BERICHT über grenzübergreifende Forderungen nach Rückgabe von Beutekunst aus bewaffneten Konflikten und Kriegen

13.12.2018 - (2017/2023(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Pavel Svoboda
Verfasser der Stellungnahme (*):Nikolaos Chountis, Ausschuss für Kultur und Bildung
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

Verfahren : 2017/2023(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0465/2018
Eingereichte Texte :
A8-0465/2018
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu grenzübergreifenden Forderungen nach Rückgabe von Beutekunst aus bewaffneten Konflikten und Kriegen

(2017/2023(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und das 1999 angenommene Zweite Protokoll zu dieser Konvention,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 1995 zur Rückgabe geraubten Eigentums an jüdische Gemeinden[1] und auf seine Entschließung vom 16. Juli 1998 zur Rückerstattung der Vermögen von Holocaust-Opfern[2],

–  unter Hinweis auf das im Dezember 2016 verabschiedete Maßnahmenpaket zur Stärkung der Fähigkeit der EU zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und organisierten Kriminalität, mit dem die im Rahmen des Aktionsplans für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung eingegangenen Verpflichtungen vom 2. Februar 2016 (COM(2016)0050) erfüllt werden, und auf seinen Vorschlag für eine Verordnung über die Einfuhr von Kulturgütern (COM(2017)0375),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. April 2015 zur Zerstörung von Kulturstätten durch den ISIS/Da’esh[3],

–  unter Hinweis auf das am 24. Juni 1995 unterzeichnete UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern[4],

–  unter Hinweis auf Artikel 1 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention,

–  unter Hinweis auf Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern[5],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[6], insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2003 zu einem rechtlichen Rahmen für den freien Verkehr von Waren, deren Eigentum bestritten werden könnte, im Binnenmarkt[7],

–  unter Hinweis auf die Studie aus dem Jahr 2016 „Grenzüberschreitende Rückgabeforderungen für bei bewaffneten Konflikten und Kriegen geplünderte Kunst und Alternativen zu Gerichtsverfahren“ der Generaldirektion Interne Politikbereiche,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) [8],

–  unter Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut,

–  unter Hinweis auf die Entschließung 14232/12 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Schaffung eines informellen Netzes von Strafverfolgungsbehörden und Experten mit Zuständigkeit für den Bereich der Kulturgüter (EU CULTNET),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0465/2018),

A.  in der Erwägung, dass laut Interpol der Schwarzmarkthandel mit Kunstwerken schon fast ebenso lukrativ ist wie der mit Drogen, Waffen und nachgeahmten Waren;

B.  in der Erwägung, dass gemäß der Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Kulturgütern (COM(2017)0375) 80 bis 90 % der im weltweiten Antiquitätenhandel verkauften Güter illegaler Herkunft sind;

C.  in der Erwägung, dass das Kulturerbe eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation darstellt, auch weil es einen symbolischen Wert hat, ein kulturelles Gedächtnis der Menschheit darstellt und die Menschen vereint; in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren Kriegsparteien und terroristische Gruppierungen auf der ganzen Welt eine Reihe von Straftaten gegen das Weltkulturerbe verübt haben und dass wertvolle Kunstwerke, Skulpturen und archäologische Artefakte aus bestimmten Drittländern verkauft und in die EU eingeführt und die Gewinne möglicherweise zur Finanzierung von terroristischen Aktivitäten verwendet werden; in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, sich entschieden gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern wie Kunstwerken einzusetzen, die im Verlauf der bewaffneten Konflikte und Kriege in Libyen, in Syrien und im Irak geraubt wurden; in der Erwägung, dass Kulturgüter von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung sind und vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden müssen;

D.  in der Erwägung, dass bereits kurz nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs Anstrengungen unternommen wurden, um geraubtes Eigentum aufzufinden und in die Herkunftsländer zurückzugeben;

E.  in der Erwägung, dass im Hinblick auf das Eintreten der EU für faire Gerichtsverfahren und Entschädigungen von Opfern sowie auf die Verfassung der UNESCO und die Übereinkommen zum Schutz des Erbes die Rückerstattung von illegal gehandelten, ausgegrabenen bzw. erworbenen Objekten sichergestellt werden muss;

F.  in der Erwägung, dass in den Grundsätzen der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden (Washington Principles / Washingtoner Erklärung), in der Erklärung von Vilnius („Vilnius Forum Declaration“) und in der Erklärung von Terezin („Terezin Declaration on Holocaust Era Assets and Related Issues“) die große Bedeutung von Entschädigungen für individuelles unbewegliches Eigentum hervorgehoben wird; in der Erwägung, dass seit der Washingtoner Konferenz nach Schätzungen etwa 1 000 bis 2 000 Kunstwerke zurückerstattet wurden[9]; in der Erwägung, dass es kein vollständiges Verzeichnis der in den vergangenen Jahren zurückerstatteten Kunstwerke gibt;

G.  in der Erwägung, dass immer noch Kunstwerke vermisst werden und ihren rechtmäßigen Eigentümern oder deren Erben noch nicht wieder zurückgegeben wurden; in der Erwägung, dass Jonathan Petropoulos auf der Washingtoner Konferenz im Jahr 1998 die Einschätzung äußerte, dass ungefähr 650 000 Kunstwerke in ganz Europa geraubt worden seien, und dass Ronald Lauder erklärte, 11 000 Kunstwerke im Wert von 10 Mrd. bis 30 Mrd. USD würden zu jenem Zeitpunkt (1998) noch vermisst; in der Erwägung, dass die „Claims Conference-WJRO“ auf diese Frage zumeist erklärt, es gebe keine genauen Schätzungen: etwa 650 000 Kunstwerke seien gestohlen worden, und etwa 100 000 von diesen seien noch nicht wieder aufgefunden worden;

H.  in der Erwägung, dass Personen, die Forderungen erheben, weiterhin einerseits aufgrund der häufig sehr speziellen Natur dieser Forderungen und andererseits aufgrund des Auslaufens der Gültigkeit der nach dem Krieg verabschiedeten Gesetze zur Rückerstattung, des Rückwirkungsverbots herkömmlicher Regelungen, des Fehlens einer Definition von „Beutekunst“ und der Bestimmungen über die Verjährung von Ansprüchen bzw. über Ersitzung und Erwerb in gutem Glauben auf rechtliche Hürden stoßen;

I.  in der Erwägung, dass Forderungen nach Rückgabe von geraubten Kunstwerken und Kulturgütern vor allem mit Instrumenten des Völkerrechts behandelt werden; in der Erwägung, dass diese Bestimmungen durch schärfere Bestimmungen des internationalen Privatrechts ergänzt werden müssen;

J.  in der Erwägung, dass die sowohl auf internationaler als auch auf europäischer Ebene nur ungenügende Ausprägung des internationalen Privatrechts zu Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Fällen in Bezug auf die Rückgabe von geraubten Kunstwerken und Kulturgütern beiträgt, und zwar nicht nur im Hinblick auf bereits durchgeführte Transaktionen von durch die Nazis geraubten Kunstwerken, sondern auch im Hinblick auf zukünftige Fälle;

K.  in der Erwägung, dass es keine Rechtsvorschriften der EU gibt, die Rückerstattungsforderungen in Bezug auf Kunstwerke und Kulturgüter, die im Verlauf von bewaffneten Konflikten von Einzelpersonen geraubt wurden, ausdrücklich und umfassend regeln;

L.  in der Erwägung, dass die UNESCO in Zusammenarbeit mit den großen Auktionshäusern, Museen und renommierten Sammlern in Europa intensive Forschungstätigkeiten zur Herkunft dieser Werke durchführt, um sie ihren Eigentümern zurückgeben zu können;

M.  in der Erwägung, dass der Internationale Museumsrat (ICOM) zur Ergänzung der Interpol-Datenbank über gestohlene Kunstwerke seit mehr als einem Jahrzehnt ‚Rote Listen‘ veröffentlicht, in denen Kategorien von Objekten aufgeführt sind, die leicht dem illegalen Handel zum Opfer fallen können;

1.  verleiht seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass es zu seiner Entschließung zu einem rechtlichen Rahmen für den freien Verkehr von Waren, deren Eigentum bestritten werden könnte, im Binnenmarkt, in der es die Kommission aufgefordert hat, eine Studie über einschlägige Bestimmungen des Zivil- und Verfahrensrechts, Provenienzforschung, Katalogisierungssysteme, alternative Verfahren der Streitbeilegung und die Bedeutung der Schaffung einer Verwaltungsstelle zur länderübergreifenden Koordinierung zu erstellen, praktisch keine Folgemaßnahmen gegeben hat; vertritt die Ansicht, dass Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage für die Übertragung von Befugnissen an die Union in diesem Bereich dienen könnte;

2.  hebt hervor, dass der Raub von Kunstwerken und anderen Kulturgütern im Verlauf von bewaffneten Konflikten und Kriegen sowie in Zeiten des Friedens ein großes gemeinsames Problem darstellt, das sowohl durch die Verhinderung derartiger Ereignisse als auch durch Rückgabe von geraubtem Kulturgut bekämpft werden muss, um die Integrität des kulturellen Erbes und der kulturellen Identität von Gesellschaften, Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen zu schützen und zu wahren;

3.  weist darauf hin, dass auf EU-Ebene der Rückgabe von unter anderem im Verlauf von bewaffneten Konflikten geraubten, gestohlenen oder rechtswidrig erworbenen Kunstgegenständen und Kulturgütern insbesondere im Bereich des Privatrechts, des internationalen Privatrechts und des Zivilprozessrechts zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet wurde; fordert die Kommission auf, grenzüberschreitende Ansprüche auf eine Rückerstattung von Kulturgütern, die bei staatlich sanktionierten Plünderungen bzw. im Verlauf von bewaffneten Konflikten geraubt und widerrechtlich angeeignet wurden, zu schützen, zu unterstützen und zu bestärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Empfehlungen und Leitlinien auszuarbeiten, um das Bewusstsein für die Notwendigkeit zu schärfen, die nationalen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten bei Forderungen nach Rückgabe zu unterstützen;

4.  hebt hervor, dass Einrichtungen wie die UNESCO und Interpol einen verbesserten Schutz des kulturellen Erbes fordern und hervorheben, dass es in der Verantwortung der Staaten liege, Regelungen zu schaffen, die Rückerstattungen leichter möglich machen;

5.  äußert sein Bedauern darüber, dass es keine verlässlichen Statistiken zum genauen Umfang des Raubs von Kulturgütern und des illegalen Handels mit ihnen gibt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, verlässliche statistische Daten hierzu zu erheben;

6.  äußert seine Besorgnis darüber, dass sich politische und rechtliche Initiativen zumeist ausschließlich auf Bestimmungen des öffentlichen Rechts oder des Verwaltungsrechts bzw. des Strafrechts beschränken; hebt hervor, dass zur Schaffung eines umfassenden Rechtsrahmens das Privatrecht stärker berücksichtigt werden muss; fordert die zuständigen Stellen auf, alle erforderlichen Maßnahmen und Initiativen zu ergreifen, um dies zu erreichen;

7.  vertritt die Auffassung, dass weitere Untersuchungen, wie etwa das derzeit in Deutschland durchgeführte ILLICID-Projekt, erforderlich sind, um Licht in das Dunkel des illegalen Handels mit Kulturgut zu bringen und mehr Informationen über Größenordnungen, Strukturen und Umfang zu gewinnen;

8.  begrüßt es, dass einige Mitgliedstaaten anerkannt haben, dass die einzigartigen Probleme im Zusammenhang mit Forderungen nach der Rückgabe von Kunstgegenständen und Kulturgütern, die im Verlauf von bewaffneten Konflikten und Kriegen geraubt, gestohlen oder rechtswidrig erworben wurden, gelöst werden müssen, um rechtliche Lösungen zu finden, die die Eigentumsrechte von Privatpersonen, staatlichen und kommunalen Einrichtungen und Glaubensgemeinschaften, die im Verlauf eines bewaffneten Konflikts oder eines Krieges in ungerechtfertigter Weise ihrer Kunstwerke beraubt wurden, zu schützen;

9.  erklärt, dass das allgemeine Bewusstsein geschärft werden muss, damit diese illegalen Praktiken gemeldet werden, und weist darauf hin, dass jedes seinem Besitzer geraubte Objekt einen geschichtlichen und wissenschaftlichen Wert darstellt, der mit dem Raub für immer verloren gegangen ist;

10.  weist darauf hin, dass die Förderung der Schaffung von fairen Verfahren im Bereich des Kunsthandels und der Rückgabe von Kunstwerken aus länderübergreifender und weltweiter Sicht das wirksamste Mittel ist, um den illegalen Handel mit Kulturgütern und die Entwicklung des illegalen Kunstmarktes zu bekämpfen sowie die Rückgabe zu fördern, sowohl mit Blick auf die präventive Wirkung als auch auf die Auswirkungen im Bereich von Zwangsmaßnahmen und Sanktionierung;

11.  ist der Auffassung, dass die Kommission unter Berücksichtigung der im UNIDROIT‑Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter festgelegten Grundsätze die Zusammenarbeit mit Drittländern und nutzbringende Partnerschaften mit diesen anstreben sollte, um so über Bestimmungen zu verfügen, mit denen dem Raub und Schmuggel von Kunstwerken und Kulturgütern wirksam vorgebeugt werden kann, und um einen uneingeschränkt transparenten, verantwortungsvollen und ethischen weltweiten Kunstmarkt zu erreichen;

12.  vertritt die Ansicht, dass EU-Rechtsakte, die sich auch auf das internationale Privatrecht beziehen, nur für zukünftige Transaktionen geeignet wären;

13.  ist der Auffassung, dass das jahrelange Zaudern und Ausweichen beendet werden muss, damit ein verantwortungsvoller und ethischen Anforderungen genügender europäischer Kunstmarkt entstehen kann; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen im Bereich des Zivilrechts zu ermitteln, die dazu beitragen können, die schwierigen Probleme zu überwinden, denen sich Privatpersonen gegenübersehen, die die Rückerstattung von Kunstwerken fordern, die ihnen tatsächlich gehören; fordert die Kommission zugleich auf, einen neuen Diskussionsrahmen auszuarbeiten, um die besten Verfahren und Lösungen für Gegenwart und Zukunft zu ermitteln;

14.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2017 über die Einfuhr von Kulturgütern (COM(2017)0375) sowie die vom Parlament am 25. Oktober 2018 angenommenen Abänderungen zu dem Vorschlag; bekräftigt angesichts des globalen Charakters des Kunstmarkts und der Anzahl der sich in Privatbesitz befindlichen Objekte, dass weitere Anstrengungen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Rückgabe von im Verlauf von bewaffneten Konflikten und Kriegen geraubten Kunstwerken und Kulturgütern unternommen werden müssen; betont, dass sich die Provenienzforschung und die europäische Zusammenarbeit als hilfreich für die Identifizierung gestohlener Gegenstände und ihre anschließende Rückgabe erwiesen haben und dass dadurch in einigen Fällen die Finanzierung von terroristischen Gruppen oder Kriegen verhindert werden konnte;

15.  bedauert, dass einer Vielzahl von grenzübergreifenden Rückgabeforderungen aufgrund fehlender, laxer oder unterschiedlicher Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf Provenienzforschung und Sorgfaltspflicht nicht wirksam und koordiniert nachgekommen werden kann, wodurch möglicherweise Plünderungen und illegaler Handel gefördert und dadurch Anreize für den Schmuggel geschaffen werden; weist darauf hin, dass das jeweils anzuwendende Verfahren sämtlichen Akteuren, wie etwa Museen, Kunsthändlern, Sammlern, Touristen und Reisenden, aufgrund fehlender gemeinsamer Standards häufig unklar ist; fordert die Kommission daher auf, die Vorschriften in Bezug auf die Provenienzforschung zu harmonisieren und einige der Grundsätze des UNIDROIT‑Übereinkommens von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter aufzunehmen;

16.   betont, dass der systematische Rückgriff auf eine hochwertige und unabhängige Provenienzforschung dringend aktiv gefördert werden muss, um geraubte Kunstwerke zu identifizieren, deren Rückgabe an die rechtmäßigen Eigentümer zu erleichtern, einen vollkommen transparenten, verantwortungsvollen und ethischen Kunstmarkt zu schaffen und Plünderungen sowie dem illegalen Handel mit Kunstwerken und Kulturgütern aus bewaffneten Konflikten und Kriegen wirksam vorzubeugen und ihnen entgegenzuwirken; weist in diesem Zusammenhang auf die von den europäischen Finanzierungsinstrumenten gebotenen Möglichkeiten hin; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, besondere Fortbildungsprogramme im Bereich der Provenienzforschung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu fördern und zu unterstützen, damit vor allem die Personen, die an der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern mitwirken, ihr Fachwissen etwa im Rahmen von grenzüberschreitenden Projekten ausbauen und verbessern können;

17.  vertritt die Ansicht, dass die Provenienzforschung eng mit der Sorgfaltspflicht verbunden ist, die für den Erwerb von Kunstwerken gilt, und für alle Akteure des Kunstmarktes von großer Bedeutung ist, da der wissentliche oder fahrlässige Erwerb gestohlener Kunstwerke gemäß dem nationalen Recht bestimmter Staaten strafbar ist;

18.  ist der Auffassung, dass selbstverständlich Anstrengungen unternommen werden sollten, eine umfassende Auflistung aller Kulturgegenstände, – auch Juden gehörenden Kulturgegenstände – die von den Nazis und ihren Verbündeten geraubt wurden, vom Zeitpunkt der Plünderung bis zur Gegenwart zu erstellen; fordert die Kommission auf, ein Katalogisierungssystem zu fördern, das auch öffentlichen Stellen und privaten Kunstsammlungen zugänglich ist und in dem Angaben über den Sachstand geraubter, gestohlener oder illegal erworbener Kulturgüter und den genauen Status bestehender Forderungen zusammengeführt werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Digitalisierungsprojekte zu unterstützen, mit denen digitale Datenbanken eingerichtet oder bestehende Datenbanken verknüpft werden, um den Austausch dieser Daten und die Provenienzforschung zu erleichtern;

19.  vertritt die Ansicht, dass für eine ordnungsgemäße Provenienzforschung ein möglichst detailliertes Dokumentations- oder Transaktionsregister erstellt werden muss; fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung gemeinsamer Leitlinien für derartige Register aktiv zu unterstützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, eine allgemeine Verpflichtung für sämtliche Akteure des Kunstmarkts einzuführen, ein solches Transaktionsregister zu führen, und sie generell darin zu bestärken, dem UNIDROIT‑Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter beizutreten;

20.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Tätigkeiten im Bereich der Provenienzforschung in der gesamten Union zu fördern und finanziell zu unterstützen; empfiehlt, dass die Kommission ein Diskussionsforum organisiert, damit ein Austausch über bewährte Verfahren stattfindet und die besten Lösungen für die Gegenwart und die Zukunft gefunden werden;

21.  fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines alternativen Verfahrens der Streitbeilegung für Fälle der Rückforderung von Kunstwerken und Kulturgütern zu prüfen, um die bestehenden rechtlichen Hürden zu überwinden, wie etwa Mischformen zwischen Schiedsverfahren und Mediation; betont, wie wichtig eindeutige Standards und transparente, neutrale Verfahren sind;

22.  weist darauf hin, dass Verjährungsfristen bei Rückgabesachen häufig zu Schwierigkeiten für die Personen führen, die Forderungen erheben; fordert die Kommission auf, diese Angelegenheit zu prüfen und dafür zu sorgen, dass bei der Regelung der Verjährungsfrist für Rückerstattungsforderungen etwa für von den Nazis geraubte Kunstwerke ein Gleichgewicht gefunden wird, das sowohl den Schutz der Interessen der Opfer von Raub und Diebstahl als auch den Schutz der Interessen des Marktes Rechnung trägt; vertritt die Auffassung, dass das US-Gesetz zur Rückgabe von während des Holocausts enteigneter Kunst („Holocaust Expropriated Art Recovery Act“) als Beispiel dienen könnte;

23.  fordert die Kommission auf, die Schaffung von Rechtsakten zu erwägen, um den Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Forderungen für die Rückgabe von im Verlauf von bewaffneten Konflikten und Kriegen geraubten Kunstwerken und Kulturgütern durch Instrumente des internationalen Privatrechts auszubauen;

24.  fordert die zuständigen Organe und Einrichtungen der EU auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, Informationen über bei der Provenienzforschung in Bezug auf Kulturgüter verwendete Verfahren untereinander auszutauschen und ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die Kontrollmaßnahmen und Verwaltungsverfahren, mit denen die Herkunft von Kulturgütern festgestellt werden soll, zu vereinheitlichen;

25.  weist darauf hin, dass es auf der Ebene der Mitgliedstaaten an einer Koordinierung bei der Auslegung des Begriffs der ‚Sorgfaltspflicht’ fehlt; fordert die Kommission auf, den Begriff der ‚Sorgfaltspflicht’ in Bezug auf den guten Glauben zu präzisieren; verweist als Beispiel auf Artikel 16 des Schweizer Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer, das es im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen verbietet, sich an dem Transfer eines Kulturguts zu beteiligen, wenn sie Zweifel an der Provenienz des Objekts haben; weist darauf hin, dass mit diesem Gesetz die Beweislast zum Teil beim Verkäufer liegt, sich der Besitzer eines Kunstwerks jedoch nicht auf den Grundsatz des guten Glaubens berufen kann, wenn er nicht nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt des Kaufs diese Frage in angemessener Weise geprüft hat; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Kunstmarkt und auch potenzielle Käufer von Artefakten für die Bedeutung der Provenienzforschung sensibilisiert werden sollen, da die Provenienzforschung im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht steht;

26.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, allgemeine Grundsätze für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Archiven zu entwickeln, die Informationen über die Identität und den Aufbewahrungsort von Gütern enthalten, und eine umfassende Erfassung der bestehenden Datenbanken zu Kulturgütern durchzuführen und die Schaffung einer zentralen, regelmäßig aktualisierten Metadatenbank in Erwägung zu ziehen, in der die verfügbaren Informationen erfasst werden und zu der alle einschlägigen Akteure Zugang haben; vertritt die Ansicht, dass auf der Grundlage dieser zentralen Metadatenbank ein allgemeines Katalogisierungssystem eingerichtet werden sollte, in dessen Rahmen standardisierte Objektidentifizierungen genutzt werden könnten; fordert die Kommission daher auf, die Einführung der vom Internationalen Museumsrat (ICOM) und anderen Einrichtungen entwickelten und verbreiteten Objektidentifizierungen als Marktstandard im gesamten Binnenmarkt zu fördern; weist darauf hin, dass diese Datenbank an die Interpol-Datenbank gestohlener Kunstgegenstände gekoppelt sein und regelmäßig aktualisiert werden sollte;

27.  ist der Auffassung, dass die Erstellung eines Dokumentations- oder Transaktionsregisters für Kulturgüter eine weitere nützliche Ergänzung der vorstehend genannten Datenbank sein könnte, um eine gründlichere und präzisere Provenienzforschung zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, eine allgemeine Verpflichtung für sämtliche Akteure des Kunstmarkts einzuführen, derartige Dokumentations- oder Transaktionsregister zu unterhalten, und sie generell darin zu bestärken, dem UNIDROIT‑Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter beizutreten;

28.  vertritt die Ansicht, dass die zentrale Datenbank auf der Grundlage eines allgemeinen Katalogisierungssystems arbeiten sollte, mit dem die Objekte in standardisierter Weise identifiziert werden (wobei Merkmale wie Material, verwendete Technik, Maße, Beschriftungen, Thema, Datum oder Zeitraum usw. berücksichtigt werden sollten);

29.  fordert die Kommission auf, allgemeine Grundsätze zur Feststellung von Eigentums- oder Besitzrecht sowie Regelungen zu Verjährung und Beweisnormen sowie zu dem Begriff des Raubs und der Kunst zu benennen und dabei die in den Mitgliedstaaten hierzu bestehenden Bestimmungen zu berücksichtigen;

30.  fordert die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer auf, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um Maßnahmen zur Schaffung von Verfahren zu ergreifen, die die Rückgabe der in dieser Entschließung genannten Güter befördern, und dabei zu beachten, dass die Rückgabe von im Verlauf von Verbrechen gegen die Menschlichkeit geraubten, gestohlenen oder illegal erworbenen Kunstwerken an die Anspruchsberechtigten gemäß Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention von übergeordneter Bedeutung ist;

31.  betont, dass die Kommission unter Berücksichtigung der im UNIDROIT‑Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter festgelegten Grundsätze sowie von Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention die Zusammenarbeit mit Drittländern und nutzbringende Partnerschaften mit diesen anstreben sollte, um so über Bestimmungen zu verfügen, mit denen dem Raub und Schmuggel von Kunstwerken und Kulturgütern wirksam vorgebeugt werden kann, und um einen uneingeschränkt transparenten, verantwortungsvollen und ethischen weltweiten Kunstmarkt zu erreichen;

32.  weist darauf hin, dass die Achtung und die Wertschätzung von Kunstwerken und anderen Kulturgütern als Symbole des kulturellen Erbes durch Bildung gefördert werden und dass ihr daher eine wichtige Rolle dabei zukommt, dem Raub von Kulturgütern und dem illegalen Handel mit ihnen vorzubeugen und entgegenzuwirken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesbezügliche Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, auch im nichtformalen und informellen Rahmen, zu fördern und zu unterstützen;

33.  fordert die Kommission und alle jeweils zuständigen Stellen auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Kunstmarkt und auch potenzielle Käufer von Artefakten für die Bedeutung der Provenienzforschung sensibilisiert werden sollen, da die Provenienzforschung im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht steht;

34.  weist darauf hin, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen Polizei und Zoll auf europäischer und internationaler Eben für den Kampf gegen den illegalen Handel mit Werken, die zum Kulturerbe gehören, von entscheidender Bedeutung ist;

35.  befürwortet die Idee, dass grenzübergreifende Verfahren für die Rückgabe von geraubten, gestohlenen oder illegal erworbenen Kunstwerken und Kulturgütern und die aktive Förderung der Provenienzforschung im Rahmen der Initiative „Europäisches Jahr des Kulturerbes 2018“ behandelt werden sollten; fordert die Kommission und die von ihr eingerichtete Arbeitsgruppe daher auf, diesen Punkt in den Arbeitsplan aufzunehmen, in dem die Aktivitäten für das Europäische Jahr des Kulturerbes 2018 aufgeführt sind;

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36.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]    ABl. C 17 vom 22.1.1996, S. 199.
  • [2]    ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 166.
  • [3]    ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 55.
  • [4]    ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1.
  • [5]    ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1.
  • [6]    ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.
  • [7]    ABl. C 91E vom 15.4.2004, S. 500.
  • [8]    ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
  • [9]    nach Angaben der „Claims Conference-WJRO Looted Art and Cultural Property Initiative“.

BEGRÜNDUNG

Das Thema Beutekunst und Rückerstattung von Kulturgütern hat in den vergangenen Jahren sowohl in der Geschichtswissenschaft als auch im öffentlichen Bewusstsein an Bedeutung gewonnen. Der Raub von Kulturgütern, die im Verlauf von kriegerischen Auseinandersetzungen durch Gewalt, Konfiszierung oder scheinbar rechtmäßige Transaktionen oder Auktionen gestohlen wurden, bleibt Teil der Menschheitsgeschichte. Sowohl in der Kolonialzeit als auch während der jüngsten Konflikte in Syrien und dem Irak kam es zu umfangreichen Plünderungen von Kulturgütern, was nach wie vor ein großes Problem darstellt.

Einer der größten organisierten und institutionalisierten Raubzüge von Kunstwerken in der ganzen Geschichte geschah während des Zweiten Weltkriegs. Millionen von kulturell bedeutsamen Objekten wurden von den Nazis konfisziert oder gestohlen; heute, über 70 Jahre nach Kriegsende, sind Tausende Objekte immer noch nicht wieder aufgefunden und ihren rechtmäßigen Eigentümern oder deren Erben zurückgegeben worden. Gerichte sind oft nicht imstande, Rückgabeforderungen inhaltlich zu bewerten.

Aus völkerrechtlicher Sicht waren diese Plünderungen unrechtmäßig. Im Verlauf des Krieges erklärten die Vereinten Nationen, dass geraubtes Eigentum, das von staatlichen Stellen zurückgewonnen wurde, an das Herkunftsland übergeben werden müsse, um dann wieder seinem ursprünglichen Eigentümer übergeben zu werden. Diesem geraubten Eigentum wurde bei den Nürnberger Prozessen ein besonderer Status zugestanden, indem in Artikel 6 Absatz b des Londoner Statuts festgelegt wurde, dass der Raub von privatem Eigentum während des Krieges gemäß dem Völkerrecht eine Straftat darstellte. In dem abschließenden Urteil der Nürnberger Prozesse stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass bestimmte Raubaktionen, die nach dem 1. September 1939 durchgeführt wurden, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellten. In nach dem Krieg in der Schweiz, Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien und den Niederlanden verabschiedeten Gesetzen wurde dieses Prinzip anerkannt, so dass eine rechtliche Vermutung zugunsten des ursprünglichen Eigentümers eines in jener Zeit geraubten Gutes geschaffen wurde. Das Auslaufen der Gültigkeit der nach dem Krieg verabschiedeten Gesetze zur Rückerstattung, das Rückwirkungsverbot herkömmlicher Regelungen und verschiedene rechtliche Prinzipien, wie etwa die Verjährung von Ansprüchen oder Ersitzung und Erwerb in gutem Glauben, sowie das Fehlen einer Definition von Raubkunst trugen dazu bei, dass es internationale Normen in Bezug auf private Ansprüche auf von den Nazis geraubte Kunstwerke gibt.

Nach der Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten[1], dem Übereinkommen von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut[2] und dem UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter aus dem Jahr 1995[3] wurde auf der Washingtoner Konferenz das Problem der Provenienzforschung und der Rückerstattung von Kunstwerken an ihre rechtmäßigen Eigentümer oder deren Erben wieder auf die Tagesordnung der internationalen Gemeinschaft gesetzt. Die internationale Praxis ist heutzutage typischerweise durch mangelnde Transparenz gekennzeichnet: Häufig erfolgt die Beilegung von Fällen und die ‚Klärung’ des Status von Werken durch vertrauliche Abmachungen und ohne rechtliche Begründungen. Österreich, Frankreich, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Deutschland haben jedoch Gremien geschaffen, die Institutionen bei der Bearbeitung von Rückforderungsfällen zur Seite stehen sollen. Im September 2018 haben das Stockholmer Moderna Museet und das schwedische Nationalmuseum der schwedischen Regierung einen Vorschlag unterbreitet, in dem ebenfalls die Schaffung eines unabhängigen Gremiums gefordert wird, das bei der Bearbeitung von Fällen in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nazis geraubt wurden, Hilfestellung leisten soll.

Sachverständige lokaler, nationaler und internationaler Einrichtungen wie Ministerien, Museen, Auktionshäuser, Archiven, Galerien oder auch Privatsammlungen haben damit begonnen, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Kunstwelt dazu veranlasst werden soll, faire Verfahren zur Identifizierung, Zurückgewinnung und Rückerstattung geraubter Kunst zu verwenden. Die Branche ist jedoch weiterhin zwischen Ländern, Institutionen und Berufsgruppen aufgesplittert und es herrscht immer noch eine deutliche Tendenz, sich auf bestimmte Fälle oder Sammlungen zu konzentrieren[4]. Dies geht auch aus der vom Rechtsausschuss bei der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten in Auftrag gegebenen Studie „Grenzüberschreitende Rückgabeforderungen für bei bewaffneten Konflikten und Kriegen geplünderte Kunst und Alternativen zu Gerichtsverfahren“ hervor.

Vor diesem Hintergrund unternahm die Europäische Union zahlreiche Bemühungen, den Auswirkungen des Kunstraubs während des Zweiten Weltkriegs zu begegnen. Der erste Schritt war die Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern, in der ein Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, mit dem das kulturelle Erbe der Mitgliedstaaten besser geschützt und bewahrt werden sollte. Danach folgte schon bald die Annahme einer Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 1995 zur Rückgabe geraubten Eigentums an jüdische Gemeinden und die Annahme einer weiteren Entschließung vom 16. Juli 1998 zur Rückgabe von Eigentum der Opfer des Holocaust. Der De-Clerq-Bericht über einen rechtlichen Rahmen für den freien Verkehr von Waren, deren Eigentum bestritten werden könnte, im Binnenmarkt, wurde am 17. November 2003 im Ausschuss einstimmig angenommen[5]. Einen Monat später verabschiedete das Plenum des Europäischen Parlaments mit einer überwältigenden Mehrheit von 487 Ja- gegen 10 Nein-Stimmen eine Entschließung, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um Maßnahmen zu ergreifen, die für die Schaffung von Verfahren erforderlich sind, mit denen die Rückgabe geraubter Kunstwerke an die Anspruchsberechtigten erleichtert wird. Zudem wurde die Kommission in der Entschließung aufgefordert, eine Studie über verschiedene Aspekte des Zivil- und Verfahrensrechts, der Provenienzforschung, der Katalogisierungssysteme, der alternativen Verfahren der Streitbeilegung und die Bedeutung der Schaffung einer Verwaltungsstelle zur länderübergreifenden Koordinierung zu erstellen. Die Kommission hat jedoch keine Folgemaßnahmen zu den Forderungen des Parlaments ergriffen.

Auf internationaler Ebene gibt es keine einheitlichen Bestimmungen zur Lösung von Konflikten hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit in diesem Bereich. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012[6] („Brüssel-I-Verordnung“) und dem Lugano-Übereinkommen von 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen soll im Voraus festgestellt werden, welches Gericht bzw. welche Gerichte für einen bestimmten Fall zuständig sind. Artikel 7 Absatz 4 der Brüssel-I-Verordnung legt das für die Prüfung von auf das Eigentum an einem Kulturgut gestützten zivilrechtlichen Ansprüchen auf Rückgabe des jeweiligen Objekts zuständige Gericht fest. Ihre Anwendung beschränkt sich jedoch auf die durch die Richtlinie 93/7/EG (mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2014/60/EU ersetzt) definierte Kategorie der Kulturgüter. Die Brüssel-I-Verordnung sorgt für eine gewisse Sicherheit bei Normenkollisionen in Bezug auf die Wahl des Gerichtsstands, aber nicht bei der Wahl des anzuwendenden Rechts, den Verjährungsbestimmungen, den Beweisnormen oder der Art und Weise des Erwerbs von Eigentumstiteln. Diese Fragen werden in der Verordnung (EG) Nr. 593/2008[7] („Rom I“) und der Verordnung (EG) 864/2007[8] („Rom II“) geregelt. Rom I und II gelten für Forderungen in Bezug auf gestohlene oder geraubte Kunstwerke oder Kunstwerke, deren Eigentumsübertragung unter Zwang erfolgte, wenn die Forderung aus einer vertrags- oder zivilrechtlichen Streitigkeit erwachsen ist. Indem sie festlegen, welches Recht anzuwenden ist, bestimmen diese Verordnungen zudem die Verjährungsbestimmungen, die Art und Weise des Erwerbs von gültigen Eigentumstiteln und die Beweisnormen, die für den Fall Gültigkeit haben. Diese Verordnungen sind jedoch auf zukünftige Fälle ausgerichtet und gelten nur für Verträge, die seit dem 17. Dezember 2009 abgeschlossen wurden, und für Ereignisse, die am oder nach dem 11. Januar 2009 einen Schaden nach sich ziehen. Forderungen, die gegen Beklagte erhoben werden, die ihren Wohnsitz außerhalb der Mitgliedstaaten haben, fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. In diesen Fällen bestimmen die Regelungen des internationalen Privatrechts dieses Staates darüber, welches Gericht zuständig ist.

Ein wichtiger Aspekt für die Erzielung von Fortschritten bei grenzübergreifenden Forderungen nach Rückgabe von Beutekunst aus bewaffneten Konflikten und Kriegen ist die Festlegung des Geltungsbereichs. Dieser kann grob gesagt in drei allgemeine Kategorien eingeteilt werden:

1.  Raub und Diebstahl, der in historischen Zeiträumen wie etwa während der Kolonialzeit, stattfand;

2.  Raub und Diebstahl, der in der jüngeren Vergangenheit, wie etwa während des Zweiten Weltkriegs, stattfand;

3.  Raub und Diebstahl, der gegenwärtig stattfindet bzw. in Zukunft stattfinden wird.

Diese drei Kategorien müssen in unterschiedlicher Weise behandelt werden und erfordern unterschiedliche politische Instrumente.

  • [1]    14. Mai 1954, 249 UNTS 240.
  • [2]    17. November 1970, 823 UNTS 231.
  • [3]    24. Juni 1995, 34 ILM 1322.
  • [4]    Dies geht auch aus der vom Rechtsausschuss bei der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten in Auftrag gegebenen Studie „Grenzüberschreitende Rückgabeforderungen für bei bewaffneten Konflikten und Kriegen geplünderte Kunst und Alternativen zu Gerichtsverfahren“ hervor.
  • [5]    A5-0278/2003.
  • [6]    Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
  • [7]    Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
  • [8]    Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (28.6.2018)

für den Rechtsausschuss

zu grenzübergreifenden Forderungen nach Rückgabe von Beutekunst aus bewaffneten Konflikten und Kriegen
(2017/2023(INI))

Verfasser der Stellungnahme (*): Nikolaos Chountis

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  weist darauf hin, dass die Achtung für und die Wertschätzung von Kunstwerken und anderen Kulturgütern als Symbole des kulturellen Erbes und der kulturellen Identität durch Bildung gefördert werden und ihr daher eine wichtige Rolle dabei zukommt, der widerrechtlichen Aneignung von und dem illegalen Handel mit Kulturgütern vorzubeugen und ihnen entgegenzuwirken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesbezügliche Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, auch im nichtformalen und informellen Rahmen, zu fördern und zu unterstützen;

2.  hebt hervor, dass der grenzübergreifende Charakter der meisten Rückgabeforderungen einen eindeutigen und kohärenten grenzübergreifenden Ansatz erfordert, mit dem die bestehenden Schwierigkeiten überwunden und leichter gerechte und faire Lösungen erzielt werden können; fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines Beratungsgremiums auf Unionsebene ins Auge zu fassen, das die Mitgliedstaaten und andere Akteure bei ihren Bemühungen, Kunstwerke und andere Kulturgüter, die im Rahmen von Plünderungen erbeutet wurden, ausfindig zu machen und zu identifizieren, unterstützt und ihre Rückgabe an die rechtmäßigen Eigentümer beschleunigt;

3.  betont, dass der Diebstahl von Kunstwerken und anderen Kulturgütern im Rahmen von bewaffneten Konflikten und Kriegen sowie in Zeiten des Friedens ein zentrales gemeinsames Anliegen darstellt, dem sowohl im Hinblick auf die Vermeidung als auch auf die Rückgabe von gestohlenen Kulturgütern Rechnung getragen werden muss, um die Integrität des kulturellen Erbes und der kulturellen Identität von Gesellschaften, Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen zu schützen und zu wahren;

4.   betont, dass der systematische Rückgriff auf eine hochwertige und unabhängige Provenienzforschung dringend aktiv gefördert werden muss, um Beutekunst zu identifizieren, deren Rückgabe an die rechtmäßigen Eigentümer zu erleichtern, einen vollkommen transparenten, verantwortungsvollen und ethischen Kunstmarkt zu schaffen und Plünderungen sowie dem Handel mit Kunstwerken und Kulturgütern aus bewaffneten Konflikten und Kriegen wirksam vorzubeugen und ihnen entgegenzuwirken; weist in diesem Zusammenhang auf die von den europäischen Finanzierungsinstrumenten gebotenen Möglichkeiten hin; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, besondere Fortbildungsprogramme im Bereich der Provenienzforschung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu fördern und zu unterstützen, damit vor allem die Personen, die an der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern mitwirken, ihr Fachwissen, auch durch grenzüberschreitende Projekte, ausbauen und verbessern können;

5.  begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 13. Juli 2017 für eine Verordnung über die Einfuhr von Kulturgütern; hebt hervor, dass es im Hinblick auf die grenzübergreifende Rückgabe von Kunstwerken und Kulturgütern, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten und Kriegen entwendet wurden, angesichts der weltweiten Reichweite des Kunstmarktes und der Anzahl der sich in Privatbesitz befindlichen Gegenstände weiterer Anstrengungen bedarf; betont, dass sich die Provenienzforschung und die europäische Zusammenarbeit für die Identifizierung gestohlener Gegenstände als hilfreich erwiesen haben, wodurch diese anschließend zurückgegeben und in einigen Fällen die Finanzierung von terroristischen Gruppen bzw. Kriegen verhindert werden konnten;

6.  ist sich dessen bewusst, dass die Provenienzforschung eng mit der Sorgfaltspflicht verbunden ist, die für den Erwerb von Kunstwerken gilt, und für alle Akteure des Kunstmarktes von großer Bedeutung ist, da der wissentliche oder fahrlässige Erwerb gestohlener Kunstwerke gemäß dem nationalen Recht bestimmter Staaten strafbar ist;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den illegalen Handel mit Kulturgütern, die aus dem Hoheitsgebiet von Staaten im Kriegszustand wie Syrien und Irak stammen, zu beenden und dadurch zu verhindern, dass Kulturgüter als Finanzierungsquelle für Terrorismus genutzt werden;

8.   bedauert, dass einer Vielzahl von grenzübergreifenden Rückgabeforderungen aufgrund fehlender, laxer oder unterschiedlicher Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Provenienzforschung und die Sorgfaltspflicht nicht wirksam und koordiniert nachgekommen werden kann, wodurch möglicherweise Plünderungen und der Handel mit Beutekunst gefördert und Anreize für den Schmuggel geschaffen werden; weist darauf hin, dass das geltende Verfahren sämtlichen Akteuren, wie Museen, Kunsthändlern, Sammlern, Touristen und Reisenden, aufgrund fehlender gemeinsamer Standards häufig unklar ist; fordert die Kommission daher auf, die Vorschriften in Bezug auf die Provenienzforschung zu harmonisieren und einige der Grundsätze des UNIDROIT‑Übereinkommens von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter aufzunehmen;

9.   weist darauf hin, dass die zunehmende Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf Kunstwerke und Kulturgüter, die während des Zweiten Weltkriegs gestohlen wurden, und unlängst die Zunahme der Fälle von widerrechtlicher Aneignung von Kunstwerken und Kulturgütern während der Konflikte in Irak und in Syrien neben der Bedeutung der Provenienzforschung dazu geführt haben, dass nützliche Ressourcen für die Ermittlung der Eigentumsgeschichte eines Kunstwerks entwickelt wurden; würdigt die von Museen und anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ergriffenen Initiativen, in deren Rahmen Instrumente entwickelt werden sollen, um die Provenienzforschung zu erleichtern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Bestandsaufnahme der bestehenden Datenbanken durchzuführen und die Schaffung einer zentralen Metadatenbank in Erwägung zu ziehen, in der die verfügbaren Informationen erfasst werden, die regelmäßig aktualisiert wird und zu der alle einschlägigen Akteure Zugang haben;

10.   ist der Ansicht, dass auf der Grundlage dieser zentralen Metadatenbank ein gemeinsames Katalogsystem eingerichtet werden sollte, das auf dem Object-ID-Standard beruhen könnte; fordert die Kommission daher auf, die Einführung des Object-ID-Standards, der vom Internationalen Museumsrat (ICOM) und anderen Einrichtungen entwickelt und unterstützt wurde, als Marktstandard im gesamten Binnenmarkt zu fördern;

11.   ist der Auffassung, dass es für eine ordnungsgemäße Provenienzforschung erforderlich ist, dokumentarische Aufzeichnungen anzufertigen und ein möglichst detailliertes Transaktionsregister zu erstellen; fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung gemeinsamer Leitlinien zu solchen Registern aktiv zu unterstützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, eine allgemeine Verpflichtung für sämtliche Akteure des Kunstmarkts einzuführen, ein solches Transaktionsregister zu unterhalten, und sie generell darin zu bestärken, dem UNIDROIT‑Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter beizutreten;

12.  ist der Ansicht, dass die Kommission im Hinblick auf nutzbringende Partnerschaften die Zusammenarbeit mit Drittländern anstreben und zu diesem Zweck die im UNIDROIT‑Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter festgelegten Grundsätze berücksichtigen sollte, um so über eine Reihe von Vorschriften zu verfügen, mit denen Plünderungen und dem Schmuggel von Kunstwerken und Kulturgütern wirksam vorgebeugt werden kann, und einen uneingeschränkt transparenten, verantwortungsvollen und ethischen weltweiten Kunstmarkt zu erreichen;

13.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, Informationen über bestehende Verfahren in Bezug auf die Überprüfung der Provenienz von Kulturgütern untereinander auszutauschen und ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die Kontrollmaßnahmen und Verwaltungsverfahren, mit denen die Provenienz von Kulturgütern festgestellt werden soll, zu harmonisieren;

14.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, Tätigkeiten im Bereich der Provenienzforschung EU‑weit zu fördern und finanziell zu unterstützen; empfiehlt, dass die Kommission ein Diskussionsforum organisiert, damit ein Austausch über bewährte Verfahren stattfindet und die besten Lösungen für die Gegenwart und die Zukunft gefunden werden;

15.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Kunstmarkt und auch potenzielle Käufer von Artefakten für die Bedeutung der Provenienzforschung sensibilisiert werden sollen, da die Provenienzforschung im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht steht;

16.  befürwortet die Idee, dass grenzübergreifende Verfahren für die Rückgabe von Kunstwerken und Kulturgütern, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten und Kriegen entwendet wurden, und die aktive Förderung der Provenienzforschung im Rahmen der Initiative „Europäisches Jahr des Kulturerbes 2018“ behandelt werden sollten; fordert die Kommission und die von ihr eingerichtete Arbeitsgruppe daher auf, diesen Punkt in den Arbeitsplan aufzunehmen, in dem die Aktivitäten für das Europäische Jahr des Kulturerbes 2018 aufgeführt sind.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.1.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Nikolaos Chountis, Silvia Costa, Mircea Diaconu, Damian Drăghici, Angel Dzhambazki, Jill Evans, María Teresa Giménez Barbat, Petra Kammerevert, Svetoslav Hristov Malinov, Curzio Maltese, Rupert Matthews, Stefano Maullu, Luigi Morgano, John Procter, Michaela Šojdrová, Yana Toom, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Julie Ward, Bogdan Brunon Wenta, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Krystyna Łybacka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Algirdas Saudargas

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Joëlle Bergeron, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, António Marinho e Pinto, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Sergio Gaetano Cofferati, Luis de Grandes Pascual, Tiemo Wölken, Kosma Złotowski

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

17

+

ALDE

Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto

EFDD

Joëlle Bergeron

GUE/NGL

Kostas Chrysogonos

PPE

Daniel Buda, Luis de Grandes Pascual, Pavel Svoboda, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

S&D

Sergio Gaetano Cofferati, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Evelyn Regner, Tiemo Wölken

VERTS/ALE

Julia Reda

1

-

ECR

Kosma Złotowski

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2019
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