziffer 10. Vgl. Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten, ihre Initiativuntersuchung OI/9/2013/TN betreffend die Europäische Kommission abzuschließen, insbesondere die Ziffern 14 bis 16 zur öffentlichen Kontrolle von Beschlüssen der Kommission.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a.  Wenn Organisatoren mitgeteilt wird, dass die Registrierung ihrer Initiative gänzlich oder teilweise abgelehnt worden ist, können sie ihre Initiative nachbessern und innerhalb eines Monats erneut bei der Kommission einreichen. Von Organisatoren hinsichtlich der Registrierung ihrer EBI getroffene Entscheidungen werden auch im Register und auf der Website der Europäischen Bürgerinitiative veröffentlicht.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Registrierung einer Initiative.

8.  Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente in klarer, umfassender und detaillierter Weise über die Registrierung einer Initiative.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle Unterstützungsbekundungen werden unbeschadet des Artikels 11 Absatz 6 innerhalb einer Frist von höchstens 12 Monaten ab dem von der Organisatorengruppe gewählten Tag (im Folgenden „Sammlungsfrist“) gesammelt. Dieser Tag darf höchsten drei Monate nach dem Tag der Registrierung der Initiative gemäß Artikel 6 liegen.

Alle Unterstützungsbekundungen werden unbeschadet des Artikels 11 Absatz 6 innerhalb einer Frist von höchstens 18 Monaten ab dem von der Organisatorengruppe gewählten Tag (im Folgenden „Sammlungsfrist“) gesammelt. Dieser Tag darf höchsten drei Monate nach dem Tag der Registrierung der Initiative gemäß Artikel 6 liegen.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Will die Organisatorengruppe die Sammlung von Unterstützungsbekundungen vor Ablauf der Sammlungsfrist von 12 Monaten beenden, so teilt sie Kommission den Tag mit, an dem die Sammlungsfrist abläuft.

Will die Organisatorengruppe die Sammlung von Unterstützungsbekundungen vor Ablauf der Sammlungsfrist von 18 Monaten beenden, so teilt sie Kommission den Tag mit, an dem die Sammlungsfrist abläuft.

 

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text.)

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Organisatorengruppe bzw. gegebenenfalls die gemäß Artikel 5 Absatz 2a und Absatz 7 von den Organisatoren geschaffene juristische Person sind verantwortlich für die Sammlung der Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern einer geplanten Bürgerinitiative, die gemäß Artikel 6 registriert wurde.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Regelungen, damit Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, entscheiden können, ob ihre Unterstützung für eine Initiative in ihrem Wohnsitzland oder in ihrem Herkunftsland gezählt werden soll. Die zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten stimmen sich ab, um sicherzustellen, dass die Unterstützungsbekundungen in die gewünschte nationale Zählung einfließen.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Während der Sammlungsfrist teilt die Organisatorengruppe der Kommission mindestens alle zwei Monate die Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gesammelten Unterstützungsbekundungen mit; die endgültige Anzahl teilt sie innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist zur Veröffentlichung im Register mit.

Während der Sammlungsfrist teilt die Organisatorengruppe der Kommission mindestens alle drei Monate die Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gesammelten Unterstützungsbekundungen mit; die endgültige Anzahl teilt sie innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist zur Veröffentlichung im Register mit. Die Kommission sollte während und nach der Kampagne regelmäßigen Kontakt mit den Organisatoren einer EBI pflegen.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zum Zwecke der Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen richtet die Kommission bis zum 1. Januar 2020 ein zentrales Online-Sammelsystem gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 vom 10. Januar 2017 ein und nimmt es in Betrieb.

Zum Zwecke der Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen richtet die Kommission bis zum 1. Januar 2020 ein zentrales Online-Sammelsystem gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 vom 10. Januar 2017 ein und nimmt es in Betrieb. Die Nutzung dieses Systems ist für alle Organisatoren freiwillig und kostenlos.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das zentrale Online-Sammelsystem muss für Personen mit Behinderungen zugänglich sein.

Das zentrale Online-Sammelsystem muss ein Open-Source-System sein und es muss für Personen mit Behinderungen zugänglich sein.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Wenn Organisatorengruppen andere bestätigte Online-Sammelsysteme nutzen, haben sie trotzdem Anspruch auf die kostenfreie Nutzung der von der Kommission betriebenen Server.

 

Werden Unterstützungsbekundungen online gesammelt, werden die über das Online-Sammelsystem eingehenden Daten im Hoheitsgebiet der Europäischen Union gespeichert.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Organisatorengruppe legt den zuständigen Behörden die Unterstützungsbekundungen nur dann vor, wenn im Rahmen der Initiative die Mindestzahl der Unterzeichner gemäß Artikel 3 erreicht wurde.

entfällt

Begründung

Der Satz, dessen Streichung hiermit angeregt wird, geht über den Hauptzweck des Vorschlags – die Vereinfachung der derzeitigen Regeln – hinaus und würde den Organisatoren von EBI ungerechtfertigte Hürden in den Weg legen.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Veröffentlichung und öffentliche Anhörung

Veröffentlichung und öffentliche Anhörungen

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Erhält die Kommission eine gültige Initiative, bei der die Unterstützungsbekundungen im Einklang mit den Artikeln 8 bis 12 gesammelt und bescheinigt wurden, so veröffentlicht sie unverzüglich eine diesbezügliche Mitteilung im Register und übermittelt die Initiative an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen.

1.  Erhält die Kommission eine gültige Initiative, bei der die Unterstützungsbekundungen im Einklang mit den Artikeln 8 bis 12 gesammelt und bescheinigt wurden, so veröffentlicht sie unverzüglich eine diesbezügliche Mitteilung im Register und übermittelt die Initiative an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Initiative erhält die Organisatorengruppe die Möglichkeit, die Initiative in einer öffentlichen Anhörung vorzustellen.

Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Initiative erhält die Organisatorengruppe die Möglichkeit, die Initiative in einer öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament vorzustellen, damit eine unionsweite öffentliche Debatte über die vorgeschlagene Initiative unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessengruppen angeregt wird.

Begründung

Vgl. Stellungnahme des PETI-Ausschusses zu der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative (PETI_AD(2017)606197) (PE 606.197v03-00), Ziffer 19. Vgl. Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten, ihre Initiativuntersuchung OI/9/2013/TN betreffend die Europäische Kommission abzuschließen, insbesondere die Ziffern 17 bis 22.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die öffentliche Anhörung wird von der Kommission und dem Europäischen Parlament gemeinsam im Europäischen Parlament veranstaltet. Vertreter anderer Organe und beratender Gremien der Union sowie betroffene Interessenträger erhalten Gelegenheit, an der Anhörung teilzunehmen.

Die öffentliche Anhörung wird vom Europäischen Parlament in dessen Räumlichkeiten veranstaltet. Vertreter der Kommission und des Rates, Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie anderer Organe und beratender Gremien der Union, Vertreter der Zivilgesellschaft, Sozialpartner und andere betroffene Interessenträger erhalten Gelegenheit, an der Anhörung teilzunehmen. Die Anhörung wird per Webstreaming übertragen und ist anschließend auf der Website der EBI öffentlich verfügbar. Nach der Anhörung hält das Europäische Parlament eine Plenardebatte über die Initiative ab und entscheidet, ob es einen Entschließungsantrag annimmt.

 

Binnen 12 Monaten nach der Vorlage der Mitteilung der Kommission im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 können die Organisatoren der EBI beantrage, dass eine zweite öffentliche Anhörung im Europäischen Parlament abgehalten wird. Die öffentliche Anhörung wird vom Europäischen Parlament innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Initiative bei der Kommission veranstaltet.

Begründung

Vgl. Stellungnahme des PETI-Ausschusses zu der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative (PETI_AD(2017)606197) (PE 606.197v03-00), Ziffer 19. Vgl. Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten, ihre Initiativuntersuchung OI/9/2013/TN betreffend die Europäische Kommission abzuschließen, insbesondere die Ziffern 17 bis 22.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Anhörung dient dem öffentlichen Interesse. Der ausschließliche Zweck der Anhörung ist, umfassend über den Inhalt und die Ziele der betreffenden Initiative zu informieren.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Hauptzweck der Anhörung besteht darin, der Gruppe der Organisatoren ein Forum zur Verfügung zu stellen, in dem sie ihre Initiative ausführlich darlegen und konkrete gesetzgeberische Ziele vorschlagen können.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission und das Europäische Parlament sorgen für eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen.

Das Europäische Parlament sorgt für eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Interessengruppen, einschließlich öffentlicher und privater Interessen, sowie für die Vertretung der Organe und beratenden Gremien der Union, damit eine umfassende öffentliche Debatte über die vorgeschlagene Initiative angeregt wird.

Begründung

Vgl. Stellungnahme des PETI-Ausschusses zu der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative (PETI_AD(2017)606197) (PE 606.197v03-00), Ziffer 19. Vgl. Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten, ihre Initiativuntersuchung OI/9/2013/TN betreffend die Europäische Kommission abzuschließen, insbesondere die Ziffern 17 bis 22.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission wird bei der Anhörung auf geeigneter Ebene vertreten.

3.  Die Kommission und der Rat werden bei den Anhörungen auf geeigneter Ebene vertreten.

Es wird sichergestellt, dass bei den Anhörungen mindestens ein Mitglied des Kollegiums der Kommissionsmitglieder anwesend ist.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Das Europäische Parlament kann auch angemessene Formen der Reaktion auf Bürgerinitiativen ausarbeiten, für die – nach erfolgreicher Registrierung – nicht mindestens eine Million Unterschriften gesammelt werden konnten, die jedoch von den Bürgern umfassend unterstützt werden.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.  Nationale und regionale Parlamente können ebenfalls Anhörungen zu Bürgerinitiativen veranstalten und – falls angemessen – die Organisatoren dazu einladen. Dies gilt insbesondere für Mitgliedstaaten, in denen eine erfolgreiche Initiative die vorgeschriebene Mindestanzahl an Unterschriften erreicht hat.

Begründung

Durch die Einbeziehung der nationalen Parlamente in die Aussprache über die Bürgerinitiative kann der unionsweite Diskurs den Bürgern wirksam nähergebracht werden. Die Debatten in den nationalen und regionalen Parlamenten können wiederum für anschließende Aussprachen im Europäischen Parlament sowie für die Kommission selbst von Nutzen sein.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Innerhalb eines Monats nach der Einreichung der Initiative empfängt die Kommission die Organisatorengruppe auf geeigneter Ebene, damit die Organisatorengruppe die mit der Initiative aufgeworfenen Fragen im Einzelnen erläutern kann.

1.  Innerhalb eines Monats nach der Einreichung einer gültigen Initiative, bei der die Unterstützungsbekundungen im Einklang mit den Artikeln 8 bis 12 gesammelt und bescheinigt wurden, empfängt die Kommission die Organisatorengruppe auf geeigneter Ebene, damit die Organisatorengruppe die mit der Initiative aufgeworfenen Fragen im Einzelnen erläutern kann.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Binnen fünf Monaten nach der Veröffentlichung der Initiative im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 und nach der öffentlichen Anhörung gemäß Artikel 14 Absatz 2 legt die Kommission in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die jeweiligen Gründe hierfür dar.

Binnen fünf Monaten nach der Veröffentlichung der Initiative im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 und nach der öffentlichen Anhörung gemäß Artikel 14 Absatz 2 legt die Kommission in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die jeweiligen Gründe hierfür dar. Die Kommission führt detaillierte und klare Gründe sowie eine umfassende Rechtfertigung für eine Entscheidung, auf ein weiteres Vorgehen zu verzichten, an und erläutert ihre Schlussfolgerungen gegenüber der Öffentlichkeit in detaillierter und transparenter Weise, gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Weichen die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Schlussfolgerungen, welche die Kommission im Rahmen ihrer Mitteilung darlegt, von der Empfehlung des Parlaments ab, kann das Parlament das ihm nach Artikel 225 des Vertrags über die Europäische Union übertragene Recht geltend machen.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Nachdem die Kommission ihre Entscheidung mitgeteilt und mit der Umsetzung begonnen hat, sollte sie die Organisatoren über ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Initiative sowie über die weitere Entwicklung der Initiative auf dem Laufenden halten.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Organisatorengruppe stellt zwecks Veröffentlichung im Register und gegebenenfalls auf der Website der Kampagne Informationen über die Quellen der für die Initiative geleisteten Unterstützung und Finanzierung bereit, wenn deren Umfang 500 Euro pro Sponsor überschreitet.

Die Organisatorengruppe stellt zwecks Veröffentlichung im Register und gegebenenfalls auf der Website der Kampagne Informationen über die Quellen der für die Initiative geleisteten Unterstützung und Finanzierung bereit, wenn deren Umfang 100 Euro pro Sponsor überschreitet.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a  Im Unionshaushalt ist eine jährliche Mittelzuweisung für die Ausrichtung von Bürgerinitiativen vorzusehen.

 

Eine ordnungsgemäße Organisatorengruppe kann vor Einreichung einer Initiative oder nach Abschluss der Unterschriftensammlung einen Antrag auf Übernahme der Kosten für rechtliche Beratung und Unterstützung stellen.

 

Die Organisatorengruppe einer registrierten Initiative hat Anspruch auf einen Zuschuss, der die Kosten für die Kommunikation und die Logistik im Rahmen ihrer Kampagne zur Unterschriftensammlung decken soll.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.  Die Kommission verschafft sich durch Qualitätsprüfungen sowie Alarm- und Beschwerdesysteme umfassende Transparenz hinsichtlich der Finanzierungs- und Sponsoreninformationen, um sicherzustellen, dass die von den Organisatoren einer EBI gelieferten Angaben korrekt sind.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission sensibilisiert durch Kommunikationsmaßnahmen und Informationskampagnen die Öffentlichkeit für die Europäische Bürgerinitiative und fördert so die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben in der Union.

1.  Die Kommission sensibilisiert mit Unterstützung des Europäischen Parlaments und anderer Organe der Union sowie der Mitgliedstaaten durch Kommunikationsmaßnahmen, Ad-hoc-Informationskampagnen, basisdemokratische Initiativen und die Nutzung sozialer und digitaler Medien die Öffentlichkeit für die Europäische Bürgerinitiative und fördert so die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben in der Union, sodass den Bürgern bewusst wird, wie sie durch eine Europäische Bürgerinitiative die Europäische Union beeinflussen und gestalten können. Die Kommission kann Stellen, die insgesamt zur Förderung der Bürgerinitiative als Instrument der demokratischen Teilhabe beitragen, finanzielle Unterstützung bewilligen sowie Organisatoren von EBI kostenlose technische Unterstützung und Rechtsberatung gewähren.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Kommunikations- und Informationszwecke im Zusammenhang mit der betreffenden Initiative und vorbehaltlich der Zustimmung der Unterzeichner, können ihre E-Mail-Adressen von einer Organisatorengruppe oder von der Kommission erfasst werden.

Für Kommunikations- und Informationszwecke im Zusammenhang mit der betreffenden Initiative und vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Unterzeichner, können ihre E-Mail-Adressen von einer Organisatorengruppe oder von der Kommission erfasst werden.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung haben die Organisatoren einer Bürgerinitiative – bzw. gegebenenfalls die von ihnen geschaffene juristische Person – und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Organisatoren bzw. gegebenenfalls die von ihnen geschaffene juristische Person stellen sicher, dass die für eine bestimmte Bürgerinitiative gesammelten personenbezogenen Daten für keinen anderen Zweck als die angegebene Unterstützung für diese Initiative verwendet werden.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für die Zwecke des Artikels 11 benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, die für die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 11 Absatz 3 zuständig sind.

1.  Für die Zwecke des Artikels 11 benennen die Mitgliedstaaten unverzüglich eine oder mehrere Behörden, die für die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 11 Absatz 3 zuständig sind.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Für die Zwecke des Artikels 12 benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die für die Koordinierung der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen sowie für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 5 zuständig ist.

2.  Für die Zwecke des Artikels 12 benennt jeder Mitgliedstaat unverzüglich eine zuständige Behörde, die für die Koordinierung der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen sowie für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 5 zuständig ist.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission überprüft regelmäßig das Funktionieren der Europäischen Bürgerinitiative und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden veröffentlicht.

Die Kommission überprüft regelmäßig das Funktionieren der Europäischen Bürgerinitiative und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden veröffentlicht.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Inhalt der Initiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 1 000 Zeichen;

2.  Inhalt der Initiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 1 200 Zeichen (Leerzeichen nicht eingerechnet); (bereinigter Mittelwert pro Sprache)

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäische Bürgerinitiative

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0482 – C8-0308/2017 – 2017/0220(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

2.10.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

PETI

2.10.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Jarosław Wałęsa

22.11.2017

Prüfung im Ausschuss

22.1.2018

 

 

 

Datum der Annahme

16.5.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Beatriz Becerra Basterrechea, Soledad Cabezón Ruiz, Alberto Cirio, Andrea Cozzolino, Pál Csáky, Rosa Estaràs Ferragut, Takis Hadjigeorgiou, Rikke-Louise Karlsson, Jude Kirton-Darling, Svetoslav Hristov Malinov, Lukas Mandl, Roberta Metsola, Miroslavs Mitrofanovs, Marlene Mizzi, Gabriele Preuß, Virginie Rozière, Jarosław Wałęsa, Cecilia Wikström

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Demetris Papadakis, Josep-Maria Terricabras, Ángela Vallina, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Asim Ademov, Rosa D’Amato, Laura Ferrara, Dimitrios Papadimoulis, Marco Valli, Julie Ward

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

29

+

ALDE

EFDD

GUE/NGL

NI

PPE

 

S&D

VERTS/ALE

 

Beatriz Becerra Basterrechea, Cecilia Wikström

Rosa D'Amato, Laura Ferrara, Marco Valli

Takis Hadjigeorgiou, Dimitrios Papadimoulis, Ángela Vallina

Rikke-Louise Karlsson

Asim Ademov, Alberto Cirio, Pál Csáky, Rosa Estaràs Ferragut, Svetoslav Hristov Malinov, Lukas Mandl, Roberta Metsola, Jarosław Wałęsa, Rainer Wieland

Soledad Cabezón Ruiz, Andrea Cozzolino, Jude Kirton-Darling, Marlene Mizzi, Demetris Papadakis, Gabriele Preuß, Virginie Rozière, Julie Ward

Margrete Auken, Miroslavs Mitrofanovs, Josep-Maria Terricabras

0

-

0

0

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäische Bürgerinitiative

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0482 – C8-0308/2017 – 2017/0220(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

13.9.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

2.10.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

2.10.2017

LIBE

2.10.2017

PETI

2.10.2017

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

LIBE

19.10.2017

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

György Schöpflin

28.9.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.9.2017

28.11.2017

22.1.2018

21.2.2018

 

21.3.2018

25.4.2018

24.5.2018

 

Datum der Annahme

20.6.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

5

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Mercedes Bresso, Fabio Massimo Castaldo, Richard Corbett, Pascal Durand, Esteban González Pons, Danuta Maria Hübner, Diane James, Ramón Jáuregui Atondo, Alain Lamassoure, Jo Leinen, Morten Messerschmidt, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Markus Pieper, Paulo Rangel, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Barbara Spinelli, Claudia Țapardel, Josep-Maria Terricabras, Kazimierz Michał Ujazdowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Charles Goerens, Jérôme Lavrilleux

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Kostadinka Kuneva, Ivan Štefanec

Datum der Einreichung

27.6.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

19

+

ALDE

Charles Goerens, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

ECR

Morten Messerschmidt

ENF

Gerolf Annemans

NI

Kazimierz Michał Ujazdowski

PPE

Esteban González Pons, Danuta Maria Hübner, Alain Lamassoure, Jérôme Lavrilleux, Markus Pieper, Paulo Rangel, György Schöpflin, Ivan Štefanec

S&D

Mercedes Bresso, Richard Corbett, Ramón Jáuregui Atondo, Jo Leinen, Pedro Silva Pereira, Claudia Țapardel

5

-

GUE/NGL

Kostadinka Kuneva, Barbara Spinelli

NI

Diane James

VERTS/ALE

Pascal Durand, Josep-Maria Terricabras

1

0

EFDD

Fabio Massimo Castaldo

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 6. September 2018
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