BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erneute Bindung der verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates gebunden wurden, oder ihre Zuweisung für andere Maßnahmen der nationalen Programme
19.11.2018 - (COM(2018)0719 – C8-0448/2018 – 2018/0371(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Miriam Dalli
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erneute Bindung der verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates gebunden wurden, oder ihre Zuweisung für andere Maßnahmen der nationalen Programme
(COM(2018)0719 – C8-0448/2018 – 2018/0371(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0719),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2 sowie Artikel 79 Absätze 2 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0448/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0370/2018),
A. in der Erwägung, dass es aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt ist, vor Ablauf der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Acht-Wochen-Frist abzustimmen;
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(1) Diese Verordnung soll es ermöglichen, die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates nach der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates8 gebunden wurden, erneut zu binden oder entsprechend den Prioritäten der Union und dem Bedarf der Mitgliedstaaten in den Bereichen Migration und Asyl für andere Maßnahmen der nationalen Programme zuzuweisen. |
(1) Diese Verordnung soll es ermöglichen, die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates nach der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates8 gebunden wurden, erneut zu binden oder entsprechend den Prioritäten der Union und dem Bedarf der Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen Migration und Asyl für andere Maßnahmen der nationalen Programme zuzuweisen. Außerdem soll dafür gesorgt werden, dass solche erneute Mittelbindungen oder Zuweisungen auf transparente Weise vorgenommen werden. | |||||||||||||||
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8. Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168). |
8. Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168). | |||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(4) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die genannten Mittel für die weitere Durchführung der Umsiedlung zu verwenden und sie zu diesem Zweck erneut für dieselben Maßnahmen in den nationalen Programmen zu binden. Darüber hinaus sollte es möglich sein, diese Mittel im Einklang mit der Verordnung über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds auch für die Bewältigung anderer Herausforderungen im Bereich Migration und Asyl zu verwenden, wenn dies bei der Überarbeitung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten hinreichend begründet wird. Der Bedarf der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen ist nach wie vor erheblich. Eine erneute Bindung der genannten Mittel für dieselben Maßnahmen oder ihre Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms sollte nur einmal und mit Genehmigung der Kommission möglich sein. |
(4) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die genannten Mittel für die weitere Durchführung der Umsiedlung zu verwenden und sie zu diesem Zweck erneut für dieselben Maßnahmen in den nationalen Programmen zu binden. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens 20 % dieser Mittel für Maßnahmen in den nationalen Programmen binden, für die Umsiedlung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen oder für Neuansiedlungen und sonstige Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen. Für den Rest dieser Beträge sollte es möglich sein, bestimmte, in den Kapiteln II und III vorgesehene Maßnahmen im Bereich Migration und Asyl im Einklang mit der Verordnung über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zu finanzieren, vor allem in Bezug auf die Entwicklung von Aspekten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, insbesondere der Familienzusammenführung, oder zur Unterstützung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten und zur Förderung der wirksamen Integration von Drittstaatsangehörigen, wenn dies bei der Überarbeitung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten hinreichend begründet wird. Der Bedarf der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen ist nach wie vor erheblich. Eine erneute Bindung der genannten Mittel für dieselben Maßnahmen oder ihre Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms sollte nur einmal und mit Genehmigung der Kommission möglich sein. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zuweisung der Mittel unter uneingeschränkter Achtung der in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze erfolgt, insbesondere unter Achtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(5) Die für eine Umsiedlung in Betracht kommende Zielgruppe sollte erweitert werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Durchführung von Umsiedlungen einzuräumen. |
(5) Die für eine Umsiedlung in Betracht kommende Zielgruppe sowie die Gruppe der Länder, aus denen die Umsiedlung durchgeführt wird, sollten erweitert werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Durchführung von Umsiedlungen einzuräumen. Der Umsiedlung von unbegleiteten Minderjährigen, anderen schutzbedürftigen Personen und Familienangehörigen von Personen, die internationalen Schutz genießen, sollte Vorrang eingeräumt werden. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(7) Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ausreichend Zeit haben, um die erneut für dieselben Maßnahmen gebundenen oder auf andere Maßnahmen übertragenen Mittel zu verwenden, bevor die Mittelbindung für die entsprechenden Beträge aufgehoben wird. Wenn solche erneuten Bindungen oder Übertragungen von Mitteln im Rahmen der nationalen Programme von der Kommission genehmigt werden, sollten die betreffenden Mittel daher als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden angesehen werden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird. |
(7) Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ausreichend Zeit haben, um die erneut für dieselben Maßnahmen gebundenen oder auf andere bestimmte Maßnahmen übertragenen Mittel zu verwenden, bevor die Mittelbindung für die entsprechenden Beträge aufgehoben wird. Wenn solche erneuten Bindungen oder Übertragungen von Mitteln im Rahmen der nationalen Programme von der Kommission genehmigt werden, sollten die betreffenden Mittel daher als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden angesehen werden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(7a) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Verwendung der Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, und von Personen, die internationalen Schutz genießen, Bericht erstatten, insbesondere über die Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms und erneute Mittelbindungen. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(12a) Wird die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 vor Ende 2018 nicht geändert, werden die entsprechenden Mittel nicht mehr für die Verwendung durch die Mitgliedstaaten für die nationalen Programme im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zur Verfügung stehen. Angesichts der Dringlichkeit, die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zu ändern, ist es angebracht, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Überschrift | ||||||||||||||||
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(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0516) | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Absatz 1 | ||||||||||||||||
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https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0516 | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Absatz 1 | ||||||||||||||||
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https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0516 | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Absatz 3 | ||||||||||||||||
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(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0516) | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Absatz 3 a | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Absatz 3 c (neu) | ||||||||||||||||
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(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0516) | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Absatz 4 | ||||||||||||||||
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(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0516) | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Absatz 4 | ||||||||||||||||
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(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0516) |
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Erneute Bindung der verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates gebunden wurden, oder ihre Zuweisung für andere Maßnahmen der nationalen Programme |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0719 – C8-0448/2018 – 2018/0371(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
22.10.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 25.10.2018 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Miriam Dalli 5.11.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
8.11.2018 |
15.11.2018 |
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Datum der Annahme |
15.11.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 5 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Asim Ademov, Heinz K. Becker, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Tanja Fajon, Raymond Finch, Romeo Franz, Kinga Gál, Brice Hortefeux, Filiz Hyusmenova, Eva Joly, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Roberta Metsola, Claude Moraes, József Nagy, Péter Niedermüller, Ivari Padar, Soraya Post, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Helga Stevens, Bodil Valero, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský, Auke Zijlstra |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Miriam Dalli, Barbara Spinelli, Axel Voss |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Karine Gloanec Maurin, Patricia Lalonde, Julia Pitera |
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Datum der Einreichung |
19.11.2018 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
30 |
+ |
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ALDE |
Filiz Hyusmenova, Patricia Lalonde |
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GUE/NGL |
Malin Björk, Barbara Spinelli |
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PPE |
Asim Ademov, Heinz K. Becker, Michał Boni, Brice Hortefeux, Roberta Metsola, József Nagy, Julia Pitera, Csaba Sógor, Axel Voss, Tomáš Zdechovský |
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S&D |
Caterina Chinnici, Miriam Dalli, Tanja Fajon, Karine Gloanec Maurin, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Ivari Padar, Soraya Post, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer |
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VERTS/ALE |
Romeo Franz, Eva Joly, Judith Sargentini, Bodil Valero |
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5 |
- |
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ECR |
Helga Stevens, Kristina Winberg |
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EFDD |
Raymond Finch |
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ENF |
Auke Zijlstra |
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PPE |
Kinga Gál |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung