BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erneute Bindung der verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates gebunden wurden, oder ihre Zuweisung für andere Maßnahmen der nationalen Programme

19.11.2018 - (COM(2018)0719 – C8-0448/2018 – 2018/0371(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Miriam Dalli


Verfahren : 2018/0371(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0370/2018
Eingereichte Texte :
A8-0370/2018
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erneute Bindung der verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates gebunden wurden, oder ihre Zuweisung für andere Maßnahmen der nationalen Programme

(COM(2018)0719 – C8-0448/2018 – 2018/0371(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0719),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2 sowie Artikel 79 Absätze 2 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0448/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0370/2018),

A.  in der Erwägung, dass es aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt ist, vor Ablauf der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Acht-Wochen-Frist abzustimmen;

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Diese Verordnung soll es ermöglichen, die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates nach der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates8 gebunden wurden, erneut zu binden oder entsprechend den Prioritäten der Union und dem Bedarf der Mitgliedstaaten in den Bereichen Migration und Asyl für andere Maßnahmen der nationalen Programme zuzuweisen.

(1)  Diese Verordnung soll es ermöglichen, die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates nach der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates8 gebunden wurden, erneut zu binden oder entsprechend den Prioritäten der Union und dem Bedarf der Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen Migration und Asyl für andere Maßnahmen der nationalen Programme zuzuweisen. Außerdem soll dafür gesorgt werden, dass solche erneute Mittelbindungen oder Zuweisungen auf transparente Weise vorgenommen werden.

_____________

__________________

8. Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

8. Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die genannten Mittel für die weitere Durchführung der Umsiedlung zu verwenden und sie zu diesem Zweck erneut für dieselben Maßnahmen in den nationalen Programmen zu binden. Darüber hinaus sollte es möglich sein, diese Mittel im Einklang mit der Verordnung über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds auch für die Bewältigung anderer Herausforderungen im Bereich Migration und Asyl zu verwenden, wenn dies bei der Überarbeitung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten hinreichend begründet wird. Der Bedarf der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen ist nach wie vor erheblich. Eine erneute Bindung der genannten Mittel für dieselben Maßnahmen oder ihre Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms sollte nur einmal und mit Genehmigung der Kommission möglich sein.

(4)  Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die genannten Mittel für die weitere Durchführung der Umsiedlung zu verwenden und sie zu diesem Zweck erneut für dieselben Maßnahmen in den nationalen Programmen zu binden. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens 20 % dieser Mittel für Maßnahmen in den nationalen Programmen binden, für die Umsiedlung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen oder für Neuansiedlungen und sonstige Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen. Für den Rest dieser Beträge sollte es möglich sein, bestimmte, in den Kapiteln II und III vorgesehene Maßnahmen im Bereich Migration und Asyl im Einklang mit der Verordnung über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zu finanzieren, vor allem in Bezug auf die Entwicklung von Aspekten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, insbesondere der Familienzusammenführung, oder zur Unterstützung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten und zur Förderung der wirksamen Integration von Drittstaatsangehörigen, wenn dies bei der Überarbeitung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten hinreichend begründet wird. Der Bedarf der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen ist nach wie vor erheblich. Eine erneute Bindung der genannten Mittel für dieselben Maßnahmen oder ihre Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms sollte nur einmal und mit Genehmigung der Kommission möglich sein. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zuweisung der Mittel unter uneingeschränkter Achtung der in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze erfolgt, insbesondere unter Achtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die für eine Umsiedlung in Betracht kommende Zielgruppe sollte erweitert werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Durchführung von Umsiedlungen einzuräumen.

(5)  Die für eine Umsiedlung in Betracht kommende Zielgruppe sowie die Gruppe der Länder, aus denen die Umsiedlung durchgeführt wird, sollten erweitert werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Durchführung von Umsiedlungen einzuräumen. Der Umsiedlung von unbegleiteten Minderjährigen, anderen schutzbedürftigen Personen und Familienangehörigen von Personen, die internationalen Schutz genießen, sollte Vorrang eingeräumt werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ausreichend Zeit haben, um die erneut für dieselben Maßnahmen gebundenen oder auf andere Maßnahmen übertragenen Mittel zu verwenden, bevor die Mittelbindung für die entsprechenden Beträge aufgehoben wird. Wenn solche erneuten Bindungen oder Übertragungen von Mitteln im Rahmen der nationalen Programme von der Kommission genehmigt werden, sollten die betreffenden Mittel daher als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden angesehen werden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.

(7)  Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ausreichend Zeit haben, um die erneut für dieselben Maßnahmen gebundenen oder auf andere bestimmte Maßnahmen übertragenen Mittel zu verwenden, bevor die Mittelbindung für die entsprechenden Beträge aufgehoben wird. Wenn solche erneuten Bindungen oder Übertragungen von Mitteln im Rahmen der nationalen Programme von der Kommission genehmigt werden, sollten die betreffenden Mittel daher als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden angesehen werden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Verwendung der Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, und von Personen, die internationalen Schutz genießen, Bericht erstatten, insbesondere über die Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms und erneute Mittelbindungen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Wird die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 vor Ende 2018 nicht geändert, werden die entsprechenden Mittel nicht mehr für die Verwendung durch die Mitgliedstaaten für die nationalen Programme im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zur Verfügung stehen. Angesichts der Dringlichkeit, die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zu ändern, ist es angebracht, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 – Überschrift

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1.  Der Titel erhält folgende Fassung:

Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen

Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder von Personen, die internationalen Schutz genießen

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0516)

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  In Absatz 1 werden die Wörter „Person, die internationalen Schutz genießt“ durch die Wörter „Person, die internationalen Schutz beantragt hat oder internationalen Schutz genießt“ ersetzt.

entfällt

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0516

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1a.  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.  Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und im Lichte der Entwicklungen der Politik der Union im Durchführungszeitraum des Fonds erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6 000 EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Person, die internationalen Schutz genießt.

„1.  Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und im Lichte der Entwicklungen der Politik der Union im Durchführungszeitraum des Fonds erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 10 000 EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Person, die internationalen Schutz beantragt hat und je aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Person, die internationalen Schutz genießt.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0516

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Eine erneute Bindung dieser Mittel für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms oder ihre Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms ist möglich, wenn dies bei der Überarbeitung des jeweiligen nationalen Programms hinreichend begründet wird. Mittel können nur einmal erneut gebunden oder übertragen werden. Die erneute Mittelbindung oder Übertragung im Wege der Überarbeitung des nationalen Programms bedarf der Genehmigung der Kommission.“

3.  Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Eine erneute Bindung dieser Mittel für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms oder ihre Übertragung auf andere bestimmte Maßnahmen des nationalen Programms im Sinne der Kapitel II und III dieser Verordnung ist möglich, wenn dies bei der Überarbeitung des jeweiligen nationalen Programms hinreichend begründet wird. Mittel können nur einmal erneut gebunden oder übertragen werden. Die erneute Mittelbindung oder Übertragung im Wege der Überarbeitung des nationalen Programms bedarf der Genehmigung der Kommission. Die Mittel werden auf transparente und effiziente Weise im Einklang mit den Zielen des nationalen Programms zugewiesen.

 

In Bezug auf die Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, werden mindestens 20 % der neu zu bindenden Beträge für Maßnahmen im Rahmen des nationalen Programms für die Umsiedlung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder für die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen oder für Neuansiedlungen und sonstige Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen erneut gebunden.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0516)

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 – Absatz 3 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3a.  Werden Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, nach Absatz 3 erneut für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms gebunden oder auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragen, so gelten die betreffenden Mittel für die Zwecke des Artikels 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.

3a.  Werden Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, nach Absatz 3 erneut für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms gebunden oder auf andere bestimmte Maßnahmen des nationalen Programms übertragen, so gelten die betreffenden Mittel für die Zwecke des Artikels 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c.  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Anwendung dieses Artikels, insbesondere über die Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms und erneute Mittelbindungen.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0516)

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  In Absatz 4 werden die Wörter „internationalen Schutz genießenden Personen“ durch die Wörter „Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder internationalen Schutz genießen,“ ersetzt.

entfällt

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0516)

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 – Absatz 4

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

4a.  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4.  Zwecks Verwirklichung der Ziele der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Pauschalbetrag nach Absatz 1 dieses Artikels im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst wird, wobei sie insbesondere den jeweiligen Inflationsraten, einschlägigen Entwicklungen im Bereich der Überstellung von internationalen Schutz genießenden Personen zwischen Mitgliedstaaten sowie Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.

4.  Zwecks Verwirklichung der Ziele der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Pauschalbetrag nach Absatz 1 dieses Artikels im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst wird, wobei sie insbesondere den jeweiligen Inflationsraten, einschlägigen Entwicklungen im Bereich der Überstellung von Antragstellern auf internationalen Schutz und internationalen Schutz genießenden Personen zwischen Mitgliedstaaten und Neuansiedlungen und sonstigen Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen sowie Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0516)

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Erneute Bindung der verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates gebunden wurden, oder ihre Zuweisung für andere Maßnahmen der nationalen Programme

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0719 – C8-0448/2018 – 2018/0371(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

22.10.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

25.10.2018

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Miriam Dalli

5.11.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

8.11.2018

15.11.2018

 

 

Datum der Annahme

15.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

5

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Asim Ademov, Heinz K. Becker, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Tanja Fajon, Raymond Finch, Romeo Franz, Kinga Gál, Brice Hortefeux, Filiz Hyusmenova, Eva Joly, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Roberta Metsola, Claude Moraes, József Nagy, Péter Niedermüller, Ivari Padar, Soraya Post, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Helga Stevens, Bodil Valero, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Miriam Dalli, Barbara Spinelli, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Karine Gloanec Maurin, Patricia Lalonde, Julia Pitera

Datum der Einreichung

19.11.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

30

+

ALDE

Filiz Hyusmenova, Patricia Lalonde

GUE/NGL

Malin Björk, Barbara Spinelli

PPE

Asim Ademov, Heinz K. Becker, Michał Boni, Brice Hortefeux, Roberta Metsola, József Nagy, Julia Pitera, Csaba Sógor, Axel Voss, Tomáš Zdechovský

S&D

Caterina Chinnici, Miriam Dalli, Tanja Fajon, Karine Gloanec Maurin, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Ivari Padar, Soraya Post, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer

VERTS/ALE

Romeo Franz, Eva Joly, Judith Sargentini, Bodil Valero

5

-

ECR

Helga Stevens, Kristina Winberg

EFDD

Raymond Finch

ENF

Auke Zijlstra

PPE

Kinga Gál

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 26. November 2018
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