BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen

16.7.2018 - (COM(2018)0021 – C8-0022/2018 – 2018/0006(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Tom Vandenkendelaere


Verfahren : 2018/0006(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0260/2018
Eingereichte Texte :
A8-0260/2018
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen

(COM(2018)0021 – C8-0022/2018 – 2018/0006(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0021),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0022/2018),

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0260/2018),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates21 erlaubt den Mitgliedstaaten, ihre Sonderregelungen für Kleinunternehmen gemäß gemeinsamen Bestimmungen und im Hinblick auf eine weiter gehende Harmonisierung beizubehalten. Diese Bestimmungen sind jedoch veraltet und verringern den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen nicht, da sie für ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem konzipiert waren, das auf der Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat beruhte.

(1)  Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates21 erlaubt den Mitgliedstaaten, ihre Sonderregelungen für Kleinunternehmen gemäß gemeinsamen Bestimmungen und im Hinblick auf eine weiter gehende Harmonisierung beizubehalten. Diese Bestimmungen sind jedoch veraltet und erfüllen nicht das angestrebte Ziel, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern, da sie für ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem konzipiert waren, das auf der Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat beruhte.

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21 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

21 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan22 kündigte die Kommission ein umfassendes Paket von Vereinfachungen für Kleinunternehmen an, um deren Verwaltungsaufwand zu verringern und zur Schaffung eines steuerlichen Umfelds beizutragen, das ihr Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels begünstigt. Gemäß der Mitteilung über das Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer23 sollte insbesondere die Sonderregelung für Kleinunternehmen überprüft werden. Die Überprüfung der Sonderregelung für Kleinunternehmen stellt daher ein wichtiges Element des im Mehrwertsteuer-Aktionsplan dargelegten Reformpakets dar.

(2)  In ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan22 kündigte die Kommission ein umfassendes Paket von Vereinfachungen für Kleinunternehmen an, um deren Verwaltungsaufwand zu verringern und zur Schaffung eines steuerlichen Umfelds beizutragen, das ihr Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels begünstigt und zu einer verbesserten Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften führt. Kleinunternehmen in der Union sind in bestimmten Branchen, die grenzüberschreitend tätig sind, wie Baugewerbe, Kommunikation, Lebensmittel-Service und Einzelhandel, besonders aktiv und können eine wichtige Möglichkeit der Arbeitsplatzbeschaffung darstellen. Um diese Ziele zu erreichen, ist eine Überprüfung der Sonderregelung für Kleinunternehmen notwendig, gemäß der Mitteilung über das Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer23. Die Überprüfung der Sonderregelung für Kleinunternehmen stellt daher ein wichtiges Element des im Mehrwertsteuer-Aktionsplan dargelegten Reformpakets dar.

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22 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016) 148 final vom 7.4.2016).

22 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016) 148 final vom 7.4.2016).

23 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über das Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln (COM(2017) 566 final vom 4.10.2017).

23 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über das Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln (COM(2017) 566 final vom 4.10.2017).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Überprüfung dieser Sonderregelung ist eng mit dem Vorschlag der Kommission zur Festlegung der Grundsätze eines endgültigen Mehrwertsteuersystems für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen von Gegenständen im Bestimmungsmitgliedstaat verbunden24. Bei der Umstellung des Mehrwertsteuersystems auf die Besteuerung gemäß dem Bestimmungslandprinzip hat sich herausgestellt, dass einige derzeitige Regelungen für ein solches System nicht geeignet sind.

(3)  Die Überprüfung dieser Sonderregelung ist eng mit dem Vorschlag der Kommission zur Festlegung der Grundsätze eines endgültigen Mehrwertsteuersystems für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen von Gegenständen im Bestimmungsmitgliedstaat verbunden24. Bei der Umstellung des Mehrwertsteuersystems auf die Besteuerung gemäß dem Bestimmungslandprinzip hat sich herausgestellt, dass einige derzeitige Regelungen für ein solches System nicht geeignet sind. Die Hauptschwierigkeiten des verstärkten grenzüberschreitenden Handels, die sich für Kleinunternehmen ergeben, bestehen darin, dass die Vorschriften über die Mehrwertsteuer komplex und innerhalb der Union unterschiedlich sind, sowie aus der Tatsache, dass die nationale Steuerbefreiung für KMU nur Kleinunternehmen in dem Mitgliedstaat zugute kommt, in dem diese Kleinunternehmen ansässig sind.

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24 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zu Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf bestimmte Harmonisierungs- und Vereinfachungsregeln im Rahmen des derzeitigen Mehrwertsteuersystems und zur Einführung eines endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (COM(2017) 569 final vom 4.10.2017).

24 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zu Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf bestimmte Harmonisierungs- und Vereinfachungsregeln im Rahmen des derzeitigen Mehrwertsteuersystems und zur Einführung eines endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (COM(2017) 569 final vom 4.10.2017).

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Um das Problem des unverhältnismäßigen Befolgungsaufwands für Kleinunternehmen zu lösen, sollten Vereinfachungsmaßnahmen vorhanden sein, die nicht nur für Unternehmen, die im Rahmen der derzeitigen Regelung von der Steuer befreit sind, sondern auch für Unternehmen gelten, die in wirtschaftlicher Hinsicht als klein gelten. Zum Zweck der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften würden Unternehmen als „klein“ angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Umsätze als Kleinstunternehmen gemäß der allgemeinen Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission25 gelten.

(4)  Um das Problem des unverhältnismäßigen Befolgungsaufwands für Kleinunternehmen zu lösen, sollten Vereinfachungsmaßnahmen vorhanden sein, die nicht nur für Unternehmen, die im Rahmen der derzeitigen Regelung von der Steuer befreit sind, sondern auch für Unternehmen gelten, die in wirtschaftlicher Hinsicht als klein gelten. Die Verfügbarkeit solcher Maßnahmen ist besonders wichtig, da die Mehrheit der Kleinunternehmen, – unabhängig davon, ob sie von der Steuer befreit sind oder nicht – de facto verpflichtet ist, die Dienste von Inhouse Consultants oder externen Beratern in Anspruch zu nehmen, die sie bei der Erfüllung ihrer Mehrwertsteuerverpflichtungen unterstützen, was eine finanzielle Belastung für diese Unternehmen bedeutet. Zum Zweck der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften würden Unternehmen als „klein“ angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Umsätze als Kleinstunternehmen gemäß der allgemeinen Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission25 gelten.

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25 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

25 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Kleinunternehmen können die Steuerbefreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Jahresumsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, der im Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, angewandt wird. Bei der Festlegung der Schwellenwerte müssen sich die Mitgliedstaaten an die in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Bestimmungen über Schwellenwerte halten. Diese Bestimmungen, die zumeist im Jahr 1977 festgelegt wurden, sind nicht mehr geeignet.

(6)  Kleinunternehmen können die Steuerbefreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Jahresumsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, der im Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, angewandt wird. Bei der Festlegung der Schwellenwerte müssen sich die Mitgliedstaaten an die in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Bestimmungen über Schwellenwerte halten. Diese Bestimmungen, die zumeist im Jahr 1977 festgelegt wurden, sind nicht mehr geeignet. Im Interesse der Flexibilität und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten angemessene niedrigere Schwellenwerte festlegen können, die der Größe und dem Bedarf ihrer Wirtschaft entsprechen, sollten auf Unionsebene nur Höchstwerte festgelegt werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die Mitgliedstaaten sollten ihren nationalen Schwellenwert für die Steuerbefreiung, unter Einhaltung des in der vorliegenden Richtlinie festgelegten oberen Schwellenwerts, so festlegen können, wie es ihren wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen am besten entspricht. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass die Anwendung unterschiedlicher Schwellenwerte durch die Mitgliedstaaten auf objektiven Kriterien basieren muss.

(8)  Die Mitgliedstaaten sollten ihren nationalen Schwellenwert für die Steuerbefreiung, unter Einhaltung des in der vorliegenden Richtlinie festgelegten oberen Schwellenwerts, so festlegen können, wie es ihren wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen am besten entspricht. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass die Anwendung unterschiedlicher Schwellenwerte durch die Mitgliedstaaten auf objektiven Kriterien basieren muss. Um grenzüberschreitende Geschäfte zu erleichtern, sollte die Liste der nationalen Schwellenwerte für die Steuerbefreiung für alle Kleinunternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sein wollen, leicht zugänglich sein.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Wenn eine Steuerbefreiung angewandt wird, sollten für Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, zumindest vereinfachte Pflichten in Bezug auf die Mehrwertsteuerregistrierung, Rechnungsstellung, Aufzeichnung und Mitteilung gelten.

(12)  Wenn eine Steuerbefreiung angewandt wird, sollten für Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, zumindest vereinfachte Pflichten in Bezug auf die Mehrwertsteuerregistrierung, Rechnungsstellung, Aufzeichnung und Mitteilung gelten. Um Verwirrung und Rechtsunsicherheit in den Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollte die Kommission Leitlinien für eine vereinfachte Registrierung und Buchführung erstellen, in denen genauer erläutert wird, welche Verfahren vereinfacht werden sollen und in welchem Umfang. Bis zum ... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] sollte diese Vereinfachung von der Kommission und den Mitgliedstaaten bewertet werden, um festzustellen, ob sie einen Mehrwert für Unternehmen und Verbraucher bringt und sich wirklich positiv auswirkt.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung durch einen Mitgliedstaat an nicht ansässige Unternehmen eingehalten werden, müssen diese Unternehmen ihre Absicht, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, zuvor anmelden. Diese Meldung sollte durch das Kleinunternehmen bei dem Mitgliedstaat erfolgen, in dem es ansässig ist. Der betreffende Mitgliedstaat sollte anschließend die von diesem Unternehmen gemachten Angaben zum Umsatz an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiterleiten.

(13)  Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung durch einen Mitgliedstaat an nicht ansässige Unternehmen eingehalten werden, müssen diese Unternehmen ihre Absicht, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, zuvor anmelden. Diese Meldung sollte über ein Internetportal erfolgen, das die Kommission einrichten sollte. Der Niederlassungsmitgliedstaat sollte anschließend die von diesem Unternehmen gemachten Angaben zum Umsatz an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiterleiten. Kleinunternehmen können dem Mitgliedstaat, in dem sie registriert sind, jederzeit mitteilen, dass sie bereit sind, zum allgemeinen Mehrwertsteuersystem zurückzukehren.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Um den Befolgungsaufwand für nicht von der Steuer befreite Kleinunternehmen zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuerregistrierung und die Aufzeichnungsanforderungen vereinfachen sowie die Steuerzeiträume verlängern, damit weniger häufig Mehrwertsteuererklärungen abgegeben werden müssen.

(15)  Um den Befolgungsaufwand für nicht von der Steuer befreite Kleinunternehmen zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuerregistrierung und die Aufzeichnungsanforderungen vereinfachen. Außerdem sollte die Kommission eine zentrale Anlaufstelle für die Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen in den einzelnen Mitgliedstaaten einrichten.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern; dies kann nicht allein von den Mitgliedstaaten erreicht werden und wird daher besser auf Unionsebene angegangen. Die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17)  Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern; dies kann nicht allein von den Mitgliedstaaten erreicht werden und wird daher besser auf Unionsebene angegangen. Die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Dennoch sind die Mehrwertsteuerkontrollen, die im Rahmen von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschiften durchgeführt werden, ein solides Instrument zur Bekämpfung von Steuerbetrug. Es muss daher betont werden, dass die Erleichterungen für Kleinunternehmen nicht auf Kosten der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs gehen dürfen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 284 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vor Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten unterrichtet das Kleinunternehmen den Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist.

Die Kommission richtet ein Internetportal ein, über das sich Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollen, registrieren lassen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 284 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nimmt ein Kleinunternehmen die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, in Anspruch, so trifft der Mitgliedstaat der Niederlassung alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Jahresumsätze des Kleinunternehmens in der Union und im Mitgliedstaat genau gemeldet werden , und informiert die Steuerbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, in denen das Kleinunternehmen Lieferungen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt.

Nimmt ein Kleinunternehmen die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, in Anspruch, so trifft der Mitgliedstaat der Niederlassung alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Jahresumsätze des Kleinunternehmens in der Union und im Mitgliedstaat genau gemeldet werden, und informiert die Steuerbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, in denen das Kleinunternehmen Lieferungen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie über ausreichende Kenntnisse des Status von Kleinunternehmen und ihrer Beteiligungs- oder Eigentumsverhältnisse verfügen, damit sichergestellt ist, dass es sich tatsächlich um ein Kleinunternehmen handelt.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 288a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn während eines folgenden Kalenderjahrs der Jahresumsatz eines Kleinunternehmens im Mitgliedstaat den Schwellenwert für die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 übersteigt, kann das Kleinunternehmen weiterhin die Steuerbefreiung für dieses Jahr in Anspruch nehmen, sofern sein Umsatz im Mitgliedstaat während dieses Jahres den Schwellenwert gemäß Artikel 284 Absatz 1 nicht um mehr als 50 % übersteigt.

Wenn während eines folgenden Kalenderjahrs der Jahresumsatz eines Kleinunternehmens im Mitgliedstaat den Schwellenwert für die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 übersteigt, kann das Kleinunternehmen weiterhin die Steuerbefreiung für zwei Jahre in Anspruch nehmen, sofern sein Umsatz im Mitgliedstaat während dieser zwei Jahre den Schwellenwert gemäß Artikel 284 Absatz 1 nicht um mehr als 33% übersteigt.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17.  Die Artikel 291 bis 294 werden gestrichen;

17.  Die Artikel 291 und 292 werden gestrichen;

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 293 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

17a.  Artikel 293 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Kommission legt dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erlangten Informationen alle vier Jahre nach der Annahme dieser Richtlinie einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels vor. Falls erforderlich fügt sie diesem Bericht unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer allmählichen Konvergenz der nationalen Regelungen Vorschläge bei, die Folgendes zum Gegenstand haben:1. die Verbesserung der Sonderregelung für Kleinunternehmen;2. die Angleichung der nationalen Regelungen über die Steuerbefreiungen und degressiven Steuerermäßigungen;3. die Anpassung der in Abschnitt 2 genannten Schwellenwerte.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erlangten Informationen alle vier Jahre nach der Annahme dieser Richtlinie einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels vor. Falls erforderlich fügt sie diesem Bericht unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer allmählichen Konvergenz der nationalen Regelungen Vorschläge bei, die Folgendes zum Gegenstand haben:

 

i)  die Verbesserung der Sonderregelung für Kleinunternehmen;

 

ii)  die Angleichung der nationalen Regelungen über die Steuerbefreiungen und die Möglichkeit, die Schwellenwerte für die Steuerbefreiung unionsweit zu harmonisieren;

 

iii)  die Anpassung der in Abschnitt 2 genannten Schwellenwerte.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02006L0112-20160601&qid=1528271574699&from=DE)

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

17b.  Artikel 294 entfällt;

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 294 e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 294e

Artikel 294e

Die Mitgliedstaaten können von der Steuer befreite Kleinunternehmen von der Pflicht nach Artikel 250 befreien, eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben.

Die Mitgliedstaaten befreien von der Steuer befreite Kleinunternehmen von der Pflicht nach Artikel 250 eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben, oder sie erlauben diesen von der Steuer befreiten Kleinunternehmen, eine vereinfachte Mehrwertsteuererklärung für ein Kalenderjahr abzugeben, die mindestens folgende Informationen enthält: anrechenbare Mehrwertsteuer, abzugsfähige Mehrwertsteuer, Nettobetrag der Mehrwertsteuer (zahlbar oder forderbar), Gesamtwert der Eingangsumsätze und Gesamtwert der Ausgangsumsätze. Kleinunternehmen können sich jedoch auch für die Anwendung des gemäß Artikel 252 festgelegten Steuerzeitraums entscheiden.

Wenn diese Möglichkeit nicht wahrgenommen wird, erlauben die Mitgliedstaaten diesen von der Steuer befreiten Kleinunternehmen, eine vereinfachte Mehrwertsteuererklärung für ein Kalenderjahr abzugeben. Kleinunternehmen können sich jedoch auch für die Anwendung des gemäß Artikel 252 festgelegten Steuerzeitraums entscheiden.

 

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 294i – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Kleinunternehmen beträgt der Steuerzeitraum, der in einer Mehrwertsteuererklärung abzudecken ist, ein Kalenderjahr. Kleinunternehmen können sich jedoch auch für die Anwendung des gemäß Artikel 252 festgelegten Steuerzeitraums entscheiden.

entfällt

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 294 i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 294 i a

 

Die Kommission richtet eine zentrale Anlaufstelle ein, über die Kleinunternehmen Mehrwertsteuererklärungen der verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, abgeben können. Der Niederlassungsmitgliedstaat ist für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständig.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 294 j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 294 j

entfällt

Unbeschadet des Artikels 206 verlangen die Mitgliedstaaten von Kleinunternehmen keine Vorauszahlungen.“;

 

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 31 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

 

Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2006/112/EG genannten, erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 17 entsprechen.

„(1)  Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2006/112/EG genannten, erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 17 entsprechen. Das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) enthält einen Hinweis darauf, ob in Frage kommende Kleinunternehmen die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nehmen oder nicht.“

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2022 an.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.

BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission zur Verringerung des Befolgungsaufwands für KMU im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer ist zu begrüßen. Kleinunternehmen tragen proportional höhere Kosten für die Einhaltung der Mehrwertsteuer als größere Unternehmen, was nicht nur gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt, sondern auch das Unternehmertum behindert. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, das Unternehmertum in der gesamten Union durch die Einführung einiger administrativer Vereinfachungsmaßnahmen für Kleinunternehmen zu fördern.

Zur Verwirklichung dieses Ziels sind einige Verbesserungen in den folgenden drei Bereichen in Erwägung zu ziehen:

Erstens zielt dieser Vorschlag darauf ab, die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen von einer rein nationalen Regelung auf eine EU-weite Regelung auszuweiten. Daher sollte diese Regelung entsprechend harmonisiert werden, damit es nicht zu Verzerrungen im Binnenmarkt kommt. Hierzu wurden mehrere Änderungsanträge eingereicht. Die Schwelle für die Mehrwertsteuerbefreiung soll harmonisiert werden, indem sowohl eine Ober- als auch eine Untergrenze festgelegt werden. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, keine Mehrwertsteuererklärung für von der Mehrwertsteuer befreite Unternehmen zu verlangen. Ferner wird vorgeschlagen, ein Internetportal einzurichten, über das sich Unternehmen, die die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollen, registrieren lassen sollten.

Zweitens sollen für KMU echte administrative Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt werden.

Zusätzlich zu den vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen soll auch eine zentrale Anlaufstelle für Mehrwertsteuererklärungen eingerichtet werden. Die größte Hürde für KMU bei grenzüberschreitender Tätigkeit ist die Sprache. Daher könnte die Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten über eine einzige Anlaufstelle eine erhebliche Vereinfachung für Kleinunternehmen bedeuten.

Andererseits würde die vorgeschlagene jährliche Mehrwertsteuererklärung für Kleinunternehmen keine wirkliche Vereinfachung für KMU bedeuten. Auch wenn diese Maßnahme attraktiv klingt, hätte sie in Wirklichkeit zu viele negative Nebenwirkungen. Jährliche Mehrwertsteuererklärungen für Kleinunternehmen würde die Zahl der Insolvenzen deutlich erhöhen. Kleinunternehmer selbst treten ein für eine häufige Aktualisierungen ihrer Buchhaltung und ihrer finanziellen Situation. Daher ist diese Maßnahme zu streichen.

Drittes sollte dieses Dossier getrennt von den anderen Mehrwertsteuer-Dossiers behandelt werden. Maßnahmen zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer für KMU könnten schneller umgesetzt werden als die endgültige Mehrwertsteuerregelung. Es sollte keine Verzögerung bei der Förderung des Unternehmertums geben. Daher könnte das Datum der Umsetzung dieses Vorschlags vorverlegt werden.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0021 – C8-0022/2018 – 2018/0006(CNS)

Datum der Anhörung des EP

5.2.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

8.2.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

8.2.2018

JURI

8.2.2018

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

IMCO

21.2.2018

JURI

24.1.2018

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Tom Vandenkendelaere

23.1.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.5.2018

2.7.2018

 

 

Datum der Annahme

11.7.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

4

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Pervenche Berès, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Petr Ježek, Barbara Kappel, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Costas Mavrides, Alex Mayer, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Pirkko Ruohonen-Lerner, Anne Sander, Alfred Sant, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Manuel dos Santos, Paloma López Bermejo, Luigi Morgano, Siegfried Mureşan, Andreas Schwab, Joachim Starbatty, Romana Tomc, Lieve Wierinck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Pilar Ayuso

Datum der Einreichung

16.7.2018

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

44

+

ALDE

Petr Ježek, Caroline Nagtegaal, Ramon Tremosa i Balcells, Lieve Wierinck

ECR

Pirkko Ruohonen-Lerner

EFDD

Bernard Monot, Marco Valli

ENF

Barbara Kappel

PPE

Pilar Ayuso, Burkhard Balz, Markus Ferber, Brian Hayes, Georgios Kyrtsos, Esther de Lange, Werner Langen, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Anne Sander, Andreas Schwab, Theodor Dumitru Stolojan, Romana Tomc

S&D

Pervenche Berès, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Olle Ludvigsson, Costas Mavrides, Alex Mayer, Luigi Morgano, Alfred Sant, Manuel dos Santos, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

VERTS/ALE

Sven Giegold, Philippe Lamberts, Molly Scott Cato, Ernest Urtasun

4

-

GUE/NGL

Paloma López Bermejo, Dimitrios Papadimoulis, Martin Schirdewan, Miguel Viegas

4

0

ECR

Stanisław Ożóg, Joachim Starbatty

ENF

Gerolf Annemans, Marco Zanni

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 29. August 2018
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